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URTEIL VOM 30. MÄRZ 2022
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter, und Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis , vertreten durch
Staatsanwältin Lara Zengaffinen, Berufungsbeklagte
und
X _________ , Privatklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Peter Pfammatter, 3900 Brig-Glis
gegen
Y _________ , Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Rafael
Welschen, 3983 Mörel-Filet
(Sexuelle Nötigung/Schändung; sexuelle Handlungen mit einem Kind;
Genugtuung; Landesverweisung)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts
Brig, Östlich-Raron und Goms vom 29. April 2021 [BRG S1 20 72]
Verfahren
A. Das Bezirksgericht Brig fällte nach Abschluss der Strafuntersuchung und aufgrund
der Anklageschrift vom 15. Dezember 2020 (S. 297 ff.) am 29. April 2021 folgendes Ur-
teil, welches am 30. Juli 2021 in begründeter Form schriftlich eröffnet wurde (S. 424 f.):
Y _________ wird vom Vorwurf des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136
StGB) freigesprochen.
Y _________ wird der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) sowie
der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), begangen am 2. März 2019 z.N. von X _________,
schuldig gesprochen.
Y _________ wird unter Anrechnung der vom 28. März bis zum 26. April 2019 ausgestandenen Unter-
suchungshaft von 30 Tagen mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
Y _________ wird für fünf Jahre aus der Schweiz verwiesen (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB).
Auf die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener
Informationssystem (SIS) wird verzichtet.
Y _________ bezahlt X _________ eine Genugtuung von Fr. 6'000.-- nebst Zins zu 5% seit 2. März
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'400.--, bestehend aus den Kosten der Staatsanwaltschaft von
Fr. 2'294.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1’106.--, werden Y _________ auferlegt.
Y _________ bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.--.
Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Rafael Welschen als amtlichem und notwendigem Verteidiger
eine Entschädigung von Fr. 6'000.--.
Y _________ ist verpflichtet, dem Staat Wallis die Entschädigung für die amtliche und notwendige Ver-
teidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
B. Der Verteidiger meldete die Berufung am 10. Mai 2021 an (S. 388) und deponierte
am 20. August 2021 eine Berufungserklärung mit folgenden Anträgen (S. 428):
A.
Formell:
Rechtsanwalt Rafael Welschen sei zum amtlichen Verteidiger von Y _________ zu ernennen bzw. als
amtlicher Verteidiger von Y _________ zu bestätigen.
B.
Materiell:
Die vorliegende Berufung sei gutzuheissen.
Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei dahingehend abzuändern, dass der Berufungskläger vom Vorwurf
der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) freigesprochen wird.
Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei dahingehend abzuändern, dass die ausgesprochene Sanktion
deutlich reduziert wird.
Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben bzw. sei von der obligatorischen Landesverweisung
abzusehen.
Ziffer 5 des angefochtenen Urteils sei dahingehend abzuändern, dass die vom Berufungskläger zu leis-
tende Genugtuung reduziert wird.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid des Verfahrens vor dem Bezirksgericht sowie dem Berufungs-
gericht trägt wer rechtens.
Y _________ bzw. dessen amtlicher Verteidiger sei für das Berufungsverfahren zu Lasten des Fiskus
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
C.
Das Gericht holte vor der Berufungsverhandlung Unterlagen bei verschiedenen
Dienststellen und dem Bezirksgericht Willisau ein (S. 445 ff.).
Die Privatklägerin deponierte am 13. Dezember 2021 eine Schlussdenkschrift, welche
den Beteiligten in laufender Sitzung abgebeben wurde und folgende Anträge enthält
(S. 473 ff., 481):
Y _________ wird wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (eventualiter Schän-
dung) zu einer vom Gericht festzulegenden Freiheitsstrafe verurteilt und wird für eine vom Gericht zu
bestimmende Dauer des Landes zu verweisen.
Y _________ wird verpflichtet, X _________ folgende Zahlungen zu leisten:
eine Genugtuungsentschädigung von CHF 6'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 2. März 2019
für angefallene Anwaltskosten im Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 1'529.35
Y _________ bezahlt die Kosten von Verfahren und Entscheid.
D. Die übrigen Beteiligten stellten an der Berufungsverhandlung vom 15. Dezember
2021 folgende Anträge:
Staatsanwaltschaft (S. 499):
Die Berufung von Y _________ vom 20. August 2021 gegen das Urteil S1 20 72 des Bezirksgerichts
Brig, Östlich Raron und Goms vom 29. April 2021 ist abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil
S1 20 72 vollumfänglich zu bestätigen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden Y _________ auferlegt.
Y _________ bezahlt X _________ eine angemessene und vom Gericht festzusetzende Parteientschä-
digung für das Berufungsverfahren.
Verteidigung (S. 510):
Formell:
Rechtsanwalt Rafael Welschen sei zum amtlichen Verteidiger von Y _________ zu ernennen bzw. als
amtlicher Verteidiger von Y _________ zu bestätigen.
Materiell:
Die vorliegende Berufung sei gutzuheissen.
Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei dahingehend abzuändern, dass der Berufungskläger vom Vorwurf
der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) freigesprochen wird.
Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei dahingehend abzuändern, dass die ausgesprochene Sanktion
deutlich reduziert wird.
Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben bzw. sei von der obligatorischen Landesverweisung
abzusehen.
Ziffer 5 des angefochtenen Urteils sei dahingehend abzuändern, dass die vom Berufungskläger zu leis-
tende Genugtuung reduziert wird.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid des Verfahrens vor dem Bezirksgericht sowie dem Berufungs-
gericht trägt wer rechtens.
Y _________ bzw. dessen amtlicher Verteidiger sei für das Berufungsverfahren zu Lasten des Fiskus
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
E. Die Beteiligten verzichteten am Schluss der Berufungsverhandlung auf ein mündlich
begründetes Urteil (S. 493). Das Gericht forderte nachträglich einen am 21. Mai 2021
gegen den Beschuldigten erlassenen Strafbefehl ein und übermittelte diesen den Ver-
fahrensbeteiligten zur Kenntnis (S. 516 ff.).
Sachverhalt und Erwägungen
1. Formelles
1.1 Nach der vorliegend anwendbaren StPO (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erst-
instanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts
als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a
StPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht ist Berufungsinstanz (Art. 14 Abs. 1
EGStPO). Ein Kantonsrichter kann bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter allein
entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit
oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Frei-
heitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der
mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen,
welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
EGStPO).
Die Zuständigkeit des hier urteilenden Gerichts ist in casu gegeben.
1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. Der Beschuldigte ist vom
erstinstanzlichen Schuldspruch direkt betroffen. Er ist damit in seinen rechtlich geschütz-
ten Interessen berührt und demzufolge zur Berufung legitimiert (Art. 392 Abs. 1 StPO).
1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen
Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1
StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die
Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung
einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abände-
rung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Parteien können innert 20 Ta-
gen seit Empfang der Berufungserklärung Anschlussberufung einreichen (Art. 400 Abs.
3 StPO).
Die Parteien erhielten das Judikatum am 29. April 2021 übermittelt (S. 386). Der Be-
schuldigte meldete die Berufung am 10. Mai 2021 an (S. 388). Das angefochtene Urteil
wurde am Freitag, den 30. Juli 2021 schriftlich begründet versandt (S. 425) und die Be-
rufungserklärung folgte am 20. August 2021 (S. 426). Anschlussberufungen gingen
keine ein.
Das Kantonsgericht hat auf das form- und fristgerecht deponierte Rechtsmittel einzutre-
ten.
1.4 Die Beteiligten können mit der Berufung im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts sowie Unangemessenheit rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschrän-
kende Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5
StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich an-
zugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die
Berufung beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen
Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im
Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann aber
zu Gunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte kontrollieren, um
gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur
Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Die Berufung
hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO)
oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstin-
stanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht ge-
heilt werden können (Art. 409 StPO).
Das Urteil ist in Bezug auf den Freispruch (Ziff. 1) sowie die Verurteilung wegen mehr-
facher sexueller Handlungen mit einem Kind (Ziff. 2 teilweise) und der Entschädigung
für den Verteidiger (Ziff. 8) rechtskräftig (S. 428). Die Parteientschädigung (Ziff. 7) wird
gemäss Berufungserklärung ebenso akzeptiert (S. 429).
1.5 Die Rechtsmittelinstanz darf nach Art. 391 Abs. 2 StPO Entscheide nicht zum Nach-
teil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten
ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5). Das
Verschlechterungsverbot ist auch verletzt, wenn die Kosten- und Entschädigungsrege-
lung zum Nachteil des Rechtsmittelklägers geändert wird (Bundesgerichtsurteil
6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin
haben keine Anschlussberufung deponiert, weshalb das vorinstanzliche Urteil nicht zum
Nachteil des Angeklagten abgeändert werden darf.
1.6 Die amtliche Verteidigung wird ab Vorverfahren bis zum Abschluss des Rechtsmit-
telverfahrens nach der StPO gewährt, nicht aber vor Bundesgericht (Schmid/Jositsch,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N. 2 zu Art. 130
StPO). Das Gesuch des Beschuldigten, seinen Verteidiger als amtlichen Verteidiger zu
bestätigen oder zu ernennen, ist mithin nicht relevant, weil dieser schon in der Vorunter-
suchung entsprechend fungiert hat.
2. Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft hat folgenden Sachverhalt angeklagt (S. 298):
Am Nachmittag des 2. März 2019, um ca. 16:00 Uhr, begaben sich die 15-jährige X _________
(geb. xxx 2003) und ihr Kollege A _________ (geb. xxx 2001), welcher aus Deutschland zu Be-
such war, von Naters kommend nach Brig, um an der Briger Fasnacht «Gätsch» teilzunehmen.
Sie hatten Wodka in einer Aluminiumflasche abgefüllt, den A _________ aus Deutschland mitge-
bracht hatte. Am Bahnhof in Brig trafen sie auf B _________ (geb. xxx 2003), der in Begleitung
des für X _________ unbekannten 29-jährigen Y _________ (geb. xxx 1990) war. Beide tranken
ein Bier, welches Y _________ vorgängig beim Bahnhofskiosk für sie gekauft hatte. Zu viert gin-
gen sie zum Stockalperschloss, wo sie aus der mitgeführten Flasche Wodka konsumierten.
X _________ nahm ein paar Schlücke des hochprozentigen Alkohols und trank diese auf ex.
Anschliessend begab sich die Gruppe ins „Scala", ein Lokal in der Briger Altstadt. Dort bestellte
und bezahlte Y _________ eine Runde Bier für die Jugendlichen. X _________ spendierte er
zwei Gläser Bier und als sie die beiden ausgetrunken hatte, gab er ihr noch die Hälfte seines
eigenen Biers. Y _________ erzählte ihr, dass er eine Frau sowie zwei Kinder habe und zeigte
ihr auch Fotos von seiner Familie. X _________ tat kund, dass sie ursprünglich von Deutschland
stamme und 15 Jahre alt sei. Im Gespräch mit B _________ erkundigte sich Y _________ noch-
mals nach dem Alter von X _________ und ob sie einen Freund habe. B _________ teilte ihm
mit, dass diese 15-jährig sei und der anwesende A _________ offenbar Interesse an ihr habe. Im
Verlaufe des Nachmittags, gegen 17:00 Uhr, gesellten sich C _________ (geb. xxx 2002) und
D _________ (geb. xxx 2003) zu ihnen ins Scala, nachdem die beiden zusammen ins Kino ge-
gangen waren. D _________ spendierte zuerst eine Runde Bier für alle, die zweite Runde zahlten
er und Y _________ je zur Hälfte. Y _________ schlug der Gruppe sodann vor, als Überbrückung
bis zum eigentlichen Partygeschehen am «Gätsch» nach Naters in die Wohnung, angeblich sei-
nes Bruders, zu gehen. Damit waren alle einverstanden.
Auf dem Weg nach Naters trank X _________ weiter Hochprozentiges aus der mitgeführten Wod-
kaflasche und wurde hiervon sichtlich betrunken. Nachdem sich die Gruppe um ca. 18:30 Uhr in
die 1 ½-Zimmerwohnung am Beinhausweg 8 in Naters begeben hatte, sassen anfänglich alle
gemeinsam auf dem dortigen Bett im Schlafzimmer, um Musik zu hören. Y _________ erteilte
B _________ sodann den Auftrag, Bier zu besorgen und gab ihm hierzu CHF 20.00. Nachdem
dieser in Begleitung von A _________ mit vier Dosenbier von Feldschlösschen zurückgekehrt
war, verliessen er und A _________ schliesslich die Wohnung. X _________ konsumierte ge-
meinsam mit den anderen das mitgebrachte Dosenbier und trank den Inhalt der abgefüllten Wod-
kaflasche aus. Sie war mittlerweile sehr betrunken und konnte nicht mehr richtig stehen.
D _________ und C _________ begaben sich im weiteren Verlauf auf die Sitzkissen, welche sich
am Boden des Schlafzimmers befanden, und küssten sich. X _________ und Y _________ lagen
infolgedessen alleine auf dem Bett. Sogleich fing dieser an, sie zu küssen und tauschte mit ihr
Zungenküsse aus, was ihr zu diesem Zeitpunkt und aufgrund ihres Alkoholpegels «egal» war.
Auch berührte er sie unter ihrem T-Shirt und BH an den nackten Brüsten und fasste ihr mitunter
über den Kleidern an den Po. Als sie ihn fragte, ob das, was er mache, in Ordnung sei, zumal sie
erst 15-jährig sei und er eine Familie habe, erwiderte er, dass er von seiner Frau geschieden sei.
Er fragte sie mindestens zwei- oder dreimal, ob er mit ihr schlafen könne, was sie jedoch mit den
Worten «ich möchte das nicht» ablehnte. Sie teilte ihm ferner mit, dass sie ihre Periode habe.
Anschliessend fragte er sie, ob sie ihm einen blasen möchte. Auch dies verneinte sie mit den
Worten «ich möchte das nicht». Die Fragen flüsterte er ihr leise zu, da sich noch weitere Personen
im Raum befanden. Er öffnete sodann auf dem Rücken liegend den Reissverschluss und den
Knopf seiner Hose und legte ihre Hand auf seinen erigierten Penis. Sie zog ihre Hand zurück. Im
Anschluss forderte er sie auf, ihm zu folgen und begab sich ins Badezimmer, wo ihm X _________
in kurzem zeitlichen Abstand hin folgte.
Y _________ schloss die Türe im Badezimmer mit dem Schlossriegel von innen ab und löschte
das Licht. Er zog sich selber die Hose und Unterhose auf Höhe seiner Knie runter und stand mit
heruntergelassener Hose vor ihr. Sie fühlte sich überrumpelt, eingeschüchtert und unwohl. Auf-
grund ihres Alkoholpegels vermochte sie sich nicht mehr zur Wehr zu setzen. Er zog ihr das
T-Shirt aus, so dass sie sich im BH bekleidet vor ihm befand. Dann drückte er sie nach unten und
als sie vor ihm mit den Knien auf dem Boden kniete, nahm er seinen erigierten Penis und führte
ihn in ihren Mund. In der Folge legte er seinen Penis in seine Hand, masturbierte und als er kurz
vor dem Samenerguss stand, befahl er ihr, den Penis wieder in den Mund zu nehmen. Sie folgte
seiner Anweisung, nahm seinen Penis in den Mund und als er ejakulierte, schluckte sie sein
Sperma runter. Sobald sie ihr Oberteil wieder angezogen hatte, schloss er die Badezimmertüre
auf. Alsdann verliess zuerst sie, kurze Zeit später er das Badezimmer zurück in Richtung Wohn-
zimmer. Der Vorfall im Badezimmer dauerte ca. 5-10 Minuten.
X _________ setzte sich sodann zu C _________ und D _________ auf die Sitzkissen am Boden,
hielt ihre Hände vors Gesicht, als ob sie weinen müsste und sagte «wäh» und «oh nein», wollte
jedoch auf Nachfrage hin nicht über das Vorgefallene sprechen. Wenige Minuten später, um ca.
20.00 Uhr, verliessen die Jugendlichen schliesslich das Wohndomizil von Y _________, nachdem
sie telefonisch erfahren hatten, dass es A _________ aufgrund seines Alkoholzustandes gesund-
heitlich schlecht ging.
In subjektiver Hinsicht wusste Y _________, dass er Minderjährigen bzw. unter 16-Jährigen Bier
und somit Alkohol spendierte. Er traf an besagtem Tag auf seinen Bekannten B _________, des-
sen junges Alter er kannte. Nach dem Alter von X _________ hatte er sich im Lokal «Scala»
ebenfalls mehrfach erkundigt. Indem Y _________ mehrere Runden für die Anwesenden be-
zahlte, wollte er den Jugendlichen Bier zur Verfügung stellen. Im Wissen um das junge Alter der
Jugendlichen lud er diese weiter in sein Wohndomizil in Naters ein. Er beauftragte B _________
und A _________ damit, Bier zu besorgen und gab ihnen hierzu Geld. Er wusste, dass
X _________ erst 15-jährig war, da sie ihm dies selber erzählt hatte und von B _________ be-
stätigt wurde. Auch wusste er, dass X _________ sehr betrunken war und hatte selber beobach-
tet, wie sie im Scala mehrere Biere und auf dem Weg nach Naters noch Wodka getrunken hatte.
