Suspended prison term and outpatient treatment continued

P3 11 176Kantonsgericht22.05.2012Granted

Zusammenfassung

The Valais Cantonal Court allowed X__________'s appeal against the enforcement judge’s order that had lifted his outpatient alcohol treatment and ordered execution of the 12-month suspended prison sentence. After obtaining updated reports from the treating psychotherapist and physicians, the court held that the measure was not yet definitively futile: relapses and treatment interruptions did not amount to a final failure, especially in light of continued psychotherapy and the defendant’s renewed efforts to take Antabus. The outpatient treatment was therefore continued, with regular psychotherapy, supervised Antabus intake, and monthly abstinence proof. Costs and compensation were awarded against the State.

Regest

Art. 63, 63a and 63b StGB; continuation or lifting of an outpatient treatment and execution of a suspended prison sentence. The measure may be lifted only where the outpatient therapy has become definitively futile; a mere temporary crisis, isolated relapses or partial interruptions do not suffice. The deciding authority must assess the current treatment course on the basis of the hearing of the offender and reports from the treating professionals; it must examine whether the therapy still offers a realistic prospect of preventing further offences. Voluntary efforts by the offender and continued therapeutic engagement must be taken into account in the prognosis. If hopelessness is not established, the outpatient measure remains in force until success or definitive failure.

Gesamter Gesetzestext

P3 11 176

VERFÜGUNG VOM 22. MAI 2012

Kantonsgericht Wallis

Der Richter der Strafkammer

Jacques Berthouzoz unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers Dr. Rochus Jossen

In Sachen

X__________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A__________

gegen

den Entscheid vom 23. März 2011 des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts

(Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe)


  • 2 -

Sachverhalt und Verfahren

A. Mit Strafbefehl vom 10. September 2008 erkannte der Untersuchungsrichter für das

Oberwallis X__________ der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB und des Führens

eines

Motorfahrzeugs

in

angetrunkenem

Zustand

mit

einer

qualifizierten

Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG für schuldig und

verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Zwecks

ambulanter Behandlung wurde der Vollzug dieser Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 63

StGB aufgeschoben. Der Untersuchungsrichter ordnete die regelmässig kontrollierte

Antabusabgabe durch Dr. med. B__________ für die Dauer von zwei Jahren an, wobei

dem Untersuchungsrichter halbjährlich über die Antabusbehandlung Bericht zu

erstatten und ein Absetzen der Antabuseinnahme ohne Verzug zu melden war.

Gleichzeitig wurde die psychologische Beratung wegen des Suchtproblems durch lic.

phil. C__________ im PZO in D__________ für die Dauer von zwei Jahren

angeordnet.

B. X__________ wurde im Dezember 2009 und im April 2010 rückfällig, indem er kein

Antabus einnahm und wiederum begann, Alkohol zu trinken. Mit Entscheid vom 8. Juni

2010 erteilte der Massnahmenvollzugsrichter X__________ die Weisung, sich

weiterhin einer psychotherapeutischen Behandlung durch C__________ vom PZO zu

unterziehen und regelmässig und unter Kontrolle des Hausarztes Dr. B__________

oder einer anderen Vertrauensperson Antabus einzunehmen. Die Probezeit wurde

vorzeitig um ein Jahr bis 30. September 2011 verlängert.

Im Oktober 2010 wurde X__________ erneut rückfällig, weshalb ihm der

Massnahmenvollzugsrichter mit Entscheid vom 14. Dezember 2010 eine letzte Chance

einräumte, sich zu bewähren und ihm die Weisung erteilte, sich regelmässig einer

psychotherapeutischen Behandlung bei C__________ vom PZO zu unterziehen und

regelmässig und unter medizinischer Aufsicht und Kontrolle Antabus einzunehmen,

was monatlich zu bestätigen war. Zudem hatte X__________ seine Alkoholabstinenz

durch Abgabe einer monatlichen Blutprobe bei seinem Hausarzt Dr. B__________

nachzuweisen bzw. bestätigen zu lassen. Auf den Vollzug der 12-monatigen

Freiheitsstrafe wurde verzichtet und die Probezeit bis 31. Dezember 2011 verlängert.

Diese Entscheide blieben unangefochten.

