Public defense denied in minor criminal case

P3 12 145Kantonsgericht14.09.2012Dismissed

Zusammenfassung

The appellant challenged the district court’s refusal to appoint official defense counsel in a criminal case arising from a 2011 incident involving alleged insults, threats, assault, and damage to a mobile phone. The cantonal court held that only the incident of 29 May 2011 was relevant, that the expected punishment remained within the bagatelle threshold, and that the matter raised no special factual or legal difficulties. The request for public defense was therefore denied. As the appellant lost, he was ordered to pay CHF 400 in appellate costs.

Regest

Art. 132 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 StPO; Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung im Bagatellfall. Die Anordnung der amtlichen Verteidigung setzt kumulativ Mittellosigkeit und gebotene Verteidigung zur Wahrung der Interessen voraus. Ein Bagatellfall entfällt erst bei zu erwartender Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnütziger Arbeit von mehr als 480 Stunden. Fehlen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten und liegt lediglich ein einfacher Beweis- und Würdigungsstreit vor, ist die Bestellung eines Verteidigers zu verweigern; eine fehlende Verbeiständung der Gegenpartei kann das Waffengleichheitsargument zusätzlich entkräften (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

JUGCIV

P3 12 145

VERFÜGUNG VOM 14. SEPTEMBER 2012

Kantonsgericht Wallis

Strafkammer

Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Gerichtsschreiber Dr. Adrian

Walpen

in Sachen

X__________ , Beschwerdeführer

gegen

Y__________ , Beschwerdegegner

(Amtliche Verteidigung)


  • 2 -

Verfahren

A. Y__________ reichte am 26. August 2011 bei der Staatsanwaltschaft Wallis, Amt

der Region Oberwallis, eine Strafklage gegen X__________ ein. Er warf X__________

vor, ihn am 29. Mai 2011 beschimpft, tätlich angegriffen und bedroht zu haben. Als

Folge des tätlichen Angriffs sei das wenige Monate zuvor neu erworbene Handy

beschädigt worden. Y__________ verlangte die Eröffnung einer Strafuntersuchung

gegen X__________ wegen eines Verstosses gegen die Art. 177, 144, 126 und 180

StGB.

B. Der Oberstaatsanwalt verfügte am 23. September 2011 die Eröffnung einer

Strafuntersuchung gegen X__________ wegen Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB,

Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB, Beschimpfung nach Art. 177 StGB und

Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB.

Mit Schreiben vom 4. November 2011 teilte der Oberstaatsanwalt den Parteien mit,

dass die Untersuchung abgeschlossen sei und der Fall zur Anklage an das

Bezirksgericht A___________ überwiesen werde. Zugleich erhielten die Parteien die

Möglichkeit, innert 20 Tagen Einsicht in die Akten zu nehmen sowie allfällige

Beweisergänzungsanträge zu stellen.

C. Am 23. November 2011 stellte X__________ bei der Staatsanwaltschaft Wallis, Amt

der Region Oberwallis, unter anderem ein Gesuch um Anordnung der amtlichen

Verteidigung, welches der Oberstaatsanwalt am 16. Januar 2012 abwies.

Auf eine dagegen erhobene Beschwerde ist das Kantonsgericht mit Verfügung vom

  1. März 2012 (P3 12 12) nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer hat diese

Verfügung beim Bundesgericht angefochten, das auf die Beschwerde mit Entscheid

vom 9. Mai 2012 (1B.261/2012) ebenfalls nicht eingetreten ist.

D. Am 20. Juni, resp. 12. Juli 2012, reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht

A___________ erneut ein Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung, resp.

Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein. Dieses Gesuch wurde mit

Entscheid vom 9. August 2012 abgewiesen.

Fristgerecht reichte X__________ beim Kantonsgericht am 22. August 2012

(Postaufgabe 20. August 2012) eine Beschwerde/Einsprache gegen den Entscheid des

Bezirksgerichts A___________ vom 9. August 2012 ein.


  • 3 -

Das Kantonsgericht

stellt fest und zieht in Erwägung

1. a)

Verfügungen

und

Beschlüsse

sowie

die

Verfahrenshandlungen

der

erstinstanzlichen Gerichte können nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mittels Beschwerde

angefochten werden.

b) Zuständig für die Bestellung der amtlichen Verteidigung ist gemäss Art. 133 Abs. 1

StPO die im jeweiligen Verfahrensstadium zuständige Verfahrensleitung. Gemäss Art.

