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VERFÜGUNG VOM 22. JULI 2013
KANTONSGERICHT WALLIS
STRAFKAMMER
Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Gerichtsschreiber Dr. Adrian Wal-
pen
in Sachen
X_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________
gegen
die Verfügung vom 30. Oktober 2012 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
Nichtanhandnahme
SACHVERHALT UND VERFAHREN
A. Am 17. August 2012 mietete X_________ bei der Bergstation B_________ einen
Tretroller (Monster-Trottinett) der Bergbahnen C_________, um damit ins Tal nach
D_________ zu fahren. Auf einem asphaltierten Teilstück brach die Gabel am Ga-
belschaftansatz ab, wodurch der Beschwerdeführer zu Fall kam und sich verletzte
(Schädelhirntrauma mit Commotio, Rissquetschwunde oberhalb der rechten Oberlippe,
eingebrochene linke Ethmoidalzelle und subgaleales Hämatom links frontal). Er wurde
ins Spital E_________ eingeliefert, welches er am 19. August 2012 wieder verlassen
konnte.
B. Die Staatsanwaltschaft erliess am 30. Oktober 2012 eine Nichtanhandnahmeverfü-
gung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO mit der Begründung, der Unfall sei auf einen
verdeckten, nicht direkt erkennbaren Ermüdungsbruch zurückzuführen, dessen Her-
kunft und Entstehung unbekannt und auch nicht mehr zu eruieren seien, so dass nie-
mandem ein strafrechtlich relevantes Verschulden vorgeworfen werden könne.
C. Gegen diese Verfügung erhob X_________ am 13. November 2012 Beschwerde
beim Kantonsgericht und forderte, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und
eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen.
Am 19. November 2012 beantragte der Oberstaatsanwalt die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde und übermittelte die amtlichen Akten. Er führte zudem
aus, dass der Beschwerdeführer entgegen ersten Vermutungen offensichtlich nicht
schwer verletzt worden sei, so dass das Verfahren wenn überhaupt, nur auf Antrag und
nicht von Amtes wegen zu führen sei (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ein formeller Strafantrag
sei bis dato nicht gestellt und eine Vollmacht noch nicht hinterlegt worden, so dass es
neu auch an Prozessvoraussetzungen fehle, um ein Strafverfahren durchzuführen,
zumal die Antragsfrist am 17. November 2012 abgelaufen sei.
Der Beschwerdeführer nahm in einer weiteren Eingabe vom 22. November 2012 Be-
zug auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 19. November 2012. Er leide
immer noch an den Folgen des Unfalls und es liege offensichtlich eine schwere Kör-
perverletzung vor, welche von Amtes wegen zu verfolgen sei (Art. 125 Abs. 2 StGB).
Falls das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Untersuchung wider Er-
warten von einer einfachen Körperverletzung ausgehen sollte, stelle er hiermit frist-
und formgerecht Strafantrag. Er konstituiere sich als Privatkläger im Straf- und
Zivilpunkt. Betreffend die Strafantragsfrist hielt der Beschwerdeführer fest, dass diese
erst an dem Tag zu laufen beginne, an welchem der antragsberechtigten Person die
Tat und der Täter bekannt würden (Art. 31 StGB). Vorliegend habe er im Zeitpunkt des
Unfalls keinerlei Gründe gehabt, von einer Straftat auszugehen. Erst mit der Kenntnis-
nahme des Berichts der kriminaltechnischen Abteilung vom 24. September 2012 habe
er von der Straftat überhaupt Kenntnis erlangt. Demnach sei die dreimonatige Strafan-
tragsfrist gewahrt.
Die Bergbahnen C_________ nahm am 22. November 2012 zur Beschwerde Stellung
und
beantragte
die
Nichtanhandnahmeverfügung
unter
Kosten-
und
Entschädigungsfolge zu bestätigen.
Weitere Eingaben erfolgten seitens des Beschwerdeführers am 28. November 2012
sowie seitens der Staatsanwaltschaft am 4. Dezember 2012.
DAS KANTONSGERICHT
stellt fest und zieht in Erwägung
1.
1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
(Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher
und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsge-
richts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schwei-
zerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0])
angefochten werden.
Die Bergbahnen C_________ haben die Rechtzeitigkeit der Beschwerde in Frage ges-
tellt.
