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ENTSCHEID VOM 27. APRIL 2015
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Hermann Murmann,
Kantonsrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber
in Sachen
W_________ , Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt M_________
gegen
X_________ , Gesuchsgegnerin
sowie als betroffene Dritte:
- Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, vertreten durch Oberstaatsanwalt
N_________
- Y_________ , vertreten durch Herr Rechtsanwalt O_________
- Z_________ , vertreten durch Herr Rechtsanwalt Dr. P_________
Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung
(Quellenschutz der Medienschaffenden [Art. 172 StPO; Art. 28a StGB])
Verfahren und Sachverhalt
A. Die Journalistin X_________ veröffentlichte im A_________ vom xxx 2010, unter
Bezugnahme auf Aussagen von W_________, einen Bericht über angebliche Machen-
schaften von Z_________ und Y_________. Dieser Artikel führte zu Strafklagen von
Z_________ bzw. Y_________ in B_________ gegen X_________ und im Wallis ge-
gen W_________ wegen Ehrverletzung.
B. Im Verfahren Prozess Nr. GE100018 vor Bezirksgericht B_________ wurden
Z_________ und X_________ am 30. Juni 2010 zum vorgeworfenen Sachverhalt be-
fragt, wobei Letztere auch Angaben zu ihren Kontakten und Gesprächen mit
W_________ machte. Am 16. August 2010 schlossen Z_________ und X_________
einen Vergleich, so dass das Ehrverletzungsverfahren vom Bezirksgericht am 19. Au-
gust 2010 als durch Rückzug des Strafantrags zufolge Vergleichs abgeschrieben wur-
de.
C. Im Walliser Verfahren wurde X_________ am 24. März 2010 durch die Walliser
Kantonspolizei in B_________ befragt, wobei sie Fragen zu ihren Kontakten sowie
zum Inhalt ihrer Gespräche mit W_________ beantwortete.
Am 29. April 2013, ergänzt am 11. und 13. November 2013, erhob die Staatsanwalt-
schaft des Kantons Wallis, gegen W_________ Anklage wegen übler Nachrede
(S. 301 f., 544 f., 549 f.).
Am 27. August 2013 verlangte W_________ die Einvernahme von X_________, wel-
chen Beweisantrag der Bezirksrichter mit Verfügung vom 11. September 2013 gut-
hiess. Nach erfolgter Vorladung zur Zeugeneinvernahme auf den 9. Dezember 2013
teilte X_________ dem Bezirksgericht am 2. November 2013 mit, wegen Umzugs kön-
ne sie an der Verhandlung nicht teilnehmen, worauf das Bezirksgericht die Zeugenein-
vernahme am 4. November 2013 neu auf den 5. Dezember 2013 ansetzte. Am
Weiterbildung auch an diesem Termin verhindert, wobei sie als Journalistin vor Gericht
ihr Recht auf Zeugnisverweigerung wahrnehmen und sich auf Quellenschutz berufen
werde, weshalb es fraglich sei, ob eine weitere Vorladung überhaupt Sinn mache.
Nachdem W_________ am 22. November 2013 an der Einvernahme der Zeugin fest-
gehalten und deren Zeugnisverweigerungsrecht bestritten hatte, verfügte der Bezirks-
richter am 25. November 2013, auf die Zeugeneinvernahme von X_________ werde
infolge Berechtigung zur Zeugnisverweigerung verzichtet.
Mit Urteil vom 19. Dezember 2013 erkannte das Bezirksgericht C_________
W_________ der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von
Z_________ und der mehrfachen üblen Nachrede zum Nachteil von Y_________
schuldig und es verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 45.--,
wobei es deren Vollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren aufschob.
D. Dagegen erklärte W_________ nach deren vorgängiger Anmeldung am 6. Juni
2013 Berufung (P1 14 35) mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens bzw. Frei-
spruch. Als Beweisantrag führte sie nebst anderen die Einvernahme von X_________
als Zeugin auf. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 wies die Verfahrensleitung die-
sen Antrag ab. An der Berufungsverhandlung vom 17. Dezember 2014 wiederholte
W_________ diesen Antrag und das Kantonsgericht hiess denselben gut.
E. Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 setzte das Kantonsgericht X_________ davon
in Kenntnis und es gewährte ihr Gelegenheit, sich dazu zu äussern. X_________ liess
sich am 11. Februar 2015 vernehmen und hielt an ihrer Zeugnisverweigerung fest. Der
Oberstaatsanwalt nahm dazu am 17. Februar 2015 Stellung, wovon die Parteien in
Kenntnis gesetzt wurden, X_________ orientierungshalber zusätzlich mittels A-Post,
nachdem sie den per Einschreiben versandten Brief nicht abgeholt hatte.
Erwägungen
1. W_________ verlangt die Einvernahme von X_________ unter Berufung auf ihren
Rechtsanspruch auf Beweis als Beschuldigte in einem Strafverfahren. X_________
widersetzt sich diesem Begehren unter Berufung auf den Quellenschutz der Medien-
schaffenden nach Art. 172 Abs. 1 StPO.
1.1 Über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung entscheidet nach Anklageerhe-
bung das Gericht (Art. 174 Abs. 1 lit. b StPO), mithin nicht die Verfahrensleitung (Do-
natsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-
zessordnung (StPO), 2. A., 2014, N. 1 zu Art. 174 StPO), vorliegend also das Kantons-
gericht, vor welchem das Strafverfahren als Rechtmittelinstanz hängig ist.
1.2 Nach der Konzeption von Art. 174 Abs. 2 StPO ist jeweils nur die Zeugin oder der
Zeuge legitimiert, einen Entscheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung an-
zufechten, wodurch die Anfechtung letztlich auf Entscheide beschränkt wird, welche
das von der Zeugin bzw. dem Zeugen geltend gemachte Zeugnisverweigerungsrecht
ablehnen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, S. 1205 f.; zur Kritik
an dieser Regelung vgl. Vest/Horber, Basler Kommentar, 2. A., N. 8 zu Art. 174 StPO;
Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. A., N. 10 f. zu Art.
174 StPO). Die kantonale Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Entscheide des
Staatsanwalts, der Polizei und der erstinstanzlichen Gerichte, während gegen letztin-
stanzliche kantonale Entscheide, womit das geltend gemachte Verweigerungsrecht
abgelehnt wird, die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht nach Art. 78 ff.
BGG zulässig ist, sofern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG; Schmid, a.a.O., N. 9 und 12 zu Art. 174 StPO; Vest/Horber, a.a.O., N. 10 zu
Art. 174 StPO). Ein solcher Nachteil dürfte X_________ vorliegend drohen, falls das
Kantonsgericht ihr das von ihr gestützt auf den Quellenschutz für Medienschaffende
geltend gemachte Zeugnisverweigerungsrecht absprechen sollte. Denn in diesem Fall
wäre sie nicht nur gegen ihren erklärten Willen zur Aussage verpflichtet, sondern ihre
Aussage würde soweit nötig gemäss Art. 176 StPO erzwungen, d.h. bei einem unbe-
rechtigten Festhalten an der Zeugnisverweigerung würde die Verfahrensleitung
X_________ in einem ersten Schritt eine Ordnungsbusse, allenfalls auch durch ihre
Verweigerung verursachte Kosten und Entschädigungen, auferlegen (Abs. 1), und in
einem zweiten Schritt sie unter Hinweis auf Art. 292 StGB nochmals zur Aussage auf-
fordern und bei erneuter Verweigerung ein Strafverfahren gegen sie eröffnen lassen
(Abs. 2). Weil X_________ bei einem solchen Ausgang des Verfahrens nebst einer
Ordnungsbusse und Kosten sogar ein Strafverfahren drohen würde, womit wenigstens
ihre Legitimation für eine Beschwerde an das Bundesgericht gegeben sein dürfte, ist
der vorliegende Entscheid schriftlich und begründet sowie mit der Gesuchstellerin und
(insbesondere) der Gesuchsgegnerin als Parteien zu fällen (zur Beschwerdelegitimati-
on der Staatsanwaltschaft vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_293/2013 vom 31. Januar 2014
E. 1).
2.
