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URTEIL VOM 12. FEBRUAR 2024
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter ; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ , derzeit im A _________, Gesuchsteller
gegen
KREISGERICHT OBERWALLIS FÜR DEN BEZIRK VISP , Vorinstanz
(Revision)
Revision des Urteils des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Visp
vom 15. März 2021 [VIS S1 20 28]
Verfahren und Sachverhalt
A. Mit Urteil vom 15. März 2021 verurteilte das Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk
Visp X _________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 Bst. c und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b BetmG, Gehilfenschaft zum
Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 StGB sowie mehrfachen Widerhand-
lung gegen das Personenbeförderungsgesetz im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG zu einer
Freiheitsstrafe von 23 Monaten, einer Busse von Fr. 255.00 und verwies ihn für 7 Jahre
des Landes. X _________ war an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unentschul-
digt abwesend und es musste ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden, bei dem
er durch einen amtlichen Verteidiger vertreten war.
Auf die vom amtlichen Verteidiger erhobene Berufung trat das Kantonsgericht mit Ent-
scheid vom 16. Juni 2021 (Verfahren P1 21 34) nicht ein, weil zwischen dem Beschul-
digten und dem Verteidiger kein Kontakt mehr bestand, womit das erstinstanzliche Urteil
rechtskräftig wurde.
B. Mit Eingabe vom 23. November 2023 beantragte der X _________ die Revision des
erstinstanzlichen Urteils mit Bezug auf den Landesverweis. Entgegen den Erwägungen
des Gerichts sei er bereits damals mit einer Schweizerin verheiratet gewesen, was das
Kreisgericht nicht berücksichtigt habe. Weiter beantragte er die unentgeltliche Rechts-
pflege. Vom Kantonsgericht zur Stellungnahme eingeladen, verzichteten Kreisgericht
und Staatsanwaltschaft mit Eingaben vom 4. bzw. 5. Dezember 2032 auf Stellung-
nahme. Auf Nachfrage des Kantonsgerichts erklärte der Gesuchsteller mit Eingabe vom
mit ihr eben da zusammengezogen zu sein. Am 31. Oktober 2019 seien sie nach Alge-
rien übersiedelt, um dort zu heiraten, und hätten danach zwei Jahre dort gelebt. Seine
Ehefrau sei im Juli 2022 wieder in die Schweiz zurückgekehrt und er sei ihr im Oktober
2022 gefolgt. Diese Angaben wurden von der Ehefrau, B _________, in einem Brief vom
des Gefängnisses ergibt sich, dass der Gesuchsteller in etwa einmal pro Woche von
seiner Ehefrau besucht wird.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 EGStPO ist für
die Beurteilung eines Revisionsgesuchs und damit auch für die Vorprüfung desselben
ein Kantonsrichter zuständig, wenn das zu revidierende Urteil (oder der zu revidierende
Strafbefehl) als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine
bedingte Freiheitsstrafe zum Inhalt hat und sofern nicht eine vorausgehende bedingt er-
lassene Strafe widerrufen wurde. Darüber hinaus fallen offensichtlich unzulässige oder
unbegründete Begehren in die Zuständigkeit des Einzelrichters (Art. 20 Abs. 1 RpflG).
1.2 Wer durch ein Strafurteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die
Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue
Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere
Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu
verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Be-
deutung sind. Mit Beweismitteln werden Tatsachen nachgewiesen (BGE 137 IV 59 E.
5.1.1). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteils-
fällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner
Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1). Neue Tatsachen
und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellun-
gen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten
Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen
(BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abän-
derung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrschein-
lichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis
verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e).
1.3 Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen,
nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine materielle Kontrolle
der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO).
Es handelt sich dabei um ein zweistufiges Verfahren, für welches das Berufungsgericht
zuständig ist (Art. 412 Abs. 1 und 3 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht
auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet
ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei
dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraus-
setzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht ein-
treten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich o-
der unbegründet sind (Bundesgerichtsurteile 6B_1193/2017 vom 15. März 2018 E. 1.1.1
ff.; 6B_350/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.2 und 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E.
2.2 m.w.N., nicht publiziert in BGE 141 IV 298).
1.4 Ein Gesuch um Revision eines Strafurteils muss als missbräuchlich qualifiziert wer-
den, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt
waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen
Verfahren hätte geltend machen können. Demgegenüber kann die Revision in Betracht
kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die der Verurteilte im Zeitpunkt,
als das Strafurteil erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 130 IV 72 E. 2.3; Bundesge-
richtsurteil 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3 m.w.N., nicht publiziert in BGE 141 IV
298). Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall
zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den
ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 und E. 2.4; Bundesge-
richtsurteil 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3 m.w.N., nicht publiziert in BGE 141 IV
298).
