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URTEIL VOM 7. JUNI 2024
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Lionel Seeberger,
Kantonsrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis , Amt der Region Oberwallis, vertreten durch
Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold,
und
X _________ , Privatklägerin 1
Y _________ , Privatklägerin 2
beide vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, Naters
gegen
Z _________ , Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt André Sommer, Langenthal
(Sexuelle Nötigung / Vergewaltigung / Schändung)
Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für die Bezirke Leuk und West-
lich-Raron vom 9. Februar 2023 [S1 22 23]
Verfahren
A. Am 22. März 2019 reichte die Schuldirektion A _________ bei der Staatsanwaltschaft
eine Strafanzeige wegen sexueller
Handlungen
zum Nachteil der Schülerin
X _________ ein. Letztere, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Y _________, konsti-
tuierte sich am 30. August 2019 in dem schliesslich gegen Z _________ geführten Straf-
verfahren als Privatklägerin [1]. Y _________ ihrerseits stellte am 21. Oktober 2019 ge-
gen Z _________ einen Strafantrag [sic!] wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung
und konstituierte sich im Straf- und im Zivilpunkt als Privatklägerin [2] (S. 79 f.).
B. Die Staatsanwaltschaft erhob am 30. November 2021 beim Kreisgericht Oberwallis
für die Bezirke Leuk und Westlich-Raron gegen Z _________ Anklage (S. 345 ff.). Das
Kreisgericht wies die Anklage mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 zurück (S. 349 ff.)
Die Staatsanwaltschaft erhob am 28. September 2022 erneut Anklage (S. 511 ff.). Am
Februar 2023 fällte das Kreisgericht nachfolgenden Entscheid:
Z _________ wird von folgenden Anklagepunkten freigesprochen:
der mehrfachen sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von X _________;
der angeblichen sexuellen Handlungen zum Nachteil von Y _________.
Z _________ wird schuldig erkannt
X _________;
der mehrfachen Schändung nach Art. 191 StGB zum Nachteil von X _________;
der Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB.
Z _________ wird zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, wobei 18 Monate
unbedingt und 18 Monate bedingt zu vollziehen sind. Für den bedingt ausgesprochenen Teil wird eine
Probezeit von fünf Jahren auferlegt.
Für Z _________ wird eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB (deliktorientierte Therapie) an-
geordnet, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht aufgeschoben wird.
Die Anordnung der Massnahme erfolgt grundsätzlich auf unbestimmte Dauer, höchstens aber bis am
oder Aufhebung der ambulanten Behandlung zu befinden.
Für die Dauer der Probezeit wird Z _________ eine Bewährungshilfe angeordnet (Art. 44 Abs. 2 i.V.m.
Art. 93 StGB).
Die beschlagnahmten Gegenstände (Laptop HP mit Ladekabel, PC-Tower Dell, HP Pavillon DVG Lap-
top) werden eingezogen und vernichtet.
Der Antrag auf vorzeitige Zustimmung zur Löschung des über Z _________ erstellten DNA-Profils
sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist
(Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG) wird abgewiesen.
Z _________ bezahlt X _________ eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem
März 2013. Soweit weitergehend wird die Zivilforderung von X _________ abgewiesen.
Die Zivilforderung von Y _________ wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 23'252.--, bestehend aus den Kosten der Staatsanwaltschaft
von Fr. 20'752.-- (Gebühr Fr. 3'900.--; Auslagen Fr. 16'852.--) sowie der Gerichtsgebühr des Kreisge-
richts von Fr. 2'500.--, werden zu zwei Dritteln (entsprechend Fr. 15'501.35) Z _________ und zu einem
Drittel (entsprechend Fr. 7'750.65) dem Kanton Wallis auferlegt.
Der Kanton Wallis bezahlt Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann als unentgeltliche Rechtsbei-
ständin von X _________ und Y _________ Fr. 4'125.-- (inkl. Auslagen und MWST).
Z _________ ist verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Kanton Wal-
lis zwei Drittel der ausgerichteten Entschädigung (entsprechend Fr. 2'750.--) und Rechtsanwältin Gra-
ziella Walker Salzmann zwei Drittel der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem
vollen Honorar zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
Der Betrag von Fr. 1'375.-- geht definitiv zu Lasten des Kantons Wallis. Die Privatklägerinnen sind nicht
zur Rückzahlung verpflichtet (Art. 30 Abs. 3 OHG).
Der Kanton Wallis bezahlt Z _________ eine Entschädigung von Fr. 3'333.-- (inkl. Auslagen und
MWST).
Das Judikatum wurde den Parteien am 14. Februar (S. 588 ff.) und das begründete Urteil
– nach Anmeldung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft (S. 595) und die Privat-
klägerinnen (S. 596) – am 30. Mai 2023 zugestellt.
C. Die Staatsanwaltschaft reichte am 7. Juni 2023 eine Berufungserklärung mit den
nachfolgenden Anträgen ein (S. 671 ff.):
Das Urteilsdispositiv des Kreisgerichtes I für die Bezirke Leuk & Westlich Raron vom 09. Februar 2023
ist in Bezug auf die Ziffern 1, 3, 10 und 12 aufzuheben.
Z _________ wird der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) zum
Nachteil von X _________, der mehrfachen Schändung (Art. 191 StGB) zum Nachteil von
X _________, der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von Y _________,
eventualiter der mehrfachen Schändung (Art. 191 StGB) zum Nachteil von Y _________ sowie der
Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB) schuldig gesprochen.
Z _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren bestraft.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens sind dem Beschuldig-
ten aufzuerlegen.
Z _________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Die Privatklägerin 2 reichte am 20. Juni 2023 eine Berufungserklärung mit den folgenden
Rechtsbegehren ein (S. 676 ff.):
Die vorliegende Berufung wird gutgeheissen.
Ziffer 1, Gedankenstrich 2, ist aufzuheben, und Z _________ ist schuldig zu erkennen wegen mehrfa-
cher Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), eventualiter mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Ziff.
1 StGB) sowie der mehrfachen Schändung (Art. 191 StGB), zum Nachteil von Y _________.
Ziffer 9 ist aufzuheben und Z _________ hat Y _________ eine Genugtuung von CHF 10'000.00, nebst
Zins von 5% seit dem 01.01.2013 zu bezahlen.
Ziffer 11 ist insofern aufzuheben, als die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege infolge des
erstinstanzlichen Freispruchs von Z _________ wegen sexueller Handlungen zum Nachteil von
Y _________ auf CHF 4'125.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) herabgesetzt worden ist, und die Entschä-
digung für das erstinstanzliche Verfahren ist gemäss hinterlegter Kostenliste auf CHF 8'335.60 (inkl.
MWSt. und Auslagen) festzusetzen.
Y _________ ist für das Berufungsverfahren zu Lasten von Z _________ eine angemessene Partei-
entschädigung zuzusprechen.
Y _________ ist auch für das Berufungsverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege mit
Ernennung der Unterzeichnenden als Rechtsbeiständin zu gewähren.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind Z _________ aufzuerlegen.
Der Beschuldigte erhob Anschlussberufung und beantragte, die Ziffer 3 des Dispositivs
sei aufzuheben. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, es sei der
Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und eine Probezeit von fünf Jahren zu bestim-
men (S. 759 ff.).
D. Das Kantonsgericht lud zur Berufungsverhandlung vom 28. November 2023 vor
(S. 765). Die Privatklägerin 2 wurde auf Gesuch hin am 14. November 2023 von der
Berufungsverhandlung dispensiert (S. 774). Anlässlich derselben wurde der Beschul-
digte einvernommen (S. 785 ff.). Der Gerichtshof entschied in laufender Verhandlung,
dass die Privatklägerin 2 ebenfalls einzuvernehmen und die Berufungsverhandlung folg-
lich zu einem späteren Zeitpunkt fortzuführen sei (S. 777).
E. Die Berufungsverhandlung wurde am 28. März 2024 in Anwesenheit der Staatsan-
waltschaft, des Beschuldigten, der Privatklägerin 2 sowie den jeweiligen Rechtsvertre-
tern fortgeführt (S. 810 ff.). Die Parteien stellten folgende Anträge:
Die Staatsanwaltschaft (S. 823):
Das Urteil des Kreisgerichts I für die Bezirke Leuk & Westlich Raron vom 09. Februar 2023 ist in Bezug
auf Ziffern 1, 3, 10 und 12 aufzuheben.
Z _________ wird der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) zum
Nachteil von X _________, der mehrfachen Schändung (Art. 191 StGB) zum Nachteil von
X _________, der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von Y _________,
eventualiter der mehrfachen Schändung (Art. 191 StGB) zum Nachteil von Y _________ sowie der
Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB) schuldig gesprochen.
Z _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren bestraft.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens sind dem Beschuldig-
ten aufzuerlegen.
Z _________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Die Privatklägerin 2 (S. 824):
Die vorliegende Berufung wird gutgeheissen.
Ziffer 1, Gedankenstrich 2, ist aufzuheben, und Z _________ ist schuldig zu erkennen wegen mehrfa-
cher Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), eventualiter mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Ziff.
1 StGB) sowie der mehrfachen Schändung (Art. 191 StGB), zum Nachteil von Y _________.
Ziffer 9 ist aufzuheben und Z _________ hat Y _________ eine Genugtuung von CHF 10'000.00, nebst
Zins von 5 % seit dem 01.01.2013 zu bezahlen.
Ziffer 11 ist insofern aufzuheben, als die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege infolge des
erstinstanzlichen Freispruchs von Z _________ wegen sexuellen Handlungen zum Nachteil von
Y _________ auf CHF 4'125.00 (inkl. Aussagen und MWSt.) herabgesetzt worden ist, und die Ent-
schädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist gemäss hinterlegter Kostenliste auf CHF 8'335.60
(inkl. MWSt. und Auslagen) festzusetzen).
Y _________ ist für das Berufungsverfahren zu Lasten von Z _________ eine angemessene Partei-
entschädigung im Umfang von CHF 5'630.03 gemäss hinterlegter Kostennote (inkl. MWSt. und Ausla-
gen, und Berücksichtigung der effektiven Dauer der heutigen Berufungsverhandlung) zuzusprechen.
Y _________ ist auch für das Berufungsverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege mit
Ernennung der Unterzeichnenden als Rechtsbeiständin zu gewähren und eine Entschädigung gemäss
hinterlegter Kostennote zuzusprechen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind Z _________ aufzuerlegen.
