Suspension of criminal investigation only in narrow circumstances

P3 11 15Kantonsgericht07.06.2011Granted

Zusammenfassung

X. was assaulted in a restaurant toilet and later filed criminal and civil complaints. The Wallis public prosecutor suspended the investigation for unknown offender and left the civil claim undecided. X. appealed to the cantonal court judge. The court held the complaint admissible, but found the suspension unlawful because the file already contained concrete suspicions against a determinate group of persons and the prosecutor had not exhausted available investigative measures, notably renewed hearings and a confrontation or photo confrontation. The suspension was therefore set aside.

Regest

Art. 314 Abs. 1 lit. a, Abs. 5 StPO, Art. 322 Abs. 2 StPO; suspension of an investigation for unknown offender is admissible only restrictively and only after all investigative measures capable of identifying the perpetrator have been undertaken. Where the file discloses concrete indications against a determinate circle of persons, the prosecuting authority must pursue further clarification measures, including renewed questioning and, if appropriate, confrontation or photo confrontation under Art. 146 StPO. The complaint against a suspension order is admissible within 10 days to the competent cantonal appeal judge (Art. 393 StPO; cantonal implementing law).

Gesamter Gesetzestext

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Strafprozessrechrecht – Sistierung der Untersuchung – Beschwerde – KGE

(Richter der Strafkammer) vom 7. Juni 2011, X. c. Staatsanwaltschaft des Kan-

tons Wallis – TCV P3 11 15

Sistierung der Untersuchung: Voraussetzungen und Anfechtbarkeit

– Die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann von den Parteien innert

10 Tagen mit Beschwerde bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochen wer-

den (Art. 314 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO; E. 2).

– Eine Sistierung der Untersuchung wegen unbekannter Täterschaft oder deren

unbekannten Aufenthalts (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO) ist nur in engen Grenzen

zulässig; zuvor hat die Staatsanwaltschaft alle Untersuchungshandlungen vorzu-

nehmen, welche zur Identifikation des Täters beitragen können (E. 3).

– Vorliegend ergaben die Ermittlungen konkrete Verdachtsmomente gegenüber

einem bestimmten Personenkreis, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren

nicht hätte sistieren dürfen, sondern verpflichtet gewesen wäre, weitere mögli-

che Abklärungen zur Identifikation der Täter, etwa eine Konfrontation von Opfer

und Verdächtigen, durchzuführen (E. 3b).

Ref. CH: Art. 146 StPO, Art. 314 StPO, Art. 322 StPO, Art. 393 StPO, Art. 454 StPO

Ref. VS: Art. 13 EGStPO

Suspension de l’instruction: conditions et voie de droit

– La décision de suspension de l’instruction rendue par le Ministère public peut

être entreprise par un recours à un juge du Tribunal cantonal dans un délai de

10 jours (art. 314 al. 5 CPP e.r. avec art. 322 al. 2 CPP; art. 13 al. 1 LACPP; consid. 2).

– Une suspension de l’instruction lorsque l’auteur ou son lieu de séjour est inconnu

(art. 314 al. 1 let. a CPP) n’est possible que restrictivement; au préalable, le Minis-

tère public doit entreprendre toutes les mesures d’instruction contribuant à

l’identification de l’auteur (consid. 3).

– En l’espèce, il ressort des investigations que des soupçons concrets pèsent sur

un cercle déterminé de personnes, de sorte que le Ministère public ne pouvait

pas suspendre l’instruction, mais devait envisager d’autres mesures propres à

identifier l’auteur, telle une confrontation entre la victime et le suspect (consid.

3b).

Réf. CH: art. 146 CPP, art. 314 CPP, art. 322 CPP, art. 393 CPP, art. 454 CPP

Réf. VS: art. 13 LACPP

Verfahren und Sachverhalt (gekürzt)

In der Nacht vom 1. Oktober auf den 2. Oktober 2010 wurde X.

gegen 1.00 Uhr in der Herrentoilette eines Oberwalliser Restaurants von

zwei unbekannten Tätern tätlich angegriffen und verletzt. X. erhob vor-

erst Strafantrag gegen Unbekannt und später Straf- und Zivilklage wegen

Körperverletzung, Drohung und Nötigung. Am 17. Januar 2011 verfügte

der Staatsanwalt, die Strafuntersuchung unbefristet zu sistieren und die

Zivilklage vorläufig nicht zu behandeln, weil nicht habe ermittelt werden

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können, wer am Gerangel beteiligt gewesen sei und den X. verletzt habe.

Die Sistierungsverfügung wurde am 19. Januar 2011 durch den Ober-

staatsanwalt genehmigt (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 1 StPO; Art.

