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URTEIL VOM 11. OKTOBER 2024
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Raphaëlle Favre Schnyder, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis , Frau Staatsan-
wältin Katja Jentsch
und
X _________ , Privatkläger 1, vertreten durch Rechtsanwalt David Zollinger, Wetzikon
Y _________ , Privatkläger 2
gegen
Z _________ , Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Schweizer, Bern
(üble Nachrede, Beschimpfung)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp
vom 9. Februar 2024 [S1 23 3]
Verfahren
A. Am 22. Juni 2021 reichte X _________ bei der Staatsanwaltschaft, Zentrales Amt,
eine Strafanzeige gegen Z _________ ein, wegen Verleumdung und Ehrverletzung (S.
6 ff.). Am 6. August 2022 reichte Y _________ wegen Ehrverletzung eine Strafanzeige
gegen Z _________ ein (S. 36 f.). Die Staatsanwaltschaft, Amt der Region Oberwallis,
sprach Z _________ mit Strafbefehl vom 13. September 2022 der mehrfachen üblen
Nachrede schuldig und auferlegte ihm eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr.
225.00 und einer Busse von Fr. 1'700.00, wobei die Geldstrafe unter Ansetzung einer
Probezeit von zwei Jahren bedingt ausgesprochen wurde (S. 54 f.). Z _________ erhob
gegen den Strafbefehl am 29. September 2022 Einsprache (S. 59). Nach der Einver-
nahme der Parteien (S. 78 ff.), überwies die Staatsanwaltschaft die Akten mit Anklage-
schrift vom 7. Februar 2023 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksge-
richt Visp (S. 114 ff.).
B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2023 sistierte das Bezirksgericht das Verfahren und
wies die Anklage zur Vervollständigung der Verfahrensakten an die Staatsanwaltschaft
zurück (S. 137 ff.). Nach Vervollständigung und Berichtigung der Akten durch die Staats-
anwaltschaft, hob das Bezirksgericht die Sistierung mit Verfügung vom 24. Februar 2023
auf. Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2023 (S. 250 ff.) fällte die
Vorinstanz am 9. Februar 2024 nachstehendes Urteil, welches es den Parteien gleichen-
tags per Post in begründeter Form (S. 331 ff.) eröffnete:
Z _________ wird von der Anklage der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB und
der Eventualanklage der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB freigesprochen.
Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1’000.00 sowie des Hauptverfahrens von Fr. 1’000.00 werden
dem Kanton Wallis auferlegt.
Z _________ wird vom Kanton Wallis für das Vor- und Hauptverfahren mit Fr. 5‘500.00 entschädigt.
C. Die Staatsanwaltschaft reichte am 14. Februar 2024 beim Kantonsgericht Wallis Be-
rufung gegen das Urteil ein (S. 354 ff.) und beantragte Z _________ sei der mehrfachen
üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig zu sprechen und ihm sei eine
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 225.00, entsprechend Fr. 9'000.00 und eine
Busse von Fr. 1'700.00 aufzuerlegen. Die Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit
von zwei Jahren aufzuschieben. Die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verwei-
sen und die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Beschuldigte verzich-
tete auf die Erhebung einer Anschlussberufung oder die Geltendmachung eines Nicht-
eintretensantrags (S. 363), verlangte indes die Durchführung eines mündlichen Verfah-
rens (S. 363). Das Kantonsgericht lud die Parteien am 30. Juli 2024 zur Berufungsver-
handlung vom 11. Oktober 2024 vor (S. 382). Anlässlich dieser hielten die Parteien ihre
Anträge aufrecht (S. 393 und S. 408). Die Privatkläger nahmen an der Berufungsver-
handlung nicht teil und stellten keine Anträge.
