JUGCIV
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VERFÜGUNG VOM 14. MAI 2012
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Gerichtsschreiber Dr. Rochus
Jossen
im Zivilverfahren
X___________ , Beschwerdeführer
gegen
die Verfügung vom 22. März 2012 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
Zentrales Amt
(Nichtanhandnahme)
Nach Einsicht in die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft, Zentrales
Amt, vom 22. März 2012, womit der Strafklage/Strafanzeige von X___________ wegen
„Ehrverletzung“ keine Folge gegeben wurde;
nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde vom 31. März 2012, mit welcher
sich X___________ (Beschwerdeführer) gegen den Nichtanhandnahmeentscheid
wendete;
nach Einsicht in die Verfügung des Richters der Strafkammer vom 4. April 2012, mit
welcher er den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass seine Eingabe den
Anforderungen an eine Beschwerde im Sinne der StPO nicht entspricht und ihm eine
Nachfrist zur Verbesserung angesetzt wurde mit der Androhung, im Unterlassungsfall
nicht auf die Beschwerde einzutreten;
nach Einsicht in die Mitteilung der Post, wonach diese die Verfügung an das
Kantonsgericht retourniere, da der Beschwerdeführer diese nicht abgeholt habe;
nach Einsicht in das Schreiben des Kantonsgericht vom 17. April 2012, mit welchem
dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass die Zustellung am siebten Tag nach
erfolglosem Zustellungsversuch als erfolgt gelte und ihm die verfahrensleitende
Verfügung vom 4. April 2012 informationshalber zugestellt werde;
nach Einsicht in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. April 2012, mit
welchem der Beschwerdeführer geltend machte, er habe den Brief nicht abgeholt, da
er in den Ferien gewesen sei, zur Sache aber keine weiteren Ausführungen machte;
nach Einsicht in die übrigen Akten;
erwägend, dass Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn
Tagen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art.°393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels
schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des
Kantonsgerichts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes
zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS
312.0]) angefochten werden können;
erwägend,
dass
der
Beschwerdeführer
als
Strafantragssteller
durch
die
Nichtanhandnahmeverfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert und
mithin zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 379 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO);
erwägend, dass die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396
Abs. 1 StPO) und darin die angefochtenen Punkte, die Beschwerdegründe und die
Beweismittel „genau anzugeben“ sind (Art. 385 Abs. 1 StPO; Bundesgerichtsurteil
1B_251/2011 vom 27. Mai 2011 E. 3; näher Guidon, Die Beschwerde gemäss
Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Bern 2011, N. 391 ff. mit Hinweisen);
erwägend, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 31. März 2012 zwar
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung verlangt,
aber mit keinem Wort darlegt, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen
würden;
erwägend, dass die Beschwerbehörde den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
Beschwerde im Sinne der StPO nicht entspricht, ihm die Anforderungen an die
Beschwerde aufzeigte und eine Nachfrist von fünf Tagen zur Verbesserung ansetzte
mit der Androhung, im Unterlassungsfall nicht auf die Beschwerde einzutreten;
erwägend, dass der Beschwerdeführer im laufenden Verfahren seine Wohnsitzadresse
„Chalet A__________“ angegeben hat und ihm der Staatsanwalt den angefochtenen
Entscheid an diese Adresse zugestellt hat;
erwägend, dass der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. März
2012 augenscheinlich erhalten hat, da er nur so gegen diese Beschwerde erheben
konnte;
erwägend, dass die Verfügung vom 4. April 2012, welche an die Wohnsitzadresse
versandt worden war, am 17. April 2012 von der Post mit dem Vermerkt „nicht
abgeholt“ zurückgesandt wurde;
erwägend, dass die Post gemäss Zustellumschlag die Verfügung am 5. April 2012
erfolglos versucht hat zuzustellen;
erwägend dass nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine Zustellung bei einer
eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach
dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer
Zustellung rechnen musste;
erwägend, dass die Begründung eines Verfahrensverhältnisses die Parteien
verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu
sorgen, dass ihnen Entscheidungen, welche das Verfahren betreffen, zugestellt
werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3); von einem Verfahrensbeteiligten ist zu
verlangen, dass er für die Nachsendung seiner an die bisherige Adresse gelangenden
Korrespondenz besorgt ist, allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt
oder einen Stellvertreter ernennt (BGE 119 V 89 E. 4b/aa; Bundesgerichtsurteil
1B675/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 3.1);
erwägend, dass der Beschwerdeführer nach der Beschwerdeeinreichung mit
Zustellungen der Behörde rechnen musste und dass die Empfangspflicht vorliegend
umso mehr bestand, da seit dem letzten verfahrensbezogenen Kontakt erst wenige
Tage verstrichen sind;
erwägend, dass folglich die Verfügung vom 4. April 2012 im Sinne von Art. 85 Abs. 4
lit. a StPO am 12. April 2012 als zugestellt gilt;
erwägend, dass mithin die Frist zur Nachbesserung der Beschwerde am 17. April 2012
abgelaufen ist;
erwägend, dass eine Partei, welche eine Frist versäumt hat und der daraus ein
erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, die Wiederherstellung
der Frist verlangen kann und dabei glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis
kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO; Bundesgerichtsurteil 1B_700/2011 vom
erwägend, dass der Beschwerdeführer vorbringt, die Postsendung nicht abgeholt zu
haben, weil er in den Ferien gewesen sei, was sinngemäss dahingehend verstanden
werden kann, dass er ein unverschuldetes Säumnis geltend machen will;
erwägend, dass ein Säumnis nur dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe
vorliegen und der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (Guidon,
a.a.O., N. 459 mit Hinweisen); Ferien vermögen kein unverschuldetes Säumnis zu
begründen und rechtfertigen keine Wiedereinsetzung (Bundesgerichtsurteil C 350/00
vom
Dezember
2000
E.
2a
mit
Hinweisen;
ferner
Riedo,
in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.],
Basler
Kommentar,
Schweizerische
Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 32 ff. zu Art. 94 StPO mit Hinweisen);
erwägend, dass der Beschwerdeführer überdies im Schreiben vom 22. April 2012
keine verbesserte Beschwerde einreichte, d.h. die versäumte Verfahrenshandlung
nicht nachholte;
erwägend, dass daher mangels genügender Begründung nach Massgabe von Art. 385
Abs. 2 StPO und wie in der Verfügung vom 4. April 2012 angedroht auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist;
erwägend,
dass
bei
diesem
Verfahrensausgang
der
Beschwerdeführer
die
Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO), welche auf Fr. 150.-- festgelegt
werden (Art. 22 lit. g GTar);
erwägend, dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da der nicht
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer als unterliegende Partei keinen Anspruch auf
Parteientschädigung hat (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
Demnach wird erkannt
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 150.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 14. Mai 2012