Complaint against vehicle seizure in street-racing case dismissed

P3 13 140Kantonsgericht04.10.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Valais Cantonal Court Criminal Chamber dismissed the complaints of X_________ and Y_________ against seizure orders issued by the public prosecutor for their respective vehicles. It found the appeals admissible and joined the two proceedings because they concerned the same incident. On the merits, the court held that the radar findings, the alleged race-like driving, and the drivers’ histories made a future forfeiture plausible, so the seizures were proportionate as provisional security measures. It ordered the appellants to bear the court fee equally and granted X_________'s appointed counsel reduced compensation from the State.

Regest

Art. 197 Abs. 1, 263 Abs. 1 lit. d and 90a SVG; seizure of a motor vehicle as a provisional conservatory measure pending possible forfeiture. The seizure is admissible where there is a concrete and serious suspicion of an offence that may justify forfeiture and where the measure is proportionate; the court need not finally decide all issues relevant to forfeiture. For Art. 90a Abs. 1 SVG, it suffices at the seizure stage that the qualifying gross traffic offence and the prognostic prevention function of forfeiture remain possible. In reviewing provisional seizure, the court must not anticipate the merits of the later confiscation decision, but only assess whether forfeiture is not obviously excluded and whether the vehicle must be secured for enforcement (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

P3 13 140

P3 13 145

VERFÜGUNG VOM 4. OKTOBER 2013

KANTONSGERICHT WALLIS

STRAFKAMMER

Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Gerichtsschreiber Dr. Adrian Wal-

pen

in Sachen

X_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

und

Y_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B_________

gegen

die Beschlagnahmebefehle Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, vom 26. Juli

2013



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SACHVERHALT UND VERFAHREN

A. Am Mittwoch, 24. Juli 2013, 19.36 Uhr, fuhr X_________ am Steuer seines Per-

sonenwagens Audi mit Kontrollschild VS xxx auf der Überlandstrasse vom Bildack-

erkreisel herkommend in Richtung C_________. Kurz vor der Ausfahrt C_________

wurde er durch das stationäre Radargerät mit einer Geschwindigkeit von 149 km/h

gemessen. Nur eine Sekunde danach wurde der mitbeschuldigte Y_________ am

Steuer des Personenwagens Audi mit Kontrollschild VS xxx ebenfalls durch das Ra-

dargerät mit einer Geschwindigkeit von 134 km/h gemessen. X_________ gab zu Pro-

tokoll, er habe den ihm bekannten Y_________ bei der Ausfahrt Bildackerkreisel er-

kannt und dieser sei ihm gefolgt. Als er - X_________ - stark beschleunigt und (ein an-

deres Fahrzeug) überholt habe, sei ihm Y_________ in einem Abstand von 4-5 Metern

nachgefolgt. Gemäss Polizeibericht vom 13. August 2013 konnten die diensthabenden

Polizeibeamten akustisch und visuell wahrnehmen, dass Y_________ praktisch im

gleichen Zeitpunkt, als X_________ „geblitzt“ worden war, eine Vollbremsung ein-

leitete. Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen in den angefochtenen Verfügun-

gen erklärt dies auch, weshalb der lediglich eine Sekunde nach, und damit unmittelbar

hinter X_________ kontrollierte Y_________ lediglich eine Geschwindigkeit von

134 km/h aufgewiesen hatte.

Aus dem Messprotokoll des Radargeräts ergibt sich zudem, dass auf der Über-

landstrasse zur fraglichen Zeit ziemlich reger Verkehr herrschte und dass die

Beschwerdeführer mehrere Fahrzeuge überholten; das letzte überholte Fahrzeug

wurde eine Sekunde nach Y_________ mit einer Geschwindigkeit von 94 km/h „ge-

blitzt“.

B. Mit Verfügungen vom 26. Juli 2013 beschlagnahmte der Staatsanwalt die Fahr-

zeuge von X_________ und Y_________. Gleichentags wurde Rechtsanwalt

A_________ gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO als amtlicher Anwalt von

X_________ ab dem 25. Juli 2013 bestellt.

