Appealability of evidence refusals and exclusion of inadmissible evidence

P3 12 134Kantonsgericht18.02.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a prosecution order refusing an evidentiary request and a further order refusing to remove a medical report from the case file. The court held that a complaint against refusal of evidence is admissible only exceptionally, namely where the appellant shows that the evidence is decisive and its later taking before the trial court will probably be impossible. As the appellant failed to show any risk of evidence loss, the court declined to enter into that part of the appeal. It also held that questions of evidentiary admissibility belong in principle to the trial court, so there was no protected interest in pre-emptive appellate review of the request to strike the medical report.

Regest

Art. 318 Abs. 3, Art. 394 lit. b, Art. 140 f., Art. 339 Abs. 1 lit. d, Art. 343 und Art. 350 Abs. 2 StPO; Anfechtbarkeit von Beweisablehnungen und vorgängige Prüfung der Verwertbarkeit: Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Beschwerdeführer substanziiert darlegt und glaubhaft macht, dass der beantragte Beweis erheblich ist und seine spätere Abnahme vor dem erstinstanzlichen Gericht voraussichtlich nicht mehr möglich sein wird. Die Frage der Beweisverwertbarkeit ist grundsätzlich Bestandteil der gerichtlichen Beweiswürdigung und vom Sachgericht als Vorfrage zu entscheiden. Ein vorgängiges Beschwerdeverfahren kommt nur bei einem klaren, eindeutigen Verwertungsverbot in Betracht; andernfalls fehlt es an einem rechtlich geschützten Interesse an der sofortigen Beurteilung.

Gesamter Gesetzestext

318

RVJ / ZWR 2013

Strafprozessrecht - Beweise - Rechtsmittel - KGE (Einzelrichter

der Strafkammer) vom 18. Februar 2013, X. c. Staatsanwaltschaft

des Kantons Wallis - TCV P3 12 134

Beweisentscheid im Untersuchungsverfahren: Anfechtbarkeit, Be-

weisverwertungsverbot

  • Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsan-

waltschaft ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Beschwerdeführer zu begründen

bzw. nachzuweisen vermag, dass der strittige Beweis für den Ausgang des Strafver-

fahrens erheblich und dessen spätere Abnahme vor dem erstinstanzlichen Gericht

voraussichtlich ausgeschlossen ist (Art. 139 Abs. 1 und 2 [e contrario], Art. 318 sowie

Art. 394 lit. b StPO; E. 1c).

  • Grundsätzlich entscheidet das Sachgericht, eventuell auf Vorfrage einer Partei, über

die Verwertbarkeit erhobener Beweise (Art. 140 f., Art. 339 Abs. 1 lit. d und Art. 350

Abs. 2 StPO); ausser bei einem krassen Fall eines eindeutigen Beweisverwertungs-

verbots besteht kein Rechtsschutzinteresse, diese Frage in einem vorgängigen

Beschwerdeverfahren klären zu lassen (E. 1d).

Décision sur preuve en procédure d’instruction: voie de droit, inter-

diction d’utiliser une preuve

  • Le recours contre le rejet d’une preuve par le ministère public est admissible à titre

exceptionnel, lorsque le recourant est en mesure de motiver, respectivement de

prouver, que l’administration de la preuve litigieuse est susceptible d’influer sur

l'issue de la procédure pénale et que sa mise en œuvre ultérieure devant le tribunal

de première instance est vraisemblablement exclue (art. 139 al. 1 et 2 a contrario,

art. 318 et 394 let. b CPP ; consid. 1c).

  • En principe, c’est au tribunal compétent qu’il appartient de statuer, le cas échéant,

sur la question préalable d’une partie, au sujet du caractère exploitable des preuves

recueillies (art. 140 ss, art. 339 al. 1 let. d et art. 350 al. 2 CPP). A l’exception du cas

flagrant d’une évidente interdiction d’exploiter une preuve, il n’y a pas d’intérêt juridi-

que protégé à faire examiner cette question dans une procédure de recours anté-

rieure (consid. 1d).

Aus den Erwägungen

1. c) Die Beschwerde richtet sich einerseits gegen den ablehnenden

Beweisergänzungsentscheid (Art. 139 ff. StPO) vom 20. Juli 2012.

Art. 318 Abs. 3 StPO hält fest, dass Mitteilungen nach Abs. 1 und

Entscheide nach Abs. 2 nicht anfechtbar sind. Art. 394 lit. b StPO

bestimmt ausserdem, dass gegen die Ablehnung von Beweisanträgen

durch die Staatsanwaltschaft keine Beschwerde erhoben werden

kann, ausser wenn der Antrag vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht


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ohne Rechtsnachteil wiederholt werden kann. Die Lehre ist sich einig,

dass die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 394 lit. b StPO auch auf

Entscheide nach Art. 318 Abs. 2 und 3 StPO anzuwenden ist, d.h.

dass ablehnende Beweisentscheide ausnahmsweise dann angefoch-

ten werden können, wenn der Partei ansonsten ein Rechtsnachteil

drohen würde (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis-

kommentar, Zürich/St. Gallen 2009 [zit. Praxiskommentar], N. 9 zu

Art. 318 StPO; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozess-

rechts, Zürich/St.Gallen 2009 [zit. Handbuch], N. 1245 FN 11; Cornu,

in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procé-

dure pénale suisse, Basel 2011, N. 19 zu Art. 318 StPO; Landshut, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N. 13 zu Art. 318 StPO;

Steiner, Basler Kommentar, N. 14 zu Art. 318 StPO). Mithin ist eine

Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen nicht generell

ausgeschlossen, sondern lediglich dann, wenn der Beweisantrag vor

dem erstinstanzlichen Gericht ohne Rechtsnachteil wiederholt werden

kann (ZWR 2012 S. 322 E. 1/b/bb).

