Fax opposition valid; co-perpetration excluded in negligent result offense

P3 09 17Kantonsgericht24.04.2009Granted

Zusammenfassung

After four Swedish skiers filed faxed objections in English against a summary penalty order, the prosecutor argued the objections were formally invalid and that the accusation order was unfounded. The complaint authority held that treating the objections as invalid at this late stage would be excessive formalism, since the authorities had already proceeded on the basis that the objections were effective. It further held that the accusation order did not bind the prosecutor or the reviewing authority. On the merits, it found that co-perpetration is excluded for negligent result offenses and that the avalanche had been triggered solely by X., so the other four accused could not be held criminally liable. The proceedings against them were discontinued.

Regest

Art. 146 Ziff. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV; form defects in an opposition notice: after continuation of the ordinary proceedings, declaring the opposition invalid constitutes excessive formalism where the authorities have long treated the opposition as effective and no curative deadline was set. Art. 58 Ziff. 2 StPO; the accusation order is merely a procedural information act and does not bind either the prosecutor or the reviewing authority. Co-perpetration presupposes conscious and intentional joint action with shared control of the offense; it is excluded in negligent result offenses, for which only independent parallel conduct may exist (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

Strafrecht

Droit pénal

KGE (Beschwerdebehörde) vom 24. April 2009 i.S. Untersuchungsrichteramt

Oberwallis c. Regionale Staatsanwaltschaft

Prozessual mangelhafte Einsprache; Anschuldigungsverfügung; Mittäterschaft

beim fahrlässigen Erfolgsdelikt

– Die Ungültigerklärung einer prozessual mangelhaften Einsprache nach Fortset-

zung des ordentlichen Verfahrens stellt einen überspitzten Formalismus dar (Art.

146 Ziff. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV; E. 2).

– Zweck der Anschuldigungsverfügung; keine Bindung durch Staatsanwalt und

Beschwerdebehörde (Art. 58 Ziff. 2 StPO; E. 4).

– Begriff Mittäterschaft und Unterschied zu Nebentäterschaft. Beim fahrlässigen

Erfolgsdelikt ist Mittäterschaft ausgeschlossen (E. 5).

Vice de forme de la déclaration d’opposition; ordonnance d’inculpation; coacti-

vité en matière d’infraction de résultat par négligence

– Constitue un formalisme excessif le fait d’admettre, au terme de la procédure

ordinaire, un vice de forme affectant la validité de la déclaration d’opposition

(art. 146 ch. 1 CPP, art. 29 al. 1 Cst.; consid. 2).

– But de l’ordonnance d’inculpation; elle ne lie ni le ministère public, ni l’autorité

de recours (art. 58 ch. 2 CPP; consid. 4).

– Notion de coactivité et différence par rapport à la participation accessoire. La

coactivité est exclue en cas d’infraction de résultat par négligence (consid. 5).

Sachverhalt und Verfahren (gekürzt)

A. Am 10. März 2006 um 12.30 Uhr verliessen fünf schwedische

Staatsangehörige in Zermatt die Skipiste «weisse Perle» Nr. 51, am Ort

genannt «Inneri Wälder». Dabei fuhren sie in einen bewaldeten Steil-

hang hinein. Der Entschluss, die gesicherte Piste zu verlassen, wurde

gemeinsam gefasst. Dies obwohl am besagten Tag für das gesamte Ski-

gebiet von Zermatt eine erhebliche Lawinengefahr, Stufe 3, herrschte,

worauf im gesamten Skigebiet hingewiesen wurde. Darüber hinaus

wurde vom Verlassen der gesicherten Pisten abgeraten.

Gemäss polizeilichem Verzeigungsbericht löste X. nach kurzer

Fahrt im ungesicherten Waldstück eine Lawine aus. Er wurde von der

Lawine erfasst, musste aus der Lawine geborgen und im Anschluss

durch einen Helikopter ins Spital Visp überführt werden. Zwei Perso-

nen der Gruppe wurden von der Lawine nur leicht erfasst und konnten

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sich selbständig aus den Schneemassen befreien, die anderen wurden

nicht von der Lawine erfasst und blieben unverletzt.

Weiter unten überquerte die Lawine ein Teilstück der geöffneten

Skipiste «weisse Perle» und erfasste hierbei zwei unbeteiligte Skifahrer.

Sie erlitten geringfügige Verletzungen wie Zerrungen und Prellungen.

