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URTEIL VOM 22. APRIL 2025
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Kantonsrichter Michael Steiner; Gerichtsschreiber Bernhard Julen
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis , Amt der Region Oberwallis, vertreten durch
Staatsanwalt Dominic Lehner, Brig-Glis
gegen
X _________ , Beschuldigte und Berufungsklägerin, amtlich verteidigt durch Rechtsan-
wältin Erika Antille, Sierre
(Massnahmeverfahren gemäss Art. 374 f. StPO; Vergewaltigung)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom
Verfahren
A. In dem auf Antrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Ober-
wallis (fortan: die Staatsanwaltschaft), gegen X _________ geführten selbstständigen
Massnahmeverfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person (Art. 374 f. StPO)
fällte das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms am 21. August 2024 folgendes
Urteil, welches es gleichentags im Dispositiv eröffnete (S. 853 f.):
aStGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB
erfüllt hat.
Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen.
Für X _________ wird im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante Massnahme im Sinne einer
psychoedukativen, verhaltenstherapeutisch basierten Psychotherapie angeordnet.
StGB) noch eine fakultative Landesverweisung (mangels Massnahme im Sinne von Art. 66abis StGB)
ausgesprochen.
Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6'400.00, bestehend aus den Verfahrenskosten der
Staatsanwaltschaft von Fr. 5'400.00 (Gebühr Anklage Fr. 1'224.00; Polizeirechnung Fr. 50.00, Dr. med.
A _________ Fr. 376.00, Gutachten Dr. med. B _________ Fr. 3'750.00) sowie der Gerichtsgebühr des
Bezirksgerichtes von Fr. 1’000.00, werden dem Staat Wallis auferlegt (Art. 419 StPO).
X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 6’400.00 (inkl. MwSt. und Auslagen). Da der Beschul-
digten keine Verfahrenskosten auferlegt worden sind, wird kein Rückforderungsvorbehalt angeordnet
(Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).
B.a Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte am Folgetag Berufung an (S. 856).
Das begründete Urteil ging den Parteien am 27. November 2024 zu (S. 859 ff.). Am
Rechtsbegehren ein (S. 890 ff.):
Es sei auf die Berufungserklärung von X _________ vom 17.12.2024 einzutreten.
Es sei X _________ vom Vorwurf der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB) freizusprechen.
Es seien die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen.
Es sei X _________ eine Genugtuungssumme von Fr. 500.00 zuzusprechen, zuzüglich Zins von 5% seit
dem 06.01.2022.
liche Rechtsbeiständin von X _________ zu ernennen.
B.b Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung.
C.a Die Berufungsverhandlung fand am 4. April 2025 statt (S. 940 ff.). Zu dieser erschie-
nen die Beschuldigte und ihre amtliche Verteidigerin. Letztere stellte folgende Anträge:
Es sei X _________ vom Vorwurf der Vergewaltigung (Art. 190 aStGB) freizusprechen.
Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich vom Staat zu tragen.
Es sei X _________ eine Genugtuungssumme von Fr. 1'000.00 zuzusprechen, zuzüglich Zins von 5%
seit dem 06.01.2022.
Es sei die Unterzeichnete als Offizialverteidigerin von X _________ entsprechend der eingereichten
Honorarnote zu entschädigen.
C.b Die Beschuldigte verzichtete auf eine öffentliche Urteilsverkündung.
Erwägungen
1. Angefochten ist ein Bezirksgerichtsurteil (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Art. 14 Abs. 1 und
2 EGStPO i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 379
ff. und Art. 398 ff. StPO sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbe-
merkungen Anlass.
2. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten zusammengefasst vor, im Juli oder
August 2019 – vor ihrer Geschlechtsumwandlung zur Frau – ihre Freundin C _________
vergewaltigt zu haben, wobei sie für diese Tat nicht schuldfähig gewesen sei.
3.
3.1 Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Sie ging zusam-
mengefasst davon aus, dass die Beschuldigte C _________ gegen deren Willen zu-
nächst an den Brüsten und an der Vulva berührte und schliesslich vaginal bis zum Sa-
menerguss penetrierte (angefochtenes Urteil E. 3.2 in fine S. 875). Bei der Prüfung der
Frage nach dem Vorhandensein eines Nötigungsmittels berücksichtigte sie die gesam-
ten Umstände und hielt diesbezüglich im Wesentlichen fest, dass es vor dem angeklag-
ten Vorfall nie zu sexuellen Handlungen gekommen sei, obwohl die Beschuldigte und
C _________ bereits früher im selben Bett übernachtet hätten. Letztere habe deshalb
nicht mit dem Vorhaben der Beschuldigten rechnen müssen (angefochtenes Urteil E. 4.2
in initio S. 876). Zum eigentlichen Tathergang bemerkte die Vorinstanz, C _________
habe vorerst mit dem Rücken zur Beschuldigten gelegen und deren mehrmalige Fragen,
ob sie sie an den Brüsten berühren dürfe, jeweils verneint. Auch der Umstand, dass
C _________ die Arme vor ihrer Brust verschränkt habe, sei als deutliches Signal zu
verstehen, dass sie weder die Berührungen noch den anschliessenden Geschlechtsver-
kehr gewollt habe. Dennoch habe die Beschuldigte sie auf den Rücken gedreht, nackt
ausgezogen und vaginal penetriert. Die verbale und nonverbale Manifestation ihres
Widerstandes sowie ihre Passivität im weiteren Verlauf zeigten in aller Deutlichkeit, dass
C _________ den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe. Die Vorinstanz kam zusam-
menfassend zum Schluss, bei gesamthafter Betrachtung stellten die Handlungen der
Beschuldigten ein grösseres Mass an körperlicher Kraft dar, als zum blossen Vollzug
des Akts notwendig gewesen sei. Zudem erachtete sie die Drehung auf den Rücken als
kausal dafür, dass die Beschuldigte den Beischlaf habe vollziehen können, zumal
C _________ dadurch in eine Schockstarre gefallen sei. Damit habe diese sich weder
verbal noch nonverbal wehren können (angefochtenes Urteil E. 4.2 S. 876 f.).
