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URTEIL VOM 10. MAI 2022
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter ; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis , vertreten durch
Katja Jentsch, Staatsanwältin
und
X _________ und Y _________ GmbH Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt Peter
Volken, 3900 Brig-Glis
gegen
Z _________ , Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt Rafael Welschen, Mörel
(Ungetreue Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, Nötigung und Urkundenfälschung)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms
vom 6. Mai 2021 [BRI S1 20 58]
Verfahren
A. Das Bezirksgericht Brig fällte nach Abschluss der Strafuntersuchung und aufgrund
der Anklageschrift vom 30. Oktober 2020 (S. 1 ff.) am 6. Mai 2021 folgendes Urteil, wel-
ches es den Parteien gleichentags als Judikatum und am 23. Juli 2021 in begründeter
Form schriftlich eröffnete (S. 209 ff.):
Das Strafverfahren gegen Z _________ wegen versuchter Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs.
1 StGB) zum Nachteil von H _________ wird infolge Verjährung eingestellt.
A _________ wird von der Anklage der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158
Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB) freigesprochen.
Z _________ wird von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1
StGB) gemäss Anklagesachverhalt Lit. A, "Debitoren-Zahlungen", "Zahlung von privaten Rechnungen",
"Winter- und Transportdienste" und "Vernachlässigung der Pflichten als Geschäftsführer" sowie gemäss
Anklagesachverhalt Lit. B freigesprochen.
Z _________ wird schuldig gesprochen:
a.
der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) betreffend den VW Caddy;
b.
der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) betreffend die Bezüge ab
dem Geschäftskonto;
c.
der Nötigung (Art. 181 StGB) und der mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art.
22 Abs. 1 StGB);
d.
der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
Z _________ wird — als (teilweise) Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom 14. April 2014, sowie zum Urteil des Obergerichts des Kantons
Bern vom 16. Januar 2017 — zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei ihm der bedingte
Strafvollzug gewährt wird, unter Einräumung einer Probezeit von 4 Jahren.
Auf den Widerruf der vom Obergericht des Kantons Bern am 16. Januar 2017 bedingt ausgesprochenen
Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 80.00 wird verzichtet. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
a.
Auf das Feststellungsbegehren gemäss Ziff. 2 der Rechtsbegehren der Y _________ GmbH wird
aufgrund bestehender Rechtshängigkeit der Zivilklage am Bezirksgericht Brig nicht eingetreten.
b.
Das Schadenersatzbegehren der Y _________ GmbH in Höhe von Fr. 23'000.00(Ziff. 3 der Rechts-
begehren) wird abgewiesen.
c.
Z _________ zahlt Fr. 5’192.85 samt Zins zu 5 % seit 6. Mai 2021 an die Y _________ GmbH.
Soweit weitergehend wird Ziff. 4 der Rechtsbegehren der Y _________ GmbH abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'696.00, bestehend aus den Verfahrenskosten der Staatsan-
waltschaft von Fr. 3’196.00 (Gebühr Fr. 1'100.00; Kosten Vorverfahren Fr. 2'096.00) sowie der Gerichts-
gebühr des Bezirksgerichts von Fr. 1'500.00, werden im Betrag von Fr. 2'698.00 (davon Kosten Staats-
anwaltschaft Fr. 1'948.00, Kosten Gericht Fr. 750.00) Z _________ und im Betrag von Fr. 1'998.00
(davon Kosten Staatsanwaltschaft Fr. 1'248.00, Kosten Gericht Fr. 750.00) dem Staat Wallis auferlegt.
Der Staat Wallis bezahlt A _________ eine Parteientschädigung von Fr. 6'500.00 (inkl. Auslagen und
MWSt).
samt Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt).
gerin Y _________ GmbH eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und
MWSt). Z _________ hat dem Staat Wallis diese Parteientschädigung für den unentgeltlichen Rechts-
beistand zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
eine Parteientschädigung von Fr. 5'333.00 (inkl. MWSt und Auslagen). Z _________ hat dem Staat
Wallis die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von Fr. 3'550.00 zurückzuzahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
B. Der Verteidiger meldete die Berufung am 17. Mai 2021 an (S. 144) und deponierte
am 16. August 2021 eine Berufungserklärung mit folgenden Anträgen (S. 285):
A.
Formell:
Rechtsanwalt Rafael Welschen sei zum amtlichen (unentgeltlichen) Verteidiger von Z _________ zu
ernennen bzw. als amtlicher (unentgeltlicher) Verteidiger von Z _________ zu bestätigen.
B.
Materiell:
Die vorliegende Berufung sei gutzuheissen.
Ziffer 4 lit. a bis und mit d des angefochtenen Urteils seien aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern,
dass der Berufungskläger freigesprochen wird
a.
von der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) betreffend den VW Caddy;
b.
von der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) betreffend die Bezüge
ab dem Geschäftskonto);
c.
von der Nötigung (Art. 181 StGB) und der mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB);
d.
von der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
Ziffer 5, 7 lit. c und 10 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.
Ziffer 6 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Probezeit
gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Januar 2017 nicht verlängert wird.
Ziffer 8 des angefochtenen Urteils sei dahingehend abzuändern, dass Z _________ keine Kosten auf-
erlegt werden.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid des Verfahrens vor dem Bezirksgericht sowie dem Berufungs-
gericht trägt wer rechtens.
Z _________ sei zuhanden seiner Verteidigung für das Berufungsverfahren zu Lasten des Fiskus eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Privatkläger zogen ihre Berufungserklärung am 30. September 2021 zurück (S. 289).
C. Der Beschuldigte deponierte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge:
Die vorliegende Berufung sei gutzuheissen.
Ziffer 4 lit. a bis und mit d des angefochtenen Urteils seien aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern,
dass Z _________ freigesprochen wird
a.
von der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) betreffend den VW Caddy;
b.
von der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) betreffend die Bezüge
ab dem Geschäftskonto);
c.
von der Nötigung (Art. 181 StGB) und der mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB);
d.
Von der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
Ziffer 5, 7 lit. c und 10 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.
Ziffer 6 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Probezeit
gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Januar 2017 nicht verlängert wird.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid des Verfahrens vor dem Bezirksgericht sowie dem Berufungs-
gericht trägt wer rechtens.
Z _________ sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und dessen amtliche Vertei-
digung sei gemäss zu hinterlegender Honorarnote und GTar angemessen zu entschädigen.
D. Die Beteiligten verzichteten am Schluss der Berufungsverhandlung auf ein mündlich
begründetes Urteil (S. 312).
Sachverhalt und Erwägungen
1. Formelles
1.1 Nach der vorliegend anwendbaren StPO (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erst-
instanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts
als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a
StPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht ist Berufungsinstanz (Art. 14 Abs. 1
EGStPO). Ein Kantonsrichter kann bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter allein
entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit
oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Frei-
heitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der
mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen,
welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
EGStPO).
Die Zuständigkeit des hier urteilenden Gerichts ist in casu gegeben.
1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. Der Beschuldigte ist vom
erstinstanzlichen Schuldspruch direkt betroffen. Er ist damit in seinen rechtlich geschütz-
ten Interessen berührt und demzufolge zur Berufung legitimiert (Art. 392 Abs. 1 StPO).
1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen
Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1
StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die
Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung
einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abände-
rung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Parteien können innert 20 Ta-
gen seit Empfang der Berufungserklärung Anschlussberufung einreichen (Art. 400 Abs.
3 StPO).
Die Parteien erhielten das Judikatum am 6. Mai 2021 übermittelt (S. 139 ff.). Der Be-
schuldigte meldete die Berufung am 17. Mai 2021 an (S. 144). Das angefochtene Urteil
wurde am Freitag, den 23. Juli 2021 schriftlich begründet versandt (S. 211) und die vor-
liegend noch relevante Berufungserklärung folgte am 16. August 2021 (S. 283). An-
schlussberufungen gingen keine ein.
Das Kantonsgericht hat auf das form- und fristgerecht deponierte Rechtsmittel einzutre-
ten.
1.4 Die Beteiligten können mit der Berufung im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts sowie Unangemessenheit rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschrän-
kende Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5
StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich an-
zugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die
Berufung beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen
Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im
Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann aber
zu Gunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte kontrollieren, um
gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur
Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Die Berufung
hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO)
oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstin-
stanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht ge-
heilt werden können (Art. 409 StPO).
Die Privatkläger haben ihre Berufungserklärung vom 13. August 2021 am 30. September
2021 zurückgezogen (S. 289). Es ist keine Anschlussberufung deponiert worden. Das
Kantonsgericht hat damit einzig die Berufung des Verurteilten Z _________ zu beurtei-
len, welche sich auf die Ziffern 4 (Verurteilungen), 5 (Sanktion), 6 (teilweise: Verlänge-
rung der Probezeit), 7c (auferlegter Schadenersatz), 8 (in Bezug auf die Kostenauflage)
und 10 (Parteientschädigung für Privatkläger) des Urteils bezieht (S. 285).
Ziff. 1 (Einstellung versuchte Nötigung), 2 (Freispruch A _________), 3 (diverse Frei-
sprüche Berufungskläger), 6 (teilweise: Verzicht Widerruf bedingt ausgesprochener
Geldstrafe), 7a (Nichteintreten Feststellungsbegehren), 7b (teilweises Abweisen Scha-
denersatzbegehren), 11 (Parteientschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand der Zivil-
partei inkl. Rückleistungspflicht des Berufungsklägers), 12 (Parteientschädigung
Z _________ inkl. Rückleistungspflicht Berufungskläger) sind nicht ausdrücklich ange-
fochten worden.
1.5 Die Rechtsmittelinstanz darf nach Art. 391 Abs. 2 StPO Entscheide nicht zum Nach-
teil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten
ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5). Das
Verschlechterungsverbot ist auch verletzt, wenn die Kosten- und Entschädigungsrege-
lung zum Nachteil des Rechtsmittelklägers geändert wird (Bundesgerichtsurteil
6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger
haben keine Anschlussberufung deponiert, weshalb das vorinstanzliche Urteil nicht zum
Nachteil des Angeklagten abgeändert werden darf.
1.6 Die amtliche Verteidigung wird ab Vorverfahren bis zum Abschluss des Rechtsmit-
telverfahrens nach der StPO gewährt, nicht aber vor Bundesgericht (Schmid/Jositsch,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N. 2 zu Art. 130
StPO). Das Gesuch des Beschuldigten, seinen Verteidiger als amtlichen Verteidiger zu
bestätigen oder zu ernennen, ist mithin nicht relevant, weil dieser schon in der Vorunter-
suchung entsprechend fungiert hat.
2. Unstrittiger Sachverhalt
2.1 X _________, geb. am xxx 1968, ist Maschinist und Chauffeur (Ordner 1 S. 43 A.
2). Seine Deutschkenntnisse reichen für den normalen Alltagsgebrauch, nicht aber für
komplexere Diskussionen. Die Einvernahme vom 27. Oktober 2020 (Ordner 2 S. 376 ff.)
ist z.B. auf Albanisch durchgeführt worden. Der Privatkläger ist nicht im Stande, die
Buchhaltungsbelege im Zusammenhang mit dem Fahrzeug zu interpretieren (Ordner 1
S. 44 A. 8) oder gibt an, die Zeichnungsberechtigungen zugunsten des gemeinsamen
Unternehmens nicht verstanden zu haben (Ordner 1 S. 43 A. 4 f.; Ordner 2 S. 379).
