JUGCIV
P3 11 205
VERFÜGUNG VOM 24. MAI 2012
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Kantonsrichter Jacques Berthouzoz unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers
Dr. Rochus Jossen
in Sachen
X___________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A___________
und
Y___________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt A___________
gegen
den Beschlagnahmebefehl vom 2. November 2011 der Staatsanwaltschaft des
Kantons Wallis , Amt der Region Oberwallis
(Beschlagnahme)
Verfahren
A. Aufgrund der Strafklage von Z___________ vom 27. Mai 2011, wonach
X___________ ihr Fahrzeug der Marke „Mini Cooper D Clubman“ mit dem
Kontrollschild VS xxxxx aus einer Tiefgarage in B___________ entwendet habe bzw.
entwenden lassen habe, und nach polizeilichen Ermittlungen eröffnete der
Oberstaatsanwalt am 2. November 2011 formell eine Strafuntersuchung gegen
X___________ wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und Entwendung zum
Gebrauch (Art. 94 Ziff. 1 SVG).
Gleichentags erliess er einen Beschlagnahmebefehl für den Personenwagen „Mini GB
Mini Cooper braun Matrikel Nr. xxxxx Fahrgestell Nr. xxxxx“ und verfügte, das
Fahrzeug sei nach B___________ zurückzuführen und dort der Geschädigten in Obhut
zu geben mit der Auflage, dass dieses bis zum Entscheid in der Hauptsache weder auf
den Namen der Geschädigten anzumelden, noch von ihr zu verwenden sei.
B. Gegen diese Verfügung erhoben X___________ und die Y___________ am
Beschlagnahmeverfügung und die Rückgabe des Fahrzeugs an die Y___________,
unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten von Z___________.
C. Der Oberstaatsanwalt übermittelte am 22. November 2011 die Akten, beantragte die
Beschwerdeabweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei und nahm zur
Beschwerde Stellung. Nachdem der Oberstaatsanwalt am 2. Dezember 2011 weitere
Akten hinterlegt hatte, liess sich auch Z___________ (Beschwerdegegnerin)
vernehmen und ersuchte um die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung. Am
Das Kantonsgericht
stellt fest und zieht in Erwägung
1. a) Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und
Übertretungsbehörden können mittels Beschwerde nach Art.°393 Abs. 1 lit. a der
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0)
angefochten werden.
b) Der Beschlagnahmebefehl ist eine Verfügung der Staatsanwaltschaft im Sinne der
letztgenannten Bestimmung und kann innert zehn Tagen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art.
322 Abs. 2 StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO)
angefochten werden. Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom
c) Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als
Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und
Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Anderen
Verfahrensbeteiligten, unter anderem einem durch Verfahrenshandlungen beschwerten
Dritten, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer
Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden (Art. 105 Abs. 1 lit. f
und Abs. 2 StPO).
Vorliegend machen die Beschwerdeführer geltend, das beschlagnahmte Fahrzeug
stehe im Eigentum der Y___________, deren einziges einzelzeichnungsberechtigtes
Mitglied des Verwaltungsrates X___________ ist, und sie verlangen, das Fahrzeug sei
zu Handen der Y___________ freizugeben. Mithin machen die Beschwerdeführer nicht
geltend und ist dies auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass X___________
Eigentümer des beschlagnahmten Fahrzeugs ist. Daher ist der Beschuldigte, welcher
zur Beschwerdelegitimation ebenfalls ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des Beschlagnahmebefehls haben muss (vgl. Guidon, Die
Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Bern 2011, N. 252
mit Hinweisen; Schmid, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes
Verbrechen, Geldwäscherei, 2. A., Bd. I, Zürich 2007, S. 192 f.), durch die
Beschlagnahme als solche nicht unmittelbar tangiert und folglich nicht zur
Beschwerdeführung legitimiert (Guidon, a.a.O., N. 254 mit Hinweisen), weshalb auf die
Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Demgegenüber ist die Y___________, die
behauptet Eigentümerin des beschlagnahmten Fahrzeugs zu sein, durch die
Zwangsmassnahme betroffen und kann folglich hiergegen Beschwerde führen
(Guidon,
a.a.O.,
N.
