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URTEIL VOM 12. AUGUST 2024
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Besetzung: Kantonsrichter Michael Steiner, Präsident, Kantonsrichter Dr. Lionel Seeber-
ger und Kantonsrichterin Camille Rey-Mermet, Gerichtsschreiberin Marion Leiggener
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis , Amt der Region Oberwallis, vertreten durch
Staatsanwältin Katja Jentsch, Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin
und
W _________ , Privatklägerin 1
X _________ , Privatklägerin 2
Y _________ , Privatkläger 3
alle vertreten durch Rechtsanwältin Viviane Lüdi, Zürich
gegen
Z _________ , Beschuldigter und Berufungskläger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Pfammatter, Brig-Glis, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Gujer,
Uster
(Sexuelle Handlungen mit Kindern; sexuelle Nötigung)
Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für die Bezirke Leuk und West-
lich-Raron vom 11. Mai 2023 [LEU S1 20 1]
Verfahren
A. Das Kreisgericht Oberwallis für die Bezirke Leuk und Westlich-Raron fällte am
Mai 2023 folgendes Urteil (S. 1870 ff.):
Z _________ wird der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB und
der mehrfachen sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.
Z _________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen
à
Fr. 130.00,
insgesamt
Fr. 5'200.00,
verurteilt,
unter
Anrechnung
der
ausgestandenen
Untersuchungshaft vom 7. Oktober 2016 bis 2. Februar 2017 (119 Tage).
Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit
von zwei Jahren.
Z _________ bezahlt W _________ eine Genugtuung von Fr. 8'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem
August 2016.
Es wird festgestellt, dass Z _________ im Zusammenhang mit den Folgen der sexuellen Übergriffe
gegenüber W _________ für den zukünftigen Schaden (inklusive künftiger Therapiekosten) mit einer
Haftungsquote von 100% ersatzpflichtig wird.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 10'290.20 (Gebühren Staatsanwaltschaft Fr. 2'690.20;
Auslagen Staatsanwaltschaft Fr. 1'250.00; Gebühren Kreisgericht Fr. 5'000.00; Auslagen Kreisgericht
Fr. 1'350.00) werden Z _________ auferlegt.
Z _________ bezahlt W _________ eine Parteientschädigung von Fr. 25'000.00 (inkl. Mehrwertsteuer
und Auslagen).
Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Christian Perrig als amtlicher Verteidiger von Z _________ eine
Entschädigung von Fr. 11'600.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen).
Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Daniel U. Walder als amtlicher Verteidiger von Z _________
eine
Entschädigung
von
Fr. 10'300.00
(inkl.
Mehrwertsteuer
und
Auslagen)
sowie
die
Entschädigungen aus den Verfahren P3 21 6 und P3 22 73 vor dem Kantonsgericht Wallis von
Fr. 1'600.00, insgesamt Fr. 11'900.00.
Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter als amtlicher Verteidiger von Z _________
eine Entschädigung von Fr. 10'600.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen).
Z _________ ist verpflichtet, die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4
StPO).
B. Gegen das am 12. Mai 2023 im Dispositiv eröffnete Urteil meldeten die Staatsanwalt-
schaft am 16. und der Beschuldigte am 24. und 25. Mai 2023 Berufung an. Das schriftlich
begründete Urteil wurde den Parteien am 31. August 2023 zugestellt. Am 18. September
2023 reichte der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger beim Kantonsgericht
seine Berufungserklärung ein. Mit Eingabe vom 20. September 2023 teilte Rechtsanwalt
Dr. Alfred Gujer mit, dass er vom Beschuldigten zusätzlich als Wahlverteidiger manda-
tiert worden sei.
Die Staatsanwaltschaft reichte am 3. Oktober 2023 ihre Anschlussberufung mit folgen-
den Anträgen ein (S. 2022 ff.):
Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen.
Die Anschlussberufung ist gutzuheissen.
Ziff. 1 sowie Ziff. 3 - 10 des Urteils des Kreisgerichts vom 11. Mai 2023 sind zu bestätigen.
Ziff. 2 des Urteils des Kreisgerichtes vom 11. Mai 2023 ist aufzuheben und Z _________ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt, wovon 6 Monate unbedingt zu vollziehen und 20 Monate unter
Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben sind. Die ausgestandene Untersuchungshaft
ist an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind vollumfänglich Z _________ aufzuerlegen.
C. Am 30. November 2023 lud das Kantonsgericht die Parteien auf den 14. März 2024
zur Berufungsverhandlung vor. Es erschienen die Staatsanwältin, die Privatkläger 2 und
3 mit ihrer Rechtsvertreterin sowie der Beschuldigte mit seinen beiden Verteidigern.
Während die Anklägerin ihre Anschlussberufungsanträge wiederholte (S. 2059), stellten
die Privatklägerschaft und die amtliche Verteidigung folgende Anträge:
Die Privatklägerschaft (S. 2060):
Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen, mit Ausnahme des Strafmasses. Diesbezüglich verweise
ich auf die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft.
Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen.
Der Berufungsbeklagten W _________ sei eine Parteientschädigung von Fr. 5'456.25 zuzusprechen.
Der Privatklägerin sei sowohl das Dispositiv als auch das begründete Berufungsurteil zuzustellen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten.
Die amtliche Verteidigung (S. 2067):
Z _________ sei vollumfänglich freizusprechen.
Allfällige Zivilansprüche der Privatkläger seien, sofern darauf eingetreten werden kann, abzuweisen.
Z _________ seien gemäss Art. 429 StPO i.V.m. Art. 436 StPO angemessene Entschädigungen zuzu-
sprechen, und zwar
für die Wahlverteidigung von Rechtsanwalt Daniel U. Walder im Verfahren vor Kreisgericht Leuk
und Westlich-Raron
für die Wahlverteidigung von Rechtsanwalt Dr. Alfred Gujer im Verfahren vor Kantonsgericht im
Berufungsverfahren
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer 8.1%) gemäss Ausgang des Verfah-
rens.
Die Parteien verzichteten auf eine öffentliche Urteilsverkündung.
Erwägungen
1. Angefochten ist ein Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für die Bezirke Leuk und West-
lich-Raron (Art. 12 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 und 3 EGStPO i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit.
b StPO e contrario). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff.
StPO sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.
2. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils
im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte ficht gemäss seiner Berufungs-
erklärung die Dispositivziffern 1 bis 6 und 10 an. Die Staatsanwaltschaft beschränkte
ihre Anschlussberufung auf die Strafzumessung (Dispositivziffer 2). Nicht angefochten
sind somit die Dispositivziffern 7 (Parteientschädigung Privatklägerin 1) sowie 8 und 9
(Festsetzung der Entschädigungen der amtlichen Verteidiger). Das vor-instanzliche
Urteil ist demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 7 bis 9 in Rechtskraft erwachsen. Dies
ist vorab mit Beschluss festzustellen.
3. Sachverhalt
3.1 Die Vorinstanz hat den allgemeinen Sachverhalt (Familienverhältnisse, Wohnsitua-
tion während des Ferienaufenthalts) und den Anklagesachverhalt korrekt dargestellt (an-
gefochtenes Urteil E. 4.1 und 4.2 S. 1951 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82
Abs. 4 StPO).
3.2 Dem Beschuldigten werden zusammengefasst mehrfache sexuelle Handlungen mit
der am xx.xx 2006 geborenen Privatklägerin 1, seiner Enkelin, und mehrfache sexuelle
Nötigungen derselben vorgeworfen.
Konkret soll er in der Zeit vom 15. bis 19. August 2016 im Studio xx an der A _________
in B _________ der Privatklägerin 1 in zwei aufeinander folgenden Nächten jeweils einen
Zungenkuss gegeben haben, sich nackt auf sie gelegt und sich bewegt haben, sie unter
ihren Kleidern im Genital- und Analbereich angefasst sowie gezwungen haben, ihn an
seinem Penis zu berühren und an diesem zu manipulieren. Am Morgen des dritten Tages
soll er sie zudem ausgezogen und an ihrem Oberkörper und an ihrer Vagina geleckt
haben.
Weiter wird ihm vorgeworfen, in der fraglichen Zeit in einer Dusche der C _________
(früher: D _________) in B _________ die Privatklägerin 1 mehrmals gezwungen zu
haben, ihn an seinem Penis zu berühren und an diesem zu manipulieren sowie eigen-
händig seine Vorhaut vor- und zurückgeschoben zu haben.
Schliesslich wird ihm zur Last gelegt, bereits in den Jahren 2011 bis 2013 im fraglichen
Studio sich mehrfach nackt auf die Privatklägerin 1 gelegt und sich bewegt zu haben
(sog. Drachenspiele).
4.
4.1 Die Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung wurden im an-
gefochtenen Urteil (E. 3 und 4.4 S. 1949 ff. und 1954 f.) zutreffend wiedergegeben. Es
kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.2 Die Anklagevorwürfe basieren auf den Aussagen der Privatklägerin 1. Mit dieser
wurden zwei Videobefragungen durchgeführt. Die erste Befragung erfolgte durch die
Kantonspolizei Zürich am 19. September 2016 (Video auf S. 22; Bericht dazu auf S. 13
ff.), die zweite durch die Kantonspolizei Wallis am 27. Januar 2017 (Video auf S. 704;
Bericht dazu auf S. 389 ff.). Beide Videobefragungen wurden wörtlich und mit Zeitanga-
ben transkribiert, die erste in Mundart (S. 23 ff.), die zweite in Standarddeutsch (S. 362
ff.). Der Einfachheit halber wird im Folgenden jeweils auf die entsprechende Abschrift
verwiesen, wobei die jeweilige Videoaufnahme das eigentliche Beweismittel darstellt und
als solche für die Beweiswürdigung grundsätzlich auch genügt (vgl. Bundesgerichtsurteil
6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 3.3.4, mit Hinweisen). Als Sachbeweismittel bzw.
Indiz liegt namentlich ein handschriftliches, angeblich vom Opfer verfasstes Schriftstück
vor, welches am 19. September 2016 zunächst in Kopie (S. 17 ff.) und am 9. November
2020 im Original (S. 791 f.) zu den Akten genommen wurde. Die Vorinstanz gab dessen
Wortlaut vollständig und richtig wieder (angefochtenes Urteil E. 5.3, S. 1957 ff.). Darauf
kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, grundsätzlich ebenfalls verwiesen
werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.3 Aussagen der Privatklägerin 1
4.3.1 Die Privatklägerin 1 gab in der ersten polizeilichen Videobefragung vom 19. Sep-
tember 2016, rund einen Monat nach den primär eingeklagten Vorfällen, zusammenge-
fasst und sachdienlich an, sie sei von ihrem Grossvater "sexuellisch" belästigt worden.
Tagsüber seien sie am Wandern gewesen und abends habe es dann das erste Mal
"sexuellisch" angefangen. Er habe sie geküsst und dann irgendwie die Zunge rausge-
streckt und versucht, ihre Zunge zu berühren. Sie habe ihren Mund jedoch zugehalten
("…hät mich küsst und dänn irgendwie d'Zunge use ta und versuecht mini Zunge z'be-
rüere, han aber s'Muul zue ghebt"). Sie habe nichts sagen können, denn dann hätte sie
ihren Mund aufmachen müssen, was "grusig" gewesen wäre. Die zweite Nacht sei auch
nicht gerade so schlimm bzw. genau das Gleiche wie am Vortag gewesen ("Und die
zweiti Nacht isch au nöd grad soo schlimm worde, isch genaus s'gliich gis wie di erschti
…"). Hingegen am frühen Morgen, das sei eigentlich das Schlimmste gewesen, habe es
dann richtig angefangen. Da habe er gesagt: "wämmer mal mache", und sie habe "nei
und so" gesagt. Sie hätten dann einen richtigen Streit gehabt. Sie habe aufstehen und
wegrennen wollen. Da habe er ihr die Hose und Unterhose ausgezogen, ihre Hände
nach hinten gedrückt und sie dann bis zu ihrer Scheide abgeschleckt ("… und dann han
ich wölle ufstah und wegrenne, da hät er mir Hose und Unterhose abezoge. Er hät viel
meh Kraft als ich und hät mini Händ hinderedruckt und dänn hät er mich so abgschläckt
bis zu mis… bis zu mim Schlitz…"). Sie sei dann "mega" enttäuscht gewesen. Nachher
sei sie dann zu ihrer Grossmutter schlafen gegangen. Für die letzte Nacht habe sie ge-
dacht, habe er keine Chance gegen sie. Sie finde Ausreden. In der letzten Nacht habe
er dann keine Chance gehabt, irgendetwas zu machen. Nach ihrer Heimkehr habe sie
bei ihrer Freundin übernachtet und, als deren kleine Schwester geschlafen habe, es ihr
erzählt. Ihre Freundin habe gesagt, dass sie das einem Erwachsenen erzählen müsse.
Das habe sie aber nicht gewollt. Erst als ihre Freundin sie nach einer möglichen Schwan-
gerschaft gefragt habe, habe sie richtig Angst bekommen und zu weinen angefangen.
Die Mutter der Freundin sei dann ins Zimmer gekommen, worauf diese es ihr erzählt
habe. Die Mutter der Freundin habe dann ihre Mutter zu einem Kaffeekränzchen einge-
laden und es ihr erzählt. Ihre Mutter habe es dann ihrem Vater erzählt. Ohne diese Über-
nachtung wäre gar nichts los gewesen, wäre es einfach geheim geblieben (S. 24 f.).
Konkretisierend und auf Nachfragen gab die Privatklägerin 1 an, es sei eigentlich nicht
so oft passiert. Sie gehe ja einmal pro Jahr zu ihm. Es könne schon sein, dass er das
bereits beim vorvorletzten Mal gemacht habe, aber da sei es noch nicht so heftig gewe-
sen ("Und dänn vor vorletschtes Mal chan scho si dass er das gmacht ka hät, aber da
isch es glaub nöd so heftig gsi wie jetzt"). Und damals habe sie es halt auch als lustig
empfunden, weil sie nicht verstanden ("tschäggt") habe, was sie da wirklich mache. Jetzt
verstehe sie es und wolle es eigentlich nicht mehr. In der Folge erneut auf das vorvor-
letzte Jahr angesprochen, sagte sie wiederholt aus, es könne sein ("chan si"), dass "das"
bzw. etwas ("öppis") passiert sei (S. 25).
