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URTEIL VOM 6. JANUAR 2026
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Michael Steiner, Einzelrichter ; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis , Zentrales Amt, Sitten, vertreten durch Staats-
anwalt Dr. Milan Kryka, Sitten
und
X _________ , Privatkläger
gegen
Y _________ , verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald, Visp
(Körperverletzung)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp
vom 3. April 2025 [VIS S1 24 17]
Verfahren
A.a X _________ (nachfolgend: Privatkläger) reichte am 27. Dezember 2021 bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt (nachfolgend: Staatsanwalt-
schaft), gegen den Polizeibeamten Y _________ (nachfolgend: Beschuldigter) eine
Strafanzeige wegen Körperverletzung ein. Darin warf er diesem namentlich vor, ihn am
des Dienstes) an beiden Schulter gepackt, am linken, postoperierten Arm gezogen, ihn
gewürgt bzw. in den Würgegriff genommen und gegen eine Hauswand gedrückt zu ha-
ben, sodass er schmerzhafte Hämatome im Bereich des Halses sowie Schmerzen im
Bereich des Unterkiefers, beider Schultern und des linken Oberarms erlitten habe. Nach
dem Eintreffen einer Polizeistreife habe der Beschuldigte ihm eine Handschelle derart
fest angelegt, dass er Hautabschürfungen, Hämatome und Schmerzen im Bereich des
rechten Handgelenks erlitten habe, und ihm beim Einsteigen in den Streifenwagen einen
kräftigen Fusstritt gegen die Beine versetzt (S. 1 ff.).
A.b Nach durchgeführter Strafuntersuchung mit Einvernahme der Parteien sowie wei-
terer Personen (B _________; C _________) sprach die Staatsanwaltschaft mit Straf-
befehl vom 23. November 2023 den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung (Art.
123 Ziff. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Ta-
gessätzen zu Fr. 155.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren (S. 81 ff.). Nachdem der
Beschuldigte am 28. November 2023 dagegen eingesprochen hatte (S. 85), hielt die
Staatsanwaltschaft nach einer weiteren Einvernahme des Beschuldigten mit Überwei-
sung vom 8. April 2024 ans Bezirksgericht Visp am Strafbefehl fest (S. 110 f.).
A.c Das Bezirksgericht sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 3. April 2025 vom Vor-
wurf der einfachen Körperverletzung frei, wies die Zivilforderungen des Privatklägers ab,
auferlegte die Verfahrenskosten dem Kanton Wallis und sprach dem Wahlverteidiger
eine Entschädigung von Fr. 5'800.00 zu (S. 225 ff.).
B.a Gegen das gleichentags im Dispositiv eröffnete Urteil meldete der Privatkläger am
am 18. Juli 2025 zugestellt (S. 236 ff.). Am 5. August 2025 reichte der Privatkläger beim
Kantonsgericht seine Berufungserklärung ein (S. 265 ff.).
B.b Die Staatsanwaltschaft verzichtete stillschweigend auf Anschlussberufung.
C.a Mit Eingabe vom 17. November 2025 ans Kantonsgericht machte der Privatkläger
gegenüber dem Beschuldigten Zivilansprüche über insgesamt Fr. 1'555.10 geltend
(S. 277 ff.).
C.b Zur Berufungsverhandlung vom 20. November 2025 erschienen der Privatkläger
und der Beschuldigte mit seinem Wahlverteidiger. Während der Privatkläger eine Verur-
teilung des Beschuldigten nach Recht und Gesetz beantragte und für seine Zivilforde-
rungen auf seine Eingabe vom 17. November 2025 verwies, stellte der Beschuldigte
folgende Anträge (S. 313):
Die Berufung von Herrn X _________ sei vollumfänglich abzuweisen.
Das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 3. April 2025 sei vollumfänglich zu bestätigen, insbesondere
der Freispruch von Herrn Y _________ vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123
Ziff. 1 StGB sowie allen weiteren Vorwürfen.
Die zivilrechtlichen Ansprüche des Privatklägers seien abzuweisen, da weder eine widerrechtliche
Handlung im Sinne von Art. 41 OR noch eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, welche einen Genug-
tuungsanspruch im Sinne von Art. 49 OR rechtfertigt.
