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Mit Urteil vom 23. April 2025 (6B_181/2025) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorlie-
genden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen nicht ein
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VERFÜGUNG VOM 21. JANUAR 2025
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Michael Steiner, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Gesuchsteller
(Revision)
Revisionsgesuch betreffend die Verfügung des Kantonsgerichts vom 1. Juni 2022
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eingesehen
das Revisionsgesuch von X _________ vom 23. November 2024 (Postaufgabedatum);
die übrigen Akten;
erwägend,
dass für die Beurteilung des Revisionsgesuchs ein Kantonsrichter zuständig ist (Art. 21
Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 14 Abs. 2 EGStPO);
dass Sachurteile im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO aller Instanzen revisionsfähig
sind;
dass die Revision eines Beschwerdeentscheids nach Art. 397 StPO grundsätzlich nicht
zulässig ist (HEER/COVACI, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 28 zu Art. 410 StPO;
SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2023, Rz. 1587);
dass mit vorliegendem Gesuch die Revision des Beschwerdeentscheids vom 1. Juni
2022 verlangt wird, womit nicht ein Sachurteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO
angefochten wird;
dass der Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichts vom 1. Juni 2022 nach dem hiervor
Gesagten nicht revidiert werden kann und folglich auf das Gesuch nicht einzutreten ist;
dass vorliegend ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden (Art. 14 Abs. 2 GTar).
Das Kantonsgericht erkennt
Auf das Revisionsgesuch vom 23. November 2024 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Sitten, 21. Januar 2025