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URTEIL VOM 27. MAI 2025
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Nicolas Kuonen, Einzelrichter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis , Amt der Region Oberwallis, vertreten durch
Staatsanwältin Michaela Willisch, Brig, Anklägerin
gegen
X _________ , Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Tony Donnet-Monay,
Lausanne
(Fahren ohne Berechtigung etc.)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron
vom 13. Mai 2024 (LWR S1 23 36)
Verfahren
A. Das Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron fällte am 13. Mai 2024 folgendes Urteil
(S. 187 ff.):
X _________ wird verurteilt wegen:
a.
des Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG;
b.
des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG;
c.
der mehrfachen Widerhandlung gegen die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahr-
zeugführer und -führerinnen nach Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 ARV 1.
Auf den Widerruf der durch die Staatsanwaltschaft des Kantons A _________ mit Strafbefehl vom
verlängert.
X _________ wird zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 70.00, entsprechend Fr. 1'750.00,
verurteilt.
X _________ wird zudem zu einer (unbedingten) Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt. Für den Fall der
schuldhaften Nichtbezahlung wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Tagen festgesetzt.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'600.00 (Gebühren Staatsanwaltschaft Fr. 800.00;
Gebühren Bezirksgericht Fr. 800.00) werden X _________ auferlegt.
Die Übersetzungskosten von Fr. 265.75 gehen zu Lasten des Kantons Wallis.
Die beschlagnahmten Vermögenswerte von Fr. 1'544.32 („Bussengarantie“) werden eingezogen und
zur Deckung der Verfahrenkosten (vollständige Deckung der Gebühren der Staatsanwaltschaft
[Fr. 800.00] und teilweise Deckung der Gebühren des Bezirksgerichts [Fr. 744.32]) herangezogen.
B.
Das schriftlich begründete Urteil wurde den Parteien am 16. Mai 2024 zugestellt
(vgl. S. 212).
C. Am 10. Juni 2024 erklärte die Beschuldigte beim Kantonsgericht Berufung mit fol-
genden Rechtsbegehren (S. 215 ff.):
A la forme :
I.
L'Appel est déclaré recevable.
Au fond :
Principalement
I.
L'Appel est admis.
II.
Le Jugement rendu le 13 mai 2024 par le Tribunal de district de Loèche et Rarogne occidental dans
la cause S1 23 36 est annulé et la cause est renvoyée à l'autorité précédente pour une nouvelle
décision dans le sens des considérants.
III.
Les frais de la présente procédure sont laissés à la charge de l'Etat.
IV.
Une équitable indemnité, selon liste des opérations à produire au jour du jugement, est allouée à
X _________ pour les dépenses occasionnées par l'exercice raisonnable de ses droits dans le cadre
de la présente procédure d'appel.
Subsidiairement
V.
L'Appel est admis.
VI.
Le Jugement rendu le 13 mai 2021 [recte: 2024] par le Tribunal de district de Loèche et Rarogne
occidental dans la cause S1 23 36 est réformé en ce sens que :
SUISSE (art. 95 al. 1 let. b LCR ; ch. 1 let. a du Dispositif).
Aucune peine pécuniaire n'est prononcée à l'encontre de X _________ (ch. 3 du Dispositif).
Les frais de procédure sont laissés à hauteur de 3/4 à charge de l'Etat (ch. 5 du Dispositif).
Une équitable indemnité est allouée à X _________ pour les dépenses occasionnées par l'exer-
cice raisonnable de ses droits dans le cadre de la procédure devant le Ministère public et l'Autorité
intimée.
nécessaire à couvrir les frais de procédure laissés, par 1/4, à charge de X _________, le solde
étant libéré en faveur de X _________ (ch. 6 du Dispositif).
occidental dans la cause S1 23 36 est confirmé pour le surplus.
VII.
Les frais de la présente procédure sont laissés à la charge de l'Etat.
VIII.
Une équitable indemnité, selon liste des opérations à produire au jour du jugement, est allouée à
X _________ pour les dépenses occasionnées par l'exercice raisonnable de ses droits dans le cadre
de la présente procédure d'appel.
