P1 25 63
URTEIL VOM 20. NOVEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Michael Steiner, Einzelrichter; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis , Amt der Region Oberwallis, vertreten durch
Staatsanwältin Katja Jentsch, Brig-Glis
und
X _________ , Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volken, Brig-Glis
gegen
Y _________ , Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Emanuel Bittel, Brig-Glis
(Drohung)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms
vom 2. Mai 2025 [BRI S1 22 38]
Verfahren
A. Das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms fällte am 2. Mai 2025 – soweit vor-
liegend relevant – gegen Y _________ folgendes Urteil, welches es gleichentags im Dis-
positiv eröffnete (S. 748 ff.):
[..]
[..]
Y _________ wird der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), begangen am 6. April 2020 z.N. von
X _________, schuldig gesprochen.
a.
zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 250.00, wobei ihm der bedingte Strafvollzug
gewährt wird, unter Einräumung einer Probezeit von 2 Jahren;
b.
zu einer (unbedingten) Busse von Fr. 1'250.00. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wird
eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt
chenen Geldstrafe betreffend Y _________ ist nicht zu prüfen (Art. 46 Abs. 5 StGB).
Die Genugtuungsforderung in Höhe von Fr. 1'000.00 von X _________ wird abgewiesen.
Die beschlagnahmten Gegenstände (Fall Nr. 50699):
[..]
werden nach Eintritt der Rechtskraft zwecks Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 31 Waffenge-
setz dem Waffenbüro des Kantons Wallis zum weiteren Entscheid über deren Verbleib übergeben wer-
den.
waltschaft von Fr. 4'503.00 (Gebühr Anklage Fr. 1'500.00, Rechnungen Polizei Fr. 2'950.00, Zeugengeld
Fr. 53.00) und aus den Kosten des Gerichts in Höhe von Fr. 1'500.00 werden zu 1/8, ausmachend
Fr. 750.35, Y _________ und zu 7/8, ausmachend Fr. 5'252.65, dem Kanton Wallis auferlegt.
Fr. 2'756.00 (anwaltliche Vertretung inkl. MwSt und Auslagen Fr. 2'600.00 sowie Auslagen des Privat-
klägers Fr. 156.00).
[..]
[..]
von Fr. 6'000.00 (inkl. MwSt. und Auslagen).
B.a Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 12. Mai 2025 Berufung an
(S. 695). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 26. Mai 2025 zugestellt.
Am 16. Juni 2025 reichte er seine Berufungserklärung mit folgenden Rechtsbegehren
ein (S. 742 ff.):
Y _________ sei vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 6. April 2020 z.N. von X _________
freizusprechen.
(Pistole SIG 220) aufzuheben und die Waffe sei Y _________ herauszugeben.
Wallis sei zur Tragung sämtlicher Verfahrenskosten zu verurteilen.
Die Dispositiv-Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichts vom 2. Mai 2025 sei ersatzlos aufzuheben.
Die Dispositiv-Ziff. 12 des Urteils des Bezirksgerichts vom 2. Mai 2025 sei aufzuheben und Y _________
sei für das erstinstanzliche Verfahren eine volle Parteientschädigung gemäss der der Vorinstanz einge-
reichten Honorarnote zuzusprechen.
B.b Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung.
B.c Der Privatkläger verlangte mit Eingabe vom 10. November 2025 die Bestätigung
des erstinstanzlichen Schuldspruchs (Dispositivziffer 3) sowie der ihm zugesprochenen
Parteientschädigung (Dispositivziffer 9) und verlangte für den seitherigen Aufwand eine
"angemessene Entschädigung" (S. 769).
C.a Die Berufungsverhandlung fand am 11. November 2025 statt (S. 771 ff.). Zu dieser
erschienen der Beschuldigte und sein Wahlverteidiger. Letzterer wiederholte seine An-
träge gemäss Berufungserklärung und ergänzte diese um die nachfolgenden Ziffern
(S. 777):
Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Wallis aufzuerlegen.
Y _________ sei für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss der einzureichenden
Honorarnote zusprechen [sic!].
Es seien die weiteren Verfügungen von Amtes wegen zu treffen.
C.b Der Beschuldigte verzichtete auf eine öffentliche Urteilsverkündung.
