Criminal complaint against approval of supplementary evidence dismissed

P3 12 25Kantonsgericht02.04.2012Dismissed

Zusammenfassung

The Criminal Chamber of the Valais Cantonal Court dealt with an appeal by X__________ against a prosecutor's order that accepted the private complainant Z__________ as a civil plaintiff and allowed her supplementary expert questions in an avalanche-related criminal investigation. The court held that decisions under Art. 318 paras. 2-3 StPO, including approving evidence supplementation, are not subject to complaint. It also found that Z__________ had not forfeited her rights, because she used the later deadline set for supplemental questions. The appeal was dismissed insofar as entered, suspensive effect was lifted, and costs and compensation were imposed on the appellant.

Regest

Art. 318 Abs. 2 und 3 StPO; Art. 394 lit. b StPO: Beschwerde gegen die Gutheissung von Beweisanträgen bzw. Beweisergänzungsfragen ist unzulässig. Der Begriff des Entscheids nach Art. 318 Abs. 2 StPO erfasst nach Wortlaut, Systematik, Zweck und Entstehungsgeschichte sowohl ablehnende als auch gutheissende Beweisverfügungen. Die Ausnahme von Art. 394 lit. b StPO gilt analog auch für solche Entscheide; eine Beschwerde ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Beweisantrag im erstinstanzlichen Hauptverfahren nicht ohne Rechtsnachteil wiederholt werden kann. Falsche Rechtsmittelbelehrungen vermögen keine gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerdemöglichkeit zu begründen. Die Parteien haben zwar Anspruch auf rechtliches Gehör bei der Begutachtung, aber kein Recht auf bestimmte Fragen; die Verfahrensleitung bestimmt den Fragenkatalog im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes.

Gesamter Gesetzestext

JUGCIV

P3 12 25

VERFÜGUNG VOM 2. APRIL 2012

Kantonsgericht Wallis

Strafkammer

Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas

Kuonen

in Sachen

X__________, vertreten durch Rechtsanwalt A__________

gegen

Staatsanwaltschaft Kanton Wallis, Amt B__________ , Beschwerdegegnerin

(Beweisergänzungsentscheid vom 27. Januar 2012)


  • 2 -

Verfahren

A. Am 31. Dezember 2009 um ca. 15:30 Uhr ereignete sich in der Region

C__________ im Skigebiet E__________ in F__________, am Orte genannt

„D__________“, ein Lawinenniedergang. Y__________, X__________ sowie die fünf

Kinder

G__________

und

H__________,

I__________

J__________

sowie

K__________ waren auf der Piste Nr. 29, unterwegs und wollten bei der Kreuzung mit

der Piste Nr. 28, über einen nicht als Skipiste präparierten Hang zum Restaurant

C__________ gelangen, als sich in einem Tiefschnee-Couloir etwas oberhalb ihrer

Position plötzlich eine Lawine löste und vier der Kinder verschütte. Y__________ war

den anderen Beteiligten in den Hang vorausgefahren, weshalb er sich zum Zeitpunkt

des Lawinenabrisses etwas unterhalb der restlichen Skifahrer aufhielt und von der

Lawine nicht getroffen wurde. Diese verschüttete auch Teile einer markierten Piste

unterhalb des Couloirs, auf welcher sich zum Zeitpunkt des Niederganges keine

Personen befanden. Mit Ausnahme von K__________ wurde niemand verletzt.

B. Am 11. Januar 2010 reichte L__________ als damaliger Direktor und Vertreter

Z__________ eine Strafklage/Strafanzeige bei der Polizei ein und stellte sich als

Zivilpartei. Der Untersuchungsrichter eröffnete daraufhin am 7. September 2010 gegen

Y__________ und X__________ eine Strafuntersuchung wegen Störung des

öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 StGB. Am 27. Oktober 2010 erliess der

damalige Untersuchungsrichter einen Strafbefehl gegen die Beschuldigten, der sowohl

von Y__________ als auch von X__________ am 1. Dezember 2010 mittels

Einsprache angefochten wurde.

