JUGCIV
P3 12 12
VERFÜGUNG VOM 23. MÄRZ 2012
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Kantonsrichter Hermann Murmann
In Sachen
X__________ , Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Kanton Wallis, Amt der Region Oberwallis
(Amtliche Verteidigung)
Verfahren
A. Y__________ reichte am 26. August 2011 bei der Staatsanwaltschaft Wallis, Amt
der Region Oberwallis, eine Strafklage gegen X__________ ein. Er warf X__________
vor, ihn am 29. Mai 2011 beschimpft, tätlich angegriffen und bedroht zu haben. Als
Folge des tätlichen Angriffs sei das wenige Monate zuvor neu erworbene Handy
beschädigt worden. Y__________ verlangte die Eröffnung einer Strafuntersuchung
gegen X__________ wegen eines Verstosses gegen die Art. 177, 144, 126 und 180
StGB.
B. Der Oberstaatsanwalt verfügte am 23. September 2011 die Eröffnung einer
Strafuntersuchung gegen X__________ wegen Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB,
Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB, Beschimpfung nach Art. 177 StGB und
Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB.
Mit Schreiben vom 4. November 2011 teilte der Oberstaatsanwalt den Parteien mit,
dass die Untersuchung abgeschlossen sei und der Fall zur Anklage an das
Bezirksgericht A__________ überwiesen werde. Zugleich erhielten die Parteien die
Möglichkeit, innert 20 Tagen Einsicht in die Akten zu nehmen sowie allfällige
Beweisergänzungsanträge zu stellen.
C. Am 23. November 2011 stellte X__________ bei der Staatsanwaltschaft Wallis, Amt
der Region Oberwallis, unter anderem ein Gesuch um Anordnung der amtlichen
Verteidigung. Dem Gesuch legte X__________ eine Pfändungsurkunde vom
von zirka Fr. 13’894.25 geltend machten und eine monatliche Lohnpfändung von
Fr. 800.-- erfolgte.
Der Oberstaatsanwalt kündigte X__________ am 2. Dezember 2011 an, die amtliche
Verteidigung könne nicht angeordnet werden. Der zu beurteilende Fall stelle einen
Bagatellfall im Sinne von Art. 132 StPO dar und in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht würden sich nicht derartige Schwierigkeiten bieten, denen X__________ nicht
gewachsen wäre. Ausserdem habe auch der Strafkläger auf eine anwaltliche
Verbeiständung verzichtet. Falls X__________ auf einen formellen Entscheid beharre,
habe er bis zum 15. Januar 2012 eine Lohnbestätigung von dessen Arbeitgeber und
Angaben über dessen landwirtschaftliches Einkommen und den Viehbestand per Ende
Jahr einzureichen und zu erklären, aus was die Privatschulden bestünden.
D. X__________ ersuchte den Oberstaatsanwalt mit Schreiben vom 9. Januar 2012
um Erlass eines formellen Entscheides betreffend amtlicher Verteidigung und teilte
überdies mit, der auf den Namen X__________ lautende Zuchtbetrieb (TDV) erhalte
keine Subventionen. Ausserdem verfüge er nebst den Schulden effektiv über „keinerlei
Güter/Besitztümer“ mehr, wobei die Privatschulden seinerseits „momentan nicht
korrekt wiedergegeben“ werden könnten. Dem Schreiben legte X__________ eine
Lohnabrechnung per November 2011 bei. Gestützt auf diese Angaben verfügte der
Oberstaatsanwalt am 16. Januar 2012 die Abweisung des Gesuchs um Anordnung der
amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtspflege. Im vorliegenden Fall
handle es sich nämlich um einen Bagatellfall, der weder in tatbeständlicher noch in
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, welche eine Verbeiständung durch einen
Anwalt erfordern würden. Ausserdem habe der Beschuldigte seine Vermögens- und
Schuldensituation nicht im Detail offengelegt und verfüge über eine pfändbare Quote
von Fr. 800.-- pro Monat.
E. Gegen diese Verfügung reichte X__________ am 24. Januar 2012 eine
Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Da diese nicht den Anforderungen gemäss Art.
