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URTEIL VOM 28. MAI 2025
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Angela Escher, Gerichtsschreiberin ad hoc
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis , vertreten durch
Dr. Magdalena Fill, Brig-Glis
gegen
X _________ , Beschuldigter und
Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt
Fabian Williner, Visp
(Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron
vom 7. November 2024 [LWR S1 23 8]
Verfahren
A. Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron fällte am 7. November 2024 folgendes
Urteil, welches es den Parteien gleichentags in begründeter Form eröffnete:
X _________ wird der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst nach Art. 222 Abs. 1 StGB schul-
dig erkannt.
X _________ wird mit einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je Fr. 265.00, entsprechend Fr. 6'360.00,
bestraft.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
X _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 1'590.00 bestraft, die bei schuldhafter Nichtbezahlung
in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen umgewandelt wird.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 34'000.00 (Gebühren Staatsanwaltschaft Fr. 1'100.00; Gebüh-
ren Bezirksgericht Fr. 1'220.20; Auslagen Bezirksgericht Fr. 31'551.80 [Gutachten FOR] und Fr. 128.00
[Zeugenentschädigung]) werden X _________ auferlegt.
B. Der Beschuldigte reichte gegen dieses Urteil am 27. November 2024 Berufung ein
und stellte folgende Anträge (S. 794 ff.):
Die Berufung sei gutzuheissen.
Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei dahingehend abzuändern, dass X _________ vom Vorwurf der
fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freigesprochen wird.
Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.
Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei dahingehend abzuändern, dass die Verfahrenskosten von insge-
samt CHF 34'000.00 dem Fiskus auferlegt werden, X _________ eine Entschädigung für die Beauftra-
gung eines privaten Gutachters in Höhe von insgesamt CHF 8'739.90 durch den Fiskus zurückerstattet
sowie eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 14'318.10 für das erstinstanzliche Verfahren zuge-
sprochen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und Entscheids seien dem Fiskus aufzuerlegen.
X _________ sei für das Berufungsverfahren zu Lasten des Fiskus eine angemessene Entschädigung
zuzusprechen.
C. Die Staatsanwaltschaft stellte weder einen Nichteintretensantrag noch erklärte sie
Anschlussberufung.
D. Am 20. Februar 2025 lud das Kantonsgericht den Berufungskläger sowie dessen
Verteidiger auf den 1. April 2025 zur Berufungsverhandlung vor. Die Staatsanwaltschaft
verzichtete am 24. Februar 2025 auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung und
beantragte, die Berufung unter Kostenfolge abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil
zu bestätigen (S. 854).
E. Im Vorfeld der Hauptverhandlung reichte der Verteidiger am 17. März 2025 eine Stel-
lungnahme zur Entstehung der Beweismittel ein (S. 861 ff.).
F.
An der Berufungsverhandlung vom 1. April 2025 erschien der Berufungskläger in
Begleitung seiner Rechtsvertretung. Der Berufungskläger wiederholte seine bisherigen
Anträge (S. 883).
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksgerichts als Einzelgericht
oder des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung zulässig
(Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO). Berufungsinstanz ist das Kantonsgericht
(Art. 14 Abs. 1 EGStPO), welches vorliegend als Einzelgericht urteilt (Art. 19 Abs. 2
StPO; Art. 14 Abs. 2 EGStPO).
1.2 Der Berufungskläger als Beschuldigter bzw. Verurteilter hat ein Interesse an der
Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils, womit seine Legitimation zur Berufung gege-
ben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung erfolgte innert der gesetzlichen
Frist (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Berufung richtet sich gegen das ganze erstinstanzliche
Urteil und hat in diesem Umfang aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
1.3 Die Rechtsmittelinstanz darf nach Art. 391 Abs. 2 StPO Entscheide nicht zum Nach-
teil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten
ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5). Die
Staatsanwaltschaft hat keine Anschlussberufung deponiert, weshalb das vorinstanzliche
Urteil nicht zum Nachteil des Angeklagten abgeändert werden darf.
1.4 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (vgl. Art. 82 Abs. 4
StPO). Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittel-
verfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Ein Verweis erscheint in erster Linie bei
nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hin-
gegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Sub-
sumtion des konkreten Falls dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vo-
rinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E.
1.2.3, Bundesgerichtsurteil 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 1.3.1, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 23. Februar 2023 folgender Sach-
verhalt zur Last gelegt (S. 167):
Die Parzelle Nr. xxx1, am Orte genannt «A _________», in B _________, befindet sich in Miteigentum von
X _________ und dessen Ehefrau C _________. Auf der Parzelle liegt das Chalet «D _________», welches
als Feriendomizil der Ehegatten dient. Am 18. März 2022 reiste X _________ mit seiner Ehefrau ferienhalber
ins Chalet nach B _________. Das Ferienhaus verfügt über ein eingebautes Cheminée sowie einen Beistel-
lofen der Marke Alpinofen. Die Ehegatten benutzten in der Folge jeden Abend das Cheminée und den Bei-
stellofen. In letzteren füllte X _________ letztmals am 25. März 2022, abends um 21.00 Uhr, Holz nach. Am
der Aschenschublade bzw. dem Auffangblech in einen weissen Metallkessel mit einem Deckel. Der Eimer
war rund ein Drittel mit Asche gefüllt. Ca. zwei Stunden später, um 10.00 Uhr, leerte X _________ den
Kessel ungefähr 40 Meter hinter dem Haus, unmittelbar nach Parzellengrenze und am Rande einer trocke-
nen Wiese, ca. 2 Meter neben dem Kompost, auf einem muldeförmigen Aschedepot aus, auf dem bereits
kalte Asche lag. Er tat dies im Wissen, dass in der Region E _________ zu jener Zeit erhebliche Waldbrand-
gefahr herrschte und ein starker Südwestwind («Föhn») blies. In der Asche befanden sich teils grössere
verkohlte Reststücke von verbranntem Holz.
Vom Südwestwind begünstigt wurden die teils noch aktiven Kohlestücke sowie die Glut weitergetragen,
wodurch sich gleichentags gegen 19.00 Uhr in besagter Region ein Brand von rund 200 x 300 Meter Wald-
und Wiesenfläche entfachte. Dabei brannte das hölzerne Ferienhaus von F _________, welches auf der
Parzelle Nr. xxx2 am Orte genannt «G _________» stand, vollständig nieder. Es entstand ein Sachschaden
in der Höhe von CHF 48'000.00.
Durch die kriminaltechnischen Untersuchungen konnte die Brandherdzone im Bereich neben dem Kompost
eruiert werden, mithin dort, wo X _________ die Asche gleichentags ausgeleert hatte. Mit Bezug auf den
Brandverlauf ist davon auszugehen, dass durch den turbulenten und teils stürmischen Föhn die Glut sowie
die Kohlestücke immer weitergetragen wurden. Natürliche und technische Ursachen sind gemäss Bericht
der KTA als Brandursache auszuschliessen.
Die Sorgfaltspflichtverletzung von X _________ besteht vorliegend im Umstand, dass er die Asche mit den
aktiven Kohlestücken und Glut trotz erheblicher und kommunizierter Waldbrandgefahr und Vorliegen eines
starken Südwestwinds auf der trockenen Wiese ausleerte. Er handelte mithin pflichtwidrig unvorsichtig. Die
Brandgefahr war somit aufgrund der generellen Trockenheit in besagter Region (Südhang) voraussehbar.
Der Gefahrenzustand wäre bei pflichtgemässem Handeln ohne Weiteres vermeidbar gewesen.
2.1.1 Der Beschuldigte hat den äusseren Hergang der eingeklagten Tat im Grundsatz
anerkannt und namentlich eingeräumt, am Vorabend des Ereignistages um circa 21.00
Uhr ein letztes Mal im Holzofen eingefeuert zu haben. Am darauffolgenden Tag habe er
die Asche aus dem Ofen um circa 8.00 Uhr in einen Metallkessel umgefüllt und diesen
um circa 11.00 Uhr bei der Aschedeponie entleert (F/A 32, S. 33; F/A 9, S. 31; F/A 17,
S. 32; F/A 3.7 ff., S. 144; F/A 10, S. 718).
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. März 2022 gab der Beschuldigte an,
im Haus habe es einen Ofen und ein Cheminée (F/A 15, S. 32). Sicher hätten sie den
Ofen benutzt. Ob sie am Freitagabend das Cheminée auch benutzt hätten, wisse er nicht
mehr (F/A 16, S. 32). Weiter führte der Beschuldigte aus, es sei letztmals am Freitag
gegen 21.00 Uhr Feuer im Ofen gemacht worden (F/A 17, S. 32, F/A 30, S. 33). Am
Samstagmorgen gegen 11.00 Uhr habe er dann den Eimer mit der Asche geleert (F/A
17, S. 32, F/A 30, S. 33). Er habe noch nachgeschaut, ob die Asche kalt gewesen sei
(F/A 31, S. 33). Auf einem Foto zeichnete der Beschuldigte die Stelle ein, wo er den
Eimer mit der Asche ausgeleert haben will ([die Stelle befindet sich beim Zaun, etwa
einen halben Meter links neben einem Baum, welcher wiederum etwa einen Meter ne-
ben dem Kompost steht], S. 38). Dies habe schon sein Vorgänger so gehandhabt (F/A
13, S. 32). Weiter führte er aus, er habe die Stelle am Tag vor dem Ereignis in diesem
Bereich noch gewässert (F/A 12, S. 31 f.). Sie hätten jeden Abend und nur am Abend
Feuer gemacht. Sie hätten den Ofen und das Cheminée benutzt. Den Ofen für die
Wärme und das Cheminée für die Stimmung. Anfangs Woche hätten sie manchmal auch
am Morgen Feuer gemacht (F/A 29, S. 33). Er habe nur die Asche vom Ofen entleert.