1.5 Der Gesuchsteller war an der Hauptverhandlung des Kreisgerichts unentschuldigt
abwesend und hat auch den Kontakt zu seinem amtlichen Verteidiger ohne erkennbaren
Grund abgebrochen. Wie sich seinen Eingaben entnehmen lässt, lebte der Gesuchstel-
ler im fraglichen Zeitraum in Algerien. Dies hätte ihn aber grundsätzlich nicht daran ge-
hindert – allenfalls unter Zusicherung des freien Geleits – an der erstinstanzlichen Haupt-
verhandlung teilzunehmen oder das Kreisgericht zumindest über seinen Verteidiger von
seiner stattgehabten Eheschliessung in Kenntnis zu setzen. Gründe, weshalb ihm dies
nicht möglich gewesen sein soll, macht er keine geltend. Bei einer Teilnahme an der
Hauptverhandlung wäre er zudem auch zu seinen persönlichen Verhältnissen und sei-
nem Zivilstand befragt worden, sodass diese neue, dem Gesuchsteller bereits bekannte
Tatsache zweifellos in den Prozess eingebracht worden wäre. Auch die Berufung des
Gesuchstellers scheiterte letztlich daran, dass er den Kontakt zu seinem amtlichen Ver-
teidiger abgebrochen hatte und diesem keine Instruktionen mehr erteilen wollte. Mit dem
Revisionsgesuch versucht er nun nachträglich, nachdem er aufgrund des rechtskräftigen
Strafurteils verhaftet und in den Strafvollzug versetzt wurde, das Urteil des Kreisgerichts
in Frage zu stellen. Sein Verhalten, sich der Schweizer Strafjustiz zunächst bewusst zu
entziehen, um dann im Fall einer Verhaftung altbekannte, aber verschwiegene Tatsa-
chen geltend zu machen, muss als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Entspre-
chend ist auf das Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig und darauf nicht einzutre-
ten.
2. Selbst wenn auf das Revisionsgesuch einzutreten wäre, wäre dieses abzuweisen.
Der Gesuchsteller stellt die durch das Kreisgericht ausgefällten Schuldsprüche mit sei-
nem Revisionsgesuch nicht in Frage. Damit bleibt ein Fall der obligatorischen Landes-
verweisung nach Art. 66a StGB bestehen und es wäre nur zu prüfen, ob die Tatsache,
dass der Verurteilte mit einer Schweizerin verheiratet ist, zu einer persönlichen Härte
führt oder führen könnte. Dabei ist der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu
beachten. Diese Bestimmung bietet jedoch keinen absoluten Schutz vor einer Landes-
verweisung, sondern es ist neben dem Verurteilten auch für seine Ehefrau und die wei-
tere Kernfamilie die Frage zu beantworten, ob ihnen eine gemeinsame Ausreise mit dem
Verurteilten zugemutet werden kann. Ist dies der Fall, so ist der Schutzbereich von Art.
8 EMRK nicht berührt (Bundesgerichtsurteil 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.4.5
m.w.N.).
Vorliegend führen die Eheleute beide selbst aus, während zwei Jahren gemeinsam in
der Heimat des Gesuchstellers gelebt zu haben. Allein dies zeigt schon auf, dass ein
gemeinsames Eheleben auch in Algerien möglich wäre und der Ehefrau auch zuzumuten
ist. Die neu geltend gemachten Tatsachen erweisen sich damit auch ungeeignet, Das
vorinstanzliche Urteil bezüglich des Landesverweises in Frage zu stellen. Soweit auf das
Revisionsgesuch eingetreten werden könnte, erweist es sich nach dem Gesagten als
offensichtlich unbegründet, weshalb es in einzelrichterlicher Kompetenz abzuweisen
wäre.
3. Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aus-
sichtslosigkeit abzuweisen.
4. Da dem Kantonsgericht keine Auslagen und nur ein geringer Aufwand erwachsen
sind, kann ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden
(Art. 14 Abs. 2 GTar). Der Gesuchsteller hat als unterliegende Partei keinen Entschädi-
gungsanspruch und der Staatsanwaltschaft sowie dem Bezirksgericht ist kein entschä-
digungspflichtiger Aufwand entstanden.
Das Kantonsgericht erkennt:
Das Revisionsgesuch vom 23. November 2023 wird abgewiesen, soweit darauf ein-
getreten werden könnte.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand
wird abgewiesen.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 12. Februar 2024