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URTEIL VOM 20. MÄRZ 2024
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Michael Steiner, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis , Amt der Region Oberwallis, vertreten durch
Staatsanwältin Katja Jentsch,
gegen
X _________ , Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wolhauser, Freiburg
(einfache Verletzung der Verkehrsregeln)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron
vom 5. September 2023 [LWR S1 23 6]
Verfahren
A. Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron fällte nach Abschluss der Strafuntersu-
chung und aufgrund der Anklageschrift vom 9. Februar 2023 nachstehendes Urteil, wel-
ches es den Parteien durch Versand am 5. September 2023 schriftlich im Dispositiv er-
öffnete (S. 140 ff.):
X _________ wird vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.
Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a Abs. 1 VRV freigesprochen.
X _________ wird der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34
Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen.
X _________ wird mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezah-
lung wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt.
X _________ bezahlt die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'145.35, bestehend aus den
Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 1'345.35 (Gebühr Fr. 600.--; Kosten Vorverfahren
Fr. 745.35) sowie der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts von Fr. 800.--.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
B. Nachdem der Beschuldigte am 12. September 2023 die Berufung angemeldet hatte
(S. 143), versandte das Bezirksgericht am 4. Oktober 2023 das begründete Urteil
(S. 145 ff.). Daraufhin hinterlegte der Beschuldigte am 25. Oktober 2023 die Berufungs-
erklärung (S. 170 ff.) und beantragte einen vollständigen Freispruch unter Kosten- und
Entschädigungsfolge (S. 178 f.). Es wurde weder ein Nichteintretensantrag gestellt noch
Anschlussberufung erhoben. Am 18. Januar 2024 lud das Kantonsgericht für den
verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung
und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Berufung (S. 214). An der Berufungs-
verhandlung wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt und sein Vertei-
diger plädierte, wobei er an seinen mit der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest-
hielt. Der Beschuldigte verzichtete auf eine mündliche Urteilsverkündung (S. 218 f.).
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Nach der vorliegend anwendbaren StPO (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erst-
instanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksgerichts als Einzelrichter und des Kreisgerichts
als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a
StPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht ist Rechtsmittelinstanz (Art. 14 Abs. 1
EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte darf ein Kantonsrichter al-
lein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe oder eine bedingte
Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu wider-
rufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO).
Die Zuständigkeit des in casu entscheidenden Gerichts ist gegeben.
1.2 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen
Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1
StPO), was der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. September 2023 getan hat. Innert 20
Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemel-
det hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und da-
rin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abänderung verlangt (Art.
399 Abs. 3 und 4 StPO), was wiederum mit Eingabe des Beschuldigten vom 25. Oktober
2023 erfolgt ist. Die Staatsanwaltschaft hat keine Anschlussberufung erhoben.
Das Kantonsgericht tritt auf das form- und fristgerecht deponierte Rechtsmittel ein.
1.3 Die Beteiligten können mit der Berufung im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts sowie Unangemessenheit rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschrän-
kende Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5
StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich an-
zugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich das
Rechtsmittel beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen
Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im
Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann aber
zu Gunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte kontrollieren, um
gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur
Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Die Berufung
hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
1.4 Vorliegend ist der vorinstanzliche Teilfreispruch (Ziff. 1) unangefochten in Rechts-
kraft erwachsen. Angefochten wurde hingegen die Verurteilung wegen einfacher Ver-
kehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) aufgrund ungenügenden Abstands beim Hin-
tereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV) sowie die zugehörigen
Straf- und Kostenentscheide.
2. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am Samstag, 12. Februar
2022 kam es um 11.37 Uhr auf der Kantonsstrasse in Raron bei der Abzweigung Basper
im stockenden Kolonnenverkehr Richtung Raron zu einer Auffahrkollision zwischen ei-
nem Mercedes, gelenkt von A _________, einem Subaru, gelenkt von X _________ und
einem Audi, gelenkt von B _________, wobei der Mercedes das vorderste und der Audi
das hinterste Fahrzeug waren. Die Fahrbahn war trocken, das Wetter sonnig und die
Beteiligten nicht alkoholisiert. Es kam zu nur leichten Personen- aber zu erheblichen
Sachschäden. Insoweit ist der Sachverhalt durch den Polizeibericht (S. 4 ff.) erstellt und
zwischen den Beteiligten auch nicht strittig.
