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URTEIL VOM 19. DEZEMBER 2023
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Lionel Seeberger,
Kantonsrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis , vertreten durch
Staatsanwältin Katja Jentsch
und
W _________ , Privatkläger
X _________ , Privatkläger
gegen
Y _________ , Beschuldigter 1 und Berufungskläger 1, vertreten durch Rechtsanwalt
Patrick Ruppen, Kronengasse 6, Postfach 92, 3900 Brig
und
Z _________ , Beschuldigter 2 und Berufungskläger 2, vertreten durch Rechtsanwalt
Thierry Arnold, Bahnhofstrasse 4, Postfach 43, 3900 Brig
(Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz, Hinderung einer Amtshandlung, betrügerischer Missbrauch
einer Datenverarbeitungsanlage)
Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts I für die Bezirke Leuk & Westlich-Raron
vom 17. März 2022 (S1 21 18)
Verfahren
A. Im Zusammenhang mit einer gegen A _________ und B _________ geführten Stra-
funtersuchung wegen Handels mit Betäubungsmitteln wurde eine Observation von
Z _________ und dessen Lebensgefährtin angeordnet (S. 1 ff. 171, S. 2570 f.). Am
Strafuntersuchung wurde am 2. April 2019 Y _________ festgenommen und in Untersu-
chungshaft versetzt. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 24. Mai 2019 gegen die beiden
formell eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge-
setz (S. 2412 f.). Sie übernahm am 6. Februar 2020 ein von der Staatsanwaltschaft des
Kantons Schaffhausens geführtes Strafverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln
und Hinderung einer Amtshandlung (S. 3260 ff.). Am 3. Dezember 2019 erstattete
X _________ gegen Z _________ Strafantrag wegen Tätlichkeiten und Drohung
(S. 3314). Am 25. September 2020 reichte W _________ unter anderem gegen
Y _________ Strafanzeige wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei-
tungsanlage ein (S. 3376).
B. Die Staatsanwaltschaft erhob am 12. November 2021 beim Bezirksgericht Leuk und
Westlich-Raron gegen Z _________ und Y _________ Anklage (S. 3593). Am 17. März
2022 fällte das Kreisgericht I für die Bezirke Leuk & Westlich-Raron nachfolgenden Ent-
scheid:
einfacher Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 67
Abs. 1 lit. e SSV, und
mehrfacher Widerhandlung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG betreffend den Konsum diverser Betäu-
bungsmittel vor dem 17. März 2019
wird infolge Verjährung eingestellt.
der qualifizierten Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 1 lit. c BetmG,
der mehrfachen einfachen Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG,
der mehrfachen Widerhandlung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG betreffend den Konsum von Ampheta-
minen und Marihuana nach dem 17. März 2019 bis 2. April 2019,
der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73
Abs. 6 lit. a SSV,
der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB, und
des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 1
StGB
schuldig gesprochen.
des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen ge-
gen Y _________ wird nicht widerrufen.
zen zu je Fr. 100.00, ausmachend Fr. 12'000.00, und einer Busse von Fr. 600.00 bestraft.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe und Geldstrafe wird mit einer Probezeit von 3 Jahren aufgescho-
ben.
Die vom 3. April 2019 bis 3. Oktober 2019 (184 Tage) ausgestandene Untersuchungshaft wird an
die Freiheitsstrafe angerechnet.
Im Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von
6 Tagen umgewandelt.
Y _________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
Sämtliche bei Y _________ beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet
(Art. 69 StGB).
BetmG betreffend den Konsum diverser Betäubungsmittel vor dem 17. März 2019 wird infolge
Verjährung eingestellt.
treffend den Konsum von Amphetamin, Kokain, MDMA und LSD freigesprochen.
der qualifizierten Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 1 lit. c BetmG,
der mehrfachen einfachen Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG,
der mehrfachen Widerhandlung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG betreffend den Konsum von Marihuana
nach dem 17. März 2019 bis 1. April 2019,
der versuchten Nötigung nach Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,
des Fahrens in fahrunfähigem Zustands nach Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG, und
des Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG
schuldig gesprochen.
10.Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl STA.2019.1162 vom 26. April 2019 der Staatsanwalt-
schaft des Kantons Solothurn ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen gegen Z _________
wird nicht widerrufen.
11.Z _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 100 Tagessät-
zen zu je Fr. 30.00, ausmachend Fr. 3'000.00, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl
STA.2019.1162 vom 26. April 2019 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, und einer
Busse von Fr. 300.00 bestraft.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe und Geldstrafe wird mit einer Probezeit von 3 Jahren aufgescho-
ben.
Die vom 2. April 2019 bis 27. September 2019 (179 Tage) ausgestandene Untersuchungshaft
wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
Im Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von
3 Tagen umgewandelt.
12.Z _________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
13.Die folgenden bei Z _________ beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernich-
tet (Art. 69 StGB):
1 Minigrip mit 161 Gramm Marihuana;
1 Minigrip mit 39.5 Gramm Marihuana;
1 Mobiltelefon (iPhone XS Max) mit Ladekabel;
1 Holzkiste mit 3 Schnupfröhrchen;
1 Vakuumiermaschine mit dazugehörigen Beuteln in Rollkoffer;
1 Notizblock.
14.Die Beschlagnahme über folgende Gegenstände wird aufgehoben und die Gegenstände sind
Z _________ auszuhändigen:
1 BMW Zündschlüssel;
1 Gasdruckpistole und 1 Schlagstock.
Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Kantonspolizei nach Art. 3 des Ausführungsgesetzes
vom 22. September 1999 zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition.
Verlangt Z _________ diese Gegenstände nicht innert zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft
heraus, so werden sie vernichtet.
15.Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 8'875.50 (Gebühren Staatsanwaltschaft Fr. 4'625.50;
Auslagen Staatsanwaltschaft Fr. 1‘250.00; Gebühr Kreisgericht Fr. 3'000.00) werden
Y _________ im Umfang von Fr. 4‘268.00 (Staatsanwaltschaft Fr. 2‘768.00, Gericht Fr. 1'500.00)
und Z _________ im Umfang von Fr. 4‘607.50 (Staatsanwaltschaft Fr. 3‘107.50, Gericht Fr.
1'500.00) auferlegt.
16.Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Patrick Ruppen eine Entschädigung als amtlicher Verteidi-
ger von Y _________ von Fr. 11‘750.00 (inkl. Auslagen von Fr. 1‘750.00 und Mehrwertsteuerzu-
schlag).
Y _________ ist verpflichtet, dem Staat Wallis die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu-
rückzuzahlen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben.
17.Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Thierry Arnold eine Entschädigung als amtlicher Verteidi-
ger von Z _________ von Fr. 13‘650.00 (inkl. Auslagen von Fr. 1‘250.00 und Mehrwertsteuerzu-
schlag).
Z _________ ist verpflichtet, dem Staat Wallis die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu-
rückzuzahlen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben.
18.Y _________ und Z _________ werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Judikatum wurde den Parteien am 22. März 2022 schriftlich eröffnet. Beide Beschul-
digten meldeten Berufung an (S. 3792, 3793). Sie erhielten das begründete Urteil am
C. Z _________ reichte am 5. August 2022 eine Berufungserklärung mit nachfolgenden
Rechtsbegehren ein (S. 4011 ff.):
Das Urteil vom 17. März 2022 im Verfahren S1 21 18 sei in Bezug auf Ziffer 9 aufzuheben und
Z _________ sei vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 1
lit. c BetmG freizusprechen.
Ziffer 11 sei aufzuheben und es sei auf eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu erkennen.
Dies unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft.
Ziffer 12 ist aufzuheben und es sei auf eine Landesverweisung von Z _________ zu verzichten.
Dem amtlichen Verteidiger sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von
CHF 15'687.05 zuzusprechen.
Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien neu zu verteilen.
Dem amtlichen Verteidiger sei eine angemessene Entschädigung für das Berufungsverfahren zuzu-
sprechen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse
Y _________ hinterlegte am 12. August 2022 eine Berufungserklärung beim Kantons-
gericht und beantragte in der Sache folgendes (S. 4121 ff.):
In Gutheissung dieser Berufung sei das Urteil des Kreisgerichtes 1 für die Bezirke Leuk und Westlich
Raron in Bezug auf Ziff. 2, 4, 5 sowie 15 (Neuregelung der Verfahrenskosten infolge Berufungsurteil)
des Judikatums im folgenden Sinne aufzuheben:
Y _________ ist für die Taten der mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungs-
mittelgesetz für eine Menge von maximal 1'410 Gramm Marihuana gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c
BetmG schuldig zu sprechen.
Y _________ ist vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel-ge-
setz (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 1 lit. c BetmG) von Schuld und Strafe freizusprechen.
Y _________ ist vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34
Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV) von Schuld und Strafe freizusprechen.
Y _________ ist vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) von Schuld und
Strafe freizusprechen.
Y _________ ist mit einer (bedingten) Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen und einer ange-
messenen Busse zu bestrafen.
Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Anrechnung der von Y _________ ausgestandenen Unter-
suchungshaft (03. April 2019 bis 03. Oktober 2019) mit einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.
Von einer Landesverweisung (Art. 66a StGB) wird abgesehen.
Die Kosten dieses Verfahrens und Entscheides sowie sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfah-
rens sind entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens dem Fiskus aufzuerlegen resp. (neu) zu ver-
teilen.
Der unterzeichnete Rechtsanwalt Patrick Ruppen ist für das Berufungsverfahren ab der Zustellung des
begründeten Urteils vom 17. März 2022 (weiterhin) zum amtlichen Verteidiger von Y _________ zu
ernennen. Die Kosten des unterzeichneten amtlichen Verteidigers für dessen Tätigkeit für das Beru-
fungsverfahren sind vollumfänglich vom Fiskus zu tragen.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf einen Nichteintretensantrag und erhob keine An-
schlussberufung (S. 4190). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Nach der mit-
tels internationaler Rechtshilfe erfolgten Einvernahme von A _________ lud das Kan-
tonsgericht Wallis zur Berufungsverhandlung vom 27. Oktober 2023 vor. Die Parteien
hielten ihre Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung aufrecht. Die Staatsanwalt-
schaft beantragte die Abweisungen der Rechtsmittel.
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten ist ein Strafurteil des Kreisgerichts Oberwallis für die Bezirke Leuk und
Westlich-Raron. Die Zuständigkeit des hier urteilenden Kollegialgerichts ist gegeben
(Art. 14 Abs. 2 und 3 EGStPO). Die Beschuldigten sind als solche zur Berufung legiti-
miert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungen wurden beide innert der Frist von 10 Tagen
angemeldet und innert 20 Tagen nach Erhalt des begründeten Urteils erklärt (Art. 399
StPO).