2.2 Z _________ arbeitet als Chauffeur/Maschinist, ohne eine Lehre abgeschlossen zu
haben (Ordner 2 S. 22; S. 95). Er hat z.B. zwischen 2005 bis 2009 eine Einzelunterneh-
mung geführt (S. 98). Er ist hoch verschuldet (Ordner 2 S. 22 ff.; S. 95) und vorbestraft.
2.3 B _________ ist KV-Angestellter. Er hat für Z _________ seit 2000 Büroarbeiten,
d.h. Abrechnungen und Schreibarbeiten getätigt (Ordner 1 S. 68 f. A. 2). Er hat auf Man-
datsbasis für die Y _________ GmbH Büroarbeiten erledigt und zwar «ab und zu eine
Rechnung geschrieben» und Sozialkassenabrechnungen getätigt (S. 69 A. 3). Er hat im
Auftrag von X _________ verschiedene Probleme zusammengefasst, welche der Straf-
anzeige gedient haben (S. 69 A. 6; Ordner 2 S. 383).
2.4 Z _________ und X _________ lernten sich bei Arbeiten im Tunnel Eyholz kennen.
Z _________ erklärte gegenüber Treuhänder B _________ im Frühjahr 2014, eine Ge-
sellschaft gründen zu wollen. X _________ wollte sich als Gesellschafter mitbeteiligen.
Der Treuhänder sollte die entsprechenden Vorbereitungen treffen. Der Angeklagte
wurde am xxx 2014 als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer ohne Stamman-
teile, sein Partner als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung mit 21 Stammantei-
len im Handelsregister eingetragen. Der Berufungskläger galt ab xxx 2014 als einzel-
zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Y _________ GmbH (S. 154 E. 4 Abs. 1;
vgl. auch S. 168 E. 3.1; vgl. S. 78 A. 3, 5 und 6; Register 16; Register 26).
Gemäss seinen konstanten Aussagen erfuhr X _________ erst nach der Gründung,
dass er keine Zeichnungsberechtigung für die GmbH verfügte bzw. was Einzelunter-
schriftsberechtigung überhaupt bedeutet. Z _________ wusste, dass X _________
keine Kenntnisse im Rechnungswesen hatte, dass sich sein Geschäftspartner nicht um
die administrativen Belange der GmbH würde kümmern und den Beschuldigten nicht
würde kontrollieren können. Es ist ebenfalls erstellt, dass Z _________ als einzelzeich-
nungsberechtigter Geschäftsführer grundsätzlich für diese Aufgaben zuständig war.
Z _________ sagte ferner aus, dass er als vormaliger Inhaber eines Einzelunterneh-
mens — im Gegensatz zu X _________ — Kenntnisse von finanziellen und administra-
tiven Belangen eines Geschäftsführers sowie von Buchhaltung hatte (S. 156 E. 1.4 in
fine; vgl. auch S. 168 E. 3.1).
X _________ habe laut B _________ nicht regelmässig für das Unternehmen gearbeitet.
Er habe rund Fr. 9'000.00 Lohn bezogen. Z _________s Gehalt habe insgesamt
Fr. 27'000.00 betragen (Ordner 2 S. 73 A. 25).
Z _________ wurde am 27. bzw. 28. April 2015 von der Y _________ GmbH fristlos
entlassen (Register 33) und entsprechend am 7. Mai 2015 aus dem Handelsregister
gelöscht (S. 154 E. 1.4 Abs. 3; Register 16).
3. Freisprüche
Der Angeklagte hat sämtliche erstinstanzliche Verurteilungen angefochten, was eine Be-
weiswürdigung der aktenkundigen Unterlagen erfordert. Es rechtfertigt sich dazu, nach-
folgend auf die in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Freisprüche einzugehen:
3.1 Freispruch i.S. Debitorenzahlung
Der Angeklagte habe das Rechnungswesen laut Anklage und Polizeibericht entgegen
dem Vorschlag des Privatklägers aus Kostengründen nicht ausgelagert, sondern die
Rechnungen selbst geschrieben und den Kunden überbracht. Es seien teils Barzahlun-
gen erfolgt. Der Berufungskläger habe einen Teil dieser Geschäftseinnahmen für sich
selbst behalten und zu privaten Zwecken verwendet (S. 4; Ordner 1 S. 8 f.).
Die Vorinstanz bestätigt das Vorliegen von Geschäftskonten bei der Walliser Kantonal-
bank, worauf diverse Einzahlungen hervorgingen. Der Debitor sei teilweise vermerkt.
Rechnungen der Y _________ GmbH an Dritte seien hingegen nicht aktenkundig, wes-
halb die Einzahlungen nicht mit den Rechnungen verglichen werden könnten. Buchhal-
tungsbelege würden fehlen. B _________ habe freilich eine Zusammenstellung «Quit-
tierte Barzahlungen – Einzahlungen auf das Bankkonto der Firma Y _________ – Feh-
lende Beträge, ZG private RG Z _________ über Firma-Konto usw.» verfasst, welche
sich in den Akten befindet (Register 23 oder 26; nachfolgend: Zusammenstellung
B _________). Diese stütze sich auf eine Unterredung mit dem Anklagten und eigenen
Nachforschungen. Die Vorinstanz qualifiziert die Aussagen von B _________ jedoch als
zu wenig detailliert, die Zusammenstellung könne nicht überprüft werden. Es fehlten
Buchhaltungsbelege, Rechnungen der Y _________ GmbH an Dritte oder andere Be-
weismittel, anhand derer die Zusammenstellung des Treuhänders kontrolliert werden
könnte. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Buchhaltungsdaten 2014/15 an den Treu-
händer zurückgegeben worden seien (vgl. Ordner I S. 48). Es blieben unüberwindbare
Zweifel, dass sich der angeklagte Sachverhalt entsprechend zugetragen habe.
Der Beschuldigte ist aus diesem Grund rechtskräftig vom Vorwurf, Werklöhne privat ein-
gezogen und nicht ans Unternehmen weitergeleitet zu haben, freigesprochen worden
(S. 172 ff. E. 4.2).
3.2 Freispruch i.S. Zahlung von privaten Rechnungen
Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe Kosten für die Revision einer privaten
Steinbrecheranlage durch die Y _________ GmbH bezahlen lassen. Analoges gelte für
weitere Rechnungen (S. 5).
Die Vorinstanz geht davon aus, die Zusammenstellung B _________ bescheinige die
Bezahlung von privaten Rechnungen. Die Aussagen des Treuhänders hätten für sich
genommen jedoch einen geringen Beweiswert. Die Rechnungen oder andere Buchhal-
tungsunterlagen seien nicht aktenkundig, obwohl B _________ dargelegt habe, derlei
Unterlagen existierten. Dies führe letztlich dazu, dass die betreffend einzelne Positionen
wenig detaillierten Aussagen des Treuhänders nicht verifiziert werden könnten.
Der Beschuldigte ist mithin rechtskräftig vom Vorwurf, das Unternehmen habe ihm pri-
vate Rechnungen bezahlt, freigesprochen worden (S. 175 ff. E. 5.2).
3.3 Freispruch i.S. Winter- und Transportdienste
Der Angeklagte habe zwischen 1. Januar 2015 bis 30. April 2015 über die Y _________
GmbH für die Besnik Transport Express GmbH Arbeiten durchgeführt und dabei auch
das Fahrzeug des Unternehmens verwendet sowie anfallende Kosten der Y _________
GmbH verrechnet. Er habe, laut Polizeibericht und Anklage, den von einer Transport-
firma einkassierten Betrag für sich behalten (S. 6; Ordner 1 S. 10 f.). Die Vorinstanz geht
davon aus, der Beschuldigte könnte aufgrund eines Schreibens seines damaligen An-
walts die Meinung vertreten haben, die Gesellschaft schulde ihm noch Geld, weshalb
kein Schaden nachgewiesen sei (S. 180 E. 7). Es liegt erneut ein rechtskräftiger Frei-
spruch vor.
3.4 Freispruch Vernachlässigung der Pflichten als Geschäftsführer
Die Anklage hat dem Beschuldigten unter diesem Titel diverse Sachverhalte vorgewor-
fen, wonach er seine Pflicht als Geschäftsführer verletzt habe (S. 6 ff.; Ordner 1 S. 11 f.).
Es seien, laut Anklage, Gehälter nicht bezahlt worden (S. 7). Die Vorinstanz hält fest, die
Akten belegten nicht oder die Anklage führe nicht hinreichend aus, inwiefern
X _________ überhaupt für die GmbH gearbeitet habe, ob er einen weitergehenden
Lohnanspruch gehabt hätte und inwiefern der Beschuldigte diesbezüglich Pflichten ver-
letzt habe (S. 181 E. 8.2).
Es seien, laut Anklage, Sozialversicherungsbeiträge und Abgaben nicht erstattet wor-
den, was zu Betreibungen und Mehrkosten geführt habe (S. 7). Der Anklageschrift sei,
laut Vorinstanz, nicht zu entnehmen, welcher konkrete Schaden für die GmbH aus den
Unterlassungen bzw. Handlungen des Beschuldigten entstanden sein solle. Dies gelte
auch bezüglich der übrigen Vorwürfe der Vernachlässigung der Pflichten des Geschäfts-
führers. Die meisten Betreibungen seien erst nach dem Ausscheiden von Z _________
aus der Y _________ GmbH eingeleitet worden (S. 182 f. E. 8.3).
Der entsprechende Freispruch ist erneut in Rechtskraft erwachsen.
3.5 Freispruch i.S. Lastwagen
Die Anklage (S. 8 f.) hat dem Beschuldigten vorgeworfen, im Namen der Y _________
GmbH einen Lastwagen für Fr. 44'820.00 gekauft zu haben. A _________ habe den
Kaufpreis finanziert und im Gegenzug einen Eigentumsvorbehalt eintragen lassen. Die
Gesellschaft hätte monatliche Ratenzahlungen von mindestens Fr. 2'500.00, insgesamt
Fr. 50'000.00, leisten müssen. Die Käufer seien mit den Zahlungen in Rückstand gera-
ten. Das Gefährt sei mit einem «Aufhebungsvertrag» vom April 2015 zwischen dem An-
geklagten und A _________ für ein Nutzungsentgelt von Fr. 27'000.00 an den Eigentü-
mer zurückgegeben worden. Dieser habe den Lastwagen danach für Fr. 6'000.00 an die
VOLAG Bau GmbH weiterveräussert. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, das ge-
leistete Nutzungsentgelt stelle angemessener «Mietzins» für den Gebrauch des Lastwa-
gens vom 20. Juni 2014 bis Mitte April 2015 dar. Das Eigentum am Gefährt sei ausser-
dem wegen des Eigentumsvorbehalts bei A _________ geblieben, da der Kaufpreis nie
vollständig erstattet gewesen sei. Es sei dem Verkäufer oblegen, nach der Aufhebung
des Kaufvertrags das Gefährt an eine Drittperson zu veräussern (S. 166 f. E. 2.4.2).
A _________ und Z _________ wurden deswegen der ungetreuen Geschäftsbesorgung
rechtskräftig freigesprochen.