In Frage steht dagegen der genaue Unfallhergang. Während die Staatsanwaltschaft da-
von ausgeht, X _________ sei zuerst mit dem Mercedes von A _________ kollidiert und
B _________
sei danach in den Subaru X _________
gefahren, behauptet
X _________, zunächst ordnungsgemäss hinter dem Mercedes angehalten zu haben
und dann vom Audi B _________ in das vor ihm stehende Fahrzeug geschoben worden
zu sein. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. B _________ hat seiner-
seits den gegen ihn ergangenen Strafbefehl akzeptiert.
3. Aus den Sachbeweisen lässt sich nichts für die eine oder andere Sachverhaltsvari-
ante ableiten. Auch ein detailliertes Unfallgutachten wäre bei der vorliegenden Sachlage
voraussichtlich inkonklusiv. Am Unfallhergang nicht beteiligte Zeugen fehlen ebenfalls,
sodass zur Rekonstruktion allein auf die Aussagen der Unfallbeteiligten abgestellt wer-
den kann. Dies führt allerdings, selbst wenn sich die Aussagen der Beteiligten unterei-
nander widersprechen, nicht automatisch zu einem Freispruch, sondern das Gericht hat
die jeweiligen Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu analysieren. In diesem Sinne
kann das Gericht auch aus den Aussagen der Beteiligten Wissen gewinnen, welches
einer Verurteilung zugrunde gelegt werden kann. Die Parteirolle der aussagenden Per-
son oder deren (mögliches) Interesse am Verfahrensausgang mag freilich ein Motiv für
eine Falschaussage darstellen, ist aber bei der Würdigung der Aussage selbst auf deren
Glaubhaftigkeit hin, von untergeordneter Bedeutung.
Die Glaubhaftigkeit einer Aussage wird durch methodische Prüfung ihres Inhalts darauf
analysiert, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächli-
chen Erleben des Zeugen entspringen. Die betreffende Äusserung ist namentlich auf
das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasie-
signalen zu untersuchen. Das Gericht hat zu kontrollieren, ob die aussagende Person
eine solche Behauptung unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leis-
tungsfähigkeit und der Motivlage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte.
Das Gericht soll im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsana-
lyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Be-
wertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens das ins-
gesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen testen. Die Prüfung soll ausserdem die
persönliche Kompetenz der aussagenden Person werten. Die Gerichte haben dabei zu-
nächst von einer nicht realitätsbegründeten Aussage auszugehen. Erst wenn sich diese
Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr hal-
ten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und
wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017
E. 4.2 m.w.N.).
Die Aussagen sind im Rahmen der Beweiswürdigung auf Glaubhaftigkeitsmerkmale
bzw. Lügensignale hin zu untersuchen, wobei auf eine Vielzahl von inhaltlichen Real-
kennzeichen abgestellt werden muss. Es ist zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussa-
gedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,
Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkma-
len (Konstanz, Erweiterung) zu differenzieren. Jedes Realitätskriterium besitzt für sich
allein betrachtet meist nur eine geringe Validität. Erst die Gesamtschau aller Indikatoren
kann einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage bewirken
(HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien
anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; DONATSCH, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-
zessordnung StPO, 3. A., 2020, N. 15 zu Art. 162 StPO).