Wenn er sich richtig erinnere, habe er an diesem Freitag das Cheminée nicht benutzt
(F/A 30, S. 33).
An der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2023 bestätigte er, den
Holzofen ein letztes Mal am Freitagabend benutzt zu haben. Das Cheminée hätten sie
das letzte Mal am Donnerstagabend benutzt. Gegen 21.00 Uhr sei letztmals Holz im
Ofen nachgelegt worden (F/A 3.5 f., S. 144). Am Samstagmorgen habe er zwischen 7.30
Uhr und 8.00 Uhr die Asche vom Auffangblech in den Aschekübel geleert. Es habe sich
ausschliesslich um weisse Staubasche ohne Kohlepartikel gehandelt. Gegen Mittag
habe er dann den Aschekübel auf das vorbestehende Aschedepot, welches sich in einer
leichten Mulde befinde, ausgeleert. In dieser Aschemulde habe bereits kalte Asche von
früheren Zeiten gelegen (F/A 3.8, S. 144 und F/A 3.13, S. 145). Das Aschedepot bestehe
schon seit längerer Zeit (F/A 3.10, S. 144).
Vor Bezirksgericht bestätigte er die Stelle, wo er die Asche ausgeleert habe. Die Asche
sei jeweils in die steinige Mulde der Suone ausgeleert worden (F/A 10, S. 718).
Im Rahmen der Berufungsverhandlung machte er folgende Angaben: Um circa 21.00
Uhr habe er letztmals Holz nachgelegt (F/A 6, S. 880). Am darauffolgenden Tag gegen
8.00 Uhr habe er die Asche aus der Ascheschublade in einen Metallkessel mit einem
Deckel geleert (F/A 7, S. 880). Die Asche habe er mit den Fingern zerrieben und so
kontrolliert, ob die Asche kalt gewesen sei (F/A 9, S. 881). Um circa 11.00 Uhr habe er
die Asche an der gewohnten Stelle draussen entsorgt (F/A 7, S. 880).
Der Beschuldigte machte konstant geltend, immer vorsichtig gewesen zu sein, da ihm
die Brandgefahr bewusst gewesen sei (F/A 34, S. 34). Dass er um die erhebliche Wald-
brandgefahr in der Region am 26. März 2022 wusste, bestätigte er auch anlässlich der
Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft (F/A 3.12, S. 145). Auf Nachfrage, weshalb er
in Kenntnis der erheblichen Waldbrandgefahr die Asche dennoch in der Mulde entleert
habe, meinte er, weil es sich ausschliesslich um weisse und kalte, somit nicht brennbare
Staubasche, gehandelt habe. Insbesondere seien darin keine Glut- und Kohlepartikel
vorhanden gewesen (F/A 3.13, S. 145). Er könne sich nicht vorstellen, dass die kalte
weisse Staubasche diesen Waldbrand verursacht habe. Er fühle sich absolut unschuldig
(F/A 3.3, S. 144).
Damit konfrontiert, dass gemäss Spurensicherung der kriminaltechnischen Abteilung da-
von auszugehen sei, dass der stürmische Südwind dafür verantwortlich gewesen sei,
dass die Kohlestücke weiterhin aktiv geblieben seien und diese aktiven Kohlen-reste
bzw. die Glut weitergetragen worden sei und den Brand verursacht hätten, sagte der
Berufungskläger, dass dies nicht möglich sei. Auf der Parzelle heue er im Sommer und
wisse, wie stark der Wind sein müsse, damit auch trockenes Heu weitergetragen werde
bzw. er habe noch nie erlebt, dass trockenes Heu weitergetragen worden sei. Da der
Wind an diesem Samstag schwächer gewesen sei als auch schon, könne er sich nicht
vorstellen, dass der Wind an diesem Tag Aschereste oder Aschepartikel weitergetragen
habe. Zudem erwähne der Bericht Glutpartikel. Er stelle in Abrede, dass es sich um
Glutpartikel gehandelt habe (F/A 3.14, S. 145).
Vor Bezirksgericht ergänzte der Beschuldigte, es habe keine Glut- und keine Kohlepar-
tikel in der Asche gehabt. Er habe diese Aussage selbst verifiziert, indem er Asche durch
ein Gitter mit 5 mm Maschengrösse geleert habe. Dabei habe er feststellen können, dass
minimal Kohlepartikel zurückgeblieben seien. Die zurückgebliebenen Kohlepartikel
seien kleiner als sein Fingernagel des kleinen Fingers gewesen. Diese Feststellung und
seine Erinnerungen würden der Annahme, dass grössere Kohlestücke ausgebracht wor-
den seien, widersprechen (F/A 7, S. 718). Dabei reichte der Beschuldigte ein entspre-
chendes Foto zu den Akten (S. 720). Der Beschuldigte gab weiter zu Protokoll, am Tag
der Abreise beim Aschedepot noch Steinplatten verlegt zu haben. Dabei hätte er merken
müssen, wenn dort etwas gerochen oder geraucht hätte. Er habe keine Dynamik bei der
Asche feststellen können (F/A 15, S. 719). Daraus schliesst der Beschuldigte, dass der
Brand definitiv nicht im Bereich des Aschedepots ausgebrochen ist.
Diesen Standpunkt vertrat der Beschuldigte auch anlässlich seiner Befragung an der
Berufungsverhandlung*.*Er führte aus, dass sich in der Asche keine glühenden Kohlestü-
cke befunden hätten (F/A 1, S. 879). Er habe nur weisse kalte Staubasche, ohne Glut-
und Kohlepartikel bzw. mit minimal grossen Kohlepartikel, welche kleiner gewesen seien
als der Fingernagel seines kleinen Fingers, dort ausgebracht (F/A 8, S. 880). Auf Nach-
frage des Verteidigers, ob der Ofen seit dem Brand im Jahr 2022 erneut genutzt worden
sei, bejahte der Beschuldigte dies und ergänzte, dabei habe er festgestellt, dass nach
vier Stunden keine glühenden Teile mehr in der Asche vorhanden gewesen seien (F/A
12, S. 881). Anders als im Frühjahr habe er dabei Stückholz (25 cm Stücke) und nicht
bloss Fallholz (sog. Ästchen) verwendet (F/A 13, S. 881). Ein Holzstück könne maximal
30 cm sein, damit es noch in den Ofen passen würde (F/A 14, S. 881).
2.1.2 Die Ehefrau des Beschuldigten sagte aus, dass ihr Mann am Morgen des 26. März
2022 die Asche aus dem Ofen und vom Cheminée genommen und in den Eimer getan
habe. Den Eimer habe ihr Mann nach dem Frühstück gegen 10.00 Uhr hinter dem Haus
beim Kompost geleert (F/A 9, S. 42). Diesen hätten sie nicht täglich geleert (F/A 10,
S. 42). Am Samstag sei der Eimer circa zur Hälfte gefüllt gewesen, und die Asche habe
vielleicht vom Donnerstag und Freitag, eventuell auch noch vom Mittwoch gestammt
(F/A 11, S. 42). Freitags hätten sie morgens und abends eingefeuert (F/A 12, S. 43). Am
Samstagmorgen hätten sie nicht mehr eingefeuert, sondern den Elektroofen eingeschal-
tet (F/A 14, S. 43). Für das Feuer habe man Holz aus der Umgebung benutzt. Dieses
sei trocken und schnell verbrannt gewesen (F/A 15, S. 43). Auf die Frage, wo genau die
Asche entleert worden sei, führte sie aus, beim Kompost über dem Zaun. Sie habe die
Asche an der gleichen Stelle wie ihr Mann entleert. Danach gefragt, erklärte sie, dort sei
kein Loch gewesen, sondern Land. Sie habe über die alte Asche die neue Asche geleert
(F/A 17, S. 43). Sie habe keine Vorstellung, wie es zum Brand habe kommen können
(F/A 23, S. 43).
