P1 24 142
URTEIL VOM 16. JUNI 2025
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Bénédicte Balet, Kantonsrichterin und Dr. Lionel
Seeberger, Ersatzrichter; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch
Staatsanwältin Katja Jentsch, Brig-Glis
gegen
V _________ , Beschuldigter und Berufungskläger 1, vertreten durch Rechtsanwältin Mi-
chaela Mangisch, Visp
und
W _________ , Beschuldigter und Berufungskläger 2, vertreten durch Rechtsanwältin
Alexandra Lengen, Brig
und
X _________, Beschuldigter 3
und
Y _________, Beschuldigter 4, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald, Visp
und
Z _________, Beschuldigter 5
sowie
Michaela Mangisch, amtliche Verteidigerin und Berufungsklägerin 3, Visp
(Raufhandel; Körperverletzung)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 18. Juni 2024
[VIS S1 23 26]
Verfahren
A. Das Bezirksgericht Visp fällte am 18. Juni 2024 folgendes Urteil (S. 528 f.):
V _________ wird der versuchten schweren Körperverletzung (aArt. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
und des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen.
V _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft.
V _________ wird zudem mit einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu je Fr. 20.00, entsprechend
Fr. 640.00, bestraft. Dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg – Aarau
vom 22. Januar 2024.
V _________ wird für 5 Jahre aus der Schweiz verwiesen (Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB).
Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im
Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
W _________ wird der versuchten schweren Körperverletzung (aArt. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB),
des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig gesprochen.
W _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe
wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
W _________ wird mit einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu Fr. 110.00, entsprechend Fr. 3’520.00,
bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
W _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 1’430.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 13 Tagen.
W _________ wird für 5 Jahre aus der Schweiz verwiesen (Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB).
Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im
Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
Y _________ wird des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen.
Y _________ wird mit einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu Fr. 130.00, entsprechend Fr. 4’160.00,
bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Y _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 1’040.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen.
Z _________ wird des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen.
Z _________ wird mit einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu Fr. 30.00, entsprechend Fr. 960.00,
bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Z _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 240.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen.
X _________ wird des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen.
X _________ wird mit einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu Fr. 100.00, entsprechend Fr. 3’200.00,
bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
X _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 800.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen.
Das beschlagnahmte Mobiltelefon von V _________ (Fall-Nr. xxx1, Objekt Nr. xxx2) wird eingezogen
und vernichtet.
Die Kosten von Verfahren und Urteil werden den Beschuldigten anteilsmässig auferlegt.
Die Kosten und Auslagen der Staatsanwaltschaft belaufen sich auf Fr. 6'018.00, wovon V _________
und W _________ je Fr. 2'034.00 sowie Y _________, Z _________ und X _________ je Fr. 650.00
zu bezahlen haben. Die Kosten des Bezirksgerichts belaufen sich auf insgesamt Fr. 2'250.00 (inkl.
Auslagen von Fr. 704.60). Davon haben V _________ und W _________ je Fr. 750.00 sowie
Y _________, Z _________ und X _________ je Fr. 250.00 zu bezahlen.
Die Kosten der Verdolmetschung für W _________ in der Höhe von Fr. 332.80 gehen zu Lasten des
Kantons Wallis.
Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwältin Michaela Mangisch für die amtliche und notwendige Verteidi-
gung von V _________ eine pauschale Entschädigung von Fr. 5'400.00 (inkl. MwSt und Auslagen).
V _________ wird verpflichtet, dem Kanton Wallis die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwältin Fabienne Sarbach für die amtliche und notwendige Verteidi-
gung von W _________ eine pauschale Entschädigung von Fr. 6’200.00 (inkl. MwSt und Auslagen).
W _________ wird verpflichtet, dem Kanton Wallis die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
V _________ und W _________ bezahlen unter solidarischer Haftbarkeit eine Genugtuung von
Fr. 1'500.00, nebst Zins zu 5% seit dem 16. Oktober 2022, an Y _________.
Auf den Entschädigungsantrag von Y _________ gegen V _________ und W _________ wird nicht
eingetreten (Art. 433 Abs. 2 StPO).
B.a Gegen dieses am 21. Juni 2024 im Dispositiv eröffnete Urteil meldeten die Beschul-
digten 1 und 2 am 24. Juni 2024 Berufung an (S. 539 ff.). Das schriftlich begründete
Urteil wurde den Parteien am 28. Oktober 2024 zugestellt (S. 552 ff.).
B.b Am 13. November 2024 reichte die Rechtsvertretung für den Beschuldigten 1 eine
Berufungserklärung mit folgenden Anträgen ein (S. 604):
Die Berufung sei gutzuheissen und das Urteil im Verfahren S1 23 26 des Bezirksgerichts vom
suchten schweren Körperverletzung freizusprechen.
Die Unterzeichnende wird als amtliche notwendige Verteidigerin des Berufungsklägers für das Be-
rufungsverfahren eingesetzt.
Der Staat Wallis bezahlt der Unterzeichnenden für das erstinstanzliche Verfahren CHF 7'080.90
und für das Berufungsverfahren eine Entschädigung im Rahmen der amtlichen Verteidigung in
noch zu beziffernder Höhe gemäss noch einzureichender Kostenliste.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens gehen zulasten des
Staates Wallis.
Sämtliche Zivilforderungen der Privatklägerin [sic] werden abgewiesen.
B.c Am 18. November 2024 reichte der Beschuldigte 2 seine Berufungserklärung ein
und stellte folgende Anträge (S. 609):
In Gutheissung dieser Berufung sei das Urteil S1 23 26 des Bezirksgerichts Visp vom 18. Juni 2024
in Bezug auf Ziff. 5, Ziff. 6, Ziff. 9, Ziff. 20 und Ziff. 24 des Judikatums im folgenden Sinne aufzuhe-
ben:
W _________ ist vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (aArt. 122
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) von Schuld und Strafe freizusprechen.
Von einem obligatorischen Landesverweis i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB ist abzusehen.
Auf die Zivilforderung von Y _________ ist nicht einzutreten.
Die Kosten dieses Verfahrens und Entscheides sowie sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Ver-
fahrens sind entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens dem Fiskus aufzuerlegen resp. (neu)
zu verteilen.
Die unterzeichnete Rechtsanwältin Alexandra Lengen ist für das Berufungsverfahren ab der Zu-
stellung des Dispositivs des Urteils vom 18. Juni 2024 (weiterhin) zur amtlichen Verteidigerin von
W _________ zu ernennen. Die Kosten der unterzeichneten amtlichen Verteidigerin für deren Tä-
tigkeit für das Berufungsverfahren sind vollumfänglich vom Fiskus zu tragen.
C. Die übrigen Parteien reichten keine Berufungserklärungen oder Anschlussberufun-
gen ein. Am 11. Februar 2025 wurden die Beschuldigten 1 und 2 sowie deren Rechts-
vertreterinnen zur Berufungsverhandlung auf den 14. April 2025 vorgeladen (S. 621).
Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 12. Februar 2025 eine Stellungnahme mit dem
Antrag, die Berufungen in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils kostenpflichtig ab-
zuweisen (S. 623). Das Bezirksgericht verzichtete am 26. Februar 2025 auf eine Stel-
lungnahme zur Berufung betreffend die Festsetzung der amtlichen Entschädigung von
Rechtsanwältin Michaela Mangisch (S. 628).
D. Der Beschuldigte 1 stellte am 3. April 2025 ein Dispensationsgesuch (S. 648), wel-
ches am 4. April 2025 gutgeheissen wurde (S. 650). Zur Berufungsverhandlung vom
wie die Rechtsvertretung des Beschuldigten 1. Diese stellte folgende Anträge (S. 674):
Die Berufung sei gutzuheissen und das Urteil im Verfahren S1 23 26 des Bezirksgerichts vom
Juni 2024 sei in Ziffer 1, 2, 4, 20, 22, 24 aufzuheben.