D. Nach Erstattung der Berufungserklärung wurde der Staatsanwaltschaft am 14. Juni
2024 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die
Berufung zu beantragen (S. 277). Diese teilte am 18. Juni 2024 mit, dass auf einen
Nichteintretensantrag sowie auf eine Anschlussberufung verzichtet werde (S. 280).
E. Am 7. November 2024 lud das Kantonsgericht die Parteien auf den 9. Dezember
2024 zur Berufungsverhandlung vor (S. 283).
F. Die Staatsanwaltschaft teilte am 12. November 2024 mit, dass sie auf die Teilnahme
an der Berufungsverhandlung verzichte. Gleichzeitig beantragte sie, die Berufung unter
Kostenfolge und in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron
vom 13. Mai 2024 abzuweisen (S. 288).
G. Zur Berufungsverhandlung vom 9. Dezember 2024 erschienen die Beschuldigte mit
ihrem Verteidiger. Sie verzichtete auf eine öffentliche Urteilsverkündung (S. 293 f.).
Erwägungen
1. Angefochten ist ein Urteil eines Bezirksgerichts (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Art. 14 Abs. 1
und 2 EGStPO i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von
Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren
Vorbemerkungen Anlass.
2. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils
im Umfang der Anfechtung gehemmt.
Die Beschuldigte wies in ihrer Berufungserklärung im Abschnitt der angefochtenen Teile
des Urteils darauf hin, dass sie nicht bestreite, sich der Verletzung der Bestimmungen
über Ruhezeiten und Pausen, der Länge ihres Lastzuges sowie des nicht-regulären Cha-
rakters der Unterfahrschutzbalken schuldig gemacht zu haben. Die diesbezüglichen
Teile des angefochtenen Urteils seien daher unbestritten (vgl. S. 217). Da anhand der
gestellten Anträge nicht eindeutig hervorging, welche Teile des Urteils angefochten wer-
den, wurde die Verteidigung deshalb anlässlich der Berufungsverhandlung gefragt, ob
es ob es korrekt sei, dass die Schuldsprüche des erstinstanzlichen Urteils wegen des
mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und der mehrfachen Wi-
derhandlung gegen die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer
und -führerinnen nicht angefochten werden. Die Verteidigung bestätigte dies
(vgl. S. 293).
Nicht angefochten sind somit die Dispositivziffern 1 lit. b (Schuldspruch des mehrfachen
Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs), 1 lit. c (Schuldspruch der mehrfachen
Widerhandlung gegen die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugfüh-
rer und -führerinnen), 2 (Verzicht Widerruf und Verlängerung der Probezeit) und 4 (Ver-
urteilung zu einer Busse und Festsetzung einer allfälligen Ersatzfreiheitsstrafe). Das vo-
rinstanzliche Urteil ist demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 1 lit. b, 1 lit. c, 2, und 4
in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab mit Verfügung festzustellen.
3.
3.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Beschuldigte erneut die Ein-
holung eines Berichts des Amts für Strassenverkehr und Schifffahrt respektive dessen
Dienstchef zur Fahrfähigkeit und Fahrberechtigung und die Einvernahme des Dienst-
chefs. Das Gericht wies diese Beweisanträge ab und verwies für die Begründung auf die
Ausführungen im Urteil (vgl. S. 294).
3.2 Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den im Vorver-
fahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Dieser Grundsatz
gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmitte-
linstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erwei-
sen sich Beweiserhebungen indes als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder
unzuverlässig (lit. c) im Sinne von Art. 389 Abs. 2 StPO, sind sie von der Rechtsmitte-
linstanz erneut vorzunehmen. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Ver-
fahrens beeinflussen könnten. Nach Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz
die erforderlichen zusätzlichen Beweise von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei.