Die Vorinstanz ging somit seitens der Beschuldigten von einer genügenden Kraftanstren-
gung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB und seitens von C _________ von fehlender
Widerstandsfähigkeit infolge einer Schockstarre aus.
3.2 Die Beschuldigte wendet sich teilweise gegen den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt und insbesondere dessen rechtliche Würdigung. Sie macht geltend, eine
ausreichende Nötigungshandlung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB (in der bis am
Sie bestreitet nicht (bzw. nicht mehr), dass der infrage stehende Beischlaf nicht einver-
nehmlich stattgefunden hat. Ebenso anerkennt sie ausdrücklich, C _________ vorgän-
gig und trotz mehrmaliger verbaler Ablehnung an die Brüste gefasst zu haben. Sie wen-
det sich indessen insoweit gegen die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts, wo-
nach sie C _________ auf den Rücken gedreht und nackt ausgezogen habe. Zur Be-
gründung macht sie geltend, weder sie noch C _________ hätten je entsprechende Aus-
sagen gemacht. Sie selber habe sich diesbezüglich nicht erinnern können. Und
C _________ ihrerseits habe vor der Kantonspolizei D _________ zwar angegeben,
dass sie, die Beschuldigte, angefangen habe, sie auszuziehen. Bei ihrer späteren Ein-
vernahme durch die Kantonspolizei Wallis habe sie dann jedoch ausgeführt, sich nur
daran erinnern zu können, plötzlich nackt gewesen zu sein. Somit sei nicht erstellt, dass
sie C _________ effektiv ausgezogen habe. Die verschiedenen Handlungen, die sie laut
dem angefochtenen Urteil vor dem Geschlechtsverkehr vollzogen habe, seien demnach
nicht bewiesen.
Des Weiteren kritisiert die Beschuldigte die vorinstanzliche Feststellung, C _________
habe nicht damit rechnen müssen, dass die Beschuldigte mit ihr Geschlechtsverkehr
habe haben wollen, da erstellt sei, dass vorher keine sexuelle Beziehung bestanden
habe und es auch nicht unüblich gewesen sei, dass beide im selben Bett geschlafen
hätten. Sie wendet diesbezüglich ein, die beiden Involvierten hätten bereits vorher frei-
zügige Fotos von sich ausgetauscht. Dementsprechend sei ihre Freundschaft bereits vor
dem Tatzeitpunkt sexuell konnotiert gewesen.
3.3 Zu den im Rahmen dieses Verfahrens noch strittigen Sachverhaltsteilen liegen aus-
schliesslich Deklarationen der früheren Privatklägerin C _________ vor, zumal die Be-
schuldigte selber diesbezüglich keine konkreten Angaben machen konnte oder wollte
(vgl. F/A 3 S. 35; F/A 25 S. 37; F/A 53 S. 40 f.; F/A 67 S. 42) bzw. sie ganz allgemein
eine Nötigungshandlung in Abrede stellte (F/A 75 S. 43).
3.3.1 Bei ihrer Anzeigeerstattung am 12. November 2021 auf einer Polizeiwache in
E _________ wurden die Angaben von C _________ vom rapportierenden Sachbear-
beiter "sinngemäss" im Wesentlichen wie folgt festgehalten (S. 638 f.):
"Ich kannte den Beschuldigten. [..] Wir waren eine Zeit lang befreundet. Eines Abends
übernachtete ich wieder bei ihm ganz normal. Wir schliefen in einem Bett. Plötzlich fragte
er mich, ob er mich berühren dürfe. Ich sagte mehrfach nein. Er hörte jedoch auch nicht
auf mich zu fragen. Er berührte mich einfach. Auch in meinem Intimbereich. Er fing mich
an auszuziehen. Bevor es zum Geschlechtsverkehr kam, sagte ich drei Mal Nein. Er
legte sich auf mich und wir hatten Sex. Er musste mich nicht festhalten oder so. Ich habe
mich nicht gewehrt. Ich war wie versteinert und liess es einfach über mich ergehen. Es
tat sehr weh. Er benutzte ein Kondom und kam auch zum Orgasmus. Danach liess er
von mir ab und ich weiss auch nichts mehr vom restlichen Abend. [..] Danach trafen wir
uns weiter. Aus einer Freundschaft wurde eine Freundschaft Plus. In dieser Zeit hatten
wir noch mehrfach Sex und dies wollte ich auch. [..]".
