JUGCIV
P3 12 25
VERFÜGUNG VOM 2. APRIL 2012
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas
Kuonen
in Sachen
X__________, vertreten durch Rechtsanwalt A__________
gegen
Staatsanwaltschaft Kanton Wallis, Amt B__________ , Beschwerdegegnerin
(Beweisergänzungsentscheid vom 27. Januar 2012)
Verfahren
A. Am 31. Dezember 2009 um ca. 15:30 Uhr ereignete sich in der Region
C__________ im Skigebiet E__________ in F__________, am Orte genannt
„D__________“, ein Lawinenniedergang. Y__________, X__________ sowie die fünf
Kinder
G__________
und
H__________,
I__________
J__________
sowie
K__________ waren auf der Piste Nr. 29, unterwegs und wollten bei der Kreuzung mit
der Piste Nr. 28, über einen nicht als Skipiste präparierten Hang zum Restaurant
C__________ gelangen, als sich in einem Tiefschnee-Couloir etwas oberhalb ihrer
Position plötzlich eine Lawine löste und vier der Kinder verschütte. Y__________ war
den anderen Beteiligten in den Hang vorausgefahren, weshalb er sich zum Zeitpunkt
des Lawinenabrisses etwas unterhalb der restlichen Skifahrer aufhielt und von der
Lawine nicht getroffen wurde. Diese verschüttete auch Teile einer markierten Piste
unterhalb des Couloirs, auf welcher sich zum Zeitpunkt des Niederganges keine
Personen befanden. Mit Ausnahme von K__________ wurde niemand verletzt.
B. Am 11. Januar 2010 reichte L__________ als damaliger Direktor und Vertreter
Z__________ eine Strafklage/Strafanzeige bei der Polizei ein und stellte sich als
Zivilpartei. Der Untersuchungsrichter eröffnete daraufhin am 7. September 2010 gegen
Y__________ und X__________ eine Strafuntersuchung wegen Störung des
öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 StGB. Am 27. Oktober 2010 erliess der
damalige Untersuchungsrichter einen Strafbefehl gegen die Beschuldigten, der sowohl
von Y__________ als auch von X__________ am 1. Dezember 2010 mittels
Einsprache angefochten wurde.
C. Der zuständige Staatsanwalt und frühere Untersuchungsrichter stellte den Parteien
am 22. März 2011 die Anklageerhebung beim Gericht in Aussicht und gewährte ihnen
eine Frist von zehn Tagen zur Stellung von Beweisanträgen. X__________ beantragte
innert Frist mit Eingabe vom 31. März 2011, zur Klärung der Umstände des
Lawinenniederganges sei ein Gutachten erstellen zu lassen. Die entsprechenden
Expertenfragen wurden beigelegt. Y__________ schloss sich diesem Antrag mit
Eingabe vom 1. April 2011 mit dem Hinweis an, das Gutachten sei erst nach
Einvernahme der weiteren Zeugen des Lawinenherganges in Auftrag zu geben.
D. Am 16. Juni 2011 wurden weitere Zeugen zum Lawinenniedergang vom 31.
Dezember 2009 in F__________ befragt. Auch wurde den Parteien eine Frist von zehn
Tagen
zur
Einreichung
weiterer
Beweismittel
gewährt.
X__________
und
Y__________ hielten am Antrag betreffend Erstellung eines Gutachtens fest, wobei sie
die Einvernahme des am Tag des Lawinenniederganges zuständigen Pisten- und
Rettungschefs Z__________ verlangten und dessen Aussage abwarten wollten.
Nach dessen Einvernahme ersuchte der Staatsanwalt die Beschuldigten um Mitteilung
innert fünf Tagen, ob am beantragten Gutachten festgehalten werde. Diese Frist wurde
per Mitteilung vom 30. August 2011 um zehn Tage erstreckt. Gleichzeitig kündigte der
Staatsanwalt an, er werde sich bei der Privatklägerin betreffend Dokumentation des
Anbringens der Warntafel am Orte des Verlassens der Skipiste erkundigen, da
diesbezüglich widersprüchliche Aussagen gemacht worden seien.
