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URTEIL VOM 13. MAI 2025
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis , vertreten durch
Rinaldo Arnold, Oberstaatsanwalt
und
X _________ , Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Roman Stalder, Bern
und
KANTON BERN, AMT FÜR INTEGRATION UND SOZIALES , Privatkläger
gegen
Y _________ , Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Marc
Truffer, Brig
(Sexuelle Nötigung, Drohung, Urkundenfälschung, Vernachlässigung von Unterhalts-
pflichten)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron
vom 4. Dezember 2023 [S1 23 16]
Verfahren
A. Am 20. März 2020 reichte X _________ bei der Kantonspolizei Bern einen Strafan-
trag gegen ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt und Sexualdelikten ein (S. 11 ff.).
Am 1. April 2020 anerkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region
Oberwallis, ihre Zuständigkeit (S. 34). Mit Parteimitteilung vom 13. Oktober 2020 stellte
die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens in Aussicht (S. 56 ff.). In der Folge
wurden weitere Beweise erhoben. Am 8. Dezember 2020 konstituierte sich der Kanton
Bern als Privatkläger und erhob Zivilklage (S. 109 ff.). Am 21. Juni 2021 erstattete die
Privatklägerin bei der Kantonspolizei Bern eine weitere Strafanzeige gegen ihren Ehe-
mann wegen Urkundenfälschung, evtl. Betrug (S. 275 ff.) und am 17. Februar 2021 be-
antragte sie bei der Staatsanwaltschaft die Prüfung des Straftatbestands der Vernach-
lässigung von Unterhaltspflichten (S. 195; S. 383 ff.). Am 6. Oktober 2022 stellte die
Staatsanwaltschaft den Parteien die Anklageerhebung in Aussicht (S. 404 ff.).
B. Die Staatsanwaltschaft erhob am 25. April 2023 beim Bezirksgericht Visp Anklage
gegen Y _________ (S. 661 ff.). Das Bezirksgericht Visp wies mit Verfügung vom
zurück (S. 686 ff.). Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Akten mit der Anklageschrift
vom 3. Mai 2023 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Leuk und
Westlich-Raron (S. 694 ff.). Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 30. November
2023 (S. 764 ff.) fällte die Vorinstanz am 4. Dezember 2023 nachstehendes Urteil, wel-
ches es den Parteien am 4. Dezember 2023 im Dispositiv und am 12. Februar 2024 per
Post in begründeter Form (S. 822 ff.) eröffnete:
Das Strafverfahren gegen Y _________ wegen wiederholter Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 2 lit. b
StGB wird infolge Verjährung eingestellt.
Y _________ wird freigesprochen von der Anklage:
a.
der Schändung nach Art. 191 StGB, angeblich begangen in der Zeit von Februar 2020 bis
b.
der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB, angeblich begangen im Dezember 2019;
c.
des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB, betreffend das Schreiben vom 9. März 2020 an die
Walliser Kantonalbank sowie der Verlust- und Diebstahlsanzeige von Kontrollschildern und/o-
der Fahrzeugausweis und der Annullationserklärung vom 9. Juli 2020 zuhanden der Dienst-
stelle für Strassenverkehr und Schifffahrt.
Y _________ wird verurteilt wegen:
a.
sexueller Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB, begangen zwischen dem 14. und 20. Februar
2020;
b.
Drohung nach Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB;
c.
Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB, betreffend den Courtagevertrag vom 10. August
2016 mit der A _________;
d.
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 Abs. 1 StGB, für den Zeitraum vom
November 2021 bis Ende Oktober 2022.
Y _________ wird verurteilt:
a.
zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wird,
unter Einräumung einer Probezeit von 2 Jahren;
b.
zu einer Geldstrafe von 92 Tagessätzen zu Fr. 45.00, entsprechend Fr. 4'140.00, wobei ihm der
bedingte Strafvollzug gewährt wird, unter Einräumung einer Probezeit von 2 Jahren;
c.
zu einer (unbedingten) Busse von Fr. 1'035.00. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung
wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen festgesetzt.
Y _________ bezahlt dem Kanton Bern Schadenersatz von insgesamt Fr. 7'737.50, bestehend aus
folgenden Teilzahlungen:
Fr. 575.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 4. Dezember 2020;
Fr. 875.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Dezember 2020;
Fr. 1'512.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Januar 2021;
Fr. 562.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Februar 2021;
Fr. 3'075.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 27. September 2021;
Fr. 1'137.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 23. November 2021.
Y _________ bezahlt X _________ eine Genugtuung von Fr. 9'000.00.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'974.85, bestehend aus den Verfahrenskosten der
Staatsanwaltschaft von Fr. 2'857.10 (Gebühr Fr. 2'700.00 [inkl. Polizeirechnungen von Fr. 1'200.00];
Auslagen Fr. 157.10) sowie den Verfahrenskosten des Bezirksgerichts von Fr. 1'117.75 (Gebühr
Fr. 800.00; Auslagen Fr. 317.75), werden zu 2/3 (entsprechend Fr. 2'649.90 [Staatsanwaltschaft
Fr. 1'904.75; Bezirksgericht Fr. 745.15]) Y _________ und zu 1/3 (entsprechend Fr. 1'324.95
[Staatsanwaltschaft Fr. 952.35; Bezirksgericht Fr. 372.60]) dem Kanton Wallis auferlegt.
Der Kanton Wallis bezahlt Y _________ eine Entschädigung von Fr. 1'800.00 (inkl. MwSt.).
Der Kanton Wallis bezahlt Rechtsanwalt Roman Stalder als unentgeltlichem Rechtsbeistand von
X _________ eine Entschädigung von Fr. 6'300.00 (inkl. MwSt.). Mit der Zahlung der Entschädigung
geht die Forderung im Umfang von Fr. 4'200.00 gegenüber Y _________ auf den Kanton Wallis über
(Art. 138 Abs. 2 StPO). Y _________ hat dem Kanton Wallis die Entschädigung für die unentgeltliche
Verbeiständung von X _________ im Umfang von Fr. 4'200.00 zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO).
C. Der Beschuldigte reichte am 1. März 2024 beim Kantonsgericht Wallis Berufung ge-
gen das Urteil ein (S. 883 ff.) und beantragte den Freispruch von sämtlichen Vorwürfen.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 20. März 2024 auf das Stellen eines Nichteintre-
tensantrags sowie auf die Erklärung einer Anschlussberufung (S. 928). Die Privatkläge-
rin verzichtete auf eine Anschlussberufung (S. 931 ff.). Das Kantonsgericht lud die Par-
teien am 11. April 2024 zur Berufungsverhandlung auf den 20. August 2024 vor (S. 936
f.). Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 ersuchte die Privatklägerin um Erlass von Schutz-
massnahmen, welche vom Kantonsgericht mit Schreiben vom 25. Juni 2024 angeordnet
wurden. An der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte seine Anträge aufrecht.
Die Privatklägerin beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids.
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten ist ein Strafurteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron. Die
Zuständigkeit des hier urteilenden Einzelgerichts ist gegeben (Art. 14 Abs. 1 und 2 sowie
Art. 12 Abs. 1 lit. a EGStPO i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte ist als solcher
zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung wurde innert der Frist von
10 Tagen angemeldet und innert 20 Tagen nach Erhalt des begründeten Urteils erklärt
(Art. 399 StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO
sind im Übrigen erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
1.2 Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Ur-
teils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Angefochten werden die Ziffern 3-6, Ziffer 7,
ausser der Kostenverlegung von 1/3 zulasten des Kantons Wallis, und Ziffer 9.
Das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 4. Dezember 2023 (S1 23
Ziffer 7 und 8 betreffend die Kostenverlegung zulasten des Kantons Wallis nicht ange-
fochten wurde, sind diese der Rechtskraft nicht zugänglich und über die Kosten ist im
Berufungsverfahren neu zu befinden (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO).
2. Sexuelle Nötigung
2.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem 14. und 20.
Februar 2020 seine Ehegattin gegen ihren Willen in der gemeinsamen Wohnung ge-
zwungen zu haben, an ihm Oralverkehr zu vollziehen. Sie habe gesagt, dass sie keine
sexuellen Handlungen mit ihm wolle und habe versucht, ihn wegzustossen. Er habe sie
an den Schultern gepackt und ihren Kopf gehalten und diesen gegen sein Geschlechts-
teil bewegt. Sie habe während des Vorfalls, der 4 bis 5 Minuten gedauert habe, kaum
Luft bekommen.
Der Berufungskläger rügt, es sei nicht zweifelsfrei bewiesen, dass es beim Oralverkehr
Ende Februar 2020 zu einer tatsituativen Zwangssituation bzw. einer damit verbundenen
Grenzüberschreitung gekommen sei. Die Ausführungen der Privatklägerin seien nicht
glaubwürdig, diejenigen des Beschuldigten indes schon.
Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass das Bezirksgericht in seinen Erwägungen
betreffend den hier zu beurteilenden Vorfall nicht von einer tatsituativen Zwangssituation
ausging, sondern von einer Gewaltanwendung (E. 2.7.3). Soweit der Berufungskläger
argumentiert, es habe keine tatsituative Zwangssituation vorgelegen, hilft ihm dies nicht.
2.2 Die Privatklägerin sagte gegenüber der Kantonspolizei Bern (S. 16), der Staatsan-
waltschaft (S. 131 A zu F7) und dem Bezirksgericht (S. 773 A zu F10) aus, sie habe sich
zu Hause in ihrem Büro befunden und habe gearbeitet. Gegen 20.30/21.00 Uhr sei ihr
Mann nackt ins Büro gekommen und habe sie ins Schlafzimmer gezogen. Sie habe ihm
gesagt, dass sie nicht wolle, krank sei und Medikamente nehmen müsse. Er habe insis-
tiert, dass sie ihn oral befriedigen solle. Er habe sie mit Bestimmtheit an den Schultern
gepackt und mit sich aufs Bett gezogen. Er habe mit dem Rücken auf dem Bett gelegen
und sie sei auf den Knien gewesen. Er habe ihren Kopf gehalten und aktiv gegen sein
Geschlechtsteil bewegt. Sie habe fast nicht mehr atmen können und habe das Gefühl
gehabt zu ersticken. Das Ganze habe etwa 4, 5 Minuten gedauert. Kurz vor dem Sa-
menerguss habe sie sich losgerissen. Ihr Mann habe ejakuliert, aber nicht in ihren Mund.
Ihr habe der Kopf und Nacken wehgetan. Vor Kantonsgericht führte sie aus, sie habe
sich nicht verteidigen können und habe Angst gehabt. Sie habe dies machen müssen,
weil sie nicht gewusst habe, was die Folgen sein könnten. Er habe sie gezwungen. Sie
sei atemlos gewesen. Und nach solchen Fällen, wie anderen Malen, sei für ihn wieder
alles in Ordnung gewesen. Es habe keine Rolle gespielt, ob sie etwas gesagt habe oder
nicht (S. 965 A zu F11).
2.3 Der Beschuldigte bestritt stets, dass der Oralverkehr gegen den Willen der Privat-
klägerin erfolgt ist (S. 39 A zu F4). Er habe sie nie zu etwas gezwungen und es sei immer
alles einvernehmlich erfolgt (S. 39 A zu F5, F6; S. 72 A zu F6, F7). Er habe sie nicht
gepackt (S. 779 A zu F18). Sie hätten ein intensives Sexualleben gehabt. In der Woche,
in der sie die Wohnung verlassen habe, hätten sie Sex gehabt, oral und vaginal (S. 39
A zu F5), er könne nicht sagen, an welchem Tag sie was gemacht hätten (S. 779 A zu
F18).
2.4 Steht Aussage gegen Aussage, bedeutet dies nicht zwingend, dass die beschuldigte
Person in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen ist. Vielmehr hat
das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre
Überzeugungskraft hin zu werten (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Wenn die Glaubhaftigkeit
von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie
weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageper-
son an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfen-
den, konkreten Aussage von Bedeutung (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststel-
lung vor Gericht. Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 5. A., 2021,
N. 254 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Un-
tersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien (Realitäts-
kriterien) analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis
schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Fantasiege-
schichte erzählt (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., N. 323 ff.). Zu den allgemeinen Re-
alkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf,
die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der
Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprü-
chen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das
Fehlen von Fantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspe-
zifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumlich-zeitliche Verknüpfung der Aus-
sagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilde-
rung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen
Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen
Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage,
das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Be-
schuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Struk-
turbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Ab-
straktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar.
Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige
reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol oder Drogeneinfluss
(BEN-
DER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., N. 424 ff.).
Was die Glaubwürdigkeit der einzelnen Personen betrifft, so ist ihrem Interesse am Straf-
verfahren Rechnung zu tragen. So hat der Beschuldigte ein unmittelbares eigenes Inte-
resse am Ausgang des Verfahrens. Ihn trifft auch keine Pflicht zu wahrheitsgemässer
Aussage. Vielmehr kann er ein durchaus legitimes Interesse daran haben, die Gescheh-
nisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Ausführungen sind deswegen
aber nicht zum Vornherein bedeutungslos, sondern entscheidend ist die Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen. In erster Linie massgeblich ist dabei nicht die prozessuale Stellung,
sondern der materielle Gehalt der einzelnen Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdig-
keit eines Zeugen respektive einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften
personalen Eigenschaft kommt nämlich kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus
bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaub-
haftigkeit der konkreten Aussage zum untersuchten Sachverhalt (BGE 133 I 33 E. 4.3;
Bundesgerichtsurteil 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen;
WIPRÄCHTIGER, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale
2010, S. 40 f.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkennt-
nisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011, S. 1418).
2.5 Der angeklagte Sachverhalt stützt sich primär auf die Aussagen der Privatklägerin.
Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, so ist zu dessen Gunsten grundsätzlich
zu berücksichtigen, dass ein Bestreiten im Vergleich zum Behaupten entsprechender
Vorwürfe naturgemäss nicht mit demselben Detaillierungsgrad möglich ist. Dementspre-
chend führt der Umstand, dass der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Handlungen
abstreitet, für sich alleine noch nicht zu einer Einschränkung seiner Aussagenzuverläs-
sigkeit und -qualität. Den Aussagen der Privatklägerin kommt damit entscheidende Be-
deutung zu.