Das Verfahren betreffend der versuchten vorsätzlichen Tötung evtl. der versuchten schweren Kör-
perverletzung sei aufgrund der Verletzung des Anklagegrundsatzes einzustellen.
Eventualiter: V _________ sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung evtl. der versuch-
ten schweren Körperverletzung freizusprechen.
Die Unterzeichnende wird als amtliche notwendige Verteidigerin des Berufungsklägers für das Be-
rufungsverfahren eingesetzt.
Der Staat Wallis bezahlt der Unterzeichnenden für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädi-
gung von CHF 7'080.90 und für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in Höhe von
CHF 3'087.55.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens gehen zulasten des
Staates Wallis.
Sämtliche Zivilforderungen werden abgewiesen.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend des Landesverweises, sowie die Ausschreibung im
Schenger-Informationssystem wird abgewiesen.
Der Beschuldigte 2 stellte folgende Anträge (S. 685):
In Gutheissung der Berufung vom 18. November 2024 sei das Urteil S1 23 26 des Bezirksgerichts
Visp vom 18. Juni 2024 in Bezug auf die Ziff. 5, Ziff. 6, Ziff. 9, Ziff. 20 und Ziff. 24 des Judikatums
im folgenden Sinne aufzuheben:
W _________ ist vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (aArt. 122
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) von Schuld und Strafe freizusprechen.
Von einem obligatorischen Landesverweis i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sei abzusehen.
Auf die Zivilforderung von Y _________ sei mangels Erfüllung der Prozessvoraussetzun-
gen nicht einzutreten.
Die Kosten dieses Verfahrens und Entscheides sowie sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Ver-
fahrens seien entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens dem Fiskus aufzuerlegen resp. (neu)
zu verteilen.
Die unterzeichnete Rechtsanwältin Alexandra Lengen sei für das Berufungsverfahren ab der Zu-
stellung des Dispositivs des Urteils S1 23 26 vom 18. Juni 2024 (weiterhin) zur amtlichen Verteidi-
gerin von Herrn W _________ zu ernennen. Die Kosten der unterzeichneten amtlichen Verteidige-
rin für deren Tätigkeit für das Berufungsverfahren sind vollumfänglich vom Fiskus zu tragen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksgerichts als Einzelgericht
oder des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung zulässig
(Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO). Berufungsinstanz ist das Kantonsgericht
(Art. 14 Abs. 1 EGStPO), welches vorliegend als Kollegialgericht urteilt (Art. 14 Abs. 2
EGStPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind
grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass. Dies gilt
gemäss der seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung von Art. 135 Abs. 3
StPO insbesondere auch, soweit die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1 mit der
Berufung jeweils den sie selber betreffenden Entschädigungsentscheid (Dispositivziffer
1.2 Die Berufung des Beschuldigten 1 richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuld-
spruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Dispositivziffer 1), damit zusam-
menhängend die Strafen (Dispositivziffern 2 und 3), die Landesverweisung (Dispositiv-
ziffer 4), die Beschlagnahme (Dispositivziffer 19), die Kosten- und Entschädigungsfolgen
(Dispositivziffer 20) sowie die Zivilklage (Dispositivziffer 24). Die Berufung des Beschul-
digten 2 richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter schwe-
rer Körperverletzung (Dispositivziffer 5), damit zusammenhängend die Strafzumessung
(Dispositivziffer 6), die Landesverweisung (Dispositivziffer 9), den Kostenentscheid (Dis-
positivziffern 20) sowie die Zivilklage (Dispositivziffer 24). Die Berufung von Rechtsan-
wältin Michaela Mangisch als Berufungsklägerin 3 schliesslich richtet sich gegen die
Höhe der amtlichen Entschädigung (Dispositivziffer 22).
Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung
dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Es ist deshalb vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts
bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch V _________ wegen Raufhandels), 5
(Schuldspruch W _________ wegen Raufhandels und Widerhandlung gegen das Be-
täubungsmittelgesetz), 7 (Geldstrafe betreffend W _________), 8 (Busse betreffend
W _________), 10 (Schuldspruch Y _________ wegen Raufhandels), 11 und 12 (Straf-
zumessung betreffend Y _________), 13 (Schuldspruch Z _________ wegen Raufhan-
dels), 14 und 15 (Strafzumessung betreffend Z _________), 16 (Schuldspruch
X _________
wegen Raufhandels), 17 und 18 (Strafzumessung
betreffend
X _________), 21 (Kosten Verdolmetschung), 23 (Entschädigung amtliche Verteidigung
W _________) sowie 25 (Entschädigung Beschuldigter 4) in Rechtskraft erwachsen ist.
2.
2.1 Die Beschuldigten wurden erstinstanzlich wegen Raufhandels schuldig gesprochen.
Dieser Schuldspruch wurde von keinem der Beschuldigten angefochten, weshalb diesen
Sachverhalt betreffend auf die Anklageschrift sowie die vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden kann (S. 242 ff; angefochtenes Urteil E. 3.1 S. 568 ff.). Den Beschul-
digten 1 und 2 wird von der Staatsanwaltschaft zusätzlich – und soweit vorliegend noch
relevant – zur Last gelegt, im Rahmen des Raufhandels eine versuchte schwere Körper-
verletzung begangen zu haben (S. 242 ff.). Die Vorinstanz sah den angeklagten Sach-
verhalt in Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel als erwiesen an. Sie führte
an, der Beschuldigte 1 habe Anlauf genommen und dem Beschuldigten 4 einen wuchti-
gen Fusstritt ins Gesicht versetzt, als dieser zusammen mit dem Beschuldigten 2 auf
dem Boden gelegen habe. Daraufhin sei der Beschuldigte 4 zusammengesackt, habe
aber immer noch nicht vom Beschuldigten 2 losgelassen. Der Beschuldigte 1 habe den
Beschuldigten 4 zweimal weggezerrt, wodurch sich der Beschuldigte 2 habe befreien
können. Letzterer habe dem Beschuldigten 4 stehend einen Fusstritt gegen den Kopf
versetzt. Die Vorinstanz stützte sich bei dieser Feststellung einerseits auf die Videoauf-
nahme und anderseits auf die Aussagen des Beschuldigten 2 selbst. Dessen spätere
Aussagen, dass er den Schlag abgebrochen habe oder dass er den Kopf nicht getroffen
habe, stufte das Bezirksgericht als Schutzbehauptung ein. Es ging davon aus, dass der
Beschuldigte 2 mit dem rechten Fuss gegen die linke Seite des Kopfs bzw. des Gesichts
geschlagen habe. Gemäss der Videoaufnahme werde die Fussbewegung des Beschul-
digten 2 abrupt gestoppt, wie wenn er mit dem Fuss aufgeprallt wäre. Es erwog weiter,
auch der Beschuldigte 4 habe gesagt, nach dem Fusstritt des Beschuldigten 1 nochmals
einen Fusstritt erhalten zu haben. Der Beschuldigte 2 sei im Übrigen vorher schon hand-
greiflich geworden und dabei nicht zimperlich vorgegangen. Es sei aufgrund der allge-
meinen Lebenserfahrung nachvollziehbar, dass er deswegen aggressiv geworden sei
und dem Beschuldigten 4 noch einen Fusstritt habe verpassen wollen. Dass er erst habe
schlagen wollen und dann davon abgelassen habe, erscheine situationsfremd und nicht
glaubhaft.
2.2 Die Beschuldigten 1 und 2 machen in prozessualer Hinsicht vorab eine Verletzung
des Anklagegrundsatzes geltend. Sie erblicken eine solche darin, dass in der Anklage-
schrift einzig die objektiven Tatumstände und mit keinem Wort die subjektiven Tatbe-
standsmerkmale, d.h. die gewollten bzw. in Kauf genommenen schweren Verletzungen,
umschrieben worden seien.
