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Strafprozessrecht - Beweise - Rechtsmittel - KGE (Einzelrichter
der Strafkammer) vom 18. Februar 2013, X. c. Staatsanwaltschaft
des Kantons Wallis - TCV P3 12 134
Beweisentscheid im Untersuchungsverfahren: Anfechtbarkeit, Be-
weisverwertungsverbot
waltschaft ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Beschwerdeführer zu begründen
bzw. nachzuweisen vermag, dass der strittige Beweis für den Ausgang des Strafver-
fahrens erheblich und dessen spätere Abnahme vor dem erstinstanzlichen Gericht
voraussichtlich ausgeschlossen ist (Art. 139 Abs. 1 und 2 [e contrario], Art. 318 sowie
Art. 394 lit. b StPO; E. 1c).
die Verwertbarkeit erhobener Beweise (Art. 140 f., Art. 339 Abs. 1 lit. d und Art. 350
Abs. 2 StPO); ausser bei einem krassen Fall eines eindeutigen Beweisverwertungs-
verbots besteht kein Rechtsschutzinteresse, diese Frage in einem vorgängigen
Beschwerdeverfahren klären zu lassen (E. 1d).
Décision sur preuve en procédure d’instruction: voie de droit, inter-
diction d’utiliser une preuve
exceptionnel, lorsque le recourant est en mesure de motiver, respectivement de
prouver, que l’administration de la preuve litigieuse est susceptible d’influer sur
l'issue de la procédure pénale et que sa mise en œuvre ultérieure devant le tribunal
de première instance est vraisemblablement exclue (art. 139 al. 1 et 2 a contrario,
art. 318 et 394 let. b CPP ; consid. 1c).
sur la question préalable d’une partie, au sujet du caractère exploitable des preuves
recueillies (art. 140 ss, art. 339 al. 1 let. d et art. 350 al. 2 CPP). A l’exception du cas
flagrant d’une évidente interdiction d’exploiter une preuve, il n’y a pas d’intérêt juridi-
que protégé à faire examiner cette question dans une procédure de recours anté-
rieure (consid. 1d).
Aus den Erwägungen
1. c) Die Beschwerde richtet sich einerseits gegen den ablehnenden
Beweisergänzungsentscheid (Art. 139 ff. StPO) vom 20. Juli 2012.
Art. 318 Abs. 3 StPO hält fest, dass Mitteilungen nach Abs. 1 und
Entscheide nach Abs. 2 nicht anfechtbar sind. Art. 394 lit. b StPO
bestimmt ausserdem, dass gegen die Ablehnung von Beweisanträgen
durch die Staatsanwaltschaft keine Beschwerde erhoben werden
kann, ausser wenn der Antrag vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht
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ohne Rechtsnachteil wiederholt werden kann. Die Lehre ist sich einig,
dass die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 394 lit. b StPO auch auf
Entscheide nach Art. 318 Abs. 2 und 3 StPO anzuwenden ist, d.h.
dass ablehnende Beweisentscheide ausnahmsweise dann angefoch-
ten werden können, wenn der Partei ansonsten ein Rechtsnachteil
drohen würde (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis-
kommentar, Zürich/St. Gallen 2009 [zit. Praxiskommentar], N. 9 zu
Art. 318 StPO; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozess-
rechts, Zürich/St.Gallen 2009 [zit. Handbuch], N. 1245 FN 11; Cornu,
in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procé-
dure pénale suisse, Basel 2011, N. 19 zu Art. 318 StPO; Landshut, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N. 13 zu Art. 318 StPO;
Steiner, Basler Kommentar, N. 14 zu Art. 318 StPO). Mithin ist eine
Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen nicht generell
ausgeschlossen, sondern lediglich dann, wenn der Beweisantrag vor
dem erstinstanzlichen Gericht ohne Rechtsnachteil wiederholt werden
kann (ZWR 2012 S. 322 E. 1/b/bb).