C. Der zuständige Staatsanwalt und frühere Untersuchungsrichter stellte den Parteien

am 22. März 2011 die Anklageerhebung beim Gericht in Aussicht und gewährte ihnen

eine Frist von zehn Tagen zur Stellung von Beweisanträgen. X__________ beantragte

innert Frist mit Eingabe vom 31. März 2011, zur Klärung der Umstände des

Lawinenniederganges sei ein Gutachten erstellen zu lassen. Die entsprechenden

Expertenfragen wurden beigelegt. Y__________ schloss sich diesem Antrag mit

Eingabe vom 1. April 2011 mit dem Hinweis an, das Gutachten sei erst nach

Einvernahme der weiteren Zeugen des Lawinenherganges in Auftrag zu geben.

D. Am 16. Juni 2011 wurden weitere Zeugen zum Lawinenniedergang vom 31.

Dezember 2009 in F__________ befragt. Auch wurde den Parteien eine Frist von zehn

Tagen

zur

Einreichung

weiterer

Beweismittel

gewährt.

X__________

und

Y__________ hielten am Antrag betreffend Erstellung eines Gutachtens fest, wobei sie

die Einvernahme des am Tag des Lawinenniederganges zuständigen Pisten- und

Rettungschefs Z__________ verlangten und dessen Aussage abwarten wollten.

Nach dessen Einvernahme ersuchte der Staatsanwalt die Beschuldigten um Mitteilung

innert fünf Tagen, ob am beantragten Gutachten festgehalten werde. Diese Frist wurde

per Mitteilung vom 30. August 2011 um zehn Tage erstreckt. Gleichzeitig kündigte der

Staatsanwalt an, er werde sich bei der Privatklägerin betreffend Dokumentation des


  • 3 -

Anbringens der Warntafel am Orte des Verlassens der Skipiste erkundigen, da

diesbezüglich widersprüchliche Aussagen gemacht worden seien.

E. Am 6. Oktober 2011 erliess der Staatsanwalt einen Beweisergänzungsentscheid,

wonach dem Antrag um Einholung eines Gutachtens entsprochen werde. Infolge

Intervention von X__________ in Bezug auf den vom Staatsanwalt ernannten Experten

erging am 11. Januar 2012 der Gutachterauftrag an Herrn Dr. M__________.

Gleichzeitig mit der Auftragserteilung wurde den Parteien eine Frist von fünf Tagen zur

Beantragung von Ergänzungsfragen gesetzt.

Rechtsanwältin N___________ teilte dem Staatsanwalt am 16. Januar 2012 mit, dass

sie mit der Interessenwahrung der Privatklägerin beauftragt worden sei und ersuchte

den Staatsanwalt um Erstreckung der Frist betreffend ergänzender Expertenfragen. Mit

Eingabe vom 23. Januar 2012 beantragte sie die Einholung eines Gutachtens der

SKUS und hinterlegte gleichzeitig die zu beantwortenden Expertenfragen. Der

Staatsanwalt lehnte die Einholung eines Gutachtens bei der SKUS vorerst ab und

leitete die Ergänzungsfragen zur Beantwortung an den von ihm am 11. Januar 2012

beauftragten Experten weiter. Die Beschuldigten intervenierten mit Schreiben vom 19.

bzw. 20. Januar 2012 gegen dieses Vorgehen des Staatsanwaltes. X__________

machte ihrerseits namentlich geltend, Z__________ habe ihr Recht zur Konstituierung

als Privatklägerin verwirkt. Ausserdem habe sie innert der am 22. März 2011

angesetzten Frist keine Beweismittelanträge eingereicht.

H.

Der

Staatsanwalt

verfügte

daraufhin

am

Januar

2012

mittels

Beweisergänzungsentscheid, dass sowohl die von der Privatklägerin am 23. Januar

2012 eingereichten Expertenfragen als Ergänzungsfragen zum von Dr. M__________

zu erstellenden Gutachten als auch Z__________ als Privatklägerin im vorliegenden

Strafverfahren zugelassen würden. Dem Entscheid legte der Staatsanwalt eine

Rechtsmittelbelehrung bei, wonach der Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 393 ff.

StPO beim Kantonsgericht angefochten werden könne.

Gegen diese Verfügung erhob X__________ (Beschwerdeführerin) am 7. Februar

2012 Beschwerde beim Kantonsgericht und verlangte die Aufhebung des

Beweisergänzungsentscheides mit folgenden Rechtsbegehren:

Der Beschwerde wird aufschiebende Wirkung gewährt und die Staatsanwaltschaft wird

angewiesen, dass dem Experten die hinterlegten Fragen der Privatklägerschaft nicht

zur Begutachtung zuzustellen.