2.2.1 Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz,
aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von
Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung. Die Anklage hat die der be-
schuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um-
schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkreti-
siert sind (BGE 147 IV 439 E. 7.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweis). Entscheidend ist,
dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt
und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig
vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit
neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt hinsichtlich der Vorsatzelemente
grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Dar-
stellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale,
wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV
348 E. 3c mit Hinweis). Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn
sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz ge-
schlossen werden kann (Bundesgerichtsurteile 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022
E. 1.5.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.4.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124;
je mit Hinweisen).
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbre-
chens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der
zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann
(Art. 22 Abs. 1 StGB). Bei einem Versuch geht der subjektive Wille des Täters folglich
über den objektiv erfüllten Tatbestand hinaus, weshalb der blosse Vorwurf, wonach die
in der Anklage umschriebenen objektiven Tatumstände (Tathandlungen, Taterfolg etc.)
vom Wissen und Willen des Täters gedeckt sind, oder gar ein blosser Verweis auf den
gesetzlichen Straftatbestand nicht genügt (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_1404/2020
vom 17. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.4.1;
6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.3). Wird ein Versuch angeklagt, sind jene
tatsächlichen objektiven Elemente zu erwähnen, die nach den diesbezüglichen rechtli-
chen Kriterien einen Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB annehmen lassen (HEIM-
GARTNER, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 35a zu Art. 325 StPO). Die Anklage hat bei
einem Versuch neben der inkriminierten Handlung demnach insbesondere auch die hin-
sichtlich des (nicht eingetretenen) Erfolgs bestehenden Vorsatzelemente aufzuführen,
d.h. bei einer versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art.
22 Abs. 1 StGB die nicht eingetretenen, aber gewollten bzw. in Kauf genommenen
schweren Verletzungen (Bundesgerichtsurteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E.
2.2.2 mit Hinweisen).
2.2.2 Die Anklageschrift umschreibt in objektiver Hinsicht eine (vollendete) einfache
Körperverletzung. So wird dargelegt, der Beschuldigte 4 habe durch die Schläge, na-
mentlich die beiden Fusstritte, einen mehrfachen Nasenbeinbruch sowie eine klaffende
Wunde über dem rechten Auge erlitten. Der Tathergang wird dahingehend geschildert,
dass zunächst der Beschuldigte 1 mit voller Wucht aus dem Lauf heraus mit dem Fuss
gegen den Kopf des am Boden befindlichen Beschuldigten 4 «geschlagen» habe. Der
Beschuldigte 4 sei daraufhin zusammengesackt. In Bezug auf den Beschuldigten 2 er-
klärt die Anklageschrift, dieser sei aufgestanden und habe dem Beschuldigten 4 eben-
falls mit dem Fuss ins Gesicht getreten, als dieser sich mit einer Hand vom Boden ab-
gestützt und sich mit der anderen Hand am Kopf gehalten habe. Der Beschuldigte 4 sei
abermals zusammengesackt und sei während mehrerer Sekunden auf dem Boden lie-
gen geblieben. Die Schilderung dieses objektiven Tatgeschehens reicht vorliegend aus,
um auf einen vorhandenen Vorsatz zu schliessen, zumal insbesondere die inkriminierten
Fusstritte gegen den Kopf beschrieben werden. Ein Fusstritt gegen den Kopf, und damit
einen sensiblen Körperbereich, einer am Boden liegenden Person kann nicht anders
gedeutet werden, als dass damit eine schwere Körperverletzung beabsichtigt worden ist.
Schliesslich enthält die Anklageschrift – neben dem primär angeklagten Tatbestand der
versuchten vorsätzlichen Tötung – den Hinweis auf den eventualiter angeklagten Tatbe-
stand der versuchten schweren Körperverletzung, welcher (eventual) nur vorsätzlich be-
gangen werden kann. Damit sind die Vorsatzelemente hinreichend umschrieben. Eine
Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt daher nicht vor.
2.3 Der Beschuldigte 1 führt zusammengefasst aus, der Beschuldigte 4 sei nicht wehr-
los am Boden gelegen. Letzterer habe davon ausgehen müssen, dass weiter Gewalt
ausgeübt werde. Es handle sich beim Beschuldigten 4 nicht um ein hilfloses Opfer. Auf
dem Video sei zudem nicht ersichtlich, mit welcher Intensität der Fusstritt ausgeführt
worden sei.
2.4 Der Beschuldigte 2 rügt den ihn betreffenden vorinstanzlichen Schuldspruch wegen
versuchter schwerer Körperverletzung ebenfalls in tatsächlicher Hinsicht. Er führt aus, in
der Videoaufnahme sei weder zu erkennen, dass er den Beschuldigten 4 ins Gesicht
getreten habe, noch, dass dieser anschliessend abermals aufgrund des Schlages zu-
sammengesackt sei. Vielmehr mache es den Anschein, dass er zwar den Fuss angeho-
ben habe, dann jedoch in die Luft getreten habe. Der Körper des Beschuldigten 4 habe
nach dem angeblichen Schlag keinerlei Reaktionen gezeigt. So verbleibe dieser im ers-
ten Moment auf allen Vieren, bevor er sich dann allmählich zu Boden senke, was klar
durch die bereits vorhandenen Verletzungen bedingt sei und nicht durch einen erneuten
Schlag provoziert worden sei. Diese Feststellungen würden in einem zweiten Schritt
durch die Aussagen der anderen Beschuldigten als auch durch die Ausführungen von
A _________ untermauert. Der Beschuldigte 4 habe erstmals anlässlich seiner Befra-
gung vor Gericht davon gesprochen, mehrmals mit dem Fuss ins Gesicht getreten wor-
den zu sein. Auch die weiteren befragten Personen hätten sich nicht an einen zweiten
Fusstritt erinnern können, obwohl es sich hierbei um ein durchaus einschneidendes Er-
lebnis handle. Der Beschuldigte 2 führt weiter aus, er habe den Fusstritt – entgegen der
Ansicht der Vorinstanz – nicht einfach zugegeben. Ihm sei anlässlich der ersten Einver-
nahme seitens der Polizei der Vorhalt gemacht worden, dass alles auf Video aufgezeich-
net worden sei. Es sei nachvollziehbar, dass er sich in diesem Moment zu einem Ge-
ständnis gedrängt gefühlt habe. Gleich zu Beginn und fortan konstant habe er jedoch
seine Bedenken geäussert, diesen Schlag auch tatsächlich ausgeführt zu haben.
Schliesslich sei erstellt, dass an seinen Schuhen keine Blutspuren hätten sichergestellt
werden können.
2.5 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren ge-
wonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren berücksichtigt es
grundsätzlich die Beweiserhebungen des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens (Art. 389 Abs. 1 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass die Or-
gane der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Über-
zeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entschei-
den, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht (Bundesgerichtsurteil
6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Die freie Beweiswürdigung
gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen.
Sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (HOFER, Basler
Kommentar, a.a.O., N. 58 ff. zu Art. 10 StPO).
Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen
der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren
Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz
in dubio pro reo, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person un-
günstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und
theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unter-
drückende Zweifel handeln, also um solche, die sich nach der objektiven Sachlage auf-
drängen (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.6 Zur Feststellung des hier strittigen Anklagesachverhalts kann namentlich auf die
Aussagen der Beschuldigten (S. 23 ff., 186 ff., S. 459 ff.), die Aussagen des Zeugen
A _________ (S. 18, 71 ff., 412 ff.), auf den Verzeigungsbericht der Kantonspolizei (S.
1 ff.), das Fotodossier (S. 125 ff.), die edierten Videoaufnahmen (S. 166) sowie auf die
Blut- und Urinanalysenberichte des Beschuldigten 1 (S. 34 ff., 106 ff., 123 ff.), des Be-
schuldigten 2 (S. 19 ff., 85 ff., 111 ff.) und des Beschuldigten 4 (S. 14 ff., 103, 121 ff.)
zurückgegriffen werden. Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend einzig die zweitin-
stanzlich erfolgte Einvernahme des Beschuldigten 2 zusammengefasst wiedergegeben.
