Mit Urteil vom 14. April 2014 (6B_951/2013), wies das Bundesgericht eine gegen vor-
liegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen ab.
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VERFÜGUNG VOM 29. AUGUST 2013
KANTONSGERICHT WALLIS
STRAFKAMMER
Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Gerichtsschreiber Dr. Adrian Wal-
pen
in Sachen
X_________ , Beschwerdeführer,
gegen
den Entschädigungsentscheid vom 28. Januar 2013 der Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Wallis,
VERFAHREN
A. Mit Verfügung vom 22. August 2012 wurde Rechtsanwalt X_________, mit Wirkung
auf den 5. Juli 2012, als amtlicher Verteidiger von A_________ im Verfahren P1 2012
174 bestellt.
B. Nach Abschluss der Strafuntersuchung teilte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt
X_________ am 14. Januar 2013 mit, dass das Verfahren gegen A_________ mittels
Strafbefehl abgeschlossen werde und die amtliche Verteidigung eine detaillierte Kos-
tennote hinterlegen könne. Daraufhin hinterlegte X_________ bei der Staatsanwalt-
schaft eine detaillierte Kostennote, wobei eine Arbeitszeit von 26 Stunden und
5 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 460.-- geltend gemacht wurden.
C. Am 23. Januar 2013 wurde der Beschuldigte A_________ mittels Strafbefehl zu ei-
ner Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit separater Verfügung vom 28. Ja-
nuar 2013 wurde Rechtsanwalt X_________ als amtlicher Verteidiger mit Fr. 2'468.80
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.
D. Gegen diese Verfügung reichte X_________ am 8. Februar 2013 beim Kantonsge-
richt Wallis Beschwerde ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
Primär
Die Verfügung betreffend Entschädigung als amtlicher Verteidiger vom 28.01.2013
ist aufzuheben und die Sache mit verbindlichen Anweisungen an die Vorinstanz zur
neuen Entscheidung zurückzuweisen ist.
Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Kosten des Verfahrens und Entscheids gehen zu Lasten des Fiskus.
Eventualiter
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Entschädigung der amtlichen Verteidi-
gung auf CHF 5'155.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen.
Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Kosten des Verfahrens und Entscheids gehen zu Lasten des Fiskus.
E. Die Staatsanwaltschaft Wallis, nahm am 25. Februar 2013 Stellung, begründete da-
rin die gegenüber der eingereichten Kostennote erfolgte Kürzung des Honorars und
beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auf die Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft, die dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2013 zugestellt wurde,
reagierte dieser nicht.
DAS KANTONSGERICHT
stellt fest und zieht in Erwägung
1.a) Gegen den Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft kann die amtliche
Verteidigung selbstständig Beschwerde bei der zuständigen Beschwerdeinstanz ein-
reichen (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeins-
tanz ist ein Richter des Kantonsgerichts, wobei der beauftragte Richter in besonderen
Fällen den Fall vor die Strafkammer bringen kann (Art. 13 Abs. 1 EGStPO).
b) Die Rechtsmittelinstanz tritt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO nur dann auf eine Be-
schwerde ein, wenn die beschwerdeführende Partei ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat. Somit muss der
Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen, mithin beschwert sein (Lie-
ber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 7 zu Art. 382 StPO [fortan: Kommen-
tar StPO]). Darüber hinaus muss diese Betroffenheit aktuell sein, d.h. sie muss im
Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch gegeben sein (Ziegler, in: Nig-
gli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.],
Basler
Kommentar
zur
Schweizerischen
Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 2 zu Art. 382 StPO [fortan: BSK StPO]; Lieber,
Kommentar StPO, N. 13 zu Art. 382 StPO).
Vorliegend machte der Beschwerdeführer in seiner Kostennote vom 16. Januar 2013
eine Arbeitszeit von 26 Stunden und 5 Minuten geltend, sowie Auslagen im Umfang
von Fr. 460.--. Da die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Januar 2013 nur ei-
nen Teilbetrag der geltend gemachten Kosten gutsprach, ist der Beschwerdeführer in
seiner Rechtsstellung beeinträchtigt und besitzt ein aktuelles Interesse an der Ände-
rung des Kostenentscheides. Die Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen.
c) Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 396 StPO i.V.m. Art.
