P1 23 97; P3 23 209
URTEIL VOM 20. FEBRUAR 2025
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Besetzung: Kantonsrichter Michael Steiner, Präsident; Kantonsrichter Dr. Lionel
Seeberger, Ersatzrichter Jérôme Emonet; Gerichtsschreiberin Marion Leiggener
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis , Amt der Region Oberwallis, vertreten durch
Staatsanwalt Dominic Lehner
und
X _________ , Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt Rafael Welschen, Mörel-Filet
gegen
Y _________ , Beschuldigte und Berufungsklägerin, amtlich vertreten durch Rechtsan-
walt Patrick Ruppen, Brig-Glis
sowie
Z _________ , amtlicher Verteidiger und Beschwerdeführer, Brig-Glis
(Versuchter Mord etc.)
Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für die Bezirke Brig, Östlich-
Raron und Goms vom 20. Juni 2023 [BRI S1 23 15]
Das Kantonsgericht stellt fest:
Das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms
vom 20. Juni 2023 (S1 23 15) ist hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Einstellung), 4 Ab-
satz 1 (Anrechnung Haft), 6 und 7 (Ersatzmassnahmen) sowie 8 (Entscheid über die
beschlagnahmten Gegenstände) in Rechtskraft erwachsen.
und erkennt:
in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von X _________ schuldig ge-
sprochen.
Die erstandene Untersuchungshaft (Art. 51 StGB) sowie die Dauer des vorzeitigen
Straf- und Massnahmenvollzugs von insgesamt 1289 Tagen (18. Juni 2019 bis
Die Dauer der Ersatzmassnahmen von insgesamt 786 Tagen (28. Dezember 2022
bis heute) wird im Umfang von einem Drittel bzw. 262 Tagen an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
angeordnet.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der ambulanten Massnahme aufge-
schoben.
Für die Dauer der Behandlung wird Bewährungshilfe angeordnet.
oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem,
schriftlichem oder elektronischem Weg (Kontaktverbot), oder sich im Umkreis von
einem Kilometer seines Wohnortes aufzuhalten (Rayonverbot).
Fr. 5'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 18. Juni 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag
wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Beschwerde
gegen
den
Entschädigungsentscheid
von
Rechtsanwalt
Z _________ wird abgewiesen.
insgesamt Fr. 53'000.00 werden im Umfang von Fr. 51'200.00 (Anteil Verfahrens-
kosten Staatsanwaltschaft Fr. 48'200.00; Gerichtsgebühr Fr. 3'000.00) Y _________
und im Umfang von Fr. 1'800.00 dem Kanton Wallis auferlegt.
machend Fr. 3'000.00, Y _________ und zu zwei Dritteln, ausmachend Fr. 6'000.00,
dem Kanton Wallis auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der Kanton Wallis bezahlt Rechtsanwalt Patrick Ruppen als amtlichem und notwen-
digem Verteidiger von Y _________ folgende Entschädigungen (inkl. Auslagen und
MWST):
a.
für das erstinstanzliche Verfahren:
Fr. 38'000.00
b.
für das Berufungsverfahren:
Fr.
8'910.00
Y _________ ist verpflichtet, dem Kanton Wallis diese Entschädigungen im Umfang
von Fr. 40'970.00 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse er-
lauben.
MWST):
a.
für das erstinstanzliche Verfahren:
Fr. 22'000.00
b.
für das Berufungsverfahren:
Fr.
3'800.00
Sitten, 20. Februar 2025