Hingegen ist der Entscheid betreffend die Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers
innert 10 Tagen mit Beschwerde anzufechten (Art. 135 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs.
1 StPO). Vorliegend wurden das Rechtsbegehren in der Berufung gestellt, wobei es sich
erstens nicht um das korrekte Rechtsmittel handelt und dieses zweitens nicht innert der
Beschwerdefrist von 10 Tagen eingereicht wurde. Auf das diesbezügliche Rechtsbegeh-
ren ist mithin nicht einzutreten.
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind im Übrigen
erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
1.2 Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Ur-
teils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Angefochten werden die Ziffern 2, 4, 5, 9
(betreffend die Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a
i.V.m. Abs. 1 lit. c BetmG), die Ziffern 11, 12 sowie 15 bis 18.
Das Urteil des Kreisgerichts I für die Bezirke Leuk und Westlich-Raron vom 17. März
2022 (S1 12 18) ist betreffend die Ziffern 1, 2 (betreffend die mehrfache Widerhandlung
nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG, betreffend den Konsum von Amphetaminen und Marihuana
nach dem 17. März 2019 bis 2. April 2019 sowie den mehrfachen betrügerischen Miss-
brauch einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 1 StGB), Ziffern 3, 6, 7, 8, 9
(in Bezug auf die Verurteilung der mehrfachen einfachen Widerhandlung nach Art. 19
Abs. 1 lit. c BetmG, der mehrfachen Widerhandlung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG betref-
fend den Konsum von Marihuana nach dem 17. März 2019 bis 1. April 2019, der ver-
suchten Nötigung nach Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Fahrens in fahrunfähi-
gem Zustands nach Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG sowie des Fahrens ohne Berechti-
gung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) sowie die Ziffern 10, 13 und 14 des Dispositivs in
Rechtskraft erwachsen.
2. Y _________ wird vorgeworfen, ab dem Jahr 2017 291-367 Gramm Amphetamin
(49.47-62.39 Gramm reines Amphetamin), 4750-4476 Gramm Cannabis, 470-570 Pillen
MDMA sowie drei Trips LSD an diverse Abnehmer verkauft zu haben. Weiter soll er seit
Herbst 2016 insgesamt 1.5 kg Amphetamin von Deutschland in die Schweiz eingeführt
und mit dessen Verkauf einen Gewinn von Fr. 2'822.70-3559.90 erwirtschaftet haben.
Weiter wird er angeklagt, sich am 3. Februar 2019 um 00.45 Uhr einer Kontrolle der
mobilen Grenzwachtequipe in Thayngen entzogen zu haben. Y _________ habe einen
Personenwagen der Marke BMW mit Kennzeichen VS xxxx1 benutzt. Er sei an einer
Kontrolle vorbeigefahren und habe anlässlich der Nachfahrt der Patrouille seine Ge-
schwindigkeit zwar zunächst reduziert und die mit Hilfe der Matrix «Stopp Grenzwache»,
der Lichthupe und dem Blinker signalisierte Autobahnausfahrt genommen. Der Automo-
bilist habe aber dann sein Tempo massiv beschleunigt. Das Patrouillenfahrzeug sei dem
Beschuldigten 1 mit Blaulicht und Wechselklanghorn gefolgt. In der Folge habe er ein
Überholmanöver über eine doppelte Sicherheitslinie ausgeführt. Die Grenzwachtpat-
rouille habe schliesslich den Sichtkontakt zum Fahrzeug verloren.
2.1 Betäubungsmittel
2.1.1 Der Berufungskläger 1 rügt, wie bereits vor erster Instanz, eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes.
Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die An-
klageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch
Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage
hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so prä-
zise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend
konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungs-
rechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör
(Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je
mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was
ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben
kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs.
1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter
die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die be-
troffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr
Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten
kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender
Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches
Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 1.4;
6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2; 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 1.2; je
mit Hinweisen). Auch eine exakte Datums- und Zeitbeschreibung ist entbehrlich, wenn
für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird
(vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.3; 6B_489/2018 vom
Die Anklageschrift umschreibt, Y _________ habe seit Herbst 2016 1.5 kg Amphetamine
aus Deutschland in die Schweiz gebracht. Es wird nicht angegeben auf welchem Weg,
wie oft, an welchen Daten und in welchen Mengen pro Fahrt das Betäubungsmittel trans-
portiert wurde. Selbst wenn der Beschuldigte 1 wisse, was ihm vorgeworfen werde,
könne er sich alleine aufgrund dieser Angaben nur schwer verteidigen und es sei ihm
beispielsweise nicht möglich, ein Alibi für bestimmte ihm vorgeworfene Transportfahrten
vorzubringen. Indes ist die Einfuhr nach Art. 19 Abs. 1 lit. a gegenüber Art. 19 Abs. 1 lit.
c BetmG subsidiär und der Beschuldigte 1 ist erstinstanzlich der Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz wegen Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG
sowie wegen des Konsums verurteilt worden. Insofern berücksichtigte das Gericht für
den Schuldspruch einzig den Konsum und den Verkauf resp. die Ab- oder Weitergabe
der Betäubungsmittel, nicht jedoch die in der Anklage wenig präzis umschriebene Ein-
fuhr von Substanzen in die Schweiz. Betreffend den Verkauf resp. die Abgabe von Be-
täubungsmitteln wird jeweils ein Käufer/Abnehmer, eine Menge und ein Preis angege-
ben, in einigen Fällen auch eine Örtlichkeit oder ein Zeitraum. Auch wenn nicht zu jedem
Deal Ort, Zeit und Datum genannt werden, so konnte sich der Beschuldigte 1 hiergegen
verteidigen. Es war ihm möglich, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen und die Verkäufe
zu bestätigen oder zu bestreiten aufgrund der in der Anklageschrift genannten Angaben.
2.1.2 Der Berufungskläger 1 rügt, die Einvernahme vom 3. April 2019 sei nicht verwert-
bar, zumal diese ohne notwendige Verteidigung stattgefunden habe. Die Polizei habe
den Beschuldigten 1 aufgrund der Aussagen des Beschuldigten 2 befragt und daher
bereits wissen müssen, in welche Richtung sich das Verfahren bewegen werde und hätte
direkt eine anwaltliche Vertretung organisieren müssen; spätestens jedoch nach Frage
Am 2. April 2019 sagte Z _________ in Bezug auf Y _________ aus, er habe ihm sein
Fahrzeug geliehen, und dass dieser wohl das Automobil am 2./3. Februar 2019 gelenkt
habe. Er gab an, nicht zu wissen, weshalb sich der Beschuldigte 1 den Wagen entlehnt
habe resp. dass dieser erklärt habe, seinen Vater besuchen zu wollen. Die Polizei
machte dem Beschuldigte 2 den Vorhalt, sich einer Polizeikontrolle entzogen zu haben,
da er illegale Substanzen transportiert habe, woraufhin Z _________ erneut beteuerte,
an genanntem Datum nicht mit diesem Fahrzeug unterwegs gewesen zu sein
(S. 1433 ff.).
Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme von Y _________ vom 3. April 2019 gab
der Beschuldigte 1 in den ersten fünf Fragen den Konsum von Betäubungsmitteln und
die Einfuhr von Amphetaminen zu, ohne jedoch irgendwelche Angaben zum Zeitraum
oder zu den Mengen zu machen. Zu Frage 7 sagte er aus, 10 Mal jeweils zwischen 50
und 150 Gramm Amphetamine in Deutschland beschafft zu haben. Zu Frage 11 gibt er
an, dass er sicherlich die Hälfte davon verkauft hat, zu Frage 16 präzisierte er, sicherlich
1.5 kg verkauft zu haben. Anschliessend erfolgten Fragen zum Transport und den ver-
wendeten Fahrzeugen, den Verkaufspreisen, der Qualität des Amphetamins und der An-
zahl Abnehmer, woraufhin die Einvernahme abgebrochen wurde, mit der Begründung,
dass aufgrund der bezifferten Mengen eine notwendige amtliche Verteidigung zu orga-
nisieren sei (S. 1712 A u F27). Rund 45 Minuten später wurde die Einvernahme in An-
wesenheit eines Verteidigers fortgesetzt.
Allein gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten 2 musste die Polizei nicht bereits vor
der Einvernahme von Y _________ davon ausgehen, dass ein Fall einer notwendigen
Verteidigung vorliegt. Eine grobe Verkehrsregelverletzung ist nicht zwingend als Fall ei-
ner notwendigen Verteidigung zu qualifizieren.
Soweit die Staatsanwaltschaft an der Berufungserklärung argumentierte, es sei der
Fahrzeuglenker vom 3. Februar 2019 gesucht worden, so verkennt sie, dass die Polizei
in der Befragung ausschliesslich Fragen zum Umgang mit Betäubungsmitteln stellte und
an den drei polizeilichen Befragungen vom 3. April 2019 auf diesen Vorfall gar nicht zu
sprechen kam. Der Fokus der Ermittlungen lag eindeutig auf dem Konsum und Handel
mit Betäubungsmitteln. Es lagen zudem Drittenaussagen hierzu vor, jedoch waren diese
wenig konkret. Vor der Einvernahme des Beschuldigten 1 war nicht klar, ob dieser Be-
täubungsmittel transportiert hatte, wenn ja, welche Substanzen, in welcher Menge und
ob zum Verkauf oder zum Eigenkonsum. Letzterenfalls wäre eine Privilegierung nach
Art. 19a BetmG zu beachten gewesen.
Sobald sich die Polizei aufgrund der Aussagen von Y _________ indes ein erstes grobes
Bild vom Umfang des Imports und Verkaufs sowie der Substanzen und Abnehmer ma-
chen konnte, unterbrach sie die Einvernahme und bestellte dem Beschuldigten 1 eine
notwendige Verteidigung. Die Einvernahme wurde anschliessend in Anwesenheit einer
Verteidigung fortgesetzt. Das Vorgehen der Polizei ist nach dem Gesagten nicht zu be-
anstanden und die Einvernahme ist verwertbar.