Sie ist mithin verpflichtet, auch von Amtes wegen für eine rechtskonforme Beweiserhe-
bung und damit aus eigener Initiative für die nötigen Ergänzungen besorgt zu sein (Bun-
desgerichtsurteil 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.6). Über Tatsachen, die un-
erheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen
sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden
gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die
Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenomme-
nen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genü-
gend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein
an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Be-
weismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen
Tatsache nicht zu ändern (Bundesgerichtsurteil 6B_961/2023 vom 19. August 2024
E. 1.1.3).
3.3 Mit Schreiben vom 20. Juli 2023 äusserte sich der Sektorchef des Amts für Stras-
senverkehr und Schifffahrt des Kantons A _________ zur Frage der Fahrberechtigung
der Beschuldigten und reichte eine Kopie der vollständigen Unterlagen in dieser Ange-
legenheit ein (S. 92 ff.). Daher befinden sich die relevanten Dokumente bereits in den
Akten, weshalb sich die Einholung eines zusätzlichen Berichts nicht rechtfertigt. Zudem
kann der Dienstchef dieses Amts zu dem der Beschuldigten vorgeworfenen Tatgesche-
hen keine Angaben machen, weshalb die Abnahme dieses Beweises nicht notwendig
erscheint. An dieser Stelle gilt es zudem festzuhalten, dass es sich bei der Frage der
Gültigkeit des der Beschuldigten am 8. Februar 2022 auferlegten Fahrverbots um eine
Rechtsfrage handelt. Folglich werden die anlässlich der Berufungsverhandlung gestell-
ten Beweisanträge abgewiesen.
4.
4.1 Soweit für dieses Berufungsverfahren noch relevant, wirft die Staatsanwaltschaft
der Beschuldigten zusammengefasst vor, trotz des seit dem 8. Februar 2022 geltenden
Fahrverbots fast täglich von B _________ in die Schweiz gefahren zu sein (S. 131).
4.2 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, bei der polizeilichen Anhaltung am 8. Feb-
ruar 2022 sei der Beschuldigten das vorläufige Fahrverbot für alle Fahrzeugkategorien
für die Schweiz mündlich eröffnet worden. Die Kenntnisnahme dieser mündlichen Eröff-
nung des Fahrverbots habe sie gegenüber der Polizei bestätigt. Wenn sie nun im ge-
richtlichen Verfahren vom Fahrverbot keine Kenntnis mehr gehabt haben wolle, so sei
diese zeitlich nachgelagerte Aussage als reine Schutzbehauptung zu werten. Denn
gleichzeitig mit der mündlichen Eröffnung des Fahrverbots sei der Beschuldigten das
Formular „Saisie provisoire du permis de conduire - Interdiction provisoire de conduire“
ausgehändigt worden. Mit diesem Formular sei die Beschuldigte darauf aufmerksam ge-
macht worden, dass das vorläufig ausgesprochene Fahrverbot bis zum Entscheid der
zuständigen Verwaltungsbehörde gelte und dass ein Verstoss gegen das Fahrverbot
nach Art. 95 Abs. 1 lit. b geahndet werden könne (angefochtenes Urteil E. 3.5 S. 194 f.).
Zum Tatzeitpunkt habe ein provisorisches Fahrverbot gegen die Beschuldigte für sämt-
liche Fahrzeugklassen in der Schweiz bestanden, von welchem sie bei der Verkehrskon-
trolle am 8. Februar 2022 Kenntnis erhalten habe. Indem sie trotz des verfügten Fahr-
verbots am 28. September 2022 mit dem Anhängerzug von B _________ herkommend
in die Schweiz eingefahren sei, habe sie den objektiven Tatbestand des Fahrens ohne
Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt. Nichts zu ihren Gunsten könne die
Beschuldigte aus der Aufhebung des Fahrverbots mit Verfügung vom 7. Dezember 2022
ableiten. Zwar habe die Administrativbehörde des Kantons A _________ erklärt, dass
wohl zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle am 8. Februar 2022 die Beschuldigte fahrbe-
rechtigt gewesen sei, jedoch vor Ort den entsprechenden Nachweis nicht habe erbringen
können. Somit sei den kontrollierenden Polizisten vor Ort keine andere Möglichkeit ge-
blieben, als ein vorläufiges Fahrverbot zur Klärung der Situation zu erlassen (angefoch-
tenes Urteil E. 3.6 S. 195).