3.3.2 Im Rahmen des Vorverfahrens wurde C _________ am 2. Februar 2022 förmlich
durch die Kantonspolizei Wallis als Auskunftsperson einvernommen. Zu Beginn dazu
aufgefordert, den angezeigten Sachverhalt nochmals frei zu schildern, gab sie zu Proto-
koll, sie habe sich mit dem Rücken zur Beschuldigten hin schlafen gelegt gehabt, als
diese sie gefragt habe, ob sie ihre Brüste anfassen dürfe. Sie habe dies drei Male ver-
neint. Die Beschuldigte habe dann trotzdem ihre Brüste angefasst und dann auch wei-
tergemacht und sie zwischen die Beine gefasst. Es sei dann zum ungewollten Sex ge-
kommen. Sie habe zu dem Zeitpunkt nicht verstanden, dass es eine Vergewaltigung sei,
habe auch nicht "Nein" sagen können, weil sie "perplex vom Schock" gewesen sei (F/A
8 S. 18). Danach gefragt, was für eine Freundschaft sie und die Beschuldigte vor dem
Vorfall gepflegt hätten, gab sie insbesondere zur Antwort, es sei sofort Vertrauen da
gewesen, man habe über Vieles sprechen können, über die Familie, die Beziehung, psy-
chische Probleme und Geschlechtsverkehr (F/A 13 S. 20). Auf weitere Nachfragen sagte
sie namentlich aus, die Beschuldigte habe sie beim fraglichen Vorfall ganz sicher an den
Brüsten und an der Vulva berührt. Ob auch an den Oberschenkeln, wisse sie nicht (F/A
25 S. 21). Die Berührungen seien nicht gewaltvoll gewesen (F/A 26 S. 21). Anfänglich
sei sie über den Kleidern berührt worden, danach auf der nackten Haut, da sie ja dann
nackt gewesen sei (F/A S. 21). Sie habe zur Beschuldigten nichts mehr gesagt, sei still
gewesen und habe sich auch körperlich nicht gewehrt. Sie sei geschockt gewesen, dass
jemand, dem sie vertraut habe, das mit ihr mache. Sie sei perplex gewesen (F/A 29
S. 21). Es sei unangenehm gewesen (F/A 30 S. 21). Die Beschuldigte habe sie nicht
festhalten müssen, da sie wie versteinert gewesen sei, es über sich habe ergehen las-
sen, nichts gemacht habe (F/A 31 S. 22). Danach gefragt, wie die Beschuldigte sie aus-
gezogen habe, gab sie namentlich zur Antwort, sie könne sich nur daran erinnern, dass
sie plötzlich nackt gewesen sei. Sie habe keine Ahnung, wie das passiert sei (F/A 33
S. 22). Auf die Anschlussfrage, ob die Beschuldigte Gewalt angewendet habe, sagte sie
aus, es habe den Moment gegeben, als sie auf dem Rücken gelegen habe. Sie wisse
nicht, ob die Beschuldigte sie auf den Rücken gedreht habe. Die Beschuldigte habe
keine Gewalt angewendet, um sie in diese Position zu bekommen. Jedenfalls sei ihr dies
nicht bewusst (F/A 34 S. 22). Irgendwann habe sie auf dem Rücken gelegen und die
Beschuldigte habe sie vaginal penetriert (F/A 38 S. 22). Sie habe darauf gar nicht rea-
giert, habe es einfach passieren lassen (F/A 39 S. 22). Auf die anschliessende Frage,
weshalb sie sich nicht gewehrt habe, gab sie zu Protokoll, es sei zu dem Zeitpunkt wie
ein Schock gewesen. Sie sei überrascht gewesen. Andererseits habe sie sich auch nicht
getraut. Es sei eine Angst da gewesen, die Beschuldigte verletzen zu können (F/A 40
S. 22). Auf weitere entsprechende Nachfragen sagte sie aus, als die Beschuldigte in sie
eingedrungen sei, habe sie nicht wirklich reagiert, sei in dem Moment nicht imstande
gewesen, etwas zu machen. Die Beschuldigte habe sie nur vaginal penetriert (F/A 41 ff.
S. 23). Die Anschlussfrage, ob sie die Beschuldigte auf die dabei erlittenen Schmerzen
hingewiesen habe, verneinte sie. Ergänzend fügte sie an, wahrscheinlich habe sie nichts
gesagt, weil sie unter Schock gestanden habe und weil auch die Angst da gewesen sei,
wie die Beschuldigte reagieren könnte (F/A 44 S. 23). Nach dem Vorfall hätten sie und
die Beschuldigte normal Kontakt gehabt. Erst im Januar 2021 sei ihr bewusst geworden,
dass dies eine Vergewaltigung gewesen sei. Die "Freundschaft plus" mit der Beschul-
digten sei ja auch schön gewesen. Sie habe erst später realisiert, dass dieses erste Mal
eine Vergewaltigung gewesen sei. Dies sei ihr in einem Gespräch mit einer ihr naheste-
henden Person bewusst geworden (F/A 51 S. 23). Dass sie später mit der Beschuldigten
einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt habe, habe "definitiv" damit zu tun, dass
sie damals nicht gewusst habe, dass es eine Vergewaltigung gewesen sei (F/A 56 S.
