JUGCIV
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VERFÜGUNG VOM 19. APRIL 2012
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas
Kuonen
in Sachen
X___________ , Beschwerdeführer
gegen
die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt
(Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung)
Verfahren eingesehen
Nach Einsicht in die Strafanzeige von X___________ gegen Unbekannt wegen
„Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB“ vom 28. November 2011;
nach Einsicht in das Schreiben von X___________ vom 13. Dezember 2011 an die
Generalstaatsanwaltschaft, mit welchem er die näheren Umstände der angeblichen
Körperverletzung umschrieb;
nach Einsicht in das Protokoll der mündlichen Strafanzeige von X___________ vom
nach Einsicht in den Bericht des Service de Médecine Pénitentiaire vom 11. Januar
2012;
nach Einsicht in das Schreiben von Staatsanwalt A__________ vom 13. Januar 2012
an X___________;
nach Einsicht in die Beschwerde von X___________ an das Kantonsgericht Wallis
vom 16. Januar 2012;
nach Einsicht in die Stellungnahme von Staatsanwalt A__________ vom 26. Januar
2012;
nach Einsicht in die Stellungnahme von X___________ vom 1. Februar 2012;
nach Einsicht in die übrigen Akten;
erwägend, dass die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
(Art. 392 Abs. 2 lit. a StPO) jederzeit (Art. 396 Abs. 2 StPO) beim Einzelrichter der
Strafkammer erhoben werden kann (Art. 20 Abs. 3 RPflG und Art. 13 Abs. 1 EGStPO);
erwägend, dass die Rechtsmittelinstanz weder an die Begründung noch an die Anträge
der Parteien gebunden ist (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b StPO) und sie bei Feststellung
einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung der betreffenden Behörde
Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen kann (Art. 397 Abs. 4
StPO);
erwägend, dass der Beschwerdeführer dem Staatsanwalt vorwirft, er habe wichtige
Verfahrenshandlungen wie das Erstellen einer Fotodokumentation, die Sicherstellung
der verabreichten Crèmes und den Beizug eines Sachverständigen unterlassen;
erwägend, dass eine Verletzung von 29 Abs. 1 BV im Sinne einer (formellen)
Rechtsverweigerung dann vorliegt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein
Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und
behandelt
(Steinmann,
in:
Ehrenzeller/Mastronardi/Vallender/Rainer
[Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Zürich/St.Gallen 2008, N10 zu
Art. 29 BV mit Hinweisen), im Strafverfahren also dann von einer (formellen)
Rechtsverweigerung auszugehen ist, wenn eine Strafbehörde sich weigert, eine ihr
nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen (Guidon, Die
Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N
28; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 9 zu Art. 396 StPO);
erwägend, dass der Staatsanwalt im Schreiben vom 13. Januar 2012 an den
Beschwerdeführer festhielt, dass er bis zum Vorliegen des Berichtes des
Dermatologen keine Strafuntersuchung eröffnet werde und deshalb in casu von einer
Negativverfügung auszugehen ist, da bei einer ausdrücklich erklärten Weigerung der
Behörde, tätig zu werden oder in eine bestimmte Richtung zu verfügen, keine
Rechtsverweigerung sondern eine Negativverfügung vorliegt (Bundesgerichtsentscheid
1A.314/2000 vom 5. März 2001, E. 2c; BGE 108 Ia 205; Keller, a.a.O.; Guidon, N 29);
erwägend, dass als wesentliche Folge dieser Differenzierung bei der Anfechtung einer
Negativverfügung die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO)
einzuhalten ist (Keller, a.a.O.; Guidon, a.a.O., N 29), welche vom Beschwerdeführer
mit Beschwerdeeinreichung am 16. Januar 2012 gewahrt wurde;
erwägend, dass X___________ als angebliches Opfer einer Straftat zur Beschwerde
berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
erwägend, dass der Staatsanwalt im Beschwerdeverfahren die Auffassung vertritt, es
