P1 23 21
URTEIL VOM 16. JUNI 2023
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis , vertreten durch
Staatsanwältin Lara Lochmatter, 3900 Brig-Glis
und
X _________ , Berufungsbeklagter und Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt
Fabian Williner, 3930 Visp
gegen
Y _________ , Lehrer, Berufungskläger und Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt
Emil Inderkummen, 3900 Brig-Glis
(Tätlichkeiten)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom
Verfahren
A. Nach Abschluss der Strafuntersuchung und aufgrund der Anklageschrift vom
einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB), eventualiter Tätlichkeiten
(Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB), gegenüber dem Schüler X _________ anklagte, eröffnete
das Bezirksgericht Brig, Westlich-Raron und Goms den Parteien mit Post vom
gründung und – nachdem der Beschuldigte am 26. Januar 2023 Berufung angemeldet
hatte – am 9. Februar 2023 in schriftlich begründeter Form (S. 274 ff., Gerichtsdossier):
X _________, schuldig gesprochen.
wird diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen umgewandelt.
Die beschlagnahmten Kleider (KTA-Nr.: 10637-21) werden X _________ zurückgegeben.
X _________ wird keine Genugtuung zugesprochen. Soweit weitergehend wird die Zivilforderung auf
den Zivilweg verwiesen.
Fr. 1'637.00 festgesetzt werden, und der Gerichtsgebühr von Fr. 963.00, werden dem Beschuldigten
auferlegt.
B. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts reichte der Beschuldigte am 28. Februar
2023 beim Kantonsgericht Wallis eine Berufung mit folgenden Rechtsbegehren ein
(S. 300 ff.):
Art. 126 Abs. 1 StGB, begangen am 08. Februar 2021 z.N. von X _________ freizusprechen und damit
auch von der Bezahlung einer Busse von CHF 400.00, von Verfahrenskosten von CHF 2'600.00 sowie
einer Parteientschädigung an X _________ von CHF 3'900.00.
Lasten des Kantons Wallis.
verfahren eine angemessene Parteientschädigung nach GTar.
Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft formulierten weder einen Nichteintre-
tensantrag noch eine Anschlussberufung.
C. Das Kantonsgericht lud die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 31. Mai 2023
vor und verfügte am 5. April 2023 auf Gesuch des Privatklägers hin, dass das jugendli-
che Opfer in Abwesenheit des Beschuldigten einzuvernehmen und für die weitere Ver-
handlung von der persönlichen Teilnahme zu dispensieren sei (P2 23 17). Die Staatsan-
waltschaft verzichtete mit Eingabe vom 31. März 2023 auf eine Teilnahme an der Beru-
fungsverhandlung und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Berufung sowie
die Bestätigung des angefochtenen Urteils (S. 335). Der Privatkläger forderte anlässlich
der Berufungsverhandlung die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Be-
rufung (S. 349). Der Beschuldigte hielt seinerseits seine Berufungsanträge aufrecht
(S. 358).
Erwägungen
1.
1.1 Nach der vorliegend anwendbaren Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 1
Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als
Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO),
mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398
Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Berufungsinstanz ist das
Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrich-
ter darf ein Kantonsrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine
Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und
keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art.
14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den
Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Vorliegend ist der Beschuldigte durch das Bezirks-
gericht mit einer Busse sanktioniert worden, womit die Zuständigkeit des Kantonsge-
richts bzw. von dessen Einzelrichter gegeben ist.
1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung eines Entscheides hat, ist legitimiert ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 382 Abs. 1
StPO). Vorbehalten bleibt die ausgesprochene Sanktion, welche die Privatklägerschaft
nicht anfechten kann (Art. 382 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der Beschuldigte ein Inte-
resse an der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils, weil er wegen Tätlichkeiten
(Art. 126 Abs. 1 StGB) verurteilt worden ist. Mithin ist der Beschuldigte zur Berufung
legitimiert.
1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen
Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1
StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die
Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung
einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abände-
rung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Parteien können innert
20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung eine Anschlussberufung erheben
(Art. 400 Abs. 3 StPO).
Die Vorinstanz hat den Parteien am 20. Januar 2023 das Dispositiv des Urteils vom
am 26. Januar 2023 innert der 10-Tagesfrist Berufung angemeldet hat. Nach der Zustel-
lung des schriftlich begründeten Urteils am 9. Februar 2023, welches die Parteien frü-
hestens am 10. Februar 2023 in Empfang genommen haben, reichte der Beschuldigte
am 28. Februar 2023 innert 20 Tagen eine Berufungserklärung ein. Da die Formerfor-
dernisse gewahrt sind, ist auf die Berufung einzutreten.
1.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende Vor-
schriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Wer
nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf
welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung be-
schränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfas-
send überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die
angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der
beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige
oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung
gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung
hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch mit Kostenbefreiung und
Zusprechung einer Entschädigung. In diesem Zusammenhang rügt er die Dispositiv-Zif-
fern 1, 2, 5 und 6 des erstinstanzlichen Urteils. Nicht angefochten und damit – mangels
Berufung oder Anschlussberufung – in Rechtskraft erwachsen sind die Ziffern 3 (Rück-
gabe von Gegenständen) und 4 (Abweisung der Zivilklagen).
Vor erster Instanz haben die Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft einen Schuld-
spruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und eventualiter Tätlichkeiten be-
antragt (S. 200, 254). Die Vorinstanz hat die Tathandlungen aufgrund der erlittenen kör-
perlichen Beeinträchtigungen des Opfers als einfache Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1
StGB) eingeordnet und mangels wiederholter Tatbegehung den qualifizierten Tatbe-
stand (Art. 126 Abs. 1 lit. a StGB) ausgeschlossen (E. 3.2, S. 293). Da einzig der Be-
schuldigte ein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben hat und die Staats-
anwaltschaft bzw. Privatklägerschaft dessen Bestätigung verlangen, kann das Urteil
nicht mehr zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Eine Überprüfung des
Delikts auf die schwerwiegendere Qualifikation hin (z.B. einfache Körperverletzung an-
statt Tätlichkeit) ist nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der reformatio in peius).
2.
2.1 Laut Anklageschrift unterrichtete Y _________ seit Februar 2020 als Klassenlehr-
person des Schülers X _________ (geb. xx.xx1 2008), als sich am 8. Februar 2021
folgender Zwischenfall ereignete:
Im Turnunterricht zwischen 14.15 und 15.00 Uhr bat der Lehrer Y _________ den Schü-
ler X _________ vom Mattenwagen runterzukommen, worauf dieser eine Grimasse zog
und dem Lehrer mit «hä?» antwortete. Der Pädagoge wies ihn darauf hin, dass man
nicht «hä», sondern «wie bitte» sage und forderte den Jugendlichen auf, nach dem Un-
terricht auf ihn zu warten. Nach dem Umziehen, als der Schüler mit den zwei Schulkol-
legen A _________ und B _________ das Schulhaus verlassen wollte, trat der Lehrer
an ihn heran und fragte, wo er hingehen wolle. Er stellte sich zwischen den Jugendlichen
und die Schiebetüre und fragte, was das «hä» im Unterricht habe bedeuten sollen und
erklärte, dass dies frech gewesen sei. Die zwei anderen Schulkollegen, welche herum-
blödelten, wies der Pädagoge an, damit aufzuhören und in einiger Entfernung zu warten.
Der Lehrer wiederholte die Frage gegenüber X _________. Als der Schüler nicht ant-
wortete, klemmte der Berufungskläger das Unterrichtsmaterial (Stift und Schreibboard)
unter die Achsel, ergriff den Privatkläger mit beiden Händen an den Oberarmen und
drückte leicht zu. Dann sagte er, für jede verstrichene Sekunde, auf die der Schüler nicht
antworte, müsse er eine Minute nachsitzen. Da dem Schüler nicht passte, dass ihn der
Lehrer anfasste, riss er sich los. Im Weiteren spielte sich der Vorfall laut Anklage alter-
nativ folgendermassen ab:
*Variante 1:*Da ergriff der Lehrer mit einer Hand den Schüler am Hals, drückte etwas zu
und hob ihn leicht an, so dass dieser noch auf den Zehenspitzen den Boden berührte.
Nach kurzer Zeit, schätzungsweise drei Sekunden, liess er ihn los und der Schüler
schlug sogleich mit seiner rechten Hand die Hand des Lehrers von sich weg.
Variante 2: Da packte der Lehrer den Schüler an der Jackenkapuze und zog ihn daran
zurück.
Sodann ergriff der Lehrer im Anschluss an eine dieser Varianten den Schüler erneut an
beiden Armen und sagte zu ihm: «so, du bleibst jetzt hier». Der Schüler konnte sich
losreissen, verliess das Gebäude durch die Schiebetüre und lief nach Hause zu seiner
Mutter. Diese war bereits mit dem Lehrer am Telefon, als der Sohn weinend und schrei-
end, völlig aufgelöst, bei ihr eintraf. Am Folgetag suchten die Eltern mit dem Sohn den
Kinderarzt Dr. med. C _________ auf, welcher Verletzungen am Hals feststellte und den
Schüler zur pathologischen Untersuchung in das Spital einwies. Dr. med. D _________
stellte Verletzungen an der Halsvorderseite, am rechten Handrücken und der Beugeseite
des linken Unterarms fest.
