Non-entry on complaint against non-prosecution order

P3 12 78Kantonsgericht14.05.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Cantonal Court of Valais, Criminal Chamber, dealt with a complaint against a March 22, 2012 non-prosecution order concerning an alleged insult. It had already warned the appellant that his filing did not satisfy the formal requirements of the StPO and granted a five-day cure period. The appellant then stated only that he had been on vacation and did not submit a corrected, reasoned complaint. The court held that service of the warning had been effective, refused to restore the deadline, and did not enter into the complaint. Costs of CHF 150 were imposed and no compensation was awarded.

Regest

Art. 385 Abs. 1–2, 396 Abs. 1, 85 Abs. 4 lit. a, 94 Abs. 1, 428 Abs. 1, 429 Abs. 1, 436 Abs. 1 StPO; admissibility of a complaint against a non-prosecution order and restoration of a missed cure period. A complaint must designate the contested points, reasons and evidence with sufficient precision; absent a legally adequate substantiation, the appellate authority may, after warning and setting a cure period, refuse entry. Uncollected registered mail is deemed served on the seventh day after the first unsuccessful delivery attempt if service had to be expected. Restoration requires an excusable omission; vacation does not in itself constitute such excusability. The unsuccessful, unrepresented party bears the costs and has no entitlement to party compensation.

Gesamter Gesetzestext

JUGCIV

P3 12 78

VERFÜGUNG VOM 14. MAI 2012

Kantonsgericht Wallis

Strafkammer

Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Gerichtsschreiber Dr. Rochus

Jossen

im Zivilverfahren

X___________ , Beschwerdeführer

gegen

die Verfügung vom 22. März 2012 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,

Zentrales Amt

(Nichtanhandnahme)


  • 2 -

Nach Einsicht in die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft, Zentrales

Amt, vom 22. März 2012, womit der Strafklage/Strafanzeige von X___________ wegen

„Ehrverletzung“ keine Folge gegeben wurde;

nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde vom 31. März 2012, mit welcher

sich X___________ (Beschwerdeführer) gegen den Nichtanhandnahmeentscheid

wendete;

nach Einsicht in die Verfügung des Richters der Strafkammer vom 4. April 2012, mit

welcher er den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass seine Eingabe den

Anforderungen an eine Beschwerde im Sinne der StPO nicht entspricht und ihm eine

Nachfrist zur Verbesserung angesetzt wurde mit der Androhung, im Unterlassungsfall

nicht auf die Beschwerde einzutreten;

nach Einsicht in die Mitteilung der Post, wonach diese die Verfügung an das

Kantonsgericht retourniere, da der Beschwerdeführer diese nicht abgeholt habe;

nach Einsicht in das Schreiben des Kantonsgericht vom 17. April 2012, mit welchem

dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass die Zustellung am siebten Tag nach

erfolglosem Zustellungsversuch als erfolgt gelte und ihm die verfahrensleitende

Verfügung vom 4. April 2012 informationshalber zugestellt werde;

nach Einsicht in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. April 2012, mit

welchem der Beschwerdeführer geltend machte, er habe den Brief nicht abgeholt, da

er in den Ferien gewesen sei, zur Sache aber keine weiteren Ausführungen machte;

nach Einsicht in die übrigen Akten;

erwägend, dass Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn

Tagen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art.°393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels

schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des

Kantonsgerichts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes

zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS

312.0]) angefochten werden können;

erwägend,

dass

der

Beschwerdeführer

als

Strafantragssteller

durch

die

Nichtanhandnahmeverfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert und

mithin zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 379 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO);

erwägend, dass die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396

Abs. 1 StPO) und darin die angefochtenen Punkte, die Beschwerdegründe und die

Beweismittel „genau anzugeben“ sind (Art. 385 Abs. 1 StPO; Bundesgerichtsurteil

1B_251/2011 vom 27. Mai 2011 E. 3; näher Guidon, Die Beschwerde gemäss

Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Bern 2011, N. 391 ff. mit Hinweisen);

erwägend, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 31. März 2012 zwar

sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung verlangt,


  • 3 -

aber mit keinem Wort darlegt, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen

würden;