24). Danach gefragt, ob sie von der Beschuldigten zu den sexuellen Handlungen genö-
tigt worden sei, gab sie zur Antwort: "bei der Vergewaltigung nein" (F/A 60 S. 24).
3.3.4 Gegenüber dem sie kurzeitig behandelnden
Psychotherapeuten
Dr. med.
F _________ hatte C _________ am 20. August 2021, knapp drei Monate vor der An-
zeigeerstattung, im Rahmen ihrer Erstkonsultation angegeben: "Es sei ein "Kuscheln"
gewesen, welches immer weitergegangen sei, sie habe es nicht stoppen können, sie
habe es bis zum Zeitpunkt des Gesprächs mit ihrem Vater aber letztlich gar nicht als
eine eigentliche Vergewaltigung wahrgenommen; aber ganz klar: Das Weiterführen der
Zärtlichkeit und schliesslich der Geschlechtsakt selber sei ganz klar nicht in ihrem Sinne
gewesen" (Bericht Dr. med. F _________ zur Erstkonsultation vom 20. August 2021,
S. 91).
3.3.5 Gegenüber ihrer Psychotherapeutin Dr. med. A _________ gab sie anlässlich ei-
ner Konsultation am 18. Mai 2022 ebenfalls an, es "nicht als eine Vergewaltigung im
Kopf" gehabt zu haben, um insbesondere zu ergänzen, sie "hätte sich wehren können",
es aber nicht getan (Verlaufsbericht Dr. med. A _________ vom 18. Mai 2022, S. 102 f).
3.4
3.4.1 Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C _________ steht vorliegend grundsätz-
lich nicht zur Diskussion. Ihre Aussagen zum Kerngeschehen werden von der Beschul-
digten denn auch nicht grundsätzlich angezweifelt. Diese bzw. ihre amtliche Verteidigung
wendet vielmehr ein, soweit im angefochtenen Urteil festgestellt werde, sie habe
C _________ auf den Rücken gedreht und nackt ausgezogen, lägen keine entsprechen-
den Aussagen vor.
3.4.2 Der Einwand ist teilweise berechtigt. Die Aussagen von C _________ zum ge-
nauen Geschehensverlauf beinhalten verschiedene Erinnerungslücken, die namentlich
auch die beiden hier zur Diskussion stehenden Fragestellungen zur Drehung auf den
Rücken und zum Ausziehen umfassen. Zu ersterer führte sie im Rahmen ihrer polizeili-
chen Detailbefragung lediglich aus, sie wisse nicht, ob die Beschuldigte sie auf den Rü-
cken gedreht habe, um später zu ergänzen, dass sie irgendwann auf dem Rücken gele-
gen habe (und die Beschuldigte sie vaginal penetriert habe). Dass die Beschuldigte sie
auf den Rücken gedreht habe, sagte sie, soweit ersichtlich, demgegenüber nie aus. Zur
zweiten Fragestellung gab sie bei ihrer Anzeigeerstattung offenbar zu Protokoll, die Be-
schuldigte habe angefangen, sie auszuziehen ("Er fing mich an auszuziehen"), um sich
im Rahmen der späteren Detailbefragung alsdann nur daran erinnern zu können, "dann
nackt" bzw. "plötzlich nackt" gewesen zu sein, um zu ergänzen, sie habe "keine Ahnung",
wie das passiert sei.
3.4.3 Die Tatsache, dass sich C _________ nicht mehr im Detail daran erinnern kann,
wie genau sie auf dem Rücken zu liegen kam, und der Umstand, dass diesbezüglich
keine weiteren, aussagekräftigen Beweisergebnisse vorliegen, lassen die vorinstanzli-
che Feststellung bzw. den entsprechenden Anklagevorwurf, wonach die Beschuldigte
C _________ auf den Rücken gedreht habe, als zu absolut erscheinen. Dies muss umso
mehr gelten, als dass Letztere sowohl bei ihrer Anzeigeerstattung wie auch im Rahmen
ihrer späteren freien Schilderung zum Vorgefallenen eine Drehung auf den Rücken un-
erwähnt liess und im Rahmen ihrer Detailbefragung in diesem Zusammenhang aus-
drücklich zu Protokoll gab, dass die Beschuldigte "keine Gewalt" angewendet habe. Mit-
hin ist gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO in dem Sinne von einer für die Beschuldigte günsti-
geren Sachlage auszugehen, als dass sie C _________ nicht (aktiv) auf den Rücken
gedreht hat, sondern diese ohne Fremdeinwirkung in dieser Position zu liegen kam.