Ohnehin wurde der Beschuldigte 1 am selben Tag im Beisein seines Anwalts von der
Staatsanwaltschaft einvernommen. Im Rahmen der Hafteröffnungseinvernahme
(S. 1728 ff.) gab er an, dass er rund 1.5 kg Amphetamine innerhalb von zweieinhalb
Jahren und 2 kg Marihuana an Drittpersonen verkauft habe. Diese Angaben machte er
gegenüber der Staatsanwaltschaft auf offen formulierte Fragen hin und ohne, dass ihm
die vor der Polizei gemachten Aussagen vorgehalten wurden. Selbst wenn die erste Ein-
vernahme nicht verwertbar sein sollte, hat er die exakt gleichen Angaben gegenüber der
Staatsanwaltschaft wiederholt und zwar, als ihm bereits eine Verteidigung zur Seite ge-
stellt wurde.
2.1.3 Verkaufte Mengen an C _________
2.1.3.1
An seiner ersten polizeilichen Einvernahme schätzte Y _________,
C _________ alle zwei Wochen 20 Gramm Amphetamine zu einem Preis von Fr. 10.00-
15.00 pro Gramm verkauft zu haben, dies in den letzten zwei Jahren (S. 1719 A zu F16
f.). An der Einvernahme vom 17. Mai 2019 bestritt der Beschuldigte 1 den Verkauf von
Amphetaminen und gab an, die eingeführten Mengen seien ausschliesslich zum Eigen-
konsum gewesen (S. 1733 A zu F1 und F4). Er gab dennoch an, Genanntem 20 Gramm
Amphetamine für Fr. 100.00/Gramm verkauft zu haben (S. 1734 A zu F12 f.). Er bestä-
tigte erneut, dass der Handel mit Amphetaminen die letzten zwei Jahre betreffe (S. 1743
A zu F87). Am 6. Juni 2019 erklärte er erneut, dass die in der ersten Einvernahme an-
gegebenen 40 Gramm Amphetamine pro Monat an C _________ zu viel seien und dies
nicht hinkomme (S. 1751 A zu F10). Es seien vielleicht alle zwei bis drei Wochen 2-3
Gramm gewesen, dann wieder mal 1 Gramm, vielleicht 5-10 Gramm monatlich. Es habe
auch Zeiten gegeben, in denen man sich nicht gesehen habe, etwa in den Ferien. Es
seien vielleicht 40 Gramm im Jahr gewesen, also 80 Gramm auf zwei Jahre gesehen
(S. 1751 A zu F10). Der Preis habe vermutlich zwischen Fr. 10.00-15.00 variiert. Weiter
habe er ihm 200 Gramm oder 300 Gramm Marihuana à Fr. 8.00/Gramm sowie 10 Stück
Pillen für Fr. 10.00/Pille verkauft (S. 1751 f. A zu F 12 f.). Weiter schätzte er den Verkauf
von insgesamt 500 Gramm Marihuana als realistisch ein (S. 1752 A zu F15). Er habe
C _________ in der Regel 10 bis 15 Gramm für einen Hunderter verkauft. Die Frequenz
konnte er nicht bestimmen, benannte jedoch einen Zeitraum von zwei Jahren (S. 1752
A zu F16). Vor der Staatsanwaltschaft bestritt er zwar, nicht 200 bis 400 Gramm an
C _________ verkauft zu haben, dabei müsse es sich aber um Cannabis gehandelt ha-
ben (S. 2935). Die von ihm angegebenen Zahlen seien zu hoch, es seien vielleicht 20
Gramm gewesen. Cannabis habe er alle zwei Wochen 20-30 Gramm gekauft (S. 2971).
2.1.3.2 C _________ bestritt am 5. Juni 2019 zunächst, von Y _________ Betäubungs-
mittel gekauft zu haben (S. 1380 ff.). Später gab er zu, vorwiegend Marihuana erworben
zu haben. Meist 5 Gramm in der Woche während den letzten zwei Jahren zu Fr. 10.00
resp. Fr. 8.00-11.00 pro Gramm (S. 1382 A zu F 29 f.). Er bezifferte die monatlich vom
Beschuldigten 1 gekaufte Menge auf 25 bis 30 Gramm (S. 1382 A zu F32). Er kenne
den Beschuldigten 1 seit 1.5 Jahren. Er denke, er kenne ihn seit 14 Monaten resp. ar-
beite mit ihm zusammen. 24 Monate kaufe er sicher von ihm 30 Gramm im Monat. 720
Gramm seien realistisch. Das komme hin (S. 1382 A zu F33). Für Amphetamine habe er
Fr. 15.00 pro Gramm bezahlt (S. 1383 A zu F35). Wenn er gekauft habe, so habe er 5
Gramm gekauft. Y _________ habe ihm dies an den Bahnhof Susten oder zur Arbeit
gebracht (S. 1383 A zu F36). Es seien vielleicht alle zwei Wochen 5 Gramm gewesen,
die er gekauft habe (S. 1383 A zu F40). 100 Gramm seien es schon gewesen (S. 1383
A zu F41). Er rechnete 5 Gramm zu insgesamt Fr. 75.00. Fr. 150.00-200.00 im Monat
habe er für Amphetamin ausgegeben. Abzüglich der zwei mal vier Wochen Ferien habe
er diese Menge während sicher 20 Monaten ausgegeben. Fr. 3'000.00-4'000.00 seien
realistisch (S. 1383 A zu F42). C _________ gab gegenüber der Staatsanwaltschaft an,
über anderthalb Jahre Marihuana und Amphetamin gekauft zu haben und bestätigte
seine diesbezüglich gegenüber der Polizei gemachten Aussagen (S. 2962 ff.).
2.1.3.3 Die Angaben des Beschuldigten 1 und von C _________ betreffend den Über-
gabeort und die Häufigkeit (alle zwei Wochen) stimmen überein. Betreffend den Zeitraum
sprachen beide übereinstimmend von ungefähr zwei Jahren abzüglich der Ferienzeit.
Erst im Laufe der Zeit reduzierten die Befragten den angegebenen Zeitraum auf 12-18
Monate. In seiner Berufung errechnet der Beschuldigte 1 nun einen Zeitraum von maxi-
mal 10 Monaten in Berücksichtigung der Saison sowie der Ferien und der Dauer der
Zusammenarbeit beim selben Arbeitgeber. C _________ gab an, auch in der Zwischen-
saison gekauft zu haben und kommt abzüglich der Ferienzeit von zwei Mal vier Wochen
auf rund 20 Monate. Gegenüber der Polizei gab Y _________ mehrmals an, ab März
2016 für das «D _________» jeweils von März bis Ende November gearbeitet zu haben
(S. 1710 A zu F4; S. 1761). Das «D _________» bestätigte, dass Y _________ vom
von 1 ½ Saisons. Y _________ gab aber auch an, das sei die letzten zwei Jahre gewe-
sen, davor habe man sich gegenseitig ausgeholfen, was dafürspricht, dass ein Zeitraum
von zwei Jahren, den wohlgemerkt beide übereinstimmend angaben, durchaus plausibel
ist und sich die beiden bereits vor der Saison 2018/2019 und vor den angegebenen zwei
Jahren kannten. Für das Gericht ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 C _________ wäh-
rend rund zwei Jahren, abzüglich der Ferien, mithin während 20 Monaten Amphetamin
verkaufte.
Die Mengenangaben gehen auseinander. Einerseits gab der Beschuldigte 1 selbst
diverse unterschiedlichen Quantitäten an, welche von 20 Gramm Amphetamin insge-
samt bis zu 20 Gramm alle zwei Wochen variieren. Andererseits divergieren seine Men-
genangaben von den Angaben von C _________, welcher mehrmals aussagte, rund
10 Gramm im Monat gekauft zu haben, was 240 Gramm entspricht, und gestand, insge-
samt sicher 100 Gramm gekauft zu haben. Die vom Beschuldigten 1 angegeben
960 Gramm bestritt er indes und erklärte, die Zahl sei viel zu hoch. Anlässlich einer Ein-
vernahme gab auch der Beschuldigte 1 an, C _________ rund 5-10 Gramm im Monat
verkauft zu haben, sodass die diesbezüglich relativ konstante Aussage von
C _________ glaubwürdig ist. Erstellt ist nach dem Gesagten, dass Y _________
C _________ mindestens während 20 Monaten je 10 Gramm Amphetamin verkaufte,
wobei zu Gunsten des Beschuldigten 1 von insgesamt 200 Gramm auszugehen ist. Dies
entspricht im Übrigen auch der Anklage.
2.1.4 Die insgesamt 70 Gramm Amphetamine an Z _________ und E _________ sowie
20 Gramm Amphetamine an F _________ bestreitet der Berufungskläger 1 nicht. Hin-
gegen rügt dieser, der Sachverhalt sei betreffend den Verkauf von 1 Gramm Ampheta-
min und das Spendieren mehrerer Linien an G _________ falsch festgestellt worden und
es habe keine Konfrontation mit dieser Aussage stattgefunden. In der Antwort zu dersel-
ben Frage gab G _________ an, nie vom Beschuldigten 1 gekauft zu haben, dass dieser
ihm bei den Marihuanakäufen das eine oder andere Mal «Amphi» spendiert habe, ins-
gesamt zwei bis drei Linien und dass er 1 Gramm «Amphi» für Fr. 25.00-30.00 gekauft
habe. Y _________ war an dieser polizeilichen Einvernahme nicht anwesend. Die Aus-
sage von G _________ wurde dem Beschuldigten 1 weder im Rahmen der Strafunter-
suchung von der Staatsanwaltschaft noch im erstinstanzlichen Verfahren vorgehalten.
Eine Konfrontation mit G _________ fand nicht statt.
2.1.4.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhe-
bungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einver-
nommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwir-
kungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und
Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen einge-
schränkt werden (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b
StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach
Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147
StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwe-
send war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Bundes-
gerichtsurteile 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.1; 6B_14/2021 vom 28. Juli
2021 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.1.4.2 Nicht nur konnte Y _________ dem Belastungszeugen keine Fragen stellen,
wobei er dies im Laufe des Verfahrens auch nie beantragte (vgl. neuere Bundesgerichts-
entscheide
zum
Verzicht
auf
das
Konfrontationsrecht:
Bundesgerichtsurteile
7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 2 in fine; 6B_590/2023 vom 20. September 2023),
er wurde von der Strafuntersuchungsbehörden und der ersten Instanz gar nicht mit des-
sen Aussage konfrontiert, sodass er sich hierzu hätte äussern können. Die Aussagen
von G _________ sind mithin nicht verwertbar. Dieser Vorfall ist jedoch in Bezug auf die
gesamten Sachverhalte vernachlässigbar.