Gemäss
Zustellnachweis
hat
der
Beschwerdeführer
die
Nichtanhand-
nahmeverfügung am 3. November 2012 entgegengenommen. Die Beschwerde vom
1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, sofern sie ein rechtlich geschütztes Inte-
resse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat, mithin
durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322
Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Pri-
vatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art.
104 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit grundsätzlich nur insoweit zur
Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft
konstituiert hat (vgl. hierzu Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 6 zu Art. 322 StPO;
Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 9 zu Art. 322 StPO). Als
Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedoch auch die geschädigte Person,
welche – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch
keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, zur Beschwerde
legitimiert (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember
2005, BBl 2006, S. 1308 Fn. 427; Grädel/Heiniger, a.a.O., N. 6 zu Art. 322 StPO;
Landshut, a.a.O., N. 9 zu Art. 322 StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozessord-
nung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 6 zu Art. 322 StPO). Dem An-
zeigeerstatter, der weder geschädigt noch Privatkläger ist, stehen keine weitergehen-
den Verfahrensrechte zu und er ist nicht zur Beschwerde gegen die Nichtanhand-
nahmeverfügung legitimiert (Art. 301 Abs. 3 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_557-
559/2010 vom 9. März 2011 E. 1.2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer
Strafprozessordnung, Diss. Bern, Zürich/St.Gallen 2011, N. 293 mit Hinweisen).
Als geschädigte Person gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch die
Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Unmittelbar verletzt ist nach
der Rechtsprechung in der Regel der Träger des Rechtsguts, welches durch die fragli-
che Strafbestimmung geschützt werden soll (Bundesgerichtsurteil 1B_230/2011 vom
fahrlässigen Körperverletzung schützt die körperliche Integrität, die körperliche und
geistige Gesundheit. Der Beschwerdeführer wirft der Trottinettverleiherin vor, sie habe
keine sorgfältige Kontrolle des Trottinetts, mit welcher der Unfall hätte vermieden wer-
den können, vorgenommen. Für den Fall, dass das Gericht von einer einfachen Kör-
perverletzung ausgehe, hat der Beschwerdeführer zudem am 22. November 2012
Strafantrag gestellt und sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert. Dieser
Strafantrag wurde innert der Antragsfrist von drei Monaten gestellt, da der
Beschwerdeführer erst mit der Kenntnisnahme des Berichts der kriminaltechnischen
Abteilung vom 24. September 2012 Kenntnis von einer allfälligen Straftat erlangte. Der
Beschwerdeführer ist mithin zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes
ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2
StPOvolle Kognition zu (Stephenson/Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 15 zu Art.
393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (ZWR
2012 S. 221 E. 1.2; Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code
de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
Im Übrigen kann die Strafkammer den angefochtenen Entscheid, da sie das Recht von
Amtes wegen anzuwenden hat, im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichen-
den Begründung bestätigen (ZWR 2006 S. 199 E. 1a, 2004 S. 201; allgemein zur so-
genannten Motivsubstitution vgl. ferner BGE 136 III 247 E. 4, 132 II 257 E. 2.5).
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft ist in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen,
dass der Unfall auf einen verdeckten, nicht direkt erkennbaren Ermüdungsbruch
zurückzuführen sei, dessen Herkunft und Entstehung unbekannt und auch nicht mehr
zu eruieren seien, so dass niemandem ein strafrechtlich relevantes Verschulden
vorgeworfen werden könne.
2.2 Die Staatsanwaltschaft hat eine Untersuchung zu eröffnen, wenn sich aus den In-
formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen
Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 StPO). Auf die
Eröffnung kann sie nur verzichten, indem sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung
oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 StPO verfügt
die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Nichtanhandnahme, wenn aufgrund
der
Strafanzeige
oder
des
Polizeirapports
feststeht,
dass
die
fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a).
Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann folglich unter anderem dann erlassen werden,
wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter
keinen Straftatbestand fällt oder nicht verfolgbar ist, was etwa bei rein zivilrechtlichen
Streitigkeiten der Fall ist. Dabei müssen die Nichtanhandnahmegründe mit Sicherheit
gegeben sein, d.h., es muss sich allein aus den Akten ersichtlich um sachverhaltsmäs-
sig und rechtlich klare Fälle handeln (Omlin, in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 8 ff. zu Art.