Laut Anklage wollte der Lehrer den Schüler in subjektiver Hinsicht mit Gewalt eine Lek-
tion erteilen und ihm zu spüren geben, dass er sein Verhalten nicht toleriere. Dabei
wusste er, dass das Ergreifen der (Ober-)Arme Verletzungen hervorrufen kann oder er
nahm dies zumindest in Kauf. Ebenso nahm er in Kauf, dass der Schüler durch das
Hochheben mit dem Griff am Hals verletzt werden kann.
2.2 Das Bezirksgericht qualifizierte die Aussagen des Lehrers als Schutzbehauptungen
und stellte auf die erste Sachverhaltsvariante ab, wonach der Lehrer den Schüler, neben
dem Ergreifen an den Armen, mit einer Hand an den Hals gegriffen, etwas gedrückt
sowie den Schüler leicht angehoben hat, sodass dieser nur noch mit den Zehenspitzen
den Boden berührte. In rechtlicher Hinsicht beurteilte es dies als Tätlichkeiten nach Art.
126 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte kritisiert in der Berufung den festgestellten Sachverhalt und bringt di-
verse Rügen vor, auf welche hiernach näher einzugehen ist.
3.
3.1 Die Tatvorwürfe basieren im Wesentlichen auf den Aussagen des Schülers, welcher
zweimal durch die Polizei sowie je durch den Bezirks- und den Kantonsrichter befragt
worden ist.
3.1.1 Der Privatkläger wurde bereits am Tag nach dem vermeintlichen Vorfall vom
gangen sei, schilderte er den Ablauf des Vorfalls. Der Schüler gab an, sie hätten von
14.15 bis 15.00 Uhr Turnunterricht gehabt. Nach dem Umkleiden habe er das Schulhaus
verlassen wollen, als der Lehrer sich zwischen ihn und die Schiebetüre gestellt habe. Er
habe gefragt, was das mit dem «hä» im Unterricht solle; dies sei frech. Der Lehrer habe
auch gefragt, was er nun machen solle, wobei er nicht gewusst habe, was der Beschul-
digte damit habe sagen wollen. Praktisch zeitgleich seien die Kollegen A _________ und
B _________ neben ihnen vorbeigegangen, hätten geblödelt («gegolt») und seien des-
halb zu Boden gefallen. Der Lehrer habe gesagt, sie sollten damit aufhören und auf der
Seite warten. Danach habe der Lehrer sich wieder an ihn gewendet und erneut gefragt,
was er mit dem «hä» gemeint habe und nun machen solle. Da der Jugendliche die Frage
immer noch nicht verstanden habe, habe der Lehrer ihn mit beiden Händen an den Ober-
armen ergriffen und das Unterrichtsmaterial unter die Achsel geklemmt. Dazu habe er
gesagt, für jede Sekunde, die nun verstreiche, müsse der Schüler eine Minute nachsit-
zen. Dem Jugendlichen habe nicht gepasst, dass der Lehrer ihn anfasse und er habe
sich losgerissen, um Abstand zu gewinnen. Darauf sei der Lehrer auf ihn zugekommen,
habe ihn am Hals ergriffen und leicht angehoben. Nach kurzer Zeit habe der Pädagoge
den Hals losgelassen und ihn erneut an beiden Armen ergriffen. Der Privatkläger habe
sich erneut losreissen müssen und das Gebäude durch die Schiebetüre verlassen. An-
statt in die folgende Schulstunde zu gehen, sei er direkt nach Hause gerannt. Er wohne
zirka drei bis vier Minuten von der Schule entfernt. Seine Mutter habe ihm die Türe ge-
öffnet und sei mit dem Lehrer am Telefon gewesen, als er in die Wohnung getreten sei.
Sie hätten über den Lautsprecher telefoniert und er habe nur noch hören können, wie
der Lehrer gesagt habe, dass nun wieder er das «Mämmi» sei. Seine Mutter habe ge-
sagt, sie wolle zuerst mit ihrem Sohn sprechen und der Berufungskläger habe erklärt,
sie sollten danach in die Schule kommen (S. 4). Auf schlechte Erfahrungen mit dem Be-
schuldigten angesprochen, meinte der Privatkläger, so noch nie. Der Lehrer habe aber
eine Art Mobbing betrieben. Er habe sich über die Schüler lächerlich gemacht, wenn sie
nicht zugehört hätten oder herumblödelten. Er habe sie vor allen blossgestellt (S. 5).
Zum Ergreifen meinte der Privatkläger, an den Oberarmen habe es sich so angefühlt,
wie ein Nerv gedrückt werde. Dies habe länger gedauert als am Hals, wo der Angeklagte
ihn nur ca. drei Sekunden ergriffen habe. Am Hals habe es schon weh getan, aber der
Lehrer habe nicht mehr so fest zugedrückt, jedenfalls habe er noch Luft bekommen. Der
Beschuldigte habe ihn angehoben, so dass er auf den Zehenspitzen gestanden habe.
Mit welcher Hand, wisse er nicht mehr. Am Hals habe der Lehrer ihn von selbst losge-
lassen, beim Ergreifen an den Armen, habe er sich losgerissen (S. 5 f.). Danach gefragt,
ob ihn andere Kinder angestiftet hätten, diese Aussage zu machen, wusste der Privat-
kläger zuerst nicht, wie die Frage zu verstehen ist, verneinte dies auf Erklärung hin (S. 7).
3.1.2 In der Einvernahme vom 5. Mai 2021 schilderte der Jugendliche nochmals seine
Sicht auf die Vorkommnisse. Er erklärte, er habe im Turnunterricht auf eine Frage des
Lehrers mit «hä» geantwortet, weil er sie nicht verstanden habe. Der Lehrer habe ihm
gesagt, dies sei nicht anständig und er solle um 16.00 Uhr zu ihm ins Schulzimmer kom-
men. Nach dem Turnen, als er in die Pause habe gehen wollen, habe der Pädagoge ihn
gefragt, was er jetzt machen solle. B _________ und A _________ hätten miteinander
am Boden «gegolt», genau zu diesem Zeitpunkt oder zuvor im Treppenhaus. Der Lehrer
habe ihnen gesagt, sie sollten am Rand warten. Der Beschuldigte habe ihn dann noch-
mals gefragt, was er nun machen solle und gesagt, für jede Sekunde abwarten, müsse
er eine Minute nachsitzen. Der Beschuldigte habe ihn entweder an den Ober- oder Un-
terarmen gepackt, worauf er sich losgerissen habe und in die Pause gehen wollte. Der
Lehrer habe ihn angehalten und am Hals gepackt (greift mit einer Hand an seinen Hals).
Er habe ihn so gehalten. Mit welcher Hand wisse er nicht mehr. Der Beschuldigte habe
ihn leicht hochgehoben, so dass er knapp mit den Zehenspitzen den Boden berührt
habe. Der Schüler habe gesagt, er solle ihn loslassen. Der Lehrer habe überlegt und ihn
losgelassen. Als der Privatkläger weglaufen wollte, habe ihn der Beschuldigte erneut an
den Ober- oder Unterarmen gepackt, worauf sich der Schüler wieder losgerissen habe.
Der Lehrer habe erklärt, sie würden nun zum Schulleiter gehen und er werde mit der
Mutter telefonieren, wenn der Schüler nicht mitgehe. Danach sei der Privatkläger nach
Hause gerannt (S. 156 f.). Er sei geschockt gewesen und deswegen nach Hause gelau-
fen. Die Version des Lehrers, wonach er an der Jacke zurückgezogen worden sei, ver-
neinte der Junge (S. 157 f.). Danach gefragt, ob er von Mitschülern ermuntert worden
sei, eine falsche Aussage zu machen, musste ihm erneut zuerst erklärt werden, was dies
sei. Er entgegnete danach, dass er hier die Wahrheit sage (S. 157).
3.1.3 Gegenüber dem Bezirksrichter bestätigte der Schüler die bisherigen Aussagen
zum Ereignishergang. Er meinte, die Hautverfärbungen am Hals und den Armen müss-
ten von der Auseinandersetzung mit dem Lehrer herstammen, jene am Handrücken, sei
er sich nicht sicher. Danach gefragt, ob die Hautverfärbungen vom «golen» mit den
Schulkollegen herstammen könnten, verneinte er (S. 229 f.). Auf die Schmerzen ange-
sprochen, meinte er, die an den Armen wären auf einer Skala von eins bis zehn eine
zwei gewesen und jene am Hals eine drei bis vier. Es habe gebrannt, wenn er die Stelle
berührt habe. Der Privatkläger gab auf Nachfrage hin zu, dass er mit dem Lehrer eigent-
lich bereits vor dem Vorfall nicht gut ausgekommen sei. Er habe oft nachsitzen müssen,
weil er mit anderen Schülern «Spass» gehabt habe. Solche Situationen habe der Lehrer
nicht durchgehen lassen (S. 230). Auf die Frage, ob er sich rückblickend auch falsch
verhalten habe, meinte er, im Turnunterricht sei er schon frech geworden. Ansonsten sei
er eigentlich immer anständig gewesen; an diesem Tag habe es ihm aber gereicht (S.
231).