2.5.1 Der Berufungskläger ist Beschuldigter und als solcher nicht verpflichtet, die Wahr-
heit zu sagen. Er hat ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens, was bei
der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen ist. Zu bedenken ist weiter, dass der
Beschuldigte erst rund vier Monate nach dem Vorfall erstmals befragt wurde. Auch die
Privatklägerin, die den Strafantrag gestellt und eine Genugtuung verlangt hat, hat ein
Interesse am Ausgang des Verfahrens. Zu berücksichtigen ist weiter, dass es sich beim
Beschuldigten und der Privatklägerin um Ehegatten handelt, die seit März 2020 in Tren-
nung leben, wobei ein Scheidungsverfahren hängig ist. Die Parteien haben sich seit dem
Auszug der Privatklägerin ausschliesslich vor Gericht getroffen, wobei die Privatklägerin
im Rahmen des Strafverfahrens jeweils um entsprechende Schutzmassnahmen er-
suchte.
2.5.2 Die Privatklägerin ordnete das Geschehen zeitlich ein und nannte als Zeitraum
den 14. bis 20. Februar 2020 und als Tatzeitpunkt ca. 20.30 bis 21.00 Uhr. Der Beru-
fungskläger argumentiert, das Bezirksgericht gehe fehl, wenn es davon ausgehe, dass
die Privatklägerin den Vorfall zeitlich gut habe einordnen können, zumal sie rund 30 Tage
nach dem Vorfall Strafanzeige erstattet habe und nicht mehr gewusst habe, an welchem
Tag der Oralverkehr stattgefunden habe. Es ist in der Tat kein sehr langer Zeitraum zwi-
schen dem Vorfall und der Anzeige verstrichen. Die Privatklägerin nannte eine Zeit-
spanne von einer Woche. Sie konnte sich relativ genau an eine Zeit erinnern, konnte
aber weder ein Datum noch ein Wochentag benennen, an dem der Vorfall stattgefunden
hat. Auch wenn von einem Opfer nicht erwartet werden kann, dass es sich bei regelmäs-
sigen Delikten zeitlich genau erinnern kann, erstaunt es dennoch ein wenig, dass die
Privatklägerin sich bei der relativ zeitnahen Erstaussage nicht an den Tag der für sie
doch heftigen Ereignisse erinnern konnte. Insbesondere auch, da sie in ihrer Aussage
den Vorfall vom Dezember 2019 sowie den hier zu beurteilenden vom Februar 2020
hervorhob und sich diese wohl vom übrigen Geschlechtsverkehr unterschieden. Der Be-
schuldigte erinnerte sich, dass sie in der Woche, bevor die Privatklägerin das Haus ver-
lassen hatte, sowohl oral als auch vaginal Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Die Pri-
vatklägerin verliess am 5. März 2020 das Haus, sodass es sich bei der vom Beschuldig-
ten genannten Woche um diejenige vom 24. Februar bis zum 1. März 2020 handelte,
mithin die Woche nach dem hier zu beurteilenden Vorfall. Dass er sich nicht genau an
den Tag erinnern könne, begründete er damit, dass sie ein aktives Sexualleben gehabt
hätten und er sich nicht erinnern könne, an welchem Tag sie was gemacht hätten. Dies
scheint auch vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass der Beschuldigte dem Vorfall
keine grössere Bedeutung beigemessen hat, zumal es seiner Aussage nach zu keiner
sexuellen Handlung gegen den Willen der Privatklägerin gekommen ist. Zudem ist zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte erst rund vier Monate nach dem Vorfall erstmals
befragt wurde.
Die Privatklägerin führte aus, dass sie sich im Büro befunden habe, der Beschuldigte
nackt zu ihr gekommen sei und sie an der Hand ins Schlafzimmer gezogen habe. Sie
beschreibt weiter die Position ihres Mannes und die ihre sowie den Ablauf. Er habe sie
an den Schultern auf das Bett gezogen, ihren Kopf gepackt, an sein Glied geführt und
ihren Kopf gegen sein Glied bewegt. Anschliessend habe sie Kopf- und Nackenschmer-
zen verspürt. Nebensächlichkeiten werden ansonsten keine erwähnt. Sie verknüpft die
Ereignisse mit ihren Gefühlen. Beispielsweise gab die Privatklägerin anlässlich jeder der
vier Befragungen an, während des Akts das Gefühl gehabt zu haben zu ersticken resp.
nicht atmen zu können. Dies spricht grundsätzlich für eine erlebnisbasierte Aussage.
Ihre Aussage ist zudem konstant, wenn auch teilweise im Laufe des Verfahrens eine
gewisse Aggravation festgestellt werden kann. Für das Gericht ist gestützt auf die Aus-
sagen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten erstellt, dass es in besagter Woche
zum Oralverkehr zwischen den Ehegatten gekommen ist, wobei der Beschuldigten die-
sen initiiert hat, indem er sich nackt zu seiner Frau ins Büro begab und diese an der
Hand mit sich ins Schlafzimmer zog. Hier liess er sich rücklings auf das Bett nieder,
wobei er die Privatklägerin an den Schultern packte und mit sich auf das Bett zog. Diese
kniete schliesslich auf dem Bett. Der Beschuldigte hielt den Kopf der Privatklägerin und
führte diesen zu seinem Glied und bewegte diesen gegen sein Geschlechtsteil. Der Akt
dauerte rund vier, fünf Minuten.
2.5.3 Der Berufungskläger rügt, entgegen den Feststellungen der Vorinstanz habe die
Privatklägerin zunächst ausgesagt, sie habe sich überreden lassen und erst vor der
Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben, dass sie gesagt habe, dies nicht zu wollen.
Zudem habe die Privatklägerin keine Gegenwehr gezeigt. Sie habe ausgesagt, dem Frie-
den zuliebe sei sie an einen Punkt gekommen, wo sie nur noch geschwiegen und ak-
zeptiert habe. Dies sei im Alltag wie im Sexleben so gewesen. Vor der Polizei habe sie
zudem ausgesagt, dass ihr Mann keine Gewalt angewendet habe. Sie habe kraftlos ein-
gewilligt.
Es trifft zu, dass die Privatklägerin anlässlich der Einvernahme der Kantonspolizei Bern
in Bezug auf die von ihr geschilderten Ereignisse nach ihrer Operation betreffend Anal-
verkehr im Dezember 2019 (so die Vorinstanz in ihrer E. 2.7.2; zur differenzierten Sicht-
weise siehe nachstehende E. 2.10) aussagte, dass sie nicht gezwungen worden sei, er
habe sie einfach überredet (S. 15). Vor der Staatsanwaltschaft führte sie aus, er habe
sie zu Anal- und Oralsex gezwungen und sie habe ihm mehrmals gesagt, dies nicht zu
wollen. Sie fügte dann aber an, sie habe letztlich kraftlos eingewilligt (S. 130). Zudem
hat die Privatklägerin ganz allgemein davon gesprochen, dass sie einfach akzeptiert
habe. Soweit ihre Aussage den hier zu beurteilenden Fall betrifft, sagte sie aber bereits
anlässlich ihrer ersten Aussage vor der Polizei, auf die Frage, ob sie sich körperlich ge-
wehrt habe, aus: «Ich sagte ihm verbal, dass ich das nicht wolle und versuchte, mich
etwas mit den Händen zu wehren» (S. 21). Zuvor sagte sie aus, dem Frieden zuliebe
habe sie nur noch geschwiegen und akzeptiert. Dies sei im Alltag wie auch im Sexualle-
ben so gewesen. Wenn sie den Sex abgelehnt habe, habe er insistiert und aus Angst
habe sie dann akzeptiert, was er gemacht habe (S. 15). Auch im vorliegenden Fall schil-
dert sie, erklärt zu haben, nicht zu wollen, woraufhin der Beschuldigte insistiert habe. Vor
Kantonsgericht erklärte die Privatklägerin, sie habe das machen müssen, weil sie nicht
gewusst habe, was die Folgen hätten sein können. Diese Aussage lässt nicht auf eine
Gegenwehr schliessen, sondern impliziert eher ein Akzeptieren der Privatklägerin. Und
nach solchen Fällen, wie andere Male, sei für ihn wieder alles in Ordnung gewesen und
sie habe wie immer geschwiegen. Es habe keinen Unterschied gemacht, ob sie etwas
gesagt habe oder nicht. Das Wehren mit den Händen, welches die Privatklägerin anläss-
lich ihrer Erstaussage ausführte, erwähnte sie bei den übrigen Einvernahmen nicht mehr.
Vor der Staatsanwaltschaft erklärte sie, sie habe versucht, sich loszureissen, was ihr
kurz vor dem Samenerguss gelungen sei. Ihr habe der Nacken und der Kopf weh getan
(S. 131 A zu F7). Auch dieser Umstand wird einmalig an dieser Einvernahme erwähnt.
Erstellt ist demnach, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten sagte, sie wolle keinen
Geschlechtsverkehr und der Beschuldigte daraufhin insistierte. Unklar bleibt, wann die
Privatklägerin erklärt hat, dies nicht zu wollen. Sie begab sich mit ihrem Mann in das
Schlafzimmer. Zumindest lässt sich ihrem geschilderten Sachverhalt nicht entnehmen,
dass der Beschuldigte sie mit Gewalt vom Büro in das Schlafzimmer gebracht hätte.
Dass sie während des Aktes etwas gesagt hätte, ist aufgrund ihrer Schilderungen, dass
sie nicht habe atmen können und nur habe "aufschauen und ihr Unverständnis ausdrü-
cken" können, eher unwahrscheinlich und ergibt sich aus ihren Aussagen nicht. Überdies
hat sie im Verlauf des Verfahrens mehrmals betont, dass sie dies habe machen müssen
und dass sie geschwiegen und akzeptiert habe. Es ist für das Gericht erstellt, dass die
Privatklägerin ihrem Ehemann erklärte, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr und dass
der Beschuldigte daraufhin insistierte.
2.6 Per 1. Juli 2024 wurde das Sexualstrafrecht revidiert, wobei auch der Straftatbestand
der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB neu formuliert wurde. Es ist grund-
sätzlich jenes Gesetz anzuwenden, das im Zeitpunkt der verübten Tat gegolten hat. In-
des wird der Täter gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB, wenn das Gesetz zwischen der Begehung
der Tat und der Beurteilung geändert hat, nach dem neuen Gesetz bestraft, wenn dieses
für ihn das mildere ist. Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem
Eindringen in den Körper verbunden sind, werden gemäss neuer Regelung als Verge-
waltigung im Sinne von Art. 190 StGB qualifiziert, wobei eine Vergewaltigung ohne Nö-
tigungshandlung nach Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird und eine
solche mit Nötigungshandlung wie Drohung, Gewalt, psychischer Druck etc. nach Abs.
2 mit Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren. Im Zeitpunkt der Tat wurden beischlafs-
ähnliche Handlungen von aArt. 189 StGB erfasst und die sexuelle Nötigung wurde mit
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der neue Art. 190 Abs. 1
sieht die Möglichkeit einer Geldstrafe nicht vor und Abs. 2 schreibt eine Mindeststrafe
von einem Jahr Freiheitsstrafe vor, sodass insgesamt betrachtet das neue Sexualstraf-
recht für den Beschuldigten nicht milder ist. Es ist daher das Gesetz anzuwenden, wel-
ches im Zeitpunkt der Tat gegolten hat.
2.7 Der sexuellen Nötigung macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer
beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er
sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand
unfähig macht (aArt. 189 Abs. 1 StGB). Die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Tat-
bestandselementen der sexuellen Nötigung (E. 2.7.1 des erstinstanzlichen Urteils) sind
ausführlich und werden nicht infrage gestellt. Das Kantonsgericht kann mithin auf diese
richtigen Darlegungen des Bezirksgerichts verweisen.
Nach altem Recht genügt das blosse Ignorieren eines „Neins“ des Opfers in Bezug auf
einen Beischlaf oder eine beischlafsähnliche oder andere sexuelle Handlung nicht. Dies
stellt zwar ein notwendiges Tatbestandsmerkmal von Art. 189 und Art. 190 StGB dar, ist
aber allein nicht strafbegründend. Hinzukommen muss die Überwindung oder Beugung
des entgegenstehenden Willens mithilfe eines besonderen Nötigungsmittels.
Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtspre-
chung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als
zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher
Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshand-
lung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht
erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die
Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt,
dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich
nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Recht-
sprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Wil-
lensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexu-
ellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Bundesgerichtsurteil 6B_1149/2014 vom
gewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs
zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE
126 IV 124 E. 3c, 118 IV 52 E. 2b mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile 6B_941/2019
vom 14. Februar 2020 E. 4.2.3, 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3, 6B_95/2015
vom 25. Januar 2016 E. 5.1, 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3).
2.8 Es ist zu prüfen, ob der Beschuldigte Gewalt im Sinne des oben Dargelegten ange-
wendet hat. Die Privatklägerin verneinte gegenüber der Polizei, dass ihr Ehemann je ihr
gegenüber tätlich geworden ist (S. 20). Sie gab zu Protokoll, dass er sie nie geschlagen
habe, aber angepackt schon. Auf Nachfrage hin erklärte sie, dass er sie angepackt habe,
um sie zurechtzuweisen, dies an den Schultern oder mit Schlägen auf die Oberschenkel,
wobei sie dabei einen leichten Druck verspürt habe (S. 20). Im Widerspruch zum be-
schriebenen leichten Druck, erklärte sie, sie habe die Schläge auf die Oberschenkel als
eher intensiv empfunden. Das Anpacken sei zu Beginn mit mehr Druck verbunden ge-
wesen und mit der Zeit habe es etwas nachgelassen. Er habe sie nur berühren müssen
und sie habe sofort verstanden, sodass er gar nicht intensiver habe werden müssen.