385 Abs. 1 StPO entsprach, gewährte das Kantonsgericht X__________ eine Frist von
5 Tagen, um seine Eingabe zu verbessern. Dies verbunden mit dem Hinweis, dass
nach unbenutztem Ablauf dieser Frist auf die Eingabe vom 23. Januar 2012 nicht
eingetreten werde.
Fristgerecht teilte X__________ dem Kantonsgericht am 31. Januar 2012
(Postaufgabe 02. Februar 2012) schliesslich mit, er reiche „in erster Linie Beschwerde
gegen die Verfügung von Herrn Oberstaatsanwalt B__________“ ein und zwar in
Bezug auf die Abweisung betreffend der von ihm ersuchten Gewährung der
unentgeltlichen, amtlichen Verteidigung. Seiner Auffassung nach handle es sich nicht
um einen Bagatellfall. Ausserdem sei er „ohne Anhörung bzw. Durchführung eines
korrekten/fairen Verfahrens durch Frau C__________ vorbestraft worden.“ Ohne
Rechtsbeistand sei es ihm nicht möglich, dem gesamten Verfahren zu folgen und
korrekte Beschwerden/Einsprachen zu platzieren. Der Staatsanwalt hinterlegte am
Das Kantonsgericht
stellt fest und zieht in Erwägung
1. a) Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und
Übertretungsbehörden können mittels Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO
angefochten werden.
b) Zuständig für die Bestellung der amtlichen Verteidigung ist gemäss Art. 133 Abs. 1
StPO die im jeweiligen Verfahrensstadium zuständige Verfahrensleitung. Gemäss Art.
61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Einstellung oder
Anklageerhebung, weshalb sie im Rahmen des Vorverfahrens auch für die Bestellung
der
amtlichen
Verteidigung
zuständig
ist
(Schmid,
Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2009, N 1 zu Art. 133 [fortan:
Schmid, Praxiskommentar]; Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 1 zu Art.
133).
Die Verfügung betreffend Abweisung eines Gesuchs um Anordnung der amtlichen
Verteidigung ist nach dem Gesagten eine Verfügung der Staatsanwaltschaft im Sinne
der eingangs erwähnten Bestimmung und kann innert 10 Tagen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO) angefochten werden. Beschwerdeinstanz ist ein Richter des
Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0])
c) Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Gesuchsteller durch die Verfügung vom
Beschwerde legitimiert (Art. 379 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erfolgte
überdies fristgerecht (Art. 396 StPO).
d) Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Person, welche die Beschwerde ergreift, hat
gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie
anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche
Beweismittel angerufen werden (lit. c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht,
so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist
zurück. Genügt die Eingabe nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt
die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
Vorliegend hat das Kantonsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
(Postaufgabe 24. Januar 2012) zu verbessern. Dieser Aufforderung versuchte der
Beschwerdeführer mittels Eingabe vom 31. Januar 2012 (Postaufgabe 2. Februar
Beschwerdeführers vom 31. Januar 2012 den Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1
StPO genügt und somit formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) erfolgte.
aa) Lit. a von Art. 385 Abs. 1 StPO verlangt, dass in der Beschwerde angeführt wird,
welche Punkte des Entscheids angefochten werden und somit Anfechtungsobjekt sind
(Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St.Gallen 2009,
N 1474 [fortan: Schmid, Handbuch]; Lieber, a.a.O., N 2 zu Art. 385). Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vom 31. Januar 2012 diesbezüglich vor,
seine Beschwerde richte sich „in erster Linie gegen die Verfügung des
Oberstaatsanwaltes B__________“ gegenüber seiner Person, und zwar „in Bezug auf
sein Bedürfnis/Verlangen um Erteilung unentgeltlicher amtlicher Verteidigung.“ Für das
Kantonsgericht steht damit fest, dass der Beschwerdeführer die Abweisung des
Gesuchs um Anordnung der amtlichen Verteidigung anfechten will und die Gewährung
der von ihm ersuchten amtliche Verteidigung verlangt. Die Eingabe vom 31. Januar
2012 erfüllt somit die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO.
bb) Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer in seiner
Eingabe die Gründe angibt, welche einen anderen Entscheid nahe legen. Im Falle von
Doppel- oder Mehrfachbegründungen ist hinsichtlich jeder einzelnen Begründung
zwingend darzulegen, weshalb sie unzutreffend ist (BGE 133 IV 199; Lieber, a.a.O.,
N 2 zu Art. 385; Schmid, Handbuch, N 1474 Fn 91; Schmid, Praxiskommentar, N 3 zu
Art. 385; Kuhn/Jeanneret, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse,
Basel 2011, N 4 zu Art. 385, N 11 f. zu Art. 398 und N 10 ff. zu Art. 399; Ziegler, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.],
Basler
Kommentar,
Schweizerische
Strafprozessordnung, Basel 2011, N 4 zu Art. 385 [fortan: Autor, in: BSK StPO]).