36 EGStPO). X. reichte am 3. Februar 2011 gegen diese Verfügung

Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und die sofortige Wiederaufnahme des Ver-

fahrens, da sich aus den Akten bereits Verdachtsmomente und ein hin-

reichender Tatverdacht ergeben würden.

Aus den Erwägungen

  1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung

vom 5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft getreten. Die Übergangsbestimmun-

gen der StPO statuieren in Artikel 454 Abs. 1, dass Rechtsmittel gegen

erstinstanzliche Entscheide, die nach dem Inkrafttreten der StPO gefällt

worden sind, nach neuem Recht beurteilt werden. Der vorliegend ange-

fochtene Entscheid datiert vom 18. Januar 2011 und wurde somit nach

dem Inkrafttreten der StPO getroffen, weshalb die StPO anwendbar ist.

  1. a) Die Parteien können bei der Beschwerdeinstanz Sistierungs-

verfügungen innert 10 Tagen (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO)

anfechten. Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts (Art.

13 Abs. 1 EGStPO).

b) Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entschei-

des hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt

vor, wenn die betroffene Person selbst und unmittelbar durch den ange-

fochtenen Entscheid in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist.

Diese Beschwer muss in der Regel eine aktuelle sein und somit im Ent-

scheidzeitpunkt noch andauern. Andernfalls fehlt ein Rechtsschutzin-

teresse und damit eine Prozessvoraussetzung. Die sich als Privatkläger-

schaft gemäss Art. 118 und 119 Abs. 2 StPO konstituierten Opfer oder

geschädigten Personen können Entscheide im Schuld- wie auch im Zivil-

punkt anfechten, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen

betroffen sind. Ist das Rechtsmittel in einem Zeitpunkt zu erheben, in

dem die geschädigte Person noch nicht ausdrücklich erklären konnte

oder musste, dass sie sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger

beteiligt, so kann von der Voraussetzung der Konstituierung als Privat-

klägerschaft selbstverständlich abgesehen werden (Bundesgerichtsur-

teil 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 5.2; Ziegler, Basler Kommentar,

Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 1 ff. zu Art. 382

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StPO; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010,

N. 7 und 13 zu Art. 382 StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozessord-

nung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 5 f. zu Art. 382 StPO).

Vorliegend konstituierte sich X. als Straf- und Zivilkläger. Mithin hat er

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Sistierungs-

verfügung.

Die Beschwerde erfolgte überdies frist- und formgerecht (Art. 396

StPO), weshalb darauf einzutreten ist.

c) Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein

umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz

kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Stephenson/Thi-

riet, Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 393 StPO).

  1. Die Staatsanwaltschaft sistiert ein Strafverfahren gemäss Art. 314

StPO, wenn dieses zurzeit nicht mehr weitergeführt werden kann (Bot-

schaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1266).

Mögliche Sistierungsgründe werden in Art. 314 Abs. 1 lit. a – d StPO

genannt, wobei es sich um eine nicht abschliessende Aufzählung han-

delt (Omlin, Basler Kommentar, N. 11 zu Art. 314 StPO; Landshut, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 5 zu Art. 314

StPO; Cornu, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse,

Basel 2011, N. 19 zu Art. 314 StPO; a.M. Schmid, a.a.O., N. 4 zu Art. 314

StPO). Von der Möglichkeit der Sistierung ist zurückhaltend Gebrauch

zu machen (Schmid, a.a.O., N. 1 zu Art. 314 StPO). Diese ist nur aus-

nahmsweise zulässig. Im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungsge-

bot (Art. 5 StPO) der Vorrang zu. Diese restriktive Rechtsprechung

wurde vom Bundesgericht kürzlich bestätigt (Bundesgerichtsurteil

1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen). Bevor ein

Strafverfahren wegen unbekannter Täterschaft sistiert wird, hat die

Staatsanwaltschaft alle Untersuchungshandlungen, welche zur Identifi-

kation des Täters beitragen können, vorzunehmen (Cornu, a.a.O., N. 5

zu Art. 314 StPO). So sieht Art. 314 Abs. 3 StPO vor, dass bei unbekann-

ter Täterschaft oder unbekanntem Aufenthalt die Staatsanwaltschaft

die Fahndung einleitet, bzw. gemäss französischem Gesetzestext «met

en œuvre les recherches».

b) Die Sistierungsverfügung wurde vorliegend gestützt auf Art. 314

Abs. 1 lit. a StPO erlassen, da keine Täterschaft ermittelt werden

konnte. Es gilt mithin zu prüfen, ob die Untersuchung zu Recht wegen


unbekannter Täterschaft sistiert wurde und ob die Staatsanwaltschaft

sämtliche Ermittlungen, welche zur Identifikation des Täters beitragen

können, vorgenommen bzw. in Auftrag gegeben hat.