Bereits zuvor im Stockalperschloss hatte er gesehen, wie sie Wodka auf ex konsumierte. Im Wis-
sen um ihr junges Alter und auch im Wissen darum, dass sie sehr stark alkoholisiert war, tauschte
er mit ihr Zungenküsse aus, berührte sie unter ihrem T-Shirt und BH an den nackten Brüsten und
fasste ihr mitunter über den Kleidern an den Po. Im Wissen um ihren Zustand fragte er sie mehr-
mals, ob sie mit ihm schlafen wolle und bat sie, ihm einen zu blasen, was diese verneinte. Sich
dessen bewusst forderte er sie dennoch auf, ihm ins Badezimmer zu folgen. Dort entblösste er
seinen Unterleib, drückte ihren Kopf nach unten in seine Schamgegend und führte diesen wis-
sentlich und willentlich an sein erigiertes Glied. Als er kurz vor dem Samenerguss war, befahl er
ihr, den Penis wieder in den Mund zu nehmen. Er wusste, dass sie das nicht wollte, zumal er sich
selber bis kurz vor den Samenerguss manuell befriedigte. Zusammengefasst wusste er, dass er
mit einer 15-Jährigen mehrfache sexuelle Handlungen gegen ihren erklärten Willen vornahm und
diese zu den Handlungen drängte und nötigte, indem er die Badezimmertüre abschloss, körper-
lich überlegen und bedrohlich vor ihr im Badezimmer stand und das Licht ausmachte, damit sie
nichts sehen konnte und hilflos ausgeliefert war.
3. Strafrechtlicher Vorhalt
3.1 Unschuldsvermutung
Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Unschuldsver-
mutung, Art. 10 Abs. 1 StPO). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem
gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO).
Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleistete Unschuldsvermutung
besagt als Beweislastregel, die Anklagebehörde müsse die Schuld des Angeklagten be-
weisen und nicht dieser seine Unschuld. Der gleiche Grundsatz verbietet dem Strafrich-
ter als Beweiswürdigungsregel, sich von der Existenz eines für den Beschuldigten un-
günstigen Sachverhalts überzeugt zu erklären , wenn bei objektiver Betrachtung erheb-
liche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, der Sachverhalt habe sich so ver-
wirklicht (BGE 138 V 74 E. 7). Der Strafrichter geht im Falle unüberwindlicher Zweifel
von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Die Maxime bezieht sich
nur auf die Feststellung der Tatsachen und nicht auf deren rechtliche Würdigung. „Aus-
sage-gegen-Aussage-Konstellationen“, in welchen sich als massgebliche Beweise be-
lastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschul-
digten Person gegenüberstehen, müssen keineswegs zwingend oder auch nur höchst-
wahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ zu einem Freispruch führen
(vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3). Der Erstaussage kommt in der Aussagepsychologie auf-
grund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen entscheidende Bedeutung zu (Bun-
desgerichtsurteil 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1).
Die Glaubhaftigkeit einer Aussage ist für die Wahrheitsfindung bedeutungsvoll. Sie wird
durch methodische Prüfung ihres Inhalts darauf analysiert, ob die auf ein bestimmtes
Geschehen bezogenen Angaben dem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen.
Die betreffende Äusserung ist namentlich auf das Vorhandensein von Realitätskriterien
(Aussagedetails, Individualität, Verflechtung, Widerspruchsfreiheit, Konstanz etc.) und
umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu untersuchen. Das Gericht hat zu
kontrollieren, ob die aussagende Person eine solche Behauptung unter Berücksichti-
gung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage auch ohne
realen Erlebnishintergrund machen könnte. Die Gerichte sollen im Rahmen eines hypo-
thesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerk-
male, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der
Aussage sowie des Aussageverhaltens das insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehler-
quellen testen. Die Prüfung soll ausserdem die persönliche Kompetenz der aussagen-
den Person werten. Das Gericht hat dabei vorab von einer nichtrealitätsbegründeten
Aussage auszugehen. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der fest-
gestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, darf das Gericht darauf schliessen,
dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33
E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinwei-
sen).
Selbst erlebte Ereignisse bleiben länger im Gedächtnis gespeichert als blosse Erfindun-
gen. Erlebnisbegründete Schilderungen schneiden bei wiederholten Befragungen be-
züglich Konstanz besser ab als erfundene Aussagen. Erinnerungsverluste sind aller-
dings immer möglich, sie müssen geradezu erwartet werden. Teils wird von „relativer
Konstanz“ gesprochen, wobei Abweichungen, die mit einem natürlichen Erinnerungsver-
lust zu vereinbaren sind, Merkmale für die Bejahung der Glaubhaftigkeit sind. Es wäre
zu einfach, zu behaupten, die Konstanz einer Aussage spräche für ihre Glaubhaftigkeit,
während die Inkonstanz ihre Unglaubhaftigkeit anzeigt. Entscheidend ist die Prüfung der
Art der Konstanz. Erwartete Konstanzen betreffen etwa Handlungen des Kerngesche-
hens, unmittelbar am Kerngeschehen beteiligte Personen, Tatörtlichkeiten, handlungs-
relevante Gegenstände, globale Körperpositionen oder Lichtverhältnisse (Helligkeit bzw.
Dunkelheit). Erwartete Erinnerungsverluste (psychologisch erwartete Inkonstanzen) be-
ziehen sich hingegen auf Schilderungen des peripheren Geschehens, die zeitliche Rei-
henfolge von verschiedenen Phasen eines Vorganges oder von verschiedenen abge-
schlossenen Handlungen, auf Schätzungen beruhende Angaben, Angaben über unan-
genehme Empfindungen, Häufigkeitsangaben bei ähnlichen Vorfällen, Kleidung, Wetter-
verhältnisse oder Zahlenangaben (Berlinger, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafpro-
zess, Beweiseignung und Beweiswert, 2014, S. 44 f.).
Es ist mithin zu prüfen, was als „Kerngeschehen“ und was als „Randgeschehen“ anzu-
sehen ist. Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur definiert das
Kerngeschehen subjektiv: Das Gericht hat mithin das, was für die betreffende Auskunfts-
person in der konkreten Situation emotional besonders wichtig erschien und sie bewegt
hat, zu bestimmen. Dieses subjektive Kerngeschehen muss somit im Prozess von Zeuge
zu Zeuge neu bestimmt werden. Es existiert kein (feststehendes) prozessuales, sondern
nur ein personales Kerngeschehen. Die herrschende Rechtsprechung und Lehre defi-
niert Kerngeschehen folglich nicht aus der Sicht des in Frage stehenden Tatbestandes
oder Lebenssachverhaltes (Hussels, Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der
Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012 S. 372).
Die Zeitintervalle zwischen den Aussagen sowie zwischen den Aussagen und den ge-
schilderten Ereignissen sind bei der Konstanzanalyse von zentraler Bedeutung. Ein Un-
terschied von wenigen Wochen erlaubt es regelmässig nicht, signifikante Konstanzphä-
nomene zu entwickeln. Das Gericht darf andererseits bei Zeiträumen von mehr als zwei
oder drei Jahren auch bei erlebnisbegründeten Aussagen regelmässig keine Konstanz
mehr erwarten (Berlinger, a.a.O., S. 45).
3.2 Aussageverhalten
3.2.1 Einflussnahme auf das Opfer
Die Betroffene hat seit dem Abend des Vorfalls mit Kollegen, mit mehreren Kolleginnen
und Kollegen, mit den Eltern, mit einem Lehrer (dieser sei indirekt orientiert worden) über
den Vorfall diskutiert. Sie hat ausserdem in der Schule zu jener Zeit das Thema Verge-
waltigung behandelt (15:45:00). Die Mutter gibt am 26. März 2019 an, ihre Tochter habe
am Freitag mit ihr reden wollen. Sie habe ihre Psychologin diesbezüglich noch nicht ori-
entiert, letztere müsse sonst Meldung machen. Die Tochter habe ihr anschliessend den
Vorfall beschrieben (S. 16 A. 1). Das Kind habe bis zum Freitag nicht angedeutet, was
vorgefallen sei (S. 17 A. 5), sei aber häufig alleine im Zimmer gewesen. Dies habe die
Mutter zu Nachfragen veranlasst. Man habe ihrer Tochter sonst nichts angemerkt
(S. 17 A. 6). Die Kindsmutter hat ihre Tochter auf die Dienststelle in Brig begleitet und
dieser erlaubt und sie ermuntert, mit den Polizisten zu sprechen.
Die Kindsmutter erklärt, die Betroffene sei im vergangenen Schuljahr überfordert gewe-
sen und gemobbt worden. Sie hätten psychologische Hilfe in Anspruch genommen. Ihr
Kind befinde sich in der Pubertät und halte sich in Kreisen auf, die Haschisch konsumier-
ten. Die Tochter habe im Mai 2018 eine Psychotherapie begonnen (S. 18 A. 7). Die
Psychologin habe im Januar 2019 festgehalten, es gäbe eigentlich keinen Bedarf mehr
für weitere Gespräche. Sie hätten jedoch aufgrund des schwierigen Freundeskreises
vereinbart, dass sich die Privatklägerin alle fünf Wochen mit der Psychologin treffe
(S. 18 A. 9). Letztere befindet sich während der ersten Befragung neben der Betroffenen
(S. 46).
Gemäss Meldeformular des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes ist es am
seine Tochter am Freitag über ungewollten Oralsex in einer Privatwohnung orientiert
habe. Der Vater wünsche eine therapeutische Unterstützung. Das Kind habe am Freitag
auch gegenüber dem Schulmediator von sexueller Nötigung gesprochen, die Schule
habe keine Meldung gemacht (S. 2). Der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst Ober-
wallis hat eine Meldung gemacht, ohne vorgängig mit der Privatklägerin gesprochen zu
haben.
Die per Video aufgenommene Erstbefragung vom 26. März 2019 ist durch spezialisierte
Personen erfolgt, die Fachperson des Zentrums für Entwicklung und Therapie des Kin-
des und Jugendlichen (ZET) bestätigt auf einem mehrseitigen Bericht das korrekte Zu-
standekommen (S. 45). Die vor der Erstbefragung erfolgten Diskussionen erscheinen
auch deswegen unproblematisch, weil die Aussagen des Opfers letzten Endes erhebli-
che Gedächtnislücken aufweisen. Derlei wäre nicht nachvollziehbar, wenn das Kind von
Drittpersonen zu einer Falschaussage gedrängt worden wäre oder den Vorfall vollstän-
dig erfunden hätte.
Es liegen zwei Video-Befragungen der Betroffenen vor, weshalb auf eine weitere Ein-
vernahme vor Kantonsgericht verzichtet werden konnte (BGE 146 IV 153 nicht publi-
zierte E. 1). Diese war auch nicht beantragt.
3.2.2 Im Verfahren befragte Personen
Der Beschuldigte will bei der Hafteröffnungseinvernahme vom 28. März 2019 den Vorfall
vom 2. März 2019 nicht wahrgenommen haben. Er kenne die Betroffene nicht und habe
niemanden zu sich eingeladen (S. 25 A. 4 ff.). Dies bestätigt er am 29. März 2019 vor
dem Zwangsmassnahmenrichter zunächst (S. 60 A. 3). Der Beschuldigte gibt jedoch
nach angeordneter Untersuchungshaft zu, die Jugendliche zu kennen. Er habe ihr Alter
gekannt. Sie seien beide betrunken gewesen und er wisse dann manchmal nicht mehr,
was er mache. Es tue ihm leid (S. 61 A. 6). Der Beschuldigte sagt, wie nachfolgend
ersichtlich, wiederholt unkonstant aus. Er hat ein erhebliches Interesse am Verfahrens-
ausgang, weshalb seine Äusserungen mit Vorsicht zu würdigen sind.
C _________, geb. am xxx 2002, hatte vor der Fastnacht 2019 kaum noch Kontakt mit
der Privatklägerin und ist mit ihr weder befreundet noch verfeindet (S. 70 A. 4). Den Be-
schuldigten hat sie am Tattag zum ersten Mal gesehen, wobei sie auch mit diesem weder
befreundet noch verfeindet ist (S. 70 A. 5).
B _________, geb. am xxx 2003, stehe ziemlich gut zur Betroffenen, fast wie eine Fa-
milie. Man erzähle sich alles, er kenne sie seit einem Jahr (S. 83 A. 4). Er habe den
Angeklagten mehrere Monate vor dem Vorfall über eine Drittperson kennen gelernt. Sein
Kollege habe ihn gewarnt, aufzupassen, da «E _________» schon im Gefängnis gewe-
sen sei (S. 83 A. 5). Die Auskunftsperson gibt an, der Beschuldigte habe ihn vorgängig
gefragt, wie alt die Betroffene sei und ob diese einen Freund habe. B _________ habe
ihm das Alter offenbart und erklärt, der anwesende A _________ wolle etwas von ihr
(S. 86 A. 24).
D _________, geb. am xxx 2003, bezeichnet die Privatklägerin am 3. April 2019 als gute
Kollegin. Die Auskunftsperson will den Angeklagten am Tattag zum ersten Mal gesehen
haben (S. 94 A. 5).
A _________, geb. am xxx 2001, ist zum Zeitpunkt des Vorfalls mit der Betroffenen be-
freundet gewesen, hatte vorgängig über ein halbes Jahr einen Briefwechsel mit ihr voll-
zogen und hat sie zum Zeitpunkt des Vorfalls mehrere Tage in der Schweiz besucht. Er
hat, wie nachfolgende Ausführungen ergeben, selbst Interesse an der Jugendlichen
bekundet. Der Zeuge hat jedoch im Moment der rechtshilfeweisen Befragung seit an-
derthalb Jahren keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt (S. 278 A. 1). Er kennt den Beschul-
digten nicht (S. 279 A. 2). A _________ ist am Abend des Vorfalls dermassen betrunken
gewesen, dass er mit der Ambulanz ins
Spital eingeliefert werden musste
(S. 285 f.).
Die Privatklägerin geht 2019 davon aus, der Beschuldigte (mit Jahrgang 1990) sei
26 Jahre alt (15:12:10). Sie hat ihn vorher nicht gekannt (15:15:00). Sie weiss nicht, ob
die besuchte Lokalität sein Zuhause sei, er habe erzählt, es sei die Wohnung seines
Bruders (15:19:40 ff.). Der Angeklagte habe ein breites Kreuz und einen runden Bauch
gehabt. Er habe Markenkleider getragen (15:47:57). Er sei klein, aber ein Stück grösser
als sie (15:48:03). B _________ sei nachträglich zu ihr gekommen und habe gesagt, der
Angeklagte habe im Voraus angekündigt, mit der Privatklägerin etwas anzufangen
(15:58:11/15:58:30). Die Darstellung im Berufungsverfahren, die Betroffene habe von
einem entsprechenden Interesse bereits vor dem Eintritt in die Wohnung gewusst
(S. 503 Ziff. 4), lässt sich somit aus deren Aussagen nicht herleiten, zumal die Betroffene
erst später dazu von ihrem Kollegen orientiert worden ist.
Die Betroffene gibt bei der zweiten Befragung vom 23. April 2019 an, sie habe über den
Vorfall nachgedacht (S. 204 A. 5). Es ist – wie beim Beschuldigten – nachvollziehbar,
wenn sich dabei vorhandene Wissenslücken schliessen. Diese hat den Berufungskläger
nicht gekannt, weshalb eine Feindschaft nicht als Motiv für eine Falschaussage in Frage
kommt. Es könnte jedoch Scham vorliegen, in der Nähe von Kollegen sexuelle Handlun-
gen mit einer deutlich älteren Person vollzogen zu haben. Das Gericht hat demnach zu
prüfen, ob die Beschuldigte den Alkoholkonsum oder angebliches Fehlverhalten des Be-
rufungsklägers nur vorschiebt, um das eigene Verhalten beim Vorfall nachträglich zu
rechtfertigen bzw. zu kaschieren.
3.3 Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum
Die Betroffene habe laut Mutter, welche die Version ihrer Tochter nur nacherzählt, im
Scala zwei Bier getrunken und anschliessend vom Angeklagten noch ein halbes Bier
übergeben erhalten. Sie hätten auf dem Weg zum Beschuldigten noch Whiskey getrun-
ken (S. 17 A. 1).
C _________ hat die Privatklägerin gegen 16:00 Uhr im Scala getroffen, also einen Teil
des Nachmittags nicht miterlebt. Die Betroffene habe Bier aus den Gläsern der anderen
Personen getrunken (S. 71 A. 9). Sie hätten in der Wohnung des Berufungsklägers aus
Halbliterdosen Bier getrunken (S. 71 A. 12). Die Privatklägerin habe aus einer Aluflasche
ein zitronenhaltiges Getränk konsumiert. Der Auskunftsperson habe dieses Getränk
nicht geschmeckt, sie habe es ausgespuckt. Ihre Kollegin habe beinahe die gesamte
Flasche ausgetrunken (S. 72 A. 15). Der Beschuldigte habe sich komisch aufgeführt,
weil er ankündigte, nach Sitten zu fahren, aber sich in die falsche Richtung fortbewegt
habe (S. 72 A. 16).