Zuletzt habe er sie zwischen dem 14. und 20. Februar 2020 «angepackt», als sie ihm
einen habe blasen müssen. Bezüglich des Vorfalls führte sie frei aus, er habe sie an den
Schultern gepackt, nicht mit Gewalt, aber mit Bestimmtheit. Bezüglich dem Akt selber
führte sie aus, er habe ihren Kopf gehalten und aktiv gegen sein Geschlechtsteil bewegt
(S. 16). Erneut auf den Vorfall angesprochen, wobei die Polizei den Sachverhalt sugges-
tiv vorbringt, erklärte sie, er habe ihren Kopf mit starken Bewegungen auf und ab ge-
drückt (S. 22). Vor Bezirksgericht sprach sie von einem kraftvollen Packen, wobei nicht
klar ist, ob sie dabei das Packen an den Schultern meinte, oder das ihres Kopfes wäh-
rend des Akts (S. 773 A zu F11). Bezüglich der häuslichen Gewalt gab sie vor Bezirks-
gericht an, sie habe Angst gehabt, dass er sie schlagen würde. Auf Nachfrage der Rich-
terin, ob er sie geschlagen habe, wollte die Privatklägerin keine Aussage machen (S.
773 A zu F8). Insbesondere auf ihre erste Aussage abstützend, ist für das Gericht er-
stellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin grundsätzlich keine Gewalt
angewendet resp. die Privatklägerin nicht geschlagen hat. Auf die Nachfrage des Be-
zirksgerichts, was sie mit "packen" meine, machte die Privatklägerin keine genaueren
Angaben und erklärte, sie könne dies nicht gut beschreiben (S. 773 A zu F11). Wird auf
das von ihr anlässlich der vorangegangenen Einvernahmen geschilderte "Anpacken",
resp. was sie darunter versteht, abgestellt, so handelt es sich beim Packen an den Schul-
tern und "auf-das-Bett-ziehen" nicht um Gewalt im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB. Bei
ihrer freien Schilderung führt die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe ihren Kopf
gehalten und gegen sein Geschlechtsteil bewegt resp. ihren Kopf gegen sein Ge-
schlechtsteil gestossen. Vor der Staatsanwaltschaft führte sie aus, sie habe versucht,
sich loszureissen, was ihr kurz vor dem Samenerguss gelungen sei. Erstmals führt sie
aus, sie habe nach dem Akt Kopf- und Nackenschmerzen verspürt. Vor Kantonsgericht
sagte die Privatklägerin aus, sie habe dies machen müssen, da sie nicht gewusst habe,
was die Folgen sein könnten. Dies stimmt mit ihrer Aussage überein, ganz allgemein
und spezifisch auch im Sexleben irgendwann einfach akzeptiert zu haben, wenn er auf
ihre Ablehnung hin insistiert habe. Sie führte aus, nach dem Vorfall habe sie geschwie-
gen und für ihn sei alles in Ordnung gewesen. Es sei egal gewesen, ob sie etwas gesagt
habe oder nicht (S. 965 A zu F11). Für das Gericht ist nicht zweifelfrei erstellt, dass der
Beschuldigte im Februar 2020 Gewalt angewendet hat. So ist weder im Packen an den
Schultern noch im Halten ihres Kopfes ohne Weiteres Gewalt zu erblicken. Obschon der
Beschuldigte der Privatklägerin körperlich überlegen ist, ist anzumerken, dass sich die
Privatklägerin auf dem Bett über ihm befunden hat und der Beschuldigte nicht etwa mit
dem Körpergewicht auf ihr gelegen ist, sondern sich rücklings auf dem Bett gefunden
hat. Über das verbale Nein vor dem Insistieren des Beschuldigten hinaus, ist keine Ge-
genwehr der Privatklägerin erstellt. Es fehlt mithin an einem Nötigungsmittel.
2.9 Nach dem Nein der Privatklägerin insistierte der Beschuldigte. Dass sie anschlies-
send an ihrem Nein festgehalten hätte, ist nicht erstellt. Sie hat angegeben, ganz allge-
mein einfach akzeptiert und geschwiegen zu haben. Ihrer allgemeinen Wahrnehmung
nach habe er immer befohlen und sie habe geschwiegen und akzeptiert. Sie sprach da-
bei von vielen Vergewaltigungen und Übergriffen, und meinte damit auch den Vorfall im
Dezember 2019, wobei sie betreffend diesem klar aussagte, dass sie eingewilligt habe
und nicht gezwungen worden sei. Soweit sich die Privatklägerin nach ihrem ursprüngli-
chen Nein dem Wunsch des Beschuldigten nicht mehr widersetzt hat und sich mit die-
sem in das Schlafzimmer begab, als dieser insistierte, kann ihm nicht vorgeworfen wer-
den, er habe gewusst, dass die Privatklägerin an ihrer Rückweisung festgehalten habe.
Mithin ist auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt.
2.10 Die vorstehenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst und punktuell
präzisiert werden:
2.10.1 Vorab ist nochmals festzuhalten, dass vorliegend das alte, für den Beschuldigten
günstigere Recht zur Anwendung gelangt. Geschütztes Rechtsgut von Art. 189 StGB
war bereits in der alten Fassung das Recht auf Selbstbestimmung in sexueller Hinsicht
und auf sexuelle Integrität. Als Tatmittel nannte das Gesetz eine Bedrohung, die Anwen-
dung von Gewalt, das «Unter-psychischen-Druck-Setzen» oder das-«Zum-Widerstand-
Unfähig-machen». Zwischen dieser Nötigungshandlung und dem Dulden der sexuellen
Handlung muss dabei Kausalität bestehen (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar. 4. A., 2021, N. 1, 3-7 und
11 zu Art. 189 StGB).
Der Beschuldigte lebte mit der Privatklägerin und deren Tochter (zuletzt Wochenaufent-
halterin am Studienort) zusammen, welche letzterer adoptiert hatte. Er hatte zuhause
das Sagen, im Alltag wie auch im Sexualleben, Widerspruch duldete er kaum und die
Privatklägerin hatte sich damit arrangiert, indem sie letztlich machte, was ihr Mann
wollte, auch aus Angst vor seiner Reaktion. Sie erklärte dies zum Teil mit den kulturellen
Aspekten in Südamerika, wo die Frau dem Mann unterlegen sei und mache, was der
Mann sage (S. 15). Die Tochter beschrieb das Verhältnis ihrer Mutter zum Beschuldigten
als unterwürfig. Sie sei liebevoll zu ihm gewesen, habe zu ihm geschaut (S. 167 A zu
F11). Er habe sie herabsetzend behandelt, beschimpft und unterdrückt sowie ihren Alltag
bestimmt und kontrolliert (S. 166 f. A zu F 6 und A zu F12). Mutter und Tochter gaben
übereinstimmend an, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nie geschlagen hat. Ins-
gesamt handelte es sich demnach zweifellos nicht um eine gleichberechtigte eheliche
Beziehung. Vielmehr bestimmte der Beschuldigte und es war für ihn selbstverständlich,
dass die Privatklägerin dies so akzeptiert. Eine tatsituative Zwangssituation im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung war jedoch, wie die Vorinstanz in ihrer E. 2.7.1 (S.
20 des angefochtenen Urteils) und 2.7.2 (S. 22 des angefochtenen Urteils) einlässlich
und korrekt darlegt, nicht gegeben. Zu den dortigen Ausführungen kann hinzugefügt wer-
den, dass die Privatklägerin laut Aussage ihrer Tochter (S. 168 f. A zu F3 sowie unter
Ergänzungen) auch Reisen ohne ihren Ehemann unternehmen durfte.
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, seine Frau, die Privatklägerin, zwischen dem
gen zu haben. Es handelt sich um ein «Vier-Augen-Delikt», weil einzig der angebliche
Täter und das mögliche Opfer anwesend waren. Sie allein können Angaben zum Vorfall
machen, zumal die Tochter erst nach der Strafanzeige davon erfahren hat, dass ihr
Adoptivvater sich an ihrer Mutter sexuell vergangen haben soll (S. 166 A zu F6). Der
Beschuldigte bestritt durchgehend, je gegen den Willen seiner Ehefrau Oralsex mit die-
ser gehabt zu haben. Sie hätten sogar in der Woche ihres Auszugs einvernehmlich so-
wohl vaginalen als auch oralen Sex miteinander gehabt (E. 2.3.1 des angefochtenen
Urteils). Die Anschuldigungen beruhen mithin alleine auf den Aussagen der Privatkläge-
rin. Diese sind im Sinne der vorstehenden E. 2.4 zu würdigen.
2.10.2 Bei ihrer Befragung durch die Kantonspolizei Bern führte die Privatklägerin aus,
ihr Mann sei fremdgegangen und sie habe sich am 20. Januar 2020 beim Arzt auf Ge-
schlechtskrankheiten testen lassen. Dieser habe bei ihr Chlamydien und eine Art Urea
Privium Plasa diagnostiziert. Sie habe den Arzt angefleht, ihr zu helfen, ob sie mit diesem
Mann noch Sex haben müsse, da er ja Krankheiten habe. Der Arzt habe ihr geantwortet,
aufgrund der vorausgegangenen Operation dürfe sie sowieso keinen Sex haben. Er
habe ihr ein entsprechendes Arztzeugnis ausgestellt, welches sie ihrem Mann gegeben
habe. Dieser habe sie überredet und in der Folge auf Analsex insistiert. Sie sei dazu
nicht gezwungen worden. Er habe sie einfach überredet, dass sie das ihm zuliebe mache
(S. 15 f.).
Zwischen dem 14. und dem 20. Februar 2020 habe sie ich ihrem Mann einen «Blasen»
müssen und zwar, weil sie ihm deutlich gesagt habe, dass sie krank sei und Medika-
mente nehmen müsse. Den Tag wisse sie nicht mehr genau. Trotzdem habe er insistiert,
sie an der Schulter gepackte, nicht mit Gewalt, aber mit Bestimmtheit. Während des
Aktes habe sie kaum atmen können, es habe ihr die «Gurgel» verschlossen und er habe
nicht davon abgelassen. Im Gegenteil, er habe ihren Kopf gehalten und diesen aktiv
gegen sein Geschlechtsteil bewegt. Immer in den kurzen Momenten, wo sie habe auf-
schauen und ihr Unverständnis ausdrücken können, habe er ihren Kopf immer wieder
gegen sein Geschlechtsteil gestossen. Als er dann fertig gewesen sei, habe sie sich aus
der Situation gelöst, sei ins Badezimmer gegangen und habe sich gewaschen (S. 16).
Im Februar 2020 habe er sie gezwungen, ihm einen zu blasen. Etwas anderes habe
nicht in seinem Kopf existiert (S. 17).
Auf die Rückfrage, ob sie über all die Jahre sexuell genötigt worden sei, antwortete sie
mit einem Ja. Er habe sie nicht gefragt, er habe immer nur gesagt «ich will / ich brauche
es jetzt», ohne sie zu fragen, ob sie es auch wollte. Bis zum Punkt, wo er sie einfach
ausgezogen habe. Letztmals am 14. bis 20. Februar 2020. Sie habe ihm einen blasen
müssen. Im Ehezimmer. Auf die Frage, ob sie sich körperlich gewehrt habe, gab sie zur
Antwort, sie habe ihm verbal gesagt, dass sie das nicht wolle und versucht, sich etwas
mit den Händen zu wehren (S. 21). Ihr Ehemann habe ejakuliert, aber nicht in ihren
Mund. Weiter bejahte sie die Frage, ob es richtig sei, dass der Beschuldigte mit seinen
Händen ihren Kopf gehalten habe, um sich so zu stimulieren, während sie seinen Penis
gehabt habe. Er sei auf dem Bett gelegen und habe ihren Kopf mit starken Bewegungen
auf und ab gedrückt. Sie sei auf dem Bett auf den Knien gewesen (S. 22).
Die Staatsanwaltschaft befragte sie nach Daten der Vorfälle. Dazu führte sie aus, man
schreibe die Daten nicht auf, wenn man vergewaltigt werde. Am 22. September 2019
seien ihr operativ beide Eierstöcke entfernt worden. Der Arzt habe ihr gesagt, dass sie
keinen sexuellen Kontakt haben solle. Ihr Mann habe unbedingt Sex gewollt. Er habe sie
dann zu Anal- und Oralsex gezwungen. Dies sei in der letzten Woche Dezember 2019
gewesen. Sie hätte ihm mehrmals gesagt, dass sie das nicht wolle. Letztendlich habe
sie aber kraftlos eingewilligt (S. 130 A zu F6).
Auf den Vorfall vom 14. bis 20. Februar 2020 angesprochen erklärte sie auf konkrete
Frage hin, dass sie mehrmals gesagt habe, dass sie nicht wolle. Sie sei am Computer
gesessen. Er sei nackt zu ihr gekommen, habe ihre Hand gepackt und sie ins Schlafzim-
mer gezogen. Er habe auf dem Rücken auf dem Bett gelegen. Als er sich hingelegt habe,
habe er sie an den Schultern gepackt und mitgezogen. Er habe ihren Kopf zu seinem
Kopf geführt. Er habe ihren Kopf gepackt und sie zu Oralsex gezwungen. Sie habe mehr-
mals gesagt, dass sie nicht wolle. Er habe ja ja ja gesagt. Ihr hätten Nacken und Kopf
weh getan. Er habe sie am Nacken und Kopf gepackt. Sie habe versucht, sich loszureis-
sen. Es habe einen Moment gegeben, als sie gemerkt habe, dass er gleich zum Samen-
erguss komme. In diesem Moment habe sie sich losreissen können. Sie habe das Gefühl
gehabt zu ersticken, habe Brechreiz gehabt. Er habe ihren Kopf gepackt und zu seinem
Glied geführt (S. 131 A zu F7).