3.4.4 Entsprechendes gilt nicht für die vorinstanzliche Feststellung bzw. den Anklage-
vorwurf, dass die Beschuldigte C _________ ausgezogen habe. Zwar ist nicht zu über-
sehen, dass diese offenbar lediglich im Rahmen ihrer Anzeigeerstattung (sinngemäss)
zu Protokoll gab, dass die Beschuldigte angefangen habe, sie auszuziehen. Ebenfalls
fällt auf, dass sie im Rahmen ihrer späteren freien Schilderung keine entsprechenden
Aussagen mehr machte und sich im Rahmen der Detailbefragung lediglich daran zu er-
innern vermochte, "dann nackt" bzw. "plötzlich nackt" gewesen zu sein. Daraus ist in-
dessen nicht abzuleiten, dass die Beschuldigte sie nicht oder nicht vollständig ausgezo-
gen oder sie diesbezüglich selber eine aktive Rolle gespielt hätte. Dass C _________
auch in diesem Zusammenhang eingestand, sich nicht im Detail erinnern zu können, ist
als Realkennzeichen und nicht als mögliche Alternative zum inkriminierten Handlungs-
ablauf zu werten, zumal sie darum bemüht war, die Beschuldigte nicht unnötig zu belas-
ten. Aufgrund der Erstangabe von C _________ bei der Anzeigeerstattung ("Er fing mich
an auszuziehen"), der beharrlichen und sexuell motivierten Vorgehensweise der Be-
schuldigten – sie fasste C _________ zunächst und gegen ihren mehrfach geäusserten
Willen an die Brüste –, sowie der von C _________ wiederholt geschilderten passiven
Reaktion darauf, ist für das erkennende Gericht nicht zweifelhaft, dass es die Beschul-
digte war, die C _________ nackt ausgezogen hat. Welche Nachtbekleidung diese dabei
genau trug (Pyjama oder T-Shirt und Unterhose), welche Frage im Rahmen der Beru-
fungsverhandlung thematisiert wurde, ist von untergeordneter Bedeutung und kann of-
fenbleiben. So oder anders ändert dieser Umstand nichts an der Glaubhaftigkeit der
Aussagen von C _________. Folglich vermag die Beschuldigte auch daraus nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten.
3.5 Zusammengefasst ist – in geringfügiger Abweichung von der vorinstanzlichen Be-
urteilung bzw. vom entsprechenden Anklagevorwurf – daher von folgendem äusserem
Sachverhalt auszugehen: Die Beschuldigte fasste die mit dem Rücken zu ihr liegende
C _________ gegen deren mehrfach geäusserten Willen und trotz vor der Brust ver-
schränkter Arme zunächst an die Brüste. In der Folge griff sie dieser zwischen die Beine,
zog sie aus und penetrierte sie schliesslich vaginal bis zum Samenerguss. Demgegen-
über ist nicht erstellt, dass die Beschuldigte C _________ vor dem vollzogenen Ge-
schlechtsverkehr auf den Rücken drehte.
4.
4.1 Am 1. Juli 2024 ist das neue Sexualstrafrecht in Kraft getreten (BBl 2023 1521 ff.).
Die Beschuldigte hat die zu beurteilende Tat im Sommer 2019 und damit vor dem In-
krafttreten der Gesetzesänderung begangen. Hat der Täter ein Verbrechen oder Verge-
hen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nach-
her, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2
StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach
einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grund-
satz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als
auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse
festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser gestellt ist (BGE 142
IV 401 E. 3.3; 134 IV 82 E. 6.2.1; Bundesgerichtsurteile 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021
E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach
dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten
(Grundsatz der Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Steht einmal fest,
dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die
gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Ur-
teil 6B_310/2014 vom 23. November 2015 E. 4.1.1; je mit Hinweis). Sind im Übrigen die
Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Rechts anzuwenden (POPP/BERKE-
MEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 2 StGB).
Gemäss erstelltem Sachverhalt wird der Beschuldigten vorgeworfen, C _________ ge-
gen deren Willen zum Beischlaf genötigt zu haben, was eine Vergewaltigungshandlung
im Sinne von neuArt. 190 Abs. 2 StGB darstellen kann. Nach altem wie nach neuem
Strafrecht besteht diesbezüglich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren, womit altes Recht anzuwenden ist. Einschlägig bleibt daher das bis am
4.2 Eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB begeht, wer eine Person
weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie be-
droht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig
macht.
4.3 Art. 190 aStGB bezweckt – wie auch der Tatbestand der sexuellen Nötigung im
Sinne von Art. 189 aStGB – den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Indivi-
duum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen
oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungs-
tatbestände von Art. 189 und Art. 190 aStGB setzen übereinstimmend voraus, dass der
Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu
erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmit-
tel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das
Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht
zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine
Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht
abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem
Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der
zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (zum Ganzen:
BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 167 E. 3; Bundesgerichtsurteil 6B_1050/2023 vom
4.4 Die sexuellen Nötigungstatbestände gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzi-
piell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Das ist nicht schon bei jedem belie-
bigen Zwang gegeben. Die Einwirkung auf das Opfer muss erheblich sein (BGE 131 IV
167 E. 3.1 mit Hinweisen). Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1
aStGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an
körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn
sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinweg-
setzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von
Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine über-
legene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es
legt (BGE 148 IV 234 E. 3.3; Bundesgerichtsurteile 6B_762/2023 vom 28. Dezember
2023 E. 3.1; 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Vom
Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren
versucht. Es muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf neh-
men. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräf-
tige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klar-
gemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Bundesgerichts-
urteile 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3; 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023
E. 1.2.3; 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.3; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der
sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem
Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach
anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118 IV 52 E. 2b; Bundesgerichtsur-
teile 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.3; 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E.