309
f.
mit
Hinweisen;
Bommer/Goldschmid,
in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.],
Basler
Kommentar,
Schweizerische
Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 70 ff. zu Art. 263 StPO). Mithin ist auf die
Beschwerde der Y___________, welche im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 396
StPO) erfolgte, einzutreten.
d) Die Beschwerdeinstanz prüft einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen
(Calame, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6
und 20 zu Art. 385 StPO).
2. a) Die Staatsanwaltschaft gab an, das Fahrzeug sei nebst Beweisgesichtspunkten
vornehmlich deshalb beschlagnahmt worden, um das mutmassliche Deliktsgut je nach
Ausgang des Hauptverfahrens der Geschädigten zurückzugeben.
Die Y___________ macht demgegenüber geltend, das beschlagnahmte Fahrzeug
gehöre – rechtlich, jedenfalls aber wirtschaftlich – ihr und die Beschwerdegegnerin
könne kein besseres Recht am Fahrzeug geltend machen. Das Fahrzeug sei zu ihren
Gunsten freizugeben. Folglich bestreitet die Beschwerdeführerin die Fremdheit des
Fahrzeugs als objektives Tatbestandsmerkmal des X___________ vorgeworfenen
Diebstahls (vgl. statt aller Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht,
Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. A., Bern 2010, § 13 N. 7 f.,
(vgl.
hierzu
Weissenberger,
Kommentar
zum
Strassenverkehrsgesetz:
Bundesgerichtspraxis, Zürich 2011, N. 2 ff. zu Art. 94 SVG) und sie verneint damit
vorab
den
Tatverdacht
als
Voraussetzung
jeglicher
strafprozessualen
Zwangsmassnahme. Zugleich stellt sie die Wahrscheinlichkeit in Abrede, dass das
beschlagnahmte Fahrzeug im Verlauf des Strafverfahrens an die Beschwerdegegnerin
auszuhändigen sein wird (vgl. hierzu Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf
2010, N. 12 zu Art. 263 StPO). An den weiteren Voraussetzungen einer
Restitutionsbeschlagnahme, namentlich allfälligen Beschlagnahmeverboten (Art. 264
StPO) sowie der Verhältnismässigkeit (zu den allgemeinen Voraussetzungen der
Beschlagnahme vgl. etwa Bommer/Goldschmid, a.a.O., N. 11 ff. zu Vor Art. 263-268
StPO sowie N. 48 ff. zu Art. 263 StPO mit Hinweisen), zweifelt die Beschwerdeführerin
demgegenüber nicht, weshalb der Beschlagnahmebefehl insoweit nicht mehr zu
überprüfen ist.
b) aa) Gemäss Art. 197 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn
sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit
angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die
Bedeutung
der
Straftat
die
Zwangsmassnahme
rechtfertigt
(Abs.
1).
Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen,
sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Abs. 2). Die Zwangsmassnahme der
Beschlagnahme ist in Art. 263-268 StPO und Art. 71 Abs. 3 StGB geregelt. Gemäss
Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten
Person oder einer Drittperson unter anderem beschlagnahmt werden, wenn die
Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben
sind (lit. c). Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO aufzuheben, wenn
der Grund dafür weggefallen ist. Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder ein
Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen
worden ist, wird er der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens
ausgehändigt (Bundesgerichtsurteil 1B_672/2011 sowie 1B_674/2011 vom 16. Januar
2012 E. 2.1). Die sogenannte Restitutionsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1
lit. c StPO bildet das prozessuale Gegenstück zu Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil StGB,
woraus folgt, dass die Restitutionsbeschlagnahme nur bei Delikten gegen individuelle
Interessen und einem Verletzen, welchem der Gegenstand oder Vermögenswert
wieder zurückgegeben werden kann, denkbar ist (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N. 48
zu Art. 263 StPO). Dabei muss der Gegenstand bzw. der Vermögenswert durch eine
Straftat erlangt worden und die Beschlagnahme im Rahmen eines laufenden
Verfahrens der Strafrechtspflege erfolgt sein (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N. 40 ff., 48
zu Art. 263 StPO).
bb) Für die Straftat muss nach Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO ein hinreichender
Tatverdacht
bestehen.
