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URTEIL VOM 27. JULI 2023
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Lionel Seeberger,
Kantonsrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis , vertreten durch
Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold, Berufungsklägerin
gegen
X _________ , Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt
Mathieu Caloz, 3960 Siders
(Missbrauch von Kontrollschildern; Fahren ohne Haftpflichtversicherung;
grobe Verletzung von Verkehrsregeln)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms
vom 20. Januar 2023 [BRG S1 22 33]
Verfahren
A. Das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms fällte nach Abschluss der Strafun-
tersuchung und aufgrund der Anklageschrift vom 9. August 2022 (S. 68 ff.) nachstehen-
des Urteil, welches es dem Beschuldigten am 20. Januar 2023 mündlich und der Staats-
anwaltschaft durch Versand gleichentags schriftlich im Dispositiv (S. 138 f.) eröffnete:
X _________ wird von der Anklage des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit.
a SVG) freigesprochen.
X _________ wird der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG
und Art. 12 Abs. 1 VRV) sowie des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) schuldig
gesprochen.
Auf den Widerruf der vom Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona am 18. Mai 2020 bedingt
ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird verzichtet. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
Auf den Widerruf der vom Ministère public du canton du Valais, Office régional du Valais Central, am
wird verzichtet. Die Probezeit wird um 1.5 Jahre verlängert.
X _________ wird mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'500.--, bestehend aus den Verfahrenskosten der Staats-
anwaltschaft von Fr. 700.-- sowie der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts von Fr. 800.--, werden zu
4/5 (entsprechend Fr. 1'200.--) X _________ und zu 1/5 (entsprechend Fr. 300.--) dem Staat Wallis
auferlegt.
Der Staat Wallis bezahlt X _________ aufgrund des Teilfreispruchs eine Entschädigung von Fr. 550.-
Die Kosten der Übersetzung gehen zu Lasten des Staats Wallis.
B. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 23. Januar 2023 die Berufung angemeldet hatte
(S. 142), versandte das Gericht am 3. Februar 2023 das begründete Urteil (S. 145 ff.),
wobei es die Gerichtsgebühr um Fr. 200.00 auf Fr. 1'000.00 erhöhte und entsprechend
dem Verteilschlüssel verlegte.
C. Im Anschluss an den Versand des begründeten Urteils deponierte die Staatsanwalt-
schaft am 14. Februar 2023 die Berufungserklärung (S. 168 ff.) und beantragte, den
Beschuldigten auch des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a
SVG) schuldig zu sprechen, die von der Staatsanwaltschaft Mittelwallis mit Strafbefehl
vom 14. Juni 2021 bedingt ausgesprochene Strafe von 135 Tagen Freiheitsstrafe und
45 Tagessätzen zu Fr. 30.00 Geldstrafe zu widerrufen, die ausgesprochene Strafe zu
erhöhen, dem Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten und ihm die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen. Die Verteidigung liess sich am 13. März 2023 vernehmen und
beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (S. 174 ff.). Am 23. März 2023
wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (S. 180). Mit Schreiben vom
setzung des Gerichts und eine mögliche Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO bekannt
gegeben. An der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sa-
che befragt. Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung plädierten und stellten folgende
Anträge:
Staatsanwaltschaft:
Das Urteil des Bezirksgerichtes Brig Östlich-Raron und Goms vom 20. Januar 2023 ist in Bezug auf
die Ziffern 1, 4 und 5, 6 und 7 aufzuheben.
X _________ wird des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG), des
Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG)
und der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art.
12 Abs. 1 VRV) schuldig gesprochen.
Das genannte Bezirksgerichtsurteil vom 20. Januar 2023 ist betreffend Ziffer 3 aufzuheben und die
ausgesprochene Strafe gegenüber X _________ ist zu erhöhen.
Der mit Strafbefehl des Ministère public du canton du Valais, Office règional du Valais, vom
CHF 30.00 sowie der Freiheitsstrafe von 135 Tagen wird widerrufen.
Auf das Aussprechen einer Entschädigung ist zu verzichten.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens sind dem Beschuldig-
ten aufzuerlegen.
Die Verteidigung beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Parteien
verzichteten auf eine mündliche Urteilsverkündung.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Nach der vorliegend anwendbaren StPO (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erst-
instanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksgerichts als Einzelgericht und des Kreisgerichts
als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a
StPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht ist Rechtsmittelinstanz (Art. 14 Abs. 1
EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte hat das Kantonsgericht als
Kollegialgericht zu entscheiden, wenn eine unbedingte Freiheitsstrafe oder der Widerruf
einer früheren bedingten Freiheitsstrafe in Frage kommt (Art. 14 Abs. 2 e contrario i.V.m.
Abs. 3 EGStPO).
Die Zuständigkeit des in casu entscheidenden Gerichts ist gegeben.
1.2 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen
Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1
StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die
Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung
einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abände-
rung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Parteien können innert 20
Tagen seit Empfang der Berufungserklärung die Anschlussberufung erklären (Art. 400
Abs. 3 StPO). Wurde das erstinstanzliche Urteil dagegen direkt schriftlich und begründet
eröffnet, so entfällt die Berufungsanmeldung und ist einzig innert 20 Tagen die Beru-
fungserklärung einzureichen (BGE 138 IV 157).
Die Staatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Dispositiv frühestens am 21. Januar
2023 entgegengenommen. Die Frist zur Berufungsanmeldung wurde mit der am
den Parteien frühestens am 4. Februar 2023 zu, sodass auch die Frist zur Berufungser-
klärung mit der Eingabe vom 14. Februar 2023 eingehalten wurde.
Auf das form- und fristgerecht erhobene Rechtsmittel ist somit einzutreten.
1.3 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht
kann dazu auf Antrag oder von Amtes wegen weitere Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3
StPO).
Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben,
auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung
beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten um-
fassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf
die beanstandeten Teile beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 StPO gilt einzig zugunsten des Beschuldig-
ten. Die appellierende Staatsanwaltschaft riskiert folglich, dass das Berufungsgericht
das erstinstanzliche Urteil im Strafpunkt zu ihren Ungunsten abändert, z.B. die Strafe
herabsetzt (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A., 2020, N. 7 zu Art. 391 StPO;
Jositsch, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A., 2017, S. 230). Der
Staatsanwalt, der ein Rechtsmittel mit dem Ziel eingelegt hat, eine schärfere Sanktionie-
rung zu erreichen, verpflichtet die Berufungsinstanz, eine umfassende Strafzumessung
vorzunehmen und eröffnet damit die Möglichkeit, dass das Berufungsgericht das Urteil
zugunsten des Verurteilten abändert (reformatio in melius). Dies gilt selbst wenn dieser
keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweize-
rischen Strafprozessrechts, 3. A., 2017, N. 1490).