3.3.3; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Die Aufgabe des
Widerstands kann insbesondere aufgrund der Ausweglosigkeit bzw. aus Angst vor einer
weiteren Eskalation der Situation erfolgen (BGE 147 IV 409 E. 5.5.3 mit Hinweisen; Bun-
desgerichtsurteil 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3).
4.5 Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweg-
losigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt an-
wendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den ge-
gebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Damit wird deutlich,
dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Domi-
nanz des Täters aussichtslos im Sinne der sexuellen Nötigungtatbestände sein kann.
Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperli-
cher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb S. 110 f. mit Hinweis). Der psychi-
sche Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss,
hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Wider-
standsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin
erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität
erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in
Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand er-
wartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen
den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwen-
den zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 170 f. mit Hinweisen). Die Auslegung der Art.
189 f. aStGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutz-
möglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b S. 113; Bundesgerichts-
urteil 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.4; je mit Hinweis).
4.6 Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung vorliegt, ist eine
Gesamtwürdigung der konkreten Umstände vorzunehmen (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131
IV 107 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.5; je
mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat namentlich den verbalen Widerstand des Op-
fers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als genügenden Widerstand qualifi-
ziert (Bundesgerichtsurteil 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1 mit Hinweis auf
Bundesgerichtsurteil 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.3).
4.7 Der Tatbestand der Vergewaltigung ist nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich han-
delt, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 87 IV 66 E. 3). Dieser muss wissen oder zu-
mindest in Kauf nehmen, dass das Opfer mit dem Beischlaf bzw. den sexuellen Hand-
lungen nicht einverstanden ist (Bundesgerichtsurteile 6B_1149/2014 und 6B_1166/2014
vom 16. Juli 2015 E. 5.1.4; 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.2).
5.
5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass es in der fraglichen Nacht zu sexuellen Handlungen
bis hin zum
vollzogenen Geschlechtsverkehr zwischen der Beschuldigten und
C _________ kam. Eine erhebliche Gewaltanwendung, wonach Letztere z.B. an den
Armen festgehalten worden wäre oder sie die Beine fest zusammengepresst und die
Beschuldigte diese mit grossem Kraftaufwand auseinandergezwängt hätte, ist nicht er-
stellt. C _________ hatte denn auch explizit zu Protokoll gegeben, die Berührungen der
Beschuldigten seien "nicht gewaltvoll" gewesen (F/A 26 S. 21) bzw. diese habe "keine
Gewalt" angewendet (F/A 34 S. 22). Mithin ist entgegen der Vorinstanz einmal festzu-
halten, dass seitens der Beschuldigten nicht von einer erheblichen Kraftanstrengung im
Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB auszugehen ist. Die infrage stehenden Handlungen der
Beschuldigten stellen demnach nicht ein grösseres Mass an körperlicher Kraft dar, als
zum blossen Vollzug des Akts notwendig war. Der blosse Vollzug des Geschlechtsver-
kehrs gegen den Willen von C _________ genügt demzufolge nicht für den Tatbestand
der Vergewaltigung.
5.2 Es stellt sich jedoch die Frage, ob sich C _________ in einer ausweglosen Situation
befand, in welcher sie in eine Art Schockstarre verfiel, widerstandsunfähig war und "es
einfach über sich ergehen" bzw. "es einfach passieren liess".
5.2.1 C _________ machte wiederholt Aussagen, die darauf schliessen lassen, dass
sie – nach anfänglicher verbaler Ablehnung (Anfassen der Brüste) – keinen Widerstand
(mehr) leistete und sich vollkommen passiv verhielt, als die Beschuldigte sie auszog und
mit ihr schlussendlich den Beischlaf vollzog. So gab sie in diesem Zusammenhang bei-
spielsweise an, sich "nicht gewehrt" bzw. "körperlich nicht gewehrt" und "nichts mehr
gesagt" zu haben bzw. "wie versteinert" bzw. "still" bzw. "perplex" bzw. "geschockt" ge-
wesen zu sein. Diese Aussagen sprechen an und für sich dafür, dass C _________
aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten in eine Art Schockstarre verfallen ist.
5.2.2 Die Aussagen von C _________ enthalten indessen auch Passagen, die darauf
schliessen lassen, dass ihr passives Verhalten auch aus einer Art Rücksichtnahme ge-
genüber der Beschuldigten erfolgte. So sagte sie beispielweise zur Frage, weshalb sie
sich nicht gewehrt habe, zwar primär aus, es sei wie ein Schock gewesen, sie sei über-
rascht gewesen, um sogleich anzufügen, "andererseits" habe sie sich "nicht getraut". Es
sei eine Angst da gewesen, dass sie die Beschuldigte verletzen könnte (F/A 40 S. 22).