C. Am 22. Februar 2011 beantragte das Departement für Sicherheit, Sozialwesen und

Integration beim Straf- und Massnahmenvollzugsrichter den Vollzug der zugunsten der

ambulanten Behandlung aufgeschobenen Freiheitsstrafe, da sich X__________

gemäss Schreiben des Arztes nicht an die regelmässige Einnahme der Antabus-

Medikation gehalten habe und weiterhin Alkohol konsumiere, wobei er eine

Besprechung aus arbeitstechnischen Gründen abgelehnt habe. Eine konkrete Kontrolle

und Überwachung sei somit nicht mehr gewährleistet.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2011 räumte der Massnahmenvollzugsrichter

X__________ eine Frist bis zum 4. März 2011 ein, um zum Gesuch Stellung zu

nehmen. In seinem Schreiben vom 2. März 2011 bestritt dieser den Alkoholkonsum an


  • 3 -

sich nicht. Am 23. März 2011 fällte der Straf- und Massnahmenvollzugsrichter

folgenden Entscheid:

  1. Die mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes Oberwallis vom 10. September 2008 gegen

X__________ angeordnete ambulante Behandlung wird aufgehoben.

  1. Die zugunsten der ambulanten Behandlung aufgeschobene Freiheitsstrafe von 12 Monaten ist zu

vollziehen.

  1. Es wird dem Verurteilten überlassen, allenfalls während der Zeit der Strafverbüssung auf freiwilliger

Basis die ambulante psychotherapeutische Behandlung im PZO fortzuführen und ebenfalls auf

freiwilliger Basis sich der regelmässigen Antabus-Medikation zu unterziehen bzw. sich die

Alkoholabstinez durch Dr. B__________ bestätigen zu lassen.

  1. Die Kosten von Verfahren und Entscheid von Fr. 200.-- gehen zu Lasten von X__________.

Gegen diesen Entscheid reichte X__________ am 30. März 2011 eine Beschwerde bei

der Strafkammer des Kantonsgerichts ein, die er am 11. April 2011 mit folgenden

Rechtsbegehren verbesserte:

  1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid des Straf- und Zwangsmassnahmengerichts vom

  2. März 2011 aufzuheben.

  3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

  4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid vor dem Straf- und Zwangsmassnahmengericht sowie der

Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis seien vom Staat Wallis zu tragen.

  1. X__________ sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

  2. X__________ sei für das vorliegende Verfahren der unentgeltliche Rechtsbeistand zu gewähren.

Mit Verfügung vom 3. Mai 2011 wurde der Beschwerde bis zum Entscheid

antragsgemäss die aufschiebende Wirkung gewährt. Mit Entscheid vom 30. Mai 2011

wies die Strafkammer die Beschwerde von X__________ ab. Aufgrund der

wiederholten Rückfälle in Bezug auf den Alkoholkonsum erachtete sie insbesondere

eine

Fortführung

der

Massnahme

als

aussichtslos.

Die

Strafkammer

des

Kantonsgerichts erkannte daher, dass die zugunsten der ambulanten Behandlung

aufgeschobene Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu vollziehen sei.

Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Juni 2011 hiess das Bundesgericht mit

Entscheid vom 16. September 2011 gut, soweit es darauf eintrat, hob den Entscheid

der Strafkammer auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer

Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück.

D. In der Folge holte die Strafkammer des Kantonsgerichts verschiedene Berichte

darüber ein, ob die ambulante Therapie unter den Aspekten der Deliktsprävention und

der Heilung eine nachhaltige Wirkung erzielt habe bzw. voraussichtlich erzielen werde.

Dr. E__________ und C__________ nahmen hierzu am 31. Oktober 2011 Stellung,

Dr. B__________ am 8. November 2011.

Nachdem die entsprechenden Berichte dem Verteidiger zur Stellungnahme unterbreitet

worden waren, gab dieser mit Schreiben vom 22. November 2011 kund, sein Mandant

werde seit der Wiederaufnahme der Antabus-Medikation durch Dr. med. G_________


  • 4 -

und die Apotheke F___________ in D__________ betreut. Am 7. Dezember 2011

informierte Dr. G__________ schriftlich, er sei über ambulante Massnahmen nicht

informiert und könne daher über deren Verlauf auch nicht berichten. Die

Verantwortlichen der Apotheke F__________ baten am 14. Dezember 2011 um die

Entbindung der Schweigepflicht.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 verlangte die Verteidigung von X__________,

dass sich Dr. G__________ zur Entwicklung und dem aktuellen Gesundheitszustand

von X__________ äussert. Gleichzeitig gab der Verteidiger Akt davon, dass er seinen

Mandanten angewiesen habe, H__________ von der Apotheke F_________ von ihrer

Schweigepflicht zu entbinden. Am 2. Februar 2012 gab Dr. G__________ dem

Kantonsgericht kund, dass er „trotz mehrmaliger Intervention“ noch nicht im Besitz der

notwendigen Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sei.