Die Berufungsinstanz kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefoch-
tene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern
(Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl.
Art. 392 StPO). Art. 404 Abs. 2 StPO kommt vorwiegend bei einer qualifiziert unrichtigen
Rechtsanwendung durch die Erstinstanz bei gleichzeitiger Beschränkung der Berufung
auf die Sanktion zur Anwendung. Eine Entscheidung ist gesetzwidrig, wenn die Erstin-
stanz eine unzulässige Sanktion ausgesprochen hätte. Das Berufungsgericht kann hin-
gegen in erstinstanzliche Ermessensentscheide keinesfalls ohne entsprechende Rüge
eingegriffen, eine Beschränkung der Dispositionsmaxime rechtfertigt sich nur bei Willkür
(Bundesgerichtsurteil 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 m.w.H.). Will das Beru-
fungsgericht Art. 404 Abs. 2 StPO anwenden, hat es die Parteien darüber zu informieren
und
ihnen
Gelegenheit
zur
Stellungnahme
zu
geben
(Bundesgerichtsurteil
6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1 m.w.H.). Im Umfang der Anfechtung hat die
Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf das Rechtsmittel ein neues Urteil (Art. 408
StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das
erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren
nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO).
Vorliegend sind der erstinstanzliche Freispruch (Ziff. 1), der Verzicht auf den Widerruf
der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 14. Juni 2021 aus-
gesprochenen bedingten Freiheits- und Geldstrafe (Ziff. 4), die Strafzumessung (Ziff. 5)
und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 6 und 7) angefochten worden, während
die Schuldsprüche (Ziff. 2), der Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staats-
anwaltschaft des Kantons Tessin vom 18. Mai 2020 bedingt ausgesprochenen Freiheits-
strafe mit Verlängerung der Probezeit (Ziff. 3) und die Tragung der Übersetzungskosten
durch den Staat (Ziff. 8) in Rechtskraft erwachsen sind. Umstritten ist damit in erster
Linie der Freispruch wegen Missbrauchs von Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 SVG) und
die Strafzumessung.
1.4 Die Urteilssprüche des Bezirksgerichts im Judikatum und im begründeten Urteil wei-
chen voneinander ab, was eigentlich nicht zulässig wäre. Namentlich wurden die Ver-
fahrenskosten im begründeten Urteil erhöht. Da das Kantonsgericht ohnehin ein neues
Urteil auszufällen haben wird, kann es auch die vorinstanzlichen Kosten überprüfen und
entsprechend anpassen.
2. Soweit für den angefochtenen Schuldspruch relevant, legt die Staatsanwaltschaft
dem Beschuldigten in der Anklageschrift folgenden Sachverhalt zur Last (S. 68 f.):
Am Montag, den 22. November 2021, gegen 17.20 Uhr, fuhr X _________ am Steuer des Personenwagens
Dacia Sandero mit dem Kontrollschild VS xxxx1 auf der Simplonpassstrasse von Italien herkommend in
Richtung Brig. Anlässlich der Einreise in die Schweiz, auf der Simplonpassstrasse, Höhe Alte Kaserne, Ge-
meinde Simplon-Dorf, wurde er bei einer Zollkontrolle angehalten und kontrolliert. Es zeigte sich, dass der
Versicherungsschutz für das fragliche Fahrzeug abgelaufen war, und somit keine Haftpflichtversicherung
bestand. Zudem waren die Schilder seitens der Dienststelle für Strassenverkehr- und Schifffahrt des Kan-
tons Wallis zur Einziehung ausgeschrieben.
[…]
Da der Beschuldigte die Versicherungsprämie nicht bezahlt hat, ist der Versicherungsschutz für das Fahr-
zeug Dacia abgelaufen, weshalb sich X _________ des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder
Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) schuldig und strafbar gemacht hat. Die Schilder VS xxxx1 wur-
den in der Folge zur Einziehung ausgeschrieben und waren nicht mehr für den Verkehr zugelassen. Der
Beschuldigte hat es unterlassen die Schilder der DSUS abzugeben, sondern hat sich widerrechtlich weiter-
hin benutzt, weshalb er sich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG)
schuldig und strafbar gemacht hat. […]
Betreffend die Sanktion beantragte die Staatsanwaltschaft, die mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 14. Juni 2021 bedingt ausgesprochenen 135
Tage Freiheitsstrafe und 45 Tagessätze Geldstrafe zu widerrufen und den Beschuldigten
zu einer unbedingten Gesamtstrafe von 135 Tagen Freiheitsstrafe und 100 Tagessätzen
Geldstrafe zu verurteilen.
3. Bezüglich des Sachverhalts ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte anerkennt, am
chenden vorinstanzlichen Schuldspruch hat er nicht angefochten. Die Kontrollschilder
VS xxxx1 waren zuvor gültig für das Fahrzeug des Beschuldigten ausgestellt worden.
Mit Verfügung vom 30. September 2021 zog das Strassenverkehrsamt die Schilder we-
gen fehlender Haftpflichtversicherung ein, verbot dem Beschuldigten die Benutzung sei-
nes Fahrzeugs und setzte ihm eine Frist von fünf Tagen, um entweder einen Versiche-
rungsnachweis vorzulegen oder die Schilder zu deponieren (S. 34). Die per Einschreiben
versandte Verfügung wurde vom Beschuldigten nicht abgeholt und an das Strassenver-
kehrsamt retourniert (S. 36). Ein weiterer Zustellversuch an den Beschuldigten vor seiner
Anhaltung am 22. November 2021 ist nicht aktenkundig. Die kantonale Behörde hätte
z.B. eine Zustellung per A-Post-Plus oder mit Hilfe der Polizei vornehmen können. Viel-
mehr schrieb das Strassenverkehrsamt die Schilder am 19. Oktober 2021 zur Einzie-
hung aus, wobei die Polizei das Fahrzeug zunächst nicht finden konnte (S. 38). Die Aus-
schreibung im RIPOL erfolgte am Morgen des Tags der Anhaltung (S. 39 f.).