B _________ sei mit dem Berufungskläger und der Privatklägerin ins Stockalperschloss
und später ins Scala gelaufen, wo die Betroffene ein Bier getrunken habe (S. 84 A. 10).
A _________ habe eine Wasser-Pet-Flasche mit Wodka vorbereitet und den ganzen
Abend daraus getrunken, bis diese fast leer gewesen sei. Die übrigen Personen hätten
daraus nicht konsumiert, er wisse aber nicht, ob die Betroffene eventuell mitgetrunken
habe (S. 84 A. 11). Der Beschuldigte sei normal gelaufen und habe klar gedacht. Er sei
nicht nüchtern gewesen (S. 85 A. 15).
D _________ will die erste und die Hälfte der zweiten Runde Bier im Scala bezahlt ha-
ben. Alle hätten Bier getrunken. Die Beteiligten hätten in der Wohnung einen halben Liter
Bier getrunken (S. 94 A. 8). Die Privatklägerin habe in einem Tee-Behälter aus Alumi-
nium Wodka transportiert und den grössten Teil davon selbst getrunken. Die Auskunfts-
person habe ihr die Flasche wiederholt weggenommen, weil sie schon betrunken gewe-
sen sei (S. 95 A. 9). Der Angeklagte sei leicht alkoholisiert gewesen und habe lediglich
zwei, drei Biere getrunken. Er habe wenig geredet und habe sich normal aufgeführt
(S. 95 A. 13).
Alle seien, laut A _________, «sehr alkoholisiert» gewesen (S. 279 A. 3). Der Zeuge
vertritt den Standpunkt, sie hätten zwei Sixpacks mit Bierdosen gekauft, er könne sich
aber nicht mehr erinnern (S. 279 A. 4). Er weiss auch nichts mehr von einer Flasche, die
er dabeigehabt habe (S. 280 A. 8).
Die Privatklägerin habe nur ein Bier trinken wollen, der Angeklagte habe ihr aber zwei
bestellt und ihr schliesslich noch ein halbes Bierglas von ihm selbst überlassen
(15:19:00). Sie habe auf dem Weg zur Wohnung noch Hochprozentiges getrunken
(15:23:00). Sie hätte mit den Kollegen gesprochen und niemand sei sicher, ob der Be-
schuldigte nicht etwas in die Getränke gemischt habe. Ein Kollege habe ja ins Spital
eingeliefert werden müssen (15:43:30). Sie habe am gesamten Abend insgesamt einen
Fünftel einer Flasche Wodka getrunken (15:59:10). Sie habe eine Wasserflasche mitge-
nommen, in welche sie zu einem Fünftel oder einem Viertel mit Wodka abgefüllt hatte
und diese Flasche sei am Abend leer gewesen (15:59:50). Die Privatklägerin will zwei-
einhalb Bier im Scala konsumiert und den mitgenommenen Wodka in der Wohnung fertig
getrunken haben (16:00:00). Diese Einschätzung wird am 16. Mai 2019 korrigiert, sie
habe 2 Bier und eine Viertel-Flasche Wodka getrunken, vielleicht auch mehr Wodka
(S. 215 A. 127 ff.). Sie stufe ihren betrunkenen Zustand bei einer Skala von 1 – 10 (nicht
der Beschuldigte habe zwei Bier getrunken und sie gehe nicht davon aus, er sei danach
betrunken (S. 215 A. 134). Die Betroffene bejaht die Frage, ob der konsumierte Alkohol
dazu geführt habe, dass sie die Situation in der Wohnung Naters nicht mehr habe kon-
trollieren können (S. 215 A. 136).
Der Beschuldigte argumentiert bei der Hafteröffnungseinvernahme, nach Alkoholkon-
sum manchmal das Vorgefallene zu vergessen. Dies betreffe auch den Tattag
(S. 24 A. 3). Er gibt in seiner Befragung vom 5. April 2019 an, am Bahnhof in Brig ein
Bier konsumiert zu haben. Er habe danach vom Wodka getrunken, wobei die Privatklä-
gerin das Meiste geext habe. Er habe im Scala zwei Bier getrunken, wobei die anderen
vom zweiten auch abbekommen hätten. Anschliessend seien zwei weitere Personen ge-
kommen und ein Junge habe eine Runde Bier spendiert. Der Angeklagte will eine weitere
Runde Bier bestellt haben. Sie hätten dann kein Geld mehr gehabt und zu ihm nach
Hause «chillen» gegangen (S. 105 A. 2). Der Beschuldigte sei betrunken gewesen
(S. 105 A. 3). Er habe zu einem anderen Zeitpunkt bereits nach 5-6 Bier ein Blackout
gehabt (S. 107 A. 10). Er habe 7 oder 8 Bier getrunken (S. 107 A. 11), wenn er ein paar
Bier trinke, so sei er betrunken (S. 107 A. 12). Er habe ausserdem 1-2 Dafalgan einge-
nommen und den ganzen Tag nichts gegessen (S. 107 A. 13). Die Privatklägerin sei
nach dem Wodka-Konsum auf dem Stockalperhof betrunken gewesen (S. 107 A. 14).
Sie soll dem Beschuldigten laut Aussage vor der Staatsanwaltschaft vom 17. September
2020 von ihrem Wodka angeboten haben, wobei er davon nicht getrunken habe. Sie
hätten anschliessend im Scala insgesamt vier Runden Bier getrunken (S. 263 f. A. 2).
Der Angeklagte will gemäss Aussage vor Bezirksgericht vier oder fünf Bier getrunken
haben, aber keinen Wodka. Er sei betrunken gewesen (S. 334 A. 41). Er gibt vor Kan-
tonsgericht an, drei oder vier Bier getrunken zu haben (S. 497 A. 16). Die übrigen Betei-
ligten sprechen von zwei Runden Bier im Scala, was glaubwürdiger erscheint als die
Version des Beschuldigten, der den Konsum des Doppelten behauptet. Dieser hätte
demnach 1 Bier am Bahnhof und zwei Bier im Scala getrunken. Dies gliche sich den
Antworten an, die er vor Bezirks- und Kantonsgericht erteilt hat, in welchen von maximal
fünf Bieren die Rede ist. Es wäre, selbst wenn davon ausgegangen würde, der Ange-
klagte hätte vier Bier konsumiert, nicht nachvollziehbar, dass der nach eigenem
Bekunden damals 75-80 Kilogramm schwere Beschuldigte (S. 497 A. 17) davon stärker
Betrunken gewesen wäre. Ein solcher Zustand ist im Übrigen von niemandem der sonst
Anwesenden festgestellt worden. Das Aussagenverhalten des Angeklagten weist viel-
mehr darauf hin, dass die behauptete starke Angetrunkenheit Teil seiner Verteidigungs-
strategie bildet und nicht den Tatsachen entspricht.
Die 15 Jahre alte, weniger als 1.75 grosse (15:48:10) und schlanke Jugendliche dürfte
hingegen nach dem Konsum von mehr als zwei Bier und mindestens einem Deziliter
gebranntem Wasser stark betrunken gewesen sein. Ein anwesender Kollege hat dies
bemerkt und ihr erfolglos den Behälter mit dem Gemisch entzogen. Der Angeklagte hat
sowohl den Konsum wie auch den Zustand der Betroffenen erkannt. Er hat der 15 Jahre
alten Person in einem Lokal sogar noch selbst Bier bestellt. Die Betroffene behauptet
Erinnerungslücken und dies wirkt aufgrund der konsumierten Menge Alkohol durchaus
plausibel.
3.4 Situation auf dem Bett
Die Beteiligten haben sich nach dem Aufenthalt in der Gaststätte von Brig in die Woh-
nung des Beschuldigten in Naters begeben. Die Privatklägerin und der Angeklagte ha-
ben sich darauf befunden. C _________ und D _________ sind permanent anwesend
geblieben und haben sich auf freiwilliger Basis geküsst. B _________ und A _________,
der selbst Interesse an der Betroffenen bekundet hatte, sind vom Berufungskläger hin-
gegen aufgefordert worden, Bier zu holen. Sie haben mithin zeitweise die Wohnung ver-
lassen.
3.4.1 Der Angeklagte habe laut C _________ mit der Privatklägerin auf dem Bett her-
umgeknutscht. C _________ habe sich gefragt, was hier ablaufe, sie könnte dies nicht
mit einer ihr unbekannten Person tun (S. 71 A. 8). Sie seien angezogen auf dem Bett
gelegen und hätten sich Zungenküsse gegeben. Der Angeklagte habe die Betroffene
umarmt (S. 73 A. 24). Die in dieser Antwort zusätzlich wiedergegebene Behauptung, es
habe so ausgesehen, als ob die Betroffene dies nicht gewollt habe, wird von der Zeugin
vor der Staatsanwaltschaft berichtigt. Sie seien angezogen gewesen (S. 73 A. 24 i.V.m.
S. 259 A. 30). Der Angeklagte und die Privatklägerin hätten laut Aussage vor der Staats-
anwaltschaft vom 17. September 2020 auf dem Bett herumgeknutscht und sich ange-
fasst (S. 257 A. 2). Es seien allerlei Küsse ausgetauscht worden, auch Zungenküsse
(S. 257 A. 8). Der Beschuldigte habe seine Hand auf ihrem Hintern oberhalb der Kleider
gehabt. Sie habe aber nicht gesehen, ob er die Betroffene an den Brüsten angefasst hat
oder deren Hände auf seinen entblössten Penis gelegt habe (S. 257 A. 9 f.). Der Ange-
klagte sei auf dem Rücken gelegen und sie bäuchlings auf ihm. Beide seien die ganze
Zeit so gelegen (S. 260 A. 35 f.)
3.4.2 Der Berufungskläger und die Betroffene hätten sich, laut B _________, auf dem
Bett geküsst. Die übrigen Anwesenden hätten aufgrund des Altersunterschieds komisch
geguckt (S. 84 A. 10). Der Beschuldigte und die Betroffene hätten sich umarmt und er
habe sie über den Kleidern am Po berührt (S. 85 A. 22).
3.4.3 Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätte sich, laut D _________, auf dem
Bett umarmt und geschmust. Es habe ausgesehen, als sei die Betroffene damit einver-
standen (S. 95 A. 10).
3.4.4 A _________ vertritt den Standpunkt, die Privatklägerin sei mit dem Schmusen
auf dem Bett nicht einverstanden gewesen. Er habe dies an ihrem Gesichtsausdruck
erkannt. Der Angeklagte habe sich so hingelegt, dass die Betroffene nicht wegkonnte.
Sie habe verzweifelt ausgesehen (S. 282 A. 29). Er hat nicht gesehen, wie sich die bei-
den geküsst haben, wo die Hände des Beschuldigten gewesen sind oder ob dieser einen
Hosenknopf geöffnet hatte (S. 282 A. 30 ff.).
A _________ hat zum Tatzeitpunkt selbst Interesse an der Privatklägerin bekundet
(S. 85 A. 22) und war dementsprechend nicht erfreut über die Entwicklung. Der Zeuge
ist am betreffenden Abend ausserdem notfallmässig ins Spital eingeliefert worden, weil
er übermässig Alkohol konsumiert hatte. Seine entsprechenden Aussagen sind mithin
vorsichtig zu würdigen, zumal sie nicht mit den Aussagen der übrigen Beteiligten über-
einstimmen.
3.4.5
Zwei ihrer Freunde hätten die Wohnung verlassen, um etwas einzukaufen
(15:23:30), sie sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr so nüchtern gewesen (15:23:40). Zwei
Kollegen seien noch anwesend gewesen, sie wisse aber nicht mehr, wann diese vom
Bett hinuntergestiegen seien (15:24:21). Der Angeklagte habe begonnen, sie anzufas-
sen und sie zu küssen, was ihr zu dem Zeitpunkt egal gewesen sei (15:24:27). Sie habe
ihn dann gefragt, ob dies OK sei, was er da tue, zumal sie 15 Jahre alt sei und er eine
Familie habe (15:25:00). Er habe darauf erwidert, er sei geschieden (15:25:10). Dann
wisse sie nicht mehr viel (15:25:15). Er habe irgendwann gefragt, ob er mit ihr schlafen
könne, was sie verneint habe (15:25:20). Er habe daraufhin gefragt, ob sie ihm «einen
blasen möchte», was sie auch verneint habe (15:25:30). Er habe sie daraufhin dazu
gedrängt (15:25:35). Er sei unter ihr T-Shirt gegangen und habe ihre Brüste auf der Haut
begrapscht (15:41:39). Er habe immer wieder mal gefragt (15:42:07). Sie wisse nicht
mehr, wieviele Male er gefragt habe, zwei, drei Mal (15:42:10). Er habe ihr Zungenküsse
erteilt (15:42:40). Es fehlt ihr das Zeitgefühl (15:42:50). Die Phase auf dem Bett habe sie
viel kürzer in Erinnerung und diejenige in der Toilette viel länger (15:44:40). Der Ange-
klagte habe, laut Zweitaussage, mit dem Küssen angefangen (S. 205 A. 13). Sie glaube,
damit einverstanden gewesen zu sein (S. 205 A. 19). Sie hätten auch Zungenküsse aus-
getauscht (S. 205 A. 21). Sie sei mit dem Begrapschen nicht einverstanden gewesen,
habe dagegen aber auch nichts unternommen (S. 205 A. 21) und könne sich nicht mehr
genau erinnern, wo er sie berührt habe (S. 205 A. 22). Letzteres sei unangenehm gewe-
sen (S. 206 A. 23 f.). Die ganze Situation sei unangenehm gewesen (S. 206 A. 25). Das
Küssen sei eklig gewesen (S. 205 A. 27). Sie wisse nicht mehr, ob sie ihm derlei gesagt
habe (S. 205 A. 29). Der Angeklagte habe zuerst mit ihr schlafen wollen, was sie verneint
habe. Sie habe auch die Anfrage nach einem «Blowjob» verneint, die sei keine gute
Idee. Sie habe ihn auch noch nach seiner Frau und den Kindern gefragt und ihn auf ihr
Alter hingewiesen (S. 206 A. 30 ff. und A. 38 ff). Sie hätten geflüstert, weil noch zwei
andere Personen im Raum gewesen sind (S. 206 A. 32 ff.). Sie habe dies mündlich
gemacht, ihn aber nicht abgewehrt (S. 206 A. 36). Sie habe nicht von sich aus Oralsex
vorgeschlagen (S. 206 A. 41 f.). Er habe ihre Ablehnungen nicht akzeptiert (S. 206 A.
43). Sie habe sich gegenüber den anderen Kollegen nicht bemerkbar gemacht, weil sie
nicht gewusst habe, was da ablaufe (S. 206 A. 46). Sie sei betrunken gewesen und habe
das eigentlich alles gar nicht richtig verstanden. Sie habe nicht richtig nachvollziehen
können, was da eigentlich abgehe (S. 206 A. 47). Sie könne sich nicht mehr richtig daran
erinnern, was auf dem Bett abgelaufen sei (S. 208 A. 48). Der Angeklagte habe, laut
zweiter Befragung der Betroffenen, seine Hosen geöffnet und ihre Hand auf seinen Penis
gelegt (S. 212 A. 95). Sie habe keine Manipulationen ausführen müssen, sondern die
Hand wieder zurückgezogen (S. 212 A. 100). Er sei erregt gewesen (S. 212 A. 103 f.).
Der Reissverschluss sei offen gewesen und der Knopf ebenfalls (S. 213 A. 107).
Die Parteien haben geflüstert, womit die Anwesenden den Inhalt der Gespräche nicht
mitbekommen haben. Sexuelle Handlungen auf dem Bett sind unstrittig. Der Beschul-
digte hat die Betroffene geküsst und gemäss Aussagen von Drittpersonen zweifelsohne
über den Hosen am Hintern berührt. Es sind weitere Personen im Raum gewesen, wes-
halb sich der Angeklagte auf dem Bett zurückhaltend verhalten haben dürfte. Es ist strei-
tig, ob der Angeklagte die Betroffene auch unter dem T-Shirt angefasst und ihre Hand
an sein Glied geführt hat.
Der Beschuldigte hat die Betroffene wiederholt um Geschlechtsverkehr gebeten, was
diese unbestrittenermassen abgelehnt hat. Es drängt sich alsdann die Frage auf, wer
den Oralverkehr vorgeschlagen hat. Die Betroffene gibt wiederholt und konstant an, die
Initiative sei vom Angeklagten ausgegangen und sie habe abgelehnt. Der Beschuldigte
passt die Aussage diesbezüglich mehrfach an und behauptet wiederholt, der Vorschlag
sei von der Jugendlichen gekommen oder diese sei zumindest damit einverstanden ge-
wesen.
