Mit Urteil vom 24.Januar 2014 (1B_357/2013), wies das Bundesgericht eine gegen vor-
liegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ab.
P3 13 120
VERFÜGUNG VOM 4. SEPTEMBER 2013
KANTONSGERICHT WALLIS
STRAFKAMMER
Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jos-
sen
in Sachen
X_________ , Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A_________
gegen
Y_________ , Staatsanwalt, Gesuchsgegner,
Ausstand (Art. 56 lit. f StPO)
Nach Einsicht in das Schreiben des Gesuchstellers vom 1. Juli 2013 mit dem Antrag
des Ausstandes von Staatsanwalt Y_________ im Verfahren S1 12 112;
nach Einsicht in das Schreiben von Staatsanwalt Y_________ vom 19. Juli 2013, der
sich selbst als nicht befangen erachtet;
nach Einsicht in die übrigen Akten;
erwägend, dass ein Richter des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO
i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO über ein Ausstandsgesuch betreffend die Staatsan-
waltschaft befindet, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f geltend gemacht
wird oder sich der Staatsanwalt einem Ausstandsgesuch, das sich auf Art. 56 lit. b-e
abstützt, widersetzt;
erwägend, dass der Unbefangenheit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden
zwar eine ähnliche Bedeutung zukommen kann wie die richterliche Unabhängigkeit
und Unparteilichkeit, die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV jedoch nicht unbesehen auf
nicht richterliche Behörden übertragen werden dürfen (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.1-
2.2.2, 127 I 196 E. 2b, 125 I 119 E. 3; Bundesgerichtsurteile 1B_69/2013 vom 27. Juni
2013 E. 4.1, 1B_224/2010 E. 4.5.1, 1B_78/2010 E. 2.1); dass im Interesse einer beför-
derlichen Rechtspflege Ausstandsbegehren gegen Justizpersonen nicht leichthin gut-
zuheissen sind, zumal eine Bewilligung der Begehren zur Komplizierung und Verzöge-
rung des Verfahrens führen kann; dass auch die unterschiedlichen gesetzlichen Funk-
tionen der Gerichte einerseits und der Strafverfolgungsbehörden anderseits zu beach-
ten sind und von Letzteren Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich
insofern zu erwarten sind, als sie sich vor Abschluss der Voruntersuchung grundsät-
zlich nicht darauf festlegen sollen, dass der beschuldigten Person ein strafbares Ver-
halten zur Last zu legen wäre; auch haben sie den entlastenden Indizien und Beweis-
mitteln ebenso Rechnung zu tragen wie den belastenden (BGE 138 IV 142 E. 2.2.1,
127 I 196 E. 2d, 124 I 274 E. 3e; Bundesgerichtsurteile 1B_403/2010 vom 31. Januar
2011 E. 2.2, 1B_224/2010 E. 4.5.1, 1B_78/2010 E. 2.1); dass die Staatsanwaltschaft
jedoch nach Abschluss des Vorverfahrens (bzw. im Haupt- und Rechtsmittelverfahren)
Parteistellung hat (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO), weshalb in diesem Verfahrensstadium
andere Gesichtspunkte gelten (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Bundesge-
richtsurteil 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.1);
erwägend, dass Strafverfolgungsorgane grundsätzlich abgelehnt werden können, wenn
Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen,
welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangen-
heit zu erwecken (BGE 134 I 16 E. 4.2, 127 I 196 E. 2b sowie d-e, 112 Ia 142 E. 2d;
Bundesgerichtsurteil 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.2, 1B_403/2010 E. 2.2,
1B_224/2010 E. 4.5.2, 1B_78/2010 E. 2.2), das subjektive Empfinden einer Prozess-
partei hingegen zur Annahme der Befangenheit nicht genügt und die persönliche Un-
befangenheit zu vermuten ist (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommen-
tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 11
zu Art. 56 StPO mit Hinweisen);
erwägend, dass unsachgemässe Verfahrensmassnahmen als solche in der Regel
keine Voreingenommenheit der verfügenden Justizperson zu begründen vermögen
und konkrete Verfahrensfehler eines Staatsanwalts mittels den entsprechenden
Rechtsmitteln zu rügen sind; materielle oder prozessuale Rechtsfehler können nach
der Rechtsprechung den Anschein der Befangenheit nur begründen, wenn sie beson-
ders krass sind und wiederholt auftreten, so dass sie einer schweren Amtspflichtverlet-
zung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken,
weil sonst allzu leicht die gesetzliche Zuständigkeitsordnung ohne Not umgestossen
werden könnte (BGE 138 IV 142 E. 2.3, 125 I 119 E. 3e, 115 Ia 400 E. 3b, 114 Ia 153
E. 3b/bb; Bundesgerichtsurteile 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.2, 1B_170-
173/2012 vom 19. Juni 2012 E. 4.2, 1B_328/2011 vom 1. September 2011 E. 3.3,
1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4.5, 1B_283/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2;
Pra 2010 Nr. 35 S. 253 E. 3.2.2; Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 59 zu Art. 56 StPO,
je mit Hinweisen);
erwägend, dass ein Ausstandsgesuch unmittelbar, sprich ohne Verzug, nach
Kenntnisnahme eines Ausstandgrundes eingereicht werden muss, da ansonsten der
Anspruch verwirkt und ein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliegt (Art. 58 Abs. 1
StPO; Bundesgerichtsurteile 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.2, 1B_689/2012 vom