Nachdem die Therapeuten von X__________ schliesslich vom Patientengeheimnis

entbunden worden waren, wurden die entsprechenden Verlaufsberichte am 7. Februar

2012 von Dr. G__________ sowie am 21. Februar 2012 von H__________ beim

Kantonsgericht eingereicht.

Schliesslich nahm der Verteidiger von X__________ am 6. März 2012 erneut Stellung

und verlangte, dass sich Herr C__________ (PZO) oder ein neutraler Gutachter zum

Therapieerfolg seines Mandanten äussere. X__________ fühle sich im Moment bereit,

ohne die Einnahme von Antabus leben zu können, er sei jedoch einverstanden, auf

gerichtliche Anordnung hin die Antabus-Therapie wieder aufzunehmen. Auf

entsprechendes Ersuchen reichten schliesslich C__________ und Dr. E__________

am 17. April 2012 (Datum des Poststempels) einen aktuellen Bericht ein, woraufhin

X__________ am 3. Mai 2012 und der Straf- und Massnahmevollzug im offenen

Millieu, Departement für Sicherheit, Sozialwesen und Integration, am 15. Mai 2012

abschliessend Stellung nahmen.

Das Kantonsgericht

Stellt fest und zieht in Erwägung

1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die

Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte (Art. 393 Abs. 1 lit. b) und gegen

die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in der StPO vorgesehenen

Fällen (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Erstinstanzliches Gericht ist nach Art. 12 Abs. 1

EGStPO das Bezirksgericht sowie das Kreisgericht, wobei Art. 11 EGStPO vorbehalten

bleibt, der sich mit den einzelnen Zuständigkeiten im Bereich der Übertretungen

befasst (Art. 12 Abs. 2 EGStPO). Art. 12 EGStPO nennt das Straf- und

Massnahmenvollzugsgericht zwar nicht als erstinstanzliches Gericht, indessen Art. 12

Abs. 2 RPflG und Art. 1 des Organisationsreglements der Walliser Gerichte. Das Straf-

und Massnahmenvollzugsgericht ist folglich ein erstinstanzliches Gericht, womit

dessen Entscheid vom 23. März 2011 mit Beschwerde anfechtbar ist. Da die


  • 5 -

Beschwerde vom 30. März 2011 bzw. deren Verbesserung vom 11. April 2011 auch

die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt (vgl. Verfügung P3 11 73 des

Kantonsgerichts vom 30. Mai 2011 E. 1), ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Mit Strafbefehl vom 10. September 2008 schob der Untersuchungsrichter den

Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zugunsten einer

ambulanten Behandlung der Alkoholsucht von X__________, welche aus einer

Antabustherapie und einer psychotherapeutischen Betreuung während zwei Jahren

bestand, auf (S2 10 8, S. 61 ff.). Mit Entscheiden vom 8. Juni 2010 und vom

  1. Dezember 2010 verlängerte der Massnahmevollzugsrichter die Probezeit bis am

  2. Dezember 2011 (S2 10 8, S. 78 ff.; S2 10 20, S. 28 ff.). Der

Massnahmevollzugsrichter hob die ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit

auf und vollzog die zugunsten der Massnahme aufgeschobene Freiheitsstrafe.

Vorliegend steht die Rechtmässigkeit dieser Anordnung bzw. eine Verletzung von Art.

63a Abs. 1 lit. b und Art. 64b Abs. 2 StGB infrage.

a) Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise

abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant

behandelt wird. Dies setzt voraus, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt,

die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse

sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender

Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich

ausgesprochenen

unbedingten

Freiheitsstrafe

zu

Gunsten

einer

ambulanten

Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63

Abs. 2 StGB). Die zuständige Behörde prüft mindestens einmal jährlich, ob die

ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist (Art. 63a Abs. 1 Satz 1

StGB). Die ambulante Behandlung wird namentlich aufgehoben, wenn die Fortführung

der Behandlung als aussichtslos erscheint (Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB). Dies ist zu

bejahen, wenn der Täter nicht (mehr) behandelbar oder die Behandlung doch nicht

geeignet ist, weitere Delikte zu verhindern (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht,

Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. A., Bern 2006, § 9 N. 53). Ist dies der

Fall, ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe entweder zu vollziehen (Art. 63b Abs. 2

StGB) oder eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Art. 59-61 StGB

anzuordnen. Eine stationäre therapeutische Massnahme ist indiziert, wenn zu erwarten

ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in

Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (Art. 63b Abs. 5

StGB;

Bundesgerichtsurteil

6B_460/2011

vom

September

2011

[fortan

Bundesgerichtsurteil] E. 2.4.1).