Die Betroffene hätte den Teil auf dem Bett, als die beiden Beteiligten nahe aneinander
bzw. aufeinander liegen, dramatischer umschreiben können, wenn sie den Beschuldig-
ten tatsächlich zu Unrecht belasten wollte. Sie hätte z.B. die verbalen Aufforderungen zu
sexuellen Handlungen eindringlicher umschreiben können oder darlegen können, sie
habe den Angeklagten deutlicher darauf hingewiesen, er solle sie nicht anfassen. Sie
gibt hingegen an, das Küssen sei ihr noch «egal» gewesen. Dies erweckt nicht den Ein-
druck, sie wolle ihn übermässig belasten.
Die Betroffene umschreibt, wie sie den Beschuldigten an ihr Alter oder an seine Familie
erinnert und wie er darauf antwortet. Das erweckt wiederum den Eindruck, als habe sie
phasenweise klar gedacht. Es ist andererseits von Momenten die Rede, an welche sie
sich überhaupt nicht mehr zu erinnern vermag. Es stellt sich mithin die Frage, ob so
diese Wissenslücken einzig Schutzbehauptungen darstellen, um die weiteren sexuellen
Handlungen oder ihre Zustimmung zu diesen nachträglich zu kaschieren. Dies erscheint
aus zwei Gründen unwahrscheinlich: Die Jugendliche, welche weniger als 1,75 Meter
gross und schlank ist, hat vorgängig mehr als zwei Bier plus eine beachtliche Menge an
Wodka konsumiert. Sie macht mithin glaubhaft geltend, stark betrunken gewesen zu
sein, was auch von den Zeugen im Grundsatz betätigt wird. Die Wissenslücken werden
ferner nach Konsultation der Videoaufnahmen glaubhaft deponiert, indem die Betroffene
z.B. bei den Äusserungen zögert (vgl. z.B. 15:24:38; 15:25:16; 15:26:11; 15:27:30;
15:28:01) oder auch, wie sie blickt (15:26:11; 15:26:27). Die Privatklägerin hätte, wenn
sie den Alkoholkonsum vorgeschoben hätte, einfach jegliche Erinnerungen bestreiten
können. Die Betroffene bestätigt in der Zweitbefragung, der Angeklagte habe sie um
Geschlechtsverkehr und Oralsex gefragt, was sie abgelehnt habe (S. 206 A. 30;
S. 207 A. 38 ff.). Eine Frage und Antwort in der zweiten Einvernahme erscheint in Bezug
auf die Gedankenwelt der Privatklägerin besonders bemerkenswert (S. 208 A. 47):
Also wie ist dir das nicht ganz klar gewesen?
Ehm, es war mir ehm nicht klar, weil ich war betrunken und ehm, hab’ das eigentlich alles gar
nicht richtig verstanden. Also ja, ich konnt’ nicht richtig nachvollziehen, was da eigentlich grad’
abgeht.
Diese Äusserung zeigt die Überforderung der alkoholisierten Jugendlichen auf, als sie
auf dem Bett gelegen ist.
3.4.6 Der Beschuldigte gibt am 5. April 2019 an, er habe der Betroffenen auf dem Bett
gesagt, er wolle mit ihr schlafen. Sie habe dies abgelehnt, weil sie ihre Tage habe, ihm
aber von sich aus angeboten, ihn oral zu befriedigen. Er habe ihr geantwortet, ok, dann
kommst du ins WC. Sie sei mit ihm ins WC gekommen (S. 106 A. 5). Es habe keine
Zungenküsse auf dem Bett gegeben (S. 108 A. 16) und er habe sie nicht am Po oder an
den Brüsten angefasst (S. 108 A. 17).
Die Behauptung, der Angeklagte habe die Jugendliche nicht an den Hintern angefasst,
widerspricht den Darlegungen der übrigen Beteiligten.
Der Berufungskläger will die Privatklägerin auf dem Bett gefragt haben, ob sie ihm «ei-
nen blasen tut», was diese bejaht habe. Er sei aufgestanden und zum Badezimmer ge-
laufen. Sie seien dort beide eingetreten (S. 264 A. 4). Der Angeklagte bestätigt mehrmals
in der gleichen Befragung, es sei nur um Oralsex gegangen (S. 265 f. A. 6, A. 8, A. 14).
Er muss schliesslich zugeben, dass er die Jugendliche zunächst zwei Mal um Ge-
schlechtsverkehr gebeten hat und sie ihm geantwortet hat, sie sei nicht einverstanden
und habe ihre Tage. Sie habe ihm danach angeboten, ihn oral zu befriedigen (S. 266
A. 14). Er habe die Betroffene auf dem Bett nicht richtig geküsst, nur auf die Lippen
(S. 265 A. 8). Er habe sie nicht an den Brüsten oder am Po begrapscht (S. 265 A. 9 f.).
Er habe auch nicht den Reissverschluss seiner Hosen geöffnet, da seien ja noch andere
Personen da gewesen (S. 265 A. 12).
Es fällt bei dieser Aussage auf, dass der Angeklagte unkonstant angibt, wer wen nach
sexuellen Handlungen gefragt hat. Er verschweigt vorab seine wiederholten und erfolg-
losen Anfragen um Geschlechtsverkehr und behauptet stattdessen, die Betroffene um
Oralsex gebeten oder sogar aufgefordert zu haben (S. 265 A. 14 «ich habe ihr gesagt,
sie solle mir ‘einen blasen’»).
Der Angeklagte bestreitet vor Bezirksgericht, die Betroffene geküsst oder befummelt zu
haben. Er habe sie auch nicht zu Oralsex gezwungen (S. 333 A. 35).
Der Beschuldigte gibt vor Kantonsgericht an, beide seien im Bett auf dem Rücken gele-
gen (S. 496 A. 10). Er habe die Jugendliche nicht am Hintern begrapscht, das wäre für
ihn peinlich, solche Handlungen vor Drittpersonen zu vollziehen (S. 496 A. 10). Er habe
ihr von seiner geschiedenen Ehegattin und dem Kind aus dieser Ehe berichtet. Er habe
die Privatklägerin gefragt, ob sie mit ihm schlafen wolle, was sie mit Hinweis auf ihre
Periode verweigert habe. Sie habe ihm gesagt, sie mache es ihm oral. Er habe sie nur
einmal gefragt, ob sie mit ihm schlafen wolle (S. 496 A. 11). Der Beschuldigte beantwor-
tet die Frage, ob er oder die Betroffene nach Oralsex gefragt hat, in der gleichen Antwort
uneinheitlich. Er bejaht dies vorab, korrigiert aber anschliessend, er habe nach Ge-
schlechtsverkehr gefragt, sie habe nein gesagt und er OK. Sie habe danach Oralsex
vorgeschlagen, worauf er wieder OK geantwortet habe. Sie seien dann ins Badezimmer
gegangen (S. 496 A. 12).
Auch diese letzte Aussage wirkt unbeständig.
Der Beschuldigte gibt nur zurückhaltend an, inwiefern er auf dem Bett die Initiative zu
weiteren sexuellen Handlungen übernommen hat. Die am meisten belastende Version,
wonach er die Jugendliche zwei Mal erfolglos um Geschlechtsverkehr angefragt hat,
passt auch mit derjenigen der Privatklägerin am besten überein. Er gibt ausserdem in
der Befragung vor der Staatsanwaltschaft zunächst wiederholt zu, er habe um Oralsex
gebeten. Seine letzte entsprechende Äusserung erweckt sogar den Eindruck, er habe
ihr dies diktiert. Der Angeklagte zieht diese Darstellung aber in der gleichen Antwort zu-
rück und behauptet, er habe vorab zwei Mal erfolglos um Geschlechtsverkehr gebeten.
Sie habe ihm anschliessend Oralsex vorgeschlagen. Die Version, die von der Betroffe-
nen wiedergegeben wird, wonach der Berufungskläger sie nach dem erfolglosen Wer-
ben um Geschlechtsverkehr um Oralsex gebeten hat, erscheint glaubwürdig. Nach der-
selben Aussage, hat sie diese Anfrage abgelehnt
Die teilweise inkonstanten Behauptungen des Beschuldigten zu sexuellen Handlungen
auf dem Bett widersprechen denjenigen der Betroffenen und der anwesenden Jugendli-
chen. Es wurde geküsst und zwar auch mit Zunge. Der Angeklagte hat der Betroffenen
unter das T-Shirt gegriffen. Er hat ferner den Reissverschluss seiner Hose geöffnet und
die Hand der Betroffenen an sein Glied herangeführt. Diese Handlungen sind möglich,
ohne dass sie von anwesenden Drittpersonen wahrgenommen werden, soweit die Be-
teiligten nahe nebeneinander bzw. aufeinander liegen. Sie werden von der Privatklägerin
glaubwürdig wiedergegeben.
Die Betroffene behauptet ein weiteres Bedrängen, was der Angeklagte bestreitet. Er will
höchstens zwei Mal nach Geschlechtsverkehr gefragt haben. Auch die Betroffene gibt
an, der Berufungskläger habe sie zwei bis drei Mal gefragt. Letzterer übersieht jedoch,
dass Aufforderungen zu weiteren sexuellen Handlungen nicht nur verbal erfolgen kön-
nen, sondern auch konkludent, indem der Berufungsbeklagte die betrunkene Jugendli-
che intensiver küsst, zusätzlich unter dem T-Shirt berührt oder deren Hand an sein Ge-
schlechtsteil zieht.
3.5 Gang zum Badezimmer
3.5.1 Der Angeklagte sei, laut C _________, alleine auf die Toilette gelaufen. Die be-
troffene sei ihm knapp zwei Minuten später gefolgt (S. 71 A. 8; S. 74 A. 32). Der Ange-
klagte sei, laut zweiter Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft, zuerst und die Privat-
klägerin dann hinterher ins Bad gelaufen (S. 257 A. 2) und zwar nicht einmal zwei Se-
kunden später (S. 258 A. 15). Sie sei freiwillig mitgegangen, die Zeugin will nicht gehört
haben, ob der Angeklagte die Betroffene aufgefordert hat, mitzukommen (S. 258 A. 16
f.). Sie seien nicht viel hintereinander zum Badezimmer gelaufen (S. 258 A. 18).
3.5.2
B _________ ist nicht mehr in der Wohnung anwesend gewesen, als sich die
Betroffene zur Toilette begeben hat (S. 86 A. 27).
3.5.3 D _________ habe nur gemerkt, dass die Privatklägerin plötzlich weg gewesen
sei (S. 95 A. 8).
3.5.4 Der Beschuldigte beteuert, die Betroffene sei freiwillig ins Badezimmer mitgekom-
men (S. 108 A. 19). Sie seien beide aufgestanden und zur Toilette gelaufen (S. 266 A.
15). Er habe sie nicht gezogen (S. 266 A. 16). Sie seien, laut Aussage vor dem Kantons-
gericht, beide aufgestanden und zum WC gelaufen. Er habe ihr die Türe aufgehalten
(S. 496 A. 15).
3.5.5 Sie wisse nicht mehr, wie sie genau von diesem Bett aufgestanden sei oder ob sie
überhaupt freiwillig aufgestanden sei (15:25:38). Er habe sie auf jeden Fall in die Toilette
gezogen (15:25:45; 15:27:17). Sie habe dann ein «Blackout» (15:25:54). Sie glaube
schon, dass er sie auf die Toilette gezogen habe. Es sei alles schwammig und nicht so
greifbar für sie, als sie auf dem Bett gefragt und dann in die Toilette gezogen habe
(15:29:05). Sie sei irgendwie vom Bett in die Toilette gekommen, wisse aber nicht mehr
durch welche Einflüsse. Sie wisse nur noch, dass sie irgendwann darin gestanden sei
(S. 208 A. 50). Sie könne die Frage nicht mehr beantworten, wie sie ins Badezimmer
hineingekommen sei (S. 208 A. 53). Die Privatklägerin weiss nicht mehr, wie sie zum
Badezimmer gelaufen ist. Sie weiss zunächst nicht, wer vorausgelaufen ist, zieht aber
den Schluss, der Beschuldigte sei dort vor ihr gestanden und demzufolge als erster hin-
ein (S. 209 A. 57).
Die an der Erstbefragung deponierte Äusserung der Betroffenen, sie sei vom Beschul-
digten in die Toilette gezogen worden, trifft gemäss Darstellung der anderen Personen,
die diesen Teil des Vorfalls beobachtet haben, nicht zu. Die anwesenden Kollegen be-
stätigen, die Jugendliche sei dem Beschuldigten auf die Toilette gefolgt, ohne dass die-
ser dafür zeitgleich physischen Druck verwendet hat. Die Erstaussage der Betroffenen,
welche einen schwereren Tatvorwurf birgt, ist nicht bewiesen, das Gegenteil ist der Fall.
Das Gericht hat somit zu prüfen, ob die Betroffene diesen Sachverhalt bewusst unwahr
erzählt. Sie macht aber in der ersten Einvernahme, eine kurze Zeit später auf Nachfrage
geltend, dieser Teil des Vorfalls sei für sie schwammig und nicht greifbar. Sie relativiert
also diesen Tatvorwurf, mit Gewalt ins Badezimmer gezogen worden zu sein, selbststän-
dig und argumentiert auch nachvollziehbar, warum sie sich daran nicht mehr erinnern
kann. Die Betroffene würde länger an dieser falschen Erstversion festhalten, wenn sie
diese bewusst dazu verwendet hätte, ihr eigenes Verhalten zu rechtfertigen. Sie müsste
ausserdem bereits vor dieser Aussage realisiert haben, dass weitere Personen diesen
Teil des Geschehens beobachtet haben. Eine bewusste Lüge erscheint unter diesen
Umständen sinnlos zu sein. Es erscheint vielmehr glaubwürdig, dass sich die alkoholi-
sierte Jugendliche tatsächlich nicht mehr an den Gang zur Toilette erinnern kann und
diese Lücke mit einer für sie plausiblen Version gefüllt hat, was sie im späteren Verlauf
des Prozesses auch so erklärt. Sie kann sich somit selbst nicht erklären, wie und warum
sie dem Angeklagten dorthin gefolgt ist und zieht daraus zunächst einen falschen
Schluss, den sie aber rasch korrigiert.
3.6 Geschehnisse im Badezimmer
Die Beteiligten haben sich anschliessend im Badezimmer aufgehalten. Auch hier gehen
die Aussagen auseinander, was dort geschehen ist.
3.6.1 C _________ sagt aus, wenn mal keine Musik gelaufen sei, habe man im WC das
Wasser aus dem Hahn gehört (S. 74 A. 30).
3.6.2 B _________ erklärt, es sei die ganze Zeit Musik aus dem Fernseher gelaufen.
Der Zeuge will nicht gehört haben, wie die Privatklägerin Stopp oder Nein gesagt habe
(S. 85 A. 22). Er hat die Wohnung frühzeitig verlassen (S. 85 A. 21).
3.6.3 D _________ hat nicht einmal festgestellt, dass sich die Betroffene mit dem Be-
schuldigten auf der Toilette befunden hat (S. 96 A. 24).
3.6.4 Er habe dann, laut Privatklägerin die Badezimmertüre abgeschlossen, dann habe
sie ein Blackout (15:25:50). Sie wisse nicht mehr, was am Anfang passiert sei oder wie
es passiert sei, sie wisse aber, dass etwas passiert sei (15:26:00). Sie wisse nicht mehr
genau. Sie wisse auf jeden Fall, dass sie gedacht habe, nicht hinknien zu wollen
(15:27:25). Es sei nicht zu Geschlechtsverkehr gekommen (15:27:36). Er habe sie weder
geschlagen noch festgehalten (15:27:40). Sie wisse nicht mehr, wo seine Hände waren
(15:27:50). Sie wisse noch, dass er sie ausgezogen habe, sie habe das nicht selbst
gemacht (15:28:40). Er habe alles angehabt, nur die Hose runtergezogen (15:30:35).
Er habe ihr das T-Shirt ausgezogen (15:31:00). Er habe sich Hose und Unterhose run-
tergezogen (15:31:40). Der 26-Jährige sei gestanden (15:32:00). Sie habe sein Ge-
schlechtsteil nicht gesehen, weil er noch das Licht ausgemacht habe (15:32:20). Sie
habe danach keine Ahnung (15:32:45). Sie habe gespürt, dass er die Hosen und Unter-
hosen heruntergezogen hatte (15:32:52). Ob sie die Frage beantworten müsse, wie sie
gespürt habe, dass er seine Hosen heruntergelassen hatte? (15:33:05). An den nächs-
ten Teil, an den sie sich erinnern könne sei, dass sie auf dem Boden gekniet sei und
seinen Penis im Mund hatte (15:33:30). Sie wisse nicht mehr, ob auch er etwas gemacht
habe (15:33:50). Sie wisse nicht mehr, wie das Glied in ihren Mund gekommen sei
(15:34:05). Er habe ihr am Schluss etwas gesagt, davor nicht (15:34:25). Sie wisse nicht
mehr, wie sie in diese kniende Position gelangt sei (15:34:30) und sie habe kein Zeitge-
fühl (15:34:40). Sie habe sich gleichgültig gefühlt (15:35:55). Sie habe den Penis irgend-
wann aus dem Mund draussen gehabt und er habe ihr irgendwann gesagt, sie solle ihn
wieder hineinnehmen (15:36:56). Dann habe sie schlucken müssen (15:37:00). Er habe
dann die Türe aufgeschlossen und sie habe einfach nur gefragt, wo ihr T-Shirt sei
(15:37:07). Die Aufforderung, den Penis erneut in den Mund zu nehmen, sei ein Befehl
gewesen (15:37:35). Es sei nicht freundlich gewesen (15:37:40). Sie habe gleichgültig
reagiert (15:37:55). Sie wolle nicht erklären, was sie geschluckt habe (15:38:25). Er habe
ihr nur gesagt, sie solle seinen Penis in den Mund nehmen (15:38:52). Er sei dann zum
Höhepunkt gekommen und sie habe «das Zeug schlucken» müssen (15:39:15). Sie sei
danach aufgestanden und habe ihr T-Shirt geholt (15:39:30). Er habe ihr nichts gemacht
(15:41:27).