C. Am 30. Juli 2013 reichte X_________ beim Kantonsgericht Beschwerde gegen den

Beschlagnahmebefehl vom 26. Juli 2013 ein und verlangte dessen Aufhebung und die

umgehende Freigabe des beschlagnahmten Fahrzeuges.


  • 3 -

Y_________ reichte am 8. August 2013 beim Kantonsgericht ebenfalls Beschwerde

ein mit dem Antrag, die Beschlagnahme seines Fahrzeuges aufzuheben.

Die Staatsanwaltschaft stellte dem Kantonsgericht am 13. August 2013 die Akten S1

13 114 zu und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der beiden Beschwerden.

Am 19. September 2013 reichte sie zudem den Polizeibericht vom 13. August 2013

und die polizeilichen Untersuchungsakten nach.

DAS KANTONSGERICHT

stellt fest und zieht in Erwägung

1.

1.1 Gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich

und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1

StPO). Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1

EGStPO).

Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an

der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheides hat, zur Beschwerde legitimiert.

Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer der beschlagnahmten Personenwagen zur

Beschwerde legitimiert. Sie dürfen zwar aufgrund des Entzugs ihrer Führerausweise

auf unbestimmte Zeit die Fahrzeuge nicht selber fahren, jedoch sind sie durch die

Beschlagnahme insofern beschwert, als dass sie die Fahrzeuge auch nicht zur Be-

nutzung durch einen Dritten verwenden oder verkaufen können. Die Beschwerdeführer

haben somit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der in Frage ste-

henden Beschlagnahmen. Da die Beschwerden im Übrigen form- und fristgerecht er-

hoben wurden, ist auf diese einzutreten.

1.2 Verfahren können aus sachlichen Gründen vereint werden (Art. 30 StPO), wobei

eine Vereinigung namentlich bei engem Sachzusammenhang angezeigt ist (Finger-

hut/Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, N. 3 zu Art. 30 StPO). Die Beschwerden von X_________ und

Y_________ richten sich gegen Beschlagnahmebefehle, die der Staatsanwalt im


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Rahmen des Strafverfahrens S1 2013 1'114 erlassen hat. Dabei geht es um gleichzei-

tig stattgefundene Geschwindigkeitsüberschreitungen, allenfalls im Rahmen eines nicht

bewilligten Rennens, weshalb die Verfahren P3 13 140 und P3 13 145 zu vereinen

sind.

2.

2.1 Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme an-

geordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht

vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt

wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Eine Beschlagnahme ist u.a. im Hinblick auf eine allfällige

Einziehung durch den Strafrichter zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Einziehungsbeschlagnahme voraus,

dass ein begründeter, konkreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt

wird und die Einziehung durch den Strafrichter nicht bereits aus materiellrechtlichen

Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint. Entsprechend ihrer Natur als proviso-

rische (konservative) prozessuale Massnahme sind bei der Beurteilung der

Zulässigkeit der Beschlagnahme - anders als bei der (definitiven) Einziehung durch

den zuständige Sachrichter - nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen

(Bundesgerichtsurteil 1B_98/2013 vom 25. April 2013 E. 2.1).

2.2. Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschwerdeführern die Missachtung der zulässi-

gen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen und Teilnahme an einem nicht

bewilligten Rennen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG vor. Dabei ist unbestritten, dass

X_________ bzw. Y_________ dringend verdächtig sind, die gesetzlich erlaubte

Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 69 km/h bzw. 54 km/h überschritten zu haben.

Aufgrund der hohen Geschwindigkeiten der Fahrzeuge, der geringen zeitlichen Diffe-

renz der Messungen und des gemäss Aussagen von X_________ geringen Abstands

von 4-5 Metern zwischen den Fahrzeugen der Beschwerdeführenden besteht der drin-

gende Verdacht, dass sich die beiden Fahrzeuglenker ein Rennen geliefert haben.