310 und N. 47 f. zu Art. 309 StPO; Schmid, a.a.O., N. 2 zu Art. 309 StPO). Hingegen
ist eine Strafuntersuchung zu eröffnen, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher
erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2, 137 IV 285 E. 2.3; Bundesge-
richtsurteile 1B_526/2012 vom 24. Juni 2013 E. 3.1, 1B_356/2013 vom 11. Juni 2013
E. 3.3). Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt
ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein.
2.3 Die Beschwerdebehörde kann nicht umfassend beurteilen, ob die Voraussetzun-
gen eines Deliktes vorliegen oder nicht. Dies ist dem Sachrichter vorbehalten, da dies
oft erst nach Durchführung des vollständigen Verfahrens in einem eigentlichen Sachur-
teil mit Sicherheit möglich ist. Die Beschwerdebehörde kann daher auch nicht beur-
teilen, ob ein Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125
Abs. 2 StGB) oder wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1
StGB) zu eröffnen wäre. Die Aufgabe der Beschwerdebehörde beschränkt sich nämlich
auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung auf der Grund-
lage des Dossiers, weil die Beweismittel in diesem Stadium noch nicht oder nur zu ei-
nem kleinen Teil beigebracht sind, so dass es sich nur um eine "Vorprüfung" handeln
kann (ZWR 1990 S. 188 mit Hinweisen). Es kann daher lediglich beurteilt werden, ob
der Oberstaatsanwalt gestützt auf die vorliegenden Unterlagen, auf die Strafsache -
unabhängig von deren Qualifikation als einfache oder schwere - hätte eintreten
müssen.
2.3.1 Gemäss Art. 125 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt.
Je nach Grad der Schädigung liegt eine einfache, nur auf Antrag verfolgte (Art. 125
Abs. 1 StGB) oder eine schwere, von Amtes wegen zu verfolgende Körperverletzung
vor (Art. 125 Abs. 2 StGB). Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Ver-
gehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens
aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genom-
men hat (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperver-
letzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer
Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter
zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkei-
ten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können
und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten
hat (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB; BGE 135 IV 56 E. 2.1, 133 IV 158 E. 5.1, 130 IV 7 E.
3.2, 121 IV 14). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Nor-
men ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu
beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Wo eine derartige Rege-
lung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze
wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (Bundesgerichtsurteil 6B_734/2007
vom 25. Februar 2008 E. 3.6 mit Hinweisen auf BGE 130 IV 7 E. 3.3).
Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaf-
tung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehens-
abläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen vor-
aussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter
des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für
die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das
Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen
des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu
begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f. mit Hinweisen).
Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters
zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war.
Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei
pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Er-
folgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an
Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 65 mit
Hinweisen).
2.3.2 Zunächst ist eine Sorgfaltspflichtverletzung zu prüfen. Gemäss der Aussage von
F__________ (S. 18 ff.), dem für die Wartung der Trottinetts Zuständigen, werden im
Winter vor der Einlagerung der Trottinetts anhand einer Checkliste (S. 23) die Lenker,
Bremsen, Radlager und der allgemeine Zustand kontrolliert. Im Sommer werden die
Trottinetts bis zu zwei Mal in der Woche kontrolliert (Bremsbeläge, „Spiel“ des Len-
kers). Vor der Fahrt werde eine Funktionskontrolle durchgeführt. Dabei würden die
Bremsen und das Trottinett auf Mängel kontrolliert (Spiel des Lenkers und allgemeiner
Zustand).
Gemäss dem Bericht der kriminaltechnischen Abteilung vom 24. September 2012 (S.