Die Beschuldigte habe Kenntnis von dem durch die A _________ Kantonspolizei ausge-
sprochenen vorläufigen Fahrverbot für die Schweiz gehabt. Sie habe aber gedacht, dass
mit dem Erlass des Strafbefehls alles erledigt sei. Sie habe das „Gerichtsurteil“ erhalten,
aber davon [vom Fahrverbot] habe darin nichts geschrieben gestanden. Es hätte der
Beschuldigten oblegen, bei der Staatsanwaltschaft oder der Dienststelle betreffend das
Fahrverbot nachzufragen. Als langjährige C _________ sei ihr die Wichtigkeit der Recht-
mässigkeit
des
Führerausweises
bewusst
gewesen.
Die
Beschuldigte
sei
D _________sprachig und die Korrespondenz des Kantons A _________ erfolgte auf
D _________. Es wäre somit für die Beschuldigte ein Leichtes gewesen, sich telefonisch
bei den Behörden zu erkundigen, wie es sich mit dem Fahrverbot verhalte, ob sich dieses
mit Erlass des Strafbefehls erledigt habe, wie sie es angenommen habe. Der Irrtum über
das Weiterbestehen des Fahrverbots wäre vermeidbar gewesen. Somit sei sie wegen
Fahrens ohne Berechtigung in fahrlässiger Weise nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG zu ver-
urteilen (angefochtenes Urteil E. 3.7.2 f. S. 197).
4.3 An der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung zusammenfassend vor, die
Beschuldigte habe am 28. September 2022 keine Kenntnis eines gegen sie verfügten
Fahrverbotes gehabt. Sie habe von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden einen
Strafbefehl erhalten, wobei darin kein Fahrverbot erwähnt gewesen sei. Sie habe nie
eine entsprechende Verfügung erhalten und sei davon ausgegangen, mit der Verlänge-
rung ihres D _________ Führerausweises habe sie wieder in der Schweiz fahren dürfen.
Die Verfügung der Kommission für Administrativmassnahmen vom 11. Mai 2022 sei ihr
nicht, zumindest nicht rechtsgültig, eröffnet worden. Die Verteidigung verwies im Weite-
ren auf das Schreiben 7. Dezember 2022 der Administrativbehörde des Kantons
A _________, welche erklärt habe, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Verkehrs-
kontrolle am 8. Februar 2022 fahrberechtigt gewesen sei. Die verfügte Massnahme sei
ein Fehler gewesen. Die Beschuldigte sei in guten Treuen davon ausgegangen, dass
mit der Bezahlung der Busse gemäss Strafbefehl und der Verlängerung des Führeraus-
weises seitens der D _________ Behörden die Angelegenheit erledigt sei. Sie habe kei-
nen Vorsatz gehabt, ein Fahrverbot zu missachten, sondern sie sei aufgrund eines Sach-
verhaltsirrtums davon ausgegangen, wieder fahren zu dürfen.
4.4 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person
günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tat-
sächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung opera-
tionalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung („in dubio pro
reo“; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen
Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen,
wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen,
ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschul-
digte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden
kann (Bundesgerichtsurteil 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3).