Erwägungen
1. Angefochten ist ein Strafurteil des Bezirksgerichts Visp. Die Zuständigkeit des hier
urteilenden Einzelgerichts ist gegeben (Art. 14 Abs. 2 EGStPO). Die Staatsanwaltschaft
ist zur Berufung legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO). Die Berufung wurde innert der Frist
von 20 Tagen nach Erhalt des begründeten Urteils erklärt (Art. 399 StPO). Die Sachur-
teilsvoraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind im Übrigen erfüllt und
geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
2. Die Staatsanwaltschaft wirft Z _________ vor, mittels zwei voneinander unabhängi-
gen Texten in der Regionalzeitung "A _________" X _________ und Y _________ in
ihrer Ehre verletzt zu haben. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt wird mit
der Berufung nicht angefochten. Es kann diesbezüglich auf E. 4.1 und E. 5 des vo-
rinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Unangefochten bleibt weiter, dass die Texte,
insoweit der Beschuldigte ausführte, X _________ gehöre zur "Szene der Corona-
Schwurbler", sei ein "Corona-Leugner" und diskreditiere mit seinem Verhalten die Wis-
senschaft und Politik, verhöhne die Corona-Opfer und verlache den mündigen Bürger
(E. 4.3) und dass Y _________ Sympathien für den russischen Despoten Wladimir Putin
hege, wobei der Beschuldigte diese Sympathien als menschenverachtend qualifizierte
(E. 5.2), ehrverletzend und im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässig waren.
Gerügt wird von der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte zum Wahrheitsbeweis
zugelassen worden ist und was die Vorinstanz im Rahmen dieser Beurteilung berück-
sichtigte.
3. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oderanderer Tat-
sachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer
eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, wegen
übler Nachrede bestraft (Art. 173 Abs. 1 StGB). Die Strafbarkeit von Äusserungen beur-
teilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den
jeweiligen konkreten Umständen gibt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht
allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich alleingenommen – zu würdigen,
sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 140 IV 67
E. 2.1.2). Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte nicht wegen übler Nachrede
strafbar, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit ent-
spricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Der
Beschuldigte wird zum Entlastungsbeweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusse-
rungen, die er ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete
Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorbringt, jemandem Übles vorzuwerfen (Art.
173 Ziff. 3 StGB). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, damit je-
mand vom Beweis ausgeschlossen werden kann (vgl. BGE 132 IV 112 E. 3.1; Bundes-
gerichtsurteil 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.4). Eine begründete Veranlas-
sung kann sich auf öffentliche oder private Interessen beziehen. Sie muss objektiv be-
standen haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Es muss ein tatsäch-
lich zureichender Anlass bestehen, die Äusserung bei der Gelegenheit und in dieser
Form zu tun, bei der und wie sie getan wird. Dass der Täter sich bloss vorstellt, in Wah-
rung öffentlicher Interessen oder sonstwie mit begründeter Veranlassung zu handeln,
genügt nicht. Für die Zulassung zum Entlastungsbeweis genügt, dass die Äusserung
auch – wenn vielleicht nur zum kleineren Teil – aus begründeter Veranlassung produziert
wurde. Benutzt indessen der Täter die objektiv begründete Veranlassung nur als Vor-
wand, um den Angegriffenen persönlich zu treffen, so steht ihm der Entlastungsbeweis
nicht zu (Bundesgerichtsurteil 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.4). Ob jemand
die Absicht hatte, Übles vorzuwerfen, ist eine Tatfrage. Rechtsfrage ist, ob eine begrün-
dete Veranlassung bestand (vgl. BGE 137 IV 313 E. 2.4). In der Regel ist der Entlas-
tungsbeweis zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1; Bundesgerichtsurteile 6B_569/2018
vom 20. März 2019 E. 2.2, 6B_722/2017 vom 28. August 2017 E. 1.1). Die Beweislast
für den Entlastungsbeweis trifft den Verletzer (Bundesgerichtsurteil 6B_877/2018 vom
4. X _________
4.1 Die Staatsanwaltschaft bestreitet die Zulassung zum Wahrheitsbeweis. Es sei kei-
nerlei öffentliches Interesse am Inhalt der Glosse betreffend X _________ erkennbar.