Die Konstanz der Aussage bildet ein Wiederholungsmerkmal und damit ein Realitätskri-
terium. Gespeicherte Erinnerungen können verblassen und vergessen werden. Dem
menschlichen Gedächtnis ist es ferner nicht möglich, sämtliche dort angesammelten In-
formationen in jedem beliebigen Moment abzurufen. Aussagen können deswegen im
Laufe der Zeit variieren, eine durchgehende Konstanz über einen längeren Zeitraum hin-
weg ist kaum zu erwarten, sondern wäre im Gegenteil eher ein Anzeichen für einen aus-
wendiggelernten Text. Eine Aussagekonstanz im Kerngeschehen ist aber wahrscheinli-
cher als im Randgeschehen. Der Sachverhalt, welcher der betreffenden Auskunftsper-
son in der konkreten Situation emotional besonders wichtig erschienen ist und sie be-
wegt hat, gilt als Kerngeschehen (HUSSELS, a.a.O., S. 372). Der zentrale Handlungskern
ist gerade bei Aussagen, die auf blosser Beobachtung beruhen, sehr eng aufzufassen.
Der Richter soll sich in die Situation der Auskunftsperson hineindenken und dann rigoros
ermitteln, auf welche einzelnen Punkte es ihr zentral angekommen sein muss. Es emp-
fiehlt sich zu fragen, was auf die Auskunftsperson damals den grössten Eindruck ge-
macht hat (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. A., 2021,
N. 499 ff.). Entwickeln sich die Aussagen im Verlauf des Verfahrens und bei Konfronta-
tion mit abweichenden Aussagen anderer Beteiligter weiter, ist zu prüfen, ob hier eine
zuvor unerwähnte Erinnerung wiederbelebt wird oder ein Versuch vorliegt, die abwei-
chende Aussage in die eigene, erfundene Geschichte einzupassen.
4. Die drei Beteiligten wurden von der Polizei und der Staatsanwaltschaft befragt. Der
Beschuldigte zusätzlich noch durch das Bezirks- und das Kantonsgericht.
4.1 A _________ wurde am 14. Februar 2022 polizeilich als Auskunftsperson befragt
(S. 26 ff.). Dabei schildert er bereits bei seinem ersten freien Bericht (S. 27 A. 2), dass
er zweimal einen Knall wahrgenommen habe, was er dann auf Nachfrage nochmals be-
stätigt (A. 4). Dort schildert er, wie er nach der ersten Kollision den Kopf hob, um in die
Seitenspiegel zu schauen, und erst dann der zweite Schlag erfolgte. Am Ende der Aus-
sage zum Unfallverschulden befragt, schildert er wiederum, dass das Fahrzeug des Be-
schuldigten zuerst mit seinem kollidiert sei und danach durch jenes von B _________
nochmals stärker in seines geschoben wurde (S. 28 A. 20). Auf Nachfrage kann er nicht
sagen, ob er im Unfallzeitpunkt stillgestanden sei oder sich im Schrittempo fortbewegt
habe (S. 27 A. 2).
Von der Staatsanwaltschaft wurde A _________ am 13. Dezember 2022 als Auskunfts-
person befragt (S. 77 ff.). Dabei schildert er erneut in seinem ersten freien Bericht, dass
er zweimal einen Knall wahrgenommen habe. Er ist unsicher, ob er im Unfallzeitpunkt
ganz stillgestanden sei oder sich noch im Schritttempo fortbewegt habe. Weiter sagt er
spontan aus, noch auf der Unfallstelle B _________ nach dem Unfallhergang befragt zu
haben. Dieser habe ihm gesagt, der Beschuldigte sei zuerst in ihn (A _________) hin-
eingefahren und er (B _________) dann in den Beschuldigten. Auf unmittelbare Nach-
frage bestätigt er sodann zwei Kollisionen im Abstand von einer Sekunde. Dies wieder-
holt er auch, nachdem er mit der abweichenden Aussage von X _________ konfrontiert
wird. Auf Nachfragen des Verteidigers hält er daran fest, bereits bei der ersten Kollision
nach vorne geschleudert worden zu sein. Bremsgeräusche habe er keine gehört.