Der Staat Wallis trägt die Kosten von diesem Verfahren und Entscheid.
Herr Y _________ sei für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen, unter Ausrichtung
einer Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in
Verbindung mit Art. 4 GTar (Gebührentarif des Kantons Wallis).
Die Parteien verzichteten auf eine öffentliche Urteilsverkündung.
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten ist ein Bezirksgerichtsurteil. Die Zuständigkeit des hier als Einzelgericht
urteilenden Kantonsgerichts ist gegeben (Art. 14 Abs. 1 und 2 EGStPO). Die Sachur-
teilsvoraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind grundsätzlich erfüllt und
geben - vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen - zu keinen weiteren Vorbemer-
kungen Anlass.
1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung eines Entscheides hat, ist legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 382 Abs. 1
StPO). Vorliegend hat der Privatkläger ein Interesse an der Anfechtung des erstinstanz-
lichen Freispruchs. Mithin ist er zur Berufung legitimiert. Die Berufungserklärung erfolgte
innert der gesetzlichen Frist (Art. 399 Abs. 3 StPO) und richtet sich gegen das ganze
erstinstanzliche Urteil.
1.3 Das strafrechtliche Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzli-
chen Erkenntnisverfahrens dar, zumal das Berufungsgericht keine Erstinstanz ist. Viel-
mehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren, namentlich die
bereits durchgeführten Beweiserhebungen, an und baut darauf auf (BGE 143 IV 408 E.
6.2.1; 143 IV 288 E. 1.4.1; 140 IV 196 E. 4.4.2; Bundesgerichtsurteil 7B_289/2023 vom
wägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, wenn es diesem bei-
pflichtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Bundesgerichtsurteile
6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 2.1; 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 4.2;
je mit Hinweisen).
1.4 Der Berufungskläger hat gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO genau anzugeben, wel-
che (tatsächlichen und/oder rechtlichen) Gründe einen anderen Entscheid nahelegen.
Diese Rüge- und Begründungspflicht impliziert eine Auseinandersetzung mit dem Ent-
scheid und dessen Motivation (vgl. BGE 143 IV 40 E. 3.4.1).
2.
2.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, den Privatkläger am
polizist zu erkennen") über mehrere Minuten gewaltsam festgehalten zu haben, nach-
dem der Beschuldigte den Privatkläger beim unrechtmässigen Entsorgen von Müll beo-
bachtet hat und dieser sich weigerte, seine Personalien bekanntzugeben sowie sich ent-
fernen wollte. Dadurch soll der Privatkläger Prellungen und blaue Flecken an verschie-
denen Körperstellen erlitten haben. Das gewaltsame Festhalten war gemäss Anklage
unverhältnismässig und nicht rechtmässig gemäss Art. 14 StGB (vgl. Strafbefehl vom
2.2 Der Privatkläger rügt eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver-
halts durch die Vorinstanz.
2.2.1 Er macht geltend, der Beschuldigte habe ihm zu keiner Zeit gesagt, dass es sich
um eine Polizeikontrolle handle, bei der es um die Bekanntgabe seiner Personalien
gehe, bzw. er habe sich zu Beginn nicht vorschriftsmässig als Polizeibeamter zu erken-
nen gegeben bzw. er habe sich weder mit dem Polizeiausweis noch durch das Anlegen
einer gelben Armbinde ausgewiesen.
Der Beschuldigte habe ihn in Dialekt
angesprochen. Er habe ihn nicht verstanden. Der Privatkläger bemängelt in diesem Zu-
sammenhang, der Beschuldigte habe sich - trotz seines zivilen Erscheinungsbilds - nicht
vergewissert, ob er verstanden habe, dass er Polizist sei. Zudem habe die Vorinstanz
den herabwürdigenden Fusstritt nicht bewertet.
