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URTEIL VOM 12. MÄRZ 2024
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Michael Steiner, Einzelrichter ; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis , Amt der Region Oberwallis, vertreten durch
Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold, Anklägerin
und
X _________ , Privatklägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Christian Perrig, Brig-Glis
gegen
Y _________ , Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin
Michaela Mangisch, Visp
(sexuelle Nötigung)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 31. Mai 2023 (VIS S1 22 34)
Verfahren
A. Das Bezirksgericht Visp fällte am 31. Mai 2023 folgendes Urteil (S. 195):
Y _________ wird von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1
StGB freigesprochen.
Das Strafverfahren gegen Y _________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im
Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen vor dem 31. Mai 2020, wird infolge Verjährung eingestellt.
Y _________ wird der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff.
1 BetmG, begangen zwischen dem 1. Juni 2020 und dem 31. Dezember 2020, schuldig erkannt.
Y _________ wird mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise
mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen.
Die Zivilforderung von X _________ wird abgewiesen.
Die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt Fr. 1'060.80 werden dem Kanton Wallis auferlegt.
Die Kosten des Hauptverfahrens von insgesamt Fr. 1’300.--, bestehend aus Fr. 943.05 Gerichtsgebühr
und Fr. 356.95 Auslagen für die Verdolmetschung von X _________, werden dem Kanton Wallis auf-
erlegt.
Y _________ wird vom Kanton Wallis mit Fr. 4'300.-- entschädigt.
Weitergehende Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
B.a Gegen das am 2. Juni 2023 im Dispositiv eröffnete Urteil meldete die Privatklägerin
am 5. Juni 2023 Berufung an (S. 201). Das schriftlich begründete Urteil wurde den
Parteien am 26. Juni 2023 zugestellt (S. 204 ff.). Am 12. Juli 2023 erklärte die Privatklä-
gerin beim Kantonsgericht Berufung mit folgenden Anträgen (S. 249 ff):
Das angefochtene Urteil wird in den Ziffern 1, 4 bis und mit 9 aufgehoben.
Y _________ wird der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig
erkannt.
Er wird angemessen bestraft.
Y _________ wird für 8 Jahre aus der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesver-
weisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
Zins von 5% seit dem 12.12.2020.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten von Y _________.
Herr Y _________ bezahlt der Privatklägerin X _________ [sic] eine Parteientschädigung für ihre an-
waltliche Vertretung.
B.b Nach Erstattung der Berufungserklärung wurde den übrigen Parteien am 18. Juli
2023 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die
Berufung zu beantragen. Der Beschuldigte reichte am 27. Juli 2023 einen Nichteintre-
tensantrag mit folgenden Rechtsbegehren ein (S. 300 ff.):
treten.
Die Kosten dieses Verfahrens und des Entscheids werden der Berufungsklägerin auferlegt.
Die Berufungsklägerin bezahlt Y _________ eine angemessene Parteientschädigung.
Mit Eingabe vom 25. August 2023 nahm die Privatklägerin zum Nichteintretensantrag
Stellung (S. 306 f.).
B.c In der Folge wurden die Parteien, ausgenommen die Staatsanwaltschaft, auf den
vorgeladenen Parteien jeweils in Begleitung ihrer Rechtsvertretung. Die Parteien bzw.
deren Vertretungen stellten folgende Anträge:
Die Privatklägerin (S. 330):
Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Er wird angemessen bestraft.
Y _________ wird für 8 Jahre aus der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesver-
weisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
Zins von 5% seit dem 12.12.2020.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten von Y _________.
Herr Y _________ bezahlt der Privatklägerin Frau X _________ [sic] eine Parteientschädigung von CHF
5'323.10 (inklusive Mehrwertsteuer) für ihre anwaltliche Vertretung.
Die Verteidigung (S. 331):
Auf das Rechtsbegehren in Ziffer 5 der Berufungserklärung vom 12. Juli 2023 sei nicht einzutreten.
Des Weiteren sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, und das angefochtene Urteil wird bestätigt.
Die Kosten des Verfahrens und des Entscheids des Kantonsgerichts gehen zu Lasten des Kantons
Wallis.
Der Staat Wallis bezahlt Y _________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss
beiliegender Kostennote.
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten ist ein Strafurteil des Bezirksgerichts Visp (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Art.
14 Abs. 1 und 2 EGStPO i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO). Die Sachurteilsvoraussetzun-
gen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind grundsätzlich erfüllt und geben – vorbe-
hältlich der nachfolgenden Erwägung – zu keinen Vorbemerkungen Anlass.