4.5 Es ist zu klären, ob gegen die Beschuldigte ein Fahrverbot als Folge der Verkehrs-
kontrolle vom 8. Februar 2022 ausgesprochen und ihr rechtsgültig eröffnet worden war,
so dass sie am 28. September 2022 davon ausgehen musste, ohne gültigen Führeraus-
weis in die Schweiz gereist zu sein. Wurde gegen die Beschuldigte als Folge der Poli-
zeikontrolle vom 8. Februar 2022 kein gültiges Fahrverbot erlassen, kann sie gegen ein
solches am 28. September 2022 auch nicht verstossen haben. Unter Bezugnahme auf
die E. 4.4 dürfen keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass die Beschuldigte am
Fest steht, dass das Strassenverkehrsamtes des Kantons A _________ mit Verfügung
vom 7. Dezember 2022 gegenüber der Beschuldigten erklärte, sie sei im Zeitpunkt der
Verkehrskontrolle vom 8. Februar 2022 formell berechtigt gewesen, das von ihr geführte
Fahrzeug zu fahren. Das mit Verfügung vom 11. Mai 2022 erlassene Fahrverbot werde
daher rückwirkend aufgehoben (S. 93). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die
Beschuldigte unter Bezugnahme auf ihre Befragung anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung aus, sie habe im Nachgang der Polizeikontrolle vom 8. Februar 2022
festgestellt, dass die von ihr gegenüber den D _________ Behörden eingereichten me-
dizinischen Unterlagen zur Verlängerung des D _________ Führerausweises im Sep-
tember 2021 nicht validiert worden seien, wobei sie dies nicht nachgeprüft habe. Sie
habe am Tag nach der Kontrolle vom 8. Februar 2022 die ärztliche Kontrolluntersuchung
wiederholt, wobei die D _________ Behörden das ursprüngliche Gesuch um Verlänge-
rung des Führerausweises vom September 2021 dann berücksichtigt hätten. Im Sep-
tember habe sie nicht nachgeprüft und nicht gesehen, dass das Gesuch nicht validiert
worden sei. Ein Dokument habe einen Fehler gehabt. Die D _________ Behörden hätten
dann das Dossier vom September erneut eröffnet und die (ärztliche) Untersuchung aus
der ersten Anfrage berücksichtigt (F/A 15 f. S. 298; vgl. auch F/A 8 S. 172). Sie habe
dann gewartet, bis der Führerschein wieder gültig war, bevor sie wieder in die Schweiz
gereist sei (F/A 9 S. 172). Der Führerschein sei ihr per Post zugestellt worden (F/A 16
S. 298). Ob das Strassenverkehrsamt des Kantons A _________ das ursprünglich ver-
fügte Fahrverbot mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 deshalb aufhob, geht aus den
Akten nicht hervor, kann vorliegend aber offen bleiben. Bezüglich der Verfügung vom
diese nie erhalten. Sie hinterlegte einen Sendungsnachweis für die mit A+ eröffnete Ver-
fügung (S. 303 ff.). Danach gefragt, führte sie anlässlich ihrer Befragung aus, sie sei
umgezogen. An der Adresse gemäss der Verfügung vom 11. Mai 2022 wohne sie nicht
mehr. Im Frühling [2025] seien es drei Jahre her (F/A 13 S. 297).
Wie es sich um die Verlängerung des D _________ Führerausweises im September
2021 sowie den Umständen der erneuten Validierung des Gesuches nach der Polizei-
kontrolle vom 8. Februar 2022 genau verhielt, geht aus den Verfahrensakten nicht vor.
Entsprechende Untersuchungshandlungen fehlen gänzlich. Fest steht immerhin, dass
es am 8. Februar 2022 ein Problem mit der Gültigkeit des D _________ Führerauswei-
ses gab. Zudem führte die Beschuldigte anlässlich der Kontrolle vom 28. September
2022 einen D _________ Führerausweises auf sich, welcher am 16. Februar 2022 aus-
gestellt wurde und am 16. Februar 2027 auslief (S. 16 f.). Die Beschuldigte hat anlässlich
der Berufungsverhandlung gegenüber dem Kantonsgericht erklärt, dass ihr erstes Ver-
längerungsgesuch zunächst nicht validiert worden war, da es Probleme mit einem me-
dizinischen Dokument gegeben und sie dies nicht bemerkt habe. Nach der Polizeikon-
trolle vom 8. Februar 2022 habe sie dies bemerkt und umgehend eine neue medizinische
Untersuchung veranlasst, wobei das ursprüngliche Dossier vom September 2021 neu
eröffnet und das Gesuch validiert worden sei. Sie habe alsdann den D _________ Füh-
rerausweis zugestellt erhalten und sei erst im Anschluss wieder in die Schweiz gefahren.