In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27.

Januar 2012 aufzuheben.

Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, die Ergänzungsfragen aus den Akten zu

weisen.

Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Fiskus.

Der Beschwerdeführerin wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

Das Kantonsgericht erteilte der Beschwerde am 9. Februar 2012 aufschiebende

Wirkung. Y__________ reichte am 10. Februar 2012 eine Stellungnahme ein, wonach


  • 4 -

er sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin anschliesse. Der Staatsanwalt

verzichtete gemäss Eingabe vom 20. Februar 2012 auf eine Stellungnahme und

übermittelte am 1. sowie 12. März 2012 die Akten. Z__________ ersuchte mit Eingabe

vom 20. Februar 2012 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht

stellt fest und zieht in Erwägung

1. a) Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und

Übertretungsbehörden können mittels Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

angefochten werden.

b) aa) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so kündigt sie

den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie

Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien

eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO) und eröffnet ihnen den

Entscheid schriftlich und mit kurzer Begründung (Art. 318 Abs. 2 StPO).

Vorliegend hat der zuständige Staatsanwalt den Parteien am 22. März 2011 im Sinne

vorgenannter Bestimmung mitgeteilt, dass er eine Anklageerhebung beim Gericht

beabsichtige. Gleichzeitig räumte er den Parteien die Möglichkeit ein, innert zehn

Tagen Beweisergänzungsanträge zu stellen. Nach Durchführung der jeweils

beantragten Zeugeneinvernahmen setzte der zuständige Staatsanwalt den Parteien

am 16. Juni, 6. Oktober 2011, 11. und 16. Januar 2012 jeweils eine weitere Frist zur

Beantragung zusätzlicher Beweismittel bzw. zur Stellung von Ergänzungsfragen in

Bezug auf das von den Beschuldigten beantragte Gutachten an.

Bei diesen vom Staatsanwalt jeweils angesetzten Fristen handelt es sich um Fristen im

Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO. Dies bestätigend hat der Staatsanwalt schliesslich am

  1. Januar 2012 einen Beweisergänzungsentscheid gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO

verfügt, der nun beim Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten wird.

bb) Art. 318 Abs. 3 StPO hält fest, dass Mitteilungen nach Abs. 1 und Entscheide nach

Abs. 2 nicht anfechtbar sind. Art. 394 lit. b StPO bestimmt ausserdem, dass gegen die

Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft keine Beschwerde

erhoben werden kann, ausser wenn der Antrag vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht

ohne Rechtsnachteil wiederholt werden kann. Die Lehre ist sich einig, dass die

Ausnahmebestimmung gemäss Art. 394 lit. b StPO auch auf Entscheide nach Art. 318

Abs. 2 und 3 StPO anzuwenden ist, d.h. dass ablehnende Beweisentscheide

ausnahmsweise dann angefochten werden können, wenn der Partei ansonsten ein

Rechtsnachteil

drohen

würde

(Schmid,

Schweizerische

Strafprozessordnung,

Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 9 zu Art. 318 StPO [fortan: Schmid,

Praxiskommentar]; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

Zürich/St.Gallen 2009, N 1245 Fn 11, [fortan: Schmid, Handbuch]; Cornu, in:


  • 5 -

Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure pénale suiss,

Basel 2011, N 19 zu Art. 318 StPO [fortan: Autor, CR CPP]; Landshut, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.],

Kommentar

zur

Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 13 zu Art. 318 StPO [fortan: Autor,

Donatsch/Hansjakob/Lieber]; Steiner, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 14 zu Art. 318 StPO [fortan:

Autor, BSK StPO]). Mithin ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von

Beweisanträgen nicht generell ausgeschlossen, sondern lediglich dann, wenn der

Beweisantrag vor dem erstinstanzlichen Gericht ohne Rechtsnachteil wiederholt

werden kann.