Das Kantonsgericht geht, soweit notwendig, im Rahmen der Beweiswürdigung auf die
konkreten Beweismittel ein und verweist, soweit weitergehend, auf die korrekte Zusam-
menfassung der Vorinstanz.
2.6.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte 2 sachdienlich aus,
er sei nach der Auseinandersetzung am Boden aufgestanden und habe gesehen, dass
die andere Person nicht «fit» gewesen sei. Er habe deshalb nicht weiter attackiert. Er
habe mit dem Fuss ins Leere geschlagen. Er habe den Beschuldigten 4 nicht an den
Kopf getreten. Die sichergestellten Spuren würden auch zeigen, dass er nicht an den
Kopf getreten habe. Er habe Mitleid mit dem Beschuldigten 4, habe die Verletzungen
aber nicht verursacht. Den Beschuldigten 1 habe er eine Stunde vor der Auseinander-
setzung kennengelernt. Dieser habe ihm geholfen, ein Taxi zu kontaktieren. Er habe
dann gesehen, dass es eine Streiterei gegeben habe und er habe dem Beschuldigten 1
helfen wollen. Er habe realisiert, dass weitere Personen auch involviert gewesen seien
und habe dann aus Angst reagiert (A/F 4 S. 667 f.).
2.7 Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung in
Bezug auf den Fusstritt des Beschuldigten 1 nachvollziehbar und schlüssig. Die akten-
kundige Videoaufnahme stellt ein wesentliches Beweismittel in diesem Zusammenhang
dar. Dieser ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass der Beschuldigte 1 dem am Boden
liegenden Beschuldigten 4 aus vollem Lauf, einen Fusstritt gezielt gegen den Kopf ver-
setzt hat (S. 166 03:52:32). Auch die weiteren bei der Auseinandersetzung beteiligten
Personen gaben konstant an, den Fusstritt des Beschuldigten 1 gegen den Kopf gese-
hen zu haben. Dem Beschuldigten 1 kann nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, es
handle sich beim Beschuldigten 4 um kein hilfloses Opfer. Auf der Videoaufnahme ist
klar ersichtlich, dass der Fusstritt in dem Moment ausgeführt wurde, als der Beschuldigte
4 mit dem Beschuldigten 2 auf dem Boden rangelte. Der Beschuldigte 4 hatte nicht zu
erwarten, dass eine weitere Person aus dem Lauf heraus und mit einer Ausholbewegung
ihm einen Fusstritt gezielt gegen seinen Kopf verpasst. Mithin konnte er sich nicht gegen
den für ihn unerwarteten Angriff wehren.
2.8 Was die vorliegend noch strittige Tathandlung des Beschuldigten 2 betrifft, so lässt
sich auf der Videoaufnahme erkennen, dass der Beschuldigte 2, nachdem er vom Boden
aufgestanden ist, sein rechtes Bein anhob und eine Art Ausfallschritt machte (S. 166
03:52:42). Der Aufnahme lässt sich indes nicht eindeutig entnehmen, ob es sich dabei
um einen Fusstritt gegen den Kopf des Beschuldigten handelt. Die Vorinstanz stützt sich
bei ihrer Beweiswürdigung im Wesentlichen denn auch auf die Aussagen des Beschul-
digten 2 und des Beschuldigten 4. Der Beschuldigte 2 sagte anlässlich der ersten poli-
zeilichen Aussage, angesprochen auf die Videoaufnahme, aus, er könne sich nicht an
einen Fusstritt erinnern und gab weiter an, vielleicht habe er «das» gemacht, als er auf-
gestanden sei. Er wiederholte, er könne sich nicht erinnern. Es sei vielleicht möglich. Er
habe ihn aber nicht verletzt (A/F 36,37 S. 44). Danach gefragt, wohin er getreten habe,
führte er aus, er wisse nicht, ob er den Mann getroffen habe. Bevor er den Tritt ausge-
führt habe, habe er erkannt, dass der Beschuldigte 4 erheblich am Kopf verletzt gewesen
sei (A/F 40 S. 45). Entgegen der Vorinstanz räumte er anlässlich dieser Einvernahme
nicht ausdrücklich ein, gegen den Kopfbereich des Beschuldigten einen Fusstritt ausge-
führt zu haben. Seitens der Kantonspolizei wurde nur ein Fusstritt in Richtung des Be-
schuldigten 4 thematisiert. Ein solches Geständnis lässt sich auch nicht aus der staats-
anwaltschaftlichen Befragung herleiten. In dieser Befragung sagte er wiederholt und be-
stimmt aus, nicht gegen den Kopf des Beschuldigten 4 getreten zu haben. So erklärte er
gegenüber der Staatsanwaltschaft, er habe dem Beschuldigten nicht ins Gesicht ge-
schlagen. Ein Fusstritt sei möglich, aber nicht ins Gesicht. Es sei nicht ein starker Schlag
gewesen und auch nicht ins Gesicht (S. 201). Vor Kantonsgericht wiederholte er, den
Beschuldigten nicht mit dem Fuss am Kopf getroffen zu haben (S. 667 A/F 16).
Dass ein zweiter Fusstritt gegen den Kopf des Beschuldigten 4 ausgeführt worden wäre,
lässt sich auch nicht mit den aktenkundigen Aussagen der Beteiligten untermauern.
Keine der befragten Personen hat einen zweiten Tritt gegen den Kopfbereich des Be-
schuldigten 4 beobachtet. Ausserdem erklärte der Beschuldigte 4 erst anlässlich der Be-
fragung vor der Vorinstanz, einen zweiten Fusstritt erhalten zu haben. Bei der Kantons-
polizei hatte er sinngemäss noch ausgeführt, er sei mit dem Beschuldigten 2 zu Boden
gegangen, wisse allerdings nicht mehr, ob er dessen Schläge ins Gesicht vorher oder
nachher bekommen habe. Anschliessend habe er einen heftigen Schlag erhalten, wobei
er annahm, dass dieser nicht vom Beschuldigten 2 stammte, ohne indessen von einem
zweiten Fusstritt gegen seinen Kopfbereich zu berichten (A/F 9 S. 26). Bei der Staats-
anwaltschaft verwies er grösstenteils auf seine bisherigen Aussagen, auch soweit die
Staatsanwaltschaft ihn auf zwei Fusstritte ansprach (S. 196). Es erscheint nicht nach-
vollziehbar, warum der Beschuldigte nicht schon vor der Polizei und der Staatsanwalt-
schaft von einem zweiten Fusstritt sprach, wenn ein solcher gegen seinen Kopf tatsäch-
lich ausgeführt worden wäre. Im Übrigen konnte er nicht angeben, ob der Beschuldigte
1 oder 2 den zweiten Schlag ausführte (A/F 12 S. 469). Schliesslich schürt auch die
Tatsache, dass an den Schuhsohlen des Beschuldigten 2 keine Blutspuren festgestellt
werden konnten, Zweifel am angeklagten Sachverhalt (S. 159), zumal gemäss akten-
kundigen Fotografien das Gesicht des Beschuldigten 4 vor der medizinischen Versor-
gung beidseitig mit Blut versehen war (S. 152).
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Beweis-
lage und unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ nicht erstellt ist,
dass der Beschuldigte 2 einen Fusstritt gegen den Kopf des Beschuldigten 4 ausführte.
3.