4. Mit der Berufungserklärung legt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zur Last,
die Zustellung der Einziehungsverfügung bewusst vereitelt zu haben, indem er diese
nicht bei der Post abholte. Sie stützt dies insbesondere darauf, dass der Beschuldigte
mit dem zu widerrufenden Strafbefehl bereits einmal wegen Fahrens ohne Haftlichtver-
sicherung und Missbrauchs der Kontrollschilder verurteilt wurde und daher genau
wusste, dass er eine Einziehungsverfügung des Strassenverkehrsamts zu erwarten
hatte.
Mit diesen Ausführungen erweitert die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt in unzu-
lässiger Art und Weise. Die Anklageschrift bestimmt nach dem Anklagegrundsatz den
Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO;
Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Dies
bindet das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt (Immutabilitäts-
prinzip). Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte
der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV
63 E. 2.2 m.w.H.). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informa-
tionsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt
eine zureichende Umschreibung der Tat. Der Betroffene muss, und dies ist entschei-
dend, genau wissen, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhal-
ten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann.
Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen
konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Bundesgerichtsurteile 6B_492/2015
vom 2. Dezember 2015 E. 2.2 nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1073/2014 vom
Gericht kann sich im Urteil auf zusätzlichen Sachverhalt stützen, soweit dieser zweitran-
gig ist und keinen Einfluss auf die juristische Würdigung hat. Es kann ferner ausserhalb
der Anklageschrift enthaltene Fakten berücksichtigen, um Behauptungen und Bestrei-
tungen des Angeklagten zu widerlegen (Bundesgerichtsurteil 6B_1036/2016 vom
streckbar sein, wenn sie dem Beschuldigten eröffnet worden ist. Der Staatsanwaltschaft
war bei Anklageerhebung bewusst, dass der Beschuldigte die Einziehungsverfügung
des Strassenverkehrsamts nicht abgeholt hatte. Es muss im vorliegenden Fall eine
Zustellfiktion vorliegen. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die Eröffnung der Verfügung. Der
Beschuldigte muss ausserdem über eine (vorsätzliche oder fahrlässige) Unkenntnis ver-
fügen, dass er zum gegebenen Zeitpunkt die Kontrollschilder nicht mehr verwenden
kann. Er muss also gewusst haben, was ihm übermittelt worden ist, obwohl er die Mittei-
lung nicht in Empfang genommen hat. Dies gehört zum notwendigen Sachverhaltsfun-
dament für die beantrage Verurteilung und die entsprechenden Umstände müssen in der
Anklageschrift aufgeführt werden.
Auf den von der Staatsanwaltschaft erweiterten Sachverhalt kann somit nicht abgestellt
werden und das Gericht hat sich bei seinem Urteil auf die Anklageschrift zu beschränken.
Da diese den notwenigen Sachverhalt zum subjektiven Tatbestand nicht enthält, kann
keine Verurteilung wegen Missbrauchs von Kontrollschildern erfolgen.
5. Selbst wenn auf den von der Staatsanwaltschaft erweiterten Sachverhalt abgestellt
werden könnte, führt dies nicht ohne Weiteres zu einem Schuldspruch.
5.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motor-
fahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann,
dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. In leichten Fällen ist die
Strafe Geldstrafe (Art. 96 Abs. 2 SVG). Am 1. Juli 2023 ist eine Änderung des SVG in
Kraft getreten, welche die bisher geltende Pflicht, neben der Freiheitsstrafe auch eine
Geldstrafe auszusprechen, aufgehoben hat (AS 2023 259). Nach dem Grundsatz der lex
mitior ist demnach das neue Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB).
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Ausweise oder
Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind oder un-
gültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung
nicht abgibt (Art. 97 Abs. 1 lit. a und b SVG).
Zwischen den Strafbestimmungen von Art. 96 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 SVG besteht
Idealkonkurrenz (vgl. BGE 145 IV 206 E. 3.3.2 zur Konkurrenz zwischen Art. 97 Abs. 1
SVG und der Spezialbestimmung von Art. 145 Abs. 4 VZV, welche Art. 96 Abs. 2 SVG
verdrängt unter Verweis auf Jeanneret, Les disposition pénales de la Loi sur la circulation
routière (LCR), 2007, N. 38 zu Art. 97 SVG, der die Konkurrenz zu Art. 96 Abs. 2 SVG
behandelt). Das Unrecht, ein Motorfahrzeug ohne Haftpflichtversicherung in Verkehr ge-
setzt zu haben, wird damit durch die Verurteilung nach Art. 96 Abs. 2 SVG bereits voll-
ständig abgegolten. Fraglich kann somit einzig sein, ob der Beschuldigte eine weitere
unrechte Handlung mit Bezug auf die Kontrollschilder begangen hat, nämlich diese trotz
entsprechender Aufforderung nicht abgegeben zu haben (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG)
oder durch die Verwendung von Kontrollschildern, welche nicht für sein Fahrzeug be-
stimmt waren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG).
Zieht das Strassenverkehrsamt die Kontrollschilder ein und werden diese nicht depo-
niert, sondern weiterhin verwendet, fällt die Tat nur unter Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. Eine
kumulative Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG fällt ausser Betracht (vgl. Urteil des
Kantonsgerichts Waadt PE.002147 vom 9. März 2021). Der Tatbestand von Art. 97 Abs.