2.1.5 Für das Gericht ist erstellt, dass Y _________ insgesamt 290 Gramm Amphetamin
resp. 37.7 Gramm reines Amphetamin verkauft hat. Betreffend die Berechnung der rei-
nen Menge Betäubungsmittel und dem mittleren Reinheitsgrad wird auf die korrekten
Ausführungen der Vorinstanz in E. 5.2.2 und E. 6.13.3 verwiesen. Nach bundesgericht-
licher Rechtsprechung (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 mit Hinweisen) liegt bei der Abgabe
von mehr als 36 Gramm reinem Amphetamin eine Gefährdung der Gesundheit vieler
Menschen vor. Damit ist der Straftatbestand der qualifizierten Widerhandlung nach
Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 1 lit. c BetmG erfüllt und Y _________ entsprechend
schuldig zu sprechen.
2.1.6 Konsum und Handel mit Marihuana
Den Kauf von insgesamt 2 kg Marihuana bei H _________ wird vom Berufungskläger 1
nicht bestritten. Er macht indes geltend, die Menge von insgesamt 1 kg, die er
Z _________ gegeben habe und für ihn im Sinne einer Einkaufsgemeinschaft erworben
habe, dürfe ihm nicht angerechnet werden. Die Vorinstanz hat berücksichtigt, dass
Z _________ von Y _________ die Hälfte, das heisst 1 kg Marihuana zum Einkaufspreis
erhielt, was beide so übereinstimmend aussagten (E. 7.11). Es spielt indes für den
Schuldspruch keine Rolle, ob der Beschuldigte 1 das Marihuana Z _________ verkaufte
oder ob er es lediglich für diesen beschaffte, zumal beides von Art. 19 Abs.1 lit. c BetmG
erfasst wird. Zudem wusste Y _________, dass Z _________ das Marihuana zum Teil
weiterverkaufte (vgl. S. 1738 A zu F47), insbesondere auch, da er zeitweise ein Kunde
von Z _________ war, die Betäubungsmittel bei und mit diesem zu Hause abgepackt
hat und gemeinsame Einkäufe im Kilobereich erfolgten.
Der Beschuldigte 1 bestreitet, 300 Gramm Marihuana an I _________ verkauft zu haben.
I _________ gab anlässlich der Polizeibefragung, an welcher er auf andere vermutlich
im Betäubungsmittelhandel tätige Personen angesprochen wurde, zu Protokoll, er habe
nicht gedacht, dass es um diese Leute gehe, sondern um «Y _________ aus
J _________». Der habe gute Preise gehabt und bei dem habe man Gras, «Amphi» und
Pillen holen können. Er habe für sich einige Male Gras geholt und zwar im letzten Jahr
vor seiner Verhaftung für Fr. 200.00 pro Monat, insgesamt für Fr. 2'400.00 denke er. Für
den «Lappen» habe er 12-13 Gramm erhalten. Die Qualität sei super gewesen, ausser
am Schluss. Y _________ gab vor der Staatsanwaltschaft an, der Name I _________
sage ihm nichts. Er habe an zwei bis drei Personen verkauft. I _________ konnte nicht
nur den Namen des Beschuldigten 1 nennen, sondern auch wo er wohnte und was er
verkaufte. Den allgemeinen Verkauf von Marihuana, Amphetaminen und Pillen gestand
der Beschuldigte 1 ein. Zudem erfolgte diese Aussage spontan und ohne, dass der Be-
fragte von der Polizei auf den Berufungskläger 1 angesprochen worden wäre. Ausser-
dem belastet er sich damit auch selbst. Seine Aussage ist glaubhaft und für das Gericht
ist erstellt, dass Y _________ I _________ im Jahr vor seiner Verhaftung insgesamt 288
Gramm Marihuana verkaufte.
Y _________ gab zunächst an, C _________ 200-300 Gramm verkauft zu haben, be-
stätigte aber auf Vorhalt, dass die von C _________ angegebenen 720 Gramm hinkom-
men können. Vielleicht seien es auch nur 500 Gramm gewesen. C _________ gestand
an der polizeilichen Einvernahme die Menge von 720 Gramm und bestätigte diese vor
der Staatsanwaltschaft. Er habe über zwei Jahre sicherlich 30 Gramm im Monat von
Y _________ gekauft. Wird nun der in E. 2.1.3 hiervor festgestellte Zeitraum von 20
Monaten berücksichtigt, ergibt sich eine Menge von 600 Gramm Marihuana. Diese
Menge wurde nicht nur von C _________ zugegeben, sie wurde auch von Y _________
anerkannt, der erklärte, 720 Gramm könnten passen, vielleicht seien es auch nur 500
Gramm gewesen. Für das Gericht ist daher erstellt, dass Y _________ C _________
600 Gramm Marihuana verkauft hat.
Wie bereits in der voranstehenden Erwägung ausgeführt, darf auf die Aussage von
G _________ nicht abgestellt werden. Die von der Vorinstanz festgestellte Menge von
3'262 Gramm gehandeltem Marihuana reduziert sich nach dem Gesagten daher um 152
Gramm (120 Gramm + 32 Gramm) auf 3'110 Gramm. Er hat sich damit der Veräusse-
rung resp. Abgabe von Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG strafbar gemacht und
ist hierfür schuldig zu sprechen.
2.2 Vorfall vom 3. Februar 2019
2.2.1 Y _________ bestreitet vor Berufungsinstanz nicht, am 2./3. Februar 2019 den
BMW mit dem Kontrollschildnummer VS xxxx1, immatrikuliert auf E _________ beim
Grenzübertritt Thaygen gelenkt zu haben. Er bestreitet jedoch, sich einer Kontrolle der
Grenzwacht bewusst entzogen zu haben. Er sei zwar dort entlanggefahren, habe von
der Zollkontrolle aber nichts mitbekommen (S. 1747 A zu F120 ff.; S. 3475 A zu F24). Er
argumentiert, es handle sich nach der Einfahrt «Ochsewis» um eine kurvige Strasse und
die Beamten hätten einigen Rückstand zum Personenwagen aufgewiesen. Es müsse
angenommen werden, dass es den nacheilenden Beamten kaum möglich gewesen sei,
ein Überholmanöver zu sehen. Zudem sei die Patrouille in einem zivilen Fahrzeug un-
terwegs gewesen und hätten Blaulicht und Wechselklanghorn erst in grossem Abstand
zum Personenwagen des Berufungsklägers 1 in Betrieb gesetzt, sodass es äusserst
wahrscheinlich sei, dass der Beschuldigte 1 die Kontrolle nicht bemerkt habe. Es fehle
am Vorsatz.
2.2.2 Der Anzeige (S. 3242 ff.) sowie dem Wahrnehmungsbericht des zuständigen Be-
amten (S. 3246 f.) ist zu entnehmen, dass die mobile Grenzwachtequipe mit einem zivi-
len Einsatzfahrzeug unterwegs war. Die Sicht war klar und die Strassenverhältnisse gut.
Der Personenwagen des Beschuldigten 1 sei um ca. 00.45 an der Patrouille vorbeige-
fahren und man habe sich entschieden, die Nachfahrt aufzunehmen. Mittels Fahrzeug-
matrix «Stopp Grenzwache» sei auf der Höhe der Ausfahrt Schaffhausen Herblingen die
Anhaltung des Fahrzeugs eingeleitet worden. Mittels Lichthupe sei auf die Matrix auf-
merksam gemacht worden und mittels dem rechten Blinker sei signalisiert worden, das
Fahrzeug solle die Ausfahrt auf der rechten Seite benutzen. Der Personenwagen habe
verlangsamt, den Blinker rechts gesetzt und die Ausfahrt Schaffhausen Herblingen be-
nutzt. In der Folge habe man festgestellt, dass der Fahrer die Geschwindigkeit beschleu-
nige und keine Anhaltung tätigen wollte. Der Personenwagen sei auf die Autostrasse
Richtung Singen gefahren und habe seine Geschwindigkeit massiv beschleunigt. Es sei
das Blaulicht auf das Dach des Einsatzfahrzeugs gesetzt, die besondere Warnvorrich-
tungen mit Wechselklanghorn eingeschaltet worden. Die Fahrzeugmatrix «Stopp Grenz-
wache» sei während der ganzen Nacheile in Betrieb gewesen. Kurze Zeit später habe
beobachtet werden können, wie der Personenwagen auf der Höhe «Ochsewis» zum
Überholmanöver über die doppelte Sicherheitslinie angesetzt habe, um das vorausfah-
rende Fahrzeug zu überholen. Nach dem Überholmanöver sei der flüchtende Personen-
wagen noch kurzzeitig im Sichtfeld der Patrouille gewesen. Der Abstand zum flüchten-
den Wagen habe sich rasant erhöht und nach der Kurve «Wäierwis» habe die nachei-
lende Equipe den Sichtkontakt zum flüchtenden Fahrzeug verloren. Der Einsatz sei um
01.30 Uhr beendet worden.
Die Distanzen schätzt der Beamte in seinem Wahrnehmungsbericht wie folgt ein: Mit
eingeschalteter Fahrzeugmatrix «Stopp Grenzwacht» hätten sie zeitweise einen Ab-
stand von 10-15 Metern zum Fahrzeug gehabt. Im Zeitpunkt des Überholmanövers hät-
ten sie einen Abstand von rund 150 bis 200 Meter gehabt; danach einen solchen von
700 bis 900 Meter. Kurz darauf habe man den Sichtkontakt verloren. Das Überholmanö-
ver habe etwa 800 Meter nach der Einfahrt stattgefunden. Das Blaulicht und die Warn-
vorrichtung mit Wechselklanghorn sei eingeschaltet worden.