Die Öffentlichkeit sei zum Zeitpunkt der Glosse, soweit überhaupt ein öffentliches Inte-
resse bestanden habe, bereits ausreichend über die Haltung des Privatkläger 1 infor-
miert gewesen. Es sei aktenkundig, dass sich der Privatkläger 1 und der Beschuldigte
persönlich kannten und vor der Publikation Textnachrichten ausgetauscht hätten, wobei
es zu Unstimmigkeiten gekommen sei. Dies lasse vermuten, dass der Beschuldigte ein
eigenes Interesse daran gehabt habe, sich abwertend über den Privatkläger 1 zu äus-
sern.
4.2 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger
Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie
nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten
pflegt. Betreffend der Ehrrührigkeit der Aussagen wird auf die korrekten Ausführungen
in E. 4.3 des erstinstanzlichen Urteils verwiesen, welche sich das Kantonsgericht zu ei-
gen macht.
4.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschuldigte zum Wahrheits- resp. Gutglaubens-
beweis zuzulassen ist.
4.3.1 Der Privatkläger 1 ist Wirt eines bekannten Walliser Restaurants. Im Dezember
2020 postete das Facebook-Profil der B _________ ein Plakat zum Thema: „Echte Pan-
demie und Fake Pandemie" (S. 162 ff.). Am 29. Mai 2021 erschien im A _________ ein
Artikel zur drohenden Schliessung des Restaurants des Privatklägers 1 wegen Masken-
dispens (S.106 f.), wobei der Privatkläger 1 sich gegenüber dem A _________ zu den
behördlichen Massnahmen geäussert hat. Der Privatkläger 1 gab zudem der
C _________ ein Interview. Der Privatkläger 1 hing in den Schaufenstern des Restau-
rants für jeden ersichtlich diverse Plakate im Zusammenhang mit der Pandemie und den
Massnahmen auf. Die Covid-Pandemie hielt weiter an und es herrschte eine gesell-
schaftliche Ausnahmesituation. Die Glosse des Beschuldigten wurde im A _________
vom 5. Juni 2021 publiziert, rund eine Woche nach dem vorerwähnten Artikel, auf wel-
chen sich der Beschuldigte im Übrigen in seinem Text bezieht. Die Thematik war, wie
aufgezeigt, aktuell und der Privatkläger 1 resp. sein Verhalten und seine Ansichten wa-
ren bereits in der regionalen Zeitung, aber auch in den nationalen Medien Thema. Die
Publikation vom 5. Juli 2021 erfolgte aus gegebenem Anlass. Zudem ist es als Medium
durchaus zulässig, die Allgemeinheit über einen behaupteten und in der Öffentlichkeit
diskutierten Missstand zu orientieren. Dass ein Umstand oder eine Situation einem Teil
der Leserschaft allenfalls bereits bekannt ist, bedeutet keineswegs, dass deshalb kein
öffentliches Interesse bestehen würde, dieses Thema aufzugreifen, allenfalls in einen
Kontext zu bringen, zu kommentieren oder die Leserschaft auf dem Laufenden zu halten.
Bereits aus diesem Grund ist der Beschuldigte zum Wahrheitsbeweis zuzulassen.
