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URTEIL VOM 18. FEBRUAR 2021
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Lionel Seeberger,
Kantonsrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis , vertreten durch
Staatsanwältin Lara Zengaffinen, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
und
X _________ , Privatklägerin, Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Thierry
Arnold
gegen
Y _________ , Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, ver-
treten durch Rechtsanwalt Christian Perrig
und
Z _________ , Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertre-
ten durch Rechtsanwalt Patrick Ruppen
Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Brig
vom 25. Juni 2021 [BRG S1 21 8]
Verfahren
Die Aktenstellen werden nachfolgend wie folgt zitiert:
Gerichtsakten orange Hefter (S.)
Hauptakten Staatsanwaltschaft graue Ordner (Staatsanwaltschaft S. )
Akten der Polizei grauer Ordner (Polizei S. ):
Stick Tatrekonstruktion auf S. 1039 der Akten (Rekonstruktion Stunde:Minute:Sekunde)
CD Aussage Sohn zu Vorfall 15. Juli 2020 S. 288s (Sohn Stunde;Minute:Sekunde)
CD Aussage Sohn zum Zusammenleben Staatsanwaltschaft S. 116 (Kind Stunde:Minute:Sekunde)
Fotoordner
Akten Zivilverfahren Bezirksgericht Brig (Z2 20 25 S. )
Akten Migrationsbehörden (Migration S.)
A. Das Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk Brig fällte nach Abschluss der Strafunter-
suchung und aufgrund der Anklageschrift vom 25. Februar 2021 (S. 1 ff.) am 28. Juni
2021 folgendes Urteil, welches am 16. Juli 2021 in begründeter Form schriftlich eröffnet
wurde (S. 524 ff.):
Das Strafverfahren gegen A _________, Y _________ und Z _________ wird eingestellt:
a.
mangels Schweizerischer Gerichtsbarkeit bezüglich den Vorfällen in Frankreich gemäss Anklage-
sachverhalt Ziff. 1.1.1;
b.
infolge Verjährung wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a pAIG),
begangen vor dem 25. Juni 2014.
Das Strafverfahren gegen A _________ wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3
StGB), angeblich begangen Ende 2013/Anfang 2014 (Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift), wird mangels Straf-
antrags eingestellt.
A _________ wird der qualifizierten Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB)
sowie der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG) schuldig gesprochen.
A _________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, wobei ihr der bedingte Strafvollzug
gewährt wird, unter Einräumung einer Probezeit von 2 Jahren.
Das Gericht sieht von einer Landesverweisung für A _________ ab.
Y _________ wird schuldig gesprochen:
a.
der Nötigung (Art. 181 StGB);
b.
der qualifizierten Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB);
c.
der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG);
d.
des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 SVG).
Y _________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wobei 6 Monate unbedingt und 24
Monate bedingt zu vollziehen sind. Für den bedingt ausgesprochenen Teil wird eine Probezeit von 2
Jahre auferlegt.
Das Gericht sieht von einer Landesverweisung für Y _________ ab.
Das Strafverfahren gegen Z _________ wird eingestellt:
a.
wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 und 6 StGB) und einfacher
Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB), angeblich begangen im Frühjahr 2013 (Ziff. 1.1.2
der Anklageschrift), infolge Verjährung;
b.
wegen mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 StGB), angeblich begangen vom 5. Juli 2012 bis
Dezember 2019 (Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift), infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes.
Z _________ wird von der Anklage der Nötigung (Art. 181 StGB), angeblich begangen an Silvester
2019/2020 (Ziff. 1.1.3 der Anklageschrift) freigesprochen.
a.
der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB);
b.
der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB) sowie der versuchten einfachen Körperver-
letzung (Art. 123 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB);
c.
der mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 StGB);
d.
der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB);
e.
der mehrfachen Nötigung (Art. 181 StGB);
f.
der qualifizierten Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB);
g.
der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG).
seit dem 16. Juli 2020 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird an die Strafe angerech-
net.
StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgescho-
ben. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
nete Sicherheitshaft wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. höchstens bis 25. September 2021, bzw.
bis zum Vollzugsbefehl der Vollzugsbehörde oder — im Fall der Berufung — bis zum gegenteiligen
Entscheid der Verfahrensleitung der Berufungsinstanz verlängert (vgl. separater Entscheid).
weisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeord-
net.
Z _________ bezahlt an X _________ eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
Juli 2020.
Die Beschlagnahme über die Armbandkette, gold, LOVE, wird aufgehoben. Diese ist nach Rechtskraft
des Urteils an Z _________ auszuhändigen.
cke, Gents&Co, weiss mit schwarzen Punkten; T-Shirt, Angela Tritico, Gr. M schwarz, Jeans Hose,
FSBN, dunkelblau, mit schwarzem Gürtel; Freizeitschuhe KAPPA, weiss, Gr. 44; T-Shirt, LW Jeans,
schwarz, BH, dunkelblau; Hose, Chicoree, blau; Umschlag mit 2 Haushaltspapieren mit roten Linien,
aus Abfall gesichert; Umschlag mit 1 Messer aus Besteckschublade; Umschlag mit 3 Messern aus Be-
steckfach Geschirrspüler; Umschlag mit 1 BH, zerrissen aus Schlafzimmer; Messer im Kinderzimmer
sichergestellt; Mobiltelefon iPhone "355404073050291"; alle Fall-Nr. 1923-20) werden eingezogen und
vernichtet.
anwaltschaft von Fr. 29'309.80 (Gebühr ohne Polizeikosten Fr. 1'300.--; Kosten Vorverfahren
Fr. 28'009.80) sowie der Gerichtsgebühr des Kreisgerichts von Fr. 2'500.--, werden wie folgt auferlegt:
a.
A _________ Fr. 960.-- (Fr. 200.-- Anteil Kosten Vorverfahren, Fr. 260.-- Anteil Gebühr Staatsan-
waltschaft, Fr. 500.-- Anteil Gebühr Kreisgericht);
b.
Y _________ Fr. 1'060.-- (Fr. 300.-- Anteil Kosten Vorverfahren, Fr. 260.-- Anteil Gebühr Staatsan-
waltschaft, Fr. 500.-- Anteil Gebühr Kreisgericht);
c.
Z _________ Fr. 29’789.80 (Fr. 27’509.80 Anteil Kosten Vorverfahren inkl. Kosten Gutachten, Fr.
780.-- Anteil Gebühr Staatsanwaltschaft, Fr. 1'500.-- Anteil Gebühr Kreisgericht).
Die Kosten der Übersetzung gehen zu Lasten des Staats Wallis (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).
a) A _________, Y _________ und Z _________ bezahlen der Privatklägerin X _________ unter
solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 6’772.70 (inkl. Auslagen von Fr. 393.50
und MWST).
b) Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Thierry Arnold als unentgeltlichem Rechtsvertreter der Pri-
vatklägerin vorab eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6’772.70 (inkl. Auslagen von Fr. 393.50
und MWST). A _________, Y _________ und Z _________ sind verpflichtet, dem Staat Wallis die
ausgerichtete Parteientschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
Rechtsanwalt Fabian Williner, für seine Aufwände im vorliegenden Verfahren mit Fr. 5'200.-- inkl. Aus-
lagen und MWST entschädigt wurde.
A _________ hat dem Staat Wallis die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Parteientschädigung von Fr. 8'000.-- (inkl. MWST und Auslagen). Y _________ hat dem Staat Wallis
die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Parteientschädigung von Fr. 15'000.-- (inkl. MWST und Auslagen). Z _________ hat dem Staat Wallis
die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
B. Der Verteidiger von Y _________ meldete die Berufung am 30. Juni 2021 an (S. 399)
und deponierte am 20. Juli 2021 eine Berufungserklärung mit folgenden Anträgen (S.
557):
Y _________ wird, abgesehen von der Verurteilung wegen Verletzung von Art. 95 Abs. 1 SVG von
Schuld und Strafe freigesprochen.
Die Kosten des (gesamten bisherigen) Verfahrens und der Entscheide gehen zulasten des Staates.
Y _________ wird für das gesamte bisherige Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu
Lasten des Fiskus zugesprochen.
Der Verteidiger von Z _________ meldete die Berufung am 30. Juni 2021 an (S. 401)
und hinterlegte am 16. August 2021 eine Berufungserklärung mit folgenden Anträgen (S.
616 f.):
In Gutheissung dieser Berufung sei das Urteil des Kreisgerichtes Oberwallis für die Bezirke Brig, Öst-
lich-Raron und Goms vom 25. Juni 2021 in Bezug auf Ziff. 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 19 und 21 des
Judikatums im folgenden Sinne aufzuheben:
Z _________ sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB), der versuchten einfachen Körper-
verletzung (Art. 123 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs.
2 StGB), der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Nötigung (Art. 181
StGB), der qualifizierten Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB) sowie der
Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG) freizusprechen.
Auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB sei zu verzichten.
Auf die obligatorische Landesverweisung von Z _________ i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB sei zu ver-
zichten, subsidiär sei darauf aufgrund der Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK und Art. 66a Abs. 2
StGB zu verzichten.
Die Zivilforderung der Privatklägerin ist auf den Zivilweg zu verweisen.
Z _________ sei in Bezug auf den Vorfall vom 15./16. Juli 2020 der fahrlässigen einfachen Körperver-
letzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) sowie der versuchten Nötigung (Art. 180 i.V.m. Art. 22 StGB) schuldig
zu sprechen und (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft) ange-
messen zu bestrafen, wobei der bedingte Strafvollzuq unter Ansetzung einer minimalen Probezeit zu
gewähren ist.
Z _________ sei spätestens zum Zeitpunkt der Zustellung des Berufungsurteils umgehend aus der
Sicherheitshaft zu entlassen.
Die zu viel ausgestandene Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft sei angemessen zu entschädigen.
Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. 18 des Judikatums des angefochtenen Entscheides
seien Z _________ nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.
Die Kosten dieses Verfahrens und Entscheides sowie sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfah-
rens sind entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens (neu) zu verteilen.
Der unterzeichnete Rechtsanwalt Patrick Ruppen ist für das Berufungsverfahren ab der Zustellung des
begründeten Urteils vom 25. Juni 2021 (weiterhin) zum amtlichen und notwendigen Verteidiger von Z
_________ zu ernennen. Die Kosten des unterzeichneten amtlichen Verteidigers für dessen Tätigkeit
für das Berufungsverfahren seien vollumfänglich vom Fiskus zu tragen.
C. Die Staatsanwältin reichte am 8. September 2021 eine Anschlussberufung mit fol-
genden Anträgen ein (S. 760 f.):
Das angefochtene Urteil S1 21 8 des Kreisgerichts Oberwallis für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und
Goms vom 25. Juni 2021 ist in Bezug auf die Bemessungen der Strafe von Z _________ und
Y _________ (Ziff. 7 und 12) sowie in Bezug auf die Anordnung der Massnahmen von Z _________
und Y _________ (Ziff. 8 und 15) aufzuheben.
Das angefochtene Urteil S1 21 8 des Kreisgerichts Oberwallis für die Bezirke Brig, Östlich-Rayon und
Goms vom 25. Juni 2021 ist betreffend die übrigen Ziffern, sofern Z _________ und Y _________ be-
treffend, zu bestätigen.
Z _________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt, wobei die seit dem 16. Juli 2020
ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft der Freiheitsstrafe angerechnet wird. Ferner wird
Z _________ mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise in
eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
Y _________ wird zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Im Umfang von 18
Monaten ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. Der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgescho-
ben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
Z _________ wird für 10 Jahre aus der Schweiz verwiesen (Art. 660 Abs. 1 lit. a und g StGB). Es wird
die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener In-
formationssystem (SIS) angeordnet.
Y _________ wird für 7 Jahre aus der Schweiz verwiesen (Art. 660 Abs. 1 lit. g StGB). Es wird die
Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Infor-
mationssystem (SIS) angeordnet.
Dies unter den entsprechenden Kostenfolgen zu Lasten der Beschuldigten Z _________ und
Y _________.
D. Die Beteiligten stellten an der Berufungsverhandlung vom 5. Oktober 2021 folgende
Anträge:
Staatsanwaltschaft (S. 959):
Die Berufung von Y _________ vom 20. Juli 2021 gegen das Urteil S1 21 8 des Kreisgerichts Oberwallis
für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms vom 25. Juni 2021 ist abzuweisen.
Die Berufung von Z _________ vom 16. August 2021 gegen das Urteil S1 21 8 des Kreisgerichts Ober-
wallis für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms vom 25. Juni 2021 ist abzuweisen.
Das angefochtene Urteil S1 21 8 des Kreisgerichts Oberwallis für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und
Goms vom 25. Juni 2021 ist - in Gutheissung der Anschlussberufung - in Bezug auf die Bemessungen
der Strafe von Z _________ und Y _________ (Ziff. 7 und 12) sowie in Bezug auf die Anordnung der
Massnahmen von Z _________ und Y _________ (Ziff. 8 und 15) aufzuheben.
Das angefochtene Urteil S1 21 8 des Kreisgerichts Oberwallis für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und
Goms vom 25. Juni 2021 ist bezüglich der übrigen Ziffern, sofern Z _________ und Y _________ be-
treffend, zu bestätigen.
Z _________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt, wobei die seit dem 16. Juli 2020
ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft der Freiheitsstrafe angerechnet wird. Ferner wird
Z _________ mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise in
eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
Y _________ wird zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Im Umfang von 18
Monaten ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. Der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgescho-
ben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
Z _________ wird für 10 Jahre aus der Schweiz verwiesen (Art. 660 Abs. 1 lit. a und g StGB). Es wird
die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener In-
formationssystem (SIS) angeordnet.
Y _________ wird für 7 Jahre aus der Schweiz verwiesen (Art. 660 Abs. 1 lit. g StGB). Es wird die
Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise-und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Infor-
mationssystem (SIS) angeordnet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden anteilsmässig Z _________ und Y _________ auferlegt.
sene und vom Gericht festzusetzende Parteientschädigung für das Berufungsverfahren.
Privatklägerin (S. 961):
Das erstinstanzliche Urteil im Verfahren S1 21 8 sei zu bestätigen.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist eine Entschädigung in Höhe der hinterlegten Kostennote zuzu-
sprechen.
Die Angeklagten entschädigen die Privatklägerin für die notwendig gewordenen Auslagen in Höhe von
CHF 2’184.40, welche im Falle der Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 138
Abs. 2 StPO an den Kanton fällt.
Verteidigung Y _________ (S. 965):
Y _________ ist von Schuld und Strafe bzw. vom Vorwurf der Drohung, der mehrfachen Nötigung, der
qualifizierten Freiheitsberaubung und der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts freizusprechen.
Von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung wird abgesehen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Staates.
Herr Y _________ ist eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen.
Die amtliche Verteidigung wird angemessen entschädigt.
Verteidigung Z _________ (S. 966):
In Gutheissung dieser Berufung sei das Urteil des Kreisgerichtes Oberwallis für die Bezirke Brig, Öst-
lich-Raron und Goms vom 25. Juni 2021 in Bezug auf Ziff. 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 19 und 21 des
Judikatums im folgenden Sinne aufzuheben:
Z _________ sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB), der versuchten einfachen Körper-
verletzung (Art. 123 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs.
2 StGB), der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Nötigung (Art. 181
StGB), der qualifizierten Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB) sowie der
Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG) freizusprechen.
Auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB sei zu verzichten.
Auf die obligatorische Landesverweisung von Z _________ i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB sei zu ver-
zichten, subsidiär sei darauf aufgrund der Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK und Art. 66a Abs. 2
StGB zu verzichten. Von einer SIS-Ausschreibung sei ebenfalls abzusehen.
Die Zivilforderung der Privatklägerin ist auf den Zivilweg zu verweisen.
Z _________ sei in Bezug auf den Vorfall vom 15./16. Juli 2020 der fahrlässigen einfachen Körperver-
letzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) sowie der versuchten Nötigung (Art. 180 i.V.m. Art. 22 StGB) schuldig
zu sprechen und (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft) ange-
messen zu bestrafen, wobei der bedingte Strafvollzuq unter Ansetzung einer minimalen Probezeit zu
gewähren ist.
Z _________ sei spätestens zum Zeitpunkt der Zustellung des Berufungsurteils umgehend aus der
Sicherheitshaft zu entlassen.
Die zu viel ausgestandene Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft sei angemessen zu entschädigen.
Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. 18 des Judikatums des angefochtenen Entscheides
seien Z _________ nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.
Die Kosten dieses Verfahrens und Entscheides sowie sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfah-
rens sind entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens (neu) zu verteilen.
Der unterzeichnete Rechtsanwalt Patrick Ruppen ist für das Berufungsverfahren ab der Zustellung des
begründeten Urteils vom 25. Juni 2021 (weiterhin) zum amtlichen und notwendigen Verteidiger von
Z _________ zu ernennen. Die Kosten des unterzeichneten amtlichen Verteidigers für dessen Tätigkeit
für das Berufungsverfahren seien vollumfänglich vom Fiskus zu tragen.
E. Die Beteiligten verzichteten am Schluss der Berufungsverhandlung auf ein mündlich
begründetes Urteil (S. 919). Die Beteiligten erhielten, wie an der Berufungsverhandlung
vereinbart, die Aufnahme und Übersetzung eines Telefongesprächs nachträglich über-
mittelt und konnten dazu Stellung beziehen.
Sachverhalt und Erwägungen
1. Formelles
1.1 Nach der vorliegend anwendbaren StPO (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erst-
instanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts
als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a
StPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht ist Berufungsinstanz (Art. 14 Abs. 1
EGStPO). Ein Kantonsrichter kann bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter allein
entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Ar-
beit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte
Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO).
Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof brin-
gen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
EGStPO).
Die Zuständigkeit des hier urteilenden Gerichts ist in casu gegeben.
1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. Der Beschuldigte ist vom
erstinstanzlichen Schuldspruch direkt betroffen. Er ist damit in seinen rechtlich geschütz-
ten Interessen berührt und demzufolge zur Berufung legitimiert (Art. 392 Abs. 1 StPO).
Die Berufungskläger und die Anschlussberufungsklägerin sind zur Einreichung der
Rechtsmittel legitimiert.
1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen
Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1
StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die
Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung
einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abände-
rung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Parteien können innert 20 Ta-
gen seit Empfang der Berufungserklärung Anschlussberufung einreichen (Art. 400 Abs.
3 StPO).
Die Beschuldigten erhielten das Judikatum am 28. Juni 2021 übermittelt (S. 391) und
meldeten die Berufungen am 30. Juni 2021 an (S. 399). Das angefochtene Urteil wurde
am 16. Juli 2021 schriftlich begründet versandt (bei Z _________ am 26. Juli 2021 zu-
gestellt, am 19. Juli 2021 avisiert ins Postfach zur Abholung am Schalter; S. 638). Die
Berufungserklärungen wurden am 20. Juli 2021 (S. 553) und am 16. August 2021 recht-
zeitig zugestellt (S. 746).
Das Kantonsgericht zeigte den Eingang der Berufungserklärungen am 18. August 2021
an (S. 747), worauf die Staatsanwaltschaft am 8. September 2021 Anschlussberufung
erhoben hat (S. 760).
Das Kantonsgericht hat auf die form- und fristgerecht deponierten Rechtsmittel einzutre-
ten.
1.4 Die Beteiligten können mit der Berufung im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts sowie Unangemessenheit rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschrän-
kende Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5
StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich an-
zugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die
Berufung beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen
Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im
Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann aber
zu Gunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte kontrollieren, um
gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur
Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Die Berufung
hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO)
oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstin-
stanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht ge-
heilt werden können (Art. 409 StPO).
Das Urteil ist A _________ betreffend (Ziff. 2 - 5) und in Bezug auf diverse Einstellungen
(Ziff. 1; Ziff. 9) rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hat einen Freispruch gegen
Z _________ (Ziff. 10) nicht angefochten. Die Goldkette ist aufgrund des rechtskräftigen
Entscheids (Ziff. 17) an Z _________ zurückzugeben. Auch die Kosten und Entschädi-
gungen A _________ betreffend (Ziff. 19 a; 21 a; 22), die Auferlegung der Übersetzungs-
kosten an den Fiskus (Ziff. 20) sowie die Entschädigungen an die notwendigen Verteidi-
ger (Ziff. 21b; Ziff. 22 - 24) sind nicht angefochten worden. Y _________ akzeptiert einzig
die Verurteilung wegen des Verkehrsregeldelikts (Ziff. 6d). Er ficht mithin die Verurteilung
wegen Nötigung, qualifizierter Freiheitsberaubung und Förderung des rechtswidrigen
Aufenthalts (Ziff. 6a - 6c) an. Z _________ ficht alle Verurteilungen gemäss Ziff. 11 an.
Er ist damit einverstanden, wegen des Vorfalls vom 15./16. Juli 2020 wegen fahrlässiger
einfacher Körperverletzung sowie versuchter Nötigung (S. 616 und S. 624 ff.) verurteilt
zu werden. Die Vorinstanz hat das damalige Verhalten hingegen als versuchte vorsätz-
liche Tötung, mehrfacher Drohung, einfacher Körperverletzung und mehrfacher Tätlich-
keit qualifiziert (S. 499 f. E. 4.3 in fine und Ziff. 11a-d). Die bestrittene Nötigung bzw.
mehrfache Nötigung betrifft einen Vorfall vom 3. Januar 2020, für den sowohl
Y _________ wie auch Z _________ verurteilt worden sind (Ziff. 6a und Ziff. 11 e) und
den die Vorinstanz in E. 3.10 (S. 461 ff.; Ziff. 6a und Ziff. 11e) beurteilt hat. Z _________
ist diesbezüglich wegen mehrfacher Nötigung verurteilt worden, weil er seiner Partnerin
nach dem Vorfall mehrfach Gewalt angedroht hat, falls sie ihn verlasse. Die angefoch-
tene Verurteilung wegen qualifizierter Freiheitsberaubung (Ziff. 6b sowie 11f) betrifft
ebenso beide Berufungskläger. Sie ist ab S. 433 in der E. 3.2 plus E. 3.3 begründet. Die
Vorinstanz geht davon aus, zwischen dem 17. Februar 2017 und dem 31. Dezember
2019 hätten Z _________ und X _________ zusammen und von den anderen zwei Be-
schuldigten getrennt gelebt. Der Einfluss der Eltern von Z _________ sei ab diesem
Moment strafrechtlich nicht mehr relevant (S. 454 E. 3.3.10). Das Kreisgericht prüft in
diesem Zusammenhang ferner, ob auch ein rechtswidriger Aufenthalt gefördert worden
ist (S. 445 f. E. 3.2.7.c). Es erachtet einen Teil dieses Tatvorwurfs als verjährt und spricht
Y _________ und Z _________ für die Begehung dieses Delikts zwischen November
2016 bis Januar 2017 schuldig. Diese Verurteilung wird von den Angeklagten ebenso
angefochten, während die Einstellung rechtskräftig ist. Die Staatsanwältin und die Beru-
fungskläger zeigen sich mit den ausgesprochenen Sanktionen nicht einverstanden. Die
Staatsanwaltschaft fordert ferner eine Landesverweisung für Y _________ (S. 525 Ziff.
ficht seinerseits die gegen ihn ausgesprochene Landesverweisung an. Er fordert
schliesslich diverse beschlagnahmten Gegenstände (S. 526 Ziff. 18) zurück.
1.5 Die Rechtsmittelinstanz darf nach Art. 391 Abs. 2 StPO Entscheide nicht zum Nach-
teil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten
ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5). Das
Verschlechterungsverbot ist auch verletzt, wenn die Kosten- und Entschädigungsrege-
lung zum Nachteil des Rechtsmittelklägers geändert wird (Bundesgerichtsurteil
6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend An-
schlussberufung erhoben, weshalb dieser Grundsatz unbeachtlich ist.
1.6 X _________ und Z _________ haben zur Zeit der angeklagten Vorfälle unbestrit-
tenermassen im Konkubinat gelebt. Sie haben sich im Februar 2020 getrennt und sind
im Juli 2020 wieder zusammengezogen. Die Privatklägerin hat am 13. Juli 2020 eine
Desinteresseerklärung vom 9. Juli 2020 deponiert (Staatsanwaltschaft S. 196 ff.). Es ist
zu prüfen, inwiefern sich dies auf den vorliegenden Prozess auswirkt.
Verschiedene Delikte der häuslichen Gewalt werden aufgrund der unbestrittenermassen
vorhandenen Lebensgemeinschaft zu Offizialdelikten (vgl. z.B. Art. 123 Abs. 2 StGB; Art.