Während sich Art. 318 Abs. 3 StPO also lediglich dazu äussert, dass Entscheide nach

Abs. 2 nicht anfechtbar sind, ist dem Wortlaut von Art. 394 Abs. 2 lit. b StPO explizit zu

entnehmen, dass gegen die Ablehnung von Beweisanträgen die Beschwerde nicht

zulässig ist. Weder Art. 318 Abs. 3 StPO noch Art. 394 lit. b StPO kann jedoch

entnommen werden, ob auch bei Gutheissung eines Beweisantrages die Beschwerde

ausgeschlossen ist. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich in der Beschwerde

vor, der Wortlaut von Art. 394 lit. b StPO schliesse lediglich die Beschwerdemöglichkeit

gegen ablehnende Beweisentscheide aus und schlussfolgert, dass deshalb

gutheissende Entscheide über Beweisanträge mit Beschwerde angefochten werden

könnten. Nachfolgend gilt es daher, diese Frage mittels Auslegung der relevanten

Normen der StPO zu klären.

cc) Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text

nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner

wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente.

Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren

Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen

zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen

aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 131 II 697 E. 4.1 f.; 130

II 202 E. 5.1 f.; 129 II 114 E. 3; 125 II 192 E. 3. a mit Hinweisen). Das Bundesgericht

hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten

lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus

zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 124 II 372 E. 5 mit Hinweisen).

Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht

(BGE 130 II 65 E. 4.2). Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung - auch bei

festgestellter

Verfassungswidrigkeit

im

klaren

Wortlaut

und

Sinn

einer

Gesetzesbestimmung ihre Schranke (BGE 129 II 249 E. 5.4; 128 V 20 E. 3. a; 123 II 9

E. 2).

Zunächst ist eine grammatikalische Auslegung gemäss dem Wortlaut der Bestimmung

vorzunehmen. In Art. 318 Abs. 3 StPO wird von Entscheiden gemäss Abs. 2 derselben

Norm ausgegangen. Abs. 2 umschreibt im ersten Satz, wann Beweisanträge abgelehnt

werden können. In Satz zwei wird sodann festgehalten, dass der Entscheid schriftlich

und mit kurzer Begründung ergeht. Es steht fest, dass es sich in Satz 2 um den

Entscheid über die Ablehnung eines Beweisantrages gemäss Satz 1 handelt. Damit


  • 6 -

muss zugleich aber auch die Gutheissung eines Beweisantrags umfasst sein, da dem

Begriff „Entscheid“ inhärent ist, dass er entweder gutheissend oder ablehnend

ausfallen muss; andernfalls nicht von einem Entscheid gesprochen würde. Die

grammatikalische Auslegung lässt daher eher darauf schliessen, dass auch

gutheissende Entscheide über Beweisanträge unter die Bestimmung von Abs. 3 von

Art. 318 StPO fallen müssen und demnach nicht mit Beschwerde anfechtbar sind.

Die Interpretation anhand der Entstehungsgeschichte der Norm ist vorliegend ein

essentielles Element, da es sich bei der eidgenössischen StPO um ein neues Gesetz

zur Vereinheitlichung der Strafprozesse auf Bundesebene handelt. Die Botschaft zur

StPO äussert sich jedoch nicht zu der Frage, ob die Beschwerde gegen eine

Gutheissung von Beweisanträgen möglich ist. Im Wesentlichen wird nämlich erläutert,

weshalb bei einer Ablehnung von Beweisanträgen die Beschwerdemöglichkeit

grundsätzlich verwehrt bleiben soll (Botschaft, BBl 2006, S.1271, 1312). Immerhin wird

in Bezug auf Art. 318 Abs. 2 festgehalten, dass bei Gutheissung eines Beweisantrages

auf dessen Begründung verwiesen werden kann. Auch aus diesem Grunde ist im

Sinne der hiervor dargelegten grammatikalischen Auslegung eher davon auszugehen,

dass der Begriff „Entscheid“ gemäss Abs. 3 von Art. 318 auch die Gutheissung eines

Beweisantrages umfasst; mithin die Beschwerde nicht zulässig ist.

Schliesslich sind der Zweck und die Bedeutung zu berücksichtigen, die der Norm von

Art. 318 StPO im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. In diesem

Zusammenhang ist zunächst auf die Ausführungen in der Botschaft einzugehen,

welche die fehlende Beschwerdemöglichkeit gegen ablehnende Beweisentscheide

begründen (Botschaft, BBl 2006, S.1271). Zum einen wird angeführt, dass die

Zulassung von Beschwerden gegen ablehnende Beweisanträge zu unabsehbaren

Verfahrensverzögerungen führen könnte. Dieselbe Befürchtung ist auch in Bezug auf

die Zulassung von Beschwerden gegen gutheissende Beweisanträge anzunehmen.