1 lit. b SVG setzt jedoch eine rechtskräftige Einziehungsverfügung (und damit auch de-
ren ordnungsgemässe Eröffnung) voraus (BGE 88 IV 116 E. 1). Da das kantonale Recht
keine ausdrücklichen Bestimmungen zur Notifikation von Entscheiden vorsieht, wendet
das Kantonsgericht die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zustell-
fiktion an (Urteil des Kantonsgerichts Wallis A1 17 10 vom 12. Mai 2017 E. 1.3). Zwar
wurde die Verfügung ordnungsgemäss per Einschreiben versandt. Eine Zustellfiktion
kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die betroffene Person mit einer Zustellung
rechnen musste, also bereits ein Prozessverhältnis bestand (Urteil des Kantonsgerichts
Wallis A1 17 10 vom 12. Mai 2017 E. 1.3.4 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts). In der Lehre wird davon der Fall unterschieden, in welchem sich die
betroffene Person der Zustellung bewusst entzieht und daraus folgend eine eventualvor-
sätzliche Tatbegehung postuliert (Jeanneret, a.a.O., N. 53 zu Art. 97 SVG); die Mehrheit
der Lehre ist jedoch anderer Ansicht und will eine solche Zustellfiktion allenfalls auf que-
rulatorische Fälle beschränkt wissen (Maurer in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Mau-
rer/Riesen-Kupper/Weder [Hrsg.], StGB JStG Kommentar, 21. A., 2022, N. 4 zu Art. 97
SVG; Weissenberger, a.a.O., N. 14 zu Art. 97 SVG; Bussy/Rusconi/Jeanne-
ret/Kuhn/Mizel/Müller, Code suisse de la circulation routière, 4. A., 2015, N. 2.3 zu Art.
97 SVG; Bähler, Basler Kommentar, 2014, N. 14 zu Art. 97 SVG). Soll das Erfordernis
eines bestehenden Prozessverhältnisses zur Anwendung der Zustellfiktion und damit
das Erfordernis einer vollstreckbaren Verfügung nicht vollständig ausgehöhlt werden,
kann nur mit Zurückhaltung auf eine (eventual)vorsätzliche oder fahrlässige Zustellungs-
vereitelung erkannt werden. Freilich war dem Beschuldigten durch seine Versicherung
die Aufhebung des Versicherungsschutzes verbunden mit einem Verbot, das Fahrzeug
zu benutzen, in Aussicht gestellt worden (S. 26). Dadurch entstand allerdings (auch nach
den früheren Erfahrungen des Beschuldigten) kein Prozessverhältnis zum Strassenver-
kehrsamt. Der Staatsanwaltschaft ist zwar zuzugestehen, dass der Beschuldigte davon
ausgehen konnte bzw. musste, dass das Strassenverkehrsamt die Schilder dereinst ein-
ziehen werde. Dies geht jedoch nicht über den Schuldner hinaus, der sich im Betrei-
bungsverfahren nach erhobenem Rechtsvorschlag auf ein Rechtsöffnungsverfahren ein-
stellen muss. Auch dort hat das Bundesgericht die Anwendung einer Zustellfiktion abge-
lehnt (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Dass sich der Beschuldigte, ein juristischer Laie, in
geradezu querulatorischer Art und Weise einer Zustellung zu entziehen versuchte, ist
anhand der Akten nicht nachgewiesen. Wie er zudem an der Berufungsverhandlung aus-
führte, befand sich seine Familie im Zeitraum der Zustellung in Italien und er selbst war
für seine Arbeitgeberin auf verschiedenen Baustellen überall in der Schweiz im Einsatz.
Dass er das Einschreiben nicht abholte, kann damit auch auf fehlende Gelegenheit zur
Abholung zurückgeführt werden, wovon im Zweifel für den Angeklagten auszugehen ist.
Der Beschuldigte hat den Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG nicht erfüllt.
5.2 Die Staatsanwaltschaft versucht nun, eine Strafbarkeit nach Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG
zu begründen. Dabei stellt sie darauf ab, dass der Beschuldigte die eingezogenen und
für ungültig erklärten Kontrollschilder tatsächlich noch verwendet hat. Der Tatbestand
von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG ist bezüglich Kontrollschilder auf jene Fälle zugeschnitten,
in welchen fremde Kontrollschilder an einem Fahrzeug verwendet werden. Daneben
kann eine Anwendung in Betracht fallen, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss,
dass die Schilder nicht gültig für sein Fahrzeug ausgestellt sind. Hingegen wollte das
Bundesgericht nach Ablauf der Gültigkeitsfrist befristeter Kontrollschilder nicht etwa Art.
97 Abs. 1 lit. a SVG, sondern Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG angewendet wissen (BGE 94 IV
81 E. 1).
Das Wissenselement ist im vorliegenden Fall der Kernpunkt, sowohl im Hinblick auf den
subjektiven Tatbestand als auch auf einen allfälligen Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB),
wenn der Beschuldigte davon ausgehen durfte, dass die für sein Fahrzeug ausgestellten
Kontrollschilder nach wie vor gültig sind. Da die am Fahrzeug montierten Kontrollschilder
ursprünglich für eben dieses Fahrzeug ausgestellt worden waren, durfte der Beschul-
digte grundsätzlich davon ausgehen, das Fahrzeug mit diesen auch in Verkehr setzen
zu dürfen. Es stellt sich damit die Frage, ob ihm sein Nichtwissen um die Einziehung der
Kontrollschilder (eventual)vorsätzlich oder fahrlässig zum Vorwurf gemacht werden
kann. Dies unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt von BGE 94 IV 81, in welchem
dem Beschuldigten der Ablauf der Gültigkeitsfrist bewusst sein musste.
Dabei überschneidet sich die Frage des schuldhaften Nichtwissens mit jener der vorste-
hend diskutierten schuldhaften Zustellungsvereitelung. Beide können nur dann in Frage
kommen, wenn den Beschuldigten eine Pflicht traf, den eingeschriebenen Brief des
Strassenverkehrsamts entgegenzunehmen, welche er vorsätzlich oder fahrlässig ver-
letzt hätte. Da eine solche Pflicht aufgrund der vorstehenden Erwägungen bereits ver-
neint wurde, kann auch kein Schuldspruch wegen Verletzung des Art. 97 Abs. 1 lit. a
SVG ergehen.
Darüber hinaus wird in der Lehre für eine Verurteilung nach Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG eine
Täuschungsabsicht verlangt (Giger, SVG Kommentar, 9. A., 2022, N. 1 zu Art. 97 SVG),
welche vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich ist. Selbst wenn der Beschuldigte von der
Einziehung Kenntnis gehabt hätte, würde die Benutzung eben dieser eingezogenen Kon-
trollschilder jeder Täuschungsabsicht widersprechen.