2.2.3 Die Nacheile erfolgte in der Nacht, bei guter Witterung, guter Sicht, guten Stras-
senverhältnissen und wenig Verkehr. Zeitweise befand sich das Einsatzfahrzeug der
Patrouille mit eingeschalteter Matrix 10-15 Meter hinter dem Personenwagen des Be-
schuldigten 1. Die Grenzwache benutzte zudem die Lichthupe, um auf das Signal auf-
merksam zu machen. Es ist nicht glaubwürdig, dass der Beschuldigte 1 derlei nicht be-
merkt haben soll; insbesondere auch, da er zunächst gemäss den Anweisungen der
Grenzwache nach rechts blinkte, die signalisierte Ausfahrt nahm und verlangsamte. Vor
Kantonsgericht erklärte der Beschuldigte 1, er habe diese Ausfahrt genommen, da sein
Vater in der Nähe wohne und er sei durch den Wohnort seines Vaters gefahren. Es ist
nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte 1 die Ausfahrt hätte nehmen sollen,
wenn er die Lichthupe, den Blinker und das Schild «Stopp Grenzwache» nicht gesehen
hätte. Es war mitten in der Nacht und einen Halt beim Vater macht der Beschuldigte 1
nicht geltend, lediglich, durch den Ort gefahren zu sein. Es ist indes nicht nachvollzieh-
bar, einen derartigen Umweg in Kauf zu nehmen und zunächst neben dem besagten Ort
durchzufahren, erst bei der Ausfahrt «Herblingen» von der Autostrasse zu gehen, um
dann in die genau entgegengesetzte Richtung wieder Richtung «Singen»/Deutschland
zu fahren, nur um lediglich durch den Wohnort seines Vaters zu fahren. Eine solche
Begründung ist nicht glaubwürdig. Auch im Verlauf der Verfolgung hat der Beschuldigte
1 die Grenzwache bemerken müssen, zumal die ganze Nacheile rund 45 Minuten dau-
erte und zeitweise das Blaulicht und das Wechselklanghorn eingeschaltet waren. Dass
der Beschuldigte 1 massiv beschleunigte und ein Überholmanöver über eine doppelte
Sicherheitslinie vollzog, sind weitere starke Indizien dafür, dass er sich durchaus be-
wusst war, dass er hätte anhalten sollen und die Signale ihm galten, er sich indes einer
Kontrolle entziehen wollte. Immerhin gestand Y _________ ein, anlässlich dieser Fahrt
Amphetamine von Deutschland in die Schweiz geschmuggelt zu haben und diese hätten
sich auf dem Beifahrersitz befunden. Es liegt folglich auch ein Motiv für eine Fahrerflucht
vor. Schliesslich fällt auf, dass der Beschuldigte 1 keine genauen Daten betreffend die
Einfuhr von Betäubungsmitteln nennen konnte, sich indes bezüglich dem 2./3. Februar
2019 genau erinnerte, an diesem Datum Amphetamine in Deutschland geholt zu haben.
Die Fahrt unterschied sich mithin von den übrigen und ist dem Beschuldigten 1 in Erin-
nerung geblieben. Dieser angeklagte Sachverhalt gilt mithin als erwiesen.
2.2.4 Betreffend Art. 90 SVG sowie Art. 286 StGB wird auf die korrekten rechtlichen
Ausführungen der Vorinstanz in E. 9.2 und 9.3 verwiesen.
Y _________ musste aufgrund der Verkehrssituation, den Witterungs- und Sichtverhält-
nissen sowie der gesamten Umstände erkennen, dass die Signale (Matrix, Lichthupe,
Blinker, Blaulicht und Wechselklanghorn) ihm galten und ihn zum Anhalten aufforderten.
Er entzog sich bewusst einer Kontrolle. Hierbei überfuhr er die doppelte Sicherheitslinie,
um ein vor ihm fahrendes Fahrzeug zu überholen. Mit diesem Verhalten erfüllte er so-
wohl den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2
i.V.m. Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV sowie den Tatbestand der Hinde-
rung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB. Er ist diesbezüglich schuldig zu sprechen.
3. Z _________ wird unter anderem vorgeworfen, von B _________ 50 Gramm Kokain
entgegengenommen und an A _________ weitergeleitet zu haben. Er bestreitet dies und
rügt, die Vorinstanz habe in E. 11.8 diesen Sachverhalt unkorrekt festgestellt.
3.1 A _________ sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar 2019
aus, Z _________ habe ihm einmal 50 Gramm Kokain gebracht, welches dieser von
B _________ übernommen gehabt habe (S. 491 A zu F13). Z _________ und
E _________ hätten Gras verkauft und mittlerweile auch Kokain. Sie würden vermutlich
das Kokain auch von B _________ beziehen. Das nehme er an. Von B _________ wisse
er, dass Z _________ auch nach Kokain gefragt habe (S. 498 A zu F64). Es sei zwischen
ihm und Z _________ wegen einer Spielkonsole zu einem Streit gekommen (S. 498 A
zu F65).
An der Polizeibefragung vom 25. Juni 2019 erklärte A _________ mit der Aussage von
Z _________, nichts mit Kokain zu tun zu haben, konfrontiert, dies sei ihm auch nur zu
Ohren gekommen, dass dieser auch solches verkauft hätte. Daher habe er das gesagt.
Gesehen, dass der Beschuldigte 2 über Kokain verfügt oder solches verkauft hätte, habe
er nie (S. 571 A zu F2). Zweimal habe der Beschuldigte 2 für ihn Umschläge mit Geld
für B _________ mitgenommen (S. 571 f. A zu F3-9). An seiner Aussage, Z _________
habe ihm 50 Gramm Kokain von B _________ überbracht und weitere 25 Gramm in
seinem Auftrag K _________ gegeben, hielt er fest (S. 572 A zu F10). Z _________
habe beide Male das Kokain gesehen, zumal sich dieses entweder in einem durchsich-
tigen Beutel befunden oder er das Kokainpäckchen aufgemacht habe. Die Bestreitung
sei Selbstschutz (S. 573 A zu F12).
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme erklärte A _________, in Sachen Kokain,
ausser der Konsumation, gar nichts mit Z _________ zu tun zu haben. Auf konkrete
Nachfrage bestätigte er jedoch, dass Z _________ ihm 50 Gramm Kokain von
B _________ gebracht hatte und ergänzte: «das war’s dann aber». Zwei Fragen weiter
bestätigte er auf Vorhalt seine Aussage, dass Z _________ für ihn 25 Gramm Kokain an
K _________ übergab (S. 2918 f.).
A _________ wurde am 15. Juni 2023 über den Rechtshilfeweg von einem Richter am
Amtsgericht BehR erneut bezüglich dem Vorwurf einvernommen (S. 4220 ff.). Eine un-
mittelbare Einvernahme durch das Kantonsgericht war weder in der Schweiz noch per
Video möglich. Zum Verhältnis zwischen ihm und Z _________ gab der Zeuge an, dass
sie eine Zeit lang Nachbarn und befreundet gewesen seien. Aufgrund von Meinungsver-
schiedenheiten, Streitigkeiten und dem damaligen Drogenkonsum habe sich dies ver-
laufen. Seit seiner Verhaftung, hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt. Der Streit habe
geschätzt drei bis vier Monate vor der Verhaftung angefangen, er könne sich aber nicht
mehr zu 100% erinnern weshalb. Es sei vermutlich um eine Playstation VR-Brille und
Geld gegangen. Z _________ sei im Handel mit Marihuana tätig gewesen. Den hier zu
beurteilenden Vorfall konnte er nicht mehr schildern. Er gab zu Protokoll, er könne heute
selbst die Tatsache, dass er ihm 50 Gramm gebracht habe, nicht mit Sicherheit bestäti-
gen. Er nehme Medikamente, aufgrund derer er keine Erinnerung mehr daran habe. Er
konnte keine Angaben zum Zeitraum, zum Grund, dem Ort der Übergabe oder einer
allfälligen Gegenleistung machen.
3.2 Z _________ machte anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 2. April
2019 keine Angaben zu den Fragen betreffend eine Lieferung von 50 Gramm Kokain
von B _________ zu A _________ (S. 1435 A zu F87-89). Er hielt anlässlich der glei-
chentags stattfindenden Hafteröffnungssitzung fest, dass er kein Kokain an Drittperso-
nen verkauft oder abgegeben habe; generell und spezifisch auch an A _________ oder
K _________ nicht (S. 1441). Er betonte wiederholt, mit Kokain nicht zu tun zu haben
(S. 1442) und bestritt konstant, 50 Gramm Kokain von B _________ an A _________
überbracht zu haben (S. 3749 A zu F24).
Am 15. April 2019 wurde der Beschuldigte 2 erneut polizeilich befragt. Er bestritt generell
«mit der Kokaingeschichte von A _________» etwas zu tun gehabt zu haben und spe-
zifizierte, dass er weder 25 Gramm von A _________ an K _________ übergeben noch
50 Gramm von B _________ an A _________ überbracht habe (S. 1445 A zu F1).
Z _________ hielt fest, B _________ habe ihm nie etwas für A _________ mitgegeben
und er habe auch nie etwas von A _________ für B _________ erhalten (S. 1445 A zu
F2). Bereits anlässlich dieser Befragung vermutet der Beschuldigte 2, A _________
wolle ihm vielleicht eine reinhauen. Vielleicht sei er wegen der PlayStation sauer auf ihn
oder weil er nicht für ihn habe Koks verkaufen wollen (S. 1447 A zu F14; S. 1453 A zu
F53).
Am 8. Mai 2019 bestätigte er erneut ausdrücklich, weder 25 Gramm an K _________,
noch 50 Gramm Kokain an A _________ übergeben zu haben (S. 1459 A zu F3) und
distanzierte sich erneut vom Handel mit Kokain insbesondere im Zusammenhang mit
A _________ (S. 1463 A zu F27; S. 1464 A zu F33 und F36).
Am 27. Mai 2019 gab der Beschuldigte 2 zu, L _________ insgesamt 7 Gramm Kokain
verkauft zu haben, nachdem er 10 Gramm von B _________ erworben hatte (S. 1470 A
zu F22; S. 1479 A zu F13). Bezüglich der 50 Gramm von B _________ für A _________
konnte sich der Beschuldigte 2 an eine Situation erinnern und erzählte, es habe im Raum
gestanden, dass er etwas habe mitnehmen sollen. Das habe er aber nicht gewollt. Er
habe niemanden gekannt, der gekokst habe, was hätte er deshalb damit sollen (S. 1474
A zu F43 f.). B _________ habe einmal versucht, ihm etwas für A _________ mitzuge-
ben. Er habe gesagt, dass er das vergessen könne und dann sei das vorbei gewesen.
Einmal habe er einen Geldumschlag von A _________ B _________ überbracht (S.
1474 A zu F45 f.).
Er bestätigte vor der Staatsanwaltschaft den einmaligen Kauf von 10 Gramm Kokain bei
B _________ (S. 2924) und bestritt die Übergaben von Kokain an A _________ und
K _________ (S. 2925).
An der Hauptverhandlung vom 17. März 2022 bestritt er erneut, 50 Gramm Kokain von
B _________ an A _________ überbracht zu haben. Er und A _________ hätten starke
Differenzen gehabt. Er wisse nicht, weshalb dieser so ausgesagt habe. Er habe für die-
sen nie etwas transportiert. Vielleicht habe er noch irgendwo 50 Gramm unterbringen
müssen (S. 3749 A zu F24 f.).