Auf Vorhalt ihrer Aussage vor der Polizei, dass sie zu sexuellen Handlungen nicht ge-
zwungen, sondern dazu überredet worden sei, bestätigte sie, das schon so gesagt zu
haben. Er habe nicht gefragt, er habe gewollt und es getan. Wenn sie nein gesagt habe,
habe er sich genommen, was er gewollt habe. Was hätte sie noch sagen sollen (S. 132
A zu F16)?
Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, dass die sexuellen Handlungen stets ein-
vernehmlich stattgefunden hätten bzw. sie ihm nie gesagt oder gezeigt habe, dass sie
damit nicht einverstanden sei, erklärte die Privatklägerin, am Anfang sei es wie in einer
normalen Beziehung gewesen. Sie hätten beide Lust gehabt und ein normales sexuelles
Verhältnis. Später habe sie viel gearbeitet und sei müde gewesen. Sie habe ab und zu
keinen Sex gewollt. Wie bereits erwähnt, habe sie sich verweigert. Ein Nein sei dann nie
verstanden worden. Es habe viele Vergewaltigungen gegeben (S. 133 A zu F20).
Vor Bezirksgericht erklärte sie, sie sei vom Beschuldigten im Dezember 2019 vergewal-
tigt worden. Sie habe ihm klar gesagt, dass sie keinen Sex wolle. Sie sei durch die Ope-
ration an den Eierstöcken verletzt gewesen. Sie habe Panik gehabt und sei unter Schock
gestanden. Sie sei nicht so gross und er sei kräftiger. Er habe immer gesagt, das sei
sein Recht. Wie immer habe er sich genommen, was er gewollt habe (S. 773 A zu F9).
Zum Oralsex zwischen dem 14. Und 20. Februar 2020 führte sie aus, sie sei im Büro am
Arbeiten gewesen. Er sei nackt in das kleine Zimmer gekommen, welches als Büro ge-
dient habe. Er habe sie ins Schlafzimmer gezogen und sie dort zu Oralsex gezwungen.
Dies sei so hart gewesen, dass sie kaum mehr habe atmen können. Sie habe das Gefühl
gehabt zu ersticken. Sie habe grosse Angst gehabt, was er von ihr noch fordern werde,
wenn es so weitergehe (S. 773 A zu F10).
Vom Bezirksgericht darauf angesprochen, dass sie ausgesagt habe, dass er sie mehr-
mals gepackt habe und dazu aufgefordert zu zeigen, was sie damit gemeint habe, ant-
wortete die Privatklägerin, sie könne es nicht so gut beschreiben. Wenn sie zuhause
gewesen seien, habe er immer befohlen. Wenn sie ins Schlafzimmer gegangen seien,
habe er sie zu Oralsex gezwungen. Er habe sie kraftvoll gepackt (S. 773 A zu F11).
Vor Kantonsgericht gab die Privatklägerin zum Ereignis vom 14. bis 20. Februar 2020 zu
Protokoll, es sei sehr schwierig und traumatisierend für sie. Sie habe sich nicht selbst
verteidigen können und habe viel Angst gehabt. Sie habe das machen müssen, weil sie
auch nicht gewusst habe, was die Nachfolgen sein könnten. Er habe sie gezwungen und
es habe ihm gar nichts ausgemacht. Und nach solchen Fällen, wie andere Male, sei für
ihn wieder alles in Ordnung gewesen und sie habe wie immer geschwiegen. Für ihn sei
egal gewesen, ob sie gewollt habe oder nicht, ob sie etwas gesagt habe oder nicht. Sie
habe für ihn keinen Wert gehabt (S. 965 A zu F11).
2.10.3 Für das Kantonsgericht steht ausser Zweifel, dass der Beschuldigte die Bezie-
hung mit der Privatklägerin dominierte, im Alltag wie auch im sexuellen Bereich, und
dass er Erwartungen an seine Ehegattin äusserte, welche Letztere regelmässig selbst
dann erfüllte, wenn sie nicht ihren eigenen wahren Bedürfnissen und Wünschen entspra-
chen. Der Beschuldigte scheint von einem veralteten Rollenbild mit dem Mann als Herr
im Haus geprägt zu sein, die Privatklägerin von ihrer südamerikanischen Herkunft. Für
das Kantonsgericht erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin in
der Woche zwischen dem 14. und 20. Februar 2020 auf Verlangen des Beschuldigten
miteinander Oralsex hatten; die Privatklägerin hat diesen nachvollziehbar und glaubhaft
als für sie hart und äusserst unangenehm beschrieben. Weniger eindeutig und näher zu
prüfen ist, ob der Beschuldigte die Privatklägerin dazu genötigt oder ob Letztere seinem
Wunsch letztendlich ohne massgeblichen Zwang entsprochen hat.
Bei der Polizei hatte die Privatklägerin angegeben, dass sie mit dem Beschuldigten nach
ihrem Arztbesuch vom 20. Januar 2020 nach anfänglicher Ablehnung Analsex gehabt
habe. Dabei verneinte sie ausdrücklich jeden Zwang seitens des Beschuldigten; viel-
mehr hat sie sich von ihm dazu, ihm zuliebe, überreden lassen. Ein strafbares Handeln
des Beschuldigten ist darin nicht zu erkennen, mag es auch einseitig auf Befriedigung
seiner sexuellen Lust ausgerichtet gewesen sein. Behaftet man die Privatklägerin auf
ihrer eigenen Datumsangabe in ihrer Erstaussage – eine falsche Übersetzung kann bei
einem Datum in ausgeschriebener Form grundsätzlich wohl ausgeschlossen werden –,
so hat sie also noch nach dem 20. Januar 2020 und damit bloss 3-4 Wochen vor dem
vorliegend zu beurteilenden Vorfall auf Zureden bzw. Drängen des Beschuldigten in
Analsex mit diesem eingewilligt und damit das nach ihrer eigenen Darstellung für sie
typische Verhaltensmuster gezeigt, d.h. sich ihrem Mann zu fügen.
Im Vergleich zu ihrer Ersteinvernahme differiert ihre Aussage vor der Staatsanwaltschaft
in Bezug auf den Zeitpunkt einerseits und den Inhalt der sexuellen Handlungen ander-
seits. Die Privatklägerin legte die sexuellen Handlungen zeitlich vor auf die letzte De-
zemberwoche 2019 und sprach nunmehr sowohl von Anal- als auch von Oralsex. Neu
machte sie geltend, sie sei von ihrem Ehemann dazu gezwungen worden. Konfrontiert
mit ihrer Erstaussage, wonach der Beschuldigte gerade keinen Zwang angewandt habe,
räumte sie ein, dies gesagt zu haben und blieb im Übrigen eher vage. Vor dem Staats-
anwalt behauptete sie weiter erstmals verschiedene Vergewaltigungen, ohne nähere
Ausführungen dazu zu machen. Vor Bezirksgericht bezeichnete sie den sexuellen Kon-
takt im Dezember 2019 ebenfalls als klare Vergewaltigung. Mithin zeigt die Beschuldigte
in ihrem Aussageverhalten zu diesem Vorfall Ungereimtheiten und klare Aggravations-
tendenzen, indem sie vorerst jeglichen Zwang seitens des Beschuldigten ausdrücklich
verneinte, später aber ohne nachvollziehbare Erklärung unvermittelt eine Vergewalti-
gung behauptete und sogar von vielen Vergewaltigungen sprach. Zwar bildet dieser Vor-
wurf nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, weil der Beschuldigte diesbezüglich
erstinstanzlich freigesprochen wurde. Dennoch ist dieses widersprüchliche Aussagever-
halten in die Beweiswürdigung zum Geschehen vom 14. bis 20. Februar 2020 miteinzu-
beziehen.
Im Zusammenhang mit dem Ereignis, welches sich in der Zeit vom 14. bis 20. Februar
2020 ereignet hat, sagte die Privatklägerin in ihrer Erstaussage, sie habe dem Beschul-
digten einen blasen müssen. Auch hier will sie das Ansinnen des Beschuldigten mit Hin-
weis auf ihre kränkelnde Gesundheit zurückgewiesen haben. Er habe insistiert, sie an
der Schulter gepackt, wobei sie abschwächte, nicht mit Gewalt, aber mit Bestimmtheit.
Bei der Staatsanwaltschaft und vor Bezirksgericht ergänzte sie, sie habe im Arbeitszim-
mer am Computer gesessen, der Beschuldigte sei nackt zu ihr gekommen, habe sie an
der Hand gepackt, ins Schlafzimmer gezogen und dort, bzw. als sie ins Schlafzimmer
gegangen seien, zu Oralsex gezwungen. Eine namhafte Gewaltanwendung durch den
Beschuldigten, um die Privatklägerin ins Schlafzimmer zu bringen – dorthin mussten die
beiden gemäss Darstellung der Privatklägerin aus dem Büro ja gelangen – ergibt sich
weder aus ihrer Aussage vor der Polizei noch aus jener vor der Staatsanwaltschaft. Die
Aussage vor Bezirksgericht, «als sie ins Schlafzimmer gegangen seien», scheint sogar
den Einsatz von Gewalt durch den nackten und offensichtlich sexwilligen Beschuldigten,
um seine Ehefrau ins Schlafzimmer zu bewegen, eher auszuschliessen.
Soweit die Privatklägerin dazu überhaupt Angaben macht, kniete sie beim Oralsex auf
dem Bett, auf welches sie vom Beschuldigten durch Anpacken an der Schulter gezogen
worden war, als er sich hinlegte. In ihrer Erstaussage erklärte sie, der Beschuldigte habe
sie nicht mit Gewalt gepackt, aber mit Bestimmtheit. Bezieht man diese Aussage auf das
Befördern der Privatklägerin auf das Bett, so ist dies nach ihrer eigenen Darstellung zu-
mindest nicht mit Gewaltanwendung erfolgt. Der Aufforderung des Bezirksgerichts, zu
zeigen, wie sie das Packen gemeint habe, leistete sie keine Folge. Sie erwähnte ledig-
lich, sie könne es nicht gut beschreiben, zuhause habe immer der Beschuldigte befohlen,
er habe sie zum Oralsex gezwungen und kraftvoll gepackt. Einzig zur Ausführung des
Aktes bemerkte sie, der Beschuldigte habe diesen hart vollzogen, sie habe kaum atmen
können und Brechreiz bekommen. Nachdem sie aber nicht dartut, dass sie mit Gewalt
vom Computer ins Schlafzimmer gezerrt und dort aufs Bett geworfen worden wäre, kann
aus der Art der Vornahme des Oralverkehrs noch nicht auf dessen Erzwingung mittels
Gewalt geschlossen werden.
Laut Erstaussage wies sie lediglich ganz zu Beginn auf ihre gesundheitlichen Beschwer-
den hin. Auf die Nachfrage, ob sie sich körperlich gewehrt habe, antwortete sie, sie habe
ihm verbal gesagt, dass sie das nicht wolle und versucht, sich etwas mit den Händen zu
wehren. Bei der Staatsanwaltschaft führte sie dann auf entsprechende Frage hin aus,
sie habe mehrmals gesagt, dass sie nicht wolle. Er habe ja ja ja gesagt. Wann dieser
Wortwechsel erfolgt sein soll, gab sie nicht an. Ausserdem fügte sie bei, sie habe ver-
sucht, sich loszureissen. Dem Kantonsgericht erklärte sie, sie habe sich nicht selbst ver-
teidigen können und habe viel Angst gehabt. Sie habe das machen müssen, weil sie
auch nicht gewusst habe, was die Nachfolgen hätten sein können. Mit diesen Aussagen
bleibt sie vage, wie sie den Beschuldigten zurückgewiesen bzw. wie dieser ihren Wider-
stand gebrochen hat.
Ohne Schilderung eines in den Grundzügen vollständigen, nachvollziehbaren Tatablaufs
– insbesondere: Wie bewirkte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin vom Büro ins
Schlafzimmer gelangt? Wie bewirkte er, dass sie sich dort auf das Bett kniete? –, kann
das Kantonsgericht nicht jeden vernünftigen Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Darstel-
lung der Privatklägerin ausschliessen. Hinzu kommt, dass sie vor Kantonsgericht wiede-
rum ausführte, sie habe dies tun müssen, womit sie letztlich ihr gewohntes Verhaltens-
muster, sich den Wünschen des Beschuldigten zu fügen, zum Ausdruck brachte. Sol-
ches tat sie offenbar auch kurze Zeit zuvor, als sie sich dem Beschuldigten zuliebe zu
Analsex hergab. Ausserdem war laut der Beschuldigten der Umstand, dass der Beschul-
digte seine sexuellen Bedürfnisse ohne Berücksichtigung ihrer Wünsche immer unmiss-
verständlich anmeldete und insistierte, nie Thema zwischen den Eheleuten, was in sub-
jektiver Hinsicht von Bedeutung erscheint.
2.11 Der Straftatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 2 StGB
ist daher nicht erfüllt und der Beschuldigte ist - in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) -
vom Vorwurf freizusprechen. Wie der Sachverhalt nach revidiertem Strafrecht zu beur-
teilen wäre, kann hier nicht beurteilt werden.
3. Drohung
3.1 Der Beschuldigte soll der Privatklägerin gedroht haben, sie umzubringen, sollte sie
sich von ihm trennen, da es billiger sei, als sich scheiden zu lassen.
Der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch eine
schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt. Bezüglich der rechtlichen Ausfüh-
rungen kann auf E. 2.9.1 des erstinstanzlichen Entscheids verwiesen werden. Zu ergän-
zen ist, dass die Drohung nicht direkt gegenüber der bedrohten Person selbst geäussert
werden muss. Entscheidend ist vielmehr, dass die Person, gegen welche die Drohung
gerichtet ist, nach dem Plan des Täters von dieser Kenntnis erhält oder er solches be-
wusst in Kauf nimmt. Im letzteren Fall liegt Eventualvorsatz vor (Bundesgerichtsurteile
6B_820/2011 vom 5. März 2012 E. 3, 6B_871/2014 vom 24. August 2015 E. 2.2.2,
6B_578/2016 vom 19. August 2016 E. 2.1, 6B_787/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.1).