3.1.4 Vor Kantonsgericht bestätigte der Jugendliche seine bisherigen Aussagen und
veranschaulichte nochmals, wie er vom Beschuldigten mit einer Hand – wobei er nicht
mehr wusste mit welcher – am Hals gepackt worden sei (S. 342). Er gab an, dass er in
diesem Moment geschockt gewesen sei. Danach gefragt, ob die Jacke geschlossen oder
offen gewesen sei, antwortete er zuerst mit geschlossen, korrigierte sich aber selbst und
meinte offen. Daran könne er sich erinnern, weil er darauf angesprochen worden sei und
der Lehrer ihn gestoppt habe, als er die Jacke habe anziehen wollen. Die Version des
Lehrers, wonach dieser ihn bloss an der Jackenkapuze gehalten habe, bestritt er nach
wie vor. Er bestätigte die frühere Aussage seiner Mutter, wonach er bereits vor dem
Vorfall einmal zum Schuldirektor gegangen sei, weil der Lehrer nicht mit ihm über Kon-
flikte habe diskutieren wollen und bloss gesagt habe «darüber diskutiere ich nicht mit
dir». Danach gefragt, habe sein Verhalten im Turnunterricht dann eigentlich keine Strafe
zur Folge gehabt (S. 343).
3.2 Die Mutter stützte die Aussagen ihres Sohnes, hat aber den angeklagten Vorfall
selbst nicht beobachtet.
3.2.1 Gegenüber der Polizei erklärte E _________, sie habe am Vortag einen Anruf vom
Lehrer erhalten, wonach ihr Sohn weggelaufen sei und sofort wieder zurück in die Schule
kommen solle. Auf ihre Nachfrage hin, was vorgefallen sei, meinte der Beschuldigte, der
Schüler sei frech gewesen und habe «hä» gesagt, anstatt «wie bitte». Als sie noch am
Telefon gewesen sei, habe es geläutet und sie habe den Knopf der Freisprechanlage
gedrückt und ihren Sohn schreien gehört. Er habe «ganz leidgetan». Der Lehrer habe
den Sohn durch das Telefon schreien gehört und gesagt, dass er wieder «z Mämmi» sei.
Die Mutter erkälte dann, sie werden zuerst ihrem Sohn zuhören und sich später wieder
melden. Dann habe sie das Gespräch beendet. Der Sohn habe zuerst herumgeschrien
und geweint; sie habe ihn nicht richtig verstanden. Es habe einen Moment gedauert, bis
er erzählt habe. Auf dem Weg in die Pause, als der Sohn die Jacke angezogen habe,
auf der Höhe der Schiebetüre, habe der Lehrer ihn gefragt, was er hier mache und was
er jetzt tun solle. Der Sohn habe ihm geantwortet, dass er es nicht wisse, worauf der
Lehrer gesagt habe, er zähle die Sekunden und für jede verstrichene müsse er eine
Minute länger dableiben. Bei zirka 50 Sekunden, habe sich der Schüler weggedreht und
losgerissen. Der Beschuldigte sei ihm nachgelaufen und habe ihn wieder gepackt. Der
Sohn habe ihm gesagt, er solle ihn loslassen, wobei der Lehrer ihn mit einer Hand kurz
am Hals gewürgt und dann wieder losgelassen habe. Der Schüler habe weglaufen wol-
len und der Lehrer sei ihm nachgegangen und habe ihn wieder gepackt. Irgendwann
habe sich der Sohn losreissen können und sei weggelaufen (S. 13 f.). Nachdem ihr Sohn
dies erzählt habe, sei sie mit ihm unangemeldet zum Schulleiter gegangen. Dort habe
der Schüler seine Geschichte wiederholt und die Mutter betont, dass sie nicht akzeptiere,
wenn ein Lehrer handgreiflich werde. Der Schulleiter habe den Sohn darauf angespro-
chen, ob «das» am Hals vom Vorfall sei, was dieser bestätigt habe. Am Abend habe der
Schulleiter die Mutter angerufen und erklärt, der Lehrer bestreite, den Schüler gewürgt
zu haben, er habe ihn nur zurückgehalten, weil dieser habe abhauen wollen. Auf ihre
Frage, was nun geschehe, habe der Schulleiter gemeint, es gebe eine Meldung in Sitten
und der Vorfall werde untersucht. Es stehe Aussage gegen Aussage. Ihr Mann sei ge-
genüber dem Schulleiter wütend geworden und habe gesagt, die Schule wolle alles unter
den Teppich kehren. Sie habe dem Schulleiter dann erklärt, dass ihr Mann und seine
Mitschüler selbst Gewalt durch eine Lehrperson erfahren hätten und im Spital gelandet
sei, ehe die Schule etwas unternommen habe (S. 14). Später habe sich noch
F _________ gemeldet und erklärt, er sei «Chef des Ladens», selbst Vater von vier Kin-
dern und er wolle weder tolerieren noch schönreden. Sie sollten sich zuerst sammeln
und zuwarten. Er riet Fotoaufnahmen zu machen. Die Mutter habe gemeint, sie würde
ansonsten auf die Notaufnahme, worauf F _________ antwortete, es sei ihnen überlas-
sen, was sie unternehmen würden, aber sie sollten nicht zu viel «Wind» machen. Sie sei
dann zum Kinderarzt, weil sie nicht sicher gewesen sei, ob ihre Fotoaufnahmen reichen
würden. Die Mutter gestand, sie müsse ganz ehrlich sagen, wenn der Lehrer offen zu-
gegeben hätte, dass er den Sohn am Hals gepackt und gewürgt habe, dann würde sie
jetzt nicht mit der Polizei sprechen (S. 15). Seit den Herbstferien habe sie das Gefühl,
etwas sei komisch. Ihr Sohn habe gesagt, manchmal sei jemand von Sitten da, um zu
kontrollieren. Dann sei der Lehrer ganz nett und zwischendurch nicht. Auf die Idee ihres
Sohnes, den Lehrer mit einem Tonband im Unterricht aufzunehmen, habe sie ihm erklärt,
dies sei verboten. Auf Nachfrage für den Auslöser, könnte es sein, dass der Lehrer über-
fordert gewesen sei (S. 16).
3.2.2 Gegenüber dem Bezirksrichter machte die Mutter zur Sache nicht mehr viele Aus-
führungen, sagte nur, der Sohn habe etwa um 15.00 Uhr zu Hause an der Freisprech-
anlage geklingelt und «wie am Spiess» geschrien. Sie sei zu diesem Zeitpunkt mit dem
Lehrer am Telefon gewesen und dieser müsse das Verhalten mitbekommen haben, weil
er habe noch gesagt, jetzt sei er wieder «z Mämmi» und der Sohn solle zurück zur Schule
kommen (S. 232). Nach dem Vorfall habe der Sohn oftmals Kopfschmerzen und Kon-
zentrationsschwierigkeiten gehabt. Er sei auch noch in psychologischer Betreuung ge-
wesen (S. 232).
3.3 Der Lehrer machte zum streitigen Kerngeschehen diametral andere Aussagen ge-
genüber jenen des Schülers und dessen Mutter. Hinsichtlich den Begebenheit rund um
den Vorfall, sind die Schilderungen relativ ähnlich.
3.3.1 Der Beschuldigte erklärte gegenüber der Polizei am 10. Februar 2021 gleich zu
Beginn, es sei zu keinen Tätlichkeiten seinerseits gekommen und er habe den Schüler
lediglich an der Jacke ergriffen, um ihn zurückzuhalten (S. 20). Im weiteren Verlauf der
Befragung erklärte er, der Jugendliche habe die Regeln gebrochen. Er habe ihm schon
vorgängig gesagt, er solle in der Pause ins Klassenzimmer kommen. Nachdem der
Schüler sich umgezogen habe, habe er mit anderen Kindern gerauft («gegolt»). Er habe
ihm anständig und ruhig gesagt, er solle sich ins Schulzimmer begeben, aber der Ju-
gendliche sei sehr aufgedreht gewesen und habe dies nicht akzeptiert. Der Privatkläger
habe abhauen wollen und sei zur Mutter gelaufen. Es sei ihm ein Rätsel. Wenn der
Schüler sich verletzt habe, dann weil die Kinder miteinander gerauft hätten. Diese seien
manchmal sehr grob miteinander. Er habe sich am Folgetag geachtet, ob der Schüler
eine Verletzung am Hals habe, habe aber keine gesehen (S. 20). Auf Vorhalt hin bestritt
der Lehrer, den Jugendlichen am Hals gepackt zu haben. Er habe ihn nur an der Kapuze
der Jacke gepackt. Er habe nichts Böses gemacht (S. 21). Der Beschuldigte gab an, er
habe die Mutter kontaktiert und gesagt, der Schüler habe eine Strafe und müsse in die
Schule zurückkommen. Im Hintergrund habe er einen Aufschrei gehört und mitbekom-
men, wie der Jugendliche geweint habe. Auf dem Pausenplatz sei er sehr frech gewe-
sen. Irgendwie sei ihm das nicht aufgegangen. Er glaube, der Schüler habe sich die
Geschichte ausgedacht, weil er wegen der Strafe wütend gewesen sei. Nach dem Um-
gang gefragt, antwortete der Lehrer, der Privatkläger sei ein aufgeweckter und lustiger
Bub und sie hätten es gut zusammen. Mit den Eltern habe er einen guten Kontakt gehabt
(S. 22). Der Junge rege sich schnell auf und lasse sich von anderen leicht beeinflussen.