Vor Kantonsgericht bestritt er, die 50 Gramm überbracht zu haben. Auf das überbrachte
Couvert angesprochen gab er an, nicht gewusst zu haben, was sich im Umschlag be-
finde. Dieses sei verschlossen gewesen. Es sei zudem sehr flach gewesen, sodass er
angenommen habe, es habe sich um eine Notiz gehandelt und er nicht davon ausge-
gangen sei, dass sich Drogen darin befinden könnten (S. 4257 A zu F8-11). Er habe vom
Kokainverkauf von A _________ nicht gewusst (S. 4257A zu F13). Auf den Verkauf von
Kokain an L _________ angesprochen, erklärte der Beschuldigte 2, es habe sich um die
damalige Vorgesetzte seiner Freundin gehandelt und letzter habe er einen Gefallen tun
wollen im Hinblick auf die Situation am Arbeitsplatz. So habe er L _________ auf deren
Nachfrage hin Kokain gebracht (S. 4257 f. A zu F14).
3.3 B _________ bestritt, A _________ oder Z _________ Betäubungsmittel verkauft
oder übergeben zu haben (S. 834 A zu F74; S. 890 A zu F6). Er bestritt, Z _________
angeboten zu haben, 50 Gramm Kokain für A _________ mitzunehmen resp. dass die-
ser die 50 Gramm mitgenommen habe (S. 891 A zu F13 f.). Er bestätigte, dass ihm
Z _________ einmal einen Umschlag von A _________ mit sechs oder sieben Hundert
Franken übergeben habe. Er verneinte eine zweite Übergabe eines Couverts mit Geld
(S. 891 A zu F17). B _________ bestritt während des gesamten Verfahrens, mit Betäu-
bungsmitteln gehandelt zu haben (S. 2928 ff.).
3.4 Sämtliche Befragten waren Beschuldigte und hatten ein Interesse am Ausgang des
Verfahrens. Sie mussten sich als solche nicht selbst belasten und unterlagen keiner
Wahrheitspflicht. Z _________ gab den Handel mit Marihuana zu und ebenfalls den Kon-
sum diverser Betäubungsmittel. Er gestand zudem im Verlauf der Untersuchung einen
einmaligen Kauf von 10 Gramm Kokain bei B _________ ein, wobei er insgesamt 7
Gramm davon an L _________ weiterverkauft habe. Z _________ gibt im Verlauf des
Prozesses uneinheitlich an, inwiefern er in allfällige Botengänge oder Transporte zwi-
schen B _________ und A _________ involviert gewesen ist.
A _________ ist der einzige Belastungszeuge und seine Aussagen sind das einzig be-
lastende Beweismittel. Er belastet sich mit dieser Aussage auch selbst. Er hat diesen
Sachverhalt anerkannt und wurde im abgekürzten Verfahren hierfür verurteilt, wobei zu
berücksichtigen ist, dass im abgekürzten Verfahren auf die Aussagen des Beschuldigten
abgestellt wird, ohne dass dies im Rahmen einer eingehenden Beweiswürdigung geprüft
würden.
Ebenfalls bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist, dass A _________ aussagte,
der Beschuldigte 2 sei im Kokainhandel tätig und später relativierte, er vermute das nur
aufgrund einer Bemerkung einer Drittperson und habe es aber selber nie gesehen oder
mitbekommen. Er scheute einerseits nicht davor zurück, Z _________ aufgrund von Hö-
rensagen zu belasten, ist andererseits auch im Stande, seine Aussage nachträglich zu
relativieren. Einige der Aussagen von A _________, die Z _________ zunächst bestritt,
wie beispielsweise die Übergabe eines Briefumschlags an B _________, der ausser der
Übergabe des Geldumschlags fast alles abstritt, wurden durch weitere Auskunftsperso-
nen bestätigt.
A _________ hat am 25. Juni 2019 zunächst ausgesagt, der Beschuldigte 2 habe nichts
mit Kokain zu tun gehabt, ausser dem Konsum. Er ergänzt jedoch in der gleichen Aus-
sage, dieser habe ihm 50 Gramm Kokain von B _________ überbracht und 25 Gramm
an K _________. Gemäss Aussage von A _________ war Z _________ indes nicht aktiv
in den Kauf resp. Verkauf involviert, sondern war der Überbringer der Betäubungsmittel.
Es ist
insofern nachvollziehbar, dass der
Belastungszeuge
zunächst aussagt,
Z _________ habe nichts mit Kokain zu tun.
A _________ und Z _________ gaben beide an, zerstritten gewesen zu sein. Vor Kan-
tonsgericht konnte A _________ keine Angaben mehr zu dem hier zu beurteilenden Fall
machen. Zwist über ein Elektronikgerät bildet im Übrigen kein nachvollziehbares Motiv,
eine Drittperson bei der Polizei mit kriminellen Handlungen zu belasten. Auch das eher
zufällige Zustandekommen der ersten Anschuldigung und deren Inhalt, Drogentrans-
porte und keine Drogengeschäfte, wären für unrechtmässige Beschuldigungen unty-
pisch.
Z _________ gab den Handel mit Marihuana zu, bestritt den vorgeworfenen Sachverhalt
aber konsequent und distanzierte sich mehrmals klar vom Handel mit Kokain. Indes ist
die Entwicklung seiner Aussagen zu beachten. So bestritt er vorab kategorisch, mit
Kokain zu tun zu haben, gab dann den zunächst verneinten Konsum zu und gestand
aufgrund der Vorhalte ein, 10 Gramm Kokain gekauft und davon 7 Gramm an eine Per-
son weiterverkauft zu haben. Auch bestritt er zunächst, für A _________ etwas an
B _________ transportiert zu haben und gab in der Folge zu, für A _________ einen
Umschlag mitgenommen und B _________ gebracht zu haben, was nicht nur von
A _________ so ausgesagt, sondern von B _________ auch so bestätigt wurde.
Schliesslich gab er auch zu, dass B _________ ihn durchaus darauf angesprochen
hatte, etwas für A _________ mitzunehmen (S. 1474 A zu F43 ff.). Es fällt somit auf,
dass er in Bezug auf den Kokainhandel nicht von Beginn an die Wahrheit sagte und sich
die Aussagen im Laufe der Untersuchung entwickelten, insbesondere, wenn andere Per-
sonen ihn belasteten. B _________ hat den Handel mit Betäubungsmittel bestritten.
Diese Aussage wird von Z _________ selbst widerlegt, der gesteht, von B _________
10 Gramm Kokain gekauft zu haben. Aufgrund der Aussagen von A _________ und in
Würdigung der Aussagen und der Entwicklung der Aussagen von Z _________ ist für
das Kantonsgericht erstellt, dass des Beschuldigte 2 50 Gramm Kokain von
B _________ zu A _________ transportiert hat.
Vor Kantonsgericht bestritt Z _________, gewusst zu haben, dass A _________ mit
Kokain gehandelt hat. Auf A _________ und seine Bekannten in Genf angesprochen,
zog der Beschuldigte 2 indes direkt den Schluss, dass es wohl um Kokain gehe (S. 1427
A zu F24). Auch an der Hafteröffnungseinvernahme gab er an, dass er vermutet habe,
dass A _________ in Kontakt mit Kokain stand, zumal dieser ihm gesagt habe, er habe
keinen Führerschein, da die Polizei bei ihm anlässlich einer Anhaltung Kokain gefunden
habe. Einige Fragen weiter gab er an, A _________ habe ihm angeboten, für ihn Kokain
zu verkaufen (S. 1442). Ihm war überdies bekannt, dass A _________ auch
K _________ Kokain gegeben hat. Entgegen seiner Aussage vor Kantonsgericht hat
Z _________ gewusst, dass A _________ mit Kokain handelte.
3.5 Nach dem Gesagten ist der Verkauf von 57 Gramm Kokain, entsprechend 35.91
Gramm reines Kokain (vgl. E. 12.3 des erstinstanzlichen Urteils), erstellt. Die 50 Gramm
hat der Beschuldigte 2 zwar nicht selbst verkauft, diese indes transportiert und
A _________ überbracht, von dem er wusste, dass dieser mit Kokain handelt.
Z _________ ist daher der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge-
setz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig zu sprechen, zumal er nach dem hiervor
festgestellten Sachverhalt mit der gehandelten Menge der vom Bundesgericht festge-
legte Menge, die die Gesundheit vieler Menschen gefährdet, überschreitet.
4. Strafzumessung
4.1 Y _________
Die gehandelten Betäubungsmittelmengen reduzieren sich im Vergleich zum erstin-
stanzlichen Urteil nur marginal. Der Schuldspruch betreffend die grobe Verkehrsregel-
verletzung und die Hinderung einer Amtshandlung werden bestätigt. Die persönlichen
und finanziellen Verhältnisse von Y _________ haben sich seit dem erstinstanzlichen
Urteil wesentlich verändert. Der Beschuldigte 1 befindet sich derzeit in einer stationären
Langzeitentwöhnungstherapie und hat hierfür seine Erwerbstätigkeit aufgegeben. Er lebt
von Sozialhilfe und erhält Fr. 559.00 monatlich ausbezahlt. Seit fünf Monaten ist er in
einer Beziehung. Bezüglich des Vorlebens sowie der Vorstrafen und der Strafzumes-
sung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz (E. 17 in fine) verwiesen. Die
Höhe des Tagessatzes ist entsprechend der aktuellen finanziellen Situation anzupassen
und auf Fr. 10.00 festzulegen. Die Strafe wird unter Verweis auf die entsprechenden
Ausführungen der Vorinstanz auf eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu je Fr. 10.00, ausmachend Fr. 1'200.00 und einer Busse von
Fr. 600.00 verurteilt, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 184 Tagen. Im Falle
der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von
sechs Tagen umgewandelt. Die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe werden unter Anset-
zung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben.
4.2 Z _________
Der einfache Handel mit Betäubungsmitteln nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Z _________ verkaufte im
selben Zeitraum 7 Gramm Kokain sowie 9'513 Gramm Marihuana. Die Vorstrafenlosig-
keit wirkt sich neutral aus. Ebenso die teilweise Geständnisbereitschaft, welche sich ins-
besondere auf Sachverhalte bezog, die ihm aufgrund von Aussagen anderer Beteiligter
oder anderen Beweisen nachgewiesen werden konnten. Der Beschuldigte 2 handelte
vorsätzlich mit Betäubungsmitteln, jedoch ohne Gewinnabsichten und hauptsächlich zur
Finanzierung der eigenen Sucht. Seine eigene Sucht wirkt sich leicht strafmildernd aus.