1.2 Die Verteidigung beantragte gemäss Eingabe vom 27. Juli 2023 vorab, auf die
Rechtsbegehren Ziffern 4 und 5 der Berufungserklärung vom 12. Juli 2023 sei nicht ein-
zutreten. Anlässlich der Berufungsverhandlung beschränkte sie den entsprechenden
Antrag auf Ziffer 5 der privatklägerischen Berufungserklärung. Zur Begründung führte
sie im Wesentlichen jeweils aus, die Berufungsklägerin habe anlässlich der staatsan-
waltlichen Einvernahme vom 21. Januar 2022 endgültig und unwiderruflich auf ihre Stel-
lung als Privatklägerin verzichtet, womit sie zur Geltendmachung von Zivilforderungen
nicht legitimiert sei. Die Privatklägerin liess dagegen einwenden, wie bereits die
Vorinstanz richtig festgehalten habe, sei sie bis anhin von sämtlichen Strafverfolgungs-
behörden unter Einräumung aller Parteirechte als Privatklägerin behandelt worden, wo-
mit die Aberkennung ihrer Privatklägerstellung dem Grundsatz von Treu und Glauben
widerspräche. Abgesehen davon habe sie Strafantrag gestellt, was gemäss Art. 118
Abs. 2 StPO der Konstituierung als Privatklägerschaft gleichgestellt sei.
Mit der Vorinstanz ist der Nichteintretensantrag der Verteidigung aus nachfolgenden
Gründen abzuweisen: Es trifft zwar zu, dass X _________ im Rahmen der staatsanwalt-
lichen Einvernahme vom 21. Januar 2022 erklärte, sich nicht als Privatklägerin konstitu-
ieren ("stellen") zu wollen, sie aber bereit sei, auszusagen (S. 61). Ebenso ist richtig,
dass der Verzicht auf die Privatklägerstellung im Grundsatz endgültig ist (vgl. Art. 120
Abs. 1 StPO). Vorliegend ist indessen zu beachten, dass die Erklärung im Rahmen der
Belehrung über die Aussagepflicht von Auskunftspersonen erfolgte und die Befragung
zudem mithilfe einer Übersetzung durchgeführt wurde. Mithin ist nicht auszuschliessen,
dass die Erklärung auf einem Verständigungsproblem und damit letzten Endes auf ei-
nem Irrtum bzw. einem Willensmangel beruht, womit sie unwirksam wäre (MAZZUC-
CHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. A., 2023, N. 7 zu Art.
120 StPO). X _________ wurde denn auch nach und trotz dieser Erklärung von den
Strafverfolgungsbehörden weiterhin als Privatklägerin geführt und auch als solche be-
handelt. So wurden ihr insbesondere auch seitens der fallführenden Staatsanwaltschaft
weiterhin sämtliche Parteirechte (z.B. Beweisanträge, S. 73; Akteneinsicht, S. 78; Teil-
nahme an Beweiserhebungen, S. 83 ff.) eingeräumt, welche sie bzw. ihr Rechtsvertreter
sodann auch teilweise wahrnahm, ohne dass seitens des Beschuldigten dagegen oppo-
niert wurde. Erst anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht brachte die Vertei-
digung einen entsprechenden Einwand vor. Die Aberkennung der Privatklägerstellung
von X _________ stellte demnach einen Verstoss gegen den im Strafverfahren zu be-
achtenden Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) dar. Mithin ist der
entsprechende Einwand abzulehnen.
1.3 Im
Berufungsverfahren
gilt
die
Dispositionsmaxime
(Bundesgerichtsurteil
6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3, mit Hinweis). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat
die Partei in ihrer schriftlichen Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollum-
fänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen
Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Wer nur Teile des
Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile
(Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.)
sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft
das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im
Umfang der Anfechtung gehemmt. Nicht angefochten sind die Dispositivziffern 2 (Ein-
stellung infolge Verjährung) und 3 (Schuldspruch wegen Betäubungsmittelkonsums),
womit das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich dieser Dispositivziffern in Rechtskraft er-
wachsen ist, was vorab in einer Verfügung festzustellen ist.
2.
2.1 Soweit für dieses Berufungsverfahren noch relevant, wird dem Beschuldigten ein-
mal vorgeworfen, am 12. Dezember 2020 nach zuvor einvernehmlichem Geschlechts-
verkehr die Privatklägerin plötzlich und gegen deren Willen anal penetriert zu haben.
Weiter wird ihm vorgeworfen, am 26. Dezember 2020 die Privatklägerin zu Oralverkehr
gezwungen zu haben.
Die Vorinstanz ging bezüglich des ersten Vorfalls davon aus, dass der objektive Tatbe-
stand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB bereits mangels einer
nötigenden Handlung nicht erfüllt sei. Zudem erachtete sie aufgrund der Aussagen und
des von der Privatklägerin geschilderten Nachtatverhaltens des Beschuldigten auch als
erstellt, dass die anale Penetration nicht absichtlich, sondern versehentlich erfolgte (an-
gefochtenes Urteil, E. 4.3, S. 213 f.). In Bezug auf den zweiten Vorfall hielt die Vorinstanz
nach einlässlicher Beweiswürdigung die von beiden Parteien geschilderten Gescheh-
nisse für möglich und sprach den Beschuldigten in Anwendung des Grundsatzes "in du-
bio pro reo" vom Vorwurf der sexuellen Nötigung frei (angefochtenes E. 5, S. 214 ff.).