Seine Hypothese sei, dass dem Schüler die Zurechtweisung nicht gepasst habe. Der
Privatkläger sei sehr frech gewesen, bereits in der Turnhalle habe der Schüler ihn «nach-
geäfft» und Grimassen gezogen. Nach dem Unterricht habe der Beschuldigte ihn ge-
fragt, ob er vergessen habe, dass er vorbeikommen sollte. Als dieser antwortete, er
werde nicht mitkommen, habe der Lehrer ihn an der Kapuze seiner Jacke gepackt. Der
Schüler sei ihm entglitten und habe so entwischen können. Damit konfrontiert, dass er
den Buben an den Oberarmen ergriffen und zurückgehalten haben soll, konnte er sich
nicht erinnern. Seiner Meinung nach korrespondierten die fotographisch festgehaltenen
Verletzungen nicht mit den Schilderungen des Schülers, denn er habe ihn ja von hinten
an der Jacke ergriffen und nicht von vorne (S. 23). Es sei eine wilde Klasse, die er über-
nommen habe. Dort sei der Privatkläger ein Mitläufer und Pausenclown gewesen, wobei
die andern von ihm profitierten, damit sie nicht den Kopf hinhalten müssten (S. 23 f.).
3.3.2 Der Beschuldigte führte bei der polizeilichen Einvernahme vom 5. Mai 2021 aus,
der Schüler habe in der Turnstunde frech gegrinst und Grimassen geschnitten. Der Leh-
rer habe ihm gesagt, dass sie dies nach der Pause zusammen anschauen würden. Nach
dem Umziehen habe der Privatkläger mit Kollegen auf dem Boden «gefightet» und er
habe die anderen rausgeschickt. Der Privatkläger habe auch gehen wollen und der Leh-
rer habe ihn an der Kapuze gehalten um zurückzuhalten sowie gesagt, sie würden nun
ins Klassenzimmer gehen, um dies zu bereden. Danach sei der Jugendliche entwischt.
Der Beschuldigte habe die Mutter angerufen und ausgerichtet, der Schüler solle wieder
in die Schule kommen. Im Hintergrund habe er den Schüler laut schreien gehört und die
Mutter habe gesagt, sie werde zuerst mit ihrem Sohn sprechen (S. 161). Auf Nachfrage,
wie er «fighten» umschreibe, meinte der Beschuldigte die Kinder würden dem auch sa-
gen, jemanden in den «Schwitzkasten» nehmen oder «Wrestling». Es habe sicher 10
bis 20 Sekunden gedauert, bis alle draussen gewesen seien. Danach gefragt, habe er
nicht gesehen, wie der Privatkläger von einem Mitschüler im Halsbereich ergriffen wor-
den sei. Es sei schon eine turbulente Sache gewesen, weshalb dies schon sein könne.
Wie das «entwischen» zu verstehen sei, erklärte der Beschuldigte, er habe gemerkt,
dass der Schüler gehen wollte und ihn an seiner Snowboardjacke ergriffen. Er wollte ein
Zeichen setzten und machte dies wegen seiner Sorgfaltspflicht, damit nicht ein Kind
während dem Unterricht verschwindet und z.B. einen Autounfall hat (S. 162 f.). Rückbli-
ckend betrachtet hätte er den Jungen einfach gehen lassen können. Aber er habe als
Lehrer ja die Pflicht gehabt auf ihn aufzupassen. Es sei nicht das Ziel gewesen, ihm
Schmerzen zuzufügen, sondern es sei um das Wohl des Buben gegangen (S. 163). Das
mit dem «hä» sei nicht das erste Mal gewesen, und er habe schon mehrfach gesagt,
man könne dies anders sagen. Es sei ihm aber mehr um die Grimasse gegangen, die
unanständig gewesen sei und ihn gestört habe. Auf Nachfrage, sei er durch das Verhal-
ten des Schülers nicht aufgeregt gewesen, aber er habe dies nicht so stehen lassen
können (S. 164). Wegen dem Vorfall sei er suspendiert bzw. gekündigt worden (S. 165).
3.3.3 Vor Bezirksgericht hielt der Beschuldigte an seinen Aussagen fest und beteuerte,
er habe den Schüler nur an der Kapuze gehalten, nicht daran gezogen oder ihn malträ-
tiert. Er habe ein Zeichen geben wollen, dass er zu ihm kommen solle. Seine Befürch-
tung sei gewesen, dass er abhaue und er habe ihn deshalb zurückhalten wollen. Dies
sei ihm nicht gelungen. Der Lehrer bestritt, den Schüler an den Oberarmen und am Hals
ergriffen zu haben. Den Jungen habe er nach dem Vorfall noch einen Vormittag unter-
richtet, danach sei die Zwangssuspendierung in Kraft getreten. Auf Bitte des Richters
stellte der Beschuldigte den Vorfall szenisch dar, insbesondere, wie er die Kapuze mit
Daumen und Zeigefinger ergriffen habe. Er habe den Schüler nicht tadeln, sondern an-
halten und schützen wollen (S. 235).
3.3.4 Gegenüber dem Kantonsrichter hielt der Pädagoge daran fest, nur seine Sorg-
faltspflichten wahrgenommen zu haben. Die Verwendung des Ausdrucks «z Mämmi»
gegenüber der Mutter am Telefon habe er nicht so im Kopf. Er erinnere sich aber, ihr
gesagt zu haben, dass jetzt wieder er komisch dastehe. Damit meine er, bereits früher
mit der Mutter wegen dem Buben Gespräche geführt zu haben und sie hätten wohl ein
bisschen aneinander vorbeigeredet. Darauf angesprochen, was er in einer E-Mail an
F _________ und G _________ mit «frühere kleine Vorfälle» gemeint habe, erklärte der
Beschuldigte, es sei eine schwierige Klasse gewesen und es hätten bereits mehrere
Lehrer das Handtuch geworfen (S. 346 f.). Er glaube, der Schüler sei in Zorn gewesen
und habe die Situation nicht richtig einordnen können, weshalb er den Vorfall anders als
er beschreibe. Auf Vorhalt, dass in der früheren Schule sein Kommunikationsstil, seine
Sanktionsmassnahmen und sein Umgang mit Schülerarbeiten kritisiert worden seien,
meinte er, dies sei dort diskutiert worden, aber Gewaltanwendung oder despektierliches
Anschreien von Kindern sei nie ein Thema gewesen (S. 347).
3.4 Im Verlauf des Verfahrens war fraglich, ob Mitschüler die Szene zwischen dem
Beschuldigten und dem Privatkläger beobachtet hatten. Die Kantonspolizei rapportierte
am 16. Februar 2021, der Schuldirektor habe anlässlich einer Ortsschau vom
ter habe beobachten können, wie der Beschuldigte den Privatkläger am Hals ergriffen
habe (S. 131). In einem anderen Rapport vom selben Tag steht hingegen, am
dies doch nicht beobachten können, dafür angeblich der Mitschüler A _________
(S. 143). Dieser wurde am 17. Februar 2021 polizeilich befragt.
Der einvernommene Mitschüler A _________ erklärte, nach dem Turnunterricht hätten
X _________, B _________ und er sich im Gang gegenseitig gestossen. Sie hätten nur
gespielt. Der Lehrer habe sie angesprochen und zu B _________ und ihm gesagt, sie
sollten draussen warten, er müsse noch mit dem Privatkläger reden. Der Mitschüler habe
sich nach draussen links in Richtung Rutschbahn bzw. bis zu dieser begeben (S. 38 F7,
40 F24). Die Distanz sei sicher mehr als drei Meter gewesen (S. 40 F25). Er habe sehen
können, wie der Lehrer (in der Schiebetüre) dem Privatkläger (auf dem Teppich im
Gebäude) den Ausgang versperrt habe und gehört, wie der Lehrer gesagt habe,
X _________ solle warten und nicht die ganze Zeit weggehen. X _________ habe sich
mit seinem Arm weggedreht, sich vom Lehrer losgerissen und gesagt, er solle ihn lassen
(S. 38 F6 f.). Danach sei der Privatkläger quer über den Pausenplatz weggelaufen (S.
38). In der Schule sei nicht mehr darüber gesprochen worden, weil die Hälfte der Klasse
bis fast alle den Vorfall gesehen hätten und weil der Privatkläger am nächsten Tag wie-
der in die Schule gekommen sei (S. 39). Darauf angesprochen, sei durch das «golen»
niemand verletzt worden. Sie hätten sich nur mit den Schultern gepufft und nicht am Hals
ergriffen (S. 40). Auf Nachfrage habe er nicht gesehen, wie der Lehrer den Schüler am
Hals ergriffen habe. Er habe das Ganze nur von der Seite beobachtet, aber so habe er
dies nicht festgestellt. Danach gefragt, ob jemand sonst in unmittelbarer Nähe den Vorfall
habe beobachten können, meinte der befragte Mitschüler, er glaube B _________ sei
vor dem Gebäude nach rechts gegangen, aber er sei sich nicht sicher. Die anderen aus
ihrer Klasse seien soweit er wisse, ebenfalls bei der Rutschbahn gestanden (S. 41 F35).
Auf Nachfrage könne es sein, dass der Lehrer ihn vielleicht an der Kapuze ergriffen habe,
aber er habe gemeint, es sei am Oberarm gewesen (S. 41). Die Verletzungen am Hals
von X _________ habe er am Folgetag gesehen (S. 41).
Auf dem Foto, welches dem Mitschüler A _________ vorgelegt worden ist, sind der Ein-
gangsbereich mit einem Teppich, einer Glasschiebetüre, einer Glasfront und im Hinter-
grund Säulen eines Vordachs sowie der Pausenplatz mit Rutschbahn erkennbar. Die
Rutschbahn, wo sich der Mitschüler aufgehalten haben will, befindet sich einige Meter
vom Eingang entfernt (S. 43).
3.5 Neben den Aussagen der Parteien liegt ein rechtsmedizinischer Bericht vom
2021 vor (S. 81 ff.).