Vor der Staatsanwaltschaft bestätigt sie die bisherigen Aussagen (F/A 2.1, S. 138). Wäh-
rend dem Aufenthalt vom 18. März 2022 bis 26. März 2022 habe man vor allem Umge-
bungsarbeiten durchgeführt. Sie habe insbesondere auf der Wiese rund um ihr Häus-
chen die Äste zusammengetragen, die nach dem Winter auf dem Boden gelegen hätten.
Weiter führte sie aus, dass es sich bei den Ästen nicht um armdicke grobe Äste, sondern
vielmehr um Anfeuerholz gehandelt habe und ergänzte, dass diese maximal daumen-
breit gewesen seien (F/A 2.2, S. 138; F/A 3.1, S. 140). Sie hätten mit dem Holzofen
geheizt (F/A 2.3, S. 138). Es sei zu lange her, um genau sagen zu können, ob sie mit
dem Holzofen jeden Morgen eingeheizt hätten. Sicherlich am Abend. Sie habe vor ihrer
Abreise das Cheminée noch geputzt, vorgängig, d.h. am Freitag (F/A 2.7, S. 139 und
F/A 3.1, S. 140). Sie sei sich sicher, dass weder sie noch ihr Mann am Samstag, am Tag
ihrer Abreise, den Holzofen nochmals eingefeuert hätten. Letztes Mal hätten Sie damit
am Freitagabend geheizt (F/A 2.4, S. 138). Das letzte Scheit sei um 21.00 Uhr in den
Ofen geschoben worden (F/A 2.5, S. 138). Ihr Mann habe am Samstagmorgen die Asche
geleert (F/A 2.11, S. 139). Sie könne nicht sagen, wie genau er dies gemacht habe (F/A
2.12, S. 139). Die feine Staubasche sei jeweils in eine Mulde entleert worden. Die Mulde
befinde sich links vom Kompost in der Nähe von einer Birke. Diese Birke sei am Kränkeln
und deshalb hätten sie rund um die Birke die ganze Woche gesprenkelt, in der Hoffnung
sie retten zu können. Es sei also in dieser Region feucht gewesen (F/A 2.15, S. 140).
Beim Aschedepot habe im März 2022 Löwenzahn geblüht, welcher auch den Brand un-
versehrt überlebt habe (F/A 2.16, S. 140). Weiter gab sie ergänzend zu Protokoll, dass
die feine Staubasche jeweils in eine Mulde entleert worden sei. Dabei handle es sich
nicht um ein Loch, aber um eine Mulde (F/A 2.16, S. 140).
2.1.3 Zum Ausbringen der Asche nach draussen ins Aschedepot gibt es naturgemäss
einzig die Aussagen des Beschuldigten sowie seiner Ehefrau. Übereinstimmend geben
die beiden an, dass es Usus gewesen sei, die Asche an besagter Stelle zu entsorgen,
dass dies erst nach einer gewissen Abkühlungszeit erfolgt sei, dass dies bereits ihr Vor-
gänger so gehandhabt habe und dass sie am Abreisetag nicht mehr eingefeuert hätten.
Weniger klar sind ihre Aussagen zur Häufigkeit des Einfeuerns (morgens und abends
oder nur abends), zur Nutzung des Cheminées, zu Umfang sowie Herkunft der Asche
(lediglich aus dem Ofen oder doch auch aus dem Cheminée) und zum Zeitpunkt des
Ausbringens. Erstmals vor Berufungsgericht machte der Beschuldigte geltend, die
Asche mit den Fingern zerrieben und so kontrolliert zu haben, ob die Asche kalt gewesen
sei.
3. Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemein-
gefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft (Art. 222 Abs. 1 StGB). Objektives Tatbestandsmerkmal ist nebst
dem Schaden die Verursachung einer Feuersbrunst. Die Rechtsprechung versteht unter
dem Begriff der Feuersbrunst einen Brand, der vom Urheber nicht mehr selber bezwun-
gen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist (BGE 117 IV 185,
105 IV 127, 85 IV 224; ROELLI, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 7 zu Art. 222 StGB).
3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass am 26. März 2026, um 19.00 Uhr, bei der Einsatz-
zentrale der Kantonspolizei Wallis die Meldung über einen Brand zwischen B _________
und Bahnhof einging. Das Feuer erreichte eine erhebliche Intensität und konnte durch
den Einsatz mehrerer Feuerwehrleute (Stützpunktfeuerwehr Region H _________, Feu-
erwehren verschiedenster Oberwalliser Gemeinden sowie in einer ersten Phase Lösch-
helikopter der Air Zermatt und der Air Glacier sowie Lösch- und Rettungszug BLS Fruti-
gen/SBB Brig) unter Kontrolle gebracht werden. Infolge des Brandes entstand ein erheb-
licher Schaden an Wald- und Wiesenland, zudem ist ein im Brandgebiet stehendes Ge-
bäude vollständig niedergebrannt. Die Kosten für den Einsatz, welcher bis Montag,
Die Tatbestandselemente der Feuersbrunst und des Schadens sind offensichtlich erfüllt.
3.2 Weiter ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau erstellt,
dass der Holzofen letztmals am 25. März 2022 gegen 21.00 Uhr eingefeuert worden ist.
Die Asche aus dem Holzofen hat der Beschuldigte am darauffolgenden Tag um 8.00 Uhr
in den Ascheeimer geleert. Darin befand sich neben der Asche vom Vorabend auch noch
ältere Asche. Den Ascheeimer leerte der Beschuldigte zwischen 10.00 Uhr und 11.00
Uhr am üblichen Ort beim Aschedepot hinter dem Haus beim Kompost an der nördlichen
Grenze der Parzelle Nr. xxx3 aus.
3.3 Beim fahrlässigen Erfolgsdelikt muss der Erfolg natürlich kausal durch das Verhalten
des Täters verursacht worden sein, wobei als Ursache jede Handlung gilt, die nicht weg-
gedacht werden kann, ohne dass auch der Erfolg entfiele (NIGGLI/MAEDER, Basler
Kommentar, 4. A., 2019, N. 90 zu Art. 12 StGB). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die vom
Beschuldigten um circa 11.00 Uhr am Tag des Brandausbruchs beim Aschedepot aus-
geleerte Asche die Feuersbrunst verursacht hatte, welche als offener Flammenbrand um
circa 19.00 Uhr entdeckt worden war. Entsprechend bleiben in tatsächlicher Hinsicht die
Brandursache sowie die damit zusammenhängenden Umstände bezüglich Brandherd
und Brandrichtung zu klären.
3.4 Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Beweismittel und gestützt auf das gericht-
liche Gutachten zum Schluss, dass der Brand vom 26. März 2022 durch noch glühende
Asche beim Aschedepot verursacht worden ist.
Im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung hat die Vorinstanz die allgemeinen
Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt zusammengefasst und sich in der Folge auch
zu den im Recht liegenden Beweismitteln geäussert, worauf vorab verwiesen werden
kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. angefochtenes Urteil E. 3 ff.).
4.
4.1 Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist
Aufgabe des Richters. Die Organe der Strafrechtspflege entscheiden frei von Beweisre-
geln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung dar-
über, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO).
4.2 Der Grundsatz «in dubio pro reo» besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das
Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt
erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unter-drückende
Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theo-
retische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur
unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen
(vgl. Art. 10 Abs. 3; BGE 138 V 74 E. 7, 127 I 38 E. 21; je mit Hinweisen; Bundesge-
richtsurteil 6B_738/2017 vom 15. Februar 2018). Der Grundsatz «in dubio pro reo» be-
sagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für
den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur
Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel ver-
bleiben (Bundesgerichtsurteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, 6B_738/2017
vom 15. Februar 2018).
4.3 Die Prüfung der Frage, ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörte-
rungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolge-
rungen der Experten folgen will, stellt einen Aspekt der Beweiswürdigung dar. Das Ge-
richt ist dabei grundsätzlich frei, wenn es mangels eigener Fachkenntnis eine sachver-
ständige Person beizieht. Es hat zu prüfen, ob sich wegen der übrigen Beweismittel und
der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachter-
lichen Darlegung aufdrängen. Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stel-
lungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu kontrollieren, ob dem
Gutachten alle möglicherweise relevanten Informationen zu Grunde gelegt wurden, ob
das Gutachten in sich selbst schlüssig ist oder ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel
und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterli-
chen Darlegung aufdrängen. Das Gericht darf mithin in Fachfragen nicht ohne triftige
Gründe vom Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen, selbst wenn die
Expertise grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt. Das Abstellen auf eine
unschlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhe-
bungen kann andererseits gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung und Sach-
verhaltsfeststellung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit ei-
nes Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Be-
weise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine
rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen
oder Indizien dessen Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn
der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse
und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die
Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne
spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1).