2.2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte nicht im Dienst und in Zivilkleidung un-
terwegs war, als er den Privatkläger bei dessen Übertretung (unrechtmässiges Entsor-
gen von Müll) beobachtete und darauf ansprach. Die Vorinstanz erwägt, gestützt auf den
Strafbefehl, welcher als Anklageschrift gelte, sei davon auszugehen, dass der Beschul-
digte sich durch Vorweisen des amtlichen Ausweises und mündlich gegenüber dem Pri-
vatkläger als Polizist zu erkennen gegeben habe. Zudem habe er den Privatkläger auf
sein Fehlverhalten hingewiesen und von ihm die Angabe der Personalien verlangt. Die-
ser Aufforderung sei der Privatkläger nicht nachgekommen und sei davongelaufen. Der
Beschuldigte habe daraufhin den Privatkläger zurückgehalten, um seine dienstliche
Pflicht wahrzunehmen (angefochtenes Urteil E. 3).
2.2.3 Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt
die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die
Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt
so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht ge-
nügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Ver-
teidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches
Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E.
2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der In-
formationsfunktion aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird.
Dies bedingt eine zureichende, das heisst möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs.
1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter
die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die be-
troffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr
Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten
kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E.
3.2; je mit Hinweisen). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken. Es ist
Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befin-
den, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2;
145 IV 407 E. 3.3.2; Urteil 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin
vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Der
Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, be-
züglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder
wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinaus-
geht (Bundesgerichtsurteile 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 5.2; 7B_240/2022
vom 1. Februar 2024 E. 3.2; 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2; 6B_1404/2020
vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen).
2.2.4 Im Strafbefehl vom 23. November 2023, der hier als Anklageschrift gilt
(vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), wird explizit ausgeführt, der Beschuldigte habe den
Privatkläger angesprochen, sich als Gemeindepolizist zu erkennen gegeben und ihn auf-
gefordert, seine Personalien bekanntzugeben ("Daraufhin sprach der Beschuldigte den
Privatkläger an, gab sich als Gemeindepolizist zu erkennen und forderte den Privatkläger
auf, seine Personalien bekanntzugeben"). Zudem wird im Anschlusssatz ausdrücklich
festgehalten, der Privatkläger habe zumindest geahnt, dass er von einem Polizisten an-
gehalten worden sei ("X _________ ahnte zumindest, dass er von einem Polizisten an-
gehalten wurde"). An dieses Sachverhaltselement - und mag es nach Auffassung des
Privatklägers auch unzutreffend sein - war das Bezirksgericht und ist nunmehr auch das
Kantonsgericht gebunden. Selbst wenn der Privatkläger somit behauptet und insbeson-
dere geltend macht, der Beschuldigte habe sich nicht vorschriftsgemäss als Polizist aus-
gewiesen, kann das Sachgericht nicht über die angeklagte (gegenteilige) Darstellung
hinausgehen. Daher ist in tatsächlicher Hinsicht gestützt auf den im Strafbefehl um-
schriebenen Sachverhalt als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte sich zu Beginn
des Aufeinandertreffens gegenüber dem Privatkläger als Gemeindepolizist zu erkennen
gegeben hat. Umgekehrt enthält der Strafbefehl kein Sachverhaltselement, wonach der
Beschuldigte den Privatkläger getreten hat. Ist dem aber so, hatte sich die Vorinstanz
damit auch nicht auseinanderzusetzen. Bereits aus diesen Gründen ist der Privatkläger
mit seiner diesbezüglichen Rüge nicht zu hören.
2.2.5 Nach dem Gesagten ist nur am Rande darauf hinzuweisen, dass die Aussagen
des Privatklägers zur anfänglichen Vorgehensweise des Beschuldigten gewisse Unsi-
cherheiten und Widersprüche enthalten. So bestand einmal zu Beginn der Auseinander-
setzung offensichtlich ein Verständigungsproblem zwischen den Parteien ("Dieser Mann
hat mich angesprochen, ich habe ihn jedoch überhaupt nicht verstanden. [..] Weil ich
nicht reagiert habe, fragte er mich dann, ob ich Deutsch verstehe" [F/A 10 in fine S. 41]).
