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URTEIL VOM 14. DEZEMBER 2022
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt , 1951 Sitten
gegen
X _________ , Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Gra-
ziella Walker Salzmann, Kanzlei Walker Salzmann, Furkastrasse 3, 3904 Naters
(Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron
vom 5. November 2021 [S1 21 13]
Verfahren
A. Die Kantonspolizei führte am 4. März 2021 eine Gewichtskontrolle des Sattelschlep-
pers von X _________ durch. Aufgrund der anlässlich dieser Begutachtung festgestell-
ten Gewichtsüberschreitungen erstattete die Kantonspolizei bei der Dienststelle für
Strassenverkehr und Schifffahrt Strafanzeige (S. 63 f.). Die Behörde verurteilte
X _________ mit Strafbefehl vom 4. Mai 2021 zu einer Busse von Fr. 1'500.00 und auf-
erlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 68.00 (S. 47). Der Gebüsste erhob am 12. Mai
2021 fristgerecht Einsprache gegen diesen Strafbefehl (S. 43).
B. Nach Überweisung des Strafbefehls und nach Erhebung von weiteren Beweisen, ins-
besondere einer Nachstellung der Messung, fällte das Bezirksgericht Leuk und Westlich-
Raron am 5. November 2021 folgendes Urteil, welches es den Parteien am 10.
November 2021 im Dispositiv (S. 127) und am 26. Januar 2022 in begründeter Form
eröffnete (S. 146):
X _________ wird der Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts
im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen.
X _________ wird mit einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt, die bei schuldhafter Nichtbezahlung in
eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen umzuwandeln ist.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 868.00 (Gebühren Dienststelle Fr. 68.00; Gebühren Bezirks-
gericht Fr. 800.00) werden X _________ auferlegt.
C. X _________ meldete die Berufung am 15. November 2021 an (S. 130) und reichte
am 16. Februar 2022 beim Kantonsgericht Wallis die Berufungserklärung mit folgenden
Anträgen ein (S. 166):
Das Urteil vom 05.11.2021 ist vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte ist von Schuld und
Strafe freizusprechen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Gebühren Dienststelle und Gebühren Bezirksgericht)
sowie die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates Wallis.
Dem Beschuldigten ist eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar zuzusprechen.
D. Die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt reichte am 23. Februar 2022
einen Nichteintretensantrag ein (S. 191), woraufhin das Kantonsgericht dem Berufungs-
kläger eine Frist zur Stellungnahme gewährte (S. 193). Gleichzeitig setzte es ihn über
die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Kenntnis. Der Beschuldigte hinter-
legte nach gewährter Fristerstreckung am 10. März 2022 eine abschliessende Stellung-
nahme und hielt an seinen Anträgen fest (S. 196 ff.).
Erwägungen
1.
1.1 Nach der vorliegend anwendbaren StPO (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erst-
instanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts
als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a
StPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht ist Rechtsmittelinstanz (Art. 14 Abs. 1
EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter darf ein Kantonsrichter allein
entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit
oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Frei-
heitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der
mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen,
welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
EGStPO).
Die Zuständigkeit des Einzelrichters ist angesichts der erstinstanzlich ausgesprochenen
Strafe gegeben.
1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. Der Beschuldigte ist vom
erstinstanzlichen Schuldspruch direkt betroffen. Er ist damit in seinen rechtlich geschütz-
ten Interessen berührt und folglich zur Berufung legitimiert (Art. 392 Abs. 1 StPO).
1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen
Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1
StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die
Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung
einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abände-
rung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Parteien können innert 20 Ta-
gen seit Empfang der Berufungserklärung Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3
StPO). Wurde das erstinstanzliche Urteil dagegen direkt schriftlich und begründet eröff-
net, so entfällt die Berufungsanmeldung und ist einzig innert 20 Tagen die Berufungser-
klärung einzureichen (BGE 138 IV 157).
Das Urteil des Bezirksgerichts vom 5. November 2021 wurde den Parteien am 26. Ja-
nuar 2022 begründet eröffnet (S. 146). Mit Einreichung der Berufungserklärung am 16.
Februar 2022 (S. 165 ff.) erfolgte die Berufung fristgerecht.
1.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten ausschliess-
lich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der
Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststel-
lung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig resp. beruhe auf einer Rechtsverlet-
zung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs.
4 StPO). Klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder
offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhand-
lung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung sind relevant.
Weiter kommen insbesondere Fälle in Betracht, in denen die gerügte Sachverhaltsfest-
stellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften
der StPO selbst, beruht (vgl. Schmid/Jositsch, StPO-Praxiskommentar, 3. A., 2018, N.