E. Am 6. Oktober 2011 erliess der Staatsanwalt einen Beweisergänzungsentscheid,
wonach dem Antrag um Einholung eines Gutachtens entsprochen werde. Infolge
Intervention von X__________ in Bezug auf den vom Staatsanwalt ernannten Experten
erging am 11. Januar 2012 der Gutachterauftrag an Herrn Dr. M__________.
Gleichzeitig mit der Auftragserteilung wurde den Parteien eine Frist von fünf Tagen zur
Beantragung von Ergänzungsfragen gesetzt.
Rechtsanwältin N___________ teilte dem Staatsanwalt am 16. Januar 2012 mit, dass
sie mit der Interessenwahrung der Privatklägerin beauftragt worden sei und ersuchte
den Staatsanwalt um Erstreckung der Frist betreffend ergänzender Expertenfragen. Mit
Eingabe vom 23. Januar 2012 beantragte sie die Einholung eines Gutachtens der
SKUS und hinterlegte gleichzeitig die zu beantwortenden Expertenfragen. Der
Staatsanwalt lehnte die Einholung eines Gutachtens bei der SKUS vorerst ab und
leitete die Ergänzungsfragen zur Beantwortung an den von ihm am 11. Januar 2012
beauftragten Experten weiter. Die Beschuldigten intervenierten mit Schreiben vom 19.
bzw. 20. Januar 2012 gegen dieses Vorgehen des Staatsanwaltes. X__________
machte ihrerseits namentlich geltend, Z__________ habe ihr Recht zur Konstituierung
als Privatklägerin verwirkt. Ausserdem habe sie innert der am 22. März 2011
angesetzten Frist keine Beweismittelanträge eingereicht.
H.
Der
Staatsanwalt
verfügte
daraufhin
am
Januar
2012
mittels
Beweisergänzungsentscheid, dass sowohl die von der Privatklägerin am 23. Januar
2012 eingereichten Expertenfragen als Ergänzungsfragen zum von Dr. M__________
zu erstellenden Gutachten als auch Z__________ als Privatklägerin im vorliegenden
Strafverfahren zugelassen würden. Dem Entscheid legte der Staatsanwalt eine
Rechtsmittelbelehrung bei, wonach der Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 393 ff.
StPO beim Kantonsgericht angefochten werden könne.
Gegen diese Verfügung erhob X__________ (Beschwerdeführerin) am 7. Februar
2012 Beschwerde beim Kantonsgericht und verlangte die Aufhebung des
Beweisergänzungsentscheides mit folgenden Rechtsbegehren:
Der Beschwerde wird aufschiebende Wirkung gewährt und die Staatsanwaltschaft wird
angewiesen, dass dem Experten die hinterlegten Fragen der Privatklägerschaft nicht
zur Begutachtung zuzustellen.
In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27.
Januar 2012 aufzuheben.
Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, die Ergänzungsfragen aus den Akten zu
weisen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Fiskus.
Der Beschwerdeführerin wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
Das Kantonsgericht erteilte der Beschwerde am 9. Februar 2012 aufschiebende
Wirkung. Y__________ reichte am 10. Februar 2012 eine Stellungnahme ein, wonach
er sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin anschliesse. Der Staatsanwalt
verzichtete gemäss Eingabe vom 20. Februar 2012 auf eine Stellungnahme und
übermittelte am 1. sowie 12. März 2012 die Akten. Z__________ ersuchte mit Eingabe
vom 20. Februar 2012 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht
stellt fest und zieht in Erwägung
1. a) Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und
Übertretungsbehörden können mittels Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO
angefochten werden.
b) aa) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so kündigt sie
den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie
Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien
eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO) und eröffnet ihnen den
Entscheid schriftlich und mit kurzer Begründung (Art. 318 Abs. 2 StPO).