384 und 385 StPO).
d) Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, einschliesslich Über-
schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge-
rung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b.)
sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerdeinstanz besitzt somit
eine umfassende Kognition und prüft die Beschwerde sowohl in tatsächlicher als auch
in rechtlicher Hinsicht frei (Keller, Kommentar StPO, N. 38 zu Art. 393 StPO; Stephen-
son/Thiriet, BSK StPO, N. 15 zu Art. 393 StPO).
2. In seiner Beschwerdeschrift begehrt der Beschwerdeführer eine Aufhebung der Ver-
fügung betreffend die Entschädigung. Zudem macht er geltend, dass die Vorinstanz
gestützt auf verbindliche Anweisungen des Kantonsgerichts in der Sache neu
entscheiden soll. Beantragt wird somit ein kassatorischer Entscheid.
Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann die zuständige Behörde im Beschwerdeverfahren
einen neuen Entscheid fällen (reformatorisch) oder den angefochtenen Entscheid zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (kassatorisch). Dabei wird das
Gericht immer dann einen reformatorischen Entscheid fällen, wenn nach der konkreten
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids ein Entscheid in der
Sache möglich ist (Keller, Kommentar StPO, N. 7 zu Art. 397 StPO). Vorliegend lässt
sich der Sachverhalt anhand der Akten ohne weiteres feststellen. Ebenso müssen für
einen Entscheid in der Sache keinen weiteren Abklärungen unternommen werden.
Somit rechtfertigt es sich, dass das Kantonsgericht anhand der Akten einen Entscheid
in der Sache selbst fällt.
3. Der Beschwerdeführer rügt, dass die von ihm eingereichte Kostennote ohne Be-
gründung um mehr als 50 % gekürzt und dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt worden sei.
a) Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- oder Verwal-
tungsinstanzen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dabei kann der Inhalt und der Umfang
des Anspruches auf rechtliches Gehör nicht abstrakt umschrieben werden, vielmehr
muss der Anspruch auf wirksame Mitwirkung anhand konkreter tatsächlicher und
rechtlicher Gegebenheiten nach Fallgruppen und im Einzelfall konkretisiert werden
(Steinmann, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweize-
rische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2008, N. 21 zu Art.
29 BV).
Ein Teilgehalt des Gehörsanspruchs bildet das Recht auf einen begründeten
Entscheid, d.h. dass die entscheidende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich zur Kenntnis nimmt, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin-
dung angemessen berücksichtigt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss
sodann die in ihrer Rechtsstellung betroffene Person wissen bzw. nachvollziehen
können, warum die Behörde entgegen ihrem Antrag entschieden hat. Die Begründung
eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenen-
falls sachgerecht anfechten kann (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b; 112 Ia 107 E.
2b).
b) In casu hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung lediglich den genehmigten Be-
trag aufgeführt. Die Gründe für die Kürzung bzw. die Nennung der nicht gutgeheisse-
nen Posten ergeben sich nicht aus der Verfügung selbst. Es ist denn auch unbestritten,
dass ein amtlicher Verteidiger bei Reduktion seiner geltend gemachten Kosten Ans-
pruch auf eine, wenn auch kurze, Begründung hat (Ruckstuhl, BSK StPO, N. 8 zu Art.
135 StPO). Ebenso muss die amtliche Verteidigung zumindest wissen, inwiefern bzw.
weshalb ihre geleistete Arbeit nicht entschädigt wurde, da ansonsten eine korrekte
Anfechtung bei der Beschwerdeinstanz erschwert wird. Demnach hat die Staatsan-
waltschaft infolge fehlender Begründung bezüglich der Kürzung der Kostennote den
Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
In der Vernehmlassung hat die Staatsanwältin eine Begründung nachgeschoben. Sie
legte im Einzelnen dar, welche Positionen der Kostennote sie aus welchem Grund
nicht anerkannt hatte. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zugestellt.
Von der Möglichkeit der Ergänzung seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer kei-
nen Gebrauch gemacht. Bei dieser Sachlage wird der Verfahrensmangel nach der
Rechtsprechung
als
von
der
Beschwerdeinstanz
geheilt
betrachtet.