4. Verurteilungen
4.1 Unschuldsvermutung
Die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person gilt gemäss dem Grundsatz "in dubio
pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig. Als Beweislastregel
verpflichtet die Maxime „in dubio pro reo“ die Anklagebehörde, die Schuld des Angeklag-
ten zu beweisen. Nicht dieser muss seine Unschuld nachweisen. Dieser Grundsatz ist
verletzt, wenn der Strafrichter den Beschuldigten mit der Begründung verurteilt, er habe
seine Unschuld nicht nachgewiesen, oder sich aus den Urteilserwägungen ergibt, dass
das Gericht von der falschen Annahme ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld
zu beweisen (BGE 127 I 38 E. 2a, 120 Ia 31 E. 2c; Tophinke, Das Grundrecht der Un-
schuldsvermutung, Diss., Bern 2000, S. 198 f.). Der Grundsatz fordert als Beweiswürdi-
gungsregel vom Strafgericht, sich nicht von einem für die beschuldigte Person ungüns-
tigen Sachverhalt überzeugt zu erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der
Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (vgl. Art. 32
Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 StPO; vgl. BGE 138 V 74 E. 7; Bundesgerichts-
urteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Maxime ist
verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen.
Die Zweifel sind dann erheblich, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen
und jedem vernünftigen Menschen stellen. Bloss abstrakte und theoretische Bedenken
führen demgegenüber nicht zum Freispruch, weil solche immer möglich sind und abso-
lute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 143 IV 241 E. 2.3.3; 127 I 38 E. 2a).
Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommenen Per-
son im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt kaum mehr relevante
Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaub-
würdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zum untersuchten Sachverhalt
(BGE 133 I 33 E. 4.3; Bundesgerichtsurteile 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.2.2;
6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen; Wiprächtiger, Aussagepsy-
chologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010, S. 40 f.; Ludewig/Ta-
vor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwäl-
ten und Anwälten helfen?, AJP 2011, S. 1418).
4.2 Bezüge ab dem Geschäftskonto
4.2.1. Z _________ soll laut Anklage zwischen dem 28. August 2014 bis zum 18. De-
zember 2014 unrechtmässige Privatbezüge von insgesamt 6'792.85 vom Geschäfts-
konto getätigt haben (S. 5 f.). Diese sind in der Anklageschrift wie folgt aufgeführt (S. 6):
Datum
Betrag
28.08.2014
Bezug von Bank
Fr. 400.00
Barbezug. Scheinbar für Diesel, jedoch kein Beleg
vorhanden, Nachweis der Verauslagung nicht vor-
handen.
04.09.2014
Bezug von Bank
Fr. 500.00
Barbezug von Z _________, scheinbar für Miete
Bagger, jedoch keine Zahlungsquittung vorhanden.
Verauslagung nicht nachgewiesen.
08.09.2014
Bezug von Bank
Fr. 430.00
Barbezug von Z _________, scheinbar für Diesel-
zahlung, obwohl eine Maestro Karte dafür geschaf-
fen wurde. Teils auch benutzt. Warum der Barbezug
erfolgte ist nicht beantwortet. Keine Quittunq vor-
handen.
11.09.2014
Bezug von Bank
Fr. 1'000.00
Barbezug von Z _________, scheinbar für Ausbil-
dung. Keine Rechnung, keine Quittung. Eine Ver-
auslagung nicht nachgewiesen.
15.09.2014
Bezug von Bank
Fr. 14.50
Rechnung
bezahlt
für
14'285.50.
Rest
von
14'300.00 Fr. 14.50. Keine Quittung. Keine Einlage
in Kasse. Kein Beleg.
22.09.2014
Bezug von Bank
Fr. 1'400.00
Barbezug von Z _________. Keine Quittung, kein
Beleg. Kein Vermerk im Kassabuch.
01.10.2014
Bezug von Bank
Fr. 510.00
Barbezug von Z _________. Scheinbar für Repara-
tur von Fahrzeug Caddy, keine Rechnung, keine
Quittung, Kein Eintrag in Kassa. Kein Nachweis der
Verauslagung.
27.10.2014
Bezug von Bank
Fr. 9'100.00
Fr. 22.75
Von Bank bezogen, Kred. Rechnung bezahlt für
Fr. 9’077.25. Kein Einlage Kassa. Kein Beleg, keine
Quittung.
Bezug von Bank
Fr. 8'900.00.
Fr. 15.60
Kred. Rechnung bezahlt für Fr. 8.884.40. Kein Ein-
lage Kassa. Kein Beleg, keine Quittung.
18.12.2014
Fr. 2'500.00
Barbezug von Z _________ ab dem Geschäfts-
konto,
jedoch
nicht
an
D
AG
C _________ bezahlt.
Die Kontoauszüge des Geschäftskontos bei der WKB lassen einerseits die Bargeldbe-
züge durchaus nachvollziehen. Die vom Treuhänder negierte Weiterleitung von bezoge-
nen Fr. 2'500.00 an die D _________ AG vom 18. Dezember 2014 ist andererseits auf-
grund des Postbüchleins nachvollziehbar (Register 34 [S. 351]). Das am gleichen Tag in
bar abgehobene Geld ist mithin im Interesse des Unternehmens verwendet worden. Die
Aufstellung des Treuhänders, welcher derlei bestreitet, ist demnach mit Vorsicht zu wür-
digen.
Es bleiben mithin, laut Vorinstanz, Abhebungen von Fr. 4'292.85. Der Beschuldigte ver-
möge diese nicht zu erklären. Die Zahlung von Rechnungen sei somit nicht erwiesen,
weshalb eine mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung vorliege (S. 178 E. 6.3).
4.2.2
Obige Ausführungen zu den Freisprüchen belegen, dass das Unternehmen
Y _________ GmbH keine angemessene Buchhaltung geführt hat. Es fehlen ausserdem
wiederholt Rechnungen oder Quittungen. Die Aussagen des auf Mandatsbasis ange-
stellten Treuhänders B _________ fallen gemäss obigen Erörterungen einseitig aus und
können regelmässig nicht mit anderen Beweismitteln verifiziert werden. Die enge Zu-
sammenarbeit zwischen dem Anwalt der Privatkläger und B _________ während des
laufenden Verfahrens fällt weiter auf: Der Treuhänder hat sogar einen Teil der Fragen
für A _________ vorbereitet (Ordner 2 S. 340). Es sticht weiter ins Auge, dass die Wei-
terleitung des grössten Betrags, welcher laut B _________ unrechtmässig abgehoben
worden sei («jedoch nicht an D _________ AG C _________ bezahlt»), im Postbüchlein
sehr wohl nachvollzogen werden kann. Die Zusammenstellung B _________ ist auch in
diesem Fall (unrechtsmässige Barbezüge) mit Vorsicht zu würdigen, zumal sie einen
markanten Fehler enthält. Es geht weiter um Sachverhalte, die Jahre zurückliegen, was
die Erinnerung und die Wahrheitsfindung erschwert.
4.2.3 Der vorgehaltene Barbezug von Fr. 4’292.85 in neun Tranchen durch den Ange-
klagten ist mittlerweile ebenso unstrittig wie die fehlenden Belege (in den Akten). Die
Abhebungen sind laut Bankbescheinigung für den Kauf von Diesel, für die Miete eines
Baggers, für eine Ausbildung sowie für die Reparatur des VW Caddy erfolgt, was übliche
Geschäftsvorgänge darstellt.
Die Akten enthalten Auszüge des Kontos der WKB vom 1. Januar 2015 bis zum xxx
2015 (Register 25). Das Register 28 des gleichen Ordners enthält eine umfangreichere
Aufstellung, auch die Details aus dem Jahr 2014 sind darin enthalten. Die obgenannten
Bezüge vom Geschäftskonto lassen sich daraus inkl. Kartennummer und Grund für die
Auszahlung nachvollziehen (Register 28 S. 166). Der detaillierte Postenauszug der Wal-
liser Kantonalbank zwischen 25. August 2014 bis 31. Dezember 2014 umfasst sieben
Seiten und dementsprechend viel Information.
Eine Kopie des Empfangsscheinbuchs (Postbüchlein) der Y _________ GmbH ist
ebenso sichtbar (Register 34).
Es ist hingegen nicht nachvollziehbar, welche «Buchhaltungsdaten 2014/15» von der
Polizei am 14. März 2017 an den Treuhänder zurückgegeben worden sind (vgl. Ordner
I S. 48).
4.2.4 Die Zusammenstellung B _________ umfasst zwei Seiten und beschreibt diverse
unterschiedliche Vorgänge zu den in diesem Prozess behandelten Vorwürfen, also nicht
nur die unter diesem Titel behandelten angeblich unzulässigen Barbezüge. Das ange-
klagte Fehlverhalten von Z _________ wird im Strafverfahren gestützt auf diese Tabelle
bei Befragungen thematisiert, die unterschiedlichen Vorwürfe bei den Einvernahmen des
Angeklagten zu wenig auseinandergehalten.
4.2.5 B _________ erklärt am 11. Januar 2018, die Dieselkosten hätten ihn stutzig ge-
macht. Er habe Stocker zur Rede gestellt, der nervös wurde und in Erklärungsnot geriet.
Der Berufungskläger habe den Treuhänder in seinem Büro angeschrien und nach eini-
gem hin und her behauptet, dass es noch Rechnungen gäbe, die geschrieben werden
müssten. Der Treuhänder habe aufgrund von eigenen Nachforschungen die Zusammen-
stellung B _________ (Register 23; die gleiche Tabelle befindet sich im Register 26)
geschrieben (Ordner 1 S. 72 A. 20). Der Zeuge behauptet, auf dieser Tabelle sei ersicht-
lich, in welchem Umfang der Beschuldigte sein Unternehmen «erleichtert» hat (Ordner
2 S. 385). Die Tabelle ist, soweit für diesen Vorhalt relevant, oben zitiert. Es fehlt, abge-
sehen von den darin enthaltenen schriftlichen Ausführungen eine konkrete, im Strafpro-
zess protokollierte Erklärung des Treuhänders, warum die erwähnten Bezüge unzulässig
gewesen sind.
Der Treuhänder hat bei den fraglichen, durchaus nachgewiesenen Barbezügen die feh-
lenden Quittungen beanstandet. Die «Verauslagung» sei nicht nachgewiesen. Er argu-
mentiert bei den Dieselbezügen zusätzlich, dafür wäre eine spezielle Maestrokarte vor-
handen gewesen, die teilweise auch genutzt worden sei.
4.2.6 Die Kündigung von Z _________ sei laut X _________ erfolgt, weil ständig Geld
von den Konten bezogen worden sei, die Rechnungen des Unternehmens jedoch nicht
bezahlt wurden. Dies wäre in der Verantwortung des Beschuldigten gelegen (Ordner 1
S. 44 A. 11). Der Privatkläger verfügt kaum über Buchhaltungskenntnisse. Das Kantons-
gericht kann aus seiner Aussage weder eine ungetreue Geschäftsbesorgung noch eine
Veruntreuung ableiten, zumal unklar ist, ob das unzureichende Guthaben aus kriminel-
len Aktivitäten oder aus einem ungenügenden Geschäftsgang herrührt.
4.2.7 Der Angeklagte wird am 7. Februar 2018 mit dem Saldo gemäss Zusammenstel-
lung B _________ konfrontiert. Die Ermittlungsbeamten behaupten, er habe einen Teil
des Werklohns für sich behalten, nämlich Fr. 67'260.40. Diese Fragestellung ist aller-
dings zu wenig differenziert, die Auflistung enthält, wie bereits erwähnt, unterschiedliche
Tatvorwürfe. Der Beschuldigte kritisiert den Treuhänder, welcher die Buchhaltung nicht
wahrheitsgemäss erstellt habe. Die Zahlungen auf dieser Liste seien per Postbüchlein
erfolgt, welches B _________ besitze. Die Zahlungen seien mit dem Postbüchlein zu
vergleichen (Ordner 1 S. 82 f. A. 19 f.). Der Beschuldigte beantwortet eine Frage, die
unterschiedliche Tatvorwürfe einschliesst, generell. Differenzierte Anschlussfragen feh-
len.