Der Angeklagte habe, laut zweiter Befragung, die Badezimmertüre abgeschlossen und
das Licht ausgemacht (S. 209 A. 57 ff.). Er habe mit einem Schlüssel abgeschlossen,
zumindest habe es sich so angehört. Sie habe das nicht gesehen (S. 209 A. 58 ff.). Der
Berufungskläger habe das Licht gelöscht (S. 209 A. 65). Es sei anschliessend zum Oral-
verkehr gekommen (S. 209 A. 66). Die ganze Situation sei bizarr gewesen und sie habe
quasi keine andere Möglichkeit gesehen, um da wieder herauszukommen (S. 209 A. 67).
Die Türe sei abgeschlossen und es sei finster gewesen (S. 210 A. 68). Er sei grösser
und breiter als sie gewesen und sei vor ihr gestanden. Das sei hinreichend einschüch-
ternd genug gewesen (S. 210 A. 68). Er habe die Türe abgeschlossen, die Hose herun-
tergelassen (S. 210 A. 72). Die Privatklägerin ist nicht im Stande zu erklären, wie sie
realisiert habe, was er von ihr gewollt habe (S. 210 A. 72 ff.). Sie wisse, laut zweiter
Befragung nicht mehr, ob sie vor dem Oralsex heruntergedrückt worden sei. Sie wisse
nicht mehr, wie sie vom Stehen heruntergekommen sei. Sie glaube, er habe sie hinun-
tergedrückt (S. 211 A. 84). Sie glaube, er habe zu diesem Zeitpunkt nichts gesagt (S. 211
A. 88). Die Hose sei offen gewesen, seit er auf dem Bett gelegen sei (S. 211 A. 89). Er
habe ihr nicht gedroht, falls sie den Oralsex verweigert (S. 213 A. 112). Sie habe sich im
Badezimmer überrumpelt gefühlt (S. 213 A. 113). Es sei vieles zu viel gewesen, weil das
Licht ausgeschaltet worden sei, jemand den sie nicht kenne vor ihr gestanden sei und
sie betrunken gewesen sei (S. 213 A. 114). Sie hätte es verdrängt, falls sie in dem Mo-
ment Angst verspürt hätte (S. 214 A. 116). Es habe Phasen gegeben, da sie nichts getan
habe aber gegen Ende habe sie sein Glied in den Mund nehmen müssen (S. 214 A.
117). Er habe in den Pausen selbst daran «rumgefummelt» (S. 214 A. 118). Der Be-
schuldigte habe die Türe aufgeschlossen, während sie ihr T-Shirt wieder angezogen
habe (S. 214 A. 123). Sie habe wahrgenommen, als der Angeklagte im Badezimmer die
Türe abgeschlossen und das Licht gelöscht habe (S. 216 A. 139). Sie habe sich über-
rumpelt und sehr unwohl gefühlt. Es sei zum Teil beängstigend gewesen (S. 216 A. 140
f.). Er habe sie in der Toilette nicht verbal zu sexuellen Handlungen aufgefordert, son-
dern es ihr auf andere Weise zu verstehen gegeben. Sie wisse nicht wie (S. 216 A. 143).
Sie
habe
den
Beschuldigten
«mit
diesem
Alkoholpegel» freiwillig geküsst
(S. 217 A. 157). Sie habe im Badezimmer nie «Stopp» oder «Nein» gesagt (S. 218 A.
162 i.V.m. A. 164).
Die Betroffene gibt an, die Hose sei bereits offen gewesen, seit sie auf dem Bett gelegen
sind. Dies wird von niemandem sonst bestätigt. Es ist aber auch möglich, dass dies den
Anwesenden nicht aufgefallen ist, weil sie den Beschuldigten nur kurze Zeit von vorne
gesehen haben, bevor er sich ins Badezimmer begeben hat.
Der Angeklagte hat im Badezimmer erwiesenermassen das Wasser angelassen, damit
die in der Wohnung befindlichen Personen nicht hören, was in der Toilette vor sich geht.
Er hat erkannt, dass die laufende Musik immer wieder unterbrochen werden kann und
deswegen einen zusätzlichen Geräuschpegel verursacht, um allfällige Geräusche zu
übertönen. Wer so weit denk, wird auch Willens und im Stande sein, die Badezimmertüre
abzuschliessen. Letztere hat einen altertümlichen Schliessriegel enthalten, der von
Hand verschoben wird. Die Türe muss somit nicht mit einem Schlüssel verschlossen
werden (S. 184.7). Das Geräusch beim Abschliessen dürfte jedoch ähnlich sein, weshalb
sich die Betroffene, welche den Vorgang nur akustisch wahrgenommen hat, durchaus
über die Art der Schliessvorrichtung getäuscht haben könnte. Es stellt sich weiter die
Frage, warum der Betroffene das Licht ausgeschaltet haben sollte. Die Badezimmertüre
verfügt über ein grosses Fenster zum Wohnraum (S. 184.6). Der Umriss der darin be-
findlichen Personen könnte von draussen erkannt werden, selbst wenn das Glas eine
Sichtschutzfolie enthält. Die Vorbereitung der Räumlichkeiten, d.h. das Abschliessen
des Badezimmers, Ausschalten des Lichts und Aufdrehen des Wasserhahns werden
von der Betroffenen glaubwürdig wiedergebeben, auch wenn sie teilweise vom Beschul-
digten bestritten sind. Das Gericht erachtet diese mithin als nachgewiesen. Hingegen
wird es im Badezimmer aufgrund des Fensters auch nicht ganz dunkel gewesen sein.
Die Privatklägerin gibt zu, im Badezimmer weder Stopp noch Nein gesagt zu haben. Sie
gibt an, nicht sicher zu sein, ob sie vom Angeklagten auf die Knie heruntergedrückt wor-
den ist. Es ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass dies nicht passiert ist, sondern
dass der Berufungskläger der betrunkenen Jugendlichen zunächst konkludent signali-
siert hat, was er von ihr erwartet. Die Betroffene verneint die Frage, ob der Angeklagte
ihr Nachteile angedroht habe, falls sie den Oralsex verweigert. Es wäre in dieser Situa-
tion für die Jugendliche ein Leichtes gewesen, eindringlichere nötigende Handlungen zu
behaupten, wenn es ihr darum ginge, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten und ihr
Verhalten zu rechtfertigen. Sie verzichtet darauf, was ihre Aussage insgesamt glaubwür-
dig macht. Die betrunkene Jugendliche wird, als sie die Situation im Badezimmer reali-
siert hat, tatsächlich überrumpelt gewesen sein.
3.6.5 Der Beschuldigte beteuert, er habe die Privatklägerin zu nichts gezwungen. Sie
habe ihm im Badezimmer die Hosen geöffnet, seinen Penis herausgenommen und an-
gefangen, «einen zu blasen». Der Oralsex sei ihm peinlich gewesen. Sie habe alles von
alleine gemacht. Als er gekommen sei, habe sie das von alleine gemacht und das run-
tergeschluckt. Er habe ihr keine Anweisungen erteilt (S. 106 A. 5). Er gibt in der gleichen
Einvernahme an, er habe seine Hosen geöffnet und sie habe dann weiter gemacht. Er
habe sich aufs Klo gesetzt und sie hat das dann gemacht. Er habe ihr keine Anweisun-
gen erteilt (S. 108 A. 20). Er habe den Wasserhahn aufgedreht, damit die Personen
draussen nichts hören. Er habe die Türe nicht abgeschlossen (S. 108 A. 21) und die
Betroffene nicht ausgezogen (S. 109 A. 26). Diese sei von Kopf bis Fuss bekleidet ge-
wesen (S. 109 A. 28) und das Licht im Badezimmer an (S. 109 A. 29). Er habe die Hosen
geöffnet und die Betroffene die Unterhosen heruntergeschoben (S. 110 A. 40). Der Be-
schuldigte habe der Privatklägerin nicht das T-Shirt ausgezogen (S. 266 A. 17). Er habe
sich auf die Kloschüssel gesetzt und sie habe ihm die Hosen und Unterhosen runterge-
zogen (S. 266 A. 18). Das Licht sei angewesen, sie habe – glaube er – den Wasserhahn
geöffnet. Er wisse das nicht mehr genau. Der Beschuldigte bestätigt auf Nachfrage, die
Betroffene habe den Wasserhahn betätigt (S. 266 A. 20). Er habe sie nicht aufgefordert,
den Penis in den Mund zu nehmen, bevor er einen Samenerguss gehabt habe (S. 266
A. 21). Er habe ihr gar nichts gesagt, sie habe alles selbst gemacht. Er sei einfach auf
der Kloschüssel gesessen. Sie habe sich den Mund und das Gesicht gewaschen, als er
fertig gewesen sei. Er sei rausgegangen (S. 267 A. 23). Der Beschuldigte behauptet vor
Kantonsgericht, die Jugendliche habe im Badezimmer den Wasserhahn aufgedreht, ihm
die Hosen geöffnet und heruntergezogen. Er habe sich auf die Toilette gesetzt und dann
habe sie das gemacht. Das Licht sei angeblieben (S. 496 A. 15).
Der Berufungskläger gibt an, er habe der Jugendlichen keine Weisungen erteilt, was für
einen grossen Teil des Vorfalls unstrittig ist (wobei die Betroffene Erinnerungslücken be-
hauptet). Er ignoriert dabei jedoch, dass Handlungsanweisungen auch nonverbal erteilt
werden können, indem er z.B. in diesem engen Raum die Türe schliesst, der Betroffenen
das T-Shirt auszieht, das Licht löscht, ihr das T-Shirt auszieht und sich mit herunterge-
lassenen Hosen in die Nähe der Privatklägerin begibt.
Die Aussagen des Angeklagten sind in Bezug auf den Sachverhalt, wer das Wasser
aufgedreht oder die Hosen geöffnet hat, inkonstant. Das mag begründbar sein, weil der-
lei nicht zwingend subjektiv wesentlichen Sachverhalt darstellt. Seine Aussagen sind al-
lerdings auch insgesamt weniger differenziert und weniger vielschichtig als diejenigen
der Privatklägerin. Auch dies macht ihn nicht glaubwürdig.
Der Angeklagte behauptet, ihm sei der Beginn des Oralverkehrs peinlich gewesen, wo-
mit sich die Frage stellt, warum er die sexuelle Handlung nicht einfach abgebrochen hat.
Solche Behauptungen, die ihn als eher passiven oder verführten Teil des Vorfalls im
Badezimmer darstellen sollen, sind unglaubwürdig.
3.7 Verhalten nach dem Oralverkehr
3.7.1 Die Mutter bestätigt, beim Kind habe am 2. März nach dem Nachhause kommen
schlechte Luft geherrscht (S. 17 A. 2).
3.7.2 C _________ gibt an, die Privatklägerin sei nach ca. 10 Minuten von der Toilette
zurückgekehrt. Sie habe sich neben die Zeugin gesetzt und «wäh» oder «oh nein» ge-
sagt. Sie habe aber auf Nachfrage nicht reden wollen, auch nicht zu einem späteren
Zeitpunkt am Abend (S. 71 A. 8). der Privatklägerin sei es nicht mehr gut gegangen, als
sie von der Toilette zurückgekehrt sei. Sie habe sich die Hände vors Gesicht gehalten,
als würde sie weinen. Sie sei vorher freudig gewesen und habe gelacht (S. 72 A. 16).
Die Zeugin bestätigt vor der Staatsanwaltschaft, die Betroffene sei als erste aus dem
Badezimmer hervorgekommen und habe sich zu ihnen gesetzt (S. 259 A. 23 f.). Sie sei
fast weinend herausgekommen, man habe ihr angesehen, dass etwas nicht in Ordnung
sei, obwohl sie dies auf Nachfrage verneint habe (S. 259 A. 25 f.).
3.7.3 B _________ habe gegen 20:30 Uhr gemeinsam mit F _________ und der Privat-
klägerin diskutiert. Letztere sei ausgeflippt und ihm gesagt, er wisse doch nichts und
solle schweigen. Sie habe zu weinen begonnen. Die Betroffene habe erzählt, der Ange-
klagte habe mit ihr Sex haben wollen, was sie verweigert habe. Er habe sie anschlies-
send zu Oralsex gezwungen. Seine Kollegin habe geweint und sei vom Zeugen und
F _________ in den Arm genommen worden (S. 84 A. 10). Die Betroffene sei vor dem
Vorfall gut drauf gewesen und danach depressiv und traurig (S.85 A. 14).
3.7.4 Die Privatklägerin habe laut D _________ bei ihrer Rückkehr aus der Toilette ein
trauriges Gesicht gemacht, vorher sei alles tip top und lustig gewesen. Er habe sie ge-
fragt, warum sie ein trauriges Gesicht mache. Sie habe geantwortet, dies sei egal (S. 95
A. 8 und S. 94 A. 12). Er habe später vom Kollegen erfahren, dass der Angeklagte die
Betroffene zu Oralsex gezwungen habe, weshalb sie so schlecht drauf gewesen sei.
Dies habe ihm auch die Privatklägerin ein oder zwei Tage telefonisch bestätigt. Er habe
sich mit dieser im April in den Garten des Stockalperschlosses begeben, worauf sie dem
Beschuldigten und dessen Kollegen begegnet seien. Die Betroffene habe Angst bekom-
men und zu zittern begonnen (S. 97 A. 28).
3.7.5 A _________ ist nach seinem Spitalaufenthalt zur Wohnung der Betroffenen zu-
rückgekehrt und hat diese sehr aufgelöst und heulend angetroffen. Er habe erfolglos
versucht, sie zu trösten (S. 283 A. 37).
3.7.6 Die Privatklägerin habe, laut eigener Aussage, nach dem Oralsex ihr T-Shirt ge-
nommen, sei aus dem Badezimmer herausgegangen. Sie wisse nicht mehr, wo der An-
geklagte gewesen sei (15:40:12).
3.7.7 Der Berufungskläger und die Jugendliche seien, laut Angeklagtem, gemeinsam
aus dem Bad herausgetreten und hätten sich auf das Bett setzen wollen, als der Anruf
mit dem betrunkenen Deutschen gekommen sei. Die Betroffene sei deswegen traurig
gewesen (S. 108 A. 22).
3.7.8 Die Beschuldigte hat gemäss Drittpersonen unmittelbar nach den sexuellen Hand-
lungen ihren Ekel glaubhaft verdeutlicht. Es stellt sich die Frage, was dessen Ursache
gewesen ist.
Es ist davon auszugehen, dass die aus oben beschriebenen Gründen überforderte Ju-
gendliche nach dem Oralsex die Tragweite des Vorgefallenen und insbesondere das
Sperma in ihrem Mund realisiert und deswegen entsprechend reagiert hat. Dies beweist
wiederum, dass sie die sexuellen Handlungen im Badezimmer mitnichten akzeptiert hat,
sondern aufgrund der Umstände nicht im Stande gewesen ist, sich dagegen zu wehren.
3.8 Zusammenfassung
Die Aussagen der Privatklägerin sind im oben erwähnten Sinne glaubwürdig und werden
durch Beobachtungen von Drittpersonen bestärkt. Die Betroffene belastet den Beschul-
digten nicht, um die sexuellen Handlungen nachträglich zu rechtfertigen bzw. ihre eigene
freiwillige Beteiligung daran zu kaschieren. Gleiches gilt für glaubhaft gemachte, alko-
holbedingte Erinnerungslücken. Die teilweise inkonsistenten Darlegungen des Ange-
klagten vermögen keine Zweifel an der Variante der Betroffenen zu erwecken. Die Null-
hypothese lässt sich nicht mehr aufrechterhalten.