Der Begriff „Rechtsnachteil“ ist nicht formal, sondern materiell auszu-

legen. Ist beispielsweise ein Zeuge hoch betagt, schwer erkrankt oder

ist mit seiner Ausreise in ein Land ohne staatsvertraglich vorgesehene

Rechtshilfemöglichkeit zu rechnen, besteht eine erhöhte Wahrschein-

lichkeit, dass eine Beweisabnahme vor Gericht aus tatsächlichen

Gründen nicht durchgeführt werden kann. In diesen Fällen soll die

Beschwerde gegen eine Abweisung eines Beweisantrages zugelas-

sen werden (vgl. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N. 3

zu Art. 394 StPO). Es geht dabei nur um Fälle von drohenden, nicht

oder nur schwer wieder gutzumachenden Nachteilen. Der Nachweis

des drohenden und schwer wiegenden Beweisverlusts obliegt dem

Beschwerdeführer. Somit hat der Beschwerdeführer einerseits zu

begründen, weshalb der beantragte (und von der Staatsanwaltschaft

abgelehnte) Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren

ist und nicht unter Art. 139 Abs. 2 StPO fällt, und andererseits muss er

den Nachweis erbringen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme

aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (vgl.

Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 394 StPO; vgl.

zum Ganzen auch Schmid, Handbuch, N. 1515; ders., Praxis-

kommentar, N. 3 zu Art. 394 StPO).


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Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern

ihm ein Beweisverlust droht. (…) Falls das Sachgericht die Einver-

nahme der Schulfreundin für erforderlich hält, kann dies im Rahmen

des gerichtlichen Verfahrens geschehen. Dasselbe gilt für weitere,

sich aus einer allfälligen Befragung ergebende Beweisanträge. Auf die

Beschwerde gegen den Beweisergänzungsentscheid ist somit nicht

einzutreten.

d) Des Weiteren richtet sich die Beschwerde gegen die Verfügung

der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2012, mit welcher der Antrag, den

Bericht von Dr. med. Y. vollständig oder teilweise aus den Akten zu

weisen, abgelehnt wurde. Da ein Fall von Art. 140 f. StPO zur Diskus-

sion steht (Entfernung eines unverwertbaren Beweismittels aus den

Akten), gelangt vorliegend auch nicht der Ausschlussgrund von

Art. 394 lit. b StPO zur Anwendung.

Die Würdigung der im Strafverfahren erhobenen Beweise obliegt dem

Gericht (Art. 350 Abs. 2 StPO). Das Gericht – und nicht die Beschwer-

deinstanz – entscheidet denn auch, welche Beweise es seinem Urteil

zu Grunde legen kann und wie es diese würdigen will. Die Frage nach

einem allfälligen Beweisverwertungsverbot bildet in diesem Sinn

unmittelbarer Bestandteil der gerichtlichen Beweiswürdigung. Es kann

deshalb – jedenfalls solange kein krasser Fall eines eindeutigen

Beweisverwertungsverbots vorliegt – nicht Aufgabe der Beschwerde-

instanz sein, dem Sachgericht vorzugreifen und einzelne Beweiserhe-

bungen von der gerichtlichen Beweiswürdigung auszuschliessen. Viel-

mehr obliegt es dem Sachgericht, im Rahmen der von ihm vorzuneh-

menden Würdigung der Beweise als Vorfrage auch über deren

Verwertbarkeit im Sinne von Art. 141 StPO zu entscheiden. Gemäss

Art. 343 StPO liegt es denn auch in seinem Verantwortungsbereich,

unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen oder nicht ordnungs-

gemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben (s. auch Bundesge-

richtsurteil 1B_179/2012 vom 13. April 2012 E. 2.4; Entscheid des

Obergerichts Aargau vom 10. Januar 2012 SBK.2011.255, in: CAN

2012 Nr. 63 S. 175, E. 2.2; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen

vom 23. August 2011 AK.2011.184 E. 3).

Der Antrag, den Bericht von Dr. med. Y. aus den Akten zu weisen,

bezieht sich auf das Beweisfundament einer allfälligen späteren

gerichtlichen Beurteilung. Dabei kann nicht gesagt werden, es liege

ein krasser Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbotes vor,


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weshalb die Beschwerdeinstanz darüber zu befinden habe. Es steht

dem Beschwerdeführer allerdings frei, diesen Antrag im Rahmen der

gerichtlichen Beurteilung geltend zu machen, Einwendungen gegen

die erhobenen Beweise zu erheben (Art. 339 Abs. 1 lit. d StPO; vgl.

dazu Hauri, Basler Kommentar, N. 16 zu Art. 339 StPO). Insofern fehlt

es ihm an einem rechtlich geschützten Interesse an der Beurteilung

seines diesbezüglichen Antrages im Beschwerdeverfahren. Auch

insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Mit Urteil vom 3. Juni 2013 (1B_125/2013) wies das Bundesgericht

eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde ab, soweit

es darauf eintrat.

Schlagwörter

criminal procedureevidenceappealabilityadmissibility of evidencelegal interestevidentiary exclusion