Dazu aufgefordert, ihren Grossvater zu beschreiben, erwähnte sie zunächst Äusserlich-
keiten (Falten, weisse Haare), um dann anzufügen, sie habe irgendwie das Gefühl, dass
er "mega pervers" sei. Auf Nachfrage gab sie an, dass er das sonst ja nicht gemacht
hätte, dass ein normaler Mensch das nicht gemacht hätte (S. 26).
Danach gefragt, wann dies jeweils passiert sei, sagte sie aus, er habe damit angefangen,
als er gewusst habe, dass die Grossmutter nicht mehr rüberkomme und [ihr Cousin]
E _________ schlafe. Sie wisse nicht, um welche Uhrzeit. Vielleicht neun oder zehn Uhr,
allzu spät könne es nicht gewesen sein. Sie habe sich gelegentlich genervt, weil sie habe
schlafen wollen und er sie für das immer aufgeweckt habe, und sie auch keine Lust
gehabt habe. Sie habe auch immer "nei" und "hör uf" gesagt. Er habe nicht reagiert (S.
27 f.). Auf die Frage, wie oft dies in der fraglichen Ferienwoche vorgekommen sei, gab
sie zur Antwort, also richtig schlimm sei es eigentlich am Morgen, am zweiten Tag am
Morgen, also am dritten Tag, gewesen. Sonst sei es eigentlich so gewesen, dass er sie
geküsst habe und dass sie seinen "Schwanz" habe anlangen müssen. Sie habe das als
sehr grausig empfunden. Nach dem Erlebnis des dritten Tages habe sie gedacht, das
Vorausgegangene sei eigentlich harmlos gewesen ("… suscht isch es eigentlich so gsi,
dass er mich küsst hät und so und dass ich sin Schwanz han müesse alange und so,
han das mega grusig gfunde, aber das isch mir eigentlich total egals gsi, sit ich gwusst
han, was er würklich macht… am dritte Tag, also wo ich das erlebt han, han ich dänkt,
das voräne isch eigentlich harmlos gsi im Gegesatz vom dritte Tag"). Sie wisse nicht,
wie lange das jeweils gedauert habe. Sie habe in dem Moment nicht an die Zeit gedacht,
sie habe nur ans Aufhören gedacht. Es habe manchmal länger, manchmal kürzer ge-
dauert. Es seien sicher nicht Stunden gewesen, Sekunden auch nicht, also seien es
mehrere Minuten gewesen (S. 28).
Es sei immer im Ferienhaus ihres Grossvaters (S. 29) und immer im gleichen Zimmer
passiert (S. 31). Dieses Jahr sei für sie eigentlich ein eigenes Zimmer zur Verfügung
gestellt worden. Aber sie schlafe nicht gerne allein und habe nicht dort schlafen wollen.
In der ersten Nacht seien sie und ihr Cousin zur Grossmutter gegangen. Da sei ihr Gross-
vater gekommen. Und dann habe sie gedacht, er mache sicher nichts, und sei freiwillig
mit ihm gegangen. Und dann sei es passiert, in der ersten Nacht (S. 30). Präzisierend
gab die Privatklägerin 1 zu dieser Nacht an, er habe sie mit der Zunge geküsst ("… also
Zungekuss…also er hät mich küsst und dänn ebe mit de Zunge so chli") und sie habe
seinen "Schwanz" anlangen müssen. Das sei immer so hässlich und, ja, schon für ein
paar Minuten gewesen. Er habe immer "so bewegt und so", was sie auch als "grusig"
empfunden habe. Und manchmal habe er seine Hand in ihre Unterhose gesteckt "und
so", was sie als "grusig" empfunden habe. Irgendwann sei es dann vorbei gewesen. Sie
wisse auch nicht wieso. Sie sei dann immer rübergegangen, es sei ein Doppelbett ge-
wesen. Die Frage, ob die erste Nacht in dem Zimmer gewesen sei, bejahte sie, um an-
zufügen, es sei immer dort gewesen ("Ja, das isch immer wieder da drinn gsi"). Wenn er
seine Hand in ihre Unterhose gesteckt habe, habe er sie manchmal vorne und manchmal
hinten angefasst. Es sei ein bisschen beides gewesen. Er sei nicht immer an der glei-
chen Stelle geblieben, sei mit der Hand immer gerutscht ("grutscht"). Er habe sie beim
"Schlitz" und dann hinten beim "Fudi" angefasst, "immer so hin und her". Sie habe na-
türlich versucht, mit ihren Händen ihre Unterhose zuzuhalten. Doch er habe mit einer
Hand ihre Hände nach hinten gedrückt bzw. festgehalten. Er habe sie unten gestreichelt,
als wäre sie seine Ehefrau. Sie habe dies einerseits schon als angenehm empfunden,
aber anderseits einfach gedacht, es sei "mega grusig" und sie sei nicht seine Ehefrau.
Sie habe gedacht, das solle er bei ihrer Grossmutter machen, aber nicht bei ihr (S. 31
f.).
Auf die Frage, ob ihr Grossvater gewollt habe, dass sie etwas an ihm mache, gab sie zur
Antwort, sie habe sein "Ding" anfassen müssen. Danach gefragt, was sie genau habe
machen müssen, ergriff sie spontan den auf dem Tisch liegenden Kugelschreiber und
zeigte, wie er manchmal ihre Hand genommen und "dänn ufe und dänn abe" gemacht
habe. Das habe sie eben nicht gern. Beim Duschen tue er manchmal seinen "Schlitz",
wo es so Haut darüber und so etwas wie eine Wurst darunter habe, so hinauf und wieder
hinab, was sie als grausig empfunden habe ("Mängisch bim Dusche tuet er so sin Schlitz,
da häts irgenwie Huut darüber, nachher tuet er so wie ufe, und da häts öppis wie e
Wurscht usgeseht da drunter…da hät er immer wieder ufe…und das han ich so grusig
gfunde…und dänn wieder abe …."). Er habe sie gehalten und so hin und her gezogen.
Sie habe nicht gesehen, wie in dem Moment sein Penis ausgesehen habe. Sie habe es
nur gespürt. Alles sei unter der Decke abgelaufen. Sie wisse nicht, ob aus dem Penis
etwas gekommen sei. Sie habe nicht darauf geachtet. Nachher, als sie aufs WC gegan-
gen sei, habe sie ihr "Ding" angefasst, wo so etwas wie Schleim bzw. richtiger Schleim
gewesen sei. Sie sei dann schon ein bisschen in Panik geraten und habe sich schon
gefragt, ob das jetzt von ihrem oder von seinem Körper komme. Das wisse sie auch jetzt
noch nicht. Als er die Bewegungen gemacht habe, habe es auch "mega" gekitzelt. Er
habe Bewegungen gemacht, so wie man sich Sex vorstelle, habe auf ihr gelegen und
aufwärts ("gäge ufe") so Bewegungen gemacht (S. 32 f.).
Danach gefragt, ob sie noch bekleidet gewesen seien, gab die Privatklägerin 1 zur Ant-
wort, in der ersten und zweiten Nacht glaublich noch Kleider getragen zu haben. Am
dritten Tag habe er ihr diese eben ausgezogen. Sie wisse aber, dass sein "Ding" nicht
in ihr "Ding" reingegangen sei, also sein Penis nicht in ihren "Schlitz". Das wisse sie, das
hätte sie sonst gespürt (S. 33). Die Frage, ob ihr Grossvater beim ersten Mal bekleidet
gewesen sei, verneinte sie. Ergänzend führte sie aus, sie glaube, dass er nie Kleider
angehabt habe, da sie ja sonst seinen Penis nicht gut hätte anfassen können und die
Hose gespürt hätte. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte sie, dass der Beschuldigte
sich selber ausgezogen habe, um zu ergänzen, dass ihre Kleider er ausgezogen habe.
Sie habe diese immer hochgehalten, damit er sie nicht ausziehe, aber nicht genug Kraft
gehabt. Es sei manchmal halt schwierig gewesen, sich zu entscheiden, ob sie ihre Hand
vor den Mund halten wolle, weil er sie so abgeschleckt habe, oder sonst wo. Mit der
Zunge geküsst habe er sie eigentlich jede Nacht. Wenn sie sich das Ganze überlege,
habe sie das als das am wenigsten Schlimme empfunden (S. 34).
Konkretisierend und auf Nachfragen gab die Privatklägerin 1 weiter an, ihr Grossvater
habe meistens gesagt: "gäll es isch agnehm, ja, ja chum häsch du Luscht druf … ja chum
jetz und ja", so geschmeidige Sachen, als ob sie diejenige voller Lust gewesen wäre.
Auf ihren Einwand, dass sie viel zu jung für das sei, habe er gesagt: "irgendwänn isch
es immer z'erscht Mal". Sie habe dann gesagt, aber nicht jetzt. Und ja, dann sei es halt
passiert. Als sie nach dem dritten Tag fertig gewesen seien, habe er gesagt "nächstes
Mal mache mer's richtig …". Aber dazu sei es zum Glück ja nicht gekommen (S. 35).
Die Frage, ob sie den Penis ihres Grossvaters in den Mund habe nehmen müssen, ver-
neinte die Privatklägerin 1. Sie habe ihn nur in die Hand nehmen müssen. Ergänzend
gab sie an, ihm derlei aber grundsätzlich zuzutrauen ("ich glaube, dass er das ja würd
mache mit mir, also das Peni is Muul z'neh"). Zudem fügte sie hinzu, sie glaube, dass er
nicht erwartet habe, dass sie es ihrer Mutter sage. Auf Nachfrage erwähnte sie nament-
lich, sie habe es früher ja nie erzählt. Er habe keinen Schiss mehr gehabt, weil sie es bis
jetzt noch niemandem erzählt habe (S. 37).
Erklärend und auf Nachfrage sagte sie weiter aus, ihr Grossvater sei mit seiner Zunge
ungefähr da gewesen, wo man ("mir") so einen "mini Peni" habe. Dort habe es auch
gekitzelt (S. 38). Das Schlimmste sei eben am dritten Tag gewesen, als er ihren "Schlitz"
abgeschleckt habe (S. 43).
Die Frage, ob er am Schluss noch etwas gesagt habe, verneinte die Privatklägerin 1, um
anzufügen, ausser am dritten Tag. Da habe er gesagt: "näschts Mal mache mer's richtig".
Sonst habe er nie etwas gesagt. Er habe ihr auch nie gesagt, dass sie darüber nicht
reden dürfe, was aber vielleicht auch zu auffällig gewesen wäre. Auf Nachfrage sagte
sie dazu, vielleicht habe er gedacht, dass sie dann überhaupt auf die Idee komme, es
jemandem zu sagen. Eigentlich sei ja auch nicht sie auf die Idee gekommen, sondern
ihre Freundin. Diese habe die Idee gehabt, es einem Erwachsenen zu sagen. Sonst
hätte sie es niemandem gesagt (S. 39). Sie habe Angst, dass ihr Grossvater mit dem
Messer vor der Türe stehe und ihr in Aussicht stelle, sie umzubringen, weil sie es verpetzt
habe ("morn bring ich sie um will sie's petzt hät"). Sie denke, dass er so eine "dummi
Wurscht" sei, die gemein "und so" gewesen sei und nicht darauf geachtet habe, was er
da mache (S. 45).
Auf die Frage, ob sie über das Ganze einmal etwas geschrieben habe, sagte die Privat-
klägerin 1 nach anfänglichem Verneinen aus, als sie bei F _________ übernachtet habe,
habe deren Mutter ja nicht genau gewusst, was sie am Kaffeekränzchen sagen solle. Da
habe sie so einen Text geschrieben (S. 46). Sie habe das am Morgen nach der Über-
nachtung aufgeschrieben und den Zettel der Mutter der Freundin gegeben (S. 47).
4.3.2 In ihrer zweiten polizeilichen Videobefragung vom 27. Januar 2017 bestätigte die
Privatklägerin 1 auf wiederholte Nachfrage, in der ersten Vernehmung die Wahrheit ge-
sagt zu haben (F/A 4 ff. S. 362 f.). Dazu aufgefordert, nochmals kurz zu schildern, was
mit ihrem Grossvater gewesen sei, gab sie im Wesentlichen zur Antwort, sie sei in der
ersten Nacht zum Schlafen schliesslich bei ihm gewesen. Sie sei sich nicht so sicher,
was genau passiert sei. Auf jeden Fall habe er sie "mit den Lippen geküsst", also "mit
den Lippen mit der Zunge so geküsst und so". Das habe sie halt als ein wenig "grusig"
empfunden. Und dann am zweiten Tag, sie sei sich nicht sicher, ob es am Abend oder
am Tag abgelaufen sei, da habe er ihr dann ihre Unterhose ausgezogen. Sie habe dies
nicht gewollt. Nachher, sie wisse nicht wann er sich ausgezogen habe, habe er sich auf
sie gelegt und eben mit der Zunge geküsst. Dann habe er sie abgeschleckt – hierbei fuhr
sie mit der Hand in Schlangenlinien über den Oberkörper bis zum Intimbereich – und
habe sie dann da unten auch nochmal so abgeschleckt. Am zweitletzten Tag habe sie
dann bei ihrer Grossmutter geschlafen. Da sei nichts passiert (F/A 9 S. 363).
