P1 25 85
URTEIL VOM 11. DEZEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Michael Steiner, Einzelrichter ; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, unentgeltliche Rechtsbeiständin und Berufungsklägerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Arthur Terekhov, Regensdorf-Watt
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch
Staatsanwältin Dr. Magdalena Fill, Brig-Glis
und
Y _________ , Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Puricel, Thalwil
(Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 15. Juli 2025 (VIS S1 25 11)
Verfahren
A. X _________ war in dem von der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der
Region Oberwallis, gegen die Beschuldigte Y _________ geführten Strafverfahren we-
gen fahrlässiger Tötung, UWG-Widerhandlungen und Widerhandlung gegen die Risiko-
aktivitätengesetzgebung ab dem 18. Oktober 2022 unentgeltliche Rechtsbeiständin der
Privatklägerin A _________. Für ihre Tätigkeit sprachen ihr die Staatsanwaltschaft mit
Einstellungsverfügung vom 9. September 2024 (betreffend fahrlässige Tötung und
UWG-Widerhandlungen) eine Entschädigung von Fr. 5'611.05 (Verfügungsziffer 4) und
das Bezirksgericht Visp mit Urteil vom 15. Juli 2025 (betreffend Risikoaktivitätengesetz-
gebung) eine solche von Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu (Dispositiv-Ziffer
6).
B. Mit Berufungserklärung vom 17. Juli 2025 focht X _________ den Entschädigungs-
entscheid des Bezirksgerichts beim Kantonsgericht Wallis mit folgenden Anträgen an:
In Gutheissung der Berufung sei Dispositiv-Ziff. 6 des angefochtenen Urteils S1 25 11 der Vorinstanz
abzuändern und wie folg neu zu fassen: "Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwältin X _________
für die unentgeltliche Rechtsvertretung von A _________ mit gesamthaft CHF 3'606.65 (inkl. MWST
und Auslagen), davon CHF 2'918.80 für das Vorverfahren sowie CHF 687.85 für das erstinstanzliche
Gerichtsverfahren. Y _________ wird verpflichtet, dem Kanton Wallis die Entschädigung der unent-
geltlichen Rechtsvertretung von A _________ im Umfang von CHF 3'606.65 zurückzuzahlen, sobald
dies ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben und die Verjährung noch nicht eingetreten ist.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsbeklagten bzw. der
Staatskasse.
Das Kantonsgericht teilte am 7. August 2025 mit, dass die Berufung im schriftlichen Ver-
fahren behandelt werde, und setzte der Berufungsklägerin eine Frist zur Begründung der
Berufung, welche am 19. September 2025 hinterlegt wurde. Die Staatsanwaltschaft ver-
zichtete mit Schreiben vom 24. September 2025 auf eine Stellungnahme. Das Bezirks-
gericht Visp liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1. Gegen den Entschädigungsentscheid kann der unentgeltliche Rechtsbeistand das
Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 138 Abs. 1 i.V.m.
Art. 135 Abs. 3 StPO). Angefochten ist ein Entschädigungsentscheid des Bezirksgerichts
Visp. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts bzw. des hier urteilenden Einzelrichters ist
gegeben (Art. 14 Abs. 1 und 3 EGStPO). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin ist als sol-
che zur Berufung betreffend ihre Entschädigung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf
die form- und fristgerecht eingereicht Berufung ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bezirksgericht legte die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin
für die Strafuntersuchung und das erstinstanzliche Verfahren auf insgesamt Fr. 1'500.00
(inkl. Auslagen und MWST) fest. Es erwog, die Rechtsanwältin habe der Einvernahme
der Beschuldigten vom 18. Dezember 2024 beigewohnt. Infolge Terminkollision und dro-
hender Verjährung habe diese nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen. Sie werde
ihrer Klientin das Urteil zur Kenntnis bringen müssen. Das Dossier sei nicht umfangreich
und der Tatvorwurf habe Bagatellcharakter. Die Tragweite und Bedeutung des Falls
müsse objektiv als gering eingestuft werden. Der Straffall weise aus rechtlicher Sicht
keine besonderen Schwierigkeiten auf.
2.2 Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, die Beschuldigte sei bereits im Strafbe-
fehl zur Tragung von Privatklägerkosten in der Höhe von Fr. 1'402.80 verurteilt worden,
wobei darin nicht einmal die Eingabe vom 5. Februar 2025 und die Teilnahme an der
Einvernahme der beschuldigten Person nach der Einsprache enthalten seien. Jegliche
Aufwendungen vor dem Bezirksgericht seien darin ebenfalls nicht enthalten. Es irritiere
daher, dass die Vorinstanz einen um nur Fr. 97.20 höheren Pauschalbetrag von Fr.