Daneben wird die fehlende Zulassung der Beschwerde gegen ablehnende

Beweisentscheide damit begründet, dass sich eine mit der Sache bislang nicht

vertraute Behörde innert nützlicher Frist kaum ein hinreichendes Bild verschaffen kann,

um die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung auf

ihre Richtigkeit zu überprüfen. Auch dieses Argument kann ohne weiteres zur

Begründung der fehlenden Zulassung von Beschwerden gegen einen gutheissenden

Beweisentscheid beigezogen werden. Schliesslich ist das Argument, wonach ein

abgelehnter Antrag im Verfahren vor erster Instanz erneut gestellt werden kann, bei

Gutheissung eines Beweisantrages nicht von Bedeutung. Es kann demnach

festgehalten werden, dass die Befürchtungen und Absichten, welche in der Botschaft

zur Begründung der fehlenden Beschwerdemöglichkeit gegen einen ablehnenden

Beweisentscheid genannt werden, genauso auch bei der vorliegend zur Diskussion

stehenden Anfechtbarkeit von gutheissenden Beweisentscheiden angeführt werden

können; mithin wäre also eine Zulassung der Beschwerde gegen gutheissende

Beschwerdeentscheide nicht im Sinne der Botschaft.

Besondere Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Rolle und Aufgabe der

Staatsanwalt im Vorverfahren gemäss StPO beizumessen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO


  • 7 -

i.V.m. Art. 16 StPO hat sie alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten

Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Ausgangspunkt des in Art. 6 StPO

statuierten Untersuchungsgrundsatzes ist das Verfahrensziel der Ermittlung der

materiellen Wahrheit im Strafprozess. Die Strafbehörden haben demnach als

Grundlage ihres Handelns und ihrer Entscheide die Straftat als historisches Ereignis

und die Person des Täters von Amtes wegen umfassend zu erforschen und zwar

unabhängig von den Anträgen und Erklärungen der Parteien (Botschaft, BBl 2006,

S.1130; Schmid, Praxiskommentar, N 1 zu Art. 6 StPO; derselbe, Handbuch, N 7, 153

f.; Wohlers, Donatsch/Hans-jakob/Lieber, N 1 zu Art. 6 StPO; Riedo/Fiolka, BSK StPO,

N 59 ff. zu Art. 6 StPO). Das Legalitätsprinzip gemäss Art. 7 Abs. 1 StPO verlangt

sodann, dass die Strafbehörden mit einem gewissen Automatismus alle ihnen zur

Kenntnis gelangten Delikte zu verfolgen und bei sich bestätigendem Verdacht zur

Aburteilung zu bringen haben (vgl. etwa Schmid, Praxiskommentar, N 1 ff. zu Art. 7

StPO mit weiteren Hinweisen). Die Strafbehörden sind demnach verpflichtet, ein

Verfahren einzuleiten mit dem Ziel, abzuklären, ob ein strafrechtlich relevantes

Verhalten gegeben ist (Botschaft, BBl 2006, S.1130; Wohlers, a.a.O., N 1 zu Art. 7

StPO). Dabei hat die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren die zentrale, leitende Stellung

inne (Schmidt, Praxiskommentar, N 2 zu Art. 16 StPO). Soll Anklage erhoben werden,

hat sie im Rahmen der Untersuchung die für die Beurteilung von Schuld und Strafe

wesentlichen Grundlagen zu liefern (Art. 308 Abs. 3 StPO), so dass die Akten es dem

urteilenden Gericht ermöglichen, den Fall ohne eigene Beweisabnahmen bezüglich der

angeklagten Straftatbestände zu beurteilen (Botschaft, BBl 2006, S.1263; Schmid,

Praxiskommentar, N 3 zu Art. 309 StPO; Omlin, BSK StPO, N 18 zu Art. 308 StPO).

Deshalb

handelt

der

Staatsanwalt

bei

der

Beweiserhebung

nach

dem

Untersuchungsgrundsatz in der Regel von sich aus (Schmidt, Handbuch, N 1226;

Landshut, a.a.O., N 8 zu Art. 308 StPO).