Erwägungen
1. Angefochten ist ein Bezirksgerichtsurteil. Die Zuständigkeit des hier als Einzelgericht
urteilenden Kantonsgerichts ist gegeben (Art. 14 Abs. 1 und 2 EGStPO). Die Sachur-
teilsvoraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind grundsätzlich erfüllt und
geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.
2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am Montag,
den 6. April 2020, um ca. 18.30 Uhr, bei seinem Wohnhaus im Weiler A _________ in
B _________ X _________ unvermittelt mit dem Tode bedroht zu haben, indem er zu
diesem zweimal gesagt haben soll: "Ich erschla dich, ich erschiessu dich". Dadurch soll
X _________ in Angst und Schrecken versetzt worden sein.
3.
3.1 Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Sie hat die mas-
sgeblichen Aussagen der beteiligten Personen ausführlich dargelegt (angefochtenes Ur-
teil E. 3.1 bis 3.3) und ging zusammengefasst davon aus, dass die Aussagen des Pri-
vatklägers und dessen Lebenspartnerin glaubhaft seien; dies im Gegensatz zu den ab-
streitenden Aussagen des Beschuldigten, welche sie als Schutzbehauptung qualifizierte
(angefochtenes Urteil E. 3.4). Es kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die
entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Soweit sich in Bezug auf die Aussagen
des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung relevante Ergänzungen erge-
ben haben, wird an geeigneter Stelle darauf zurückzukommen sein.
3.2 Der Privatkläger hat am 8. April 2020 (Postaufgabedatum) gegen den Beschuldigten
eine Strafanzeige eingereicht (S. 246 f.) und hat in der Untersuchung zwei Mal zur Sache
ausgesagt (S. 250 ff. und S. 361 ff.). Die Ausführungen des Privatklägers in seinen Be-
fragungen muten insgesamt glaubhaft an. Während er anlässlich seiner polizeilichen
Einvernahme namentlich den Inhalt und die Richtigkeit seiner Strafanzeige bestätigte
(F/A 2 S. 251), machte er vor der Staatsanwaltschaft spontane Angaben zur Sache (S.
363). Zwar ist bei der staatsanwaltlichen Einvernahme eine tendenzielle Aggravierung
der Ausführungen zur erzeugten Angst festzustellen und belastete der Privatkläger den
Beschuldigten insoweit zusätzlich, als dass er von diesem auch nach dem hier ange-
klagten Vorfall verbal und nonverbal (Zeigen des Mittelfingers, auf den Boden spucken)
beschimpft worden sei, doch führen diese einzelnen Umstände nicht dazu, dass der ge-
samte Kerngehalt seiner Darstellung in Frage gestellt werden müsste. Vor diesem Hin-
tergrund vermag auch die Tatsache, dass der Privatkläger vor der ersten Instanz eine
Genugtuungsforderung stellte und insofern ein gewisses Interesse am Ausgang des
Verfahrens hat, nicht massgeblich ins Gewicht zu fallen. Ein Motiv für eine falsche An-
schuldigung ist nicht ersichtlich (siehe dazu auch E. 3.4).
3.3 C _________, die Lebenspartnerin des Privatklägers, wurde im Rahmen der Unter-
suchung durch die Polizei befragt (S. 255 ff.). Ihre Ausführungen muten ebenfalls glaub-
haft an. Zwar wandte der Wahlverteidiger an der Berufungsverhandlung zu Recht ein,
dass C _________ die inkriminierten Worte ("Ich erschla dich, ich erschiessu dich") nie
explizit erwähnt hat. Sie bejahte auf entsprechende Nachfrage aber ausdrücklich, den
Inhalt der Strafanzeige ihres Lebenspartners, in welcher die Drohungen im Wortlaut wie-
dergegeben werden (S. 246 f.), zu kennen und bestätigte dies als richtig (F/A 2 f., S.
256). Zudem schilderte sie auch das Rahmengeschehen in Übereinstimmung mit dem
Privatkläger, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht.