aa) Der polizeilichen Einvernahme von X. vom 18. Oktober 2010 ist

zu entnehmen, dass er in der Herrentoilette des Restaurants von zwei

Männern auf den Hinterkopf und ins Gesicht geschlagen wurde und

dass die Männer behaupteten, dass er der Freundin des einen Angrei-

fers an den Hintern gefasst habe. Der Beschwerdeführer sagte weiter

aus: «Der Sicherheitsmann fragte nach der Situation und was genau pas-

siert wäre. Der Angreifer erklärte sich abermals mit der Tatsache, dass

ich seine Freundin angefasst hätte.» Der Beschwerdeführer konnte die

Täterschaft beschreiben, und zwar den einen Angreifer «männlich, 180-

185 cm, Glatze, schmales Gesicht, 75-80 kg, schmale Statur – trug

schwarze Hose und Pullover, Alter Mitte 20» und den zweiten Angreifer

«männlich, 175-180 cm, schwarze kurze Haare, muskulös, kräftige Statur,

evtl. Gesichtsbehaarung, sprach sehr gut Hochdeutsch, trug weitge-

schnittene Jeans, und ein beiges Pullover, Alter Mitte 20». Zudem sagte

er: «Bei der 2ten Person handelt es sich um die Person, die mich

beschuldigte, seiner Freundin an den Hintern gefasst zu haben. Es war

dies auch die Person, welche mich nach meinem Personalausweis

fragte».

Der in der Nacht vom 1. auf den 2. Oktober 2010 arbeitende Securi-

tasmitarbeiter führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10.

Dezember 2010 aus, er habe in der besagten Nacht in der Herrentoilette

einen Mann getroffen, der aus der Nase geblutet habe und offensichtlich

verletzt gewesen sei. Im selben Raum sei zu jenem Zeitpunkt A. eben-

falls anwesend gewesen, welcher behauptet habe, dass der Verletzte

seiner Freundin an den Hintern gefasst habe. …

A. gab am 11. Dezember 2010 zu Protokoll: «In der Herrentoilette

traf ich auf einen Deutschen. Der hat vorgängig meiner Freundin an den

Arsch gegriffen. Ich forderte ihn auf, seinen Ausweis vorzuzeigen, um

die Personalien festzuhalten. Irgendwie kam es zu einem Gerangel. Es

kam ein mir unbekannter Typ dazu. Ich sagte zu diesem, dass der Deut-

sche meine Freundin an den Arsch gegriffen hätte, woraufhin dieser

dem Deutschen einen Faustschlag erteilt hatte. Dies spielte sich auf der

Herrentoilette ab. Mein Kollege B. hielt sich zu diesem Zeitpunkt auch

dort auf.» An anderer Stelle sagte er, dass er im benachbarten Restau-

rant den Deutschen aufgefordert habe, den Ausweis zu zeigen. Er könne

nicht sagen, ob dieser verletzt gewesen sei, jedenfalls habe er kein Blut

gesehen. Im Verlauf der Einvernahme führte A. aus, bei dem Unbekann-

ten handle es sich um einen seiner Kollegen, dessen Namen er nicht

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nennen möchte. Seiner Erklärung fügte er zum Schluss an: «Ich weiss ja

wie der Fall abgelaufen ist. Es hat aber zwei Situationen gegeben, wo der

Deutsche geschlagen worden ist. Und zwar von zwei verschiedenen

Leuten an zwei verschiedenen Orten. Ich stand beide Male daneben,

aber wie gesagt, ich möchte die Namen meiner Kollegen nicht nennen.

Wir, in unserem Kollegenkreis halten halt zusammen und wenn jemand

meine Freundin an den Arsch greift, macht mich das wütend. Ich habe

den Deutschen angebrüllt und wollte seinen Namen wissen. Durch mein

Brüllen, hat es dazu geführt, dass meine Kollegen den Deutschen

geschlagen haben.» …

B., welcher sich selbst als sehr guten Kollegen und Freund von A.

bezeichnet und auch dessen Freundin als gute Kollegin, sagte anlässlich

der polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2010 aus, er habe

nichts gemacht. Er habe sich zu dem Zeitpunkt des Vorfalls auf der Her-

rentoilette nicht dort aufgehalten, er sei zu jenem Zeitpunkt im benach-

barten Restaurant gewesen. … Die Freundin von A. … bestätigte, dass

sie von X. am Hintern angefasst worden war.

bb) Die Aussagen der einvernommenen Auskunftspersonen sind

teils nicht übereinstimmend, widersprüchlich und in sich nicht stimmig.