13 zu Art. 398 StPO; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 501 2014 146 vom 18. März
2015 E. 1b). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt namentlich vor, wenn der angefoch-
tene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls als vertretbar
oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4).
1.4.1 Der Beschuldigte macht geltend, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig fest-
gestellt worden und in Bezug auf die Nachstellung sei eine Rechtsverletzung zu prüfen.
Die Rügen sind damit von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO ge-
deckt. Ob der Sachverhalt von der Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt wurde,
ist keine Frage des Eintretens, sondern als materielle Frage zu prüfen. Der Nichteintre-
tensantrag der DSUS ist demnach abzuweisen und auf die Berufung ist einzutreten.
1.5 Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungs-
verfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich
Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398
Abs. 4 Satz 2 StPO).
1.5.1 Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung einerseits seine Befra-
gung und anderseits die Zeugenbefragung von A _________. Soweit der Beschuldigte
seine Einvernahme verlangt, ist dieser Beweisantrag mit der Begründung abzulehnen,
dass er bereits erstinstanzlich einvernommen wurde. In Bezug auf die Befragung von
A _________ ist festzuhalten, dass dieser Beweismittelantrag im Verfahren vor Bezirks-
gericht nicht vorgebracht wurde und dieser Beweis als neu im Sinne von Art. 398 Abs. 4
Satz 2 StPO gilt. Ohnehin ist von dieser Zeugenbefragung keine wesentlichen Erkennt-
nisse zu erwarten, zumal A _________ bei der entscheidenden Kontrolle vom 4. März
2021 nicht zugegen war. Die Beweisanträge sind somit abzuweisen.
1.6 Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzuge-
ben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Beru-
fung beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten
umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip
auf die beanstandeten Teile beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann aber zugunsten
der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwid-
rige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung
gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung
hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
1.7 Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf das Rechtsmittel ein neues Urteil
(Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück,
sofern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungs-
verfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO).
2.
2.1 Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 4. Mai 2021
vorgeworfen:
«Sie fuhren am 04.03.2021 gegen 15:00 Uhr innerorts B _________ am Steuer der Fahrzeugkombination
bestehend aus dem Lastwagen der Marke Scania und der Kontrollschildnummer XXX1 sowie dem Anhänger
der Marke Schmitz und der Kontrollschildnummer XXX2 und wurden beim Bahnhof SBB einer Schwerver-
kehrskontrolle unterzogen. Dabei musste festgestellt werden, dass Sie das zulässige Gesamtzugsgewicht
gemäss Fahrzeugausweis von 40000 kg um 4571.5 kg (oder 11.42 %) überschritten hatten. Darüber hinaus
waren die Höchstbelastung und das Garantiegewicht (9000 kg) der 1. Achse des Aufliegers um 1379 kg
(oder 15.32%) überschritten, sowie die Höchstbelastung und das Garantiegewichts der 2. Achse (ebenfalls
9000 kg) des Aufliegers um 3028 kg (oder 33.64 %). Somit war die Höchstbelastung und das Garantiege-
wicht von Achspaketen (1. und 2. Achse des Aufliegers) um 4407 kg (oder 24.48 %) überschritten.»
2.2 Hinsichtlich des Sachverhalts ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 4. März
2021 mit einem Lastwagen und einem Anhänger unterwegs gewesen ist und es beim
Bahnhof in B _________ zu einer Gewichtskontrolle kam. In Bezug auf die getätigte
Gewichtskontrolle rügt der Beschuldigte, diese sei nicht gesetzesmässig durchgeführt
worden. Der Beschuldigte habe die Handbremse anziehen müssen. Die von der
Vorinstanz angeordnete Nachstellung der Kontrolle sei mit der Situation vom 4. März
2021 nicht vergleichbar. So sei der Beschuldigte bei der Nachkontrolle nicht selbst im
Lastwagen gesessen, es sei ein dritter Polizist anwesend gewesen und der Standort
sowie die Reihenfolge der Messungen seien unterschiedlich gewesen. Der Beschuldigte
habe den Lastwagen zu Beginn der Nachkontrolle dort parkiert, wo er am 4. März 2022
kontrolliert worden sei. Er habe dann den Lastwagen umparken müssen. Bei der Nach-
kontrolle seien die Weisungen nicht beachtet worden, weshalb das Ergebnis nicht ver-
wertet werden dürfe. Die Vorinstanz stelle allein auf die Ausführungen des Kantonspoli-
zisten ab und qualifiziere die Ausführungen des Beschuldigten als reine Schutzbehaup-
tungen. Damit habe das Bezirksgericht den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Der Sach-
verhalt sei durch die Nachstellung offensichtlich unrichtig geprüft worden. Zudem gehe
aus dem Protokoll der Nachstellung nicht hervor, ob der digitale Fahrtenschreiber auf
«OUT» umgestellt worden sei, so dass diesbezüglich eine Rechtsverletzung zu prüfen
sei und bejahendenfalls das Beweisergebnis nicht verwertet werden dürfe.