Bemerkenswert bleiben die Erinnerungslücken. Die Betroffene weiss nicht, wie sie ins
Badezimmer gelangt ist und der Angeklagte hat sie sicher nicht mit Gewalt dorthin be-
fördert. Es fehlen ausserdem hinreichende Beweise, dass der Beschuldigte die Be-
troffene dort zunächst nach unten gedrückt hat, damit sie dort sexuelle Handlungen an
ihm vollzieht. Es lässt sich jedoch festhalten, dass die Betroffene derlei eigentlich nicht
gewollt hat. Das Gericht geht somit davon aus, die betrunkene Jugendliche sei aufgrund
der oben genannten Umstände, insbesondere ihrer Alkoholisierung, nicht mehr im
Stande gewesen, sich zu wehren und habe deswegen nicht mit physischer Gewalt zu
den Handlungen veranlasst werden müssen. Der Angeklagte hat ihr vielmehr zunächst
verbal und dann konkludent aufgezeigt, was er von ihr wünscht, wobei sie dies letztlich
widerspruchslos ausgeführt hat, ohne damit einverstanden zu sein.
4. Sexuelle Nötigung und Schändung
4.1
4.1.1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexu-
ellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psy-
chischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, begeht eine sexuelle Nöti-
gung gemäss Art. 189 StGB. Derjenige, der unter den genannten Umständen eine Per-
son weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, macht sich nach Art. 190
StGB der Vergewaltigung schuldig. Diese Strafnormen bezwecken den Schutz der se-
xuellen Selbstbestimmung.
Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige
und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klarge-
macht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Bundesgerichtsurteil
6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Eine gültige Einwilligung
kann aus fehlendem verbalen oder physischen Widerstand und selbst aus Äusserungen
wie „De mach halt!“ oder der Bitte um die Verwendung eines Kondoms nicht abgeleitet
werden, wenn aufgrund der gesamten Begleitumstände ersichtlich wird, dass diese ver-
bale Zustimmung durch ein Nötigungsmittel erzwungen worden ist (Scheidegger, Das
Sexualstrafrecht der Schweiz, Grundlagen und Reformbedarf, 2018, S. 35 mit Hinwei-
sen).
Der Täter muss das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringen, die sexuelle
Handlung zu erdulden oder zu erbringen (BGE 131 IV 167 E. 3). Eine tatbestandsmäs-
sige Gewaltanwendung im Sinne von Art. 189 und Art. 190 StGB kann auch dann gege-
ben sein, wenn das Opfer seinen Widerstand aufgrund der Ausweglosigkeit resp. aus
Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation irgendwann aufgibt (Bundesgerichts-
urteil 6B_298/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.5.3 mit Hinweisen). Die Dominanz muss nicht
notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Das
Opfer kann auch aus Angst vor der Unnachgiebigkeit oder Strenge des Täters, den Ver-
lust seiner Zuneigung oder derjenigen anderer Bezugspersonen in einen lähmenden Ge-
wissenskonflikt geraten. Der Täter kann das Opfer psychisch und physisch so erschöp-
fen, dass es sich dem ungewollten Sexualakt nicht mehr widersetzt (Bundesgerichtsur-
teil 6B_983/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2). Die Tatbestandsvariante des „Unter-psy-
chischen-Druck-Setzens“ stellt klar, dass sich die erforderliche „Ausweglosigkeit der Si-
tuation“ nicht bloss aufgrund der Anwendung von Gewalt durch den Täter ergeben kann.
Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umstän-
den aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Die Bedrängnisse müssen eine Qualität
erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte, sogenannte strukturelle Ge-
walt erscheinen lassen (BGE 131 IV 107 E. 2.2 mit Hinweis). Die instrumentalisierte
strukturelle Gewalt stellt auf die tatsächlichen Verhältnisse der Beziehung zwischen Tä-
ter und Opfer ab (Göhlich, in: AJP 2020 S. 1219). Der Begriff „Instrumentalisierung struk-
tureller Gewalt“ darf nicht als Ausnützung vorbestehender gesellschaftlicher oder priva-
ter Machtverhältnisse missverstanden werden. Es muss für die Erfüllung des Tatbe-
stands durch den Täter eine „tatsituative Zwangssituation“ nachgewiesen sein (BGE 133
IV 49 E. 4). Das Bundesgericht will durch das Kriterium der tatsituativen Zwangssituation
sicherstellen, dass die strukturell geschaffene Gewalt in der konkreten Situation genutzt
wird und damit die Anforderungen an ein Nötigungsmittel erfüllt werden (Göhlich,
a.a.O., S. 1219). Die Zwangssituation muss im Moment der Tathandlung bestehen oder
fortwirken (Bommer, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum materiellen Straf-
recht im Jahr 2020, ZBJV 157/2021 S. 555).
Die Nötigungstatbestände sind grundsätzlich auf Erwachsene zugeschnitten. Diesen ist
eine stärkere Gegenwehr zuzumuten als Kindern (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb; 122 IV 97
E. 2b). Ein psychischer Druck kommt bei Erwachsenen daher nur bei ungewöhnlich gros-
ser kognitiver Unterlegenheit oder emotionaler wie sozialer Abhängigkeit in Betracht
(BGE 128 IV 106 E. 3a/bb). Je jünger das Opfer ist, desto geringer sind die Anforderun-
gen an die Intensität des erforderlichen psychischen Drucks (Bundesgerichtsurteile
6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 3.3.3; 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.4.1). Das
Gericht hat dabei der Lage der Betroffenen besondere Rechnung zu tragen. Damit wird
berücksichtigt, dass eine sexuelle Nötigung umso wirksamer ist, je empfindlicher, wehr-
und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder traumatisierte Opfer einem sol-
chen Angriff ausgesetzt sind (BGE 131 IV 107 E. 2.4). Das Gericht hat aufgrund einer
individualisierten Betrachtung der konkreten Umstände zu prüfen, ob die tatsächlichen
Verhältnisse die Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen (BGE 128 IV 97
E. 2b/aa; Bundesgerichtsurteil 6B_883/2014 vom 23. Juni 2015 E. 3.3). Eine Vielzahl für
sich allein genommen erträglicher Handlungen kann durch Wiederholung untragbar wer-
den, z.B. tagelanges Schweigen, das gezielte Zerstören von Gegenständen mit Affekti-
onswert oder das provokative Sichbetrinken (BGE 126 IV 124 E. 1a; Trechsel/Bertossa,
in: Trechsel Stefan/Pieth Mark [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom-
mentar, 3. A., 2018, N. 6 zu Art. 189 StGB). Kein ausreichender Druck oder Zwang im
Sinne von Art. 189 f. StGB liegt hingegen vor, wenn ein Mann seiner Frau androht, nicht
mehr mit ihr zu sprechen, alleine in die Ferien zu fahren oder fremdzugehen, falls sie die
verlangten sexuellen Handlungen verweigert (Bundesgerichtsurteil 6B_1149/2014 vom
Die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung sind nur erfüllt, wenn
der Täter vorsätzlich handelt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Beschuldigte muss
wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass das Opfer mit dem Beischlaf bzw. den
sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist (Bundesgerichtsurteil 6B_1149/2014 vom
4.1.2 Derjenige, der eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes
u.a. zu einer sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jah-
ren oder Geldstrafe bestraft (Art. 191 StGB).
Widerstandsunfähigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person nicht im Stande ist, sich
gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Norm schützt somit Personen, die
einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht
oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Es genügt, wenn das Opfer
nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähig-
keit können auch in einer Summierung von Schläfrigkeit oder Alkoholisierung liegen. Die
Widerstandsfähigkeit muss jedoch gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem
Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein. Die blosse alkoholbedingte Herabsetzung
der persönlichen Hemmschwelle ergibt noch keine Widerstandsunfähigkeit (Bundesge-
richtsurteile 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3.1.2; 6B_453/2007 vom 19. Februar
2008 E. 3.1). Missbrauch liegt vor, wenn der Täter die Schutzlosigkeit des Opfers aus-
nützt (BGE 133 IV 49 E. 7.2 mit Hinweisen).
Der Beschuldigte muss zumindest eventualvorsätzlich handeln (Bundesgerichtsurteile
6B_586/2019 vom 3. Juli 2019 E. 1.4.1; 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2
mit Hinweisen). Wer es zumindest ernsthaft für möglich hält, dass das Opfer aufgrund
seines physischen oder psychischen Zustands nicht in der Lage ist, sich gegen das se-
xuelle Ansinnen zu wehren, und trotzdem sexuelle Handlungen vornimmt, handelt vor-
sätzlich (Bundesgerichtsurteil 6B_316/2012 vom 1. November 2021 E. 3.1 mit Hinweis).
4.2
4.2.1 Die betroffene Jugendliche hat u.a. eine erhebliche Menge Wodka getrunken. Sie
ist zum Tatzeitpunkt stark betrunken gewesen und vermag sich nicht mehr vollständig
an den Vorfall zurückzuerinnern.
Der Angeklagte selbst ist zum Tatzeitpunkt angetrunken, aber nicht ernstlich betrunken
gewesen. Er hat das Alter der Privatklägerin gekannt, ihr in einer Gaststätte zwei Bier
bestellt und den Teil eines Dritten überlassen. Er hat deren stark alkoholisierten Zustand
realisiert.
Die Betroffene hat sich anschliessend in der Wohnung des ihr bis zu diesem Tag unbe-
kannten Beschuldigten befunden, welche sie vorher noch nie gesehen hatte. Sie ist frei-
lich mit Kollegen dort anwesend gewesen, welche jedoch allesamt deutlich jünger als
der Angeklagte waren. Der Beschuldigte ist zwar eher klein, verfügt aber über eine brei-
tere Statur (vgl. S. 495 A. 6 i.V.m. S. 184.4). Das erzeugt bei 15 Jahre alten Jugendlichen
einen gewissen Druck. Die Gäste haben sich teilweise untereinander wenig gekannt.
Der Beschuldigte hat ausserdem zwei Anwesende, u.a. A _________, welcher ebenso
Interesse an der Privatklägerin bekundet hat, zum Bierkaufen weggeschickt. Die verblei-
benden Drittpersonen haben selbst miteinander geschmust, waren also abgelenkt. Dies
vermag die Passivität aller Jugendlichen, die mehr oder minder selbst betrunken gewe-
sen sind, zu begründen.
Der Berufungskläger hat die Privatklägerin auf dem Bett intensiv geküsst, er hat sie um-
armt und über der Kleidung am Hintern berührt. Sie hat ihn auf seine Familie und ihr
jugendliches Alter hingewiesen, worauf er ihr verheimlicht hat, dass er eine neue Leben-
spartnerin hat. Er hat sie drei Mal um sexuelle Handlungen gefragt, wobei sie jeweils
abgelehnt hat. Er hat die Jugendliche unter dem T-Shirt an der Brust berührt, seine Ho-
sen geöffnet und ihre Hand an sein Glied geführt. Der Angeklagte hat die Jugendliche
folglich weiter bedrängt, obwohl sie ihm bereits drei Mal zu verstehen gegeben hatte,
keinen Geschlechtsverkehr oder Oralsex praktizieren zu wollen.
Die Jugendliche vermag sich nicht lückenlos daran zu erinnern, was bis zum Eintritt ins
Badezimmer Ausschlaggebendes passiert ist. Es hat für Drittpersonen so ausgesehen,
als wäre sie dem Berufungskläger freiwillig ins Badezimmer gefolgt. Die Betroffene ver-
mag sich an diesen Teil des Vorfalls jedoch nicht mehr zurückzuerinnern und zwar we-
gen ihres, glaubwürdig vorgetragenen betrunkenen Zustands.
Der deutlich ältere Angeklagte hat die Jugendliche erst kurz vorher kennen gelernt und
weiss, dass ein Anwesender zum Tatzeitpunkt Interesse an der jungen Frau bekundet.
Er hat das jugendliche Alter und den stark alkoholisierten Zustand der Betroffenen er-
kannt. Er hat vorgängig drei Mal zu hören bekommen, sie wolle keine sexuellen Hand-
lungen mit ihm vollziehen und sie trotzdem weiter bedrängt. Die Jugendliche ist ihm
schliesslich ins Badezimmer gefolgt. Sie hat sich dort, gemäss Akten, nicht ausdrücklich
gegen den Oralsex gewehrt, zumindest wäre derlei nicht nachgewiesen. Der Angeklagte
muss aber trotzdem, aufgrund des bisher Vorgefallenen damit rechnen, dass die Ju-
gendliche ihm nur deswegen ins Badezimmer folgt und dort Oralsex mit ihm vollzieht,
weil sie zu betrunken ist, um sich weiter gegen sein Nachsetzen zu wehren.
Der Berufungskläger hat in der Toilette die Türe abgeschlossen, den Wasserhahn auf-
gedreht und den Raum abgedunkelt, damit Drittpersonen vom Vorgang möglichst wenig
mitbekommen. Dies beweist zusätzlich, dass er nicht stark betrunken gewesen und in
keiner Art und Wiese überrumpelt worden ist. Er hat anschliessend der Betroffenen das
T-Shirt aus- und sich die Hosen heruntergezogen. Die Betroffene wird spätestens in die-
sem Augenblick realisiert haben, was von ihr in der Toilette erwartet wird. Sie hat sich in
diesem luziden Intervall überrumpelt gefühlt und nicht hinknien wollen, vermag sich dann
aber nicht zu erinnern, wie der erste Oralsex beginnt.
Die Privatklägerin hat mit dem Angeklagten im Badezimmer Oralsex praktiziert, indem
sie kniend zwei Mal sein Glied im Mund hatte. Er hat beim zweiten Mal ejakuliert. Sie hat
diese sexuellen Handlungen eigentlich nicht ausführen wollen und dies vor und nach
dem Akt deutlich aufgezeigt. Sie vermag aber nicht mit hinreichender Klarheit darzule-
gen, wie es zum Oralverkehr gekommen ist. Sie ist beim zweiten Mal aufgefordert wor-
den, das Glied wieder in den Mund zu nehmen.
Das Gericht vermag aufgrund der Erinnerungslücken nicht nachzuvollziehen, was für
eine Aktivität des Beschuldigten ausschlaggebend gewesen ist, damit die Privatklägerin
dem Angeklagten Richtung Badezimmer folgt und mit ihm dort widerspruchslos Oralsex
praktiziert. Dies bedeutet hingegen nicht, sie sei ihm mit dem Wissen und Willen dorthin
gefolgt, sexuelle Handlungen zu vollziehen. Die Jugendliche hat nämlich zuvor und da-
nach ihren Unwillen dazu glaubwürdig bekundet. Es ist vielmehr, in dubio pro reo, davon
auszugehen, dass zwar keine hinreichend nötigende Handlung des Angeklagten die
Teilnahme an sexuellen Handlungen im Badezimmer bewirkt hat, die Jugendliche aber
aufgrund der oben beschriebenen Umstände nicht mehr fähig gewesen ist, sich weiter
gegen das Nachsetzen des Berufungsklägers zu wehren.
Der Berufungskläger hat aufgrund der wiederholten Ablehnung und des ihm bekannten
Zustands der Jugendlichen damit rechnen müssen, die Betroffene sei mit sexuellen
Handlungen eigentlich nicht einverstanden und namentlich aufgrund des stark alkoholi-
sierten Zustands nicht mehr im Stande, sich gegen sexuelle Handlungen zu wehren.
Die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Schändung sind vor-
liegend erfüllt.
4.2.2
Es erfolgt kein Freispruch, wenn das Gericht den Anklagesachverhalt lediglich
rechtlich anders als die Anklagebehörde würdigt und ihn vollständig behandelt. Dies gilt
auch bei Eventual- und Alternativanklagen, die zu keiner Verurteilung führen (BGE 142
IV 378 E. 1.3). Die erstinstanzlich anders qualifizierte Verurteilung des gleichen Sach-
verhalts rechtfertigt somit keinen Freispruch, weil der Sachverhalt neu als Schändung,
die auch angeklagt gewesen ist, beurteilt wird.
5. Sanktion und Strafzumessung
5.1 Das Kantonsgericht kann in Bezug auf die Strafzumessung primär auf die richtigen
theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verweisen (S. 414 ff. E. 4.1 ff.). Diese sind
zu Recht nicht hinreichend begründet in Frage gestellt worden, analoges gilt für die Straf-
art.
5.2 Eingangs sind die Beanstandungen des Angeklagten zur Strafzumessung zu prüfen.
5.2.1 Die sexuelle Nötigung wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis 10
Jahren bedroht (Art. 189 Abs. 1 StGB). Analoges gilt für die Schändung (Art. 191 Abs. 1
StGB). Eine Reduktion der Sanktion wegen der Änderung des Schuldspruchs rechtfertigt
sich alleine wegen der neuen Qualifikation der Straftat nicht.
5.2.2 Der Beschuldigte weist auf Art. 48 lit. b StGB, wonach die Strafe zu reduzieren
sei, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung
geführt worden sei. Das Verhalten des Opfers müsste, damit dieser Milderungsgrund
berücksichtigt wird, so provozierend sein, dass selbst ein verantwortungsbewusster
Mensch in der Situation des Täters Mühe gehabt hätte zu widerstehen (BGE 102 IV 273
E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.3). Eine verant-
wortungsbewusste Person hätte der wodkatrinkenden Jugendlichen keine alkoholischen
Getränke in einem Restaurant spendiert, sich nicht mit ihr auf das Bett gelegt und sie
dort geküsst, sie nicht über die familiäre Beziehung belogen, nicht die 15-jährige Frau zu
sexuellen Handlungen gedrängt und schon gar nicht nachgesetzt, nachdem sie dies wie-
derholt verweigert hat. Das Opfer hat sich mitnichten provozierend verhalten, eine Straf-
milderung fällt aus diesem Grunde nicht in Betracht.