Danach gefragt, ob sonst noch etwas gewesen sei, gab die Privatklägerin 1 an, als sie
zusammen mit ihrem Cousin in der Dusche gewesen seien, habe er ihre Hände an sein
"Ding", also sein "Schnäbeli", gehalten. Das habe sie halt auch nicht so lustig gefunden
(F/A 11 S. 363). Danach gefragt, ob sie dies auch noch in anderen Situationen habe tun
müssen, gab sie zunächst zur Antwort, sie glaube es nicht (F/A 12 S. 363). Auf entspre-
chende Nachfrage bejahte sie jedoch, dass das bei Schlafsituationen schon so habe
sein können. Sie habe vermutlich schon mal müssen. Also er habe es herangetan, aber
sie wisse auch nicht genau, was losgewesen sei. Sie habe es dann irgendwie losgelas-
sen "oder so" (F/A 13 S. 363 f.). Auf die Frage, wie dies mit dem gemeinsamen Duschen
abgelaufen sei, gab sie zur Antwort, er habe ihnen Seife gegeben. Sie hätten sich dann
eingeseift ("eingerieben"). Dann habe er manchmal ("mängisch") ihre Hände genommen
und irgendwie habe sie so sein "Schnäbi [..] reiben und so" [müssen] … Es sei halt
irgendwie so abgelaufen (F/A 70 S. 367 f.). Danach gefragt, wie oft dies passiert sei,
sagte sie, sie wisse nicht, ob es immer oder nur hie und da passiert sei. Sie wisse nicht,
wann es passiert sei. Mindestens einmal sei es passiert (F/A 77 S. 368). Später sagte
sie dazu aus, ihr Grossvater habe beim Duschen, sie wisse nicht, wie er das gemacht
habe, die Haut vom Penis so wegnehmen können. Da sei es "so wie rot" geworden. Das
habe sie dann auch noch anfassen müssen. Das habe sie als wirklich grausig empfun-
den (F/A 366 S. 388). Die Haut sei nicht automatisch zurückgegangen, als sie losgelas-
sen habe; ihr Grossvater habe diese irgendwie zurückgetan (F/A 368 S. 388). Auf Nach-
fragen verneinte sie, die Vorhaut auch zurückgeschoben zu haben. Sie habe "ihn" ein-
fach anfassen müssen. Entweder "mit Haut oder ohne Haut" (F/A 369 ff. S. 388).
Konkretisierend und auf Nachfragen gab sie sodann namentlich an, früher habe sie es
eigentlich noch lustig gefunden. Sie hätten das glaublich "Drachenspiele" genannt (F/A
83 ff. S. 368). Danach gefragt, was sie dabei genau gemacht hätten, gab die Privatklä-
gerin 1 zur Antwort, er habe eigentlich das Gleiche gemacht, wie beim letzten Ferienauf-
enthalt. Sie habe es [aber] einfach gewollt (F/A 92 S.3 69). Sie wisse nicht mehr genau,
was sie da gemacht hätten. Auf jeden Fall hätten sie sich ausgezogen und seien dann
halt zusammen bei ihm drüben im Bett gewesen (F/A 94 S. 369). Auf Nachfrage bestä-
tigte sie, nicht mehr genau zu wissen, was dabei gemacht worden sei, und wiederholte,
dass sie dabei jedenfalls nackt und bei ihm drüben im Bett gewesen seien und sich
irgendwie gewälzt "und so" hätten (F/A 98 S. 369). Sie wisse nicht, ob es dabei auch
Zungenküsse gegeben habe oder ob das mit dem Abschlecken schon gewesen sei (F/A
104 f. S. 370).
Auf entsprechende Nachfragen bestätigte die Privatklägerin 1, dass sie von ihrem Gross-
vater abgeschleckt worden sei. Dies sei einmal vorgekommen. Küssen sei schon mehr-
mals vorgekommen, aber geleckt habe er nur einmal und da richtig – dabei fuhr die
Privatklägerin sich wiederum in Schlangenlinien über ihren Oberkörper bis zum Intimbe-
reich. Auf Nachfrage bestätigte sie, dass sie damit ihre Scheide gemeint habe (F/A 164
ff. S. 373 f.). Sie sei sich nicht so sicher, ob das Abschlecken in einer Nacht passiert sei.
Es könne auch früh am Morgen passiert sein. Es sei eher früh am Morgen als in der
Nacht passiert (F/A 176 S. 374).
Danach gefragt, weshalb sie sich gerade jetzt und nicht schon früher ihrer Freundin an-
vertraut habe, gab sie im Wesentlichen zur Antwort, sie hätten über perverse Sachen
"und so" gesprochen. Ihr sei dann das eingefallen. Ihre Freundin sei einfach platt bzw.
baff gewesen, habe ihr erst nicht glauben wollen. Die Freundin habe dann zu ihr gesagt,
dass sie schwanger sein könnte. Das habe sie natürlich nicht gewollt und zu heulen
angefangen. Sie sei dann zur Mutter der Freundin gegangen und habe ihr alles erzählt.
Diese wiederum habe es dann ihrer Mutter erzählt (F/A 222 f. S. 377).
Zum Abschluss gefragt, wie sie sich bei den inkriminierten Vorfällen gefühlt habe, gab
die Privatklägerin 1 insbesondere zur Antwort, ihr seien am ersten oder zweiten Tag die
Tränen gekommen. Sie habe nicht hörbar geweint, aber ihr seien die Tränen gekommen,
als es vorbeigewesen sei. Ihr Grossvater habe es vermutlich nicht mitbekommen (F/A
350 S. 386 f.). Sie finde es halt nicht lustig, sie habe nein gesagt, er habe nicht aufgehört.
Als sie tagsüber wandern gegangen seien, sei es eigentlich "mega" lustig gewesen. Aber
in der Nacht sei es wirklich doof gewesen (F/A 351 S. 387).
4.4 Aussagen des Beschuldigten
4.4.1 Der Beschuldigte räumte anlässlich seiner Hafteröffnungseinvernahme vom
zweimal bei ihm im Studio geschlafen habe. Mit dem Tatverdacht konfrontiert, gab er zu
Protokoll, er könne sich das nicht vorstellen. Sie würden im Schwimmbad zwar gemein-
sam und nackt duschen. Das Mädchen sei, jeweils mit E _________, zweimal dabei
gewesen (S. 95). Er habe sie eingeseift, ihr vor allem die Haare gewaschen und sie dann
auch abgetrocknet. Nach seinem Verhältnis zu seiner Enkelin gefragt, gab er zur Ant-
wort, sie hätten ein sehr gutes Verhältnis. Es erstaune ihn, dass sie Probleme habe, mit
ihm in einem Zimmer zu schlafen oder zu duschen. Er habe sie am ganzen Körper ein-
geseift, am Kopf, am Rücken, an der Brust, am "Füdli" und an den Beinen (S. 96). Die
Frage, ob er seine Enkelin aufgeklärt habe, bejahte er, um zu ergänzen, diese habe sich
zwei Tage zuvor beim Duschen darüber beklagt, noch keine Schamhaare zu haben. Er
habe ihr gesagt, dass die schon noch wachsen würden. Auf Nachfrage bejahte er solche
Gespräche auch beim Zubettgehen, wonach sie ihn nochmals darauf angesprochen und
keine Hemmungen vor ihm gehabt habe (S. 96 f.).
4.4.2 In der ersten polizeilichen Befragung vom 14. Oktober 2016 gab der Beschuldigte
u.a. zu Protokoll, ihn beschäftige auch die Frage, wie da innerhalb der Familie eine An-
zeige habe kommen können (F/A 2 S. 132). Er stecke es nicht so rasch weg, dass man
ihn angezeigt habe, ohne zuvor mit ihm zu reden (F/A 5 S. 132). Er verstehe nicht, wie
man ihm so in den Rücken schiessen könne (F/A 6 S. 133).
Aufgefordert, nochmals den letzten Ferienaufenthalt zu schildern, sagte der Beschul-
digte u.a. aus, sie seien am ersten Tag im D _________ gewesen und am Schluss dort
duschen gegangen. Er und die Kinder gemeinsam. Dies hätten sie jeden Tag so ge-
macht. Nach der Heimkehr hätten die Kinder dann diskutiert, wer wo schlafe. Die Privat-
klägerin 1 habe sich zunächst im Studio xx1 schlafen gelegt, dann aber nicht alleine
schlafen wollen. Er habe ihr schliesslich vorgeschlagen, neben ihm im "Büsibett" zu
schlafen. Sie sei damit einverstanden gewesen (F/A 9 S. 133 f.). Am Folgetag hätten die
Kinder sich zunächst gemeinsam im Studio xx schlafen gelegt, seien gegen 00.30 Uhr
aber plötzlich beide in ihrem Studiozimmer gestanden. Sie hätten E _________ dann
neben seiner Frau gebettet. Er habe die Privatklägerin 1 zurück ins Studio xx geschickt,
wo er sich dann auch hingelegt habe. Am nächsten Tag hätten die Kinder beschlossen,
dass E _________ neben ihm im "Büsibett" und die Privatklägerin 1 bei seiner Frau
schlafe. In der folgenden Nacht hätten die Kinder wieder gewechselt (F/A 10 S. 134).
Danach gefragt, was zwischen ihm und seiner Enkelin in B _________ vorgefallen sei,
gab der Beschuldigte zur Antwort, da sei nichts gewesen, was eine sexuelle Handlung
wäre. Wenn sie den Eindruck gehabt habe, dass ihr etwas nicht Korrektes widerfahre,
hätte sie ja auch seine Frau informieren können. Sie hätte ja nicht neben ihm schlafen
müssen. Da sei nichts gewesen. Man hätte doch mit ihm reden sollen, wenn man ein
Problem habe. Man gehe nicht zu einer Fachstelle, einer Kindesschutzbehörde oder wie
das "Pack" heisse. Diese würden nur Schaden anrichten (F/A 16 S. 135).
4.4.3 Anlässlich seiner Haftprüfungseinvernahme vom 29. November 2016 gab der
Beschuldigte namentlich zu Protokoll, es sei ihm ein absolutes Rätsel, weshalb seine
Enkelin diese Vorwürfe gegen ihn erhebe. Es sei auch nicht deren Art, solche Behaup-
tungen in die Welt zu setzen (F/A 3 S. 212).
4.4.4 In der polizeilichen Einvernahme vom 1. Dezember 2016 sagte der Beschuldigte
u.a., er habe vor allem über die Frage nachdenken können, weshalb seine Enkelin sol-
che Anschuldigungen mache. Der ganze Fall sei sehr vielschichtig. Die Staatsanwalt-
schaft solle gefälligst die Antwort suchen. Er sei zu 95% überzeugt, die Antwort zu ken-
nen (F/A 13 S. 217). Zur Frage, ob er seine Enkeltochter als Lügnerin bezeichne, wollte
der Beschuldigte nichts sagen (F/A 20 S. 218).
4.4.5 In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 23. Mai 2019 reichte der Beschuldigte
insbesondere ein Dokument zu den Akten, in welchem er sich eingehend gegen die Vor-
würfe verwahrte (S. 660 und 664 ff.). Er räumte ein, nach dem Schwimmen mit seiner
Enkelin nackt geduscht zu haben, bestritt aber, dass sie dabei seinen Penis habe ein-
seifen müssen. Sein Enkel E _________, der jedes Mal dabei gewesen sei, habe in
seiner Einvernahme bestätigt, dass dies nicht der Fall gewesen sei (S. 661). Zur Frage,
weshalb seine Enkelin falsche Äusserungen machen sollte, gab er zur Antwort, deren
Aussagen bewegten sich in einer anderen Semantik, als was Erwachsene, z.B. die
"G _________" und die "H _________", dann daraus machten. Wenn die Privatklägerin
1 z.B. von Sex machen spreche, meine sie, dass darüber geredet werde (S. 661). Von
sich aus fügte er abschliessend aus, das Ganze beruhe auf einem Missverständnis. Es
handle sich um eine unterschiedliche Betrachtungsweise von dem, was die Privatkläge-
rin 1 schildere, und was "Freunde" der Familie daraus gemacht hätten. Er könne bis
heute nicht verstehen, warum sein Sohn auf fremde Ratgeber gehört habe, die ihre ei-
genen Interessen hätten. Auf Nachfrage gab er namentlich an, die Familie der Privatklä-
ger sei in einem "schlechten Zustand". Die älteren beiden Kinder würden gemobbt, sein
Sohn sei mehrheitlich in I _________ oder im Ausland, seiner Schwiegertochter laufe
alles aus dem Ruder und sie sei dankbar für einen Sündenbock. Er sei das Opfer. Ab-
schliessend verwies der Beschuldigte auf weitere, bereits hinterlegte Dokumente (S. 661
f.).
4.4.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung danach gefragt, ob er seine frühere Aus-
sage, wonach es nicht die Art seiner Enkelin sei, solche Behauptungen in die Welt zu
setzen, bestätigen könne, gab der Beschuldigte zur Antwort, er könne diese Aussage ja
eigentlich nicht machen, weil er ihre Art in dem Sinne nicht kenne (F/A 28 S. 2057). Die
Anschlussfrage, weshalb ihn seine Enkelin fälschlicherweise der hier infrage stehenden
sexuellen Übergriffe bezichtigen sollte, beantwortete er dahingehend, dass er nur mut-
massen könne. Sie sei ja nach den Ferien ein Wochenende bei ihrer Freundin gewesen.
Er vermute, dass sie dort auch etwas habe sein wollen (F/A 29 S. 2057).
4.5 Aussagen der Privatklägerin 2
4.5.1 Die Privatklägerin 2, die Mutter der Privatklägerin 1, sagte bei ihrer polizeilichen
Befragung vom 19. September 2016 zusammengefasst und sachdienlich aus, am Sams-
tag nach den Ferien im Wallis habe ihre Tochter bei ihrer Schulkollegin F _________
übernachtet. Am Sonntagnachmittag habe deren Mutter "G _________", die sie gut
kenne, sie nach Hause gebracht. Die Privatklägerin 1 habe am Abend dann zu ihr ge-
sagt, dass "G _________" mit ihr Kontakt aufnehmen werde. Am Montag habe diese sie
dann per SMS zum Kaffeetrinken angefragt. Am Mittag habe sie ihre Tochter darüber
informiert und sie gefragt, ob sie am Wochenende etwas angestellt habe. Diese habe ihr
dann gesagt, dass in den Ferien etwas mit dem Beschuldigten passiert sei. Es sei etwas
Sexuelles gewesen. Auf Nachfrage habe sie ihr dann erzählt, was er gemacht habe. Sie
habe gesagt, dass sie beim Beschuldigten habe übernachten müssen (F/A 18 S. 8). Die
Privatklägerin 1 habe erzählt, dass der Beschuldigte nackt gewesen sei und sie dann
ausgezogen habe, dass sie dies nicht gewollt habe, auch nein gesagt habe, er es aber
einfach gemacht habe. Er sei dann auf sie raufgelegen und habe Bewegungen gemacht.