Der Beschuldigte 2 lebt in einer Partnerschaft und war zeitweise erwerbstätig resp. ar-
beitsunfähig und zeitweise arbeitslos. Von Oktober 2022 bis Ende September 2023 ging
er eigenen Angaben nach einer Erwerbstätigkeit nach. Er erklärte gegenüber dem Kan-
tonsgericht, derzeit arbeitslos zu sein, aber bereits eine neue Stelle bei einer Versiche-
rung in Aussicht zu haben.
Betreffend die Möglichkeit der Verwendung der Richtlinien für die Strafzumessung des
Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
(VBRS) sowie der Tabelle «Fingerhuth» und «Hansjakob» wird auf die korrekten Aus-
führungen der Vorinstanz unter E. 20.2 und 20.3 verwiesen. An der Menge Kokain hat
sich nichts geändert. Das Kantonsgericht geht mit der Vorinstanz überein, dass sich für
die genannten Straftaten eine Freiheitsstrafe rechtfertigt. Das Kreisgericht hat in E. 20 in
fine des angefochtenen Urteils die Strafzumessung in ihren Grundsätzen und die einzel-
nen Strafzumessungskriterien bezogen auf die den Beschuldigten 2 anzulastenden Ta-
ten korrekt dargetan. Die Freiheitsstrafe ist nach dem Gesagten auf 18 Monate festzule-
gen.
Der Berufungskläger 2 rügt schliesslich, bei der Strafzumessung sei strafmildernd zu
berücksichtigen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Am 3. Oktober
2019 sei mittels Parteimitteilung die Anklageerhebung in Aussicht gestellt worden. Das
Strafverfahren sei dann bis zur Anklageerhebung am 12. November 2021 und damit rund
2 Jahre inaktiv gewesen.
In der Tat teilte die Staatsanwaltschaft am 3. Oktober 2019 den Parteien mit, sie beab-
sichtigte Anklage zu erheben. Zu diesem Zeitpunkt waren noch vier weitere Beschuldigte
am Verfahren beteiligt. Am 27. November 2019 wurde die Parteimitteilung mit weiteren
Delikten ergänzt, wobei diese weder Y _________ noch Z _________ betrafen. Mit Mit-
teilung vom 14. Januar 2020 wurde das Verfahren von A _________ abgetrennt, da die-
ser die Durchführung des abgekürzten Verfahren beantragt hatte (S. 3233 ff.). Am
betreffend das hiervor zu beurteilenden Verkehrsdelikt von Y _________ (S. 3260 f.) und
ergänzte die Parteimitteilung am 20. Februar 2020 entsprechend (S. 3272 f.). Im März
2020 ging bei der Staatsanwaltschaft der Verzeigungsbericht betreffend Z _________
und den Vorwürfen der Drohung und Tätlichkeit zum Nachteil von X _________ ein. Der
Beschuldigte 2 wurde am 27. Januar 2020 in diesem Zusammenhang polizeilich befragt
und die Staatsanwaltschaft teilte am 20. März 2020 eine entsprechende Ergänzung der
Parteimitteilung mit sowie die Abtrennung des Verfahrens von B _________. Am 30. Juni
2020 fand eine erneute Konfrontationseinvernahme betreffend Z _________ und den
Vorwurf der Tätlichkeit, Drohung und Nötigung statt (S. 3341 ff.). Im Oktober 2020 ging
bei der Staatsanwaltschaft ein erneuter Verzeigungsbericht betreffend Diebstahl und be-
trügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ein, welcher Y _________
vorgeworfen wurde (S. 3355 ff.). Die entsprechende Ergänzung der Parteimitteilung er-
folgte am 8. Januar 2021 (S. 3461 f.) und die staatsanwaltliche Einvernahme des
Beschuldigten 1 am 25. Februar 2021 (S. 3466 ff.). Die Anklageerhebung erfolgte
schliesslich am 12. November 2021.
In Bezug auf Z _________ fanden mithin ab der Konfrontationseinvernahme vom
keine Verfahrenshandlungen statt. Hingegen erfolgten in Bezug auf den Mitbeschuldig-
ten Y _________ bis Ende Februar 2021 Einvernahmen wegen neuen Straftatbestän-
den. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass das Verfahren grundlos stillgestanden wäre,
zumal der Grundsatz der Verfahrenseinheit besagt, dass mehrere Straftaten derselben
Person wie auch die Straftaten, die in Mittäterschaft begangen wurden, grundsätzlich
gemeinsam zu verfolgen sind. Der Beschuldigte 2 hat die Verfahrensdauer vor Kantons-
gericht im Plädoyer zu Recht nicht kritisiert, weil der Prozess wegen der Befragung des
Belastungszeugen in Deutschland verzögert wurde. Eine Verletzung des Beschleuni-
gungsgebots kann nicht festgestellt werden.
Die Strafzumessung bezüglich der übrigen Delikte wurde nicht gerügt. Hierzu wird auf
die Erwägungen E. 20.4-20.8 des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Die persönlichen
und finanziellen Verhältnisse von Z _________ haben sich nicht wesentlich verändert,
zumal dieser im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung erneut arbeitslos war und angab,
keine Arbeitslosengelder zu beziehen. Eine Zusage betreffend eine neue Arbeitsstelle
hatte er zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Zusammenfassend wird Z _________ daher zu
einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je
Fr. 30.00, entsprechend Fr. 3'000.00, und einer Busse von 300.00 verurteilt. Die ausge-
standene Untersuchungshaft vom 2. April 2019 bis zum 27. September 2019 (insgesamt
179 Tage) wird bei einem allfälligen Vollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet. Im Falle
der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von
drei Tagen umgewandelt. Der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe wird unter An-
setzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.
5. Landesverweis
5.1 Y _________
Y _________ wird unter anderem der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz schuldig gesprochen, wobei es sich um eine Katalogtat nach Art. 66a
Abs. 1 lit. o StGB handelt, welche grundsätzlich ein Landesverweis zur Folge hat.
Eine Landesverweisung kommt angesichts von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur bei einer
gewissen Schwere der Straftat in Betracht (Bundesgerichtsurteil 6B_126/2016 vom
fizierten Drogenhandel (Art. 19 Abs. 2 BetmG) in der Regel erfüllt (Bundesgerichtsurteil
6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.4 nicht publ. in: in BGE 145 IV 364).
Der Berufungskläger 1 macht gestützt auf den Vollzugsaufschub eine günstige Legal-
prognose geltend. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheits-
strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gesetz
setzt nicht eine günstige Prognose voraus, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen
Prognose (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von
Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Be-
urteilungsmassstab (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 237; Bundesgerichtsurteile 6B_378/2018
vom 22. Mai 2019 E. 4.4; 2C_122/2017 vom 20. Juni 2017 E. 3.3). Eine günstige Legal-
prognose, stünde einer Ausweisung gemäss FZA entgegen (Bundesgerichtsurteil
6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.4). Die Legalprognose ist indes nicht das einzige
oder für sich ausschlaggebende Kriterium (Bundesgerichtsurteil 6B_378/2018 vom
günstigen Prognose aus, sondern vom Fehlen einer ungünstigen Legalprognose. So
wies sie korrekterweise auf die bereits bestehenden Vorstrafen im SVG-Bereich hin und
erhöhte die Probezeit aufgrund dessen auf 3 Jahre. Wesentliches Kriterium für die Lan-
desverweisung bildet die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit
und Gesundheit oder des Gemeinwohlinteresses durch den kriminellen Willen, wie er
sich in der konkreten Katalogtat des Art. 66a Abs. 1 StGB realisiert.
Y _________ verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B. Er ist derzeit nicht erwerbstätig
und lebt von Sozialhilfe. Es stellt sich mithin die Frage, ob er überhaupt in den Anwen-
dungsbereich des FZA fällt. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, zumal wie
bereits erwähnt der Betäubungsmittelhandel eine schwere Gefährdung der öffentlichen
Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA darstellt (BGE 139 II 121 E. 5.3. sowie Urteile
2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.2 und 6B_126/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.2,
nicht publ. in: BGE 143 IV 97) und das FZA mithin einem Landesverweis nicht entge-
gensteht. Dass ein Härtefall vorliegt, wird nicht geltend gemacht und dergleichen ist auch
nicht ersichtlich, wobei auf die Ausführungen unter E. 22.2 der Vorinstanz verwiesen
werden kann. Seine derzeitige Partnerschaft vermag daran nichts zu ändern, zumal es
seiner Freundin grundsätzlich freisteht, mit dem Beschuldigten 1 nach Deutschland zu
ziehen. Y _________ ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für fünf Jahre,
was der Mindestdauer entspricht, des Landes zu verweisen.
5.2 Z _________
Z _________ wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
schuldig gesprochen. Damit handelt es sich um eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. o
StGB, welche grundsätzlich einen Landesverweis zur Folge hat. Z _________ verfügt
derzeit über keine gültige Aufenthaltsbewilligung und keine Arbeitsstelle. Es kann grund-
sätzlich auf die Ausführungen in den Erwägungen E. 22.1 und 22.3 der Vorinstanz sowie
die voranstehende E. 5.1 verwiesen werden. Auch vorliegend kann offen gelassen wer-
den, ob das FZA überhaupt Anwendung findet, zumal dieses einem Landesverweis in
casu nicht entgegensteht. Ein Härtefall liegt auch bei Z _________ nicht vor. Er ist in
Deutschland aufgewachsen, hat dort seine Ausbildung gemacht und spricht deutsch.
Sein Sohn wohnt in Deutschland. Sein Bezug zur Schweiz sind insbesondere seine hier
lebende Mutter und seine Schweizer Freundin. Einer Erwerbstätigkeit geht er aktuell
nicht nach und er war während seiner Anwesenheit längere Zeit arbeitslos. Im Übrigen
kann auf E. 22.3 der Vorinstanz verwiesen werden. Z _________ ist in Anwendung von
Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für fünf Jahre, was der Mindestdauer entspricht, des Landes
zu verweisen.
