JUGCIV
P3 12 145
VERFÜGUNG VOM 14. SEPTEMBER 2012
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Gerichtsschreiber Dr. Adrian
Walpen
in Sachen
X__________ , Beschwerdeführer
gegen
Y__________ , Beschwerdegegner
(Amtliche Verteidigung)
Verfahren
A. Y__________ reichte am 26. August 2011 bei der Staatsanwaltschaft Wallis, Amt
der Region Oberwallis, eine Strafklage gegen X__________ ein. Er warf X__________
vor, ihn am 29. Mai 2011 beschimpft, tätlich angegriffen und bedroht zu haben. Als
Folge des tätlichen Angriffs sei das wenige Monate zuvor neu erworbene Handy
beschädigt worden. Y__________ verlangte die Eröffnung einer Strafuntersuchung
gegen X__________ wegen eines Verstosses gegen die Art. 177, 144, 126 und 180
StGB.
B. Der Oberstaatsanwalt verfügte am 23. September 2011 die Eröffnung einer
Strafuntersuchung gegen X__________ wegen Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB,
Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB, Beschimpfung nach Art. 177 StGB und
Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB.
Mit Schreiben vom 4. November 2011 teilte der Oberstaatsanwalt den Parteien mit,
dass die Untersuchung abgeschlossen sei und der Fall zur Anklage an das
Bezirksgericht A___________ überwiesen werde. Zugleich erhielten die Parteien die
Möglichkeit, innert 20 Tagen Einsicht in die Akten zu nehmen sowie allfällige
Beweisergänzungsanträge zu stellen.
C. Am 23. November 2011 stellte X__________ bei der Staatsanwaltschaft Wallis, Amt
der Region Oberwallis, unter anderem ein Gesuch um Anordnung der amtlichen
Verteidigung, welches der Oberstaatsanwalt am 16. Januar 2012 abwies.
Auf eine dagegen erhobene Beschwerde ist das Kantonsgericht mit Verfügung vom
Verfügung beim Bundesgericht angefochten, das auf die Beschwerde mit Entscheid
vom 9. Mai 2012 (1B.261/2012) ebenfalls nicht eingetreten ist.
D. Am 20. Juni, resp. 12. Juli 2012, reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht
A___________ erneut ein Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung, resp.
Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein. Dieses Gesuch wurde mit
Entscheid vom 9. August 2012 abgewiesen.
Fristgerecht reichte X__________ beim Kantonsgericht am 22. August 2012
(Postaufgabe 20. August 2012) eine Beschwerde/Einsprache gegen den Entscheid des
Bezirksgerichts A___________ vom 9. August 2012 ein.
Das Kantonsgericht
stellt fest und zieht in Erwägung
1. a)
Verfügungen
und
Beschlüsse
sowie
die
Verfahrenshandlungen
der
erstinstanzlichen Gerichte können nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mittels Beschwerde
angefochten werden.
b) Zuständig für die Bestellung der amtlichen Verteidigung ist gemäss Art. 133 Abs. 1
StPO die im jeweiligen Verfahrensstadium zuständige Verfahrensleitung. Gemäss Art.
61 lit. d StPO leitet der Richter das Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten, weshalb er
auch für die Bestellung der amtlichen Vertretung zuständig ist.
Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009
[EGStPO; SGS/VS 312.0]).
c) Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Gesuchsteller durch den Entscheid vom
Beschwerde legitimiert (Art. 379 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erfolgte
überdies fristgerecht (Art. 396 StPO). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist
allerdings ausschliesslich der Entscheid vom 9. August 2012 in der Sache S1 12 04
betreffend den Vorfall vom 29. Mai 2011. Die weiteren Strafverfahren, die der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aufführt (S1 10 16; S1 11 1170), sind für das
vorliegende Verfahren nicht relevant. Das Verfahren S1 10 16 betraf einen Vorfall vom
Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen, da die dagegen gerichtete Einsprache vom
beigelegt hat, nicht innert Einsprachefrist erfolgt ist. Das Verfahren S1 11 1170
(Verfahrensnummer der Staatsanwaltschaft) betrifft den Vorfall vom 29. Mai 2011, der
seit der Anklageerhebung vom 29. Mai 2012 beim Bezirksgericht A___________ unter
der Verfahrensnummer S1 12 4 geführt wird. Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers geht es somit nicht um drei, sondern lediglich um ein
Strafverfahren.