Er habe auch versucht, sie mit der Zunge zu küssen. Er habe sie auch von oben nach
unten geleckt, d.h. er habe oben angefangen und sei runtergefahren bis zu ihrer Scheide
und habe sie auch dort geleckt. Sie habe ihr gesagt, dass sie dies am Samstagabend
ihrer Kollegin F _________ erzählt habe. Diese habe dann gemeint, dass sie es einer
erwachsenen Person erzählen solle. Ihre Tochter habe es dann "G _________" erzählt.
Am Montagnachmittag sei sie dann zu "G _________" gegangen. Diese habe ihr gesagt,
dass am Samstagabend die beiden Mädchen bei ihr geklopft hätten. Die Privatklägerin
1 habe ihr dann von diesen Übergriffen erzählt, dies dann auch schriftlich notiert und
diesen Brief "G _________" übergeben. Diese habe den Brief dann ihr übergeben (F/A
20 S. 8 f.).
Ihre Tochter habe anfänglich nicht gewollt, dass sie es ihrem Mann erzähle. Sie habe ihr
dann gesagt, dass dies wichtig sei und sie habe es auch eingesehen (F/A 21 S. 9). Am
Samstagabend hätten ihr Mann und sie von ihrer Tochter nochmals wissen wollen, was
passiert sei. Sie hätten wissen wollen, ob er in sie eingedrungen sei, was diese verneint
habe. Sie hätten auch wissen wollen, ob sie ihn habe anfassen müssen, worauf sie ge-
sagt habe, dass er ihre Hand genommen und zu seinem Penis geführt habe. Sie habe
ihn am Penis anfassen müssen. Er habe ihre Hände über dem Kopf zusammengehalten,
so dass sie sich nicht habe wehren können (F/A 22 S. 9). Auf ihre Frage, ob dies schon
einmal passiert sei, habe die Privatklägerin 1 geantwortet, er mache das, seit sie fünf
Jahre alt sei. Als sie noch kleiner gewesen sei, sei dies wie ein Spiel gewesen. Bisher
habe sie die Kleider aber anbehalten. Dieses Jahr sei das erste Mal gewesen, dass sie
die Kleider habe ausziehen müssen (F/A 23 S. 9). Auf Nachfrage gab die Privatklägerin
2 an, ihre Tochter habe glaublich zweier Male beim Beschuldigten im Studio übernachten
müssen (F/A 29 S. 10). Sie habe angegeben, die Übergriffe seien nur im Wallis passiert
(F/A 33 S. 11). Bereits einleitend danach gefragt, wie es mit der Wahrheitsliebe ihrer
Tochter aussehe, gab die Privatklägerin 2 zur Antwort, diese erzähle nicht einfach so
solche Geschichten. Sie sei sehr ehrlich und sage die Wahrheit (F/A 9 S. 7).
4.5.2 In ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme vom 10. August 2018 bestätigte die
Privatklägerin 2, dass ihre Tochter es am Samstagabend der Freundin erzählt habe und
sie selber es dann von deren Mutter erfahren habe (S. 588). Auf Nachfrage gab sie an,
sie habe keine Zweifel, dass ihre Tochter die Wahrheit sage (S. 588). Im Übrigen bestä-
tigte sie ihre Aussagen vor der Polizei (S. 591).
4.6 Aussagen J _________
Die Zeugin J _________, die Ehegattin des Beschuldigten, gab in der polizeilichen
Befragung vom 20. Januar 2017 zusammengefasst und sachdienlich an, der Beschul-
digte habe nach einer vor Jahren durchgeführten Prostataoperation eine erschwerte
Erektion mit retrograder Ejakulation. Wenn erzählt werde, dass ihn jemand "befriedigt"
habe, frage sie sich schon, wie diese "Befriedigung" denn wahrgenommen worden sei
(F/A 24 S. 317). Die Vorwürfe seien nicht nachvollziehbar, nicht denkbar, ein Phantasie-
produkt (F/A 40 S. 318; vgl. auch F/A 45 S. 319, F/A 66 ff. S. 321).
Konkretisierend und auf entsprechende Nachfragen sagte die Zeugin aus, sie habe im
Studio xx2 geschlafen, wo sie ein Spitalbett habe. Im Studio xx schlafe ihr Mann mit den
Kindern, die in die Ferien kämen. Die Idee sei gewesen, dass ein Kind bei ihr und ein
Kind im anderen Zimmer schlafe. Da sie nachts mit einer Maske und einem Beatmungs-
gerät schlafe und am Morgen die Darmspülung machen lassen müsse, was sie als recht
entwürdigend empfinde, habe sie aber kein "grosses Mädchen" bei ihr im Zimmer haben
wollen. Darum habe sie für die Privatklägerin 1 das Studio xx1 gemietet. Aber irgendwie
habe dieser das nicht gefallen. Sie wisse nicht warum (F/A 54 f. S. 320; vgl. auch F/A 53
S. 319). Einmal habe sie bei ihr im Studio xx2 geschlafen. An weitere Einzelheiten erin-
nere sie sich nicht (F/A 56 S. 320).
4.7 Aussagen K _________
Der Zeuge K _________, der älteste Sohn des Beschuldigten, sagte in seinen polizeili-
chen Befragungen vom 20. und 30. Januar 2017 zusammenfassend und sachdienlich
aus, er halte den Tatvorwurf für eine ungerechtfertigte Unterstellung (F/A 18 S. 341). Er
habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Anzeichen wahrgenommen, die auf das unter-
stellte Verhalten hindeuteten (F/A 14 S. 340; vgl. auch F/A 21 S. 341).
4.8 Aussagen des Privatklägers 3
Der Privatkläger 3, der Vater der Privatklägerin 1, wurde am 29. Januar 2017 polizeilich
befragt. Zusammenfassend und zur Sache sagte er im Wesentlichen aus, er sei nach
der Rückkehr von einer Geschäftsreise von seiner Frau über das Vorgefallene informiert
worden. Die Eltern der Schulkollegin hätten seiner Frau ein Schreiben seiner Tochter
übergeben (F/A 48 S. 400).
4.9 Unterlagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte reichte an verschiedenen Daten über seine Verteidiger oder persönlich
diverse Dokumente zu den Akten, in welchen er eingehend seine Sicht der Dinge darlegt
und erklärt, wie es zu den angeblich falschen Vorwürfen gekommen ist (S. 523 ff., 545
ff., 552 ff., 606 ff., 660 und 664 ff.).
4.9.1 Im sog. "Tagebuch einer Ferienwoche" räumt er u.a. ein, der Privatklägerin 1 zur
Sexualaufklärung in einer Dusche des D _________ "den kleinen Schlitz" an seiner
Peniseichel gezeigt zu haben (S. 532 bzw. 612). Zudem behauptet er darin, ihr am Fol-
getag im Studio in diesem Zusammenhang gesagt zu haben, dass sie sich gedulden
müsse, sie in zehn oder mehr Jahren schon noch ihren Prinzen finden und es dann für
sie "richtig losgehen" werde, sie es dann "richtig machen" könne (S. 533 f. bzw. 613).
4.9.2 Im Dokument "Wie kommt es zu den Anschuldigungen" hält der Beschuldigte na-
mentlich dafür, dass bei der Schilderung der Ferienerlebnisse "viel Wichtigtuerei und
Aufschneiderei" im Spiel sei (S. 536 bzw. 616). Dabei werde die allgemeine Unsicherheit
seiner Enkelin in sexuellen Fragen und ihre Angst vor einer Schwangerschaft von
"G _________" ausgenutzt. Zudem würden Vorkommnisse schriftlich festgehalten, wel-
che im Verständnis von Erwachsenen völlig falsche Assoziationen erzeugten. Die ver-
ängstige Privatklägerin 1 bestätige und übernehme anschliessend diese Geschichten
(S. 538 bzw. 619).
4.9.3 Im Dokument "Zu den Anklagepunkten" hält er einleitend wiederum fest, dass
seine Enkeltochter mit ihren Antworten den Vorstellungen der Erwachsenen zu Diensten
sei bzw. noch so gerne den gestellten Fragen und erwarteten Antworten zustimme (S.
555 bzw. 627). Zum Vorwurf, seine Enkelin auf den Mund geküsst und Zungenküsse
versucht zu haben, bemerkt er, sie habe es vorgezogen, "irgendetwas" zu erzählen, als
nichts zu sagen (S. 557 bzw. 628). Zum Vorwurf, er habe sie am Oberkörper und an der
Vagina geleckt, wendet er ein, die Privatklägerin 1 verwechsle dies offensichtlich mit der
"Rammlerei" beim Einsalben der Füsse, als er mit dem Kopf ihren Oberkörper nach un-
ten gedrückt habe (S. 560 f. bzw. 631 f.). Zum Vorwurf, sie unter der Pyjama- und der
Unterhose im Intimbereich berührt zu haben, entgegnet er, sie habe zum Schlafen nie
eine Unterhose getragen (S. 562 bzw. 633). Zum Vorwurf, sie habe seinen Penis in die
Hand nehmen und an diesem manipulieren müssen, hält der Beschuldigte fest, wenn
man ihre Aussage genau lese, stimme dies nicht (S. 564 bzw. 635). Zum Vorwurf, sie
habe [beim Duschen] seinen Penis in die Hand nehmen und einseifen müssen, bemerkt
er, es bestehe der Verdacht, dass jemand aus ihrem Umfeld die Privatklägerin 1 auf die
Befragung entsprechend vorbereitet habe. Es dominierten die Erfahrungen und Vorstel-
lungen von Erwachsenen (S. 568 bzw. 639).
4.9.4
Im Dokument "Irreführung der Rechtspflege" hält der Beschuldigte u.a. fest, der
angeklagte Sachverhalt basiere auf den Aussagen der wahrscheinlich manipulierten
Privatklägerin 1 (S. 547 bzw. 645). Die Wichtigtuerei liege in deren Familie (S. 549 bzw.
647). Die Anklagepunkte würden das erste Mal in den Aussagen der Privatklägerin 2
erscheinen, bevor überhaupt die Privatklägerin 1 befragt worden sei (S. 550 bzw. 648).
Die Privatklägerin 2 sei ein williges Werkzeug ihrer Rechtsvertreterin. "G _________"
und die Privatklägerin 2 seien "desperate housewives". Die Privatklägerin 2 zeichne sich
durch Egoismus, Wichtigtuerei, Aufschneiderei, einen Minderwertigkeitskomplex und
Eifersucht aus (S. 550 bzw. 581 bzw. 648). Sie wolle mit ihrem Vorgehen das Versagen
im Managing der eigenen Familie kaschieren (S. 551 bzw. 582 bzw.648).
4.9.5 Im Dokument "Das unsichtbare Netz des Mobbing" hält er u.a. fest, "G _________"
lasse sich von der Privatklägerin 1 dokumentieren, um als Mitwisserin deren Familie zu
nötigen und unter Druck zu setzen (S. 573); hinterhältiger gehe es wohl nicht mehr
(S. 576).
4.9.6 In seiner Stellungnahme zum Beweisergänzungsentscheid vom 24. Januar 2019
hält der Beschuldigte schliesslich dafür, es gebe zahlreiche Anhaltspunkte für eine
Beeinflussung der Privatklägerin 1 durch Drittpersonen (S. 651). Sie habe sich als "ar-
mes Opfer" instrumentalisieren lassen. Die entsprechenden Vorgaben habe die Privat-
klägerin 2 geliefert (S. 652).
4.10 Aussagen G _________
Die Zeugin G _________ gab vor dem Kreisgericht am 20. Dezember 2022 zusammen-
fassend und sachdienlich zu Protokoll, das Schriftstück gemäss Actorum 791 ff. von der
Privatklägerin 1 erhalten zu haben. Diese habe bei ihnen übernachtet, was wegen der
engen Freundschaft zu ihrer Tochter nicht ungewöhnlich gewesen sei. Die Privatklägerin
1 habe ihr zuerst erzählt, was passiert sei und ihr später dieses Schreiben gegeben.
Letzteres sei noch am selben Wochenende gewesen, wann genau, wisse sich nicht (F/A
10 S. 1630). Auf Nachfragen sagte sie aus, sie sei bei der Niederschrift nicht dabei ge-
wesen. Sie vermute, dass die Privatklägerin 1 das Schreiben verfasst habe. Den
schwarz geschriebenen Satz "Er machte Bewegungen, er probierte mit der Zunge in ihr
Mund zu kommen" habe ihre Tochter unter Anweisung der Privatklägerin 1 geschrieben
(F/A 11 S. 1630; vgl. auch F/A 13 S. 1631). Sie verneinte, diese zum Verfassen des
Schreibens aufgefordert zu haben (F/A 12 S. 1630). Auf Nachfrage gab die Zeugin zu
Protokoll, kurz nachdem sie zu Bett gegangen sei, hätten die Privatklägerin 1 und ihre
Tochter sie geweckt und ihr erklärt, dass erstere ihr etwas erzählen wolle. Die Privatklä-
gerin 1 habe dann gesagt, dass sie Angst habe, schwanger zu sein, weil ihr Grossvater
mit ihr Sex gehabt habe. Sie habe die Privatklägerin 1 dann alleine ins Wohnzimmer
gebeten. Diese sei sehr aufgebracht gewesen und habe geweint. Sie habe wiederholt,
Angst zu haben, weil ihr Grossvater dies mit ihr gemacht habe. Sie habe von Spielen
erzählt, die er mit ihr gemacht habe. Sie könne sich an ein Drachenspiel erinnern. Er
habe ihr gesagt, dass man das am besten nackt mache und sich dabei berühren könne.