Der Beschuldigte (S. 811):
Anträge zum Strafpunkt:
Es sei der Beschuldigte frei- und schuldigzusprechen gemäss Urteil der ersten Instanz.
Es sei durch das Kantonsgericht ein neues Urteil zu fällen, gleichlautend wie das erstinstanzliche Urteil
ausser Ziff. 3. Es sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, wobei
der Vollzug aufzuschieben und eine Probezeit von 5 Jahren anzuordnen sei.
Es seien die Verfahrenskosten vom Kanton zu tragen.
Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung nach Art. 429 lit. a StPO gemäss Kostennote zuzuspre-
chen.
Es sei eine Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Kostennote festzulegen.
Antrag zum Zivilpunkt:
Es sei die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten ist ein Strafurteil des Kreisgerichts. Die Zuständigkeit des hier urteilen-
den Kollegialgerichts ist gegeben (Art. 14 Abs. 2 und 3 EGStPO). Die Staatsanwaltschaft
und die Privatklägerin 2 sind als solche zur Berufung legitimiert (Art. 381 f. StPO). Die
Berufungen wurden beide innert der Frist von 10 Tagen angemeldet und innert 20 Tagen
nach Erhalt des begründeten Urteils erklärt (Art. 399 StPO). Auch die Anschlussberufung
des Beschuldigten erfolgte frist- und formgerecht. Die Privatklägerin 1 hat keine Beru-
fungserklärung eingereicht. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398
ff. StPO sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
1.2 Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen
Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Ausdrücklich angefochten werden die Zif-
fern 1 Lemma 2 (Freispruch wegen sexueller Handlungen zum Nachteil der Privatkläge-
rin 2), 3, 9, 10, 11 und 12. Die Staatsanwaltschaft rügte im Rahmen ihres Plädoyers vor
Kantonsgericht zwar auch die vorinstanzliche Beweiswürdigung zur vaginalen Penetra-
tion der Privatklägerin 1, welche als nicht erstellt angesehen worden war (angefochtenes
Urteil E. 6.4 S. 619), wie auch den wiederum diese betreffenden Freispruch vom Ankla-
gepunkt der mehrfachen sexuellen Nötigung (Dispositivziffer 1 Lemma 1). In der staats-
anwaltlichen Berufungserklärung fehlte es indes an entsprechenden Ausführungen. Da-
rin wird ausschliesslich der Freispruch in Bezug auf sexuelle Handlungen zum Nachteil
der Privatklägerin 2 thematisiert (S. 671 ff.). Dass zusätzlich auch Vergewaltigungs- oder
sexuelle Nötigungshandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 angefochten werden,
geht aus der Berufungserklärung demgegenüber nicht hervor. Das Urteil des Kreisge-
richts ist somit betreffend die Dispositivziffern 1 Lemma 1 (Freispruch vom Vorwurf der
mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1), 2, 4, 5, 6, 7 und 8 in
Rechtskraft erwachsen, was vorab in einem Beschluss festzustellen ist.
2. Dem Beschuldigten wird, soweit sexuelle Handlungen zum Nachteil der Privatkläge-
rin 2, seiner vormaligen Lebenspartnerin, betreffend, gemäss Anklageschrift Nachfol-
gendes vorgeworfen:
«Auch gegenüber Y _________ kam es seitens von Z _________ zu sexuellen Über-
griffen. Erstmals war dies im April 2012 am B _________ in C _________. Y _________
begab sich zu Bett und schlief in Seitenlage. Irgendwann kam der Beschuldigte in das
Schlafzimmer. Er legte sich hinter Y _________, drückte sie von hinten in die Bauchlage
und stiess ihre Beine auseinander. Er vollzog an ihr vorerst den Vaginal- und alsdann
den Analverkehr. Er hat den Akt vollzogen bis er zum Samenerguss gekommen ist. Er
fragte Y _________ nicht um ihr Einverständnis und diese schlief. Als er sie auf den
Bauch drückte, erwachte Y _________. Sie sagte zum Beschuldigten, dass sie keinen
Analverkehr will. Auch hatte sie Angst, keine Luft zu bekommen. Sie versuchte, sich zu
wehren, was ihr jedoch nicht gelungen ist, da sie auf dem Bauch lag und er sie an ihren
Händen heruntergedrückt hat. Als er anal in sie eingedrungen ist, verspürte sie Schmer-
zen. Der Geschlechtsverkehr erfolgte gegen ihren Willen, da sie vorerst schlief und nach
dem Erwachen ausführte, dass sie keinen Geschlechtsverkehr und insbesondere keinen
Analverkehr will und sie auch versuchte, sich zu Wehr zu setzen. Zu gleichen Vorfällen
kam es auch 2 Mal zwischen Juli und dem 26. Oktober 2013 und ein bis zwei Mal zwi-
schen dem 1. März 2014 bis Mai 2015 am D _________ in E _________.»
3. Als Beweise liegen insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklä-
gerin 2 vor.
3.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren ge-
wonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren berücksichtigt es
grundsätzlich die Beweiserhebungen des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens (Art. 389 Abs. 1 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass die Or-
gane der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Über-
zeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entschei-
den, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht (Bundesgerichtsurteil
6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Die freie Beweiswürdigung
gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen.
Sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (TOPHINKE, Bas-
ler Kommentar, 2023, 3. A., N. 58 ff. zu Art. 10 StPO).
Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen
der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren
Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz
in dubio pro reo, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person un-
günstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und
theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unter-
drückende Zweifel handeln, also um solche, die sich nach der objektiven Sachlage auf-
drängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c; Bundesgerichtsurteil 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E.
1.3.2).
Steht Aussage gegen Aussage, bedeutet dies nicht zwingend, dass die beschuldigte
Person in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen ist. Vielmehr hat
das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre
Überzeugungskraft hin zu werten (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Wenn die Glaubhaftigkeit
von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie
weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageper-
son an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfen-
den, konkreten Aussage von Bedeutung (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststel-
lung vor Gericht. Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 5. A., 2021,
N. 254 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Un-
tersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien (Realitäts-
kriterien) analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis
schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiege-
schichte erzählt (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., N. 323 ff.). Zu den allgemeinen Re-
alkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf,
die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der
Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprü-
chen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das
Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhalts-
spezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumlich-zeitliche Verknüpfung der
Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schil-
derung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächli-
chen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologi-
schen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen
Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastun-
gen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlich-
keiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweige-
rung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lü-
gensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen
und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol oder Drogenein-
flusses (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., N. 424 ff.).
3.2 Die Privatklägerin 2 wurde erstmals am 22. August 2019 im Rahmen der Strafunter-
suchung wegen sexueller Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 von der Polizei
befragt. Danach gefragt, ob es zwischen ihr und ihrem damaligen Lebenspartner zu se-
xuellem Missbrauch gekommen sei, bejahte sie dies. Ergänzend gab sie zu Protokoll,
dass sie daraufhin auch "gegangen" sei und sofort eine Wohnung zu finden versucht
habe. Sie schilderte frei namentlich Folgendes: Sie habe geschlafen und er habe weiter-
getrunken. Er sei über sie hergefallen und sie habe keine Chance gehabt. Er sei von
hinten gekommen und habe sie in die Matratze gedrückt. Damals sei sie schon krank
gewesen und habe sich nicht wehren können. Eine solche Situation sei dreimal vorge-
kommen. Es seien alle drei Male anale Vergewaltigungen gewesen. Sie habe dies nie
gewollt und er habe ihr jedes Mal versprochen, dass dies nicht mehr vorkomme. Er habe
ihre Krankheit ausgenutzt. Sie habe dies nie zur Anzeige gebracht, weil sie sich ge-
schämt habe (S. 37 A zu F22). Der erste sexuelle Missbrauch sei am D _________ in
E _________ gewesen, im Jahr 2013. Das zweite und dritte Mal seien auch in den Jah-
ren 2013/2014 gewesen. Danach sei sie "gegangen". Jedes Mal sei sie schon am Schla-
fen gewesen und er habe weitergetrunken. Sie sei von ihm von hinten auf das Bett ge-
drückt und dann anal gegen ihren Willen vergewaltigt worden. Sie habe vermutlich des-
wegen auch Hämorrhoiden gehabt, sei dessentwegen aber nie zum Arzt gegangen. Der
Beschuldigte habe geschworen, dass er es nie mehr machen werde (S. 39 A zu F33).
Am 21. Oktober 2019 wurde die Privatklägerin 2 erneut polizeilich einvernommen. Sie
sagte aus, das Zusammenleben in C _________ sei anfänglich recht gut gegangen.
Dann habe der Beschuldigte zu Trinken angefangen. Auf Nachfrage sagte sie aus, der
Beschuldigte habe sie bereits an der B _________ in C _________ im Schlaf vergewal-
tigt. Sie könne sich nicht erinnern, wann das gewesen sei. Es sei kurz vor ihrem Umzug
nach E _________ gewesen. Dies sei der allererste Vorfall gewesen (S. 67 A zu F22).
Der Beschuldigte habe ihr versprochen, dass diese Vergewaltigung nie wieder vorkom-
men werde, wenn sie umzögen (S. 68 A zu F30). Auf den Grund ihres Umzugs im Mai
2015 innerhalb von E _________ angesprochen gab die Privatklägerin 2 insbesondere
an, es sei wieder das alte Muster gewesen; er habe wieder getrunken, sei ausgeflippt
und habe sie zweimal "fast hintereinander" vergewaltigt (S. 69 A zu F38). Auf die sexu-
ellen Übergriffe des Beschuldigten ihr gegenüber angesprochen, erläuterte die Privat-
klägerin 2, dass sie vor längerer Zeit ihrem Bruder alles erzählt habe. Auch ihrem
Psychologen, Herrn F _________, habe sie vor rund einem Jahr alles erzählt. Das erste
Mal sei in der B _________ in C _________ gewesen. Dies kurz vor dem Umzug nach
E _________, vermutlich im Jahr 2012. An das Datum könne sie sich nicht erinnern. Sie
denke, es müsse gewesen sein, als sie ihn auf den Campingplatz verwiesen habe. Sie
habe die Polizei darüber informiert, dass er komisch und nun auf dem Camping sei. Sie
habe aber nicht gesagt, dass sie missbraucht worden sei. In E _________ sei es zu zwei
Vorfällen gekommen. Einmal sei vor ihrem Umzug nach G _________ gewesen und ein
weiteres Mal ein oder zwei Monate bevor sie an die H _________ gezogen sei. An die
genauen Daten könne sie sich nicht erinnern (S. 70 f. A zu F43). Sie sei jeweils vor ihm
schlafen gegangen. Der Ablauf sei eigentlich jedes Mal der gleiche gewesen. Sie habe
geschlafen. Er sei dann irgendwann ins Schlafzimmer gekommen, wobei sie nicht immer
sofort aufgewacht sei. Er sei ins Bett gekommen und immer näher gerückt. Sie schlafe
auf der Seite und habe ein Bein wie üblich angewinkelt gehabt. Er sei von hinten an sie
herangekommen und habe sie von hinten in die Bauchlage und ihre Beine auseinander
gedrückt. Bezüglich des ersten Vorfalls könne sie sich erinnern, dass er "vorne" vaginal
und dann von hinten "in [ihren] Arsch" eingedrungen sei. Er sei auf ihr gelegen und habe
den Akt vollzogen, bis er "gekommen" sei. Er habe nicht gefragt, er habe einfach ge-
macht. Aufgewacht sei sie jeweils, wenn er sie von hinten auf den Bauch gedrückt habe.