126 Abs. 2 StGB; Art. 180 Abs. 2 StGB). Deren Verfolgung kann auf Antrag des Opfers
unter Umständen sistiert werden (vgl. Art. 55a StGB). Eine solche Verfahrenssistierung
ist gemäss Desinteresseerklärung nicht einverlangt und von der Staatsanwaltschaft
auch nicht ausgesprochen worden. Dies liegt wegen des Vorfalls vom 15. Juli 2020 auf
der Hand, die Situation hat sich deswegen erheblich verschärft und eine Sistierung hätte
keinen Sinn mehr ergeben. Die Betroffene hat demzufolge freilich einen Verzicht oder
einen Rückzug gemäss Art. 120 StPO deponiert. Dieser kann sich jedoch einzig für De-
likte auswirken, welche vor der Desinteresseerklärung erfolgt sind. Das Kantonsgericht
hat keine Antragsdelikte mehr zu beurteilen, welche vor dem 15. Juli 2020 erfolgt sind.
Die Privatklägerin hat ausserdem am 7. September 2020 einen Strafantrag für allfällige
am 15. Juli 2020 begangene Antragsdelikte deponiert und sich gleichzeitig als Zivil- und
Strafklägerin konstituiert (Staatsanwaltschaft S. 395 f.). Die Desinteresseerklärung vom
keine Auswirkungen.
Die zulasten von Z _________ und zugunsten von X _________ ausgesprochene Ge-
nugtuung wird aufgrund des Vorfalls vom 15. Juli 2020 berechnet, was mit der Desinte-
resseerklärung vereinbar ist.
1.7 Z _________ behauptet, es fehle beim vorgeworfenen Sachverhalt für die Taten vor
dem 15. Juli 2020 eine hinreichende zeitliche Eingrenzung. Die Anklage enthält für die
Dauerdelikte der qualifizierten Freiheitsberaubung und der Förderung des rechtswidri-
gen Aufenthalts eine exakt definierte Zeitspanne (vgl. Ziff. 1.1.1 und 1.1.2). Die Einlei-
tung umschreibt ausserdem hinreichend genau Zeiträume, in welchen sich die Privatklä-
gerin und ihr Partner nicht in der Schweiz aufgehalten haben (S. 4 f.). Der Vorfall mit der
Zigarette hat laut Anklage «Ende Dezember 2019» stattgefunden (S. 7). Die nachfolgend
behandelte Nötigung vom 3. Januar 2020 ist in der Anklageschrift datiert (S. 8).
Z _________ ist sehr wohl im Stande gewesen, sich im vorliegenden Prozess hinrei-
chend zu verteidigen. Der Anklagegrundsatz ist für diejenigen Delikte, welche im Beru-
fungsverfahren zu prüfen sind, mitnichten verletzt.
2. Sachverhalt
Der nachfolgend vom Kreisgericht festgestellte Sachverhalt ist unstrittig (S. 427 E. 2 und
S. 495 ff. E. 4.2.9):
A _________ und Y _________ stammen aus dem Kosovo, gehören der Ethnie der
Roma an und sind islamischen Glaubens. Sie haben 12 Kinder, wovon eines gestorben
ist und mehrere Töchter in verschiedenen Ländern leben.
Y _________ beherrscht die deutsche Sprache gegenwärtig kaum, seine Ehegattin
überhaupt nicht. Letztere ist Analphabetin, hat keine Schule besucht und keine Ausbil-
dung genossen. Sie ist Hausfrau und geht in der Freizeit spazieren. Der Ehemann be-
hauptet, nur ein Jahr in der Schule gewesen zu sein und als Eisenleger gearbeitet zu
haben. Er ist in der Schweiz frühzeitig kurz Erwerbstätigkeiten nachgegangen (S. 143 f.)
und hat, laut Akten des Migrationsamts, ab Juli 2015 in einem 10% Pensum bei der
Rhone-Immobilien Management AG als Hilfsarbeiter geleistet (Migration S. 629). Diese
Tätigkeit ist im Jahr 2020, laut Y _________, zumindest unterbrochen gewesen (S. 152).
Er habe bis Juni 2021 zu 30% gearbeitet und ist mittlerweile in der Unternehmensgruppe
der B _________.ch zu 80 Prozent als Hilfsarbeiter engagiert. «Die Leistungen von
Y _________ waren stets zu unserer vollsten Zufriedenheit, weshalb wir das Arbeitspen-
sum im Laufe der Jahre auf 80% erhöht haben. » Dieser Arbeitgeber hat ihm am 8.
November 2021 ein sehr gutes Arbeitszeugnis ausgestellt (S. 924). Die Familie
Y _________ hat ihren Lebensunterhalt bis 2020 zumindest teilweise mit Sozialhilfe fi-
nanziert.
Z _________ hat die obligatorischen Schulen in der Schweiz besucht und musste dort
frühzeitig unterstützt werden. Er leidet an einer Intelligenzminderung leichten Grades,
welche aufgrund der ausgeprägten psychosozialen Leistungsdefizite als schwergradig
zu beurteilen sei. Er benötige im alltäglichen Bereich Unterstützung beim Einkaufen, bei
der Organisation des Haushalts, bei Bankgeschäften, im Umgang mit Geld, bei der Ta-
gesstrukturierung, beim Fällen rechtlicher Entscheidungen und zur Bewältigung familiä-
rer Konflikte. Der Experte hat festgestellt, beim Vorfall vom 15. Juli 2020 sei von einer
mittelgradig reduzierten Schuldfähigkeit auszugehen, bei den übrigen Tatvorwürfen sei
diese leichtgradig reduziert. Dies wird im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage ge-
stellt, es kann auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz und die dortigen Hinweise
auf das Gutachten verwiesen werden (S. 501 ff. E. 6).
Die beiden Berufungskläger sind in keinem Verein aktiv.
Die Familie Y _________ sind am 23. Oktober 2000 in die Schweiz eingereist und haben
ein Asylgesuch gestellt. Dieser ist abgewiesen, die Gesuchsteller sind jedoch vorläufig
aufgenommen worden. Die Familie, teilweise mit weiteren Personen, hat ab August 2001
in einem alleinstehenden, vom Asylwesen finanzierten Haus in einem Industriegebiet der
Gemeinde C _________ gelebt. Die nächsten Wohnhäuser befinden sich mehrere Hun-
dert Meter entfernt und bei den Nachbarn handelt es sich um Gewerbebetriebe.
A _________ und Y _________ leben mittlerweile mit zwei Töchtern zentraler in
C _________, die übrigen Kinder sind ausgezogen. Eine Tochter lebt gemäss überein-
stimmenden Äusserungen der Eltern vor der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2020 im
Kosovo (S. 152 und [erst auf Nachfrage] S. 162). Y _________ und A _________ be-
haupten vor Kreisgericht bereits in der ersten Antwort, eine Tochter lebe in Montenegro
und nicht im Kosovo (S. 292 und S. 297). Der Kindsvater ist jedoch nicht im Stande zu
erklären, wo die Tochter genau in Montenegro lebt (S. 294). Z _________, der vor seinen
Eltern befragt wird, ist weiterhin der Meinung, eine Schwester im Kosovo zu haben (S.
285). Er habe sie noch nie gesehen. Diese 30 Jahre alte Schwester sei nämlich 2000 im
Kosovo geblieben, weil sie bereits verheiratet gewesen und Kinder gehabt habe.
Z _________ gibt vor Kantonsgericht an, er habe einen Onkel im Kosovo, mit dem er
aber – wie sein Vater gerade gesagt habe – keinen Kontakt habe (S. 957 A. 27). Das
Gericht geht davon aus, dass die angeklagten Eltern, die in der Hauptverhandlung mit
einer Ausweisung rechnen mussten, zu ihrem Schutz behauptet haben, die Tochter
wohne nicht mehr im Kosovo. Der Sohn hat hingegen während der Hauptverhandlung
die Wahrheit gesagt, vor Kantonsgericht jedoch die entsprechende Problematik ebenso
realisiert.
X _________, geb. am xxx 1992, seit Geburt Muslima, lebte bis 2012 in Albanien. Sie
besuchte dort acht Jahre die Primarschule und absolvierte eine zweijährige Ausbildung
als Stylistin. Sie lernte erst nach Beginn dieses Prozesses Französisch (S. 276) und
sprach vorher keine Amtssprache des Kantons Wallis.
Die damals 20 Jahre alte X _________ reiste am 5. Juli 2012 in Begleitung ihres Bruders
D _________ freiwillig und im Besitz eines gültigen Reisepasses in die Schweiz ein und
«heiratete» den damals 16 Jahre alten Z _________ in einer traditionellen Art. Die von
den Eltern arrangierte Ehe wurde nicht in Schweizer Registern eingetragen, die beiden
gelten mithin gemäss Schweizer Recht als unverheiratet.
Die Privatklägerin kehrte seit 2012 nicht mehr nach Albanien zurück.
Der gemeinsame Nachwuchs Y _________ (geb. 2013), E _________ (geb. 2015) und
F _________ (geb. 2019) entstammen der Beziehung zwischen X _________ und
Z _________. Die ersten zwei Kinder kamen in Frankreich nahe der Schweizer Grenze
zur Welt, das Dritte im Spital von Visp.
Das Paar hielt sich ab September 2013 in Frankreich bei der Schwester von
Z _________, G _________ und ihrem Mann, auf. Die Privatklägerin kehrte nach der
Geburt von Y _________, im November 2013, in die Schweiz zu A _________ und
Y _________ zurück. X _________ zog im Mai 2014 erneut nach Frankreich und bat
dort Oktober 2014 um Asyl (S. 74 ff.). Die Partner bezogen in Colmar eine gemeinsame
Wohnung, wo sie mit dem Nachwuchs lebten (S. 273). Die Aussagen, wie lange die
Familie bei diesem zweiten Aufenthalt im Ausland blieb, sind uneinheitlich. Z _________
erhielt ab November 2016 eine Schweizer Aufenthaltsbewilligung F ausgestellt (Migra-
tion S. 418). Er kehrte mithin spätestens zu diesem Zeitpunkt, nach der Geburt der Toch-
ter E _________, aus Frankreich zu seinen Eltern nach C _________ zurück. Die Familie
Z _________ und X _________ bezog gemäss Mietvertrag vom Dezember 2016 und
erstem bezahlten Mietzins ab Februar 2017 eine eigene Wohnung in C _________ und
lebte anschliessend mit den Kindern gemeinsam in eigenen Appartements (S. 78 f.).
Die Privatklägerin habe sich nach einer Denunziation eines Angehörigen im Jahr 2019
anmelden müssen (Staatsanwaltschaft S. 20 A. 30). Sie wurde gemeinsam mit ihren
Kindern seit 29. Mai 2019 vorläufig in der Schweiz aufgenommen.
Die Schwester der Privatklägerin, H _________, verbrachte den Silvester 2019/20 bei
jener in C _________. Es kam dabei zu Konflikten mit Mitgliedern der Familie
Y _________. Die Polizei musste am 3. Januar 2020 intervenieren, leitete aber von Am-
tes wegen keinen Strafprozess ein.
Zwei Kosovarische Medien thematisierten, namentlich aufgrund einer Intervention von
H _________ und weiteren Verwandten, im Februar 2020 angebliche nötigende und ge-
walttätige Handlungen gegen X _________. Dies wurde teils auch von Schweizer Me-
dien aufgegriffen (Staatsanwaltschaft S. 9 ff.). Die Ehegatten Y _________ und deren
Sohn meldeten sich selbst bei der Schweizer Polizei, um diese auf die Publikationen
aufmerksam zu machen und sich dagegen zu wehren.
Die Privatklägerin und Z _________ trennten sich am 19. Februar 2020. Die Partnerin
hielt sich mit ihren Kindern zunächst in einer Unterkunft der Opferhilfe und später in einer
Flüchtlingsunterkunft auf (Polizei S. 61).
Das Bezirksgericht Brig erliess am 6. März 2020 ein superprovisorisches Kontakt- und
Annäherungsverbot. Die Parteien schlossen am 13. Mai 2020 einen gerichtlichen Ver-
gleich zur Verlängerung dieses Verbots bis zum 1. Mai 2021 sowie weiterer Nebenfolgen
ab (Verfahren Z2 20 25).
Die Privatklägerin und der Beschuldigte zogen am 9. Juli 2020 wieder zusammen. Die
Partnerin verfasste im bereits laufenden Strafprozess eine Desinteresseerklärung.
Der Beschuldigte befindet sich wegen häuslicher Gewalt vom 15. Juli 2020 seit dem 16.
Juli 2020 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Polizei S. 30).
3. Strafrechtliche Vorhalte
3.1 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung
3.1.1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Un-
schuldsvermutung, Art. 10 Abs. 1 StPO). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach sei-
ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO).
Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleistete Unschuldsvermutung
besagt als Beweislastregel, die Anklagebehörde müsse die Schuld des Angeklagten be-
weisen und nicht dieser seine Unschuld. Der gleiche Grundsatz verbietet dem Strafrich-
ter als Beweiswürdigungsregel, sich von der Existenz eines für den Angeklagten ungüns-
tigen Sachverhalts überzeugt erklären zu lassen, wenn bei objektiver Betrachtung er-
hebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, der Sachverhalt habe sich so
verwirklicht (BGE 138 V 74 E. 7). Der Strafrichter geht im Falle unüberwindlicher Zweifel
von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Die Maxime bezieht sich
nur auf die Feststellung der Tatsachen und nicht auf deren rechtliche Würdigung. „Aus-
sage-gegen-Aussage-Konstellationen“, in welchen sich als massgebliche Beweise be-
lastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschul-
digten Person gegenüberstehen, müssen keineswegs zwingend oder auch nur höchst-
wahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ zu einem Freispruch führen
(vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3). Der Erstaussage kommt in der Aussagepsychologie auf-
grund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen entscheidende Bedeutung zu (Bun-
desgerichtsurteil 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1).
Die Glaubhaftigkeit einer Aussage ist für die Wahrheitsfindung bedeutungsvoll. Sie wird
durch methodische Prüfung ihres Inhalts darauf analysiert, ob die auf ein bestimmtes
Geschehen bezogenen Angaben dem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen.
Die betreffende Äusserung ist namentlich auf das Vorhandensein von Realitätskriterien
(Aussagedetails, Individualität, Verflechtung, Widerspruchsfreiheit, Konstanz etc.) und
umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu untersuchen. Das Gericht hat zu
kontrollieren, ob die aussagende Person eine solche Behauptung unter Berücksichti-
gung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage auch ohne
realen Erlebnishintergrund machen könnte. Die Richter sollen im Rahmen eines hypo-
thesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerk-
male, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der
Aussage sowie des Aussageverhaltens das insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehler-
quellen testen. Die Prüfung soll ausserdem die persönliche Kompetenz der aussagen-
den Person werten. Das Gericht hat dabei vorab von einer nichtrealitätsbegründeten
Aussage auszugehen. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der fest-
gestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, darf das Gericht darauf schliessen,
dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33
E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinwei-
sen).
Selbst erlebte Ereignisse bleiben länger im Gedächtnis gespeichert als blosse Erfindun-
gen. Erlebnisbegründete Schilderungen schneiden bei wiederholten Befragungen be-
züglich Konstanz besser ab als erfundene Aussagen. Erinnerungsverluste sind aller-
dings immer möglich, sie müssen geradezu erwartet werden. Teils wird von „relativer
Konstanz“ gesprochen, wobei Abweichungen, die mit einem natürlichen Erinnerungsver-
lust zu vereinbaren sind, Merkmale für die Bejahung der Glaubhaftigkeit sind: Es wäre
zu einfach, zu behaupten, die Konstanz einer Aussage spräche für ihre Glaubhaftigkeit,
während die Inkonstanz ihre Unglaubhaftigkeit anzeigt. Entscheidend ist die Prüfung der
Art der Konstanz. Erwartete Konstanzen betreffen etwa Handlungen des Kerngesche-
hens, unmittelbar am Kerngeschehen beteiligte Personen, Tatörtlichkeiten, handlungs-
relevante Gegenstände, globale Körperpositionen oder Lichtverhältnisse (Helligkeit bzw.
Dunkelheit). Erwartete Erinnerungsverluste (psychologisch erwartete Inkonstanzen) be-
ziehen sich hingegen auf Schilderungen des peripheren Geschehens, die zeitliche Rei-
henfolge von verschiedenen Phasen eines Vorganges oder von verschiedenen abge-
schlossenen Handlungen, auf Schätzungen beruhende Angaben, Angaben über unan-
genehme Empfindungen, Häufigkeitsangaben bei ähnlichen Vorfällen, Kleidung, Wetter-
verhältnisse oder Zahlenangaben (Berlinger, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafpro-
zess, Beweiseignung und Beweiswert, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 44 f.).
Es ist mithin zu prüfen, was als „Kerngeschehen“ und was als „Randgeschehen“ anzu-
sehen ist. Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur definiert das
Kerngeschehen subjektiv: Das Gericht hat mithin das, was für die betreffende Auskunfts-
person in der konkreten Situation emotional besonders wichtig erschien und sie bewegt
hat, zu bestimmen. Dieses subjektive Kerngeschehen muss somit im Prozess von Zeuge
zu Zeuge neu bestimmt werden. Es existiert kein (feststehendes) prozessuales, sondern
nur ein personales Kerngeschehen. Die herrschende Rechtsprechung und Lehre defi-
niert Kerngeschehen folglich nicht aus der Sicht des in Frage stehenden Tatbestandes
oder Lebenssachverhaltes (Hussels, Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der
Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012 S. 372).
Die Zeitintervalle zwischen den Aussagen sowie zwischen den Aussagen und den ge-
schilderten Ereignissen sind bei der Konstanzanalyse von zentraler Bedeutung. Ein Un-
terschied von wenigen Wochen erlaubt es regelmässig nicht, signifikante Konstanzphä-
nomene zu entwickeln. Das Gericht darf andererseits bei Zeiträumen von mehr als zwei
oder drei Jahren auch bei erlebnisbegründeten Aussagen regelmässig keine Konstanz
mehr erwarten (Berlinger, a.a.O., S. 45).
3.1.2 Die Vorinstanz hat nach einer umfangreichen Begründung (S. 432 E. 2.6) über-
zeugend Grundsätze festgehalten, wie die Aussagen der Beteiligten zu würdigen sind.
3.1.2.1 Besonders wichtig erscheinen Erörterungen in Bezug auf die geringe Schulbil-
dung der Beteiligten (vgl. den Bericht des Kinderarztes zur Lernbehinderung von
Z _________ in den Akten Staatsanwaltschaft S. 177) und deren Interesse am Verfah-
rensausgang.
3.1.2.2 Die Parteien berichten teils über dynamischen Tatabläufe, was eine unterschied-
liche Auffassung über den Tathergang oder Erinnerungslücken erklärt. Das Kreisgericht
beachtet ferner die Plausibilität von Generalisierungen bei Gegebenheiten, die sich über
Jahre erstreckt oder wiederholt haben (S. 433 E. 3.2.2. in fine).
3.1.2.3 Das Kantonsgericht erachtet das Aussageverhalten des Beschuldigten trotz sei-
ner Lernbehinderungen als nicht ausserordentlich einsilbig. Er ist, wie an der Berufungs-
verhandlung festgestellt, durchaus im Stande, eloquent aufzutreten, was auch das Video
zur Tatrekonstruktion aufzeigt. Der Gerichtsgutachten bestätigt ebenso ein freundliches
Auftreten (Staatsanwaltschaft S. 574 f.).
3.1.2.4 Es ist weiter bemerkenswert, dass das Strafverfahren wegen Freiheitsentzie-
hung bereits am Laufen gewesen war, bevor dasjenige wegen versuchter Tötung be-
gonnen hat und sich damit der Schwerpunkt der Untersuchungen verlagert hat.
3.1.2.5 Die Privatklägerin hat dem Angeklagten, Vater von drei gemeinsamen Kindern,
während der Trennungsphase im Mai 2020 per WhatsApp geschrieben, «ich rede zwar,
aber nicht über dich» (Staatsanwaltschaft S. 193). Sie ist kurz darauf zu diesem zurück-
gekehrt, obwohl das Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung bereits hängig gewesen
ist. Die zitierte digitale Mitteilung könnte laut Berufungsklägern dahingehend verstanden
werden, dass die Betroffene darin zugibt, ihren Partner zu Unrecht zu belasten. Die Pri-
vatklägerin gibt in ihrer ersten polizeilichen Befragung am Tag der Trennung ohne Um-
schweife an, ihren Partner nach wie vor zu lieben. Sie möchte ihre Kinder nicht ohne
Vater aufwachsen sehen (Staatsanwaltschaft S. 19 A. 22). Die Betroffene hat sich in
dieser Phase nicht endgültig für eine Trennung entschieden und wird ihren Entschluss
in den nächsten Monaten wiederholt hinterfragt haben.
Die Schwester H _________ hat sich nach dem Vorfall vom 3. Januar 2020, den sie
selbst miterlebt hat, erheblich für die Betroffene eingesetzt (vgl. E. 3.4). Der Angeklagte
gibt deswegen zu bedenken, seine Partnerin habe sich nach dem 3. Januar 2020 zwi-
schen den beiden Familien entscheiden müssen. Eine solche Konfliktsituation (S. 622)
hat durchaus vorgelegen. X _________ berichtigt aber bereits in der ersten Einvernahme
die von der Schwester deponierten Beschuldigungen zu sexuellen Missbräuchen
(Staatsanwaltschaft S. 17 A. 3). Sie übernimmt somit nicht unkritisch die Behauptungen
ihrer Schwester. Sie hat ausserdem, gemäss nachfolgenden Ausführungen, vor dem 15.
Juli 2020 durchaus zurückhaltend ausgesagt hat.
Die Betroffene ist nach der Trennung vom 19. Februar 2020 nach der Einvernahme von
Z _________ vom 5. Juni 2020 zu diesem zurückgekehrt. Es ist zu prüfen, ob diese
Wiedervereinigung die bisherigen Aussagen zur Freiheitsberaubung relativiert: Die Pri-
vatklägerin führt ihren Entschluss vor den Gerichten auf schwarze Magie zurück (S. 278
A. 14; S. 943 A. 52 f.). Der Angeklagte habe ihr gesagt, er habe einen Religionsführer
im Kosovo bezahlt und ein Lamm geopfert, damit sie zurückgehe. Sie könne sich dies
auch nicht erklären (S. 280 A. 12). Solche Mutmassungen sind nicht glaubwürdig. Sie
zeigen aber auf, dass sich die Beschuldigte nachträglich, nach dem Vorfall vom 15. Juli
2020, selbst nicht rational zu erklären vermag, warum sie zum Partner zurückgekehrt ist.
Die Betroffene gibt zu Beginn der Trennung an, sie liebe ihren Partner noch und möchte
ihre Kinder nicht ohne Vater aufwachsen sehen (Staatsanwaltschaft S. 19 A. 22). Gerade
diese Aussage zeigt, wie bereits erwähnt, auf, dass sie zu Beginn der Trennung nicht
endgültig mit der Beziehung abgeschlossen hatte. Die Staatsanwältin hat am 4. März
2020 nach einem Telefon mit der Opferhilfe festgehalten, die Privatklägerin wolle nicht
zu ihrem Partner zurückkehren. Sie sehe keine Zukunft mit Z _________ und sei über-
zeugt, an den Umständen und dem Verhalten werde sich nichts ändern (Staatsanwalt-
schaft S. 77). Dieser hat auf nächtliche WhatsApp-Botschaften vom 14. Mai 2020 hinge-
wiesen (S. 147 A. 95 ff.), welche auf S. 189 ff. der Staatsanwaltsakten übersetzt worden
sind. Die Betroffene beteuert ihrem Partner, sie liebe ihn, er sei der ihrige, niemand auf
der Welt könne sie trennen, jetzt verstehe sie, dass ihr Leben ohne ihn sinnlos sei. Die
Privatklägerin hat den Beschuldigten vom Heim aus angerufen und gebeten, sie zurück-
zuholen (Polizei S. 99 A. 96). Sie hat am 13. Juli 2020 im Strafprozess eine Desinteres-
seerklärung deponiert (Staatsanwaltschaft S. 196 ff.) und die Partner sind mit den Kin-
dern in C _________ zusammengezogen. Dieses Verhalten erscheint in Anbetracht der
späteren Vorfälle freilich als unlogisch und unvernünftig. Ein Wandel der Denkweise zu
einer Beziehung ist jedoch, aus Sicht des Gerichts, in der damaligen Situation nicht aus-
sergewöhnlich. Es ist notorisch, dass sich Opfer häuslicher Gewalt nach einer Trennung
dazu entscheiden können, zum gewalttätigen Partner zurückzukehren. Dies gilt vorlie-
gend umso mehr, weil die Frau mit ihren Kindern in einem Flüchtlingsheim Zuflucht ge-
sucht und dort wenig soziale Kontakte gehabt hat. Die Privatklägerin ist mit der Betreu-
ung der drei Kinder zugegebenermassen gestresst gewesen (S. 282). Sie hat ausser-
dem geglaubt, die Familie des Mannes würde diesen zu ihren Ungunsten beeinflussen
und gehofft, nun mehr Freiheiten zu erhalten. Dies auch, weil die Opferhilfe gemeinsam
mit Anwälten eingeschaltet gewesen ist (Polizei S. 111 Bemerkung Lengen). Die kurze
Wiedervereinigung, die sich nachträglich als Fehler erwiesen hat, relativiert die bisher
erhobenen Vorwürfe gegen den Partner mitnichten.