Als sie bei ihm übernachtet habe, habe sie bei ihm schlafen müssen. Das habe sie we-
gen dieser Spiele nicht gerne gewollt. Die Privatklägerin 1 habe auf Nachfrage verneint,
dies einer erwachsenen Person erzählt zu haben, weil sie Angst habe, ihren Vater damit
traurig zu machen. Sie habe ihr dann gesagt, dass sie, wenn sie einverstanden sei, es
ihrer Mutter erzählen werde (F/A 14 S. 1631). Am Montag habe sie sich dann mit der
Privatklägerin 2 getroffen und dieser gesagt, was ihr die Privatklägerin 1 gesagt habe.
Wenn sie sich recht erinnere, habe sie ihr an diesem Montag auch den Brief gegeben
(F/A 15 S. 1631). Auf Nachfrage gab die Zeugin an, der Privatklägerin 1 sei es nicht
leichtgefallen, zu erzählen. Sie habe fast Angst gehabt, etwas Falsches zu tun (F/A 19
S. 1632). Weiter gab sie auf Nachfragen an, bei den Drachenspielen hätten sie sich im
Geschlechtsbereich berührt. Die Privatklägerin 1 habe den Penis des Beschuldigten an-
fassen müssen. Mehr Einzelheiten wisse sie nicht (F/A 21 f. S. 1632).
4.11 Aussagen L _________, M _________ und E _________
Bezüglich der Videobefragungen von L _________ und M _________, der beiden Brü-
der der Privatklägerin 1, sowie von deren Neffen E _________ kann auf die Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 5.9 f. S. 1966 ff.).
5. Beweiswürdigung
5.1 Die Anklagevorwürfe basieren vorliegend auf den Aussagen der Privatklägerin 1.
Sie sind das einzige direkte Beweismittel und stehen den Aussagen des Beschuldigten,
der sexuelle Handlungen mit seiner Enkelin bestreitet, entgegen. Während eine "Aus-
sage gegen Aussage"-Situation bei Sexualdelikten üblich ist, besteht in casu die Beson-
derheit, dass es sich beim Opfer um ein Kind handelt, welches bei der ersten Einver-
nahme im vorliegenden Verfahren rund zehneinhalb Jahre alt war. Zudem reichen die
angeklagten Vorwürfe bei den sog. Drachenspielen bis ins Jahr 2011 und damit in die
Zeit zurück, als die Privatklägerin 1 fünf Jahre alt war.
5.2 Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, so ist zu dessen Gunsten grund-
sätzlich zu berücksichtigen, dass ein Bestreiten im Vergleich zum Behaupten entspre-
chender Vorwürfe naturgemäss nicht mit demselben Detaillierungsgrad möglich ist.
Dementsprechend führt der Umstand, dass der Beschuldigte sexuelle Übergriffe gegen-
über seiner Enkeltochter abstreitet, für sich alleine noch nicht zu einer Einschränkung
seiner Aussagenzuverlässigkeit und -qualität.
5.2.1 Konkret fällt indessen einmal auf, dass der Beschuldigte sich wiederholt daran
störte, dass die Privatklägerschaft dieses Strafverfahren angestrengt hatte, ohne ihn vor-
gängig zu kontaktieren. So gab er bei seiner ersten polizeilichen Befragung am
der Familie eine Anzeige habe kommen können (F/A 2 S. 132). Er stecke es nicht so
rasch weg, dass man ihn angezeigt habe, ohne zuvor mit ihm zu sprechen (F/A 5 S. 132).
Er verstehe nicht, wie man ihm so "in den Rücken schiessen" könne (F/A 6 S. 133). Man
gehe nicht zu einer Fachstelle, einer Kindesschutzbehörde oder wie das "Pack" heisse.
Diese könnten nur Schaden anrichten (F/A 16 S. 135). Auch noch anlässlich seiner
staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 23. Mai 2019, mehr als zwei Jahre nach
seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft, äusserte er sein Unverständnis darüber,
dass sein Sohn ihn nicht kontaktiert, sondern auf fremde Ratgeber gehört habe, die ihre
eigenen Interessen verfolgten (S. 661). Damit unterstellt der Beschuldigte den Eltern des
Opfers ein rücksichtsloses und hinterhältiges Vorgehen in der Angelegenheit und be-
zeichnet die involvierte Beratungs- und Informationsstelle (Castagna) verachtend als
Schaden anrichtendes Pack. Diese gegenangriffigen Aussagen gegenüber seiner
Schwiegertochter, seinem Sohn und der beteiligten Fachstelle sind als Lügensignal zu
werten.
Bemerkenswert ist weiter seine Äusserung, wonach die Privatklägerin 1 ihre Grossmut-
ter über allfällige Unkorrektheiten hätte informieren können (F/A 16 S. 135). Der Beschul-
digte spielt damit indirekt die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen herunter und
wirft dem zehnjährigen Opfer Passivität vor – und zwar im Wissen darum, dass dieses
bis anhin geschwiegen hat. Die Aussage der Privatklägerin 1 anlässlich ihrer ersten Be-
fragung, wonach der Beschuldigte wohl nicht erwartet habe, dass sie es ihrer Mutter
sage bzw. er keinen Schiss mehr gehabt habe, weil sie es bis jetzt noch niemandem
erzählt habe (S. 37), passt denn auch zu dieser Betrachtungsweise.
5.2.2 Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wird sodann durch verschiedene Behaup-
tungen in seinen persönlichen Eingaben erschüttert, mit welchen er auf (belastende)
Aussagen des Opfers reagiert und diese zu erklären versucht. So erscheinen beispiels-
weise seine Schilderungen, wonach sie bei seinem Gutenachtkuss auf die Stirn die
Hände auf ihren Mund gelegt haben soll (S. 528 bzw. 609), er ihr in der Dusche seine
entblösste Peniseichel zwecks Sexualaufklärung gezeigt haben will (S. 532 bzw. 612),
es beim Einsalben der Füsse zum Kitzeln gekommen sein soll (S. 533 bzw. 612), oder
er ihr gesagt haben will, erst in zehn oder mehr Jahren werde es sexuell "richtig losge-
hen" bzw. könne sie es dann "richtig machen" (S. 533 f. bzw. 613), im Lichte der ent-
sprechenden Aussagen der Privatklägerin 1 (vgl. dazu S. 34 f., 38 f., F/A 366 und 368
S. 388, 533 f. und 612 f.) konstruiert und fadenscheinig. Zudem stellt der Umstand, dass
der Beschuldigte offenbar nichts Anstössiges daran fände, seiner zehnjährigen Enkelin
seinen entblössten Penis vorzuzeigen – und sei dies auch zur Sexualaufklärung –, ein
Indiz für ein in Bezug auf Sexualisierung auffälliges und nicht sozialadäquates Gedan-
kengut dar.
5.2.3 Weiter fällt in den persönlichen Eingaben des Beschuldigten auf, dass er die
Privatklägerschaft im Allgemeinen und die Privatklägerin 2 im Besonderen wiederholt
der Wichtigtuerei und der Aufschneiderei bezichtigt (S. 536 bzw. 616, 549 f. bzw. 647 f.,
male (Egoismus, Minderwertigkeitskomplex, Eifersucht) attestiert oder ihr ein Versagen
als Familienmanagerin vorhält (S. 550 f. bzw. 581 f. bzw. 648). Der Zeugin G _________
ihrerseits unterstellt er darin ein nötigendes und hinterhältiges Vorgehen (S. 573 und
Diese unmotivierten Gegenangriffe gegenüber der Privatklägerschaft oder deren Umfeld
erschüttern ebenfalls die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten.
5.2.4 Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten, die zumindest
teilweise Lügensignale enthalten, als wenig verlässliches Beweismittel, womit ihnen
keine erhöhte Beweiskraft gebührt.
5.3 Damit kommt den Aussagen der Privatklägerin 1 entscheidendes Gewicht zu.
5.3.1 Dabei ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 von ihrer
Mutter anlässlich der Einvernahme vom 19. September 2016 als sehr ehrliches Kind
bezeichnet wurde (F/A 9 S. 7). Selbst der Beschuldigte räumte am 29. November 2016
vor dem Haftrichter ein, dass es nicht die Art seiner Enkelin sei, solche Behauptungen
in die Welt zu setzen (F/A 3 S. 212). Dass er diese Aussage anlässlich der Berufungs-
verhandlung aus angeblicher Unkenntnis über die Wesensart seiner Enkeltochter nicht
mehr bestätigen wollte (F/A 28 S. 2057), erscheint aufgrund deren Tragweite zwar ver-
ständlich, ändert aber nichts an seiner ursprünglichen Aussage. Mithin ist erwiesen und
davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 als ehrliche und damit grundsätzlich glaub-
würdige Person gilt.
5.3.2 Die erste Videobefragung vom 19. September 2016 durch die Kantonspolizei
Zürich erfolgte lediglich ca. einen Monat und damit relativ zeitnah zu den behaupteten
Vorfällen. Diese Schilderungen sind für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Glaub-
haftigkeit ihrer Angaben damit von grosser Bedeutung.
Dabei fällt zunächst auf, dass die Privatklägerin 1 auf eine offene Frage ("Chasch du mir
echli davo verzelle?") zusammenhängend und ohne weitere Zwischenfragen berichtete,
was während des Aufenthaltes bei den Grosseltern vorgefallen sein soll. Der Grossvater
habe sie in der ersten Nacht geküsst, dabei die Zunge herausgestreckt und die ihrige zu
berühren versucht. In der zweiten Nacht sei es genau gleich gewesen. Am schlimmsten
sei es dann am darauffolgenden Morgen gewesen. Da habe er ihr die Hose und Unter-
hose ausgezogen und sie bis zu ihrem "Schlitz" abgeschleckt (S. 24). Im weiteren Ver-
lauf der Befragung berichtete sie (wieder ohne diesbezügliche Vorgabe in einer Frage),
dass sie auch seinen "Schwanz" habe anlangen müssen (S. 28). Später gab sie auf eine
offene Frage ("Chasch du mir säge, was isch passiert i de erschte Nacht?") wiederum
zur Antwort, dass er ihr einen Zungenkuss gegeben habe, sie seinen "Schwanz" habe
anfassen müssen und er manchmal seine Hand in ihre Unterhose gesteckt habe (S. 30
f.). Diese individuelle, zusammenhängende und bruchfreie Schilderung des Opfers wirkt
glaubhaft.
Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht, dass die Privatklägerin 1 die
Geschehnisse örtlich, zeitlich und qualitativ klar eingrenzen bzw. einordnen konnte. So
sagte sie aus, dass diese sich immer im Ferienhaus ihres Grossvaters bzw. immer im
selben Studiozimmer bzw. immer in seinem Bett bzw. nur in B _________ zugetragen
haben (S. 29, 31, 35 und 48), seine ersten Handlungen jeweils zur Nachtzeit bzw. zu
einer Zeit erfolgten, in der er nicht mehr mit dem Auftauchen der Grossmutter rechnen
musste bzw. ihr Cousin E _________ im anderen Studio geschlafen habe (S. 28), und
der Vorfall am Morgen des dritten Tages (Ablecken insbesondere der Scheide) als der
schlimmste (S. 24 und 43) bzw. als "richtig schlimm" wahrgenommen wurde (S. 28).
Ähnliches gilt für ihre späteren Aussagen, dass die früheren Vorfälle nicht so heftig
(S. 25) bzw. harmlos gewesen seien (S. 28) bzw. dass die allnächtlichen Zungenküsse
weniger schlimm gewesen seien als die Folgehandlungen (S. 34).
Die Äusserungen der Privatklägerin 1 zu den Handlungen des Beschuldigten erfolgten
in kindlicher, altersentsprechender Sprache ("Schlitz"; "mini Peni"; "dänn ufe und dänn
abe" etc.) und ohne den Eindruck von auswendig Gelerntem. Die kindlichen Beschrei-
bungen sprechen gegen eine Fremdbeeinflussung ihrer Aussagen und damit für deren
Glaubhaftigkeit. Bemerkenswert ist ausserdem, dass sie an mehreren Stellen Äusserun-
gen des Beschuldigten ihr gegenüber direkt zitierte ("wämmer mal mache", S. 24; "gäll
es isch agnehm, ja, ja chum häsch du Luscht druf…ja chum jetzt und ja"; "irgendwänn
isch es immer z'erschte Mal"; "nächstes Mal mache mer's richtig", S. 35 und 39). Ihre
Aussagen erscheinen in vielerlei Hinsicht erlebnisbasiert und logisch. Auch hat das Kan-
tonsgericht nicht den Eindruck, dass das Opfer Geschehnisse (wie z.B. den Gutenacht-
kuss) fälschlicherweise sexualisierte. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind hinreichend
klar, derart originell und werden teilweise mit spontanen Gesten und Nachstellungen un-
termauert, sodass sie schlicht nicht erfunden sein können. Eindrücklich und nachvoll-
ziehbar ist beispielsweise ihre Schilderung, dass sie zum Zungenkuss nichts habe sagen
können, weil sie ihren Mund habe zuhalten müssen ("… han aber s'Muul zueghebt. Und
ich han nüt chönne säge, will suscht würd ich s'Muul ufmache und das wär dänn gru-
sig…", S. 24). Ebenfalls ihre Aussagen zum slalom- bzw. schlangenlinienartigen Able-
cken ihres Oberkörpers bis zur Scheide (S. 24 und 37 f.), zur Art des Streichelns durch
den Beschuldigten ("als wär ich sini Ehefrau", S. 31) oder ihre Demonstration mittels
Kugelschreiber, wie sie seinen Penis anfassen bzw. daran manipulieren musste (S. 32),
gehen in diese Richtung. Ferner auch ihre Schilderung, dass sie sich habe entscheiden
müssen, ihre Hand vor den Mund zu halten (weil sie dort von ihm abgeschleckt wurde),
oder sonst wo (um ihn am Ausziehen der Kleider zu hindern). Entgegen den Vorbringen
der Wahlverteidigung an der Berufungsverhandlung ist bei Konsultation des Videos ins-
besondere auch nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin 1 die Ausdrucksweise der be-
fragenden Polizistin übernahm oder diese imitierte – so insbesondere auch nicht, als sie
spontan den vor ihr auf dem Tisch liegenden Kugelschreiber ergriff, um zu demonstrie-
ren, wie sie den Penis des Beschuldigten halten bzw. daran manipulieren musste (S.