Vorliegend hat der zuständige Staatsanwalt den Parteien am 22. März 2011 im Sinne
vorgenannter Bestimmung mitgeteilt, dass er eine Anklageerhebung beim Gericht
beabsichtige. Gleichzeitig räumte er den Parteien die Möglichkeit ein, innert zehn
Tagen Beweisergänzungsanträge zu stellen. Nach Durchführung der jeweils
beantragten Zeugeneinvernahmen setzte der zuständige Staatsanwalt den Parteien
am 16. Juni, 6. Oktober 2011, 11. und 16. Januar 2012 jeweils eine weitere Frist zur
Beantragung zusätzlicher Beweismittel bzw. zur Stellung von Ergänzungsfragen in
Bezug auf das von den Beschuldigten beantragte Gutachten an.
Bei diesen vom Staatsanwalt jeweils angesetzten Fristen handelt es sich um Fristen im
Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO. Dies bestätigend hat der Staatsanwalt schliesslich am
verfügt, der nun beim Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten wird.
bb) Art. 318 Abs. 3 StPO hält fest, dass Mitteilungen nach Abs. 1 und Entscheide nach
Abs. 2 nicht anfechtbar sind. Art. 394 lit. b StPO bestimmt ausserdem, dass gegen die
Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft keine Beschwerde
erhoben werden kann, ausser wenn der Antrag vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht
ohne Rechtsnachteil wiederholt werden kann. Die Lehre ist sich einig, dass die
Ausnahmebestimmung gemäss Art. 394 lit. b StPO auch auf Entscheide nach Art. 318
Abs. 2 und 3 StPO anzuwenden ist, d.h. dass ablehnende Beweisentscheide
ausnahmsweise dann angefochten werden können, wenn der Partei ansonsten ein
Rechtsnachteil
drohen
würde
(Schmid,
Schweizerische
Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 9 zu Art. 318 StPO [fortan: Schmid,
Praxiskommentar]; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
Zürich/St.Gallen 2009, N 1245 Fn 11, [fortan: Schmid, Handbuch]; Cornu, in:
Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure pénale suiss,
Basel 2011, N 19 zu Art. 318 StPO [fortan: Autor, CR CPP]; Landshut, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.],
Kommentar
zur
Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 13 zu Art. 318 StPO [fortan: Autor,
Donatsch/Hansjakob/Lieber]; Steiner, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 14 zu Art. 318 StPO [fortan:
Autor, BSK StPO]). Mithin ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von
Beweisanträgen nicht generell ausgeschlossen, sondern lediglich dann, wenn der
Beweisantrag vor dem erstinstanzlichen Gericht ohne Rechtsnachteil wiederholt
werden kann.
Während sich Art. 318 Abs. 3 StPO also lediglich dazu äussert, dass Entscheide nach
Abs. 2 nicht anfechtbar sind, ist dem Wortlaut von Art. 394 Abs. 2 lit. b StPO explizit zu
entnehmen, dass gegen die Ablehnung von Beweisanträgen die Beschwerde nicht
zulässig ist. Weder Art. 318 Abs. 3 StPO noch Art. 394 lit. b StPO kann jedoch
entnommen werden, ob auch bei Gutheissung eines Beweisantrages die Beschwerde
ausgeschlossen ist. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich in der Beschwerde
vor, der Wortlaut von Art. 394 lit. b StPO schliesse lediglich die Beschwerdemöglichkeit
gegen ablehnende Beweisentscheide aus und schlussfolgert, dass deshalb
gutheissende Entscheide über Beweisanträge mit Beschwerde angefochten werden
könnten. Nachfolgend gilt es daher, diese Frage mittels Auslegung der relevanten
Normen der StPO zu klären.
cc) Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text
nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner
wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente.
Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren
Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen
zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen
aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 131 II 697 E. 4.1 f.; 130
II 202 E. 5.1 f.; 129 II 114 E. 3; 125 II 192 E. 3. a mit Hinweisen). Das Bundesgericht
hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten
lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus
zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 124 II 372 E. 5 mit Hinweisen).
Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht
(BGE 130 II 65 E. 4.2). Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung - auch bei
festgestellter
Verfassungswidrigkeit
im
klaren
Wortlaut
und
Sinn
einer
Gesetzesbestimmung ihre Schranke (BGE 129 II 249 E. 5.4; 128 V 20 E. 3. a; 123 II 9
E. 2).
Zunächst ist eine grammatikalische Auslegung gemäss dem Wortlaut der Bestimmung
vorzunehmen. In Art. 318 Abs. 3 StPO wird von Entscheiden gemäss Abs. 2 derselben
Norm ausgegangen. Abs. 2 umschreibt im ersten Satz, wann Beweisanträge abgelehnt
werden können. In Satz zwei wird sodann festgehalten, dass der Entscheid schriftlich
und mit kurzer Begründung ergeht. Es steht fest, dass es sich in Satz 2 um den
Entscheid über die Ablehnung eines Beweisantrages gemäss Satz 1 handelt. Damit
muss zugleich aber auch die Gutheissung eines Beweisantrags umfasst sein, da dem
Begriff „Entscheid“ inhärent ist, dass er entweder gutheissend oder ablehnend
ausfallen muss; andernfalls nicht von einem Entscheid gesprochen würde. Die
grammatikalische Auslegung lässt daher eher darauf schliessen, dass auch
gutheissende Entscheide über Beweisanträge unter die Bestimmung von Abs. 3 von
Art. 318 StPO fallen müssen und demnach nicht mit Beschwerde anfechtbar sind.
Die Interpretation anhand der Entstehungsgeschichte der Norm ist vorliegend ein
essentielles Element, da es sich bei der eidgenössischen StPO um ein neues Gesetz
zur Vereinheitlichung der Strafprozesse auf Bundesebene handelt. Die Botschaft zur
StPO äussert sich jedoch nicht zu der Frage, ob die Beschwerde gegen eine
Gutheissung von Beweisanträgen möglich ist. Im Wesentlichen wird nämlich erläutert,
weshalb bei einer Ablehnung von Beweisanträgen die Beschwerdemöglichkeit
grundsätzlich verwehrt bleiben soll (Botschaft, BBl 2006, S.1271, 1312). Immerhin wird
in Bezug auf Art. 318 Abs. 2 festgehalten, dass bei Gutheissung eines Beweisantrages
auf dessen Begründung verwiesen werden kann. Auch aus diesem Grunde ist im
Sinne der hiervor dargelegten grammatikalischen Auslegung eher davon auszugehen,
dass der Begriff „Entscheid“ gemäss Abs. 3 von Art. 318 auch die Gutheissung eines
Beweisantrages umfasst; mithin die Beschwerde nicht zulässig ist.
Schliesslich sind der Zweck und die Bedeutung zu berücksichtigen, die der Norm von
Art. 318 StPO im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. In diesem
Zusammenhang ist zunächst auf die Ausführungen in der Botschaft einzugehen,
welche die fehlende Beschwerdemöglichkeit gegen ablehnende Beweisentscheide
begründen (Botschaft, BBl 2006, S.1271). Zum einen wird angeführt, dass die
Zulassung von Beschwerden gegen ablehnende Beweisanträge zu unabsehbaren
Verfahrensverzögerungen führen könnte. Dieselbe Befürchtung ist auch in Bezug auf
die Zulassung von Beschwerden gegen gutheissende Beweisanträge anzunehmen.