61 lit. d StPO leitet der Richter das Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten, weshalb er

auch für die Bestellung der amtlichen Vertretung zuständig ist.

Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009

[EGStPO; SGS/VS 312.0]).

c) Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Gesuchsteller durch den Entscheid vom

  1. August 2012 in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert und mithin zur

Beschwerde legitimiert (Art. 379 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erfolgte

überdies fristgerecht (Art. 396 StPO). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist

allerdings ausschliesslich der Entscheid vom 9. August 2012 in der Sache S1 12 04

betreffend den Vorfall vom 29. Mai 2011. Die weiteren Strafverfahren, die der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aufführt (S1 10 16; S1 11 1170), sind für das

vorliegende Verfahren nicht relevant. Das Verfahren S1 10 16 betraf einen Vorfall vom

  1. August 2009, der mit Strafbefehl vom 18. April 2011 erledigt wurde. Dieser

Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen, da die dagegen gerichtete Einsprache vom

  1. Mai 2011, die der Beschwerdeführer seiner Beschwerde vom 20. August 2012

beigelegt hat, nicht innert Einsprachefrist erfolgt ist. Das Verfahren S1 11 1170

(Verfahrensnummer der Staatsanwaltschaft) betrifft den Vorfall vom 29. Mai 2011, der

seit der Anklageerhebung vom 29. Mai 2012 beim Bezirksgericht A___________ unter

der Verfahrensnummer S1 12 4 geführt wird. Entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers geht es somit nicht um drei, sondern lediglich um ein

Strafverfahren.

2. Die Anordnung der amtlichen Verteidigung setzt voraus, dass der Beschuldigte nicht

über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner

Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Diese Voraussetzungen müssen

kumulativ erfüllt sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann die amtliche

Verteidigung nicht gewährt werden.

a) Betreffend das Erfordernis der Interessenwahrung wird im angefochtenen Entscheid

vom 9. August 2012 angeführt, es handle sich vorliegend um einen Bagatellfall, der

weder in tatbeständlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, die eine

Verbeiständung durch einen Anwalt erfordere. Der Strafkläger sei nicht verbeiständet,

weshalb auch Waffengleichheit unter den Parteien bestehe.


  • 4 -

Der Beschwerdeführer führt aus, es handle sich nicht um einen Bagatellfall, sondern

um drei laufende Verfahren (S1 10 16; S1 11 1170; S1 12 04). Es wurde bereits unter

Ziff. 1 c) hiervor dargelegt, dass einzig der im Verfahren S1 12 04 ergangene

Entscheid des Bezirksgerichts A___________ vom 9. August 2012 Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet.

b) Die amtliche Verteidigung ist die vom Staat bestellte und bezahlte Verteidigung

(Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen, 2009,

N 739 [fortan: Schmid, Handbuch]). Anspruch auf die Anordnung der amtlichen

Verteidigung hat diejenige beschuldigte Person, die nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und deren Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs.

1 lit. b StPO).

aa) In Abs. 2 von Art. 132 StPO wird das Erfordernis der Wahrung der Interessen

gemäss Abs. 1 lit. b erläutert (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,

Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 10 zu Art. 132 [fortan: Schmid,

Praxiskommentar]). Diese ist dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall

handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten

bietet, denen die beschuldigte Person nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO).

Abs. 3 von Art. 132 StPO umschreibt schliesslich, wann kein Bagatellfall im Sinne von

Abs. 2 mehr vorliegt und übernimmt dabei die bis zur Einführung der StPO bekannte

Gerichtspraxis (Schmid, Handbuch, N 743 Fn 215 mit weiteren Hinweisen).

Das Vorliegen eines Bagatellfalles wird aufgrund des im konkreten Fall zu erwartenden

Strafmasses beurteilt. Gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO kann ein Bagatellfall dann nicht

mehr angenommen werden, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine

Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder eine gemeinnützige Arbeit von mehr

als 480 Stunden zu erwarten ist. Das Bundesgericht seinerseits hatte einen

verfassungsmässigen

Anspruch

auf

unentgeltliche

Rechtsverbeiständung

bei

offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige

Freiheitsstrafe in Frage kommt, stets verneint (BGE 128 I 225, E. 2.5.2; 120 Ia 43, E. 2.

a; 113 Ia, E. 3. b; 111 Ia 81, E. 2. c). In Beurteilung der Akten und Tathandlungen, die

dem Beschwerdeführer gemäss Strafklage 26. August 2011 vorgeworfen werden, ging

das Bezirksgericht in seinem Entscheid vom 9. August 2012 davon aus, dass im Falle

einer Verurteilung das Strafmass gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO nicht überschritten

wird. Es liegen keine Gründe vor, an dieser Einschätzung des Bezirksgerichts in Bezug

auf das zu erwartende Strafmass bei einer allfälligen Verurteilung zu zweifeln. Das

Bezirksgericht ist in seinem Entscheid vom 9. August 2012 zu Recht davon

ausgegangen, vorliegend handle es sich um einen blossen Bagatellfall und deshalb sei

die Anordnung der amtlichen Verteidigung zu verweigern.