32).
Als Realitätskriterien sind auch ihre Korrekturen und das Einräumen von Erinnerungslü-
cken oder Unsicherheiten zu den infrage stehenden sexuellen Handlungen anzusehen.
So korrigierte sie beispielsweise die Vorgabe der befragenden Polizistin, wonach auch
beim vorletzten Ferienaufenthalt etwas gewesen sein könnte ("Nei, dette bin ich ebe bi
minere Grossmuetter normal am schlafe gsi …", S. 25), gab wiederholt ihr Unwissen in
Bezug auf die Dauer der Übergriffe (S. 28) oder die jeweilige Uhrzeit an (S. 29, 38 f. und
Schleims zum Ausdruck (S. 33).
Die Privatklägerin 1 machte sodann auch positive Aussagen über den Beschuldigten und
belastete ihn nicht übermässig. So sagte sie z.B. aus, als er sich auf sie gelegt habe,
habe er schon aufgepasst, dass sie noch Luft bekomme (S. 35), schloss (ohne diesbe-
zügliche Vorgabe in einer Frage) eine vaginale Penetration klar aus ("…aber was ich
weiss, sis Ding isch nöd i mis Ding inne gange …also sin Penis nöd i mis Schlitz inne
gange, das weiss ich…das hä tisch suscht eigentlich gspürt..", S. 33) und verneinte (auf
entsprechende Fragen), dass sie den Penis habe in den Mund nehmen müssen (S. 37)
oder von ihrem Grossvater jemals geschlagen worden sei (S. 40). Auch fällt auf, dass
sie das Lecken der Scheide wegen des Schleims wohl als für ihn unangenehmer be-
trachtete ("…ich glaub fascht, es isch e chli für ihn grüsiger für ihn wänn er das
macht…will nachher han ich bemerkt, dass ich so Schliim i mim Ding han und wänn er
dänn das alles im Muul hät…", S. 38).
Aus der ersten Videobefragung ergibt sich sodann, dass die Privatklägerin 1 vorgängig
mit anderen Personen (ihrer Freundin F _________, deren Mutter, ihren Eltern) über die
Übergriffe gesprochen hatte (S. 45). Darauf, dass von diesen Personen, insbesondere
auch von den drei involvierten Erwachsenen, inhaltlich in Bezug auf die infrage stehen-
den Vorwürfe auf die Privatklägerin 1 Einfluss genommen worden wäre, lassen sich in
ihrer Befragung keine Hinweise finden. Es wurden ihr zwar Fragen gestellt, was auch
eine gewisse Einflussnahme darzustellen vermag, die Aussagen jedoch keineswegs
nutzlos macht. Allgemein ist festzuhalten, dass im Wesentlichen offene Fragen ohne
inhaltliche Vorgaben gestellt wurden und die Aussagen der Privatklägerin 1 nicht das
Resultat einer unsachgemässen oder suggestiven Befragung sind.
Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht auch, dass sie anderen Personen, na-
mentlich ihrer Mutter, vorgängig bereits bedeutsame Details erzählt hatte. So berichtete
die Privatklägerin 2, dass ihre Tochter erzählt habe, der Beschuldigte sei nackt gewesen,
habe sie ausgezogen, sich auf sie gelegt und sich bewegt, sie mit der Zunge zu küssen
versucht und sie von oben nach unten bis zu ihrer Scheide und auch dort geleckt (F/A
20 S. 8 f.), habe ihre Hand genommen und zu seinem Penis geführt bzw. sie habe seinen
Penis anfassen müssen (F/A 22 S. 9). Oder die als Zeugin befragte G _________, die
auf entsprechende Fragen ebenfalls aussagte, die Privatklägerin 1 habe von Spielen
erzählt, die man am besten nackt mache und sich dabei berühre; sie könne sich an ein
Drachenspiel erinnern (F/A 14 S. 1631) bzw. sie habe erzählt, sie habe den Penis des
Beschuldigten anfassen müssen (F/A 22 S. 1632).
All die erwähnten Umstände – Konstanz und Zusammenhang der Aussagen, räumliche,
zeitliche und qualitative Ein- und Abgrenzungen, Gesten und Nachstellungen, Einräu-
men von Erinnerungslücken, Korrekturen, keine übermässige Belastung, Originalität,
direkte Zitate, Berichte gegenüber Drittpersonen – stellen Realitätskriterien dar, die für
die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers sprechen. Die Schilderungen der Privat-
klägerin 1 widerspiegeln insgesamt einen realitätsnahen Geschehensablauf und spre-
chen für tatsächlich Erlebtes. Anhaltspunkte dafür, dass ihr Gedächtnisprozess in der
überschaubaren Zeit von rund einem Monat zwischen den (letzten) Vorfällen und der
ersten Befragung beeinträchtigt oder gar aufgehoben sein könnte, liegen keine vor. Auch
gibt es keinerlei Anhaltspunkte, weshalb sie den Beschuldigten, ihren Grossvater, zu
Unrecht belasten sollte, zumal selbst dieser ihr Verhältnis bis dahin als sehr gut bezeich-
nete (S. 96).
5.3.3 Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, das sich die [ersten] Aussagen vor der
Polizei (S. 17 ff.) im Kerngehalt mit den Schilderungen des aktenkundigen Schriftstück
(S. 791 ff.) decken, mit welchem das während des Ferienaufenthalts Erlebte niederge-
schrieben wurde. Entgegen der Darstellung der amtlichen Verteidigung anlässlich der
Berufungsverhandlung und mit der Vorinstanz ist dabei davon auszugehen, dass sich
keine überzeugenden Hinweise dafür finden, dass das Opfer durch eine Drittperson zur
Niederschrift gedrängt oder diesbezüglich in massgeblicher Weise beeinflusst worden
wäre (angefochtenes Urteil E. 5.3 S. 1957 ff.). Gestützt auf die Aussagen der Privatklä-
gerin 1 und der Zeugin G _________ erachtet es das Kantonsgericht als erstellt, dass
dieses Schriftstück am Sonntagmorgen, dem 21. August 2016, mithin am Ende der frag-
lichen Ferienwoche, vom Opfer persönlich verfasst worden ist und lediglich die Ergän-
zungen in dunkler Schrift von ihrer Freundin stammen. Aufgrund der glaubhaften Aus-
sagen der Zeugin G _________ und der Privatklägerin 1 können auch in diesem Zusam-
menhang suggestive Beeinflussungen durch Dritte auf das Opfer ausgeschlossen wer-
den. Damit kommt dem genannten Schriftstück in Bezug auf die darin vom Opfer selber
geschilderten sexuellen Übergriffe ebenfalls hohe Beweiskraft zu bzw. stellt dieses ein
wichtiges Indiz hierfür dar. Neben den beschriebenen sexuellen Handlungen ("Er küsste
mich mit der Zunge. [..] er ist [nackt] auf mich drauf gelegen. [..] Zu guter letzt Schleckte
er mich von Mund an bis Schlitz [..]") und deren zeitliche Einordnung ("Dann war das
gleiche wie im 1. Abend aber am Morgen …") stechen dabei insbesondere die erwähnten
Zitate für Äusserungen des Beschuldigten ihr gegenüber ins Auge ("Gäl du häsch das
gern gäl!; "Nächstes mal machen wir es ganz richtig"), die sich allesamt auch in ihren
späteren Erstaussagen vor der Polizei wiederfinden. Insoweit stellt das fragliche Schrift-
stück ein gewichtiges Indiz für die Glaubhaftigkeit der Erstaussagen der Privatklägerin 1
dar.
5.3.4 Die zweite Videobefragung vom 27. Januar 2017 durch die Kantonspolizei Wallis
erfolgte demgegenüber bereits mehr als 22 Wochen nach den behaupteten Vorfällen,
womit diese Schilderungen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit
der Angaben weniger grosse Bedeutung zukommt. Hinzu kommt, dass in ihren diesbe-
züglichen Aussagen durchaus auch vereinzelte Widersprüchlichkeiten zu Erstaussagen
vorhanden sind. So sagte sie beispielsweise erst im Rahmen der Zweitbefragung aus,
sie habe auch in der Dusche des Schwimmbades den Penis ihres Grossvaters anfassen
müssen (F/A 11 S. 363; vgl. auch F/A 364 ff. S. 388), währendem sie im Rahmen ihrer
Erstbefragung lediglich erklärt hatte, sich darüber geekelt zu haben, als ihr Grossvater
(eigenhändig) die Vorhaut vor- und zurückgeschoben habe ("Mängisch bim Dusche tuet
er so sin Schlitz, da häts irgenwie Huut darüber, nachher tuet er so wie ufe, und da häts
öppis wie e Wurscht usgeseht da drunter…da hät er immer wieder ufe…und das han ich
so grusig gfunde…und dänn wieder abe ….", S. 32). Diese Widersprüchlichkeiten sind
aber nicht derart, dass die gesamten Aussagen der Privatklägerin 1 dadurch unglaubhaft
wirkten. Abgesehen davon gab sie auch im Rahmen der zweiten Befragung mit hinrei-
chender Klarheit zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihr mehrmals Zungenküsse gege-
ben und sie einmal ausgezogen und am Oberkörper und an ihrer Scheide abgeleckt
habe (F/A 9 S. 363; F/A 164 S. 373 f.). Insoweit decken sich im Kernbereich die Aussa-
gen der Privatklägerin 1.
5.3.5 Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden: Während die Aussagen
des Beschuldigten zumindest teilweise Lügensignale enthalten, wirken die Aussagen der
Privatklägerin 1 weitestgehend glaubhaft. Es sind zahlreiche Realitätskriterien vorhan-
den, die für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen. Es ist der Privatklägerin 1 zu
glauben. Auf ihre Aussagen kann grundsätzlich abgestellt werden.
5.4 Es bleibt im Einzelnen zu prüfen, ob ihre Angaben in Bezug auf die einzelnen Vor-
würfe hinreichend konkretisiert sind. Anlässlich der Berufungsverhandlung verneinte
dies die amtliche Verteidigung ganz allgemein bzw. bezeichnete sie die Erinnerungen
der Privatklägerin 1 als zu ungenau.
5.4.1 Das Kantonsgericht ist aufgrund der vorhandenen Beweismittel zweifelsfrei davon
überzeugt, dass sich die sexuellen Handlungen im Studio der Grosseltern so wie von
der Privatklägerin 1 geschildert tatsächlich zugetragen haben. Die Aussagen des Opfers,
wonach der Beschuldigte sie in der ersten und zweiten Nacht jeweils geküsst hat, dabei
die Zunge rausgestreckt und die ihrige zu berühren versucht hat, sie seinen Penis an-
fassen und daran manipulieren ("dänn ufe und dänn abe") musste, er seine Hand in ihre
Unterhose gesteckt und sie vorne beim "Schlitz" und hinten beim "Fudi" angefasst hat,
und er dabei jeweils nackt gewesen ist und sich bewegt hat, sind hinreichend konkret
und lassen klarerweise auf sexuelle Handlungen schliessen. Entsprechendes gilt noch
viel klarer für ihre Schilderung zum darauffolgenden (dritten) Morgen, wonach er sie aus-
gezogen und am Oberkörper und an der Vagina geleckt hat. Der angeklagte Sachverhalt
ist insoweit als erstellt anzusehen.
5.4.2 Hingegen sind die Aussagen der Privatklägerin 1 zu den angeklagten Übergriffen
in der Dusche des Schwimmbads, soweit sie eine Aktivität ihrerseits beinhalten, zu wenig
konkret und auch nicht konstant. Dabei ist einmal zu beachten, dass sie erstmals im
Rahmen ihrer Zweitbefragung vom 27. Januar 2017 überhaupt erwähnte, dass sie dort
den Penis ihres Grossvaters habe anfassen müssen, währendem sie bei ihrer Erstbe-
fragung vom 19. September 2016 lediglich davon gesprochen hatte, sich darüber geekelt
zu haben, als dieser die Vorhaut vor- und zurückgeschoben habe (vgl. E. 5.3.4). Zudem
fällt auf, dass die Aussagen zu ihren Handgriffen an seinem Geschlechtsteil nicht ein-
deutig und gleichbleibend sind. So sagte sie beispielsweise am Anfang und am Schluss
der Einvernahme aus, sie habe seinen Penis "halten" (F/A 11 S. 363) bzw. diesen "ein-
fach anfassen" müssen (F/A 369 ff. S. 388), um zwischenzeitlich auszusagen, sie habe
daran "reiben und so" müssen (F/A 70 S. 367 f.). Nur letztere Aussage lässt auf ein
eigentliches Manipulieren bzw. ein Hantieren daran schliessen, während die beiden üb-
rigen Aussagen lediglich auf ein simples Anfassen hindeuten. Weiter bestehen auch
Zweifel über die Anzahl dieser Vorfälle, zumal die Privatklägerin 1 ausdrücklich aus-
sagte, nicht zu wissen, ob es immer oder nur hie und da passiert sei bzw. angab, min-
destens einmal sei es passiert (F/A 77 S. 368). Aufgrund dieser Unsicherheiten ist das
Gericht nicht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus davon überzeugt, dass in diesem
Punkt sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Hin-
gegen kann gestützt auf die diesbezügliche Erstaussage der Privatklägerin 1 als erstellt
angesehen werden, dass der Beschuldigte beim Duschen in Anwesenheit seiner beiden
Enkelkinder seine Vorhaut eigenhändig vor- und zurückgeschoben hat (zur diesbezügli-
chen rechtlichen Würdigung, vgl. E. 6.2).