Bei der Beurteilung, ob eine Drohung objektiv geeignet ist, einen vernünftigen, normal
belastbaren Menschen in Angst und Schrecken zu versetzen, ist nicht nur auf den ge-
nauen Wortlaut, sondern auch auf die gesamten Umstände des Tatgeschehens abzu-
stellen (BGE 99 IV 212 E, 1a; Bundesgerichtsurteil 6B_598/2011 vom 27. Juli 2012 E.
1.1).
3.2
Der Berufungskläger macht geltend, entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen
seien die Schilderungen der Privatklägerin nicht glaubwürdig, insbesondere, dass sie
nach mehreren Jahren derselben Aussagen immer noch in Angst und Schrecken ver-
setzt worden sei. Der Beschuldigte bestreitet ohnehin, solche Aussagen gemacht zu ha-
ben und auch die Tochter habe ausgesagt, nie gehört zu haben, dass der Beschuldigte
ihre Mutter mit dem Tod bedroht habe.
3.3
Die Privatklägerin sagte anlässlich der Strafanzeige bei der Kantonspolizei Bern
aus, der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er bereits 52 Jahre alt sei und wenn sie
gehen wolle, es billiger wäre, sie umzubringen. Dann würde er ein paar Jahre ins Ge-
fängnis müssen, aber könne alles behalten (S. 19). Seit seinem 50. Geburtstag habe er
so zu sprechen begonnen. Letztmals habe er ihr in der letzten Februarwoche 2020 ge-
sagt «Falls du eines Tages entscheidest zu gehen, bringe ich dich um». Er habe dies
ernsthaft gesagt und sie sei sehr verängstigt gewesen (S. 19). Auf die Frage der Polizei,
ob ihr Mann Waffen zuhause habe, antwortete sie, dieser habe, glaube sie, zwei Waffen,
ein Gewehr und eine Salve vom Militär (S. 21). Auf die Nachfrage, ob sie denke, dass
ihr Mann diese Waffen gegen sie einsetzen könnte, antwortete sie: "Das weiss ich nicht."
Im Jahr 2011 habe er noch einen Revolver gehabt (S. 21). Gegenüber der Staatsanwalt-
schaft schilderte sie, im Jahre 2017 habe das mit den Drohungen begonnen. Am 4. März
2020, ein Tag bevor sie ausgezogen sei, sei der Beschuldigte bei einem Freund resp.
Kunden im Nebenhaus gewesen. Dieser habe sich von seiner Frau scheiden lassen. Die
Frau habe etwas nicht unterschreiben wollen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt zu glau-
ben, dass sein Freund seine Frau umbringen lassen wolle. Er würde sie, die Privatklä-
gerin, auch umbringen. Er habe die Situationen verglichen und gesagt, dass es ihn billi-
ger kommen würde, sie umzubringen, dann müsste er nur einige Jahre ins Gefängnis.
Es sei mehrmals vorgekommen. Wenn sie zusammen Fernsehserien geschaut hätten
und die Frau mit einem anderen Mann davongegangen sei, habe er immer gesagt, dass
die Frauen zu viel vom Leben der Männer wüssten und es besser wäre, wenn die Frauen
verschwinden würden (S. 132 A zu F14). Vor Bezirksgericht sagte die Privatklägerin aus,
dass es sehr oft vorgekommen sei, dass er dies zu ihr gesagt habe. Sie könne sich an
eine konkrete Situation erinnern, als die Frau eines Kunden die Scheidungskonvention
nicht habe unterzeichnen wollen. Dann habe er zu ihr gesagt, dass, wenn es bei ihnen
so wäre, er sie umbringen würde (S. 774 A zu F15). Nach den Fotos der Waffen (S. 238
ff.) befragt, erläuterte sie, nicht mehr zu wissen, von wann die Bilder seien oder wer diese
erstellt habe. Die Waffen seien im Schlafzimmer gewesen. Sie wisse nicht, was ihr Ehe-
mann mit diesen gemacht habe. Sie habe diese Waffen nicht beachtet (S. 774 A zu F18).
Vor Kantonsgericht erklärte die Privatklägerin, es sei für sie sehr schwierig, nochmals
alles zu erleben. Bezüglich des Falls des Kunden sei es so gewesen, dass seine Frau
die Scheidung nicht habe unterschreiben wollen. Dazu habe ihr Mann gesagt, wenn er
an seiner Stelle wäre, würde er die Privatklägerin umbringen, weil das billiger wäre.
Darüberhinaus habe er ihr auch direkt gesagt, dass er sie umbringen werde, wenn sie
das mache, sie habe keine andere Chance. Die Drohungen hätten während der gesam-
ten Ehe angedauert. Und die Kommentare zu diesem Thema seien gewesen, dass er
viele Leute in der Welt und in Italien kennen würde, die machen würden, was er verlange.
Diese Leute würden ihm Dienste schulden. Diese Bedrohung sei ständig da gewesen
und das habe eine Angstatmosphäre aufgebaut (A zu F9 S. 964).
3.4 Der Beschuldigte bestreitet, der Privatklägerin mit dem Tod gedroht zu haben (S. 40
A. zu F8, F10, F11, S. 778 A. zu F13). Hingegen bestreitet er nicht, dass vor dem Hin-
tergrund seiner Scheidung «man vermutlich darüber gesprochen [habe], was billiger
kommen würde». Dass er ihr etwas antun würde, habe er aber nie gesagt (S. 40 A zu
F8). Er habe ihr nie gedroht. Wobei er diese Aussage umgehend relativierte und anfügte,
zumindest sei es nie so gemeint gewesen. Die Privatklägerin müsse keine Angst vor ihm
haben. Es habe nie einen Grund gegeben und werde auch in Zukunft keinen geben
(S. 40 A zu F 12). Er bestätigte den Besitz eines Luftgewehrs und des Sturmgewehrs,
das er nach Beendigung des Militärdienstes behalten habe, wobei dies eingetragen sei
und er dies in einem abgeschlossenem Schrank im Zimmer aufbewahre und keine Mu-
nition besitze. Er brauche keine Waffen und sei in keinem Verein (S. 40 A zu F13).
3.5 Die Tochter der Privatklägerin sagte aus, sie habe nie direkt gehört, dass ihr Adop-
tivvater ihre Mutter mit dem Tod bedroht habe, unterschwellig aber wohl. Wenn sie einen
Film geschaut hätten und das Verhalten der Frau «schlecht» gewesen sei, habe er ge-
sagt, dass man sie umbringen sollte und dass er das auch gemacht hätte (S. 166 f. A zu
F7). Auch sie erinnerte sich an die Geschichte mit dem Kunden. Der Beschuldigte sei
geladen nach Hause gekommen und habe gesagt, er an dessen Stelle würde sie um-
bringen. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, das sei die Mutter des Kindes und dass
dies nicht recht sei. Es sei zu keinen direkten Drohungen gekommen, nur so unter-
schwellig (S. 167 A zu F8). Auf die Frage, warum ihre Mutter die Wohnung fluchtartig
verlassen habe, erklärte sie, dies sei wegen den Morddrohungen gewesen. Der Beschul-
digte habe Waffen zu Hause und sie habe nicht gewollt, dass ihr oder ihrer Mutter etwas
passiere (S. 168 A zu EF 2).
3.6 Die Tochter und die Privatklägerin gaben übereinstimmend an, dass der Beschul-
digte beim gemeinsamen Fernsehschauen geäussert habe, er würde seine Frau umbrin-
gen, wenn sich diese in seinen Augen nicht korrekt verhalten hatte. Zudem erinnerten
sich beide an Diskussionen betreffend den Kunden, der sich scheiden lassen wollte,
wobei die Tochter diesen sogar namentlich nennen konnte. Diese Unterhaltung resp.
Unterhaltungen schilderten sowohl die Tochter als auch die Privatklägerin übereinstim-
mend. Die Tochter gab an, keine direkten Drohungen miterlebt zu haben. Die Privatklä-
gerin hingegen schildert eine ausdrückliche direkte Drohung. Drohungen seien immer
wieder an- bzw. ausgesprochen worden, was erklärt, weshalb die Tochter die indirekten
Drohungen ebenfalls bezeugen kann, eine direkte jedoch nicht. Die Privatklägerin konnte
sich nicht erinnern, ob die Tochter bei der von ihr geschilderten direkten Drohung anwe-
send war (S. 965 A zu F10). Der Beschuldigte selbst gab zu Protokoll, dass man wohl
darüber gesprochen habe, "was billiger kommen würde". Für das Gericht ist damit letzt-
lich auch aufgrund seiner eigenen Aussage erwiesen, dass der Beschuldigte seiner Frau
erzählte, dass die Frau des Kunden die Scheidungskonvention nicht habe unterzeichnen
wollen und anfügte, dass es für ihn günstiger kommen würde, wenn er die Privatklägerin
umbringen würde, sollte sich diese von ihm scheiden lassen wollen. Für das Gericht ist
gestützt auf die Aussagen der Befragten sodann erstellt, dass der Beschuldigte die Pri-
vatklägerin mit dem Tod bedrohte, sollte sie sich von ihm trennen resp. scheiden lassen.
Er tat dies zum Teil unterschwellig mit Hinweis auf das Verhalten anderer Ehefrauen,
einmal aber direkt an die Privatklägerin gerichtet. Dass er dabei die Konkuktion "wenn"
nutzte und im Konjunktiv sprach, ist nicht von Belang. Ebensowenig, ob der Beschuldigte
die Drohung ernst meinte oder nicht.
3.7 Nach der letzten Äusserung in Bezug auf seinen Kunden im Zeitraum vom 22. bis
sationen und einen Rechtsanwalt (S. 168 A zu F2). Die Tochter führte aus, dies sowie
der schnelle Auszug aus der Familienwohnung sei aufgrund der Morddrohungen erfolgt.
Soweit der Berufungskläger vorbringt, dass die Aussage nicht mehr ernst genommen
werden könne, wenn diese während vier Jahren bei verschiedenen Gelegenheiten ge-
macht werde, so kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf
hinzuweisen, dass es kein typisches Opferverhalten gibt. Zudem sind auch die weiteren
Umstände zu berücksichtigen. Insgesamt beschreibt die Tochter das Verhalten der Pri-
vatklägerin in der Ehe als unterwürfig. Auch die Privatklägerin selber schildert, dass sie
ihrem Mann jeweils zur Stelle habe sein müssen und er ihr in der Öffentlichkeit klare
Zeichen gegeben habe, wann sie still zu sein habe und zu tun habe, was er sage. Er
habe zu Hause befohlen. Zudem war die Drohung gerade mit ihrem Entscheid, ihn zu
verlassen, verknüpft, sodass es nachvollziehbar ist, dass die Privatklägerin, welche die
Drohungen ernst nahm, sich erst nach einer gewissen Zeit entschied, den Beschuldigten
und die Familienwohnung zu verlassen. Insoweit ist der heimlich in Abwesenheit des
Beschuldigten geplante und vollzogene Auszug aus der ehelichen Wohnung Tatbeweis
für ihre Angst vor der Drohung für den Fall, dass sie ihn verlässt. Die Drohung mit dem
Tod in der geschilderten Beziehungsdynamik ist im Übrigen objektiv geeignet, einen ver-
nünftigen, normal belastbaren Menschen in Angst und Schrecken zu versetzen. Dass
die vorhandenen Waffen bei der Drohung relevant gewesen wären, ist hingegen nicht
erstellt. In den freien Schilderungen der Privatklägerin waren diese mit Ausnahme der
Aussage vor Bezirksgericht betreffend die sexuelle Nötigung (S. 772 A zu F6) kein
Thema und sie erklärte in derselben Befragung, sie habe diese nicht beachtet (S. 774 A
zu F18).
Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin die Wohnung «erst» am 5. März 2020 ver-
liess, lässt sich nicht schliessen, dass die Drohung sie nicht in Angst und Schrecken
versetzt hätte. Im Gegenteil: Die Tochter der Privatklägerin erklärte, sie hätten diverse
Institutionen kontaktiert, um Rat zu suchen. Die Privatklägerin hat die Äusserungen dem-
nach durchaus ernst genommen und hat sich entsprechend nicht getraut, den Beschul-
digten ohne Vorkehrungen und ohne Hilfe Dritter zu verlassen. Sie plante ihren Auszug
und verliess am 5. März 2020 mithilfe ihrer Tochter die gemeinsame Wohnung, dies in
Abwesenheit des Beschuldigten, ohne dessen Wissen und nur mit dem Nötigsten. Es ist
für das Gericht erstellt, dass die Äusserung des Berufungsklägers die Privatklägerin in
Angst und Schrecken versetzt hat.
3.8 Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich. Er wusste, dass die Äusse-
rung seine Ehefrau in Angst und Schrecken versetzen würde, und er wollte dies auch.
Nach dem Gesagten sind die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Dro-
hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 lit. a StGB erfüllt und der Beschuldigte schuldig zu
sprechen.
4. Urkundenfälschung
4.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, die Unterschrift der Privatklä-
gerin auf dem zwischen der B _________ GmbH und der A _________ abgeschlosse-
nen Maklervertrag vom 10. August 2016 angebracht, mithin gefälscht zu haben. Die Pri-
vatklägerin habe sich zu dieser Zeit in Venezuela aufgehalten. Er habe sich der Urkun-
denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
4.2 Der Maklervertrag vom 10. August 2016 ist aktenkundig (S. 297 ff.). Ebenso die
Unterschrift der Privatklägerin auf ihrer ID (S. 305) und in ihrem Pass (S. 314). Die Pri-
vatklägerin weilte vom 25. Juli 2016 bis zum 22. August 2016 in Venezuela (S. 315 ff.).
Der Beschuldigte gab vor Bezirksgericht zu, den Maklervertrag vom 10. August 2016
zwei Mal unterzeichnet zu haben (S. 780 A zu F21). Dies wird in der Berufung denn auch
nicht bestritten. Der Berufungskläger bringt indes vor, die Anklage enthalte keine Anga-
ben, inwiefern der Beschuldigte mit Schädigungs- oder Vorteilsabsicht gehandelt habe.
Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Vorteilsabsicht vorliege. Der Beschuldigte habe im
Einvernehmen mit seiner Frau gehandelt, welche das Geld für die Operation ihrer Mutter
erhalten habe. Die Unterschrift sei nicht ohne deren Wissen erfolgt und es sei für den
Beschuldigten kein Vorteil gewesen, den Vertrag für die Privatklägerin zu unterzeichnen.
4.3 Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen
oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Ur-
kunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines
andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche
Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur
Täuschung gebraucht, macht sich nach Art. 251 Ziff. 1 StGB der Urkundenfälschung
schuldig. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im
Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 138
IV 130 E. 2.1; 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Urkunden sind dabei nach Art. 110
Abs. 4 StGB Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher
Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schrift-
form gleich, sofern sie demselben Zweck dient. Der subjektive Tatbestand der Urkun-
denfälschung verlangt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei
Eventualvorsatz genügt. Verlangt wird des Weiteren ein Handeln in der Absicht, jeman-
den am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem ande-
ren einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der erstrebte Vorteil bzw. die Schä-
digung müssen sich aus der zumindest in Kauf genommenen Verwendung der unechten
bzw. unwahren Urkunde ergeben. Der Täter braucht nicht zu wissen, worin dieser Vorteil
liegt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.4; 135 IV 12 E. 2.2 mit Hinweisen). Dies setzt eine Täu-
schungsabsicht voraus, die sich regelmässig aus dem Willen des Täters ergibt, die Ur-
kunde als echt bzw. wahr zu verwenden (Bundesgerichtsurteil 6B_505/2008 vom
vielmehr jede Besserstellung. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung nahm beispiels-
weise bereits beim Handeln zum Zeitgewinn und aus Bequemlichkeit einen relevanten
Vorteil an (BGE 137 IV 167 E. 2.4, 128 IV 265 E. 2.1).
Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber
genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort,
Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung. Die Anklage hat die der beschul-
digten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben,
dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind
(BGE 147 IV 439 E. 7.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, je mit Hinweis). Entscheidend ist, dass die
betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie
ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbe-
reiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen
Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt hinsichtlich der Vorsatzelemente
grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Dar-
stellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale,
wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV
348 E. 3c mit Hinweis). Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn
sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz ge-
schlossen werden kann (Bundesgerichtsurteile 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022
E. 1.5.2, 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.4.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124;
je mit Hinweisen).
4.4 Die Anklageschrift umschreibt den Sachverhalt wie folgt:
Zwischen der genannten Firma und der A _________ wurde am 10. August 2016 ein Maklervertrag abge-
schlossen. Dieser Vertrag trägt die Unterschriften von Y _________ und X _________. X _________ hat
den Vertrag nicht selber unterschrieben, sondern ihre Unterschrift wurde vom Beschuldigten angebracht
und somit gefälscht. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung war X _________ in Venezuela.
Unter "anwendbare Gesetzesbestimmungen" führt die Anklageschrift aus: "Indem er ihre
Unterschrift gefälscht hat, hat er den Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1
StGB) erfüllt."
Die Anklage enthält konkrete Angaben zu Art und Weise der vermeintlichen Tatausfüh-
rung bzw. –begehung, zum Tatzeitpunkt sowie zur Abwesenheit der Privatklägerin. In
subjektiver Hinsicht erweist sich die Anklageschrift indes als unzureichend. Zwar muss
der Vorsatz nicht ausdrücklich genannt werden. Der Tatbestand der Urkundenfälschung
erfordert jedoch darüber hinaus eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht, welche in der
Anklageschrift zu erwähnen ist. Es wird in der Anklageschrift keine Absicht, jemand zu
schädigen oder sich oder jemand anderem ein Vorteil zu verschaffen, aufgeführt oder
umschrieben. Es wird nicht erwähnt, was der Beschuldigte mit der Fälschung der Unter-
schrift seiner Ehefrau bezwecken wollte. Dies lässt sich auch nicht aus dem in der An-
klageschrift umschriebenen Sachverhalt schliessen. Nach dem Gesagten ist aufgrund
der Verletzung des Anklagegrundsatzes das Verfahren betreffend die Urkundenfäl-
schung einzustellen (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO).
5. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
5.1 Schliesslich soll der Beschuldigte laut Anklageschrift seiner Unterhaltspflicht gegen-
über seiner Ehefrau gemäss Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. No-
vember 2021 nicht nachgekommen sein, indem er keine Unterhaltszahlungen geleistet
hat. Der ausstehende Betrag belaufe sich bis Ende Oktober 2022 auf ca. Fr. 105'000.00.
5.2 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt,
obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Frei-
heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 217 Abs. 1 StGB).
5.3 Der Berufungskläger rügt, es liege kein Strafantrag vor. Die Privatklägerin habe am
land sei vom 17. November 2021. Der rechtswidrige Zustand habe somit erst am
könne nicht im Vorherein, zu einem Zeitpunkt, da noch kein rechtswidriger Zustand vor-
liege, gestellt werden. Mangels Strafantrags sei der Beschuldigte für den angeklagten
Zeitraum zwischen November 2021 und Oktober 2022 freizusprechen. Es ist daher zu-
nächst zu prüfen, ob ein gültiger Strafantrag vorliegt.
5.3.1 Der Strafantrag gemäss Art. 30 StGB ist die bedingungslose Willenserklärung des
Verletzten, es solle für einen bestimmten Sachverhalt Strafverfolgung stattfinden (BGE
147 IV 199 E. 1.3, 128 IV 81 E. 2a). Da eine Strafverfolgung immer nur für bereits be-
gangene Handlungen/Lebenssachverhalte beantragt werden kann, ist ein gestellter An-
trag allein in Bezug auf diese wirksam (BGE 147 IV 199 E. 1.3 mit Hinweisen). Eine
vorsorgliche Antragstellung für allfällige spätere Straftaten ist unzulässig - der Strafan-
trag wirkt grundsätzlich nur für die Vergangenheit (BGE 147 IV 199 E. 1.3, 126 IV 131
E. 2a, 121 IV 272 E. 2a, 118 IV 325 E. 2b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung erstrecken sich jedoch bei einem Dauerdelikt die Wirkungen des Strafantrags
grundsätzlich auch auf ein angezeigtes Verhalten, das über den Strafantrag hinaus an-
dauert (BGE 147 IV 199 E. 1.3).
Das Bundesgericht hat bei der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von
Art. 217 StGB das Vorliegen eines Dauerdelikts bejaht (BGE 141 IV 205 E. 6.3, 132 IV
49 E. 3.1.2). Wie das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten festgehalten hat, ist es dem Gläubiger nicht zumutbar, alle drei Mo-
nate einen Strafantrag zu stellen, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen während
einer langen Zeitspanne nicht nachkommt (BGE 132 IV 49 E. 3.1.2.3). Dies bedeutet
indes nicht, dass der Strafantrag bei Dauerdelikten erst nach Beendigung des Dauerde-
likts gestellt werden könnte. Wird der Antrag erhoben, solange der deliktische Zustand
noch andauert, so erstreckt er sich jedoch auch auf das nachträglich noch weiter andau-
ernde tatbestandsmässige Verhalten weiter (BGE 141 IV 205 E. 6.3 mit Verweis auf BGE
128 IV 81 E. 2a; RIEDO, Basler Kommentar, Strafrecht, 4. A., 2019, N. 101 zu Art. 30 und
N. 22 zu Art. 31 StGB).
5.3.2 Die Unterhaltspflicht des Ehegatten ergibt sich direkt aus dem Gesetz, nämlich
Art. 163 ZGB. Ein Gerichtsentscheid oder eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten
betreffend die Unterhaltspflicht sind nicht Voraussetzung für die Anwendung von Art. 217
StGB (BGE 128 IV 86 E. 2).
Die Privatklägerin hatte am 5. März 2020 die gemeinsame Wohnung verlassen und am
reicht, unter anderem mit dem Antrag auf Zahlung von Unterhalt. Die Privatklägerin
reichte am 17. Februar 2021 und damit rund ein Jahr nach Einleitung des Eheschutzver-
fahrens und einem Jahr ohne Unterhaltszahlungen seitens ihres Ehegatten Strafanzeige
wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten ein (S. 195). Die Strafanzeige wurde
von der Staatsanwaltschaft zunächst nicht behandelt. Mit Schreiben vom 4. April 2022
(S. 383) verwies die Privatklägerin auf die bereits gemachte Strafanzeige und erkundigte
sich nach dem Stand des Verfahrens, zumal das Urteil betreffend die Unterhaltsbeiträge
zwischenzeitlich, das heisst im November 2021, in Rechtskraft erwachsen war. Im April
2022 hatte die Privatklägerin ohne Unterbruch seit ihrem Auszug keine Unterhaltszah-
lungen erhalten. Das rechtskräftige Urteil regelt die Unterhaltszahlungen ab März 2020.
Die Strafanzeige erfolgte demnach in einer Zeit, in der der Beschuldigte der Privatkläge-
rin von Gesetzes wegen Unterhalt schuldete, was mit dem Urteil des Regionalgerichts
Bern-Mittelland im Entscheid vom 17. November 2021 bestätigt wurde. Es liegt somit ein
gültiger Strafantrag betreffend die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten vor.
Schliesslich kann das Schreiben vom 4. April 2022 als Erneuerung der Strafanzeige be-
trachtet werden, zumal die Staatsanwaltschaft bis zu diesem Zeitpunkt untätig geblieben
war und erst aufgrund dieses Schreibens eine Strafuntersuchung einleitete. Damit ist die
Strafanzeige in jedem Fall fristgerecht erfolgt, zumal der Unterhaltsentscheid zu diesem
Zeitpunkt rechtskräftig war.
5.4 Unbestritten ist, dass der Berufungskläger seiner Ehegattin Unterhalt schuldete und
dass er dieser Pflicht nicht nachkam. Für den Zeitraum von November 2021 bis Oktober
2022 beträgt der Ausstand insgesamt Fr. 104'272.00. Der Beschuldigte macht geltend,
aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse habe er von November 2021
bis Ende Oktober 2022 nicht über die Mittel verfügt, seine eigenen Ausgaben zu decken.
Er habe somit nicht über die finanziellen Mittel verfügt, seiner Ehefrau Unterhalt zu zah-
len. Soweit der Berufungskläger zur Begründung seiner knappen finanziellen Situation
auf den Entscheid des Kantonsgerichts betreffend die unentgeltliche Rechtspflege vom
wiesene finanzielle Situation im Jahre 2024 berücksichtigt und sich nicht über die Ein-
kommens- und Vermögensverhältnisse in den Jahren 2021 und 2022 äussert. Daraus
kann der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem wird beim Ent-
scheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein allfälliges hypothetisches Einkom-
men nicht berücksichtigt, sondern lediglich das tatsächliche Einkommen. Per Ende 2021
versteuerte der Beschuldigte ein Vermögen von Fr. 263'802.00 (ohne die Säule 3b).
Selbst wenn die Vermögenswerte der GmbH nicht schnell realisierbar wären, ist zu be-
rücksichtigen, dass diese nicht die einzigen Vermögenswerte des Beschuldigten dar-
stellten. So verkaufte er sein Haus im Sommer 2020 und es wurde seinem Konto am
zins) von insgesamt Fr. 287'307.35 gutgeschrieben. Zudem erhielt er am 31. August
2021 eine weitere Zahlung des Notars in der Höhe von Fr. 90'000.00. Dabei handelt es
sich gemäss Aussage des Beschuldigten um den Verkaufserlös des Chalets. Darauf
geht der Berufungskläger nicht ein. Dieses Vermögen gab er nach eigenen Angaben für
seinen ausschweifenden Lebensstil aus. In diesem Zeitpunkt war dem Beschuldigten
bereits bekannt, dass er seiner Ehegattin Unterhalt schuldet, selbst wenn das Gericht
dessen Höhe noch nicht festgelegt hatte. Dennoch hat er das gesamte Vermögen innert
weniger Wochen vom Konto abgehoben und nach seinen Aussagen ausgegeben. Mit
diesem Betrag wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die Unterhaltsbeiträge sei-
ner Frau für den hier angeklagten Zeitraum zu bezahlen. Weiter war es dem Beschul-
digten im genannten Zeitraum trotz seines angeblich geringen Einkommens gemäss den
Bankauszügen seines Privatkontos bei der Raiffeisenbank möglich, teilweise mehrere
Tausend Franken pro Monat im Ausland ausgegeben resp. auf ausländische Konten zu
überweisen (vgl. S. 595 ff.), beispielsweise rund Fr. 12'670.00 im November 2021, ca.
Fr. 14'870.00 im Dezember 2021, Fr. 9'393.00 im Januar 2022 oder ca. Fr. 6'200.00 im
Februar 2022. Allein in diesen vier Monaten wurden über Fr. 43'000.00 auf zum Teil
wiederkehrende ausländische Konten überwiesen. Auf Vorhalt, es seien Zahlungen über
rund Fr. 73'000.00 an diverse Personen getätigt worden sowie mehrere Transaktionen
per TransferWise (Fr. 5'430.00), Swisstransfer (Fr. 1'170.00) und Revolut (Fr. 38'230.00)
und im Gesamtbetrag Transaktionen von etwa Fr. 360'000.00 von diesem Konto getätigt
worden, aber im gleichen Zeitraum habe er keinen Unterhalt bezahlt, erklärte der Be-
schuldigte, er habe das Geld verbraucht. Bei den erwähnten Personen handle es sich
um Bekannte in Südamerika. Er sei dort eingeladen gewesen und habe Geld gebraucht.
Teilweise seien es Prostituierte gewesen. Einfach gesagt habe er das Geld verlodert (S.