27 ff.) ist der Unfall auf einen Ermüdungsbruch zurückzuführen:
„(…) Die Beschaffenheit dieses Bruches lässt den Schluss zu, dass dieser Gabelschaft
am 17.08.2012, als das Gefährt durch X_________ angemietet und seinerseits erstma-
lig benutzt worden war, im Bereich der späteren Bruchstelle bereits angebrochen war
und demnach einen sogenannten Ermüdungsbruch aufwies. (…) Diese Form und Be-
schaffenheit des Bruches kann sich nur damit erklären, dass der Gabelschaft schon
längere Zeit angebrochen gewesen sein muss. (…) Ein frischer Bruch des gesamten
Gabelschaftes würde sich anders präsentieren. (…) Der Tretroller muss am
17.08.2012, als X_________ das Gefährt in Empfang nahm, bereits einen massiv an-
gebrochenen Gabelschaft aufgewiesen haben. Die Bruchstelle am Gabelschaft konnte
von blossem Auge als solche nicht erkannt werden, zumal sich diese im Innern des
Steuerrohres resp. an dessen unteren Ende befand. (…)“.
War die Bruchstelle somit nicht sichtbar, ist zu prüfen, ob der Trottinettverleiher
verpflichtet gewesen wäre, regelmässige Demontagen oder anderweitige, geeignete
Kontrollen zur Entdeckung des verdeckten Ermüdungsbruches vorzunehmen. Der
Beschwerdeführer legt diesbezüglich einen Auszug aus dem Online-Glossar
(www.smolik-velotech.de) ins Recht, wonach bei einem Neukauf eines Fahrrades der
Abstand Mitte Tretlagerachse zur Mitte der Vorderradachse auszumessen und von Zeit
zu Zeit, in jedem Fall nach einem Unfall, nachzumessen sei. Die Gabel solle bereits bei
Veränderung des Wertes um 5 mm vom Fachmann kontrolliert werden.
In Verbindung mit dieser Frage wurden mehrere Bedienungsanleitungen/Handbücher
diverser Fahrradhersteller durchgesehen (zuletzt besucht am 5. Juli 2013):
http://www.diamantrad.com/fileadmin/downloads/betriebsanleitungen/08_OM_DV_print_0403.pdf
http://www.koga.com/koga/assets/File/KOGA_Bedienungsanleitung_DE_2013_v1.pdf
http://www.ghost-bikes.com/uploads/tx_ghmedia/owners_manual-de_DVD.pdf
http://www.prophete.de/wp-content/uploads/2012/05/BDA_Fahrrad_P_2012.pdf
In keiner der genannten Anleitungen findet sich ein Hinweis auf die oben genannte
Abstandsmessung. Es kann deshalb nicht gesagt werden, die Empfehlung aus dem
Online-Glossar
entspreche
einer
allgemeinen
Sorgfaltspflicht
und
der
Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, ein entsprechendes Prüfverfahren werde
vom Hersteller der ASP Monster-Trottinetts empfohlen oder vorgeschrieben. Da die
Bruchstelle im Rahmen der vorgeschriebenen Wartung - die von den Verantwortlichen
des Trottinettverleihers vorgenommen wurde - nicht entdeckt werden konnte, kann
dem Betreiber und dessen Angestellten keine strafrechtlich relevante Sorgfaltswidrig-
keit vorgeworfen werden.
3. Aufgrund dieser Überlegungen erscheint insgesamt ein Freispruch der Beschuldig-
ten wahrscheinlicher als deren Verurteilung. Die im Beschwerdeverfahren gestellten
Anträge sind mithin abzuweisen und die Nichtanhandnahmeverfügung ist zu bestäti-
gen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob-
siegens oder Unterliegens. Folglich trägt der Beschwerdeführer die Kosten der
Beschwerdeinstanz.
3.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und
der Schwierigkeit des Falls, der Art von Prozessführung der Parteien sowie ihrer finan-
ziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan-
tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkre-
ten Fall ist die Gerichtsgebühr aufgrund der durchschnittlichen Schwierigkeit auf
Fr. 600.-- festzusetzen, die ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.
3.2 Der Beschwerdeführer ist, nachdem er unterliegt, gegenüber der anwaltlich vertre-
tenen Bergbahnen C_________ nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO ana-
log entschädigungspflichtig. Die Parteientschädigung wird auf Fr. 500.-- festgesetzt
(Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar; s. auch Bundesgerichtsurteil 6B_767/2010 vom 24. Fe-
bruar 2011 E. 3.3 und 3.4). Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren
aufgrund des Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
DEMNACH WIRD ERKANNT:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.
Der Beschwerdeführer bezahlt der Bergbahnen C_________ eine Parteientschä-
digung von Fr. 500.--.
Sitten, 22. Juli 2013