Der Beschuldigte hat am 27. August 2019 zur Zusammenstellung B _________ Bezug
nehmen sollen und auf das Postbuch verwiesen. Er wolle die genauen Rechnungen se-
hen. Es würde ihm sehr gut gehen, wenn er tatsächlich alles privat einkassiert hätte. Er
habe keine Zeit, die Liste im Einzelnen durchzugehen. Er müsse auf die Arbeit. Die Ta-
belle sei falsch, das sei eine Verleumdung. Er möchte gerne eine Kopie der Aufstellung
erhalten (Ordner 2 S. 127). Diese Antwort ist durchaus unvollständig und unpräzis. Es
ist allerdings auch darauf hinzuweisen, dass die zweiseitige Aufstellung komplex ist und
die summenmässig erheblichsten Vorwürfe nicht die unter diesem Titel behandelten un-
zulässigen Barbezüge betreffen.
Der Angeklagte bestätigt vor Bezirksgericht, er habe die Maestrokarte benutzt, um Rech-
nungen zu bezahlen (S. 99).
Der Beschuldigte gibt vor Kantonsgericht an, er habe B _________ zwei Ordner mit
Quittungen übergeben. Er habe gewusst, dass er für die Barbezüge Quittungen abgeben
müsse. Der Berufungskläger gibt anschliessend zu den einzelnen Bezügen, die ihm das
Gericht vorhält, meist nachvollziehbar Auskunft (S. 315).
4.2.8 Obige Ausführungen können wie folgt zusammengefasst werden: Der Beschul-
digte verweist, was seine Zahlungen betrifft, auf das Postbuch. Eine zeitnahe Weiterlei-
tung der Barbezüge ist, bis auf die obgenannte Ausnahme, darin tatsächlich nicht fest-
stellbar. Das Kantonsgericht hat jedoch zu beachten, dass zwischen August 2014 – De-
zember 2014 eine Vielzahl von Forderungen des Unternehmens auf unterschiedlichem
Wege beglichen worden sind. Es ist durchaus möglich, dass der Berufungskläger For-
derungen für den Kauf von Diesel, für die Miete eines Baggers, für eine Ausbildung sowie
für die Reparatur des VW Caddy in bar an die Gläubiger erstattet hat und sich nicht daran
erinnert. Der Treuhänder und die Strafuntersuchungsbehörden werfen dem Beschuldig-
ten ausserdem undifferenziert eine Deliktsumme von über Fr. 60'000.00 vor. Es mag
sein, dass für den Berufungskläger im Rahmen der Befragungen derlei kleinere Barbe-
züge bei seiner generellen Antwort nicht wichtig genug gewesen sind, um gesondert
darauf einzutreten. Exaktere Nachfragen haben, bis vor Kantonsgericht, nicht stattge-
funden. Der Angeklagte wäre freilich verpflichtet gewesen, bei allfälligen Barzahlungen
die empfangenen Quittungen aufzubewahren und dem Treuhänder zum Verfassen der
Buchhaltung abzugeben. Dieses Unterlassen beweist aber noch keine ungetreue Ge-
schäftsbesorgung. Die Belege sind möglicherweise sogar vorhanden und wurden dem
Treuhänder im Laufe des Prozesses wieder zurückgegeben. Das Kantonsgericht kommt
unter Beachtung dieser Überlegungen zum Schluss, illegale Barbezüge seien wohl mög-
lich, aber nicht hinreichend nachgewiesen. Der Berufungskläger ist demzufolge des Vor-
wurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen.
4.3 VW Caddy
4.3.1 Z _________ hat am 10. Juli 2014 einen Lieferwagen VW Caddy für Fr. 400.00
gekauft (Register 32). Die Y _________ GmbH hat ihm dieses Fahrzeug laut Anklage
bei der Gründung abgekauft und Fr. 1'500.00 auf das Darlehenskonto von Z _________
gutgeschrieben. Das Unternehmen hat nach der Entlassung des Beschuldigten wieder-
holt erfolglos das Fahrzeug vom Angeklagten eingefordert. Letzterer hat das Gefährt
nicht zurückgegeben und schliesslich in eigenem Namen verkauft. Es wurde am 2. Mai
2016 ausser Verkehr gesetzt (S. 3; Ordner 1 S. 7 f.).
4.3.2 Die Akten enthalten eine Kaufquittung über Fr. 400.00 vom 10. Juli 2014. Der
Beschuldigte ist darin als Käufer bezeichnet (Register 32).
4.3.3 Der Beschuldigte vertritt in diesem Zusammenhang den Standpunkt, das Fahrzeug
habe ihm gehört. Die Partner hätten mündlich vereinbart, dass er das Automobil der
Firma zur Verfügung stelle. Das Unternehmen müsste ihm eigentlich noch Kilometergeld
zur Verfügung stellen. Es sei doch logisch, dass die Firma die Prämien und Reparaturen
bezahle, wenn sie das Fahrzeug benutzen könne. Die Buchhaltungsunterlagen seien
falsch. Der Fahrzeugausweis sei auf den Namen des Unternehmens eingetragen wor-
den, weil dieses sämtliche Reparaturen und Versicherungen erstattet habe (Ordner 1
S. 81. A. 15 ff.).
Der Berufungskläger argumentiert am 27. August 2019, keine Gegenleistung für das
Auto erhalten zu haben, einzig die Versicherung sei durch das Unternehmen beglichen
worden. Das Automobil sei mittlerweile beschädigt und für Fr. 200.-- exportiert worden
(Ordner 2 S. 127). Der Angeklagte wiederholt auch vor Bezirksgericht, der Firma das
von ihm gekaufte Fahrzeug nur zur Verfügung gestellt, nicht aber verkauft zu haben
(S. 100).
4.3.4 Der Privatkläger gibt am 18. September 2015 an, das Fahrzeug sei das Privatauto
des Beschuldigten gewesen, welches die Firma repariert und in Verkehr gesetzt habe.
Das Nummernschild sei auf den Namen des Unternehmens eingelöst worden, der Be-
schuldigte habe dieses auf Kosten der Firma nutzen können. Das Auto hätte beim Un-
ternehmen verbleiben sollen (Ordner 1 S. 44 A. 7).
Der Privatkläger erörtert am 27. Oktober 2020, das Automobil habe der Firma gehört, er
wisse nicht mehr genau, wem das Fahrzeug gehört habe. Das Unternehmen habe je-
doch die Reparaturen bezahlt (Ordner 2 S. 378). Letzte Aussage würde den Vorwurf
relativieren. Es ist aber, wie bereits erwähnt, davon auszugehen, dass der Privatkläger
bei wirtschaftlichen Fragen Probleme bekundet.
4.3.5 B _________ hat am 11. Januar 2018 die Übernahme des Fahrzeugs durch die
Y _________ GmbH bestätigt. Die das Fahrzeug betreffenden Rechnungen seien durch
das Unternehmen erstattet worden und das Auto sei auch nach der Entlassung nicht
zurückgegeben worden (Ordner 1 S. 71 A. 17).
Der Treuhänder erklärt vor der Staatsanwaltschaft, eigentlich habe Z _________ den
Personenwagen zunächst gekauft, diesen anschliessend aber der Gesellschaft weiter-
veräussert. Letztere habe den Unterhalt, den Umbau, die Reparaturen und die Beschrif-
tung bezahlt (Ordner 2 S. 384).
Die Aussagen des Treuhänders sind – wie bereits erwähnt - mit Vorsicht zu würdigen.
4.3.6 Die Akten enthalten eine Mitteilung der Y _________ GmbH an die Staatsanwalt-
schaft vom 19. August 2015, wonach die Gesellschaft das Fahrzeug von Z _________
abgekauft habe, Schilder eingelöst und bei der Mobiliar versichert habe (Ordner 1 S. 34).
Eine weitere Mitteilung vom 18. August 2015 der Y _________ GmbH bestätigt, diese
habe die Versicherung abgeschlossen und danach das Geschäftsfahrzeug Z _________
zum alltäglichen Gebrauch überlassen (Ordner 1 S. 94).
4.3.7 Ein aktenkundiger Buchhaltungsbeleg vom 19. Januar 2015 bestätigt einen Ge-
schäftsvorgang, Kassa an Darlehen Z _________, Bezahlung Fahrzeug VW Caddy
(Ordner S. 95).
Die Mobiliar Versicherung hat am 28. Juli 2015 eine Rechnung für die Fahrzeugversi-
cherung des Automobils an die Y _________ GmbH übermittelt (Ordner S. 96).
Es ist weiter eine Quittung vom 2. Oktober 2014 an die Y _________ GmbH der A+A
Autosport enthalten, wonach verschiedene Arbeiten für Fr. 1'200.00 am Auto erledigt
worden sind (Register 26 [S. 115]).
Das Register 27 enthält erneut die genannten Urkunden. Eine Rechnung der Dienststelle
für Strassenverkehr und Schifffahrt für das Ausstellen des Fahrzeugausweises, das
Schilderpaar, die Änderungsgebühr und die Verkehrssteuer vom 6. September 2014 ist
dort [S. 128] zusätzlich enthalten. Weiter liegt dort [S. 131] eine Quittung für Fr. 1'000.00
für die Beschriftung des Fahrzeugs, erneut von der Y _________ GmbH bezahlt, vor.
4.3.8 Die aktenkundigen Unterlagen, v.a. die Kosten für das Ausstellen des Fahrzeug-
ausweises und das Schilderpaar beweisen, dass die Gesellschaft und nicht der Ange-
klagte zum Zeitpunkt der Kündigung Eigentümer des Wagens gewesen ist. Der Beschul-
digte hat das Firmenfahrzeug freilich nutzen können. Es erschiene aber diskutabel, wenn
der Berufungskläger der Firma ein sehr günstig gekauftes Automobil «zur Verfügung
stellt», diese diverse höhere Umbau- und Unterhaltskosten übernimmt und ihm das Fahr-
zeug anschliessend wieder zum freien Gebrauch überlässt. Der Berufungskläger hat in
Anbetracht der Kostenübernahmen und der Einlösung des Kennzeichens auf den Na-
men des Unternehmens zumindest mit den nun festgestellten Eigentumsverhältnissen
rechnen müssen. Letzterer wäre somit nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft
verpflichtet gewesen, das Automobil zurückzugeben, was er jedoch verweigert hat. Der
Angeklagte hat das Automobil später in eigenem Namen veräussert. Die Vorinstanz hat
Z _________ mithin korrekt wegen Veruntreuung nach Art. 138 StGB schuldig gespro-
chen (vgl. S. 171 f. E. 3.4).
4.4 Nötigung und mehrfache versuchte Nötigung
4.4.1 E _________ engagierte, laut Anklage (S. 10 ff.), Z _________ im April 2017 das
Grundmauerwerk eines Hauses in Bitsch abzureissen und einen Aushub zu errichten.
