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URTEIL VOM 11. FEBRUAR 2025
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Angela Escher, Gerichtsschreiberin ad hoc
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis , vertreten durch
Staatsanwältin Michaela Willisch, Anklägerin und Berufungsklägerin
und
X _________, Privatklägerin und Berufungsklägerin
Y _________ , Privatkläger und Berufungskläger
beide vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rieder, Brig-Glis
gegen
Z _________, Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt
Martin Gsponer, 3930 Visp
(Nötigung)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron
vom 21. Februar 2024 [S1 23 27]
Das Kantonsgericht erkennt:
– in Gutheissung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft –
Z _________ wird der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gesprochen.
Z _________ wird mit einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu je Fr. 89.00, entspre-
chend Fr. 2'848.00, bestraft. Die Geldstrafe wird bedingt ausgesprochen, unter An-
setzung einer Probezeit von zwei Jahren.
Z _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 712.00 bestraft, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen.
Die Zivilforderung der Privatkläger wird betreffend die Genugtuung abgewiesen.
Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 1'870.00,
bestehend aus den Gebühren der Staatsanwaltschaft von Fr. 1'000.00 und den
Kosten des Bezirksgerichts von Fr. 870.00 (inkl. Zeugenentschädigung) werden
Z _________ auferlegt.
Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.00 werden
Z _________ auferlegt.
Z _________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Z _________ bezahlt den Privatklägern eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 5'600.00 (inkl. MWST und Auslagen).
Sitten, 11. Februar 2025