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VERFÜGUNG VOM 22. JULI 2013
KANTONSGERICHT WALLIS
STRAFKAMMER
Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jos-
sen
in Sachen
Generalstaatsanwalt, Staatsanwaltschaft, Beschwerdeführer,
gegen
die Nichteintretensverfügung vom 28. Mai 2013 des Bezirksgerichts A__________
Gerichtsstand
VERFAHREN
A. Aufgrund von Äusserungen von B__________ im Januar 2010 in der Tageszeitung
„C__________“ und infolge von Strafklagen von D__________ vom 4. sowie von
E__________ vom 13. Januar 2010 führte das Untersuchungsrichteramt Oberwallis
und ab dem 1. Januar 2011 die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, gegen
B__________ eine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1
StGB durch. Nach Abschluss des Vorverfahrens erhob der verfahrensleitende Staat-
sanwalt am 29. April 2013 beim Bezirksgericht A__________ Anklage im Sinne von
Art. 324 ff. StPO.
B. Nachdem das Bezirksgericht am 3. Mai 2013 den Parteien die Möglichkeit zur Stel-
lungnahme eingeräumt hatte, erliess es am 28. Mai 2013 eine Nichteintre-
tensverfügung infolge fehlender örtlicher Zuständigkeit. Es überwies die Akten an die
Staatsanwaltschaft und lud diese sei ein, eine neue Anklage zuständigenorts einzu-
bringen.
C. Gegen diese Verfügung erhob der Generalstaatsanwalt des Kantons Wallis am
angefochtenen Verfügung primär, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen und sekundär, die Sache zur Ausfertigung einer Gerichtsstandsanfrage
an den Kanton F__________ an die Staatsanwaltschaft zu überweisen.
Am 24. Juni 2013 nahmen sowohl E__________ als auch D__________ zur
Beschwerde Stellung und stimmten den Ausführungen in der Beschwerde zu. Nach
zweimaliger Fristverlängerung liess sich am 11. Juni 2013 auch B__________
vernehmen, verwies vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung und schloss auf
die kosten- und entschädigungspflichtige Beschwerdeabweisung. Das Bezirksgericht
liess sich nicht vernehmen.
DAS KANTONSGERICHT
stellt fest und zieht in Erwägung
1.
1.1 Die Nichteintretensverfügung wegen fehlender Prozessvoraussetzung und
Rückweisung der Akten zu neuer Anklageeinreichung an anderer Stelle ist eine
Verfügung des Bezirksgerichts als erstinstanzliches Gericht (Art. 12 Abs. 1 lit. a
EGStPO), welche mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde innert zehn Tagen
bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden kann (Art. 393 ff. StPO;
Art. 13 Abs. 1 EGStPO).
1.2 Die Staatsanwaltschaft ist laut Art. 381 Abs. 1 StPO legitimiert, ein Rechtsmittel zu
ergreifen. Art. 40 Abs. 3 EGStPO i.V.m. Art. 381 Abs. 2 StPO ermöglicht es dem Gene-
ralstaatsanwalt, subsidiär zum Oberstaatsanwalt oder Staatsanwalt, der in erster Ins-
tanz am Verfahren beteiligt war, ein Rechtsmittel zu ergreifen, weshalb vorliegend die
Beschwerdelegitimation zu bejahen ist.
Da die Beschwerde des Generalstaatsanwalts im Übrigen frist- und formgerecht (Art.
396 StPO) erfolgte, ist darauf einzutreten.
1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes
ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2
StPOvolle Kognition zu (Stephenson/Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 15 zu Art.
393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (ZWR
2012 S. 221 E. 1.2; Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code
de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
2. Das Bezirksgericht ist in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen, dass
es an seiner örtlichen Zuständigkeit und damit an einer Prozessvoraussetzung im
Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO fehle, da B__________ die inkriminierten Äusse-
rungen in Seftigen im Kanton F__________ getätigt habe und die bernischen
Strafbehörden für die Verfolgung und Beurteilung der zur Anklage gebrachten Straf-
sache zuständig seien. Infolge dessen trat es auf die Anklage nicht ein, sandte die
Akten an die Staatsanwaltschaft zurück und lud diese ein, „eine neue Anklage zustän-
digenorts einzureichen“.