Bei der Frage, worauf sich der Entscheid über die Fortsetzung oder Aufhebung der

Massnahme nach Art. 63a StGB stützen muss, erwog das Bundesgericht in concreto,

dass diesbezüglich gemäss Art. 63a Abs. 1 Satz 2 StGB der Täter anzuhören und ein

Bericht des Therapeuten einzuholen sei, ein Gutachten demgegenüber nicht

beigezogen

und

eine

Fachkommission

nicht

angehört

werden

müsse

(Bundesgerichtsurteil E. 2.4.2). Das Bundesgericht warf der Strafkammer vor, sich

einzig auf ein Schreiben vom Dr. B__________ vom 16. Februar 2011 sowie ein

solches der Apotheke I__________ vom 7. März 2011, nicht aber auf frühere


  • 6 -

Einschätzungen der Therapeuten zu stützen und überdies keine neueren Berichte

eingeholt zu haben (Bundesgerichtsurteil E. 2.5 und 2.6). Sodann werte sie im

Ergebnis die in Anbetracht der Therapiedauer nicht zahlreichen (vier) Rückfälle im

Dezember 2009, April 2010, Oktober 2010 und Februar 2011 in Bezug auf die

Antabuskur als Indikator für die vollständige Erfolgslosigkeit der Massnahme, ohne sich

mit möglichen Ursachen der Rückschläge oder dem Verlauf und den Ergebnissen der

ambulanten

Massnahme

auseinander

zu

setzen.

Dies

obwohl

sich

der

Beschwerdeführer seit über drei Jahren einer Antabuskur unterziehe und dazu

mehrmals pro Woche den zuständigen Arzt respektive die entsprechende Apotheke

aufzusuchen habe. Indem die Strafkammer die Aussichtslosigkeit einer weiteren

Behandlung allein in den genannten vier Rückfällen sah, ohne deren Hintergrund zu

beleuchten und ohne auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte respektive

Therapeuten zurückzugreifen, stellte sie nach Ansicht des Bundesgerichts den

Sachverhalt respektive die konkreten Umstände der Therapien unvollständig fest.

Dadurch sei die Strafkammer voreilig zum Schluss gelangt, dass die medizinische und

psychologische Behandlung den Erwartungen nicht entsprächen, die mit dem

Aufschub der Freiheitsstrafe berechtigterweise verbunden werden dürften und habe

dabei übersehen, dass Krisen und Rückschläge zum Krankheitsbild gehörten, das sich

bei Süchtigen regelmässig präsentiere. Die Suchtbewältigung erfordere oftmals einen

längeren, mit Rückfällen durchsetzten Prozess. Deshalb – so das Bundesgericht –

dürfe das Scheitern einer Massnahme nicht leichthin angenommen werden.

Erforderlich sei vielmehr, dass sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar

erweise.

Eine

vorübergehende

Krise

des

Betroffenen

allein

genüge

nicht

(Bundesgerichtsurteil E. 2.6 mit Hinweisen).

Da die genannten Rückfälle des Beschwerdeführers somit betreffend die Frage, ob die

ambulante Massnahme fortzusetzen oder aufzuheben ist, nicht als einzige Grundlage

für die Entscheidungsfindung herangezogen werden können, wies das Bundesgericht

die Strafkammer an, zum Verlauf und zu den Ergebnissen der ambulanten Massnahme

entsprechende Berichte der behandelnden Therapeuten einzuholen, gestützt darauf zu

beurteilen, ob die ambulante Therapie unter den Aspekten der Deliktsprävention und

der Heilung eine nachhaltige Wirkung erzielt hat respektive voraussichtlich erzielen

wird und dem Beschwerdeführer zu den entscheidrelevanten Beweisergebnissen das

rechtliche Gehör einzuräumen (Bundesgerichtsurteil E. 2.6).

b) Es bleibt anhand der nunmehr vervollständigten Beweislage zu prüfen, ob der

Massnahmevollzugsrichter zurecht davon ausgegangen ist, dass die Fortführung der

soeben beschriebenen ambulanten Behandlung aussichtslos erscheint.