3.1.2.6 Auch die entsprechenden Ausführungen des Kreisgerichts zur Aussagewürdi-
gung von Sohn Y _________ erscheinen korrekt. Deren Beweiswert ist hoch (S. 473
letzter Absatz). Es ist nach Konsultation der Videoaufnahmen zur versuchten Tötung in
Bezug auf das Kind zu ergänzen, dass die Übersetzerin wegen der manchmal sponta-
nen, schnellen und umfangreichen Äusserungen teilweise überfordert erscheint. Das
Kind ermüdet ausserdem am Ende der Befragung. Der Bericht der anwesenden Psycho-
login, wonach eine angemessene Befragung erfolgt ist (Staatsanwaltschaft S. 291), kann
sonst vollumfänglich bestätigt werden. Die erste Befragung (Staatsanwaltschaft
S. 113 ff.) ist mit einem männlichen Übersetzer realisiert worden. Dieser strahlt beim
Übersetzen mehr Ruhe aus.
3.2 Qualifizierte Freiheitsentziehung
Die Erkenntnisse der Vorinstanz zur Freiheitsberaubung können wie folgt bestätigt und
ergänzt werden:
3.2.1 Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in
anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, begeht eine Freiheitsberaubung (Art.
183 Ziff. 1 StGB). Erschwerende Umstände im Sinne von Art. 184 Ziff. 4 StGB liegen
vor, wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert.
Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit (vgl. BGE 128 IV 73
E. 2a; Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5 EMRK). Eine unzulässige Beschränkung der Fortbewe-
gungsfreiheit liegt darin, jemand daran zu hindern, sich nach eigener Wahl vom Ort, an
dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben (vgl. BGE 101 IV 154 E. 3b;
Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 183 StGB).
Der Gesetzgeber hat mit dieser Strafbestimmung Situationen erfassen wollen, in denen
Personen gänzlich an der Betätigung der körperlichen Fortbewegungsfreiheit gehindert
werden (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1). Die Rechtsprechung hat einen Freiheitsentzug bei-
spielsweise in folgenden Situationen bestätigt: Eine Ehefrau hat die Familienwohnung
nicht verlassen dürfen (Bundesgerichtsurteil 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2), eine
Person wird während 20 - 30 Minuten in einem Appartement (Bundesgerichtsurteil
6B_400/2012 vom 15. November 2012 Sachverhalt lit. A) oder in einer Waschküche
festgehalten (Bundesgerichtsurteil 6B_20/2012 vom 29. Mai 2012 E. 1.3.5).
Die Freiheitsberaubung kann durch unrechtmässige Festnahme, Gefangenhalten oder
unrechtmässige Freiheitsentziehung auf andere Weise (Generalklausel) geschehen. Als
Tatmittel ist insbesondere auch psychischer Druck wie beispielweise eine Drohung denk-
bar (vgl. BGE 128 IV 73 E. 2a). Die Drohung muss so schwer sein, dass dem Opfer nicht
zuzumuten ist, ihr zu widerstehen (Egli, Freiheitsberaubung, Entführung und Geisel-
nahme nach der StGB-Revision vom 9. Oktober 1981, 1986, S. 45). Beim Tatmittel der
psychischen Einwirkung ist der Zwangsintensität besonderes Augenmerk zu schenken.
Das Nachgeben des Opfers muss unter den konkreten Umständen verständlich erschei-
nen. Dabei ist insbesondere auch die individuelle Fähigkeit der betroffenen Person zu
berücksichtigen, den Widerstand bzw. die Schranke zu überwinden. Die völlige Aufhe-
bung der Bewegungsfreiheit der geschädigten Person ist nicht Tatbestandsvorausset-
zung. Dem Opfer muss die Überwindung der Freiheitsbeschränkung nicht gänzlich un-
möglich sein. Es genügt, wenn dies unverhältnismässig gefährlich oder schwierig ist
(Bundesgerichtsurteil 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.2).
Die Mittäterschaft nicht ist gesetzlich geregelt. Wer bei der Entschliessung, Planung oder
Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern
zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht, gilt als Mittäter. Es kommt dabei
darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan
für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das
blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäter-
schaft nicht. Daraus folgt andererseits nicht, dass nur Mittäter ist, wer an der eigentlichen
Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Aus-
führungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittä-
terschaft. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Ent-
schluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss. Es genügt, wenn
er konkludent zum Ausdruck kommt. Der Mittäter muss bei der Entschlussfassung nicht
mitwirken, es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht
(Bundesgerichtsurteil 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.3 mit Hinweisen).
Die in Mittäterschaft begangenen Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet. Wer
zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch
einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt, gilt als Gehilfe gemäss Art. 25 StGB. Jeder
kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen
anders abgespielt hätte, gilt als Hilfeleistung. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie
durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der
Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hil-
feleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandser-
füllenden Handlung erhöhen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass es ohne die Beihilfe
nicht zur Tat gekommen wäre. Art. 25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss
oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will
oder in Kauf nimmt. Es reicht aus, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht,
d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns er-
kennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen. Die blosse Billigung
der Tat eines anderen genügt jedoch nicht (Bundesgerichtsurteil 6B_1437/2020 vom 22.
September 2021 E. 1.2.3 mit Hinweisen).
Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben began-
gen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Dieses begeht, wer die Gefährdung oder Verletzung
eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner
Rechtsstellung dazu verpflichtet ist, namentlich aufgrund des Gesetzes, eines Vertrags,
einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr
(Art. 11 Abs. 2 StGB). Irgendeine beliebige Rechtspflicht genügt allerdings nicht. Sie
muss sich aus einer Garantenstellung ergeben, d.h. der Täter muss sich in einer Situa-
tion befinden, die ihn in diesem Punkt verpflichtet, ein bestimmtes Gut gegen unbe-
stimmte Gefahren zu schützen (Obhutspflicht) oder zu verhindern, dass bekannte Ge-
fahren, denen ein unbestimmtes Gut ausgesetzt ist, sich verwirklichen (Überwachungs-
pflicht), sodass sein Untätigbleiben dem aktiven Herbeiführen des verpönten Erfolgs
gleichgestellt werden kann. Nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht ge-
nügt für die Annahme einer Garantenstellung. Eine moralische oder sittliche Pflicht reicht
dagegen nicht aus, da ohne das Erfordernis der Garantenstellung jeder immer für alle
tatbestandsmässigen Rechtsgutsverletzungen strafbar wäre und dies zu einer uferlosen
Strafbarkeit führte (Bundesgerichtsurteil 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E.
1.2.4 mit Hinweisen).
3.2.2 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob und inwiefern die beiden Berufungskläger die
Freiheit der Privatklägerin eingeschränkt haben.
3.2.2.1 Die Betroffene habe laut Vorinstanz ihren Ehegatten fragen müssen, ob sie das
Haus verlassen dürfe. Sie bestätigt dies vor Kantonsgericht (S. 939 A. 23).
Y _________ sagt am 20. Februar 2020 und am 5. Juni 2020 aus, sein Sohn habe zu
entscheiden, ob seine Partnerin nach draussen gehe oder nicht (Staatsanwaltschaft
S. 43 A. 18 und S. 155 A. 24). Es obliege seinem Sohn zu entscheiden, ob dessen Part-
nerin das Haus verlassen dürfe (Staatsanwaltschaft S. 44 A. 31 f.). Der Vater bestätigt
somit in seinen ersten Befragungen die Version der Privatklägerin. Der Vater könne sei-
nem Sohn schlecht sagen, was dieser «mit seiner Frau machen soll» (Staatsanwalt-
schaft S. 44 A. 32). Er bestätigt vor Kantonsgericht, seine Frau teile ihm mit, wenn sie
rausgehen müsse, was sie zu erledigen habe und frage ihn, ob sie etwas holen oder
kaufen gehen könne und er sage immer ja (S. 949 A. 10). Y _________ bekennt somit
ein entsprechendes Vorgehen in Bezug auf seine Ehegattin und deutet an, es obliege
seinem Sohn zu entscheiden, wie er dies mit seiner Gattin handhaben wolle.
Z _________ legt bei seiner ersten Befragung vom 20. Februar 2020 dar, seine Partnerin
dürfe sowohl das Appartement seines Vaters wie auch die eheliche Wohnung verlassen,
müsse ihn aber zunächst fragen, weil er ihr Mann sei (Staatsanwaltschaft S. 32 A. 14
ff.). Diese Erstaussage, der bei der Beweiswürdigung eine erhebliche Bedeutung zu-
kommt (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1), die
selbstbelastend ist und die den Äusserungen der Betroffenen und der anderen Beschul-
digten am besten entspricht erscheint glaubwürdig. Der Angeklagte behauptet am 5. Juni
2020 vor der Staatsanwaltschaft, die Partnerin müsse berichten, wo sie geht, wenn sie
irgendwo hingehen wolle. Das sei bei ihnen so (Staatsanwaltschaft S. 141 A. 42).
Z _________ gibt vor Kantonsgericht freilich an, seine Partnerin habe «nicht unbedingt»
fragen müssen, wenn sie das Haus habe verlassen wollen. Er präzisiert auf Nachfrage,
sie habe nicht fragen müssen (S. 955 A. 9).
Das Kantonsgericht schliesst aufgrund der Erstaussage von Z _________, die mit der-
jenigen der Privatklägerin und von Y _________ übereinstimmt, die Betroffene habe ih-
ren Partner jeweils fragen müssen, ob sie die Wohnung verlassen darf.
3.2.2.2 X _________ behauptet in ihren ersten Einvernahmen, sie werde den ganzen
Tag eingesperrt und dürfe nicht einmal auf den Balkon (Staatsanwaltschaft S. 17 A. 4
ff.). Die Privatklägerin bezeichnet Z _________ als sehr eifersüchtig. Er habe nicht ge-
wollt, dass sie sich schön anziehe und habe sie überwacht, wenn sie gemeinsam das
Haus verlassen hätten (Polizei S. 81 A. 48). Sie habe nie hinausgehen dürfen (Staats-
anwaltschaft S. 94 A. 9 und S. 95 A. 15). Letzteres stimmt so gemäss aktenkundigen
Fotos (S. 704 ff.; Fotodossier) und anderen Aussagen in dieser Absolutheit nicht. Die
Betroffene präzisiert aber in der gleichen Befragung, «alleine durfte ich ja nie raus»
(Staatsanwaltschaft S. 95 A. 17). Sie habe nie alleine hinausgehen können (Staatsan-
waltschaft S. 96 A 21). Sie habe die Wohnung freilich gemeinsam mit ihrem Partner
verlassen können, um das Appartement der Schwiegereltern putzen zu gehen (Staats-
anwaltschaft S. 96 A. 22). Z _________ habe ihr verboten, das Wohndomizil alleine zu
verlassen (Staatsanwaltschaft S. 96 A. 24). Sie habe ihn nicht gefragt, ob sie alleine das
Haus verlassen dürfe, weil sie gewusst habe, dass er dies nicht erlaubt hätte (S. 273).
Der Beschuldigte behauptet am 5. Juni 2020, seine Partnerin habe durchaus alleine aus-
gehen können (S. 141 A. 43). Er gibt andererseits am 19. Januar 2021 an, sie seien
immer gemeinsam zum Kindergarten gegangen (Staatsanwaltschaft S. 649 A. 41). Der
Angeklagte hält vor Kreisgericht fest, die Privatklägerin habe alleine hinausgehen kön-
nen, wenn sie dies gewollt habe (S. 287).
A _________ legt am 5. Juni 2020 dar, sie habe keinen Grund, alleine auszugehen. Sie
dürfte dies aber schon tun (Staatsanwaltschaft S. 166 A. 33 f.).
Das Kantonsgericht stellt aufgrund der Aussage der Betroffenen sowie der nachfolgen-
den Erörterungen zu fehlenden Kontakten mit Drittpersonen (vgl. E. 3.2.2.4) fest, die
Privatklägerin habe die Wohnung nie alleine verlassen dürfen.
3.2.2.3 X _________ hat sich ab 2012 bis im Mai 2019 ohne erforderliche Ausweise in
der Schweiz aufgehalten. Sie verfügt erst seit diesem Zeitpunkt über eine Aufenthalts-
bewilligung F. Der illegale Aufenthalt gilt für diverse Zeiträume im Jahr 2012, 2013 und
2016 bis 2019. Unterbrüche bestehen, weil die Betroffene sonst mit ihrem Partner in
Frankreich gelebt hat. Die Beschuldigten haben in der Schweiz eine entsprechende An-
meldung unterlassen, was unstrittig ist.
Der Beschuldigte gibt vor Kantonsgericht zu, er sei mit seiner Partnerin phasenweise
nach Frankreich gezogen, weil diese in der Schweiz über kein Aufenthaltsrecht verfügt
habe (S. 954 A. 5). Die Beschuldigten haben somit durchaus gewusst, dass sich die
Privatklägerin illegal in diesem Land aufhält.
Y _________ hat in der Berufungsverhandlung entsprechende Fragen zunächst auswei-
chend beantwortet und anschliessend dargelegt, er habe nicht gewusst, wie diese Be-
willigung eingeholt werden könne (S. 950 A. 18 ff.).
Z _________ hat bei der Anhaltung die Aufenthaltsbewilligung seiner Partnerin und der
Kinder auf sich getragen. Er behauptet dazu, er habe mit der Intervention der Polizei
gerechnet. Er habe die Papiere deswegen vorbereitet (S. 36 f. A. 54). Es erschliesst sich
allerdings dem Kantonsgericht nicht, warum der Angeklagte in diesem Moment die Pa-
piere bei sich trägt, statt sie seiner Partnerin zu übergeben.
Die Familie Y _________ hat selbst ein Asylverfahren durchlaufen. X _________ hat ein
Asylgesuch in Frankreich gestellt und im Übrigen im Jahr 2019 eine Aufenthaltsbewilli-
gung F erlangt. Z _________ hat einen Anwalt beauftragt, die erforderlichen Ausweis-
papiere einzuholen (Staatsanwaltschaft S. 620). Er hat mit Hilfe eines Anwalts am
Schwester I_________ hat das Centre Suisses-Immigrés am 18. März 2019 mit der
Interessenvertretung beauftragt (Migration S. 594) und ab 2017 mit Hilfe eines Anwalts
um Umwandlung der Aufenthaltsbewilligung F in B ersucht (Migration S. 465). Der Bru-
der J _________ hat mit Hilfe eines Anwalts am 11. Februar 2014 um die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung und um Familiennachzug ersucht (Migration S. 240). Die Migra-
tionsakten
bestätigen
weitere
Administrativverfahren
der
Familienmitglieder
Y _________. Z _________ und Y _________ hätte somit über diverse Möglichkeiten
verfügt, sich helfen zu lassen, um die Partnerin frühzeitiger anzumelden, wenn dies
ihnen tatsächlich Schwierigkeiten verursacht hätte.
Die Privatklägerin hat sich somit unbestrittenermassen ab 2012 über Monate in der
Schweiz aufgehalten, ohne über die erforderlichen Bewilligungen zu verfügen. Den bei-
den Angeklagten ist die entsprechende Problematik bewusst gewesen. Die Rechtferti-
gung, die Angeklagten hätten sich nicht zu helfen gewusst und deswegen keinen Aus-
weis eingefordert, ist widerlegt.
3.2.2.4 Die Privatklägerin hat in der Schweiz über keinen Kontakt mit Lehrern, Ärzten
oder Kolleginnen verfügt. Sie hat während der Schwangerschaft mit ihrem Sohn zwei
Mal einen Mediziner im Wallis aufgesucht. Z _________ bestätigt vor Kantonsgericht
fehlenden Kontakt mit Ärzten, Lehren oder Kolleginnen. Er begründet dies mit nicht vor-
handenen Sprachkenntnissen (S. 954 A. 7 f.).
Die Betroffene habe, laut Z _________, wegen sprachlichen Schwierigkeiten keine Kon-
takte ausserhalb der Familie gepflegt (S. 287).
X _________ gibt an, einzig mit der Familie und den Gästen, die zu Besuch gekommen
seien, geredet zu haben (S. 938 A. 13; S. 274). Dies wird auch von Y _________ in
seiner ersten Einvernahme so dargelegt (Staatsanwaltschaft S. 46 A. 46).
Eine im Verlauf des Prozesses befragte Lehrerin hat wohl den Kindsvater, nicht aber die
Kindsmutter gekannt. Sie will die Privatklägerin nur selten und nur in Begleitung von
Z _________ gesehen haben (S. 639 A. 7 f.). Letzterer hat am 15. September 2021
beantragt, zwei Zeuginnen zu befragen, die fehlende soziale Kontakte widerlegen soll-
ten. Seine ehemalige Lehrerin könne nämlich bestätigen, dass sie ihn gemeinsam mit
der Privatklägerin in C _________ angetroffen habe. Die Friseuse könne ausserdem
bezeugen, dass die Privatklägerin die Wohnung auch alleine habe verlassen können.
Das Kantonsgericht hat die entsprechenden Anträge am 13. September 2021 gutgeheis-
sen (P2 21 51) und die Personen mit folgendem Ergebnis befragt: Der Name der Be-
troffenen ist beiden Zeuginnen nicht bekannt gewesen (S. 931 A. 2; S. 927 A. 8). Die
Lehrerin hat die Privatklägerin nie mit dem ihr bekannten Kind von Z _________ gesehen
(S. 927 A. 8 ff.). X _________ hat bestätigt, sie hätte selten mit Lehrern kommuniziert.
Dies sei mehrheitlich durch ihren Partner erfolgt (S. 939 A. 22). Die befragte Friseuse
will die Privatklägerin einmal frisiert haben (S. 932 A. 8), wobei sie von Z _________ in
den Laden gebracht und abgeholt worden sei (S. 932 A. 11). Eine Kommunikation sei
aufgrund sprachlicher Barrieren nicht möglich gewesen (S. 932 A. 9). Es sei ihr sonst
nichts Spezielles aufgefallen (S. 932 A. 14). Die Privatklägerin hat dazu erklärt, sie habe
sich einmalig vor einer Hochzeit die Haare färben lassen, weil dies Tradition sei. Sie
habe den Betrieb dazu zwei Mal betreten müssen, da sie mit der ersten Haarfärbung
nicht zufrieden gewesen sei. Sie habe sich sonst die Haare immer selbst geschnitten (S.
938 A. 15 f.). Sie habe nur an dieser Hochzeit teilgenommen und sonst weder kulturelle
noch sportliche Anlässe oder ein Restaurant besucht (S. 938 A. 18).
Das Gericht stellt somit fest, dass die Betroffene in der Schweiz ausserhalb der Woh-
nung über Jahre kaum mit Drittpersonen in Kontakt getreten ist.
Die Betroffene hat nach der kurzen Wiederaufnahme des Zusammenlebens über mehr
Freiheiten genossen, zumal sie z.B. ihr neues Handy selbst abholen und selbst bezahlen
konnte. Es ist mithin zwischen den Situationen vor und nach der Trennung zu differen-
zieren (S. 77 A. 15).
3.2.2.5 Die Eltern des Paars haben seit der Einreise den Albanischen Pass der Privat-
klägerin bei sich aufbewahrt. Dies wird von Z _________ an der Berufungsverhandlung
bestätigt (S. 955 A. 11). Z _________ gibt vor Kantonsgericht zu, er habe den Pass nicht
übergeben wollen, weil seine Partnerin diesen an ihre Schwester hätte weitergeben wol-
len. Er habe befürchtet, diese könnte «etwas» damit machen. Man könne mit dem Aus-
weis «alles» machen (S. 955 A. 14).
Y _________ gibt an, die Betroffene haben ihm diesen selbst ausgehändigt (S. 950
A. 21). Er hätte ihn ihr jedoch auf Verlangen zurückgegeben, ohne dass die Polizei in-
terveniert hätte (S. 950 A. 21 ff.). Dies deutet darauf hin, dass der Sohn den initialen
Entscheid gefällt hat, den Pass nicht zu übergeben. Der Vater hat jedoch, anders als
behauptet, den Entscheid des Sohns mitgetragen und das bei den Eltern befindliche
Dokument nicht herausgerückt. Er hat die Übergabe gemeinsam mit dem Sohn tatkräftig
verhindert (vgl. E. 3.4). Der Polizeieinsatz wäre sonst nicht erforderlich gewesen.
A _________ argumentiert, sie hätten den Pass vor den Kindern verstecken müssen,
damit diese ihn nicht zerreissen (S. 164 A. 12).
Ein aktenkundiger Polizeibericht legt dar, H _________ habe den abgelaufenen Pass
ihrer Schwester X _________ verlangt, worauf Z _________ und K _________ das Do-
kument nicht hätten herausgeben wollen. Die Ordnungshüter hätten den Ausweis erhal-
ten und umgehend der Besitzerin ausgehändigt (S. 912).
Z _________ argumentiert in der Berufungserklärung (S. 621), die Eigentümerin habe
nicht gewollt, dass die französischen Behörden deren illegale Einreise in die Schweiz
feststellen. Sie habe die Urkunde ausserdem von den Kindern fernhalten wollen, damit
Letztere den Ausweis nicht beschädigten. Solche Argumente überzeugen nicht: Das
Kantonsgericht vermag nicht nachzuvollziehen, warum sich die Situation der Beschul-
digten verschlechtert hätte, wenn sie die damals bei ihr vorhandenen Ausweise franzö-
sischen Behörden gezeigt hätte. Es wäre ausserdem einfach gewesen, den Ausweis an
einem für die Betroffene zugänglicheren Ort aufzubewahren und sie trotzdem vor den
Kindern zu verbergen.
Der Vorfall vom 3. Januar 2020 (vgl. E. 3.4) beweist letztlich, dass Z _________ sehr
wohl bestimmen wollte, wann und unter welchen Umständen er diese für die Fortbewe-
gung wichtige Urkunde an die Privatklägerin übergibt. Der Pass hat sich somit nicht rein
zufällig bei den Eltern von Z _________ befunden, sondern weil dieser dadurch verhin-
dern konnte, dass die Inhaberin darüber nach eigenem Gutdünken verfügt.
3.2.2.6 Die Betroffene gibt vor Kantonsgericht an, die Familie des Betroffenen habe ihr
keine Rückkehr nach Albanien erlaubt, um ihre Familie zu treffen. Sie hätten ihr den
Reisepass nicht gegeben (S. 937 A. 8).
Y _________ bestätigt in seiner ersten Befragung, dazu hätten die erforderlichen Bewil-
ligungen gefehlt (Staatsanwaltschaft S. 44 A. 24).
Z _________ bestätigt, seine Partnerin habe nicht über gültige Reisepapiere verfügt und
deswegen nicht zur Familie zurückkehren können (S. 35 A. 43). Er habe Angst gehabt,
dass seine Partnerin bei einer Ausreise nicht mehr zurückkommen werde «da ich selber
nicht ausreisen konnte» (S. 35 A. 44). Die ermittelnden Beamten fragen nach, worauf
der Angeklagte diese belastende Antwort relativiert, indem er behauptet, die Rückkehr
in die Schweiz werde wegen fehlender Ausweise verhindert (S. 35 A. 47).
Die erste Aussage ist verfänglich und bestätigt, Z _________ habe eine Rückkehr ver-
hindert, weil er befürchtet hat, seine Partnerin werde von dort aus nicht mehr in die
Schweiz zurückkehren, wenn er sie nicht begleite. Diese Befürchtung erklärt auch die
Passivität der Familie Y _________, sich um eine ordentliche Anmeldung der Betroffe-
nen zu kümmern und ihr am 3. Januar 2020 den Pass nicht zurückgeben zu wollen.