Der Generalstaatsanwalt stimmt dem Bezirksrichter in seiner Beschwerde zwar inso-
weit zu, als dass er nach Erhalt der Anklage die Prozessvoraussetzungen zu über-
prüfen hatte, seiner Meinung nach stellt jedoch die fehlende Prozessvoraussetzung der
örtlichen Zuständigkeit „zumindest in einer ersten Phase“ einen behebbaren Mangel
dar, welcher zu einer Sistierungsverfügung und zur Rückweisung der Akten an die
Staatsanwaltschaft führen müsse. Diese habe im Anschluss daran das hierfür geschaf-
fene, spezielle Gerichtsstandsverfahren durchzuführen. Erst wenn sich in diesem Ge-
richtsstandsverfahren die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe, könne
dieses seine Sistierungsverfügung aufheben und das Dossier infolge fehlender
Prozessvoraussetzung – allenfalls mit Erlass einer Einstellungsverfügung – vom
Geschäftsverzeichnis abschreiben.
Die Beschwerde richtet sich mithin nicht gegen die Prüfung der Zuständigkeit, sondern
einzig gegen die gewählte Verfahrenserledigung. Demgegenüber beantragt der Gene-
ralstaatsanwalt die Beurteilung des materiellen Gerichtsstands im laufenden
Beschwerdeverfahren zu Recht nicht, sondern muss hierfür seiner Ansicht nach bei
Beschwerdegutheissung ein Gerichtsstandsverfahren durchgeführt werden. Die Straf-
kammer ist denn gemäss StPO auch nicht befugt, über interkantonale Ge-
richtsstandskonflikte zu befinden. Es ist vielmehr das Bundesstrafgericht, welches für
die betroffenen Kantone als einzige richterliche Instanz verbindlich festlegt, wer das
Verfahren durchzuführen hat (vgl. Art. 40 Abs. 1 und 2 StPO; Schmid, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009 [fortan: Handbuch], N.
489; Bertossa, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure
pénale suisse, Basel 2011, N. 3 zu Art. 40 StPO; Kuhn, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 5 zu
Vor Art. 39-42 StPO).
3. Mithin beschränkt sich der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren auf die an-
gemessene Rechtsfolge für den Fall, dass der Bezirksrichter nach Anklageerhebung
seine örtliche Zuständigkeit als nicht gegeben ansieht.
3.1 Erachtet die Staatsanwaltschaft aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe
als hinreichend und kann sie keinen Strafbefehl erlassen, so erhebt sie beim zuständi-
gen Gericht Anklage (Art. 324 Abs. 1 StPO).
Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig (Art.
328 Abs. 1 StPO), womit alle Befugnisse im Verfahren auf das Gericht übergehen (Art.
328 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat ab Rechtshängigkeit der Anklage keine
verfahrensleitenden Befugnisse mehr und wird zur Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. c
StPO). Die Verfahrensleitung prüft, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsge-
mäss erstellt sind, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob Verfahrenshin-
dernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 lit. a – c StPO). Stellt die Verfahrensleitung Mängel
oder Prozesshindernisse fest, so hat das Gericht auf Antrag der Verfahrensleitung die
geeigneten Vorkehren zu treffen, in Form der Rückweisung der Anklage an die Staat-
sanwaltschaft zur Ergänzung oder Berichtigung (Art. 329 Abs. 2 Satz 2 StPO), der Sis-
tierung (Abs. 2 Satz 1), falls ein Urteil zur Zeit nicht ergehen kann, oder der Einstellung
des Verfahrens (Abs. 4 und 5), falls ein Urteil definitiv nicht ergehen kann (vgl. Bun-
desgerichtsurteil 1B_703/2011 vom 3. Februar 2012 E. 2.6 mit Hinweisen).