B. Gestützt auf diesen Sachverhalt eröffnete der zuständige Unter-

suchungsrichter am 16. Mai 2006 gegen die fünf Schweden auf Antrag

hin und von Amtes wegen eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger

Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinn von Art. 237 Ziff. 2 StGB und

fahrlässiger einfacher Körperverletzung im Sinn von Art. 125 Abs. 1

StGB. Mit Strafbefehl vom 10. Juli 2006 wurden sie dieser Delikte für

schuldig befunden und zu einer Busse von Fr. 400.– sowie zur Bezah-

lung der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Zivilbegehren wur-

den auf den Zivilweg verwiesen.

Dagegen haben die Zivilpartei im Zivilpunkt sowie vier der Verur-

teilten Einsprache erhoben. Der Strafbefehl für X. erwuchs mangels

Einsprache im Strafpunkt in Rechtskraft. Die Einsprache der vier Ver-

urteilten erfolgte mittels Faxmitteilung in Englisch und innert der 30-

tägigen Einsprachefrist. Aufgrund der Einsprachen wurde das ordent-

liche Verfahren durchgeführt.

Am 11. April 2008 erfolgte die Anschuldigungsverfügung. Mit Ver-

fügung vom 14. Oktober 2008 schloss der Untersuchungsrichter mittels

Schlussverfügung die Untersuchung und übermittelte die Akten zur

Ausfertigung des Überweisungsbeschlusses an die Staatsanwaltschaft.

Diese hielt die per Fax übermittelten Einsprachen für ungültig und

zudem die Anklage für unbegründet.

C. Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 gelangte der Untersu-

chungsrichter an die Beschwerdebehörde und stellte Antrag auf Ent-

scheidfällung im Sinn von Art. 113 Ziff. 1 lit. d StPO. Er vertritt die

Ansicht, dass die Einsprachen unter den vorliegenden Umständen als

gültig zu betrachten sind, und hält an einer Anschuldigung der vier

Beteiligten fest.

Aus den Erwägungen

(...)

  1. Vorliegend gilt es zuerst zu prüfen, ob die per Fax übermittelten

Einsprachen der vier Beschuldigten ungültig waren, weil sie nach Dar-

stellung des Staatsanwalts nicht den Formerfordernissen nach Art. 146


Ziff. 1 StPO entsprachen. Kommt man zum Schluss, dass diese ungültig

waren, wären die Strafbefehle in der Zwischenzeit rechtskräftig gewor-

den. Damit würde sich die Frage, ob das Verfahren einzustellen sei oder

nicht, erübrigen.

Nach Art. 146 Ziff. 1 StPO muss die Einsprache innerhalb von

dreissig Tagen seit Zustellung schriftlich beim Richter hinterlegt

sein, was auch eine Originalunterschrift voraussetzt (BGE 121 II 252

E. 3 et 4), die bei den vorliegenden Faxzustellungen jeweils fehlt. Ein

Exemplar der am 28. August 2006 eingegangenen Faxmitteilungen

wurde allerdings vom damaligen Untersuchungsrichter erst am

  1. November 2006 zwecks Übersetzung an die Interserv AG gesandt,

deren Resultat ihm am 16. November 2006 zugestellt wurde. Der

damals zuständige Untersuchungsrichter setzte den Einsprechern

keine Frist zur Verbesserung des prozessualen Formmangels an, son-

dern akzeptierte offenbar diese per Fax zugestellten Mitteilungen als

gültige Einsprachen, denn nach deren Übersetzung ins Deutsche ver-

anlasste er im Dezember 2006 mittels Rechtshilfegesuchs eine

erneute Befragung der Beschuldigten zur Sache und Person. Die Ein-

sprachen nun nach mehr als zwei Jahren, und insbesondere nach-

dem bereits eine erneute Befragung der Beschuldigten mittels

Rechtshilfegesuchs durchgeführt wurde, für ungültig zu erklären,

würde dem Verbot des überspitzen Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV)

zuwiderlaufen. Im Übrigen wäre eine Nachfristansetzung zur Verbes-

serung der Einsprachen, wie vom Staatsanwalt vorgeschlagen, im

jetzigen Verfahrensstadium und unter den vorliegenden Umständen

durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt (vgl. auch BGE 93

I 209, S. 213). Das oben Dargelegte gilt auch im Hinblick darauf, dass

die Einsprachen weder in Deutsch noch Französisch (Art. 4 StPO,

Art. 12 Abs. 1 KV), sondern in Englisch eingereicht wurden. Somit gilt

es festzuhalten, dass die durch Fax zugestellten Einsprachen trotz

Formmangels im Sinne von Art. 146 Ziff. 1 StPO (ausnahmsweise) als

gültig zu betrachten sind.