Der am 20. April 2017 vereinbarte Pauschalpreis für den Abriss, den Aushub und den
Materialtransport betrug Fr. 5'000.00. Z _________ begann am 3. Mai 2017 mit den Ar-
beiten. Er verlangte von E _________ am 12. Mai 2017 Fr. 10’000.00 in bar innert einer
Viertelstunde, sonst werde er die Arbeiten unterbrechen und die Baustelle blockieren.
Der Bauherr ging darauf nicht ein und schlug am 15. Mai 2017 eine Zahlung von
Fr. 7'000.00 vor, welche der Angeklagte nicht akzeptierte. Letzterer begab sich auf die
Baustelle und drohte dort E _________, ihn mit der Baggerkelle zu erschlagen. Er par-
kierte seinen Bagger mitten auf den Baugrund und stellte die Kelle so auf, dass ein Wei-
terarbeiten nicht möglich war. Der Berufungskläger forderte Fr. 20'000.00 bar auf die
Hand, um das Gerät wieder in Bewegung zu setzen. Der Bauherr bemerkte am 16. Juni
2017 Ölverluste am Bagger, worauf er Polizei und Feuerwehr alarmierte. Der Pikettfeu-
erwehroffizier und Gemeindeangestellte F _________ erschien auf Platz und stellte Ver-
schmutzungen fest, worauf er den Angeklagten anrief und aufforderte, das Fahrzeug zu
reinigen. Z _________ drohte während der fernmündlichen Besprechung, auf Platz zu
erscheinen und E _________ zu schlagen. Der Beschuldigte begab sich danach zum
Baustellenhäuschen zum Bauherrn und beschimpfte ihn. Er forderte den Auftraggeber
weiter auf, seiner Schwester die gestohlenen Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Der Bauherr
werde hier nicht so schnell bauen können. Man werde sich irgendwann sehen und dann
kennen lernen. E _________ verliess die Baustelle und kehrte später zurück.
Z _________ schrie erneut in Richtung E _________, stieg in den Bus und fuhr davon.
Der Auftraggeber hatte Respekt vor Z _________ und schätze ihn so ein, dass er zu
allem fähig sei.
4.4.2 E _________ hat am 17. Juni 2017 vor der Polizei beschrieben, wie er sich mit
Z _________ am 20. April 2017 auf Platz begeben hat, um die Arbeit und den Werklohn
einzuschätzen. Sie hätten einen Pauschalpreis von Fr. 5'000.00 vereinbart. Der Auftrag-
geber habe einen Zettel ausgefüllt und den Angeklagten unterzeichnen lassen wollen.
Z _________ habe das Papier aber mitnehmen wollen, um es mit dem Computer ins
Reine zu schreiben, das aber nie gemacht. Die Arbeiten hätten pünktlich am 27. April
2017 begonnen, seien dann jedoch in unregelmässigen Abständen fortgesetzt worden.
Der Berufungskläger sei am 12. Mai 2017 zum Auftraggeber ins Baustellenhäuschen
gelangt und habe eine sofortige Barzahlung von Fr. 10'000.00 gefordert. Der Bauherr
habe sich gewehrt, sie hätten Fr. 5'000.00 abgemacht. Der Beschuldigte solle entweder
die Arbeit für diesen Betrag ausführen oder verschwinden. Der Auftraggeber habe dem
Berufungskläger am nächsten Tag telefonisch Fr. 2'000.00 mehr angeboten, worauf der
Angeklagte auf der Baustelle erschienen sei und zu schreien begonnen habe. Der Bau-
herr habe daraufhin die Polizei gerufen, welche auch erschienen sei. Z _________ habe
seinen Bagger mitten auf die Baustelle parkiert um die weiteren Bauarbeiten zu verhin-
dern (Ordner 2 S. 75 A. 2). Der Bauherr sei am 16. Mai 2017 in der Nähe des Baggers
beschäftigt gewesen, worauf er das austretende Hydrauliköl festgestellt habe, Er habe
sie an die Kantonspolizei gewandt, welche ihn letztlich an den Feuerwehrmann
F _________ weiterverwiesen habe. Dieser sei am 16. Mai 2017 um 11:00 auf Platz
erschienen, habe den Schaden geprüft, dann Z _________ angerufen und aufgefordert,
mit seinem Lastwagen zu erscheinen um das Land aufzuladen. Der Berufungskläger
habe ihm geantwortet, dass er kommen und den Bauherrn erschlagen werde.
Z _________ sei sofort auf Platz erschienen, habe zunächst mit dem Feuerwehrmann
geredet und sei dann zum Auftraggeber gelangt um ihn mit «dü Dieb, dü Blaghund»
anzuschreien. Der Bauherr solle der Schwester des Angeklagten die gestohlenen Fr.
2'500.00 zurückbezahlen. Der Unternehmer garantiere dem Auftraggeber, Letzterer
werde nicht so schnell bauen können. Sie würden sich irgendwann sehen und der Bau-
herr werde den Beschuldigten dann kennen lernen. Beide hätten über Mittag die Bau-
stelle verlassen. Z _________ habe dann, als der Bauherr zurückgekehrt sei, mit dem
Bagger das Land umgekehrt und die Maschine mit Lumpen geputzt. Er habe dann erneut
geschrien und sich dann von der Baustelle entfernt (Ordner 2 S. 75 A. 3). Z _________
habe am 15. März 2017 gedroht, E _________ mit einer Baggerkelle zu erschlagen. Er
habe ausserdem am 16. Juni 2017 telefonisch angekündigt, den Auftraggeber zu er-
schlagen (Ordner 2 S. 75 A. 4). Der Bauherr habe keine Angst, wohl aber Respekt, weil
Z _________ vermutlich zu allem fähig sei (Ordner 2 S. 75 A. 5). Er sei am 16. Juni als
«Blaghund», Gauner, Dieb beschimpft worden (Ordner 2 S. 76 A. 6). Der Betroffene
fühle sich ausserdem genötigt, weil er seit mehr als einem Monat mit der Baustelle nicht
weiterfahren könne. Der Unternehmer wolle Geld, der Bau werde verzögert (S. 76 A. 7).
E _________ erklärt am 29. September 2020, der Beschuldigte sei kurz vor Mittag er-
schienen und habe innert einer Viertelstunde Fr. 10'000.00 verlangt, um die Abbruchar-
beiten durchzuführen. Der Bauherr habe den Unternehmer auf den Pauschalpreis von
Fr. 5'000.00 aufmerksam gemacht, worauf Letzterer grob geworden sei. Er habe ge-
droht, den Bauherrn zu erschlagen und ihn als Dieb und Schelm betitelt. Der Bauherr sei
dann davongelaufen und habe dann die Polizei kommen lassen. Er habe nicht direkt
Angst gehabt, wohl aber Respekt, weil ihm der Beschuldigte unberechenbar vorgekom-
men sei. Er habe deswegen auch die Polizei kommen lassen. Z _________ habe die
Maschine auf dem Gelände stehen lassen, weshalb ihn der Bauherr über seinen Anwalt
erfolglos aufgefordert habe, den Bagger zu entfernen. Letzterer sei dort mehr als ein
Monat gestanden und habe Öl verloren, weshalb sich der Bauherr an die Gemeinde
gerichtet habe. F _________ habe daraufhin die Baustelle betreten und der Angeklagte
sei ebenso erschienen. Dieser habe angekündigt, den Bauherrn umzubringen und ihn
mit «Dieb», «Blaghund» und «Gauner» beschimpft. Der Beschuldigte habe weiter ver-
langt, der Anzeigeerstatter solle der Schwester Fr. 2'500.00 erstatten. Der Bau sei nur
wenig verzögert worden, da zu jenem Zeitpunkt eine Abbruch-, aber keine Baubewilli-
gung vorgelegen habe. Der Bauherr zog die Strafklage am Ende der Sitzung schliesslich
zurück (Ordner 2 S. 337 ff.). Es fällt bei dieser Befragung auf, dass der Bauherr einge-
steht, die Bauarbeiten seien nur wenig verzögert worden.
Eine weitere Befragung vor der Staatsanwaltschaft folgte am 27. Oktober 2020, wobei
der Zeuge bestätigt, es seien zunächst Fr. 5'000.00 Werklohn vereinbart worden. Der
Beschuldigte habe nach Arbeitsbeginn Fr. 10'000.00 in bar innert einer Viertelstunde
gefordert. Der Angeklagte habe gedroht, ihn mit der Baggerkelle zu erschlagen, das sei
aber erst später passiert. Er habe, nachdem der Bauherr die Zahlung verweigert habe,
den Bagger auf der Baustelle belassen. E _________ habe ihn mit Hilfe eines Anwalts
erfolglos aufgefordert, das Gerät zu entfernen, sonst werde der Bauherr dies auf Kosten
des Unternehmers selbst tun. Die Maschine habe später Öl verloren, weshalb er
F _________ avisiert habe. Dieser sei auf Platz erschienen, habe Z _________ angeru-
fen und aufgefordert, die Verschmutzung zu beheben. Letzterer sei erschienen und habe
den Boden ausgeebnet. Die Drohungen hätten dann begonnen. Der Berufungskläger
habe angekündigt, ihn mit der Kelle zu erschlagen, wobei F _________ auch dabei ge-
wesen sei. Der Feuerwehrmann
habe gleiches schon am Vorabend gehört.
E _________ sei dann geflüchtet. Der Bau des Einfamilienhauses sei nicht verzögert
worden, weil noch keine Baubewilligung vorgelegen habe. Der Angeklagte sei auch mit
anderen Personen so vorgegangen, wie dies der Zeuge später erfahren haben will. Der
Bagger sei etwas mehr als ein Monat dort gestanden. Ziel des Berufungsklägers sei es
gewesen, Geld zu erhalten. Er habe hingegen nicht die Fr. 2'500.00 für seine Schwester
verlangt, sondern dem Bauherrn vorgeworfen, dieser schulde den Betrag noch. Der An-
geklagte habe E _________ mehrfach gedroht, er bringe ihn um oder der Bauherr werde
ihn noch kennen lernen. Er habe angekündigt, nicht weiterzuarbeiten, wenn ihm der Bau-
herr nicht in einer Viertelstunde Fr. 10'000.00 bringe. Der Bagger sei eines Tages von
der Baustelle entfernt gewesen (S. 363 ff.). Der Bauherr bestätigt konstant, der Beschul-
digte habe einen höheren Werklohn gefordert. Der Anzeigeerstatter relativiert hingegen
die Forderung zugunsten der Schwester des Angeklagten.
Die Aussagen von E _________ weisen teils erhebliche Unterschiede auf. Dies lässt
sich teilweise mit dem Zeitablauf erklären. Die wichtigsten Behauptungen, der Ange-
klagte habe plötzlich einen Mehrpreis verlangt und gedroht, mit seinem Bagger auf der
Parzelle die Arbeit zu behindern, werden jedoch spontan wiedergegeben. Das Avisieren
von Polizei und Feuerwehr bekräftigt ausserdem, der Bauherr habe sich durch den An-
geklagten genötigt und bedroht gefühlt.
Die Einschränkung bei der Bautätigkeit durch das unerwünschte Parkieren des Baggers
wird hingegen widersprüchlich wiedergegeben und erscheint so wenig glaubwürdig.
4.4.3 Die Akten enthalten eine handschriftliche Aufstellung vom 20. April 2017, welche
die erwähnte Offerte darstellen soll (Ordner 2 S. 89). Diese ist nicht unterzeichnet.