Sie habe Angst gehabt, nicht mehr atmen zu können. Sie habe ihm gesagt, dass sie dies
nicht wolle. Er habe nur gemeint, sie solle doch nicht so, und habe weitergemacht. Die
beiden Male in E _________ sei er direkt anal eingedrungen. Sie habe vergeblich ver-
sucht, sich zu wehren. Er sei komplett auf ihr gelegen und sie habe sich nicht wehren
können, da er sie mit den Händen "heruntergedrückt" habe. Wenn man schon auf dem
Bauch sei und er zwischen den Beinen, dann habe man keine Chance, sich zu wehren.
Es sei ihm komplett egal gewesen, dass sie dies gar nicht gewollt habe. Sie habe nor-
malerweise mit T-Shirt und Unterhose geschlafen. Sie wisse nicht mehr, wie er ihr die
Unterhose habe ausziehen oder beiseiteschieben können. Es habe ihr wehgetan. Sie
wisse nicht, ob er entkleidet gewesen sei oder nicht. Er sei schon "auf sicher gegangen",
dass sie geschlafen habe. Sie habe ihn jedenfalls nackt gespürt (S. 71 A zu F46). Auf
die Frage, ob er sich oder sie vor dem Vollzug stimuliert habe, erklärte die Privatklägerin
2, er habe bei ihr einfach den Akt vollzogen. Er habe sie weder darauf vorbereitet noch
gewarnt. Ob er sich selber vorher stimuliert habe, könne sie nicht genau sagen. Er sei
gekommen und habe gemacht. Obwohl sie ihm mehrfach gesagt habe, dass er aufhören
solle, dass er ihr weh mache, habe er weitergemacht. Bei allen drei Fällen sei er immer
zum Samenerguss gekommen. Jedes Mal habe er "in [ihrem] Arsch abgespritzt". Es sei
nicht verhütet worden (S. 79 A zu F47). Das Ganze habe vielleicht 10 Minuten gedauert.
Sie wisse es nicht. Es sei für sie sicher länger gewesen, als es wirklich gedauert habe
(S. 79 A zu F48). Auf die Nachfrage der Polizei bestätigte sie, dass es in C _________
zunächst zu einer Vaginal- und dann zu einer Analpenetration gekommen sei. Ansons-
ten sei es nicht zu Vaginal- oder Oralverkehr gegen ihren Willen gekommen (S. 72 A zu
F49). Sie habe mehrmals gesagt, sie wolle nicht und er tue ihr weh. Sie habe aber ge-
wusst, dass er einfach weitermachen werde. Sie habe versucht, sich zu wehren, aber es
sei nicht gegangen. Schon aufgrund ihrer Position im Bett habe sie keine Chance gehabt
(S. 72 A zu F50). Er sei sicher alle drei Male alkoholisiert gewesen, was aber nicht ent-
schuldige, was er getan habe. Bei allen drei Malen habe er ihr daraufhin gesagt, dass er
dies nie mehr machen werde (S. 72 A zu F51). Sie denke, dass es jeweils gegen oder
nach Mitternacht gewesen sein müsse. Jedenfalls sei sie in einem Tiefschlaf gewesen,
bevor es passiert sei (S. 72 A zu F53). Ansonsten sei ihr Sexualleben normal gewesen
(S. 72 A zu F55). Der Beschuldigte habe gewusst, dass sie Analverkehr nicht möge (S.
73 A zu F56). Die Frage, ob es zu weiteren sexuellen Übergriffen seitens des Beschul-
digten gekommen sei, verneinte die Privatklägerin 2 (S. 73, A. zu F57). Nach den Vor-
fällen habe sie ihn darauf angesprochen und gefragt, ob er spinne. Er habe dann immer
gemeint, dass er dies nicht mehr machen werde, habe dieses Versprechen aber nie
eingehalten. (S. 73 A zu F58). Sie sei durch die Penetration verletzt worden. Alle drei
Male habe sie geblutet, sei aber nie zum Arzt gegangen (S. 73 A zu F59). Im Jahre 2016
oder 2017 habe sie sich ihrem Bruder anvertraut. Sie habe auch mit Dr. F _________
vom PZO darüber gesprochen. Erst viel später habe sie es ihren besten Freundinnen
erzählt (S. 73 A zu F60).
Am 12. Dezember 2019 wurde die Privatklägerin 2 ein weiteres Mal von der Polizei ein-
vernommen. Sie bestätigte dabei, dass sie den Beschuldigten auf dessen Wunsch hin
mit einem Gummipenis anal penetriert habe. Er habe das als gut empfunden. Ihr sei es
komisch vorgekommen. Er habe es als schön empfunden und so sei es auch keine ein-
malige Sache gewesen. Der Beschuldigte habe genau gewusst, dass "[ihr] Arsch ein
Tabu" sei. Mit Aussagen des Beschuldigten konfrontiert bestritt sie, dass sie anfänglich
mit Analverkehr einverstanden gewesen sei und solchen erst nach 3 bis 5 Malen abge-
lehnt habe. Er habe genau gewusst, dass sie keinen Analverkehr wolle. Dies habe sie
schon von Beginn weg klar gesagt (S. 130 A zu F5 f.). Abschliessend gab die Privatklä-
gerin 2 zu Protokoll, der Beschuldigte habe von Beginn an gewusst, dass ihr Arsch "tabu"
sei. Für sie sei Analverkehr nie in Ordnung gewesen. Er habe ihr versprochen, dies nicht
mehr zu tun (S. 130 f., A zu F9). Sie verwies auf ihre Aussagen vom Oktober 2019 und
erklärte erneut, sie habe geschlafen, er getrunken und dann habe er sie, wie geschildert,
anal gegen ihren Willen penetriert (S. 130 A zu F8).
Am 22. März 2021 wurde die Privatklägerin 2 von der Staatsanwaltschaft befragt. Am
B _________ in C _________ sei es zum ersten Mal zu sexuellen Handlungen gegen
ihren Willen gekommen. Er habe gemacht, was sie vor der Polizei ausgesagt habe (S.
279 A zu F5). Meistens habe sie bereits geschlafen. Angefangen habe es in
C _________. Da könne sie sich an ein Mal erinnern, das sei prägend gewesen. Einmal
habe sie ihn auch auf den Campingplatz verwiesen und aus der Wohnung geworfen. In
E _________ sei es schlimmer gewesen. Dort seien es mindestens zwei Vorfälle gewe-
sen. Sie wisse nicht mehr, ob es bei ihrem ersten Aufenthalt bis Oktober 2013 oder ab
März 2014 vorgekommen sei (S. 279 f. A zu F6). Als der Beschuldigte sich zu ihr ins Bett
gelegt und von hinten "den Geschlechtsverkehr vollzogen" habe, habe er nicht bzw. si-
cher nicht gefragt. Beim ersten Mal sei sie geschockt gewesen. Man könne sich nicht
wehren. Sie sei auch mit ihrer Krankheit bereits ziemlich weit gewesen. Ihr seien die
Tränen gekommen, denn es sei schmerzhaft gewesen (S. 280 A zu F7). Die Handlungen
seien nicht mit ihrem Einverständnis geschehen (S. 280 A zu F8). Sie bejahte, [anfäng-
lich] geschlafen zu haben, als der Beschuldigte sich an ihr vergangen habe (S. 280 A zu
F9). Sie habe versucht, sich zu wehren, aber sie habe keine Chance gehabt. Er sei viel
schwerer gewesen. Er habe es durchgezogen, bis er zum Samenerguss gekommen sei
und habe sie dann sein lassen (S. 280 A zu F10). Sie habe sich verbal und körperlich
gewehrt. Sie habe dann gemerkt, dass alles nichts bringe (S. 280 A zu F11). Er habe
darauf reagiert, indem er ihr gesagt habe, sie solle nicht so tun. Er habe einfach den Akt
bis zum Schluss durchgezogen (S. 280 A zu F12). Sie bestätigte ihre Aussagen vor der
Polizei, dass es einmal in C _________ und ungefähr 3 bis 4 Male in E _________ vor-
gekommen sei. Es sei so, wie sie es noch wisse. Es könnten auch noch mehr sein
(S. 280 A zu F13). Sie habe Schmerzen gehabt, als er in sie eingedrungen sei. Dies sei
ihm jedoch egal gewesen (S. 281 A zu F14). Sie habe ihm gesagt, wenn er nicht damit
aufhöre, zeige sie ihn an. Er habe versprochen, es nie mehr zu tun. Sie sei so blöd
gewesen, ihm zu glauben. Es sei dann ein paar Wochen gegangen und es sei wieder
geschehen (S. 281 A zu F15). Sie gehe davon aus, dass er jeweils alkoholisiert gewesen
sei (S. 281 A zu F17).
Weiter wurde die Privatklägerin 2 vom Kreisgericht am 9. Februar 2023 befragt. Sie
führte aus, der erste Übergriff in C _________ sei schon länger her und sie könne diesen
zeitlich nicht eingrenzen. Sie könne sich aber genau an den Ablauf erinnern. Er habe zu
viel getrunken und sei zu jener Zeit auch arbeitslos gewesen, was für ihn sicher nicht
einfach gewesen sei. Sie wolle ihn aber nicht in Schutz nehmen (S. 548 A zu F5). Dazu
aufgefordert, so detailliert wie möglich zu erzählen, was passiert sei, führte sie Folgen-
des aus: «Auf jeden Fall habe ich schon geschlafen und Herr Z _________ hat weiter
getrunken. Die Kinder waren bereits im Bett. Ich war damals schon nicht mehr gesund.