5.4.3 Was schliesslich den Anklagevorwurf der sog. Drachenspiele anbelangt, lassen
die ersten Aussagen der Privatklägerin 1 zwar gewisse Unsicherheiten erkennen ("Und
dänn vor vorletschtes Mal chan scho si dass er das gmacht hät, aber da isch es glaub
nöd so heftig gsi wie jetzt. [..] Chan si dass das passiert isch", S. 25). Anlässlich ihrer
zweiten Befragung vom 27. Januar 2017, sagte sie in diesem Zusammenhang indessen
explizit aus, auf jeden Fall hätten sie sich ausgezogen (F/A 94 S. 369) bzw. jedenfalls
seien sie dabei nackt gewesen (F/A 98 S. 369). Gestützt darauf ist ein sexuelles Verhal-
ten bei den sog. Drachenspielen ebenfalls als erstellt zu betrachten.
5.5 Das Kantonsgericht stützt sich in seiner Beweiswürdigung aus den dargelegten
Gründen im Grundsatz auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1. Dort, wo diese
Aussagen zu ungenau oder zu wenig glaubhaft sind, hat im Zweifel für den Beschuldig-
ten jeweils ein Freispruch zu erfolgen. So ist der Beschuldigte freizusprechen von den
Anschuldigungen der sexuellen Handlungen mit einem Kind und der sexuellen Nötigung,
angeblich mehrfach begangen an vier Abenden in der Zeit vom 15. bis 19. August 2016
in einer Dusche der C _________. Im Übrigen sind die angeklagten Sachverhalte be-
weismässig erstellt. Das Kantonsgericht hegt keine unüberwindlichen Zweifel daran,
dass sich der Beschuldigte gemäss diesen angeklagten Vorwürfen verhielt. Es ist damit
erwiesen, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 15. bis 19. August 2016 im Studio xx in
zwei aufeinander folgenden Nächten der Privatklägerin 1 jeweils einen Zungenkuss ge-
geben hat, sich nackt auf sie gelegt und sich bewegt hat, sie unter ihren Kleidern im
Genital- und Analbereich angefasst sowie gezwungen hat, ihn an seinem Penis zu be-
rühren und an diesem zu manipulieren. Am Morgen des dritten Tages zog der Beschul-
digte die Privatklägerin 1 zudem aus und leckte sie am Oberkörper und an der Vagina.
Sodann ist in tatsächlicher Hinsicht erwiesen, dass der Beschuldigte beim Duschen in
der C _________ in Anwesenheit seiner beiden Enkelkinder seine Vorhaut eigenhändig
vor- und zurückgeschoben hat. Und schliesslich ist als erwiesen anzusehen, dass der
Beschuldigte bereits in den Jahren 2011 bis 2013 sich im fraglichen Studio beim sog.
Drachenspiel mehrfach nackt auf die Privatklägerin 1 gelegt und sich dabei bewegt hat.
6. Rechtliche Würdigung
6.1 Im angefochtenen Urteil wurden die Tathandlungen des Beschuldigten zum Nachteil
der Privatklägerin 1 mit grundsätzlich zutreffender Begründung als mehrfache sexuelle
Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und mehrfache sexuelle
Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB gewürdigt (angefochtenes Urteil E. 8.2 bis
8.5 S. 1975 ff.). Darauf kann mit der nachfolgenden Einschränkung verwiesen werden
(Art. 82 Abs. 4 StPO).
6.2 Die Vorinstanz ging in Bezug auf die sog. Selbstmanipulation [eigenhändiges Vor-
und Zurückschieben der Vorhaut] beim Duschen von einer "offensichtlich sexualbezo-
genen Handlung" des Beschuldigten aus. Gestützt auf die mit Gesten untermauerte Erst-
aussage der Privatklägerin 1 erachtete das Kreisgericht als erstellt, dass eine sexuelle
Handlung vorlag und selbst das Opfer eine solche wahrgenommen hatte und es in diese
einbezogen worden war (angefochtenes Urteil E. 8.4 S. 1976 f.).
Dieser vorinstanzlichen Betrachtungsweise kann nicht vorbehaltlos zugestimmt werden.
Weder die entsprechende Aussage ("Mängisch bim Dusche tuet er so sin Schlitz, da
häts irgenwie Huut darüber, nachher tuet er so wie ufe, und da häts öppis wie e Wurscht
usgeseht da drunter…da hät er immer wieder ufe…und das han ich so grusig
gfunde…und dänn wieder abe ….", S. 32) noch die diese spontan untermauernden Ges-
ten der Privatklägerin 1 lassen einzig und über jeden vernünftigen Zweifel hinaus auf
eine sexualbezogene Handlung schliessen. Es ist beweismässig denn auch nicht erstellt,
dass die Privatklägerin 1 die fragliche Aktion als sexuelle Handlung wahrgenommen hat.
Ihrer Äusserung zu ihrem diesbezüglichen Empfinden lässt sich einzig entnehmen, dass
sie sich darüber geekelt habe ("… und das han ich so grusig gfunde .."). Demgegenüber
äusserte sie mit keinem Wort und deutete auch nicht an, dass sie darin auch etwas Se-
xuelles gesehen hatte. Nach dem äusseren Erscheinungsbild und den konkreten Um-
ständen (beim Duschen) kann denn auch nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden,
dass der Beschuldigte diese Handlungen ausschliesslich zur persönlichen Intimpflege
vornahm. Mithin hat diesbezüglich gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo ein Frei-
spruch zu erfolgen. Ob diese Handlungsweise vor den Augen eines zehnjährigen Mäd-
chens auch sozialadäquat ist, ist hier nicht zu beurteilen.
7. Die Staatsanwaltschaft ficht die Bemessung der Strafe an (S. 2024).
7.1 Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanzli-
chen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich korrekt wieder-
gegeben (angefochtenes Urteil E. 11.1 f. S. 1980 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu
werden.
Zu ergänzen ist, dass am 1. Januar 2018 die neuen Bestimmungen des Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuches (Sanktionenrecht) gemäss der Änderung vom 19. Juni 2015
in Kraft getreten sind (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Tat-
handlungen im August 2016 und damit vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen.
Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkraft-
treten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder
Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst
nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs.
2 StGB). Ob das neue Recht das mildere ist, hat das Gericht nach der konkreten Me-
thode zu ermitteln (DONATSCH, in: Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. A.,
2018, N. 10 zu Art. 2 StGB). Wie zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte mit einer
Freiheitsstrafe zu bestrafen. Da eine Bestrafung des Beschuldigten nach neuem Recht
zur Ausfällung derselben Strafe und mithin nicht zu einer milderen Bestrafung führen
würde, gelangt das alte Sanktionenrecht zur Anwendung.
7.2
7.2.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für die mehrfachen Übergriffe in der
Ferienwoche vom 15. bis 19. August 2016 mit einer auf zwei Jahre bedingten Freiheits-
strafe von 16 Monaten (die ebenfalls ausgesprochene Geldstrafe betraf die sog.
Drachenspiele). Sie ging dabei von der am dritten Morgen begangenen sexuellen Nöti-
gung nach Art. 189 Abs. 1 StGB, bei welcher der Beschuldigte seine Enkelin vom Mund
bis zur Vulva leckte, als der schwersten Tat aus und legte bei nicht mehr leichtem objek-
tivem und subjektivem Tatverschulden die Einsatzstrafe auf elf Monate Freiheitsstrafe
fest. Diese Strafe wurde für drei weitere sexuelle Nötigungshandlungen (erste und zweite
Nacht sowie Schwimmbad) um je einen Monat sowie um weitere vier Monate für die
sexuellen Handlungen nach Art. 187 Ziff. 1 StGB auf eine Gesamtstrafe von 18 Monaten
erhöht. Infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots gewährte die Vorinstanz eine
Strafreduktion um zwei Monate (angefochtenes Urteil E. 11.3 S. 1982 f.).
7.2.2 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Anschlussberufung im Wesentlichen gel-
tend, der Beschuldigte habe schamlos seine faktische Obhut über sowie das Vertrauen
und die körperliche Unterlegenheit seiner Enkeltochter ausgenutzt, um seine sexuellen
Triebe zu befriedigen. Im Gegensatz zur vorinstanzlichen Qualifikation wiege das sub-
jektive Tatverschulden damit schwer. Aus diesem Grund sei die Einsatzstrafe für die
sexuelle Nötigung daher auf 14 Monate festzusetzen. Für jede weitere Nötigungshand-
lung sei eine Freiheitsstrafe von je zwei Monaten hinzuzurechnen, somit vier [recte wohl
sechs] Monate. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei sodann ebenfalls für die
sog. Drachenspiele eine Freiheitsstrafe auszusprechen, wobei diesbezüglich eine Erhö-
hung um weitere zwei Monate Freiheitsstrafe angemessen sei. Insgesamt erweise sich
damit eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten als angemessen (S. 2025 f.).
7.3
7.3.1 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die am dritten Morgen begangene
sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB als schwerste Tat zu qualifizieren ist. Mithin
ist die Einsatzstrafe für diese Tat unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmin-
dernden Umstände innerhalb des ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe bis zehn Jah-
ren Freiheitsstrafe festzusetzen. Bei der objektiven Tatschwere dieser Tat fällt vor allem
ins Gewicht, dass der Beschuldigte seine Enkelin an der Vagina leckte. Der Oralverkehr
stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die sexuelle Integrität dar. Im Vergleich zur brei-
ten Palette möglicher sexueller Nötigungen wären aber noch weit schwerwiegendere
sexuelle Handlungen, wie beispielsweise eine Vaginal- oder Analpenetration, denkbar.
Zudem war die Handlung nur von relativ kurzer Dauer.
Die Privatklägerin 1 war im Tatzeitraum ein zehnjähriges Kind und durchlief mit der be-
ginnenden Pubertät ein wichtiges Entwicklungsstadium. Sie litt gemäss fachpsychologi-
scher Bestätigung aufgrund der sexuellen Übergriffe unter einer Traumatisierung (post-
traumatische Belastungsstörung nach ICD-10), die eine störungsspezifische Behand-
lung vom 10. Oktober 2016 bis 3. April 2017 indizierte (vgl. Therapiebestätigung von
N _________, Fachpsychologin für Psychotherapie und Kinder- und Jugendpsychologie
FSP vom 14. Januar 2020, S. 1698). Nach rund halbjähriger und abgeschlossener Be-
handlung scheint es der Privatklägerin 1 wieder besser zu gehen. Jedenfalls gab ihre
Mutter am 10. August 2018 vor der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, sie habe das Vor-
gefallene gut verarbeitet und rede nicht mehr bzw. sehr selten darüber (S. 588).
Der Beschuldigte beging die Tat während des Ferienaufenthalts seiner Enkelin, wenn er
– zusammen mit seiner Ehefrau – sie zu beaufsichtigen hatte. Er wusste, dass diese, in
Abwesenheit ihrer Kernfamilie, auf sich allein gestellt war und nutzte das gegenüber ihm
als Grossvater bestehende Vertrauensverhältnis schamlos aus. Er ging so vor, dass
seine Ehefrau, die im Studio nebenan übernachtete und am Morgen die Darmspülung
machen lassen musste, nicht unvermittelt auftauchen würde, sodass er in Bezug auf die
Gefahr, entdeckt zu werden, praktisch kein Risiko einging. Insgesamt zeugt die Vorge-
hensweise des Beschuldigten von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Immer-
hin fügte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 aber nie bewusst körperliche Schmerzen
zu. Aufgrund dieser Umstände kann das objektive Tatverschulden – im Verhältnis zum
Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – noch als leicht beurteilt werden.
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Seine Beweg-
gründe können mangels diesbezüglicher Aussagen des Beschuldigten nur vermutet wer-
den. Es ging wohl um die Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse und eine Art
Machtspiel. Diese Kriterien sind aber tatbestandsimmanent und nicht als verschuldens-
erhöhend zu werten. Inwiefern beim Beschuldigten pädophile Neigungen (im medizini-
schen Sinne) vorhanden sind, muss offengelassen werden. Die Taten wären ohne wei-
teres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wiegt insgesamt neutral.
Innerhalb des sehr weiten Strafrahmens liegt das Tatverschulden des Beschuldigten
noch im untersten Bereich des unteren Drittels. Der Strafgerichtshof erachtet eine hypo-
thetische Einsatzstrafe im Bereich von 12 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden
angemessen.
7.3.2 Die Einsatzstrafe ist um die Strafe für die an den beiden Abenden vorausgegan-
genen sexuellen Nötigungshandlungen zu asperieren. Da es sich dabei um gleiche
Delikte handelt, deren Tatvorgehen identisch war und die in einem engen sachlichen
und zeitlichen Zusammenhang stehen, sind sie gemeinsam zu behandeln.
Bei der objektiven Tatschwere dieser Taten fällt namentlich ins Gewicht, dass der Be-
schuldigte sich nackt auf seine Enkelin legte und sich bewegte, sie unter ihren Kleidern
im Genital- und Analbereich berührte und sie zwang, seinen Penis zu berühren und an
diesem zu manipulieren. Diese Handlungen stellen schwerwiegende Eingriffe in die se-
xuelle Integrität dar. Im Vergleich dazu fallen die Zungenküsse nur leicht ins Gewicht.
Immerhin waren die Handlungen nur von relativ kurzer Dauer.
Im Übrigen kann bezüglich des objektiven und subjektiven Tatverschuldens auf die vor-
stehenden Erwägungen verwiesen werden.
Die diesbezügliche Tatschwere wiegt daher ebenfalls noch leicht. Fünf Monate Freiheits-
strafe erscheinen dem Verschulden angemessen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist
dafür asperiert um vier Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
7.3.3 Die sog. Drachenspiele, die darin bestanden, dass sich der Beschuldigte nackt auf
die Privatklägerin 1 legte und sich bewegte, stellen demgegenüber noch leichte Eingriffe
in die sexuelle Integrität dar. Erschwerend ins Gewicht fällt, dass die Handlungen mehr-
fach erfolgten. Mithin rechtfertigt es sich, hierfür ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszufäl-
len, die auf drei Monate festzusetzen ist. Die Einsatzstrafe ist dafür asperiert um weitere
zwei Monate zu erhöhen.