4.4 Hinsichtlich der Brandursache sowie den näheren Umstände des Brandausbruchs
– insbesondere der Lokalisierung der Brandausbruchszone und der Ausbreitungs-rich-
tung – liegen dem Gericht unter anderem der Bericht der kriminaltechnischen Abteilung
der Kriminalpolizei Wallis (inkl. Fotodossier) vom 5. Juli 2022 (S. 107 ff.), der Brandbe-
richt der Zurich Versicherungsgesellschaft AG vom 5. Mai 2022 (S. 346 ff.), das gericht-
lich eingeholte Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend: FOR) vom
(S. 365 ff.), das vom Beschuldigten eingereichte Gutachten zur Brandursachenermitt-
lung von LSI - Lenz Sachverständige & Ingenieure GmbH (nachfolgend: LSI) vom 16.
März 2024 (S. 491 ff.), ein zweites ergänzendes Gutachten des FOR vom 12. Juni 2024
(S. 584 ff.) sowie die Stellungnahme des LSI zu diesem vom 8. August 2024 (S. 668 ff.)
vor. Bei dem vom Beschuldigten eingereichten Gutachten bzw. Stellungnahme handelt
es sich um ein Privat- oder Parteigutachten, welches – selbst wenn durch eine aner-
kannte Fachperson erstellt – nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht
den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten hat, das von der Untersuchungsbehörde o-
der von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschul-
digten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Be-
weiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivor-
bringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (BGE 141 IV 369 E. 6.2 mit Hinweisen;
HEER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N. 6 zu
Art. 189 StPO). Allerdings sind solche Gutachten nicht unbeachtlich (HEER, a.a.o., N. 10
zu Art. 182). Sehr wohl in die Beweiswürdigung einzubeziehen sind daher Parteigutach-
ten, die als Antwort auf ein gerichtliches Gutachten eingereicht werden und den Zweck
haben, dessen Unrichtigkeit oder Fehlerhaftigkeit darzulegen (HEER, a.a.o., N. 7 zu Art.
189).
4.5 Der Brandermittler der kriminaltechnischen Abteilung der Kriminalpolizei Wallis wie
auch der gerichtliche Sachverständige des FOR gingen in ihrem Bericht bzw. Gutachten
bei der Brandursachenermittlung nach dem standardisierten Ausschlussprinzip vor und
prüften sämtliche gängigen Brandursachen, wie natürliche, technische, chemische und
menschliche Ursachen, und die möglichen Brandausbruchszonen. Der Bericht kam da-
bei zum Schluss, dass in Ermangelung einer Zündquelle die Brandursache auf das fahr-
lässige oder vorsätzliche Handeln eines Dritten zurückgeführt werden müsse (Ziff. 8 ff.,
S. 109). Nach den Ausführungen des gerichtlichen Gutachtens konnten vorliegend noch
vier bzw. fünf Ursachen eruiert werden, welche potenziell für den Brand verantwortlich
waren. Bei einer näheren Prüfung konnte die Hypothese 1 (Funke aus der Bremse eines
vorbeifahrenden Zugs auf der I _________-Bahnlinie) sowie die Hypothese 2 (Brandver-
ursachung durch elektrische Lichtbögen von einem Weidezaun) ausser Betracht gelas-
sen werden, da das zu erwartende Spurenbild mit dem tatsächlich vorgefundenen nicht
vereinbar war (Ziff. 10, S. 302 ff.). Auch ein unachtsames Wegwerfen eines noch glim-
menden Zigarettenstummels kam aufgrund des Spurenbildes des Brandverlaufs nicht in
Betracht, zumal Zigaretten seit 2011 über eine selbstlöschende Eigenschaft verfügen
würden und der Glutkern selbst innert kürzester Zeit erlöschen würde (Ziff. 4.17, S. 372).
Auch die im Privatgutachten LSI aufgestellte Hypothese 5 (Brandstiftung) konnte ausge-
schlossen werden. Eine Brandstiftung an der Südgrenze der Parzelle Nr. xxx3 schloss
der Sachverständige aufgrund der fehlenden Brandspur aus (Ziff. 4.3.2, S. 591). Zudem
konnte eine Brandverursachung durch Entzündung der im Chalet «J _________» gefun-
denen Stahlwolle ausgeschlossen werden, da nachweislich die Stahlwolle nicht am
Brandausbruchsort gefunden wurde (Ziff. 6.28, S. 594).
Als mögliche Feuerquelle kam gemäss gerichtlichem Gutachter einzig die Hypothese 4
(Unsachgemässe Entsorgung von Asche aus dem Holzofen) in Frage. Laut Gutachten
spricht eine unsachgemässe Entsorgung von Asche äusserst stark für die Brandursache
(Ziff. 10, S. 304). Die Hypothese 4 führe bereits durch die gegebenen Umstände zu ei-
nem Brandverlauf, welcher sich mit dem angetroffenen Spurenbild decke. Der Brandherd
habe sich an der Stelle befunden, an welcher am Morgen des Ereignistags Asche- und
Kohlenreste deponiert worden seien. Diese Stelle eigne sich ausgezeichnet als Brand-
ursache, von dem auch das Feuer – unterstützt durch das ansteigende Gelände und den
aus Ost-Südost wehenden Wind – ein Gebiet in Flammen setzen könne, welches letzt-
endlich auch gebrannt habe (Ziff. 11, S. 305).
4.5.1 Das vom Brand hauptsächlich betroffene Gebiet umfasst einen Bereich von circa
xxxx1 m.ü.M. resp. circa xxxx2 m.ü.M. bis hin zum Bahndamm auf circa xxxx3 m.ü.M.
auf einer Breite von circa 110 Meter. Eine weitere weitaus kleinere Stelle mit Brandschä-
den (Brandbereich B) befindet sich circa 40 Meter südwestlich des Hauses der Ehegat-
ten X _________ und circa 35 Meter zum nächstgelegenen Rand des Brandbereichs A
(Ziff. 4, S. 294). Im Brandgebiet herrschte vom 17. März 2022 bis 8. April 2022 Wald-
brandgefahr der Stufe 3 von 5 (erheblich). Am Ereignistag herrschte in der Region ab
circa 08.00 Uhr ganztags ein mässiger Wind aus Ost bis Ost-Südost (Stundenmittel zwi-
schen circa 18 km/h bis circa 26 km/h) mit Böenspitzen bis ca. 45 km/h. Zwischendurch
schien es aber auch Böen kurzer Dauer gegeben zu haben, die in die Gegenrichtung
bliesen (Ziff. 7.1, S. 297).
Der gerichtliche Gutachter kam aufgrund einer Gesamtbetrachtung der fünf gleichwerti-
gen Hypothesen im Ausschlussverfahren zum Schluss, dass einzig für die Hypothese 4
(Unsachgemässe Entsorgung von Asche aus dem Holzofen) eine kombinierte Wertung
vorliege, die äusserst stark für die mögliche Brandursache spreche (Ziff. 11, S. 306, vgl.
E. 4.5). Diese Hypothese basiert auf der Annahme, dass der Beschuldigte am Samstag-
morgen, 26. März 2022 zwischen 10.00 und 11.00 Uhr, einen Kessel mit Asche und nicht
erloschener Kohle zur Aschedeponie brachte und diesen über den Zaun entleerte, wo
die noch glühende Kohle einen Glimmbrand verursachte, der sich – angefacht durch den
herrschenden Wind – mit Zeitverzögerung zum Flammenbrand entwickelte (Ziff. 20.4, S.
374). Mithin nimmt der Gutachter an, dass die Zündquelle des Brands noch glühende
Kohlestücke gewesen sind, die sich in der Asche aus dem Holzofen befunden haben
(Ziff. 12.3, S. 306). Glühende Kohlestücke würden sich sehr gut eignen, Brände zu ver-
ursachen und zu übertragen (Ziff. 12.7, S. 306). Aus der Literatur sei bekannt, dass ver-
bliebene Kohle von verbranntem Holz noch sehr lange nachglühen könne, auch wenn
dies von aussen nicht mehr erkennbar sei (Ziff. 11, S. 305). Die Dauer, während der ein
Kohlestück glühen könne, sei unter anderem von dessen Grösse abhängig (Ziff. 21, S.
375). Entsprechend kritisiert der Gutachter der LSI unter anderem, dass die tatsächliche
Grösse der Kohlestücke ausser Acht gelassen worden sei und damit keine fachlich qua-
lifizierte Beurteilung habe erfolgen können (Ziff. 4.5, S. 533).
4.5.2 Auf den Fotografien (Abbildung 52, S. 386 und Abbildung 19, S. 320) – laut den
Metadaten aufgenommen am 27. März 2022 um 09.41 Uhr bzw. am 28. März 2022 um
10:31 – sind Kohlestücke im Aschedepot ersichtlich. Gemäss den Ausführungen des
gerichtlichen Gutachtens ist damit erstellt, dass bei weitem nicht alle Restkohle aus dem
Ofen verglüht gewesen ist. Auch nach dem Brand sei demzufolge noch genügend Brenn-
stoff im Aschedepot vorhanden gewesen, der unter Umständen (z.B. durch die Weiter-
gabe der Glut an benachbarte Stücke) ein Weiterglühen der Kohle ermöglicht habe (Ziff.