Ich habe gemerkt, dass er gekommen ist und er ist über mich gekommen. Ich habe ge-
merkt, dass er wollte, ich aber nicht. Ich hatte keine Chance, ihn wegzudrücken. Ich hatte
keine Kraft und auch aufgrund seiner Postur. Danach ist es anal weitergegangen. Mir
sind die Tränen gekommen, er hat aber einfach weitergemacht. Ich habe ihm gesagt, er
solle aufhören. Mir sind die Tränen über die Wangen gelaufen. Ich konnte nicht schreien.
Ich werde dies nie vergessen. Das war brutal. Ich konnte nicht schreien, weil er mich zur
Seite hinuntergedrückt hat. Ich schlief auf der Seite und er kam von der Seite. Dann
drückte er mich von hinten nach unten. Es passierte im Schlaf. Ich verstand zuerst nicht,
was passiert. Danach gefragt, ob es direkt passiert sei, als er ins Zimmer gekommen sei,
kann ich sagen, dass ich geschlafen habe. Ich realisierte erst, was passierte, als er mich
auf die Seite gedrückt und die Beine auseinandergedrückt hat» (S. 548 f. A zu F6). Nach
den Übergriffen in E _________ gefragt, erklärte die Privatklägerin 2, der Ablauf sei im-
mer derselbe gewesen. Er habe dann einfach nicht aufgehört und sein "Ding" durchge-
zogen. Es sei am I _________ und am D _________ passiert. Auf Nachfrage der Kreis-
gerichtspräsidentin konnte sie nicht mehr genau sagen, ob die Vorfälle vor oder nach
ihrem Umzug nach G _________ stattgefunden hatten. Sie wisse nur, dass es an beiden
Wohnorten in E _________ passiert sei. Ihr seien nur so die Tränen hinuntergelaufen.
Sie habe sich geschämt und niemandem etwas gesagt (S. 549 A zu F8). Sie habe dem
Beschuldigten mehrmals gesagt, dass sie keinen Analverkehr wolle. Auch als er dann
wieder nüchtern gewesen sei. Sie habe ihn auch gefragt, weshalb er dies tue und er
habe geschworen, dass er das nicht mehr tun werde. Sie habe es ihm schon gesagt, als
er dies das erste Mal gemacht hatte. Es habe weh getan. Während des Akts habe sie
es ihm nicht gut sagen können. Erst nachher habe sie es ihm sagen können (S. 549 A
zu F9). Sie habe ihm gesagt, dass er das nie mehr machen solle und er habe ihr gesagt,
dass er dies nie mehr machen werde. Auch die anderen Male habe er ihr versprochen,
dass es nicht mehr vorkommen werde. Sie habe ihm das geglaubt und es sei ja dann
auch eine Zeit lang gut gegangen und sie habe gedacht, dass er sich daran halten werde
(S. 550 A zu F10). Sie sei meistens früher als er ins Bett gegangen. Manchmal seien sie
auch gemeinsam zu Bett gegangen. Die Vorfälle seien meistens am Wochenende pas-
siert, als er mehr habe trinken können (S. 550 A zu F14).
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. März 2024 bestätigte die Privatklägerin 2
ihre bisherigen Aussagen (S. 814 A zu F12). Dazu aufgefordert, Einzelheiten zu den
sexuellen Übergriffen zu schildern, antwortete sie, es sei einfach grausam. Sie habe
noch jetzt Mühe beim Einschlafen. Sie könne auch keine Beziehung mehr führen. Der
Beschuldigte sei alkoholisiert gewesen. Dies sei keine Entschuldigung. Sie habe nie «ja»
zu Analverkehr gesagt. Sie habe seitlich geschlafen und er habe einfach sein «Ding»
durchgezogen, bis er gekommen sei (S. 815 A zu F13). Mit den Daten habe sie Mühe.
Es sei immer abends gewesen. Sie habe geschlafen und sei erst erwacht, wenn er auf
ihr gelegen habe. Er habe sie in die Matratze gedrückt. Ihr seien die Tränen gekommen.
Auf Nachfrage des Gerichts gab sie weiter zu Protokoll, sie schlafe immer seitwärts. Er
sei von hinten gekommen und habe sie mit seinem Gewicht runtergedrückt. Der erste
Übergriff sei in C _________, am B _________ geschehen. Nach den weiteren Vorfällen
gefragt, erklärte sie, dass sich diese in E _________ am D _________ abgespielt hätten
(S. 815 A zu F14). Auf Frage des Gerichts, was sie unter der Formulierung «von hinten
den Geschlechtsverkehr vollziehen» verstehe, antwortete sie zunächst mit «anal verge-
waltigt» und führte dann auf Nachfrage weiter aus, dass er beim ersten Mal zuerst in der
Scheide gewesen sei und dann habe er «es» hinten weitergezogen, bis er gekommen
sei. Es sei richtig, dass man darunter Anal- und Vaginalverkehr verstehen könne (S. 815
A zu F15). Angesprochen darauf, dass der Beschuldigte aussagte, er habe sie zuerst
gefragt, ob sie Analverkehr probieren wollten, antwortete die Privatklägerin 2 entschie-
den: «Nein, ganz und gar nicht. Das schwöre ich vor Gott» (S. 815 A zu F16). Er habe
genau gewusst, dass es für sie ein Tabu sei (S. 815 A zu F17). Nach der gemeinsamen
Wohnadresse in E _________ gefragt, erklärte die Privatklägerin 2, dies sei der
D _________ gewesen (S. 816 A zu F19). Im weiteren Verlauf der Befragung auf die
widersprüchlichen Ortsangaben zum ersten Vorfall angesprochen, gab sie an, sie sei
wahrscheinlich ein bisschen durcheinander gewesen. Aber sie wisse, dass der erste
Vorfall am B _________ in C _________ passiert sei (S. 816 A zu F20). Danach gefragt,
ob sie am I _________ und am D _________ gemeinsam gewohnt hätten, erklärte sie,
sie seien hin und wieder am I _________ zu Besuch gewesen. Ein Vorfall habe sich
ereignet, als sie am I _________ zu Besuch gewesen sei (S. 816 A zu F21). Sie wisse
nicht mehr, welchen Zeitabstand sie mit ihrer Aussage "fast hintereinander" gemeint
habe. Zuerst sei «es» am D _________ gewesen. Dann sei «es» am I _________ pas-
siert (S. 816 A zu F22). Sie sei beim Beschuldigten zu Besuch gewesen. Die Privatklä-
gerin 1 sei auch dabei gewesen. Im Zeitpunkt des Übergriffs sei diese im Gästezimmer
gewesen. Sie hätten auch dort geschlafen. Sie hätte ihm nicht glauben sollen, als er
gesagt habe, dass er «es» nicht mehr mache (S. 816 A zu F23).
3.3 Der Beschuldigte wurde am 21. November 2019 erstmals zu den Vorwürfen befragt
und bestritt eine Vergewaltigung. Sie hätten wohl Streit gehabt, aber nie wegen Sexuel-
lem. Sie habe es nicht mehr gerne gehabt, wenn er es "von hinten" gemacht habe. Sie
hätten immer Sex gehabt, als sie zusammen gewesen seien. Sie habe ihm nie einen
solchen Vorwurf gemacht. Unter Vergewaltigung verstehe er eine brutale Tat und mit
Zwang, wenn sie nicht wolle und dies auch sage. Das sei aber nicht der Fall gewesen.
Sie hätten es auch so "von hinten" gemacht, sie habe nie etwas gesagt (S. 118 A zu F2).
Auf die sexuelle Beziehung mit der Privatklägerin 2 angesprochen gab der Beschuldigte
zu Protokoll, im Grossen und Ganzen hätten sie eine normale sexuelle Beziehung ge-
habt. Er habe mit ihr eigentlich alles gerne gemacht und habe Spass gehabt. Er habe
auch Analverkehr mit ihr vollzogen. Anfänglich habe sie dazu nichts gesagt. Später habe
sie gesagt, dass ihr dies Schmerzen verursache (S. 125 A zu F61 f.). Es sei nichts gegen
ihren Willen geschehen. Er verstehe nicht, wie sie nun heute mit solchen Vorwürfen
kommen könne (S. 125 A zu F63). Er verneinte, sie im Schlaf vergewaltigt zu haben (S.
125 A zu F64). Er habe nie das Gefühl gehabt, sie vergewaltigt zu haben. Sie hätte sich
ja dann wehren müssen. Und wenn jemand nicht wolle, mache es auch keinen Spass
und dann würde er aufhören (S. 126 A zu F65). Er habe insgesamt 3 bis 5 Male anal mit
ihr verkehrt. Sie hätten dann darüber gesprochen und sie habe dies nicht mehr ge-
wünscht (S. 126 A zu F66). Er könne sich nur an ein Mal erinnern, dass sie gesagt habe,
sie wolle das nicht mehr. Sie habe ihm das nach dem Analverkehr gesagt, nach dem
Akt. Anfänglich habe sie nie etwas dazu gesagt (S. 126 A zu F67). Er habe es nie so
empfunden, dass er die Privatklägerin 2 gegen ihren Willen anal penetriert habe. Jedes
Mal, wenn er mit ihr Sex gehabt habe, sei sie wach gewesen. Er habe nie etwas mit ihr
gemacht, als sie geschlafen habe (S. 126 A zu F68). Sie sei immer voll da gewesen. Er
habe sie nie ausgenützt. Es habe auch Zeiten gegeben, in denen sie keinen Sex mitei-
nander gehabt hätten (S. 126 A zu F69).