2. Die Anordnung der amtlichen Verteidigung setzt voraus, dass der Beschuldigte nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner
Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Diese Voraussetzungen müssen
kumulativ erfüllt sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann die amtliche
Verteidigung nicht gewährt werden.
a) Betreffend das Erfordernis der Interessenwahrung wird im angefochtenen Entscheid
vom 9. August 2012 angeführt, es handle sich vorliegend um einen Bagatellfall, der
weder in tatbeständlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, die eine
Verbeiständung durch einen Anwalt erfordere. Der Strafkläger sei nicht verbeiständet,
weshalb auch Waffengleichheit unter den Parteien bestehe.
Der Beschwerdeführer führt aus, es handle sich nicht um einen Bagatellfall, sondern
um drei laufende Verfahren (S1 10 16; S1 11 1170; S1 12 04). Es wurde bereits unter
Ziff. 1 c) hiervor dargelegt, dass einzig der im Verfahren S1 12 04 ergangene
Entscheid des Bezirksgerichts A___________ vom 9. August 2012 Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet.
b) Die amtliche Verteidigung ist die vom Staat bestellte und bezahlte Verteidigung
(Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen, 2009,
N 739 [fortan: Schmid, Handbuch]). Anspruch auf die Anordnung der amtlichen
Verteidigung hat diejenige beschuldigte Person, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und deren Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs.
1 lit. b StPO).
aa) In Abs. 2 von Art. 132 StPO wird das Erfordernis der Wahrung der Interessen
gemäss Abs. 1 lit. b erläutert (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 10 zu Art. 132 [fortan: Schmid,
Praxiskommentar]). Diese ist dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall
handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
bietet, denen die beschuldigte Person nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO).
Abs. 3 von Art. 132 StPO umschreibt schliesslich, wann kein Bagatellfall im Sinne von
Abs. 2 mehr vorliegt und übernimmt dabei die bis zur Einführung der StPO bekannte
Gerichtspraxis (Schmid, Handbuch, N 743 Fn 215 mit weiteren Hinweisen).
Das Vorliegen eines Bagatellfalles wird aufgrund des im konkreten Fall zu erwartenden
Strafmasses beurteilt. Gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO kann ein Bagatellfall dann nicht
mehr angenommen werden, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine
Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder eine gemeinnützige Arbeit von mehr
als 480 Stunden zu erwarten ist. Das Bundesgericht seinerseits hatte einen
verfassungsmässigen
Anspruch
auf
unentgeltliche
Rechtsverbeiständung
bei
offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige
Freiheitsstrafe in Frage kommt, stets verneint (BGE 128 I 225, E. 2.5.2; 120 Ia 43, E. 2.
a; 113 Ia, E. 3. b; 111 Ia 81, E. 2. c). In Beurteilung der Akten und Tathandlungen, die
dem Beschwerdeführer gemäss Strafklage 26. August 2011 vorgeworfen werden, ging
das Bezirksgericht in seinem Entscheid vom 9. August 2012 davon aus, dass im Falle
einer Verurteilung das Strafmass gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO nicht überschritten
wird. Es liegen keine Gründe vor, an dieser Einschätzung des Bezirksgerichts in Bezug
auf das zu erwartende Strafmass bei einer allfälligen Verurteilung zu zweifeln. Das
Bezirksgericht ist in seinem Entscheid vom 9. August 2012 zu Recht davon
ausgegangen, vorliegend handle es sich um einen blossen Bagatellfall und deshalb sei
die Anordnung der amtlichen Verteidigung zu verweigern.
