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URTEIL VOM 25. AUGUST 2025
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Raphaëlle Favre Schnyder, Einzelrichterin; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis , vertreten durch
Staatsanwältin Katja Jentsch, Brig-Glis
X _________ AG , Privatklägerin
gegen
Y _________ , Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Arnold, Brig
und
Z _________ , vertreten durch Rechtsanwalt Michael Julen, Zermatt
(Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe
[Art. 148a Abs. 1 StGB], Urkundenfälschung [Art. 251 Ziff. 1 StGB], Betrug [Art. 146
Abs. 1 StGB], Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 AHVG)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 30. August 2024
[S1 22 39]
Verfahren
A. Das Bezirksgericht Visp fällte am 30. August 2024 gegen die beiden Beschuldigten
nachfolgendes Urteil, welches den Parteien am 3. September 2024 in begründeter Form
eröffnet wurde:
Das Strafverfahren gegen Y _________ und Z _________ in Bezug auf den Vorwurf des unrechtmäs-
sigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a
Abs. 1 StGB, angeblich begangen vor dem 1. September 2017, wird infolge Verjährung eingestellt.
Y _________ wird schuldig erkannt:
des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im
Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, begangen zwischen 1. September 2017 und 31. Dezember
2018;
der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, begangen im Januar /
Februar 2018 (Lohnabrechnungen), im August / September 2018 (Kaufvertrag) und im Oktober
2020 (Betreibungsregisterauszüge);
der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 AHVG, begangen zwischen Mai und
Dezember 2019;
des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am
Juni 2019.
Y _________ wird verurteilt:
zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu Fr. 40.00, wobei ihr der bedingte Strafvollzug gewährt
wird, unter Einräumung einer Probezeit von drei Jahren. Die Verurteilung erfolgt als teilweise
Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl SAO 16 1085 vom 14. Juni 2016 ausgesprochenen bedingten
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.00;
zu einer Busse von Fr. 840.00. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wird eine Ersatz-
freiheitsstrafe von 21 Tagen festgesetzt.
Z _________ wird schuldig erkannt:
der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 25 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen am
des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im
Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, begangen zwischen 1. September 2017 und 31. Dezember
2018;
der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, begangen im Januar / Februar 2018;
des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am
Juni 2019.
Z _________ wird verurteilt:
4 -
zu einer Geldstrafe von 77 Tagessätzen zu Fr. 70.00, wobei ihm der bedingte Strafvollzug ge-
währt wird, unter Einräumung einer Probezeit von drei Jahren;
zu einer Busse von Fr. 1'330.00. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wird eine Ersatz-
freiheitsstrafe von 19 Tagen festgesetzt.
Auf eine Landesverweisung von Z _________ wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 StGB verzichtet.
Auf die Forderung der Gemeinde Visp wird mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
Z _________ bezahlt an die X _________ AG einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 27'468.55. Im
Umfang von Fr. 38.-- wird die geltend gemachte Zivilforderung abgewiesen.
Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2'700.-- und des Hauptverfahrens von Fr. 1'200.-- werden
Y _________ und Z _________ je hälftig auferlegt, d.h. zu Fr. 1'350.-- für das Vorverfahren und zu Fr.
600.-- für das Hauptverfahren. Die Kosten der Verdolmetschung von Z _________ anlässlich der
Hauptverhandlung von Fr. 406.55 trägt der Kanton Wallis.
Der Kanton Wallis leistet für die amtliche notwendige Verteidigung der Beschuldigte folgende Entschä-
digungen (je pauschal inkl. Auslagen und MWST):
Fr. 3'650.-- an Rechtsanwalt Fabian Williner;
Fr. 4’500.-- an Rechtsanwalt Michael Julen;
Fr. 5’700.-- an Rechtsanwalt Thierry Arnold.
Auf das Entschädigungsbegehren der Gemeinde Visp wird in Anwendung von Art. 433 Abs. 2 StPO
nicht eingetreten.
B.
Die Staatsanwaltschaft reichte gegen das Bezirksgerichtsurteil Berufung ein
(S. 1738) und beantragte nachfolgendes:
Die vorliegende Berufung sei gutzuheissen und Ziff. 3a, 4a, 5a und 6 des Urteils des Bezirksgerichts
Visp vom 30. August 2024 gegen Y _________ und Z _________ seien aufzuheben.
2
Y _________ wird mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, entsprechend
Fr. 5'400.00, bestraft.
Z _________ des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), begangen am 17. Dezember 2014 schuldig gespro-
chen.
Z _________ wird mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, entsprechend
Fr. 5'400.00, bestraft.
Gegen Z _________ wird eine Landesverweisung von 7 Jahren ausgesprochen (Art. 66a Abs. 1 lit. e
StGB).
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden Y _________ und Z _________ auferlegt.
Der Beschuldigte verzichtete am 21. Oktober 2024 auf das Erheben einer Anschlussbe-
rufung. Das Kantonsgericht lud die Parteien am 6. Dezember 2024 zu Berufungsver-
handlung vom 6. Februar 2025 vor, welche schliesslich auf den 13. Mai 2025 verschoben
wurde (S. 1776 f. und 1786 f.). Das Gericht teilte den Parteien am 13. März 2025 mit,
das Kantonsgericht behalte sich vor, den angeklagten Sachverhalt betreffend Punkt 1.2
der Anklageschrift (Betrug) auch unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Vermögens-
schädigung im Sinne von Art. 151 StGB zu prüfen. Anlässlich der Berufungsverhandlung
beantragten die Beschuldigten die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des
Urteils des Bezirksgerichts Visp.
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten ist ein Strafurteil des Bezirksgerichts Visp. Die Zuständigkeit des hier
urteilenden Einzelgerichts ist gegeben (Art. 14 Abs. 2 EGStPO). Die Staatsanwaltschaft
ist zur Berufung legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO). Die Berufung wurde innert der Frist
von 20 Tagen nach Erhalt des begründeten Urteils erklärt (Art. 399 StPO). Die Sachur-
teilsvoraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind im Übrigen erfüllt und
geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
1.2 Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Ur-
teils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 30.