Am 22. März 2021 befragte ihn die Staatsanwaltschaft zu den Vorwürfen. Dabei erklärte
er, dass, wenn es für sie etwas derart Schlimmes gewesen wäre, sie nach dem ersten
Mal sicher davongelaufen wäre. Sie seien auch nachher wieder zusammengekommen,
was bei einer Vergewaltigung sicherlich nicht der Fall gewesen wäre. Er sei überrascht,
wie extrem sie das darlege. Wenn sie sage, dass sie bereits geschlafen habe, gelte es
zu sagen, dass sie meist nach ihm ins Bett gekommen sei. Sie habe auch ziemlich viele
Medikamente nehmen müssen. Sie sei dann am Abend immer noch in die Küche ge-
gangen und habe unter der Abzugshaube geraucht. Sie habe dann auch noch die Medi-
kamente genommen, um zu schlafen. Er begreife nicht, warum sie das alles jetzt derart
darlege. Er habe es nicht empfunden, dass es zu Übergriffen gegen ihren Willen gekom-
men sei (S. 284 f. A zu F2). Auf ihr Sexualleben angesprochen erklärte der Beschuldigte,
sie hätten viel zusammen gemacht. Sie hätten verschiedene Sachen gemacht. Am
Schluss habe sie ihm dann gesagt, dass sie es lieber nicht mehr "von hinten" wolle. Sie
habe aber nicht gesagt, dass sie Angst habe oder dass er sie im Schlaf penetriert habe,
wie sie dies nun aussage (S. 285 A zu F5). Auf die Frage, ob es zu sexuellen Handlungen
gegen den Willen der Privatklägerin 2 gekommen sei, antwortete er: «Gegen ihren Willen
wüsste ich nicht. Sie hat nicht gesagt, ich solle sie sein lassen» (S. 285 A zu F6). Mit
den konkreten Vorwürfen konfrontiert erklärte der Beschuldigte, das könne nicht sein. Er
könne sich nur an zwei bis drei Male Analsex erinnern. Sie habe nie direkt etwas gesagt,
dass er aufhören und sie sein lassen solle. Sie habe sich nicht gewehrt. Erst beim letzten
Mal habe sie gesagt, dass sie das lieber nicht habe. Sie habe ihm nie gesagt, dass er
sie vergewaltigt habe (S. 286 A zu F8, F11, F12). Er bejahte, gefragt zu haben, ob sie
mit ihm Geschlechtsverkehr wolle. Er habe eigentlich immer gefragt. Er habe nicht von
sich aus etwas gemacht (S. 286 A zu F9). Er könne sich nicht daran erinnern, dass sie
sich zu wehren versucht habe. Er sei nicht auf ihr drauf gewesen, sie sei auf den Knien
gewesen, als er von hinten in sie eingedrungen sei (S. 286 A zu 10). Er wisse nicht,
warum sie solche Aussagen mache (S. 286 A zu F13; S. 289 A zu F41). Das eine oder
andere Mal habe er sicher Alkohol gehabt, aber nicht jedes Mal (S. 286 A zu F14). Er
wisse nicht, was er noch sagen solle. Ihm tue die ganze Sache auch leid. Doch er be-
greife nicht, was sie aussage (S. 286 A zu F15). Er sei nie so besoffen gewesen (S. 290
A zu F44).
Weiter befragte das Kreisgericht den Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung
vom 9. Februar 2023. Zum Vorwurf, die Privatklägerin 2 gegen deren Willen mindestens
einmal in C _________ und dann viermal in E _________ anal und vaginal penetriert zu
haben, sagte er aus, sie hätten dies zum ersten Mal in C _________ probiert. Sie hätten
in sexueller Hinsicht etwas ausprobiert. Er habe sie gefragt, ob sie dies nicht mal "von
hinten" probieren wollten. Sie hätten das ausprobiert. Sie habe ihm dann gesagt, dass
es für sie nicht ganz normal sei. Sie hätten es dann nicht mehr gemacht. In E _________
hätten sie nochmals Analverkehr gehabt, dies nach einem Vorspiel. Nach dem Akt habe
sie ihn gebeten, dies nicht mehr zu tun. Es sei wie immer gewesen. Er sei im Bett gewe-
sen. Sie sei später nachgekommen. Er habe sie zuerst vaginal und danach anal pene-
triert. Sie habe ihm nachher gesagt, dass sie das nicht mehr wolle. Sie hätten es dann
nicht mehr gemacht. Die Wohnung am I _________ habe sie ihm organisiert. Sie hätten
damals seit längerer Zeit keinen sexuellen Kontakt mehr gehabt und sie habe ihn dort
höchstens zwei Male besucht. Sie hätten sich dort nicht einmal mehr geküsst. Sie seien
nur noch Freunde gewesen (S. 556 A zu F20). Er könne sich nicht erinnern, dass er
unter Alkoholeinfluss mit ihr Sex gehabt habe. Es könne sein, dass er vorgängig etwas
getrunken habe, aber er sei sicherlich nicht stark alkoholisiert gewesen (S. 556 A zu
F21). Er verneinte, jemals gegen den Willen der Privatklägerin 2 sexuelle Handlungen
an dieser vorgenommen zu haben (S. 558 A zu F32). Er könne sich nicht erklären, wes-
halb sie ihn derartiger Handlungen beschuldige (S. 558 A zu F33).
Vor Kantonsgericht am 28. November 2023 auf die unterschiedlichen Angaben zur Häu-
figkeit des Analverkehrs angesprochen, erklärte der Beschuldigte, sich an zwei bis drei
Male erinnern zu können. Einmal in C _________ und dann am D _________ in
E _________ (S. 789 A zu F29). Die Privatklägerin 2 habe ihm später gesagt, dass sie
das nicht mehr wolle. Sie hätten das jetzt gemacht, aber es gefalle ihr nicht. Während
des Akts habe es keine Abwehrhandlungen gegeben (S. 789 A zu F30). Er habe nie
Gewalt angewendet. Nach ihrem Auszug hätten sie keinen sexuellen Kontakt mehr ge-
habt (S. 789 A zu F31). Er habe die Privatklägerin 2 nicht gegen deren Willen penetriert
(S. 789 A zu F32), keine sexuellen Handlungen vorgenommen, während diese geschla-
fen habe (S. 790 A zu F33) und diese nie vergewaltigt (S. 790 A zu F37) oder sexuell
missbraucht (S. 790 A zu F40). Er bestritt, durch den Alkoholkonsum aggressiv oder
explosiv geworden zu sein (S. 788 zu F24 und S. 790 A zu F34).
Anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung vom 28. März 2024 erneut befragt erklärte
er, dass sie die "zwei Sachen" in C _________ und am D _________ gemacht hätten.
Es sei nie eine Vergewaltigung gewesen. Er habe sie nie dazu gezwungen. Nach ihrer
Rückkehr ins Wallis habe die Privatklägerin 2 ihn gefragt, ob sie zu ihm an den
I _________ kommen könne, um bei ihm zu übernachten. Das Kind sei zum Vater ge-
gangen. Sie hätten zu diesem Zeitpunkt schon lange keine Beziehung mehr gehabt. Sie
hätten zusammen im Schlafzimmer geschlafen und die Privatklägerin 2 habe damit kein
Problem gehabt (S. 818 A zu F4). Am I _________ sei es zu keinen sexuellen Handlun-
gen gekommen (S. 819 A zu F5). Angesprochen auf die Ausführungen der Privatklägerin
2, dass sie nie vorgängig darüber gesprochen hätten, anal zu verkehren, erklärte er, sie
hätte dies ab und zu gemacht. Er habe sie auch einmal gefragt, ob sie dies machen
wolle. Sie habe nicht nein gesagt. Es sei nicht so, dass er sie festgehalten habe. Er habe
keinen Druck aufgesetzt und sie nicht vergewaltigt (S. 819 A zu F6).
3.4 Es liegen weiter die Aussagen der drei Kinder der Privatklägerin 2, von deren Bruder
sowie "psychiatrische Verlaufsnotizen" ihres behandelnden Psychologen im PZO.
3.4.1 Auf die Frage, ob sie wisse, ob der Beschuldigte sich an ihrer Mutter sexuell ver-
gangen habe, antwortete die Privatklägerin 1 der Staatsanwaltschaft, sie habe ihre Mut-
ter und deren beste Freundin darüber sprechen hören. Was sie genau gehört habe,
wisse sie nicht mehr. Sehr wahrscheinlich sei es darum gegangen, dass er sich an ihr
vergangen habe (S. 274 A zu F4). Weitere Angaben konnte sie nicht machen (S. 274 A
zu F5 f.).
J _________, der Bruder der Privatklägerin 2, sagte aus, seine Schwester habe ihm
erzählt, dass sich der Beschuldigte sexuell an ihr vergangen habe. Er könne kein Datum
nennen, an dem sie ihm dies erzählt habe. Er habe ihr gesagt, dass sie sofort ins Spital
und zur Polizei gehen solle (S. 298 A zu F7). Sie habe ihm erzählt, dass sie ohnmächtig
gewesen sei und dass sie teils Sachen mitbekommen habe und teils auch nicht. Sie
habe Schmerzen gehabt. Auch an dem Tag, als sie ihm davon erzählt habe, habe sie
Schmerzen gehabt. Er habe ihr gesagt, sie solle zum Arzt gehen. Was ihr genau wider-
fahren sei, wisse er nicht (S. 298 A zu F8).
K _________, die Tochter der Privatklägerin 2, sagte aus, nachdem ihre Mutter bei der
Polizei gewesen sei, habe sie ihr erzählt, dass der Beschuldigte sie von hinten verge-
waltigt habe. Ihre Halbschwester X _________ habe ihr auch einmal erzählt, dass der
Beschuldigte ihrer Mama angeblich Tropfen gegeben habe. Was für Tropfen dies gewe-
sen seien, wisse sie nicht. Von den Übergriffen habe sie nichts mitbekommen (S. 397 A
zu F4-10).
L _________, der Sohn der Privatklägerin 2, gab zu Protokoll, seine Mutter habe ihm
davon erzählt, als sie zur Polizei gegangen seien, also im August 2019. Zuvor habe sie
ihm erzählt, dass sie auch solche Sachen erfahren habe und sexuell missbraucht worden
sei. Sie hätten generell darüber gesprochen, als sie im Fernsehen einen Fall aus Köln
geschaut hätten (S. 482 A zu F6).
3.4.2 Die Verlaufsnotizen des PZO für den hier relevanten Zeitraum enthalten zunächst
lediglich allgemeine Einträge wie «Paarkonflikt», «Rückblick auf kränkende Erfahrungen
in der vorherigen Paarbeziehung», «Verarbeiten von belastenden Erfahrungen im Zu-
sammenhang mit der letzten gescheiterten Paarbeziehung» oder Ähnliches. Erst am
2019, wird unter der entsprechenden Rubrik ("Verlauf") konkret die bevorstehende Ein-
vernahme der Privatklägerin 2 "wegen Vergewaltigung durch Ex-Partner" erwähnt (S.
324). Diese Thematik wird fortan während Monaten immer wieder in den Sitzungen be-
sprochen. Dass sich die Privatklägerin 2 bereits im Jahre 2018 dem Psychologen
F _________ anvertraut hätte, wie sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 21. Oktober
2019 zu Protokoll gab, kann den Verlaufsnotizen demgegenüber nicht entnommen wer-
den.