Daneben wird die fehlende Zulassung der Beschwerde gegen ablehnende
Beweisentscheide damit begründet, dass sich eine mit der Sache bislang nicht
vertraute Behörde innert nützlicher Frist kaum ein hinreichendes Bild verschaffen kann,
um die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung auf
ihre Richtigkeit zu überprüfen. Auch dieses Argument kann ohne weiteres zur
Begründung der fehlenden Zulassung von Beschwerden gegen einen gutheissenden
Beweisentscheid beigezogen werden. Schliesslich ist das Argument, wonach ein
abgelehnter Antrag im Verfahren vor erster Instanz erneut gestellt werden kann, bei
Gutheissung eines Beweisantrages nicht von Bedeutung. Es kann demnach
festgehalten werden, dass die Befürchtungen und Absichten, welche in der Botschaft
zur Begründung der fehlenden Beschwerdemöglichkeit gegen einen ablehnenden
Beweisentscheid genannt werden, genauso auch bei der vorliegend zur Diskussion
stehenden Anfechtbarkeit von gutheissenden Beweisentscheiden angeführt werden
können; mithin wäre also eine Zulassung der Beschwerde gegen gutheissende
Beschwerdeentscheide nicht im Sinne der Botschaft.
Besondere Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Rolle und Aufgabe der
Staatsanwalt im Vorverfahren gemäss StPO beizumessen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO
i.V.m. Art. 16 StPO hat sie alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten
Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Ausgangspunkt des in Art. 6 StPO
statuierten Untersuchungsgrundsatzes ist das Verfahrensziel der Ermittlung der
materiellen Wahrheit im Strafprozess. Die Strafbehörden haben demnach als
Grundlage ihres Handelns und ihrer Entscheide die Straftat als historisches Ereignis
und die Person des Täters von Amtes wegen umfassend zu erforschen und zwar
unabhängig von den Anträgen und Erklärungen der Parteien (Botschaft, BBl 2006,
S.1130; Schmid, Praxiskommentar, N 1 zu Art. 6 StPO; derselbe, Handbuch, N 7, 153
f.; Wohlers, Donatsch/Hans-jakob/Lieber, N 1 zu Art. 6 StPO; Riedo/Fiolka, BSK StPO,
N 59 ff. zu Art. 6 StPO). Das Legalitätsprinzip gemäss Art. 7 Abs. 1 StPO verlangt
sodann, dass die Strafbehörden mit einem gewissen Automatismus alle ihnen zur
Kenntnis gelangten Delikte zu verfolgen und bei sich bestätigendem Verdacht zur
Aburteilung zu bringen haben (vgl. etwa Schmid, Praxiskommentar, N 1 ff. zu Art. 7
StPO mit weiteren Hinweisen). Die Strafbehörden sind demnach verpflichtet, ein
Verfahren einzuleiten mit dem Ziel, abzuklären, ob ein strafrechtlich relevantes
Verhalten gegeben ist (Botschaft, BBl 2006, S.1130; Wohlers, a.a.O., N 1 zu Art. 7
StPO). Dabei hat die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren die zentrale, leitende Stellung
inne (Schmidt, Praxiskommentar, N 2 zu Art. 16 StPO). Soll Anklage erhoben werden,
hat sie im Rahmen der Untersuchung die für die Beurteilung von Schuld und Strafe
wesentlichen Grundlagen zu liefern (Art. 308 Abs. 3 StPO), so dass die Akten es dem
urteilenden Gericht ermöglichen, den Fall ohne eigene Beweisabnahmen bezüglich der
angeklagten Straftatbestände zu beurteilen (Botschaft, BBl 2006, S.1263; Schmid,
Praxiskommentar, N 3 zu Art. 309 StPO; Omlin, BSK StPO, N 18 zu Art. 308 StPO).
Deshalb
handelt
der
Staatsanwalt
bei
der
Beweiserhebung
nach
dem
Untersuchungsgrundsatz in der Regel von sich aus (Schmidt, Handbuch, N 1226;
Landshut, a.a.O., N 8 zu Art. 308 StPO).
Betrachtet man nun Art. 318 Abs. 3 StPO im Kontext des Aufgabenbereiches der
Staatsanwaltschaft, ist eine Zulassung der Beschwerde gegen gutheissende
Beweisentscheide
zu
verneinen.
