P2 25 12
P2 25 12
BEWEISENTSCHEID VOM 6. MÄRZ 2025
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Raphaëlle Favre Schnyder, Einzelrichterin; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis , vertreten durch
Staatsanwältin Katja Jentsch
und
X _________ SA , Privatklägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin
Ghita Dinsfriend-Djedidi, Genf
gegen
Y _________ , Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Stampfli, Bern
(Beweismittelantrag im Berufungsverfahren P1 24 162)
Eingesehen
die Berufungserklärung der Privatklägerin vom 17. Dezember 2024, mit welcher diese
als Beweismittel die Einvernahme von Gfr. A _________ beantragt;
die übrigen Akten;
erwägend,
dass die Einzelrichterin in ihrer Funktion als Verfahrensleiterin die für die Durchführung
des Berufungsverfahrens und der Berufungsverhandlung notwendigen Anordnungen
trifft (Art. 61 f., 388 StPO; Art. 19 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO);
dass das Rechtsmittelverfahren an den bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, na-
mentlich den bereits durchgeführten Beweiserhebungen anknüpft und grundsätzlich auf
den Beweisen beruht, welche primär im Vorverfahren (vgl. Art. 299, Art. 308 Abs. 1, Art.
311 ff. und Art. 318 StPO) und gegebenenfalls im erstinstanzlichen Hauptverfahren (vgl.
Art. 343 StPO) erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO);
dass die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erfor-
derlichen zusätzlichen Beweise erhebt (Art. 389 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.2,
143 IV 288 E. 1.4.1, Bundesgerichtsurteil 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 1.3.1);
dass die Privatklägerin in ihrer Berufungserklärung die Einvernahme von Gfr.
A _________ beantragt;
dass sich in den Akten bereits ein Verzeigungsbericht der Kantonspolizei Wallis befindet,
in welchem die Ermittlungsergebnisse durch Gfr. A _________ festgehalten wurden (S.
1-3); dass der Schaden zusätzlich fotografisch von Gfr. A _________ dokumentiert
wurde (S. 18-23);
dass aus einer richterlichen Befragung der Polizeibeamtin keine über diese aktenkundi-
gen Berichte hinausgehenden wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind;
dass folglich der in der Berufungserklärung gestellte Beweismittelantrag abzuweisen ist;
dass die Kostenfolgen von Zwischenentscheiden im Endentscheid festgelegt werden
(Art. 421 Abs. 1 StPO).
Demnach wird verfügt
Der Beweismittelantrag auf Einvernahme von Gfr. A _________ wird abgewiesen.
Die Kostenfolgen von Zwischenentscheiden werden im Berufungsurteil festgelegt.
Sitten, 6. März 2025