2.3. Umstritten ist, ob die Einziehung des Tatfahrzeugs in Betracht fällt.

2.3.1. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Handlungsprogramms des Bundes für

mehr Sicherheit im Strassenverkehr ("Via sicura") die Strafbestimmungen des SVG per

  1. Januar 2013 verschärft. Dabei hat er zu den beiden bisherigen Kategorien von

Verkehrsregelverletzungen - der als Übertretung strafbaren einfachen (Art. 90 Abs. 1


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SVG) und der als Vergehen strafbaren groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2

SVG) - eine dritte Kategorie von als Verbrechen strafbaren, besonders bzw. qualifiziert

groben Verkehrsregelverletzungen hinzugefügt (Art. 90 Abs. 3 SVG). Danach wird mit

Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren bestraft, „wer durch vorsätzliche Ver-

letzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletz-

ten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem

nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen“. Aus der Konjunktion „namentlich“

erschliesst sich, dass es sich die der krassen Verletzung von Vorschriften über die

zulässige Höchstgeschwindigkeit, beim waghalsigen Überholmanöver und bei der

Teilnahme an einem unbewilligten Rennen um Beispielfälle handelt, die Aufzählung al-

so nicht abschliessend ist (Maurer, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, Zürich

2013, N. 28 zu Art. 90 SVG).

Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt in je-

dem Fall dann vor, wenn die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60

km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG); oder anders formuliert bei einer Fa-

hrgeschwindigkeit von mindestens 140 km/h bei einer signalisierten oder allgemeinen

Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Das Lenken eines Motorfahrzeugs mit solchen

Geschwindigkeiten birgt ex lege das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder

Todesopfern (Maurer, a.a.O., N. 29 und 33 zu Art. 90 SVG; a.M. Délèze/Dutoit, Le

« délit de chauffard » au sens de l’art. 90 al. 3 LCR: éléments constitutifs et proposition

d’interprétation, in: AJP 2013 S. 1213, wonach ein Lenker, der mit einer Geschwin-

digkeit von 200 km/h bei guten Sichtverhältnissen auf einer verkehrsfreien Autobahn

nicht nach Art. 90 Abs. 3 SVG bestraft werden kann, da er keine Gefahr für das Leben

und die Gesundheit Dritter geschaffen hat). Entscheidend ist auf jeden Fall, ob ein

hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen

wurde.

Die Teilnahme an einem unbewilligten Rennen als Unterfall des Raser-Tatbestandes

bedeutet kompetitives Hinter- oder Nebeneinanderverfahren, allenfalls verbunden mit

Überholmanövern, mit stark überhöhter, den Verhältnissen gänzlich unangepasster

Geschwindigkeit (Maurer, a.a.O., N. 29 zu Art. 90 SVG m.w.H.).

2.3.2. Nach Art. 90a Abs. 1 SVG kann der Strafrichter „die Einziehung eines Motor-

fahrzeugs anordnen, wenn: a. eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser


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Weise begangen wurde; und b. der Täter durch die Einziehung von weiteren groben

Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann“.

In der Botschaft wird dazu ausgeführt, die Einziehung stelle einen Eingriff in die von

Art. 26 BV geschützte Eigentumsgarantie dar und sei nur in Ausnahmefällen verhäl-

tnismässig und gerechtfertigt. Ihre Zulässigkeit hänge stark vom Einzelfall ab. Nicht

jede grobe Verkehrsregelverletzung solle automatisch zur Einziehung des Tatfa-

hrzeugs führen. Von der Möglichkeit der Einziehung dürfe nur Gebrauch gemacht wer-

den, wenn die Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen worden sei

und sie geeignet sei, den Täter von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzu-

halten; das urteilende Gericht sei verpflichtet, darüber eine Prognose abzugeben (BBl

2010 S. 8484 f.).

2.3.3. Mit Art. 90a SVG wollte der Gesetzgeber die an sich nach Art. 69 StGB schon

bisher mögliche und in verschiedenen Kantonen auch praktizierte Einziehung von

Fahrzeugen auf Bundesebene einheitlich regeln (Mizel, Le délit de chauffard et sa

répression pénale et administrative, in: AJP 2013 S. 189 ff., S. 199). Anlasstat ist eine

grobe Verkehrsregelverletzung, die in skrupelloser Weise begangen wurde. Die

Beifügung „in skrupelloser Weise“ bedeutet, dass die Einziehung nur bei besonders

gravierenden Verhaltensweisen im Strassenverkehr zur Anwendung gelangen kann.