4.2 B _________ wurde am 13. Februar 2022 von der Polizei als Beschuldigter befragt
(S. 10 ff.). Dabei zeigte er sich weitgehend geständig und räumte auch seine Unfall-
schuld ohne Weiteres ein (S. 12 A. 22). Zunächst schildert er in seinem freien Bericht,
wie das vor ihm fahrende Fahrzeug (jenes des Beschuldigten) plötzlich eine Vollbrem-
sung eingeleitet habe und es dann zur Kollision gekommen sei. Er habe die Vollbrem-
sung anhand der starken Verzögerung bemerkt. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte
dem Mercedes ins Heck gefahren sei und habe gemerkt, dass er selbst auch nicht mehr
rechtzeitig habe bremsen können und mit dem Subaru des Beschuldigten kollidiert sei
(A. 2). Auf Nachfrage bestätigt er, dass das Fahrzeug vor ihm mit dem Mercedes kolli-
diert sei, bevor er mit diesem kollidiert sei (A. 3). Weiter sagt er schon zu Beginn der
Einvernahme aus, zum Unfallzeitpunkt über die Freisprechanlage mit seiner Schwester
telefoniert zu haben.
Von der Staatsanwaltschaft wurde er am 27. Januar 2023 als Auskunftsperson befragt
(S. 89 ff.). Dabei beschreibt er den Unfallhergang so, dass ihm das vorausfahrende Fahr-
zeug fast wieder entgegengekommen sei. Daraufhin sei er in dieses hineingefahren, da
er nicht mehr habe reagieren können. Aus seiner Sicht sei es zu drei Kollisionen gekom-
men. Zuerst sei das Fahrzeug vor ihm mit dem Mercedes kollidiert und zurückgeprallt,
daraufhin sei er mit dem vorausfahrenden Fahrzeug kollidiert, welches wiederum mit
dem Mercedes kollidiert sei. Dies sei so seine Wahrnehmung gewesen, an welcher er
auch nach Konfrontation mit der Version des Beschuldigten festhält. Auf Nachfrage der
Verteidigung erklärt er, dass er auf die erste Kollision geschlossen habe, weil das Fahr-
zeug des Beschuldigten so abrupt zum Stillstand gekommen sei.
4.3 X _________ wurde am 15. Februar 2022 von der Polizei als Auskunftsperson be-
fragt (S. 14 ff.). Dabei schildert er, dass sowohl das Fahrzeug vor ihm wie auch er selbst
stillstanden, als ihm jemand ins Heck fuhr und er mit dem vorderen Fahrzeug kollidierte
(A. 2). Auf Nachfrage bestätigt er, im Unfallzeitpunkt stillgestanden zu sein (A. 3 und 6).
Mit der Sachverhaltsdarstellung von B _________ konfrontiert, stellt er diese in Abrede
(A. 4). Die Unfallschuld trage aus seiner Sicht allein B _________ (A. 25).
Von der Staatsanwaltschaft wurde der Beschuldigte am 18. Oktober 2022 befragt
(S. 67 ff.). Dabei beschreibt er, wie er in der Kolonne ca. zwei Minuten stillgestanden
habe, als jemand ihm ins Heck fuhr. Mit der Aussage von A _________ konfrontiert,
bezeichnet er diese als falsch und hält fest, er sei stehen geblieben und erst durch den
Anprall von hinten in das vordere Fahrzeug geschoben worden zu sein. Mit der Aussage
von B _________ konfrontiert, stellt er diese pauschal in Abrede.
An der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht führt er aus (S. 135 ff.), dass die gesamte
Kolonne und auch er stillgestanden habe und dann plötzlich jemand in ihn hineingefah-
ren sei. Gebremst habe er nicht (A. 10). Mit dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft kon-
frontiert sagt er: «Das kann vielleicht schon sein.» (A. 11). Sodann mit den Darstellungen
der beiden anderen Beteiligten konfrontiert hält er daran fest, stillgestanden zu haben
und bezeichnet diese als falsch (A. 12 und 13). Auf Frage der Verteidigung schätzt er
den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug auf 2 – 3 Meter (A. 20).