4.3.2 Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus, die beiden hätten sich persönlich gekannt
und es sei beim Austausch von Textnachrichten zu Unstimmigkeiten gekommen, was
vermuten lasse, dass der Beschuldigte ein persönliches Interesse daran gehabt habe,
sich abwertend über den Privatkläger 1 zu äussern. Insbesondere habe der Beschuldigte
versucht eine Stellungnahme zu erhalten, wobei ihm der Privatkläger 1 keine gewährt
habe. Gemäss dem Privatkläger 1 habe man sich aus dem Internat gekannt, man sei
aber keine Kollegen gewesen. In der heutigen Zeit hätten sie keinen Kontakt mehr. Der
Beschuldigte bestätigte, den Privatkläger vor rund 17 Jahren das letzte Mal gesehen zu
haben und mit ihm bis kurz vor der Publikation der Glosse keinen Kontakt mehr gehabt
zu haben. Aus der Schulzeit habe er ihn flüchtig gekannt. Daraus lässt sich nicht schlies-
sen, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 eine derartige Beziehung
bestand, dass der Beschuldigte ein persönliches Interesse daran hatte, sich über den
Privatkläger aufgrund einer Unstimmigkeit öffentlich abwertend zu äussern. Aus den ak-
tenkundigen Textnachrichten (S. 19 ff.) geht zudem hervor, dass es der Privatkläger 1
war, der am 4. Juni 2021 nach dem Telefonat den Kontakt mit dem Beschuldigten auf-
nahm, ebenso am 7. Juni 2021 nach der Publikation der Glosse. Der Beschuldigte be-
zieht sich in seinen Nachrichten vor der Publikation und auch in der Glosse ausdrücklich
auf den eine Woche zuvor im A _________ erschienen Zeitungsartikel betreffend die
Maskenpflicht. Worin die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Unstimmigkeit
bestanden haben soll, ist zudem fraglich. Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädo-
yer vor Kantonsgericht ausführt, der Privatkläger 1 habe dem Beschuldigte keine Stel-
lungnahme geben wollen, so ist unklar, worauf sie sich stützt. In den vor dem Erscheinen
der Glosse ausgetauschten Nachrichten, wurde nichts dergleichen thematisiert. Erst am
neut einen Artikel über ihn bringen werde und ob er Stellung nehmen wolle (S. 22). Die
Textnachrichten vor der Publikation lassen nicht darauf schliessen, dass der Beschul-
digte ein persönliches Interesse daran hatte, etwas Abwertendes über den Privatkläger
1 zu publizieren.
4.3.3 Die Publikation der Glosse folgte aus aktuellem und gegebenem Anlass. Es be-
stand ein öffentliches Interesse und es ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte haupt-
sächlich ein persönliches Interesse gehabt hätte, den Privatkläger abwertend darzustel-
len. Der Beschuldigte ist daher zum Gutglaubens- resp. Wahrheitsbeweis zuzulassen.
4.4 Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz habe sich beim Gutglaubensbeweis zu
Unrecht auf die Äusserungen des Privatklägers 1 auf D _________ sowie dessen Aus-
sagen vor der Polizei gestützt. Diese seien dem Beschuldigten im Zeitpunkt der Glosse
nicht bekannt gewesen.
4.4.1 Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete
Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten
Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Wahrheits-
beweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ih-
ren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Über-
treibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich (Bundesgerichtsurteil 6B_877/2018
vom 16. Januar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Zum Beweis kann sich der Beschuldigte
auch auf Umstände stützen, die ihm erst nach der inkriminierten Äusserung bekannt
werden oder sich im Laufe einer späteren Abklärung ergeben (BGE 124 IV 149 E. 3a S.
150 f. mit Hinweisen; 102 IV 176 E. 1c S. 181 f.; Bundesgerichtsurteil 6B_1114/2018
vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2). Der Gutglaubensbeweis wiederum ist erbracht, wenn der
Beschuldigte die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen
zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusse-
rung zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Er darf nicht blind den Äusserungen
eines Dritten vertrauen. Beim Gutglaubensbeweis darf nur auf die Umstände abgestellt
werden, von denen der Beschuldigte Zeit seiner gemachten Äusserungen Kenntnis
hatte. Später entdeckte Begleitumstände oder sich ereignende Tatsachen dürfen nicht
berücksichtigt werden (BGE 124 IV 149 E. 3b mit Hinweisen).