3.2.2.7
Die Hausarbeite n würden, laut Aussage von A _________ vor Kreisgericht,
durch sie, die Töchter und die Schwiegertöchter erledigt (S. 294). Die Männer hätte auch
«ein wenig» im Haushalt geholfen. Dies seien aber «Frauenarbeiten» (S. 295). Dieser
vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist in der Berufungserklärung nicht mehr strittig
und wird mit «eher traditionellen Ansichten» begründet (S. 620).
Folgende Begebenheit ist in diesem Zusammenhang bemerkenswert: Die Beschuldigte
hat anlässlich der Tatrekonstruktion überraschend behauptet, ihr Partner habe sich wäh-
rend der Trennung mit einer anderen Frau vermählt. Diese habe ihm den Haushalt ge-
führt und die Wäsche gewaschen (Rekonstruktion 00:27:00). Der Beschuldigte wird sei-
nerseits in der Rekonstruktion auf die angebliche Neuverheiratung angesprochen und
bestreitet dies. Er wird daraufhin gefragt, wie er die Hausarbeiten alleine erledigt habe.
Er gibt an, seine Schwester habe das für ihn gemacht (Rekonstruktion 02:10:00). Diese
Aussage bestätigt das vorinstanzlich festgehaltene Rollenbild und lässt sich im Übrigen
auch deswegen nicht nur als traditionelles Rollenbild bezeichnen, weil Z _________ auf-
grund seiner geringen Erwerbstätigkeit über genug Zeit verfügt hätte, im Haushalt mit-
zuhelfen.
Die Betroffene hatte aufgrund des traditionellen Rollenverständnisses im Alltag viel mit
der Schwiegermutter zu tun. Sie belastet diese, wie nachfolgend ersichtlich, deutlich
stärker als den Mitbeschuldigten Y _________, unterdrückt worden zu sein.
Die Akten enthalten zwei Videos aus einer Silvesterfeier (Staatsanwaltschaft S. 703).
Man sieht den Angeklagten sowie mehrere mässig begeisterte Frauen mit einem Kind
tanzen. Der Tisch ist gemäss einer anderen Sequenz reich gedeckt, der Angeklagte trägt
etwas in einen anderen Raum. Die am Tisch sitzenden Erwachsenen blicken bemer-
kenswert ernst. Eine ausgelassene Silvesterfeier sieht anders aus. Die Betroffene gibt
an, sie habe an diesem Abend viel arbeiten müssen. Es ist notorisch und keinesfalls
unüblich, dass ein Gastgeber bei einer grösseren Anzahl Gäste im Rahmen einer Sil-
vesterfeier viel zu tun hat. Das alleine wäre nicht strafbar.
3.2.2.8 Die Betroffene hat unbestrittenermassen über kein eigenes Bankkonto verfügt.
Sie behauptet, nie Geld erhalten zu haben (S. 105 A. 100 ff.).
Z _________ bestätigt, seine Partnerin habe über kein Konto verfügt, aber durchaus
Geld erhalten (S. 954 A. 4).
Die Familie Y _________ hat mehrheitlich von Sozialhilfe oder einer IV-Rente gelebt und
somit nur wenig Geld zur Verfügung gehabt. Die Eltern hätten ihn unterstützt, wenn das
Geld aufgebraucht gewesen sei (Staatsanwaltschaft S. 142 A. 55 ff). Es wäre unter den
vorliegenden Umständen fragwürdig, wie Z _________ bei diesen knappen finanziellen
Verhältnissen noch regelmässig «Sackgeld» für seine Partnerin hätte finanzieren wollen.
Es wäre ferner nicht nachvollziehbar, was die Privatklägerin, welche kaum über Aussen-
kontakte in der Schweiz verfügt hat, mit finanziellen Mitteln hätte bewerkstelligen wollen.
Angebliche Überweisungen an deren Familie ins Ausland sind, bis auf eine Ausnahme
(S. 450 E. 3.3.6), nicht nachgewiesen.
Diese Behauptung, die Privatklägerin habe regelmässig von ihrem Partner Geld erhal-
ten, ist schlicht unrealistisch. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Z _________ auch
von seinem Vater finanziell unterstützt worden ist und nicht über die Mittel verfügt hat,
Geld an seine Partnerin zur freien Verfügung abzugeben.
3.2.2.9 Die Betroffene gibt an, sie habe mehrheitlich auch über kein Mobiltelefon verfügt.
Sie habe ihren Partner um sein Handy bitten müssen, wenn sie mit ihrer Familie in Alba-
nien telefoniert habe. Dieser habe jeweils zugehört (S. 937 A. 12; S. 939 A. 24).
Z _________ bestätigt in der Erstbefragung vom 20. Februar 2020, seine Partnerin habe
kein eigenes Telefon besessen und auch keines gewollt. Sie habe seines benutzen dür-
fen. Er sei immer bei ihr gewesen, wenn sie telefoniert habe (Staatsanwaltschaft S. 36
A. 49 und S. 38 A. 69). Die Partnerin habe, laut Aussage vom 5. Juni 2020 nach drei –
vier Jahren über ein eigenes Mobiltelefon verfügt und habe auch in seiner Abwesenheit
mit ihrer Mutter telefonieren dürfen (Staatsanwaltschaft S. 145 A. 85). Die Erstaussage
erscheint glaubwürdiger, auch weil nicht nachvollziehbar wäre, wie die Privatklägerin die
Telefonkosten hätte übernehmen können. Der Angeklagte gibt vor Kantonsgericht an,
seine Partnerin habe auch in der Schweiz über ein Handy verfügt, welches sie «immer
wieder zerstört» hatte (S. 956 A. 23). Es entspreche andererseits muslimischer Kultur,
dass Frauen aus Respekt kein Mobiltelefon besitzen (S. 957 A. 24).
Die Betroffene hat vor Kantonsgericht glaubhaft ausgeführt, ihr Partner sei bei den Te-
lefonaten immer dabei gewesen, weshalb sie ihrer Mutter nicht habe erzählen können,
wie sie in der Schweiz behandelt werde (S. 939 A. 24). Dies entspricht wiederum der
glaubwürdigen Erstaussage von Z _________.
Es ist weiter unstrittig, dass die Privatklägerin nach der Trennung vom Beschuldigten im
Jahr 2020 ein Mobiltelefon besessen und dieses in der Woche des Zusammenseins zer-
stört hat (S. 937 A. 11). Z _________ hat ihr daraufhin ein neues gekauft. Die Betroffene
erklärt zum Vorfall, sie habe dieses Handy nach der Trennung erhalten, um die Opferhilfe
zu kontaktieren, falls etwas passiere. Z _________ habe nach der Wiederaufnahme des
gemeinsamen Zusammenlebens Daten auf dem Mobiltelefon ausspionieren wollen, wo-
rauf die Betroffene dieses zerstört hat. Sie habe ihm danach den Zweck des Kommuni-
kationsmittels erklärt, worauf er befürchtete, die Kantonspolizei werde vorbeikommen.
Er habe ihr daraufhin ein neues Handy gekauft, welches sie selbst abgeholt und bezahlt
habe (Polizei S. 77 A. 13 und 15 ff.). Der Angeklagte hat diese Version vor der Polizei
bestätigt (Polizei S. 145 A. 63), sie erscheint auch deswegen glaubwürdig.
Das Kantonsgericht stellt fest, die Privatklägerin habe bis 2020 in der Schweiz über kein
eigenes Mobiltelefon verfügt. Sie hat sich jeweils das Handy ihres Partners borgen müs-
sen, wenn sie mit ihrer Familie in Albanien telefonieren wollte. Dieser hat dabei zugehört.
3.2.2.10 Die Beschuldigte gibt an, wiederholt von Z _________ mit Gewalt bedroht wor-
den zu sein, falls sie ihn verlasse (vgl. E. 3.4; Staatsanwaltschaft S. 94 A. 6). Dies ist
angesichts des Vorfalls vom 15. Juli 2020 glaubhaft und hat die Betroffene zusätzlich
unter Druck gesetzt, die Freiheitseinschränkungen zu akzeptieren.
3.2.2.11 Der Angeklagte postuliert am 21. Juli 2020, also bei einer Befragung nach dem
Vorfall vom 15. Juli 2020, Frauen dürften nicht mit Männern telefonieren. Das sei Betrug
oder ein Hintergehen. Er habe deswegen das Recht, ihr Mobiltelefon zu kontrollieren
(Polizei S. 112 A. 20 ff.). Er antwortet auf eine Frage, ob die Privatklägerin mit anderen
Männern Kontakt haben darf (Polizei S. 148 A. 91):
Nein. Darf Ihre Frau das?
Er selbst gibt in der gleichen Befragung zu, mit anderen Frauen zu schreiben (Polizei S.
148 A. 97).
Der Beschuldigte sieht sich in diesem Moment des Prozesses neu mit dem Vorwurf eines
Tötungsversuchs konfrontiert, welcher die bisherigen Vorhalte in den Schatten stellt.
Seine Aussage entlarvt eine rückständige Denkweise, die weit über ein traditionelles o-
der konservatives Weltbild hinausgeht. Die verfassungsmässig geschützte Gleichbe-
rechtigung zwischen Mann und Frau wird vom Angeklagten, der sie kennen muss, weil
er in der Schweiz einen Grossteil seines Lebens verbracht hat, schlicht ignoriert.
3.2.2.12 Sie habe zwei Mal aus dem Fenster zu springen versucht, als sie noch bei sei-
nen Eltern gewohnt hätten. Es sei jedoch sehr hoch gewesen, sie hätten im zweiten
Stock gewohnt. Sie habe deswegen den Sprung nicht gewagt (S. 273). Die Privatklägerin
hat durchaus mit diesen für sie beengenden Verhältnisse im Haus von A _________ und
Y _________ (vgl. dazu auch die Ausführungen im Kreisgerichtsurteil S. 433 E. 3.2.2)
gehadert. Sie ist somit nicht freiwillig in der Familienwohnung geblieben.
3.2.2.13 Es stellt sich die Frage, inwiefern sich Y _________ die vorgeworfenen Ein-
schränkungen in strafrechtlich relevanter Weise mitverursacht hat.
Die Privatklägerin hat in ihrer ersten Einvernahme ausgesagt, sie sei vor allem von
A _________ und deren Töchtern tyrannisiert worden. Ihr Schwiegervater sei nicht
schlecht zu ihr gewesen und habe sie nicht beleidigt. A _________ sei die Schlimme
(Staatsanwaltschaft S. 21 A. 35). Sie erklärt in den weiteren Befragungen, die Schwie-
germutter habe den Pass gehabt, nur sie habe den Schlüssel (Staatsanwaltschaft S. 102
A. 71). Die Eltern hätten einen grossen Einfluss auf Z _________ gehabt, solange sie
noch bei ihnen gewohnt habe (Staatsanwaltschaft S. 19 A. 18 ff.). Z _________ habe
laut Betroffener für die Verheiratung alles gemacht, was ihm die Familie sage (Staatsan-
waltschaft S. 93 A. 2). Z _________ habe die Aufenthaltsbewilligungen der Kinder bei
Y _________ versteckt gehalten (Staatsanwaltschaft S. 102 A. 75). Y _________ habe
sie nicht geschlagen, aber am Vorfall vom 3. Januar 2020 am Hals festgehalten (Staats-
anwaltschaft S. 100 A. 63). Y _________ und Z _________ hätten ihr beim Vorfall vom
schaft S. 103 A. 83). Z _________ habe gemacht, was ihm die Familie gesagt habe.
Diese hätten ihm befohlen, seine Partnerin nicht frei nach Draussen gehen zu lassen,
was er dann befolgt habe (S. 279 A. 9). Die Familie habe sich auch nach dem Auszug
noch eingemischt (S. 939 A. 27). Die Betroffene hält hingegen vor Kantonsgericht fest,
der Schwiegervater habe in der Familie nicht das Sagen gehabt. Er sei kein richtiger
Mann (S. 939 A. 25). Er habe immer zu allem «Ja» gesagt (S. 939 A. 26).
Z _________ bestätigt, von seinem Vater finanziell unterstützt zu werden (Staatsanwalt-
schaft S. 142 A. 55 ff.). Der Einfluss seiner Eltern sei aber nicht gross (Staatsanwalt-
schaft S. 143 A. 63), was auch sein Vater bestätigt (Staatsanwaltschaft S. 156 A. 33 ff.).
Seine Eltern hätten ihn nicht angestiftet, der Partnerin zu verbieten, die Wohnung alleine
zu verlassen (Staatsanwaltschaft S. 143 A. 66). Auch Y _________ behauptet, er habe
seinen Sohn nicht gezwungen, der Partnerin zu verbieten, die Wohnung zu verlassen
(Staatsanwaltschaft S. 156 A. 33 ff.)
Y _________ sieht sich gemäss Aussage vor Kantonsgericht als Chef der Familie. Er
habe seinen Kindern beigebracht, sich gut zu benehmen und zur Arbeit zu gehen (S. 948
A. 7). Er habe mit der Privatklägerin nie Streit oder Probleme gehabt (S. 949 A. 14). Er
sei seinem Sohn mit Rat und Tat zur Verfügung gestanden, soweit dies möglich gewesen
sei (S. 950 A. 16).
Der Sohn ist gemäss Gutachten vom 3. Januar 2019 im Alltag unselbstständig und be-
nötige eine Anleitung und Hilfe durch Drittpersonen. Z _________ benötige beim Ein-
kaufen, bei der Organisation des Haushalts, bei Bankgeschäften und beim Umgang mit
Geld Hilfe. Er brauche Unterstützung bei der Tagesstrukturierung, beim Fällen rechtli-
cher Entscheidungen oder zur Bewältigung familiärer Konflikte (S. 599). Welches Fami-
lienmitglied jedoch hier wie mithilft, ist offen. Die Vorinstanz hat Z _________ gefragt,
wer ihm geholfen habe, nachdem er mit 16 Jahren seine Partnerin «geheiratet» habe.
Er gibt an, er sei für dieses Alter bereits sehr gut im Kopf gewesen und habe niemanden
fragen müssen. Vater, Mutter und Geschwister hätten ihm bei den Finanzen oder admi-
nistrativen Problemen geholfen (S. 286).
A _________ hat gemeinsam mit ihren Töchtern und den übrigen Frauen den Haushalt
geführt. Die Betroffene hat im Haushalt mitgeholfen und fühlt sich gemäss eigenen Aus-
sagen im Alltag vor allem von der «Schwiegermutter» unterdrückt. Diese Form des
Drucks hat angedauert, solange sich die Betroffene im Haushalt von A _________ und
Z _________ aufgehalten hat. Diese Beschuldigte ist bereits rechtskräftig wegen quali-
fizierter Freiheitsberaubung verurteilt worden.
Die Aussagen der Betroffenen gegenüber Y _________ fallen hingegen den Freiheits-
entzug betreffend weniger negativ aus. Die Betroffene behauptet vor Kantonsgericht,
dieser sei ein «Ja-Sager» und setze sich innerhalb der Familie nicht durch. Y _________
qualifiziert sich selbst freilich als Chef der Grossfamilie Y _________, will diese jedoch
mit seiner Vorbildfunktion führen. Er hat im Jahr 2012 sicherlich massgeblich bei der
arrangierten «Hochzeit» mitgewirkt. Y _________ hat ausserdem seinen damals jugend-
lichen Sohn, der finanziell von ihm abhängig ist, das altertümliche Rollenmodell vorge-
lebt. Er hat den in der Intelligenz geminderten Sohn initial unterstützen müssen, damit
dieser seine Partnerin hinreichend unter Druck zu setzen vermag, sich nicht gegen die
Freiheitsentzüge zur Wehr zu setzen. Er hat ausserdem seine Ehegattin gewähren las-
sen, wenn diese die Betroffene im Alltag, bei den Hausarbeiten, überwacht und unter-
drückt hat. Der Pass der Privatklägerin ist im Schlafzimmer von Y _________ und
A _________ aufbewahrt worden, wobei die Betroffene behauptet, der Schlüssel zum
Schrank werde von der Schwiegermutter aufbewahrt. Y _________ hat am 3. Januar
2020 die Rückgabe gemeinsam mit seinem Sohn verweigert, bis die Polizei erschienen
ist. Die Initiative zu dieser Verweigerung dürfte vorgängig vom Sohn ausgegangen sein,
der Vater hat den Entscheid aber anschliessend tatkräftig mitgetragen (vgl. E. 3.4). Er
hat den Partnern ausserdem bis Anfang 2017 den Wohnraum zur Verfügung gestellt, in
welchem sich die Privatklägerin mehrheitlich aufhalten musste, wenn sie in der Schweiz
gelebt hat. Die Betroffene hat von 2012 bis 2014, abgesehen von einem verhältnismäs-
sig kurzen Unterbruch, dort gelebt. Z _________ und X _________ haben danach wäh-
rend mehr als zwei Jahren in grosser räumlicher Distanz zu Y _________ in einer Woh-
nung in Colmar gelebt, ohne dass es der Betroffenen gelungen wäre, sich mehr Freihei-
ten auszubedingen. Z _________ dürfte zu diesem Zeitpunkt von seiner dort lebenden
Schwester und deren Ehemann unterstützt worden sein, soweit dies noch erforderlich
gewesen ist. Der danach volljährige Sohn hat keine väterliche Unterstützung zur Frei-
heitsberaubung der Privatklägerin gebraucht, nachdem die Partner mit den Kindern im
November 2016 in die Schweiz zurückgekehrt sind. Beide Berufungskläger geben über-
einstimmend an, der Sohn habe zu diesem Zeitpunkt über die Form des Zusammenle-
bens mit seiner Partnerin alleine entschieden. Die Familie Z _________ und
X _________ sind freilich noch für einen beschränkten Zeitraum in der Wohnung von
A _________ und Y _________ geblieben, haben aber innerhalb eines Monats bereits
einen Mietvertrag abgeschlossen und sind ab Februar 2017 in eine eigene Wohnung
gezogen. Die Partner haben sich somit übergangsweise bei der Familie Y _________
aufgehalten, bis sie eine eigene Unterkunft organisiert hatten. Eine aktive Mitwirkung
von Y _________ beim illegalen Aufenthalt liegt für diesen Zeitraum freilich vor, weil er
die Wohnung zur Verfügung gestellt hat. Er hat aber in Bezug auf die Freiheitsentziehung
ab November 2016 nicht mehr in strafrechtlich relevanter Weise mitgewirkt.
3.2.2.14 Die zusammenfassenden Ausführungen der Vorinstanz zur Freiheitsberaubung
kann wie folgt bestätigt und ergänzt werden:
Die Privatklägerin ist von Juli 2012 bis September 2013, von November 2013 bis Mai
2014 und von November 2016 bis Februar 2020 gehindert worden, sich nach eigener
Wahl aus der jeweils genutzten Wohnung an einen anderen Ort zu begeben. Sie hätte
dazu einerseits die Einwilligung ihres eifersüchtigen Partners gebraucht und dieser hätte
ihr andererseits ohnehin nicht erlaubt, sich alleine zu entfernen.
Die damals 20 Jahre alte Betroffene hat mit ihrem damals 16 Jahre alten Partner ab Juli
2012 bei der Grossfamilie von A _________ und Y _________ gelebt. Die Ehe, welche
in keinem Register der Schweiz eingetragen worden ist, ist von den Eltern des jungen
Paars arrangiert worden. Die Betroffene ist von Albanien, aus einem anderen Kulturkreis,
nach C _________ gezogen und hat damals keine Amtssprache des Kantons Wallis
gesprochen. Sie hat nach ihrer Ankunft sofort den Reisepass an ihre Schwiegereltern
abgeben müssen und bis 2019 über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt. Niemand hat
sich bemüht, den illegalen Aufenthaltsstatus der Privatklägerin zu ändern, obwohl an-
dere Familienmitglieder mit vergleichbaren Problemen teils sogar Anwälte zur Lösung
engagiert hatten. X _________ hat nicht voraussehen können, was passiert, wenn ihre
unrechtmässige Anwesenheit aufgedeckt wird oder wenn sie nach Albanien reist und in
die Schweiz zurückkehren will. Sie hat kein Geld zur Verfügung gehabt und über kein
Mobiltelefon verfügt, mit welchem sie frei hätte kommunizieren können. Die Betroffene
hat weder private noch behördliche Kontakte ausserhalb des Hauses wahrnehmen kön-
nen. Sogar Arztbesuche blieben ihr fast vollständig verwehrt. Die drei Kinder haben sie
zusätzlich an ihren Partner gebunden und von diesem abhängig gemacht. Diese Um-
stände sind den Berufungsklägern, welche über ein altertümliches Rollenbild der Frau
verfügen und leben, beim Unterdrücken der Privatklägerin entgegengekommen und sie
haben kein Interesse gehabt, etwas dagegen zu unternehmen. Die Gesamtsituation er-
klärt, warum sich die Privatklägerin nicht vermehrt gegen die auferlegten Einschränkun-
gen gewehrt hat, z.B. indem sie aus der Wohnung geflüchtet und sich hilfesuchend an
die Polizei gewandt hätte.
Z _________ hat der Privatklägerin zusätzlich Gewalt angedroht, falls sie ihn verlässt.
Er hat sie gezwungen, ihn um Erlaubnis zu bitten, wenn sie die Wohnung verlassen will.
Sie hat gewusst, dass ihr dies höchstens erlaubt wird, wenn sie vom zugegebenermas-
sen eifersüchtigen Partner (S. 586) begleitet wird. Sie hat es demzufolge unterlassen,
ihn zu bitten, das jeweils genutzte Appartement selbstständig zu verlassen.
Die Vorinstanz hat Z _________ zu Recht wegen qualifizierter Freiheitsberaubung ver-
urteilt für den Zeitraum vom:
Juli 2012 bis September 2013 (rund 14 Monate)
November 2013 bis Mai 2014 (rund 6 Monate)
November 2016 bis Februar 2020 (rund 27 Monate)
Die Vorinstanz hat Y _________ zu Recht wegen qualifizierter Freiheitsberaubung ver-
urteilt für den Zeitraum vom:
Juli 2012 bis September 2013 (rund 14 Monate)
November 2013 bis Mai 2014 (rund 6 Monate)
Y _________ ist des Vorwurfs der qualifizierten Freiheitsberaubung freizusprechen für
den Zeitraum vom:
November 2016 bis Februar 2017
3.3 Förderung illegaler Aufenthalt in der Schweiz
X _________ hat sich von Juli 2012 bis September 2013 unangemeldet in der Schweiz
im Haus von Y _________ und A _________ aufgehalten. Sie ist gemeinsam mit ihrem
Sohn im November 2013 bis Mai 2014 in die Schweiz zurückgekehrt und hat wiederum
dort gewohnt. Die Privatklägerin hat schliesslich gemeinsam mit zwei Kindern von No-
vember 2016 bis Februar 2017 im Haus am L _________ gewohnt, bevor sie mit
Z _________ und den Kindern in eine eigene Wohnung gezogen ist. Sie hat im Mai 2019
ein Permis F erhalten und damit ihren Aufenthalt sowie denjenigen ihrer Kinder legalisiert
(S. 443 E. 3.2.7).
3.3.1 Wer im In- oder Ausland einer Ausländerin den rechtswidrigen Aufenthalt in der
Schweiz erleichtert erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG. Der
Tatbestand erfasst grundsätzlich alle Handlungen, die den Behörden den Erlass oder
Vollzug von Verfügungen gegen die Ausländerin oder den Ausländer erschweren oder
die Möglichkeit des Zugriffs auf diese Person einschränken. Als solche Handlung gilt
nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch das Beherbergen von illegal
in der Schweiz anwesenden Ausländerinnen, sofern es sich nicht gerade um ein bloss
kurzzeitiges Unterbringen handelt (Bundesgerichtsurteil 6B_426/2014 vom 18. Septem-
ber 2014 E. 4 mit Verweis auf den BGE 130 IV 77 E. 2.3).
3.3.2 Den Angeklagten ist der illegale Aufenthalt der Privatklägerin bewusst gewesen,
sie haben diesen billigend in Kauf genommen. Z _________ hat seiner Partnerin verbo-
ten, das Haus alleine zu verlassen und hat dadurch eine Anmeldung in der Schweiz
verhindert. Alle drei Beschuldigten haben gemeinsam mitgewirkt, dass sich die Beschul-
digte im Haus von A _________ und Y _________ versteckt. Z _________ hat ab Feb-
ruar 2017 eine eigene Wohnung gemietet, wo sich die Betroffene hauptsächlich aufge-
halten hat.
Die Behauptung der Berufungskläger, sie hätten nicht gewusst, wie sie die Privatklägerin
anzumelden hätten, erweist sich gemäss obigen Ausführungen (vgl. E. 3.2.2.3) als
Schutzbehauptung, zumal die Angeklagten und deren Familienmitglieder selbst auslän-
derrechtliche Verwaltungsprozesse, teils sogar mit Hilfe von Anwälten, angestrengt ha-
ben.