An der Berufungsverhandlung (S. 221) beschreibt er den Unfallhergang so, dass sich
vor ihm eine stehende Kolonne befunden habe. Er sei gekommen und habe angehalten
und dann habe es geknallt (A. 11). Er wisse nicht mehr, ob er bei seinem handgeschal-
teten Fahrzeug im Unfallzeitpunkt auf der Bremse gestanden habe (A. 12 f.). Nach sei-
nen Wahrnehmungen befragt, schildert er einen grossen Knall. Es habe ihn nach vorne
geschleudert und der Airbag sei aufgegangen (A. 15). Weitere akustische Wahrnehmun-
gen verneint er (A. 16). Die Angaben der anderen Unfallbeteiligten bezeichnet er als
Lügen.
4.4 Die Aussagen der Beteiligten unterscheiden sich erheblich. Besonders auffällig ist,
wie A _________ und B _________, letzterer zumindest teilweise, ihre eigenen Sinnes-
eindrücke schildern und ihre Aussagen nicht als objektiven Tatsachenbericht darstellen
– dies klar im Gegensatz zum Beschuldigten. Diese Darstellung des Sachverhalts an-
hand der eigenen Sinneseindrücke ist als starkes Realitätskennzeichen zu werten, da
ein objektiver Tatsachenbericht einfacher zu erfinden ist, als die damit verbundenen Sin-
neswahrnehmungen. Interessant ist auch die Aussagenentwicklung bei B _________,
der bereits bei seiner ersten Aussage einräumt, unaufmerksam gewesen zu sein (Ab-
lenkung durch Telefonieren) und die Unfallschuld anerkannt hat. Diese selbstbelasten-
den Elemente sind ebenfalls als Wahrheitszeichen zu werten. Die Aussage vor der
Staatsanwaltschaft, nachdem er den Strafbefehl bereits akzeptiert hatte, enthält dage-
gen eher selbstentlastende Elemente, indem er darstellt, wie das Fahrzeug des Beschul-
digten nach der ersten Kollision zurückgeprallt sei und so seinen Anhalteweg verkürzt
habe. Eine solche zumindest teilweise entlastende Aussage wäre nach der Motivlage
eher in der ersten Einvernahme vor der Polizei zu erwarten gewesen. Das Kantonsge-
richt erachtet damit alle den Beschuldigten belastenden Aussagen als glaubhaft und
schliesst darin insbesondere auch die polizeiliche Aussage von B _________ mit ein,
der sich darin erheblich selbst belastet und schon gar nicht versucht, seine Schuld auf
X _________ abzuwälzen, entgegen dem was die Verteidigung behauptet. Dass er
X _________ dennoch ebenfalls beschuldigt, obwohl dies so, wie er es vor der Polizei
schilderte, nichts zu seinen Gunsten beiträgt, lässt eher auf eine tatsachenbezogene
Aussage schliessen.
Beim Beschuldigten zeigen sich in seinen Aussagen hingegen vor allem Tatsachenbe-
hauptungen und kaum eigene Sinneswahrnehmungen, dies selbst dann, als er vom Kan-
tonsgericht ausdrücklich hierzu befragt wurde. Mit den abweichenden Aussagen der an-
deren Unfallbeteiligten konfrontiert vermag er nicht, seinen eher summarischen Tatsa-
chenbericht mit Details zu erweitern, welche seine Version der Geschehnisse weiter un-
termauern würden. Zu beachten ist auch die Aussage des Beschuldigten vor der Staats-
anwaltschaft, wonach er vor dem Unfall ca. zwei Minuten stillgestanden sei, welche auf-
fällig mit seiner Aussage vor Kantonsgericht kontrastiert, dass es in dem Moment, als er
angehalten habe, geknallt habe. Erstere Aussage steht zudem in einem gewissen Wi-
derspruch zur Aussage von A _________, welcher nicht mehr sicher war, ob er stillge-
standen sei oder sich langsam fortbewegt habe. Sollte die Kolonne tatsächlich zwei
Minuten stillgestanden sein, wäre von A _________ hierzu eine präzise Aussage zu er-
warten gewesen. Damit gelingt es ihm nicht, Zweifel an der Tatsachendarstellung der
beiden anderen Unfallbeteiligten zu wecken, welche das Kantonsgericht als überzeu-
gend und glaubhaft erachtet.