2.2 Gemäss Antrag 1 ihrer Berufungserklärung ficht die Privatklägerin vorab die Dispo-
sitivziffer 1 an, d.h. den erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen sexu-
ellen Nötigung. In ihrer Berufungserklärung wie auch anlässlich der Berufungsverhand-
lung thematisierte sie bzw. ihr Rechtsvertreter indessen einzig den (zweiten) Vorfall vom
Da die Berufung im Schuldpunkt (auch) auf einzelne Handlungen beschränkt werden
kann (Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO), ist daraus zu schliessen, dass die Privatklägerschaft
ihre Berufung auf den angeklagten Vorfall vom 26. Dezember 2020 beschränkt hat und
sie den (ersten) Vorfall vom 12. Dezember 2020 nicht mehr überprüft haben wollte. Und
selbst wenn dem nicht so sein sollte, kann diesbezüglich auf die zutreffende Begründung
der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil E. 4, S. 209 ff.) verwiesen werden (Art. 82 Abs.
4 StPO). Mithin bleibt es in diesem Punkt beim erstinstanzlichen Freispruch.
Die nachstehenden Ausführungen betreffen somit einzig den Vorfall vom 26. Dezember
2020 bzw. den vom Beschuldigten angeblich erzwungenen Oralverkehr.
2.3 Die Privatklägerin argumentiert im Wesentlichen, indem die Vorinstanz die Aussa-
gen der Parteien zu diesem Vorfall als gleichermassen glaubhaft qualifiziert und den
Beschuldigten gestützt auf den In-dubio-Grundsatz freigesprochen habe, habe sie den
Sachverhalt unrichtig festgestellt. Die Vorinstanz habe dabei ihre ausführlichen Erstaus-
sagen vom 29. Dezember 2020 vor der Polizei wie auch den Bericht des Betriebsarztes
vom gleichen Tag, wonach ihre Angaben glaubhaft seien, zu wenig berücksichtigt.
2.4 Die Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung wurden im an-
gefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.8, S. 231
ff.). Es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Im Sinne einer Ergänzung ist Folgendes festzuhalten: Wenn die Glaubhaftigkeit von Aus-
sagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger
die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an
sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, kon-
kreten Aussage von Bedeutung (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor
Gericht. Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 5. A., 2021, N. 254 ff.).
Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung.
Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien (Realitätskriterien) ana-
lysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert,
dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte er-
zählt (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., N. 323 ff.). Zu den allgemeinen Realkennzei-
chen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Struk-
turgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen,
deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die De-
tailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von
Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen
Realkennzeichen gehören weiter die räumlich-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die
Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Kom-
plikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten,
die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen
beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Ein-
geständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschul-
digten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Struktur-
brüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abs-
traktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar.
Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige
reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol oder Drogeneinflusses (BEN-
DER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., N. 424 ff.).
2.5 Als Personalbeweismittel liegen im zu beurteilenden Fall die Aussagen der Privat-
klägerin (S. 11 ff.; S. 60 ff.; S. 175 ff. und S. 320 ff.), des Beschuldigten (S. 25 ff.; S. 67
ff.; S. 181 ff. und S. 326 ff.) und der Auskunftsperson A _________ (S. 86 ff.) und als
Sachbeweismittel bzw. Indizien namentlich der Bericht des Betriebsarztes (S. 7 f.) sowie
diverse Fotos (S. 33 f.) vor. Die Vorinstanz hat die Aussagen der beteiligten Parteien
und der Auskunftsperson umfassend dargelegt und überzeugend gewürdigt (angefoch-
tenes Urteil E. 5 ff., S. 214 ff.). Darauf kann vorab integral verwiesen werden (Art. 82
Abs. 4 StPO). Der Bericht des Betriebsarztes floss demgegenüber nur indirekt und sehr
rudimentär in die vorinstanzliche Beweiswürdigung ein (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.2
in fine, S. 221). Es verbleibt daher nachfolgend bloss, die wichtigsten Argumente der
Vorinstanz nochmals hervorzuheben und deren Beweiswürdigung mit der Würdigung
der von den Parteien im Berufungsverfahren gemachten Aussagen zu ergänzen. Zudem
ist der Bericht des Betriebsarztes eingehender zu würdigen.
2.5.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Aussagen des Beschuldigten und der
Privatklägerin in Bezug auf das Zustandekommens bzw. die Freiwilligkeit des an sich
unbestrittenen Oralverkehrs vom 26. Dezember 2020 diametral voneinander abweichen.
Sie hielt fest, dass sich sowohl in den Aussagen des Beschuldigten als auch in jenen der
Privatklägerin Realkennzeichen wie auch jeweils mehr oder weniger grosse Widersprü-
che und logische Fehler fänden, welche die Aussagen als weniger glaubhaft erscheinen
liessen (angefochtenes Urteil E. 5.8.3, S. 233).