  1. a) Wenn die Untersuchungs- und Anklagebehörde mit der Abklä-

rung einer Straftat befasst ist, stellt sich die Frage, ob sie bei zureichen-

den Verdachtsgründen Anklage erheben muss, falls die erforderlichen

Prozessvoraussetzungen gegeben sind (Hauser/Schweri/Hartmann,

Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel/Genf/ München 2005, §

48 N. 1). Die Strafuntersuchung soll dementsprechend die Entschei-

dung ermöglichen, ob Anlass zur Einreichung einer Anklage besteht

oder nicht (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 51 N. 1).

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b) Ist eine strafbare Handlung nicht erkennbar, weil z.B. ein tatbe-

standsmässiges Verhalten gar nicht vorliegt, so dass eine Verurteilung in

der Hauptverhandlung nicht zu erwarten ist, ist die gegen eine

bestimmte Person durchgeführte Strafuntersuchung durch eine Einstel-

lungsverfügung abzuschliessen (ZWR 2006 S. 223 E. 2; 1999 S. 301 E. 2a

mit weiteren Hinweisen; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 78 N. 6;

Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N. 797). Da Untersuchungs-

und Anklagebehörden nicht dazu berufen sind, über Recht oder Unrecht

zu richten, haben sie die Prozessaussichten nach pflichtgemässem

Ermessen zu beurteilen und dürfen nicht allzu rasch zu einer Einstellung

des Verfahrens schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger und vor

allem rechtlicher Art soll Anklage erhoben werden. Der Grundsatz «in

dubio pro reo» spielt in diesem Stadium des Verfahrens nicht (ZWR 2004

S. 193 E. 2a; 1999 S. 302 E. 2b; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 78 N. 9;

Schmid, a.a.O., N. 797).

  1. Mit Verfügung vom 11. April 2008 wurden die vier Einsprecher

der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) und der

fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Abs. 2 StGB)

angeschuldigt. Die Anschuldigungsverfügung enthält einen kurzge-

fassten Beschrieb der Tatsachen, die der Straftat zugrunde liegen

und die Gegenstand der Untersuchung sind und bezeichnet deren

juristische Qualifikation (Art. 58 Ziff. 2 StPO). Zweck dieser Verfü-

gung ist es, den Angeschuldigten in einem Verfahrensstadium über

die ihm vorgeworfenen Taten zu informieren, in welchem seine Mög-

lichkeiten für die Beweiserbringung noch intakt sind. Der Staatsan-

walt ist jedoch an die Anschuldigungsverfügung nicht gebunden

(Art. 58 Ziff. 2 StPO) und demzufolge ist auch die Beschwerdebe-

hörde nicht an die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen

Qualifikationen der Anschuldigungsverfügung gebunden. Der Ankla-

gegrundsatz gilt erst ab der Erhebung der Anklage, resp. des Über-

weisungsbeschlusses (Art. 113 Ziff. 1 lit. c Abs. 2 i.V.m. Art. 135 StPO,

BGE 120 IV 348 E. 2b und c).

Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten, dass sie um die erheb-

liche Lawinengefahr, Stufe 3, wussten, drängt sich eine Überprüfung

des subjektiven Tatbestands betreffend Störung des öffentlichen Ver-

kehrs (Art. 237 StGB) auf. Der Vorsatz muss sich bei besagtem Delikt

sowohl auf die Hinderung, Störung oder Gefährdung des öffentlichen

Verkehrs wie auch der Gefährdung mindestens eines Menschen an Leib

und Leben beziehen. Besondere Rücksichtslosigkeit ist nicht verlangt.

Hingegen ist «Wissentlichkeit» bezüglich der Gefährdung von zumin-


dest einem Menschen verlangt, der Täter muss die Gefahr erkannt und

trotzdem gehandelt haben (Schwaibold, Basler Kommentar, Strafrecht

II, 2. A., N. 28 zu Art. 237 StGB). Hierbei ist festzuhalten, dass die Ange-

schuldigten zwar um die Lawinengefährdung wussten, aber als nicht-

kundige Touristen deren Konsequenzen nicht abschätzen konnten und

somit zumindest nicht «wissentlich» einen Menschen gefährdeten.