fehle bereits an einem Anfangsverdacht zu einer Straftat, weshalb kein Strafverfahren
zu eröffnen und es überdies auch nicht Sache der Staatsanwaltschaft sei, die
medizinische Behandlung der Strafgefangenen zu überwachen, er aber dennoch vor
Fällung eines formellen Entscheides den Bericht des Dermatologen abwarten wolle;
erwägend, dass jeder Untersuchungsgefangene auf Verlangen durch einen Arzt
untersucht wird (Art. 43 Abs. 1 des Reglements über die Strafanstalten im Kanton
Wallis [fortan: RSKW]) und die Direktion der Haftanstalt von Amtes wegen einen
Facharzt beiziehen kann (Art. 44 Abs. 2 RSKW), der Untersuchungsgefangene einen
Entscheid der Direktion mit Einsprache und den Einspracheentscheid schliesslich mit
Beschwerde beim Staatsrat anfechten kann (Art. 79ff. RSKW), wobei beim Staatsrat
jede Verletzung subjektiver Rechte durch ein Unterlassen der Direktion (Art. 81 Abs. 1
lit. b RSKW) und damit auch eine unterbliebene ärztliche Betreuung gerügt werden
kann;
erwägend, dass nach dem Gesagten die generelle medizinische Betreuung in den
Walliser Haftanstalten nicht Gegenstand dieser Beschwerde sein kann und die
Beschwerdeinstanz daher einzig zu prüfen hat, ob der Staatsanwalt Mitte Januar 2012
berechtigterweise
weder
die
Strafuntersuchung
eröffnet
noch
die
gerügten
Verfahrenshandlungen angeordnet hat;
erwägend, dass Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens die Strafanzeige vom
Tathandlung allerdings erst nach zweimaliger Aufforderung des Staatsanwaltes im
Schreiben vom 19. Dezember 2011 konkretisierte, wobei Letzterer noch vor Eingang
dieses Schreibens am 21. Dezember 2011 einen Bericht beim Service de Médecine
Pénitentiaire einholte, am 22. Dezember 2011 die Strafanzeige mündlich zu Protokoll
nahm, den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang umfassend über die
Rechtslage und das weitere Vorgehen aufklärte und ihm schliesslich am 13. Januar
2012, unmittelbar nach Eingang des Berichts von Dr. med. B__________, noch einmal
die Ausgangslage und das weitere Vorgehen detailliert geschildert und insbesondere
auf den Bericht des Dermatologen hingewiesen hat;
erwägend, dass Dr. med. B__________ gemäss Bericht des Service de Médecine
Pénitentiaire bei den vier Konsultationen des Beschwerdeführers am 23., 30. August,
Staatsanwalt gemäss Stellungnahme vom 26. Januar 2012 anlässlich seiner
Einvernahme eine Hautkrankheit wahrnehmen konnte, so dass davon auszugehen ist,
dass bei X___________ während seines Aufenthaltes in den Gefängnisanstalten in
C__________ bzw. D__________ effektiv Hautprobleme aufgetaucht sind;
erwägend, dass die anlässlich der Konsultationen festgestellten Hautprobleme gemäss
Bericht von Dr. med. B__________ vom 11. Januar 2012 jeweils unterschiedlichen
Ursprungs waren;
erwägend, dass die am 23. August 2011 diagnostizierten Ekzeme an den Beinen durch
die Behandlung mit einer antibiotischen und entzündungshemmenden Hautcrème
(Triderm) erfolgreich beseitigt werden konnten, weshalb der Beschwerdeführer
anlässlich der zweiten Konsultation vom 30. August nur noch auf Muttermale („des
naevi“) auf der linken Schulter hinwies;
erwägend, dass Dr. med. B__________ am 4. Oktober 2011 eine Entzündung der
Axelhaarfollikel („folliculite axillaire“) feststellen konnte und er zu deren Behandlung
wiederum eine antibiotische und entzündungshemmende Hautcrème (Diprogenta)
verordnete, wobei der Beschwerdeführer in der Folge keine ärztliche Untersuchung
mehr verlangte und eine Untersuchung durch Dr. med. B__________ erst wieder am
(„pathologie dermatologique“) diagnostiziert werden konnte;
erwägend, dass Dr. med. B__________ gemäss Bericht vom 11. Januar 2012 der
Auffassung ist, dass sämtliche diagnostizierten Hauterkrankungen von einem
Allgemeinmediziner behandelt werden konnten, wobei den Strafgefangenen in den
vergangen 18 Jahren die Konsultation eines externen (Fach-)Arztes bei speziellen
Probleme nie verwehrt worden sei;
erwägend,
dass
Dr.