2.1 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Angeschuldigten, den
Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein
faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK
soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt
wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichen-
de Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den
Zeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Ziel der genannten
Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfah-
rens (BGE 129 I 151 E. 3.1 mit ausführlichen Hinweisen). Als Aussagen von Zeugen
gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von
ihm verwendet werden können. Auch in der Voruntersuchung gemachte Aussagen vor
Polizeiorganen werden als Zeugenaussagen betrachtet. Aussagen von Zeugen und
Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil
eines Angeschuldigten verwertet werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fra-
gen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in
der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem
streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also
den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I
151 E. 3.1 mit Hinweisen).
Der erstinstanzliche Schuldspruch von W_________ stützt sich nebst anderem auf die
Aussagen, welche X_________ einerseits im Verfahren gegen die Beschuldigte bei
ihrer Befragung durch die Walliser Kantonspolizei und anderseits in dem gegen sie
geführten Strafverfahren vor dem Bezirksgericht B_________ gemacht hat. Bei keiner
der beiden Einvernahmen wurde W_________ Gelegenheit geboten, daran teilzuneh-
men und ihrerseits Fragen an die Zeugin zu stellen (vgl. Art. 147 Abs. 1 und 159 Abs. 1
StPO). Im zürcherischen Strafverfahren war sie ohnehin nicht Partei. Auch wenn die
Anklage und die vorinstanzliche Verurteilung nicht ausschliesslich auf dem Zeugnis
von X_________ beruhen, so erscheint dieses insgesamt, soweit der Sachverhalt nicht
durch ein Geständnis W_________ oder durch Aussagen Dritter erstellt ist, doch we-
sentlich. W_________ hat daher unter Vorbehalt eines allfälligen Zeugnisverweige-
rungsrechts der Zeugin ein legitimes, rechtlich geschütztes Interesse daran, dieser
Fragen stellen zu dürfen. Sie hat den entsprechenden Beweismittelantrag formell kor-
rekt vor Bezirksgericht vorgebracht, welches diesen vorerst guthiess, schliesslich aber
auf eine Einvernahme infolge Berechtigung zur Zeugnisverweigerung verzichtete, wel-
cher Entscheid von den Verfahrensparteien nicht angefochten werden konnte (vgl. E.
1.2), und vor Kantonsgericht wiederholt.
2.2 Laut Art. 172 Abs. 1 StPO, welcher sich inhaltlich mit Art. 28a StGB deckt, können
Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionel-
len Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre Hilfspersonen
das Zeugnis über die Identität der Autorin oder des Autors oder über den Inhalt und die
Quellen ihrer Informationen verweigern. Dem Schutz unterstehen jegliche Angaben,
welche eine Identifizierung des Autors oder der Quelle erlauben (BGE 136 IV 145 E.
3.8), aber ebenso der Inhalt der Information. Der Quellenschutz umfasst also die Ano-
nymität des Autors und des Informanten sowie den Informationsinhalt (Zeller, Basler
Kommentar, 2. A., N. 24 ff. zu Art. 172 StPO, sowie 3. A., N. 45 ff. zu Art. 28a StGB;
Donatsch, a.a.O., N. 14 ff. zu Art. 172 StPO; Werly, in: Kuhn/Jeanneret, Commentaire
Romand, Code de procédure pénale suisse, N. 19 ff. zu Art. 172 StPO). Verfassungs-
rechtliche Grundlage bildet Art. 17 Abs. 3 BV, der unter dem Titel der Medienfreiheit
das Redaktionsgeheimnis gewährleistet (vgl. auch Art. 10 Ziff. 1 EMRK). Medienschaf-
fende sollen - stets im Rahmen der Gesetzgebung - zu den erforderlichen Informatio-
nen gelangen können, welche ihnen erst erlauben, die in einer demokratischen Gesell-
schaft unentbehrliche Wächterfunktion wahrzunehmen (BGE 140 IV 108 E. 6.7; 136 IV
145 E. 3.1). Art. 172 Abs. 1 StPO begründet für Medienschaffende unter den gesetzli-
chen Voraussetzungen ein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses, nicht aber eine
Pflicht dazu.
Es ist unbestritten, dass X_________ für ihre hier interessierende journalistische Be-
richterstattung im A_________ grundsätzlich den Quellenschutz beanspruchen kann.