Schliesslich liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Anordnung einer

amtlichen Verteidigung rechtfertigen würden, zumal der Strafkläger selber (auch) nicht

verbeiständet ist und in diesem Sinne Waffengleichheit zwischen den Parteien besteht

(Schmid, Handbuch, N 744; Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 132).


  • 5 -

Auch weist der zu beurteilende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht keine

besonderen Schwierigkeiten auf (Art. 132 Abs. 2 StPO). Schwierigkeiten in

tatsächlicher Hinsicht sind etwa gegeben, wenn besondere Umstände des

Sachverhalts vorliegen und damit verbunden komplexe beweismässige Abklärungen

notwendig sind (Schmid, Praxiskommentar, N 11 zu Art. 132). In rechtlicher Hinsicht

wird verlangt, dass bspw. heikle Abgrenzungsfragen zu beurteilen sind, die rechtliche

Subsumtion des fraglichen Verhaltens generell oder im konkreten Fall Anlass zu

Zweifeln gibt oder das Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen

strittig ist (Schmid, Praxiskommentar, Art. 132 N 12). Wie bereits festgehalten wurde,

ist für die Beurteilung der Anordnung der amtlichen Verteidigung lediglich das Ereignis

vom 29. Mai 2011 von Bedeutung, während dessen andere zwischen den Parteien

bereits beurteilte sowie andere Vorkommnisse unbeachtlich sind. Für das

Kantonsgericht steht fest, dass die strafrechtliche Beurteilung der Geschehnisse vom

  1. Mai 2011 nicht von besonderer Schwierigkeit sind, weder in rechtlicher noch in

tatsächlicher Hinsicht. Der Aussage des Strafklägers stehen lediglich die Ausführungen

des Beschwerdeführers vom 11. September 2011 gegenüber (S. 17). Zeugen für den

angeblichen Vorfall vom 29. Mai 2011 gibt es keine. Es wird Sache des Bezirksgerichts

A___________ sein, die Akten und vorhandenen Beweise zu würdigen und ein

entsprechendes Urteil zu fällen. Allein die Tatsache, dass es zwischen dem Strafkläger

und dem Beschwerdeführer offenbar bereits in der Vergangenheit wiederholt zu

Auseinandersetzungen gekommen ist, vermag indes keine besondere Schwierigkeit im

Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO zu begründen. Nach dem Gesagten steht fest, dass

das Erfordernis der notwendigen anwaltlichen Interessenwahrung vorliegend nicht

erfüllt ist.

bb ) Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer mittellos i.S.

von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist.

cc) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde aufgrund der fehlenden Voraussetzung

zur Beanspruchung der amtlichen Verteidigung und somit aus materiellen Gründen

abzuweisen. Diese Voraussetzungen zur Gewährung der amtlichen Verteidigung

gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung stellen gleichzeitig eine Einschränkung

des Rechts auf jederzeitigen unentgeltlichen Rechtsbeistand dar, stützen sich aber auf

die

reiche

Praxis

des

Bundesgerichts

zum

Anspruch

auf

unentgeltliche

Rechtsverbeiständung im Strafverfahren (Botschaft 1179; Schmid, Handbuch, N 741

mit weiteren Hinweisen) und sind grundrechtskonform (Art. 6 Ziff. 3 EMRK sowie

Art. 29 Abs. 3 und 32 Abs. 2 BV; BGE 131 I 350 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des

Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der

Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde, weshalb die Kosten der

vorliegenden Verfügung von ihm zu tragen sind. Die Kosten werden auf Fr. 400.--

festgelegt (Art. 13 Abs. 2 und 22 lit. g GTar). Es liegen keine Gründe vor, auf die

Erhebung von Gerichtskosten (Art. 14 Abs. 2 GTar) zu verzichten.


  • 6 -

Demnach wird erkannt

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten von Fr. 400.--.

Sitten, 14. September 2012

Schlagwörter

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