6. Die Staatsanwaltschaft rügt weiter den Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 14. Juni 2021 bedingt ausgesprochenen
Strafen. Dazu ist in einem ersten Schritt anzumerken, dass das damalige Verfahren in
erster Linie wegen Betäubungsmitteldelikten geführt wurde und die Strassenverkehrs-
delikte nur einen Nebenpunkt darstellten. Entsprechend wurde für die Betäubungsmit-
teldelikte eine Freiheitsstrafe und für die Strassenverkehrsdelikte eine Geldstrafe aus-
gefällt. In jenem Verfahren sass der Beschuldigte 93 Tage in Untersuchungshaft, wobei
sich diese auf die Betäubungsmitteldelikte bezog. Das Strassenverkehrsdelikt beging er
erst nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft, weil er während der Haft keine
Versicherungsprämien bezahlte (Akten MPC 17 801 S. 122).
Es ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte im Hinblick auf die Betäubungsmittelde-
likte bisher bewährt hat und im heutigen Zeitpunkt kein Anlass besteht, an seiner dies-
bezüglichen weiteren Bewährung zu zweifeln. Problematisch sind dagegen die Bewäh-
rungsaussichten im Hinblick auf Strassenverkehrsdelikte. In diesem Bereich fallen die
erste Fahrt des Beschuldigten ohne Haftpflichtversicherung und mit revozierten Kontroll-
schildern vom 30. November 2017, zwei Geschwindigkeitsübertretungen im Mai und Juli
2018 sowie die heute zu beurteilende Fahrt ohne Haftpflichtversicherung vom
Gewicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die erste Fahrt vom 30. November 2017 und
das Geschwindigkeitsdelikt vom Juli 2018 erst mit dem Strafbefehlt vom 14. Juni 2021
abgeurteilt wurden. Bei der Fahrt vom 24. Juni 2021 handelt es sich um einen Fall von
Alltagsdelinquenz, wie sie sich schweizweit täglich mehrfach beobachten lässt. Eine ge-
wisse Unbelehrbarkeit des Beschuldigten besteht damit in erster Linie im Hinblick auf
die Pflicht zur Zahlung der Haftpflichtversicherungsprämien und das mit dem Entzug der
Versicherungsdeckung verbundene Verbot, sein Fahrzeug in Verkehr zu setzen. Auffäl-
lig ist, dass er diese Tat nur kurz nach Erlass des entsprechenden Strafbefehls beging,
dieser aber erst Jahre nach der Tat ausgestellt wurde. Wäre der Strafbefehl für die erste
Tat zeitnah ergangen, wäre die Bewährungsfrist im Zeitpunkt der zweiten Tat wahr-
scheinlich schon abgelaufen. Dies und die von der Vorinstanz zutreffend dargelegt gute
Integration des Beschuldigten (E. 4.2) lassen eine erneute einschlägige Delinquenz des
Beschuldigten zumindest während der zu verlängernden Probezeit nicht als derart na-
heliegend erscheinen, dass dem Beschuldigten eine Schlechtprognose gestellt werden
müsste oder könnte. Ein Widerruf der mit Strafbefehl vom 14. Juni 2021 bedingt ausge-
sprochenen Strafe und namentlich der für die Betäubungsmitteldelikte ausgesprochenen
Freiheitsstrafe erweist sich damit als unverhältnismässig, weshalb darauf zu verzichten
ist. Ein nur teilweiser Widerruf der Geldstrafe ist nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichts ausgeschlossen (Bundesgerichtsurteil 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E.
2). Die Verlängerung der Probezeit bei einem Verzicht auf Widerruf ist dagegen unstrittig.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
7. Eventualiter beantragt die Staatsanwaltschaft, die vorinstanzlich ausgesprochene un-
bedingte Freiheitsstrafe von 90 Tagen zu erhöhen.
Der Beschuldigte wird unangefochten der groben Verletzung von Verkehrsregeln
(Art. 90 Abs. 2 SVG) und des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG)
schuldig gesprochen. Beide Bestimmungen sehen einen Strafrahmen von Geldstrafe
oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor.
7.1 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006
S. 1318 Ziff. 2.9.3.3). Das Kantonsgericht verfügt demzufolge als Berufungsgericht über
umfassende Kognition in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht und auch bezüglich der
Strafzumessung (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist ihm somit gestattet und es ist
sogar verpflichtet, die Strafe unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungs-
faktoren und gegebenenfalls des Verschlechterungsverbots selbst festzusetzen (BGE
141 IV 244 E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_245/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1), wobei es
bei gehöriger Bemessung der Strafe durch die Vorinstanz sich deren Ausführungen zu
Eigen machen kann und auf diese verweisen darf.
7.2 Das Gericht bemisst die Strafe innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens nach
dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Ver-
hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. auch
Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das Mass der
Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und
Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 m.w.H.). Das (Tat-
)Verschulden setzt sich aus objektiven und subjektiven Tatumständen zusammen (sog.
„Tatkomponenten“), deren wesentlichen Kriterien der Gesetzgeber in Art. 47 Abs. 2
StGB kodifiziert hat. Das Gericht hat bei der objektiven Tatschwere z.B. die Art und
Weise des Vorgehens und das Ausmass der Verletzung und Gefährdung des Rechts-
guts zu prüfen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A., 2019, N. 69 ff. und N. 73 ff.).
Die subjektive Tatschwere bezieht sich u.a. auf die Beweggründe und die kriminelle
Energie des Täters (Mathys, a.a.O., N. 144 und N. 148 ff.). Das Gericht hat neben diesen
tatbezogenen Komponenten individuelle, täterbezogene Umstände zu beachten, die mit
der zu beurteilenden Straftat nicht im Zusammenhang stehen (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2
StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 m.w.H.). Vorstrafen fallen unter die „Täterkomponenten“,
die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich demgegenüber bei der Strafzumessung, ausser bei
aussergewöhnlicher Gesetzestreue, neutral aus. Sie ist deshalb nicht strafmindernd zu
berücksichtigen. Analoges gilt für das Wohlverhalten nach der Tat (BGE 136 IV 1 E. 2.6).
Dieses gehört jedoch zu den Erkenntnisquellen für die Täterpersönlichkeit (BGE 113 IV
57). Einsicht und Reue, Vorstrafen, Betroffenheit durch die Tat, Strafempfindlichkeit und
Kooperation zählen zu diesen „Täterkomponenten“ (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 m.w.H.). Es
liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzu-
messungsfaktoren berücksichtigt (Bundesgerichtsurteil 6B_249/2016 vom 19. Januar
2017 E. 1.3).
7.3 Geld- und Freiheitsstrafen sind nicht gleichartig i.S.v. Art. 49 StGB. Sie unterschei-
den sich in Intensität und Art ihres Eingriffs. Die Geldstrafe ist eine Vermögensstrafe und
soll den Lebensstandard beschränken sowie einen Konsumverzicht des Täters bewirken
(BGE 144 IV 217 E. 3.3.). Sie stellt nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden,
wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Die
Gerichte haben bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen regelmässig dieje-
nige auszusprechen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein-
greift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Sie haben die Zweck-
mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia-
les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2).
Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in
die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der
Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder. Die Freiheitsstrafe
als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und
kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe (oder Massnahme) in Be-
tracht kommt (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2; vgl. auch BGE 144 IV 217 E. 3.3).
7.4 Das Gericht verurteilt den Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt hat, zur Sanktion der schwers-
ten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angeord-
neten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchst-
mass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat bei der Gesamt-
strafenbildung vorab die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafandrohung des
Gesetzes zu bestimmen. Es muss danach die Sanktion für das schwerste Delikt fixieren.
Sie wird als Einsatzstrafe bezeichnet. Die Höhe dieser Einsatzstrafe ist im Urteil aus-
drücklich zu beziffern. In einem dritten Schritt ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhö-
hen. Dies setzt die Kenntnis der Strafen für die einzelnen Delikte voraus. Das Gericht
hat sich auch darüber auszusprechen, wie jedes zusätzliche Delikt einzeln sanktioniert
würde (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; 142 IV 265 E. 2.4.4; Mathys, a.a.O., N. 359 ff.). Die
Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips ist nur möglich, wenn
das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen aus-
fällt. Es reicht nicht aus, wenn die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleich-
artige Strafen androhen (BGE 144 IV 217 E. 2.2).
Das Verhältnismässigkeitsprinzip gilt auch bei der Gesamtstrafenbildung: Der Täter soll
und kann aufgrund des Umstandes, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung
stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer sanktioniert werden als bei separater Be-
urteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3). Das Gericht muss in einem Fall, da es eine Frei-
heits- und in einem anderen Fall eine Geldstrafe für angemessen hält, die Sanktionen
kumulativ ausfällen (Ackermann, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 92 zu Art. 49 StGB;
Mathys, a.a.O., N. 356).
7.5 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden
(Art. 42 Abs. 4 StGB). Deren Höchstbetrag darf Fr. 10'000.00 nicht überschreiten
(Art. 106 Abs. 1 StGB). Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuld-
haft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchs-
tens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatz-
freiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet,
die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
Die Verbindungsstrafen kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den
bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch
in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse
einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier
spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder
Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Busse
nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aus der systematischen Ein-
ordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die unbedingte Geldstrafe als bloss akzesso-
rische Strafe ausweist. Die Verbindungsgeldstrafe soll nicht etwa zu einer Straferhöhung
führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der
schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an
sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe beziehungsweise
Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 135 IV 188 E. 3.3 mit
Hinweisen auf BGE 134 IV 1 E. 4.5.2; Schneider/Garré, Basler Kommentar, 4. A., 2019,
N. 103 zu Art. 42 StGB).
7.6 Aufgrund der höheren Strafdrohung ist in einem ersten Schritt die Strafe für die Ver-
letzung von Art. 96 Abs. 2 SVG festzusetzen.
Der Beschuldigte hat es unterlassen, die am 1. Juli 2021 fällig gewordene Prämie der
Haftpflichtversicherung zu bezahlen. Da ihm das Schreiben der Versicherung vom
dass er ab dem 15. September 2021 nicht mehr versichert war. Er führte damit sein
Fahrzeug während etwas mehr als zwei Monaten ohne Versicherung und begab sich mit
diesem auch ins Ausland, legte also längere Strecken zurück. Es liegt kein leichter Fall
im Sinne von Satz 2 dieser Bestimmung vor. Die objektive Tatschwere ist als mittel zu
qualifizieren.
Auf der subjektiven Seite ist die einschlägige Vorstrafe straferhöhend zu beachten. Da
der Beschuldigte wusste, dass die Versicherungsprämie am 1. Juli 2021 fällig wurde und
ihm das Schreiben vom 1. September 2021 zugegangen ist, muss von einer vorsätzli-
chen Tatbegehung ausgegangen werden. Die Zahlung der Versicherungsprämie oder
die Ausserverkehrsetzung seines Fahrzeugs hätten vom Beschuldigten keinen beson-
deren Aufwand erfordert. Aufgrund der Aktenlage blieb ihm kein Raum für ein strafmin-
derndes Geständnis. Leicht positiv zu werten ist hingegen seine gelungene berufliche
und soziale Integration. Weitere Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Die sub-
jektiven Tatkomponenten sind damit straferhöhend zu werten.
Auch im Bereich mittlerer Delinquenz soll die Geldstrafe möglich sein (Bühlmann, Basler
Kommentar, 2014, N. 128 zu Art. 96 SVG). Es ist damit zu prüfen, ob, wie vom Beschul-
digten nicht weiter in Frage gestellt, eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist oder ob auf
eine Geldstrafe zu erkennen ist. Dabei ist dem Grundsatz nachzukommen, dass die
Geldstrafe die Regel ist und nur in Ausnahmefällen auf eine Freiheitsstrafe erkannt wer-
den soll. Die Geldstrafe ist im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion bzw. die
Hauptsanktion für die "petite et moyenne criminalité". Wenn sowohl eine Geldstrafe wie
eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das
Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der
Geldstrafe die Priorität einzuräumen. Freiheitsstrafen sollen in diesem Bereich nur ver-
hängt werden, wenn dem Staat keine anderen Mittel offenstehen, die öffentliche Sicher-
heit zu gewährleisten; eine Freiheitsstrafe kann dann etwa notwendig erscheinen, um
den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (Bundes-
gerichtsurteil 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.3 m.w.H.). Eine Freiheitsstrafe
kann somit nur dann ausgesprochen werden, wenn sich der Täter auch durch eine un-
bedingte Geldstrafe nicht von weiteren Delikten abhalten liesse. Die Wahl der Freiheits-
strafe ist besonders zu begründen (Bundesgerichtsurteil 6B_1153/2021 vom 29. März
2023 E. 2.4.1)
Die Vorinstanz macht in ihrer Urteilbegründung spezialpräventive Gesichtspunkte gel-
tend (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). In der Tat ist offenkundig, dass sich der Beschuldigte
durch die für dasselbe Delikt bisher bereits ausgesprochene bedingte Geldstrafe nicht
von der erneuten Begehung desselben Delikts abhalten lies. Eine Strafeskalation ist da-
mit angezeigt und wird auch vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Der Angeklagte
zeigte im Verfahren kein erhöhtes Unrechtsbewusstsein und begründete die Nichtbe-
zahlung der Prämie damit, er habe keinen entsprechenden Einzahlungsschein erhalten.