4.4.4 Der Angeklagte gibt an, einen Auftrag von E _________ erhalten zu haben. Er
habe dies irgendwo aufgeschrieben (Ordner 2 S. 81 A. 3). Er habe einzig eine Mauer
abreissen, nicht aber einen Aushub realisieren sollen (Ordner 2 S. 81 A. 4). Er habe
noch keine Rechnung für die Arbeit gestellt (Ordner 2 S. 81 A. 6). Der Bauherr weigere
sich zur Zahlung der Rechnung oder Unterzeichnung des Auftrags, wie solle der Unter-
nehmer dann eine Rechnung verfassen (Ordner 2 S. 81 A. 8). Er wisse nicht, was der
Bauherr für eine Fantasie habe, die Polizei sei am 15. Mai 2017 plötzlich auf Platz er-
schienen (Ordner 2 S. 81 A. 8). Der Bauherr solle Fr. 20'000.00 zahlen (Ordner 2 S. 81
A. 9 f.). Die ermittelnden Beamten fragen den Beschuldigten daraufhin, warum der ge-
forderte Werklohn jede Woche steige. Der Beschuldigte antwortet, weil der Bagger dort
stehe. Die Forderung sei deswegen von Fr. 8'000.00 auf Fr. 10'000.00 auf mittlerweile
Fr. 20'000.00 gestiegen (Ordner 2 S. 81 A. 11). Es gebe keine schriftliche Abmachung
zum Arbeitsumfang und Preis. Normalerweise gelte das Abgemachte. Der Unternehmer
habe die Arbeiten ja ausgeführt. Dem Bauherrn sei der Preis bekannt, der Beschuldigte
wolle sich dazu nicht mehr äussern. Der Unternehmer wird anschliessend auf eine
schriftliche Vereinbarung verwiesen, worin ein Preis abgemacht worden sei. Dieser ant-
wortet, ein Blatt ohne Unterschrift sei nichts wert (Ordner 2 S. 82 A. 15 f.). Der Beschul-
digte wird während der Befragung mit Vorwürfen zu Drohungen oder Ölverlusten seines
Baggers konfrontiert. Er bestreitet derlei und fordert die Untersuchungsbeamten mehr
und mehr ungehalten auf, ihm dies zu beweisen (Ordner 2 S. 82 f. A. 17 ff.). Er wirkt im
Verlauf der Befragung unbeherrschter, droht mit dem Abbruch und verweigert am
Schluss die Unterschrift. Diese erste Aussage des Beschuldigten vom 16. Juni 2017 in
dieser Angelegenheit ist entlarvend, weil der Angeklagte zunächst behauptet, er brauche
keine schriftlichen Verträge, anschliessend jedoch postuliert, ein Blatt ohne Unterschrift
sei nichts wert. Die Aussage impliziert weiter, der Bagger werde nach Zahlung des Wer-
klohns, welcher sich rasant erhöht hat, entfernt. Der Angeklagte betitelt während der
Befragung den Bauherrn als «Schafseckel» (Ordner 2 S. 82 A. 20). Der Beschuldigte
gibt ferner zu, einen ständig steigenden Werklohn zu fordern.
Der Angeklagte bestreitet den Sachverhalt vor der Staatsanwaltschaft, der Bauherr solle
ihm dies beweisen. Er habe ihn nicht beschimpft und auch nicht am Weiterarbeiten ge-
hindert, man habe auf der Baustelle weiterarbeiten können (Ordner 2 S. 128 f.).
Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt vor Bezirksgericht (S. 99 f.).
Entscheidend ist die Einvernahme gegenüber der Polizei, in welcher der Angeklagte zu
gibt, er habe die Werklohnforderung wiederholt erhöht.
4.4.5 F _________, der mit dem Beschuldigten nicht verwandt ist (Ordner 2 S. 87 A. 11)
bestätigt am 17. Juni 2017, von E _________ am 16. Juni 2017 um 10:30 Uhr angerufen
worden zu sein, weil ein Bagger auf der Baustelle Öl verliere (Ordner 2 S. 86 A. 2). Er
habe Z _________ telefonisch aufgefordert, die Baumaschine zu säubern und habe am
Nachmittag bei einem Kontrollgang festgestellt, dass der Beschuldigte den Bagger und
die Verschmutzung gereinigt habe (Ordner 2 S. 86 A. 5). Der Angeklagte sei am Telefon
sehr aufgeregt gewesen, der Zeuge habe den Hörer vom Ohr weghalten müssen. Er
könne sich nicht mehr an den Wortlaut der Schimpfworte erinnern. Es sei nicht von ei-
nem Erschlagen die Rede gewesen, möglicherweise aber von einem Zuschlagen (Ord-
ner 2 S. 86 A. 8 f.). Der Zeuge ist bei dieser Befragung zurückhaltend, er bestätigt Ag-
gressionen erst auf Nachfrage. Das Gericht kann gestützt darauf feststellen, der Ange-
klagte habe tatsächlich zumindest hitzig agiert.
F _________ will sich am 27. Oktober 2020 nur noch vage an den Vorfall zurückerinnern.
Er wisse nicht mehr, ob Z _________ E _________ bedroht habe (S. 401 f.). Kraftwörter
seien verwendet worden, er wisse aber nicht mehr, wer was gesagt hat. Der Zeuge hält
anschliessend an seine Erstaussage fest, nachdem ihm diese vorgelegt worden ist
(S. 402). Der Zeuge erweckt erneut den Eindruck, als wolle er den Beschuldigten mög-
lichst wenig belasten. Es erscheint erstaunlich, wenn er sich zunächst nicht an ein Tele-
fonat zurückerinnern will, bei welchem der Beschuldigte so aufgetreten ist, dass sich der
Feuerwehrmann den Hörer vom Ohr weghalten musste. Die letztlich erfolgte Bestätigung
der Erstaussage ist wichtig, genauso die Erklärung, es seien Kraftausdrücke verwendet
worden.
Die Aussagen von F _________ sind als zurückhaltend zu qualifizieren. Das Kantons-
gericht geht mithin nicht davon aus, der Zeuge habe nicht übertrieben, wenn er in der
ersten Einvernahme des impulsive und aggressive Verhalten des Beschuldigten bestä-
tigt. Analoges gilt für die Verwendung von Schimpfworten.
4.4.6 Das Kantonsgericht geht zusammengefasst davon aus, der Angeklagte habe mit
dem Abstellen seines Baggers und dem aggressiven Auftreten den Bauherrn mehrfach
zur Bezahlung eines höheren Werkpreises zu nötigen versucht. Der Bauherr ist dem
Angeklagten zunächst sogar entgegengekommen und hat Fr. 2'000.00 mehr angeboten
als eigentlich vereinbart worden war. Eine Zahlung des Werklohns ist aber bis heute
nicht erfolgt. Es liegen mithin mehrere versuchte Nötigungen vor.
Das Parkieren des Baggers soll gemäss ersten Aussagen des Bauherrn die Bauarbeiten
behindert haben. Diese Darstellung wird jedoch gemäss späteren Befragungen relati-
viert, sollen doch Arbeiten auf der Baustelle weiterhin möglich gewesen sein. Auch die
fehlende Baubewilligung dürfte das Weiterbauen eingeschränkt haben. Es fehlt mithin
der Nachweis an einer vollendeten Nötigung durch das unrechtmässige Abstellen des
Baggers. Der Beschuldigte wird somit für diesen Teil der Anklage freigesprochen.
4.5 Urkundenfälschung
4.5.1 Der Beschuldigte soll, gemäss Anklage, im Namen der Anwaltskanzlei
G _________ ein Schreiben vom 1. September 2009 gefälscht und H _________ über-
mittelt haben. Rechtsanwalt I _________ hätte demnach die Interessen des Angeklagten
vertreten und listet im erwähnten Brief verschiedene Verfehlungen des Angeschriebenen
auf: H _________ solle die Buchhaltung der J _________ GmbH sowie sämtliche Bank-
und Postkonten offenlegen. Der Briefverfasser droht nach unbenutztem Ablauf einer an-
gesetzten Frist rechtliche Schritte an. Der Betroffene habe den Briefkopf der Anwalts-
kanzlei auf ein anderes Papier kopiert, den Text verfasst und mit der Unterschrift von
Advokat I _________ versehen. Der Beschuldigte könnte auch eine Drittperson damit
beauftragt haben (S. 9 f.).
4.5.2 Eine Kopie des Schreibens befindet sich auf S. 7 des Ordners 2.
4.5.3
Rechtsanwalt I _________ hat am 27. Januar 2015 schriftlich bestätigt,
Z _________ nie vertreten zu haben und ihn nicht zu kennen. Die Firma J _________
GmbH sage ihm nichts. Der Briefkopf sei von seiner Unternehmung, sei aber im vorlie-
genden Fall nicht von einem Mitglied seiner Kanzlei angebracht worden. Er entspreche
nicht der Darstellung, die der Anwalt bei seiner Korrespondenz verwendet. Auch die Un-
terschrift entspreche nicht der seinen (Ordner 2 S. 11).
Der Anwalt bestätigt dies am 4. Februar 2016 gegenüber der Polizei und ergänzt weitere
Auffälligkeiten, die nachfolgend beispielhaft aufgeführt sind: Der Briefkopf stamme wahr-
scheinlich von einem Mandat, der Advokat könne aber nicht herausfinden, woher. Der
Brief sei in Muri aufgegeben worden, auch diesbezüglich fehle eine Verbindung zu seiner
Kanzlei. Die Adressen würden praktisch nie handschriftlich auf dem Umschlag notiert.
Die im Schreiben enthaltene Schriftart entspreche nicht derjenigen des Anwalts. Die
Zweitsitze der Kanzlei seien üblicherweise in der Fusszeile nicht erwähnt, hier jedoch
nicht (Ordner 2 S. 37 A. 3). Der Advokat weiss auch nichts von einer Rechnung von
Fr. 300.00, die er sonst in seinen Unterlagen gefunden hätte und auch der Name
H _________ sei ihm nicht bekannt (Ordner 2 S. 38 A. 6).
Es steht gemäss diesen Aussagen des Advokaten ausser Frage, dass der Brief gefälscht
ist.
4.5.4 H _________ gibt am 8. Februar 2016 an, den eingeschriebenen Brief in Nieder-
wangen erhalten zu haben. Das Schreiben habe sofort sein Misstrauen erweckt, weshalb
er das entsprechende Anwaltsbüro kontaktiert habe. Er habe mit einem Mitarbeiter ge-
sprochen, dieser habe jedoch weder den Namen des Beschuldigten noch denjenigen
der J _________ GmbH gekannt. Er sei sich daraufhin sicher gewesen, woher das
Schreiben komme. Z _________ könne dieses jedoch nicht selbst verfasst haben, da es
sonst mehr Rechtschreibfehler und einen anderen Schreibstil enthalten würde (Ordner
2 S. 44 f. A. 5 f.). Der Angeklagte habe in nachfolgendem elektronischem Briefverkehr
indirekt bestätigt, dass der Brief «aus seinem Kanal» stamme (Ordner 2 S. 45 A. 7). Die
Auskunftsperson will das an sie adressierte Schreiben deponiert haben, um im Rahmen
eines parallel geführten Strafprozesses die Glaubwürdigkeit von Z _________ in Frage
zu stellen (Ordner 2 S. 45 A. 10).