Dem
Beschwerdeführer ist dadurch kein Nachteil entstanden. Es würde einen prozessualen
Leerlauf bedeuten, den angefochtenen Entscheid allein wegen Verletzung des rechtli-
chen Gehörs aufzuheben. Dem Umstand, dass der Verfahrensmangel erst nachträglich
geheilt wurde, ist indessen bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
angemessen Rechnung zu tragen (BGE 107 Ia 1; 125 I 209 E. 9; 129 I 129 E. 2.2.3;
Bundesgerichtsurteil 1B_378/2009 E. 3). Damit fällt eine Aufhebung des angefoch-
tenen Entscheides allein wegen der unzureichenden Begründung ausser Betracht.
4 . Der amtliche Verteidiger wird durch den Staat entlohnt (Art. 135 StPO; Ruckstuhl,
BSK StPO, N. 1 zu Art. 135 StPO). Es wird in diesem Sinne auch von einem Auftrag
des Staates an die Verteidigung zu Gunsten der beschuldigten Person gesprochen
(Lieber, Kommentar StPO, N. 1 zu Art. 135 StPO; vgl. auch BGE 125 II 518 E. 5b).
a) Die Berechnung einer angemessenen Entschädigung erfolgt anhand des für den
konkreten Straffall zwingend notwendigen und verhältnismässigen Aufwandes (Lieber,
Kommentar StPO, N. 3 zu Art. 135 StPO; Ruckstuhl, BSK StPO, N. 3 zu Art. 135 StPO;
Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen
2009, N. 3 zu Art. 135 StPO). Die für die Festlegung des Honorars zuständige Behörde
besitzt dabei einen weiten Ermessensspielraum (Bundesgerichtsurteil 6B_464/2007
vom 12. November 2007 E. 2.1; Ruckstuhl, BSK StPO, N. 4 zu Art. 135 StPO). Der
notwendige Aufwand selbst lässt sich hierbei nicht abstrakt anhand genereller Kriterien
definieren, wobei allerdings unstreitig ist, dass der Beschuldigte keinen Anspruch auf
eine übermässig teure oder aufwändige amtliche Verteidigung hat (Albrecht, in: Nig-
gli/Weissenberger
[Hrsg.],
Handbücher
für
die
Anwaltspraxis,
Band
VII,
Strafverteidigung, Basel 2002, N. 2.89). Ebenso wird die Betreuung des Beschuldigten
in persönlicher bzw. sozialer Hinsicht nicht von der amtlichen Strafverteidigung umfasst
(Lieber, Kommentar StPO, N. 8 zu Art. 135 StPO; Schmid, a.a.O., N. 3 zu Art. 135
StPO). Sodann erschöpft sich die Tätigkeit des amtlichen Verteidigers gemäss Bun-
desgericht in der Verteidigung gegen die Vorwürfe der Anklageerhebung sowie im ei-
gentlichen Beistand während des Strafverfahrens (Bundesgerichtsurteil 6B_464/2007
vom 12. November 2007 E. 4.1).
b) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Fr. 2'468.80 (inkl. Auslagen) entschä-
digt. Erfasst wurden gemäss der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft die Einver-
nahme vom 11. Juli 2012 (1 ¼ Stunden zuzüglich 1 ½ Stunden Reiseweg), die Einver-
nahme vom 23. Juli 2012 (1 ¾ Stunden zuzüglich 1 ½ Stunden Reiseweg), ein Besuch
des Mandanten am 31. Juli 2012 (rund 2 Stunden inkl. Reiseweg) sowie die Einver-
nahme vom 3. Oktober 2012 (2 Stunden zuzüglich 1 ½ Stunden Reiseweg). Der allge-
meine Administrativaufwand wurde mit einer ½ Stunde abgegolten.
c) Die Vergütungen der erwähnten Einvernahmen sind infolge der nachweisbaren
Präsenzzeit gerechtfertigt und werden denn auch nicht vom Beschwerdeführer gerügt.