E. 3.4, 134 I 20 E. 4.3.1; Keller, a.a.O., N. 3 zu Art. 58 StPO; Boog, a.a.O., N. 7 zu Art.
58 StPO);
erwägend, dass das vorliegende Ablehnungsbegehren damit begründet wird, dass
Staatsanwalt Y_________ mit B_________ persönlichen Kontakt pflege, dass er na-
mentlich bei diesem sein Anwaltspraktikum absolviert habe, Mieter einer Wohnung von
ihm sei und im selben Jodlerverein tätig sei; ferner bringt der Gesuchsteller vor, dass
der Staatsanwalt in der Verfügung vom 24. Juni 2013 wahrheitswidrige Angaben ge-
macht habe, und schliesslich, dass der Staatsanwalt unsachgemässe Verfahrenshan-
dlungen vorgenommen habe wie unberechtigterweise eine Einstellungsverfügung in
Aussicht zu stellen bzw. Beweisanträge abzulehnen;
erwägend, dass der Gesuchsteller selbst angibt, am 16. Juli 2012 erstmals von der
nunmehr geltend gemachten Verbindung von Staatsanwalt Y_________ zu
B_________ Kenntnis erlangt zu haben und der Rechtsvertreter des Gesuchstellers
gemäss E-Mailnachricht vom 19. Juli 2012 nach vorgängigem Studium der
„Rechtsquellen zur Schweizerischen Strafprozessordnung“ zur Erkenntnis gelangt ist,
dass allein deswegen ein Ausstandsgrund nicht gegeben sei;
erwägend, dass der Gesuchsteller im Rahmen seines Beweisantrags nach Anklageer-
hebung vor Bezirksgericht mit Eingabe vom 4. März 2013 erneut vorbrachte, dass der
Staatsanwalt bei B_________ sein Anwaltspraktikum absolviert habe, eine Wohnung
von B_________ bewohne und mit diesem im lokalen Gesangs- bzw. Jodlerverein ak-
tiv sei und gegenüber dem Bezirksrichter folgerte, dass diese Umstände geeignet
seien, den Anschein der Befangenheit zu erwecken;
erwägend, dass der Gesuchsteller in der besagten Eingabe hingegen keinen Antrag
auf Ablehnung des Staatsanwalts gestellt und sich mit einem entsprechenden Gesuch
auch nicht an die hierfür zuständige Strafkammer gewendet hat;
erwägend, dass diese Gründe ein Ausstandsgesuch nicht mehr zu rechtfertigen ver-
mögen, da sie verspätet vorgebracht worden sind und nichts anderes aus dem
Schreiben des Staatsanwalts vom 24. Juni 2013 folgen kann, welches zwar als
„Verfügung (Ausstand)“ bezeichnet worden ist, mit dem jedoch trotz dieser Bezeich-
nung und der Fristansetzung zur Einreichung eines Ausstandsgesuchs keine gestützt
auf die StPO verbindlichen und erzwingbaren Rechtswirkungen erzielt wurden (zum
Verfügungsbegriff vgl. Keller, a.a.O., N. 10 zu Art. 393 StPO), und welches daher nicht
als Verfügung qualifiziert werden kann, zumal ein Ausstandsgesuch allein an die
tatsächliche Kenntnisnahme eines Ausstandsgrundes anknüpft und überdies allgemein
gilt, dass durch eine fehlerhafte Rechtsbelehrung kein neuer Rechtsmittelweg geschaf-
fen wird (BGE 135 III 470 E. 1.2);
erwägend, dass allein die beschriebene persönliche Nähe zum am Verfahren nicht
beteiligten B_________ ohnehin nicht ausreichen würde, um den Anschein der Be-
fangenheit zu erwecken, da es hierfür selbst beim Verhältnis zwischen einem Richter
und einem Parteivertreter spezieller Umstände bedürfte, und erforderlich wäre, dass
die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Übli-
chen abweicht und bei objektiver Betrachtung geeignet ist, sich auf die Partei selbst
und deren Prozess auszuwirken, was bei den geltend gemachten persönlichen Bin-
dungen nicht der Fall ist, zumal der Gesuchsteller zu Recht keine zeitliche Nähe
zwischen dem Anwaltspraktikum von Y_________ und seiner Tätigkeit als Staatsan-
walt geltend macht (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_253/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.2
mit Hinweisen);
erwägend, dass der Gesuchsteller es unterlassen hat, ein Ausstandsbegehren nach
Erlass der von ihm angeprangerten Verfahrenshandlungen, namentlich der Einstel-
lungsverfügung vom 30. Mai 2012, des ablehnenden Beweisentscheids vom 21. Au-
gust 2012 sowie der Rückweisung der Anklage zur Ergänzung bzw. Verbesserung
durch den Sachrichter am 6. März 2013, zu stellen und er die Geltendmachung solcher
Ausstandsgründe mit dem Zuwarten mehrerer Monate verwirkt hat;