Die Vorinstanz hat Y _________ und Z _________, unter Beachtung der Verjährungs-
bestimmungen zu Übertretungen zu Recht wegen Förderung des illegalen Aufenthalts
für den Zeitraum vom November 2016 bis Februar 2017 verurteilt (S. 445 f. E. 3.2.8.c).
Das Kreisgericht hat ferner Z _________ korrekterweise wegen Förderung des illegalen
Aufenthalts für den Zeitraum ab Februar 2017 bis Mai 2019 schuldig gesprochen (vgl. S.
454 E. 3.3.10.a). Die vorausgegangenen Handlungen sind in Bezug auf diese Strafnorm
verjährt (Art. 97 aStGB und Art. 97 StGB). Die Vorinstanz hat dies korrekterweise so
festgestellt (S. 446 E. 3.2.8.c), das vorausgehende Verhalten bei der Strafzumessung
von Y _________ aber trotzdem beachtet (S. 517 E. 7.4.2).
3.4 Nötigungen vom Januar 2020
Die im Berufungsprozess noch zu beurteilenden Nötigungen hängen mit einem Vorfall
vom 3. Januar 2020 zusammen. Die Vorinstanz geht nach einer Beweiswürdigung, auf
die verwiesen werden kann (S. 462 E. 3.10.2), davon aus, die Privatklägerin habe an
diesem Tag ihren Pass zurückgewollt. Y _________ habe X _________ an diesem Tag
am Hals festgehalten. Z _________ habe sie gleichzeitig an den Haaren gehalten. Sie
hätten die Betroffene gleichzeitig gefragt, welchen Pass sie denn haben wolle und sie
dadurch einzuschüchtern versucht. Sie hätten eine ausweglose Drohkulisse für die kör-
perlich unterlegene X _________ aufgebaut und ihr konkludent ernstliche körperliche
Nachteile angedroht. Z _________ habe seiner Partnerin im Nachgang zu diesem Vorfall
gedroht, Leute zu engagieren, welche sie aufsuchen und schlagen würden oder ihr ge-
droht, sie umzubringen oder zu verletzen, wenn sie sich von ihm trenne.
3.4.1 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch an-
dere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder
zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181
StGB). Die rechtswidrige Verletzung der Freiheit der Willensbildung oder -betätigung
durch Gewalt, ernstliche Drohung oder andere Mittel bildet Tathandlung. Die Willens-
und Handlungsfreiheit einer Person ist geschütztes Rechtsgut, wobei es durch die
Rechtsordnung begrenzt wird (Velnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4. A., N. 14 zu Art. 181
StGB). Nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten ist bei Fehlen von Rechtfertigungs-
gründen auch rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB bedarf vielmehr einer
zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine Nötigung ist rechtswidrig, wenn das Mittel
oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck im falschen
Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel
und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216
E. 1). Die Intensität der angewandten Gewalt braucht nicht so gross zu sein, dass das
Opfer widerstandsunfähig wird. Es reicht die Anwendung von Gewalt, welche den kon-
kreten Willen des Opfers bricht (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskom-
mentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Nr. 3 zu Art. 181 StGB). Die Nötigung ist erst voll-
endet, wenn sich das Opfer nach dem Willen des Täters verhält (Trechsel/Mona, a.a.O.,
N. 9 zu Art. 181).
Das Urteil kann bei ein und derselben Tat nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch
lauten. Es erfolgt kein Freispruch, wenn das Gericht den Anklagesachverhalt lediglich
rechtlich anders als die Anklagebehörde würdigt und ihn vollständig behandelt. Dies gilt
auch bei Eventual- und Alternativanklagen, die zu keiner Verurteilung führen. Ein Frei-
spruch kann (aus Billigkeitsgründen) geboten sein, wenn die Annahme von Tateinheit
offensichtlich fehlerhaft gewesen und eine Tat nicht erwiesen ist. Ein Freispruch muss
hingegen gefällt werden, wenn keine Verurteilung wegen aller Delikte erfolgt, die nach
Auffassung der Anklage in Tatmehrheit begangen worden sein sollen. Dies, um die An-
klage erschöpfend zu behandeln. Dies gilt auch, wenn das Gericht das Konkurrenzver-
hältnis anders beurteilt als in der Anklage dargestellt und der Meinung ist, bei zutreffen-
der rechtlicher Würdigung liege Tateinheit vor. Beim Wegfall tatmehrheitlich angeklagter
Delikte aufgrund der Annahme einer (rechtlichen) Bewertungseinheit ist der Angeklagte
hingegen auch bei einem Schuldspruch wegen einfacher Tatbegehung nicht freizuspre-
chen, wenn sich die weggefallenen materiell-rechtlich selbstständigen Taten als Be-
standteil der Tat erweisen, derentwegen eine Verurteilung erfolgt. Denn in einem solchen
Fall wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschöpfend erle-
digt. Ein Teilfreispruch hat hingegen zu ergehen, wenn eine oder mehrere der angeklag-
ten Taten nicht erwiesen sind und somit nicht Bestandteil der durch die Verurteilung zu
einer Bewertungseinheit zusammengefassten Taten sind (BGE 142 IV 378 E. 1.3).
3.4.2 Das Kantonsgericht hält zu den Ausführungen der Vorinstanz ergänzend Folgen-
des fest:
Das Kantonsgericht hat den bisher fehlenden Polizeibericht vom 3. Januar 2020 einge-
fordert. Die Urkunde bestätigt Streitereien und den Unwillen, den Ausweis an die Be-
troffene herauszugeben. Der Polizeieinsatz, bei welchem Z _________, Y _________,
H _________ und X _________ anwesend gewesen sind, ist unstrittig. Physische Ge-
walttätigkeiten werden nicht bescheinigt (S. 912).
Z _________ hat den bei seinen Eltern befindlichen Pass an diesem Tag gemäss obigen
Ausführungen unbestrittenermassen nicht übergeben wollen (vgl. E. 3.2.2.5). Der Ablauf
dieses Vorfalls ist aufgrund weiterer Beweismittel nachfolgend zu würdigen:
Die Schwester H _________ hat mit Hilfe von Journalisten ein Video veröffentlicht, auf
welchem sich X _________ über häusliche Gewalt und den Entzug ihrer Freiheit beklagt
(Staatsanwaltschaft S. 64 A. 9). Sie hat in ihrer polizeilichen Einvernahme einen sexuel-
len Missbrauch angedeutet, der nicht stattgefunden hat (Staatsanwaltschaft S. 68 A. 45,
S. 22 A. 41 und S. 102 f. A. 78; S. 279 A. 8). Die Verwandte neigt zu Übertreibungen,
weshalb ihre nachfolgend wiedergegebenen Aussagen mit Vorsicht zu würdigen sind.
X _________ habe Y _________ am 2. Januar 2020 erfolglos um den Pass gebeten,
weil sie gerne nach Hause wolle. Z _________ habe daraufhin seinen Vater angerufen
und diesen aufgefordert, die Urkunde nicht zurückzugeben. Y _________ und zwei
Söhne seien am Folgetag eingetroffen, worauf X _________ Ersteren erneut um den
Ausweis gebeten habe. Dieser habe erwidert, er mache das nicht und sie solle sich auf
der Strasse verkaufen. Die Privatklägerin habe dies gehört und sich geärgert.
H _________ habe sich in das darunterliegende Stockwerk begeben und dort Geschrei
gehört. Sie habe ihre Taschen abgelegt, ihrem Mann gesagt, sie müsse ihrer Schwester
helfen und sei wieder hinaufgegangen. Ihre Schwester sei von Z _________ an den
Haaren und von Y _________ am Hals gepackt worden, welche sie gleichzeitig gefragt
hätten, welchen Pass sie zurückhaben wolle. Die Zeugin habe sich zu den Streitenden
begeben und habe dort die körperlichen Übergriffe beobachten können. Z _________
habe ihr (also der Schwester) daraufhin mit einem Messer gedroht. Der Vater und der
Sohn hätten sie aufs Schlimmste beschimpft, worauf sie aus dem Haus hinausgelaufen
sei und die Polizei avisiert habe (Staatsanwaltschaft S. 67 A. 37). Sie sei die Stiege
hinaufgelaufen und habe gesehen, wie Z _________ sie losgelassen und das Messer
gepackt habe (Staatsanwaltschaft S. 68 A. 39).
Die Betroffene gibt an, Y _________ habe sie früher nicht geschlagen, aber einmal am
Hals festgehalten, als die Schwester in der Schweiz gewesen sei (S. 100 A. 62 ff.). Sie
bestätigt auf falsche Suggestivfrage hin (S. 103 F. 84: Bei der Einvernahme gab ihre
Schwester H _________ zu Protokoll, dass Sie von Ihrem Schwager mit einem Messer
bedroht worden seien), ihre Schwester sei zu diesem Zeitpunkt mit einem Messer be-
droht worden (S. 103 f. A. 84 ff., v.a. S. 103 f. A. 86: Es war meine Schwester, die mit
dem Messer bedroht worden ist). Gerade dieser Teil der Aussage wirkt sehr überzeu-
gend, weil die einvernehmende Staatsanwältin einen falschen Sachverhalt suggeriert,
der im Verlauf der Einvernahme von der Betroffenen richtiggestellt wird. Die Privatkläge-
rin hätte sich durchaus vom ermittelnden Behördenmitglied täuschen lassen können,
wenn ihre Aussage nicht erlebnisbasiert wäre. Z _________ und Y _________ hätten
ihr anschliessend gedroht, sie dürfe nicht mehr mit ihren Verwandten telefonieren (Poli-
zei S. 103 A. 83). Die Betroffene sei, laut Aussage in der Berufungsverhandlung, bei sich
zu Hause gewesen und es hätten Unstimmigkeiten zwischen ihnen bestanden, weil der
Partner die Rückgabe des Passes verweigert habe. Sie hätten sich wegen diesem Do-
kument gestritten. Sie hätten sich bei ihr gestritten und der Schwiegervater und der
Schwager seien zu ihnen gekommen. Es habe viel Streit gegeben und die Polizei sei
gekommen. Sie hätten versucht, sie zu würgen, dies aber nicht ausgeführt (S. 940 A. 33
f.). Z _________ soll seiner Partnerin ausserdem gedroht haben, sie zu töten oder zu
verletzten, falls sie sich von ihm trennen werde. Er werde Leute engagieren, die sie auf-
suchen und schlagen würden (Staatsanwaltschaft S. 106 A. 107 ff.). Er habe ihr Ver-
gleichbares seit 2012 immer wieder angedroht (Rekonstruktion 00:22:11 oder 00:24:50).
Z _________ hat das Dokument initial nicht herausrücken wollen. Er ist von seinem Va-
ter, der den Entscheid mitgetragen und ebenso nötigenden Handlungen vollzogen hat,
massgeblich unterstützt worden. Die Urkunde hat sich ausserdem im Schlafzimmer von
Y _________ und A _________ befunden. Erst die nachträglich durch eine Drittperson
avisierte Polizei hat zu einem Einlenken geführt. Die Vorinstanz hat Z _________ und
Y _________ wegen der zunächst verweigerten Rückgabe des Ausweises und den ein-
hergehenden Gewalthandlungen vom 3. Januar 2020 zu Recht wegen Nötigung verur-
teilt (S. 465 f. E. 3.10.4).
Der Beschuldigte hat der Betroffenen auch nach diesem Vorfall mit Gewalt gedroht, so-
fern sie ihn verlässt. Dies ist während der Beziehung wiederholt passiert. Das Kantons-
gericht vermag nicht nachzuvollziehen, ab wann X _________ in Erwägung gezogen
hat, sich von ihrem Partner zu trennen. Es fehlt somit ein hinreichend nachgewiesener
Zusammenhang zwischen diesen Drohungen des Angeklagten, seiner Partnerin Gewalt
anzutun und einer vereitelten Trennung. Auch diese Drohungen haben vielmehr dazu
gedient, die Drucksituation gegenüber der Partnerin aufrecht zu erhalten, damit sie nicht
mehr Freiheiten einfordert. Derlei Aussagen werden mithin, wie dies bereits für andere
vergleichbare Nötigungen der Fall gewesen ist, durch die Verurteilung wegen qualifizier-
ter Freiheitsberaubung konsumiert. Die Vorinstanz hat diesbezüglich gemäss obigen
rechtlichen Ausführungen richtig festgehalten, ein Freispruch müsse im Judikatum nicht
festgehalten werden, weil der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung zur
qualifizierten Freiheitsberaubung erschöpfend erledigt wird.
3.5 Versuchte Körperverletzung vom Dezember 2019
Die Privatklägerin habe die Kinder an einem Morgen im Dezember 2019 für die Schule
vorbereitet. Der jüngste Sohn habe geweint, was zu einer Verzögerung geführt habe.
Z _________ sei wütend geworden, habe eine Zigarette aus dem Mund genommen und
diese auf dem Unterarm seiner Partnerin ausdrücken wollen. Diese habe das Rauch-
zeug an sich nehmen können, bevor dieses ihren Unterarm berührt habe, es auf den
Boden geworfen und ausgetreten (S. 458 E. 3.8.1).
Die Staatsanwältin spricht die Privatklägerin auf eine Behauptung des Sohnes an, wo-
nach Z _________ eine Zigarette auf dem Arm der Betroffenen «ausgedrückt» (Staats-
anwaltschaft S. 98 F. 43). Wie nachfolgend ersichtlich, ist diese suggestive Behauptung
der Strafverfolgungsbehörde falsch, der Sohn hat in Tat und Wahrheit gesagt, der Part-
ner habe eine Zigarette auf dem Unterarm ausdrücken wollen, d.h. es wäre beim Ver-
sucht geblieben. Die Betroffene antwortet vorab, der Beschuldigte habe eine Zigarette
auf ihrem Arm ausgelöscht (Staatsanwaltschaft S. 99 A. 45). Sie korrigiert aber bereits
in den nächsten Antworten, sie habe keine Narbe, weil sie ihm die Zigarette noch recht-
zeitig aus der Hand geschlagen habe. Es sei zu keiner Berührung gekommen (Staats-
anwaltschaft S. 99 A. 46 f.). Die Beschuldigte gibt vor Kantonsgericht an, der Partner
habe dies versucht. Sie habe diesen Vorfall anfänglich vergessen, sich aber später wie-
der daran zu erinnern vermögen. Sie wisse nicht mehr, warum er nervös gewesen sei
(S. 940 A. 31). Auch diese Aussagen wirken erlebnisbasiert, zumal die Staatsanwältin
vorab ein vollendetes Delikt suggeriert und die Betroffene dies in der gleichen Einver-
nahme korrigiert und dabei unbewusst die Aussage des Sohns bestätigt.
Z _________ bestreitet den Vorfall (Staatsanwaltschaft S. 144 A. 72 ff.).
Der Sohn gibt bei der Befragung kurz vorher an, die Eltern hätten sich gegenseitig ge-
schlagen (09:47:18). Dies erweckt den Eindruck von Neutralität. Die nächste Frage lau-
tet, ob jemand jemandem weh getan habe, worauf der Sohn unter Zuhilfenahme seiner
Hand erklärt, Z _________ habe eine Zigarette auf dem Unterarm der Mutter ausdrücken
wollen, worauf diese das Rauchzeug entfernt habe. Diese habe nicht zum Arzt gemusst
(09:48:19). Die Aussage des Sohns bildet in diesem Fall entscheidendes Beweismittel,
zumal diese, wie die Vorinstanz richtig festhält, spontan und von sich aus erfolgt (S. 458
A. 3.8.3). Der Sohn ist mitnichten von der Mutter zu einer Falschaussage beeinflusst
worden, zumal sie sich erst an den Vorfall erinnert, als die Staatsanwältin sie auf die
Aussage des Sohns aufmerksam macht und das Kind bei seiner Einvernahme kurz vor-
her noch beide Eltern belastet.
Das Ausdrücken einer Zigarette auf der Haut verursacht Schmerzen und Verletzungen,
die eine gewisse Zeit brauchen, bevor sie verheilen. Narben können sichtbar bleiben.
Ein solcher Vorgang bildet eine einfache Körperverletzung (Urteil des Zürcher Oberge-
richts SB190574 vom 14. Mai 2020 E. 4.3.5). Die Privatklägerin hat die Intention von
Z _________ zu unterbinden vermocht, indem sie ihm das glühende Rauchmittel aus
der Hand geschlagen hat. Es liegt mithin, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat
(S. 458 f. E. 3.8.3), eine versuchte einfache Körperverletzung vor.
3.6 Vorfall vom 15. Juli 2020
Die Vorinstanz hat Z _________ nach einem Vorfall vom 15. Juli 2020 wegen versuchter
Tötung, Drohung, Körperverletzung und Tätlichkeiten verurteilt (S. 466 ff. E. 4).
3.6.1 Der Ablauf des Vorfalls vom 15. Juli 2020 ist strittig, weshalb die aktenkundigen
Beweismittel nachfolgend zu würdigen sind.
3.6.1.1 Die Polizei ist laut Bericht am 15. Juli 2020 um 23:57 über einen Vorfall mit
häuslicher Gewalt alarmiert worden, welcher um 23:50 stattgefunden habe (Polizei S. 3).
3.6.1.2 Die Akten enthalten Fotos vom Tatort am 16. Juli 2020 ab 10:00 Uhr (Polizei
S. 196). Dieser scheint seit dem Vorfall nicht aufgeräumt worden zu sein, die Wohnungs-
eingangstüre ist versiegelt (Polizei S. 199). Ein Bettrahmen liegt vor dem Ehebett auf
dem Boden (Polizei S. 207). Ein Möbelstück befindet sich im Wohnzimmer unmittelbar
neben der Balkontüre. Eine Blumenvase ist darauf ersichtlich, aber keine Früchte (S.
203). Der Balkon ist rund 1 Meter breit, darauf befinden sich je zwei schwarze und zwei
dunkelrote Stühle. Diese sind nicht umgeworfen worden (Polizei S. 205 f.). Die Besteck-
schublade in der Küche ist geöffnet (Polizei S. 209). Ein Klappmesser mit dunklem
Schaft ist ersichtlich, dieses liegt dem Gericht im Original vor (Polizei S. 216). Ein
schwarzes T-Shirt, welches der Beschuldigte bei seiner Verhaftung getragen haben soll,
ist ebenso fotografisch festgehalten worden (Polizei S. 218). Auch dieses liegt dem Kan-
tonsgericht im Original vor, es ist an einer Stelle beim Hals tatsächlich gerissen. Fotos
der von der Privatklägerin getragenen Jeanshose mit einem kleinen länglichen Loch
beim Hosenbund sind ersichtlich (Polizei S. 222 ff.). Die kriminaltechnische Abteilung hat
in diesem Bereich einen positiven Blutvortest Hemastix durchgeführt (Polizei S. 217 und
224).
Das Besteckregal in der Küche ist nach dem Vorfall offen geblieben. Die Akten enthalten
Fotos diverser Küchenmesser, die dort aufbewahrt worden sind und demjenigen Messer
entsprechen, mit welchem die Privatklägerin verletzt worden ist (Polizei S. 225). Zwei
davon verfügen über eine Spitze, die Klinge ist mindestens 10 cm lang, bevor ein höl-
zerner Griff folgt.
Der Beschuldigte hat in der Berufungsverhandlung ein Fotoalbum deponiert. Auch eine
Ablichtung des Wohnzimmers ist vorhanden, worauf wiederum das Möbelstück neben
der Balkontüre ersichtlich ist. Weder Früchte noch ein Messer sind darauf vorhanden.
Eine Fruchtschale mit Mandarinen, ohne Messer, befindet sich auf dem Tischchen, was
im Übrigen sinnvoller erscheint.
3.6.1.3
Beide Beteiligten haben zur Tatzeit weder Drogen- noch Alkohol konsumiert
(Polizei S. 43 und S. 51).
Der Angeklagte hat gemäss klinisch körperlichem Untersuchungsbericht vom 8. Sep-
tember 2020 (Staatsanwaltschaft S. 398) folgende Verletzungen aufgewiesen: Striemen-
förmige, teils mit braun-rotem Wundschorf versehene Hauteinblutungen beidseitig am
Hals und rechts des Kehlkopfs. Linienförmige Hauteinblutungen rückseitig am linken
Oberarm. Oberflächliche, randständig mit Epithelmoränen versehene Hautabschürfun-
gen innenseitig am linken Unterarm. Ein anderer Hergang, z.B. Autoaggression könne
nicht ausgeschlossen werden, selbst wenn die von Z _________ geschilderten Entste-
hungsmechanismen eine plausible Erklärung für die Verletzungen darstellen können
(Staatsanwaltschaft S. 406).
Die Mediziner haben bei der klinisch-körperlichen Untersuchung der Betroffenen festge-
stellt, dass der 1 cm lange Defekt am elastischen Bund der blauen Jeanshose anhand
der Lokalisation mit der Verletzung am linken Unterbauch korrespondiert (Staatsanwalt-
schaft S. 432 und S. 435). Die Verletzung am linken Unterbauch könne durch die Ein-
wirkung scharfer Gewalt wie die eines Messers resultieren. Eine Selbstbeibringung
könne aufgrund der Lokalisation der doch oberflächlichen Ausdehnung der Verletzung
an der linken Bauchhaut und des Fehlens von Abwehrverletzungen nicht ausgeschlos-
sen werden (Staatsanwaltschaft S. 435). Das darunterliegende Weichgewebe verursa-
che dem eindringenden Tatwerkzeug nach Überwindung des Widerstandes von allen-
falls getragener Kleidung und von der derb-elastischen Haut praktisch keinen Wider-
stand, sofern keine knöchernen Strukturen getroffen würden. Die Eindringtiefe (Stichka-
nallänge) sei deswegen für einen Angreifer, der im Rahmen eines dynamischen Tatge-
schehens eine zum Körper hin gerichtete Stichbewegung ausführt, praktisch nicht steu-
erbar. Die Durchtrennung der Bauchhaut mit Überwindung des durch X _________ ge-
tragene Kleidung lasse auf eine aktive Führung des Tatwerkzeugs schliessen (Staats-
anwaltschaft S. 435). Die 0.5 cm in das Unterhautfettgewebe reichende Verletzung habe
keine Lebensgefahr verursacht. Je nach Winkel und Wucht des Angriffs hätten aufgrund
der Verletzungslokalisation die inneren Organe Milz, Magen, Darm, Niere und Blutge-
fässe verletzt werden können, was eine Lebensgefahr hervorrufe. Die alleinige Eröffnung
der Bauchhöhle könnte bereits schwerwiegende Infektionen nach sich ziehen (Staats-
anwaltschaft S. 436). Hautunterblutungen am rechten Oberarm und linksseitig am Hals
können durch ein Zupacken mit der Hand verursacht worden sein (Staatsanwaltschaft
S. 437). Hautunterblutungen rechtsseitig am Gesäss können infolge eines Sturzes oder
infolge eines Schlages entstanden sein (Staatsanwaltschaft S. 436). Eine gemäss eige-
nen Angaben schmerzhafte Schwellung rechtsseitig im behaarten Scheitel könne Folge
einer stumpfen Gewalteinwirkung als auch durch das Packen an den Haaren verursacht
worden sein. Der geltend gemachte Faustschlag komme, sofern stumpfe Gewalteinwir-
kung vorliege, dazu eher in Frage als die Folge eines Sturzes vom Bett (Staatsanwalt-
schaft S. 432 und S. 437).
3.6.1.4
Die Vorinstanz hat aufgrund der Akten die getätigten Telefonate festgestellt.
Z _________ habe seinen Bruder K _________ zum ersten Mal um 23:51 angerufen.
Es habe insgesamt sieben Telefonate zwischen diesen zwei Personen gegeben, wovon
– wie nachfolgend ersichtlich – keine Rede ist. Die Polizei behauptet, der Vorfall sei eine
Minute vorher bereits abgeschlossen gewesen. Es drängt sich somit die Frage auf, ob
der Beschuldigte vorher noch andere Anrufe getätigt hat, die jedoch im jetzigen Verfah-
renszeitpunkt nicht mehr überprüft werden können.
3.6.1.5 K _________ gibt an, er sei von seinem Bruder gegen 23:30 Uhr angerufen
worden. Dieser habe ihn gebeten, zu ihm zu kommen, ohne zu erklären, warum (Polizei
S. 167 A. 6 und S. 169 A. 28). Die Stimme habe normal und ruhig geklungen (S. 171 A.
54). Dies widerspricht der nachfolgend wiedergegebenen Aussage des Beschuldigten,
wonach er ihn um Hilfe gebeten habe.