4.4.2 Soweit sich die Berufungsklägerin auf die Rechtsprechung zum Gutglaubensbe-
weis beruft, scheint sie zu verkennen, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist,
dass der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis erbracht hat. Diesbezüglich durfte das Be-
zirksgericht, wie hiervor dargelegt, auch auf Umstände abstützen, die dem Beschuldig-
ten erst nach der Veröffentlichung der Glosse bekannt geworden sind, wie beispiels-
weise der Beitrag auf D _________ oder die Einvernahme bei der Polizei, bei welcher
der Privatkläger 1 aussagte, kein Virologe zu sein, aber denke, dass man behaupten
könne, dass alles ein Fake sei, auch bei Thema Masken und die Wahrheit irgendwo in
der Mitte liege (S. 17 A zu F12). Im Übrigen legt die Berufungsklägerin nicht dar, wes-
halb der Wahrheitsbeweis nicht erbracht worden wäre. Gestützt auf die Plakate, die Fa-
cebook-Posts, den Beitrag auf D _________ sowie den Aussagen vor der Polizei ist
erstellt, dass sich X _________ in der Öffentlichkeit als jemand positioniert, der sich ge-
gen die Covid-Massnahmen auflehnt, der das Ausmass der Verbreitung des Virus sowie
die gesundheitlichen Gefahren, welche vom Corona-Virus ausgingen, grundlegend in
Frage stellt. Mithin gelingt dem Beschuldigten, der den Privatkläger 1 in seiner Glosse
als Corona-Leugner und ähnlichem bezeichnete, der Wahrheitsbeweis.
4.4.3 Da bereits der Wahrheitsbeweis gelingt, musste der Gutglaubensbeweis nicht ge-
prüft werden. Mit dem Gutglaubensbeweis setzt sich die Berufungsklägerin nicht näher
auseinander, sondern argumentiert einzig, auf das Gespräch auf D _________ dürfe
nicht abgestellt werden. Im Übrigen argumentierte die Staatsanwaltschaft im Zusam-
menhang mit dem fehlenden öffentlichen Interesse gerade damit, dass spätestens mit
dem Facebook-Post die Haltung des Privatklägers 1 zu den Corona-Massnahmen klar
gewesen sei. Obschon die Berufungsklägerin in der Folge auf einen Schuldspruch
schliesst, erachtete sie es gemäss dieser Argumentation als erstellt, dass die Haltung
bereits im Dezember 2020 bekannt war. Vor der Publikation der Glosse war dem Be-
schuldigten nicht nur die Massnahmenkritik gemäss dem Bericht im A _________ be-
kannt, sondern auch der Facebook-Post der B _________ (S. 108) zum Thema «Fake
Pandemie» und der Inhalt der diversen Plakate im Schaufenster des Restaurants, wovon
er sich ein eigenes Bild gemacht hat (vgl. S. 9). Vor der Publikation der Glosse hat der
Beschuldigte den Privatkläger 1 zudem telefonisch kontaktiert. Insgesamt konnte er im
Zeitpunkt der Publikation der Glosse in gutem Treuen davon ausgehen, dass der Privat-
kläger 1 das Ausmass der Verbreitung des Covid-19-Virus sowie die Gesundheitlichen
Folgen und die angeordneten Massnahmen in Frage stellte. Damit gelingt ihm auch der
Gutglaubensbeweis.
4.5 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der üblen Nachrede in Bezug
auf die Äusserungen in der Glosse vom 5. Juni 2024 freizusprechen und die Berufung
ist diesbezüglich abzuweisen.
5. Y _________
5.1 Die Berufungsklägerin moniert schliesslich, auch betreffend den Text des Beschul-
digten zu Y _________ fehle es an einem öffentlichen Interesse am Inhalt des Artikels.
Zudem sei das Telefongespräch nicht aktenkundig und dessen Inhalt ungewiss, sodass
nicht erstellt sei, dass dieses zum guten Glauben des Beschuldigten beigetragen habe.
5.2 Betreffend die rechtlichen Grundlagen im Sinne von Art. 173 StGB wird auf die Aus-
führungen unter E. 3; 4.1 und 4.3.1 hiervor verwiesen.
5.3 Von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten, indes vom Beschuldigten in Frage
gestellt, wurde die Ehrrührigkeit der Aussage. Der Beschuldigte schrieb in der Glosse
vom 4. August 2022 betreffend dem Privatkläger 2: „…mit seinen menschenverachten-
den Sympathien für den russischen Despoten Wladimir Putin". Ergänzend zu den Aus-
führungen der Vorinstanz in E. 5.2 des erstinstanzlichen Urteils, welches zum Schluss
kommt, dass es ehrverletzend ist, jemandem Sympathien für das politische Regime
Russlands anzulasten, erblickt das Kantonsgericht bereits im Umstand, dass dem Pri-
vatkläger 2 menschenverachtende Sympathien vorgeworfen werden eine Ehrverletzung.