Das Kantonsgericht erachtet diese Ausführungen als glaubhaft, zumal der entspre-
chende Führerausweis am 16. Februar 2022 (S. 16 f.) und somit nach der Polizeilichen
Kontrolle vom 8. Februar 2022 ausgestellt wurde. Daneben hat das Strassenverkehrs-
amt des Kantons A _________ mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 das ausgespro-
chene Fahrverbot rückwirkend vollumfänglich aufgehoben, was darauf schliessen lässt,
dass der Führerausweis am 8. Februar 2022 aus formellen Gründen (noch) nicht validiert
worden war. Auch ist es nachvollziehbar, dass die Beschuldigte als C _________ ein
grundsätzliches Interesse daran hatte, im Besitze eines gültigen Führerausweises zu
sein bzw. nicht ohne gültigen Führerausweis ihrem Beruf nachgeht. Wie bereits erwähnt,
wurden rechtshilfeweise keine Untersuchungshandlungen gegenüber den D _________
Behörden unternommen, um die genauen Umstände der Verlängerung des Führeraus-
weises in B _________ zu klären. Aus den dargelegten Gründen bestehen für das Kan-
tonsgericht jedoch keine Gründe, den Ausführungen der Beschuldigten keinen Glauben
zu schenken. Zumindest aber hegen die dargelegten Umstände berechtigte Zweifel da-
ran, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat vorliegend erfüllt sind
und es bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Beschuldigte anlässlich der Polizei-
kontrolle vom 28. September 2022 über keinen gültigen Führerausweis verfügte.
4.6
Zusammenfassend bestehen erhebliche und nicht überwindliche Zweifel daran,
dass für die Beschuldigte, als sie in die Schweiz gefahren ist, ein Fahrverbot bestand
und sich demnach der entsprechende Sachverhalt so abgespielt hat, wie in der Anklage
aufgeführt. Die Beschuldigte ist deshalb in diesem Punkt freizusprechen.
5. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO).
5.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des
Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Bundesge-
richtsurteil 7B_220/2022 vom 23. Februar 2024 E. 4.3.1). Nach Art. 423 StPO werden
die Verfahrenskosten unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der Strafprozess-
ordnung vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Bundes-
gerichtsurteil 6B_73/2021 vom 28. Februar 2022 E. 3.2.1).
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Ver-
fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach
dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat. Erforderlich ist ein
adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren
Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte
Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich an-
teilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit al-
lerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen
und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich je-
des Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersu-
chungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem
einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage
mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehr-
kosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche
Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage ge-
brachte Sachverhalt massgebend (Bundesgerichtsurteil 6B_1346/2023 vom 28. Oktober
2024 E. 7.3.1). Die Verfahrenskosten für Übersetzungen, die wegen ihrer Fremdspra-
chigkeit notwendig geworden sind, hat die beschuldigte Person nicht zu tragen (Art. 426
Abs. 3 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 8.3.2).
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im
Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Erwirkt die Partei,
die das Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, können ihr die
Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst
im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur
unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. a und b StPO). Fällt die Rechtsmitte-
linstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vo-
rinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO; Bundesgerichtsurteil
6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2).
5.2 Das vorinstanzliche Urteil ist unter anderem hinsichtlich der Dispositivziffern 1 lit. b
(Schuldspruch des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs) und
1 lit. c (der mehrfachen Widerhandlung gegen die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmäs-
sigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen) in Rechtskraft erwachsen. Der Schuld-
spruch der Vorinstanz bezüglich des Fahrens ohne Berechtigung wird mit vorliegendem
Berufungsurteil aufgehoben.