Beruht der vorinstanzliche Entscheid also auf zwei selbstständigen Begründungen, die
je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, und wird bloss eine davon
beanstandet, so ist die Beschwerde nicht gehörig begründet. Diesfalls tritt das
Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein; das erstinstanzliche Urteil bleibt der
Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz entzogen, weil es aufgrund der nicht
kritisierten Begründung Bestand hat (BGE 136 III 534, E. 2 f.; 133 IV 119 E. 6.3; 132 I
13, E. 3; 131 III 595 E. 2.2; 121 IV 94, E. 1.b; Bundesgerichtsentscheide 6B_171/2001
vom 08. August 2011, E. 2f.; 1C_77/2007 vom 27. August 2007, E. 4.1; ZWR 2008
S. 324 publiziert zu Art. 185 Ziff. 2 aStPO/VS).
Der Oberstaatsanwalt hält in der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2012 fest,
die Anordnung der amtlichen Verteidigung setze voraus, dass der Beschuldigte nicht
über die erforderlichen Mittel verfüge und die Verteidigung zur Wahrung seiner
Interessen geboten sei (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Diese Voraussetzungen müssen
kumulativ erfüllt sein, wobei das Moment der Mittellosigkeit primär bei der von der
beschuldigten Person selbst verlangten amtlichen Verteidigung zu beachten ist
(Schmid, Praxiskommentar, N 8 f. Art. 132). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann
die amtliche Verteidigung nicht gewährt werden.
Betreffend das Erfordernis der Interessenwahrung wird in der Verfügung vom
in tatbeständlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, die eine
Verbeiständung durch einen Anwalt erfordere. In Bezug auf die in Frage stehende
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers hält der Oberstaatsanwalt fest, der Beschuldigte
habe seine Vermögens- und Schuldensituation nicht im Detail offengelegt und verfüge
über eine pfändbare Quote von Fr. 800.-- pro Monat. Nach Auffassung des
Oberstaatsanwaltes erfüllt der Beschwerdeführer demnach weder das Erfordernis der
notwendigen anwaltlichen Interessenwahrung noch dasjenige der Mittellosigkeit
gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Mithin beruht die Verfügung vom 16. Januar 2012
auf einer Doppelbegründung, weshalb in der Beschwerde bezüglich jeder einzelnen
Begründung
gesondert
anzuführen
ist,
weshalb
der
Auffassung
des
Oberstaatsanwaltes nicht gefolgt werden kann.
Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Anfechtung der Verfügung vom
ohne Rechtsbeistand nicht dem gesamten Verfahren folgen und genügende
Beschwerden einreichen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss also geltend, die
amtliche Verteidigung sei zur Wahrung seiner Interessen geboten und legt dar,
weshalb der Begründung des Oberstaatsanwaltes in Bezug auf das Erfordernis der
notwendigen anwaltlichen Interessenwahrung nicht gefolgt werden kann. Der
Beschwerdeführer unterlässt es hingegen darzulegen, weshalb der Begründung des
Oberstaatsanwaltes in Bezug auf das Erfordernis der Mittellosigkeit nicht gefolgt
werden kann, obschon der Oberstaatsanwalt auch diese in seiner Verfügung vom
2012
verneint
hat.
Da
eine
diesbezüglich
Begründung
des
Beschwerdeführers fehlt, muss die in der Beschwerde angeführte Begründung als
ungenügend qualifiziert werden.