Nach
der
Praxis
des
Bundesgerichts
setzen
nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht die
gleich hohe Intensität eines Tatverdachts voraus wie Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft.
Für
Beschlagnahmungen
und
Entsiegelungen
genügt
ein
hinreichender,
objektiv
begründeter
konkreter
Tatverdacht
gegenüber
der
beschuldigten Person (BGE 124 IV 313 E. 4; Bundesgerichtsurteil 1B_212/2010 vom
lit. a, Art. 221 Abs. 1 und Art. 263 Abs. 1 StPO; Bundesgerichtsurteil 1B_636/2011
sowie 1B_638/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3). Die Anforderungen an den
Tatverdacht
unterscheiden
sich
je
nach
Eingriffsintensität
der
konkreten
Beschlagnahme und der Dauer dieser Massnahme (Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 2 zu Vor Art. 263-
268 StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter ist bei der Überprüfung des
hinreichenden Tatverdachtes im strafprozessualen Zwangsmassnahmenverfahren
keine erschöpfende Abwägung aller strafrechtlich in Betracht fallenden Tat- und
Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313 E. 4; Bundesgerichtsurteil 1B_212/2010
vom
September
2010
E.
3.2).
Bestreitet
der
von
strafprozessualen
Zwangsmassnahmen Betroffene das Vorliegen eines ausreichenden Tatverdachts, ist
vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend
konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Justizbehörden somit das
Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften.
Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das
inkriminierte
Verhalten
mit
erheblicher
Wahrscheinlichkeit
die
fraglichen
Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_588/2011 vom
Gestützt auf tatsächliche Anhaltspunkte muss es zudem wahrscheinlich sein, dass die
Beschlagnahmeobjekte im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der angestrebten
Zwecke, hier der Restitution an die angeblich Geschädigte, verwendet werden, wobei
zu Beginn einer Strafuntersuchung eine einfache Wahrscheinlichkeit ausreichend ist
(Bundesgerichtsurteil 1B_157/2007 E. 2.2; Heimgartner, a.a.O., N. 13 zu Art. 263
StPO, je mit Hinweisen).
cc) Dem Beschuldigten X___________ wird von der Staatsanwaltschaft im laufenden
Strafverfahren Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und Entwendung zum Gebrauch (Art.
94 Ziff. 1 SVG) vorgeworfen. Von der Beschwerdeführerin nicht bestritten ist dabei,
dass sich das Fahrzeug im Gebrauch der Beschwerdegegnerin befand, X___________
mit diesem heimlich aus einer Tiefgarage in B___________ wegfuhr (vgl.
Verzeigungsbericht, S. 54 f.; X___________, S. 75, 162) und es anschliessend an
C___________, den Lebenspartner seiner Tochter, zur Benutzung übergab (vgl.
C___________, S. 68 f.). Umstritten ist hingegen die zivilrechtliche Berechtigung am
Fahrzeug und mithin, ob vorliegend eine fremde bewegliche Sache bzw. eine
Entwendung vorliegt, sowie ob das Fahrzeug voraussichtlich der Beschwerdegegnerin
zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auszuhändigen sein wird.
Die Beschwerdegegnerin gab in der polizeilichen Befragung an, das Fahrzeug sei
nebst einer Anzahlung in Form ihres alten Audis durch X___________ bezahlt worden.
Dieser habe ihr den Wagen jedoch zu Weihnachten geschenkt (Z___________, S. 57).