K _________ sei zur Wohnung gefahren und habe sich in der Wohnung umhergeschaut.
Der Angeklagte sei nicht dort gewesen. Die Polizei sei nach 15 Minuten gekommen (Po-
lizei S. 167 A. 6). Er sei gegen 23:30 angekommen, der Anruf sei also früher erfolgt
(Polizei S. 168 A. 12). Der Bruder ist, gemäss späterer Antwort, doch nicht in der Woh-
nung gewesen (Polizei S. 168 A. 11), zumal er sonst gegen ein gerichtliches Kontakt-
verbot verstossen hätte (Polizei S. 168 A. 13).
Es ist, wie sich im Verlauf der Befragung herausstellt, in der Nacht zu einer Vielzahl von
Anrufen zwischen den Brüdern gekommen, was K _________ zunächst bestreitet (S.
170 A. 31 ff.).
Die Aussagen des Bruders widersprechen denjenigen von Z _________ und die be-
haupteten Telefone passen zeitlich nicht mit denjenigen überein, die von der Untersu-
chungsbehörde festgestellt worden sind. Es muss jedoch nicht abschliessend geklärt
werden, ob nicht noch frühzeitiger Telefonate zwischen den beiden Brüdern durchgeführt
worden sind. Entscheidend ist die Feststellung, die Aussage des Bruders habe einen
geringen Beweiswert.
3.6.1.6 Die Schwester M _________ hat den Angeklagten am 16. Juli 2020 um 04:55
auf den Polizeiposten in Brig begleitet. Dieser habe sie angerufen. Ihr Mobiltelefon sei
kaputt, weshalb es nicht abspeichere, wenn jemand anrufe. Die entsprechende Liste
werde automatisch gelöscht (Polizei S. 162 A. 13).
Eine Person, die «total fertig sei» und sich umbringen wolle, bringe die Auskunftsperson
zur Polizei (Polizei S. 163 A. 24). Eine solche Äusserung erscheint fragwürdig, in einer
solchen Situation würden normalerweise die Familienmitglieder oder das Spital avisiert.
Die Behauptung, Z _________ habe seiner Schwester nicht erklärt, was er gemacht
habe, bevor sie ihn zur Polizei begleitet habe, erscheint unrealistisch (Polizei S. 163 A.
24 f.). Auch diese Aussage hat wenig beweiswert.
3.6.1.7 Der Sohn erzählt bei seiner Befragung von sich aus, der Vater habe der Mutter
das Messer in den Bauch gesteckt und sei deswegen im Gefängnis (Sohn 10:49:30). Er
habe dies beobachtet (Sohn 10:50:56). Seine Eltern seien im Elternzimmer gewesen.
Sie hätten sich dort gestritten und geschlagen (Sohn 10:51:30). Er habe ferngesehen.
Die Eltern hätten sich ins Zimmer begeben, die Türe geschlossen und dort gestritten.
Sie hätten das Bett beschädigt (Sohn 10:52:50). Die Mutter sei zuerst im Zimmer gewe-
sen und habe das Kleinkind beruhigt. Der Vater habe ferngesehen (Sohn 10:54:40). Der
Vater habe zu schreien begonnen (Sohn 10:56:00). Er sei böse gewesen, weil die Mutter
seiner Partnerin dafür gesorgt habe, dass der Vater ins Fernsehen in Albanien gekom-
men sei (Sohn 10:56:09). Er habe gesehen, wie sein Vater seine Mutter auf dem Balkon
mit dem Messer gestochen habe (Sohn 10:58:10). Die Kinder hätten geweint. Er habe
gesehen, wie der Vater auf die Mutter eingestochen habe (Sohn 10:58:50). Er habe ein-
mal zugestochen und ein zweites Mal versucht, aber da habe ihn die Betroffene wegge-
stossen (Sohn 10:59:10). Er habe mit der rechten Hand zugestochen (Sohn 10:59:35)
und zwar im Bauch (Sohn 11:00:00). Die Mutter hat auf dem Balkon geschrien, man solle
die Polizei holen (Sohn 11:00:30). Sie habe sich ein wenig am Bauch verletzt (Sohn
11:00:50; das Kind zeigt auf die falsche Körperseite). Der Vater habe ein Küchenmesser
benutzt (Sohn 11:01:00). Das Kind beginnt spontan zu korrigieren, beim Vorfall seien
zwei Messer benutzt worden, das erste sei von der Mutter weggeworfen worden (Sohn
11:01:27). Der Vater habe das andere Messer mitgenommen und irgendwo weggewor-
fen (Sohn 11:02:27). Der Vater habe das zweite Messer in der Küche geholt, nachdem
die Privatklägerin das erste weggeworfen habe (Sohn 11:03:00). Die Kinder seien wäh-
rend des Messervorfalls bei der offenen Balkontüre gewesen und hätten dort geweint
(Sohn 11:06:15 ff.). Der Knabe bestätigt nach Ansicht von ihm vorgelegten Fotos, das
zum zustechen verwendete Messer habe sich im Küchenregal befunden (Sohn
11:08:15). Der Sohn sei aufgewacht, als der Vater den Vorwurf wegen des Fernsehens
gemacht habe (Sohn 11:12:00). Er habe bei diesem Vorfall nur von der Messerverlet-
zung Kenntnis erhalten (Sohn 11:15:14). Die Mutter sei in der Wohnung nicht gestürzt
(Sohn 11:16:25). Der Vater habe sich selbst am Hals gekratzt, das habe seine Mutter
ihm gesagt. Seine Mutter habe nichts gemacht (Sohn 11:23:10). Er habe erst nach der
Anwesenheit der Polizei das beschädigte Bett festgestellt und auch nicht gehört, wie
dieses während des Streits kaputtgegangen sei (Sohn 11:25:00).
Das Kind wirkt im Verlauf der Befragung ermüdet. Die Privatklägerin gibt am 27. Juli
2020 an, ihr Sohn habe die Übersetzerin nicht immer gut verstanden (Polizei S. 95
A. 62). Das scheint beim Betrachten der Videoaufnahmen nachvollziehbar, zumal es zu
zahlreichen Nachfragen kommt.
Der Sohn wird mit Sicherheit die Angelegenheit mit seiner Mutter besprochen haben,
bevor er einvernommen worden ist. Derlei liegt in der Natur der Sache. Die Aussage, der
Vater habe sich selbst gekratzt, stammt z.B. aus solchen Besprechungen. Die Aussagen
sind durchaus mit Vorsicht zu würdigen, allerdings hinterlässt das Kind nicht den Ein-
druck, seinen Vater wider besseren Wissens belasten zu wollen. Es weiss zum Beispiel
nicht, was sich im Elternschlafzimmer in einer früheren Phase der Streitigkeit abgespielt
hat.
Der Sohn gibt an, den Vorfall auf dem Balkon beobachtet zu haben. Er hat sich gemäss
übereinstimmender Aussage der Eltern zu Beginn des Konflikts im Wohnzimmer befun-
den. Es erscheint demnach glaubwürdig, dass er sich danach nicht ins Kinderzimmer
begibt, wie Z _________ behauptet, sondern die höchstemotionale Streitigkeit beobach-
ten will.
Der Sohn bestätigt, der Vater habe einmal zugestochen und derlei ein zweites Mal ver-
sucht. Er bestätigt ausserdem, sein Vater habe das zweite Messer in der Küche geholt.
Das Kind kann zu diesem Zeitpunkt der Befragung nicht wissen, dass er mit diesen Ant-
worten Äusserungen seiner Mutter bestärkt, welche denjenigen des Vaters widerspre-
chen. Auch dies verstärkt die Glaubwürdigkeit der Aussage.
3.6.1.8 Die Privatklägerin erzählt am 20. Juli 2017, sie hätte am 16. Juli 2020 einen
Termin mit einer Mitarbeiterin der Opferhilfe gehabt. Diese hätte die Polizei alarmiert,
falls jene nicht aufgetaucht wäre. Der Angeklagte hätte nicht auf ihr Handy zugreifen
dürfen. Dieser habe aber am betreffenden Abend das Telefon genommen und die Num-
mern von Mutter und Schwester gelöscht. Er habe danach die Kontakte auf Facebook
spioniert. Sie habe die Kinder ins Bett gebracht und sei selbst schlafen gegangen (Polizei
S. 77 A. 13). Die weiteren Erzählungen erfolgen mehrheitlich in freier Rede und werden
nur wenig von Fragen unterbrochen. Sie habe das jüngste Kind ins Bett gebracht, die
anderen hätten mit ihrem Vater vor dem Fernseher gesessen. Dieser habe erneut den
Facebook-Account untersucht und festgestellt, dass die Privatklägerin Personen ge-
sucht habe. Er habe daraus geschlossen, diese habe die Personen auch kontaktiert,
Videos sowie Fotos ausgetauscht sowie ihren Körper gezeigt. Sie bestritt dies ihm ge-
genüber, was er jedoch nicht richtig wahrgenommen habe. Er habe sich ungewöhnlich
verhalten. Er habe ein goldenes Klappmesser auf sich getragen. Er sei an diesem Tag
bei seinem Vater gewesen. Sie habe ihn gefragt, warum er das Messer mit sich nehme.
Der Angeklagte habe geantwortet, er wolle damit nur ein bisschen spielen. Sie vertrete
hingegen die Auffassung, er habe dies getan, um sie zu töten. Er sei nach dem Durch-
suchen des Handys zu ihr ins Schlafzimmer gelangt, wo sie auf dem Bett gelegen sei.
Er sei schreiend eingetreten und habe gefragt, was sie angestellt habe. Sie habe geant-
wortet, es sei nichts, sie habe nur Namen eingegeben. Er habe dies nicht akzeptiert, das
Klappmesser genommen und ihr an den Hals gehalten. Sie habe ihn gebeten, damit
aufzuhören, sie hätten drei gemeinsame Kinder. Dies sei ihm egal gewesen. Er habe
dann das Messer weggelegt, sie mit der rechten Hand am Hals gehalten und mit der
linken Hand an den Kopf geschlagen. Sie sei nur im BH und in den Unterhosen im Bett
gelegen. Er habe sie am BH vom Bett auf den Boden gezogen. Sie habe ihn gebeten,
aufzuhören und sei plötzlich mit nacktem Oberkörper dagestanden. Er habe zugelassen,
dass sie sich anziehe und danach am rechten Oberarm gepackt und in die Küche ge-
zerrt. Er habe gesagt, er wolle ein anderes Messer holen um sie zu töten (Polizei S. 78
A. 22). Er habe den Kindern gesagt, er werde die Mutter in den Keller bringen und sie
töten (Polizei S. 78 A. 23). Er habe sie nicht in die Küche zerren können, sie habe ihn
weggestossen, sei auf den Balkon gerannt und habe sich dort mit beiden Händen am
Geländer festgehalten. Z _________ sei auf sie zugekommen. Sie habe einem Mann im
Restaurant im Erdgeschoss zweimal gebeten, die Polizei zu rufen. Ihr Partner habe wü-
tend festgestellt, jetzt rufe der Mann die Polizei. Der Angeklagte werde sie jetzt töten. Er
sei auf sie zugekommen, habe sie am Kopf gepackt und versucht, sie zurück in die Woh-
nung zu zerren. Sie habe sich ein wenig losreissen können und einen schwarzen Stuhl
gepackt, der auf dem Balkon gestanden sei und diesen gegen den Angreifer geworfen.
Dieser sei in die Küche gelaufen um ein anderes Messer zu holen und danach wieder
auf den Balkon zurückgekehrt. Er habe sie erneut am Kopf gepackt und zuzustechen
versucht. Sie habe ein wenig zurückweichen können und sei deswegen nur schwach
von der Messerspitze getroffen worden. Es habe deswegen an ein Loch in ihren Hosen.
Sie habe den Beschuldigten zurückgeschoben und dieser habe sich wieder in der Woh-
nung befunden. Z _________ sei plötzlich sehr verwirrt gewesen und habe sich gefragt,
was er angestellt habe. Er habe sich in diesem verwirrten Zustand zu den Kindern be-
geben. Sie habe ihn gefragt, was er eigentlich machen wolle und darauf hingewiesen,
dass er sie verletzt habe. Sie habe die Chance genutzt, um nach draussen zu rennen.
Sie sei direkt zum Restaurant gelaufen. Er habe ihr noch angedroht, sie in den Keller zu
bringen und vor den Kindern zu töten. Er habe, bevor er das Messer in der Küche geholt
habe, seinen Vater angerufen und diesem angekündigt, er mache jetzt sein Ding. Er
werde seine Partnerin töten. Er habe ausserdem ihrem Sohn angekündigt, die Privatklä-
gerin in den Keller zu bringen und dort zu töten. Das Kind solle den Grossvater anrufen,
wenn etwas passiere (S. 78 f. A. 24). Sie habe sich im Restaurant auf einen Stuhl ge-
setzt, geweint und gemerkt, dass sie blute. Die Polizei sei noch nicht da gewesen, die
Geschwister des Partners seien aber eingetroffen. Sie hätten gefragt, wo Z _________
sei, was sie jedoch nicht habe beantworten können. Dieser sei weggelaufen und die
Kinder hätten sich alleine in der Wohnung befunden. Der Bauch habe ihr wehgetan. Die
Polizei und die Ambulanz seien eingetroffen. Sie sei später, gemeinsam mit den Kindern,
von der Ambulanz wegtransportiert worden (Polizei S. 79 A. 25). Der Streit habe um
20:00 Uhr begonnen. Z _________ habe ihr Mobiltelefon gehalten und sei sehr nervös
gewesen. Er habe dieses ständig kontrolliert und gedroht, er würde sie umbringen, wenn
er etwas finden würde. Er habe ihr ausserdem angekündigt, zwei gemeinsame Sexvi-
deos auf das Internet zu stellen und zur Familie der Partnerin zu senden (Polizei S. 79
A. 27). Die Privatklägerin markiert auf einem Fotoblatt mit dem Küchenbesteck ein ver-
gleichbares Messer (Polizei S. 79 A. 28 und S. 83). Z _________ habe mit dem Messer
eine aktive Bewegung gegen sein Opfer vollzogen. Er habe seit einer Woche nach Grün-
den gesucht, sie zu verletzen (Polizei S. 79 A. 31). Z _________ habe ihr wiederholt
gedroht und auch seinem Vater angekündigt, sie zu töten (Polizei S. 79 A. 32 f.). Die
Betroffene wird anschliessend auf das auf dem Vorplatz gefundene Klappmesser auf-
merksam gemacht. Sie gibt an, es vom Balkon hinuntergeworfen zu haben und zwar
nach einem Gespräch, bei welchem sie ihren Partner gebeten hatte, ihr die Waffe zu
übergeben. Er habe sie anschliessend gefragt, warum sie dies getan habe (Polizei S. 80
A. 36). Die Privatklägerin ist zunächst nicht im Stande, das Klappmesser auf dem Foto
zu identifizieren, weil sie glaubt, dieses habe einen goldenen Griff gehabt (Polizei S. 80
A. 37 ff.). Z _________ habe dieses Messer zugeklappt in der Hand gehalten, als er den
Balkon betreten habe. Diese Phase mit dem Klappmesser habe sich vor dem Zustechen
ereignet (Polizei S. 80 A. 40). Sie habe den Beschuldigten nicht gekratzt, er habe sich
dies möglicherweise selbst zugefügt (Polizei S. 81 A. 47).
Es fällt bei dieser Aussage auf, dass die Privatklägerin sich bei diesem dynamischen
Geschehen nicht mehr an alle Phasen zurückzuerinnern vermag. Sie muss von der Po-
lizei an den Vorfall mit dem Klappmesser erinnert werden, bevor sie dazu aussagt. Sie
erwähnt andererseits Details, versucht den Angeklagten nicht übermässig zu beschuldi-
gen und ist im Stande, die Ereignisse nicht nur chronologisch wiederzugeben, sondern
auch Zwischenbemerkungen einzuschieben.
Die Privatklägerin wird am 27. Juli 2020 zum zweiten Mal zu diesem Vorfall befragt,
nachdem sie zwischenzeitlich die ehemalige Familienwohnung betreten hatte, um Klei-
der zu holen (Polizei S. 88 A. 1). Die Polizei hatte seither ein Messer vermisst, wobei
sich nachträglich herausstellt, dass die Privatklägerin indessen zum Tatort zurückge-
kehrt und dieses dort benutzt hatte, um Kinderkleider zuzuschneiden. Das Messer wurde
entsprechend in der Wohnung im Kinderzimmer gefunden (Polizei S. 62). Die Privatklä-
gerin gibt einleitend zu bedenken, sie könne in den Nächten nicht schlafen und sei sehr
durcheinander. Der Sohn sitze starr vor dem Essen (Polizei S. 90 A. 17). Der Angeklagte
sei am Tatabend sehr aufgeregt ins Schlafzimmer gelangt und habe ihr das Messer an
den Hals gehalten (Polizei S. 92 A. 35). Er habe das Messer in der rechten Hand gehal-
ten und die Privatklägerin sei schon im Halbschlaf gewesen. Sie habe einen Schlag an
den Kopf verspürt und sei dadurch zusätzlich verwirrt worden (Polizei S. 92 A. 36). Sie
habe die Augen nicht geöffnet gehabt (Polizei S. 93 A. 38). Er habe beim Betreten des
Zimmers laut geschrien. Sie habe das Messer am Hals gespürt und danach die Augen
geöffnet und mit ihm gesprochen. Sie habe ihn gefragt, was das solle, sie hätten doch
drei Kinder (Polizei S. 93 A. 39). Ihr Partner habe ihr vorab das Messer an den Hals
gehalten und während sie gesprochen hätten, sie gepackt und danach mit der Faust an
den Kopf geschlagen (Polizei S. 93 A. 40). Die Betroffene sei daraufhin vom Bett gefallen
und das Frontstück der Liegestätte sei umgefallen (Polizei S. 93 A. 40). Das Klappmes-
ser habe den Hals eher mit der Klinge berührt (Polizei S. 93 A. 41 f.). Der Angeklagte
habe das Messer gegen den Hals gehalten, aber nicht in diese Richtung gedrückt (Poli-
zei S. 93 A. 43). Es wären sonst sicher Schnittspuren vorhanden (Polizei S. 93 A. 44).
Die Beschuldigte fügt mitten während der Befragung ein, etwa einen Tag vor dem Vorfall
habe sie auf Video sagen müssen, sie werde dem Privatkläger den gemeinsamen Sohn
überlassen. Die anderen Kinder hätten ihn nicht interessiert (Polizei S. 93 A. 45). Solche
Ausschweifungen bilden in diesem Fall ein spezielles Glaubwürdigkeitskriterium, weil es
für die Betroffene schwierig sein dürfte, Mitten in einer Lüge einen solchen Gedanken-
gang einzufügen. Z _________ habe anschliessend das Klappmesser in den Hosensack
gesteckt, sie am Arm gepackt und in die Küche gezerrt. Sie habe sich zu befreien ver-
mocht und ihn erfolgreich gebeten, ihr diese Waffe zu übergeben (Polizei S. 93 A. 46).
Der Angeklagte habe einmal sehr stark rechts am Kopf geschlagen und sie dann beim
Hinterkopf an den Haaren gezogen (Polizei S. 94 A. 47 ff.). Sie habe nach dem Schlag
starke Schmerzen gefühlt und sei sehr durcheinander gewesen (Polizei S. 94 A. 53). Sie
sei zunächst auf der Seite gelegen, habe sich anschliessend auf den Rücken gewendet,
worauf er sie an den Haaren gepackt habe. Sie sei mit dem Kopf an die Front des Betts
geraten, worauf dieses beschädigt wurde und das Bestandteil umkippte (Polizei S. 94 A.
54). Sie sei danach auf den Boden gefallen und habe sich am Hinterkopf verletzt (Polizei
S. 94 A. 55). Die vordere Front der Liegestätte sei schon vorher beschädigt gewesen,
aber bei diesem Vorfall umgekippt (Polizei S. 94 A. 57). Er habe sie am BH gezogen,
worauf dieser riss. Er habe sie sich anziehen lassen, weil er gedacht habe, wenn er sie
umbringen werde, sei es besser, wenn sie angezogen sei (Polizei S. 95 A. 58). Er habe
sie am rechten Oberarm in die Küche zerren wollen. Sie habe dort Flecken (Polizei S. 95
A. 59). Sie habe sich losreisen können und sei weggelaufen. Er habe sie nicht gestossen
(Polizei S. 95 A. 60). Sie wisse nicht mehr, wo sich die Kinder aufgehalten hätten, könne
sich aber erinnern, dass sie geschrien und geweint hätten (Polizei S. 95 A. 61). Der
Polizist weist darauf hin, der Sohn habe gesagt, er habe sich bereits schlafen gelegt.
Diese Behauptung ist jedoch nur teilweise richtig, zumal der Sohn zu Beginn der Einver-
nahme Gegenteiliges behauptet hat und erst am Ende, als er Müde gewesen ist, derlei
angegeben hat. Die Privatklägerin hält daran fest, dass der Sohn vor dem Fernseher
gesessen habe (Polizei S. 95 A. 62). Z _________ habe sie mit einer Hand am Kopf
gehalten und mit der anderen zuzustechen versucht (Polizei S. 95 A. 63). Ihr Partner sei
nach dem Versuch, sie zu erstechen, in die Wohnung zurückgekehrt und habe sich ge-
fragt, was er tue. Sie sei ihm gefolgt, habe ihn weggestossen und sei Richtung Türe
hinausgelaufen. Er sei ihr gefolgt. Er habe seinem Sohn gesagt, er gehe die Mutter su-
chen, bringe sie in den Keller und werde sie dort töten (Polizei S. 95 A. 65). Sie habe auf
dem Balkon zurückweichen können, indem sie mit einem Fuss die Stühle verschoben
habe. Z _________ sei in die Wohnung zurückgekehrt und habe gefragt, was er gemacht
habe, nachdem sie ihn auf die Verletzung aufmerksam gemacht hatte (Polizei S. 95
A. 66). Der Partner habe das Klappmesser übergeben, nachdem sie den Restaurantbe-
sucher gebeten habe, die Polizei zu rufen. Sie habe den Angeklagten darauf aufmerk-
sam gemacht, dass die Polizei auftauchen könnte (Polizei S. 96 A. 67). Sie habe das
Messer alsdann sofort heruntergeworfen (Polizei S. 96 A. 69) und es nicht zur eigenen
Verteidigung gebraucht. Sie hätte zu wenig Kraft gehabt, er hätte es ihr ausserdem wie-
der wegnehmen können und sie habe ihn nicht verletzen wollen. Sie wollte, dass sie es
gut miteinander haben (Polizei S. 96 A. 70). Solche Erklärungen machen die Aussage
glaubwürdig, weil die Privatklägerin Überlegungen, die sie sich während des Angriffs
gemacht hat, wiedergibt. Sie behauptet vorab, die Kinder hätten die Phase auf dem Bal-
kon nicht beobachten können (Polizei S. 70 A. 75), was den Aussagen des Sohnes wi-
derspricht. Sie erklärt aber, sie habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Kinder kon-
zentrieren können und der Sohn sei möglicherweise bei der Balkontüre gestanden (Po-
lizei S. 97 A. 75 ff.). Die Beschuldigte wird daraufhin auf die Aussage des Sohns auf-
merksam gemacht, der Angeklagte habe zwei Mal zugestochen. Sie bestätigt dies, es
habe einen seitlichen Stichversuch in Hüfthöhe gegeben (Polizei S. 97 A. 76), sie habe
sich daran nicht zu erinnern vermocht (Polizei S. 97 A. 78 ff.). Der Angeklagte habe sie
nach Draussen verfolgt, bis sie zum Restaurant eingetreten sei (Polizei S. 97 A. 81 f.).
Der Beschuldigte sei nach dem Stich in den Bauch in die Wohnung zurückgekehrt, sei
verwirrt gewesen und habe zu sich selbst gesprochen. Sie habe diese Gelegenheit be-
nutzt, um an ihm vorbei nach Draussen zu fliehen (Polizei S. 97 A. 83). Sie könne sich
nur sehr schlecht an den zweiten Stichversuch zurückerinnern, sie habe in diesem Mo-
ment nur an die Flucht gedacht (Polizei S. 97 A. 83). Sie sei im Moment, da der Beschul-
digte das zweite Messer holen gegangen sei, selbst in die Wohnung zurückgekehrt um
ihr Mobiltelefon zu holen, weil der Mann im Restaurant nicht die Polizei geholt habe. Sie
sei danach wieder auf den Balkon geflüchtet. Der Angeklagte sei mit dem Küchenmesser
auf dem Weg zu ihr gewesen und habe laut geschrien, dass sie ihm das Telefon wieder-
gebe. Er habe es ihr aus der Hand gerissen (Polizei S. 98 A. 86). Sie habe es ihm frei-
willig gegeben (Polizei S. 98 A. 88).