Betrachtet man nun Art. 318 Abs. 3 StPO im Kontext des Aufgabenbereiches der

Staatsanwaltschaft, ist eine Zulassung der Beschwerde gegen gutheissende

Beweisentscheide

zu

verneinen.

Wenn

nämlich

bereits

ein

ablehnender

Beweisentscheid grundsätzlich nicht mit Beschwerde angefochten werden kann, dann

hat dies erst recht bei einem gutheissenden Beweisentscheid zu gelten, da dieser aus

Sicht der Staatsanwaltschaft offensichtlich unmittelbar der Erfüllung der ihr von

Gesetzes

wegen

aufgetragenen

Aufgaben

und

Pflichten

dient.

In

diesem

Zusammenhang ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die

zusätzlichen Fragen das Gutachten „unnötig“ verteuern würden, unter Hinweis auf Art.

3 Abs. 2 lit. c und Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO zu verneinen. Selbst eine verurteilte

Person hat nämlich dann nicht für die Verfahrenskosten aufzukommen, wenn diese

durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen von Seiten des Staates

verursacht worden sind (vgl. Griesser, Donatsch/ Hansjakob/Lieber, N 18 zu Art. 426

StPO). Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn die Kosten des Gutachtens aus

dem Ufer laufen, weil vorgängig von Seiten der Staatsanwaltschaft kein

Kostenvoranschlag (Art. 184 Abs. 6 StPO) eingeholt worden ist (Schmid,

Praxiskommentar, N 18 zu Art. 184 StPO; Heer, BSK StPO, N 35 zu Art. 184) und sich

das Gutachten nicht auf die für das Strafverfahren relevanten Fragen beschränkt.


  • 8 -

In der Lehre äussern sich die Kommentatoren zu der Frage nach der

Beschwerdemöglichkeit gegen einen gutheissenden Beweisentscheid entweder

überhaupt nicht (Steiner, BSK StPO, N 11 zu Art. 318 StPO; Cornu, CR CPP, N 19 zu

Art. 318 StPO; Rémy, CR CPP, N 6 zu Art. 394 StPO; Riedo/Fiolka/Niggli [Hrsg.],

Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N 2365, 2876;

Jositsch, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St.Gallen 2009, N

  1. oder lehnen diese ab (Schmidt, Praxiskommentar, N 9 zu Art. 318 StPO;

derselbe, Handbuch, N 1245; Landshut, a.a.O., N 12 zu Art. 318 StPO).

Aufgrund dessen steht für das Kantonsgericht fest, dass die Beschwerde gegen die

Gutheissung eines Beweisentscheids gemäss Art. 318 Abs. 2 und 3 StPO nicht

zulässig ist. Dass der Staatsanwalt im Beweisergänzungsentscheid dennoch eine

Rechtsmittelbelehrung vorgesehen hat, ist in diesem Zusammenhang nicht von

Bedeutung, da eine falsche Rechtsmittelbelehrung keine Rechtsmittelmöglichkeit

schafft, die es gemäss Gesetz gar nicht gibt (Bundesgerichtsentscheid 4A_592/2009

vom 10. Februar 2010, E. 1.3; BGE 129 IV 197, E. 1.5). Auf die Beschwerde wird

daher nicht eingetreten.

2. a) Im Übrigen wäre die Beschwerde, selbst wenn darauf eingetreten würde, auch

aus materiellen Gründen abzuweisen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die

Privatklägerin habe die am 22. März 2011 vom Staatsanwalt angesetzte Frist zur

Beantragung von Beweisergänzungen ungenutzt verstreichen lassen und sei säumig

geworden (Art. 93 StPO). Das Recht auf Beweisergänzung sei verwirkt und deshalb

seien die Fragen der Privatklägerin aus den Akten zu streichen.

b) Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am

Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei

sie dies bis zum Abschluss des Vorverfahrens erklären kann (Art. 118 Abs. 3 StPO).