Gemäss Bundesgericht dürften die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1

lit. a SVG bei Verkehrsdelikten im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in der Regel

gegeben sein. Die Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt

auch bei groben Verkehrsregelverletzungen im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG in Be-

tracht (Bundesgerichtsurteil 1B_98/2013 vom 25. April 2013 E. 2.3.3).

Für die kumulativ zu erfüllende Einziehungsvoraussetzung von Art. 90a Abs. 1 lit. b

SVG kann gemäss dem soeben genannten Bundesgerichtsurteil an die bisherige

Praxis angeknüpft werden (Darstellung bei Krumm, Die Sicherungseinziehung von Mo-

torfahrzeugen, AJP 2013 S. 375 ff., insbesondere S. 380 ff.). Danach hat das Gericht

im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Tä-

ters in der Zukunft die Verkehrssicherheit gefährdet bzw. ob dessen Einziehung geei-

gnet ist, ihn vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten (Bundesgerichtsurteil

1B_98/2013 vom 25. April 2013 E. 2.3.3 m.w.H.).


  • 7 -

2.3.4. Wie oben in E. 2.1 dargelegt, sind diese Fragen zur Problematik einer allfälligen

Einziehung nicht abschliessend zu klären; das wird Sache des Strafrichters sein, dem

das Kantonsgericht vorliegend nicht vorzugreifen hat. Aus den vorstehenden Ausfüh-

rungen ergibt sich für die hier allein zu beurteilende Zulässigkeit der Beschlagnahme

Folgendes:

X_________ fuhr mit dem beschlagnahmten Audi A3 auf der Ausserortsstrecke mit ei-

ner Fahrgeschwindigkeit von 149 km/h. Nach Abzug der Toleranz von 6 km/h beträgt

die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 63 km/h. Damit liegt eine

besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor, mit welcher

das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen

wurde. Zudem scheint sich X_________ mit Y_________ ein Rennen geliefert zu ha-

ben und auch die Überholmanöver scheinen bei ziemlich regem Verkehr als gefährlich.

Y_________ fuhr mit dem beschlagnahmten Audi A3 auf der Ausserortsstrecke mit ei-

ner Fahrgeschwindigkeit von 134 km/h. Nach Abzug der Toleranz von 6 km/h beträgt

die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 48 km/h. Die Geschwin-

digkeitsüberschreitung liegt damit zwar unterhalb der in Art. 90 Abs. 4 SVG genannten

Limite, was die Bejahung skrupellosen Verhaltens allerdings nicht ausschliesst.

Y_________ ist X_________, der mit einer Geschwindigkeit von 143 km/h (unter

Berücksichtigung der Toleranzgrenze) fuhr, gemäss Aussagen des Letzteren in einem

Abstand von 4-5 Metern gefolgt und hat gemäss Angaben der Polizei unmittelbar vor

der Geschwindigkeitsmessung, nachdem er realisierte, dass sein Kollege geblitzt wor-

den war, eine Vollbremsung vollzogen, was die gegenüber X_________ reduzierte

Geschwindigkeit erklärt. Es scheint auch, dass sich Y_________ und X_________ mit

Y_________ ein Rennen geliefert und auch mit den Überholmanövern eine hohes Ri-

siko geschaffen haben. Mit dieser Fahrweise wurde auf einer Strasse mit ziemlich re-

gem Verkehr ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern

geschaffen.

Die Beschwerdeführer sind somit einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im

Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG dringend verdächtig, mithin eines Verbrechens und

damit einer Straftat, deren Schwere die Einziehung eines Personenwagens rechtferti-

gen könnte. In Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die

Einziehung nicht auf diese Fälle beschränkt ist, sondern auch bei groben Verkehrsre-

gelverletzungen im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht fällt (Bundesgerichtsurteil


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1B_98/2013 vom 25. April 2013 E. 2.3.3), liegt es im Bereich des Möglichen, dass

diese Straftat die Einziehungsvoraussetzung von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG erfüllt.