Dies mag zutreffen oder nicht. Spätestens als dem Beschuldigten die Mahnung der Ver-
sicherung zuging und er auf das Fahrverbot hingewiesen wurde, hätte er sich aber je-
denfalls mit der Versicherung in Verbindung setzen und seine Prämienschuld begleichen
müssen. Dass er dies mit einer gewissen Leichtfertigkeit nicht getan hat, lässt eine wei-
tere einschlägige Delinquenz seinerseits befürchten, wenn seine Versäumnis nur mit
finanziellen Folgen verbunden wäre. Mit der Vorinstanz ist damit auf eine Freiheitsstrafe
zu erkennen.
Wird gestützt auf Art. 41 Abs. 1 StGB statt eine Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt,
führt dies entgegen dem was die Staatsanwaltschaft anzunehmen scheint, nicht dazu,
dass auch die Anzahl Strafeinheiten wesentlich nach oben ausgedehnt werden könnte.
Der Täter, bei dem aus spezialpräventiven Gesichtspunkten oder wegen voraussichtli-
cher Uneinbringlichkeit auf eine Freiheitsstrafe erkannt wird, soll nicht auch noch bei der
Anzahl Straftage deutlich schlechter gestellt werden, als jener, bei dem es mit einer blos-
sen Geldstrafe sein Bewenden hat. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, die Strafe im
Bereich von 18 Monaten anzusetzen, steht im Widerspruch zur vorstehend zitierten
Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach Geldstrafen auch im Bereich der mittleren
Kriminalität die Regel sein sollen und implizit auch das Höchstmass auf 180 Strafeinhei-
ten begrenzt wird. Es würde sich eher noch rechtfertigen, die Dauer der Strafe aufgrund
der höheren Eingriffsschwere zu reduzieren.
Als Hinweise bei der Strafzumessung sind weiter die Strafmassempfehlungen anderer
Kantone zu beachten, weiche in vergleichbaren Fällen Strafen von 30 Tagessätzen
(Zürich und St. Gallen) oder ab 12 Tagessätzen (Bern) vorsehen. Dabei ist jedoch zu
beachten, dass die Strafe aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und des festgestellten
Vorsatzes höher ausfallen muss. Die von der Vorinstanz ausgesprochenen 50 Tage er-
weisen sich damit als angemessen und sind zu bestätigen.
7.7 Der Beschuldigte fuhr am 24. Juni 2022 auf einer Strecke von 1'400 m bzw. während
rund 40 Sekunden mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h auf der Autobahn hinter ei-
nem Personenwagen her. Dabei betrug der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug
0.43 s bzw. 14.6 m, womit er den gebotenen Abstand missachtete und eine erhöhte
abstrakte Gefahr eines Auffahrunfalls schuf. Indem er noch einen Abstand von ca. 12 %
des Tachoabstands einhielt, handelt es sich vorliegend um einen eher leichten Fall einer
groben Verkehrsregelverletzung, da ab 0.5 s oder 15 % des Tachoabstandstands nur
noch von einer einfachen Verkehrsregelverletzung auszugehen wäre (Weissenberger,
a.a.O., N. 98 f. zu Art. 90 SVG).
Auf der subjektiven Seite ist die teils einschlägige Vorstrafe wegen einer Geschwindig-
keitsüberschreitung straferhöhend zu beachten. Der Beschuldigte handelte aus egoisti-
schen Motiven, weil er es etwas eilig hatte und versuchte wohl, das vorausfahrende
Fahrzeug zum Wechsel auf die Normalspur zu drängen. Dabei wäre es ihm ein Leichtes
gewesen, sich an die Verkehrsregeln zu halten. Hingegen war er nicht mit übersetzter
Geschwindigkeit unterwegs. Der Beschuldigte zeigte keine Einsicht oder Reue und auf-
grund der Aktenlage blieb ihm kein Raum für ein strafminderndes Geständnis. Leicht
positiv zu werten ist hingegen seine gelungene berufliche und soziale Integration. Wei-
tere Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Die subjektiven Tatkomponenten sind
damit leicht straferhöhend zu werten.
Auch hier haben die bisherigen finanziellen Sanktionen offenbar noch nicht genug auf
den Beschuldigten eingewirkt, sodass auch hier aus Gründen der Spezialprävention auf
eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Während die objektive Tatschwere leicht ist, gebie-
ten es die subjektiven Elemente und die teilweise einschlägige Vorstrafe, es nicht bloss
bei einer Minimalstrafe zu belassen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation
der Einsatzstrafe um 40 Tage ist den Umständen angemessen und wurde vom Beschul-
digten auch so akzeptiert. Der Beschuldigte ist somit zu einer Gesamtgeldstrafe von 90
Tagen Freiheitsstrafe zu verurteilen.
7.8 Der Beschuldigte liess sich von den bisherigen bedingten Strafen nicht davon ab-
halten, erneut zu delinquieren. Die vorliegend ausgesprochene Freiheitsstrafe ist damit
zu vollziehen (Art. 42 StGB).
8.
8.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin
auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der
Anspruch auf eine Parteientschädigung richtet sich ebenfalls nach dem Verfahrensaus-
gang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess-
rechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329).
8.2 Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfah-
renskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif
der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom
Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die
Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwan-
des und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten,
die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422
StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A., 2020, N. 8 ff. zu Art. 422 StPO).
Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in
Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozess-
führung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen
unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art.
13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00
und für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 Abs. 1 lit. b und
c GTar). Die Gebühr bewegt sich für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht zwi-
schen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22
Abs. 1 lit. f GTar).