Wenn
nämlich
bereits
ein
ablehnender
Beweisentscheid grundsätzlich nicht mit Beschwerde angefochten werden kann, dann
hat dies erst recht bei einem gutheissenden Beweisentscheid zu gelten, da dieser aus
Sicht der Staatsanwaltschaft offensichtlich unmittelbar der Erfüllung der ihr von
Gesetzes
wegen
aufgetragenen
Aufgaben
und
Pflichten
dient.
In
diesem
Zusammenhang ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die
zusätzlichen Fragen das Gutachten „unnötig“ verteuern würden, unter Hinweis auf Art.
3 Abs. 2 lit. c und Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO zu verneinen. Selbst eine verurteilte
Person hat nämlich dann nicht für die Verfahrenskosten aufzukommen, wenn diese
durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen von Seiten des Staates
verursacht worden sind (vgl. Griesser, Donatsch/ Hansjakob/Lieber, N 18 zu Art. 426
StPO). Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn die Kosten des Gutachtens aus
dem Ufer laufen, weil vorgängig von Seiten der Staatsanwaltschaft kein
Kostenvoranschlag (Art. 184 Abs. 6 StPO) eingeholt worden ist (Schmid,
Praxiskommentar, N 18 zu Art. 184 StPO; Heer, BSK StPO, N 35 zu Art. 184) und sich
das Gutachten nicht auf die für das Strafverfahren relevanten Fragen beschränkt.
In der Lehre äussern sich die Kommentatoren zu der Frage nach der
Beschwerdemöglichkeit gegen einen gutheissenden Beweisentscheid entweder
überhaupt nicht (Steiner, BSK StPO, N 11 zu Art. 318 StPO; Cornu, CR CPP, N 19 zu
Art. 318 StPO; Rémy, CR CPP, N 6 zu Art. 394 StPO; Riedo/Fiolka/Niggli [Hrsg.],
Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N 2365, 2876;
Jositsch, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St.Gallen 2009, N
derselbe, Handbuch, N 1245; Landshut, a.a.O., N 12 zu Art. 318 StPO).
Aufgrund dessen steht für das Kantonsgericht fest, dass die Beschwerde gegen die
Gutheissung eines Beweisentscheids gemäss Art. 318 Abs. 2 und 3 StPO nicht
zulässig ist. Dass der Staatsanwalt im Beweisergänzungsentscheid dennoch eine
Rechtsmittelbelehrung vorgesehen hat, ist in diesem Zusammenhang nicht von
Bedeutung, da eine falsche Rechtsmittelbelehrung keine Rechtsmittelmöglichkeit
schafft, die es gemäss Gesetz gar nicht gibt (Bundesgerichtsentscheid 4A_592/2009
vom 10. Februar 2010, E. 1.3; BGE 129 IV 197, E. 1.5). Auf die Beschwerde wird
daher nicht eingetreten.
2. a) Im Übrigen wäre die Beschwerde, selbst wenn darauf eingetreten würde, auch
aus materiellen Gründen abzuweisen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die
Privatklägerin habe die am 22. März 2011 vom Staatsanwalt angesetzte Frist zur
Beantragung von Beweisergänzungen ungenutzt verstreichen lassen und sei säumig
geworden (Art. 93 StPO). Das Recht auf Beweisergänzung sei verwirkt und deshalb
seien die Fragen der Privatklägerin aus den Akten zu streichen.
b) Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am
Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei
sie dies bis zum Abschluss des Vorverfahrens erklären kann (Art. 118 Abs. 3 StPO).
Der Privatklägerschaft stehen als Partei sämtliche Parteirechte offen, insbesondere
auch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Küffer, BSK StPO, N 17 zu Art. 104 StPO;
Mazzucchelli/Postizzi, BSK StPO, N 14 zu Art. 115 StPO). In der Lehre wird die
Auffassung vertreten, der geschädigten Person sei während der Voruntersuchung auf
ihr Begehren hin die Parteirechte selbst dann einzuräumen, wenn sie sich noch nicht
zu ihrer Rolle als Privatklägerschaft entschieden hat (Lieber, in: Donatsch/Hans-
jakob/Lieber, N 10 zu Art. 115 StPO; Schmid, Praxiskommentar, N 4 zu Art. 115 StPO).