3.5.1 Der Bericht dokumentiert die Verletzungen im Untersuchungszeitpunk am
um 15.07 Uhr vom Lehrer ihres Sohnes telefonisch unterrichtet worden, dass dieser
«ab» sei. Laut Lehrer sei der Schüler ausgetickt und habe ihn nachgeahmt. Kurz drauf
habe es an der Haustüre geklingelt und ihr Sohn habe geschrien und «wie am Spiess»
geweint. Der Privatkläger habe angegeben, sein Lehrer habe ihm im Turnen etwas ge-
sagt, was er nicht verstanden und mit «hä» geantwortet habe. Der Lehrer habe hierauf
gemeint, dies heisse «wie bitte» und der Schüler habe dies wiederholt, was der Lehrer
als Nachahmung empfunden habe. Der Pädagoge habe ihm gesagt, er müsse am Abend
nach der Schule zu ihm kommen. Nach dem Umziehen sei er zur Schiebetüre gegangen.
Der Lehrer sei zu ihm gekommen. Nach einer kurzen Unterhaltung habe ihn der Päda-
goge mit beiden Händen an den Armen gefasst. Der Schüler habe sich losreissen kön-
nen. Daraufhin habe ihn der Lehrer für ca. drei Sekunden mit einer Hand von vorne am
Hals gepackt, zugedrückt und leicht angehoben. Der Schüler habe Atemnot, Schwarz-
werden vor Augen, Urin- oder Stuhlabgang verneint. Der Junge habe sich in der Folge
losreissen können. Erneut sei er vom Pädagogen an den Ober- und den Unterarmen
gepackt worden. Nachdem er sich habe losreissen können, sei der Schüler zu den an-
deren Kindern der Klasse gelaufen, die zugesehen hätten. Der Schüler habe nach dem
Vorfall Schluckbeschwerde beim Nachtessen sowie Schmerzen am Hals und im Kopf
verspürt. Aktuell gebe der Privatkläger leichte Schmerzen am Hals an (S. 61).
Der Bericht stellte beim 12-jährigen Jungen (152 cm gross, 39 kg schwer) an der Hals-
vorderseite auf Höhe des Kehlkopfs rötliche, im Randbereich gelblich imponierende,
nicht wegdrückbare Hautverfärbungen von 4 x 2 cm und 1.5 x 0.5 cm fest. Am rechten
Handrücken wurden kleinfleckige Oberhautläsionen mit rotem Wundgrund auf einem
Areal von 0.3 x 0.1 cm lokalisiert. Sodann wurden an der Beugeseite des linken Unter-
arms eine blass rötliche, nicht wegdrückbare Hautverfärbung von 1 cm Durchmesser
dokumentiert, sowie weitere Hautverfärbungen von 0.3 und 0.8 cm Länge (S. 64).
Auf einem der Fotos sind unter dem Hals des Privatklägers auf Höhe des Kehlkopfs rote
Striemen sichtbar (S. 68). Die dokumentierten Verletzungen an der rechten Hand und
dem linken Unterarm sind auf den Fotos nicht gut erkennbar (S. 66).
3.5.2 Das Aktengutachten gab zuerst diverse Personenaussagen wieder, erklärte allge-
mein, wie verschiede Verletzungsmuster entstehen und setzte sich dann mit dem kon-
kreten Fall auseinander. Die Expertise kam zum Schluss, dass die am Hals festgestellten
Hauteinblutungen Folge stumpfer Gewalteinwirkung sein könnten und vom äusseren As-
pekt her dem zur Diskussion stehenden Ereignis zugeordnet werden könnten. Zusam-
men mit den vom Privatkläger angegebenen «Schluckbeschwerden beim Nachtessen»
sowie «Schmerzen am Hals» könnten sie mit einer komprimierenden Gewalteinwirkung
gegen den Hals vereinbart werden. Grundsätzlich könnten die Verletzungen am Hals
durch beide Ereignishergänge erklärt werden, wobei jener des Beschuldigten plausibler
sei. Folge man den Angaben des Beschuldigten, so könnten die Hauteinblutungen am
Hals durch einen heftigen Zug von hinten an der Jacke entstanden sein. Hingegen reiche
ein loses Ziehen nicht aus, um solche Hauteinblutungen hervorzurufen. Folge man den
Angaben des Privatklägers, könnten die Hauteinblutungen durch einen Angriff gegen
den Hals von vorne resultieren. Geformte Hauteinblutungen, die einer direkten Einwir-
kung von Händen auf die Haut zugeordnet werden können, fänden sich nicht. Eine In-
terposition von Kleidung zwischen der Hand des Angreifers und der Halshaut, könne das
Fehlen geformter Verletzungen erklären (S. 90). Die Verletzungen und subjektiven Be-
schwerden würden zwar auf eine kompromittierende Gewalteinwirkung gegen den Hals
hinweisen, aber seien nicht als typische Würgebefunde zu bewerten (S. 92). Raufereien
bei Kindern könnten grundsätzlich zu Verletzungen führen, wobei in der Mehrheit keine
ernsthaften Beeinträchtigungen auftreten würden. Die Hauteinblutungen am linken Un-
terarm und Hautschürfungen am rechten Handrücken könnten beim Ereignis oder da-
nach entstanden sein; sie seien von unspezifischer Natur (S. 91).
3.6 Im Personaldossier des Beschuldigten befinden sich diverse Unterlagen zum Vor-
fall, zum Unterrichtsstil der Lehrperson und weiteren Vorkommnissen.
3.6.1 In einer in «Ich-Form» verfassten Aktennotiz der Schuldirektion vom 10. Februar
2021 steht unter anderem, der Lehrer habe den Schüler an der Kapuze gezogen bzw.
an der Jacke festgehalten, damit der Junge nicht weglaufen könne, aber dieser habe
sich losgerissen (S. 216, Personaldossier). Auch das Telefonat mit der Mutter und dem
weinenden Jungen im Hintergrund wird erwähnt. Die Aktennotiz ist zwar vom Beschul-
digten eigenhändig unterzeichnet, indes erklärte der Verteidiger, das «zurückziehen»
habe sich nicht so ereignet bzw. sei falsch protokolliert worden. Der Pädagoge habe den
Schüler nur an der Kapuze «gehalten». Ebenso ist eine Aktennotiz zur Besprechung der
Schuldirektion mit dem Jugendlichen und dessen Eltern vom 10. Februar 2021 akten-
kundig (S. 217, Personaldossier). Dort wird die Sicht des Schülers widergegeben, wel-
cher vom Lehrer auf dem Weg in die Pause gestoppt worden sein soll. Das Zählen der
Sekunden, das Packen am Arm und Losreissen seitens des Schülers wird erwähnt. Wei-
ter steht, dass der Beschuldigte den Jungen am «Gurgel» festgehalten habe und der
Privatkläger nach einem erneuten Packen am Arm nach Hause gerannt sei.
3.6.2 In einer E-Mail vom selben Abend nach dem Vorfall schreibt der Beschuldigte dem
Schuldirektor und dem Schulleiter unter anderem: «Ich kann gut verstehen, dass Ihr von
all den kleinen Vorfällen müde seid. Trotzdem ist es mir wichtig hier noch etwas dazu zu
erklären, auch um Missverständnisse (zusic!) klären. Dieser Vorfall und auch die frühe-
ren Vorfälle wurden nicht von mir provoziert» (S. 218, Personaldossier).
3.6.3 Aus mehreren Schreiben und E-Mails zwischen Lehrpersonen, Schulleitung und
Personen der Dienstelle für Unterrichtswesen ist ersichtlich, dass der Beschuldigte eine
sogenannte «Problemklasse» unterrichtet hat, wobei die Schüler «Selbstjustiz» betrie-
ben und selbst entschieden hätten, welche Anweisungen der Lehrer richtig oder falsch
seien (S. 282, Personaldossier). Erwähnt werden anonyme Briefe, worin die Schuldirek-
tion aufgefordert worden sei, den Beschuldigten sofort zu entlassen oder man würde die
Schulleitung in den Medien als unfähig darstellen (S. 281, Personaldossier). In einem
Bericht mit dem Titel «Begleitung und Unterstützung von Y _________» vom
(Schuldirektor), G _________ (Schulleitung) und dem Beschuldigten unterzeichnet ist,
steht unter anderem geschrieben: «Lehrperson sieht sich in einer Opferrolle und setzt
aber den Fokus vor allem auf die heterogene Klasse und deren schwierigem Handling –
zu wenige selbstkritische Haltung gegenüber sich und dem Unterricht. Selbstwahrneh-
mung und Fremdwahrnehmung klaffen auseinander. Intensives Coaching der Lehrper-
son seit mehreren Monaten durch mehrere Fachpersonen, zeigt im schulsozialen Klima,
auf organisatorischer Ebene, sowie im methodisch didaktischen Bereich zu wenig Wir-
kung» (S. 222, Personaldossier).