In casu stützen sich die der Beschuldigten vorgehaltenen Vorwürfe auf die anlässlich der
Schwerverkehrskontrolle vom 28. September 2022 gemachten Feststellungen (vgl. S. 2
ff. und S. 131). Die ihr zur Last gelegten Handlungen stehen demnach in einem engen
und direkten Zusammenhang. Die Anklage betraf mithin ein Ereignis, welches als ein-
heitlicher Sachverhaltskomplex betrachtet wird. Fraglich ist in diesem Zusammenhang,
ob alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren.
Die Kosten der Strafuntersuchung setzen sich aus den Verfahrenskosten von Fr. 400.00,
welche bereits beim Erlass des Strafbefehls vom 4. November 2022 bestanden haben
(S. 33), und der Gebühr für die Anklage in selbiger Höhe zusammen (S. 135). Demnach
hat die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt nicht zu Mehrkosten geführt, wes-
halb vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nicht abgewichen wird und somit
der Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollständig aufzuerlegen sind.
Die Beschuldigte dringt mit ihrer Berufung grundsätzlich durch, weshalb die Kosten des
Berufungsverfahrens dem Kanton Wallis auferlegt werden.
5.3 Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfah-
renskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif
der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Feb-
ruar 2009 (GTar). Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr.
Letztere wird in Straffällen namentlich nach dem Umfang und der Schwierigkeit des Fal-
les innerhalb eines vorgegebenen Gebührenrahmes festgesetzt (vgl. Art. 13 Abs. 1 und
2 GTar). Die Gerichtsgebühr für die Strafuntersuchung beträgt Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00
und jene für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. b
und c GTar). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wiederum beträgt
Fr. 380.00 bis Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar).
Die Vorinstanz hat die Kosten des Vor- und Hauptverfahrens, bestehend aus den Kosten
der Staatsanwaltschaft von Fr. 800.00 und der Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, auf
Fr. 1’600.00 festgesetzt (angefochtenes Urteil E. 11.3 S. 209 f.). Diese Gebühren bewe-
gen sich jeweils im Rahmen des Tarifs und wurden nicht beanstandet, weshalb für das
Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen. Mithin sind die
erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1’600.00 der Beschuldigten aufzuerlegen.
Im Berufungsverfahren fielen Auslagen von Fr. 25.00 für den Gerichtsweibel (vgl. Art. 10
Abs. 2 GTar) an. Was die Höhe der Gerichtsgebühr anbelangt, so handelt es sich vor-
liegend nicht um ein umfangreiches Dossier und es stellten sich keine komplexen
Rechtsfragen. In Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien wird die Ge-
richtsgebühr daher auf Fr. 975.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfah-
rens betragen demnach insgesamt Fr. 1‘000.00 und werden dem Kanton Wallis aufer-
legt.
In Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO gehen die Kosten für die Übersetzung an-
lässlich der Hauptverhandlung von Fr. 265.75 (S. 186) und der Berufungsverhandlung
von Fr. 152.00 (S. 306) zu Lasten des Kantons Wallis.
Die der Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten werden gemäss Art. 263 Abs. 1
lit. b StPO mit der von ihr anlässlich der Schwerverkehrskontrolle geleisteten „Bussen-
garantie“ von Fr. 1'544.32 (Fr. 1'600.00 abzgl. der Kreditkartengebühren [vgl. S. 3 und
S. 28]) verrechnet, wie dies dem Grundsatz nach auch von ihr beantragt wird
(vgl. S. 232).
5.4
Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid
(vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 2
und Art. 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine
Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten
durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE
147 IV 47 E. 4.1, 145 IV 268 E. 1.2, 144 IV 207 E. 1.8.2, 137 IV 352 E. 2.4.2). Entspre-
chend der vorgenommen Kostenverlegung (vgl. E. 5.2 hiervor) hat die Beschuldigte
demzufolge für das erstinstanzliche Verfahren keinen Anspruch auf Entschädigung. Für
das Berufungsverfahren wird ihr jedoch eine solche zugesprochen.
5.5 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die Auslagen (vgl. Art. 4 Abs. 3 i.V.m.