Vor dem Oberstaatsanwalt erläuterte sie die Umstände des Fahrzeugskaufs und die
damit zusammenhängende Schenkung bzw. Entschädigung für ihre Tätigkeit bei der
Y___________ nochmals umfassend und grundsätzlich plausibel (S. 104 ff.), und ihre
Aussagen erscheinen der Strafkammer prima vista nicht unglaubwürdiger als die
diesbezüglichen Ausführungen von X___________ vor der Polizei und dem
Oberstaatsanwalt (vgl. S. 75 f., 162 ff.).
Die Aussagen der Beschwerdegegnerin finden auch verschiedentlich Halt in den
Akten. So wird sie im Kaufvertrag des „Mini Cooper D Clubman“ als Kundin aufgeführt,
wenn auch nebst ihrem Namen handschriftlich der Zusatz „Y___________“ und als
ihre Adresse der Geschäftssitz der Y___________ erwähnt ist. Ferner ist eine private
Telefonnummer, nicht aber eine Geschäftsnummer angegeben (S. 83). Mit Ehe- und
Erbvertrag vom 30. Mai 2005 vereinbarten X___________ und Z___________ den
Güterstand der Gütertrennung. Darin legten sie fest, dass nachträglich während der
Ehe angeschaffte Vermögenswerte vermutungsweise Eigentum desjenigen sind, auf
dessen Namen der Kaufvertrag oder die Quittung lautet (S. 13). Mithin deutet der
Wortlaut des Kaufvertrags im Zusammenspiel mit dem Ehe- und Erbvertrag zumindest
im Verhältnis zwischen X___________ und Z___________ auf die Eigentümerstellung
letzterer hin. Hierfür spricht weiter, dass als Eintauschfahrzeug ein Audi Cabriolet an
den Verkäufer übereignet wurde (S. 85), welches nachweislich im Eigentum der
Beschwerdegegnerin stand (vgl. Z___________, S. 57; Zusammenstellung des
Eigentums der Beschwerdegegnerin per 30. Mai 2005, S. 20), womit erwiesen ist, dass
sich
die
Beschwerdegegnerin
an
der
Kaufpreistilgung
beteiligt
hat.
Die
Beschwerdegegnerin war sodann bis zur mutmasslichen Tat, d.h. auch nach der
Trennung von X___________ und ihrem Ausscheiden aus der Y___________ (vgl.
hierzu X___________, S. 162 f.), Halterin des Fahrzeugs. Sie übernahm das
Nummernschild „VS xxxxx“ des Audi Cabriolets (vgl. Versicherungspolice, S. 30) und
der Wagen war auf ihren Namen zugelassen und versichert (S. 30 ff.). Ebenso zahlte
die Beschwerdegegnerin auch noch im Jahr 2011 die Versicherungsprämien und die
Verkehrssteuern (S. 36 f.). Die Halterschaft wie auch die Tragung der finanziellen
Lasten sprechen für die Eigentümerschaft der Beschwerdegegnerin und gegen eine
solche der Y___________, zumal an der finanziellen Kostentragung auch nach dem
Ausscheiden der Beschwerdegegnerin aus der Y___________ nichts geändert worden
ist. Letztlich ist das Schreiben vom 26. Mai 2011 von Rechtsanwalt D___________,
welcher die Ehegatten X___________ in Vermögensfragen beraten hat, ebenfalls ein
Hinweis auf die Eigentümerstellung der Beschwerdegegnerin und untermauert deren
Aussagen in der bisherigen Strafuntersuchung, da er im Zusammenhang mit dem Mini
Cooper
Clubman
auch
von
einer
Schenkung
des
Beschuldigten
an
die
Beschwerdegegnerin sprach (S. 38 f.). Aufgrund all dieser Umstände bestanden im
Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Beschlagnahme genügend Anhaltspunkte, welche
sowohl hinreichende konkrete Verdachtsmomente als auch eine ausreichende
Wahrscheinlichkeit, dass das Fahrzeug Z___________ auszuhändigen sein wird, zu
begründen vermochten. Die Beschlagnahme erweist sich daher als rechtmässig.
Demgegenüber ist über die definitive Zuteilung des beschlagnahmten Fahrzeugs im
laufenden
Beschwerdeverfahren
nicht
zu
entscheiden.