3.2 Die örtliche Zuständigkeit, die bestimmt, welche von mehreren gleichgeordneten
Strafbehörden in räumlicher Hinsicht berechtigt und verpflichtet ist, einen Fall zu be-
handeln, stellt eine allgemeine positive Prozessvoraussetzung dar. Art. 39 Abs. 1 StPO
verpflichtet die Strafbehörden, die örtliche Zuständigkeit in jedem Verfahrensstadium
von Amtes wegen zu prüfen. Im Gegensatz zum Entwurf des Bundesrats zur StPO, der
eine Prüfung nur vor Eröffnung des Verfahrens vorsah (vgl. Art. 37 Abs. 1 E-StPO, BBl
2006, S. 1399), ist diese folglich auch vom Sachrichter nach Anklageerhebung von
Amtes
wegen
zu
prüfen
(Hauser/Schweri/Hartmann,
Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 32 N. 5, § 41 N. 7, 13; Kipfer, in: Nig-
gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord-
nung, Basel 2011, N. 5 zu Vor Art. 22-28 StPO; Jeanneret/Kuhn, Précis de procédure
pénale, Bern 2013, N. 3029; Reusser, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kom-
mentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Bern 2008,
S. 321; Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel
2011, N. 412, 416, 461; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen-
tar, Zürich/St. Gallen 2009 [fortan: Praxiskommentar], N. 4 zu Art. 329 StPO; Bertossa,
a.a.O., N. 8 zu Art. 42 StPO). Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nach Anklageer-
hebung kommt nach überwiegender Lehre insbesondere dann infrage, wenn der Ge-
richtsstand, wie vorliegend, bis zu diesem Zeitpunkt nicht diskutiert worden war und
sich das angerufene erstinstanzliche Gericht für örtlich unzuständig ansieht (Bänziger,
in: Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur Schweizeri-
schen Strafprozessordnung [StPO], Bern 2008, S. 37; Fingerhuth/Lieber, in: Do-
natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-
nung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 6 zu Art. 42 StPO; Schmid, Praxiskommentar,
N. 5 zu Art. 42 StPO; Schmid, Handbuch, N. 489 Fn. 224; abweichend Kuhn, a.a.O.,
N. 4 zu Vor Art. 39-42 StPO, N. 2, 5 zu Art. 39 StPO, N. 7 zu Art. 42 StPO, gemäss
welchem der Sachrichter die Gerichtsstandsfrage mit Ausnahme des fehlenden örtli-
chen Anknüpfungspunktes nicht mehr aufwerfen kann).
Daher ist nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrichter nach Eingang der Anklage
seine örtliche Zuständigkeit überprüft hat. Erachtete sich der Bezirksrichter im Rahmen
dieser Prüfung als unzuständig, so musste er zudem angesichts der ihm obliegenden
Begründungspflicht (vgl. Art. 80 Abs. 2 StPO) entgegen der Ansicht des Generalstaat-
sanwalts auch das Recht haben, seine Überlegungen darüber, weshalb er seine
Zuständigkeit verneint, offen zu legen, was Darlegungen darüber bedingte, wer statt
seiner zuständig ist. Daher hat das Bezirksgericht seine Kompetenzen nicht überschrit-
ten, wenn es sich in der angefochtenen Verfügung für die Zuständigkeit der bernischen
Behörden aussprach, zumal es hierüber im Urteilsdispositiv nichts festhielt.