3.4 Die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 stimmen insoweit überein,
als dass sie während ihrer Beziehung mehrmals Analverkehr vollzogen. Der Beschul-
digte sagte auch aus, dass die Privatklägerin 2 ihm einmal und nach vollzogenem Anal-
verkehr gesagt habe, dass sie dies in Zukunft nicht mehr wolle. Er bestritt hingegen im
gesamten Verfahren, sie vergewaltigt resp. gegen ihren Willen vaginal oder anal pene-
triert zu haben. In den Aussagen des Beschuldigten lassen sich Unstimmigkeiten inso-
weit erkennen, als er nicht konstant aussagte, wie oft es zu Analverkehr kam. So gab er
bei seiner ersten Einvernahme drei bis fünf Male an. In den weiteren Befragungen wollte
er sich demgegenüber nur noch an zwei bis drei Male erinnern. Darüber hinaus lassen
sich jedoch keine massgeblichen Lügensignale in seinen Aussagen erkennen. Er kann
damit nicht in jedem Fall über die Bestreitung des Vorwurfs hinaus weitere aufschluss-
reiche Umstände anbringen, weshalb den Aussagen der Privatklägerin 2 entscheiden-
des Gewicht zukommt.
3.5 Bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 2 ist zunächst zu berücksichtig-
ten, dass bei ihr gemäss den PZO-Akten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
vorwiegend histrionischen und abhängigen Anteilen sowie eine Anpassungsstörung mit
gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten diagnostiziert worden ist (S. 340).
Die Privatklägerin 2 erklärte mehrheitlich konstant, dass es zu drei Vorfällen gekommen
sei. In örtlicher und zeitlicher Hinsicht machte sie indessen widersprüchliche Aussagen
und konnte die Vorfälle damit nicht überzeugend einordnen. Anlässlich der ersten Ein-
vernahme gab sie an, die Vorfälle hätten sich in E _________ ereignet. An den übrigen
Einvernahmen erklärte sie dann wiederholt, das erste Mal habe an der B _________ in
C _________ stattgefunden und erläuterte, dieser erste Übergriff sei prägend gewesen.
Es erstaunt, dass die Privatklägerin 2, angesichts ihrer eigenen Aussage, wonach der
erste Vorfall prägend gewesen war, sich zunächst nicht daran erinnern konnte bzw. die-
sen unerwähnt liess, selbst wenn berücksichtigt wird, dass der Vorfall im Zeitpunkt der
Befragung bereits mehrere Jahre zurücklag. Auch in Bezug auf die Vorfälle in
E _________ geht aus den Aussagen der Privatklägerin 2 nicht klar hervor, an welcher
Adresse diese stattgefunden haben. Einerseits gab sie an, dass es am D _________ zu
zwei Vorfällen gekommen sei, um in der Folge einen Vorfall an den D _________ und
einen weiteren an den I _________ zu verorten. Noch an der Berufungsverhandlung gab
sie zunächst an, die beiden Vorfälle seien am D _________ passiert, um nur wenig spä-
ter zu Protokoll zu geben, der letzte Vorfall sei am I _________ passiert, als sie beim
Beschuldigten zu Besuch gewesen sei. Letzteres brachte sie überhaupt erstmals in die-
sem Zusammenhang vor. Bei diesem letzten Mal will sie sich dann noch an weitere Um-
stände erinnern – dass die Privatklägerin 1 auch dort und während des Übergriffs im
Gästezimmer gewesen sei –, weshalb die Widersprüche nicht mit dem Zeitablauf erklärt
werden können. Es erscheint denn auch nicht nachvollziehbar, dass sie erstmals an der
Berufungsverhandlung von diesem Besuch erzählte.
Unstimmigkeiten lassen sich nicht nur bei den jeweiligen Tatorten ausmachen, sondern
auch in Bezug auf die zeitlichen Abstände zwischen den Vorfällen. So machte sie zu den
zwei Übergriffen in E _________ unterschiedliche Angaben: einmal waren es Monate
zwischen den Übergriffen, dann wiederum fanden diese «fast hintereinander» statt. Ge-
mäss erster Einvernahme erfolgte der erste Übergriff im Jahre 2013, der zweite und dritte
in den Jahren 2013/2014. Nach Aussagen der Privatklägerin 2 vom 21. Oktober 2019
wiederum geschahen die zwei Vorfälle einmal vor ihrem Umzug nach G _________ und
ein weiteres Mal ein oder zwei Monate vor ihrem Umzug an die H _________, welcher
im Mai 2015 erfolgte. In derselben Einvernahme gab sie indes auch an, zweimal «fast
hintereinander» vom Beschuldigten vergewaltigt worden zu sein. Vor der Staatsanwalt-
schaft erklärte sie, sie wisse nicht mehr, ob es bei ihrem ersten Aufenthalt in
E _________ bis Oktober 2013 oder ab März 2014 vorgekommen sei. Vor dem Kreisge-
richt und teilweise auch vor der Berufungsinstanz hingegen sagte sie dann aus, es sei
passiert, als sie am I _________ sowie am D _________ gewohnt hätten bzw. als sie
den Beschuldigten am I _________ besuchte habe, womit die Privatklägerin 2 wiederum
von einem grösseren zeitlichen Abstand ausgeht.
Im Weiteren ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass sich die Aussagen der Privatklä-
gerin 2 bezüglich des Ablaufs der Vorfälle nicht durch eine detaillierte Beschreibung aus-
zeichnen. Sie sind sehr allgemein, vage und zum Teil widersprüchlich. Sie führte aus,
sie sei seitwärts gelegen, er sei dann von hinten gekommen und habe sie in die Bauch-
lage auf die Matratze gedrückt. Sie habe sich nicht wehren können, da er sich auf sie
gelegt und ihre Hände runtergedrückt habe. Abgesehen vom ersten Vorfall, wonach sie
zuerst auch vaginal penetriert worden sei, sei es immer genau gleich gewesen. Auch an
der Berufungsverhandlung schilderte sie die eigentlichen sexuellen Handlungen erneut
auffallend detailarm. Sie sprach mehr davon, was sie gefühlt hat («Es war einfach grau-
sam»), anstatt die einzelnen Handlungen des Beschuldigten näher auszuführen. Auch
die Aussagen zum Zeitpunkt des Aufwachens sind vage und teilweise widersprüchlich,
wobei auch hier zu berücksichtigen ist, dass die Privatklägerin 2 zwar aussagt, es sei
jedes Mal gleich gewesen, es sich indes gemäss ihrer Schilderung um drei separate
Übergriffe gehandelt hat. So sagte sie anlässlich der Befragung vom 21. Oktober 2019
aus, sie sei nicht immer sofort aufgewacht, wenn der Beschuldigte ins Zimmer gekom-
men sei und an anderen Stellen, wie auch vor der Berufungsinstanz, erklärte sie hinge-
gen, dass sie erst erwacht sei, als er sich auf sie gelegt habe.
3.6 Zusammenfassend sind die Aussagen der Privatklägerin 2 nicht derart einzuschät-
zen, dass sie gegenüber der Version des Beschuldigten als glaubhafter zu qualifizieren
sind. Alleine die Möglichkeit, dass sich ein belastender Sachverhalt abgespielt hat, reicht
für eine Verurteilung nach strafprozessualen Grundsätzen nicht. Es bestehen vorliegend
aufgrund der widersprüchlichen und vagen Aussagen der Privatklägerin 2 erhebliche und
nicht überwindliche Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie in
der Anklage aufgeführt. Auch die übrigen Aussagen der Auskunftspersonen vermögen
diese Zweifel nicht zu zerstreuen. Es bleibt demnach bei den Frei- und Schuldsprüchen
gemäss erstinstanzlichem Urteil.
4.
4.1 Die vorinstanzliche Strafzumessung wird sowohl von der Staatsanwaltschaft als
auch vom Beschuldigten gerügt. Die Staatsanwaltschaft beantragt insgesamt eine Frei-
heitsstrafe von 7 Jahren und für den Fall, dass der Beschuldigten bezüglich der Privat-
klägerin 2 freigesprochen wird, eine solche von mehr als 36 Monaten. Sie argumentiert
zusammengefasst, es könne nicht angehen, dass die Strafe im unteren Bereich des
Strafrahmens festgesetzt werde, zumal eine mehrfache und über eine längere Zeit dau-
ernde Delinquenz vorliege. Der Beschuldigte habe zudem das familiäre Vertrauensver-
hältnis ausgenutzt.
Der Beschuldigte wiederum verlangt eine Reduktion der von der Vorinstanz festgesetz-
ten Freiheitsstrafe auf 24 Monate. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die
Tathandlungen hätten nicht lange angedauert und seien ohne Gewalt erfolgt. Die objek-
tive Tatschwere sei somit im unteren Bereich anzusiedeln. Was die Einsicht betreffe,
habe der Beschuldigte nach seinen Ressourcen Einsicht gezeigt. Es handle sich gestützt
auf das Gutachten nicht um eine verschuldete Nichteinsicht. Weiter seien die Vorfälle
lange her und der Beschuldigte habe sich seither wohlverhalten.
4.2 Bezüglich des den Schuldsprüchen zugrundeliegenden Anklagesachverhalts kann
grundsätzlich auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (ange-
fochtenes Urteil E. 6.4 S. 619, E. 7.3 S. 623). Zusammenfassend erachtete die Vor-
instanz als erstellt, dass der Beschuldigte die zum Tatzeitpunkt in sexueller Hinsicht ur-
teilsunfähige Privatklägerin 1 im Alter von fünf bis sieben Jahren bei mindestens fünf
Gelegenheiten sexuell missbrauchte, indem er diese an den äusseren Geschlechtstei-
len, d.h. an den Brüsten und der Vulva, anfasste, leckte und mit seinem Penis berührte
und sie zudem zwang, seinen Penis zu berühren und manuell zu stimulieren.
Die Vorinstanz hat in ihrer E. 11.2 und 11.5 die für die Strafzumessung massgeblichen
Grundsätze – Verschulden (Art. 47 StGB), Vorgehen bei Tatmehrheit bzw. Konkurrenz
(Art. 49 StGB) – korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann. Der Beschuldigte hat
sich der mehrfachen Schändung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind
sowie der Pornografie schuldig gemacht. Art. 187 Ziff. 1 StGB sieht für die sexuellen
Handlungen mit Kindern einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheits-
strafe vor. Für den Straftatbestand der illegalen Pornografie mit Kindern und Tieren (Art.