Bezogen auf den Beschuldigten erwog sie namentlich, dass dieser in seinen Aussagen
stets darum bemüht gewesen sei, die Motivation der Privatklägerin für die Anhebung des
Strafverfahrens auf ihre verletzten Gefühle und die von ihm ausgegangene Zurückwei-
sung zu schieben. Insbesondere anlässlich der Hauptverhandlung habe er den Eindruck
erweckt, das Verhalten und die Vorwürfe der Privatklägerin ins Lächerliche ziehen zu
wollen. Im Vergleich mit seinen früheren Aussagen hätten jene an der Hauptverhandlung
teilweise übertrieben und eher ausgeschmückt gewirkt. Trotzdem hielt sie fest, dass des-
sen Schilderung des Kerngeschehens grundsätzlich kongruent ausgefallen sei, was al-
lerdings bei einem kategorischen Bestreiten der Vorwürfe relativ einfach erscheine und
dementsprechend bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu berück-
sichtigen sei (angefochtenes Urteil E. 5.8.3.1, S. 233 f.).
Was die Aussagen der Privatklägerin anbelangt, hielt die Vorinstanz zunächst allgemein
fest, dass ihre Darlegungen den Anschein erweckten, dass sie in der Beziehung tenden-
ziell eher mehr als nur eine unverbindliche Affäre gesehen habe und von deren Ende
überrascht und verletzt worden sei. Weiter erwog sie, dass ihre Erstaussagen den Be-
schuldigten bezogen auf dessen Alkohol- und Drogenkonsum wie auch das Zusammen-
leben mit ihr und den weiteren Mitbewohnerinnen eher in einem schlechten Licht er-
scheinen liessen (angefochtenes Urteil E. 5.8.3.2, S. 234 f.). In Bezug auf den angeblich
erzwungenen Oralverkehr erwog die Vorinstanz zunächst, die Aussagen der Privatklä-
gerin stimmten insoweit überein, als dass sie immer angegeben habe, der Beschuldigte
sei angetrunken in ihr Zimmer gekommen und habe von ihr verlangt, ihm einen zu bla-
sen, was sie verweigert habe. Demgegenüber würden ihre Aussagen in Bezug auf die
daraufhin vom Beschuldigten angeblich vorgenommenen Nötigungshandlungen erheb-
lich voneinander abweichen. So habe die Privatklägerin im Rahmen ihrer Ersteinver-
nahme insbesondere angegeben, der Beschuldigte habe seitlich von ihr bzw. neben ihr
gekniet und ihren Kopf ergriffen und diesen zu seinem Penis gezogen, um dann später
vor der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang auszusagen, er habe auf ihr ge-
sessen. Unlogisch erscheine dabei die Darlegung der Privatklägerin, wonach der Be-
schuldigte mit seinen Beinen ihre Arme blockiert habe, wodurch ein blauer Fleck an ih-
rem Oberschenkel entstanden sei (angefochtenes Urteil E. 5.8.3.3, S. 235 f.). Anlässlich
der Hauptverhandlung seien die Aussagen der Privatklägerin dann in Bezug auf das
Halten des Kopfs nicht mehr konstant gewesen. So habe die Privatklägerin zwar erneut
geschildert, vom Beschuldigten zum Oralverkehr aufgefordert worden zu sein, was sie
nicht gewollt habe. Ihre weiteren Schilderungen seien aber erheblich von den bisherigen
abgewichen. So habe sie ihre Erzählung jeweils damit fortgesetzt, zu beschreiben, wie
der Beschuldigte die Beziehung beendet und das Zimmer verlassen habe. Selbst auf
direkte Nachfrage hin seien die vom Beschuldigten angeblich vollzogenen Nötigungs-
handlungen, wie das Halten am Kopf oder das Blockieren von Armen und Beinen, gänz-
lich unerwähnt geblieben. Erst auf erneutes Nachfragen, ob und wie es zum Oralverkehr
gekommen sei, habe die Privatklägerin summarisch zu Protokoll gegeben, der Oralver-
kehr habe wenige Minuten gedauert, wobei sie versucht habe, den Beschuldigten mit
ihren Händen wegzustossen. Dieser habe aber ihre Hände und Beine blockiert. Das Blo-
ckieren der Arme und Beine durch den Beschuldigten habe die Privatklägerin aber nicht
näher beschreiben können. Sie habe es dabei belassen, allgemein festzuhalten, dass
der Beschuldigte sie immobilisiert habe. Erst auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen habe
sich die Privatklägerin daran zu erinnern vermocht, dass der Beschuldigte sie am Hin-
terkopf gepackt und gegen seinen Penis gezogen habe (angefochtenes Urteil E. 5.8.3.4,
S. 236 f.). Weitere Inkonsistenzen in den Aussagen der Privatklägerin erblickt die Vo-
rinstanz auch in Bezug auf ihren Aufbruch und das Verlassen der Wohnung (angefoch-
tenes Urteil E. 5.8.3.5, S. 237 f.).
Zusammenfassend kam das Bezirksgericht zum Schluss, dass sich die Geschehnisse
vom 26. Dezember 2020 nach den (gegensätzlichen) Aussagen beider Parteien zuge-
tragen haben können. Alleine die Möglichkeit, dass sich ein belastender Sachverhalt ab-
gespielt habe, reiche für eine Verurteilung nach strafprozessualen Grundsätzen nicht
aus (angefochtenes Urteil E. 5.8.3.6, S. 238).