782 f. A zu F45). Auf die Frage der Privatklägerschaft, wofür er das Geld verbraucht
habe, antwortete der Beschuldigte: "Sie können sich das selber aussuchen, versuffen,
verhurrt, verspielt…" (S. 782 A zu F44). Es war mithin auch im Zeitpunkt des hier ange-
klagten Zeitraums unabhängig des Einkommens des Beschuldigten durchaus Vermögen
vorhanden, mit welchem der Beschuldigte seiner Unterhaltspflicht hätte nachkommen
können. Im Wissen um seine Unterhaltspflicht und im Wissen um sein Vermögen gab er
das Geld nach eigener Darstellung jedoch für seinen ausschweifenden Lebensstil aus
bzw. er hat es gezielt auf die Seite geschafft. Der Straftatbestand der Verletzung der
Unterhaltspflicht ist mithin sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt.
6. Der Berufungskläger wird nach dem Gesagten vom Vorwurf der sexuellen Nötigung
im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB freigesprochen. Das Verfahren betreffend den Vor-
wurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB wird aufgrund der Ver-
letzung des Anklagegrundsatzes eingestellt. Der Berufungskläger wird der Drohung im
Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Es ist nachfolgend die Strafe
festzulegen.
6.1 Betreffend die Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Ausführungen
in E. 5.2 des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Die Drohung (Art. 180 StGB) sowie die
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) werden mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Der Berufungskläger hat sich für den Fall einer Verurteilung nicht zu Art, Höhe und Voll-
zug der Sanktion ausgesprochen. Da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf
der Entscheid nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das
Kantonsgericht erachtet eine Geldstrafe als angemessen, da weder die Tatschwere eine
Freiheitsstrafe rechtfertigt, noch die Voraussetzungen von Art. 41 StGB erfüllt sind. Die
persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich nicht verändert. Der Beschul-
digte lebt allein und erhält von seinem eigenen Versicherungsbrokerunternehmen, in
dem er Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer ist, einen Monatslohn. Im Moment
verdiene er rund Fr. 2'000.00 pro Monat, wobei er dies zwölf Mal ausbezahlt erhalte.
Unterhalt für seine Ehefrau bezahlt er keinen. Er gibt an, kein Vermögen zu besitzen.
Gegen ihn liegen Betreibungen im Gesamtbetrag von über Fr. 128'700.00 und zwei Ver-
lustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 92'300.00 vor (Stand 31.03.2023, S. 673 ff.).
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was sich auf die Strafe neutral auswirkt. Zur Be-
rechnung des Tagessatzes ist auf das geringe Einkommen ein Pauschalabzug von 20%
für die Krankenkassenprämien und Steuern zu gewähren. Es resultiert daher ein Tages-
satz von abgerundet Fr. 50.00 (Fr. 2'000.00*0.8 / 30).
6.2 Es ist zunächst eine Einsatzstrafe für die Drohung als schwerstes Delikt festzulegen.
Der Beschuldigte drohte seiner Ehefrau für den Fall einer Scheidung mit dem Tod. Die
Drohung wiegt objektiv und subjektiv nicht mehr leicht. Der Beschuldigte handelte aus
egoistischen Gründen und das Gericht geht mit der Vorinstanz einig, dass sein Verhalten
auf eine äusserst geringe Wertschätzung seiner Ehefrau schliessen lässt. Der Beschul-
digte schränkte die Privatklägerin in ihrem höchstpersönlichen Recht, ihn zu verlassen
und die Scheidung zu verlangen, ein und er beeinträchtigte ihr Sicherheitsgefühl. Er
schränkte ihr Gefühl, sich frei entscheiden und sich frei bewegen zu können, derart ein,
dass sie für den Beschuldigten überraschend und ohne vorgängiges Gespräch mit ihrem
Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung fluchtartig auszog und sich Hilfe bei entspre-
chenden Institutionen holte. Der Beschuldigte zeigte während des Verfahrens weder Ein-
sicht noch Reue. Im Ergebnis ist eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen schuldange-
messen.
Die Einsatzstrafe ist für die Vernachlässigung der Unterhaltspflichten angemessen zu
erhöhen. Der Beschuldigte zahlte während rund einem Jahr keinen Unterhalt. Der Be-
schuldigte hat, wie bereits festgestellt, über die finanziellen Mittel, seiner Verpflichtung
nachzukommen, verfügt und es wäre ihm ein leichtes gewesen, seine diesbezügliche
Pflicht zu erfüllen. Indes gab er sein beträchtliches Vermögen und sein Einkommen für
seinen ausschweifenden, liederlichen Lebensstil aus. Durch die willentliche Verschwen-
dung seiner finanziellen Mittel entzog er seiner Ehefrau ihre Existenzgrundlage. Dies
zeugt wiederum von einer grossen Geringschätzung seiner langjährigen Partnerin. Er
zeigte auch diesbezüglich weder Reue noch Einsicht. Im Zeitpunkt der Berufungsver-
handlung bezahlte der Beschuldigte noch immer keinen Unterhalt. Sowohl das objektive
als auch das subjektive Verschulden sind beträchtlich. Die Vernachlässigung der Unter-
haltspflichten steht in keinem Bezug zur Drohung und es sind unterschiedliche Rechts-
güter betroffen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe um 60 Tagessätze zu erhöhen.
Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, liegt eine Verletzung des Beschleunigungs-
gebots vor. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen in E. 5.4 verwiesen. Auch vor
Kantonsgericht dauerte das Verfahren zu lange. Es rechtfertigt sich daher, die Geldstrafe
von 160 Tagessätzen um 1/4 auf 120 Tagessätze zu reduzieren.
6.3 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Sanktion nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzu-
halten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat sich seit der Tatbegehung nichts zu
Schulden kommen lassen; ausser der Weigerung, seiner ehelichen Unterhaltspflicht
nachzukommen. Es kann indes noch keine Schlechtprognose im Sinne des Gesagten
gestellt werden, sodass die Strafe vorliegend bedingt ausgesprochen wird. Die Probezeit
wird auf zwei Jahre festgelegt.
6.4 Wird die Geldstrafe bedingt ausgesprochen, kann diese mit einer Busse verbunden
werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn man dem
Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewährt, ihm aber dennoch
in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren
Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven
Zwecken und soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe
ermöglichen, sondern erlaubt innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und
tatangemessene Sanktion (BGE134 IV 1 E. 4.5.2). Das Hauptgewicht liegt auf der be-
dingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der Busse nur untergeordnete Bedeutung
zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungs-
busse gerecht zu werden, beträgt die Obergrenze grundsätzlich einen Fünftel bezie-
hungsweise 20%. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denk-
bar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Be-
deutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).
Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich im vorliegenden Fall, um eine tat- und täterange-
messene Sanktion auszusprechen. Die Verbindungsbusse wird auf Fr. 1'200.00, ent-
sprechend 24 Tagessätzen, festgelegt. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der
Busse wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Tage festgelegt.
6.5 Zusammengefasst wird der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen à
Fr. 50.00, entsprechend Fr. 4'800.00, sowie einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt. Im
Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24
Tage festgelegt. Die Geldstrafe wird bedingt gewährt, unter Einräumung einer Probezeit
von zwei Jahren.
7. Zivilforderungen
7.1 Es bleibt über die Zivilforderung der Privatkläger zu befinden. Die geschädigte Per-
son kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsions-
weise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO), wobei er diese nach
Art. 123 StPO zu beziffern und kurz zu begründen hat. Das Gericht entscheidet über die
anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art.
126 Abs. 1 lit. a StPO) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs.
1 lit. a StPO). Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Straf-
verfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird (lit. a), die Privatkläger-
schaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (lit. b), die Privatkläger-
schaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet (lit. c) oder
die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist
(lit. d). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwen-
dig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im
Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
Nach Art. 41 Abs. 1 OR hat, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es
aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit, diesen dem Geschädigten zu ersetzen.
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 49 Abs. 1 OR
Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Ver-
letzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Das
Schmerzensgeld bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden
anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird.
7.2 Der Kanton Bern konstituierte sich mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 als Privat-
kläger und beantragte im Rahmen des Strafverfahrens, der Beschuldigte sei zu verpflich-
ten, dem Kanton Bern insgesamt Fr. 7'737.50 zzgl. Zins vom 5% zu bezahlen. Bezüglich
der Zusammenstellung der Teilzahlungen wird auf E. 6.1 des erstinstanzlichen Urteils
verwiesen. Diese seien der Privatklägerin vom Kanton Bern in Zusammenhang mit den
durch das Strafgericht zu beurteilenden Straftaten gestützt auf Art. 13 ff. OHG für thera-
peutische Leistungen ausbezahlt worden.
Die erste Instanz hat die Zusprechung des Schadenersatzes von insgesamt Fr. 7'737.50
zzgl. Zins zu 5% insbesondere mit den hinlänglich bekannten psychischen Folgen von
Sexualdelikten und der Persönlichkeitsverletzung als Folge von Sexualdelikten begrün-
det Der Beschuldigte wird zweitinstanzlich vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freige-
sprochen. Hingegen wird er der Drohung schuldig befunden. Der Beschuldigte hat seine
Frau mit dem Tode bedroht, für den Fall, dass sie sich von ihm trennen sollte. Aufgrund
dieser Aussagen sah sich die Privatklägerin gezwungen diverse Institutionen zu kontak-
tieren und fluchtartig und ohne Wissen des Beschuldigten die gemeinsame Wohnung zu
verlassen, um sich von ihrem Mann zu trennen. Sie holte sich bereits vor dem Auszug
Rat bei Institutionen und nahm im Anschluss psychologische Hilfe in Anspruch. Die Kau-
salität zwischen den Todesdrohungen und den therapeutischen Leistungen ist mithin
gegeben. Entsprechend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern, auf welchen der Scha-
denersatzanspruch übergegangen ist (Art. 7 Abs. 1 OHG), die beantragte Zivilforderung
zu bezahlen. Die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen.
7.3 Die Privatklägerin beantragte eine Genugtuung von Fr. 9'000.00. Gemäss Protokoll
des erstinstanzlichen Verfahrens wurde diese aufgrund der Verletzung der sexuellen und
physischen Integrität beantragt. Das Verfahren betreffend wiederholter Tätlichkeiten
wurde vom Bezirksgericht eingestellt, wobei dies nicht angefochten wurde. Vom Vorwurf
der sexuellen Nötigung wird der Beschuldigte freigesprochen. Indes bereits aufgrund der
Schwere der angedrohten Tat, nämlich der Androhung mit dem Tod durch den eigenen
Ehemann musste die Privatklägerin in nicht unerheblichem Ausmass Ängste ausstehen.
Davon zeugen auch die Umstände ihres Auszugs aus der Familienwohnung. Mit der
Trennung vom Beschuldigten und dem Auszug aus der Familienwohnung verlor sie, da
sie in der gemeinsamen GmbH arbeitete, zusätzlich ihr Einkommen und damit jegliche
Existenzgrundlagen. Vor diesem Hintergrund ist der Privatklägerin eine Genugtuung von
Fr. 1'000.00 zuzusprechen.
8. Kosten und Entschädigungen
8.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des
Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für
Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei,
fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 ff. zu
Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton
getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt
die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das
Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die
Verfahrenskosten jedoch dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie
rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen
Durchführung
erschwert
hat
(Art.
426
Abs.
2
StPO).
Die
Kosten
des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der
sexuellen Nötigung freigesprochen und das Verfahren betreffend den Vorwurf der
Urkundenfälschung wird eingestellt. Die Genugtuung wird reduziert. Es bleibt hingegen
mit
dem
Schuldspruch
für
die
Drohung
und
die
Vernachlässigung
von
Unterhaltspflichten.
8.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird
in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro-
zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebühren-
rahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge-
setzt (Art. 13 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis
Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2’400.00 (Art. 22 lit. b und
c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwi-
schen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit.
f GTar).
8.2.1 Die Vorinstanz hat die Kosten auf insgesamt Fr. 3'974.85, bestehend aus Kosten
der Staatsanwaltschaft von Fr. 2'857.10 sowie Kosten des Bezirksgerichts von
Fr. 1'117.75, festgesetzt. Die Gebühren bewegen sich im Rahmen des Tarifs, weshalb
für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen, zumal die
Parteien dazu keine Beanstandungen vorgebracht haben. Die Vorinstanz hat dem Be-
schuldigten die Kosten im Umfang von 2/3 auferlegt. In Berücksichtigung des nun zweit-
instanzlich zusätzlich erfolgten Freispruchs und der Verfahrenseinstellung rechtfertigt es
sich, dem Beschuldigten die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen
Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten werden mithin zu 1/2 entsprechend Fr.
1'987.40 (Staatsanwaltschaft Fr. 1'428.55; Bezirksgericht Fr. 558.85) dem Beschuldigten
und zu 1/2, entsprechend Fr. 1'987.45 (Staatsanwaltschaft Fr. 1'428.55; Bezirksgericht
Fr. 558.90) dem Staat Wallis auferlegt.
8.2.2 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für den Weibel-
dienst an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Das Dossier ist mit rund 1000 Seiten durchschnittlich
umfangreich. Es waren sowohl Sachverhalts- wie auch Rechtsfragen und mehrere Straf-
tatbestände zu beurteilen, wobei diese bereits vor erster Instanz thematisiert wurden.
Mit Rücksicht auf die vorgenannten Bemessungskriterien erscheint eine Gerichtsgebühr
von Fr. 1‘475.00 angemessen und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betra-
gen damit insgesamt Fr. 1‘500.00. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens (Einstellung
Verfahren Urkundenfälschung, Freispruch sexuelle Nötigung und Reduktion der Genug-
tuung) rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten und dem Staat Wallis jeweils die Hälfte
der Kosten, entsprechend Fr. 750.00 aufzuerlegen. Die Privatklägerschaft hat weder Be-
rufung noch Anschlussberufung erhoben. Die Privatklägerin nahm an der Berufungsver-
handlung teil, wobei das Gericht sie befragte. Sie hat auf die Abweisung der Berufung
geschlossen. Der Kanton Bern nahm nicht an der Berufungsverhandlung teil und liess
sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen. Es rechtfertigt sich, von einer möglichen
Kostenauflage zulasten der Privatkläger abzusehen.