Zur Antabuseinnahme nahm Dr. B__________ am 8. November 2011 Stellung, gab

an, er habe X__________ seit dem 17. Februar 2011 in seiner Praxis nicht mehr

gesehen und er bezweifelte, dass sich bei X__________ eine viele Monate oder Jahre

lange Abstinenz aufrecht erhalten lasse, da dieser trotz Wissens um die

Konsequenzen Rückfälle erlitten habe, auch wenn er einräumte, schwerlich beurteilen

zu können, ob eine künftige Massnahme erfolgsversprechend sein wird und

diesbezüglich auch auf eine mögliche Stellungnahme von J__________ verwies (S. 7).

Der vom Beschwerdeführer als neuen Therapeuten angegebene Dr. G__________


  • 7 -

gab am 7. Februar 2012 an, er habe nie eine Therapie oder Begleitung einer Antabus-

Medikation durchgeführt oder diesbezüglich einen Auftrag erhalten. Er habe Herrn

X__________ einzig am 13. September 2011 ein Rezept ausgestellt, da dieser

Antabus nach eigenen Angaben als Hilfe benötige, wenn zwischendurch wieder ein

Absturz drohe (S. 28). Am 21. Februar 2012 hielt H__________ von der Apotheke

F___________ fest, X__________ sei am 13. September 2011 mit einem Antabus-

Rezept von Dr. G__________ in ihre Apotheke gekommen und er habe während der

folgenden zwei Wochen regelmässig Antabus eingenommen, die anschliessenden

zwei Wochen nur mehr sporadisch und ab dem 17. Oktober 2011 habe er bei ihr kein

Antabus mehr bezogen. Die Therapie war gemäss ihrer Einschätzung nicht erfolgreich,

da sie zu kurz gewesen und die Einnahme zu unregelmässig erfolgt sei. Sie könne

jedoch nicht beurteilen, ob X__________ wieder Alkohol trinke (S. 36).

Dr. E__________ und lic. phil. C__________ berichteten am 31. Oktober 2011 von

sechs ambulanten Psychotherapiesitzungen, welche seit dem 1. Januar 2011

stattgefunden hätten. Dabei seien dem Patienten der Alkoholmissbrauch und die dabei

entstehenden Gewalttendenzen als dysfunktionales Muster bewusst gemacht und

angegangen worden. Es seien alternative Verhaltensweisen ohne fremd- und

selbstschädigende Folgen ausgearbeitet und eingeübt worden. X__________ sei sich

im Zusammenhang mit dem sexuellen Übergriff seiner Schuld bewusst. Die

Alkoholsucht und die diesbezügliche Rückfallgefahr bestünden – ohne regelmässige

Antabuseinnahme – unvermindert weiter. Bei der Behandlung komme somit der

Antabustherapie eine entscheidende unterstützende Rolle zu. Die unregelmässige

Antabuseinnahme habe die gesundheitliche Situation des Patienten während der

letzten Monate destabilisiert, in nicht-alkoholisiertem Zustand kontrolliere der Patient

seine Gefühle demgegenüber weitgehend problemlos, weshalb sie die Fortsetzung der

angeordneten und kontrollierten Antabuseinnahme als wichtigsten Faktor für die

gesundheitliche Stabilität und die berufliche und soziale Integration des Patienten

beurteilen würden (S. 4 f.). Seit diesem Bericht fand nach Auskunft von

Dr. E__________ und lic. phil C__________ noch ein psychotherapeutisches

Gespräch am 11. Januar 2012 statt. Da keine Auflagen mehr bestünden, richte sich die

Therapiefrequenz nach dem Bedarf des Patienten. Grundsätzlich verwiesen die

Therapeuten auf ihren Bericht vom 31. Oktober 2011 (S. 44).

c) Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 16. September 2011 festhält, darf das

Scheitern einer Massnahme nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist

vielmehr, dass sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweist. Eine

vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht (Bundesgerichtsurteil E. 2.6

mit Hinweisen). Ein Scheitern der ambulanten Therapie kann insbesondere darin

liegen, dass die Behandlung durch den Betroffenen abgebrochen wurde (Heer, in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, N. 14 zu

Art. 63a StGB).

Einen solchen eigentlichen Therapieabbruch legt das Schreiben von Dr. B__________

vom 8. November 2011 nahe, wenn der verantwortliche Arzt für die Antabustherapie

angab, er habe den Beschwerdeführer seit dem 17. Februar 2011 nicht mehr gesehen.