197 Abs. 5 StGB) beträgt der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheits-
strafe. Der Straftatbestand der Schändung (Art. 191 StGB) sieht demgegenüber einen
Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Schändung bildet
somit in Anwendung der abstrakten Methode aufgrund der höchsten gesetzlich ange-
drohten Strafe die Einsatzstrafe.
Die Vorinstanz bestimmte die Einsatzstrafe für die Schändung auf 18 Monate und er-
höhte diese um 12 Monate für die weiteren Schändungen. Für die sexuellen Handlungen
mit einem Kind sah sie eine Erhöhung von jeweils 1 Monat pro Vorfall vor und für die
Pornografie einen weiteren Monat. Insgesamt verurteilte das Kreisgericht den Beschul-
digten zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten.
4.3 Geschütztes Rechtsgut bei der Schändung ist die Selbstbestimmung in sexueller
Hinsicht. Der Beschuldigte berührte die Brüste und die Vulva der Privatklägerin 1 und
schleckte diese auch ab. Zudem forderte er sie auf, mit den Händen seinen Penis zu
berühren und diesen zu stimulieren. Dem Beschuldigten zugutezuhalten ist, dass be-
weismässig nicht erstellt ist, dass er manuell oder mit seinem Geschlechtsteil in das
Mädchen eingedrungen ist. Leicht verschuldensmindernd ist zudem zu berücksichtigen,
dass er keine Gewalt anwandte. Diese Umstände machen die Übergriffe nicht ungesche-
hen oder weniger schwerwiegend. Sie zeigen aber auf, dass sich sein Verschulden im
sehr weiten gesetzlichen Strafrahmen der Schändung im unteren Teil bewegt. Demge-
genüber liegt ein eklatanter Vertrauensmissbrauch gegenüber der damals fünf- bis sie-
benjährigen Privatklägerin 1 vor. Die Übergriffe fanden an einem Ort statt, an dem sich
diese grundsätzlich sicher fühlen sollte und der Beschuldigte nutzte das Vertrauensver-
hältnis, das er aufgrund seiner damaligen Partnerschaft mit der Kindsmutter genoss,
schamlos aus. Die sexuellen Übergriffe waren somit höchst verwerflich.
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Es ging
ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, welche er über das Wohl
des Kindes stellte, was indes tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten
ist. Marginal verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass die Tat ohne weiteres
vermeidbar gewesen wäre.
Was die Täterkomponenten betreffen, so weist der Beschuldigte keine Vorstrafen aus,
was sich indes neutral auswirkt. Ebenfalls neutral zu werten ist, dass er sich in der Zwi-
schenzeit nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Entgegen der Ansicht des Be-
schuldigten bzw. dessen Verteidigung und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
indessen die Einsicht in das Unrecht nur teilweise gegeben. Gemäss aktenkundigem
Gutachten konnte hinsichtlich der vorgeworfenen Missbrauchshandlungen zum Nachteil
der Privatklägerin 1 nämlich keine reduzierte Einsichtsfähigkeit erkannt werden (S. 466,
472). Diese teilweise Einsicht wirkt sich demnach nur leicht strafmindernd aus. Im Wei-
teren ist das Geständnis leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt wirken sich
die Täterkomponenten damit strafmindernd aus. Ebenfalls führt der Zeitablauf zwischen
dem Tatzeitpunkt und der Verurteilung zu einer Strafminderung.
Mit Blick auf das Ausgeführte erscheint die vom Kreisgericht festgesetzte Einsatzstrafe
von 18 Monaten Freiheitsstrafe in Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten als
angemessen. Die Vorinstanz hat entgegen der Ansicht des Beschuldigten den Umstand,
dass im Vergleich zu weiteren möglichen Tathandlungen die von ihm vorgenommene
Tathandlung eine weniger hohe Intensität aufwies, bereits genügend berücksichtigt, zu-
mal sich die von ihr festgelegten Einsatzstrafe im unteren Drittel des weit gefassten Straf-
rahmens liegt. Ebenso wenig rechtfertigt es sich, wie ausgeführt, eine weitergehende
Reduktion aufgrund der geltend gemachten Einsicht. Schliesslich erscheint nach dem
Dargelegten auch keine Erhöhung der Einsatzstrafe, wie von der Staatsanwaltschaft ge-
fordert, angezeigt.
4.4 Die Vorinstanz asperierte die Einsatzstrafe um jeweils drei Monate pro Schändungs-
handlung. Die einzelnen Vorfälle lassen sich nicht individualisieren, weshalb es sachge-
recht erscheint, für jede der weiteren vier Schändungen die Einsatzstrafe gleichmässig
zu erhöhen. Die einzelnen Tathandlungen erstreckten sich zwar über einen relativ lan-
gen Zeitraum von rund drei Jahren. In diesem Zeitraum kam es indes zu verhältnismäs-
sig wenigen Vorfällen – jedenfalls gemäss dem als erstellt angesehenen Sachverhalt –,
weshalb nicht von einer Regelmässigkeit gesprochen werden kann. Vor diesem Hinter-
grund und in Berücksichtigung der in E. 4.3 ausgeführten Strafzumessungsfaktoren ist
mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die Schän-
dungen um insgesamt zwölf Monate angezeigt ist.
4.5 Der Beschuldigte wird im Weiteren der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig
erkannt. Dieser Tatbestand schützt die sexuelle Entwicklung und Selbstbestimmung von
Kindern. Der Beschuldigte erfüllte durch dieselben Handlungen den Tatbestand der
Schändung sowie der sexuellen Handlungen mit Kindern, weshalb grundsätzlich auf die
Ausführungen zur Schändung verwiesen werden kann (E. 4.3). Die Privatklägerin 1 war
zum Tatzeitpunkt zwischen fünf- und siebenjährig. Es handelt sich dabei um ein Alter,
indem noch keine eigene sexuelle Identität vorhanden und die (sexuelle) Entwicklungs-
phase als sehr sensibel zu bewerten ist. Die Taten sind in einem Bereich passiert, in
welchen die Privatklägerin 1 (familiäre) Geborgenheit erwarten durfte. Mithin war ein
Vertrauensmissbrauch nötig, um zum Taterfolg zu gelangen. Indes sind die Handlungen
des Beschuldigten im weiten Spektrum möglicher Handlungen, welche gegen die Straf-
bestimmung der sexuellen Handlungen mit Kindern verstossen, im unteren Drittel zu
qualifizieren. Auch hier lassen sich die einzelnen Tathandlungen nicht individualisieren
und die Einsatzstrafe ist insgesamt zu erhöhen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im
Verhältnis zu den Schändungen nurmehr eine geringfügige Selbständigkeit bzw. ein ge-
ringer eigenständiger Unrechtsgehalt vorliegt, weshalb im Rahmen der Gesamtstrafen-
bildung nur eine moderate Straferhöhung angezeigt ist. Die Erhöhung der Einsatzstrafe
um fünf Monate erscheint mit Blick auf die Tat- und Täterkomponenten daher angemes-
sen.
4.6 Schliesslich ist die Strafe für die Pornografie festzusetzen. Die Kantonspolizei fand
auf den beschlagnahmten Computern des Beschuldigten insgesamt 57 Bilder mit kinder-
und zwei Bilder mit tierpornografischem Inhalt. Der Beschuldigte konsumierte in einem
Zeitraum von rund zwanzig Jahren pornografisches Material. Er handelte direktvorsätz-
lich ohne jegliche achtenswerte Beweggründe. Die Vermeidbarkeit ist gegeben. Das Ver-
schulden kann gerade noch als leicht angesehen werden und die Strafe ist am unteren
Rand festzusetzen, womit mit der Vorinstanz die Einsatzstrafe um einen weiteren Monat
zu erhöhen ist.
4.7 Insgesamt wird der Beschuldigte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten
verurteilt. In Bezug auf den Vollzug kam das Kreisgericht zum Schluss, mit der Anord-
nung einer Massnahme könne der Rückfallgefahr entgegengewirkt werden, so dass es
sich vorliegend rechtfertige, einen Teil der Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen. Dieser
Schlussfolgerung kann ohne Weiteres gefolgt werden. Im Übrigen beanstandet weder
die Staatsanwaltschaft noch der Beschuldigte den teilbedingten Strafvollzug. In Überein-
stimmung mit der Vorinstanz ist folglich der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe auf 18
Monate und die Probezeit für deren bedingten Teil auf das Maximum von fünf Jahren
gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB festzusetzen.
5. Was die Zivilforderung der Privatklägerin 2 betrifft, so fehlt es aufgrund des Frei-
spruchs an einer rechtlichen Grundlage, weshalb diese abzuweisen ist.
6. Es bleibt, über die Kosten und Entschädigungen zu befinden.
6.1 Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen,
der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah-
renskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren einge-
stellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten
nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die
Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426
Abs. 2 StPO).
Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsie-
gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Art. 30 Abs. 1 OHG statuiert die Unent-
geltlichkeit für Opfer bei Verfahren betreffend die Gewährung von Beratung, Soforthilfe,
längerfristiger Hilfe, Entschädigung sowie Genugtuung. Diese Norm gilt jedoch nicht in
Zivil- und Strafprozessen. Die im Berufungsverfahren unterliegende Privatklägerin 2 hat
folglich die Kosten (evtl. anteilig) zu tragen. Dies gilt unabhängig davon, ob allenfalls die
Staatsanwaltschaft auch Berufung erhoben hat oder nicht. Die auf sie entfallenen Kosten
sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wenn der Privatklägerschaft die un-
entgeltliche Prozessführung gewährt worden ist. Die Privatklägerin wird jedoch in analo-
ger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung verpflichtet, sobald es
ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. BGE 143 IV 154 [6B_370/2016] unpubli-
zierte E. 1.2; BGE 141 IV 262 E. 2.2).
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf-
wands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gebühren
werden gestützt auf das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) festgelegt und
betragen gemäss Art. 22 Abs. 1 GTar Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00 für das Verfahren vor
der Staatsanwaltschaft (lit. b), Fr. 190.00 bis Fr. 6'000.00 für das Verfahren vor dem
Kreisgericht (lit. d) sowie Fr. 380.00 bis Fr. 6'000.00 für das Berufungsverfahren vor Kan-
tonsgericht (lit. f). Auslagen sind namentlich (Art. 422 Abs. 2 StPO): Kosten für die amt-
liche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung (lit. a); Kosten für Übersetzungen
(lit. b); Kosten für Gutachten (lit. c); Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (lit. d);
Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (lit. e). Die Dienste für den Gerichtsweibel schlagen
mit Fr. 25.00 pro Sitzung zu Buche (Art. 10 Abs. 2 GTar).