Art. 27 ff. GTar). In Strafsachen wird das Honorar des Rechtsbeistands in der Regel in
folgendem Rahmen festgesetzt: im Untersuchungsverfahren vor der Polizei (Anwalt der
ersten Stunde) Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00; für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft
Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00; vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00 und für
das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36
GTar). Bei der Festlegung des Honorars innerhalb dieses Rahmens werden die Natur
und die Bedeutung des Falles, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand
nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei berücksichtigt (Art. 27
Abs. 1 GTar). Die Entschädigungen verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer (Art. 27
Abs. 5 GTar). Bei der Entschädigungsregelung des GTar handelt es sich um einen nach
bundesgerichtlicher Praxis zulässigen Tarif mit Pauschalen. Bei einer Honorarbemes-
sung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als
einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand leidglich im Rahmen des
Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 141 I 124 E. 4.2 und 4.3). Als Massstab für die Be-
antwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Straf-
verfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen
Strafrechts sowie des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb
seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet sowie effizient erbringen kann (Bundesge-
richtsurteil 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 2.2.1).
5.6
Der Verteidiger macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von
Fr. 6‘494.64 (Honorar Fr. 5‘833.00 [15.35 h à Fr. 380.00]; Auslagen Fr. 174.99; MWST
Fr. 486.65) geltend (S. 300). Das Studium und die Mitteilung des erstinstanzlichen Urteils
an die Mandantin sind bereits mit der Entschädigung vor erster Instanz abgegolten. Er
musste in erster Linie die Berufungserklärung verfassen, die Berufungsverhandlung vor-
bereiten und an dieser rund einstündigen Sitzung teilnehmen (S. 293 ff.). Er wird das
Urteil seiner Mandantin zur Kenntnis bringen müssen. Der mit Kostennote geltend ge-
machte Aufwand der Verteidigung von 15.35 Stunden erscheint in Anbetracht des Um-
standes, dass dem Rechtsvertreter das Dossier bereits aus dem erstinstanzlichen Ver-
fahren bekannt und die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen grundsätzlich
identisch waren, überhöht. Zudem sind die Akten mit rund 300 Seiten wenig umfangreich
und es stellten sich auch keine komplexen Rechtsfragen. Unter Berücksichtigung der
obgenannten Kriterien sowie des Verfahrensausgangs erachtet das Kantonsgericht ein
Anwaltshonorar in der Höhe von Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemes-
sen.
Das Kantonsgericht verfügt:
Die von X _________ anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge
auf Einholung eines Berichts zur Fahrfähigkeit und Fahrberechtigung sowie auf Einver-
nahme des Dienstchefs werden abgewiesen.
stellt fest:
Das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 13. Mai 2024 (LWR S1 23
eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs), 1 lit. c (Schuldspruch der mehrfachen Wider-
handlung gegen die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und
-führerinnen), 2 (Verzicht Widerruf und Verlängerung der Probezeit) und 4 (Verurteilung
zu einer Busse und Festsetzung einer allfälligen Ersatzfreiheitsstrafe) in Rechtskraft er-
wachsen.
und erkennt:
– in grundsätzlicher Gutheissung der Berufung –
X _________ wird vom Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1
lit. b SVG freigesprochen.
Die Kosten der Strafuntersuchung von Fr. 800.00 und des erstinstanzlichen Verfah-
rens von Fr. 800.00 werden X _________ auferlegt.
Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.00 werden dem Kan-
ton Wallis auferlegt.
Die Übersetzungskosten von Fr. 265.75 und von Fr. 152.00 gehen zu Lasten des
Kantons Wallis.
Die beschlagnahmten Vermögenswerte von Fr. 1'544.32 („Bussengarantie“) wer-
den eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten (vollständige Deckung der
Gebühren der Staatsanwaltschaft [Fr. 800.00] und teilweise Deckung der Gebühren
des Bezirksgerichts [Fr. 744.32]) herangezogen.
Der Kanton Wallis bezahlt X _________ für das Berufungsverfahren eine Parteient-
schädigung von Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und MWST).
Sitten, 27. Mai 2025