1'500.00 festlege. Ihr sei für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Fr. 2'918.20 und
für das bezirksgerichtliche Verfahren Fr. 687.85 zuzusprechen. Die Vorinstanz begründe
nicht, weshalb die staatsanwaltliche Festlegung der Entschädigungshöhe falsch gewe-
sen sein solle, und sie differenziere nicht, welcher Betrag für die Strafuntersuchung und
welcher für das erstinstanzliche Verfahren angefallen sei. Schliesslich könne der Auffas-
sung der Vorinstanz nicht gefolgt werden, dass von einem Fall ohne besondere rechtli-
che Schwierigkeiten ausgegangen werden könne, zumal es sich um einen nebenstraf-
rechtlichen, nicht alltäglichen Tatbestand handle, welcher die Klärung öffentlich-rechtli-
cher Vorfragen erfordert habe. Im Ergebnis sei ihr eine Entschädigung von total Fr.
3'606.65 für das Vor- und Hauptverfahren zuzusprechen.
2.3 Die Verfahrenskosten, die namentlich auch die Kosten für die unentgeltliche
Verbeiständung umfassen (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), richten sich im Kanton Wallis
nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts-
oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Kosten des Rechtsbei-
stands umfassen das Honorar, welches sich nach den Art. 27 ff. GTar berechnet, und
weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar). Gemäss Art. 27 Abs. 1 GTar bewegt sich das
Honorar zwischen einem im Gesetz vorgesehenen Minimum und Maximum – wird mithin
als Pauschale bemessen –; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die
Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die
finanzielle Situation der Partei. Die Entschädigung versteht sich inklusive Mehrwert-
steuer (Art. 27 Abs. 5 GTar). Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel
vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00 und vor dem Bezirksgericht Fr.
550.00 bis Fr. 3'300.00 (Art. 36 GTar). Der Honorarrahmen ist beim unentgeltlichen
Rechtsbeistand um 30 % zu kürzen (vgl. Art. 30 GTar; Bundesgerichtsurteil
6B_1422/2016 vom 5. September 2017 E. 3.2) und liegt für das Vor- und Hauptverfahren
vorliegend daher bei insgesamt Fr. 770.00 bis Fr. 6'160.00.
Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden unter Berücksichtigung
des konkreten Falles alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Gan-
zes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes be-
rücksichtigt (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.3 Bundesgerichtsurteil
5A_461/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.2.1). Honorarpauschalen entlasten das Gericht
davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinan-
dersetzen zu müssen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.5; Bundesgerichtsurteile
2C_306/2024 vom 28. März 2025 E. 3.4; 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016 E. 4.1 mit Hin-
weis). Eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundensatz von Fr. 180.00
setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht voraus (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; Bundes-
gerichtsurteile 2C_306/2024 vom 28. März 2025 E. 3.4; 5A_576/2023 vom 8. März 2024
E. 3.2).
2.4
Die Berufungsklägerin macht eine Verletzung der Begründungspflicht resp. des
rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV geltend.
2.4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, die Vorbringen des
vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen
und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt die Verpflichtung der Be-
hörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie muss sich dabei nicht mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegen. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be-
schränken. Die Begründung muss dem Betroffenen ermöglichen, sich über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft zu geben und das Urteil in voller Kenntnis der Sache an
die höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde hat mithin wenigstens kurz die Überle-
gungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).
2.4.2 Zunächst rügt die Berufungsklägerin, das Bezirksgericht sei von der Kostenfestle-
gung im Strafbefehl abgewichen, ohne dies zu begründen. Die Staatsanwaltschaft hat
sich im Rahmen der Einstellungsverfügung vom 9. September 2024 mit dem geltend
gemachten Aufwand auseinandergesetzt und hat eine Gesamtentschädigung von Fr.
7'013.85 für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin festgelegt, wovon sie
pauschal 4/5, ausmachend Fr. 5'611.05, im Rahmen der Einstellungsverfügung dem
Staat Wallis und 1/5, entsprechend Fr. 1'402.80, im Rahmen des Strafbefehls der be-
schuldigen Person auferlegte. Der Strafbefehl wurde angefochten und entfaltete keine
Rechtskraft. Er galt mit Überweisung an das Bezirksgericht als Anklageschrift (Art. 356
Abs. 1 StPO). Das Gericht ist nicht an die Anträge der Staatsanwaltschaft gebunden.
Daher ist es auch nicht verpflichtet , speziell zu rechtfertigen, wenn es von der staatsan-
waltlichen Festlegung der Entschädigungshöhe abweicht. Eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs resp. der Begründungspflicht ist daher zu verneinen.
2.4.3 Die Berufungsklägerin argumentiert weiter, die Begründungspflicht sei verletzt
worden, indem die Vorinstanz nicht darlege, welchen Honorarbetrag sie für das Vorver-
fahren und welchen sie für das Hauptverfahren als angemessen erachte. Das Bezirks-
gericht begründet die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zwar relativ
kurz, setzt sich jedoch mit den Bemessungskriterien auseinander. Ein Anspruch auf ge-
sonderte Entschädigungen für das Vor- und Hauptverfahren ergibt sich aus dem anzu-
wendenden Gesetz nicht. Dies entspricht auch nicht der kantonalen Praxis, welche die
Entschädigung einzig für die unterschiedlichen Instanzen separat festlegt. Das rechtliche
Gehör der Berufungsklägerin wurde vorliegend nicht verletzt.