Der Privatklägerschaft stehen als Partei sämtliche Parteirechte offen, insbesondere

auch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Küffer, BSK StPO, N 17 zu Art. 104 StPO;

Mazzucchelli/Postizzi, BSK StPO, N 14 zu Art. 115 StPO). In der Lehre wird die

Auffassung vertreten, der geschädigten Person sei während der Voruntersuchung auf

ihr Begehren hin die Parteirechte selbst dann einzuräumen, wenn sie sich noch nicht

zu ihrer Rolle als Privatklägerschaft entschieden hat (Lieber, in: Donatsch/Hans-

jakob/Lieber, N 10 zu Art. 115 StPO; Schmid, Praxiskommentar, N 4 zu Art. 115 StPO).

In casu steht fest - und wird von Seiten der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht

(mehr) bestritten - dass sich Z__________ als Privatklägerin konstituiert hat und ihr

dementsprechend grundsätzlich die Parteirechte zustehen.

c) Gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO hat die Verfahrensleitung den Parteien im Rahmen

eines Auftrages zur Erstellung eines Gutachtens vorgängig Gelegenheit zu geben, sich

zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge

zu stellen. Den Parteien soll damit das rechtliche Gehör gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. d

StPO gewährt werden (Schmid, Praxiskommentar, N 13 zu Art. 184 StPO). Nach Art.


  • 9 -

188 und 189 StPO haben die Parteien überdies die Möglichkeit, innert Frist zum

erstellten Gutachten Stellung beziehen und allenfalls Ergänzungen verlangen zu

können, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a von Art. 189 StPO).

Diese Vorschrift gewährleistet das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise

mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses

geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 117 V 282, E. 4a; Donatsch, in:

Donatsch/ Hansjakob/Lieber, N 1 zu Art. 188 StPO in fine).

Der Staatsanwalt stellte den Parteien am 22. März 2011 die Anklageerhebung beim

Gericht in Aussicht und gewährte eine Frist von zehn Tagen zur Stellung von

Beweisanträgen (S. 126 f.). Innert Frist beantragte die Beschwerdeführerin am 31.

März 2011 die Erstellung eines Gutachtens und hinterlegte die Expertenfragen (S. 131

ff.). Am 6. Oktober 2011 erliess der Staatsanwalt einen Beweisergänzungsentscheid,

wonach dem Antrag um Einholung eines Gutachtens entsprochen werde und allfällige

noch nicht eingereichte Expertenfragen innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen

seien (S. 287 ff.). Nachdem in Bezug auf die Person des Experten eine Einigung

gefunden werden konnte, erging am 11. Januar 2012 die Auftragserteilung an Dr.

M__________. Gleichzeitig mit der Anzeige des Gutachtenauftrages gegenüber den

Parteien wurde diesen noch einmal eine Frist von fünf Tagen zur Einreichung von

Ergänzungsfragen eingeräumt (S. 304). Innert erstreckter Frist reichte die

Privatklägerin am 23. Januar 2012 schliesslich ihrerseits erstmals einen Fragebogen

ein.

Eine Partei wird u.a. säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht

vornimmt (Art. 93 StPO). Das Verpassen einer richterlichen Frist hat einen

Rechtsverlust zur Folge, allerdings nur in diesem Verfahrensstadium, da die

Vorkehrungen allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt erneut aufgeworfen werden

können (Riedo, BSK StPO, N 23 zu Art. 93 StPO). Zwar hat die Privatklägerin

vorliegend innert der am 22. März 2011 angesetzten Frist keinen Antrag auf Erstellung

eines Gutachtens gestellt, allerdings wurde der Fragebogen gemäss Eingabe vom 23.

Januar 2012 innert der vom Staatsanwalt eingeräumten Frist zur Beantragung von

Ergänzungsfragen eingereicht. Die Verfahrenshandlung der Privatklägerin folgte damit

fristgerecht und sie wurde nicht säumig. Zumal die Beschwerdeführerin gegen die

abermals eingeräumte Möglichkeit zur Beantragung von Ergänzungsfragen anfänglich

nicht opponiert hat, sondern erst nachdem die Privatklägerin von dem ihr eingeräumten

Recht Gebrauch gemacht hatte, obwohl sie aufgrund des Gebots von Treu und

Glauben

verpflichtet

gewesen

wäre,

gegen

eine

mutmasslich

fehlerhafte

Verhaltensweise des Staatsanwalts unverzüglich vorzugehen (vgl. hierzu statt vieler