B__________
X___________
in
Berücksichtigung
der
Gesamtumstände an einen Dermatologen zur Konsultation im Februar 2012
weiterleitete und dass damit unabhängig von der Beschwerde dem Ersuchen des
Beschwerdeführers im Wesentlichen bereits entsprochen wurde;
erwägend, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in den
Strafanstalten in C__________ und D__________ gemäss Einvernahme vom
wurde, gleichwohl sich die Hautprobleme bemerkbar machen konnten;
erwägend, dass der Tatverdacht eine auf objektiven Umständen beruhende subjektive
Beurteilung darstellt, eine Person könnte eine strafbare Handlung begangen haben,
wobei es sich bei der Beurteilung dieser Frage um ein Wahrscheinlichkeitsurteil im
Einzelfall handelt (Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen
Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, Unter Berücksichtigung des Entwurfs
zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2006, S. 94f.);
erwägend, dass die Staatsanwaltschaft ein Vorverfahren einzuleiten hat, wenn ein
Anfangsverdacht gegeben ist, wobei ein solcher dann vorliegt, wenn eine geringe
Wahrscheinlichkeit für die Verurteilung des Täters spricht und es aufgrund der
wahrgenommenen tatsächlichen Anhaltspunkte zumindest möglich erscheint, dass sich
ein
strafrechtlich
relevantes
Geschehen
abgespielt
hat
(Landshut,
in:
Donatsch/Hansjakob/
Lieber
[Hrsg.],
Kommentar
zur
Schweizerischen
Strafprozessordnung, Zürich/Basel/ Genf 2010; N 26 zu Art. 299 StPO; Riedo/Falkner,
in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.],
Basler
Kommentar,
Schweizerische
Strafprozessordnung, Basel 2011, N 5 zu Art. 300 StPO), mithin eine bloss vage
Vermutung, es sei eine Straftat begangen worden, nicht zu genügen vermag
(Riedo/Falkner, a.a.O., N 6 zu Art. 300 StPO);
erwägend, dass ein ärztlicher Eingriff immer den objektiven Tatbestand der einfachen
oder schweren Körperverletzung erfüllt, durch die Einwilligung des Patienten jedoch
gerechtfertigt wird, wobei sich diese auf den lege artis durchgeführten Eingriff bezieht
(BGE 124 IV 258, E. 2; 99 IV 208; Roth/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111 - 392 StGB, Basel 2007, N 50 zu Art. 123
StGB);
erwägend, dass im Zeitpunkt der Beschwerde dann (zumindest) ein Vorverfahren
einzuleiten gewesen wäre, wenn eine geringe Wahrscheinlichkeit für die Verurteilung
des behandelnden Arztes wegen nicht fachgerecht erfolgter Behandlung gesprochen
hätte, es mithin aufgrund der zu diesem Zeitpunkt wahrgenommenen tatsächlichen
Anhaltspunkte
zumindest
als
möglich
erscheinen
musste,
dass
sich
im
Zusammenhang mit der ärztlichen Betreuung ein strafrechtlich relevantes Geschehen
abgespielt hat;
erwägend, dass auf den vorliegenden Fall angewandt, diese Ausführungen zur
Abweisung der Beschwerde führen, da die während des Haftaufenthaltes festgestellten
Hautprobleme für sich betrachtet noch keinen ernsthaften Grund für das Vorliegen
einer unrichtigen Diagnose und/oder Behandlung durch den zuständigen Arzt
darstellen, zumal sie unterschiedlichen Ursprungs waren und sich die angeordneten
Hautcrèmes heilend auf die anlässlich der Konsultationen jeweils geltend gemachten