3.1 Gemäss aArt. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer
vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer vorsätzlich den Kör-
per, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges
Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, ge-
brechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend ent-
stellt (Abs. 2); oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder
der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen
ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Mit Vorsatz handelt bereits, wer die Tatbestands-
verwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall
seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht
sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 248 E. 6.3, 57
E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht
bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die
Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere
der Sorgfaltspflichtverletzung, seine Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grös-
ser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorg-
faltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbe-
standsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 134 IV 26 E. 3.2.2;
133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Ver-
wirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als
Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt wer-
den kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweis[en]). Eventualvor-
satz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs
nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht
allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen
Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen
(BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der
Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine
Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; zum Ganzen: Bundesgerichtsurteile
7B_283/2022 vom 3. Juni 2024 E. 2.3.3; 7B_252/2022 vom 2. Februar 2023 E. 4.2.3;
6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht es der allgemeinen Le-
benserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden
liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Hän-
den zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen
Integrität führen können (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E.
1.2.2; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2; 6B_651/2018 vom 17. Oktober
2018 E. 4.4; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1).
3.2 Die Verletzungen des Beschuldigten 4 stellen in objektiver Hinsicht keine schwere
Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB dar. Gemäss Verzeigungsbericht der
Kantonspolizei erlitt er einen mehrfachen Nasenbeinbruch und hatte eine klaffende
Wunde über dem rechten Auge. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschul-
digte 1 mit einer Ausholbewegung gezielt gegen den Kopfbereich des Beschuldigten 4
trat. Der Beschuldigte 4 lag im Tatzeitpunkt auf dem Boden und hatte keine Möglichkeit,
sich der Einwirkung durch den Beschuldigten 1 zu entziehen. Diese Position begünstigt
das Risiko der Zufügung einer schweren Körperverletzung. Dabei kommt der Intensität
des Fusstrittes nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal nicht entscheidend ist, wie in-
tensiv der Tritt tatsächlich war, sondern was für Folgen der Beschuldigte 1 aufgrund sei-
nes Trittes für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Ein solcher Tritt beinhaltet
zweifelslos ein Risiko für schwere Verletzungen in einem Ausmass, welches das Han-
deln des Beschuldigten 1 nur mehr als Inkaufnahme dieses Risikos interpretieren lässt.
Für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung setzt die
bundesgerichtliche Rechtsprechung nämlich nicht voraus, dass neben dem eigentlichen
Fusstritt an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der
Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder
die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (vgl. Bundesgerichtsurteile
6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_529/2020 vom 14. September 2020
E. 3.3.2). Damit handelte der Beschuldigte 1 in subjektiver Hinsicht zumindest eventual-
vorsätzlich,
3.3 In Bezug auf den Beschuldigten 2 ist beweismässig nicht erstellt, dass dieser gegen
den Kopfbereich des Beschuldigten 4 getreten hat. Damit erfolgt ein Freispruch von der
versuchten schweren Körperverletzung.
4.
4.1 Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanzli-
chen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre korrekt wiedergegeben (ange-
fochtenes Urteil E. 5.1-5.3 S. 577 ff.). Darauf kann verwiesen und es braucht nicht wie-
derholt zu werden.
4.2 Der Beschuldigte 1 wird in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der versuchten
schweren Körperverletzung (aArt. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und des Raufhandels
(Art. 133 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Der Schuldspruch wegen Raufhandels und
damit auch die Strafe wurden seitens des Beschuldigten 1 nicht angefochten und sind
zu bestätigen. In seiner Berufungserklärung wendet er sich gegen die Strafe für die ver-
suchte schwere Körperverletzung. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten für die
versuchte schwere Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Mona-
ten. Der Beschuldigte 1 kritisiert, das Strafmass sei zu hoch. Die Vorinstanz habe fälsch-
licherweise einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren angenommen. Im Weiteren seien
seine Jungendvorstrafen nicht zu berücksichtigen und bei den weiteren Strafeinträgen
handle es sich um kleinere Delikte im SVG-/BetmG-Bereich.
4.3 Vorliegend erstreckt sich der Strafrahmen für die versuchte schwere Körperverlet-
zung, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, auf 6 Monate bis 10 Jahre (aArt. 122 StGB).
Bei der objektiven Tatschwere dieser Tat fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 den
Fusstritt gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers ausführte. Anders als bei
einem stehenden und aufmerksamen Opfer, hatte der Beschuldigte 4 keine Reaktions-
bzw. Ausweichmöglichkeit. Er erlitt eine klaffende Wunde am rechten Auge sowie einen
mehrfachen Nasenbeinbruch. Was die Verwerflichkeit der Tathandlung betrifft, so ist zu
berücksichtigen, dass vor allem der unkontrollierbare Tritt gegen einen äusserst sensib-
len und ungeschützten Körperbereich von krasser Rücksichtslosigkeit und damit von ei-
ner erheblichen kriminellen Energie zeugt. Ein solch wuchtiger Fusstritt gegen den Kopf
könnte ohne weiteres lebensgefährliche Folgen wie etwa Hirnblutungen und die dauer-
hafte Schädigung wichtiger Organe wie etwa des Auges oder die Entstellung des Ge-
sichts zur Folge haben. Die Tat erfolgte immerhin spontan und ohne Planung. Im Ver-
hältnis zum weiten Strafrahmen und auch mit Blick auf weitere mögliche Tathandlungen
ist noch von einer Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens auszugehen und die Strafe
ist vorläufig auf 12 Monate festzulegen.
Der Beschuldigte 1 handelte in Bezug auf die schwere Körperverletzung eventualvor-
sätzlich, da er nicht nachweislich eine schwere Körperverletzung seines Opfers beab-
sichtigte. Dies ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Dagegen wäre es ein
Leichtes gewesen, von der Tathandlung abzusehen, auch wenn dieser eine Auseinan-
dersetzung zwischen allen Beschuldigten zu Grunde liegt. Das subjektive Tatverschul-
den ist mithin neutral zu werten.
In Bezug auf die Täterkomponenten sind die Vorstrafen des Beschuldigten 1 einzube-
ziehen. Er weist gemäss dem deutschen Auszug aus dem Strafregister mehrere Jugend-
vorstrafen auf. Diese liegen teilweise lange zurück und sind nur in einem Fall einschlägig.
Jedoch wurde der Beschuldigte 1 immer wieder straffällig und dies sogar während des
vorliegenden Strafverfahrens. Zum Nachtatverhalten lässt sich festhalten, dass der Be-
schuldigte 1 lediglich zweimal einvernommen werden konnte, wobei er jeweils die Tat
abstritt. Der Beschuldigte 1 konnte im weiteren Verlauf des Strafverfahrens nicht mehr
befragt werden. Auch an den Verhandlungen vor Bezirks- und Kantonsgericht nahm er
nicht teil. Echte Einsicht oder Reue sind bei ihm nicht auszumachen. Die Täterkompo-
nenten wirken sich mithin leicht straferhöhend aus und eine Erhöhung der Strafe um 2
Monate ist angezeigt.
Der Beschuldigte 1 hat dem Beschuldigten 4 eine noch einfache Körperverletzung zu-
gefügt. Dass sie nicht lebensbedrohend im Rechtssinne war und damit nicht schwer,
entzog sich seiner Einflussmöglichkeit. Es ist allein glücklichen Umständen bzw. dem
Zufall zu verdanken, dass der Beschuldigte 4 keine lebensgefährlichen bzw. entstellen-
den Verletzungen erlitt. Der tatbestandsmässige Erfolg einer schweren Körperverletzung
war somit nahe, weshalb der Versuch nur leicht – konkret im Umfang von zwei Monaten
– strafmindernd berücksichtigt werden kann.
4.4 Zusammenfassend erscheint die vorinstanzliche Strafe von 12 Monaten als nicht zu
hoch, selbst wenn berücksichtigt wird, dass der Beschuldigte die Tat eventualvorsätzlich
beging und der Strafrahmen bis 10 Jahre reicht und nicht, wie die Vorinstanz angenom-
men hat, bis 15 Jahre. Der Beschuldigte 1 ist folglich zu einer Freiheitsstrafe von 12
Monaten zu verurteilen, wobei nachfolgend zu prüfen ist, ob diese unbedingt auszuspre-
chen ist.