Dieser Umstand müsste in dem Sinne zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt wer-
den, als dass er sich - wie von ihm behauptet - mit Namen und Funktion vorgestellt hat
(vgl. dazu hiernach). Weiter stellte der Privatkläger auf Nachfrage nicht etwa in Abrede,
dass sich der Beschuldigte zu Beginn als Polizist zu erkennen gegeben hat, sondern
gab zur Antwort, es sei ihm zu Beginn dieses Zusammentreffens überhaupt nicht be-
wusst gewesen, dass es sich bei diesem Mann um einen Polizisten handelt (F/A 12
S. 41). Und die Anschlussfrage, ob der Beschuldigte zu Beginn seinen Dienstausweis
gezeigt habe, verneinte der Privatkläger ebenfalls nicht, sondern räumte in erster Linie
eine Erinnerungslücke ein ("Daran kann ich mich nicht erinnern. Ich erinnere mich nur,
dass er ein Smartphone in der Hand gehabt hatte" [F/A 13 S. 41]). In eine ähnliche Rich-
tung geht schliesslich auch seine Aussage vor Kantonsgericht, wonach er dem Beschul-
digten zu Beginn "auch zu wenig Beachtung geschenkt" habe bzw. er vor allem damit
beschäftigt gewesen sei, den Kompost zu entsorgen und nicht auf fremde Personen ge-
achtet habe (F/A 6 S. 286). Und soweit er vor Schranken wiederholt zu Protokoll gab, zu
Beginn keinen Polizeiausweis gesehen zu haben (F/A 6 und 8 S. 286), stehen seine
Aussagen insoweit in Widerspruch zu seinen ersten Aussagen gegenüber der Polizei,
wo er angab, sich nicht daran zu erinnern. Mithin sind seine Aussagen mit Vorsicht zu
geniessen. Abgesehen davon bestehen auch insoweit Zweifel an der Verlässlichkeit sei-
ner Aussagen, als dass der Privatkläger anerkanntermassen kurzsichtig ist und anläss-
lich des Vorfalls nicht wie üblich Kontaktlinsen trug. In seiner Strafanzeige hielt er fest,
dass er aufgrund seiner Kurzsichtigkeit den Namen des Beschuldigten auf dem Dienst-
ausweis nicht habe erkennen können (S. 3). Diese Darstellung bestätigte der Privatklä-
ger auch im Rahmen seines Parteivortrages vor Kantongericht. Dieses hält dafür, dass
bei der infrage stehenden starken Kurzsichtigkeit von -5.0 Dioptrien (vgl. F/A 7 S. 286)
eine Verwechselung von Dienstausweis und Smartphone nicht auszuschliessen ist.
Selbst für den Fall eines entsprechend angeklagten Sachverhaltselements könnte somit
nicht auf die entsprechende Aussage des Privatklägers abgestellt werden.
2.2.6 An der vorstehend beschriebenen Ausgangs- und Sachlage ändert schliesslich
auch nichts, dass die Zeugin B _________ zunächst ebenfalls nicht an eine Polizeiinter-
vention glaubte, wie der Privatkläger richtig vorbringt. Relativierend ist indessen festzu-
halten, dass die Zeugin die Auseinandersetzung nicht von allem Anfang an verfolgte,
sondern erst darauf aufmerksam wurde, als der Privatkläger den Beschuldigten lautstark
aufforderte, ihn loszulassen ("Wir hörten, dass jemand schrie: "Lass mich los, lass mich
los". In diesem Moment sahen wir zwei Männer"). Daraus ist zu schliessen, dass die
Zeugin die Anfangsphase des Aufeinandertreffens, in welcher sich der Beschuldigte ei-
genen Angaben zufolge mit seinem Polizeiausweis ausgewiesen und sich mit seinem
Namen vorgestellt hatte ("Ich bin auf ihn zugelaufen. Habe meinen Polizeiausweis her-
ausgenommen und mich als Polizist ausgewiesen. Ich habe meinen Namen genannt und
dass ich von der Gemeindepolizei A _________ sei"), gar nicht mitbekommen hatte.
Mithin führte auch die Aussage der Zeugin nicht zu einer Änderung des angeklagten
Sachverhalts.
2.3 Der Privatkläger rügt das Vorgehen des Beschuldigten in ganz grundsätzlicher Hin-
sicht, indem er das Opportunitätsprinzip nicht angewendet hat. Er bringt vor, der Be-
schuldigte sei in der Freizeit nicht verpflichtet gewesen, zu intervenieren.