Später gab sie auf eine entsprechende Nachfrage zu Protokoll, wahrscheinlich habe sie
nichts gesagt, weil sie unter Schock gestanden habe und weil auch die Angst da gewe-
sen sei, wie die Beschuldigte reagieren könnte (F/A 44 S. 23).
Zu dieser für den Tatzeitpunkt in Betracht zu ziehenden Möglichkeit (der Rücksicht-
nahme) passen auch die späteren Deklarationen von C _________ gegenüber den von
ihr konsultierten Psychotherapeuten, wonach es ein "Kuscheln" gewesen sei, welches
immer weitergegangen sei und sie "nicht habe stoppen können" (Bericht Dr. med.
F _________, S. 91) bzw. sie "sich hätte wehren können, es aber nicht tat" (Verlaufsbe-
richt Dr. med. A _________ vom 18. Mai 2022, S. 103). Auch die Aussage ihrer Schwes-
ter G _________, die ganz allgemein festgestellt haben will, dass die Beschuldigte sich
in eine Opferrolle gebracht habe und "C _________" ihr habe helfen wollen (F/A 8 S. 48),
geht in diese Richtung und lässt das Gesagte als plausibel erscheinen.
5.2.3 Weiter ist zu berücksichtigen, dass C _________ im Tatzeitpunkt 18-jährig und
damit volljährig und mit rund sechs Monaten nur unwesentlich jünger als die Beschul-
digte war. Ebenfalls ist zu beachten, dass sie im Tatzeitpunkt sexuell in dem Sinne nicht
unerfahren war, als dass sie mit einer Drittperson bereits Geschlechtsverkehr gehabt
hatte (vgl. F/A 69 S. 25). Gerade auch unter Berücksichtigung des zuletzt Gesagten ist
schliesslich zu beachten, dass sie wiederholt angab, das Vorgefallene zunächst nicht als
Vergewaltigung aufgefasst zu haben. So begründete sie die späte Anzeige namentlich
damit, dass sie eineinhalb Jahre gebraucht habe, um überhaupt zu verstehen, dass sie
vergewaltigt worden sei (S. 638). Im Rahmen ihrer freien Schilderung äusserte sie sich
explizit dahingehend, "zu dem Zeitpunkt nicht verstanden [zu haben], dass es eine Ver-
gewaltigung sei" (vgl. F/A 8 S. 18). Im Rahmen der Detailfragen bestätigte sie diesen
Umstand mehrfach (F/A 51 S. 23; F/A 56 S. 24).
5.3 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist nicht hinreichend erstellt, dass
C _________ sich in einer (subjektiv) ausweglosen Situation befand. Insbesondere steht
nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass deren Passivität allein mit der erwähnten
(und altrechtlich nicht vorgesehenen) Schockstarre zu erklären ist. Hinzu kommt, dass
C _________ als im Tatzeitpunkt bereits Erwachsene eine stärkere Gegenwehr zuzu-
muten ist, sie der Beschuldigten weder kognitiv unterlegen und auch nicht in einer emo-
tionalen Abhängigkeit zu dieser stand. Vor diesem Hintergrund war die Fähigkeit von
C _________ zur Gegenwehr nicht aufgehoben. Es wäre ihr zumutbar gewesen, der
Beschuldigten in angemessener Weise kundzutun, dass sie keinen Geschlechtsverkehr
wollte. Erst bei Hinwegsetzung über einen solchermassen geäusserten Willen mittels
weiterem Insistieren wäre über einen psychischen Druck zu diskutieren, welcher sich mit
einem gewalttätigen oder drohenden Akt vergleichen liesse.
Dass C _________ während des Beischlafs passiv blieb und sich nicht aktiv an der se-
xuellen Handlung beteiligte, vermag den erforderlichen Widerstand nicht zu begründen.
Zudem besteht objektiv betrachtet zumindest die valable Möglichkeit, dass die Passivität
von C _________ auch mit der umschriebenen Rücksichtnahme erklärt werden kann,
wonach sie sich insbesondere nicht zu wehren traute, weil sie die Beschuldigte nicht
verletzen wollte. Dass diese psychische Drucksituation auf ein Verhalten der Beschul-
digten zurückzuführen ist, ist demgegenüber nicht erstellt. In diesem Sinne liegt auch mit
Bezug auf die konkreten Handlungen der Beschuldigten keine Vergewaltigung im Sinne
des alten Sexualstrafrechts vor, auch wenn ebenso wenig zu bezweifeln ist, dass
C _________ den Geschlechtsverkehr innerlich nicht wollte.
5.4 Mithin ist der objektive Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 aStGB als nicht erfüllt anzu-
sehen. Dies führt in Gutheissung der Berufung zum Freispruch der Beschuldigten. Damit
erübrigt sich auch die Anordnung einer Massnahme.
6. Die Beschuldigte macht gemäss den finalen Berufungsbegehren eine Genugtuung
von Fr. 1'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit 6. Januar 2022 geltend.