August 2024 (S1 22 39) ist betreffend die nicht angefochtenen Ziffern 1, 2, 4 lit. b-d, 7, 8
und 11 in Rechtskraft erwachsen. Soweit Ziffer 9 und 10 betreffend die Kostenverlegung
zulasten des Kantons Wallis nicht angefochten wurden, sind diese der Rechtskraft nicht
zugänglich und über die Kosten ist im Berufungsverfahren neu zu befinden (vgl. Art. 428
Abs. 3 StPO).
2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungsgegner zusammengefasst vor, er habe
am 17. Dezember 2014, auf Bitten seines Schwagers A _________, das Fahrzeug Mer-
cedes Benz LM 63 AMG in Italien angezündet, wobei das Fahrzeug vollständig ausge-
brannt sei. Die X _________ AG habe der Leasingfirma aufgrund des Vorfalls
Fr. 24'434.25 überwiesen und sei für die weiteren Kosten aufgekommen. Das Fahrzeug
habe der B _________ AG gehört und sei vom Schwager des Beschuldigten geleast
worden. Der Schwager sei so von der Leistungspflicht der Leasingraten befreit worden.
Gestützt auf diesen Sachverhalt soll sich der Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art.
146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben.
Die Vorinstanz qualifizierte die Beteiligung an der Tat als Gehilfenschaft. Die Staatsan-
waltschaft argumentiert, der Beschuldigte habe einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet
und sei als Mittäter des Betrugs zu verurteilen. Bevor die Beteiligungsform des Beschul-
digten an der Tat beurteilt werden kann, ist zu prüfen, ob überhaupt eine Straftat vorliegt.
2.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs namentlich schuldig, wer in
der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor-
spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu
einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen
schädigt. Vorausgesetzt ist somit ein Handeln in Bereicherungsabsicht. Nach der herr-
schenden Lehre hat der Schaden als Vermögensnachteil der Bereicherung als Vermö-
gensvorteil zu entsprechen. Zwischen Schaden und Bereicherung muss mithin ein inne-
rer Zusammenhang bestehen, d.h. die Bereicherung muss sich als Kehrseite des Scha-
dens darstellen. Dieses Erfordernis wird als Prinzip der Stoffgleichheit bezeichnet (BGE
134 IV 210 E. 5.3 mit Hinweisen). Aus dem Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsab-
sicht ist daher zu schliessen, dass der Täter die Absicht verfolgen muss, sich oder einen
Dritten gerade um denjenigen Vermögensbestandteil zu bereichern, welcher dem Ge-
täuschten entzogen wird. Entscheidend ist mithin, dass die Bereicherung nicht aus ei-
nem andern als dem Opfervermögen erfolgt (BGE 134 IV 210 E. 5.3 mit Hinweisen).
2.2 Vorliegend fehlt es an der Stoffgleichheit. Die Versicherung hat den Betrag für das
Fahrzeug nicht etwa dem Beschuldigten oder dessen Schwager ausbezahlt, sondern
der Leasinggeberin. Der Schwager des Berufungsklägers wurde zwar bereichert, jedoch
insoweit, als dass die Leasinggeberin den Leasingvertrag aufhob und der Schwager von
der Leistung der Leasingraten befreit wurde. Der Schaden der Versicherungsgesell-
schaft bestand daher in der dem Leasinggeber ausbezahlten Versicherungssumme,
während die Bereicherung beim Schwager des Beschuldigten bloss indirekt in Form der
Aufhebung seiner Verpflichtung, die Leasingraten zu zahlen, eingetreten ist. Er hatte
mithin lediglich einen mittelbaren - weil aus dem Vermögen des Leasinggebers stam-
menden - Vorteil erlangt (vgl. hierzu auch BGE 134 IV 210 E. 5.4). Damit aber mangelt
es an der für die Bejahung des Tatbestands des Betrugs notwendigen Stoffgleichheit.
Der Sachverhalt kann mithin nicht unter den Straftatbestand des Betrugs im Sinne von
Art. 146 Abs. 1 StGB subsumiert werden.
2.3 Wird die Bereicherungsabsicht mangels Stoffgleichheit verneint und ist der Straftat-
bestand des Betrugs nicht erfüllt, so ist zu prüfen, ob jener der arglistigen Vermögens-
schädigung nach Art. 151 StGB zur Anwendung gelangt.
2.3.1 Der arglistigen Vermögensschädigung macht sich strafbar, wer jemanden ohne
Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig
irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhal-
ten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art.
151 StGB). Bei der arglistigen Vermögensschädigung handelt es sich um ein Antrags-
delikt.
2.3.2 Die X _________ AG stellte am 13. November 2020 betreffend dieses Vorfalls
einen Strafantrag, wobei der Beschuldigte ebenfalls als beschuldigte Person aufgeführt
wird (S. 849). Mithin liegt ein gültiger Strafantrag vor.
2.3.3 Im objektiven Tatbestand stimmt Art. 151 StGB mit Art. 146 StGB vollständig über-
ein, weshalb diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Betrug in E. 3.2
verwiesen werden kann. Weiter muss Arglist vorliegen. Subjektiv ist Vorsatz verlangt,
wobei Eventualvorsatz genügt. Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich.
2.3.4 Der objektive Tatbestand von Art. 151 StGB ist erfüllt. Der Schwager wurde berei-
chert, indem er von den Leasingraten befreit wurde. Bei der Leasinggeberin ist ein Scha-
den entstanden, zumal sie die Schadenssumme ausbezahlt hat. Der Beschuldigte und
sein Schwager handelten zudem arglistig, in dem der Beschuldigte das Fahrzeug fuhr
und anzündete und sein Schwager in der Folge den Schaden meldete. Dass der Be-
schuldigte mit dem Fahrzeug unterwegs war, als es ausbrannte, sollte die Angelegenheit
glaubwürdiger wirken lassen. Der Beschuldigte half seinem Schwager, weil dieser an-
gab, in einer finanziellen Notlage zu sein. Er wusste mithin, dass es das Ziel war, un-
rechtmässig Geld zu erhalten resp. aus dem Leasingvertrag zu kommen ohne diesen
kündigen zu müssen. Der Beschuldigte handelte daher vorsätzlich. Der Straftatbestand
der arglistigen Vermögensschädigung nach Art. 151 StGB ist nach dem Gesagten erfüllt.