Es bestehen im Vergleich zur ersten Befragung verschiedene Widersprüche und Präzi-
sierungen. Die Privatklägerin erklärt z.B., sie habe die Augen erst geöffnet, als der An-
geklagte ihr einen heftigen Schlag auf den Kopf verpasst und das Messer an den Hals
gehalten hatte. Die Umstände, wie sie genau aus dem Bett gefallen ist, sind unklar. Sie
will auch keinen schwarzen Stuhl mehr auf dem Balkon geworfen, sondern diesen einzig
zwischen sich und den Beschuldigten geschoben haben. Sie will vom Balkon in die Woh-
nung getreten sein, um das Mobiltelefon zu holen. Die Betroffene gibt an, der Angeklagte
habe sich nach draussen bis zum Restaurant verfolgt. Diese zweite Befragung enthält
deutlich weniger freie Rede und mehr Fragen. Die Privatklägerin bringt neue Details,
was sich auf die strukturiertere Einvernahme und auf Hinweise zu Aussagen ihres Soh-
nes zurückführen lässt. Der erste Schlag auf den Kopf, den die Betroffene noch im Halb-
schlaf erhalten haben will, bildet ein zusätzliches Argument, warum die Betroffene das
dynamische und dramatische Geschehen teils widersprüchlich darlegt. Sie gibt ausser-
dem nachvollziehbar an, in den vergangenen Tagen zu wenig geschlafen zu haben, was
erneut einen Einfluss auf ihr Aussagenverhalten haben kann. Es scheint schliesslich
beim Vorfall auf dem Balkon finster gewesen zu sein (Polizei S. 97 A. 75), was die Wahr-
nehmung zusätzlich beeinflusst.
Die Tatrekonstruktion ist filmisch festgehalten worden. Die zwei älteren Kinder haben
sich demnach zu Beginn des Streits im Wohnzimmer aufgehalten und ferngesehen. Das
jüngste Kind hat sich im Schlafzimmer in seinem Bettchen befunden (Rekonstruktion
00:13:17 ff.). Sie habe sich zunächst wie ihr Partner auf dem Wohnzimmersofa befunden
(Rekonstruktion 00:14:37). Sie habe in dem Moment noch kein Messer gesehen (Re-
konstruktion 00:16:00). Sie sei ins Bett gegangen, nachdem ihr der Partner verboten
habe, auf dem Fernseher ein Hochzeitsvideo zu schauen. Die Kinder seien da geblieben
(Rekonstruktion 00:17:58). Z _________ habe durchaus vorgängig mit dem Klappmes-
ser gespielt. Sie habe es aber nicht mehr gesehen, als er ins Zimmer hereingetreten sei
(Rekonstruktion 00:20:00). Die Privatklägerin habe sich auf die linke Seite des Betts ge-
legt, daneben befindet sich ein Kinderbett. Sie sei eingeschlafen (Rekonstruktion
00:34:14). Der Beschuldigte sei schreiend ins Schlafzimmer getreten, auf seiner Seite
neben dem Bett gestanden und habe ihr befohlen, einen Kontakt zu löschen (Rekon-
struktion 00:35:30). Sie habe gefragt, was sie löschen solle. Er habe das Handy Richtung
Unterseite des Betts weggeworfen und das Messer ergriffen (Rekonstruktion 00:39:50).
Er sei mit einem Knie auf das Bett gelangt und habe ihr die Klinge des Messers an den
Hals gehalten (Rekonstruktion 00:37:19). Sie habe ihn gefragt, was er da tue, sie hätten
immerhin drei Kinder (Rekonstruktion 00:37:50). Er habe sich daraufhin vor das Bett
bewegt, habe sie am Bein gepackt und gezogen. Der fordere Bettrahmen sei daraufhin
heruntergefallen (Rekonstruktion 00:38:50). Sie sei aufgestanden, worauf er ihren BH
zerrissen habe (Rekonstruktion 00:39:50). Sie habe vergessen zu erwähnen, dass er ihr
nach dem wütenden Betreten des Zimmers mit der Faust zunächst einen Schlag auf den
Kopf verpasst habe (Rekonstruktion 00:40:58), welche Phase nachfolgend nachgespielt
wird. Sie habe nach dem Aufstehen nicht gewusst was machen, der Schlag sei ziemlich
heftig gewesen (Rekonstruktion 00:44:30). Sie habe ihn gefragt, ob sie sich anziehen
könnte, was er bejahte. Sie habe sich dann angekleidet (Rekonstruktion 00:46:06). Er
habe sie danach am rechten Oberarm gepackt und in die Küche gezogen (Rekonstruk-
tion 00:46:48). Sie habe sich losgerissen und sei zum Balkon gelaufen (Rekonstruktion
00:48:00). Diese Videosequenz klärt die in der Berufungserklärung aufgeworfene Frage,
warum die Privatklägerin nicht aus der Wohnung geflohen ist, nämlich weil der Ange-
klagte im Moment, da sie sich losgerissen hat, im engen Flur Richtung Wohnungstüre
gestanden ist. Sie hätte nicht an ihm vorbeilaufen können. Einzig eine Flucht ins Wohn-
zimmer und von dort auf den Balkon war möglich. Die Betroffene begibt sich anschlies-
send über das Wohnzimmer zum Balkon und verschiebt die dortigen schwarzen Stühle.
Sie begibt sich zur nächstliegenden Aussenecke, Richtung Restaurant im Erdgeschoss
und hält sich mit beiden Händen am Geländer fest (Rekonstruktion 00:50:12). Er habe
sie am Arm zu packen und reinzuziehen versucht (Rekonstruktion 00:51:00). Sie habe
einen Mann im Restaurant um Hilfe gerufen (Rekonstruktion 00:52:15). Dieser habe sich
aber nicht bewegt (Rekonstruktion 00:52:50). Sie habe ihrem Partner vorgängig das
Messer abdingen können, indem sie ihm erklärt hatte, sie hätten doch drei gemeinsame
Kinder (Rekonstruktion 00:53:30). Sie habe die Waffe genommen und hinuntergeworfen
(Rekonstruktion 00:53:55). Der Angeklagte sei danach in die Küche gelaufen und habe
ein anderes Messer geholt (Rekonstruktion 00:55:20). Sie habe zwischenzeitlich ihr
Handy genommen und versucht, die Polizei anzurufen. Er habe dieses nach seiner
Rückkehr eingefordert (Rekonstruktion 00:56:30). Die Staatsanwältin macht sie darauf-
hin richtigerweise aufmerksam, der Angeklagte sei doch mit diesem Telefon ins Schlaf-
zimmer erschienen, wieso sie dieses nun im Wohnzimmer wieder habe behändigen kön-
nen (00:57:00). Die Privatklägerin erklärt dann, der Beschuldigte habe ihren Facebook-
Account auf seinem Handy gespeichert gehabt und die Löschung im Schlafzimmer über
sein eigenes Mobiltelefon gefordert (00:57:28). Dieser Teil des Vorgangs lässt sich nach
dieser Erklärung erneut nachvollziehen, zumal die Betroffene zu Beginn der Einver-
nahme erklärt hatte, ihr Mobiltelefon sei an der entsprechenden Stelle aufgeladen wor-
den. Es ist nun auch geklärt, warum der Beschuldigte später das Handy seiner Partnerin
besessen hat. Die Tochter habe mittlerweile das jüngste Kind geholt und alle hätten im
Wohnzimmer geweint (Rekonstruktion 00:59:18). Sie habe ihrem Partner auf dem Bal-
kon stehend das Handy übergeben, er sei noch im Wohnzimmer gestanden (Rekon-
struktion 01:01:25). Er habe das Telefon in seine Hosentasche gesteckt und sie habe
sich wieder zurück zum Balkongeländer begeben und dort festgehalten (Rekonstruktion
01:01:20). Sie habe den Mann im Restaurant erneut aufgefordert, die Polizei zu holen
und dieser sei irgendwann aufgestanden (Rekonstruktion 01:02:00). Die Betroffene er-
zählt, wie er dann mit dem Messer zugestochen habe, wobei sie sich nicht an Details
erinnern kann. Sie macht jedoch in diesem Moment der Rekonstruktion einen schockier-
ten Eindruck (vergleiche die Blicke der Privatklägerin bei dieser Sequenz 01:04:45 ff.).
Er sei ins Wohnzimmer getreten und sie haben ihn vom Balkon her gefragt, was er ihr
angetan habe (Rekonstruktion 01:10 30). Er habe sich mit beiden Händen am Kopf ge-
halten (Rekonstruktion 01:10:52). Er sei danach noch einmal nach Draussen gekommen
und sie habe in dem Moment mindestens einen der schwarzen Stühle umgestossen
(Rekonstruktion 01:06:45). Sie wisse nicht mehr genau, wo er gestanden sei, ihr Ge-
danke sei es jedoch gewesen, zu flüchten (Rekonstruktion 01:08:02). Sie sei an ihm
vorbeigestürmt und er habe erneut versucht, sie zu stechen (Rekonstruktion 01:08:22).
Sie sei an den Kindern vorbei nach Draussen gerannt (Rekonstruktion 01:09:09). Sie
könne sich in Bezug auf die Stühle nicht mehr genau erinnern, ob sie diese gegen ihren
Partner werfen wollte. Sie habe sich nur noch auf ihre Flucht konzentriert (Rekonstruk-
tion 01:10:16). Der älteste Sohn habe sich während des Streits wiederholt zum Vater
hinbewegt und versucht, diesen zurückzuhalten (Rekonstruktion 01:11:28). Der Ange-
klagte habe, bevor er sie verletzt habe, sein Handy genommen und ihrem Sohn mit der
Aufforderung gegeben, Y _________ anzurufen. Das Kind habe gesagt, es wisse nicht,
wie man das mache, worauf er selbst angerufen habe (Rekonstruktion 01:13:30). Er
habe seinem Vater die Tötung angekündigt (Rekonstruktion 01:14:30). Die Privatkläge-
rin begibt sich bei der Frage, ob der Sohn den Tötungsversuch habe beobachten kön-
nen, an eine Stelle, wo sie den Sohn vermutet. Sie beantwortet die Frage anschliessend
mit ja (Rekonstruktion 01:16:40). Es ist für das Gericht glaubwürdig, dass sich der Sohn
in einer solchen Situation für den Vorgang interessiert und nicht einfach starr auf dem
Sofa sitzen bleibt oder sich gar ins Zimmer zurückzieht. Es ist naheliegend, dass das
Kind den Vorgang beobachtet. Die Betroffene erklärt auch, wie das Mobiltelefon des
Angeklagten nach dem Vorfall im Schlafzimmer von diesem mitgenommen worden sei.
Das ist ebenso realistisch, zumal sich die Betroffene dort angezogen hat und der Be-
schuldigte über genug Zeit verfügt hat, es wieder zu behändigen (Rekonstruktion
01:18:24). Er habe das Handy nach dem Anruf bei seinem Vater auf den Wohnzimmer-
tisch gelegt und das Mobiltelefon seiner Partnerin mitgenommen (Rekonstruktion
01:18:45). Der Angeklagte sei ihr mit dem Messer in der Hand im Stiegenhaus nachge-
laufen (Rekonstruktion 01:22:25). Mehrere Geschwister des Angeklagten seien noch vor
der Polizei auf Platz erschienen. Der Angeklagte habe diese wohl angerufen (Rekon-
struktion 01:27:45). Sie seien möglicherweise alle beim Vater gewesen (Rekonstruktion
01:28:00).
Die Befragung der Privatklägerin dauert ungefähr doppelt so lang wie diejenige des An-
geklagten. Diese bedarf allerdings einer Übersetzung.
Die Beschreibungen enthalten durchaus Widersprüche, was aber, wie bereits erwogen,
erklärbar ist. Es fällt auf, wie sich mehrere komplizierte Zusammenhänge (z.B. Standort
der beiden Mobiltelefone; Flucht auf den Balkon statt zum Wohnungsausgang) im Rah-
men der Rekonstruktion erklären lassen. Die Betroffene beschreibt für die strafrechtliche
Beurteilung unwichtige Details, die jedoch für sie sehr relevant sind (z.B. die Passivität
des gerufenen Restaurantgastes). Die Aussagen der Betroffenen erscheinen insgesamt
sehr glaubwürdig.
3.6.1.9 Der Beschuldigte postuliert in der Hafteröffnungseinvernahme, er habe die Part-
nerin, welche ihn angegriffen habe, von vorne gestossen. Sie habe sich ins Messer ge-
stürzt. Er habe ihr nur Angst machen wollen (S. 232 A. 3). Er habe die Privatklägerin nie
verletzen wollen (S. 235).
Er ist gemäss Aussage vom 21. Juli 2020 seit der Neuaufnahme des Zusammenlebens
überzeugt, von seiner Partnerin betrogen worden zu sein. Sie habe mit Personen ge-
sprochen und geschrieben (Polizei S. 111 A. 17 ff.). Es ist unstrittig, dass der Angeklagte
vor den Gewalthandlungen das Mobiltelefon seiner Partnerin, namentlich die Facebook-
App überprüft hat (Polizei S. 112 A. 24 ff.). Er habe am 15. Juli 2020 durchaus von der
Sitzung mit der Opferhilfe vom nächsten Tag Kenntnis gehabt und gewusst, dass diese
die Polizei einschaltet, wenn seine Partnerin nicht erscheint (S. 113 A. 34 ff.). Er habe
sich gefragt, was er getan habe, als die Betroffenen laut aufgeschrien habe. Sie sei wei-
nend aus der Wohnung gerannt (S. 113 A. 38). Dieser Phase des Vorfalls wird auch von
der Privatklägerin so umschrieben. Er habe versucht, mit dem Messer seiner Partnerin
Angst einzujagen. Diese sei mit dem Bauch vor zum Messer gerückt (S. 114 A. 43). Er
habe ihr Angst machen wollen, nachdem er erkannt habe, was sie mit ihrem Mobiltelefon
gemacht habe (S. 114 A. 45). Er habe die Wohnung kurz nachdem sie weggelaufen sei,
ebenso verlassen (S. 115 A. 52). Er habe Angst vor sich selbst gehabt, weil er nicht
genau gewusst habe, was er gemacht habe (S. 115 A. 53). Sie seien alle im Wohnzim-
mer gewesen und hätten ferngesehen. Er habe das Mobiltelefon kontrolliert und seine
Partnerin gefragt, wer das sei. Sie habe nichts geantwortet, ihn angegriffen, sein T-Shirt
zerrissen und um den Hals gekratzt. Er habe sie daraufhin am Hals gepackt und wegge-
stossen. Er habe daraufhin das Messer, welches auf einer Kommode gelegen habe ge-
packt und ihr gedroht, sie solle ihn nicht anlügen. Er habe das Messer vor sich gehalten
und den Arm angewinkelt gehabt. Sie habe ihm geantwortet, dass dies ihn nicht zu inte-
ressieren hätte. Sie sei danach Bauch voran gegen die Messerspitze gestossen, habe
zu weinen begonnen und sei weggelaufen (Polizei S. 116 A. 60). Die Polizei beginnt den
Angeklagten daraufhin mit objektiven Beweismitteln zu konfrontieren, worauf er seine
Version wiederholt anpassen muss. Die wichtigsten Bemerkungen und Anpassungen
seien nachfolgend erwähnt:
Die Kinder seien im Zimmer gewesen. Die Polizei fragt daraufhin, ob sich diese nicht
im Wohnzimmer aufgehalten hätten. Sie hätten Angst bekommen, als es laut gewor-
den sei und sie seien selbst ins Schlafzimmer gegangen (Polizei S. 122 A. 130 ff.).
Der Angeklagte ist sich nicht sicher, ob das ihm fotografisch vorgelegene T-Shirt
dasjenige ist, welches er getragen habe. Er erkennt nämlich nicht, ob es zerrissen
ist (Polizei S. 116 A. 64 und S. 126). Ein Riss beim Kragen Richtung Bauch liegt
tatsächlich vor.
Er habe die Privatklägerin nicht Richtung Boden gezogen, wohl aber am BH. Das sei
im Schlafzimmer geschehen. Er habe vorgängig nichts über den Streit im Schlafzim-
mer erzählt, weil es dort keinen Streit gegeben habe. Er habe sie am BH gezogen,
damit sie zu ihm ins Wohnzimmer komme und dort mit ihm spreche (Polizei S. 118
A. 80 ff.).
Der Angeklagte habe seiner Partnerin kein Messer an den Hals gehalten (Polizei
S. 117 A. 79).
Das Klappmesser habe in einer Schublade des Schminkschranks im Schlafzimmer
gelegen (Polizei S. 118 A. 87 ff.). Seine Partnerin habe das Klappmesser genommen,
als sie im Schlafzimmer gewesen sei, um es vom Balkon zu werfen und jemanden
um Hilfe zu bitten (Polizei S. 119 A. 93). Sie habe gewusst, dass er wegen der Fa-
cebook-Kontakte wütend gewesen sei und sie zur Rede stellen wollte. Sie habe da-
raufhin das Messer aus der Schublade genommen und über den Balkon geworfen
(Polizei S. 119 A. 95).
Er wisse nicht mehr, ob er zum Erschrecken das Klappmesser benutzt habe (Polizei
S. 117 A. 75 und A. 78).
Das Messer habe auf der Kommode gelegen und er habe es genommen, um ihr
Angst zu machen (Polizei S. 117 A. 74). Die Privatklägerin sei auf den Balkon gelau-
fen, um Hilfe zu rufen, nachdem er sie mit dem Messer erschreckt hätte. Sie sei
danach näher an das Messer gekommen und aus der Wohnung gelaufen (Polizei S.
118 A. 90). Er habe das Besteck auf der Kommode genommen, um ihr Angst einzu-
jagen. Sie hätten sich im Wohnzimmer befunden (S. 119 A. 91). Er habe das Messer
in der Hand gehalten und der Arm sei locker und angewinkelt gewesen. Sie sei mit
ihrem Bauch entgegengekommen (S. 119 A. 92). Beide hätten sich auf dem Balkon
befunden (Polizei S. 119 A. 98). Sie seien auf dem Balkon gestanden, als er ihr mit
dem Messer Angst eingeflösst habe. Sie sei mit dem Bauch zum Messer gelangt,
habe geschrien und sei dann geflohen (S. 119 f. A. 100). Sie sei sofort auf das Mes-
ser zugelaufen und habe sofort zu schreien begonnen (S. 120 A. 102).
Er habe nie versucht, seine Partnerin mit dem Messer zu stechen (S. 120 A. 105) sie
nie töten wollen und auch nicht entsprechendes angekündigt (S. 122 A. 124 ff.).
Er wisse nicht, woher das Loch in den Hosen seiner Partnerin stamme (Polizei S. 120
A. 110; S. 121 A. 113).
Der Vorfall ist dynamisch, der Beschuldigte verfügt über eine geminderte Intelligenz, die
Privatklägerin gibt an, er habe während der Gewalttätigkeit einen verwirrten Eindruck
hinterlassen. Widersprüche in den Aussagen wären in Anbetracht dieser Umstände
durchaus erklärbar. Vorliegende Äusserungen sind jedoch merkwürdig (gewollte Eigen-
verletzung der Partnerin; Behändigung und Wurf des Klappmessers vom Balkon um eine
Notsituation vorzutäuschen), widersprechen anderen Beweisen (zweimaliges Zuste-
chen, Beschädigung Bett; Standort der Kinder) oder sind im Verlauf der Einvernahme
deutlich widersprüchlich (Orte und Verlauf des Streits). Auch vom Beschuldigten kann
die Schlussfolgerung erwartet werden, dass er seine verängstigte Partnerin nicht dazu
bringt, in die Wohnung zu ihm zurückzukehren, indem er sie am Balkonfenster stehend
mit einem Messer bedroht. Eine solche Argumentation ist weltfremd.
Der Angeklagte gibt bei der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2020 an, er
habe seiner Partnerin Angst eingejagt, worauf sie mit dem Bauch gegen das Messer
gelaufen sei (Polizei S. 140 A. 20 f.). Die Polizei konfrontiert anschliessend den Ange-
klagten, dass sie auf dem Telefon keinen Anruf an die Schwester des Angeklagten fest-
gestellt habe, wie dieser behauptet, was dieser nicht erklären kann (Polizei S. 141 A. 26
ff.). Er habe das Messer nicht zurückgezogen, weil er nicht damit gerechnet habe, dass
sie mit dem Bauch hineinläuft (Polizei S. 142 A. 35). Jenes habe sich an diesem Abend
auf der Kommode befunden. Er sei ein wenig ausser sich gewesen und habe ihr Angst
machen wollen (Polizei S. 142 A. 39). Sie habe sich auf dem Balkon befunden und er
habe gewollt, dass sie in die Wohnung zurückkehrt. Die Leute sollten nicht schauen und
sich fragen, was da passiere. Er habe das Messer genommen, damit sie in die Wohnung
zurückkehrt (Polizei S. 142 A. 40). Sie habe ihn am Hals gepackt und gekratzt. Er habe
dies anschliessend auch getan. Sie sei dann zum Balkon gelaufen (Polizei S. 142 A. 41).
Die Aussagen der Partnerin und des Sohns, er sei in die Küche zurückgekehrt um ein
Messer zu holen, seien falsch (Polizei S. 142 f. A. 41 ff.). Die Kinder seien in den Zim-
mern gewesen (Polizei S. 143 A. 44). Seine Partnerin habe das Kind zu Falschaussagen
provoziert (Polizei S. 143 A. 45). Der Angeklagte erzählt abschliessend in freier Rede
den Vorfall (Polizei S. 145 A. 68), wobei folgende Widersprüche zur ersten Aussage
(Polizei S. 115 f. A. 60) über den Vorfall bestehen:
Die Partnerin sei schlafen gegangen, also nicht, wie in der ersten freien Schilderung,
im Wohnzimmer geblieben.
Er habe nach der Kontrolle des Telefons gebeten, mitzukommen. Sie habe geant-
wortet, sie sei am Schlafen.
Sie hätten noch im Schlafzimmer diskutiert, ob die Partnerin mit Männern geschrie-
ben habe.
Er habe an ihrem BH gezogen, worauf sie aufgestanden sei und sich angezogen
habe.
Sie habe das Klappmesser aus der Schublade genommen und in den Hosensack
abgestellt.
Sie sei zu ihm gekommen, habe ihn am T-Shirt gezogen und am Hals gepackt.
Er habe sie weggestossen und am Hals gepackt.
Sie sei daraufhin zum Balkon gelaufen und habe die Türe geöffnet und nach Hilfe
geschrien.
Sie habe das Klappmesser hinuntergeworfen um den Leuten die Gefahr zu signali-
sieren.
Er habe in diesem Moment seinen Bruder angerufen und darauf hingewiesen, dass
er ein Problem habe.
Er habe seine Partnerin hineingezogen, damit die Leute nicht mitbekommen, dass
sie streiten. Diese habe nicht in die Wohnung treten wollen.
Er habe in diesem Moment das Messer auf der Kommode gesehen und habe ihr
damit Angst machen wollen.
Sie habe ihn angesehen und sei gegen das Messer gelaufen.
Sie habe geschrien und sei weggelaufen.
Diese Version widerspricht der ersten freien Erzählung in einer Vielzahl von Sachver-
haltselementen.
Der Angeklagte habe der Partnerin im Bett kein Messer an den Hals gehalten. Das Bett
sei schon länger beschädigt gewesen (S. 146 A. 69). Der BH sei beschädigt worden, es
sei aber zu keinem Kampf gekommen (S. 146 A. 70). Er habe ihr im Schlafzimmer nicht
an den Kopf geschlagen (S. 146 A. 71). Er habe seinen Bruder angerufen, während die
Partnerin auf dem Balkon stand (S. 146 A. 73 ff.).