3.4 Der Beschuldigte gab im Verlauf des Verfahrens insgesamt fünf Mal zur Sache Aus-
kunft (S. 260 ff.; 271 ff.; 379 ff.; 660; 774 f.), wobei er den Anklagesachverhalt jeweils
abstritt. Angesprochen auf das Motiv einer möglichen Falschaussage des Privatklägers
machte der Beschuldigte dabei widersprüchliche Aussagen. Während er nämlich im Vor-
verfahren und vor erster Instanz jeweils mit Unwissen antwortete (F/A 9 S. 261, S. 382,
S. 660) und insbesondere auch betonte, dass es mit der Familie X _________ nie einen
Vorfall gegeben habe und sie sich gegenseitig in Ruhe liessen (F/A 8 S. 261), gab er vor
Schranken des Kantonsgerichts in diesem Punkt plötzlich an, es handle sich um eine
Intrige gegen ihn (F/A 26 S. 775). Neben der Familie D _________ störe sich auch die
Familie X _________ an seiner Landwirtschaft. Er habe das Gefühl, dass beide Familien
sich in diesem Nachbarschaftskonflikt gegen ihn verschworen hätten und D _________
den Privatkläger zur infrage stehenden Anzeige angestiftet bzw. diesen gegen ihn auf-
gewiegelt habe (F/A 14 und F/A 16 S. 774). Er widersprach sich jedoch in dem Sinne
gleich selbst wieder, indem er in der Folge wiederum zu Protokoll gab, mit der Familie
X _________ gehe es eigentlich "tipptopp" (F/A 16 S. 774). Die Aussagen des Beschul-
digten zu einem möglichen Motiv des Privatklägers für eine falsche Anschuldigung sind
daher widersprüchlich und erscheinen trotz des anerkanntermassen notorischen Nach-
barschaftskonflikts mit der Familie D _________ als reichlich konstruiert. Mit der Vo-
rinstanz ist daher davon auszugehen, dass die abstreitenden Aussagen des Beschuldig-
ten als Schutzbehauptung zu qualifizieren sind.
3.5 Für die Erstellung des massgebenden Sachverhalts ist deshalb auf die glaubhaften
Ausführungen des Privatklägers abzustellen. Was das konkrete Tatgeschehen anbe-
langt, ist daher – soweit vorliegend noch relevant – als erstellt anzusehen, dass der Be-
schuldigte den Privatkläger zwei Mal zu erschlagen bzw. zu erschiessen drohte ("ich
erschla dich, ich erschiessu dich"). In Bezug auf seine Gefühlslage legte der Privatkläger
in seiner Strafanzeige dar, er und seine Lebenspartnerin seien nach der ersten Drohung
"verängstigt" weitergelaufen, worauf der Beschuldigte nochmals nachgedoppelt habe.
Den Drohungen sei weder eine Provokation von ihrer Seite vorausgegangen, noch hät-
ten sie darauf geantwortet. Sie seien inzwischen "derart verängstigt", dass sie sich kaum
noch ins A _________ trauten (S. 246 f.). Bei der Polizei bejahte der Privatkläger auf
Nachfrage, dass er die Drohung ernst genommen habe (F/A 11 S. 251 f.). Abschliessend
gab er in diesem Zusammenhang zu Protokoll, dass er nicht "einfach Angst" haben wolle,
wenn er bei seinen Eltern auf Besuch sei (F/A 14 S. 252). Auch C _________ sagte vor
der Polizei aus, dass sie "wirklich Angst" gehabt habe. Der Beschuldigte sei ihnen richtig
hinterhergerannt. Sie habe Angst gehabt, dass von hinten etwas komme. Wenn jemand
so "von null auf 180" sei und so herumschreie, müsse sie davon ausgehen, dass es
passieren könne (F/A 13 S. 256 f.). Aus den Äusserungen des Privatklägers und seiner
Lebenspartnerin geht damit mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass sie beide durch
die Drohungen des Beschuldigten in Angst versetzt wurden. Soweit die Wahlverteidi-
gung vor Kantonsgericht einwandte, die Aussage der Lebenspartnerin, wonach sie den
Privatkläger zum Weitergehen aufgefordert habe ("Ich habe X _________ auch einfach
gesagt, komm wir gehen"), lasse darauf schliessen, dass eine allfällige Drohung nicht
angsterzeugend gewesen sei bzw. gar kein Erfolg bewirkt worden sei, vermag nicht zu
überzeugen. Der Beschuldigte drohte vorliegend mit einem Verbrechen gegen Leib und
Leben. Die Drohung bezweckte damit gerade, das Opfer in Angst zu versetzen, weil das
angedrohte Verhalten einen schweren Nachteil in Aussicht stellt. Da die Drohung mit
einer strafbaren Handlung einen schweren Angriff auf das Sicherheitsgefühl einer Per-
son beinhaltet, war sie geeignet, (auch) beim Privatkläger ein beklemmendes, banges
Gefühl bzw. eben Angst zu erzeugen. Dass seine Lebenspartnerin ihn im Rahmen der
Konfrontation zum Weitergehen aufforderte, ändert daran freilich nichts.
Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass im Sinne der Anklage der Beschuldigte
den Privatkläger in Angst versetzt hat, indem er diesem zwei Mal in Aussicht stellte, ihn
zu erschlagen bzw. zu erschiessen. Mit der Vorinstanz ist der angeklagte Sachverhalt
daher als erstellt zu betrachten.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat sich zu den rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes der Dro-
hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB korrekt geäussert (angefochtenes Urteil E. 3.5),
sodass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen
ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass es zur Erfüllung des Tatbestandes nicht
darauf ankommt, ob der Täter die Drohung wirklich wahrmachen will, sofern sie nur als
ernstgemeint erscheinen soll (BGE 105 IV 120 E. 2a; 122 IV 322 E. 1a).
4.2 Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte explizit eine Todesdrohung
ausgestossen und dem Privatkläger damit unmissverständlich einen schweren Nachteil
in Aussicht gestellt hatte. Sie erachtete auch als erwiesen, dass der Privatkläger in Angst
versetzt worden war, was sie, neben seinen glaubhaften Aussagen, insbesondere auch
mit dem Umstand begründete, dass der Privatkläger am Folgetag [recte: am übernächs-
ten Tag] eine Strafanzeige eingereicht hatte. Schliesslich hielt sie fest, dass der Beschul-
digte direktvorsätzlich gehandelt habe, indem er mit seiner Äusserung den Privatkläger
in Angst habe versetzen wollen.
4.3 Die Vorinstanz hat in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand der Dro-
hung zu Recht bejaht. Der Beschuldigte hat dem Beschuldigten explizit mit dem Tode
bedroht, indem er diesem in Aussicht stellte, ihn zu erschlagen bzw. zu erschiessen. Er
bezweckte damit ganz offensichtlich, das Opfer in Angst zu versetzen und dies gelang
ihm auch. Die Einwendung der Verteidigung, es mangle am Erfolg, weil der Privatkläger
nicht in Angst versetzt worden sei, geht ins Leere. Der Beschuldigte ist daher – in Be-
stätigung von Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils – der Drohung im Sinne von
Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
5. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer auf zwei Jahre bedingten Geld-
strafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 250.00 sowie einer Busse über Fr. 1'250.00, welche
im Fall der schuldhaften Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen um-
gewandelt werden sollte (Dispositivziffer 4). Der Beschuldigte hat weder vor Vorinstanz
noch im Berufungsverfahren einen Eventualantrag zur Strafhöhe für den Fall seiner Ver-
urteilung wegen Drohung gestellt (S. 681 und 777). Mithin kann diesbezüglich auf die
Begründung der Vorinstanz verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO) und diese übernommen
werden (angefochtenes Urteil E. 4.).
6. Der Beschuldigte hat formell zwar auch die Dispositivziffer 7 des erstinstanzlichen
Urteils betreffend seine beschlagnahmte Pistole SIG 220 angefochten und deren Her-
ausgabe verlangt, im Rahmen der Berufungsbegründung und des mündlichen Parteivor-
trages aber keinerlei Rügen erhoben, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in diesem
Punkt unrichtig sein sollte. Mithin kommt er seiner diesbezüglichen Rüge- und Begrün-
dungspflicht nicht nach, weshalb insoweit auf seine Berufung nicht einzutreten und die
vorinstanzliche Entscheidung auch insoweit zu bestätigen ist.
7. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch
über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der An-
spruch auf eine Parteientschädigung richtet sich ebenfalls nach dem Verfahrensausgang
(Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO).
7.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Verurteilung wegen
Drohung einen Achtel der gesamten Verfahrenskosten von Fr. 6'003.00, ausmachend
Fr. 750.35, auferlegt (Dispositivziffer 8). Da der Beschuldigte sich im Berufungsverfahren
auch nicht für den Fall seiner Verurteilung weder dem Grundsatz noch dem Betrag nach
gegen diese Kostenauflage wehrt, hat es mit dem vorinstanzlichen sein Bewenden.