2.4
Zu beurteilen ist noch die Beteiligung des Beschuldigten. Die Vorinstanz ist von
Gehilfenschaft ausgegangen. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, das Handeln des
Beschuldigten sei conditio sine qua non für die Erfüllung des Straftatbestands gewesen,
sodass er als Mittäter zu bestrafen sei.
2.4.1 Mittäter ist nach der Rechtsprechung, wer bei der Entschliessung, Planung oder
Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern
zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob
der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Aus-
führung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wol-
len der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch
nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der
Tat tatsächlich mitwirken. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Ta-
tentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss. Es genügt,
wenn er konkludent zum Ausdruck kommt (Bundesgerichtsurteile 6B_1437/2020 vom
Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird nach Art. 25 StGB
milder bestraft. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der
die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte.
Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die
Förderung der Tat genügt. Die Hilfeleistung muss aber tatsächlich zur Tat beigetragen,
also einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der
tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 120 IV 265 E. 2c/aa). Der Gehilfe will
die Haupttatfördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat
erleichtert. Er handelt diesbezüglich vorsätzlich, Eventualvorsatz genügt. Der Tatbeitrag
des Gehilfen ist jedoch untergeordneter Natur und für die Verwirklichung des Delikts
nicht derart wesentlich, dass es mit ihm steht oder fällt. Daher erscheint der Gehilfe nach
den konkreten Umständen des Falles auch nicht als Hauptbeteiligter. Im Gegensatz zum
Mittäter will der Gehilfe an der Verwirklichung der Haupttat nicht in massgebender Weise
mitwirken. Er hat keinen «animus auctoris» (Tatherrschaftswille) und sieht die Straftat
nicht als seine eigene. Der Gehilfe weiss jedoch oder nimmt zumindest in Kauf, dass
seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert bzw. ihre Erfolgschancen erhöht (FORSTER,
a.a.O., N. 3 zu Art. 25 StGB).
2.4.2 Der Tatbeitrag des Beschuldigten liegt im Anzünden des Fahrzeugs. Der Schwa-
ger hingegen hat den Tatentschluss gefasst, die Tat geplant, den Beschuldigten ange-
fragt zu helfen, hat ihn genau instruiert, wie er vorzugehen hat, und hat im Anschluss
den Brand der Versicherung gemeldet und sämtliche Korrespondenz mit dieser vorge-
nommen. Der Beschuldigte wurde nicht bereichert. Es ist offensichtlich, dass der Schwa-
ger bei der ganzen Angelegenheit federführend war und der Beschuldigte eine unterge-
ordnete Rolle spielte.
Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der Gehilfenschaft zur arglistigen Vermögens-
schädigung im Sinne von Art. 151 StGB schuldig zu sprechen. Betreffend des von der
Versicherung geltend gemachten Schadens wird auf E. 3.5 des vorinstanzlichen Ent-
scheids verwiesen, wobei dessen Höhe und Rückzuzahlung nicht angefochten wurden.
3. Strafzumessung
3.1 Betreffend die Grundsätze der Strafzumessung kann auf E. 8.1 des angefochtenen
Urteils verwiesen werden. Die Strafzumessung ist Aufgabe des Gerichts (Art. 47 Abs. 1
StGB). Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir-
kung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des
Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit
der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). Das Gericht ist nicht an die
Begründung und Anträge der Parteien und der Staatsanwaltschaft gebunden (vgl. auch
Art. 391 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Vorinstanz hat die Zumessung der Strafen in den
E. 8.2.3 und E. 8.3.2 eingehend begründet. Da das Gericht nicht an die Anträge der
Staatsanwaltschaft gebunden ist, ist es auch nicht verpflichtet zu rechtfertigen, wenn es
von diesen abweicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. der Begründungs-
pflicht ist daher zu verneinen.
3.2 Die Berufungsklägerin wird des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer So-
zialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, begangen
zwischen dem 1. September 2017 bis 31. Dezember 2018, der mehrfachen Urkunden-
fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, begangen im Januar / Februar 2018 (Lohn-
abrechnungen), im August / September 2018 (Kaufvertrag) sowie im Oktober 2020 (Be-
treibungsregisterauszug), der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1
AHVG, begangen zwischen Mai und Dezember 2019 sowie des versuchten Betrugs im
Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 9. Juni 2019 schuldig
gesprochen.
3.2.1 Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, steht ein Widerruf der mit Urteil vom 29. Au-
gust 2013 bedingt ausgesprochenen Strafe nicht zur Debatte (E. 8.2.1 des Urteils der
Vorinstanz). Betreffend die Anwendbarkeit des revidierten Sanktionenrechts wird auf die
E. 8.2.2 der Vorinstanz verwiesen, welcher sich das Kantonsgericht anschliesst.
3.2.2 Die Beschuldigte hat vier minderjährige Kinder. Sie arbeitet Abendschichten bei
C _________ und ist nebenbei als selbstständige Kosmetikerin tätig. Gemäss eigenen
Angaben verdient sie monatlich zwischen Fr. 2'400.00 und Fr. 3'500.00. Gemäss Betrei-
bungsregisterauszug vom 30. April 2025 sind Betreibungen in der Höhe von
Fr. 234'253.53 verzeichnet und Verlustscheine über Fr. 222'331.80. Die Beschuldigte ist
gemäss Strafregisterauszug (S. 1840) bereits wegen Betrugs und damit einschlägig vor-
bestraft, wobei die Verurteilung im Jahre 2013 erfolgte. Sie verhielt sich im Verfahren
anständig und kooperativ, was sich neutral auswirkt. Sie zeigte indes keine Reue oder
Einsicht, was sich straferhöhend auswirkt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Taten
grundsätzlich in keinem Zusammenhang miteinander standen. Die zu beurteilenden Ta-
ten liegen bereits mehrere Jahre zurück (2018/2019).
3.2.3 Die Urkundenfälschungen im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der Betrug im
Sinne von Art. 146 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft. Art. 148a Abs. 1 StGB sieht als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe vor.
Zunächst ist für die drei Urkundenfälschungen im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB als
schwerstes Delikt, da die höchste abstrakte Strafandrohung, die Einsatzstrafe festzule-
gen. Die Beschuldigte reichte bei der Gemeinde einen gefälschten Kaufvertrag ein. Sie
handelte dabei vorsätzlich und aus rein egoistischen und finanziellen Gründen. Sie wollte
an weitere Sozialversicherungsleistungen gelangen. Aufgrund der Nachforschungen der
Sozialhilfebehörde kam es indes zu keinem finanziellen Schaden. Die Einsatzstrafe wird
auf 50 Tagessätze festgelegt.