Hinsichtlich der Reisezeit macht der Beschwerdeführer in seiner Kostennote jeweils
eine Dauer von 60 bzw. 65 Minuten geltend. Die effektive Reisezeit umfasst hier aber,
wie von der Staatsanwaltschaft korrekt festgelegt, lediglich 45 Minuten. Dies ergibt sich
bereits aus den übrigen Kostennoten, welche von den amtlichen Verteidigern der res-
tlichen Beschuldigten in demselben Verfahren eingereicht wurden. Allerdings wurde
dem Beschwerdeführer die Reisezeit vom 13. August 2012 nicht gutgesprochen. Hier-
bei handelte es sich um eine angesetzte Einvernahme, an welcher die amtliche
Verteidigung teilnehmen wollte. Diese wurde aber ohne Wissen der Verteidigung und
trotzt deren Anwesenheit verschoben, womit eine zu vergütende Zeitspanne von zwei
Stunden anfiel. Somit hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die zusätzliche
Vergütung von 2 Stunden, sprich Fr. 360.-- (2 x Fr. 180.--).
d) Der Kontakt mit dem Bruder des Beschuldigten fällt unter den Bereich der persönli-
chen bzw. emotionalen Betreuung, welche wie bereits erörtert nicht von der notwendi-
gen Strafverteidigung umfasst wird und somit auch nicht vom Staat zu vergüten ist.
Demnach fallen die Punkte der Kostennote vom 24. Juli 2012, vom 25. Juli 2012, vom
2012 sowie vom 6. Oktober 2012 restlos weg.
e) Weiter macht der Beschwerdeführer mehrmals interne Beratungen mit seiner, eben-
falls mit dem Fall betrauten, Praktikantin geltend. Dass der eigentlich mit der amtlichen
Verteidigung betraute Rechtsanwalt weitere Anwälte bzw. Substituten beizieht, hat
nicht der Staat zu vertreten (ebenso Bundesgerichtsurteil 1P.161/2006 vom 25. Sep-
tember 2006 E. 3.3.3). Der aus den Besprechungen entstandene Mehraufwand hat der
Beschwerdeführer somit selbst zu tragen und kann nicht auf den Staat abgewälzt wer-
den.
f) Die übrigen Tätigkeiten hat die Staatsanwaltschaft mit einer halben Stunde abgegol-
ten. Beim gesamten Strafverfahren mussten keine Rechtsschriften verfasst werden
und das Verfahren war weder besonders zeitintensiv noch übermässig komplex. Aus
den Akten wird ebenso wenig eine aktive Teilnahme an den Einvernahmen des Bes-
chuldigten ersichtlich, was auf eine intensive Vorbereitung schliessen lassen würde.
Dennoch erachtet die Beschwerdeinstanz eine halbe Stunde als zu knapp bemessen.
Insgesamt erscheint die Festlegung des übrigen Aufwandes auf 1 ½ Stunden als ge-
rechtfertigt.
5. Gemäss der Kostennote macht der Beschwerdeführer Auslagen im Betrag von Fr.
460.-- geltend. Dieser Betrag wurde von der Staatsanwaltschaft auf Fr. 308.80 gekürzt,
wobei auf eine Kilometerentschädigung von Fr. 0.60/km abgestellt wurde. Der
Beschwerdeführer rügt in diesem Punkt, dass das Gleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs.
1 BV verletzt sei, da andere Kantone höhere Auslagenentschädigungen normiert hät-
ten und der angewendete Ansatz keine gesetzliche Grundlage besitze.
Der Beschwerdeführer verkennt hier offensichtlich, dass es keine Rechtsgleichheit
über die Kantonsgrenze hinweg gibt (Kiener/Kälin, a.a.O., S. 347; BGE 125 I 173 E.
6d; 121 I 49 E. 3c; 104 Ia 156 E. 2b). Er hat somit keinen Anspruch auf dieselbe Ki-
lometerentschädigung wie die Berufskollegen in anderen Kantonen. Überdies besitzt
der Kanton bei der Festlegung der Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und
somit auch bezüglich deren Kilometerentschädigung einen weiten Ermessensspiel-
raum. Die vom Beschwerdeführer gerügte mangelnde Grundlage ergibt sich sodann
aus dem Formular “Entschädigung des Anwalts der ersten Stunde“.
Hingegen hat der Beschwerdeführer, wie bereits erörtert (vgl. E. 3c), Anspruch auf
Entschädigung der Reisezeit vom 13. August 2012. Hierzu muss auch die Kilome-
terentschädigung von Fr. 0.60/km gerechnet werden. Somit besteht ein zusätzlicher
Anspruch auf Fr. 67.20 (112 km x Fr. 0.60).