4.5 Die Vorinstanz sprach sich für den Vollzug der Freiheitsstrafe aus. Sie argumen-
tierte, der Beschuldigte 1 habe mehrere Vorstrafen und habe sich von den bisherigen
Strafen nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen. Es könne daher keine günstige
Prognose gestellt werden. Der Beschuldigte 1 wendet dagegen ein, es liege keine un-
günstige Prognose vor, da das vorliegende Delikt keinen Zusammenhang mit den frühe-
ren Delikten habe.
4.6 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder
einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte
Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat
zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verur-
teilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen
(Art. 42 Abs. 2 StGB).
Der deutsche Strafregisterauszug vom 12. März 2025 weist verschiedene Vorstrafen auf
(S. 636 ff.). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten 1 sind auch die Jugendvorstrafen
zu berücksichtigen. Der Beschuldigte 1 wurde am 7. Oktober 2014 wegen verschiedener
Delikte bestraft und zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren verurteilt. Weiter ist eine Vor-
strafe vom 27. Januar 2016 wegen vorsätzlicher Körperverletzung und eine solche vom
lich wurde er am 31. Juli 2018 wegen Beihilfe zu unerlaubter Einfuhr von Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge in drei tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
bestraft und zu einer Jugendstrafe von 4 Jahre und 8 Monate verurteilt. Letztere Verur-
teilung war innerhalb der letzten fünf Jahre vor der hier zu beurteilenden Tat und bein-
haltete einen Freiheitsentzug von mehr als sechs Monaten, weshalb eine bedingte Frei-
heitsstrafe nur zulässig ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Solche güns-
tigen Umstände sind vorliegend nicht auszumachen und wurden auch nicht geltend ge-
macht. Der Beschuldigte 1 wurde in der Schweiz am 9. November 2024, folglich während
des vorliegenden Strafverfahrens, erneut straffällig (S. 632 f.). Es kann mithin nicht von
einer günstigen Prognose ausgegangen werden und schon gar nicht von besonders
günstigen Umständen.
5.
5.1 Die Vorinstanz verwies die Beschuldigten 1 und 2 gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b
StGB für fünf Jahre des Landes (vgl. angefochtenes Urteil E. 6 S. 581 f.). Der Beschul-
digte 2 wird einzig des Raufhandels schuldig gesprochen. Raufhandel bildet keine Kata-
logtat im Sinne von Art. 66a StGB, weshalb von einer Landesverweisung in Bezug auf
den Beschuldigten 2 abzusehen ist.
5.2 Wird ein Ausländer wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) schuldig ge-
sprochen, so verweist ihn das Gericht unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15
Jahre des Landes (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Art. 66a Abs. 1 StGB erfasst auch den
Versuch einer Katalogtat (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur „ausnahmsweise“ unter den kumu-
lativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen
Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung
gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht
überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen,
die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härte-
fallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips
(vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2,
je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E.
3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten
Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Be-
stimmung über den „schwerwiegenden persönlichen Härtefall“ in Art. 31 Abs. 1 der Ver-
ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad
der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die
Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
und die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat zählen,
der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen
(Bundesgerichtsurteil
6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.3). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall
bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der
„öffentlichen Interessen an der Landesverweisung“. Nach der gesetzlichen Systematik
ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen
Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren
Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der
Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere
der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffent-
liche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Bundesgerichtsurteil
6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.4).
Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall
bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in
der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzu-
stellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landes-
verweisung verhängt werden.
Die aufgrund des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA) eingeräumten Rechte dürfen nach Art. 5 Abs.
1 Anhang I FZA durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicher-
heit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Bei der strafrechtlichen
Landesverweisung ist deshalb – soweit Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU
betroffen sind – im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Massnahme zum Schutze der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhältnismässig ist (BGE 145 IV 364). Ob die öf-
fentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des
künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterver-
letzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderun-
gen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhan-
denes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art.
5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher
Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (Bundesge-
richtsurteil 6B_1203/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.2).
5.3 Der Beschuldigte 1 ist B _________ Staatsangehöriger. Gemäss seinen Aussagen
ist er in C _________ aufgewachsen und hat dort die Schule besucht (F/A 3 S. 50). Er
gab weiter an, anfangs August 2022 in die Schweiz gekommen zu sein (F/A 2 S. 58) und
beantragte am 26. September 2022 bei der Dienststelle für Bevölkerung und Migration
eine Aufenthaltsbewilligung (S. 92 ff.). Aktenkundig ist zudem eine E-Mail der Gemeinde
D _________, wonach der Antrag vernichtet werden könne, zumal der Beschuldigte 1
seine Arbeitsstelle nicht angetreten habe (S. 91). Zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen
Verhandlung lebte der Beschuldigte 1 in B _________ in seiner Heimatstadt und arbei-
tete in einem Restaurant. In B _________ lebt gemäss seinen Angaben auch seine
Tochter (S. 477).
Der Beschuldigte 1 gibt zwar pauschal an, in der Schweiz Freunde zu haben. Konkrete
persönliche und familiäre enge Beziehungen zur Schweiz sind jedoch nicht ersichtlich
und werden auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte 1 war nicht längerfristig in der
Schweiz und aus den Akten ergibt sich nicht, dass er jemals über eine Aufenthaltsbewil-
ligung verfügte. Inzwischen wohnt er wieder in seinem Heimatland, weshalb ein schwe-
rer persönlicher Härtefall gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB nicht vorliegt. Schliesslich
steht auch das FZA der Landesverweisung nicht entgegen. Der Beschuldigte 1 hat mit
seinem Verhalten – einem wuchtigen Fusstritt ins Gesicht des am Boden liegenden Be-
schuldigten 4 – eine besorgniserregende Gleichgültigkeit gegenüber der physischen In-
tegrität eines Menschen an den Tag gelegt. Dieses Verhalten ist bedenklich und zeugt
von einer erschreckenden Gewaltbereitschaft. Der Beschuldigte ist zudem vorbestraft,
wenn auch nur teilweise einschlägig. Gestützt auf diese Erwägungen ist von einer Gefahr
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auszugehen.
5.4
5.4.1 Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren ange-
ordnet (angefochtenes Urteil E. 6.2 S. 582).
5.4.2 Die Landesverweisung kann für die Dauer von 5 bis 15 Jahren ausgesprochen
werden (Art. 66a StGB). Dabei hat die Dauer dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
zu entsprechen und es sind die persönlichen Interessen gegen das öffentliche Interesse
abzuwägen, wobei dem Verschulden des Täters ein grosses Gewicht zukommt (ZUR-
BRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar, 4. A., 2023, N 28 f. zu Art. 66a StGB).
5.4.3 Das Verschulden des Beschuldigten 1 ist – angesichts des weiten Strafrahmens
– als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Die auszufällende Freiheitsstrafe von 12 Monaten
befindet sich im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens. Mithin erscheint es in
Würdigung sämtlicher Umstände als verhältnismässig und angemessen, die Dauer der
Landesverweisung auf fünf Jahre festzusetzen.
5.5 Insgesamt ist der Ansicht der Vorinstanz zu folgen und der Beschuldigte 1 wird in
Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Mindestdauer von fünf Jahren des
Landes verwiesen. Da der Beschuldigte 1 kein Drittstaatsangehöriger ist, ist eine Aus-
schreibung im Schengener Informationssystem (SIS) nicht zu prüfen.
6.
6.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person
die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder
bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese
Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung
gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Es kann die Vernichtung oder das Unbrauchbarmachen
der eingezogenen Gegenstände anordnen (Art. 69 Abs. 2 StGB).
6.2 Das durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Mobiltelefon hat weder der Be-
gehung der Straftat gedient noch ist dieses durch die Straftat hervorgebracht worden,
weshalb dieses dem Beschuldigten 1 nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen ist.
Die Beschlagnahme wird demnach aufgehoben.
7.