Denn
die
Restitutionsbeschlagnahme stellt (im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen
Einziehung) lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische
(konservatorische) prozessuale Massnahme dar zur vorläufigen Sicherstellung von
allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder Gegenständen. Die
Beschlagnahme
greift
dem
Einziehungsentscheid
nicht
vor
und
auch
die
zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten bleiben durch die
strafprozessuale Beschlagnahme unberührt (vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_588/2011
vom 23. Februar 2012 E. 5.1; BGE 135 I 257 E. 1.5, 126 I 97 E. 1c; je mit Hinweisen).
Die endgültige Feststellung der Berechtigung am Fahrzeug, namentlich die
Gewichtung des handschriftlichen Zusatzes „Y___________“ im Kaufvertrag sowie die
Beurteilung der Umstände, dass ein Grossteil des Kaufpreises von der Y___________
finanziert (vgl. X___________, S. 163 f., Belastungsanzeige vom 8. Juli 2008, S. 166)
und der Kaufvertrag nur von X___________ unterzeichnet worden ist (S. 86), obliegen
dem
urteilenden
Sachrichter,
welcher
diesbezüglich
auch
die
weiteren
Untersuchungsergebnisse zu beachten haben wird. In diesem Zusammenhang führt
der Staatsanwalt in seiner Stellungnahme vom 22. November 2011 mit Recht an, dass
bislang von der Beschwerdeführerin bzw. deren einzelzeichnungsberechtigtem
Verwaltungsratsmitglied nicht dargetan worden ist, dass das Fahrzeug je in das
Inventar oder in die Buchhaltung der Y___________ aufgenommen worden ist.
3. a) Folglich ist auf die Beschwerde von X___________ nicht einzutreten und
diejenige der Y___________ abzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als
unterliegend auch derjenige gilt, auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art.
428 StPO). Die Kosten der Beschwerdeinstanz sind daher den Beschwerdeführern
solidarisch aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 StPO).
b) Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und
Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009
(GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer
finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des
Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im
konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der
vorgenannten Kriterien auf Fr. 500.-- festzusetzen.
c) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf (a) Entschädigung ihrer
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; (b)
Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteilung
am Strafverfahren entstanden sind und (c) Genugtuung für besonders schwere
Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art.
429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerdegegnerin im vorliegenden
Verfahren anwaltlich vertreten ist, richtet sich die Höhe der Entschädigung nach dem
kantonalen Anwaltstarif (Wehrenberg/Bernhard, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 15 zu Art.
429 StPO). Zu berücksichtigen sind dabei die Natur und Bedeutung des Falls, die
Schwierigkeit, der Umfang, die vom Anwalt nützlich aufgewandte Zeit und die
finanzielle Situation der Parteien (Art. 27 Abs. 1 GTar). Die Parteientschädigung
beträgt für die Beschwerde vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.-- bis Fr. 2'200.-- (Art.
36°GTar). Vorliegend hat Z___________ indessen nicht Beschwerde geführt, sondern
lediglich in dem von X___________ bzw. der Y___________ angehobenen
Beschwerdeverfahren eine 6-seitige Stellungnahme abgegeben. In Anbetracht dessen,
dass das Strafdossier zudem nicht umfangreich ist und sich keine komplexen Fragen in
rechtlicher
oder
tatsächlicher
Hinsicht
stellten,
erscheint
vorliegend
eine
Parteientschädigung von Fr. 400.-- (inklusive Auslagenersatz) als angemessen (vgl.
Bundesgerichtsurteil 6B-749/2010 vom 24. Februar 2011 E. 3.4).
Demnach wird erkannt
Auf die Beschwerde von X___________ wird nicht eingetreten.
Die Beschwerde der Y___________ wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.
Die
Beschwerdeführer
bezahlen
unter
solidarischer
Haftung
an
die
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 400.--. Im Verhältnis unter
sich haben sie diese Entschädigungen je zur Hälfte zu tragen.
Sitten, 24. Mai 2012