Beschwerden auswirkten; mithin Mitte Januar 2012 nicht davon ausgegangen werden
musste, dass der angeschuldigte Arzt mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine
falsche Diagnose gestellt und/oder Behandlung vorgenommen hat und hierfür verurteilt
würde;
erwägend, dass ein entsprechender Verdacht allenfalls nach Beurteilung der
Diagnosen und der erfolgten Behandlung durch einen Facharzt gegeben sein könnte,
wobei ebendies in Form der angekündigten Konsultation des Dermatologen
vorgesehen war und gerade der Umstand, dass einer der behandelnden Ärzte eine
Untersuchung beim Dermatologen anordnete und sich somit selber der Gefahr einer
möglichen Strafverfolgung aussetzte, weiteres Indiz dafür ist, dass in casu kein
Anfangsverdacht geben ist;
erwägend, dass das Vorverfahren zwar durch die blosse Ermittlungstätigkeit der
Staatsanwaltschaft als bereits eingeleitet gilt (Riedo/Falkner, a.a.O., N 14 zu Art. 300
StPO), die Strafverfolgungsorgane ohne entsprechende Verdachtsgründe aber zur
Vornahme derselben nicht befugt sind (Hürlimann, a.a.O., S. 107; Landshut, a.a.O., N
5f. zu Art. 300 StPO);
erwägend, dass vorliegend weder die vom Staatsanwalt beim Service de Médecine
Pénitentiaire eingeholte Stellungnahme noch die vom Beschwerdeführer mündlich zu
Protokoll gegebene Strafanzeige eigentliche Ermittlungshandlungen darstellen, mithin
mangels Anfangsverdacht für den Staatsanwalt auch keine Veranlassung bestand, die
gerügten Verfahrenshandlungen vorzunehmen, wobei festzuhalten ist, dass der
Staatsanwalt im Schreiben vom 21. Dezember 2011 den Beschwerdeführer immerhin
dazu aufforderte, die angebrauchten Hautcrèmes via Gefängnisverwaltung der
zentralen Staatsanwaltschaft zu übergeben und der Beschwerdeführer dieselben
anlässlich der tags darauf mündlich zu Protokoll gegebenen Strafanzeige sogar
persönlich hätte übergeben können, die verordneten Hautcrèmetypen ohnehin aber
bereits bekannt waren, so dass im Hinblick auf ein allfälliges Untersuchungsverfahren
kein Beweisverlust drohte;
erwägend, dass zusammenfassend das Handeln des Staatsanwaltes rechtens war und
ihm insbesondere das Zuwarten mit einem formellen Entscheid betreffend allfälliger
Eröffnung der Strafuntersuchung bis zum Vorliegen des Berichts des Dermatologen
nicht zur Last gelegt werden kann, zumal er mangels Anfangsverdacht auch sofort die
Nichtanhandnahme hätte verfügen können; mithin das Verhalten des Staatsanwaltes
offensichtlich davon zeugt, dass ihm an einer seriösen Abklärung der Tatvorwürfe
gelegen war, er seinen Pflichten nachgekommen ist und somit entgegen den
Darlegungen des Beschwerdeführers die Angelegenheit nicht „unter den Teppich
wischen“ wollte bzw. will;
erwägend,
dass
bei
diesem
Verfahrensausgang
der
Beschwerdeführer
die
Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO), welche auf Fr. 200.--
festgelegt werden (Art. 22 lit. g GTar);
wird erkannt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die
Kosten
des
Beschwerdeverfahrens
von
Fr.
200.--
werden
dem
Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 19. April 2012