Allerdings kann dem Beschwerdeführer zumindest das kurzzeitige Aussetzen der


  • 8 -

Antabus-Medikation im Nachgang zum Entscheid des Massnahmevollzugsrichters vom

  1. März 2011 nicht vorgehalten werden, verfügte dieser doch, die ambulante

Massnahme aufzuheben und die Freiheitsstrafe zu vollstrecken und überliess es dem

Beschwerdeführer, die begonnenen Therapien auf freiwilliger Basis fortzusetzen. Am

  1. April 2011 jedoch, als sein Verteidiger beantragte, der Beschwerde gegen

Entscheid des Massnahmevollzugsrichters sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,

spätestens aber als diese aufschiebende Wirkung mit Entscheid vom 3. Mai 2011

erteilt wurde, musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er die ambulante

Therapie hätte weiterführen sollen. Denn mit der Gewährung der aufschiebenden

Wirkung war der angefochtene Urteilsspruch noch nicht vollstreckbar, mithin die

ambulante Massnahme entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers noch nicht

aufgehoben, sondern gemäss Entscheid des Straf- und Massnahmevollzugsrichters

vom 14. Dezember 2010 zumindest bis am 31. Dezember 2011 weiterzuführen und

dementsprechend war auch die Symptomtherapie weiterhin angeordnet. Dies gilt,

selbst wenn die rechtliche Unsicherheit mit dem Endentscheid der Strafkammer und

dem daran anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren blieb.

Trotzdem kann zum Urteilszeitpunkt nicht von einem gänzlichen Abbruch der

ambulanten

Therapie

ausgegangen

werden.

Denn

zum

einen

ist

dem

Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er sich im Herbst 2011 aus eigenem Antrieb

aktiv bei Dr. G__________ und der Apotheke F__________ um Antabus bemühte, um,

wie er sich gegenüber Ersterem ausdrückte, einem Absturz vorzubeugen, selbst wenn

H__________ die darauffolgende Antabustherapie nicht als erfolgreich einstufen

konnte. Derartige freiwillige Vorkehren zur Erreichung des Massnahmezwecks sind im

Rahmen der Beurteilung der Erfolgslosigkeit einer ambulanten Massnahme zu

berücksichtigen (BGE 114 IV 85 zur Drogentherapie in einer ausländischen

Entzugsstation; Heer, a.a.O., N. 12 zu Art. 63a StGB). Zum anderen besuchte der

Beschwerdeführer

während

des

Jahres

2011

regelmässig

die

ambulanten

Psychotherapiesitzungen, während derer auf die vollständige Alkoholabstinenz, auf die

Verbesserung der Emotionsregulation, die Weiterentwicklung und Differenzierung der

sozialen Kompetenzen und die Förderung der Motivation und Fähigkeiten zur

Übernahme von Verantwortung im sozialen Umfeld hingearbeitet wurde. Wie die

Therapeuten Dr. E__________ und C__________ am 17. April 2012 festhielten, fand

letztmals am 11. Januar 2012 und damit nach Ende der Probezeit am 31. Dezember

2011 ein psychotherapeutisches Gespräch statt. Über den Alkoholkonsum nach März

2011 lässt sich mangels regelmässiger ärztlicher Aufsicht keine schlüssigen Aussagen

treffen, selbst wenn die Stellungnahmen von J__________, Dr. B__________ und

Dr. G__________ eine vollständige Kontrolle der Alkoholsucht ohne Antabuseinnahme

eher unwahrscheinlich erscheinen lassen. Immerhin ist nicht bekannt, dass der

Beschwerdeführer erneut delinquiert hätte.

Eine dauerhafte Erfolgslosigkeit bzw. Aussichtslosigkeit einer Antabustherapie ist trotz

der schwierigen Umstände während der letzten Monate und der Skepsis von

Dr. B__________ nicht zwingend, da Rückschläge und Krisen – wie das Bundesgericht

ausdrücklich festhielt (Bundesgerichtsurteil E. 2.6) – zum Krankheitsbild eines

Süchtigen gehören und sich die letzte Krise zumindest teilweise aufgrund der

unsicheren Situation erklären lässt und auch die früheren kurzzeitigen Unterbrüche


  • 9 -

insbesondere mit familiären Problemen und solchen am Arbeitsplatz (zumindest

teilweise) erklärbar sind (vgl. S2 10 8 S. 13; S2 10 20 S. 12, 18; P2 11 116 S. 5).