2.3 Die Vorinstanz sieht die Gewichtsüberlastung als erwiesen an. Sie führt zur Begrün-
dung zusammengefasst und im Wesentlichen an, die Nachstellung an der Hauptver-
handlung habe gerade aufgezeigt, dass das Fahrzeug für die Gewichtskontrolle derart
manövriert werden könne, dass es selbst bei gelöster Handbremse nicht wegrolle. Die
Behauptung des Beschuldigten, dass der Polizist, der während der Nachstellung im Last-
wagen gesessen habe, die (Fuss-)Bremse gedrückt gehalten habe, sei als reine Schutz-
behauptung zu werten. Weder der Beschuldigte noch seine Verteidigerin hätten vor Ort
eine unkorrekte Durchführung der Kontrolle moniert. Auch hätte bei der Nachstellung bei
der Lösung der Handbremse gut ein Zischen wahrgenommen werden können. Im Übri-
gen sei der Einwand auch wenig behilflich. Fahrzeugen mit Achsgruppen könnten Seite
um Seite gewogen werden. Die Gewichtskontrolle sei somit entsprechend den Weisun-
gen durchgeführt worden. Weshalb dies vorliegend zu verfälschten Messresultaten hätte
führen sollen, lege der Beschuldigte nicht dar, und solche Gründe seien auch nicht
ersichtlich. C _________ habe bei seiner gerichtlichen Befragung glaubhaft zu Protokoll
gegeben, dass er dem Beschuldigten zu Beginn der Gewichtskontrolle mitgeteilt habe,
dass er sowohl die Hand- als auch Fussbremse gelöst habe müsse. Selbst wenn man
davon ausgehe, dass der Beschuldigte während der Gewichtskontrolle vom 4. März
2021 die Hand- und/oder die Fussbremse angezogen gehabt habe, spiele das letztlich
keine grosse Rolle. Wie an der Nachstellung festgestellt worden sei, habe die angezo-
gene Handbremse nur minimale Auswirkungen – vorliegend weniger als 1 % – auf das
Messresultat. Der Lastwagen des Beschuldigten sei am 4. März 2021 stark überladen
gewesen. Bei diesen Resultaten spiele die Abweichung von 1 % höchstens beim
Verschulden eine Rolle.
2.4 Der Berufungskläger sieht die Unrechtmässigkeit der Kontrolle vom 4. März 2021
insbesondere darin, dass der Standort, an welchem die Kontrolle durchgeführt worden
ist, aufgrund der Neigung nicht geeignet gewesen sei und dass er bei der Kontrolle die
Handbremse angezogen gehabt habe. Der Berufungskläger bringt insbesondere vor, die
Nachkontrolle sei nicht am gleichen Standort durchgeführt worden, wie die Kontrolle vom
Nachstellung an der Hauptverhandlung gerade aufgezeigt habe, dass das Fahrzeug für
die Gewichtskontrolle derart manövriert werden könne, dass es selbst bei gelöster Hand-
bremse nicht wegrolle. Auch hätte bei der Nachstellung bei der Lösung der Handbremse
gut ein Zischen wahrgenommen werden können. Damit ist gesagt, dass der Platz beim
Bahnhof in D _________ nicht per se ungünstig für eine Gewichtskontrolle ist, was auch
der Berufungskläger so nicht bestreitet. Auch wenn der Standort der Kontrolle ein ande-
rer gewesen ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Standort die Messung hätte beein-
flussen sollen. Die Vorinstanz kommt denn auch zum Schluss, dass die Handbremse bei
der massgebenden Kontrolle vom 4. März 2021 nicht angezogen gewesen war. Sie
stützt sich dabei auf die Aussagen des Polizisten C _________, welcher bei seiner
richterlichen Befragung angab, dass er dem Beschuldigten mitgeteilt habe, dass er so-
wohl die Hand- als auch die Fussbremse gelöst haben müsse. Dass die Vorinstanz die
Aussagen des Polizisten als glaubhaft erachtet und die Aussagen der Beschuldigten als
reine Schutzbehauptung qualifiziert, ist nicht schlechterdings unhaltbar. Aus den Verwal-
tungsberichten vom 18. April 2022 (S. 49) und vom 11. Juli 2021(S. 6) geht ebenfalls
hervor, dass der Beschuldigte gebeten worden ist, die Bremsen zu lösen. Was der
Berufungskläger im Berufungsverfahren dagegen vorbringt, ist damit nicht geeignet, die
vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. Feststellung des Sachverhalts als willkürlich
erscheinen zu lassen.