3.6.4 Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit an einer anderen Schule für seinen
Kommunikationsstil, seine Sanktionsmassnahmen und den Umgang mit Schülerarbeiten
kritisiert (S. 115, 124, 132 ff., 139, jeweils Personalakten). Diverse Vorwürfe von Eltern
wurden an die Schuldirektion herangetragen. So soll der Lehrer die Kinder angeschrien
und Kraftausdrücke verwendet haben. Ungenügende Arbeiten sollen despektierlich
kommentiert und weggeworfen worden sein. Als Sanktion sei den Kindern der Stuhl weg-
genommen worden und sie hätten stehen müssen (S. 117). Es fanden im Mai 2017
Gespräche mit dem Beschuldigten statt, wobei dieser die Vorwürfe bestritt oder in einen
anderen Kontext rückte (S. 117 ff.). Andere ältere Vorfälle vom April und Mai 2016, wo-
nach der Lehrer einen Schüler an den Ohren gepackt haben bzw. andere Schüler dazu
angestiftet haben soll, wurden durch den Beschuldigten klar dementiert und soweit er-
sichtlich nicht weiterverfolgt (S. 125). Indes hatten die aktuelleren Begebenheiten aus
dem Jahr 2017 für den Beschuldigten disziplinarische Konsequenzen. So wurde vom
Departement für Volkswirtschaft und Bildung am 23. Juni 2017 ein Verweis gegen den
Beschuldigten ausgesprochen und er erhielt die Anweisung, adäquate Weiterbildungs-
module zu besuchen (S. 115). Soweit ersichtlich, wurde dieser Entscheid nicht ange-
fochten. Welche Weiterbildungsmodule der Beschuldigte schliesslich besucht hat, ist
nicht erkennbar. Indes geht aus aktuelleren Bewerbungsunterlagen hervor, dass er am
hat (S. 40). Im Zusammenhang mit der früheren Anstellung erlitt der Pädagoge schliess-
lich eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit (S. 73). Nach Ablauf der maximalen
Krankheitstage wurde das Dienstverhältnis wegen bleibender Arbeitsunfähigkeit per 8.
Juni 2018 mit Entscheid des zuständigen Departements aufgelöst (S. 49 ff.).
4.
4.1 Die Aussagen des Jugendlichen zum Ereignishergang erscheinen strukturiert und
erlebnisbasiert. So gab er etwa an, er hätte in der Turnstunde herumgeblödelt und auf
eine Frage mit «hä» geantwortet. Nach dem Unterricht sei er vom Lehrer angehalten
und die zwei Kameraden seien angewiesen worden, nicht zu «Golen». Der Lehrer habe
die Sekunden bis zu seiner Antwort gezählt, in denen er je eine Minute hätte nachsitzen
müssen. Insbesondere der Ablauf des Kerngeschehens, hat der Privatkläger immer
gleich beschrieben: Erstens das Packen an den Armen, zweitens der Griff an den Hals
mit leichtem Anheben, so dass er auf Zehenspitzen stehen musste und drittens wiede-
rum das Packen an den Armen. Sodann erklärte er wiederholt, beim Zupacken an den
Armen habe er sich losreissen können, aber am Hals habe der Lehrer selbst von ihm
abgelassen. Dies berichtete er nicht nur gegenüber der Polizei und weiteren Strafverfol-
gungsbehörden, sondern auch gegenüber der Mutter, der Schulleitung, der Rechtsme-
dizinerin und unterstrich es mit plastischen Handbewegungen. Der Privatkläger hat den
Beschuldigten nicht mehr als notwendig belastet und auch zugegeben, wenn er etwas
nicht wusste, beispielsweise mit welcher Hand ihn der Lehrer am Hals gepackt haben
soll und ob die Verletzungen am Handrücken von der Auseinandersetzung herstammen.
Im Übrigen ist das Szenario nicht so abwegig wie vom Verteidiger behauptet, zumal der
Lehrer nicht 39 kg mit einer Hand hochheben musste, da der Jugendliche noch auf den
Zehenspitzen gestanden haben soll und dadurch das meiste Gewicht selbst getragen
hat.
4.2 Der Lehrer meinte, der Junge sei wegen der Bestrafung wütend gewesen und habe
sich dies nur ausgedacht. Es erscheint erstellt, dass der Jugendliche zumindest vor oder
während dem Vorfall auf den Pädagogen wütend gewesen ist. Indes begründet dies
nicht, weshalb er solch schwerwiegende Vorwürfe gegen diesen erheben sollte. Auch im
Kontext mit dem Handlungshergang erscheint eine Lüge des Schülers wenig glaubhaft.
Der Privatkläger ist unmittelbar nach dem Vorfall nach Hause gerannt und hat dort seiner
Mutter alles erzählt. Der Heimweg dauerte ungefähr drei bis vier Minuten. Es ist schwer
nachvollziehbar, dass er sich in dieser kurzen Zeit, in welcher er nach Hause rannte, ein
solches Szenario ausgedacht haben konnte oder er sich von Mitschüler dazu hat anstif-
ten lassen. Zudem hat ihn auch der Beschuldigte nicht derart beschrieben, dass der
Junge vom Charakter her ein solches Verhalten an den Tag legen würde. Aus Sicht des
Lehrers war der Privatkläger ein lustiger Junge, eher Mitläufer und Klassenclown. Wohl
gab es zwischen den beiden bereits vorher einige Spannungen, aber nicht derart gravie-
rende, dass dies falsche und schwerwiegende Behauptungen seitens des Jugendlichen
erklären würde. Der Schüler kam weinenden und schreiend nach Hause. Die Mutter
sprach von einem richtigen Zusammenbruch; ihr Sohn habe zuerst nicht einwandfrei sa-
gen können, was vorgefallen sei (S. 126 f.). Solch starke Emotionen deuten ebenfalls
darauf hin, dass etwas Verhängnisvolles zwischen dem Schüler und dem Lehrer vorge-
fallen ist.
Unter diesem Gesichtspunkt erscheint auch die Aussage der Mutter und des Jugendli-
chen von Bedeutung, wonach der Lehrer am Telefon gesagt habe, jetzt sei wieder er
«z Mämmi». Zwar hatte es der Beschuldigte nicht mehr so im Kopf, dies erklärt zu haben,
gab aber zu, er habe gesagt, dass jetzt wieder er derjenige sei, welcher schlecht da-
stehe. Ein «schlecht dastehen» erfordert aber auch einen Vorwurf gegenüber dem
Lehrer. Dabei konnte der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Bemerkung überhaupt nicht
wissen, ob ihm etwas vorgehalten wird, weil die Mutter noch nicht mit dem Sohn gespro-
chen hatte. Somit bezog sich der Lehrer aufgrund des «Zusammenbruchs» des Schülers
auf das zwischen ihnen Vorgefallene, woraus er schloss, dass nun er selbst wieder
schlecht dastehe. Dies implizierte ein Fehlverhalten seitens des Pädagogen.
4.3 Die Mutter bestätigte die Schilderungen ihres Sohnes, teils mit weniger Details, aber
gleich wie ebendieser. Zwar erzählt sie teils nur vom Hörensagen und ist insofern befan-
gen, als dass sie ihren Sohn schützen möchte. Andererseits hätte sie sich vorstellen
können, die Angelegenheit anders zu erledigen, wenn der Lehrer ein Fehlverhalten von
sich aus zugegeben hätte. Darüber hinaus wurde das Verfahren nicht direkt durch die
Eltern initiiert. Diese sind lediglich zum Kinderarzt gegangen, um die Verletzungen zu
dokumentieren, worauf dieser – anders als die Schulleitung - die Strafverfolgungsbehör-
den informierte, womit das Verfahren seinen Lauf genommen hat.
4.4 Es ist fragwürdig, wieso kein anderer Mitschüler den Vorfall bzw. das Ergreifen des
Halses beobachtet hat. Entsprechende Meldungen seien zwar gemacht, aber später wie-
derum revidiert worden. Auch der befragte Schulkollege hat diese Variante nicht bestä-
tigt. Dies bedeutet aber nicht, dass sich der Tathergang nicht wie vom Privatkläger be-
schrieben zugetragen haben konnte. Zum Zeitpunkt des Geschehens hat sich der Mit-
schüler ausserhalb des verglasten Eingangsbereichs befunden. Er hat sich zusammen
mit einem weiteren Kollegen – weggewiesen vom Lehrer – zur weiter entfernten Rutsch-
bahn begeben. Dabei hat er zumindest vorübergehend dem Geschehen den Rücken
zukehren müssen. Soweit auf dem Foto ersichtlich, befanden sich noch andere Hinder-
nisse im Blickfeld, wie beispielsweise eine Säule und die verglaste Front. Damit hat der
Mitschüler nur am Rand aus einem bestimmten Winkel und mit Distanz bemerkt, was
sich zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zugetragen hat.
Auf der anderen Seite dauerte der Griff an den Hals nur ca. drei Sekunden. Eine sehr
kurze Zeit, in welcher eine solche Handlung auch unbemerkt bleiben konnte. Der Privat-
kläger gab an, er sei geschockt gewesen, was auch erklärt, weshalb er nicht geschrien
hat. Immerhin beschreibt auch der befragte Schulkollege einen handgreiflichen Zwist
zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten. Laut dessen Schilderungen hat sich
der Lehrer in die Schiebetüre gestellt und den Schüler mit den Händen erfolglos zurück-
zuhalten versucht, wobei der Mitschüler sich nicht sicher war, ob der Pädagoge den Bu-
ben an den Schultern oder an den Armen gepackt hat.
4.5 In einem Punkt stimmen die Aussagen des Privatklägers überhaupt nicht mit jenen
des Schulkollegen und des Beschuldigten überein. Diese sagen nämlich beide aus, der
Jugendliche sei am «Golen» beteiligt gewesen. Der Junge habe sich direkt vor dem Vor-
fall mit zwei Kollegen spielerisch gebalgt. Entsprechendes wurde vom Privatkläger de-
mentiert. Nach seinen Aussagen haben nur die zwei Schulkollegen miteinander gerauft.