6.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Ver-
fahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere
Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art.
429 Abs. 1 lit. c StPO). Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durch-
geführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsen-
tation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne
von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen.
Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und
Art. 49 OR. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill,
indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher
gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung,
die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der
Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Ge-
schädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines
Geldbetrags. Abzustellen ist auf einen Durchschnittsmassstab. Die Festlegung der Ge-
nugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Er-
messen (Art. 4 ZGB; BGE 146 IV 231 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
6.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung als
nicht erfüllt anzusehen, zumal die mit jedem Strafverfahren einhergehende psychische
Belastung nicht für die Zusprechung einer solchen genügt (Bundesgerichtsurteil
6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2) und im Übrigen keine Gründe für eine
schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten ersichtlich sind.
Das Genugtuungsbegehren wird deshalb abgewiesen.
7. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Ver-
fahrens (Art. 423 StPO) als auch jene des Berufungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO)
vollumfänglich dem Staat Wallis aufzuerlegen.
7.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Gerichts-
gebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art
der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Ge-
bührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips
festgesetzt (Art. 13 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.00
bis Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. b
und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr
zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22
lit. f GTar).
7.2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz die Gebühr der Staatsanwaltschaft auf Fr. 1'224.00
und die eigene auf Fr. 1'000.00 festgesetzt. Die Gerichtsgebühr bewegt sich jeweils im
Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Än-
derung vorzunehmen. Die Auslagen der Strafuntersuchung von Fr. 4'176.00 sind aus-
gewiesen. Die Verfahrenskosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Ver-
fahrens von insgesamt Fr. 6'400.00 werden (weiterhin) dem Staat Wallis auferlegt.
7.2.2 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für den Weibel
(Art. 10 Abs. 2 GTar) an. Das Dossier war nicht umfangreich. Es waren vorliegend ins-
besondere Rechtsfragen zu behandeln, die relativ einfach zu beantworten waren. Mit
Rücksicht auf die vorgenannten Bemessungskriterien erscheint eine Gerichtsgebühr von
Fr. 1'175.00 angemessen und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen da-
mit insgesamt Fr. 1'200.00. Sie gehen zu Lasten des Staats Wallis.
7.3 Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches sich nach den Art.
27 ff. GTar berechnet, und weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar). Gemäss Art. 27 Abs.
1 GTar bewegt sich das Honorar zwischen einem im Gesetz vorgesehenen Minimum
und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit,
der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situ-
ation der Partei. Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel vor der Polizei
und im Untersuchungsverfahren Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00, vor der Staatsanwaltschaft
Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.00 bis Fr.
3'300.00, vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00 und bei Berufung vor Kan-
tonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar).
7.3.1 Die Staatsanwaltschaft ernannte am 6. Mai 2022 Rechtsanwältin Erika Antille
rückwirkend auf den 4. Februar 2022 als amtliche Verteidigerin (S. 656 f.). Die Höhe der
erstinstanzlichen Parteientschädigung von Fr. 6'400.00 (inkl. Auslagen und MWST) er-
scheint angemessen und wird auch nicht beanstandet. Sie ist mithin zu bestätigen.
7.3.2 Was das zweitinstanzliche Verfahren betrifft, macht die amtliche Verteidigerin ge-
mäss der eingereichten Honorarnote einen Stundenaufwand (ab 17. Dezember 2024)
von rund neuneinhalb Stunden geltend, wobei sie die Reisezeit zum vollen Honorar und
für die Berufungsverhandlung zwei Stunden veranschlagt hat (S. 967 f.). Davon ausge-
hend, dass die Reisezeit praxisgemäss nur zum halben Stundenansatz entschädigt wird
und die Berufungsverhandlung lediglich knapp 40 Minuten gedauert hat, ist das geltend
gemachte Honorar entsprechend herabzusetzen.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend nicht um ein umfangreiches Dos-
sier handelt, wobei der Fall in Anbetracht der von der Vorinstanz festgestellten Tatbege-
hung in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit und der angeordneten Massnahme
für die Beschuldigte durchaus bedeutsam ist. Schliesslich wird die Verteidigung das Be-
rufungsurteil ihrer Klientin zur Kenntnis zu bringen haben. Unter Berücksichtigung des
Kostenrahmens, der vorerwähnten Kriterien und des hier gerechtfertigten Aufwands er-
scheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) für
das Berufungsverfahren angemessen.
Da die Beschuldigte obsiegt, besteht keine Rückerstattungspflicht (vgl. Art. 135 Abs. 4
lit. a StPO e contrario; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 19 ff. zu Art. 135 StPO).
Demnach wird erkannt:
– in grundsätzlicher Gutheissung der Berufung –
Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB)
freigesprochen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahren von Fr. 6'400.00 sowie jene des Beru-
fungsverfahren von Fr. 1'200.00 werden dem Staat Wallis auferlegt.
Das Begehren um Genugtuung wird abgewiesen.
Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwältin Erika Antille als amtlicher und notwendiger
Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 6'400.00 und für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 2'600.00 (jeweils
inkl. Auslagen und MWST).
Sitten, 22. April 2025