8.3 Die Vorinstanz hat vorliegend die Gebühr für die Strafuntersuchung auf Fr. 700.00
und die eigenen Gerichtskosten zunächst auf Fr. 800.00 festgesetzt, diese dann aber im
begründeten Urteil auf Fr. 1'000.00 erhöht. Diese Beträge bewegen sich jeweils im Rah-
men des Tarifs. Allerdings ist festzuhalten, dass Abweichungen zwischen dem Urteil im
Judikatum und dem begründeten Urteil unzulässig sind. Dies gilt insbesondere hier, wo
nur die Staatsanwaltschaft eine Begründung verlangt hat und sich die erhöhten Kosten
zum Nachteil des Beschuldigten auswirken. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind
somit auf die ursprünglichen Fr. 1'500.00 (Fr. 700.00 Staatsanwaltschaft, Fr. 800.00
Bezirksgericht) festzusetzen.
Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für die Weibelin an
(Art. 10 Abs. 2 GTar). Es war kein besonders umfangreiches Dossier, dieses aber in
Kammerbesetzung, zu behandeln, in dem der vorinstanzliche Entscheid nur noch teil-
weise zu überprüfen war. In Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien, er-
weist sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 975.00 als angemessen, so dass sich die Kosten
der Berufungsinstanz auf Fr. 1’000.00 belaufen.
8.4 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich vom Bund oder vom Kanton zu überneh-
men, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die
Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Letzteres resultiert
aus der Überlegung, dass der Beschuldigte die Einleitung und Durchführung des Straf-
verfahrens als Folge seiner Tat veranlasst hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Der zur An-
klage gebrachte Lebenssachverhalt und der zu seiner Erstellung und Beurteilung erfor-
derliche Aufwand der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden ist massgebend (Bundes-
gerichtsurteile 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4 und 6B_803/2014 vom
fahrenskosten auferlegt werden, die sie durch ihr rechtswidriges und schuldhaftes Ver-
halten verursacht hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Bestimmungen über die Verlegung der
Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art.
428 Abs. 1 StPO) kommen im erstinstanzlichen Prozess nicht zur Anwendung (Bundes-
gerichtsurteil 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4), sonst hätte der Gesetzgeber
nicht in kurzer Abfolge zwei Artikel mit einem unterschiedlichen Vorgehen kodifiziert
(Bundesgerichtsurteil 6B_671/2012 vom 11. April 2013 E. 1.2). Die Kostenauflage ge-
stützt auf diese Bestimmung schliesst in der Regel eine Entschädigung aus (BGE 137
IV 352 E. 2.4.2 S. 357; Bundesgerichtsurteil 6B_485/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.3).
Das Urteil der Vorinstanz wird in den Schuldpunkten vollumfänglich bestätigt. Allerdings
ist nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte, indem er die fälligen Versicherungsprä-
mien nicht bezahlte und weil die Kontrollschilder deswegen zur Einziehung ausgeschrie-
ben wurden, das gesamte Strafverfahren veranlasst hat. Für den Freispruch wegen
Missbrauchs von Kontrollschildern lässt sich keine eigentliche Kostenausscheidung vor-
nehmen, da das Verfahren bis zum erstinstanzlichen Urteil ohnehin durchgeführt werden
musste. Entsprechend sind dem Beschuldigten die gesamten erstinstanzlichen Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 2 StPO).
Die Staatsanwaltschaft unterliegt dagegen mit ihrer Berufung weitestgehend, sodass die
Kosten für das Berufungsverfahren dem Staat Wallis aufzuerlegen sind. Die Überset-
zungskosten verbleiben ohnehin dem Staat (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).
8.5 Aufgrund der Kostenauflage für das erstinstanzliche Verfahren an den Beschuldig-
ten entfällt eine Parteientschädigung (Art. 430 As. 1 lit. a StPO).
Hingegen ist für das Verfahren vor Kantonsgericht eine volle Parteientschädigung zuzu-
sprechen. Für das Verfahren vor Kantonsgericht sieht das Gesetz einen Honorarrahmen
von Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 vor (Art. 36 Abs. 1 GTar). Innerhalb dieses Rahmen ist
die Entschädigung nach Natur, Bedeutung, Schwierigkeit und Umfang des Falls, der vom
Rechtsbeistand nützlich aufgewendeten Zeit und der finanziellen Situation der Partei
festzusetzen (Art. 27 Abs. 2 GTar). Der Verteidiger hat eine kurze Stellungnahme einge-
reicht, musste sich auf die Berufungsverhandlung vorbereiten und an dieser teilnehmen.
Das Dossier ist nicht besonders umfangreich und bereitet keine aussergewöhnlichen
Schwierigkeiten. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist somit auf
Fr. 2'000.00 festzusetzen. Diese sind mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu ver-
rechnen, sodass dem Beschuldigten noch Fr. 500.00 auszuzahlen sind.
Das Kantonsgericht stellt fest
Folgende Ziffern des Urteils vom 20. Januar 2023 sind unangefochten geblieben und in
Rechtskraft erwachsen: Schuldsprüche (Ziff. 2), Verzicht auf den Widerruf der mit Straf-
befehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin vom 18. Mai 2020 bedingt ausgespro-
chenen Freiheitsstrafe mit Verlängerung der Probezeit (Ziff. 3), Tragung der Überset-
zungskosten durch den Staat (Ziff. 8).
Das Kantonsgericht erkennt
X _________ wird von der Anklage des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern
(Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) freigesprochen.
X _________ wird der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m.
Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV) sowie des Fahrens ohne Haftpflichtver-
sicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) schuldig gesprochen.
Auf den Widerruf der vom Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona am
zeit wird um 1 Jahr verlängert.
Auf den Widerruf der vom Ministère public du canton du Valais, Office régional du
Valais Central, am 14. Juni 2021 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe sowie
bedingt ausgesprochenen Geldstrafe wird verzichtet. Die Probezeit wird um
1.5 Jahre verlängert.
X _________ wird mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'500.00, bestehend aus
den Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 700.00
sowie der
Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts von Fr. 800.00, werden X _________ auferlegt.
Diese werden mit der Parteientschädigung verrechnet.
Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.00 werden dem Staat
Wallis auferlegt.
Der Staat Wallis bezahlt X _________ für das Berufungsverfahren eine Entschädi-
gung von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST). Diese wird zu Fr. 1'500.00 mit
den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet und zu Fr. 500.00 ausbezahlt.
Die Kosten der Übersetzung gehen zu Lasten des Staats Wallis.
Sitten, 27. Juli 2023