5. Was die Verteidigung gegen die Beweiswürdigung vorbringt, vermag nicht zu über-
zeugen. Insbesondere die behaupteten finanziellen Interessen von A _________ und
B _________ sind aufgrund der bestehenden Motorfahrzeughaftpflichtversicherung
stark zu relativieren. Für A _________ ist letztlich irrelevant, welche der beteiligten Ver-
sicherungen ihm den Schaden ersetzt. Ein relevantes Bonitätsrisiko ist nicht erkennbar,
so dass er aus einer Solidarhaftung des Beschuldigten neben B _________ keine finan-
ziellen Vorteile zu ziehen vermag. Auch bei B _________ relativiert sich das finanzielle
Interesse stark. Eine eigentliche Regressnahme der Versicherung ist angesichts der ge-
samten Unfallumstände wenig wahrscheinlich. Einen allfälligen Schadenfreiheitsrabatt
wird er aufgrund seines eingestandenen Verschuldens so oder so einbüssen, sodass
unter dem Strich kein eigenes finanzielles Interesse erkennbar bleibt.
Weiter rügt die Verteidigung eine mögliche Beeinflussung der Aussage von A _________
durch sein erstes Gespräch mit B _________ am Unfallort. Eine Beeinflussung von Aus-
sagen einer Person durch Dritte kann kaum je mit letzter Sicherheit ausgeschlossen
werden. Dies betrifft jedoch in aller Regel die Interpretation von Sinneseindrücken und
Wahrnehmungen und nicht diese selbst. Indem A _________ in erster Linie seine Sin-
neseindrücke schildert (Knall, Schlag) und das Gericht auf diese abstellt, wird diese mög-
liche Falle umgangen. Eine solch weitgehende Suggestion, dass A _________ auch ei-
gentliche Sinneseindrücke eingeredet würden, ist nicht erkennbar und wäre bei einem
einfachen Gespräch am Unfallort auch nicht durchführbar. Dass diese Sinneswahrneh-
mungen sodann einen Zusammenhang zu den Kollisionen aufweisen, ist naheliegend.
Die möglicherweise durch B _________ beeinflusste Aussage zum beobachteten Un-
fallhergang, kann für die Erstellung des Sachverhalts ausgeklammert werden.
Was der Beschuldigte schliesslich aus der Endlage der Fahrzeuge für sich ableiten will,
ist für das Kantonsgericht nicht nachvollziehbar, namentlich die Behauptung, dass beim
angeklagten Unfallhergang nur ein geringer Abstand zwischen den Fahrzeugen des Be-
schuldigten und jenem von A _________ resultieren müsste. Der vom Fahrzeug von
B _________ ausgeübte Impuls würde vielmehr in beiden Fällen teilweise auf dieses
zurückgeworfen und andererseits durch jenes des Beschuldigten an den Mercedes wei-
tergegeben werden. Weshalb hier am Ende nur ein Abstand von wenigen Zentimetern
resultieren müsste, ist nicht ersichtlich und an der Berufungsverhandlung wurde nicht
dargestellt, inwiefern und weshalb sich die Endlage der Fahrzeuge beim angeklagten
und dem vom Beschuldigten behaupteten Sachverhalt unterscheiden müsste. Auch die
leichte Schrägstellung des Fahrzeugs des Beschuldigten im Vergleich zur Längsachse
der Strasse ist mit dem angeklagten Sachverhalt keineswegs unvereinbar.