2.3.1 Der Einwand trifft nach der kantonalen Polizeigesetzgebung nicht zu. Gemäss Art.
38 der Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei (PolV) unterliegen Polizeibe-
amte bei Notfällen, Ertappen auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug auch in der
dienstfreien Zeit einer Interventionspflicht (Abs. 1). In diesem Fall gelten sie als im Dienst
befindlich (Abs. 2).
2.3.2 Vorliegend ertappte der Beschuldigte den Privatkläger bei einer Übertretung auf
frischer Tat (illegales Entsorgen von Kehricht). Gestützt auf Art. 38 Abs. 1 PolV war er
mithin auch in der dienstfreien Zeit verpflichtet, einzuschreiten. Da der Privatkläger sich
trotz entsprechender Aufforderung durch den Beschuldigten weigerte, seine Personalien
vor Ort bekanntzugeben bzw. er sich vom Beschuldigten abdrehte und weggehen wollte,
war der Beschuldigte berechtigt, ihn vorläufig festzunehmen (Art. 217 Abs. 3 lit. a StPO).
2.3.4 Abgesehen davon ist in Erinnerung zu rufen, dass die Strafbehörden dem Grund-
satz nach verpflichtet sind, entsprechende Widerhandlungen zu verfolgen und zu sank-
tionieren (Art. 7 Abs. 1 StPO).
2.4 Der Privatkläger rügt sodann, die Aussagen des Beschuldigten seien nicht glaub-
haft.
2.4.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten vor der Polizei, der Staatsan-
waltschaft und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingehend dargelegt
(angefochtenes Urteil E. 2.5). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.4.2 Soweit der Privatkläger bemängelt, der Beschuldigte habe gelogen, als er vor Be-
zirksgericht gesagt habe, er habe sich zu Beginn des Aufeinandertreffens korrekt aus-
gewiesen bzw. bestritt, ihm einen Fusstritt gegen die Beine versetzt zu haben, ist in Er-
innerung zu rufen, dass der angeklagte Sachverhalt für das Gericht bindend ist (vgl. E.
2.2 hiervor). Und soweit er dessen Glaubhaftigkeit mit dessen Falschanzeige wegen re-
gelwidrigen Entsorgens zweier schwarzer Kehrichtsäcke - statt des defekten Plastikei-
mers - begründet, vermag dieser Umstand, selbst wenn er zutreffen sollte, die Glaubhaf-
tigkeit der Aussagen des Beschuldigten nicht im Grundsatz zu erschüttern.
2.5 Mithin bleibt es in tatsächlicher Hinsicht bei den Feststellungen im vorinstanzlichen
Urteil.
3. Für die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts kann auf die eingehende
und überzeugende Begründung der ersten Instanz (angefochtenes Urteil E. 4) verwiesen
werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dies gilt im Besonderen auch in Bezug auf die vorinstanz-
liche Feststellung, dass das Handeln des Beschuldigten als verhältnismässig und damit
rechtmässig im Sinne von Art. 14 StGB zu qualifizieren ist. Mithin ist die Berufung des
Privatklägers abzuweisen und der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen.
4. Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen zu entscheiden.
4.1 Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen,
der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah-
renskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren einge-
stellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten
nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die
Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426
Abs. 2 StPO).
4.1.1 Die Verfahrenskosten setzten sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Ge-
bühren werden gestützt auf das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi-
gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) festge-
legt und betragen gemäss Art. 22 Abs. 1 GTar Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00 für das Verfah-
ren vor der Staatsanwaltschaft (lit. b), Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 für das Verfahren vor
dem Bezirksgericht (lit. c) sowie Fr. 380.00 bis Fr. 6'000.00 für das Berufungsverfahren
vor Kantonsgericht (lit. f). Auslagen sind namentlich (Art. 422 Abs. 2 StPO): Kosten für
die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung (lit. a); Kosten für Überset-
zungen (lit. b); Kosten für Gutachten (lit. c); Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden
(lit. d); Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (lit. e). Für die von einer Behörde angeord-
nete Intervention der Polizei fallen dabei Auslagen zwischen Fr. 20.00 bis Fr. 1'000.00
an (Art. 10 Abs. 1 lit. b GTar). Die Dienste für den Gerichtsweibel wiederum schlagen
mit Fr. 25.00 pro Sitzung zu Buche (Art. 10 Abs. 2 GTar).