Folglich wurde die Störung des öffentlichen Verkehrs nicht vorsätzlich

begangen, womit die Anschuldigungsverfügung die Tat zutreffend als

Fahrlässigkeitsdelikt (Art. 237 Ziff. 2 StGB) qualifizierte.

Sowohl die Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 und die Störung

des öffentlichen Verkehrs nach Art. 237 Ziff. 2 StGB sind Fahrlässig-

keitsdelikte. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob der Einwand des Staats-

anwalts berechtigt ist, wonach Mittäterschaft oder Teilnahme an Fahr-

lässigkeitsdelikten ausgeschlossen sind.

  1. Nach dem aktenmässigen Sachverhalt ist erstellt, dass die

Lawine durch X. alleine ausgelöst wurde. Die vier Angeschuldigten kön-

nen daher die ihnen zur Last gelegten Taten höchstens als Teilnehmer

resp. als Mittäter begangen haben.

a) Im Strafgesetzbuch wird nicht ausdrücklich geregelt, was unter

Mittäterschaft zu verstehen ist. In der Lehre sind dazu verschiedene

Definitionen formuliert worden. Deren weitreichende Übereinstim-

mung lässt sich im Grundsätzlichen wie folgt umschreiben: Unter Mit-

täterschaft ist die gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in

bewusstem und gewolltem, gleichmassgeblichem Zusammenwirken zu

verstehen, was jedenfalls (Mit-) Tatherrschaft voraussetzt (Donatsch,

Mittäterschaft oder Teilnahme am fahrlässigen Erfolgsdelikt?, SJZ

85/1989 S. 111). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Mit-

täter, wer bei Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts

vorsätzlich und in massgebender Weise mit einem anderen Täter

zusammenwirkt (BGE 125 IV 134 E. 3, mit Hinweisen).

b) Aufgrund des vorstehend Gesagten wird ersichtlich, dass

bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zweier Personen im

Zusammenhang mit fahrlässigen Erfolgsdelikten nur bezüglich der

zielgerichteten Tätigkeit (Skifahren ausserhalb der gesicherten Piste),

nicht aber bezüglich des ungewollt bzw. unbemerkt zum allenfalls

nicht vorausgesehenen, jedoch voraussehbaren Nebenerfolg (Verlet-

zung von Skifahrern, Störung des Pistenverkehrs) führenden Gesche-

hens möglich ist. Man kann nicht bewusst und willentlich mit Bezug

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auf einen ungewollten bzw. unbemerkt in Gang gesetzten Nebenkau-

salverlauf zusammenwirken. Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens zielt

im Kern gerade darauf hin, der Täter habe die Auswirkungen seines

Verhaltens nicht beherrscht, hätte diese aber beherrschen können

und müssen. Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten ist somit keine Mittäter-

schaft, sondern ausschliesslich Nebentäterschaft denkbar (Donatsch,

a.a.O.). Nebentäterschaft bezeichnet das völlig unkoordinierte Han-

deln zweier oder mehrerer Personen, welche zufällig dasselbe Rechts-

gut angreifen. Nebentäter sind wie Alleintäter zu beurteilen, d.h. jeder

ist nach dem Tatbestand strafbar, den er subjektiv verwirklicht hat,

unabhängig von der Tat des andern (Trechsel, Schweizerisches Straf-

recht, Allgemeiner Teil I, 6. A., Zürich/Basel/Genf 2004, S. 206). Akten-

kundig wurde die Lawine jedoch ausschliesslich durch X. ausgelöst,

was konsequenterweise eine Nebentäterschaft der vier Angeschuldig-

ten ausschliesst.

Da nach herrschender Lehre die Mittäterschaft oder Teilnahme

am fahrlässigen Erfolgsdelikt ausgeschlossen ist (Schwarzenegger,

Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. A., N. 24 zu Art. 117 StGB; Trech-

sel/Jean Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen-

tar, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 24, N. 26; Stefan Trechsel, a.a.O., S.

206), kann den vier Angeschuldigten keine strafrechtlich relevante

Mitwirkung an der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1

StGB) und der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237

Ziff. 2 StGB) vorgeworfen werden. Mangels Vorliegens eines strafrecht-

lich vorwerfbaren Verhaltens ist das gegen die Beschuldigten eröff-

nete Strafverfahren einzustellen.

Schlagwörter

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