7.1 Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigten 1 und 2 unter solidarischer Haftbar-
keit zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 1'500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem
7.2 Die Erklärung der geschädigten Person, sich als Privatklägerschaft am Verfahren
als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde
spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO).
Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Hat die ge-
schädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsan-
waltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4
StPO).
Der Wille der geschädigten Person, sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zivilkläger
zu beteiligen, muss ausdrücklich gegenüber der Strafverfolgungsbehörde, d.h. der Poli-
zei oder der Staatsanwaltschaft, manifestiert werden. Es genügt nicht, dass die geschä-
digte Person z.B. im Rahmen einer Strafanzeige die Strafverfolgung und Bestrafung des
Angezeigten verlangt, sondern sie muss darüber hinaus zum Ausdruck bringen, dass sie
im Strafverfahren die Parteirechte beanspruchen will. Nicht als Konstituierung gilt, zu-
mindest bei Offizialdelikten, die Strafanzeige, womit die Behörde über einen bestimmten
Sachverhalt informiert wird, wenn darin der Wille, sich am Strafverfahren zu beteiligen,
nicht zum Ausdruck gebracht wird. Werden adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche
geltend gemacht, so ist der Beteiligungswille in der Regel selbstverständlich. Die Staats-
anwaltschaft trifft nach Treu und Glauben eine Rückfrage- und Abklärungspflicht, wenn
zweifelhaft ist, ob die geschädigte Person aufgrund von bestimmten schriftlichen Einga-
ben am Verfahren teilnehmen möchte (Bundesgerichtsurteil 6B_1308/2021 vom
Art. 118 StPO).
7.3 Der Beschuldigte 4 hat sich im Rahmen des Vorverfahrens nicht ausdrücklich als
Privatkläger konstituiert. Er wurde im gesamten Vorverfahren als beschuldigte Person
behandelt. Die Staatsanwaltschaft hätte jedoch gestützt auf Art. 118 Abs. 4 StPO den
Beschuldigten 4 über seine Ansprüche aufklären müssen. Da sie dies nicht getan hat,
kann der anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Ausrichtung
einer Genugtuung (S. 505) dahingehend verstanden werden, dass er sich als Privatklä-
ger am Verfahren beteiligen will (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_1308/2021 vom 17. März
2022 E. 2.2.1). Obwohl das Gesetz eine ausdrückliche Erklärung verlangt, soll es denn
auch ausreichen, dass der Geschädigte zivilrechtliche Forderungen geltend macht und
damit implizit seinen Willen manifestiert, als Privatkläger am Verfahren teilzunehmen
(vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_170/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.2; JOSITSCH/SCHMID,
Schweizerische Strafprozessordnung,3. A., 2017, N. 1b zu Art. 118 StPO).
7.4 Der Beschuldigte 4 erlitt aufgrund des Fusstrittes des Beschuldigten 1 einen mehr-
fachen Nasenbeinbruch und hatte eine klaffende Wunde oberhalb des rechten Auges.
Gemäss seinen Angaben musste er sich dreimal ärztlich behandeln lassen (A/F 23 S.
24 S. 470). Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschuldigte 4 selbst wegen Rauf-
handels schuldig gesprochen wurde. Auch wenn er nicht mit der unverhältnismässigen
Reaktion des Beschuldigten 1 rechnen musste, hat er doch selbst einen Beitrag zum
Streit geliefert. In Anbetracht dieser Umstände erscheint die von der Vorinstanz festge-
legte Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.00 angemessen. Der Beschuldigte 1 schul-
det diese Genugtuung aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körper-
verletzung.
8.
8.1 Die Berufungsklägerin 3 wendet sich gegen die vorinstanzliche Festsetzung ihrer
Entschädigung als amtliche Verteidigerin. Die Vorinstanz setzte das entsprechende Ho-
norar inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer auf F. 5'400.00 fest (Dispositivziffer) und
argumentiert, es handle sich um einen Fall notwendiger Verteidigung. Die Strafakten
seien mit 550 Seiten überschaubar und die sich stellenden Rechtsfragen können als
mittelschwer eingestuft werden. Die Verteidigerin habe an diversen Einvernahme und an
zwei Hauptverhandlungen vor dem Gericht teilgenommen. Sie müsse schliesslich das
Urteil ihrem Klienten zur Kenntnis bringen.
8.2 Die Berufungsklägerin 3 verlangt in ihren Anträgen, das amtliche Honorar auf
Fr. 7'080.90 festzulegen. Damit wurde die Dispositivziffer 22 des angefochtenen Urteils
zwar formell angefochten, im Rahmen der Berufungsbegründung und der mündlichen
Parteivorträge hat sie aber keinerlei Rügen erhoben, weshalb der erstinstanzliche Ent-
scheid in diesem Punkt unrichtig sein sollte. Mithin kommt sie ihrer diesbezüglichen
Rüge- und Begründungspflicht nicht nach, weshalb insoweit auf ihre Berufung nicht ein-
zutreten und die vorinstanzliche Entschädigung zu bestätigen ist. Im Übrigen kann ge-
mäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die überzeugende Begründung der Vorinstanz verwiesen
werden (angefochtenes Urteil S. 585 E. 8.2).
9. Es bleibt, über die Kosten und Entschädigungen zu befinden (vgl. Art. 421 Abs. 1
StPO), wobei das Kantonsgericht auch die von der Vorinstanz getroffene Kostenrege-
lung zu überprüfen hat (Art. 428 Abs. 3 und Art. 436 Abs. 1 StPO).
9.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt,
ist sie verpflichtet, die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Staat zurückzuzahlen,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens
und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im
Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Bundesgerichts-
urteile 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1; 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015
E. 2.4.1 mit Hinweisen).
9.2
9.2.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des
Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Darunter
fallen u.a. die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), die jedoch
einstweilen vom Staat zu bezahlen sind, selbst wenn die amtliche Verteidigung nicht
wegen Bedürftigkeit eingesetzt wurde (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, a.a.O., N. 1 zu
Art. 135 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen
Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostende-
ckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Sie beträgt für das
Vorverfahren Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für das Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht
Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 und für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht Fr. 380.00
bis Fr. 6'000.00 (Art. 22 Abs. 1 lit. b, c und f GTar).
9.2.2 Die Vorinstanz hat die Kosten des Vorverfahrens auf Fr. 6'018.00 und jene des
Hauptverfahrens vor dem Bezirksgericht auf Fr. 2'250.00 (inkl. Auslagen von Fr. 704.60)
festgesetzt. Die Kosten der Staatsanwaltschaft wurden zu je Fr. 2'034.00 den Beschul-
digten 1 und 2 und zu je Fr. 650.00 den Beschuldigten 3-5 auferlegt. Jene des Bezirks-
gerichts wurden zu je Fr. 750.00 den Beschuldigten 1 und 2 und zu je Fr. 250.00 den
Beschuldigten 3-5 auferlegt. Die Gebühr bewegt sich damit im vorgegebenen Rahmen
des anwendbaren Tarifs und kann bestätigt werden.
Da die erstinstanzlichen Schuldsprüche betreffend den Beschuldigten 1 rechtskräftig
oder mit dem heutigen Urteil zu bestätigen sind, bleibt es bei der entsprechenden Kos-
tenauflage an den Beschuldigten 1. Es rechtfertigt sich nicht, für das Obsiegen in Bezug
auf die Einziehung Kosten auszuscheiden.
Demgegenüber wird der Beschuldigte 2 – anders als im erstinstanzlichen Urteil – vom
Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen. Anderseits bleibt es
bei den nicht angefochtenen Schuldsprüchen wegen Raufhandels und der Widerhand-
lung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Damit rechtfertigt es sich, die entsprechenden
Kosten im Umfang von Fr. 650.00 (Vorverfahren) und im Umfang von Fr. 250.00 (Haupt-
verfahren) dem Beschuldigten 2 aufzuerlegen. Die restlichen Kosten von Fr. 1'384.00
(Vorverfahren) und Fr. 500.00 (Hauptverfahren) gehen zu Lasten des Kantons Wallis.