6.29, S. 596). Dass diese Kohlestücke durch den Brand bzw. Böen in den Bereich des
Aschedepots verfrachtet worden sind, schliesst der gerichtliche Gutachter aus. Auf den
Abbildungen 52 und 53 könne man erkennen, dass Kohlestücke in der Asche liegen und
auch teilweise in der Asche stecken würden. Dieses Bild entspreche einer zufälligen
Anordnung, wie sie nach dem Ausleeren eines Kübels an dieser Stelle zu erwarten sei.
Aufgrund der Dichte der Kohlestücke bedürfe es einer erheblichen Windstärke, um diese
über eine weitere Distanz zu verfrachten. Ein (beispielsweise von einem brennenden
Baum) herabfallendes Kohlestück werde während seines Falls vom Wind in eine be-
stimmte Richtung gelenkt. Dabei sei aber kaum zu erwarten, dass die Kohlestücke in
dieser auffälligen Häufung auf dem Aschehaufen – wie in Abbildung 53 – zu liegen kom-
men würden. Auch seien ausserhalb des Haufens mit dem Asche-Kohle-Gemenge keine
Kohlestücke zu sehen, was ein Verfrachten durch Böen an diese Stelle höchst unwahr-
scheinlich mache (Ziff. 4.13, S. 369).
Die Dokumentation des angeblichen Tatorts im Bericht der kriminaltechnischen Abtei-
lung der Kriminalpolizei Wallis lässt keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Grösse der
Kohlestücke zu. Hinsichtlich der Grösse der Kohlestücke führte der gerichtliche Gutach-
ter aus, dass Kohlestücke von verbranntem Holz grundsätzlich jede beliebige Form und
Grösse aufweisen können, sofern sie den Querschnitt der Öffnung im Feuerrost nicht
überschreiten (Ziff. 6.29, S. 594). Die Ausmessung des Feuerrosts aus einem Ver-
gleichsofen hat ergeben, dass die Öffnungen im Feuerrost aussen eine maximale Breite
von circa 11.5 mm aufweisen, welche dann zur Mitte hin auf circa 7.2 mm verjüngt (Ziff.
4.13a, S. 369). Aufgrund dieser Werte führte der Sachverständige LSI einen analyti-
schen Nachweis für die verwertbare und anzusetzende Enthalpie von Restkohlestücken
aus dem Verbrennungsprozess im Cheminée durch unter Berücksichtigung, dass die
Asche mindestens acht Stunden im Ofen ausgekühlt und nach weiteren zwei bis drei
Stunden erst zum Aschedepot verbracht worden sei. Dabei reduzierte der Sachverstän-
dige die Werte aus dem Ergänzungsgutachten bzw. die Grösse der Holzkohlestücke
aufgrund einer erstmaligen Verkleinerung wegen Zerbrechen durch Rostöffnungen und
einer zweiten Verkleinerung wegen Zerbrechen in der Ascheschublade (Ziff. 4.4., S.
528). Der Gutachter des FOR bewertet den analytischen Nachweis als fehlerhaft und
hält fest, dass der analytische Nachweis der verbliebenen Restenergie suggeriere, dass
die Holzkohlestücke aus der Ascheschublade sehr klein gewesen seien (Ziff. 6.29, S.
596). Dass die Holzkohlestücke beim Herunterfallen zerbrechen würden, sei nicht zwin-
gend (Ziff. 6.29, S. 595). Der analytische Nachweis des Gutachters LSI vernachlässige
weiter, dass die umgebende Ascheschicht das glühende Kohlestück thermisch vor Ab-
kühlung schütze und die Kohle selbständig weiterbrenne (Ziff. 6.29, S. 595).
Gemäss den Ausführungen des gerichtlichen Gutachters ist die Dauer, während der ein
Kohlestück glühen kann, neben von dessen Grösse auch vom verfügbaren Luftsauerst-
off abhängig (Ziff. 4.21, S. 375). Glühende Kohle kühle im Laufe der Zeit nicht einfach
ab, sondern glühe aufgrund der vorhandenen Kohle, die sich mit Sauerstoff zu Kohlen-
dioxid wandle, selbständig weiter, bis das glühende Kohlestück vollständig in Asche um-
gewandelt sei. Die Asche bilde hierbei eine thermisch gut isolierende Schicht um das
glühende Kohlestück, was dazu führe, dass nur sehr wenig Wärme nach aussen dringe
und die Glut von aussen knapp wahrnehmbar sei (Ziff. 6.29, S. 595). Diese das Kohle-
stück natürlich umgebene Ascheschicht führe zu einer Verknappung der Luftzufuhr und
zu einer thermischen Isolation der Glut, was den Glühprozess verlangsame. Werde
diese Ascheschicht entfernt oder zusätzlich Luft eingebracht, führe dies zu einer Be-
schleunigung des Prozesses. Ebenso bestehe die Möglichkeit, dass die Glut von einem
Kohlestück auf andere übergreifen könne, sofern sie genügend nahe beieinanderliegen
würden (Ziff. 4.21, S. 375). Liege ein glühendes Kohlestück direkt neben einem Kohle-
stück, welches nicht glühe, oder berühre dieses, übertrage sich die Glut von einem zum
anderen, auch bei Kohlestücken, die etwas kleiner seien. Dies verlängere den Verbren-
nungsprozess automatisch (Ziff. 6.29, S. 595). Im Idealfall werde der Prozess so lange
am Leben erhalten, bis das letzte Kohlestück zu Asche verglüht sei (Ziff. 4.21, S. 375).
Es sei daher möglich, dass ein solcher Glimmprozess sich bis zu mehreren Tagen er-
strecken könne, bevor er erlösche oder zu einem grösseren Brandereignis führe (Ziff.
4.21, S. 375). Aufgrund der zum Zeitpunkt des Brandereignisses herrschenden Wald-
brandgefahr der Stufe 3 von 5 (erheblich) habe es nur einer Zündquelle niedriger Energie
bedurft, um einen Brand, allenfalls über die Zwischenstufe eines länger dauernden
Glimmbrandes, zu entfachten (Ziff. 7.2. S. 297).
4.5.3 Die konkrete Grösse der schliesslich im Aschedepot gelandeten Kohlestücke ist
vorliegend nicht erstellt. Die Einwände des Gerichtsgutachters gegen die im Gutachten
LSI propagierte massive Verkleinerung der Holzkohlestücke durch Herunterfallen er-
scheinen dem Kantonsgericht schlüssig. Die entsprechende Enthalpieberechnungen im
LSI Gutachten sind damit obsolet. Ohne genau Kenntnis der Grösse der Restholzkohle-
stücke lassen sich derartige Berechnungen auch nicht seriös durchführen. Ein solches
Verbrennungsenthalpie-Gutachten wird daher vom Kantonsgericht auch nicht in Auftrag
gegeben. Für die Annahme, dass die vom Beschuldigten mit der Asche entsorgten Koh-
lestücke noch über ausreichend Restenergie verfügten, um einen Brand zu initiieren,
spricht die auf den Abbildungen sichtbare Brandspur, die vom Aschedepot wegführt. In
diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte erst-
mals vor Kantonsgericht behauptet hat, die Asche mit den Fingern zerrieben zu haben,
um sich zu vergewissern, dass diese kalt war.
Die Fotoaufnahme (Abbildung 72, S. 395) zeigt das Aschedepot am Tag nach dem
Brandereignis. Der gerichtliche Gutachter führte dazu aus, dass zum Aufnahmezeitpunkt
das Aschedepot noch unberührt gewesen sei. Darauf seien deutlich Brand-spuren sicht-
bar, die vom Asche-Kohle-Haufen wegführen würden (vgl. auch Abbildungen 146 und
147, S. 654). Auf der Abbildung 148 (S. 655) sei sehr gut zu erkennen, wie sich die
Brandspur (gelb gekennzeichnet) weiter oben flächig ausbreite und somit den Beginn
des Hauptbrandgebiets darstelle. In diesem Bereich sei der Glimmbrand auch in einen
Flammenbrand übergegangen (Ziff. 6.30c, S. 599).
Zwischen dem Zeitpunkt des Ausbringens des nicht erloschenen Asche-Kohle-Ge-
mischs bei der Aschedeponie zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr und der Entdeckung
des Brandes um circa 19.00 Uhr, seien circa 8 bis 9 Stunden vergangen (Ziff. 4.12, S.
368; Ziff. 4.27, S. 377). Dies sei für Glimmbrände nicht ungewöhnlich (Ziff. 4.12, S. 368).
Gestützt auf die Erfahrung aus anderen Fällen sei davon auszugehen, dass während
der meisten Zeit dieser 8 bis 9 Stunden ein Glimmbrand bestanden habe, der sich ent-
lang von zündfähigem Material fortgepflanzt habe. Grüne Vegetation sei nicht zündfähig
und habe somit eine natürliche Barriere für die Ausbreitung des Glimmbrands gebildet.
