Standing to file complaint for breach of professional secrecy

P3 06 18Kantonsgericht11.07.2006Dismissed

Zusammenfassung

X. appealed against the investigating magistrate’s refusal to proceed with a complaint alleging breach of professional secrecy. The Criminal Chamber of the cantonal court held that the right to bring a complaint under Art. 321 in conjunction with Art. 28 StGB belongs in principle to the person whose confidential sphere is protected, i.e. the secret-holder, and not to the professional bound by secrecy. Because the appellant was only the holder of the duty of confidentiality and not the injured secret-owner, the complaint was invalid. The appeal was dismissed.

Regest

Art. 321 StGB i.V.m. Art. 28 StGB; Antragsrecht bei Verletzung des Berufsgeheimnisses: Das Antragsrecht steht grundsätzlich dem Geheimnisherrn zu, d.h. der Person, deren Geheimsphäre geschützt ist; antragsberechtigt ist somit in der Regel der Auftraggeber bzw. Patient, nicht der Geheimnisträger oder dessen Hilfspersonen. Der Untersuchungsrichter hat die Gültigkeit des Strafantrags von Amtes wegen zu prüfen (Art. 46 Ziff. 1 StPO). Nur ausnahmsweise kann der zur Verschwiegenheit Verpflichtete selbst antragsberechtigt sein, wenn ihm ein Drittgeheimnis anvertraut wurde und er selbst als Geheimnisherr betroffen ist (vgl. Erwägung 3).

Gesamter Gesetzestext

KGE (Strafkammer) vom 11. Juli 2006 i.S. X. c. Untersuchungsrichteramt

Oberwallis (Beschwerde).

Strafantrag: Antragsrecht bei Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321

i.V.m. Art. 28 StGB).

Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Geheimnisherr, also die Person, deren

Geheimsphäre geschützt wird, nicht aber der Geheimnisträger.

Plainte pénale: droit de porte plainte en cas de violation du secret profession-

nel (art. 321 et 28 CP).

En principe, le droit de porter plainte appartient au maître du secret, c’est-à-dire

aux personnes dont la sphère secrète est protégée, mais pas à son détenteur.

Aus den Erwägungen

(...)

  1. Die Verletzung des Berufgeheimnisses (Art. 321 StGB) betref-

fend, hält die Beschwerdeführerin dafür, dass die Frage der Antrags-

berechtigung einer rechtlichen Überprüfung durch ein Gericht

bedürfe und auf jeden Fall nicht geeignet sei, als einzige Argumenta-

tion der Anzeige keine Folge zu geben.

a) Nach Art. 46 Ziff. 1 StPO hat der Untersuchungsrichter, der eine

Anzeige oder Strafklage erhält, unverzüglich zu prüfen, ob die vorge-

brachten Tatsachen strafbar erscheinen und ob die gesetzlichen Vor-

aussetzungen der öffentlichen Klage erfüllt zu sein scheinen. Ist dies

nicht der Fall, hat er der Anzeige oder Strafklage die Folge zu verwei-

gern. Der Untersuchungsrichter hat somit auch den Strafantrag, der

nach Rechtsprechung und wohl herrschender Lehre eine Prozessvor-

aussetzung (BGE 129 IV 305 E. 4.2.3 mit Hinweisen) ist, von Amtes

wegen auf seine Gültigkeit zu prüfen (vgl. Riedo, Basler Kommentar,

StGB I, 2003 N. 67 zu Art. 28 StGB) und damit auch die Berechtigung

dazu vorgängig zu klären. Fehlt ein gültiger Strafantrag, fällt nämlich

eine Strafverfolgung und auch eine Bestrafung ausser Betracht (BGE

129 IV 305 E. 4.2.3).

b) Art. 28 Abs. 1 StGB bestimmt, dass jeder, der durch eine nur auf

Antrag strafbare Tat verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters

beantragen kann. Als verletzt im Sinne dieser Norm gilt der Träger des

angegriffenen Rechtsgutes und ausser diesem nur, wer an der Erhal-

tung des Rechtsgutes ein gleichartiges rechtlich geschütztes Interesse

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hat (Riedo, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 28 StGB). Das von Art. 321 StGB pri-

mär anvisierte Rechtsgut ist die Geheimsphäre desjenigen, der die

Dienstleistung bei der betreffenden Person in Anspruch nimmt, wobei

im Wesentlichen öffentliche Interessen die Art und den Umfang dieses

besonderen Schutzes bestimmen (Oberholzer, Basler Kommentar,

StGB II, 2003, N. 1 f. zu Art. 321 StGB). Antragsberechtigt ist mithin der

Geheimnisherr, also derjenige, den das entsprechende Geheimnis

betrifft, und somit in der Regel der Auftraggeber. Im Zahnarzt-Patien-

tenverhältnis sind der Zahnarzt und dessen Hilfspersonen Geheimnis-

träger (Oberholzer, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 321 StGB) und der Patient der

Geheimnisherr, dem das Antragsrecht zusteht. Richtig ist der Hinweis

der Beschwerdeführerin auf Oberholzer, wonach Konstellationen

denkbar sind, «in denen dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten das

Geheimnis von einer Drittperson anvertraut worden ist. In diesen Fäl-

len ist diese Drittperson nur verletzt und damit auch antragsberech-

tigt, wenn ihr selbst in Bezug auf die geheimhaltungspflichtige Tatsa-

che die Stellung eines Geheimnisherrn zukommt» (a.a.O., N. 26). Im

konkreten Fall liegt eine solche Konstellation indessen nicht vor, da es

nicht um ein Drittgeheimnis bzw. nicht ein die Zahnärztin selbst

betreffendes Geheimnis geht, weshalb sie in Bezug auf das Patienten-

geheimnis gegenüber ihrer Hilfsperson Geheimnisträgerin und nicht

selbst Geheimnisherrin ist. Der Untersuchungsrichter hat somit zu

Recht erkannt, dass die Beschwerdeführerin als Geheimnisträgerin

nicht antragsberechtigt ist und ein gültiger Strafantrag fehlt. Im Übri-

gen hat der Untersuchungsrichter auch das Vorliegen eines Straftat-

bestandes verneint, wozu sich die Beschwerdeführerin nicht äusserte.

In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.

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