Schmid, Praxiskommentar, N. 4 zu Art. 3 StPO).

d) Von Bedeutung ist schliesslich, dass die Parteien im Rahmen eines

Gutachterauftrages kein Recht auf bestimmte Fragen haben (Donatsch, a.a.O., N 36

zu Art. 184 StPO). Die Gutachterfragen werden letztlich von der Verfahrensleitung

bestimmt und sind nicht von der Zustimmung der Parteien abhängig (Schmid,

Praxiskommentar, N 13 zu Art. 184 StPO; Heer, BSK StPO, N 24 zu Art. 184 StPO),

obschon letzteren wie gesehen vorgängig zumindest die Gelegenheit gegeben werden


  • 10 -

muss, sich zu den Fragen äussern zu können. Entsprechend dieser gesetzlichen

Regelung können denn auch mit Beschwerde gegen einen Gutachterauftrag einzig die

Auswahl der sachverständigen Person und die Auftragserteilung angefochten werden

und nicht die einzelnen Fragen (Heer, BSK StPO, N 38 zu Art. 184 StPO). Mit anderen

Worten können Expertenfragen auch entgegen dem Willen der Parteien an den

Gutachter gestellt werden.

Diese Tatsache folgt dem Umstand, dass es in der Verantwortung der

Staatsanwaltschaft

liegt,

den

Untersuchungsgrundsatz

zu

befolgen,

das

Legalitätsprinzips

umzusetzen

und

dementsprechend

Beweiserhebungen

zur

materiellen Wahrheitsfindung durchzuführen. Selbst wenn die Eingaben der

Privatklägerin vom 16. und 23. Januar 2012 also verspätet erfolgt wären und demnach

der Beschwerdeführerin beigepflichtet würde, stünde dem Staatsanwalt das Recht zu,

die vorliegend strittigen Fragen der Privaktklägerschaft von sich aus dem Experten zu

stellen.

3. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 7. Februar 2012 der

Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 9. Februar

2012 erteilte das Kantonsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Diese

wird mit vorliegender Verfügung aufgehoben.

4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des

Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeinstanz vollumfänglich der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend der Kosten und Entschädigungen vor

Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird

die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der

Prozessführung

der

Parteien

sowie

ihrer

Situation

festgesetzt.

Für

das

Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr.

2'000.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in

Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 500.-- festzusetzen.

Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf

angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie

obsiegt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 lit. a StPO). Da die Privatklägerin im

vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten ist, richtet sich die Höhe der

Entschädigung nach dem kantonalen Anwaltstarif (Wehrenberg/Bernhard, BSK StPO,

N 10 zu Art. 433 StPO und N 15 zu Art. 429 StPO). Zu berücksichtigen sind dabei die

Natur und Bedeutung des Falles, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Anwalt

nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Parteien (Art. 27 Abs. 1

GTar). Die Parteientschädigung beträgt für die Beschwerde vor der Beschwerdeinstanz


  • 11 -

Fr. 300.-- bis Fr. 2'200.-- (Art. 36 GTar). Die Privatklägerin war vorliegend nicht

Beschwerdeführerin. Sie hat eine 6-seitige Stellungnahme abgegeben. Zwar stellte

sich in casu die grundsätzliche Frage, ob gutheissende Beweisergänzungsentscheide

mit Beschwerde angefochten werden können. Die Privatklägerin ist indes auf diesen

Punkt im Rahmen der Stellungnahme nicht eingegangen, weshalb sie das

Kantonsgericht auch allein um Abweisung der Beschwerde ersuchte. Vorliegend

erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- (inklusive Auslagenersatz) als

angemessen (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_749/2010 vom 24. Februar 2011 E. 3.4).

Y__________ hat eine Stellungnahme von einer Seite hinterlegt und sich den

Ausführungen der Beschwerdeführerin angeschlossen. Bei diesem Verfahrensausgang

und unter Berücksichtigung des Aufwandes besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

Demnach wird erkannt

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die aufschiebende Wirkung wird aufgehoben.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die Beschwerdeführerin bezahlt Z__________ eine Parteientschädigung von Fr.

400.--.

Sitten, 2. April 2012

Schlagwörter

criminal procedureappeal inadmissibilityevidence supplementationexpert reportprivate complainantsuspensive effectdeadlineright to be heardinvestigative principlecosts