2.5.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Privatklägerin ihre Aussagen
im Vorverfahren und erklärte auf Nachfrage, dass sie vor Bezirksgericht manche Fragen
nicht richtig beantwortet habe. Es sei ihr nicht so gut gegangen. Sie habe "chronologisch"
nicht gut geantwortet (F/A 15, S. 321 f.). Auf eine entsprechende Frage gab sie an, als
der Beschuldigte zu ihr ins Zimmer gekommen sei, sei es dunkel gewesen; es habe kein
Licht gehabt. Sie habe den Beschuldigten an der Stimme erkannt (F/A 26, S. 323). An-
gesprochen auf ihre frühere Aussage, wonach sie rücklings auf dem Bett gelegen und
der Beschuldigte seitlich von ihr gekniet habe, und danach gefragt, ob sie diese Darstel-
lung erläutern könne, gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie könne sich nicht ganz ge-
nau daran erinnern. Es sei so schwierig (F/A 27, S. 323). Nach Vorlage der von ihr bei
der Polizei angefertigten Skizze und danach gefragt, ob sie die Zeichnung erläutern
könne, führte sie unter anderem aus, der Beschuldigte habe mit einer Hand den Penis
genommen und mit der anderen sie unter der Unterhose berührt. Sie könne sich an ihre
Zeichnung ("dieses Bild") nicht erinnern. Danach gefragt, ob sich die Position des
Beschuldigten verändert habe, antwortete sie, diese habe sich verändert. Sie könne aber
nicht sagen wie (F/A 28, S. 323). Zur Aussage des Beschuldigten, ihr das Herz gebro-
chen zu haben, hatte sie nichts zu sagen (F/A 33, S. 324).
Der Beschuldigte seinerseits bestätigte vor der Berufungsinstanz seine bisherigen Aus-
sagen. Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin ihn fälschlicherweise des erzwungenen
Oralverkehrs bezichtigen sollte, gab er namentlich zur Antwort, diese Frage lasse sich
nicht eindimensional beantworten. Sie habe es "aus der Situation heraus" gemacht, weil
er mit ihr Schluss gemacht habe. Er habe gemerkt, dass sie traurig gewesen sei. Von
heute auf morgen habe sich ihre Stimmungslage verändert. Sie sei mit seiner Ablehnung
nicht zurechtgekommen. Sie sei sehr hinter ihm her gewesen. Sie habe ihn richtig ange-
himmelt. Er habe sie dann abgelehnt und sie habe damit nicht umgehen können. Dies
sei aber zu eindimensional. Nachdem er freigesprochen worden sei, habe sie sich ent-
schieden, diese Sache weiterzuführen. Er glaube, das Motiv sei jetzt auch noch Habgier.
Sie sei mit seiner Ablehnung, gepaart mit ihren psychischen Problemen, nicht zurecht-
gekommen. Sie seien beide Praktikanten gewesen. Viele ihrer Gespräche hätten sich
darum gedreht, eine Festanstellung zu bekommen. Nachdem er ihr am 17. Dezember
2020 gesagt habe, dass er eine Festanstellung erhalte, habe ihr Plan bestanden, ihm
dies zu versauen. Dieser Verdacht sei nicht von der Hand zu weisen. Die Privatklägerin
sei ja zuerst zur B _________ und erst dann zur Polizei gegangen. Es gebe daher eine
Vielfalt von Motiven, die in Frage kämen und konsistent seien (F/A 23, S. 328 f.).
2.5.3 Der Betriebsarzt der B _________, Dr. C _________, hatte am 29. Dezember
2020 die Privatklägerin untersucht und in seinem Bericht vom gleichen Tag namentlich
Folgendes festgehalten (S. 7 f.):
"[..]
Bef.: Adäquater, äusserer Habitus, geordnetes Wesen, wach, orientiert, bewusstseinsklar.
Psych: emotionale Anspannung bei Erinnerung an das Erlebte: Mimik, Körperhaltung,
Affekt sind vereinbar mit den Erinnerungen, sodass keine Diskrepanzen entstehen, die den Verdacht auf
Phantasiegebilde lenken. Die Situation wird nochmals durchlebt.
[..]
Am rechten Oberschenkel, mittig, am medialen rand des M: vastus lat. zeichnet sich ein 5 Frankenstück
grosses, rundliches livides, noch scharf begrenztes Hämatom ab. Dieses entspricht einem punktuellen An-
prall - einer punktuellen Gewalteinwirkung. Das Hämatom ist oberflächlich ausgebildet.
Schilderung der Patientin: aufgrund einer bestehenden Sprachbarriere (D _________) wird die Konversation
in englischer Sprache geführt:
Lebt in einer 4er WG: 3 Frauen - 1 Mann
Mit dem Mann sei sie seit 1 Monat zusammen. Es kam auch zu Sexualkontakten. In der Woche vor dem
Ereignis habe sie sich aber zurückgezogen und Trennungsgedanken gehabt, auch ihm gegenüber erklärt.