2.3.5 Kumulativ zur groben Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise setzt die

Einziehung voraus, dass der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Ver-

kehrsregelverletzungen abgehalten werden kann (Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG). Die Ein-

ziehung ist anzuordnen, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass ohne diese

Massnahme die Sicherheit von Menschen gefährdet wäre, was beim nicht einsichtigen,

rückfallgefährdeten Verkehrsteilnehmer der Fall sein dürfte (Maurer, a.a.O., N. 7 zu Art.

90a SVG).

Y_________ hatte sich bereits in der Vergangenheit wegen einer SVG-Übertretung zu

verantworten. Am 31. Juli 2003 wurde er vom Untersuchungsrichteramt wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen und

einer Busse von Fr. 700.-- verurteilt. Zudem wurde er vom Bezirksgericht C_________

am 9. März 2010 wegen Raufhandels zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Ta-

gessätzen sowie einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Aus dem Register der administ-

rativen Massnahmen ist ersichtlich, dass Y_________ der Führerausweis wegen Ge-

schwindigkeitsüberschreitung bereits dreimal abgenommen wurde und zwar am

  1. Oktober 1998 für die Dauer von 4 Monaten, am 6. August 2003 für die Dauer von

einem Monat und am 10. Dezember 2011 ebenfalls für die Dauer von einem Monat.

Zudem wurde er am 18. Juli 2006 verwarnt. Offenbar haben die Vorstrafen und Aus-

weisentzüge Y_________ nicht beeindruckt. Vielmehr liess er sich dennoch zu einer

massiven Geschwindigkeitsüberschreitung hinreissen. Insgesamt ist es (vor dem Hin-

tergrund des aktuellen Verfahrensstandes) hinreichend wahrscheinlich, dass ohne die

Beschlagnahme die Sicherheit von Menschen gefährdet wäre bzw. der Beschuldigte

rückfallgefährdet sein dürfte. Damit liegt es im Bereich des Möglichen, dass bei

Y_________ die Einziehungsvoraussetzung von Art. 90a Abs. 1 SVG erfüllt sind.

X_________ weist zwar keinen Eintrag im Strafregister auf. Er macht gegenüber den

Strafverfolgungsbehörden allerdings widersprüchliche Aussagen. Während er ge-

genüber der Polizei am 24. Juli 2013 aussagte, er habe Y_________ im Bildackerkrei-

sel auf der Höhe Ausfahrt Autobahn D_________-C_________ wahrgenommen (S1

2013 1'114 S. 4), führte er gegenüber dem Staatsanwalt am 25. Juli 2013 aus, er habe

Y_________ erst nach der Radarfalle erkannt (S1 2013 1'114 S. 14). Nachdem der

Staatsanwalt ihn auf diesen Widerspruch hinwies, hielt X_________ fest, vorher, d.h.


  • 9 -

vor der Radarfalle, habe er es erst geahnt. Zudem ergibt sich aus dem Register der

administrativen Massnahmen, dass X_________ am 10. Juli 2007 wegen Geschwin-

digkeitsüberschreitung und am 15. Dezember 2011 wegen Fahrens in angetrunkenem

Zustand verwarnt worden ist. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach im

derzeitigen frühen Verfahrensstadium noch nicht abschliessend ausgeschlossen wer-

den könne, dass vom Täter bzw. dessen Fahrzeug und von dessen manifest gefährli-

chen Fahrweise keine konkrete Gefährdung für Dritte ausgehe, ist zuzustimmen. Es

liegt im Bereich des Möglichen, dass bei X_________ die Einziehungsvoraussetzung

von Art. 90a Abs. 1 SVG erfüllt sind.

2.4 Die Beschlagnahme hat schliesslich den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu

wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine

spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Bundesgerichtsurteil 1B_694/2011 vom

  1. Januar 2012 E. 2.1). Um die streitbetroffenen Fahrzeuge für den Fall einer Anord-

nung der Einziehung in einem Strafbefehl oder -urteil wirksam sicherzustellen, bleibt

als einziges Mittel das Aufrechthalten der Beschlagnahme. Eine mildere Massnahme

wäre nicht zielführend. Die Beschlagnahme der Fahrzeuge von Y_________ und

X_________ erscheint deshalb als verhältnismässig.