So führte denn auch der Privatkläger 2 auf die Frage, in welchen Teilen des Inhalts er
seiner Ehre verletzte fühle gegenüber der Polizei aus, er fühle sich wegen dem Ausdruck
"menschenverachtend" in seiner Ehre verletzt. Und weiter: "Alles andere sind meine Mei-
nungen."
5.4 Der Privatkläger 2 ist Gemeindepräsident, was er auch im fraglichen Zeitpunkt in
seiner Twitter-Bio angegeben hatte . Als Politiker und von der Bevölkerung gewählter
Gemeindepräsident, sind seine Äusserungen und Ansichten durchaus von öffentlichem
Interesse. Wenn sich ein Politiker öffentlich äussert, kann sich ein Informationsinteresse
gerade daraus ergeben, dass er sich in der fraglichen Weise geäussert hat. Die Glosse
erschien am 4. August 2022 zum Nationalfeiertag, anlässlich welchem zwei Bundesräte
im Wallis waren, wobei Herr Bundesrat E _________ im F _________ war. Sie erfolgte
mithin aus gegebenem Anlass und als Reaktion auf die vom Privatkläger 2 auf Twitter
verbreiteten Ansichten. Mit seinen Tweets äusserte sich der Privatkläger 2 zudem
öffentlich (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.3). Der Beschul-
digte ist mithin zum Gutglaubensbeweis zuzulassen.
5.5 Am 2. Mai 2022 fand ein Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und dem
Privatkläger 2 statt, wobei dessen Inhalt nicht aktenkundig ist. Der Beschuldigte gab an,
er habe herausfinden wollen, ob sich die in den Tweets wiedergegebene Haltung im
persönlichen Gespräch bestätige und er bejahte dies. Der Privatkläger 2 erklärte, er
habe den Beschuldigten gefragt, wie er auf den Gedanken gekommen sei, dass er ein
Putin-Freund sein solle. Er habe nie Partei bezogen, weder für Putin noch für die Ukra-
ine, was wohl das Problem gewesen sei, dass er das offengelassen habe (S. 43 A zu
F14). Der Privatkläger führte in seiner Strafanzeige aus, dass es anlässlich des Telefo-
nats um seine Haltung zum Ukraine-Krieg und zum Thema Klima gegangen sei (S. 36).
Insoweit decken sich die Angaben des Privatklägers 2 mit denjenigen des Beschuldigten
und ist erstellt, um was es im Telefongespräch ging, selbst wenn keine Aufnahme oder
Wortprotokoll existiert. Der Beschuldigte stützt sich bezüglich seiner in der Glosse ver-
tretenen Meinung indes hauptsächlich auf Tweets des Privatklägers 2. So schreibt er in
der Glosse: „Hat der F _________ Gemeindepräsident dem Wirtschaftsminister die Oh-
ren gefüllt mit seinen menschenverachtenden Sympathien für den russischen Despoten
Wladimir Putin und seinen abstrusen Ideen zur Klimakrise, die er auf Twitter verbreitet?".
Folgende Tweets zum Ukraine-Krieg hat der Privatkläger 2 abgesetzt:
von der Nato spielen sie Rambo in der Ukraine
mit Waffen der EU
“(S.
207).
dent führt Krieg und wird #Friedensnobelpreisträger #Obama. Der russische Präsident
führt Krieg und wird des #Völkermordes beschuldigt.
Mensch ist nicht gleich Mensch.
Krieg ist nicht gleich Krieg“ (S. 208, 213).
keinem Fall etwas mit legal zu tun
Angriffskrieg ist das Unwort des Jahres.
Völker-
rechtler würden sich besser um Diplomatie statt um Waffenlieferungen kümmern gilt
auch für neutrale Staaten.