Zumindest lassen die fortwährende Bereitschaft zur psychotherapeutischen Therapie

wie auch die private Initiative zur Antabus-Medikation im Herbst 2011 nicht auf ein

anhaltendes unkooperatives oder renitentes Verhalten des Beschwerdeführers

schliessen,

was

gemäss

Bundesgericht

eine

Voraussetzung

für

einen

Behandlungsabbruch darstellt (Bundesgerichtsurteil E. 2.6). Bei dieser Ausgangslage

und der Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Fortsetzung der Antabus-Therapie

(S. 39) erweist sich die ambulante Massnahme zum jetzigen Zeitpunkt nicht als

definitiv undurchführbar, selbst wenn an einer erfolgreichen Antabus-Behandlung nicht

unerhebliche Zweifel angebracht sind.

Dass eine weitere Einnahme von Antabus zur Heilung der Alkoholsucht angezeigt ist,

implizieren die Stellungnahmen der Verantwortlichen der psychotherapeutischen

Behandlung, wonach der Beschwerdeführer seine Gefühle in nicht alkoholisiertem

Zustand

weitgehend

problemlos

kontrolliert,

ohne

Antabus

aber

bezüglich

Alkoholkonsum eine erhebliche Rückfallgefahr besteht und sie die regelmässige

Antabuseinnahme als wichtigsten Faktor für die gesundheitliche Stabilität sowie die

berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers sehen.

Mithin rechtfertigt sich eine Fortsetzung der Behandlung der Alkoholsucht, da sie zwar

schwierig, aber noch nicht aussichtslos erscheint und noch immer die Möglichkeit

besteht, dass mithilfe dieser strafrechtlichen Massnahme weitere Straftaten des

Beschwerdeführers wirksam verhindert werden können. Die ambulante Massnahme

wird wesensgemäss bis auf weiteres, d.h. bis der Eintritt des Erfolgs oder aber die

definitive Erfolgslosigkeit deren Beendigung nach sich zieht, aufrecht erhalten.

Allerdings ist die Dauer der Behandlung auf die gesetzliche Höchstdauer von fünf

Jahren ab deren Ansetzung im Strafbefehl vom 10. September 2008 limitiert (Art. 63

Abs. 4, Art. 63a Abs. 2 lit. c StGB; Heer, a.a.O., N. 83 ff. zu Art. 63 StGB mit

Hinweisen; Stratenwerth, a.a.O., § 10 N. 32). In Fortführung bzw. Wiederaufnahme der

bereits begonnenen Behandlungen ist mithin zum einen die regelmässige

psychotherapeutische Behandlung bei lic. phil. C__________ fortzusetzen und zum

anderen hat der Beschwerdeführer regelmässig und unter Kontrolle des Hausarztes

Dr. med. B__________ oder einer anderen medizinischen Vertrauensperson Antabus

einzunehmen und den Massnahmevollzugsrichter darüber monatlich zu informieren.

Ebenso hat er seine Alkoholabstinenz durch Abgabe einer monatlichen Blutprobe bei

Dr. B__________ oder einer anderen medizinischen Vertrauensperson nachzuweisen.

Über die Fortsetzung oder Aufhebung der ambulanten Behandlung wird das

Massnahmenvollzugsgericht auch ohne entsprechendes Gesuch auf Intervention der

Dienststelle von Amtes wegen „mindestens einmal jährlich“ zu befinden haben (Art.

63a Abs. 1 StGB; Art. 5, 20 Abs. 2 lit. f des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen

Strafgesetzbuch vom 14. September 2006 [EGStGB; SGS/VS 311.1]). Ist der

ambulanten Massnahme vor Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren, d.h.

am 10. September 2013, kein Erfolg beschieden und wird aus diesem Grunde beendet,

ist es ebenfalls am Massnahmevollzugsgericht, über den Vollzug der aufgeschobenen

Freiheitsstrafe zu entscheiden (Art. 5 Abs. 1 lit. f EGStGB). Diesbezüglich sei der


  • 10 -

Beschwerdeführer bereits heute darauf hingewiesen, dass die Freiheitsstrafe bei

erfolgloser Behandlung im Zeitpunkt der gesetzlichen Höchstdauer im Spätsommer

2013 grundsätzlich zu vollziehen ist, soweit der mit der ambulanten Behandlung

verbundene Freiheitsentzug nicht auf die Strafe anzurechnen ist (vgl. hierzu

Bundesgerichtsurteil 6S.210/2003 vom 3. März 2004 E. 4.1 und 4.2) und sofern nicht

ausnahmsweise eine stationäre Massnahme an deren Stelle tritt (Art. 63b Abs. 2, 4

und 5 StGB; zum Ganzen vgl. Heer, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 63b StGB; Stratenwerth,

a.a.O., § 9 N. 94 ff., je mit Hinweisen). Damit liegt es am Beschwerdeführer, die

Therapiemöglichkeiten mit der entsprechenden Motivation und Konsequenz zu nutzen,

um auf diese Weise die Alkoholabstinenz langfristig zu gewährleisten und sich derart

vom Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe zu befreien.