Sie ist für die drei gefälschten Lohnabrechnungen, die bei der Leasinggeberin einge-
reicht wurden, zu erhöhen. Auch hier war die Motivation rein egoistisch. Die Familie ver-
fügte bereits über mehrere Fahrzeuge und es ging hauptsächlich darum, ein reines Lu-
xus- und Prestigeobjekt zu besitzen. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Lea-
singgeberin kein Schaden entstanden ist, zumal die Leasingraten jeweils bezahlt wur-
den. Die Einsatzstrafe ist um 20 Tagessätze zu erhöhen.
Schliesslich fälschte die Beschuldigte die Betreibungsregisterauszüge von sich und ih-
rem Ehemann. Sie handelte wiederum vorsätzlich. Die Beschuldigte geriet insoweit in
Bedrängnis, als dass sie aus ihrer Wohnung ausziehen mussten und ein Teil der Sachen
bereits im neuen Haus waren, als die Vermieter einen Betreibungsregisterauszug ver-
langten. Sie wusste, dass ihr angesichts der unzähligen Betreibungen und ihrer tatsäch-
lichen finanziellen Verhältnisse das Haus nicht vermietet worden wäre. Auf ihr lastete
ein gewisser Druck und sie handelte aus Angst, für sich und ihre Familie keine Unterkunft
zu finden, was strafmindernd zu berücksichtigten ist. Es entstand kein finanzieller Scha-
den. Die Einsatzstrafe ist um 10 Tagessätze auf 80 Tagessätze zu erhöhen.
Weiter versuchten die Ehegatten online einen Hundewelpen zu verkaufen, wobei sie
hierzu falsche Angaben machten, um den Hund zu einem möglichst hohen Preis verkau-
fen zu können. Es blieb beim Versuch, wobei dies nicht auf die Beschuldigten zurückzu-
führen ist, sondern dem Umstand zu verdanken ist, dass der Kaufinteressent skeptisch
wurde. Der vereinbarte Kaufpreis lag bei Fr. 1'800.00, wurde indes nicht bezahlt. Die
mögliche Deliktssumme war mithin nicht besonders hoch. Die Beschuldigte handelte in-
des wiederum aus rein pekuniären Motiven. Die Einsatzstrafe ist für den versuchten Be-
trug um 20 Tagessätze zu erhöhen.
Weiter ist die Einsatzstrafe für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozi-
alversicherung oder Sozialhilfe zu erhöhen. Die Beschuldigte bezog während mindes-
tens 14 Monaten Sozialhilfe, obschon ihr Ehemann in dieser Zeit erwerbstätig war und
ein Einkommen erzielte, sodass sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Sozialhilfe ge-
habt hätte. Ihr wurde im Deliktszeitraum Sozialhilfe in der Höhe von mindestens
Fr. 31'984.20 ausbezahlt. Zeitgleich generierten die Ehegatten ein gemeinsames Ein-
kommen von Fr. 107'586.40, welches im Umfang von Fr. 73'976.75 nicht deklariert
wurde. Angesichts des Zeitraums des Sozialhilfebetrugs und der Deliktssumme ist das
objektive Verschulden im mittleren Bereich anzusiedeln. Die Beschuldigte handelte aus
egoistischen und rein finanziellen Motiven. Sie zeigte eine völlige Gleichgültigkeit gegen-
über dem in der Schweiz herrschenden Solidaritätssystem. Sie hat es nicht nur unterlas-
sen, die Einkünfte zu melden, sondern hat in der Zeit mehrmals Unterstützungsgesuche
gestellt, wobei sie das Einkommen nur zu einem Teil angab. Sie handelte überdies nicht
aus einer finanziellen Notlage heraus, sondern bezweckte einzig, mit möglichst wenig
Aufwand ein möglichst grosses Einkommen zu erzielen und sich Luxusgüter leisten zu
können. Das subjektive Verschulden ist dabei ebenfalls im mittleren Bereich anzusie-
deln. Die Einsatzstrafe wird um 70 Tagessätze erhöht.
Schliesslich ist noch die Strafe für die Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Art. 3
Abs. 1 AHVG festzulegen. Die Beschuldigte ging einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
nach und unterliess es, sich bei der kantonalen Ausgleichskasse anzumelden und die
geschuldeten Beiträge zu bezahlen. Aufgrund des im Jahre 2019 erzielten Umsatzes
von Fr. 10'535.80 und einem Gewinn von Fr. 6'046.80 handelt es sich um relativ geringe
Beträge und der Deliktszeitraum umfasst lediglich ein paar wenige Monate. Die Einsatz-
strafe wird daher um 10 Tagessätze auf insgesamt 180 Tagessätze erhöht.
Die Geldstrafe von 180 Tagessätzen ist aufgrund der von der Vorinstanz in E. 8.4 ihres
Urteils festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots um rund 30 % auf 126 Ta-
gessätze zu reduzieren.
Bezüglich der Grundlagen zur Berechnung der Höhe des Tagessatzes kann auf E. 8.5.1
des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Aufgrund der gesteigerten Arbeitstätig-
keit und dem nun monatlichen Einkommen zwischen Fr. 2'400.00 und Fr. 3'500.00 ist
die Höhe des Tagessatzes entsprechend anzupassen. Es wird von einem durchschnitt-
lichen monatlichen Einkommen von Fr. 3'000.00 ausgegangen. Berücksichtigt wird ein
pauschaler Abzug von 20 % für Steuern und Krankenkasse (Fr. 3'000.00*0.8= Fr.
2'400.00). Die Beschuldigte betreut tagsüber grösstenteils die vier minderjährigen Kin-
der, arbeitet indes abends. Mit ihrem Einkommen leistet sie einen beträchtlichen Anteil
an den Unterhalt der Familie. Es sind mithin 40 % für die Unterstützungspflicht der Kinder
zu berücksichtigen (Fr. 2'400.00*0.6= Fr. 1'440.00). Der Tagessatz beläuft sich daher
auf Fr. 45.00.
Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen. Es kann diesbezüglich auf die korrekten Aus-
führungen der Vorinstanz in E. 8.5.3 verwiesen werden. Seit dem erstinstanzlichen Urteil
ist zwar ein erneutes Strafverfahren anhängig gemacht worden, indes kam es bisher zu
keiner Verurteilung. Es kann mithin weiterhin nicht von einer negativen Legalprognose
ausgegangen werden. Es ist indes angesichts der Umstände die Probezeit auf drei Jahre
festzulegen. Zudem ist aus spezialpräventiver Sicht eine Verbindungsbusse geboten. 25
Tagessätze werden daher als Busse, entsprechend Fr. 1'125.00, ausgesprochen. Für
den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf
25 Tage festgelegt.
Die Beschuldigte wird zusammengefasst mit einer Geldstrafe von 101 Tagessätzen zu
je Fr. 45.00, entsprechend Fr. 4'545.00 verurteilt. Die Geldstrafe ist unter Ansetzung ei-
ner Probezeit von drei Jahren aufzuschieben. Zudem wird eine Busse von Fr. 1'125.00
ausgesprochen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Ta-
gen.
3.3 Der Berufungskläger wird des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozi-
alversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, der Urkunden-
fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, des versuchten Betrugs im Sinne von Art.
146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Gehilfenschaft zur arglistigen Vermö-
gensschädigung im Sinne Art. 151 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig gesprochen.
3.3.1 Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, steht ein Widerruf der mit Urteil vom 14. Juni
2016 bedingt ausgesprochenen Strafe nicht zur Debatte (E. 8.3.1 des Urteils der Vo-
rinstanz). Da es sich bei der arglistigen Vermögensschädigung um eine Tat handelt, die
der Beschuldigte vor der Verurteilung vom 14. Juni 2016 begangen hat, liegt ein Fall von
teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor. Für diese Straftat ist daher eine Zusatzstrafe
auszufällen, welche anschliessend zur Strafe für die Taten, die nach dem 14. Juni 2016
begangen worden sind, zu addieren ist.
3.3.2
Der Beschuldigte hat vier minderjährige Kinder. Er arbeitet zu 100 % bei der
D _________ AG. Er verdiente gemäss Steuerveranlagung im Jahre 2023 Fr. 78'552.00,
was einem monatlichen Einkommen von rund Fr. 6'546.00 entspricht. Gemäss Betrei-
bungsregisterauszug vom 30. April 2025 sind Betreibungen in der Höhe von
Fr. 274'233.76 verzeichnet und Verlustscheine über Fr. 244'185.80. Der Beschuldigte
hat gemäss Strafregisterauszug (S. 1841) zwei Vorstrafen: Eine Verurteilung aus dem
Jahre 2013 wegen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung i.S. des Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Vergehen gegen das Bundesgesetz
über die Unfallversicherung und Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung sowie eine Verurteilung wegen schwerer Verkehrsregelver-
letzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) aus dem Jahre 2016. Er verhielt sich im Verfahren anstän-
dig und kooperativ, was sich neutral auswirkt. Er zeigte indes keine Reue oder Einsicht,
was sich straferhöhend auswirkt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Taten grund-
sätzlich in keinem Zusammenhang miteinander standen. Die hier zu beurteilenden Taten
liegen ausserdem bereits mehrere Jahre zurück (2018/2019).
3.3.3 Die arglistige Vermögensschädigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft. Der Beschuldigte hatte, wie hiervor dargelegt, eine untergeord-
nete Rolle und handelte lediglich als Gehilfe. Er wollte seinem Schwager, der gerade ein
Kind verloren hatte und sich in einer finanziellen Notlage befand, helfen. Er wurde durch
die Tat nicht bereichert und hat von seinem Schwager auch keine Entschädigung für
seine Dienste erhalten. Die Tat liegt zudem bereits über zehn Jahre zurück, was straf-
mildernd zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten die Zusatzstrafe
auf 25 Tagessätze Geldstrafe festzulegen.
3.3.4 Die Urkundenfälschungen im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie Betrug im
Sinne von Art. 146 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe
bestraft. Art. 148a Abs. 1 StGB sieht als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe vor.
Zunächst ist für die Urkundenfälschungen als schwerstes Delikt die Einsatzstrafe festzu-
legen. Er handelte gemeinsam mit seiner Frau als Mittäter, weshalb grundsätzlich auf
das unter E. 3.2.3 hiervor Gesagte verwiesen werden kann. Ihr Verschulden wiegt gleich
schwer und die Tatkomponenten sind für beide Beschuldigten in gleicher Weise zu be-
rücksichtigen. Aus den Täterkomponenten ergibt sich nichts, was die Strafe erhöhen o-
der mildern würde. Die Einsatzstrafe wird mithin für den gefälschten Kaufvertrag auf 50
Tagessätze festgelegt, wobei diese in der Folge um 20 Tagessätze für die gefälschten
Lohnabrechnungen und 10 Tagessätze für die gefälschten Betreibungsregisterauszüge
zu erhöhen ist. Auch bezüglich des versuchten Betrugs in Sachen Hundewelpen kann
auf das hierfür Ausgeführte verwiesen werden. Die Einsatzstrafe ist um weitere 20 Ta-
gessätze auf insgesamt 100 Tagessätze zu erhöhen. Betreffend den unrechtmässigen
Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art.
148a Abs. 1 StGB kann wiederum auf das bei seiner Ehefrau ausgeführte verwiesen
werden, zumal sie als Mittäter handelten und eine vergleichbare Tatbeteiligung vorliegt.
Die Einsatzstrafe ist daher um 70 Tagessätze auf insgesamt 170 Tagessätze zu erhö-
hen. Wie in E. 3.2.3 dargelegt, ist die Strafe wegen der Verletzung des Beschleunigungs-
gebots um rund 30 % auf 119 Tagessätze zu reduzieren.
Zu den 119 Tagessätzen ist die Zusatzstrafe von 25 Tagessätzen zu addieren. Die Geld-
strafe beläuft sich demnach auf 134 Tagessätze.
Die beiden Vorstrafen sind nicht einschlägig und liegen bereits 12 resp. 9 Jahre zurück.