Auch dass die Staatsanwaltschaft selbst Zweifel an dem von ihr angeklagten Sachver-
halt gehabt hätte, ist nicht nachvollziehbar. Tatsächlich hat die Staatsanwaltschaft in ei-
nem ersten Schritt am 1. Juni 2022 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten erlassen
(S. 48 f.), gegen welchen Einsprache erhoben wurde (S. 54). Unter diesen Vorausset-
zungen käme der Erlass eines weiteren Strafbefehls nach den staatsanwaltschaftlichen
Einvernahmen einem prozessualen Leerlauf gleich, da wohl mit einer erneuten Einspra-
che zu rechnen wäre.
Im Ergebnis ist der angeklagte und vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt im Hinblick
auf das Unfallgeschehen zu bestätigen.
6. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde im Berufungsverfahren nicht gerügt
und erweist sich auch nach Auffassung des Kantonsgerichts als zutreffend, sodass da-
rauf integral verwiesen werden kann (vorinstanzliche E. 5). Eine Verletzung der Spezial-
bestimmung von Art. 34 Abs. 4 SVG enthält gleichzeitig immer auch eine Verletzung der
Generalklausel von Art. 31 Abs. 1 SVG, sodass sich daraus nichts zu Gunsten des
Beschuldigten ableiten lässt.
7. Das Bezirksgericht hat mit einer Busse von Fr. 300.00 eine Strafe im unteren Bereich
ausgesprochen und dabei die massgebenden Zumessungskriterien korrekt berücksich-
tigt (vorinstanzliche E. 6), was im Berufungsverfahren nicht eigenständig gerügt wurde.
Unter Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen des Bezirksgerichts ist der Beschul-
dige demnach der einfachen Verkehrsregelverletzung wegen ungenügenden Abstands
beim Hintereinanderfahren (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12
Abs. 1 VRV) schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 300.00 oder Ersatzweise
einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen zu bestrafen.
8.
8.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin
auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der
Anspruch auf eine Parteientschädigung richtet sich ebenfalls nach dem Verfahrensaus-
gang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO).
8.2 Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfah-
renskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif
der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf-
wandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten,
die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422
StPO; vgl. hierzu GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A., 2020, N. 8 ff. zu Art. 422 StPO).
Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in
Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozess-
führung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen
unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art.
13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00
und für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 Abs. 1 lit. b und
c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr
zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22
Abs. 1 lit. f GTar).
8.3 Die Vorinstanz hat die Gebühr für die Strafuntersuchung auf Fr. 1’345.35 und die
eigenen Gerichtskosten auf Fr. 800.00 festgesetzt. Diese Beträge bewegen sich jeweils
im Rahmen des Tarifs, wurden im Berufungsverfahren nicht gerügt und sind zu bestäti-
gen.
8.4 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für den Weibeldienst
an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Es war kein besonders umfangreiches Dossier und dieses nur
mit Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung zu behandeln. In Berücksichtigung der ange-
führten Bemessungskriterien erweist sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 475.00 als ange-
messen, sodass sich die Kosten der Berufungsinstanz auf Fr. 500.00 belaufen.
Ist die Berufung des Beschuldigten abzuweisen, so sind auch die Kosten für das Beru-
fungsverfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen.
8.5 Aufgrund der Kostenauflage für das Erstinstanz- und das Berufungsverfahren an
den Beschuldigten entfällt eine Parteientschädigung (Art. 428 Abs. 1 und Art. 430 Abs. 1
lit. a StPO).
Das Kantonsgericht erkennt
X _________ wird vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90
Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a Abs. 1 VRV freigesprochen.
X _________ wird der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG
i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen.
X _________ wird mit einer Busse von Fr. 300.00 bestraft. Für den Fall der schuld-
haften Nichtbezahlung wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt.
X _________ bezahlt die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'645.35, bestehend
aus den Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 1'345.35 (Gebühr
Fr. 600.00; Kosten Vorverfahren Fr. 745.35) sowie der Gerichtsgebühr des
Bezirksgerichts von Fr. 800.00 und jener des Kantonsgerichts von Fr. 500.00.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Sitten, 20. März 2024