2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerden von Y_________ und

X_________ abzuweisen sind, da ein begründeter, konkreter Tatverdacht besteht, die

Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung durch den Strafrichter nicht be-

reits aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint.

3.

3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer unterlie-

gen mit ihren Anträgen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen, wobei

Rechtsanwalt A_________ mit Verfügung vom 26. Juli 2013 (S1 2013 1'114 S. 28)

gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zum amtlichen Verteidiger von X_________ er-

nannt wurde mit den entsprechenden Konsequenzen für die Kostentragung (vgl. Art.

135 StPO).

3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Ent-

schädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar)


  • 10 -

wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art

der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das

Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr.

90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall, der weder besonders um-

fangreich noch besonders schwierig war, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in

Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 424 Abs.

2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird ausgangsgemäss zu 1/2 oder Fr. 400.--

X_________ und zu 1/2 oder Fr. 400.-- Y_________ auferlegt, wobei der Staat Wallis

die X_________ auferlegten Kosten vorab bezahlt (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO analog;

Harari/Aliberti, Commentaire roman, N. 4 zu Art. 135 StPO; Harari/Corminbeuf, Com-

mentaire romand, N. 51 zu Art. 136 StPO). X_________ ist zur Rückerstattung an den

Staat Wallis verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

3.3 Y_________ steht aufgrund des Verfahrensausgangs keine Parteientschädigung

zu.

Der amtliche Verteidiger vom X_________ wird vom Staat Wallis entschädigt (Art. 11

Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009

[GUR; SGS/VS 177.7]) entsprechend dem Anwaltstarif des Kantons, in dem das

Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Danach erhält der Offizialverteidi-

ger im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nebst dem Ersatz der berechtigten Ausla-

gen ein Honorar, welches 70 Prozent des in den Art. 36 ff. GTar vorgesehenen

Pauschalhonorars (Art. 30 Abs. 1 GTar). Die Pauschalentschädigung muss jedoch den

Mindestanforderungen der Verfassung genügen (Bundesgerichtsurteil 1A.43/2006 vom

  1. April 2006 E. 4.5) und der Offizialanwalt soll auch in Fällen der amtlichen Vertretung

einen gewissen, bescheidenen Verdienst erzielen (BGE 132 I 201 E. 8.6). Das Hono-

rar hält sich im Beschwerdeverfahren im Rahmen von Fr. 300.-- und Fr. 2'200.-- und

wird in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des

Umfangs und der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit festgesetzt (Art. 27

Abs. 1 und 36 GTar). Aufgrund dieser Kriterien und der von Rechtsanwalt A_________

für die Beschwerdeschrift erforderlichen Zeit, rechtfertigt es sich, dass der Staat Wallis

ihm eine reduzierte Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen) bezahlt. Der

Beschwerdeführer

ist

zur

Rückerstattung

der

Entschädigung

der

amtlichen

Verteidigung an den Kanton Wallis verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhäl-

tnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], a.a.O., N. 20 f. zu Art. 135 StPO; vgl. ferner Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO sowie


  • 11 -

Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 14 zu Art. 426 StPO).

DEMNACH WIRD ERKANNT:

Die Beschwerden von X_________ und Y_________ werden abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 800.-- wird zu 1/2 oder Fr. 400.-- Y_________

und zu 1/2 oder Fr. 400.-- im Rahmen der X_________ gewährten unentgeltlichen

Rechtspflege dem Staat Wallis auferlegt. X_________ ist zur Rückerstattung an

den Staat Wallis verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau-

ben.

Rechtsanwalt A_________ erhält vom Staat Wallis eine reduzierte Entschädigung

von Fr. 500.--. X_________ ist zur Rückerstattung dieser Entschädigung an den

Kanton Wallis verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Sitten, 4. Oktober 2013

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