Obschon sich der Beschuldigte von einer bedingten Geldstrafe nicht von der Begehung
weiterer Straftaten abhalten liess, rechtfertigte es sich beim Beschuldigten davon aus-
zugehen, dass gerade noch keine negative Legalprognose vorliegt. Die Geldstrafe ist
daher bedingt auszusprechen und es rechtfertigt sich eine Probezeit von drei Jahren
festzulegen.
Der Tagessatz ist aufgrund der aktuellen Steuerveranlagung entsprechend anzupassen.
Auszugehen ist vom monatlichen Einkommen von Fr. 6'546.00. Davon abzuziehen sind
25 % für Steuern und Krankenkasse (Fr. 6'546.00 * 0.75). Weiter sind 40 % für die Un-
terstützungspflicht der vier minderjährigen Kinder in Abzug zu bringen (Fr. 4'909.50 *
0.6). Zwar kümmert sich hauptsächlich die Ehegattin um die Kinder, indes geht diese
ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nach, sodass für ihre Unterstützung kein Abzug zu ma-
chen ist. Der Tagessatz beträgt nach dem Gesagten Fr. 95.00 (Fr. 2'945.70 /30).
Aus spezialpräventiver Sicht rechtfertigt es sich auch beim Beschuldigten, eine Verbin-
dungsbusse festzulegen. 23 Tagessätze der Geldstrafe, entsprechend Fr. 2'185.00, wer-
den daher als Busse ausgesprochen. Im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens wird die
Ersatzfreiheitsstrafe auf 23 Tage festgelegt.
Der Beschuldigte wird zusammengefasst mit einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu je
Fr. 95.00, entsprechend Fr. 9'120.00 verurteilt. Die Geldstrafe ist unter Ansetzung einer
Probezeit von drei Jahren aufzuschieben. Zudem wird eine Busse von Fr. 2'185.00 aus-
gesprochen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen.
4. Landesverweis
4.1 Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB sieht für Ausländer, die wegen Betrug (Art. 146 Abs. 1
StGB) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug
von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB)
verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesver-
weisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Demzufolge ist der Beschwerdegegner als
italienischer Staatsangehöriger grundsätzlich des Landes zu verweisen.
4.2 Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer
Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönli-
chen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung
gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht
überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen,
die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).
Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismäs-
sigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und
E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung
des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung
über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR
142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen, 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu
berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) In-
tegration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in
der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen
(BGE 144 IV 332 E. 3.3.2, Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3,
6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei
einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in
Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienle-
bens auszugehen (Bundesgerichtsurteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3,
6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das Recht auf Achtung des
Familienlebens ist gemäss ständiger Rechtsprechung tangiert, wenn eine staatliche Ent-
fernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre
Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträch-
tigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben
andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.1; Bundes-
gerichtsurteil 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.4.2; je mit Hinweisen). Zum ge-
schützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h., die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1, 137
I 113 E. 6.1, 135 I 143 E. 1.3.2; Bundesgerichtsurteil 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E.
2.3.3; je mit Hinweisen).
Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element dem
Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Bundesgerichtsurteile
6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.4.2, 6B_1258/2020 vom 12. November 2021
E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Nach Art. 9 KRK achten die Vertragsstaaten das Recht des
Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt lebt, regelmässige persönliche
Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können, so-
weit dies nicht seinem Wohl widerspricht (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Art. 16
Abs. 1 KRK gewährleistet u.a. das Recht auf Schutz der Familie im Zusammenleben
sowie bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen, die das Kind von den Eltern trennen
(Bundesgerichtsurteile 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2, 6B_1275/2020 vom
obhutsrechtliche Stellung des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils (Bun-
desgerichtsurteile 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2, 6B_1258/2020 vom 12.
November 2021 E. 4.2.3, 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.3, 6B_855/2020
vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten
Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen, die Schweiz zu verlassen, sind
insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen
könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grund-
sätzlich zumutbar ist (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; Bundesgerichtsurteil 6B_855/2020 vom
Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemein-
schaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das Recht auf Achtung des
Familienlebens, der im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfas-
senden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überle-
gungen erfolgen darf (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E.
4.3, 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.3, 6B_855/2020 vom 25. Oktober
2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer
Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverwei-
sung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzu-
ordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landes-
verweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurtei-
lung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die ver-
schuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende
Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt
wird (Bundesgerichtsurteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_748/2021 vom
Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Vo-
raussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Mas-
snahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-kon-
form auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a
Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK
zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Bundesgerichtsurteile 6B_255/2021 vom 3. Ok-
tober 2022 E. 1.3.5, 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach
dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbeson-
dere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die
seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der
Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Hei-
matstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezem-
ber 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Bundesgerichtsurteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022
E. 1.3.5, 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).
4.3 Der Beschuldigte ist 1991 in Italien geboren und in E _________ aufgewachsen.
Seine Mutter und Schwester leben noch heute dort. Er würde seine Mutter sicherlich ein
Mal im Monat besuchen und diese würde ihnen manchmal mit den Kindern helfen. Sein
Vater pendle zwischen F _________ und E _________. Das Verhältnis zu ihm be-
schreibt der Beschuldigte als schwierig. Der Beschuldigte reiste am 1. Juli 2010 in die
Schweiz ein und heiratete am 9. November 2012 die Berufungsklägerin (S. 1358). Die
Ehegatten haben vier minderjährige Kinder, wobei drei die Primarschule besuchen.
Der Beschuldigte ist seit dem Jahr 2018, mithin seit rund sieben Jahren, für die
D _________ AG tätig. Soweit ersichtlich sind seit Dezember 2018 keine Sozialhilfegel-
der mehr an die Familie ausbezahlt worden und lebt die Familie hauptsächlich vom Er-
werbseinkommen des Beschuldigten, wobei die Ehegattin seit dem erstinstanzlichen
Verfahren ihr Arbeitspensum aufgestockt hat. Gemäss aktenkundigem Betreibungsre-
gisterauszug sind gegenüber dem Beschuldigten Betreibungen in der Höhe von Fr.
274'233.76 offen. Zudem wurden in den letzten 20 Jahren 132 Verlustscheine im Ge-
samtbetrag von Fr. 244'185.80 ausgestellt (Stand 30. April 2025, S. 1820). Seit der Ein-
reise in die Schweiz im Jahr 2010 wurden laufend und regelmässig Betreibungen einge-
leitet wurden. Unter den Hauptgläubigern des Beschuldigten finden sich einerseits die
Krankenkasse und andererseits auch der Kanton Wallis.