In casu steht fest - und wird von Seiten der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht
(mehr) bestritten - dass sich Z__________ als Privatklägerin konstituiert hat und ihr
dementsprechend grundsätzlich die Parteirechte zustehen.
c) Gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO hat die Verfahrensleitung den Parteien im Rahmen
eines Auftrages zur Erstellung eines Gutachtens vorgängig Gelegenheit zu geben, sich
zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge
zu stellen. Den Parteien soll damit das rechtliche Gehör gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. d
StPO gewährt werden (Schmid, Praxiskommentar, N 13 zu Art. 184 StPO). Nach Art.
188 und 189 StPO haben die Parteien überdies die Möglichkeit, innert Frist zum
erstellten Gutachten Stellung beziehen und allenfalls Ergänzungen verlangen zu
können, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a von Art. 189 StPO).
Diese Vorschrift gewährleistet das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise
mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 117 V 282, E. 4a; Donatsch, in:
Donatsch/ Hansjakob/Lieber, N 1 zu Art. 188 StPO in fine).
Der Staatsanwalt stellte den Parteien am 22. März 2011 die Anklageerhebung beim
Gericht in Aussicht und gewährte eine Frist von zehn Tagen zur Stellung von
Beweisanträgen (S. 126 f.). Innert Frist beantragte die Beschwerdeführerin am 31.
März 2011 die Erstellung eines Gutachtens und hinterlegte die Expertenfragen (S. 131
ff.). Am 6. Oktober 2011 erliess der Staatsanwalt einen Beweisergänzungsentscheid,
wonach dem Antrag um Einholung eines Gutachtens entsprochen werde und allfällige
noch nicht eingereichte Expertenfragen innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen
seien (S. 287 ff.). Nachdem in Bezug auf die Person des Experten eine Einigung
gefunden werden konnte, erging am 11. Januar 2012 die Auftragserteilung an Dr.
M__________. Gleichzeitig mit der Anzeige des Gutachtenauftrages gegenüber den
Parteien wurde diesen noch einmal eine Frist von fünf Tagen zur Einreichung von
Ergänzungsfragen eingeräumt (S. 304). Innert erstreckter Frist reichte die
Privatklägerin am 23. Januar 2012 schliesslich ihrerseits erstmals einen Fragebogen
ein.
Eine Partei wird u.a. säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht
vornimmt (Art. 93 StPO). Das Verpassen einer richterlichen Frist hat einen
Rechtsverlust zur Folge, allerdings nur in diesem Verfahrensstadium, da die
Vorkehrungen allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt erneut aufgeworfen werden
können (Riedo, BSK StPO, N 23 zu Art. 93 StPO). Zwar hat die Privatklägerin
vorliegend innert der am 22. März 2011 angesetzten Frist keinen Antrag auf Erstellung
eines Gutachtens gestellt, allerdings wurde der Fragebogen gemäss Eingabe vom 23.
Januar 2012 innert der vom Staatsanwalt eingeräumten Frist zur Beantragung von
Ergänzungsfragen eingereicht. Die Verfahrenshandlung der Privatklägerin folgte damit
fristgerecht und sie wurde nicht säumig. Zumal die Beschwerdeführerin gegen die
abermals eingeräumte Möglichkeit zur Beantragung von Ergänzungsfragen anfänglich
nicht opponiert hat, sondern erst nachdem die Privatklägerin von dem ihr eingeräumten
Recht Gebrauch gemacht hatte, obwohl sie aufgrund des Gebots von Treu und
Glauben
verpflichtet
gewesen
wäre,
gegen
eine
mutmasslich
fehlerhafte
Verhaltensweise des Staatsanwalts unverzüglich vorzugehen (vgl. hierzu statt vieler
Schmid, Praxiskommentar, N. 4 zu Art. 3 StPO).