4.5.5 Z _________ vertritt am 22. Januar 2016 zunächst den Standpunkt, das Schreiben
stelle keine Fälschung dar. Seine Schwester habe die entsprechenden Anwaltskosten
von Fr. 300.00 bezahlt (S. 26 A. 3). Er habe den Advokaten am Telefon kontaktiert,
nachdem er von diesem ein Inserat gesehen habe. Sie hätten sich in Zürich beim Haupt-
bahnhof bei einem Kaffee getroffen und einen Streitfall mit H _________ besprochen.
Der Anwalt habe daraufhin ein Schreiben an H _________ gerichtet. Der Angeklagte
habe danach abwarten sollen, allerdings sei nicht mehr passiert. Der Anwalt habe da-
nach nichts mehr für den Beschuldigten gemacht, Letzterer habe neue Advokaten enga-
giert (Ordner 2 S. 26 A. 4). Seine Schwester könne eine Quittung über die Anwaltskosten
beibringen (Ordner 2 S. 26 A. 3, 4). Er müsse den Anwalt kontaktieren und Fragen, was
er damit meine, wenn er sich nicht mehr an den Beschuldigten erinnern könne. Der Ad-
vokat sei nicht ganz im Kopf (Ordner 2 S. 5). Der Beschuldigte habe gar nichts verfasst
(Ordner 2 S. 27 A. 6). Es könnte auch sein, dass H _________ den Brief selbst geschrie-
ben hat (Ordner 2 S. 28). Der Beschuldigte bestreitet vor der Staatsanwaltschaft, das
Schreiben verfasst zu haben. Er sage zu dieser Sache nichts mehr. «Die grössten Gau-
ner wie H _________» liefen noch frei herum und gegen die werde nichts gemacht (Ord-
ner 2 S. 128). Der Angeklagte bestreitet vor Bezirksgericht, das Schreiben verfasst zu
haben (S. 99).
Die Aussagen sind bemerkenswert widersprüchlich. Der Beschuldigte behauptet zu-
nächst eine unübliche Kontaktaufnahme mit dem Anwalt am Bahnhof in Zürich und gibt
anschliessend zu bedenken, das Schreiben hätte auch von H _________ redigiert wor-
den sein können.
4.5.6 K _________, Schwester des Angeklagten, lege die Hand für ihren Bruder ins
Feuer, dass er mit dem Brief nichts zu tun habe (Ordner 2 S. 52 A. 4). Weder der Name
I _________ noch die Kanzlei G _________ sagten ihr etwas (S. 52 A. 6). Die Polizei
macht die Zeugin darauf aufmerksam, ihr Bruder habe behauptet, sie habe die Rech-
nung von I _________ beglichen, worauf jene antwortet, sie habe viel für ihren Bruder
gezahlt und wisse nicht mehr alles. Es sei schon möglich, dass sie ihm auch eine Rech-
nung dieses Fürsprechers beglichen habe (S. 52 A. 7). Das ihr vorgelegte Schreiben
stamme nicht von einem Anwalt, es könne aber auch nicht von ihrem Bruder geschrieben
worden sein. Dieser könne das nicht, er habe keine Erfahrung mit solchen Briefen. Das
Schreiben hätte ihm auch nichts gebracht. Der Brief sei von einer Person verfasst wor-
den, die ihrem Bruder «etwas einbremsen wollte» (S. 53 A. 9 f.).
Die Aussagen der Schwester, welche ein enges Verhältnis zu ihrem Bruder hat (Ordner
2 S. 52), sind mit Vorsicht zu würdigen. Diese gibt z.B. an, den Anwalt nicht zu kennen,
vertritt danach aber, nach entsprechender Fragestellung, den Standpunkt, es könnte
schon möglich sein, dass sie ihrem Bruder eine solche Rechnung bezahlt habe. Die
Zeugin geht schliesslich selbst davon aus, der Brief sei eine Fälschung, aber nicht von
ihrem Bruder verfasst.
4.5.7 Die vom Beschuldigten angekündigte Rechnung von Anwalt I _________ ist nicht
deponiert worden.
4.5.8 Der aktenkundige Brief ist gefälscht. Es bleibt die Frage, ob der Angeklagte dies
zu verantworten hat.
Das Verhältnis zwischen den beiden ehemaligen Geschäftspartnern, Beschuldigter und
H _________, ist schlecht. Sie haben gegeneinander Strafverfahren eingeleitet. Die Aus-
sagen sind demnach mit Vorsicht zu würdigen. Die Darlegungen der Schwester
K _________ sind ebenso diskutabel, es fällt namentlich auf, dass sie keine Rechnung
oder Quittung vorbringt, aus welcher die behauptete Zahlung an den Advokaten hervor-
ginge. Deren Behauptung, das Schreiben hätte ihrem Bruder nichts nutzen können, ist
falsch, da dieser ein Interesse an einer Auskunft von H _________ bekundet hat.
Der Beschuldigte behauptet zunächst, er habe Anwalt I _________ am Bahnhof in Zürich
getroffen, was letzterer mit verschiedenen Argumenten glaubwürdig und nachvollziehbar
bestreitet. Diese erste Variante des behaupteten Sachverhalts lässt sich ausserdem
nicht mit der späteren Version in Einklang bringen, H _________ habe das Schreiben
selbst gefälscht. Das Kantonsgericht geht ohnehin davon aus, dass H _________ – an-
ders als der Angeklagte – kaum ein Interesse hat, eine Urkunde zu fälschen und an sich
selbst zu übermitteln, wonach der Empfänger seiner Auskunftspflicht nicht nachkomme.
Der Berufungskläger behauptet weiter, ohne dies mit einer Quittung beweisen zu kön-
nen, er habe das Honorar des Anwalts bezahlt resp. von seiner Schwester erstatten
lassen. Das Gericht vermag nicht nachzuvollziehen, warum der Beschuldigte oder seine
Schwester eine solche Rechnung bezahlen würden, wenn sie das Verfassen des Briefes
nicht selbst in Auftrag gegeben hätten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der An-
walt keine Rechnung über Fr. 300.00 gestellt hat, so wie der Fürsprecher dies selbst
postuliert. Der Beschuldigte ist gemäss seiner Schwester und H _________ nicht in der
Lage, entsprechende Briefe zu redigieren. Der Sachverhalt lässt sich folglich nur so sinn-
voll erklären, dass der Beschuldigte, der damals im Kanton Bern gewohnt hat (S. 99),
das Verfassen des Briefs an eine unbekannte Drittperson in Auftrag gegeben hat, um
die Abmahnung dann von Muri aus seinem damaligen Geschäftspartner zu übermitteln.
Letzterer ist darauf nicht hereingefallen.
4.5.9 Eine Verurteilung erfordert in subjektiver Hinsicht Vorsatz, wobei Eventualvorsatz
ausreichend ist (BGE 141 IV 377). Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als
echt verwenden (lassen) wollen. Weiterhin muss der Täter nach Ziff. 1 Abs. 1 die Absicht
haben, durch den täuschenden Gebrauch der Urkunde im Rechtsverkehr entweder je-
manden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen (Schädigungsabsicht)
oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Vorteils-
absicht), wobei Eventualabsicht ausreicht (Wohlers, in: Schweizerisches Strafgesetz-
buch, Handkommentar, 4. A., Bern 2020, N. 6 zu Art. 251 StGB mit Hinweis). Der Be-
schuldigte hat mit dem Brief über den tatsächlichen Verfasser täuschen und dadurch
seinen Geschäftspartner unter Druck setzen wollen, ihm Informationen über die gemein-
same Unternehmung herauszugeben.
Z _________ ist folglich zu Recht einer Urkundenfälschung schuldig gesprochen worden
(S. 188 f. E. 9.3).
5. Sanktion und Strafzumessung
5.1 Das Kantonsgericht kann in Bezug auf die Strafzumessung primär auf die richtigen
theoretischen Ausführungen der Vorinstanz gemäss E. 11 (S. 197 ff.) verweisen. Der
Angeklagte hat eine Anpassung der Sanktion verlangt, soweit Freisprüche erfolgen.
5.2 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden
kann (Art. 41 Abs. 1 StGB).
Die Gerichte haben bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmäs-
sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales
Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Es
muss bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs
äquivalenten Sanktionen nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip regelmässig diejenige
wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138
IV 120 E. 5.2; Bundesgerichtsurteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2).
Art. 41 Abs. 1 StGB verankert für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Priori-
tätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen. Die Möglichkeit, aus-
nahmsweise eine unbedingte Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten zu verhän-
gen, ist in den Fällen gerechtfertigt, in denen gewährleistet werden muss, dass der Staat
seinen Strafanspruch durchsetzen kann (BGE 137 IV 312 E. 2.4; Bundesgerichtsurteil
6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2).
Zur Fixierung der Vollstreckungsprognose ist die voraussichtliche Geldstrafe in den
Grundzügen zu kalkulieren. Die Anzahl und die Höhe der Tagessätze sind nach den
Grundsätzen von Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB festzusetzen. Eine kurze unbedingte Frei-
heitsstrafe ist auszufällen, wenn die Vorhersage ungünstig ausfällt (BGE 134 IV 60 E.
8.2; Bundesgerichtsurteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018). Das Gericht hat bei der Ab-
schätzung der Vollzugschancen u.a. die Vollzugsmodalitäten zu beachten (vgl. Art. 35
und 36 StGB).
Die vorinstanzlich fixierte Strafart, eine Freiheitsstrafe, ist im vorliegenden Fall, unter Be-
achtung der desolaten finanziellen Situation des Beschuldigten, angemessen und derlei
ist vom Angeklagten auch nicht begründet hinterfragt worden.
5.3 Die Urkundenfälschung kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-
strafe sanktioniert werden (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 4 StGB). Das Bezirksgericht hat für diese
eine Zusatzfreiheitsstrafe zur rechtskräftigen Sanktion von 40 Tagessätzen gebildet. Es
hat dabei auch das Asperationsprinzip beachtet (vgl. S. 199 f. E. 11.3.1 in fine «in Be-
rücksichtigung der bestehenden rechtskräftigen Grundstrafe von 40 Tagessätzen Geld-
strafe sowie in Anwendung des Asperationsprinzips»), obwohl zwei verschiedene Straf-
arten vorliegen. Es kann im Übrigen auf die erstinstanzlichen Ausführungen (S. 199 E.
11.3.1) verwiesen werden. Die Sanktion von 2 ½ Monaten Freiheitsstrafe für die Urkun-
denfälschung erscheint im vorliegenden Fall nicht zu hoch angesetzt.
5.4 Die Vorinstanz hat gemäss Dispositiv eine teilweise Zusatzstrafe zum Urteil vom
Konkurs und Pfändungsbetrag mit einer Geldstrafe sanktioniert worden war. Sie hat bei
der Strafzumessung zunächst die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, die Ver-
untreuung und die mehrfache versuchte und einfache Nötigung beachtet. Die Veruntreu-
ung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sanktioniert (Art. 138 Ziff. 1 StGB).
Der obere Strafrahmen beläuft sich bei der Nötigung auf drei Jahre (Art. 180 StGB).
Das Bezirksgericht hat für die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung eine Sanktion
von dreieinhalb Monaten fixiert und daraus die Einsatzstrafe gebildet (S. 200 f. E.
11.3.2). Dies ist nicht mehr möglich, da der Berufungskläger für diesen Tatvorwurf im
Berufungsverfahren freigesprochen wird.
Die Sanktion für die Veruntreuung des VW Caddy beläuft sich auf eine Freiheitsstrafe
von einem Monat (S. 200). Diese Strafe bildet nun Einsatzstrafe, d.h. die Gesamtstrafe
wird nicht mehr wegen der Veruntreuung asperiert. Die neue, entsprechend angepasste
Einsatzstrafe kann unter Beachtung der erstinstanzlichen Ausführungen aber angesichts
der niedrigen Deliktsumme auf zwei Monate fixiert werden.