Der Beschuldigte ist in Italien aufgewachsen und zur Schule gegangen. Er spricht flies-
send italienisch. Seine Mutter und seine Schwester wohnen in E _________ und er be-
sucht diese regelmässig. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschuldigte in Ita-
lien wieder Fuss fassen und einer Beschäftigung nachgehen kann.
Gegen den Landesverweis spricht insbesondere seine familiäre Situation. Der Beschul-
digte hat vier minderjährige Kinder, die in der Schweiz zur Schule gehen und auf Betreu-
ung angewiesen sind. Seine Frau und seine Kinder verfügen über den Schweizer Pass.
Es würde ihnen grundsätzlich freistehen, mit dem Vater nach Italien zu ziehen. Sowohl
seine Frau als auch die Kinder sprechen italienisch. Die drei schulpflichtigen Kinder sind
jedoch sozial in der Schweiz verwurzelt und ein Umzug nach Italien wäre auch für die
Kinder ein grosser Einschnitt in ihr Leben. Der Beschuldigte lebt bereits seit rund 14
Jahren in der Schweiz, wobei er in dieser Zeit für einige wenige Monate wieder bei seiner
Mutter in E _________ wohnte. Die Familie ist intakt. Sein soziales und familiäres Umfeld
befindet sich vorwiegend in der Schweiz. Er trainiert die Junioren im Fussballverein der
Wohngemeinde. Er kann sich, wie sich an der Berufungsverhandlung gezeigt hat und
auch die Vorinstanz feststellte, durchaus auch auf Deutsch verständigen. Zudem über-
nimmt er am Abend die Betreuung der Kinder, was es seiner Gattin ermöglich, Abend-
schichten zu arbeiten. Im Falle eines Verbleibs der Kinder in der Schweiz würde der
Kontakt zum Vater eingeschränkt werden. Zwar ist die räumliche Nähe vom Wohnort der
Kindsmutter und der Kinder zu E _________, wo der Beschuldigte aufgewachsen ist und
wo seine Mutter lebt, zu berücksichtigen. Selbst wenn es den Kindern mit einer rund 30-
minütigen Zugfahrt (G _________-E _________) weiterhin möglich wäre, ihren Vater zu
besuchen, so kann dieser jedoch nicht mehr die Betreuung der Kinder am Abend über-
nehmen. Zudem ist er selbst in Berücksichtigung der Arbeitstätigkeit der Kindsmutter
weiterhin der Hauptversorger der Familie. Er arbeitet seit 2018 bei demselben Arbeitge-
ber. Die hier zu beurteilenden Straftaten liegen mindestens 6 Jahre, die arglistige Ver-
mögensschädigung gar über zehn Jahre zurück. Angesichts der seit den Taten verstri-
chenen Zeit und den in Frage stehenden Interessen sowie angesichts der Schwere der
vom Beschuldigten begangenen Straftaten, erscheint es gerade noch gerechtfertigt, die
Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten und auf
die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a Abs.
2 StGB zu verzichten.
5. Entschädigung und Kosten
5.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des
Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für
Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei,
fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 ff. zu
Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton
getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt
die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das
Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die
Verfahrenskosten jedoch dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie
rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen
Durchführung
erschwert
hat
(Art.
426
Abs.
2
StPO).
Die
Kosten
des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
5.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird
in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro-
zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebühren-
rahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge-
setzt (Art. 13 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis
Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2’400.00 (Art. 22 lit. b und
c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwi-
schen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit.
f GTar).
5.2.1 Das Bezirksgericht hat die Kosten der Staatsanwaltschaft auf Fr. 2'700.00 und die
eigene Gebühr auf Fr. 1'200.00 festgelegt. Da es bei den Verurteilungen bleibt, sind die
Kosten des Verfahrens wie erstinstanzlich festgelegt den Beschuldigten je hälftig, ent-
sprechend Fr. 1'950.00 (Fr. 1'350.00 für das Vorfahren und Fr. 600.00 für das Hauptver-
fahren) aufzuerlegen. Die Kosten für die Verdolmetschung des Beschuldigten in der
Höhe von Fr. 406.55 werden in Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO vom Kanton
Wallis getragen.
5.2.2 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für den Weibel-
dienst (Art. 10 Abs. 2 GTar) an. Das Dossier ist mit rund 1870 Seiten mittleren Umfangs.
Es war lediglich eine Straftat zu beurteilen und im Übrigen das Strafmass und der Lan-
desverweis zu prüfen. Aufgrund des drohenden Landesverweises war der Fall für die
Beschuldigten von grosser Bedeutung. Es fand schliesslich eine Berufungsverhandlung
statt. Es rechtfertig sich, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'175.00 festzulegen. Die Gerichts-
kosten betragen insgesamt Fr. 1'200.00. Die Kosten für die Verdolmetschung des Be-
schuldigten in der Höhe von Fr. 257.60 werden in Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. b
StPO vom Kanton Wallis getragen.
Der Beschuldigte wird betreffend die zu beurteilende Straftat vom Dezember 2014 schul-
dig gesprochen. Es bleibt bei der Qualifikation als Gehilfe. Das Strafmass wurde für
beide Beschuldigten marginal erhöht; liegt jedoch weiterhin klar unter dem von der
Staatsanwaltschaft beantragten. Schliesslich bejaht auch das Kantonsgericht das Vor-
liegen eines Härtefalls und verzichtet auf das Aussprechen eines Landesverweises. Die
Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung daher grossmehrheitlich. Es rechtfertigt
sich dem Staat Wallis die Kosten für das Berufungsverfahren vollumfänglich aufzuerle-
gen.
5.3 Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches sich nach den
Art. 27 ff. GTar berechnet, und weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar). Gemäss Art. 27
Abs. 1 GTar bewegt sich das Honorar zwischen einem im Gesetz vorgesehenen Mini-
mum und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwie-
rigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzi-
elle Situation der Partei. Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel vor der
Polizei und im Untersuchungsverfahren Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00, vor der Staatsan-
waltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00, vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00
und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar).