d) Von Bedeutung ist schliesslich, dass die Parteien im Rahmen eines
Gutachterauftrages kein Recht auf bestimmte Fragen haben (Donatsch, a.a.O., N 36
zu Art. 184 StPO). Die Gutachterfragen werden letztlich von der Verfahrensleitung
bestimmt und sind nicht von der Zustimmung der Parteien abhängig (Schmid,
Praxiskommentar, N 13 zu Art. 184 StPO; Heer, BSK StPO, N 24 zu Art. 184 StPO),
obschon letzteren wie gesehen vorgängig zumindest die Gelegenheit gegeben werden
muss, sich zu den Fragen äussern zu können. Entsprechend dieser gesetzlichen
Regelung können denn auch mit Beschwerde gegen einen Gutachterauftrag einzig die
Auswahl der sachverständigen Person und die Auftragserteilung angefochten werden
und nicht die einzelnen Fragen (Heer, BSK StPO, N 38 zu Art. 184 StPO). Mit anderen
Worten können Expertenfragen auch entgegen dem Willen der Parteien an den
Gutachter gestellt werden.
Diese Tatsache folgt dem Umstand, dass es in der Verantwortung der
Staatsanwaltschaft
liegt,
den
Untersuchungsgrundsatz
zu
befolgen,
das
Legalitätsprinzips
umzusetzen
und
dementsprechend
Beweiserhebungen
zur
materiellen Wahrheitsfindung durchzuführen. Selbst wenn die Eingaben der
Privatklägerin vom 16. und 23. Januar 2012 also verspätet erfolgt wären und demnach
der Beschwerdeführerin beigepflichtet würde, stünde dem Staatsanwalt das Recht zu,
die vorliegend strittigen Fragen der Privaktklägerschaft von sich aus dem Experten zu
stellen.
3. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 7. Februar 2012 der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 9. Februar
2012 erteilte das Kantonsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Diese
wird mit vorliegender Verfügung aufgehoben.
4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des
Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeinstanz vollumfänglich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird
die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der
Prozessführung
der
Parteien
sowie
ihrer
Situation
festgesetzt.
Für
das
Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr.
2'000.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in
Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 500.-- festzusetzen.
Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf
angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie
obsiegt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 lit. a StPO). Da die Privatklägerin im
vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten ist, richtet sich die Höhe der
Entschädigung nach dem kantonalen Anwaltstarif (Wehrenberg/Bernhard, BSK StPO,
N 10 zu Art. 433 StPO und N 15 zu Art. 429 StPO). Zu berücksichtigen sind dabei die
Natur und Bedeutung des Falles, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Anwalt
nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Parteien (Art. 27 Abs. 1
GTar). Die Parteientschädigung beträgt für die Beschwerde vor der Beschwerdeinstanz
Fr. 300.-- bis Fr. 2'200.-- (Art. 36 GTar). Die Privatklägerin war vorliegend nicht
Beschwerdeführerin. Sie hat eine 6-seitige Stellungnahme abgegeben. Zwar stellte
sich in casu die grundsätzliche Frage, ob gutheissende Beweisergänzungsentscheide
mit Beschwerde angefochten werden können. Die Privatklägerin ist indes auf diesen
Punkt im Rahmen der Stellungnahme nicht eingegangen, weshalb sie das
Kantonsgericht auch allein um Abweisung der Beschwerde ersuchte. Vorliegend
erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- (inklusive Auslagenersatz) als
angemessen (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_749/2010 vom 24. Februar 2011 E. 3.4).
Y__________ hat eine Stellungnahme von einer Seite hinterlegt und sich den
Ausführungen der Beschwerdeführerin angeschlossen. Bei diesem Verfahrensausgang
und unter Berücksichtigung des Aufwandes besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
Demnach wird erkannt
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die aufschiebende Wirkung wird aufgehoben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Beschwerdeführerin bezahlt Z__________ eine Parteientschädigung von Fr.
400.--.
Sitten, 2. April 2012