Links und rechts habe je ein Korridor mit zündfähigem Material bestanden, welches dem
Glimmbrand die Ausbreitung ermöglicht habe. Dieser Prozess habe sich fortgesetzt, so-
lange zündfähiges Material in die Reichweite der Glut des Glimmbrands gekommen sei.
Dies erkläre auch, weshalb die Kleinvegetation und der Zaun im Bereich der Aschede-
ponie unversehrt geblieben seien (Ziff. 4.27, S. 377). Der unversehrte Zaun und Kompost
seien wiederum klare Hinweise darauf, dass die Brandspur sich vom Aschedepot her
gebildet habe und nicht von einer anderen Stelle durch eine Böe hierher verfrachtet wor-
den sei (vgl. Abbildungen 70 und 71; Ziff. 4.23, S. 375; Ziff. 4.27, S. 377). Gemäss den
Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen wird bei einer Brandentstehung im
Bereich der Aschedeponie ein Brandspurenbild erwartet, welches exakt dem angetroffe-
nen Brandgebiet entspricht (Ziff. 10, S. 304). Er kam zum Schluss, dass sich der Glimm-
brand der nicht erloschenen Kohle gemäss Fotoaufnahme in zwei Richtungen ausge-
breitet hat (vgl. oben E. 4.5.3). Eine dieser beiden Richtungen (vermutlich die linke) habe
sich später zum Flammenbrand, der um 19.00 Uhr von der Webcam in K _________
registriert worden sei, entwickelt (Ziff. 6.27, S. 377). Die Webcam-Aufnahme zeige die
Flammen in nächster Nähe zur Aschedeponie (Ziff. 10, S. 304).
4.5.4 Die Webcam in K _________ erstellt alle zehn Minuten ein Standbild. Die ersten
Flammen sind auf dem Standbild um 19.00 Uhr sichtbar (vgl. S. 71 f.; vgl. auch S. 316).
In Überlagerung des Standbilds der Webcam K _________ mit eigenen Fotos von vier
zentralen Positionen (Position 1 «Haus J _________», Position 2 «Unterhalb
J _________», Position 3 «L _________» und Position 4 «M _________») kommt der
Sachverständige zum Schluss, dass die ersten Flammen zwischen der Position 3 und 4
fotografisch festgehalten worden sind (Abbildung 49, S. 384). Der Sachverständige des
FOR konnte zweifelsfrei feststellen, dass der Brand am 26. März 2022 nicht beim Haus
von F _________ ausgebrochen war. Die um 19.00 Uhr registrierten Flammen hätten
sich eindeutig in der Nähe des Hauses der Ehegatten X _________ und in deutlicher
Entfernung zum Haus von F _________ befunden. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich beim
Haus von F _________ keine Flammen befunden. So habe N _________, 1. Stellvertre-
ter des Kommandanten der Stützpunktfeuerwehr H _________ anlässlich einer telefoni-
schen Auskunft angegeben, sich um circa 19.15 Uhr beim Haus von F _________ auf-
gehalten zu haben, von wo er den noch weiter unten befindlichen, aus der Richtung vom
Haus der Ehegatten X _________ herkommende Brand beobachtet habe. Das Haus von
F _________ sei da noch vollkommen unversehrt gewesen (Ziff. 6.28, S. 594). Mithin
könne ein Brandausbruch unterhalb oder in der Nähe des Hauses von F _________
ausgeschlossen werden (Ziff. 4.24, S. 376; Ziff. 6.28, S. 594).
Daran vermag auch die Stellungnahme des Brandexperten der Zurich Versicherungsge-
sellschaft AG, O _________, nichts zu ändern, welcher von Vornherein nur die Bedeu-
tung einer Parteibehauptung zukommt, ohne die Qualität eines formellen Beweismittels
für sich beanspruchen zu können (BGE 141 IV 369 E. 6.2; Bundesgerichtsurteil
6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.2). Der Brandexperte kam zum Schluss, dass
beim Aschedepot keinerlei Brandschäden hätten festgestellt werden können, so dass
der Brand dort nicht seinen Ursprung gehabt haben könne. Aufgrund des Spurenbilds
sei der Brandentstehungsort eindeutig unterhalb des abgebrannten Hauses von
F _________. Die dortigen Bäume, Sträucher und der Boden würden ganz massive
Brandschädigungen aufweisen und könnten eindeutig nicht sekundärer Natur sein
(S. 346 ff.). Der von ihm vertretene Standpunkt steht zwar im Widerspruch zum gericht-
lichen Gutachten, ohne jedoch sich mit diesem einlässlich auseinanderzusetzen und
dessen Beweiswert zu entkräften. Überdies lässt er die dort wiedergegebene Beobach-
tung des 1. Stellvertretenden Feuerwehrkommandanten völlig unberücksichtigt.
Der Sachverständige von der LSI hingegen schlussfolgert, dass die ersten Flammen auf
den Bildern der Webcam südlicher – praktisch auf gleicher Höhe zum Haus der Ehegat-
ten X _________ – in einem erheblichen Abstand zum L _________ – zu sehen seien
(Ziff. 3.3, S. 512 f.). Auf den nach dem Brandereignis mittels Drohne aufgenommenen
Luftaufnahmen ist an jener Stelle, an der sich gemäss Gutachten der LSI die Flammen
zu Beginn des Brandes befunden haben sollen, deutlich erkennbar, dass das Wiesland
sowie die umliegende Vegetation unversehrt und grün sind und keinerlei Brandspuren
aufweisen.
Gemäss dem gerichtlichen Gutachten ergibt sich daraus, dass sich an dieser Stelle keine
Flammen in der Grösse entfaltet haben können, wie sie auf den Webcam-Aufnahmen zu
sehen sind. Den Metadaten der verwendeten Videodatei zufolge wurden die Aufnahmen
am 22. April 2022 erstellt, also 27 Tage nach dem Brand. Die Aufnahmen würden klar
zeigen, dass sich die Natur bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig erholt habe und
insbesondere im umliegenden Wiesland Brandschäden noch gut sichtbar gewesen
seien (Ziff. 4.2, S. 588; Abbildung 79, S. 607). Auch Fotoaufnahmen des Zauns entlang
der Parzelle Nr. xxx3 würden gegen das Vorliegen eines grösseren Brandgeschehens
in diesem Bereich sprechen, da der Zaun keine massiven Brandschäden aufweise (Ziff.
4.3.2, S. 592; Abbildung 88 ff., S. 611 ff.). Insgesamt legt das gerichtliche Gutachten
schlüssig und nachvollziehbar dar, dass sich der Brand nicht von der südlichen Grenze
der Parzelle Nr. xxx3 entlang des Holzzauns zwischen den Parzellen Nr. xxx4 und Nr.
xxx3 bis zu dessen oberen Ende entwickelt haben kann.
4.5.5 Das gerichtliche Gutachten stellt weiter fest, dass der Brand südwestlich des Hau-
ses der Ehegatten X _________ aufgrund der Luftaufnahme zwar mit der Wärmekamera
zeitlich dem hauptsächlichen Brandereignis zugeordnet werden könne (Ziff. 7.5, S. 299;
Ziff. 4.26, S. 376), jedoch aus einer Böe resultiere, welche nach Süden hin verwirbelt sei
und glühendes Material an diese Stelle und auch an andere Stellen verfrachtet habe
(Ziff. 11, S. 305 f.). Verwirbelungen durch das Gelände oder Hindernisse, wie bspw.
Bäume oder Gebäude hätten kurzzeitige Änderungen der lokalen Windrichtung zur
Folge gehabt (Ziff. 7.1, S. 297). Es sei vorliegend nicht auszuschliessen, dass trotz des
vorherrschenden Ostwinds zwischenzeitlich auch Böen in entgegengesetzter Richtung
(West nach Ost) sowie verschiedene Luftwirbel aufgetreten seien. Bei den Brandver-
laufsspuren unterhalb (südwestlich) der Parzelle Nr. xxx1 handle es sich um einen Se-
kundärbrand, der in der Brandnacht von – durch Böen vom Hauptbrand – dorthin ver-
frachteten Funken initiiert worden sei (Ziff. 12.8, S. 307).
Die gutachterlichen Feststellungen des FOR hinsichtlich der Brandursache, Brandherd
und Brandrichtung sind nachvollziehbar und plausibel. Im zweiten Ergänzungsgutachten
nimmt der Gerichtsgutachter zu sämtlichen Einwänden und Vorhalten im LSI Gutachten
ausführlich und begründet Stellung. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Ins-
besondere hat der Gerichtsexperte die Vermessungen im Gelände und die Positionie-
rung des von der Webcam registrierten Brandherds nochmals überprüft und die im LSI
Gutachten dazu geäusserten Kritik mit nachvollziehbarer Begründung als falsch wider-
legt (S. 587 ff.).