In der Samstagnacht sei es zu einer Auseinandersetzung mit dem Partner gekommen, weil er viel Alkohol
getrunken und Kokain konsumiert habe. Auf Nachfrage schildert sie einen regelmässigen Marihuana Kon-
sum am Wochenende. In der Zeit seit dem Beginn der Beziehung vor 4 Wochen sei es bisher nicht zu
Gewaltanwendungen gegen sie gekommen.
In der besagten Nacht habe ihr Freund dann, nach ihrer Schilderung, unter alkohol und Drogeneinfluss
stehend[,] von ihr Sex gewollt. Dies habe sie abgelehnt, wobei er handgreiflich geworden sei und versucht
habe mit körperlicher Gewalt sie zum Oralsex zu zwingen. Dies sei ihm gelungen, wobei er sie am Kopf
festgehalten habe und ihr seinen Penis mehrfach, sie macht dazu die entsprechenden Bewegungen, in ihren
Mund gedrückt habe.
Diese Bewegungen werden 4fach hier ausgeführt, dies während ihrer Schilderung 3x gleich dargestellt.
Während dieser Gewaltattacke habe sie Panikattacken bekommen, die ihr die nötige Kraft gaben, sich ab-
wehrend der Vergewaltigung entziehen zu können und sei in das Badezimmer geflüchtet und habe die Tür
verriegelt. Etwas später sei er ihr nachgekommen und habe die Tür mit Gewalt zu öffnen versucht. Hierbei
wurde die Tür im Rahmen beschädigt (Fotodokumentation auf Ihrem Handy), habe aber standgehalten.
Im Zuge dieser Reaktion sei sie auch gestürzt und mit dem rechten Oberschenkel gegen einen Gegenstand
geprallt
Schliesslich habe er abgelassen und sei wohl schreiend und drohend in seinen Wohnbereich, 1 Sock höher
gegangen. Das habe sie wahrgenommen und sei in ihr Zimmer geflüchtet und konnte dann aus der Woh-
nung fliehen.
Die Schilderungen sind glaubhaft. werden immer wieder von den Emotionen begleitet, wie Weinen, zittrige
Stimme und abwehrende Körperhaltung.
Beurteilung:
Die Schilderungen sind glaubhaft und passend zu dem emotionalen Bild während der Untersuchung und
dem Gespräch.
Bis auf ein Hämatom am rechten Oberschenkel lassen sich keine weiteren Verletzungszeichen feststel-
len/dokumentieren."
2.6 Der Auffassung der Rechtsvertretung der Privatklägerin, wonach nur deren Aussa-
gen glaubhaft seien, kann nicht gefolgt werden.
2.6.1 Soweit in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, der Betriebsarzt habe in sei-
nem Bericht vom 29. Dezember 2020 die Angaben der Privatklägerin als glaubhaft qua-
lifiziert, ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass die Beweiswürdigung Aufgabe des Sach-
gerichts ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO), dem nach der Rechtsprechung in diesem Zusam-
menhang ein erhebliches Ermessen zuzugestehen ist (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5, 144 IV
345 E. 2.2.3.1). Mithin bindet die Einschätzung des Betriebsarztes ("Die Schilderungen
sind glaubhaft") das Gericht in keinster Weise. Abgesehen davon enthält der fragliche
Bericht Angaben der Privatklägerin, die sich in ihren anschliessenden Aussagen vor der
Polizei so nicht finden oder in wesentlichen Punkten davon abweichen. So sagte die
Privatklägerin beispielsweise nie aus, dass sie vor dem Ereignis "Trennungsgedanken"
gehabt und dem Beschuldigten auch mitgeteilt habe, dass der Beschuldigte in der be-
sagten Nacht unter Alkohol- "und Drogeneinfluss" gestanden habe, dass er die "Bade-
zimmertüre" beschädigt habe, dass sie im Zuge ihrer Reaktion "gestürzt" sei, oder dass
es in der Beziehung "bisher nicht zu Gewaltanwendungen" gekommen sei. Vor dem Be-
zirksrichter auf diese und eine weitere Diskrepanz angesprochen, führte die Privatkläge-
rin unter anderem auch ein bestehendes Verständigungsproblem als mögliche Ursache
ins Feld ("Wir sprechen nicht dieselbe Sprache", F/A 31, S. 180). Dies, obwohl sie bei
ihrer polizeilichen Einvernahme noch beteuert hatte, gegenüber dem Betriebsarzt kon-
gruente Angaben gemacht zu haben ("Ich habe dem Arzt alles erzählt, was ich ihnen
auch erzählt habe. [..]", F/A 29, S. 16). Da die bestehende Sprachbarriere vom Betriebs-
arzt selber ebenfalls thematisiert wird, verbleiben grundsätzliche Zweifel am Wahrheits-
gehalt der darin festgehaltenen Schilderungen. Jedenfalls wird die Beweiskraft der Aus-
sagen der Privatklägerin durch den Bericht des Betriebsarztes nicht heraufgesetzt.