8.3 Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches sich nach den
Art. 27 ff. GTar berechnet, und weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar). Gemäss Art. 27
Abs. 1 GTar bewegt sich das Honorar zwischen einem im Gesetz vorgesehenen Mini-
mum und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwie-
rigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzi-
elle Situation der Partei. Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel vor der
Polizei und im Untersuchungsverfahren Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00, vor der Staatsan-
waltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00, vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00
und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar).
8.3.1 Die Vorinstanz hat die Parteientschädigung des Beschuldigten auf Fr. 1'800.00
bei einem Obsiegen von 1/3 festgelegt. Die vollständige Entschädigung von Fr. 5'400.00
bewegt sich im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht,
hier eine Änderung vorzunehmen, zumal die Partei dazu keine Beanstandungen vorge-
bracht hat. Im Gegenteil, der Beschuldigte hat Ziffer 8 des Dispositivs, der die Entschä-
digung seines Rechtsanwalts festlegt, nicht angefochten und der Rechtsvertreter hat be-
reits die Auszahlung des Betrags beantragt. In Berücksichtigung des Ausgangs des Ver-
fahrens ist die Parteientschädigung des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren
auf Fr. 2'700.00 festzulegen.
8.3.2 Der Berufungskläger macht geltend, die Parteientschädigung der Privatklägerin
sei erstinstanzlich zu spät belegt worden, da der Rechtsanwalt der Privatklägerin seine
Honorarnote und Anträge erst nach Schluss der Hauptverhandlung per Mail beim Be-
zirksgericht gestellt habe. Im Rahmen der Verhandlung seien die Anträge lediglich
mündlich beantragt und pauschal beziffert, jedoch nicht belegt worden.
Nach Art. 433 Abs. 2 StPO hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei
der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht
nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Der Untersuchungsgrund-
satz (Art. 6 StPO) gilt hier nicht, d.h. die Privatklägerschaft muss sich aktiv um ihren
Anspruch bemühen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Behörde
die Privatklägerschaft jedoch sowohl auf ihr Recht, eine Entschädigung gestützt auf Art.
433 StPO zu beantragen, als auch auf ihre Pflicht, eine beantragte Prozessentschädi-
gung zu beziffern und zu belegen, hinweisen (Bundesgerichtsurteile 6B_764/2023 vom
Februar 2024 E. 3 in fine, 6B_242/2020 vom 6. Juli 2020 E. 3.4, 6B_928/2018 vom
März 2019 E. 2.2.3, 6B_1345/2016 vom 30. November 2017 E. 7.1, 6B_1210/2017
vom 10. April 2018 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Entschädigungsforderungen müssen
vor dem Ende des Verfahrens beantragt werden, wobei ein genügender Antrag eine Be-
zifferung und einen Beleg erfordern (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, 3. A.,
2023, N. 22 und 24 zu Art. 433 StPO). Wenn die Sache, wie im vorliegenden Fall, Ge-
genstand eines erstinstanzlichen Verfahrens ist, müssen die Ansprüche nach Art. 433
StPO grundsätzlich vor Abschluss der Hauptverhandlung beziffert und begründet wer-
den, damit der Richter sie in seinem Urteil gemäss Art. 81 Abs. 4 Bst. b StPO behandeln
kann (Bundesgerichtsurteil 6B_965/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.1.2 und 3.3).
Mit Vorladung vom 28. September 2023 (S. 737 f.) hat das Bezirksgericht die Privatklä-
gerin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, ihre Forderungen, insbesondere auch
die Entschädigungsforderungen für notwendige Aufwendungen im Verfahren, spätes-
tens anlässlich der Hauptverhandlung zu beantragen, schriftlich zu beziffern und zu be-
legen. Das Protokoll der Verhandlung hält betreffend die Anträge fest, diese seien münd-
lich vorgetragen worden. Der Rechtsanwalt stelle diese im Anschluss an die Sitzung dem
Bezirksgericht per Mail zu und unterschreibe diese. Bezüglich der Honorarnote hält das
Protokoll nichts fest. Diese wurde zusammen mit den Anträgen per Mail wenige Minuten
nach Abschluss der Hauptverhandlung an das Bezirksgericht geschickt. Im Urteil hielt
die Vorinstanz in E. 9.2 fest, dass Rechtsanwalt Stalder die Parteientschädigung münd-
lich beantragt und nach Abschluss der Hauptverhandlung eine detaillierte Honorarnote
hinterlegt habe. Mit dem Bezirksgericht ist einig zu gehen, dass die Entschädigungsfolge
während der Hauptverhandlung beantragt und beziffert worden ist. In den Anträgen wird
ausgeführt, dass ein Aufwand von Fr. 9'960.00 für 49.80 Stunden zu Fr. 200.00, Ausla-
gen von Fr. 320.10 sowie der Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 791.55 geltend gemacht
werden. Indes wurde die Honorarnote erst nach Abschluss der Hauptverhandlung ein-
gereicht und die Parteientschädigung daher verspätet belegt. Auf den Antrag ist gemäss
Art. 433 Abs. 2 StPO daher grundsätzlich nicht einzutreten.
Es ist indes zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin bereits erstinstanzlich die unent-
geltliche Rechtspflege zugesprochen wurde und Roman Stalder als unentgeltlicher
Rechtsvertreter eingesetzt wurde. Nach Art. 138 Abs. 1 StPO richtet sich die Entschädi-
gung des Rechtsbeistands der Privatklägerschaft sinngemäss nach Art. 135 StPO. Die
amtliche Verteidigung wird demnach nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen
Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Liegt keine Honorarnote
vor, kann das Gericht das Honorar nach Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Tarife
festlegen.
Die Parteientschädigung der Privatklägerin wurde erstinstanzlich auf Fr. 6'300.00 fest-
gelegt. Die Entschädigung bewegt sich im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantons-
gericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen, zumal die Partei dazu
keine Beanstandungen vorgebracht hat. Der Kanton Wallis zahlt mithin dem unentgeltli-
chen Rechtsbeistand der Privatklägerin eine Entschädigung von Fr. 6'300.00 (inkl.
MWST und Auslagen). Die Privatklägerin als Opfer ist nicht zur Rückerstattung der Kos-
ten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet (Art. 138 Abs. 1bis StPO). Demnach
geht der Betrag von Fr. 3'150.00 definitiv zu Lasten des Kantons Wallis. Aufgrund der
verspäteten Einreichung der Honorarnote und dem verwirkten Anspruch auf Parteient-
schädigung zulasten des Beschuldigten, findet Art. 138 Abs. 2 StPO keine Anwendung,
sodass der Beschuldigte dem Kanton Wallis die Entschädigung für die unentgeltliche
Verbeiständung der Privatklägerin im Umfang von Fr. 3'150.00 nicht zurückzubezahlen
hat.
8.3.3 Für das Berufungsverfahren macht der Verteidiger gemäss hinterlegter Honorar-
note einen Aufwand von 28.65 Stunden ohne die Dauer der Berufungsverhandlung und
Auslagen von Fr. 406.80 geltend. Die Berufungsverhandlung dauerte rund drei Stunden.
Das Dossier ist durchschnittlich umfangreich. Die Durchsicht des erstinstanzlichen Ur-
teils sowie die Information des Mandanten wurden bereits mit der erstinstanzlichen Ent-
schädigung abgegolten und können nicht erneut berücksichtigt werden. Betreffend den
Aufwand für das Gesuch um amtliche Verteidigung ist anzumerken, dass über die Par-
teientschädigung bereits im entsprechenden Entscheid P2 24 14 vom 25. Juni 2024 ent-
schieden wurde. Mithin kann der Aufwand von rund 7.5 Stunden im vorliegenden Ver-
fahren nicht berücksichtigt werden. Insgesamt rechtfertigt es sich nach dem Gesagten,
die Gesamtentschädigung auf Fr. 4'800.00 inkl. MWST und Auslagen von Fr. 406.80
festzulegen. Der Berufungskläger ist nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Staat Wallis die Hälfte der ausgerich-
teten Entschädigung der amtlichen Verteidigung, entsprechend Fr. 2'400.00, zurückzu-
zahlen.
8.3.4 Der Rechtsvertreter der Privatklägerin macht einen Zeitaufwand von 25.90 Stun-
den geltend. Auslagen werden keine separat aufgelistet. Das Dossier ist durchschnittlich
umfangreich. Das Studium des erstinstanzlichen Urteils und die Information der Man-
dantin wurden bereits mit der Parteientschädigung der ersten Instanz abgegolten und
können nicht erneut berücksichtigt werden (vgl. E. 9.2 des Bezirksgerichtsentscheids).
Betreffend den Aufwand für das Gesuch um amtliche Verteidigung ist darauf hinzuwei-
sen, dass über die Parteientschädigung bereits im entsprechenden Entscheid P2 24 21
vom 25. Juni 2024 entschieden wurde. Die Entschädigung für das Berufungsverfahren
wird in Berücksichtigung des Ausgeführten auf Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und MWST)
festgelegt. Der Staat Wallis bezahlt Roman Stalder als unentgeltlicher Rechtsbeistand
der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'500.00 (inkl.
Auslagen und MWST). Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Wallis die Hälfte
der ausgerichteten Entschädigung, entsprechend Fr. 1'750.00, und Roman Stalder die
Hälfte der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu
bezahlen. Die Privatklägerin ist nicht zur Rückzahlung verpflichtet (Art. 138 Abs. 1bis
StPO), sodass der Betrag von Fr. 1'750.00 definitiv zu Lasten des Staats Wallis geht.
Das Kantonsgericht beschliesst
Das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 4. Dezember 2023 (S1 23
und c) des Dispositivs in Rechtskraft erwachsen und nachstehend lediglich pro memoria
aufgeführt.
Das Kantonsgericht erkennt
-in teilweiser Gutheissung der Berufung-
Das Strafverfahren gegen Y _________ wird eingestellt:
a.
wegen wiederholter Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB infolge Ver-
jährung;
b.
wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, betreffend den
Courtagevertrag vom 10. August 2016 mit der A _________, infolge Verlet-
zung des Anklagegrundsatzes.
Y _________ wird freigesprochen von der Anklage:
a.
der Schändung nach Art. 191 StGB, angeblich begangen in der Zeit von Feb-
ruar 2020 bis 5. März 2020;
b.
der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB, angeblich begangen im
Dezember 2019;
c.
des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB, betreffend das Schreiben vom 9. März
2020 an die Walliser Kantonalbank sowie der Verlust- und Diebstahlsanzeige
von Kontrollschildern und/oder Fahrzeugausweis und der Annullationserklä-
rung vom 9. Juli 2020 zuhanden der Dienststelle für Strassenverkehr und
Schifffahrt;
d.
der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB, angeblich begangen zwi-
schen dem 14. und 20. Februar 2020.
Y _________ wird verurteilt wegen:
a.
Drohung nach Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB;
b.
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 Abs. 1 StGB, für den
Zeitraum vom November 2021 bis Ende Oktober 2022.
Y _________ wird verurteilt:
a.
zu einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu Fr. 50.00, entsprechend
Fr. 4'800.00, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wird, unter Einräu-
mung einer Probezeit von 2 Jahren;
b.
zu einer (unbedingten) Busse von Fr. 1'200.00. Für den Fall der schuldhaften
Nichtbezahlung wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen festgesetzt.
Y _________ bezahlt dem Kanton Bern Schadenersatz von insgesamt Fr. 7'737.50,
bestehend aus folgenden Teilzahlungen:
Fr. 575.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 4. Dezember 2020;
Fr. 875.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Dezember 2020;
Fr. 1'512.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Januar 2021;
Fr. 562.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Februar 2021;
Fr. 3'075.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 27. September 2021;
Fr. 1'137.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 23. November 2021.
Y _________ bezahlt X _________ eine Genugtuung von Fr. 1'000.00.
Die Kosten von Verfahern und Entscheid werden wie folgt auferlegt:
a.
Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt
Fr. 3'974.85, bestehend aus den Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft
von Fr. 2'857.10 (Gebühr Fr. 2'700.-- [inkl. Polizeirechnungen von Fr. 1'200.--
]; Auslagen Fr. 157.10) sowie den Verfahrenskosten des Bezirksgerichts von
Fr. 1'117.75 (Gebühr Fr. 800.--; Auslagen Fr. 317.75), werden zu 1/2 (entspre-
chend
Fr. 1'987.40
[Staatsanwaltschaft
Fr. 1'428.55;
Bezirksgericht
Fr. 558.85]) Y _________ und zu 1/2 (entsprechend Fr. 1'987.45 [Staatsan-
waltschaft Fr. 1'428.55; Bezirksgericht Fr. 558.90]) dem Kanton Wallis aufer-
legt.
b.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.00 werden je hälftig, ent-
sprechend je Fr. 750.00, Y _________ und dem Kanton Wallis auferlegt.
Der Kanton Wallis bezahlt Y _________ eine Entschädigung von Fr. 2'700.00 (inkl.
Auslagen und MWST) für das erstinstanzliche Verfahren und Rechtsanwalt Marc
Truffer als amtlichen Verteidiger im Berufungsverfahren eine Entschädigung in der
Höhe von Fr. 4'800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.).
Der Verurteile wird im Sinne von Art 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Kanton Fr. 2'400.00 der Entschädigung
der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen.
Der Kanton Wallis bezahlt Rechtsanwalt Roman Stalder als unentgeltlicher
Rechtsbeistand
von X _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine
Entschädigung von Fr. 6'300.00 (inkl. MWST und Auslagen) und für das
Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'500.00 (inkl. MWST und
Auslagen). Mit der Zahlung der Entschädigung für das Berufungsverfahren geht die
Forderung im Umfang von Fr. 1'750.00 gegenüber Y _________ auf den Kanton
Wallis über (Art. 138 Abs. 2 StPO). Y _________ hat dem Kanton Wallis die
Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung von X _________ im
Berufungsverfahren im Umfang von Fr. 1'750.00 zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO).
Sitten, 13. Mai 2025