erwägend, dass die Beschwerbehörde den Beschwerdeführer mit Verfügung vom

  1. April 2012 darauf hingewiesen hat, dass seine Eingabe den Anforderungen an eine

Beschwerde im Sinne der StPO nicht entspricht, ihm die Anforderungen an die

Beschwerde aufzeigte und eine Nachfrist von fünf Tagen zur Verbesserung ansetzte

mit der Androhung, im Unterlassungsfall nicht auf die Beschwerde einzutreten;

erwägend, dass der Beschwerdeführer im laufenden Verfahren seine Wohnsitzadresse

„Chalet A__________“ angegeben hat und ihm der Staatsanwalt den angefochtenen

Entscheid an diese Adresse zugestellt hat;

erwägend, dass der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. März

2012 augenscheinlich erhalten hat, da er nur so gegen diese Beschwerde erheben

konnte;

erwägend, dass die Verfügung vom 4. April 2012, welche an die Wohnsitzadresse

versandt worden war, am 17. April 2012 von der Post mit dem Vermerkt „nicht

abgeholt“ zurückgesandt wurde;

erwägend, dass die Post gemäss Zustellumschlag die Verfügung am 5. April 2012

erfolglos versucht hat zuzustellen;

erwägend dass nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine Zustellung bei einer

eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach

dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer

Zustellung rechnen musste;

erwägend, dass die Begründung eines Verfahrensverhältnisses die Parteien

verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu

sorgen, dass ihnen Entscheidungen, welche das Verfahren betreffen, zugestellt

werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3); von einem Verfahrensbeteiligten ist zu

verlangen, dass er für die Nachsendung seiner an die bisherige Adresse gelangenden

Korrespondenz besorgt ist, allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt

oder einen Stellvertreter ernennt (BGE 119 V 89 E. 4b/aa; Bundesgerichtsurteil

1B675/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 3.1);

erwägend, dass der Beschwerdeführer nach der Beschwerdeeinreichung mit

Zustellungen der Behörde rechnen musste und dass die Empfangspflicht vorliegend

umso mehr bestand, da seit dem letzten verfahrensbezogenen Kontakt erst wenige

Tage verstrichen sind;

erwägend, dass folglich die Verfügung vom 4. April 2012 im Sinne von Art. 85 Abs. 4

lit. a StPO am 12. April 2012 als zugestellt gilt;


  • 4 -

erwägend, dass mithin die Frist zur Nachbesserung der Beschwerde am 17. April 2012

abgelaufen ist;

erwägend, dass eine Partei, welche eine Frist versäumt hat und der daraus ein

erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, die Wiederherstellung

der Frist verlangen kann und dabei glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis

kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO; Bundesgerichtsurteil 1B_700/2011 vom

  1. Februar 2012 E. 2);

erwägend, dass der Beschwerdeführer vorbringt, die Postsendung nicht abgeholt zu

haben, weil er in den Ferien gewesen sei, was sinngemäss dahingehend verstanden

werden kann, dass er ein unverschuldetes Säumnis geltend machen will;

erwägend, dass ein Säumnis nur dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe

vorliegen und der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (Guidon,

a.a.O., N. 459 mit Hinweisen); Ferien vermögen kein unverschuldetes Säumnis zu

begründen und rechtfertigen keine Wiedereinsetzung (Bundesgerichtsurteil C 350/00

vom

Dezember

2000

E.

2a

mit

Hinweisen;

ferner

Riedo,

in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.],

Basler

Kommentar,

Schweizerische

Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 32 ff. zu Art. 94 StPO mit Hinweisen);

erwägend, dass der Beschwerdeführer überdies im Schreiben vom 22. April 2012

keine verbesserte Beschwerde einreichte, d.h. die versäumte Verfahrenshandlung

nicht nachholte;

erwägend, dass daher mangels genügender Begründung nach Massgabe von Art. 385

Abs. 2 StPO und wie in der Verfügung vom 4. April 2012 angedroht auf die

Beschwerde nicht einzutreten ist;

erwägend,

dass

bei

diesem

Verfahrensausgang

der

Beschwerdeführer

die

Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO), welche auf Fr. 150.-- festgelegt

werden (Art. 22 lit. g GTar);

erwägend, dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da der nicht

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer als unterliegende Partei keinen Anspruch auf

Parteientschädigung hat (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

Demnach wird erkannt

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 150.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 14. Mai 2012

Schlagwörter

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