2.6.2 Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen sodann teilweise unlogisch bis hin zu
widersprüchlich. Vor der Polizei gab sie beispielsweise an: "Er schob seine Unterhose
runter und ich sah seinen erigierten Penis" (F/A 21, S. 15), was mit ihrer Aussage an-
lässlich der Berufungsverhandlung in Widerspruch steht, wonach es im Zimmer "dunkel"
war und es "kein Licht" hatte und sie den Beschuldigten (nur) an der Stimme erkannte
(F/A 26, S. 323). Aufgrund der geschilderten Lichtverhältnisse gilt der gleiche Wider-
spruch für ihre (wiederholte) Aussage, der Beschuldigte habe in einer Hand seinen Penis
gehabt (F/A 13, S. 63) bzw. mit einer Hand den Penis genommen (F/A 28, S. 323). Was
die Inkonsistenz ihrer Aussagen zu den geschilderten Nötigungshandlungen anbelangt
– welche bereits von der Vorinstanz eingehend dargelegt wurde –, vermochte die Privat-
klägerin diesen Eindruck vor dem Berufungsgericht nicht zu revidieren, zumal sie ent-
sprechende Fragen aufgrund bestehender Erinnerungslücken nicht zu beantworten ver-
mochte (F/A 27 f., S. 323).
2.6.3 Sodann erscheinen die Aussagen der Privatklägerin insoweit merkwürdig, als
dass nach dem Vorfall offenbar ausschliesslich über die Beendigung der Beziehung
(durch den Beschuldigten) gesprochen wurde. So sagte sie vor der Polizei namentlich
aus: "[..] Wie gesagt wollte Y _________ nach dem Vorfall mit mir sprechen. Er sagte,
dass das mit unserer Beziehung nicht stimme. Dennoch wolle er mit mir weiterhin Sex
haben. [..]", (F/A 34, S. 16 f.). Und vor der Staatsanwaltschaft gab sie unter anderem zu
Protokoll: "[..] Ich sagte zu ihm, dass er gehen soll. Er sagte zu mir, dass er mich nicht
liebt. Er sagte auch, dass er die Beziehung als beendet sieht. Ich sagte ihm, er solle aus
dem Zimmer gehen. [..]" (F/A 13, S. 63). Den angeblich erzwungenen Oralverkehr er-
wähnte die Privatklägerin in diesem Zusammenhang demgegenüber nicht. Diese Dar-
stellung erscheint deshalb befremdlich, weil beim behaupteten Geschehensablauf er-
wartet werden dürfte, dass auch eine entsprechende verbale Konfrontation stattgefun-
den hätte. Dass dem vorliegend offenbar nicht so war, erhöht die Beweiskraft der Aus-
sagen der Privatklägerin ebenfalls nicht.
2.6.4 Zusammenfassend sind die Aussagen der Privatklägerin nicht derart einzuschät-
zen, dass sie gegenüber der Version des Beschuldigten als glaubhafter zu qualifizieren
sind. Ist dem aber so, bestehen erhebliche und nicht überwindliche Zweifel daran, dass
sich der Sachverhalt am 26. Dezember 2020 so abgespielt hat, wie in der Anklage auf-
geführt. Der Beschuldigte ist deshalb (auch) in diesem Punkt freizusprechen.
2.7 Ausgangsgemäss fehlt es auch an einer rechtlichen Grundlage für die Zivilansprü-
che der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten, weshalb diese abzuweisen sind.
3. Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen zu befinden.
3.1 Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen,
der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah-
renskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren einge-
stellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten
nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die
Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426
Abs. 2 StPO).
3.1.1 Die Verfahrenskosten setzten sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Ge-
bühren werden gestützt auf das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi-
gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) festge-
legt und betragen gemäss Art. 22 Abs. 1 GTar Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00 für das Verfah-
ren vor der Staatsanwaltschaft (lit. b), Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 für das Verfahren vor
dem Bezirksgericht (lit. c) sowie Fr. 380.00 bis Fr. 6'000.00 für das Berufungsverfahren
vor Kantonsgericht (lit. f). Auslagen sind namentlich (Art. 422 Abs. 2 StPO): Kosten für
die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung (lit. a); Kosten für Überset-
zungen (lit. b); Kosten für Gutachten (lit. c); Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden
(lit. d); Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (lit. e). Für die von einer Behörde angeord-
nete Intervention der Polizei fallen dabei Auslagen zwischen Fr. 20.00 bis Fr. 1'000.00
an (Art. 10 Abs. 1 lit. b GTar). Dienste für den Gerichtsweibel wiederum schlagen mit
Fr. 25.00 pro Sitzung zu Buche (Art. 10 Abs. 2 GTar).
3.1.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Ob-
siegens und Unterliegens aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit
eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel-
chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden
(Bundesgerichtsurteile 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1, 6B_1025/2014 vom
Urteil, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art.