3.3 Ergibt sich im Rahmen der Prüfung der Anklage ein Mangel im Sinne von Art. 329
StPO, sieht die StPO zwei Reaktionsmöglichkeiten vor: Die Verfahrenssistierung bei
vorübergehend fehlenden Prozessvoraussetzungen, d.h. bei behebbaren oder
vorübergehenden Mängel, sowie die endgültige Verfahrenseinstellung, wenn die fra-
gliche Prozessvoraussetzung definitiv nicht mehr erfüllt werden kann bzw. das fragliche
Verfahrenshindernis unumstösslich erscheint. Bei einer Verfahrenssistierung kann das
Gericht die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft
zurückweisen, was immer dann wahrgenommen werden wird, wenn die Gerichte den
festgestellten Mangel nicht selbst ohne Weiteres beheben können und der Mangel
auch nicht von allein entfällt. Sistiert das Gericht das Verfahren, hat es gleichzeitig
darüber zu entscheiden, ob der Fall bei ihm hängig bleibt, d.h. die Verfahrensherrschaft
bei ihm bleibt oder der Staatsanwaltschaft zurück übertragen wird (Riedo/Fiolka/Niggli,
a.a.O., N. 2431; Jeanneret/Kuhn, a.a.O., N. 16054; Schmid, Praxiskommentar, N. 13
zu Art. 329 StPO). Eine direkte Überweisung der Sache an das örtlich zuständige Ge-
richt ist dagegen ausgeschlossen (vgl. Jeanneret/Kuhn, a.a.O., N. 3029).
Vorliegend ist das Bezirksgericht auf die Anklage nicht eingetreten und hat die Akten
zur Einreichung einer neuen Anklage am zuständigen Orte an die Staatsanwaltschaft
zurückgewiesen. Eine derartige Verfahrenserledigung, welche nach der Ansicht von
Schmid bei einer örtlichen Unzuständigkeit „denkbar“ ist (Schmid, Praxiskommentar,
N. 3 zu Art. 39 StPO, N. 17 zu Art. 329 StPO; derselbe, Handbuch, N. 1287; vgl. im
Anschluss daran auch Fingerhut/Lieber, a.a.O., N. 4 zu Art. 39 StPO), erweist sich bei
näherer Betrachtung nicht als sachgerecht. Dagegen spricht vorab, dass Art. 329 StPO
ein Nichteintreten nicht nennt, sondern als Reaktionsmöglichkeiten abschliessend die
Sistierung oder Einstellung vorsieht. Ein Nichteintretensentscheid erweist sich sodann
auch aufgrund seiner Rechtsfolgen nicht als angemessen. Denn das Nichteintreten
wird verfügt, wenn es – im Rechtsmittelverfahren – an einer Eintretensvoraussetzung
(endgültig)
fehlt
(vgl.
Guidon,
Die
Beschwerde
gemäss
Schweizerischer
Strafprozessordnung, Diss. Bern, Zürich/St.Gallen 2011, N. 554; Ziegler, in: Nig-
gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord-
nung, Basel 2011, N. 8 zu Art. 380 StPO, N. 4 zu Art. 386 StPO) bzw. wenn es generell
an einer dauernden Prozessvoraussetzung fehlt bzw. ein dauerndes Prozesshindernis
vorliegt (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 41 N. 15; Grädel/Heiniger, in: Nig-
gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord-
nung, Basel 2011, N. 10 zu Art. 319 StPO).