Schliesslich liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Anordnung einer
amtlichen Verteidigung rechtfertigen würden, zumal der Strafkläger selber (auch) nicht
verbeiständet ist und in diesem Sinne Waffengleichheit zwischen den Parteien besteht
(Schmid, Handbuch, N 744; Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 132).
Auch weist der zu beurteilende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht keine
besonderen Schwierigkeiten auf (Art. 132 Abs. 2 StPO). Schwierigkeiten in
tatsächlicher Hinsicht sind etwa gegeben, wenn besondere Umstände des
Sachverhalts vorliegen und damit verbunden komplexe beweismässige Abklärungen
notwendig sind (Schmid, Praxiskommentar, N 11 zu Art. 132). In rechtlicher Hinsicht
wird verlangt, dass bspw. heikle Abgrenzungsfragen zu beurteilen sind, die rechtliche
Subsumtion des fraglichen Verhaltens generell oder im konkreten Fall Anlass zu
Zweifeln gibt oder das Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen
strittig ist (Schmid, Praxiskommentar, Art. 132 N 12). Wie bereits festgehalten wurde,
ist für die Beurteilung der Anordnung der amtlichen Verteidigung lediglich das Ereignis
vom 29. Mai 2011 von Bedeutung, während dessen andere zwischen den Parteien
bereits beurteilte sowie andere Vorkommnisse unbeachtlich sind. Für das
Kantonsgericht steht fest, dass die strafrechtliche Beurteilung der Geschehnisse vom
tatsächlicher Hinsicht. Der Aussage des Strafklägers stehen lediglich die Ausführungen
des Beschwerdeführers vom 11. September 2011 gegenüber (S. 17). Zeugen für den
angeblichen Vorfall vom 29. Mai 2011 gibt es keine. Es wird Sache des Bezirksgerichts
A___________ sein, die Akten und vorhandenen Beweise zu würdigen und ein
entsprechendes Urteil zu fällen. Allein die Tatsache, dass es zwischen dem Strafkläger
und dem Beschwerdeführer offenbar bereits in der Vergangenheit wiederholt zu
Auseinandersetzungen gekommen ist, vermag indes keine besondere Schwierigkeit im
Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO zu begründen. Nach dem Gesagten steht fest, dass
das Erfordernis der notwendigen anwaltlichen Interessenwahrung vorliegend nicht
erfüllt ist.
bb ) Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer mittellos i.S.
von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist.
cc) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde aufgrund der fehlenden Voraussetzung
zur Beanspruchung der amtlichen Verteidigung und somit aus materiellen Gründen
abzuweisen. Diese Voraussetzungen zur Gewährung der amtlichen Verteidigung
gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung stellen gleichzeitig eine Einschränkung
des Rechts auf jederzeitigen unentgeltlichen Rechtsbeistand dar, stützen sich aber auf
die
reiche
Praxis
des
Bundesgerichts
zum
Anspruch
auf
unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Strafverfahren (Botschaft 1179; Schmid, Handbuch, N 741
mit weiteren Hinweisen) und sind grundrechtskonform (Art. 6 Ziff. 3 EMRK sowie
Art. 29 Abs. 3 und 32 Abs. 2 BV; BGE 131 I 350 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des
Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der
Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde, weshalb die Kosten der
vorliegenden Verfügung von ihm zu tragen sind. Die Kosten werden auf Fr. 400.--
festgelegt (Art. 13 Abs. 2 und 22 lit. g GTar). Es liegen keine Gründe vor, auf die
Erhebung von Gerichtskosten (Art. 14 Abs. 2 GTar) zu verzichten.
Demnach wird erkannt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten von Fr. 400.--.
Sitten, 14. September 2012