2. a) Im Übrigen wäre die Beschwerde, selbst wenn darauf eingetreten würde, auch
aus materiellen Gründen abzuweisen. Die amtliche Verteidigung ist die vom Staat
bestellte und bezahlte Verteidigung (Schmid, Handbuch, N 739). Anspruch auf die
Anordnung der amtlichen Verteidigung hat diejenige beschuldigte Person, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Verteidigung zur Wahrung ihrer
Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).
aa) In Abs. 2 von Art. 132 StPO wird das Erfordernis der Wahrung der Interessen
gemäss Abs. 1 lit. b erläutert (Schmid, Praxiskommentar, N 10 zu Art. 132). Diese ist
dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in
tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte
Person nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Abs. 3 von Art. 132 StPO
umschreibt schliesslich, wann kein Bagatellfall im Sinne von Abs. 2 mehr vorliegt und
übernimmt dabei die bis zur Einführung der StPO bekannte Gerichtspraxis (Schmid,
Handbuch, N 743 Fn 215 mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend, der
vorliegende Fall sei komplex und für ihn von enormer Bedeutung, weshalb kein
Bagatellfall vorliege. Auch sei zu berücksichtigen, dass er „ohne Anhörung bzw.
Durchführung eines korrekten/fairen Verfahrens durch Frau C__________ vorbestraft“
worden sei. Der Beschwerdeführer scheint sich diesbezüglich auf den Strafbefehl vom
zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist.
Das Vorliegen eines Bagatellfalles wird aufgrund des im konkreten Fall zu erwartenden
Strafmasses beurteilt. Gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO kann ein Bagatellfall dann nicht
mehr angenommen werden, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine
Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder eine gemeinnützige Arbeit von mehr
als 480 Stunden zu erwarten ist. Das Bundesgericht seinerseits hatte einen
verfassungsmässigen
Anspruch
auf
unentgeltliche
Rechtsverbeiständung
bei
offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige
Freiheitsstrafe in Frage kommt, stets verneint (BGE 128 I 225, E. 2.5.2; 120 Ia 43, E. 2.
a; 113 Ia, E. 3. b; 111 Ia 81, E. 2. c). In Beurteilung der Akten und Tathandlungen, die
dem Beschwerdeführer gemäss Strafklage 26. August 2011 vorgeworfen werden, ging
der Oberstaatsanwalt in seiner Verfügung vom 16. Januar 2012 davon aus, dass das
Bezirksgericht A__________ im Falle einer Verurteilung das Strafmass gemäss Art.
132 Abs. 3 StPO nicht überschreiten wird. Es liegen keine Gründe vor, an dieser
Einschätzung des Oberstaatsanwaltes in Bezug auf das zu erwartende Strafmass bei
einer allfälligen Verurteilung zu zweifeln. Der Oberstaatsanwalt ist in seiner Verfügung
vom 16. Januar nach dem Gesagten zu Recht davon ausgegangen, vorliegend handle
es sich aufgrund des zu erwartenden Strafmasses bei einer allfälligen Verurteilung des
Beschwerdeführers um einen blossen Bagatellfall und deshalb sei die Anordnung der
amtlichen Verteidigung zu verweigern. Der Auffassung des Beschwerdeführers, dieser
Fall sei für ihn von enormer persönlicher Bedeutung und deshalb kein Bagatellfall,
kann demnach nicht gefolgt werden. Rein subjektive Empfindungen begründen keinen
Anspruch auf amtliche Verteidigung. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass
sich die im laufenden Vorverfahren zu untersuchenden Tathandlungen – und damit
auch die Frage nach der Anordnung der amtlichen Verteidigung – einzig auf das
Ereignis vom 29. Mai 2011 beziehen, was dem Beschwerdeführer seitens des
Oberstaatsanwaltes
anlässlich
der
Einvernahme
vom
Oktober
2011
unmissverständlich mitgeteilt wurde (S. 43). Wenngleich der Beschwerdeführer
offenbar weiterhin der Auffassung ist, er habe die Rechtsmittelsfrist zur Anfechtung des
Strafbefehls vom 18. April 2011 unverschuldet verpasst, bleibt dies ohne Einfluss auf
die vorliegend zu beurteilende Frage betreffend Anordnung der ersuchten amtlichen
Verteidigung und vermag insbesondere keine Notwendigkeit zur anwaltlichen
Interessenwahrung im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO zu begründen.