5.3.1 Die Vorinstanz hat festgelegt, dass die amtlichen notwendigen Verteidiger des Be-
schuldigten wie folgt vom Staat Wallis zu entschädigen seien: Rechtsanwalt Fabian Wil-
liner mit Fr. 3’650.00 und Rechtsanwalt Michael Julen mit Fr. 4’500.00. Dem amtlichen
notwendigen Verteidiger der Beschuldigten Rechtsanwalt Thierry Arnold zahle der Staat
Wallis eine Entschädigung von Fr. 5’700.00. Die Parteien haben die Höhe der Entschä-
digung nicht gerügt und da sie sich im gesetzlichen Rahmen befinden, sieht das Kan-
tonsgericht keine Veranlassung, diese abzuändern.
Die Beschuldigten sind verpflichtet, dem Kanton Wallis die Entschädigungen der amtli-
chen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau-
ben.
5.3.2 Rechtsanwalt Thierry Arnold macht für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand
von 11 Stunden sowie Auslagen von Fr. 170.00 geltend (S. 1856). Rechtsanwalt Michael
Julen macht ebenfalls ein Aufwand von rund 11 Stunden und Auslagen von Fr. 171.40
geltend. Die Berufungsverhandlung dauerte 1.5 Stunden. Praxisgemäss werden Reise-
zeiten jeweils nur zur Hälfte entschädigt. Pro erstellte Kopie wird eine Entschädigung
von Fr. 0.50 und pro mit dem Personenwagen gefahrenem Kilometer Fr. 0.60 (Art. 9
Abs. 1 GTar) angerechnet. Die anderen durch das Verfahren verursachten Auslagen
werden mit ihrem effektiven Betrag in Rechnung gestellt. Soweit sie Fr. 200.00 nicht
übersteigen, können sie durch einen Pauschalbetrag ersetzt werden (Art. 11 GTar). Das
Dossier war mittleren Umfangs (1872 Seiten) und den Beschuldigten werden teils
schwere Delikte vorgeworfen und insbesondere auch aufgrund des drohenden Landes-
verweises ging es für die Beschuldigten um viel. Es rechtfertig sich nach dem Gesagten
in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien die Entschädigung für Rechtsanwalt
Thierry Arnold auf Fr. 2'300.00 (inkl. Auslagen und MWST) und diejenige für Rechtsan-
walt Michael Julen, welche die längere Anfahrt berücksichtigt, auf Fr. 2'400.00 (inkl. Aus-
lagen und MWST) festzulegen.
Das Kantonsgericht beschliesst
Das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 30. August 2024 (S1 22 39) ist betreffend des-
sen Ziffern 1, 2, 4 lit. b-d, 7, 8 und 11 (nachstehend Ziffer 13) des Dispositivs in Rechts-
kraft erwachsen und nachstehend lediglich pro memoria aufgeführt.
Das Kantonsgericht erkennt
Das Strafverfahren gegen Y _________ und Z _________ in Bezug auf den Vorwurf
des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der
Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, angeblich begangen vor dem
September 2017, wird infolge Verjährung eingestellt.
Y _________ wird schuldig erkannt:
des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder
der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, begangen zwischen 1. Sep-
tember 2017 und 31. Dezember 2018;
der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, began-
gen im Januar / Februar 2018 (Lohnabrechnungen), im August / September
2018 (Kaufvertrag) und im Oktober 2020 (Betreibungsregisterauszüge);
der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 AHVG, begangen
zwischen Mai und Dezember 2019;
des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,
begangen am 9. Juni 2019.
Y _________ wird verurteilt:
zu einer Geldstrafe von 101 Tagessätzen zu Fr. 45.00, entsprechend
Fr. 4'545.00, wobei ihr der bedingte Strafvollzug gewährt wird, unter Einräu-
mung einer Probezeit von drei Jahren.
zu einer Busse von Fr. 1'125.00. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung
wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen festgesetzt.
Z _________ wird schuldig erkannt:
der Gehilfenschaft zur arglistigen Vermögensschädigung im Sinne von Art. 25
i.V.m. Art. 151 StGB, begangen am 17. Dezember 2014;
des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder
der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, begangen zwischen 1. Sep-
tember 2017 und 31. Dezember 2018;
der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, begangen im Januar
/ Februar 2018;
23 -
des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,
begangen am 9. Juni 2019.
Z _________ wird verurteilt:
zu
einer Geldstrafe von 96
Tagessätzen zu Fr. 95.00, entsprechend
Fr. 9'120.00, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wird, unter Einräu-
mung einer Probezeit von drei Jahren;
zu einer Busse von Fr. 2'185.00. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung
wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen festgesetzt.
Die Verurteilung erfolgt als teilweise Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl SAO 16
1085 vom 14. Juni 2016 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 40 Tagessät-
zen zu Fr. 40.00;
Auf eine Landesverweisung von Z _________ wird in Anwendung von Art. 66a Abs.
2 StGB verzichtet.
Auf die Forderung der Gemeinde Visp wird mangels sachlicher Zuständigkeit nicht
eingetreten.
Z _________ bezahlt an die X _________ AG einen Schadenersatz in der Höhe
von Fr. 27'468.55. Im Umfang von Fr. 38.00 wird die geltend gemachte Zivilforde-
rung abgewiesen.
Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2'700.00 und des Hauptverfahrens von
Fr. 1'200.00 werden Y _________ und Z _________ je hälftig auferlegt, d.h. je zu
Fr. 1'350.00 für das Vorverfahren und Fr. 600.00 für das Hauptverfahren. Die Kos-
ten der Verdolmetschung von Z _________ anlässlich der Hauptverhandlung von
Fr. 406.55 trägt der Kanton Wallis.
auferlegt. Die Kosten der Verdolmetschung von Z _________ anlässlich der Beru-
fungsverhandlung von Fr. 257.60 trägt der Kanton Wallis.
ten folgende Entschädigungen (je pauschal inkl. Auslagen und MWST):
Fr. 3'650.00 an Rechtsanwalt Fabian Williner;
Fr. 4’500.00 für das an Rechtsanwalt Michael Julen;
24 -
Fr. 5’700.00 an Rechtsanwalt Thierry Arnold.
Die Beschuldigten sind verpflichtet, dem Kanton Wallis die Entschädigung der amt-
lichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse er-
lauben.
schädigung von Fr. 2'300.00 und Z _________ eine solche von Fr. 2'400.00.
Art. 433 Abs. 2 StPO nicht eingetreten.
Sitten, 25. August 2025