5.2.3 Der Beschuldigte macht weiter geltend, er habe im Strafprozess kooperiert, was
die Vorinstanz nicht strafmindernd beachtet habe. Sein Aussageverhalt ist jedoch wider-
sprüchlich. Er versucht, der Betroffenen die Initiative für die sexuellen Handlungen im
Badezimmer zuzuweisen. Es haben sich ausserdem mehrere Personen im Raum auf-
gehalten, die zumindest einen Teil des Geschehens beobachtet haben, weshalb die Be-
weislage von Beginn des Verfahrens an erdrückend gewesen ist. Das Teilgeständnis
kann so nicht strafmindernd beachtet werden, weil es keine Einsicht und Reue ausdrückt
(vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A., 2019, N. 363). Eine Kooperation, die über
das Geständnis hinausgeht und somit ebenso strafmindernd beachtet werden müsste
(Mathys, a.a.O., N. 365), liegt nicht vor.
5.3 Das Kantonsgericht hat in einem zweiten Schritt die Einsatzstrafe für die Schändung
zu bilden.
5.3.1 Der oben beschriebene Oralverkehr stellt im Spektrum möglicher sexueller Hand-
lungen einen mittelschweren Verstoss dar. Die Betroffene hat rund fünf Minuten im Ba-
dezimmer verbringen müssen, womit kürzere und längere Handlungen möglich sind, die
unter Art. 191 StGB subsumiert werden können. Die Vorinstanz hat den Altersunter-
schied, die körperliche Überlegenheit das Angeklagten und die Unerfahrenheit der Ju-
gendlichen zu Recht erschwerend bei der objektiven Tatschwere mitberücksichtigt. Das
Opfer hat keine physischen Schäden davongetragen, ist aber psychologisch behandelt
worden, wobei kurzfristig sogar eine stationäre Einlieferung wegen suizidaler Gefähr-
dung in Erwägung gezogen worden ist. Die objektive Tatkomponente wiegt mittelschwer.
Das Gericht hat bei der subjektiven Tatkomponente die relative Skrupel- und Rücksichts-
losigkeit und den Egoismus des Beschuldigten mitzubeachten, zumal es dem Täter egal
gewesen ist, was mit dem Opfer passiert und wie sich dieses fühlt. Die Jugendliche hat
ihn auf dem Bett an seine Familie erinnert, was ihn ebensowenig interessiert hat. Der
Beschuldigte hat zumindest damit rechnen müssen, die Betroffene sei mit sexuellen
Handlungen nicht einverstanden und namentlich aufgrund des stark alkoholisierten Zu-
stands nicht mehr im Stande, sich gegen sexuelle Handlungen zu wehren. Die subjektive
Tatkomponente erlaubt keine Reduktion des Verschuldens.
Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Täterkomponente (S. 416 E. 4.2.4), welche sich
neutral auswirkt, können bestätigt werden. Die Vorinstanz hat die Einsatzstrafe auf 12
Monate fixiert. Dies ist auch für die im Berufungsverfahren festgestellte Schändung (statt
sexuelle Nötigung, beide haben einen Strafrahmen bis 10 Jahre) nicht zu hoch ange-
setzt.
5.3.2 Die vorinstanzlichen Ausführungen zu den sexuellen Handlungen mit einem Kind
können vollumfänglich übernommen werden. Ein Teil der Handlungen bildet gleichzeitig
den Schändungssachverhalt, es besteht teilweise Idealkonkurrenz. Ein anderer Teil der
Handlungen, diejenigen auf dem Bett, fällt separat unter Art. 187 Abs. 1 StGB. Der Be-
schuldigte führt zu Recht an, ein solches Delikt könnte auch mit noch weit jüngeren Kin-
dern ausgeführt werden, was sich auf die objektive Tatschwere auswirkt. Es kann in
Anbetracht der subjektiven Tatkomponente und der Täterkomponente auf obige Ausfüh-
rungen verwiesen werden. Die vorinstanzliche Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate
(der Strafrahmen liegt gemäss Art. 187 Abs. 1 StGB bei maximal fünf Jahren), ist mit-
nichten zu hoch.
5.3.3 Die Gesamtstrafe von 18 Monaten (vgl. S. 416 E. 4.2.5) ist nicht zu hoch angesetzt.
Die Anrechnung der Untersuchungshaft vom 28. März 2019 bis 26. April 2019 (Art. 51
StGB; S. 416 E. 4.2.5), der bedingte Vollzug und die zweijährige Probezeit (S. 417
E. 4.3) sind nicht zu beanstanden und könnten aufgrund des Verschlechterungsverbots
ohnehin nicht zulasten des Verurteilten angepasst werden.
5.4
Der Beschuldigte hat sich am 30. März 2021 Fr. 500.-- von einem Bankomaten
angeeignet, die ein Kunde dort vergessen hatte. Er ist deswegen gemäss Strafbefehl
vom 21. Mai 2021 rechtskräftig zu einer bedingten Geldstrafe zu 30 Tagessätzen verur-
teilt worden (S. 518 ff.; SAO 21 522). Es liegt freilich retrospektive Konkurrenz vor (vgl.
Art. 49 Abs. 2 StGB), allerdings sind die Sanktionen gemäss Strafbefehl und diesem
Urteil aufgrund ihrer Verschiedenheit kumulativ zu verhängen. Die im Jahr 2021 ausge-
sprochene Geldstrafe hat deswegen keinen Einfluss auf die vorliegende Sanktion. Die
hier behandelten Straftaten sind vor der gemäss Strafbefehl vom 21. Mai 2021 fixierten
Probezeit begangen worden. Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann demnach
nicht vollstreckt, die Probezeit nicht verlängert und es kann auch keine Verwarnung aus-
gesprochen werden (Art. 46 Abs. 2 StGB e contrario). Dies wird im Judikatum ausdrück-
lich festgehalten.
6. Landesverweis
6.1
6.1.1 Das Gericht hat gemäss Ausführungsgesetzgebung zu Art. 121 Abs. 3 - 6 BV den
Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe
obligatorisch für 5 - 15 Jahre des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Lan-
desverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grund-
sätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV
332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grund-
sätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon
ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt,
unbedingt oder teilbedingt ausfällt (Bundesgerichtsurteil 6B_166/2021 vom 08. Septem-
ber 2021 E. 3.3.1).
Die Gerichte haben bei der strafrechtlichen Landesverweisung neben der Verfassung,
das Bundesgesetz (Art. 66a ff. StGB) und die staatsvertraglichen Übereinkommen zu
beachten (vgl. Art. 190 BV; Bundesgerichtsurteil 6B_50/2021 vom 8. September 2021
E. 4.6; Bundesgerichtsurteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5 und 3.3). Sie haben
demnach zu kontrollieren, ob eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66d StGB auf-
zuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie die EMRK oder das Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) einen
Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Bundesgerichtsurteil 6B_177/2020
vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5 mit Hinweisen).
Das Gericht hat für Abklärungen hinsichtlich der strafrechtlichen Landesverweisung den
Untersuchungsgrundsatz zu beachten. Der Sachverhalt ist so festzustellen, wie er sich
zum Zeitpunkt des Urteils tatsächlich präsentiert. Die massgebenden Gründe tatsächli-
cher und rechtlicher Art sind aufzuführen (BGE 145 IV 364 E. 4.2 [nicht publizierte Er-
wägung];
Bundesgerichtsurteile
6B_1306/2019
vom
Oktober
2020
E. 2.1; 6B_743/2019 vom 23. September 2019 E. 1.3).
Bei Massnahmen mit pönalem Charakter hat das Gericht das Rückwirkungsverbot ge-
mäss Art. 2 StGB zu beachten. Die Anordnung einer Landesverweisung kommt mithin
nur bei Straftaten, die nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind, in Betracht
(Bundesgerichtsurteil 6B_1043/2017 vom 18. August 2018 E. 3.1.2). Diese Beurteilung
kann problematisch werden, wenn das Gericht Straftaten zu behandeln hat, die sowohl
vor wie auch nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind. Die Voraussetzung für
eine obligatorische Landesverweisung entfällt, wenn nicht mit Bestimmtheit eruiert wer-
den kann, ob für die nach der Inkraftsetzung von Art. 66a StGB begangenen Straftaten
eine Katalogtat vorliegt (Graedel/Arn, Die neuen Bestimmungen zur Landesverweisung
– Les nouvelles dispositions en matière d’expulsion, BVR 2017 S. 364). Das Gericht darf
jedoch bei der Prüfung, ob Rückfallgefahr vorliegt, auch die vor dem 1. Oktober 2016
begangenen Straftaten mitberücksichtigen (BGE 146 II 1; Bundesgerichtsurteil
6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3). Analoges gilt bei der Verhältnismässig-
keitsprüfung (BGE 146 II 1; Bundesgerichtsurteil 2C_468/2019 vom 18. November 2019
E. 5.2), bei der Kontrolle des Härtefalls und der Interessenabwägung unter dem Aspekt
der Gefährdung der öffentlichen Ordnung (Bundesgerichtsurteil 6B_1043/2017 vom
gerichtlichen Rechtsprechung, ZBJV 156/2020 S. 234).
6.1.2 Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu
einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis
(BGE 145 IV 55 E. 3.4 und 4.3).
Art. 66a StGB statuiert mit der Härtefallklausel in Abs. 2 eine individuelle Einzelfallbeur-
teilung. Die Gerichte können von der Landesverweisung «ausnahmsweise» absehen,
wenn Letztere (1.) einen «schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen
des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen». Die Härtefallklausel dient
zur Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, ist jedoch restriktiv anzuwenden
(BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; Bundesgerichtsurteil 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021
E. 1.2).
Der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härte-
fall» gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE lässt sich zur Prüfung des Härtefalls heranziehen (BGE
146 IV 105 E. 3.4.2). Der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, ein-
schliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die
Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen, die
Rückfallgefahr und die wiederholte Delinquenz sind zu beachten (Bundesgerichtsurteil
6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.2). Der besonderen Situation von in der
Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen,
indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Re-
gel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz
und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (Bundesgerichtsurteil
6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4).
Ein Härtefall lässt sich in der Regel erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite
in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete
Privat- und Familienleben Annehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3; Bundesgerichtsurteil
6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV
geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Ent-
fernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre
Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträch-
tigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben
andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Die Kern-
familie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern gehört in
erster Line zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis. Andere familiäre Verhält-
nisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte
und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das
Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, spezi-
ell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verant-
wortung für eine andere Person. Volljährigen Kindern kann Art. 8 EMRK ein Anwesen-
heitsrecht verleihen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich
infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behin-
derungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1).
Eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme kann ausserdem das Recht auf Privat-
leben gemäss Art. 8 EMRK verletzen, z.B. bei Ausländern der zweiten Generation. Dies
gilt im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Eine lange Anwesenheit und die
damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders
intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher
oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1).
Eine für den Beschwerdegegner möglicherweise schwierigere Wirtschaftslage im Her-
kunftsland schliesst eine Landesverweisung nicht aus (Bundesgerichtsurteil 6B_75/2020
vom 19. Januar 2021 E. 2.4).
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer
Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverwei-
sung" (Bundesgerichtsurteil 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.2). Die Inte-
ressenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an
der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. Es sind ge-
mäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ins-
besondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat,
die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und
der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im
Heimatstaat zu berücksichtigen. Der EGMR verlangt bei im Aufnahmestaat geborenen
Ausländern sehr solide Argumente für die Begründung der Landesverweisung. Die Weg-
weisung von Ausländern, die im Aufnahmeland geboren oder aufgewachsen sind, ist
grundsätzlich nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden
Straftaten zulässig (Urteil des EGMR M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020,
Nr. 59006/18, Ziff. 29 und 58 mit Hinweis auf die Empfehlung 1504 [2001] der Parlamen-
tarischen Versammlung des Europarates). Letzteres entspricht auch der ausländerrecht-
lichen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Der durch Straffälligkeit begründete Wider-
ruf einer Niederlassungsbewilligung gegenüber einem Ausländer mit langjährigem Auf-
enthalt in der Schweiz setzt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung voraus (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom
[Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; siehe auch Art. 63 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Ein solcher liegt vor, wenn durch (strafbare) Handlungen
besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und se-
xuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet worden ist. Vergleichsweise we-
niger gravierende Pflichtverletzungen können gegebenenfalls in ihrer Gesamtheit als
"schwerwiegend" bezeichnet werden. Auch eine Summierung von Verstössen, die für
sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, können einen Bewilligungs-
entzug daher rechtfertigen (Bundesgerichtsurteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021
E. 3.2.5 f.).
6.1.3 Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der ausgesprochenen
Landesverweisung muss verhältnismässig sein (Bundesgerichtsurteil 6B_924/2021 vom
6.2
6.2.1 Sowohl die sexuelle Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Abs. 1 StGB wie
auch die Schändung gemäss Art. 191 stellen je Katalogtaten gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. h
StGB dar. Es liegen jeweils Verstösse gegen hochwertige Rechtsgüter, die sexuelle In-
tegrität einer Drittperson, vor.
Der Beschuldigte, serbischer Staatsangehöriger mit Jahrgang 1990 ist in G _________
geboren, in Deutschland aufgewachsen und lebt seit 2007 in der Schweiz (S. 329 A. 3;
S. 458). Er spricht deutsch, hat die Schulen aber nicht in der Schweiz, sondern in
Deutschland besucht (S. 330 A. 13). Der Berufungskläger hat mithin rund 15 Jahre in
der Schweiz gelebt, die prägenden Kindheits- und Schuljahre jedoch im Ausland ver-
bracht.
Der Berufungskläger habe guten Kontakt mit seinen Eltern und seinen Geschwistern,
die jedoch nicht im gleichen Haushalt leben. Er will andererseits nicht einmal wissen, wie
viele Geschwister er hat (S. 331 A. 22 f.). Der Angeklagte hat gegenüber der Vorinstanz
schliesslich nicht erwähnt, dass sein Bruder H _________ am 13. Januar 2021 bereits
nach Pristina ausgeschafft worden ist und gegen diesen ein Einreiseverbot bis zum
sich seit rund einem Jahr im Ausland befindet. Alle übrigen Familienmitglieder sind In-
haber einer vorläufigen Aufenthaltsbewilligung (Bewilligung F). Der Beschuldigte hat
seine Aufenthaltsbewilligung wegen der Heirat mit einer Schweizer Staatsbürgerin im
Jahr 2014 erhalten. Das Paar hat sich bereits 2017 getrennt (S. 458). Das Amt für Mig-
ration des Kantons Luzern hat die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
geleistete Unterhaltsbeiträge und wegen der Beziehungspflege zum Sohn aus erster
Ehe befürwortet (S. 468). Beides erweist sich nachträglich als zumindest nicht mehr zu-
treffend, zumal die Unterhaltsbeiträge nur selten geleistet und der Sohn physisch nur
selten besucht wird.
Der Angeklagte ist Vater eines Kindes aus erster Ehe, welches bei der Kindsmutter lebt.