7.2 Entsprechendes gilt für die dem Privatkläger zugesprochene Parteientschädigung
(Dispositivziffer 9) sowie die dem Beschuldigten aufgrund der Einstellungen zugespro-
chene (reduzierte) Parteientschädigung (Dispositivziffer 12). Mithin bleibt es auch be-
züglich dieser Punkte bei dem vorinstanzlichen Kostenerkenntnis.
7.3 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird
in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro-
zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebühren-
rahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge-
setzt (Art. 13 und 14 GTar). Die Gebühr für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht
bewegt sich zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von
Fr. 6'000.00 (Art. 22 Abs. 1 lit. f GTar).
Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für den Weibel an
(Art. 10 Abs. 2 GTar). Es war kein umfangreiches Dossier zu behandeln und die sich
stellenden Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht waren einfach. In Berücksich-
tigung der angeführten Bemessungskriterien erweist sich eine Gerichtsgebühr von
Fr. 775.00 als angemessen, sodass sich die Kosten der Berufungsinstanz auf Fr. 800.00
belaufen.
Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren. Vor diesem Hin-
tergrund rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens ihm vollumfänglich
aufzuerlegen.
7.4 Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436
Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429-434 StPO und damit nach dem Aus-
gang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2). Dabei präjudiziert der
Kostenentscheid die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1 mit Hinweisen). Ge-
mäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten
Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im
Verfahren, wenn sie obsiegt. Dies ist der Fall, wenn es zu einer Verurteilung der beschul-
digten Person kommt (BGE 139 IV 102 E. 4.3). Die Aufwendungen im Sinne von Art.
433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Be-
teiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen
der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 mit Hinweis).
Gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung
bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser
Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
7.4.1 Die Vorinstanz setzte die vom Beschuldigten dem Privatkläger zu bezahlende Par-
teientschädigung auf Fr. 2'756.00 (inkl. Auslagen und MWST) fest. Da diese Entschädi-
gung nur dem Grundsatz nach angefochten wird und es im Übrigen auch zweitinstanzlich
bei einer Verurteilung des Beschuldigten bleibt, ist die vorinstanzliche Entschädigung zu
bestätigen.
7.4.2 Für das Berufungsverfahren macht der anwaltlich vertretene Privatkläger gemäss
Eingabe vom 10. November 2025 eine "angemessene Entschädigung (zusätzlicher An-
waltsaufwand 1 ½ h, Klientenaufwand ½ h)" geltend. Damit wird die Entschädigungsfor-
derung indessen nicht im Sinne von Art. 433 Abs. 2 StPO beziffert und belegt, weshalb
androhungsgemäss (vgl. Vorladung vom 18. September 2025 S. 755 f.) auf diese nicht
einzutreten ist.
Das Kantonsgericht stellt fest:
Das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 2. Mai 2025 (S1 22
(Abweisung Genugtuung), 7 erstes bis viertes Aufzählungszeichen (Beschlagnahme),
10, 11 sowie 13 (Parteientschädigungen) in Rechtskraft erwachsen.
und erkennt:
– in Abweisung der Berufung –
Y _________ wird der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, begangen am
April 2020 z.N. von X _________, schuldig gesprochen.
Y _________ wird verurteilt:
a. zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 250.00, wobei ihm der bedingte
Strafvollzug gewährt wird, unter Einräumung einer Probezeit von zwei Jahren;
b. zu einer Busse von Fr. 1'250.00. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung
wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festgesetzt.
Die beschlagnahmten Gegenstände (Fall Nr. 50699):
[..]
werden nach Eintritt der Rechtskraft zwecks Durchführung des Verfahrens ge-
mäss Art. 31 Waffengesetz dem Waffenbüro des Kantons Wallis zum weiteren
Entscheid über deren Verbleib übergeben werden.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6'003.00, bestehend
aus den Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 4'503.00 (Gebühr An-
klage Fr. 1'500.00, Rechnungen Polizei Fr. 2'950.00, Zeugengeld Fr. 53.00) und
aus den Kosten des Gerichts in Höhe von Fr. 1'500.00 werden zu 1/8, ausma-
chend Fr. 750.35, Y _________ und zu 7/8, ausmachend Fr. 5'252.65, dem Kan-
ton Wallis auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 werden Y _________ aufer-
legt.
Y _________ bezahlt X _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Par-
teientschädigung von Fr. 2'756.00.
Im Berufungsverfahren wird auf den Antrag des Privatklägers nicht eingetreten.
Der Kanton Wallis bezahlt Y _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'000.00.
Sitten, 20. November 2025