Folglich hat das Bezirksgericht mit seinem Entscheid einseitig zum Ausdruck gebracht,
dass es infolge fehlender örtlicher Zuständigkeit die Anklage nicht behandeln und die
Strafsache nicht aburteilen werde. Mit diesem Vorgehen verletzte es das
strafprozessuale Legalitätsprinzip in Art. 7 Abs. 1 StPO, dessen Zweck die
rechtsgleiche Durchsetzung des materiellen Strafrechts bildet. Danach soll mit Strafe
bedrohtes Verhalten Strafverfolgung und Sanktion zur Folge haben und zwar für alle
Rechtsunterworfenen, was eine entsprechende Verpflichtung zur Strafverfolgung nach
sich zieht (vgl. Riedo/Fiolka, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 1 ff. zu Art. 7 StPO mit Hinwei-
sen). Diesen Strafverfolgungszwang missachtet der angefochtene Entscheid, da im
Entscheidzeitpunkt noch nicht klar war, ob die vom Bezirksgericht als zuständig erach-
teten bernischen Behörden auf die Anklage ihrerseits eintreten werden. Hält sich ein
Kanton in einem Strafverfahren für unzuständig, darf er im Hinblick auf das öffentliche
Interesse an der Ahndung von Straftaten die Behandlung nicht einfach ablehnen und
einen Nichteintretensentscheid fällen, sondern er muss mit dem Kanton, welchen er für
kompetent hält, Verbindung aufnehmen und einen Meinungsaustausch pflegen, um ihn
die Strafsache zu überweisen. Jeder Kanton hat dafür zu sorgen, dass sowohl Offizial-
wie auch Antragsdelikte verfolgt werden (BGE 78 IV 246 E. 1; Schweri/Bänziger, Inter-
kantonale Gerichtsstandsbestimmungen in Strafsachen, 2. A., Bern 2004, N. 563;
Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 33 N. 41; RS 1984 Nr. 725). Lässt sich im
Rahmen des Meinungsaustausches keine Einigung erzielen, ist der Kompetenzkonflikt
vor die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu bringen, welche endgültig
entscheidet. Erst mit der formellen Gerichtsstandsanerkennung bzw. dem Entscheid im
Gerichtsstandskonflikt wird das Verfahren an die örtlich zuständige Behörde abgetreten
und kann das Verfahren vor dem Sachrichter mittels Unzuständigkeitsentscheid been-
det werden (RS 1984 Nr. 725; Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 563).
Aus diesen Überlegungen folgt, dass das Bezirksgericht das Verfahren hätte sistieren
müssen, damit im Anschluss daran der Gerichtsstand abgeklärt werden konnte. Zu
prüfen bleibt, ob das Bezirksgericht die Akten gleichzeitig mit der Sistierung an die
Staatsanwaltschaft hätte zurückweisen müssen, was sich danach beurteilt, wer zum
jetzigen Verfahrenszeitpunkt zur Vertretung des Kantons Wallis gegenüber den
Behörden des Kantons F__________ zuständig ist.
3.4 Vor dem Inkrafttreten der StPO gestanden sowohl das Bundesgericht als auch das
Bundesstrafgericht den Sachrichtern die Kompetenz zur Vertretung des Kantons in Ge-
richtsstandsfragen zu (vgl. BGE 97 IV 52; Bundesstrafgerichtsentscheid BG.2005.2
vom 15. April 2005; näher Guidon/Bänziger, Die aktuelle Rechtsprechung des Bun-
desstrafgerichts
zum
interkantonalen
Gerichtsstand
in
Strafsachen,
jusletter
21.05.2007, Rz. 12). Diese Rechtsprechung beansprucht im Grundsatz weiterhin Gel-
tung, da das Verfahren bei einem interkantonalen Gerichtsstandskonflikt in der StPO
im Lichte der bisherigen Rechtsprechung präzisiert worden ist (vgl. Botschaft zur Ve-
reinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1143;
Kuhn, a.a.O., N. 1 zu Vor Art. 39-42 StPO).
Die StPO hält nunmehr in Art. 40 Abs. 2 StPO fest, dass die Staatsanwaltschaft zur
Führung des interkantonalen Gerichtsstandsverfahrens zuständig ist. Diese Zustän-
digkeit gilt jedoch nur für den Normalfall, d.h. wenn der Gerichtsstand zu Beginn der
Strafuntersuchung, wenn die Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung inne hat, strittig
ist, nicht aber wenn dies erst nach Anklageerhebung (vgl. Art. 42 Abs. 3 StPO) der Fall
ist, da mit Anklageerhebung die Verfahrensherrschaft von der Staatsanwaltschaft auf
den Sachrichter übergeht, während die Staatsanwaltschaft keine verfahrensleitenden
Befugnisse mehr hat und ihr stattdessen blosse Parteieigenschaft zukommt (vgl. Art.