Gemäss Aussage von A. hat der Beschwerdeführer nicht geblutet, was

hingegen von mehreren Personen bestätigt wurde. Dass der Beschwerde-

führer verletzt wurde, bestätigte auch der Arzt, welcher X. am 4. Oktober

2010 untersucht hat und gemäss ärztlichem Zeugnis vom 18. Oktober

2010 folgende Diagnose stellte «Zustand nach Schädelkontusion, kleine

Rissquetschwunde am Gehörgang rechts, Nasenkontusion». X. war vom

  1. Oktober 2010 bis und mit dem 21. November 2010 zu 100% arbeitsun-

fähig. Weiter widersprechen sich die Aussagen von B. und A. …

Die Staatsanwaltschaft hält zwar zutreffend fest, dass der Umstand,

dass sich A. und B. vor, während und/oder nach der Tatzeit in der Toi-

lette aufhielten, nicht als Beweis für eine Teilnahme an den Körperver-

letzungen gegenüber X. dient. Indessen hat die Strafbehörde vor Erlass

einer Sistierungsverfügung sämtliche Ermittlungen, welche zur Identifi-

kation des Täters beitragen können, vorzunehmen, weshalb im vorlie-

genden Fall die zum Tatzeitpunkt am Tatort anwesenden Personen

erneut einzuvernehmen sind, zumal die Aussagen – wie aufgezeigt – sich

teils widersprechen, teils in sich nicht stimmig bzw. widersprüchlich

sind. Art. 143 Abs. 5 StPO bestimmt nämlich, dass die Strafbehörde

durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aus-

sagen und die Klärung von Widersprüchen anstrebt. Vorliegend hat die

Strafbehörde sich der Klärung dieser Unstimmigkeiten, z.B. durch eine

erneute Einvernahme, nicht angenommen. …


cc) Zudem konnte der Beschwerdeführer die ihm unbekannten

Täter beschreiben. Es verhält sich demnach gemäss dem gewöhnlichen

Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht derart, dass

er die beiden Täter nicht identifizieren könnte, sondern dass er diese

nicht namentlich nennen kann. Diesfalls bietet Art. 146 StPO die Mög-

lichkeit einer Konfrontation an, wobei auch die Unterform einer Foto-

konfrontation möglich ist. Der einzuvernehmenden Person können ver-

schiedene Fotos vorgelegt werden, aus welchen sie die tatverdächtige

Person bezeichnen soll (Schmid, a.a.O., N. 5 zu Art. 314 StPO). Im

Anfangsstadium der polizeilichen Ermittlung besteht überdies die Mög-

lichkeit einer sogenannten Wahlgegenüberstellung, d. h. dass der

geschädigten Person in verdeckter Weise (z.B. hinter einem Einwegspie-

gel) eine Reihe von Vergleichspersonen gegenübergestellt werden, wor-

unter sich ein Tatverdächtiger befindet (Schmid, a.a.O., N. 9 zu Art. 146

StPO; Härnig, Basler Kommentar, N. 5 zu Art. 146 StPO).

Vorliegend ist eine Konfrontation, zumindest eine Fotokonfronta-

tion, zwischen dem Beschwerdeführer und den zur Tatzeit anwesenden

Personen angezeigt, zumal das Opfer die Täter beschreiben konnte.

Eine Fotokonfrontation kann bereits vor der Eröffnung einer Strafunter-

suchung, während der polizeilichen Ermittlung, durchgeführt werden

(Schmid, a.a.O., N. 8 zu Art. 146 StPO), und führt zudem nicht zu einer

Vorverurteilung, kann doch das Opfer auch die beiden während der Tat

anwesenden Personen entlasten.

dd) Schliesslich ist ein gewisser Tatverdacht aufgrund des Vor-

falls, dessen X. von A. bezichtigt wird und dieser anderen gegenüber

mitgeteilt hat, nicht von der Hand zu weisen. Seiner Aussage gemäss

war A. wütend darob, dass seine Freundin angeblich «an den Arsch

gegriffen» wurde, er beschimpfte «den Deutschen» und brüllte ihn an,

wobei er auch einräumte, dass es irgendwie zu einem «Gerangel»

gekommen ist. Dass in dieser aufgeheizten Stimmung er oder der eben-

falls am Tatort zur Tatzeit anwesende Kollege und Freund B. auf sein

«Brüllen» hin tätlich wurde, läge nahe, zumal es um die Ehre der Freun-

din bzw. des Freundes ging.

ee) Die Vorinstanz hat mithin die sich aus den Akten ergebende

Ermittlungsspur nicht weiter verfolgt, weshalb die angefochtene Sistie-

rung wegen unbekannter Täterschaft unzulässig ist. In diesem Sinn ist

dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass sich aus den

Akten Verdachtsmomente ergeben, die weiterer Abklärung bedürfen,

bevor eine Sistierungsverfügung gemäss Art. 314 StPO erlassen werden

kann. ... Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.

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Schlagwörter

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