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URTEIL VOM 20. MAI 2025
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Michael Steiner, Einzelrichter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis , Amt der Region Oberwallis, vertreten durch
Staatsanwältin Dr. Magdalena Fill, Anklägerin und Berufungsbeklagte
und
X _________ , Privatklägerin 1 und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin
Graziella Walker Salzmann, Naters
sowie
Y _________ , Privatklägerin 2 und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin
Alexandra Lengen, Brig-Glis
gegen
Z _________ , Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Florian
Welschen, Mörel
(Sexuelle Nötigung etc.)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron
vom 18. Oktober 2024 (LWR S1 24 19)
Das Kantonsgericht stellt fest:
Das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 18. Oktober 2024 (LWR
S1 24 19) ist hinsichtlich der Dispositivziffern 1 lit. b (Schuldspruch versuchte Nötigung),
5 lit. b (Schadenersatz Privatklägerin 2), 6 (Beschlagnahme) und 10 (Entschädigung
amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen. Sie werden nachfolgend lediglich pro
memoria wiederholt.
und erkennt:
– in Abweisung der Berufung –
Z _________ wird schuldig gesprochen:
a. der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB, begangen am 21. Oktober
2023;
b. der mehrfachen, versuchten Nötigung nach Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB,
begangen am 21. Oktober und am 21. November 2023.
Z _________ wird verurteilt:
a. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unter Einräumung einer
Probezeit von zwei Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von drei Ta-
gen (22.-24. November 2023) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet;
b. zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 75.00, entsprechend
Fr. 6'750.00, unter Einräumung einer Probezeit von zwei Jahren.
Z _________ wird für fünf Jahre aus der Schweiz verwiesen (Art. 66a Abs. 1 lit. h
aStGB).
Z _________ bezahlt X _________ eine Genugtuung von Fr. 3‘000.00 zzgl. Zins
von 5 % seit dem 21. Oktober 2023.
Z _________ bezahlt Y _________:
a. eine Genugtuung von Fr. 1‘500.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 21. November
2023;
b. Schadenersatz von Fr. 236.20 zzgl. Zins von 5 % ab dem 10. August 2024 auf
dem Betrag von Fr. 123.05, ab dem 31. August 2024 auf dem Betrag von
Fr. 53.75 und ab dem 6. September 2024 auf dem Betrag von Fr. 59.40.
Die Beschlagnahme betreffend die Gegenstände (1 Paar Arbeiter-/Sicherheitshand-
schuhe „A _________“ grau; 1 Arbeiterhose Jeans „B _________“, Gr. 46, blau „In-
novationen mit Holz C _________“; 1 Arbeiterjacke „D _________“, Gr. L, grau-
schwarz mit Reflektoren, „Innovationen mit Holz C _________“; 1 Sweatshirt mit
Kapuze „E _________“, Gr. M. mit Emblem „F _________“ hinten gross und vorne
klein, dunkelbau [Fall Nr. xxxx1; Objekt-Nr. xxxx2]) wird aufgehoben; diese sind
Z _________
nach Rechtskraft dieses Urteils auszuhändigen. Verlangt
Z _________ diese Gegenstände nicht innert 6 Monaten nach Eintritt der Rechts-
kraft dieses Urteils heraus, so werden sie vernichtet.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 6‘200.00, bestehend aus den
Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 5‘000.00 (Gebühr Fr. 1‘900.00
[inkl. Polizeirechnung von Fr. 860.00]; Auslagen Fr. 3’100.00) sowie den Kosten des
Bezirksgerichts von Fr. 1‘200.00 (Gebühr Fr. 850.40; Auslagen Fr. 349.60) werden
Z _________ auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden Z _________ aufer-
legt.
Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Kantons Wallis.
Z _________ bezahlt X _________:
a. für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3‘214.00;
b. für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘200.00.
Z _________ bezahlt Y _________:
a. für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.00;
b. für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘200.00.
teidigung von Z _________:
a. für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 8‘000.00;
b. für das Berufungsverfahren mit Fr. 3‘700.00.
Z _________ hat dem Kanton Wallis die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Sitten, 20. Mai 2025