“ (S. 272).
kateure?? Unter #Trump beschworen die Medien den 3. Weltkrieg herauf, #Biden wird
es nun richten.
Diplomatie scheint nicht mehr existent zu sein! Mir schwant Böses für
Mitteleuropa.
#Friede wird zum Fremdwort!“ (S. 209)
unter #Demoktratie verstehe ich mehr als 1 Oligarch (#kolomoisky) und sein Laufbursche
(#Selenskij) abgerundet mit einer schönen Portion #Korruption Liste 2020
Rang
117!!!!! “
Er retweetete einen Post von „Manaf Hassan“, der Folgendes ausführte: „Psssssttt. Nie-
mand darf erfahren, dass die Ukraine vor 8 Jahren mit Hilfe von Neo-Nazis – unterstützt
vom Westen – eine pro-westliche Regierung installiert hat, um alles auf den Kopf zu
stellen. Neo-Nazis, die sehr viele unschuldige Russen aus Hass getötet haben.
“ (S.
211).
Ob der Privatkläger 2 tatsächlich Sympathien für den russischen Präsidenten hegte oder
ob es ihm darum ging aufzuzeigen, dass jeder Konflikt mit Diplomatie gelöst werden
könne, wie er dies vor der Polizei und der Staatsanwaltschaft darlegte, kann offen blei-
ben. In Berücksichtigung der hiervor aufgeführten Tweets und Retweets des Privatklä-
gers 2 zum Ukraine-Krieg gelingt dem Beschuldigten jedenfalls der Nachweis, dass er
den Text der Glosse im Glauben verfasst hat, der Privatkläger 2 hege Sympathien für
Russland sowie Wladimir Putin und Antipathie für die pro-ukrainische Haltung des Wes-
tens. Wie ausgeführt, kontaktierte der Beschuldigte den Gemeindepräsidenten überdies
telefonisch, wobei sich nach Auffassung des Autors der Glosse die Haltung des Privat-
klägers 2 betreffend den Ukraine-Krieg bestätigt habe. Der Privatkläger 2 sagte gegen-
über der Polizei betreffend das Telefonat aus, er habe weder für Putin noch für die Uk-
raine Partei bezogen, er habe das offen gelassen, was wohl das Problem des Beschul-
digten gewesen sei (S. 43 A zu F14).
Nach dem Ausgeführten, kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er sei
ohne ernsthafte Gründe von der Wahrheit seiner Äusserungen ausgegangen, insbeson-
dere genügen hierfür bereits die Tweets. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die
Äusserung in der Rubrik "Ausserdem" in Form einer Glosse erfolgte. Bei einer Glosse
handelt es sich gemäss Duden um einen knappen (polemischen) Kommentar (in Presse,
Rundfunk oder Fernsehen) zu aktuellen Ereignissen oder Problemen. Aufgrund der
Rubrik und der Darstellung des Textes, wobei das Foto des Journalisten daneben abge-
bildet ist, ist für den Durchschnittsleser klar ersichtlich, dass es sich um eine pointierte
persönliche Meinung des Autors handelt.
Nach dem Gesagten, ist die Berufung der Staatsanwaltschaft auch in diesem Punkt ab-
zuweisen und Z _________ ist vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173
StGB freizusprechen.
6. Gerichtskosten
6.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des
Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für
Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei,
fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 ff. zu
Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton
getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt
die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das
Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die
Verfahrenskosten jedoch dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie
rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen
Durchführung
erschwert
hat
(Art.
426
Abs.
2
StPO).
Die
Kosten
des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anklage sowie der Berufung vollumfänglich
und der Beschuldigte wird freigesprochen, sodass die Kosten der Verfahren dem Staat
Wallis aufzuerlegen sind.
6.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird
in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro-
zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebühren-
rahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge-
setzt (Art. 13 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis
Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2’400.00 (Art. 22 lit. b und
c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwi-
schen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit.
f GTar).