4.5.6 Das vom Beschuldigten eingereichte Parteigutachten vermag keine hinreichenden
Zweifel an den in allen wesentlichen Punkten nachvollziehbaren Ausführungen und
Schlussfolgerungen der Gutachten des FOR zur Brandursache zu begründen. Aufgrund
deren Ergebnisse steht für das Kantonsgericht zweifelsfrei fest, dass der Brand vom
sacht worden ist. Die Beteuerungen des Beschuldigten, nur kalte Asche ausgebracht zu
haben, ist somit nicht glaubhaft bzw. widerlegt. Wie der Gerichtsgutachter überzeugend
darlegt, befanden sich im Aschedepot Kohlestücke, die aufgrund ihrer Häufung sowie
Anordnung nicht durch den Brand oder Böen dahinverfrachtet worden sein können, auch
weil ausserhalb dieses Haufens keine Kohlestücke vorhanden waren (siehe obige vor-
stehende E. 4.5.2).
5. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte die Feuersbrunst fahrlässig, d.h.
durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Es ist erstellt, dass der Beschul-
digte den Holzofen letztmals am 25. März 2022 gegen 21.00 Uhr eingefeuert hat. Am
darauffolgenden Tag gegen 8.00 Uhr hat er die Asche in einen Metallkessel umgefüllt,
welchen er gegen 11.00 Uhr beim Aschedepot hinter dem Haus geleert hat. Zwischen
dem letzten Einheizen und der Entsorgung der Asche lagen somit rund 14 Stunden. Der
durch die Entsorgung glühender Asche verursachte Glimmbrand entwickelte sich zu ei-
nem offenen Flammenbrand.
5.1 In subjektiver Hinsicht umschreibt der Tatbestand von Art. 222 StGB ein Fahrlässig-
keitsdelikt. In fahrlässiger Weise handelt dabei, wer die Folgen seines Verhaltens aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12
Abs. 3 StGB). Grundsätzlich wird zwischen unbewusster und bewusster Fahrlässigkeit
unterschieden. Der Täter handelt unbewusst fahrlässig, wenn er die im konkreten Fall
erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt und dabei gar nicht erkennt, dass er ein Fahrlässig-
keitsdelikt begeht, dies aber hätte erkennen müssen. Der bewusst fahrlässig handelnde
Täter vertraut aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf, dass der von ihm als mög-
lich vorausgesehene Erfolg nicht eintritt. Er nimmt m.a.W. auf die Folge seines Verhal-
tens «nicht Rücksicht» (Art. 12 Abs. 3 StGB; BGE 130 IV 58 E. 8.3; YOUSSEF, Anno-
tierter Kommentar, N. 20 zu Art. 12 StGB).
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss
Art. 222 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer
Sorgfaltspflicht verursacht hat (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 127 IV 62 E. 2d, je mit Hinweisen;
Bundesgerichtsurteil 6B_535/2019 vom 13. November 2019 E. 1.3.1). Pflicht- oder sorg-
faltswidrig ist eine Handlungsweise, wenn der Täter im Tatzeitpunkt aufgrund der Um-
stände und seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter
des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des
erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall anzuwendenden Sorg-
falt richtet sich dabei primär nach den der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen-
den Vorschriften, falls solche fehlen nach den analogen Regeln privater und halbprivater
Vereinigungen oder allgemein anerkannten Verhaltensregeln (in Form von Empfehlun-
gen, Richtlinien, Merkblättern, usw.). Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahr-
lässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahren-
satz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 127 IV 62 E. 2d, 135 IV 64; Bundes-
gerichtsurteile 6B_535/2019 vom 13. November 2019 E.
1.3.2; 6B_195/2018 vom
StPO; YOUSSEF, a.a.O, 2020, N. 23 zu Art. 12 StGB). Für die fahrlässige Verursachung
einer Feuersbrunst im privaten Bereich können als Quellen von Sorgfaltsnormen kanto-
nale Feuer- und Brandschutzgesetze sowie Brandschutzvorschriften der Vereinigung
kantonaler Feuerversicherungen (VKF) dienen. Letztgenannte bestehen aus einer
Brandschutznorm 1-15 und den Brandschutzrichtlinien 10-15 bis 28-15 (Bundesgerichts-
urteil 6B_948/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.1.2; THOMMEN/FARAG-JAUSSI, Feuer und
Flamme für Brandschutzvorschriften, in: sui-generis 2020, S. 138 f.).
Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der
Adäquanz. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein
hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem
Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn
das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die
Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1, S. 64 f. mit Hinweisen).
5.2 Die Vorinstanz verweist auf die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung Kantonaler
Feuerversicherungen vom 22. März 2017 (VKF). Gemäss Ziff. 3.2 Abs. 12 der Brand-
schutzrichtlinie 12-15 «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz» seien beim
Feuern im Freien alle Vorkehrungen zu treffen, damit an Gebäuden und Fahrhabe kein
Schaden entstehen würde. Bestehe erhöhte Gras- und Waldbrandgefahr, seien das
Rauchen und das Feuern verboten. Feuerstellen seien zu beaufsichtigen, solange von
ihnen Gefahr ausgehe. In Ziff. 3.2 Abs. 8 VKF wird weiter festgehalten, dass warme
Asche und Rauchzeugabfälle nur in nicht brennbaren und geschlossenen Behältern auf
nicht brennbarer Unterlage aufbewahrt werden dürfen. Weiter legt Ziff. 2 Abs. 1 VKF
dar, dass mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, feuer- oder explosionsgefährdenden
Stoffen usw. so umzugehen ist, dass keine Brände oder Explosionen entstehen. Dies
kann auch als massgebliche allgemeine Verhaltensnorm beim Hantieren mit Feuer oder
Glut betrachtet werden (vgl. auch Bundesgerichtsurteil 6B_1163/2016 vom 21. April
2017 E. 5.4). Die Beratungsstelle für Brandverhütung BFB der Vereinigung Kantonaler
Gebäudeversicherungen VGK rät, dass Asche vor dem Entsorgen mindestens 48 Stun-
den auskühlen muss und dass die ausgekühlte Asche im Hauskehricht zu entsorgen ist.
Für die Fahrlässigkeit ist nicht erforderlich und auch nicht massgeblich, dass der Be-
schuldigte offenbar der Meinung war, dass die Asche vollständig ausgekühlt war. Es
genügt, wenn der Beschuldigte beim Entsorgen der Asche nicht diejenige Sorgfalt hat
walten lassen, die aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ge-
boten gewesen wäre, um den voraussehbaren Erfolg zu verhindern (Bundesgerichtsur-
teil 6B_535/2019 vom 13. November 2019 E. 1.3.2).
Der Beschuldigte hat die Asche rund 14 Stunden nach dem letzten Einfeuern des Ofens
in unmittelbarer Nähe einer Trockenwiese entsorgt – ein zeitlicher Abstand, der unter
einem Drittel der allgemein empfohlenen Abkühlungszeit von 48 Stunden liegt. Dies
obschon zum Tatzeitpunkt in der Region B _________ erhebliche Waldbrandgefahr, d.h.
Gefahrenstufe 3 von 5 (S. 297, 322) herrschte, was dem Beschuldigten bekannt war (F/A
26, S. 33; F/A 22, S. 43; F/A 2.15, S. 139; F/A 3.12, S. 145; F/A 11 f., S. 718). Dass die
Asche nach 14 Stunden nach dem Nachlegen von Holz noch nicht vollständig ausgekühlt
war, zeigte sich darin, dass sie einen Glimmbrand auslösen konnte. Laut dem Sachver-
ständigen hat es aufgrund der erheblichen Waldbrandgefahr nur einer Zündquelle nied-
riger Energie bedurft, um einen Brand, allenfalls über die Zwischenstufe eines länger
dauernden Glimmbrands, zu entfachen (Ziff. 7.2, S. 297). Dass das Entsorgen noch glü-
hender Asche im Freien, nahe einer Trockenwiese zu einem grossflächigen Wald- und
Wiesenbrand führen kann, war für den Beschuldigten erkennbar. Das Verhalten des Be-
schuldigten ist als sorgfaltswidrig zu qualifizieren. Schliesslich wäre es dem Beschuldig-
ten ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich pflichtgemäss zu verhalten und
die Asche bis zu ihrem nächsten Aufenthalt in B _________ im verschlossenen Metall-
eimer zu lagern und diesen Metalleimer erst dann zu leeren. Mit der Vorinstanz ist zu
Gunsten des Beschuldigten von einer unbewussten Fahrlässigkeit auszugehen, zumal
nach gutachterlicher Einschätzung verbliebene Kohlestücke von verbranntem Holz noch
über einen langen Zeitraum nachglühen können, dies jedoch aufgrund der isolierenden
Schicht der Staubasche von aussen nicht sichtbar ist, und diese keine wahrnehmbare
Wärme absondern (Ziff. 6.29, S. 595).