6.2
6.2.1 Die Kosten eines dem Opfer bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistands, dürfen
jenem gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG grundsätzlich nicht auferlegt werden. Eine Rückfor-
derung dürfte mithin in diesen Fällen nicht vorbehalten werden (BGE 141 IV 262 E. 3).
Dies gilt aber nicht mehr, wenn ein erstinstanzlicher Freispruch erfolgt ist und dieser
zweitinstanzlich bestätigt wird. Es fehlt diesfalls nämlich eine Straftat, die Voraussetzung
für die Opfereigenschaft ist. Dies ändert jedoch nichts an der Gültigkeit von Art. 30 Abs.
3 OHG im vorinstanzlichen Verfahren. Art. 30 Abs. 3 OHG verschafft einer bedürftigen
Privatklägerschaft, welche eine Opferstellung geltend macht, keinen Anspruch darauf,
ohne jegliches Kostenrisiko über alle Instanzen hinweg zu prozessieren. Das Gericht
kann somit für die zweitinstanzlichen Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Pri-
vatklägerschaft, die Berufung erhoben hat, einen Rückforderungsvorbehalt anbringen.
Die Privatklägerschaft muss diesfalls den Betrag zurückerstatten, sofern sich ihre wirt-
schaftlichen Verhältnisse verbessern (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5).
6.2.2 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die Auslagen (vgl. Art. 4 Abs. 3
i.V.m. Art. 27 ff. GTar). In Strafsachen wird das Honorar des Rechtsbeistands in der
Regel in folgendem Rahmen festgesetzt: im Untersuchungsverfahren vor der Polizei
(Anwalt der ersten Stunde) Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00; für das Verfahren vor der Staats-
anwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00; vor dem Kreisgericht Fr. 1'100.00 bis
Fr. 8'800.00 und für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis
Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar). Bei der Festlegung des Honorars innerhalb dieses Rahmens
werden die Natur und die Bedeutung des Falles, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom
Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei berück-
sichtigt (Art. 27 Abs. 1 GTar). Die Entschädigungen verstehen sich inklusive Mehrwert-
steuer (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei der Entschädigungsregelung des GTar handelt es sich
um einen nach bundesgerichtlicher Praxis zulässigen Tarif mit Pauschalen. Bei einer
Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zu-
sammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand leidglich im
Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 141 I 124 E. 4.2 und 4.3). Als Massstab
bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung
im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des ma-
teriellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und
deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Bun-
desgerichtsurteil 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2).
6.3
6.3.1 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10 - 11) ist zu
bestätigen, zumal diese innerhalb des Gebührenrahmens liegen und im Berufungsver-
fahren auch nicht beanstandet wurden.
6.3.2 Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 2 unterliegen im Berufungsverfah-
ren vollumfänglich mit ihren Anträgen. Auch der Beschuldigte dringt mit seiner An-
schlussberufung nicht durch. Ausgangsgemäss rechtfertigt sich, dem Kanton Wallis 2/4
bzw. 1/2 und dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin 2 jeweils 1/4 der zweitinstanz-
lichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von insgesamt Fr. 50.00 für die Wei-
beldienste an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Das Dossier ist mit rund 800 Seiten durchschnittlich
umfangreich. Es fanden zwei Berufungsverhandlungen statt. Es stellten sich sowohl
Sachverhalts- als auch Rechtsfragen. Mit Rücksicht auf die vorgenannten Bemessungs-
kriterien erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'950.00 angemessen. Damit betragen
die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens insgesamt Fr. 2’000.00. Dem Kanton Wallis
sind folglich Fr. 1'000.00 aufzuerlegen und dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin
2 je Fr. 500.00. Die der Privatklägerin 2 auferlegten Kosten sind, unter dem Vorbehalt
der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO, vom Kanton
Wallis zu bezahlen.
6.3.3 Das Kantonsgericht ernannte am 5. September 2023 Fürsprecher André Sommer
zum amtlichen Verteidiger (P2 23 45). Dieser macht für das Berufungsverfahren ein Ho-
norar von Fr. 9‘945.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 439.70 und Mehrwertsteuer von
Fr. 814.55 geltend (S. 828 ff.). Der Stundenansatz beläuft sich auf Fr. 260.00 (ohne
MWST). Das Berufungsverfahren erstreckte sich zwar über einen längeren Zeitraum und
es fanden zwei Berufungsverhandlungen statt, wofür der Verteidiger ins Wallis reisen
musste. Zudem wiegen die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatvorwürfe nicht mehr
leicht und ihm droht eine empfindliche Strafe. Dennoch erscheint der geltend gemachte
Aufwand von 38.35 Stunden in Anbetracht des Umstandes, dass dem Rechtsvertreter
das Dossier bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt und die sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen grundsätzlich identisch waren, überhöht. So konnte er
sich insbesondere für die Vorbereitung der Berufungsverhandlungen in weiten Teilen auf
die Ausführungen vor dem Kreisgericht stützen. Im Übrigen sind das Studium und die
Mitteilung des erstinstanzlichen Urteils an den Mandanten bereits mit der Entschädigung
vor erster Instanz abgegolten. Unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien sowie
des Verfahrensausgangs erachtet das Kantonsgericht ein Anwaltshonorar in der Höhe
von Fr. 5'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Der Beschuldigte hat
diese Kosten im Umfang von 1/4, ausmachend Fr. 1‘300.00, zurückzuerstatten, sobald
seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben.
6.3.4 Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich in analoger Weise zur Kosten-
regelung nach dem Ausgang und der Verursachung des Verfahrens. Aufgrund des Ver-
fahrensausgangs hat die Privatklägerin 2 grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung. Ihr wurde indes von den Strafbehörden die unentgeltliche Rechtspflege ge-
währt (S. 263).
Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann hinterlegte anlässlich der Berufungsver-
handlung ihre Honorarnote und macht einen Aufwand von Fr. 4'961.67 sowie Auslagen
von insgesamt Fr. 258.40 geltend. Der Stundenansatz berechnet sich auf Fr. 260.00.
Das Studium und die Mitteilung des erstinstanzlichen Urteils an den Mandanten sind
bereits mit der Entschädigung vor erster Instanz abgegolten. Die Rechtsvertreterin
reichte eine Berufungserklärung ein und nahm an zwei Berufungsverhandlungen teil.
Auch hier ist zu berücksichtigen, dass sich die gleichen Fragen wie bei der Vorinstanz
stellten und sie sich demnach auf die Ausführungen bei der Vorinstanz stützen konnte.
Unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien sowie des Verfahrensausgangs er-
achtet das Kantonsgericht ein volles Anwaltshonorar in der Höhe von Fr. 4'000.00 (inkl.
Auslagen und MWST) als angemessen. In Anlehnung an Art. 30 Abs. 1 GTar ist diese
Entschädigung um 30% zu kürzen, womit Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann
eine Entschädigung von Fr. 2'800.00 zuzusprechen ist. Diese Entschädigung wird zu-
folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen und muss von der Privatklägerin zurückerstattet werden, sobald ihre wirt-
schaftlichen Verhältnisse dies ermöglichen (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.5).
Das Kantonsgericht stellt fest
Das Urteil des Kreisgerichts I Oberwallis für die Bezirke Leuk und Westlich-Raron vom
wegen mehrfacher sexueller Nötigung z.N. von X _________), 2 (Schuldsprüche wegen
mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern z.N. von X _________, wegen mehrfacher
Schändung z.N. von X _________ und wegen Pornografie), 4 (Anordnung ambulanter
Massnahme), 5 (Anordnung Bewährungshilfe), 6 (Einziehung), 7 (Löschung DNA-Profil)
und 8 (Zivilforderungen X _________) in Rechtskraft erwachsen.
und erkennt
Z _________ wird der angeblichen sexuellen Handlungen zum Nachteil von
Y _________ freigesprochen.
Z _________ wird zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt,
wobei 18 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt zu vollziehen sind. Für den be-
dingt ausgesprochenen Teil wird eine Probezeit von fünf Jahren auferlegt.
Die Zivilforderung von Y _________ wird abgewiesen.
Die Kosten der Strafuntersuchung von Fr. 20’752.00 (Gebühr Fr. 3'900.00; Ausla-
gen Fr. 16'852.00) und des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 2'500.00 werden
zu zwei Dritteln (entsprechend Fr. 15'501.35) Z _________ und zu einem Drittel
(entsprechend Fr. 7'750.65) dem Kanton Wallis auferlegt.
Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.00 werden zu ½, aus-
machend Fr. 1'000.00, dem Kanton Wallis und zu je ¼, ausmachend je Fr. 500.00,
Z _________ und Y _________ auferlegt.
Die Y _________ auferlegten Kosten von Fr. 500.00 gehen vorläufig zu Lasten des
Kantons Wallis. Y _________ hat diese Kosten zurückzuerstatten, sobald ihre wirt-
schaftlichen Verhältnisse dies ermöglichen.
Der Kanton Wallis bezahlt Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann als unent-
geltlicher Rechtsbeiständin von X _________ und Y _________ für das erstinstanz-
liche Verfahren Fr. 4'125.00 (inkl. Auslagen und MWST).
Z _________ ist verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben,
dem Kanton Wallis zwei Drittel der ausgerichteten Entschädigung (entsprechend Fr.
2'750.00) und Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann zwei Drittel der Differenz
zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu bezahlen (Art.
433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
Der Betrag von Fr. 1'375.00 geht definitiv zu Lasten des Kantons Wallis. Die Privat-
klägerinnen sind nicht zur Rückzahlung verpflichtet (Art. 30 Abs. 3 OHG).
Der Kanton Wallis bezahlt Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann als unent-
geltlicher
Rechtsbeiständin
von Y _________
für das Berufungsverfahren
Fr. 2'800.00 (inkl. Auslagen und MWST). Y _________ hat diese Kosten zurückzu-
erstatten, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies ermöglichen.
Der Kanton Wallis bezahlt Z _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Ent-
schädigung von Fr. 3'333.00 (inkl. Auslagen und MWST).
Der Kanton Wallis entschädigt Fürsprecher André Sommer als amtlicher Verteidiger
für das Berufungsverfahren mit Fr. 5’200.00 (inkl. Auslagen und MWST).
Z _________ hat diese Kosten im Umfang von ¼, ausmachend Fr. 1'300.00, zu-
rückzuerstatten, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies ermöglichen.
Sitten, 7. Juni 2024