Wie es sich genau verhalten hat, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Für
den Tatvorwurf erscheint das Nabengeschehen wenig relevant. Insofern der Beschul-
digte damit impliziert, der Privatkläger könnte sich durch das Raufen mit den Kollegen
die Verletzungen zugezogen habe, lässt sich dies durch keine Beweise stützten bzw.
wird entsprechendes gar widerlegt. Der befragte Mitschüler sagte dazu, sie hätten ei-
nander nicht hart angefasst und schon gar nicht den Privatkläger am Hals ergriffen. Auch
die Expertise kam zum Schluss, dass Raufereien zwischen Kindern nur selten zu ernst-
hafte Verletzungen führen würden. Der Jugendliche selbst erklärt sich die Beeinträchti-
gungen am Hals mit der Auseinandersetzung des Lehrers. Dies sagte er auch gegen-
über der Schulleitung, welche ihn auf die sichtbaren Verletzungen am Hals angespro-
chen hat. Es mutet zudem seltsam an, dass der Beschuldigte am Tag nach dem Vorfall
beim Jugendlichen auf Verletzungen geachtet, aber keine solchen festgestellt haben will.
Dies obwohl solche laut dem befragten Schulkollege, dem Arzt, der Mutter sowie der
Fotodokumentation der rechtsmedizinischen Untersuchung eindeutig erkennbar waren.
4.6 Der Beschuldigte selbst behauptet ein abweichendes Kerngeschehen. Nach seinen
Aussagen hat er den Schüler bloss zurückgehalten und wollte ihn damit schützen. Kon-
kret will er dessen Kapuze ergriffen und ihn zurückgehalten haben. Diese Beschreibung
lässt sich mit keinen anderen Beweisen stützten. Der Privatkläger bestreitet dies und
auch der Mitschüler ist sich nicht sicher, ein Zurückhalten an der Kapuze beobachtet zu
haben. Sodann passt dieses Szenario nicht zum geschilderten Ereignishergang und zu
den erlittenen Verletzungen. Der Junge erklärte plausibel, er sei auf dem Weg nach
draussen in die Pause gewesen und habe die Jacke noch nicht ganz geschlossen ge-
habt. Indes ist eine Verletzung am Hals bei halboffener Jacke nur schwer nachvollzieh-
bar und Verletzungen durch einen Reisverschluss wurden im Gutachten ebenfalls keine
festgestellt. Überhaupt bestreitet der Lehrer, er habe den Schüler nicht an der Kapuze
zurückgezogen, sondern meint, er habe ihn nur daran gehalten. Nach Expertenmeinung
kann die Verletzung am Hals, wie sie der Jugendliche erlitten hat, aber nur durch einen
starken Zug an der Jacke verursacht worden sein. Damit widerspricht auch das Gutach-
ten den Behauptungen des Beschuldigten, weil ein blosses Halten keine solchen Verlet-
zungen verursacht haben kann.
4.7 Die Expertise erachtet – neben einem heftigen Zug an der Kapuze – die erste Sach-
verhaltsvariante – Ergreifen am Hals – ebenfalls als plausibel, wobei das Fehlen von
erkennbaren Handabdrücken mit einer Stoffschicht zwischen den Händen und dem Hals
erklärt werden kann. Die Jacke ist zwar – laut Schüler – offen gewesen. Ein Griff an den
Hals kann trotzdem dazu führen, dass entweder deren Kragen oder das Stück eines
Pullovers zwischen Hand und Hals gerät. Jedenfalls erscheinen die Schilderungen des
Jungen nicht weniger glaubwürdig, nur weil die Hautläsion am Hals keiner direkten Ein-
wirkung von Händen zuordenbar ist. Ob beim Würgen mit einer Hand überhaupt immer
beidseitige Verletzungsmuster auftreten müssen, wurde im Gutachten nicht dargelegt,
aber mit dem oben erwähnten Argument einer Stoffschicht, lässt sich auch begründen,
weshalb nur auf einer Seite des Halses Läsionen sichtbar waren. Wie der Beschuldigte
richtig erkennt, schloss die Sachverständige auch ein Selbstbeibringen der Verletzungen
nicht aus, was für den objektiven Wert des Gutachtens spricht. Schliesslich kann auch
die Expertise kein absolutes und abschliessendes Resultat liefern, sondern lediglich die
Plausibilität verschiedener Ursachen für die dokumentierten Verletzungen klären. Im
Rahmen möglicher Auslöser lässt sich nur anhand der übrigen Beweise beurteilen, ob
der Lehrer den Schüler tätlich angegriffen hat. Selbst wenn überhaupt keine körperlichen
Beeinträchtigungen sichtbar wären, würde dies eine tätliche Auseinandersetzung zwi-
schen den beiden aber nicht ausschliessen. Letztlich erachtet das Gutachten den Griff
an den Hals als plausibel, wobei sich diese erste Anklagevariante am Besten in ein stim-
miges Gefüge mit den übrigen Beweisen einordnen lässt.
4.8 Die Wortwahl des Beschuldigten indiziert, dass es zwischen ihm und dem Schüler
zu einer tätlichen Auseinandersetzung und nicht nur zu einem verbalen Disput gekom-
men ist. Um ein «entwischen» zu verhindern, hat er den Schüler «zurückgehalten», an
der Kapuze «ergriffen» bzw. «gepackt». Der Jugendliche hat sich indessen «losgeris-
sen» bzw. ist ihm «entglitten». Diese Begriffe zeugen von körperlichem Einsatz seitens
des Pädagogen, um den Schüler am Entweichen zu hindern und passen besser in den
Kontext der ersten angeklagten Sachverhaltsvariante.
4.9 Der Pädagoge erklärt seine Intention für das Zurückhalten in seiner Sorgfaltspflicht
gegenüber dem Schüler; er habe diesen schützen wollen. Unter den gegebenen Um-
ständen erscheint dies als Schutzbehauptung. Beim Jugendlichen handelte sich nicht
mehr um ein kleines Kind, das den Schulweg nicht alleine hätte gehen können, selbst
wenn er aufgebracht gewesen ist. Zudem sagte der Lehrer selbst, er habe dem Schüler
ein Zeichen setzen wollen, dass er ein entsprechendes freches Verhalten nicht toleriere
und er habe dies nicht so stehen lassen können. Diese Aussagen erscheinen nachvoll-
ziehbar, zumal der Beschuldigte den Jugendlichen im Turnunterricht hatte zurechtwei-
sen müssen. Klar trägt der Lehrer eine Verantwortung für das Wohlergehen seiner Schü-
ler und muss nicht alles tolerieren. Indes rechtfertigt dies nicht jede Art der Disziplinie-
rung. Genau dies war aber in früheren Lehranstellungen bereits ein Thema. Dort wurde
ihm vorgeworfen, er habe Kinder angeschrien, ungenügende Arbeiten zerrissen und
ihnen zur Strafe die Stühle weggenommen. An einer Stelle wurde ihm auch vorgehalten,
er habe einen Schüler an den Ohren gezogen. Diese Vorwürfe wurden vom Beschuldigte
bestritten, anders dargestellt oder als ad acta gelegt erklärt. Insoweit der Beschuldigte
vor Kantonsgericht behauptet, es sei in dieser früheren Anstellung nicht um Gewaltan-
wendungen oder despektierliches Anschreien gegangen, stimmt dies nicht mit den Akten
überein. Auch wenn letztlich nicht klar ist, ob diese früheren Vorwürfe erstellt sind, führte
sein nichtalltägliches Verhalten in der früheren Anstellung zumindest zu einem schriftli-
chen Verweis und lässt sich der hier beurteilte Streitpunkt gut darin einbetten.
4.10 Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller vorstehend erwähnten Beweise und Indi-
zien erachtete es das Berufungsgericht als erstellt, dass sich zwischen dem Beschuldig-
ten und dem Privatkläger die angeklagte erste Sachverhaltsvariante zugetragen hat. Ins-
besondere die stringenten und klaren Aussagen des Jungen erscheinen glaubwürdig
und lassen sich durch weitere Beweise stützen, wohingegen die Schilderungen des
Pädagogen im Kerngeschehen wenig nachvollziehbar und gekünstelt erscheinen. Damit
steht fest, dass der Lehrer den Schüler am 8. Februar 2021 nach dem Turnunterricht
zuerst an den Armen gepackt, danach mit einer Hand etwa während drei Sekunden an
dessen Hals ergriffen und leicht angehoben hat, so dass der Jugendliche auf den
Zehenspitzen stehen musste, losgelassen und nochmals an den Armen ergriffen hat.
5.
5.1 In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz das angeklagte Verhalten aufgrund der
erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen des Opfers als Tätlichkeit nach Art. 126 Abs.
1 StGB und nicht als einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB qualifiziert.
Mangels wiederholter Tatbegehung hat es den qualifizierten Tatbestand (Art. 126 Abs.
1 lit. a StGB) ausgeschlossen (E. 3.2, S. 293). Da nur der Beschuldigte das erstinstanz-
liche Urteil angefochten hat, fällt eine Beurteilung des Tatvorwurfs zum Nachteil des Be-
schuldigten ausser Betracht (Verbot der reformatio in peius).
5.2 Eine Tätlichkeit liegt bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete
Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen vor, die keine Schä-
digung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen sind für
eine Tätlichkeit nicht vorausgesetzt (BGE 134 IV 189 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine Tät-
lichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein, was eine eindeutige aggres-
sive Kraftentfaltung erfordert, wobei das Verursachen eines deutlichen Missbehagens
genügt. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (Bundesgerichtsur-
teile 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.2, 6B_883/2018 vom 18. Dezember
2018 E. 1.2).
Das Bezirksgericht begründete, der Privatkläger habe bloss leichte Schmerzen verspürt
und sei bloss vorübergehend in seinem Wohlbefinden gestört worden, was den Tatbe-
stand der Tätlichkeiten erfülle. Der Beschuldigte habe bewusst gehandelt bzw. zumin-
dest in Kauf genommen, die körperliche Integrität des Privatklägers zu beeinträchtigen.