428 Abs. 3 StPO).
3.2
3.2.1 Der Anspruch auf Parteientschädigung und die Verpflichtung einer Partei zur Leis-
tung einer solchen richtet sich in analoger Weise zur Kostenregelung nach dem Ausgang
und der Verursachung des Verfahrens. Der Kostenentscheid präjudiziert in dem Sinne
die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Im Berufungsverfahren betreffend
Offizialdelikte wird die unterliegende (und den Rechtsweg allein beschreitende) Privat-
klägerschaft entschädigungspflichtig (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Der Anspruch auf auf
eine angemessene Parteientschädigung umfasst primär die Kosten der Wahlverteidi-
gung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
3.2.2 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die Auslagen (vgl. Art. 4 Abs. 3
i.V.m. Art. 27 ff. GTar). In Strafsachen wird das Honorar des Rechtsbeistands in der
Regel in folgendem Rahmen festgesetzt: im Untersuchungsverfahren vor der Polizei
(Anwalt der ersten Stunde) Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00; für das Verfahren vor der Staats-
anwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00; vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis
Fr. 3'300.00 [– womit der Rahmen für das gesamte erstinstanzliche Verfahren
Fr. 1‘350.00 bis Fr. 10‘400.00 beträgt –] und für das Berufungsverfahren vor dem
Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar). Bei der Festlegung des Ho-
norars innerhalb dieses Rahmens werden die Natur und die Bedeutung des Falles, die
Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die
finanzielle Situation der Partei berücksichtigt (Art. 27 Abs. 1 GTar). Die Entschädigungen
verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei der Entschädigungs-
regelung des GTar handelt es sich um einen nach bundesgerichtlicher Praxis zulässigen
Tarif mit Pauschalen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle
prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der ef-
fektive Zeitaufwand leidglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 141 I
124 E. 4.2 und 4.3). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für
eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu
gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fun-
dierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und
effizient erbringen kann (Bundesgerichtsurteil 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2).
3.3
3.3.1 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 - 9) ist zu be-
stätigen, zumal diese innerhalb des Gebührenrahmens liegen und im Berufungsverfah-
ren auch nicht beanstandet wurden.
3.3.2 Die Privatklägerin unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich mit ihren
Anträgen, weshalb ihr die Kosten für das Berufungsverfahren
von insgesamt
Fr. 1'400.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'134.85 und Auslagen von
insgesamt Fr. 265.15 (Fr. 25.00 für die Weibelin; Fr. 240.15 für die Verdolmetschung der
Privatklägerin) aufzuerlegen sind.
3.3.3 Rechtsanwältin Michaela Mangisch macht für das Berufungsverfahren ein Hono-
rar von Fr. 3'250.00 zuzüglich einer Reiseentschädigung von Fr. 17.40 und Mehrwert-
steuer von Fr. 251.60 geltend (S. 332). Der geltend gemachte Aufwand von 12.5 Stun-
den erscheint in Anbetracht des Umstandes, dass der Rechtsvertreterin das Dossier be-
reits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt und die sich stellen Sachverhalts- und
Rechtsfragen grundsätzlich identisch waren, leicht überhöht. Die dem Beschuldigten zur
Last gelegten Tatvorwürfe wogen indessen nicht mehr leicht und dem Beschuldigten
drohte eine empfindliche Strafe. Unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien so-
wie des Verfahrensausgangs erachtet das Kantonsgericht ein Anwaltshonorar in der
Höhe von Fr. 2'700.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen.
3.3.4 Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich in analoger Weise zur Kosten-
regelung nach dem Ausgang und der Verursachung des Verfahrens. Aufgrund des Ver-
fahrensausgangs hat die Privatklägerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Das Kantonsgericht stellt fest:
Das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 31. Mai 2023 (S1 22 34) ist hinsichtlich der
Dispositivziffern 2 (Einstellung infolge Verjährung) und 3 (Schuldspruch wegen Betäu-
bungsmittelkonsums) in Rechtskraft erwachsen.
Es wird erkannt:
Y _________ wird vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von
Art. 189 Abs. 1 StGB freigesprochen.
Die Zivilforderung der Privatklägerin wird abgewiesen.
Die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt Fr. 1'060.80 werden dem Kanton Wal-
lis auferlegt.
Die Kosten des Hauptverfahrens von insgesamt Fr. 1'300.00, bestehend aus
Fr. 943.05 Gerichtsgebühr und Fr. 356.95 Auslagen für die Verdolmetschung der
Privatklägerin, werden dem Kanton Wallis auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 1'400.00, bestehend aus
Fr. 1'134.85 Gerichtsgebühr und Fr. 265.15 Auslagen für die Weibelin und die Ver-
dolmetschung der Privatklägerin, werden der Privatklägerin auferlegt.
Y _________ wird vom Kanton Wallis für das erstinstanzliche Verfahren mit
Fr. 4'300.00 entschädigt.
Die Privatklägerin bezahlt Y _________ für das Berufungsverfahren eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'700.00.
Der Privatklägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Sitten, 12. März 2024