104 Abs. 1 lit. c StPO). Für den weiteren Verfahrensablauf ist allein das Gericht ve-
rantwortlich und die Anklage kann nicht mehr zurückgezogen werden (Griesser, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO], N. 4 zu Art. 328 StPO mit Hinweisen). Für diese Ansicht spricht, dass Art. 40
Abs. 2 StPO einzig den Fall regelt, dass „sich Strafverfolgungsbehörden verschiedener
Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen“ können, worunter der Ge-
richtsstandskonflikt zwischen erstinstanzlichen Gerichten nicht fällt. Die Vertretungsbe-
fugnis des Sachrichters rechtfertigt sich zudem deshalb, weil nur er – im Gegensatz zur
Staatsanwaltschaft – die Gerichtsstandsfrage aufgegriffen hat, weshalb allein ein sol-
ches Vorgehen gewährleistet, dass seine Ideen im Meinungsaustausch mit den aus-
serkantonalen Behörden einfliessen. Andernfalls müsste die Staatsanwaltschaft,
welche vorliegend während dreieinhalb Jahren den Gerichtsstand nie angezweifelt hat,
plötzlich auf Intention des Sachrichters gegenüber den F_________ Behörden vertre-
ten, dass der Gerichtsstand nicht im Wallis, sondern in F__________ liegt, was die Ge-
fahr mit sich bringt, dass die Überprüfungspflicht und Überprüfungsbefugnis des
Sachrichters hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit faktisch ausgehebelt würde.
Aus diesen Gründen rechtfertigt sich eine Rückübertragung der Rechtshängigkeit an
die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 329 Abs. 3 StPO nicht. Gesteht man dem
Sachrichter das Recht zu, seine örtliche Zuständigkeit zu überprüfen, so muss es ihm
auch gestattet sein, seine Meinung gegenüber dem seiner Ansicht nach zuständigen
Kanton zu vertreten und falls nötig das Bundesstrafgericht anzurufen, selbst wenn Art.
40 Abs. 2 StPO einen Entscheid des Bundesstrafgerichts in Gerichtsstandssachen nur
bis zur Anklageerhebung vorsieht (vgl. Kuhn, a.a.O., N. 14 zu Art. 40 StPO; unklar
diesbezüglich Schmid, Handbuch, N. 489 Fn. 224 sowie N. 1287 Fn. 19, der zum einen
die Prüfungsmöglichkeit des Sachrichters bejaht und zum anderen die Möglichkeit
eines Gerichtsstandsverfahrens vor Bundesstrafgericht nach Anklageerhebung ver-
neint).
Mithin ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
Da der Fall, soweit er zu beurteilen ist, spruchreif ist, fällt die Strafkammer, welche an
die Begehren der Parteien nicht gebunden ist (vgl. Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO; näher
Guidon, a.a.O., N. 542 f.), einen neuen Entscheid (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO). Das Ver-
fahren S1 2013 11 des Bezirksgerichts A__________ ist bis zum Entscheid über den
Gerichtsstand zu sistieren und ihm sind die Akten zur Durchführung des Gerichts-
standsverfahrens zu überweisen. Das Bezirksgericht ist bei all dem daran zu erinnern,
dass die Verfolgung der infrage stehenden Delikte im Januar 2014 verjährt.
4. Da die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Kosten von Verfahren und
Entscheid dem Staat aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und
der Schwierigkeit des Falls, der Art von Prozessführung der Parteien sowie ihrer finan-
ziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan-
tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g GTar). Nach den
genannten Kriterien rechtfertigt sich vorliegend eine Pauschalgebühr für das
Beschwerdeverfahren von Fr. 900.-- (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar).
4.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen,
da die Privatkläger und der Generalstaatsanwalt eine solche nicht beantragt haben und
die Beschuldigte mit ihren Begehren vor Kantonsgericht unterliegt (Art. 433 Abs. 2 so-
wie Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
DEMNACH WIRD ERKANNT:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufge-
hoben.
Das Verfahren S1 2013 11 des Bezirksgerichts A__________ ist bis zum Ent-
scheid über den Gerichtsstand zu sistieren und dem Bezirksgericht sind die Akten
zur Durchführung des Gerichtsstandsverfahren zu überweisen.
Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- gehen zu Lasten des Kantons Wallis.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 22. Juli 2013