Schliesslich liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Anordnung einer
amtlichen Verteidigung rechtfertigen würden, zumal der Strafkläger selber (auch) nicht
verbeiständet ist und in diesem Sinne Waffengleichheit zwischen den Parteien besteht
(Schmid, Handbuch, N 744; Lieber, a.a.O., N 16 zu Art. 132; Schmid,
Praxiskommentar, N 7 zu Art. 132).
Auch weist der zu beurteilende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht keine
besonderen Schwierigkeiten auf (Art. 132 Abs. 2 StPO). Schwierigkeiten in
tatsächlicher Hinsicht sind etwa gegeben, wenn besondere Umstände des
Sachverhalts vorliegen und damit verbunden komplexe beweismässige Abklärungen
notwendig sind (Lieber, a.a.O., N 15 zu Art. 132; Schmid, Praxiskommentar, N 11 zu
Art. 132). In rechtlicher Hinsicht wird verlangt, dass bspw. heikle Abgrenzungsfragen
zu beurteilen sind, die rechtliche Subsumtion des fraglichen Verhaltens generell oder
im konkreten Fall Anlass zu Zweifeln gibt oder das Vorliegen von Rechtfertigungs- und
Schuldausschlussgründen strittig ist (Lieber, a.a.O., N 15 zu Art. 132; Schmid,
Praxiskommentar, Art. 132 N 12). Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich wie
gesehen auf die enorme Bedeutung und Komplexität, welche er dem vorliegend
zugrunde gelegten Sachverhalt und generell dem Verhältnis zum Strafkläger beimisst.
Wie bereits festgehalten wurde, ist für die Beurteilung der Anordnung der amtlichen
Verteidigung lediglich das Ereignis vom 29. Mai 2011 von Bedeutung, während dessen
andere zwischen den Parteien bereits beurteilte sowie andere Vorkommnisse
unbeachtlich sind. Für das Kantonsgericht steht fest, dass die strafrechtliche
Beurteilung der Geschehnisse vom 29. Mai 2011 nicht von besonderer Schwierigkeit
sind, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht. Der Aussage des Strafklägers
stehen lediglich die Ausführungen des Beschwerdeführers vom 11. September 2011
gegenüber (S. 17). Zeugen für den angeblichen Vorfall vom 29. Mai 2011 gibt es keine.
Es wird Sache des Bezirksgerichts A__________ sein, die Akten und vorhandenen
Beweise zu würdigen und ein entsprechendes Urteil zu fällen. Allein die Tatsache,
dass es zwischen dem Strafkläger und dem Beschwerdeführer offenbar bereits in der
Vergangenheit wiederholt zu Auseinandersetzungen gekommen ist, vermag indes
keine besondere Schwierigkeit im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO zu begründen. Nach
dem Gesagten steht fest, dass das Erfordernis der notwendigen anwaltlichen
Interessenwahrung vorliegend nicht erfüllt ist.
bb) Schliesslich wird als weitere materielle Voraussetzung für die Anordnung der
amtlichen Verteidigung verlangt, dass die beschuldigte Person mittellos ist (Art. 132
Abs. 2 StPO). Mittellosigkeit ist dann gegeben, wenn der Gesuchsteller die
erforderlichen Partei- und Prozesskosten nur bezahlen kann, wenn er die Mittel
angreift, deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf,
wobei nicht nur die Einkommenssituation, sondern auch die Vermögensverhältnisse zu
beachten sind (BGE 124 I 1, E. 2. a; 120 Ia 179 E. 3. a; 119 Ia 11 E. 3. a; Lieber,
a.a.O., N 11 zu Art. 132 mit weiteren Hinweisen). Dabei trifft die beschuldigte Person
als Gesuchstellerin eine prozessuale Mitwirkungsobliegenheit, d.h. es sind die
finanziellen
Verhältnisse
darzulegen
und
soweit
möglich
zu
belegen
(Bundesgerichtsentscheid vom 14.10.2008, 1B_133/2008, E. 7; Schmid, Handbuch,
N 742 Fn 214, je mit weiteren Hinweisen; Lieber, a.a.O., N 12 zu Art. 132). Dieser ist
der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
In casu hat er eine Pfändungsurkunde (S. 62 ff.) sowie eine Lohnabrechnung per
November 2011 (S. 68) hinterlegt. Der Oberstaatsanwalt seinerseits holte die
Veranlagungsverfügung 2010 (S. 58) bei der kantonalen Steuerverwaltung ein.