2.5 Die Berufungsklägerin hinterlegte mehrmals ihre Honorarnote (S. 15 ff., 47 ff., 110
ff., 160 ff.), wobei diese den Aufwand betreffend den Vorwurf der fahrlässigen Tötung
mitumfasste. Vor Bezirksgericht schliesslich machte sie einen Aufwand von 10.5 Stun-
den für den zu beurteilenden Sachverhalt sowie Auslagen in der Höhe von insgesamt
Fr. 134.30 geltend (S. 159) und verwies hierzu auf eine Honorarnote. Diese hält aus-
drücklich fest, dass sie die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungs-
verfahren SAO 22 1567 und dem gerichtlichen Verfahren vor Bezirksgericht Visp
umfasst und weist einen Aufwand von insgesamt 9.41 Stunden aus. Soweit die Beru-
fungsklägerin nun ein Honorar von insgesamt Fr. 3'606.65 verlangt, liegt dieses deutlich
über der von ihr vor Bezirksgericht verlangten Entschädigung für einen Aufwand von
10.5 Stunden resp. 9.41 Stunden zzgl. Auslagen und auch deutlich über dem vollen Ho-
norar des amtlichen Verteidigers von Fr. 3’000.00, wobei Letzterer im Gegensatz zur
Berufungsklägerin an der Hauptverhandlung teilnahm und hierzu aus Thalwil anreiste.
Das Dossier umfasst knapp über 200 Seiten und ist damit nicht umfangreich. Zu beur-
teilen war lediglich eine Übertretung und das Kantonsgericht geht mit der Vorinstanz
einig, dass die Tragweite und die Bedeutung des Falls objektiv gesehen als gering ein-
zustufen sind. Der Fall wies keine Komplexität betreffend die Sachverhaltsfeststellung
oder besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, selbst wenn es sich um Nebenstrafrecht
handelte. Zudem waren keine Zivilansprüche zu beurteilen und verlangte die Privatklä-
gerin ausdrücklich, diese seien auf den Zivilweg zu verweisen. Es ging mithin einzig um
die Durchsetzung des Strafanspruchs, wobei dies grundsätzlich die Aufgabe der Staats-
anwaltschaft ist. Das Honorar ist nach dem Gesagten im untersten Bereich der Pau-
schale festzulegen.
Aufgrund der 5-seitigen Eingabe der Privatklägerin vom 22. November 2022 (Ordner
S. 209) wurde das Strafverfahren auf Verstösse gegen die Risikoaktivitätenverordnung
ausgeweitet. In der Folge betrafen die Eingaben der Berufungsklägerin teilweise einzig
den Vorwurf der fahrlässigen Tötung, teilweise indes auch den Vorwurf der Verletzung
der Risikoaktivitätenverordnung, wobei der Aufwand hier nicht separat ausgewiesen
werden kann. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin nahm an der Einvernahme der Be-
schuldigten nach Einsprache gegen den Strafbefehl teil, welche eine Stunde dauerte
und für welche sie von Zürich nach Brig gereist ist. Praxisgemäss wird für die Reise
jeweils nur die Hälfte der Reisezeit bzw. ein Reiseweg angerechnet. Vor Bezirksgericht
reichte sie dann einzig eine 2-seitige Eingabe betreffend Beweisanträge, Zivilforderun-
gen und den entstandenen Aufwand in der gebotenen Kürze ein (S. 158). Sie musste
den Entscheid ihrer Mandantin zur Kenntnis bringen. Schliesslich werden Auslangen in
der Höhe von insgesamt Fr. 134.30 (Reisekosten und Porti) geltend gemacht, welche
vollumfänglich zu berücksichtigen sind.
Mit Rücksicht auf die vorgenannten Bemessungskriterien ist eine Parteientschädigung
von Fr. 1’500.00 inkl. Auslagen und MWST angemessen. Der erstinstanzliche Entscheid
kann diesbezüglich bestätigt werden und die Berufung wird abgewiesen.
3. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des
Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO). Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
3.1 Die Gerichtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit
des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im
gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äqui-
valenzprinzips festgesetzt (Art. 13 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsge-
richt bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maxi-
mum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar).
Das Berufungsverfahren wurde schriftlich durchgeführt und es fielen keine Auslagen an.
Das Dossier war mit rund 250 Seiten nicht umfangreich und es war einzig die Frage der
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu beurteilen. Mit Rücksicht auf die
vorgenannten Bemessungskriterien erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 ange-
messen, welche der Berufungsklägerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen ist.
3.2 Die Berufungsklägerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung. Die Beschuldigte liess sich im vorliegenden Verfahren nicht verneh-
men, sodass ihr mangels Antrags und Aufwands keine Parteientschädigung zugespro-
chen wird.
Das Kantonsgericht erkennt
Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwältin X _________ für die unentgeltliche
Rechtsvertretung von A _________ mit Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST).
Y _________ wird verpflichtet, dem Kanton Wallis die Entschädigung der unentgelt-
lichen Rechtsvertretung von A _________ im Umfang von Fr. 1’500.00 zurückzu-
zahlen, sobald dies ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten von
X _________ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben
Höhe verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 11. Dezember 2025