Bei den Nötigungsdelikten, welche aufgrund des Tatzeitpunkts gesondert beurteilt wor-
den sind (vgl. S. 200 E. 11.3.2 Abs. 1 und S. 201 E. 11.3.3), liegt nun freilich ein weiterer
Freispruch vor. Das Kantonsgericht erachtet die Sanktion von drei Monaten, unter Be-
achtung der erstinstanzlichen Ausführungen (S. 201), trotzdem weiterhin als angemes-
sen, da die Versuche, mit unlauteren Mitteln den Werklohn zu beeinflussen, bei den Nö-
tigungen hervorstechen.
Das Bezirksgericht hat anschliessend die persönliche Situation des Beschuldigten, na-
mentlich sein Verhalten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden als leicht negativ ge-
wichtet. Es hat ferner die mehrfache Verletzung des Beschleunigungsgebots beachtet
und die Strafe um zwei Monate reduziert (S. 202). Dies kann so bestätigt bleiben.
Das Bezirksgericht hat schliesslich für sämtliche im vorliegenden Fall zu beachtenden
Delikte, unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe gebildet und
die Freiheitsstrafe auf sieben Monate festgesetzt (S. 202 E. 11.3.5). Es rechtfertigt sich,
diese Sanktion aufgrund des neuen Freispruchs auf fünf Monate zu reduzieren.
5.5 Der Berufungskläger hat sich vor Kantonsgericht mit der bedingt ausgesprochenen
Sanktion und der Dauer der Probezeit nicht auseinandergesetzt. Die Berufungsinstanz
kann diesbezüglich auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen (S. 202 f.
E. 11.4). Die Verlängerung der (mittlerweile abgelaufenen) vierjährigen Probezeit für das
Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Januar 2017 rechtfertigt sich mit der
analogen Argumentation (vgl. Art. 46 Abs. 2 StGB).
6. Zivilforderung
Der vorinstanzlich fixierte Schadenersatz (S. 203 ff. E. 12) setzt sich aus den Kosten für
den VW Caddy und für die unrechtmässig bezogenen Fr. 4'292.85 zusammen (S. 204
E. 12.3.2). Der Angeklagte wird neu des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung
freigesprochen, weshalb sämtliche damit zusammenhängenden Schadenersatzbegeh-
ren abzuweisen sind. Es bleibt die sich auf den veruntreuten VW Caddy stützende For-
derung von Fr. 900.--.
7. Kosten
7.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und
den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche
Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen, zusammen (Art. 422
StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 zu Art. 422 StPO).
Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der
das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrens-
kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie-
gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen
neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kos-
tenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich
nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Verein-
heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1329).
Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrens-
kosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der
Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar
2009 (GTar; SGS/VS 173.8).
7.2 Die erheblichsten Verurteilungen und Freisprüche werden im Berufungsverfahren
bestätigt, soweit sie überhaupt noch in Frage gestellt worden waren. Die strafrechtliche
Untersuchung für die ungerechtfertigten Bezüge ab dem Geschäftskonto resultiert ferner
aus dem Umstand, dass der Beschuldigte seiner Buchführungspflicht nicht nachgekom-
men ist. Auch das Abstellen des Baggers auf einer fremden Parzelle stellt ein Verhalten
dar, welches die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigt, selbst wenn diesbezüg-
lich teilweise ein Freispruch erfolgt. Das Benehmen ist in beiden Fällen rechtswidrig.
Derlei kann somit trotz Freisprüchen bei der Kostenverteilung beachtet werden. (Art. 426
Abs. 2 StPO). Es rechtfertigt sich aus allen diesen Gründen, die erstinstanzliche Kosten-
aufteilung (S. 205 f. E. 13.1) zu bestätigen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden, da die Berufung mehrheitlich abgewiesen
wird, zu ¾ dem Beschuldigten und zu ¼ dem Fiskus auferlegt.
7.3 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Gerichts-
gebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art
der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Ge-
bührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips
festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr
Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00,
vor Kreisgericht Fr. 190.00 bis Fr. 6’000.00 (Art. 22 lit. b und c GTar). Für das Berufungs-
verfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von
Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar).
7.3.1 Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 4'696.00 fixiert. Die
Gebühren bewegen sich jeweils im Rahmen des Tarifs. Die Kosten, welche den Prozess
gegen A _________ betreffen, betragen insgesamt Fr. 300.00 (S. 205 E. 13.1) und sind
vom Fiskus zu tragen. Z _________ bezahlt von den verbleibenden Kosten weiterhin
Fr. 2'698.00, der Fiskus Fr. 1'998.00.
7.3.2 Die Auslagen im Berufungsverfahren belaufen sich auf Fr. 25.00 für die Weibelin
(Art. 10 Abs. 2 GTar). Es ist ein mittleres Dossier mit einer gewissen Komplexität zu
behandeln gewesen, wobei Sachverhalt und Rechtsfragen strittig gewesen sind. Das
Kantonsgericht hat v.a. die Beweise nochmals umfassend gewürdigt. Eine Gerichtsge-
bühr von Fr. 1'175.00 erscheint unter Berücksichtigung der angeführten Bemessungs-
kriterien als angemessen. Der Fiskus trägt davon Fr. 300.00, der Beschuldigte
Fr. 900.00.
7.4
7.4.1 Das ordentliche Honorar wird in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des
Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewand-
ten Zeit festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar). Der Honorarrahmen ist nicht, wie beim
unentgeltlichen Rechtsbeistand, um 30 % zu kürzen (vgl. Art. 30 GTar; Bundesgerichts-
urteil 6B_1422/2016 vom 5. September 2017 E. 3.2). Eine Stundenentschädigung ist im
Gesetz gerade nicht vorgesehen, einzig der ungekürzte Rahmentarif als «volle[r] Tarif»
(vgl. Art. 30 Abs. 1 und 2 GTar, wonach zwischen gekürztem [Abs. 1] und vollem [Abs.
2] Tarif unterschieden wird).
Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel im Untersuchungsverfahren vor
der Polizei Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis
Fr. 5'500.00, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00, vor dem
Kreisgericht Fr. 1100.00 bis Fr. 8’800.00 und bei Berufung vor Kantonsgericht
Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts,
der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechts-
beistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt
(Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). Das Gericht kann in Sonderfällen, d.h. bei einem ausseror-
dentlichen oder unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendi-
gung ohne Sachurteil eine im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Ent-
schädigung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar).
Es ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, für das Anwaltshonorar
Pauschalen vorzusehen. Das Gericht hat diesfalls bei einer Honorarbemessung alle pro-
zessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen und den ef-
fektiven Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu beachten. Pauschalen
nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die
konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum
ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Auf-
wänden stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil
6B_1278/2020 vom 27. August 2026 E. 6.3.3; 6B_950/2020 vom 25. November 2020
E. 2.4; vgl. dazu die Auseinandersetzung bei Lieber, in: Donatsch/Lieber/Sum-
mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO,
7.4.2
Die erstinstanzlich fixierte Entschädigung des Verteidigers von Fr. 5'333.00 ist
nicht angefochten worden. Dieser macht im Rechtsmittelverfahren einen Betrag von
Fr. 3'278.80 geltend, der angesichts seiner Arbeit, der erhobenen Vorwürfe und der mög-
lichen Konsequenzen für seinen Klienten angemessen erscheint. Die eingeforderte
Summe befindet sich ferner im oben zitierten Rahmen.
Der teilweise unterliegende Berufungskläger ist verpflichtet, dem Staat Wallis 3'550.00
des erstinstanzlich für den Verteidiger ausgesprochenen Honorars im Rahmen seiner
finanziellen Möglichkeiten zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Analoges gilt für ¾
des Honorars Fr. 2'459.10 (Fr. 3'278.80/4*3) für den amtlichen Verteidiger im Rechtsmit-
telverfahren.
7.5 Obsiegt die Privatklägerschaft hat sie gegenüber der beschuldigten Person grund-
sätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen
(Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
Die Höhe der erstinstanzlich fixierten, reduzierten Entschädigung zugunsten der Privat-
kläger und zulasten des Beschuldigten von Fr. 3’500.00 kann gemäss obigen Ausfüh-
rungen, trotz neuen Freisprüchen, bestätigt bleiben, zumal der Angeklagte mit seinem
Unterlassen den Prozess in Bezug auf die Bargeldbezüge verursacht hat. Die Privatklä-
ger haben freilich eine Berufung deponiert, diese hingegen zurückgezogen. Das Kan-
tonsgericht hat demnach auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten. Der Verteidiger hat
nicht an der Berufungsverhandlung teilgenommen und keine hinreichenden Anträge ge-
stellt. Er erhält somit für den zweitinstanzlichen Prozess keine Entschädigung zugespro-
chen.
Das Kantonsgericht beschliesst:
Ziff. 1 (Einstellung versuchte Nötigung), 2 (Freispruch A _________), 3 (diverse Frei-
sprüche Berufungskläger), 6 (teilweise: Verzicht Widerruf bedingt ausgesprochener
Geldstrafe), 7a (Nichteintreten Feststellungsbegehren), 7b (teilweises Abweisen Scha-
denersatzbegehren) des Urteils vom 6. Mai 2021 sind in Rechtskraft erwachsen.
Das Kantonsgericht erkennt
(Art. 158 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil der Y _________ GmbH und der vollendeten
Nötigung zulasten von E _________ freigesprochen.
der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) betreffend den VW Caddy;
der mehrfachen versuchten Nötigung zulasten E _________ (Art. 181 StGB
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB);
der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
schaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom 14. April 2014, sowie
zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Januar 2017 — zu einer
Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, wobei ihm unter Einräumung einer Probezeit
von 4 Jahren der bedingte Strafvollzug gewährt wird.
ausgesprochenen Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 80.00 wird verzichtet. Die
Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
schuldet
der
Y
GmbH
Fr.
900.--.
Die übrigen Zivilanträge gemäss Ziff. 4 der Rechtsbegehren der Y _________ GmbH
werden abgewiesen.
trag von Fr. 2'698.00 Z _________ und im Betrag von Fr. 1'998.00 (davon Kosten
Staatsanwaltschaft Fr. 1'248.00, Kosten Gericht Fr. 750.00) dem Staat Wallis aufer-
legt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.00 werden zu ¾, Fr. 900.00
Z _________ und zu ¼, Fr. 300.00 dem Fiskus auferlegt.
digung von insgesamt Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt).
treter der Privatklägerin Y _________ GmbH für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt).
Z _________ hat dem Staat Wallis diese Parteientschädigung für den unentgeltli-
chen Rechtsbeistand zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
von Z _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 5'333.00 (inkl. MWSt und Auslagen) für das erstinstanzliche Verfahren.
Z _________ hat dem Staat Wallis die Entschädigung für die amtliche Verteidigung
im Umfang von Fr. 3'550.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver-
hältnisse erlauben.
Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Rafael Welschen als amtlichen Verteidiger
von Z _________ für den zweitinstanzlichen Prozess eine Parteientschädigung von
Fr. 3'278.80.
Z _________ hat dem Staat Wallis die Entschädigung für die amtliche Verteidigung
im Umfang von Fr. 2'459.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver-
hältnisse erlauben.
Sitten, 10. Mai 2022