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PRÄSIDIALVERFÜGUNG VOM 14. MAI 2024
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Michael Steiner, Präsident; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis , vertreten durch
Lara Lochmatter,
und
W _________ AG, Privatklägerin
X _________ , Privatkläger
gegen
Y _________ , Beschuldigter und Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bell-
wald, Visp
und
Z _________ , Beschuldigter und Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Ko-
ketek Burger, Zürich
(Sicherheitshaft)
Eingesehen
das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Visp vom 23. Februar 2024, mit
welchem Y _________ der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Sachbeschädigung,
der versuchten Drohung, der Beschimpfung und der groben Verletzung von Verkehrsre-
geln schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 54 Monaten so-
wie einer unbedingten Geldstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen zu
Fr. 70.00 bestraft wurde;
den gleichentags ergangenen Beschluss des Kreisgerichts, mit welchem gegen
Y _________ zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzuges für die Dauer von drei
Monaten bzw. bis zum Vollzugsbefehl der Vollzugsbehörde oder (im Fall der Berufung)
bis zu einem gegenteiligen Entscheid der Verfahrensleitung der Berufungsinstanz
Sicherheitshaft angeordnet wurde;
die Berufungsanmeldungen von Y _________ und Z _________ vom 27. Februar bzw.
das am 28. März 2024 an die Parteien versandte begründete Urteil des Kreisgerichts;
die Berufungserklärungen der Beschuldigten vom 15. bzw. 22. April 2024;
die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 2024;
die übrigen Akten;
erwägend,
dass gegen Urteile der erstinstanzlichen Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO
die Berufung zulässig ist;
dass das Kantonsgericht in Dreierbesetzung als Berufungsinstanz amtet, wenn erstin-
stanzlich eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgefällt wurde (Art. 14 EGStPO);
dass die Verfahrensleitung mit Übermittlung der Akten nach Art. 399 Abs. 2 StPO an das
Berufungsgericht übergeht und dieses somit zur Anordnung oder Verlängerung von
Sicherheitshaft bzw. allfälliger Ersatzmassnahmen zuständig ist (Art. 231 ff. StPO; BGE
139 IV 186 E. 2.2.3);
dass in Verfahren, die in die Zuständigkeit eines Kollegialgerichts fallen, dessen Präsi-
dent zum Erlass verfahrensleitender Entscheide zuständig ist (Art. 61 lit. c StPO);
dass damit der Präsident der I. Strafrechtlichen Abteilung zuständig ist, über die Verlän-
gerung der vom Kreisgericht angeordneten Sicherheitshaft zu entscheiden;
dass Sicherheitshaft angeordnet werden kann, wenn die beschuldigte Person dringend
einer Straftat verdächtig ist und zudem die Gefahr besteht, dass sie (a.) sich der Strafe
durch Flucht entzieht, (b.) Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so
die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen oder (c.) durch schwere Verbrechen oder Ver-
gehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet (Art. 221 StPO);
dass das zuständige Gericht an Stelle der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere
Massnahmen anordnet, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs.
1 StPO);
dass eine erstinstanzliche Verurteilung einen hinreichenden Tatverdacht begründet
(BGE 139 IV 186 E. 2.2.3; Bundesgerichtsurteil 1B_556/2019 vom 12. Dezember 2019
E. 2.1);
dass die Vorinstanz den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Sach-
beschädigung, der versuchten Drohung, der Beschimpfung und der groben Verletzung
von Verkehrsregeln schuldig befunden hat und damit der dringende Tatverdacht ohne
weiteres gegeben ist;
dass der Beschuldigte von der Vorinstanz zu einer 54-monatigen Freiheitsstrafe verur-
teilt wurde, was ihm ein erhebliches Motiv verleiht, sich der Strafe durch Flucht zu ent-
ziehen und er weiter mit einem Landesverweis rechnen muss;
dass dieser Fluchtgefahr angesichts der Grenzlage des Wallis und der ausländischen
Staatsangehörigkeit des Beschuldigten nicht mit anderen, milderen Mitteln im Sinne von
Art. 237 StPO begegnet werden kann;
dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO nicht länger dau-
ern dürfen, als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Verbot der Überhaft);
dass sich der Beschuldigte rund 1 Monat und 10 Tage in Untersuchungshaft befand und
erst seit 23. Februar 2024 wieder in Sicherheitshaft ist;
dass sich die Verfahrens- und Haftdauer damit in einem üblichen Rahmen bewegen und
die Dauer einer drohenden Freiheitsstrafe noch nicht erreicht ist;
dass folglich die Sicherheitshaft bis zum Entscheid des Berufungsgerichts in der Sache
zu verlängern ist (BGE 139 IV 186 E. 2.2), wobei es dem Beschuldigten freisteht, ein
Haftentlassungsgesuch (Art. 233 StPO) oder ein Gesuch um Übertritt in den vorzeitigen
Strafvollzug zu stellen (Art. 236 StPO);
dass über die Prozesskosten mit der Hauptsache entschieden wird (Art. 421 Abs. 1
StPO).
Demnach wird verfügt
Die Sicherheitshaft für Y _________ wird bis zum Entscheid der Berufungsinstanz
in der Sache verlängert.
Es steht Y _________ jederzeit frei, ein Gesuch um Haftentlassung oder Übertritt in
den vorzeitigen Strafvollzug zu stellen.
Die Prozesskosten bleiben dem Endentscheid vorbehalten.
Sitten, 14. Mai 2024