Entsprechend der Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist der Beschuldigte
2 auch nur im Umfang von 1/3 verpflichtet, dem Kanton Wallis die seiner amtlichen Ver-
teidigerin ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9.2.3 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen von Fr. 25.00 für den Weibeldienst und
von Fr. 261.65 für die Übersetzung an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Es war ein Dossier mittleren
Umfangs zu behandeln, wobei zwei Berufungserklärungen eingegangen sind. Zudem
focht eine Verteidigerin den Entschädigungsentscheid an. In Berücksichtigung der an-
geführten Bemessungskriterien erweist sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'175.00 als
angemessen, so dass sich die Kosten der Berufungsinstanz ohne die Übersetzungskos-
ten auf insgesamt Fr. 2'200.00 (Fr. 25.00 + Fr. 2'175.00) belaufen.
Der Beschuldigte 1 unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollständig.
Eine Kostenausscheidung aufgrund des geringfügigen Obsiegens in Bezug auf die Be-
schlagnahme rechtfertigt sich nicht. Der Beschuldigte 2 obsiegt und wird vom Vorwurf
der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen. Vor diesem Hintergrund
rechtfertigt es sich, die Kosten je hälftig im Umfang von Fr. 1'100.00 dem Beschuldigten
1 und dem Kanton Wallis aufzuerlegen. Die Kosten der Übersetzung gehen zu Lasten
des Kantons Wallis (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).
Für das Berufungsverfahren betreffend die amtliche Entschädigung ist nur ein geringer
Aufwand entstanden, weshalb es sich rechtfertigt, die entsprechende Gebühr auf
Fr. 200.00 herabzusetzen (Art. 22 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 14 Abs. 2 GTar) und diese der
amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 1 aufzuerlegen.
9.3 Weiter ist über die Kosten der amtlichen Verteidigungen für das Berufungsverfahren
zu befinden.
9.3.1 Das (Pauschal-)Honorar des Rechtsbeistandes in Strafsachen beträgt bei Beru-
fung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 lit. j GTar).
9.3.2 Für das Berufungsverfahren verlangt Rechtsanwältin Michaela Mangisch als amt-
liche Verteidigerin des Beschuldigten 1 eine Entschädigung von Fr. 3'087.55. Die amtli-
che Verteidigerin reichte im Berufungsverfahren eine unbegründete Berufungserklärung
ein. Sie nahm an der Verhandlung teil, welche 1 Stunde und 50 Minuten dauerte. Pra-
xisgemäss wird für die Reisezeit jeweils nur die Hälfte bzw. ein Reiseweg angerechnet.
Es stellten sich weitgehend die gleichen Fragen wie vor Bezirksgericht. Unter Berück-
sichtigung des ordentlichen Honorarrahmens, der vorerwähnten Kriterien und dem hier
gerechtfertigten Aufwand, erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'600.00
(inkl. Auslagen und MWST) für das Berufungsverfahren angemessen. Die von der Ver-
teidigerin eingereichte Honorarnote ist entsprechend zu kürzen.
Da der Beschuldigte 1 im Berufungsverfahren vollständig unterliegt, ist er verpflichtet,
die vom Staat vorgeschossenen Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungs-
verfahren zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9.3.3 Rechtsanwältin Alexandra Lengen hat für das Berufungsverfahren als amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten 2 eine Honorarnote über Fr. 5'702.10 eingereicht
(S. 686), wobei auch Aufwände vor Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils aufgelistet
sind. Im Weiteren wird das Studium des erstinstanzlichen Urteils bereits mit der erstin-
stanzlichen Entschädigung abgegolten sein. Die Verteidigerin reichte eine begründete
Berufungserklärung ein. Es stellten sich weitgehend die gleichen Fragen wie vor Be-
zirksgericht, weshalb der Aufwand für das Plädoyer und die Vorbereitung der Berufungs-
verhandlung zu hoch erscheint. Sie nahm an der Verhandlung teil, welche 1 Stunde und
50 Minuten dauerte. Praxisgemäss wird für die Reisezeit jeweils nur die Hälfte bzw. ein
Reiseweg angerechnet. Unter Berücksichtigung des Honorarrahmens, der vorerwähnten
Kriterien und dem hier gerechtfertigten Aufwand, erscheint eine Entschädigung in der
Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) für das Berufungsverfahren ange-
messen.
Der Berufungskläger 2 ist angesichts seines Obsiegens nicht verpflichtet, dem Staat
Wallis die zweitinstanzliche Entschädigung zurückzuzahlen.
Das Kantonsgericht stellt fest:
Das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 18. Juni 2024 (S1 23 26) ist hinsichtlich der
Dispositivziffern 1 (Schuldspruch V _________ wegen Raufhandels), 5 (Schuldspruch
W _________ wegen Raufhandels und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge-
setz), 7 (Geldstrafe betreffend W _________), 8 (Busse betreffend W _________), 10
(Schuldspruch Y _________ wegen Raufhandels), 11 und 12 (Strafzumessung betref-
fend Y _________), 13 (Schuldspruch Z _________ wegen Raufhandels), 14 und 15
(Strafzumessung betreffend Z _________), 16 (Schuldspruch X _________ wegen
Raufhandels), 17 und 18 (Strafzumessung betreffend X _________), 21 (Kosten Verdol-
metschung), 23 (Entschädigung amtliche Verteidigung W _________) sowie 25 (Ent-
schädigung Beschuldigter 4) in Rechtskraft erwachsen.
und erkennt:
– in Abweisung der Berufung des Beschuldigten 1 und in Gutheissung der Berufung des Be-
schuldigten 2 –
V _________ wird der versuchten schweren Körperverletzung (aArt. 122 i.V.m. Art.
22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen.
V _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft.
V _________ wird für 5 Jahre aus der Schweiz verwiesen (Art. 66a Abs. 1 lit. b
StGB).
Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsver-
weigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
W _________ wird vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freige-
sprochen.
Die Beschlagnahme über das Mobiltelefon von V _________ (Fall-Nr. xxx1, Objekt
Nr. xxx2) wird aufgehoben und diesem zurückerstattet bzw. nach unbenutztem Ab-
lauf einer Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 6'018.00 werden V _________ zu Fr.
2'034.00 und W _________, Y _________, Z _________ und X _________ zu je
Fr. 650.00 auferlegt. Die Kosten des Bezirksgerichts von Fr. 2'250.00 werden
V _________ zu 750.00 und W _________, Y _________, Z _________ und
X _________ zu je Fr. 250.00 auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'200.00 werden zu je Fr. 1'100.00
V _________ und dem Kanton Wallis auferlegt. Die Kosten der Übersetzung von
Fr. 261.65 gehen zu Lasten des Kantons Wallis.
Der Kanton Wallis bezahlt Rechtsanwältin Michaela Mangisch als amtliche Vertei-
digerin folgende Entschädigungen (inkl. MWST und Auslagen):
a. für das erstinstanzliche Verfahren:
Fr. 5'400.00;
b. für das Berufungsverfahren:
Fr. 2'600.00.
V _________ ist verpflichtet, dem Kanton Wallis diese Entschädigungen zurückzu-
zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Der Kanton Wallis bezahlt Rechtsanwältin Alexandra Lengen als amtliche Verteidi-
gerin folgende Entschädigungen (inkl. MWST und Auslagen):
a. für das erstinstanzliche Verfahren:
Fr. 6’200.00;
b. für das Berufungsverfahren:
Fr. 3’000.00.
W _________ ist verpflichtet, dem Kanton Wallis die Entschädigung für das erstin-
stanzliche Verfahren im Umfang von 1/3 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt-
schaftlichen Verhältnisse erlauben.
Michaela Mangisch wird nicht eingetreten.
auf Fr. 200.00 festgesetzt und Rechtsanwältin Michaela Mangisch auferlegt.
Sitten, 16. Juni 2025