Gemäss
Lohnabrechnung
per
November 2011
beträgt
der
Nettolohn
des
Beschwerdeführers ca. Fr. 3'220.--. Der Beschwerdeführer selber gab zu Protokoll, er
verdiene monatlich netto rund Fr. 3'400.-- (S. 42) und damit ca. Fr. 200.-- mehr als
gemäss Lohnabrechnung per November 2011. Im Betrag von Fr. 3'400.-- dürfte der
anteilige 13. Monatslohn von monatlich rund Fr. 270.-- jedoch nicht mitberücksichtigt
sein. Das effektive monatliche Nettoneinkommen des Beschwerdeführers beträgt
demnach Fr. 3'490.-- (Fr. 3'220.-- + Fr. 270.--). Das Betreibungsamt A__________ und
D__________ hat das Existenzminimum des Beschwerdeführers auf Fr. 2'400.--
festgelegt. Mangels Hinterlegung und Beantragung (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO)
weiterer Beweismittel besteht für das Kantonsgericht somit keine Veranlassung, von
einem höheren Existenzminimum des Beschwerdeführers auszugehen, was vom
Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht worden ist.
Zur Bestimmung der Mittellosigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation im
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend (Ruckstuhl, in: BSK StPO, N 23
zu Art. 132). Der Beschwerdeführer hat Einnahmen aus dem landwirtschaftlichen
Zuchtbetrieb verneint (S. 66). Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass ihm von
Seiten der kantonalen Steuerverwaltung gemäss Veranlagungsprotokoll 2010 ein
Einkommen aus Landwirtschaft in der Höhe von Fr. 10'000.- angerechnet worden ist
(S. 58). In den Akten finden sich indes keine Hinweise, wonach diese amtliche
Veranlagung vom Beschwerdeführer angefochten wurde. Dessen ungeachtet
verbleiben
dem
Beschwerdeführer
unter
Berücksichtigung
des
anteiligen
sich für Strafverfahren der vorliegenden Art, die weder umfangreich noch von
besonderer Schwierigkeit sind, angemessen verbeiständigen zu lassen, d.h. um die
Kosten der Verteidigung mit eigenen Mitteln innerhalb eines Jahres bestreiten zu
können.
Schliesslich hat es der Beschwerdeführer ungeachtet der ihm obliegenden
Mitwirkungspflicht und selbst auf Nachfrage des Oberstaatsanwaltes hin unterlassen,
seine Vermögens- und insbesondere Schuldensituation detailliert offen zu legen, so
dass eine Mittellosigkeit auch in dieser Hinsicht nicht gegeben ist.
cc) Selbst wenn also auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre sie nach dem
Gesagten aufgrund der fehlenden Voraussetzungen zur Beanspruchung der amtlichen
Verteidigung und somit aus materiellen Gründen abzuweisen. Diese Voraussetzungen
zur
Gewährung
der
amtlichen
Verteidigung
gemäss
Schweizerischer
Strafprozessordnung stellen gleichzeitig eine Einschränkung des Rechts auf
jederzeitigen unentgeltlichen Rechtsbeistand dar, stützen sich aber auf die reiche
Praxis des Bundesgerichts zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Strafverfahren (Botschaft 1179; Schmid, Handbuch, N741 mit weiteren Hinweisen;
Lieber, a.a.O., N 9 zu Art. 132) und sind grundrechtskonform (Art. 6 Ziff. 3 EMRK sowie
Art. 29 Abs. 3 und 32 Abs. 2 BV; BGE 131 I 350 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des
Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der
Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde, weshalb die Kosten der
vorliegenden Verfügung von ihm zu tragen sind. Die Kosten werden auf Fr. 400.--
festgelegt (Art. 13 Abs. 2 und 22 lit. g GTar). Es liegen keine Gründe vor, auf die
Erhebung von Gerichtskosten (Art. 14 Abs. 2 GTar) zu verzichten.
Demnach wird erkannt
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten von Fr. 400.--.
Sitten, 23. März 2012