7.3.4 Was den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern anbelangt, der die
sexuelle Entwicklung und Selbstbestimmung von Kindern schützt, kann grundsätzlich
auf die Ausführungen zur sexuellen Nötigung verwiesen werden. Bei diesem Tatbestand
fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Privatklägerin 1 im Tatzeitpunkt erst zwischen
fünf und zehn Jahre alt war. Sie war somit und insbesondere bezüglich der gravierends-
ten Übergriffe in einem Alter, in dem sie sich an die Handlungen des Beschuldigten
grundsätzlich zu erinnern vermag. Gleichzeitig handelt es sich um ein Alter, in dem die
(sexuelle) Entwicklungsphase als sehr sensibel zu bewerten ist. Der Beschuldigte hat
mit seinen Handlungen – vor allem der Oralverkehr - massiv in die sexuelle Entwicklung
des Kindes eingegriffen. Er beliess es nicht bei geringfügigen Handlungen, beispiels-
weise über den Kleidern, sondern griff gröber in die sexuelle Integrität der Privatklägerin
1 ein. Der Beschuldigte zeigte durch sein Vorgehen eine erhebliche kriminelle Energie.
Insgesamt legte er ein rücksichtsloses und gemeines Vorgehen an den Tag.
Auch in Bezug auf die sexuellen Handlungen mit einem Kind handelte der Beschuldigte
direkt vorsätzlich aus unbekannten Beweggründen. Die Taten waren vermeidbar. Die
subjektive Tatschwere ist insgesamt neutral zu werten.
Für die sexuellen Handlungen mit einem Kind wiegt die Tatschwere – immer im Verhält-
nis zum vorhandenen Strafrahmen – ebenfalls gerade noch leicht. Neun Monate Frei-
heitsstrafe erscheinen dem Verschulden angemessen. Die Einsatzstrafe ist dafür aspe-
riert um sechs Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Die Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich
somit auf eine Dauer von 22 Monaten.
7.4 Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich
grundsätzlich neutral auf die Strafe aus. Aufgrund seines Alters kann indessen von einer
erhöhten Strafempfindlichkeit ausgegangen werden. Die Täterkomponenten wirken sich
trotzdem insgesamt neutral auf die Strafe aus. Hingegen ist die lange Verfahrensdauer
strafmindernd zu berücksichtigen. Das von der Staatsanwaltschaft ab dem 4. Oktober
2016 geführte Vorverfahren weist insbesondere vom Eingang des Verzeigungsberichts
am 30. Mai 2017 (S. 479) bis zur Parteimitteilung am 26. Februar 2018 (S. 514) und
wiederum von der Abschlusseinvernahme des Beschuldigten am 23. Mai 2019 (S. 659
ff.) bis zur Anklageerhebung am 31. Dezember 2019 (S. 708 ff.) Zeitlücken über insge-
samt rund 16 Monate ohne wesentliche Verfahrenshandlungen auf. Was das erstin-
stanzliche Verfahren anbelangt, so dauerte dieses von der Einreichung der Anklage-
schrift am 31. Dezember 2019 bis zum Urteil am 11. Mai 2023 rund knapp dreieinhalb
Jahre. Diese ungewöhnlich lange Dauer kann indessen nicht der Vor-instanz zugerech-
net werden, da fünf von sechs angesetzten Hauptverhandlungsterminen allein wegen
des Verhaltens des Beschuldigten bzw. seiner damaligen Verteidigung (Mandatsnieder-
legung, Ausstandsbegehren, Erkrankung oder Nichterscheinen) nicht durchgeführt wer-
den konnten und das Kreisgericht das Verfahren jeweils nach Möglichkeit vorantrieb. Im
Übrigen erscheint aufgrund der spezifischen Umstände und der Komplexität des Falles
sowie des hiervor skizzierten Verhaltens des Beschuldigten bzw. seiner damaligen Ver-
teidigung die Gesamtdauer von rund siebendreiviertel Jahren bis zur Zustellung dieses
Urteils nicht unverhältnismässig lange. Mithin rechtfertigt sich eine Strafreduktion ledig-
lich für den Umstand, dass das Vorverfahren etwas schneller hätte erledigt werden müs-
sen. Eine Strafreduktion im Umfang von vier Monaten erscheint dabei angemessen, so-
dass letzten Endes eine Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten resultiert.
7.5 Bezüglich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die auszusprechende
Freiheitsstrafe (Art. 42 Abs. 1 StGB), die Probezeit (Art. 44 Abs. 1 StGB) sowie die An-
rechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft (Art. 51 StGB) kann auf die zutreffen-
den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 11.7.1 f. S.
1985 f.).
8. Was die Zivilklage der Privatklägerin 1 betrifft (Genugtuung, Haftungsquote), kann auf
die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (E. 12 S.
1986 ff.), zumal weder der Beschuldigte - für den Fall seiner Verurteilung - noch die
Privatklägerschaft im Rahmen des Berufungsverfahrens die entsprechenden Ausführun-
gen der Vorinstanz beanstandet haben. Da der Beschuldigte auch keine Herabsetzung
der Zivilforderung im Fall eines Teilfreispruchs beantragt, ändert auch nichts, dass er im
Rahmen dieses Verfahrens in Nebenanklagepunkten freigesprochen wird. Mithin bleibt
es dabei, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 8'000.00
zuzüglich Zins von 5% seit dem 19. August 2016 zu bezahlen hat und er im Zusammen-
hang mit den Folgen der sexuellen Übergriffe gegenüber seiner Enkelin für künftigen
Schaden (inklusive allfälliger künftiger Therapiekosten) mit einer Haftungsquote von
100% ersatzpflichtig ist.
9. Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen zu befinden.
9.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so
befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428
Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass-
gabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz im Sinne der Anklage schuldig gesprochen.
Vor Kantonsgericht erfolgen in den Hauptanklagepunkten ebenfalls Schuldsprüche und
in Nebenpunkten Teilfreisprüche (Vorfälle in der Dusche; Drachenspiele). Für die Frei-
sprüche ist 1/9 der Verfahrenskosten auszuscheiden. Die Höhe der erstinstanzlichen
Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf Fr. 10'290.20, wird bestätigt. Davon hat der
Beschuldigte somit 8/9, ausmachend Fr. 9'146.85, zu tragen. 1/9, ausmachend
Fr. 1'143.35, geht zu Lasten des Kantons Wallis.
Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf vollumfängli-
chen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft dringen mit ihren
Anträgen auf eine vollumfängliche Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche so-
wie ein höheres Strafmass jedoch ebenfalls nicht vollständig durch. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 3'200.00
(Auslagen Fr. 25.00 [Weibeldienst]; Gerichtsgebühr Fr. 3'175.00), im Umfang von 3/4,
ausmachend Fr. 2'400.00, vom Beschuldigten zu tragen. Im Umfang von 1/4, ausma-
chend Fr. 800.00, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts zu Lasten des Kan-
tons Wallis.
9.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Ver-
fahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen
für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
9.2.1 Mit Verfügung vom 22. Juni 2022 war die amtliche Verteidigung durch Rechtsan-
walt Daniel U. Walder im Verfahren vor Kreisgericht ab dem 17. Juni 2022 bis zur Been-
digung seiner Wahlverteidigung sistiert worden (S. 1042 ff.). Mit Schreiben vom 5. Juni
2023 zeigte er die Beendigung seines Mandats an (S. 1906). Demzufolge wurde der
Beschuldigte vom 17. Juni 2022 bis am 5. Juni 2023 im erstinstanzlichen Verfahren
durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder privat verteidigt. Für den auf die Freisprüche ent-
fallenden Anteil von 1/9 ist der Beschuldigte daher zu entschädigen. Gemäss Kostennote
von Rechtsanwalt Daniel U. Walder vom 9. Mai 2023 (S. 1857 ff.) macht dieser für den
fraglichen Zeitraum einen Stundenaufwand von über 236 Stunden geltend, was beim
geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 300.00 und der geforderten Kleinspesenpau-
schale von 3% einem unverhältnismässig hohen Honorar von über Fr. 78'500.00 (inkl.
Mehrwertsteuer) entspräche. Unter Berücksichtigung des üblichen Pauschalhonorars für
das Verfahren vor Kreisgericht von maximal Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar) und dem Um-
stand, dass in Sonderfällen, die eine aussergewöhnliche Arbeit erforderten, als Honorar
ein höherer Betrag als im Tarif vorgesehen gewährt werden kann (Art. 29 Abs. 1 GTar),
rechtfertigt es sich, von einem Honorar für die Wahlverteidigung (inkl. Spesenpauschale
von 3% und Mehrwertsteuer) von Fr. 13'500.00 auszugehen. Mithin beträgt die entspre-
chende Entschädigung Fr. 1'500.00 (1/9 von Fr. 13'500.00).
9.2.2 Im Verfahren vor dem Kantonsgericht wurde der Beschuldigte durch Rechtsanwalt
Alfred Gujer privat verteidigt. Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens ist
der Beschuldigte daher im Umfang von ¼ zu entschädigen. Rechtsanwalt Alfred Gujer
hat keine Kostennote eingereicht. Ausgehend von dem im Berufungsverfahren gelten-
den pauschalen Honorarrahmen von Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar) recht-
fertigt es sich, die entsprechende Entschädigung auf Fr. 1'650.00 (¼ von Fr. 6'600.00)
festzusetzen.
9.3 Die von der Vorinstanz bemessenen amtlichen Entschädigungen für die Verteidi-
gung des Beschuldigten vor erster Instanz zuerst durch Rechtsanwalt Christian Perrig
und später durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder sowie Dr. Peter Pfammatter werden
bestätigt (Art. 135 StPO). Entsprechend der Tragung der erstinstanzlichen Verfahrens-
kosten im Umfang von 8/9, ist der Beschuldigte auch nur in diesem Umfang verpflichtet,
dem Kanton Wallis die seinen amtlichen Verteidigern ausgerichteten amtlichen Entschä-
digungen zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9.4 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung vor Kantonsgericht wird gemäss
der eingereichten Kostennote von Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter vom 14. März
2024 auf Fr. 6'160.55 (Honorar Fr. 5'562.00, Auslagen Fr. 150.10 und MWST) bestimmt
(S. 2068 f.). Entsprechend der Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Um-
fang von 3/4 ist der Beschuldigte wiederum nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kan-
ton Wallis die seinem amtlichen Verteidiger ausgerichtete amtliche Entschädigung zu-
rückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9.5 Die Entschädigung der Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 richtet sich nach
Art. 433 Abs. 1 StPO. Die Entschädigung in erster Instanz ist unangefochten in Rechts-
kraft erwachsen. Die amtliche Entschädigung für die Vertretung vor Kantonsgericht wird
gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennoten von
Rechtsanwältin Viviane Lüdi (S. 2063 ff.) festgesetzt. Demnach macht sie für das Beru-
fungsverfahren bei einem Stundenaufwand von insgesamt knapp 22.5 Stunden ein
Honorar von Fr. 5'456.00 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, was angemessen er-
scheint.
Demnach wird beschlossen:
Das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für die Bezirke Leuk und Westlich-Raron vom
11 Mai 2023 (S1 20 1) ist hinsichtlich der Dispositivziffern 7 (Parteientschädigung Privat-
klägerin W _________) sowie 8 und 9 (Festsetzung Entschädigung der amtlichen Ver-
teidiger) in Rechtskraft erwachsen.
und erkannt:
– in teilweiser Gutheissung der Berufung und Abweisung der Anschlussberufung –
Z _________ wird freigesprochen von den Anschuldigungen der sexuellen Nötigung
und der sexuellen Handlungen mit einem Kind, angeblich mehrfach begangen in
der Zeit vom 15. bis 19. August 2016 in B _________ z.N. von W _________ (soweit
dies die Vorfälle in einer Dusche der C _________ betrifft).
Z _________ wird der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind nach
Art. 187 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1
StGB z.N. von W _________ schuldig gesprochen.
Z _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft, unter
Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 7. Oktober 2016 bis
Februar 2017 (119 Tage).
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit
von zwei Jahren.
Z _________ bezahlt W _________ eine Genugtuung von Fr. 8'000.00 zuzüglich
Zins zu 5% ab dem 19. August 2016.
Es wird festgestellt, dass Z _________ im Zusammenhang mit den Folgen der
sexuellen Übergriffe gegenüber W _________ für den zukünftigen Schaden
(inklusive künftiger Therapiekosten) mit einer Haftungsquote von 100%
ersatzpflichtig wird.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 10'290.20 (Gebühren
Staatsanwaltschaft
Fr. 2'690.20;
Auslagen
Staatsanwaltschaft
Fr. 1'250.00;
Gebühren Kreisgericht Fr. 5'000.00; Auslagen Kreisgericht Fr. 1'350.00) werden zu
8/9, ausmachend Fr. 9'146.85, Z _________ und zu 1/9, ausmachend Fr. 1'143.35,
dem Kanton Wallis auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'200.00 werden im Umfang von 3/4,
ausmachend Fr. 2'400.00, Z _________ und im Umfang von 1/4, ausmachend
Fr. 800.00, dem Kanton Wallis auferlegt.
Z _________ bezahlt W _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 25'000.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen).
bezahlt W _________
für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 5'456.00.
Z _________
für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von
Fr. 11'600.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen).
von Z _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von
Fr. 10'300.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) sowie die Entschädigungen aus
den Verfahren P3 21 6 und P3 22 73 vor dem Kantonsgericht Wallis von
Fr. 1'600.00, insgesamt Fr. 11'900.00.
Z _________
für das erstinstanzliche Verfahren
eine Entschädigung von
Fr. 1'500.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen)
Verteidiger von Z _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung
von Fr. 10'600.00 und für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 6'160.55 (inkl.
Mehrwertsteuer und Auslagen).
Entschädigung von Fr. 1'650.00 (inkl. Mehrwertsteuer).
zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426
Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO)
und zwar
für die amtlichen
Entschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von 8/9 und für die
amtliche Entschädigung im Berufungsverfahren im Umfang von 3/4.
Sitten, 12. August 2024