2.5 Was die Einwände in Bezug auf die Rechtmässigkeit der Nachstellung betrifft, ist
dem Berufungskläger zunächst entgegenzuhalten, dass die Nachstellung im Rahmen
einer Ortsschau erfolgte und diese nicht das entscheidende Beweismittel darstellt. Das
Protokoll der Nachstellung hatte denn auch nicht die Rahmenbedingungen darzulegen.
Die Messdaten sind dem Protokoll der Messung vom 4. März 2021 zu entnehmen,
welches an sich nicht als falsch gerügt wird. Ohnehin wären Messungen nicht zwingend
unverwertbar, wenn die Protokollierung nicht regel- bzw. weisungskonform erfolgt sind,
zumal den Weisungen des ASTRA kein Gesetzescharakter zukommt (vgl. Bundesge-
richtsurteil 6B_260/2011 vom 31. Mai 2011 E. 2.3). Wie die Vorinstanz zutreffend fest-
gehalten hat, kann eine Kontrolle nicht reproduziert werden. Die Vorinstanz hat sich vor
diesem Hintergrund in ihrer Beweiswürdigung insofern auf die Nachstellung gestützt, als
sie darlegt, dass die Nachstellung aufgezeigt habe, dass das Fahrzeug derart manövriert
werden könne, dass es selbst bei gelöster Handbremse nicht wegrolle. Eine Rechtsver-
letzung ist mit dieser Feststellung des Sachverhaltes nicht auszumachen, zumal – wie
in E. 2.4 ausgeführt – die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des kontrollierenden
Polizeibeamten ohnehin zum Schluss kommt, dass die Handbremse bei der Kontrolle
vom 4. März 2021 nicht angezogen gewesen sei. Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Alter-
nativbegründung ein weiteres Mal auf die Resultate der Nachstellung gestützt und kor-
rekterweise dargelegt, dass eine angezogene Handbremse nur minimale Auswirkungen
auf das Messresultat habe, weshalb es letztlich keine grosse Rolle spiele, ob die Hand-
und/oder die Fussbremse getätigt wurde. Inwiefern die Reihenfolge der Messung, die
Tatsache, dass der Beschuldigte bei der Nachstellung nicht selbst im Lastwagen geses-
sen ist und ein anderer Polizist anwesend war, die Nachstellung als unverwertbar er-
scheinen lässt, ist für das Gericht nicht ersichtlich und wurde vom Berufungskläger auch
nicht dargetan. Dasselbe gilt in Bezug auf den digitalen Fahrtenschreiber. Dass eine
Drittperson den persönlichen Fahrtenschreiber des Beschuldigten bewegt haben soll,
was gesetzlich nicht erlaubt sei, ist für die Verwertbarkeit der Nachstellung nicht ent-
scheidend, zumal ein solches Verhalten weder strafbar wäre noch eine Gültigkeitsvor-
schrift oder eine Ordnungsvorschrift im Sinne von Art. 141 StPO verletzt. Bei der Nach-
stellung anlässlich der Hauptverhandlung ist somit keine Rechtsverletzung auszu-
machen, welche dieses Beweismittel als unverwertbar qualifizieren würde.
2.6 Der angeklagte Sachverhalt ist damit erwiesen. Der Beschuldigte vermag eine will-
kürliche bzw. rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung nicht darzutun. Die Vorinstanz
hat damit auch nicht den Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt. Die Berufung ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
3. In Bezug auf die rechtliche Würdigung ist auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen,
welche so nicht gerügt wurde. Der Beschuldigte ist demnach der Verkehrsregelverlet-
zung durch Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts im Sinne von Art. 96 Abs.
1 lit. c SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.
4.