Davon hat sie indes bis vor Bezirksgericht nicht nur keinen Gebrauch gemacht, son-
dern vielmehr in zwei Strafverfahren ihre Quelle jeweils namentlich genannt und auch
die erhaltenen Informationen inhaltlich ausführlich wiedergegeben. Mit ihren umfas-
senden Aussagen hat sie im Ergebnis auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Medien-
schaffende verzichtet und dasselbe unter den gegebenen besonderen Umständen
auch verwirkt, weshalb ein Widerruf des Verzichts nach Art. 175 Abs. 1 StPO ausser
Betracht fällt. Denn mit der Preisgabe der Informantin und des Informationsinhalts ent-
fällt letztlich jedes rechtliche Interesse der Medienschaffenden an einer Zeugnisver-
weigerung, wenigstens soweit diese nicht über das bereits Gesagte hinausgeht. Das
muss zumindest dann gelten, wenn - wie hier - die Person, welche von der Medien-
schaffenden unter genauer Angabe des Inhalts der erhaltenen Informationen als Quelle
genannt wurde, deren Zeugeneinvernahme in dem gegen sie, die Informantin, gerade
deswegen eröffneten Strafverfahren verlangt. Zwar steht das Zeugnisverweigerungs-
recht aus Quellenschutz der Medienschaffenden und nicht ihrer Informantin zu, wes-
halb Letztere nicht über dessen Ausübung entscheiden kann; hat die Medienschaffen-
de indes ihre Quelle und den Inhalt der Informationen erst einmal preisgegeben, ihre
Quelle also gerade nicht geschützt, und durch ihre Aussagen massgeblich zur Eröff-
nung eines Strafverfahrens gegen ihre Informantin beigetragen, so darf sie in diesem
Strafverfahren nicht die Aussage verweigern und dadurch deren Verteidigungsrechte
beschneiden. Eine Abwägung der Interessen - einerseits der Journalistin an einer
Zeugnisverweigerung, nachdem sie diesbezüglich an sich schon alles ausgesagt und
dadurch wesentlich zur Anklageerhebung beigetragen hat, und anderseits der Be-
schuldigten, welche erstinstanzlich verurteilt wurde und sich aus der Befragung der
Medienschaffenden Beweisvorteile im Strafverfahren verspricht, an der Ausübung ihrer
Verteidigungsrechte - führt ebenfalls zum Ergebnis, dass der Ersteren das Zeugnis-
verweigerungsrecht abzusprechen ist. X_________ fehlt es letztendlich an einem
Rechtsschutzinteresse an einer Zeugnisverweigerung, weshalb ihre Berufung auf den
Quellenschutz unter den vorliegenden Umständen Treu und Glauben widerspricht,
rechtsmissbräuchlich erscheint und deshalb keinen Rechtsschutz verdient (Art. 2
ZGB). X_________ steht demzufolge in Bezug auf den Anklagesachverhalt im Beru-
fungsverfahren P1 14 35 kein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Sie ist somit zur Aussa-
ge verpflichtet. Das Kantonsgericht wird sie daher als Zeugin vorladen, sofern sie die
Rechtsmittelfrist gegen den vorliegenden Entscheid ungenutzt verstreichen lässt oder
das Bundesgericht denselben auf ihre Beschwerde hin nicht aufhebt.
3.
Es erscheint gerechtfertigt, für den vorliegenden Entscheid weder Kosten zu erheben
noch Parteientschädigungen zuzuerkennen.
Das Kantonsgericht erkennt
X_________ steht im Berufungs-/Strafverfahren P1 14 35 „Staatsanwaltschaft
Oberwallis sowie Y_________ und Z_________ gegen W_________“ kein Zeug-
nisverweigerungsrecht im Sinne von Art. 172 Abs. 1 StPO zu; sie ist zur Zeugen-
aussage verpflichtet.
Das Kantonsgericht wird X_________ als Zeugin vorladen, sofern diese vorlie-
genden Entscheid nicht beim Bundesgericht anficht oder das Bundesgericht ihre
Beschwerde nicht schützt.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zuerkannt.
Sitten, 27. April 2015