6.3 Die Vorinstanz hat die Kosten der Staatsanwaltschaft und die eigenen Gerichtskos-
ten auf je Fr. 1'000.00 festgesetzt. Die Gebühren bewegen sich im Rahmen des Tarifs,
weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen,
zumal die Parteien dazu keine Beanstandungen vorgebracht haben. Die Gebühren des
erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 2'000.00 werden dem Staat Wallis auf-
erlegt.
6.4 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für den Weibeldienst
an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Das Dossier ist mit rund 400 Seiten nicht umfangreich und es
waren vorliegend einzig Rechtsfragen zu beurteilen, wobei diese bereits vor erster In-
stanz thematisiert wurden. Mit Rücksicht auf die vorgenannten Bemessungskriterien er-
scheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘175.00 angemessen und die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens betragen damit insgesamt Fr. 1‘200.00.
7. Parteientschädigungen
7.1 Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches sich nach den
Art. 27 ff. GTar berechnet, und weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar). Gemäss Art. 27
Abs. 1 GTar bewegt sich das Honorar zwischen einem im Gesetz vorgesehenen Mini-
mum und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwie-
rigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzi-
elle Situation der Partei. Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel vor der
Polizei und im Untersuchungsverfahren Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00, vor der Staatsan-
waltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.00-
bis Fr. 3'300.00 vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00 und bei Berufung vor
Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar).
7.2 Die Vorinstanz hat die Parteientschädigung auf Fr. 5'500.00 festgelegt. Die Entschä-
digung bewegt sich im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass
besteht, hier eine Änderung vorzunehmen, zumal die Parteien dazu keine Beanstandun-
gen vorgebracht haben.
7.3 Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte im Berufungsverfahren Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Der Beschuldigte war anwaltlich vertreten, was zudem ohnehin
nötig gewesen wäre, da die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin persönlich an der
Berufungsverhandlung teilzunehmen hatte. Rechtsanwalt Schweizer hinterlegte eine
Honorarnote. Er macht einen Aufwand von 13.24 Stunden (ohne Hauptverhandlung und
Reise) sowie Auslagen von Pauschal Fr. 77.78 zzgl. Kosten des SBB-Billets von Fr.
113.00 geltend.
Die Lektüre und das zur Kenntnisbringen des erstinstanzlichen Urteils wurde bereits mit
der erstinstanzlichen Parteientschädigung abgegolten, sodass dieser Aufwand nicht er-
neut berücksichtigt werden kann. Das Dossier ist mit rund 400 Seiten durchschnittlich
umfangreich. Der Verteidiger hat die Rechtsvertretung bereits im Untersuchungsverfah-
ren übernommen und konnte mithin von seinem Vorwissen profitieren. Die Berufungs-
verhandlung inkl. der öffentlichen Urteilsverkündung dauerte rund 2 Stunden, wobei der
Verteidiger aus Bern anreiste. Schliesslich wird der Verteidiger seinem Mandanten das
Urteil zur Kenntnis bringen müssen. Nach dem Gesagten wird die vom Staat Wallis ge-
schuldete Parteientschädigung des Berufungsbeklagten auf Fr. 5’200.00 festgelegt.
Die Privatkläger haben keine Anträge gestellt und ihnen ist, zumal sie sich nicht verneh-
men liessen und auch nicht an der Berufungsverhandlung teilnahmen, kein nennenswer-
ter Aufwand entstanden.
Das Kantonsgericht stellt fest
Das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 9. Februar 2024 (S1 23 3) ist betreffend den
Freispruch von der Eventualanklage der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von
Art. 177 StGB in Rechtskraft erwachsen.
Das Kantonsgericht erkennt
Z _________ wird von der Anklage der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von
Art. 173 StGB und der Eventualanklage der mehrfachen Beschimpfung im Sinne
von Art. 177 StGB freigesprochen.
Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1’000.00, des Hauptverfahrens von
Fr. 1’000.00 sowie des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.00 werden dem Kanton
Wallis auferlegt.
Z _________ wird vom Kanton Wallis für das Vor- und Hauptverfahren mit
Fr. 5‘500.00 und für das Berufungsverfahren mit Fr. 5’200.00 entschädigt.
Sitten, 11. Oktober 2024