6. Kosten
6.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des
Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für
Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei,
fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 ff. zu
Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton
getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt
die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem
Teilfreispruch hat sie die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des
Schuldspruchs zu tragen. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person
freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten jedoch dann ganz oder teilweise
auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens
bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen
Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene
Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet
sich nach dem Verfahrensausgang; bei einem Teilfreispruch ist nach den für die
Kostentragung geltenden Grundsätzen zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine
Entschädigung für die Taten, die mit einem Freispruch endeten, beanspruchen kann (Art.
429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom
Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis
gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und
Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8).
6.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird
in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro-
zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebühren-
rahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge-
setzt (Art. 13 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis
Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Kreisgericht Fr. 190.00 bis Fr. 6’000.00 (Art. 22 lit. b und
d GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwi-
schen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit.
f GTar).
6.3 Die Vorinstanz hat die Kosten der Staatsanwaltschaft auf Fr. 5'875.50 (Gebühren
Fr. 4’625.50 und Auslagen Fr. 1’250.00) und die eigenen Gerichtskosten auf Fr. 3’000.00
festgesetzt. Die Gebühren bewegen sich im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kan-
tonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen, zumal die Parteien
dazu keine Beanstandungen vorgebracht haben. Die Schuldsprüche werden bestätigt
und es kommt zu keiner Änderung des Strafmasses, sodass nach dem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von insgesamt Fr. 8'875.50 wie von der Vorinstanz in E. 24. 3 f.
festgelegt im Umfang von Fr. 4'268.00 Y _________ und im Umfang von Fr. 4'607.50
Z _________ auferlegt worden.
6.4 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für die Weibelin an
(Art. 10 Abs. 2 GTar). Das Dossier ist mit über 4’200 Seiten umfangreich. Zu beurteilen
waren hauptsächlich Sachverhaltsfragen. Das Gericht hat einen Beweismittelentscheid
(P2 22 46) gefällt und eine rechtshilfeweise Einvernahme in Deutschland durchführen
lassen. Mit Rücksicht auf die vorgenannten Bemessungskriterien erscheint eine Ge-
richtsgebühr von Fr. 2'475.00 angemessen und die Gerichtskosten des Berufungsver-
fahrens betragen damit insgesamt Fr. 2'500.00.
Die Berufungen von Y _________ und Z _________ werden grossmehrheitlich abge-
wiesen. Auf das Rechtsbegehren betreffend die Höhe des Honorars des amtlichen Ver-
teidigers von Z _________ wird nicht eingetreten. Die Berufung von Z _________ kon-
zentrierte sich betreffend den Sachverhalt auf einen bestimmten vorgeworfenen Handel,
wohingegen Y _________ in seiner Berufung diverse verschiedene Punkte rügte. Es
rechtfertigt sich nach dem Gesagten die Kosten des Berufungsverfahrens den Beru-
fungsklägern je zu Hälfte, entsprechend Fr. 1’250.00 aufzuerlegen.
7. Entschädigungen
7.1 Die amtliche Vereidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen
Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt worden ist (Art. 135 Abs. 2
StPO). In Fällen der notwendigen Verteidigung ist die amtliche Verteidigung zum vollen
Tarif zu entschädigen (Art. 30 Abs. 2 lit. a GTar). Wird die beschuldigte Person zu den
Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau-
ben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen (Art.
135 Abs. 4 StPO).
Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel im Untersuchungsverfahren vor
der Polizei Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis
Fr. 5'500.00, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00, vor dem
Kreisgericht Fr. 1’100.00 bis Fr. 8’800.00 und bei Berufung vor Kantonsgericht
Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts,
der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechts-
beistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt
(Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). In Sonderfällen, d.h. bei einem ausserordentlichen oder
unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendigung ohne Sachur-
teil kann das Gericht eine im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Ent-
schädigung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar). Dabei
ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Das Gericht hat diesfalls
bei einer Honorarbemessung alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitli-
ches Ganzes aufzufassen und den effektiven Zeitaufwand lediglich im Rahmen des
Tarifansatzes zu beachten. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich dann als ver-
fassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht neh-
men und im Einzelfall wiederum ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem
vom Rechtsanwalt geleisteten Aufwand stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1, 141 I 124 E.
4.3; Bundesgerichtsurteile 6B_1278/2020 vom 27. August 2026 E. 6.3.3, 6B_950/2020
vom 25. November 2020 E. 2.4; vgl. dazu die Auseinandersetzung bei Lieber, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-
zessordnung StPO, 3. A., 2020, N. 8c ff. zu Art. 135 StPO).
7.2 Die von der ersten Instanz festgelegte Entschädigung des amtlichen Verteidigers
Rechtsanwalt Patrick Ruppen von Fr. 11'750.00 (inkl. Auslagen und MWST) wurde nicht
angefochten (Ziffer 16 des Dispositivs) und ist mithin in Rechtskraft erwachsen. Auf die
in der Berufung geltend gemachte Rügen betreffen die Höhe der Entschädigung des
amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Thierry Arnold ist nicht einzutreten (vgl. E. 1.1). Es
bleibt mithin bei der von der Vorinstanz festgelegten Entschädigung von Fr. 13'650.00
(inkl. Auslagen und MWST).
Y _________ und Z _________ sind verpflichtet, dem Staat Wallis die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
7.3 Die amtlichen Verteidiger hinterlegten anlässlich der Berufungsverhandlung Hono-
rarnoten. Rechtsanwalt Ruppen macht einen Aufwand von 22 2/3 Stunden sowie Ausla-
gen von Fr. 172.80 (ohne MWST) geltend. Rechtsanwalt Arnold macht einen Aufwand
von 25 Stunden und 10 Minuten sowie Auslagen von Pauschal Fr. 210.00 (Fr. 150.00
Kopien und Fr. 70.00 Fahrspesen; ohne MWST) geltend macht. Die Anwälte haben die
Berufungsverhandlung sowie das Studium und die Nachbesprechung des Urteils bereits
berücksichtigt. Das Studium des erstinstanzlichen Urteils wurde bereits mit der Entschä-
digung für das erstinstanzliche Verfahren berücksichtigt und wird hier nicht erneut ver-
gütet. Beide haben im Rechtsmittelverfahren eine Berufung eingereicht und mit ihren
Mandanten besprochen. Beide haben die Berufung begründet, wobei die Begründung
der Berufung von Y _________ aufwändiger war. Hingegen musste Rechtsanwalt Arnold
die Einvernahme von A _________ vorbereiten. Die Berufungsverhandlung dauerte rund
zwei Stunden, wobei keine umfangreichen Beweisaufnahmen stattfanden. Zusätzlich ist
der Weg von Brig nach Sitten zu berücksichtigen Für beide Beschuldigten stand viel auf
dem Spiel. Schliesslich werden die Rechtsanwälte das Berufungsurteil prüfen und ihren
Mandanten zur Kenntnis bringen müssen.
Unter Beachtung der oben erwähnten Bemessungskriterien erscheint für die amtlichen
Verteidiger Ruppen und Arnold ein Pauschalhonorar von je Fr. 4'800.00 (inkl. Auslagen
und MWST) angemessen.
Y _________ und Z _________ sind verpflichtet, dem Staat Wallis die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers vollumfänglich zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftli-
chen Verhältnisse erlauben.
Das Kantonsgericht beschliesst
Das Urteil des Kreisgerichts I für die Bezirke Leuk und Westlich-Raron vom 17. März
2022 (S1 12 18) ist betreffend die Ziffer 1, Ziffer 2 betreffend die mehrfache Widerhand-
lung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG betreffend den Konsum von Amphetaminen und Mari-
huana nach dem 17. März 2019 bis 2. April 2019 sowie den mehrfachen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 1 StGB, Ziffern 3, 6, 7,
8, Ziffer 9 in Bezug auf die Verurteilung der mehrfachen einfachen Widerhandlung nach
Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, der mehrfachen Widerhandlung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG
betreffend den Konsum von Marihuana nach dem 17. März 2019 bis 1. April 2019, der
versuchten Nötigung nach Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Fahrens in fahrunfä-
higem Zustands nach Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG sowie des Fahrens ohne Berechti-
gung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie die Ziffern 10, 13, 14 und 16 des Dispositivs
in Rechtskraft erwachsen.
Das Kantonsgericht erkennt
Auf die Berufung von Z _________ betreffend die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers Thierry Arnold wird nicht eingetreten.
Y _________ wird der qualifizierten Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m.
Abs. 1 lit. c BetmG, der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2
i.V.m. Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SVV sowie der Hinderung einer
Amtshandlung nach Art. 286 StGB schuldig gesprochen.
Y _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, einer Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu je Fr. 10.00, ausmachend Fr. 1’200.00, und einer Busse von
Fr. 600.00 bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und Geldstrafe wird mit einer
Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.
Die vom 3. April 2019 bis 3. Oktober 2019 (184 Tage) ausgestandene Untersu-
chungshaft wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
Im Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird diese in eine Ersatzfrei-
heitsstrafe von 6 Tagen umgewandelt.
Y _________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre des Landes
verwiesen.
Z _________ wird der qualifizierten Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m.
Abs. 1 lit. c BetmG schuldig gesprochen.
Z _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von
100 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, ausmachend Fr. 3'000.00, als teilweise Zusatz-
strafe zum Strafbefehl STA.2019.1162 vom 26. April 2019 der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn, und einer Busse von Fr. 300.00 bestraft. Der Vollzug der
Freiheitsstrafe und Geldstrafe wird mit einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.
Die vom 2. April 2019 bis 27. September 2019 (179 Tage) ausgestandene Untersu-
chungshaft wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
Im Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird diese in eine Ersatzfrei-
heitsstrafe von 3 Tagen umgewandelt.
Z _________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre des Landes
verwiesen.
Staatsanwaltschaft Fr. 4'625.50; Auslagen Staatsanwaltschaft Fr. 1’250.00; Gebühr
Kreisgericht Fr. 3'000.00) werden Y _________ im Umfang von Fr. 4‘268.00 und
Z _________ im Umfang von Fr. 4‘607.50 auferlegt.
Z _________ im Umfang von je Fr. 1’250.00 auferlegt.
eine Entschädigung als amtlicher Verteidiger von Y _________ von Fr. 4'800.00
(inkl. Auslagen und MWST).
Y _________ ist verpflichtet, dem Staat Wallis die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung zurückzuzahlen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlau-
ben.
Z _________
für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von
Fr. 13'650.00 (inkl. Auslagen und MWST) und für das Berufungsverfahren eine sol-
che von Fr. 4’800.00 (inkl. Auslagen und MWST).
Z _________ ist verpflichtet, dem Staat Wallis die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung zurückzuzahlen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlau-
ben.
Sitten, 19. Dezember 2023