6. In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer weiter geltend, dass ihm,
sofern das Kantonsgericht reformatorisch entscheidet, das Replikrecht einzuräumen
sei. Das Replikrecht ist denn auch Ausfluss des in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör, wobei die betroffene Partei sich
zu jeder Stellungnahme einer unteren Instanz äussern darf (BGE 133 I 98 E. 2.1). Ins-
besondere ist eine förmliche Aufforderung zur Stellungnahme bzw. zur Ausübung des
Replikrechts nicht zwingend notwendig, da die betreffende Partei - sofern ihr die Stel-
lungnahme der unteren Instanz zur Kenntnisnahme übermittelt wurde - selbstständig
zu prüfen und zu entscheiden hat, ob sie ihr Recht auf Replik wahrnehmen will oder
nicht (Hafner/Fischer, BSK StPO, N. 22 zu Art. 109 StPO; BGE 133 I 98 E. 2.2).
In casu wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom
Stellungnahme hinterlegt, so dass das Replikrecht entfällt (Ziegler, BSK StPO, N. 4 zu
Art. 390 StPO). Demgemäss kann das urteilende Gericht ohne weitere Anhörung des
Beschwerdeführers in der Sache entscheiden.
7.a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beurteilung erfolgt grundsät-
zlich anhand der Anträge der rechtsmittelführenden Partei (Griesser, Kommentar
StPO, N. 1 zu Art. 428 StPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinem primären
Begehren betreffend eines kassatorischen Entscheides nicht durchgedrungen. Bezüg-
lich des Eventualbegehrens wurde eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'806.--
gutgeheissen. Bei diesem Verfahrensausgang und unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass der Verfahrensmangel erst nachträglich geheilt wurde, sind die Kos-
ten des Beschwerdeverfahrens zu 1/2 dem Beschwerdeführer und zu 1/2 dem Staat
aufzuerlegen.
b) Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des
Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall, wobei die Festlegung der Verfah-
renskosten den Kantonen obliegt (Art. 422 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 424 Abs. 1 StPO).
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und
Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009
(GTar) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls,
der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt.
Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Ge-
bühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall musste lediglich die
dem amtlichen Anwalt zugesprochene Entschädigung beurteilt werden, weshalb es
sich rechtfertigt, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese werden aus-
gangsgemäss zu 1/2 oder Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer und zu 1/2 oder Fr. 300.--
dem Staat Wallis auferlegt.
c) Der um sein Honorar streitende amtliche Verteidiger nimmt nicht nur persönliche In-
teressen wahr, sondern vertritt seinen Anspruch auf eine in aller Regel minimale Ent-
schädigung für die Erfüllung einer beruflichen Aufgabe, die er zudem im Rahmen eines
öffentlich-rechtlichen Auftragverhältnisses wahrnimmt. Dem Beschwerdeführer ist
daher für diese Interessenwahrung im Beschwerdeverfahren im Rahmen des erforder-
lichen Aufwandes und nach Massgabe seines Obsiegens eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 125 II 518 E. 5b).
Bei der Festlegung der Parteientschädigung wird die Natur und Bedeutung des Falls,
die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und
die finanzielle Situation der Partei berücksichtigt (Art. 27 Abs. 1 GTar). Dabei bewegt
sich die Entschädigung im Rahmen von Fr. 300.-- und Fr. 2'200.-- (Art. 36 GTar).
Aufgrund des für die Beschwerdeführung erforderlichen Zeitaufwands rechtfertigt es
sich, die Parteientschädigung nach Massgabe des Obsiegens auf Fr. 400.-- festzule-
gen.
DEMNACH WIRD ERKANNT:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung der Staatsanwalt-
schaft des Kantons Wallis, vom 28. Januar 2013 wird aufgehoben.
Rechtsanwalt X_________ wird als amtlicher Verteidiger im Verfahren P1 2012
174 mit Fr. 3'076.-- entschädigt.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird zu 1/2, sprich Fr. 300.-- dem Beschwerde-
führer und zu 1/2, sprich Fr. 300.-- dem Staat Wallis auferlegt.
Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt X_________ für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 400.--.
Sitten, 29. August 2013