3. Da die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Kosten von Verfahren und

Entscheid dem Staat aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat X__________

Anspruch auf Entschädigung durch den Staat (Art. 436 Abs. 1, Art. 429 StPO). Das

Gesuch

von

X__________

um

die

unentgeltliche

Rechtspflege

für

das

Beschwerdeverfahren wird damit gegenstandslos.

a) Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und

Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009

(GTar; GS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der

Schwierigkeit des Falls, der Art von Prozessführung der Parteien sowie ihrer

finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des

Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g GTar). Nach

den genannten Kriterien rechtfertigt sich vorliegend eine Pauschalgebühr von

Fr. 868.35 (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Hinzu kommen im

Beschwerdeverfahren Auslagen im Betrag von Fr. 31.65 (Therapiebericht von Dr. med.

Pacozzi), so dass sich die Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren gesamthaft auf

Fr. 900.-- belaufen. Zusätzlich sind die Kosten des erstinstanzlichen Entscheids von

Fr. 200.-- zu berücksichtigen, welche sich im Rahmen des Tarifs belaufen, weshalb für

das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen (vgl. Art.

428 Abs. 3 StPO).

b) Der Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten, weshalb

ihm eine Parteientschädigung zusteht (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1

StPO). Zu berücksichtigen sind dabei die Natur und Bedeutung des Falls, die

Schwierigkeit, der Umfang, die vom Anwalt nützlich aufgewandte Zeit und die

finanzielle Situation der Parteien (Art. 27 Abs. 1 GTar). Die Parteientschädigung

beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.-- bis Fr. 2'200.--

(Art. 36 GTar).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine mehrseitige Beschwerdeverbesserung und

diverse kurze Stellungnahmen eingereicht, sodass sich in Berücksichtigung der

erwähnten Kriterien eine Parteientschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Auslagen)

rechtfertigt, die ihm der Staat Wallis zu bezahlen hat. Demgegenüber ist der

Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren, in welchem er nicht anwaltlich

vertreten war und lediglich eine kurze Stellungnahme eingereicht hat, mangels


  • 11 -

besonderen Aufwendungen nicht zu entschädigen (vgl. Schmid, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 8 zu Art. 429

StPO).

Demnach wird erkannt

Die

Beschwerde

wird

gutgeheissen

und

der

Entscheid

des

Massnahmevollzugsgerichts vom 23. März 2011 wird aufgehoben.

Die

mit

Strafbefehl

des

Untersuchungsrichteramtes

Oberwallis

vom

  1. September 2008 gegen X__________ angeordnete ambulante Behandlung

(Art. 63 StGB) wird fortgesetzt und X__________ hat sich regelmässig einer

psychotherapeutischen Behandlung durch lic. phil. C__________(PZO) zu

unterziehen und regelmässig und unter Kontrolle von Dr. med. B__________

oder einer anderen Vertrauensperson Antabus einzunehmen. X__________ hat

seine Alkoholabstinenz durch Abgabe einer monatlichen Blutprobe bei Dr. med.

B__________ oder einer anderen Vertrauensperson nachzuweisen.

Die Anordnung der Massnahme erfolgt grundsätzlich auf unbestimmte Dauer,

höchstens aber bis am 10. September 2013. Das Massnahmenvollzugsgericht

hat mindestens einmal jährlich über die Fortsetzung oder Aufhebung der

ambulanten Behandlung zu befinden und hat nach Ablauf der gesetzlichen

Höchstdauer von fünf Jahren über den Vollzug der aufgeschobenen

Freiheitsstrafe zu entscheiden.

Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- für das Beschwerdeverfahren und von

Fr. 200.-- für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Staat Wallis auferlegt.

Der Staat Wallis hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von

Fr. 1’100.-- zu bezahlen.

Sitten, 22. Mai 2012

Schlagwörter

outpatient treatmentsuspended sentenceaddictionrelapseexecution of sentenceprognosiscostsappealpsychotherapyAntabus