4.1 Steht die Schuld des Beschwerdeführers fest, ist noch das Strafmass zu bestimmen.
Art. 96 SVG sieht als Strafe eine Busse vor. Diese kann bis zu einem Höchstbetrag von
Fr. 10'000.00 festgelegt werden (Art. 106 Abs. 1 StGB). Daneben muss das Gericht eine
Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen dieser Busse aussprechen, die
zwischen einem Tag und drei Monaten liegt (Art. 106 Abs. 2 StGB). Für die Bemessung
der Busse und der Ersatzfreiheitsstrafe sind einerseits die (finanziellen) Verhältnisse des
Verurteilten sowie dessen Verschulden zu beachten (Art.106 Abs. 3 StGB). Bei der Be-
wertung des Verschuldens ist nach den Grundsätzen der Art. 47 ff. StGB vorzugehen.
Das Bezirksgericht hat die Strafe in Anwendung dieser Grundsätze auf eine Busse von
Fr. 1'500.00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festgelegt.
4.2 Im Rahmen der möglichen Verstösse gegen Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG i.V.m. Art. 30
Abs. 2 SVG ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass das Verhalten des Beschuldigten
mit Blick auf das nicht unerhebliche Übergewicht als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist.
Es wäre mittels einer vorgängigen Wägung zwar ein Leichtes gewesen, den Lastwagen
gesetzeskonform zu beladen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin erst
nach diesem Vorfall eine entsprechende Waage installiert hat. Was die Täterkomponen-
ten anbelangt, wirkt sich die einschlägige Vorstrafe leicht straferhöhend aus. Die persön-
lichen Verhältnisse sind weder strafmindernd noch straferhöhend zu berücksichtigen.
Insbesondere begründen – wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat – allfällige nega-
tive Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis keine besondere Strafempfindlichkeit. Der
Angeklagte zeigte sich schliesslich im gesamten Strafverfahren uneinsichtig.
4.3 In Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten und des von der Vorinstanz
festgestellten monatlichen Nettoeinkommens in der Höhe von Fr. 6'269.00 erscheint die
erstinstanzlich festgesetzte Busse von Fr. 1'500.00 als nicht zu hoch angesetzt. Dies
auch unter Berücksichtigung der Prozessdauer. Das gilt auch für die Ersatzfreiheitsstrafe
von 10 Tagen. Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt zu bestätigen.
4.4 Die Busse ist zwingend unbedingt auszusprechen (Art. 42 f. StGB). Hingegen ist die
Verurteilung nicht im Strafregister einzutragen (Art. 3 Abs. 1 lit. c Verordnung über das
Strafregister vom 29. September 2006 [SR 331]).
5.
5.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des
Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für
Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei,
fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Art. 422 StPO N.
8). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen,
der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die
Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem
Teilfreispruch hat sie die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des
Schuldspruchs zu tragen. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person
freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten jedoch dann ganz oder teilweise
auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens
bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen
Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene
Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet
sich nach dem Verfahrensausgang; bei einem Teilfreispruch ist nach den für die
Kostentragung geltenden Grundsätzen zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine
Entschädigung für die Taten, die mit einem Freispruch endeten, beanspruchen kann (Art.
429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom
aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei
aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten
verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone
die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das
Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und
Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8).
5.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die
Gerichtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des
Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im
gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Für das Untersuchungsverfahren
beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00
bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor
Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und
einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar).
5.3 Vorliegend hat die Vorinstanz die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 868.00
(Gebühren Dienststelle Fr. 68.00; Gebühren Bezirksgericht Fr. 800.00) festgesetzt. Die
Gerichtsgebühr bewegt sich im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein
Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen. Eine solche wurde vom Berufungs-
kläger auch nicht verlangt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist die Gerichtsge-
bühr von Fr. 868.00 dem Berufungskläger aufzuerlegen.
5.4 Für die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens ist zu berücksichtigen, dass das
Dossier nicht besonders umfangreich war und einzig eine Übertretung zu überprüfen
war. Es wurde zudem keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Mit Rück-
sicht auf die vorgenannten Bemessungskriterien erscheint eine Gerichtsgebühr von
Fr. 800.00 angemessen. Entsprechend dem Verfahrensausgang werden diese Kosten
dem Berufungskläger auferlegt.
5.5 Ausgangsgemäss hat der Berufungskläger
als unterliegende Partei keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 StPO e contrario).
Das Kantonsgericht erkennt
X _________ wird der Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung des zulässi-
gen Gesamtgewichts im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2
SVG schuldig gesprochen.
X _________ wird zu einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt, die bei schuldhafter
Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen umzuwandeln ist.
Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 68.00, jene des Hauptverfahrens vor Bezirks-
gericht von Fr. 800.00 und jene des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 werden
X _________ auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
Alle weiteren Anträge werden abgewiesen.
Sitten, 14. Dezember 2022