Nach obigen Ausführungen ist damit festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der fahr-
lässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig
gemacht hat. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wieder-
gegeben, worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz spricht
eine Verbindungsbusse im Umfang von Fr. 1'590.00 aus und reduziert die Geldstrafe um
6 Tagessätze auf 24 Tagessätze zu Fr. 265.00 (vgl. angefochtenes Urteil, E. 7.2, 7.5).
Der Tatbestand von Art. 222 Abs. 1 StGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von bis
zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- oder Strafmilde-
rungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, lie-
gen nicht vor. Mit der Vorinstanz ist auf eine Geldstrafe zu erkennen (Art. 41 Abs. 1
StGB). Die Geldstrafe beträgt höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB).
Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einen erheblichen
Schaden verursacht, jedoch nur leicht fahrlässig gehandelt hat. Die Vorinstanz erwog,
dass der Beschuldigte die Asche des Holzofens zuerst in einen Metallkessel und dann
zu früh im Freien ausgeleert habe. Damit habe er Sicherheitsvorkehrungen vorgenom-
men, jedoch nicht im gebotenen Umfang. Leib und Leben hat der Beschuldigte nicht in
Gefahr gebracht. Die objektive Tatschwere wiegt damit leicht.
Auch die subjektive Tatschwere wiegt leicht. Der Beschuldigte ist weder vorbestraft
(S. 885), noch handelte er aus verwerflichen oder egoistischen Gründen. Eine Geld-
strafe von 30 Tagessätzen ist angemessen. In Bezug auf die Höhe des Tagessatzes
kann aufgrund der unveränderten finanziellen Lage des Beschuldigten auf die zutreffen-
den Ausführungen in E. 7.4 des angefochtenen Urteils verwiesen werden, womit die
Höhe des Tagessatzes auf Fr. 265.00 bestimmt wird (S. 872 ff.; F/A 4, S. 885).
6.2 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens
zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,
um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art.
42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist in subjektiver Hin-
sicht das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen
oder Vergehen vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese
Vermutung widerlegt werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).
Da der Beschuldigte gemäss Strafregisterauszug nicht vorbestraft ist, bestehen keine
Gründe, den Vollzug der Strafe nicht aufzuschieben (S. 885). Das Kantonsgericht erach-
tet eine Probezeit von zwei Jahren als angemessen. Aus spezialpräventiven Gründen
hat die Vorinstanz dem Beschuldigten ein Teil der Geldstrafe in Form einer sofort voll-
ziehbaren Busse auferlegt (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.3 ff.).
6.3 Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geld- oder Freiheitsstrafe mit einer
Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit dieser Bestimmung soll einerseits im
Rahmen der Massendelinquenz die sog. Schnittstellenproblematik zwischen der stets zu
bezahlenden Busse und der bedingten Geldstrafe entschärft werden und andererseits
das in bestimmten Fällen vergleichsweise geringe Abschreckungspotential einer beding-
ten Sanktion im Sinne eines zusätzlichen Denkzettels erhöht werden (HEIMGARTNER,
StGB/JStGB Kommentar, 21. A., 2022, N. 25 zu Art. 42 StGB).
Zur Notwendigkeit einer Verbindungsbusse hat sich die Vorinstanz nicht geäussert. Dem
Beschuldigten kann ohne weiteres eine gute Prognose gestellt werden, zumal er bis an-
hin noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zu beachten sind auch die nicht
unerheblichen finanziellen Folgen, namentlich die hohen Verfahrenskosten sowie allfäl-
lige Zivilforderungen, die noch auf ihn zukommen können. Überdies liegt auch keine
Schnittstellenproblematik mit der Gefahr einer ungerechtfertigten Privilegierung des Be-
schuldigten vor. Unter diesen Umständen erscheint es nicht notwendig, dem Beschul-
digten durch die Auferlegung einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB
zusätzlich einen spürbaren Denkzettel zu verabreichen. In Abweichung des erstinstanz-
lichen Urteils wird vorliegend von einer Verbindungsbusse abgesehen.
Damit wird die Gelstrafe mit dem erstinstanzlichen Umrechnungsschlüssel zurück auf 30
Tagessätze erhöht, was dem Verschlechterungsverbot nicht entgegensteht (BGE 134 IV
60 E. 7.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4 f.).
Zusammengefasst wird der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagess-
ätzen zu je Fr. 265.00, insgesamt somit Fr. 7’950.00 verurteilt.
7.
7.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolge fest (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf-
wandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten,
amtliche Verteidigung oder andere Behörden namentlich der Polizei fallen (Art. 422
StPO; vgl. hierzu GEISSER, Kommentar der zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die
beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs.
1 StPO). Bei einem Teilfreispruch hat sie die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im
Rahmen des Schuldspruchs zu tragen. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschul-
digte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise
auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens
bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Un-
terliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestim-
mung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten
Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Bundesgerichtsurteil 6B_1344/2019
vom 1. März 2020 E. 2.2). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art.
428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vor, in denen die Vorausset-
zungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefoch-
tene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde. Letztgenanntes trifft etwa dann zu,
wenn die das Urteil vollumfänglich anfechtende Partei nur in einem Nebenpunkt obsiegt
oder wenn das Urteil nur marginal abgeändert wird. Eine Kostenauflage soll primär dann
erfolgen, wenn die Vorinstanz lediglich ihr Ermessen anders gewichtet hat, wenn etwa
die Strafe geringfügig herabgesetzt wurde (GRIESSER, Kommentar zur Schweizeri-
schen Strafprozessordnung StPO, 3. A., 2020, N. 12 zu Art. 428 StPO). Der Anspruch
auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang; bei einem Teilfrei-
spruch ist nach den für die Kostentragung geltenden Grundsätzen zu prüfen, ob die be-
schuldigte Person eine Entschädigung für die Taten, die mit einem Freispruch endeten,
beanspruchen kann (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung
des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006, S. 1329). Nach Art. 424 Abs.
1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die
Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi-
gungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8).
7.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird
in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro-
zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebühren-
rahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge-
setzt (Art. 13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.00 bis Fr.
6'000.00, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. b und c
GTar). Das Kantonsgericht erhebt für das Berufungsverfahren eine Gebühr zwischen
einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar).
Der Schuldspruch der Vorinstanz wird mit vorliegendem Berufungsurteil bestätigt und
die Berufung des Beschuldigten abgewiesen. Da der Beschuldigte erst- und zweitin-
stanzlich verurteilt wird, hat er sämtliche Prozesskosten zu tragen. Nach obigen Ausfüh-
rungen vermag der Umstand, dass die Strafe bezüglich der Busse bzw. der Geldstrafe
revidiert wird, an der Kostenverteilung nichts zu ändern.
7.3 Vorliegend hat die Vorinstanz die Gerichtskosten für das Verfahren der Staatsan-
waltschaft auf Fr. 1'100.00 (inkl. Polizeirechnung von Fr. 300.00) und die eigenen Ge-
richtskosten auf Fr. 32'900.00 (Fr. 1'220.00 [Kosten Hauptverfahren] + Fr. 31'551.80
[Auslagen für das Gutachten und die zwei Ergänzungsgutachten, S. 334 ff., 397 ff., 580
ff.] + Fr. 128.00 [Entschädigung des Zeugen]) festgesetzt. Es besteht für das Kantons-
gericht kein Anlass, hier eine Änderung vorzunehmen. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7.4 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für den Weibel an
(Art. 10 Abs. 2 GTar). Das Dossier war durchschnittlich umfangreich. Es war vorliegend
die Beweiswürdigung zu prüfen. Im Rahmen des Berufungsverfahrens war zudem über
den Beweismittelantrag zu befinden. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'175.00 erscheint in
Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien als angemessen. Damit belau-
fen sich die Kosten für das Berufungsverfahren auf insgesamt Fr. 1'200.00. Die Kosten
des Berufungsverfahrens sind gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschuldig-
ten aufzuerlegen.
7.5 Aufgrund des Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO [e contrario]), womit auch die Kosten für die
Erstellung des Privatgutachtens in der Höhe von Fr. 6'740.00 sowie die Kosten für das
Ergänzungsgutachten / Stellungnahme in der Höhe von Fr. 1'999.90 nicht zu entschädi-
gen sind (DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 10 zu Art. 422 StPO).
Das Kantonsgericht erkennt
X _________ wird der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst nach Art. 222
Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
X _________ wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 265.00, ent-
sprechend Fr. 7’950.00, bestraft.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von
zwei Jahren.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahren von insgesamt Fr. 34'000.00 (Gebühren
Staatsanwaltschaft Fr. 1'100.00; Gebühren Bezirksgericht Fr. 1'220.20; Auslagen
Bezirksgericht Fr. 31'551.80 [Gutachten FOR] und Fr. 128.00 [Zeugenentschädi-
gung]) und des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.00 werden X _________ aufer-
legt.
X _________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Sitten, 28. Mai 2025