Letztere verfügt gemäss übereinstimmenden Anträgen im Scheidungsverfahren über die
elterliche Sorge (vgl. Scheidungsdossier 3D4 2020 26) und der Beschuldigte behauptet,
mit ihr keinen Kontakt mehr zu pflegen. Er selbst kommuniziert mit dem Kind über digitale
Medien, weil er nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfüge, dieses in I _________
zu besuchen (S. 111 A. 43; S. 331 A. 19 f.). Die vor Kantonsgericht geäusserte Behaup-
tung, dies stehe so im Scheidungsurteil, entspricht nicht den Tatsachen (S. 495 A. 2),
zumal dieses durchaus neben fernmündlichen Kontaktaufnahmen ein regelmässiges
Besuchsrecht statuiert. Der Berufungskläger bezahlt den Unterhalt an sein Kind unre-
gelmässig und hat dementsprechend Schulden (S. 486). Er hat vor Bezirksgericht be-
hauptet, das Gericht habe entschieden, er müsse keinen Unterhalt leisten (S. 329 A. 2),
was nicht den Tatsachen entspricht. Im Hinblick auf die Kindesinteressen ist wesentlich,
dass das erste Kind des Berufungsklägers in dessen vertrauten Umfeld mit seiner Be-
zugsperson bleiben kann. Das Besuchsrecht ist beschränkt und wird physisch kaum
wahrgenommen, eine finanzielle Unterstützung fehlt vorwiegend. Die Aufrechterhaltung
der Beziehung auf telefonischem oder elektronischem Weg, so wie dies derzeit bereits
gehandhabt wird, ist während dem zeitlich auf das Mindestmass begrenzten Landesver-
weis möglich und zumutbar (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 6B_780/2020 vom 2. Juni
2021 E. 1.5 mit Hinweis).
Der Beschuldigte hat eine neue Lebenspartnerin und zwei sehr junge Kinder aus dieser
Beziehung. Diese verfügen seit dem 6. September 2021 über eine Bewilligung F, wobei
auf ihren Ausweisen für vorläufig aufgenommene Ausländer eine Adresse in Sitten no-
tiert ist (S. 488 f.). Der Angeklagte gibt an, mit der Lebenspartnerin und den zwei Kindern
in der Wohnung in Naters zu leben (S. 329 A. 4). Die Gemeinde Naters geht am
Staatsangehörige, lebe «seit kurzem» in der Schweiz. Der Beschuldigte gibt jedoch be-
reits am 28. März 2019 an, er habe diese zu seinen Eltern geschickt (S. 21 A. 6). Diese
besuche ihn «ab und zu», er lebe in einer festen Partnerschaft mit ihr (S. 24 A. 4; S. 111
A. 43). Eine behördliche Aufforderung an die Lebenspartnerin vom 4. Dezember 2019,
den Schengen-Raum nach Ablauf von drei Monaten zu verlassen und die Unterlagen für
ein Familiennachzugsgesuch im Ausland einzureichen, blieben unbefolgt (S. 459). Die
Verwaltungsbehörden haben das Gesuch schliesslich mit ausführlichen Begründungen
abgewiesen, worauf ebenso verwiesen werden kann (S. 458 ff.). Dem Angeklagten sei
klar, dass der Familiennachzug «auf diesem Weg nicht funktioniert» (S. 495 A. 4). Es ist
der Lebenspartnerin und den Kindern zuzumuten, dem Beschuldigten ins Ausland zu
folgen, zumal diese erst kurz in der Schweiz sind und einzig über ein vorläufiges Auf-
nahmerecht verfügen. Die Lebenspartnerin und der Sohn sind gemäss Entscheid der
Dienststelle für Bevölkerung und Migration vom 22. Januar 2021 aufgefordert worden,
die Schweiz zu verlassen (S. 468 ff.). Der Staatsrat hat diesen Entscheid am 28. Juni
2021 bestätigt und die aufschiebende Wirkung entzogen (S. 458 ff.). Der Entscheid ist
im Übrigen rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, dass die befristet («valable au plus
jusqu’au 10. September 2022»; S. 488 f.) vorläufig aufgenommenen Familienmitglieder
im Verlauf dieses Jahres endgültig die Schweiz verlassen müssen.
Der Beschuldigte hat in der Schweiz eine Spenglerlehre begonnen, aber nach einem
Arbeitsunfall nicht abgeschlossen (S. 329 A. 5). Er hat, laut Staatsratsentscheid vom
hältnisse seien von kurzer Dauer gewesen (S. 465). Er hat im Jahr 2021 als Paketzu-
stellfahrer gearbeitet (S. 329 A. 6). Der Berufungskläger hat am 13. Dezember 2021 be-
stätigt, er sei von der Post nach der Probezeit nicht angestellt worden. Er arbeite seit
Diese Behörde wolle ihm allerdings kein Zwischenarbeitszeugnis erstellen, da er auf-
grund von Krankheiten nicht genügend Anwesenheitstage vorweisen könne (S. 483 f.).
Der Angeklagte sei von seinem Vater finanziell unterstützt worden (S. 330 A. 12). Er hat
aber auch wiederholt Sozialhilfe erhalten und kündigt den Bezug weitere Leistungen an
(S. 465 und S. 495 A. 4). Eine ernsthafte berufliche Integration liegt unter diesen Um-
ständen nicht vor.
Der Beschuldigte behauptet vor Bezirksgericht, keine Schulden mehr zu haben (S. 330
A. 11). Das Kantonsgericht hat seinen Betreibungsregisterauszug einverlangt und stellt
fest, dass Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 13'000.-- vorliegen (S. 450). Der Be-
troffene hat u.a. seit 2018 einen grossen Teil der Unterhaltsschulden nicht bezahlt
(S. 486). Er behauptet, dies mittlerweile zu tun (S. 487 und S. 514), indem er von sich
aus für die Monate Oktober bis Dezember Quittungen hinterlegt hat. Das Gericht erach-
tet derlei Ankündigungen jedoch für wenig überzeugend, zumal mittlerweile keine neuen
Bescheinigungen deponiert worden sind und die Zahlungen unmittelbar vor der Beru-
fungsverhandlung erfolgten. Der Beschuldigte hat sich sonst selten um die Alimente ge-
kümmert, selbst wenn diese mit Fr. 300.-- pro Monat vergleichsweise niedrig sind. Auch
die finanzielle Situation des Angeklagten ist angespannt und er kommt seinen pekuniä-
ren Verpflichtungen kaum vollständig nach.
Der Beschuldigte ist laut eigenem Bekunden wegen Drogenkonsum erwischt worden
und hat mit der Verkehrspolizei zu tun gehabt (S. 110 A. 38). Er ist gemäss obigen Aus-
führungen zwischenzeitlich wegen eines Vermögensdelikts verurteilt worden. Es liegen
also mehrere Verurteilungen vor und es ist bemerkenswert, dass sich der Beschuldigte
trotz dieses Strafverfahrens nicht hat davon abbringen lassen, sich an einem Geldauto-
maten Fr. 500.-- anzueignen, welche von einer Person dort vergessen worden sind.
Er konzentriere sich in der Schweiz auf seine eigenen Dinge und verfüge eigentlich über
keinen Kollegenkreis (S. 331 A. 25). Er ist auch nicht Vereinsmitglied (S. 332 A. 26). Eine
beachtenswerte soziale Integration in der Gemeinde liegt nicht vor.
Soweit überhaupt ein persönlicher Härtefall besteht, überwiegen die öffentlichen Interes-
sen an der Ausweisung die privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in diesem
Land deutlich.
6.2.2 Die Vorinstanz hat auf die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und
Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtet. Dies ist
von den Beteiligten nicht hinreichend in Frage gestellt worden.
7. Genugtuung
Der Beschuldigte hat die vorinstanzlich fixierte Genugtuungshöhe angefochten, während
er die Leistung von Schmerzensgeld nicht in Frage stellt.
7.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 49 Abs. 1
OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der
Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Das
Schmerzensgeld bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden
anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird.
7.1.1 Die Bemessung der Genugtuung richtet sich im Rahmen von Art. 49 OR bei der
Verletzung der sexuellen Integrität wie bei Art. 47 OR vor allem nach der Art und
Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlich-
keit des Betroffenen sowie dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen. Die Festle-
gung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Die
Bemessung der Summe, die als Ausgleich erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich
naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach
Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen
Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden
Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Das Schmerzensgeld darf daher nicht nach sche-
matischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt werden, sondern ist dem
Einzelfall anzupassen. Dies schliesst den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richt-
werts nicht aus und erlaubt auch die Vornahme der Bewertung der immateriellen Beein-
trächtigung in zwei Phasen, nämlich einer ersten objektiven Bewertung mit einem Basis-
betrag als Orientierungspunkt, und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderhei-
ten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; Bundesgerichtsur-
teil 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 7.2).
7.1.2 Die bei Sexualdelikten zugesprochenen Genugtuungssummen divergieren erheb-
lich. Eine neuere Publikation verweist auf Entscheide des Zürcher Obergerichts, wonach
die Genugtuungsentschädigung bei Schändung auf Fr. 4'000.-- fixiert worden sei. Das
Gericht nähere sich dabei dem Genugtuungsniveau in Deutschland und Österreich an
(Trachsel, Die Bemessung der Genugtuung: Eine rechtsvergleichende Studie, 2018,
S. 198). Das Kantonsgericht hat kürzlich zwei Opfern von Schändungen Entschädigun-
gen zwischen Fr. 8'000.-- und Fr. 5'000.-- zugesprochen (auf Internet publiziertes Urteil
des Kantonsgerichts P1 21 14 vom 11. November 2021 E. 7). Das Tatverschulden ist im
erwähnten Entscheid in Bezug auf die Schändung eher höher und die immaterielle Unbill
für die Opfer sind einschneidender ausgefallen als im vorliegenden Fall. Der Angeklagte
in jenem Fall ist andererseits nicht auch noch wegen sexuellen Handlungen mit einem
Kind verurteilt worden, was eine Erhöhung der Entschädigung rechtfertigt. Die Vo-
rinstanz hat auf Doktrin verwiesen, welche die Genugtuungsentschädigung bei ver-
gleichbaren Fällen aufführt und gestützt darauf das Schmerzensgeld auf Fr. 6'000.-- fest-
gesetzt (S. 421 E. 6.2).
7.2 Der Beschuldigte wird auch zweitinstanzlich wegen des vorgehaltenen Sachverhalts
im Badezimmer verurteilt und zwar nicht mehr wegen einer sexuellen Nötigung, sondern
wegen Schändung. Beide Delikte haben die gleiche maximale Strafdrohung, in beiden
Fällen wird die sexuelle Integrität des Opfers geschützt. Es kann in Bezug auf das Ver-
schulden auf die obigen Ausführungen bei der Sanktion verwiesen werden, wobei auch
zu beachten ist, dass der Vorfall keine bekannten physischen, wohl aber psychische
Folgen für die Betroffene verursacht hat. Der Beschuldigte gibt zwar an, sich für den
Vorfall entschuldigen zu wollen, deponiert aber nach wie vor unwahre Behauptungen,
von wem die Initiative für den Oralsex ausgegangen ist. Das Kantonsgericht kann unter
diesen Umständen den vorinstanzlich fixierten Betrag von Fr. 6'000.-- bestätigen.
8. Kosten
8.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und
den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche
Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen, zusammen (Art. 422
StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 zu Art. 422 StPO).
Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der
das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrens-
kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie-
gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen
neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kos-
tenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich
nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Verein-
heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329).
Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrens-
kosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der
Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar
2009 (GTar; SGS/VS 173.8).
8.2 Der Angeklagte wird neu wegen Schändung statt sexueller Nötigung verurteilt, wo-
bei für beide Delikte eine analoge Strafdrohung besteht. Er wird mithin in mehrheitlicher
Abweisung seiner Berufung verurteilt, das Ergebnis zulasten des Beschuldigten bleibt
grundsätzlich gleich. Der Berufungskläger trägt daher die Kosten des gesamten Verfah-
rens.
8.3 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Gerichts-
gebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art
der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Ge-
bührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips
festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr
Fr. 90.-- bis Fr. 6'000.--, für jenes vor dem Kreisgericht Fr. 190.-- bis Fr. 6’000.-- (Art. 22
lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Ge-
bühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6'000.-- (Art.
22 lit. f GTar).
8.3.1 Die Vorinstanz hat vorliegend die Gerichtsgebühr für die Strafuntersuchung auf
Fr. 1’000.-- und die eigene auf Fr. 1‘106.-- festgesetzt. Die Gebühren bewegen sich je-
weils im Rahmen des Tarifs. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich, nach
Addition der Auslagen von Fr. 1'294.-- auf insgesamt Fr. 3'400.--. Das Kantonsgericht
erkennt keinen Anlass, hier eine Änderung vorzunehmen. Eine solche ist von den Par-
teien auch nicht verlangt worden.
8.3.2 Die Auslagen im Berufungsverfahren belaufen sich auf Fr. 25.-- für die Weibelin
(Art. 10 Abs. 2 GTar). Es ist ein mittleres Dossier mit einer gewissen Komplexität zu
behandeln gewesen, wobei Sachverhalt und Rechtsfragen strittig gewesen sind. Das
Kantonsgericht hat zusätzliche Informationen bei verschiedenen Behörden eingeholt
und v.a. die Beweise nochmals umfassend gewürdigt. Eine Gerichtsgebühr von
Fr. 1'175.-- erscheint unter Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien als
angemessen, so dass sich die vom Berufungskläger zu tragenden Kosten vor der Beru-
fungsinstanz auf Fr. 1‘200.-- belaufen.
8.4
8.4.1 Das ordentliche Honorar wird in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des
Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewand-
ten Zeit festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar). Der Honorarrahmen ist nicht, wie beim
unentgeltlichen Rechtsbeistand, um 30 % zu kürzen (vgl. Art. 30 GTar; Bundesgerichts-
urteil 6B_1422/2016 vom 5. September 2017 E. 3.2). Eine Stundenentschädigung ist im
Gesetz gerade nicht vorgesehen, einzig der ungekürzte Rahmentarif als «volle[r] Tarif»
(vgl. Art. 30 Abs. 1 und 2 GTar, wonach zwischen gekürztem [Abs. 1] und vollem [Abs.
2] Tarif unterschieden wird).
Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel im Untersuchungsverfahren vor
der Polizei Fr. 250.-- bis Fr. 1'600.--, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.—bis
Fr. 5'500.--, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.-- bis Fr. 3'300.--, vor dem
Kreisgericht Fr. 1100.-- bis Fr. 8’800.-- und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.--
bis Fr. 8'800.-- (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und
Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich
aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1
und 2 GTar). Das Gericht kann in Sonderfällen, d.h. bei einem ausserordentlichen oder
unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendigung ohne Sachur-
teil eine im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Entschädigung zuspre-
chen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar).
Es ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, für das Anwaltshonorar
Pauschalen vorzusehen. Das Gericht hat diesfalls bei einer Honorarbemessung alle pro-
zessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen und den ef-
fektiven Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu beachten. Pauschalen
nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die
konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum
ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Auf-
wänden stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil
6B_1278/2020 vom 27. August 2026 E. 6.3.3; 6B_950/2020 vom 25. November 2020
E. 2.4; vgl. dazu die Auseinandersetzung bei Lieber, in: Donatsch/Lieber/Sum-
mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO,
8.4.2 Die erstinstanzlich fixierte Entschädigung des Verteidigers von Fr. 6'000.-- ist nicht
angefochten worden. Dieser macht im Rechtsmittelverfahren einen Betrag von
Fr. 2'705.-- geltend, der angesichts seiner Arbeit, der erhobenen Vorwürfe und der mög-
lichen Konsequenzen für seinen Klienten angemessen erscheint.
Der vollständig unterliegende Berufungskläger ist verpflichtet, dem Staat Wallis diese
Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten
zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO).
8.5 Obsiegt die Privatklägerschaft hat sie gegenüber der beschuldigten Person grund-
sätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen
(Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
Die Höhe der erstinstanzlich fixierten Entschädigung von Fr. 5'000.-- wird allseits akzep-
tiert und sie ist, aufgrund des Verfahrensausgangs weiterhin dem Berufungskläger auf-
zuerlegen. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung ist angesichts geltend gemachten
Kosten von Fr. 1'529.35 (S. 481) für fünf Stunden Arbeit und Fr. 20.-- Pauschalspesen ,
dass die obsiegende Privatklägerin eine neun Seiten umfassende Rechtsschrift
(S. 473 ff.) deponiert, aber auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet
hat, auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.
Das Kantonsgericht beschliesst:
Das Urteil ist in Bezug auf den Freispruch (Ziff. 1) sowie die Verurteilung wegen mehr-
facher sexueller Handlungen mit einem Kind (Ziff. 2 teilweise) und der Entschädigung
für den Verteidiger (Ziff. 8) rechtskräftig. Die Parteientschädigung an die Privatklägerin
(Ziff. 7) wird gemäss Berufungserklärung ebenso akzeptiert.
Das Kantonsgericht erkennt
Y _________ wird neben der bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen mehrfa-
chen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) zusätzlich der
Schändung (Art. 191 StGB) schuldig gesprochen.
Y _________ wird unter Anrechnung der vom 28. März bis zum 26. April 2019 aus-
gestandenen Untersuchungshaft von 30 Tagen als Zusatzurteil zum Strafbefehl
vom 21. Mai 2021 mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit
von zwei Jahren.
Die im Strafbefehl vom 21. Mai 2021 (SAO 21 522) bedingt fixierte Geldstrafe wird
weder vollstreckt, noch wird die Probezeit verlängert oder eine Verwarnung ausge-
sprochen.
Y _________ wird für fünf Jahre aus der Schweiz verwiesen (Art. 66a Abs. 1 lit. h
StGB).
Auf die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige-
rung) im Schengener Informationssystem (SIS) wird verzichtet.
Y _________ bezahlt X _________ eine Genugtuung von Fr. 6'000.-- nebst Zins zu
5% seit 2. März 2019.
Y _________ bezahlt folgende Verfahrenskosten:
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens:
Fr. 3'400.--.
Kosten des Berufungsprozesses:
Fr. 1'200.--
Y _________ bezahlt X _________ folgende Parteientschädigungen:
Erstinstanzliches Verfahren: Fr. 5'000.--.
Berufungsprozess:
Fr. 1'000.--
Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Rafael Welschen als amtlichem und notwen-
digem Verteidiger folgende Entschädigungen:
Erstinstanzliches Verfahren: Fr. 6'000.--.
Berufungsprozess:
Fr. 2’705.--
Y _________ ist verpflichtet, dem Staat Wallis die Entschädigung für die amtliche
und notwendige Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver-
hältnisse erlauben.
Sitten, 30. März 2022
I