Der Begriff „Rechtsnachteil“ ist nicht formal, sondern materiell auszu-
legen. Ist beispielsweise ein Zeuge hoch betagt, schwer erkrankt oder
ist mit seiner Ausreise in ein Land ohne staatsvertraglich vorgesehene
Rechtshilfemöglichkeit zu rechnen, besteht eine erhöhte Wahrschein-
lichkeit, dass eine Beweisabnahme vor Gericht aus tatsächlichen
Gründen nicht durchgeführt werden kann. In diesen Fällen soll die
Beschwerde gegen eine Abweisung eines Beweisantrages zugelas-
sen werden (vgl. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N. 3
zu Art. 394 StPO). Es geht dabei nur um Fälle von drohenden, nicht
oder nur schwer wieder gutzumachenden Nachteilen. Der Nachweis
des drohenden und schwer wiegenden Beweisverlusts obliegt dem
Beschwerdeführer. Somit hat der Beschwerdeführer einerseits zu
begründen, weshalb der beantragte (und von der Staatsanwaltschaft
abgelehnte) Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren
ist und nicht unter Art. 139 Abs. 2 StPO fällt, und andererseits muss er
den Nachweis erbringen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme
aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (vgl.
Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 394 StPO; vgl.
zum Ganzen auch Schmid, Handbuch, N. 1515; ders., Praxis-
kommentar, N. 3 zu Art. 394 StPO).
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Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern
ihm ein Beweisverlust droht. (…) Falls das Sachgericht die Einver-
nahme der Schulfreundin für erforderlich hält, kann dies im Rahmen
des gerichtlichen Verfahrens geschehen. Dasselbe gilt für weitere,
sich aus einer allfälligen Befragung ergebende Beweisanträge. Auf die
Beschwerde gegen den Beweisergänzungsentscheid ist somit nicht
einzutreten.
d) Des Weiteren richtet sich die Beschwerde gegen die Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2012, mit welcher der Antrag, den
Bericht von Dr. med. Y. vollständig oder teilweise aus den Akten zu
weisen, abgelehnt wurde. Da ein Fall von Art. 140 f. StPO zur Diskus-
sion steht (Entfernung eines unverwertbaren Beweismittels aus den
Akten), gelangt vorliegend auch nicht der Ausschlussgrund von
Art. 394 lit. b StPO zur Anwendung.
Die Würdigung der im Strafverfahren erhobenen Beweise obliegt dem
Gericht (Art. 350 Abs. 2 StPO). Das Gericht – und nicht die Beschwer-
deinstanz – entscheidet denn auch, welche Beweise es seinem Urteil
zu Grunde legen kann und wie es diese würdigen will. Die Frage nach
einem allfälligen Beweisverwertungsverbot bildet in diesem Sinn
unmittelbarer Bestandteil der gerichtlichen Beweiswürdigung. Es kann
deshalb – jedenfalls solange kein krasser Fall eines eindeutigen
Beweisverwertungsverbots vorliegt – nicht Aufgabe der Beschwerde-
instanz sein, dem Sachgericht vorzugreifen und einzelne Beweiserhe-
bungen von der gerichtlichen Beweiswürdigung auszuschliessen. Viel-
mehr obliegt es dem Sachgericht, im Rahmen der von ihm vorzuneh-
menden Würdigung der Beweise als Vorfrage auch über deren
Verwertbarkeit im Sinne von Art. 141 StPO zu entscheiden. Gemäss
Art. 343 StPO liegt es denn auch in seinem Verantwortungsbereich,
unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen oder nicht ordnungs-
gemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben (s. auch Bundesge-
richtsurteil 1B_179/2012 vom 13. April 2012 E. 2.4; Entscheid des
Obergerichts Aargau vom 10. Januar 2012 SBK.2011.255, in: CAN
2012 Nr. 63 S. 175, E. 2.2; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen
vom 23. August 2011 AK.2011.184 E. 3).
Der Antrag, den Bericht von Dr. med. Y. aus den Akten zu weisen,
bezieht sich auf das Beweisfundament einer allfälligen späteren
gerichtlichen Beurteilung. Dabei kann nicht gesagt werden, es liege
ein krasser Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbotes vor,
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weshalb die Beschwerdeinstanz darüber zu befinden habe. Es steht
dem Beschwerdeführer allerdings frei, diesen Antrag im Rahmen der
gerichtlichen Beurteilung geltend zu machen, Einwendungen gegen
die erhobenen Beweise zu erheben (Art. 339 Abs. 1 lit. d StPO; vgl.
dazu Hauri, Basler Kommentar, N. 16 zu Art. 339 StPO). Insofern fehlt
es ihm an einem rechtlich geschützten Interesse an der Beurteilung
seines diesbezüglichen Antrages im Beschwerdeverfahren. Auch
insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Mit Urteil vom 3. Juni 2013 (1B_125/2013) wies das Bundesgericht
eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde ab, soweit
es darauf eintrat.