Die rechtlichen Erwägungen des Bezirksgerichts erscheinen schlüssig und nachvollzieh-
bar. Der Berufungskläger bringt dagegen keine Rügen vor. Das Packen an den Armen
sowie am Hals erfolgte mit einem gewissen Kraftaufwand und beeinträchtigte den Ju-
gendlichen derart, dass er leichte Schmerzen verspürte, am Hals sichtbare Striemen
zurückblieben und der Junge derart geschockt war, dass er nach Hause lief und dort
stark weinend seiner Mutter darüber berichtete. Im Ergebnis teilt das Berufungsgericht
die Auffassung der Vorinstanz, wonach die körperliche Einwirkung das übliche und ge-
sellschaftlich geduldete Mass überschreitet und den objektiven Tatbestand der Tätlich-
keit erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist gegeben, zumal der Beschuldigte bewusst
agierte. Darüber hinaus liegt auch ein Strafantrag durch die Mutter als gesetzliche Ver-
tretung des Jugendlichen vor (Art. 30 Abs. 2 StGB; Art. 106 Abs. 2 StPO; Art. 304 Abs.
1 ZGB; S. 55 ff.).
6.
6.1 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Botschaft
zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006
S. 1318 Ziff. 2.9.3.3). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein
neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Dabei verfügt
es über umfassende Kognition in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht (vgl. Art. 398
Abs. 2 und 3 StPO). Es kann in unstrittigen Punkten auf die tatsächliche sowie rechtliche
Würdigung der Vorinstanz verweisen und darf sich deren Ausführungen zu Eigen ma-
chen (Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_276/2021
6B_276/2021 E. 2.2).
6.2 Zur Sanktion erwog das Bezirksgericht, der Beschuldigte sei gegenüber dem Privat-
kläger obhutspflichtig gewesen und habe die Pflicht verletzt, dafür zu sorgen, dass dieser
währen der Schulzeit physisch unversehrt bleibe. Der Privatkläger habe leichte körperli-
che Beeinträchtigungen erlitten, welche leichte Schmerzen mit sich brachten und folgen-
los abheilten. Der Beschuldigte habe sich während des gesamten Strafverfahrens ko-
operativ und anständig verhalten und sei nicht vorbestraft. In seinem neuen 70%-Pen-
sum verdiene er monatliche netto Fr. 4'500.00. Die Vorinstanz gewichtete das Verschul-
den unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten als leicht und sank-
tionierte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 400.00, bei schuldhaftem Nichtbe-
zahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen.
Mit den schlüssigen Erwägungen zur Strafzumessung setzt sich der Beschuldigte nicht
auseinander und er bringt dagegen keine Kritik vor. Das Berufungsgericht ist ebenfalls
der Auffassung, dass das Verschulden des Lehrers im Feld der Tätlichkeiten gerade
noch leicht wiegt. Die körperlichen Beeinträchtigungen des Jugendlichen durch die Aus-
einandersetzung mit dem Lehrer waren nicht gross, verursachte diesem nur leichte
Schmerzen. Indes belastete der Vorfall den Schüler auch psychisch und der Pädagoge
hatte entgegen seiner Berufung als Lehrer gehandelt. Was das Verhalten des Beschul-
digten im Prozess anbetrifft, so war dieser zwar gegenüber den Strafverfolgungsbehör-
den anständig, stritt aber das tatrelevante Verhalten bis zum Schluss vehement ab. Dies
kann nicht nur einer verzerrten Wahrnehmung geschuldet sein, zumal seine Aussagen
in den wesentlichen Punkten diametral jenen des Privatklägers widersprachen. Er zeigte
auch keine Reue und war sich keines Fehlverhaltens bewusst. Unter Berücksichtigung
der Tat- und Täterkomponenten erscheint die Busse von Fr. 400.00, ersatzweise vier
Tage Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlen, allemal angemessen, zumindest aber nicht zu
hoch angesetzt.
7.
7.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf-
wandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten,
die amtliche Verteidigung oder andere Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422
StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 ff. zu Art. 422 StPO).
Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton übernommen,
der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah-
renskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie bezahlt bei einem Teil-
freispruch die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des Schuldspruchs.
Die Verfahrenskosten können ihr bei einem Freispruch ganz oder teilweise auferlegt
werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder
dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsie-
gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann einer Partei, welche
ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Ver-
fahrenskosten auferlegen, wenn (lit. a) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im
Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder (lit. b) der angefochtene Entscheid
nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz
selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz
getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der
Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den
Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11.
Februar 2009 (GTar).
7.2 Der Beschuldigte wird erst- und zweitinstanzlich verurteilt. Seine Berufung wird voll-
umfänglich abgewiesen. Aufgrund des Verfahrensausgangs hat er sämtliche Prozess-
kosten beider Instanzen zu tragen.
7.3 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird
in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro-
zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebühren-
rahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge-
setzt (Art. 13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.00 bis Fr.
6'000.00, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. b und c
GTar). Das Kantonsgericht erhebt für das Berufungsverfahren eine Gebühr zwischen
einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar).
7.3.1 Die Vorinstanz hat vorliegend die Gerichtskosten für das Vorverfahren auf
Fr. 2'600.00 und die eigenen auf Fr. 963.00 festgesetzt. Diese Gerichtsgebühren bewe-
gen sich jeweils im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass be-
steht, hier eine Änderung vorzunehmen.
7.3.2 Im Berufungsverfahren sind Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für die Weibelin
angefallen (Art. 10 Abs. 2 GTar). Das Dossier war nicht besonders umfangreich und es
blieben die gleichen Fragen wie vor erster Instanz strittig. Eine Gerichtsgebühr von
Fr. 1'175.00 erscheint in Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien als an-
gemessen. Die Kosten betragen somit insgesamt Fr. 1'200.00.
7.4 Die obsiegende Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person grund-
sätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen
(Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
7.4.1 In Strafsachen beträgt das Anwaltshonorar in der Regel im Untersuchungsverfah-
ren vor der Polizei Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis
Fr. 5'500.00, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00,vor dem
Bezirksgericht Fr. 550.00 bis Fr. 3’300.00 und bei Berufung vor Kantonsgericht
Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts,
der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechts-
beistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt
(Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). In Sonderfällen, d.h. bei einem ausserordentlichen oder
unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendigung ohne Sachur-
teil kann das Gericht eine im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Ent-
schädigung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar).
Es ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, für das Anwaltshonorar
Pauschalen vorzusehen. Das Gericht hat diesfalls bei einer Honorarbemessung alle pro-
zessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen und den ef-
fektiven Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu beachten. Pauschalen
nach Rahmentarifen erweisen sich dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkre-
ten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum aus-
serhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Aufwän-
den stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1, 141 I 124 E. 4.3; Bundesgerichtsurteile
5A_461/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.2.1.1, 6B_1278/2020 vom 27. August 2026
E. 6.3.3, 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.4; vgl. dazu die Auseinanderset-
zung bei Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schwei-
zerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A., 2020, N. 8c ff. zu Art. 135 StPO).
7.4.2 Der Rechtsbeistand des Privatklägers, welcher eine Entschädigung beantragt,
musste sich im Berufungsverfahren mit einer umfassenden Berufungserklärung ausei-
nandersetzen und seinem Mandanten bzw. dessen Eltern besprechen. Der Rechtsbei-
stand hat selbst keinen Nichteintretensantrag gestellt bzw. keine Anschlussberufung er-
hoben, dafür aktiv an der zweistündigen Berufungsverhandlung teilgenommen, worauf
er sich mit angemessenem Aufwand vorbereitet hat. Darüber hinaus wird er das vorlie-
gende Urteil seinem Mandanten zur Kenntnis bringen müssen. Der Rechtsanwalt ver-
langt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'626.80, was angemes-
sen erscheint. Damit hat der unterliegende Beschuldigte dem Privatkläger für das Beru-
fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.00 (Auslagen und MWST inkl.)
zu bezahlen.
Das Kantonsgericht stellt fest
Das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms (S1 22 36) ist hinsichtlich
der Ziffern 3 (Rückgabe von Gegenständen) und 4 (Abweisung der Zivilklagen) in
Rechtskraft erwachsen.
und erkennt
Y _________ wird der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB, begangen am
Februar 2021 z.N. von X _________, schuldig gesprochen.
Y _________ wird mit einer Busse von Fr. 400.00 bestraft. Bei schuldhaftem Nicht-
bezahlen der Busse wird diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen umge-
wandelt.
Die beschlagnahmten Kleider (KTA-Nr.: 10637-21) werden X _________ zurück-
gegeben.
X _________ wird keine Genugtuung zugesprochen. Soweit weitergehend wird die
Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
Y _________ bezahlt folgende Verfahrenskosten:
a. Kosten der Staatsanwaltschaft:
Fr. 1'637.00
b. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens:
Fr. 963.00
c.
Kosten des Berufungsprozesses:
Fr. 1'200.00
Y _________ bezahlt X _________ folgende Entschädigungen:
a. Erstinstanzliches Verfahren:
Fr. 3'900.00
b. Berufungsprozess:
Fr. 2'600.00
Sitten, 16. Juni 2023