erwägend, dass schliesslich auch die Parteimitteilung vom 17. Juni 2013, mit welcher
Staatsanwalt Y_________ – fälschlicherweise – die Einstellung des Strafverfahrens in
Bezug auf den Gesuchsteller ankündigte, auch im Zusammenspiel mit den weiter be-
anstandeten Verfahrenshandlungen keine besonders krassen oder ungewöhnlich häu-
figen Versäumnisse und Mängel darstellen, da sich die Streitfrage im Wesentlichen um
die Durchführung einer Expertise dreht, bei welcher dem Staatsanwalt kein krasser
Rechtsfehler unterstellt werden kann, und der Staatsanwalt das Strafverfahren bis zum
Vorliegen einer Expertise, welche in einem parallel laufenden Zivilverfahren durchge-
führt wird, sistiert hat und der Staatsanwalt bei der angekündigten Einstellung zudem
einem Irrtum zu Gunsten des Gesuchstellers unterlag;
erwägend, dass der Gesuchsteller einen Ausstandsgrund schliesslich darin erblickt,
dass Staatsanwalt Y_________ in der „Verfügung“ vom 24. Juni 2013 wahrheitswidrig
behauptet habe, er habe die Parteien bereits anlässlich der Sitzung vom 13. März 2012
auf seine Verbindung zu B_________ aufmerksam gemacht und er habe den Parteien
mitgeteilt, er würde auf deren Wunsch das Dossier unverzüglich abgeben, erachte sich
jedoch nicht als befangen;
erwägend, dass die den Ausstand begründeten Tatsachen glaubhaft zu machen sind,
d.h. die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder vage Vermutungen nicht
genügen, sondern eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit
sprechen muss (Art. 58 Abs. 1 StPO), und die Beschwerdeinstanz ausdrücklich ohne
weiteres Beweisverfahren entscheidet, weshalb auf die beantragten Einvernahmen
ausdrücklich verzichtet werden muss (vgl. Art. 59 Abs. 1 StPO in fine);
erwägend, dass der Gesuchsteller durch seine Darlegung die Wahrheitswidrigkeit der
Aussage des Staatsanwalts nicht glaubhaft macht, da es nicht einsehbar ist, weshalb
Letzterer Derartiges ohne Grund behaupten sollte, zumal diese Vorwürfe im Verfahren
unbestritten seit Monaten im Raum standen und den Verfahrensbeteiligten bekannt
waren, so dass ein Ausstandsgesuch in jedem Fall verspätet gewesen wäre;
erwägend, dass schliesslich, selbst wenn sich die Auskunft des Staatsanwalts über
den Zeitpunkt der Information der Parteien als unzutreffend erweisen sollte, dieses
Verhalten allein objektiv nicht den Anschein zu erwecken vermöchte, dass er sich von
sachfremden Motiven und Umständen leiten liesse, namentlich da sein Verhalten kei-
nen Einfluss auf das Strafverfahren haben konnte;
erwägend, dass sich schliesslich ein Ausstand des Staatsanwalts auch deshalb nicht
rechtfertigt, weil das Vorverfahren unmittelbar vor dem Abschluss steht, lediglich die
Frage eines Gutachtens noch offen steht und mit der Anklageerhebung die Rolle des
Staatsanwalts wechselt und ein Ausstand nur mehr ausnahmsweise möglich ist (BGE
138 IV 142 E. 2.2.2);
erwägend, dass der Gesuchsteller keine weiteren Gründe vorbringt, die den Anschein
der Befangenheit begründen könnten, und solche aus den Akten auch nicht ersichtlich
sind, so dass aus diesen Gründen das Ausstandsgesuch abgewiesen wird, soweit da-
rauf eingetreten werden kann;
erwägend, dass die Kosten des Verfahrens aufgrund des Verfahrensausgangs dem
Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 59 Abs. 4 StPO), und die Gerichtsgebühr inner-
halb des Kostenrahmens von Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g analog GTar) und
aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der
Parteien sowie ihrer finanziellen Situation auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 13 Abs. 1
und 2 GTar; Art. 424 Abs. 2 StPO sowie Art. 11 GTar);
erwägend, dass der Gesuchsteller als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung hat (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
DEMNACH WIRD ERKANNT:
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden X_________ auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Sitten, 4. September 2013