4.1.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Ob-
siegens und Unterliegens aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit
eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel-
chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden
(Bundesgerichtsurteile 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1, 6B_1025/2014 vom
Urteil, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art.
428 Abs. 3 StPO).
4.2
4.2.1 Der Anspruch auf Parteientschädigung und die Verpflichtung einer Partei zur Leis-
tung einer solchen richtet sich in analoger Weise zur Kostenregelung nach dem Ausgang
und der Verursachung des Verfahrens. Der Kostenentscheid präjudiziert in dem Sinne
die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Im Berufungsverfahren betreffend Of-
fizialdelikte wird die unterliegende (und den Rechtsweg allein beschreitende) Privatklä-
gerschaft entschädigungspflichtig (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Der Anspruch auf eine an-
gemessene Parteientschädigung umfasst primär die Kosten der Wahlverteidigung (Art.
429 Abs. 1 lit. a StPO).
4.2.2 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die Auslagen (vgl. Art. 4 Abs. 3
i.V.m. Art. 27 ff. GTar). In Strafsachen wird das Honorar des Rechtsbeistands in der
Regel in folgendem Rahmen festgesetzt: im Untersuchungsverfahren vor der Polizei
(Anwalt der ersten Stunde) Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00; für das Verfahren vor der Staats-
anwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00; vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis
Fr. 3'300.00 [- womit der Rahmen für das gesamte erstinstanzliche Verfahren
Fr. 1‘350.00 bis Fr. 10‘400.00 beträgt -] und für das Berufungsverfahren vor dem Kan-
tonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar). Bei der Festlegung des Honorars
innerhalb dieses Rahmens werden die Natur und die Bedeutung des Falles, die Schwie-
rigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzi-
elle Situation der Partei berücksichtigt (Art. 27 Abs. 1 GTar). Die Entschädigungen ver-
stehen sich inklusive Mehrwertsteuer (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei der Entschädigungsre-
gelung des GTar handelt es sich um einen nach bundesgerichtlicher Praxis zulässigen
Tarif mit Pauschalen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle
prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der ef-
fektive Zeitaufwand leidglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 141 I
124 E. 4.2 und 4.3). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für
eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu
gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fun-
dierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und
effizient erbringen kann (Bundesgerichtsurteil 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2).
4.3
4.3.1 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 und 4) ist zu
bestätigen, zumal Kosten wie Entschädigung innerhalb des Gebührenrahmens liegen
und im Berufungsverfahren auch nicht beanstandet wurden.
4.3.2 Der Privatkläger unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich mit seinen An-
trägen, weshalb ihm die Kosten für das Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 1'200.00,
bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'175.00 und Auslagen von Fr. 25.00 für
den Weibel, aufzuerlegen sind. Diese sind mit der geleisteten Kostensicherheit in ent-
sprechender Höhe zu verrechnen.
4.3.3 Rechtsanwalt Daniel Bellwald als Verteidiger des Beschuldigten musste sich mit
der Berufungserklärung des Privatklägers auseinandersetzen und nahm an der Beru-
fungsverhandlung teil, welche rund zwei Stunden dauerte. Das Dossier war dem Rechts-
vertreter bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt und die sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen waren grundsätzlich identisch. Unter Berücksichtigung
der genannten Kriterien sowie des Verfahrensausgangs erachtet das Kantonsgericht ein
Anwaltshonorar in der Höhe von Fr. 2'100.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemes-
sen.
4.3.4 Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich in analoger Weise zur Kosten-
regelung nach dem Ausgang und der Verursachung des Verfahrens. Aufgrund des Ver-
fahrensausgangs hat der Privatkläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach wird erkannt:
in Abweisung der Berufung des Privatklägers -
123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 14 StGB).
Die Zivilforderungen des Privatklägers X _________ werden abgewiesen.
Die Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 600.00 sowie jene des Bezirksgerichts
Visp von Fr. 1'000.00 werden dem Kanton Wallis auferlegt.
X _________ auferlegt und mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet.
Verfahren mit Fr. 5'800.00.
Parteientschädigung von Fr. 2'100.00.
Die Genugtuungsforderung von Y _________ wird abgewiesen.
Dem Privatkläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Sitten, 6. Januar 2026