Der Angeklagte stellt den Sachverhalt während der Tatrekonstruktion wie folgt dar: Die
Privatklägerin habe das Handy auf den Tisch gelegt und sei schlafen gegangen. Er habe
dieses dann überprüft (Rekonstruktion 01:37:15). Er habe sich ins Schlafzimmer bege-
ben. Das Kinderbett sei leer gewesen (Rekonstruktion 01:39:45). Er habe ihr gesagt, er
wolle mit ihr reden. Sie habe geantwortet, nein, sie sei am Schlafen. Er habe sie gefragt,
was sie gemacht habe (Rekonstruktion 01:39:43). Das Taschenmesser habe sich in der
Schublade neben dem Bett befunden (Rekonstruktion 01:39:54). Er habe sich zur Seite
seiner Partnerin begeben und sie am BH gezogen (Rekonstruktion 01:40:58). Diese
habe sich im Bett aufgesetzt und er habe sich ins Wohnzimmer begeben um dort zu
warten (Rekonstruktion 01:41:15). Die Privatklägerin habe ihre Hose angezogen und das
Klappmesser in den Hosensack gesteckt. Er habe letzteres nicht beobachtet, aber ge-
wusst, wo sich die Waffe befindet (Rekonstruktion 01:41:55). Sie sei ins Wohnzimmer
getreten und habe von ihm das Handy zurückverlangt, sich bei Facebook abgemeldet
und das Telefon auf den Tisch gestellt (Rekonstruktion 01:42:35). Sie habe ihm vorge-
worfen, sie hätten abgemacht, dass er ihr Mobile nicht prüft. Sie hat ihm das T-Shirt
zerrissen, ihn am Hals gepackt und zurückgestossen (Rekonstruktion 01:43:42). Er habe
das Handy zurückgenommen, sie am Hals gepackt und ebenso zurückgestossen (Re-
konstruktion 01:44:11). Die Kinder seien ins Zimmer gegangen, als er seine Partnerin
am Hals gepackt habe (Rekonstruktion 01:45:00). Die Partnerin habe sofort die Balkon-
türe geöffnet, sei nach Draussen gegangen, habe sich ins Ausseneck Richtung Restau-
rant begeben und nach Hilfe gerufen (Rekonstruktion 01:45:20). Er habe sofort seinen
Bruder vom Wohnzimmer aus angerufen und um Hilfe gebeten (Rekonstruktion
01:46:45). Er habe seine Partnerin wiederholt aufgefordert, in die Wohnung zurückzu-
kehren (Rekonstruktion 01:47:17). Er habe ein Messer behändigt, dass sich bei einem
Möbel unmittelbar neben der Balkontür befindet (Rekonstruktion 01:47:31). Auf diesem
Möbelstück hat es zumindest bei der Tatrekonstruktion keinerlei Früchte. Der Angeklagte
habe dieses Messer in der Hand gehalten und sie wiederum aufgefordert, in die Woh-
nung zurückzukehren (Rekonstruktion 01:48:10). Er sei dann auf sie zugelaufen, wobei
der Messerspitz ungefähr auf deren Bauch zielt (Rekonstruktion 01:48:21). Sie hätten
sich gegenseitig in die Augen geschaut. Sie habe sich dann nach vorne bewegt, ge-
schrien und sei aus der Wohnung gelaufen (Rekonstruktion 01:48:56). Er sei erstaunt
gewesen und sei ihr mit dem Messer in der Hand gefolgt (Rekonstruktion 01:49:05). Auf
dem Möbelschrank neben der Balkontüre habe es eine Obstschale gegeben, wobei sich
nur dieses Messer darin befunden habe (Rekonstruktion 01:53:54). Die Obstschale habe
an dem Tag gefehlt, das Messer sei jedoch dort gelegen (Rekonstruktion 01:54:20). Der
Beschuldigte passt hier seine Aussage an. Er behauptet ausserdem, die Blume sei beim
Vorfall nicht auf dem Schrank gewesen (Rekonstruktion 01:54:51). Der Angeklagte be-
ginnt in dieser Phase der Rekonstruktion, die Dienste der anwesenden Übersetzerin in
Anspruch zu nehmen, vorher hat er in deutscher Sprache geantwortet. Die Staatsanwäl-
tin bitte ihn, ihr die Schüssel zu zeigen, worauf er sich in die Küche begibt und hinter
anderen Gegenständen hervorzieht (Rekonstruktion 01:55:53). Er habe das Messer ge-
nommen, um sie zu zwingen, zurückzukommen (Rekonstruktion 01:59:00). Die Staats-
anwältin fragt ihn daraufhin nach dem Klappmesser. Er gibt an, er habe sofort den Bal-
kon betreten um zu prüfen, wo sie dieses geworfen hat (Rekonstruktion 02:00:10). Sie
habe das Messer zum Zeitpunkt geworfen, als er mit seinem Bruder telefoniert habe
(Rekonstruktion 02:00:19). Sie sei nach Draussen gestürmt, habe beim Mann im Res-
taurant um Hilfe gerufen (Rekonstruktion 02:00:41). Der Angeklagte ist nicht im Stande
zu erklären, warum der vordere Teil des Betts auf dem Boden gelegen hat (Rekonstruk-
tion 02:04:17). Er habe seine Partnerin nicht am Fuss vom Bett gezogen, worauf des
Aussenrand abgerissen worden sei (Rekonstruktion 02:05:08). Er habe seine im Bett
liegende Partnerin auch nicht geschlagen (Rekonstruktion 02:06:15). Er habe ihr dort
auch kein Messer an den Hals gehalten (Rekonstruktion 02:06:26). Er habe nicht zwei
Mal versucht, auf seine Partnerin einzustechen (Rekonstruktion 02:13:06). Die Kinder
hätten nichts mitbekommen, sie hätten nur das Geschrei gehört (Rekonstruktion
02:13:42). Er habe gegenüber den Kindern am Schluss des Vorfalls auch nicht ange-
kündigt, seine Partnerin in den Keller zu bringen und dort zu töten oder ihr die Augen
auszureissen (Rekonstruktion 02:14:36).
Der Angeklagte wird gegen Ende der Tatrekonstruktion mit der Aussage der Privatklä-
gerin konfrontiert, welche sie gleichentags gegenüber der Staatsanwaltschaft erhoben
hat. Er habe, laut Partnerin, während der Trennung mit einer anderen Frau zusammen-
gelebt und habe diese «geheiratet». Der Beschuldigte bestreitet dies und es wird im
weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr weiterverfolgt. Seine Schwester habe zwi-
schenzeitlich geputzt (02:09:50; vgl. ausführlicher: E. 3.2.2.7).
3.6.1.10 Die Aussagen des Restaurantgastes N _________ (Polizei S. 63 ff.) sind laut
Vorinstanz nicht verwertbar (S. 472 E. 4.2.2; vgl. dazu das Bundesgerichtsurteil
6B_136/2021 vom 6. September 2021 E. 2.4). Sie enthalten keine Elemente, welche den
Beschuldigten entlasten würden.
3.6.2 Es kann zusammenfassend Folgendes festgehalten werden:
Der Konflikt vom 15. Juli 2020 ist vom eifersüchtigen Beschuldigten verursacht worden,
der entgegen der getroffenen Abmachungen das Handy seiner Partnerin überprüft und
geglaubt hat, diese unterhalte Kontakte zu anderen Männern.
Eine erste Phase des Streits hat sich unbestrittenermassen im elterlichen Schlafzimmer
zugetragen.
Die medizinischen Akten belegen eine Verletzung der Betroffenen am Kopf, welche mit
ihren Darlegungen, sie sei im Schlafzimmer im Schlaf überrascht und gefaustet worden,
in Einklang gebracht werden können.
Der Beschuldigte ist im Schlafzimmer nicht zimperlich mit seiner Partnerin umgegangen,
was der gerissene BH belegt. Die fotografisch nachgewiesene Beschädigung am Bett
und die Verletzung am Gesäss der Privatklägerin sind nachvollziehbar, wenn davon aus-
gegangen wird, die Betroffene sei in der ersten Phase des Streits vom Beschuldigten am
Fuss gepackt und so aus dem Bett gezogen worden. Ihre entsprechenden Beschreibun-
gen über das Verhalten im Schlafzimmer wirken glaubwürdig.
Die Marken am Oberarm sind ebenso nachvollziehbar, wenn der Version der Betroffe-
nen, sie sei anschliessend dort vom Beschuldigten hart gepackt worden, gefolgt wird.
Die Betroffene hat vom Schlafzimmer aus einzig auf den Balkon fliehen können, weil ihr
der Angeklagte im engen Korridor den Weg zum Ausgang versperrt hat. Dies ergibt sich
aufgrund der Ausführungen während der Tatrekonstruktion und ist aufgrund der Video-
aufnahmen plausibel.
Die Privatklägerin hat auf dem Balkon um Hilfe gerufen und dort ein Klappmesser hin-
untergeworfen. Beides ist unstrittig. Die Schlussfolgerung, sie habe diese Handlungen
aus Furcht vollzogen erscheint in Anbetracht zu den vielen Beweismitteln, die auf einen
gewalttätigen Konflikt hinweisen, nachvollziehbarer als die Behauptung des Beschuldig-
ten, es sei eine geplante Inszenierung erfolgt.
Die Erklärung der Privatklägerin, das Klappmesser habe sich zu Beginn des Konflikts im
Besitz des Beschuldigten befunden erscheint logischer und glaubwürdiger als die le-
bensfremde Behauptung des Angeklagten, seine Partnerin habe die Waffe im Schlaf-
zimmer aus einem Schrank behändigt, um sie alsdann vom Balkon zu werfen, damit ihr
inszenierter Hilferuf glaubwürdiger erscheine. Auch die Darstellung, der Berufungskläger
habe ihr dieses Messer im Schlafzimmer an den Hals gehalten, wirkt in Anbetracht des
weiteren, gewalttätigen Konfliktverlaufs durchaus realistisch und wird vom Opfer erleb-
nisorientiert geschildert.
Auf dem Möbelstück hat sich gemäss aktenkundigen Fotos und Feststellungen während
der Tatrekonstruktion zum Zeitpunkt des Konflikts kein Messer befunden. Der Täter ist
vielmehr laut letztlich übereinstimmender Aussage von Opfer und Sohn in die Küche
zurückgekehrt, um dort ein zweites Messer zu behändigen. Dies lässt sich auch gemäss
aktenkundigen Fotoaufnahmen, namentlich dem offenen Besteckregal, nachvollziehen.
Sowohl Beschuldigter wie Privatklägerin bestätigten ein Telefonat während des Vor-
gangs. Dieses kann nicht erst um 23:51 stattgefunden haben, zumal der Vorfall gemäss
Polizeibericht bereits um 23:50 geendet hatte. Z _________ behauptet, er habe seinen
Vater oder seinen Bruder fernmündlich um Hilfe gebeten. Diese würden ihm in einem
solchen Fall nicht empfohlen haben, die auf dem Balkon stehende Partnerin mit einem
Messer zu bedrohen, damit sie in die Wohnung zurückkehrt. Die Privatklägerin gibt hin-
gegen an, Z _________ habe telefonisch sein Vorhaben angekündigt. Seitens der Fa-
milie Y _________ will man sich an den Inhalt solcher Telefongespräche nicht mehr er-
innern. Dies erscheint unglaubwürdig. Naheliegender Grund, warum der Inhalt von derlei
fernmündlichen Konversationen von den Verwandten nicht wiedergegeben wird, ist,
dass der Angeklagte nicht um Hilfe gebeten, sondern sich belastet hat. Die Version der
Betroffenen, er habe am Telefon die Tötung angekündigt, ist somit nachgewiesen.
Ein einmaliges Zustechen auf dem Balkon lässt sich aufgrund der Verletzung, der Be-
schädigung an den Hosen des Opfers, des nachgewiesenen Bluts an derselben Stelle
und der Aussagen des Kindes nachvollziehen. Einzig der Angeklagte behauptet, seine
Partnerin habe sich ins Messer gestürzt. Die vorhandenen Verletzungen und Schäden
erfordern ein Zustechen mit einer gewissen Wucht. Derlei Folgen entstehen nicht, wenn
das Opfer in Richtung Messer ein hohles Kreuz bildet, so wie der Beschuldigte dies an
der Tatrekonstruktion weiss machen will. Die Verletzung hätte laut medizinischem Gut-
achten noch schlimmer ausfallen können, wenn das Messer tiefer in den Körper des
Opfers eingedrungen wäre. Dies ist auch deswegen nicht der Fall, weil die Partnerin
rechtzeitig zurückgewichen ist.
Die tatsächlich erfolgte Verletzung ist gemäss rechtsmedizinischem Gutachten nicht le-
bensgefährlich gewesen. Eine solche hätte jedoch gemäss obigen Ausführungen vorge-
legen, wenn die Messerspitze weiter in den Körper des Opfers eingedrungen wäre.
Ein zweiter Versuch, auf das Opfer einzustechen, ist aufgrund der Aussage des Sohns
und des Opfers nachgewiesen.
Ein körperlich deutlich überlegenes Individuum, das in der vorliegenden Situation mit
einem spitzen Küchenmesser, welches über eine mindestens 10 cm lange Klinge ver-
fügt, zwei Mal gegen den Bauch einer anderen Person einsticht, nimmt tödliche Verlet-
zungen des Opfers zumindest in Kauf. Das weitere Verhalten des Täters ist zur Präzi-
sierung des subjektiven Tatbestands jedoch zusätzlich zu beachten: Die während des
Konflikts geäusserten Todesdrohungen werden vom Opfer wiederholt behauptet. Der
Sohn bestätigt eine lautstarke Streitigkeit zwischen den Parteien, was die Behauptung
der Betroffenen zusätzlich bestärkt. Auch das Telefonat ist nachgewiesen und das Kan-
tonsgericht hat oben festgestellt, der Beschuldigte habe darin die Tötung angekündigt.
Die Aussagen der Privatklägerin sind in Anbetracht des gewalttätigen Konfliktverlaufs
glaubwürdig. Es liegt mithin beim Zustechen nicht nur Eventualvorsatz, sondern, wie die
Vorinstanz richtig feststellt, ein direkter Vorsatz vor.
Die Vorinstanz ist nach einer umfangreichen Beweiswürdigung (S. 466 E. 4.1 – S. 498
E. 4.2.10) zum gleichen, entscheidrelevanten Sachverhalt gelangt (vgl. v.a. S. 495 f.
E. 4.2.9). Sie hat den Beschuldigten zu Recht der versuchten vorsätzlichen Tötung, der
mehrfachen Drohung, der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeit schuldig ge-
sprochen (S. 499 f. E. 4.3). Der Beschuldigte hat zwei Mal zugestochen hat, wobei dies
aus einem einheitlichen Tatentschluss resultiert und aufgrund der zeitlichen Nähe als
einheitliche Handlung beurteilt werden kann.
4. Zusammenfassung der Verurteilungen
Z _________ ist der qualifizierten Freiheitsentziehung nach Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184
Abs. 4 StGB (Juli 2012 bis September 2013 [14 Monate]; November 2013 bis Mai 2014
[6 Monate] November 2016 bis Februar 2020 [39 Monate], der Förderung des rechtswid-
rigen Aufenthalts in der Schweiz nach Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG (November 2016 bis Mai
2019), der versuchten einfachen Körperverletzung (Vorfall Zigarette), der Nötigung (Vor-
fall 3. Januar 2020) und wegen des Vorfalls vom 15. Juli 2020 der versuchten vorsätzli-
chen Tötung, der mehrfachen Drohung, der einfachen Körperverletzung und der mehr-
fachen Tätlichkeit gesprochen.
Y _________ wird der qualifizierten Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 i.V.m.
Art. 184 Abs. 4 StGB (Juli 2012 bis September 2013 [14 Monate]; November 2013 bis
Mai 2014 [6 Monate]), der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz nach
Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG (November 2016 bis Februar 2017) und der Nötigung (Vorfall
vom 3. Januar 2020) schuldig gesprochen. Die erstinstanzliche Verurteilung wegen Fah-
rens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 SVG) ist in Rechtskraft erwachsen.
5. Strafzumessung
5.1
5.1.1 Das Gericht bemisst die Strafe innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens nach
dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Ver-
hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. auch
Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das Mass der
Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und
Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 mit Hinweis). Das
(Tat-)Verschulden setzt sich aus objektiven und subjektiven Tatumständen zusammen
(sog. „Tatkomponenten“), deren wesentlichen Kriterien der Gesetzgeber in Art. 47 Abs. 2
StGB kodifiziert hat. Das Gericht hat bei der objektiven Tatschwere z.B. die Art und
Weise des Vorgehens und das Ausmass der Verletzung und Gefährdung des Rechts-
guts zu prüfen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A., 2019, N. 69 ff. und N. 73 ff.).
Die subjektive Tatschwere bezieht sich u.a. auf die Beweggründe und die kriminelle
Energie des Täters (Mathys, a.a.O., N. 144 und N. 148 ff.). Das Gericht hat neben diesen
tatbezogenen Komponenten individuelle, täterbezogene Umstände zu beachten, die mit
der zu beurteilenden Straftat nicht im Zusammenhang stehen (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2
StGB). Vorstrafen fallen unter die „Täterkomponenten“, die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich
demgegenüber bei der Strafzumessung ausser bei aussergewöhnlicher Gesetzestreue
neutral aus. Sie ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Analoges gilt für das
Wohlverhalten nach der Tat (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Dieses gehört jedoch zu den Er-
kenntnisquellen für die Täterpersönlichkeit (BGE 113 IV 57). Einsicht und Reue, Vorstra-
fen, Betroffenheit durch die Tat, Strafempfindlichkeit und Kooperation zählen zu diesen
«Täterkomponenten» (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Es liegt im Ermessen des
Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren be-
rücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2).
5.1.2 Art. 111 StGB schützt das höchste aller Rechtsgüter. Der mit der Tötung als sol-
cher verbundene Unrechtsgehalt kann jedoch, anders als z.B. bei einer Körperverlet-
zung, nicht abgestuft werden, weshalb für die Strafzumessung nichts aus der Rechts-
gutverletzung abgeleitet werden kann. Die objektive Tatschwere bestimmt sich vielmehr
anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Die objektive Tatschwere ist jedoch
nicht nur gestützt auf den äusseren Tatablauf und der unmittelbaren Vorbereitungshand-
lungen zu bewerten, da eine solche aus jeglichem Kontext gelöste Betrachtung mit der
tatbeständlichen Struktur der Tötungsdelikte nicht vereinbar ist. Subjektive Merkmale
wie Motive, Beweggründe und Absichten des Beschuldigten sind implizit auch beim
Grundtatbestand (Art. 111 StGB) massgeblich, wenn es um die Festlegung des (objek-
tiven) Schweregrades geht. Letzterer bestimmt sich anhand aller Tatkomponenten, die
einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal zuzuordnen sind. Entsprechend sind subjek-
tive Merkmale nach der Konzeption der Tötungstatbestände bei der Strafzumessung von
Beginn weg zu berücksichtigen (Bundesgerichtsurteil 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018
E. 2.6.1; Urteil des Zürcher Obergerichts SB190319 vom 7. Mai 2021).
Die Frage, wie weit dem Täter die objektive Tatschwere persönlich zugerechnet werden
darf, ist auf der Ebene des subjektiven Tatverschuldens zu prüfen. Analoges gilt je nach
Tatbestand für die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, für die Beweg-
gründe und Motive. Die einschlägigen Gesichtspunkte sind allerdings bei Tötungsdelik-
ten bereits weitestgehend in die Beurteilung der objektiven Tatschwere eingeflossen.
Das Schuldprinzip verlangt, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit be-
gangene Tat niedriger sein muss als wenn der Täter - unter sonst gleichen Umständen
minderte Schuldfähigkeit ist mithin bei der subjektiven Tatschwere strafmindernd zu be-
rücksichtigen (Bundesgerichtsurteil 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.2).
Das Gericht hat bei den Täterkomponenten schliesslich straferhöhende oder -mindernde
Umstände, die nicht der Tat, sondern der Täterpersönlichkeit zuzuordnen sind und das
Strafbedürfnis beeinflussen (z.B. Vorleben, persönliche Verhältnisse, zu erwartende
Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Täters, Tatfolgeverhalten wie Geständigkeit
etc.; BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20) zu beachten. Feststellungen über biographische Aspekte
fallen an dieser Stelle nur mehr ins Gewicht, soweit sie nicht die Bewertung der Tat be-
treffen (Bundesgerichtsurteil 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1 ff.).
5.1.3 Die straferhöhend zu berücksichtigenden Elemente müssen mit der Tat in einem
Zusammenhang stehen und deren Berücksichtigung darf nicht auf eine unzulässige Un-
gleichbehandlung oder eine allgemeine Lebensführungsschuld hinauslaufen. Die Art der
Lebensführung darf nicht als Strafzumessungsfaktor herangezogen werden. Analoges
gilt für den Umstand, dass der Täter Ausländer oder Asylbewerber ist oder dass er, sei
er Schweizer oder Ausländer, Sozialhilfe bezieht. Es ist hingegen möglich, die Strafe zu
erhöhen, wenn ein Ausländer allein zum Zwecke der Verübung von Straftaten in die
Schweiz eingereist ist (Bundesgerichtsurteil 6B_1363/2019 vom
E. 2.3.4 mit Hinweisen).
5.1.4 Das Gericht kann eine besondere Sanktionssensibilität im Rahmen der Strafzu-
messung berücksichtigen. Dies gilt z.B. für die unterschiedliche Wirkung von Freiheits-
strafen auf verschiedene Täter. Eine besondere Strafempfindlichkeit wirkt jedoch nur
dann strafmindernd, wenn die Sanktion dadurch wesentlich schwerer wiegt als beim
Durchschnitt der Verurteilten, so z.B. bei Verurteilten mit schweren Krankheiten, klaust-
rophobischen Psychosen oder Taubstummheit. Eine Freiheitsstrafe ist insb. für jeden in
ein familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden.
Diese Konsequenz darf daher nur beim Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheb-
lich strafmindernd wirken (Simmler/Selman, in: Graf Damian K. [Hrsg.], StGB Annotierter
Kommentar, Bern 2020, N. 33 zu Art. 47 StGB).
5.1.5 Das Gericht kann eine Strafe nach Art. 22 abs. 1 StGB mildern, wenn es beim
Versuch bleibt (Bundesgerichtsurteil 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 2.1.3).
Die verschuldensunabhängige Tatkomponente der versuchten Tatbegehung ist zu ge-
wichten. Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt u.a.
von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Folgen der Tat
ab (Urteil des Zürcher Obergerichts SB190319 vom 7. Mai 2021 mit Hinweisen).
5.1.6 Eine den Betroffenen vorverurteilende Medienberichterstattung stellt einen eigen-
ständigen strafmildernden Umstand dar (BGE 128 IV 124; Wohlers, in: Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, N. 19 zu Art. 47 StGB).
5.1.7 Ein Tagessatz beträgt gemäss aArt. 34 Abs. 2 StGB höchstens Fr. 3'000.--. Das
Gericht bestimmt dessen Höhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-
sen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebenswandel, etwaigen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis-
tenzminimum. Die Bemessung der Tagessatzhöhe richtet sich nach dem Nettoeinkom-
mensprinzip. Auszugehen ist primär von den Einkünften des Verurteilten (BGE 134 IV
60 E. 6.1, 116 IV 4 E. 3a und 4d). Die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatori-
sche Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei
Selbstständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten sind vom Einkom-
men in Abzug zu bringen. Der Ermittlung des Nettoeinkommens können in der Regel die
Daten der Steuerveranlagung zu Grunde gelegt werden (Art. 34 Abs. 3 StGB). Das Ver-
mögen ist bei der Bemessung nur ergänzend zu berücksichtigen, etwa wenn besondere
Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen.
Das Kriterium des Lebensaufwands dient als Hilfsargument, wenn die Einkommensver-
hältnisse geschätzt werden müssen. Familien- und Unterstützungspflichten sind zu be-
rücksichtigen, sofern sie effektiv geleistet werden. Anderweitige finanzielle Lasten wie
Hypothekarzinsen, Abzahlungs- oder Leasingverpflichtungen fallen grundsätzlich ausser
Betracht (BGE 134 IV 60 E. 6). Die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK)
schlägt für die Berechnung des Tagessatzes, ausgehend vom monatlichen Nettoein-
kommen, u.a. einen Pauschalabzug von 20 – 30 % für Krankenkasse und Steuern vor
(vgl. Dolge, Basler Kommentar, 4. A., N. 60 zu Art. 34 StGB). Um Familien- und Unter-
stützungspflichten Rechnung zu tragen, empfiehlt es sich, für den haushaltsführenden
Ehepartner einen Abzug von 25 %, für jedes Kind 10 – 15 %, je nach Alter, Anzahl und
Ausbildung vorzunehmen (Dolge, a.a.O., N. 72 f. zu Art. 34 StGB mit Hinweisen).
5.2
5.2.1 Das Kreisgericht hat einleitend die Vorstrafenlosigkeit, den Lebenslauf, die aktu-
elle familiäre Beziehung, die kaum vorhandene soziale Integration ausserhalb der Fami-
lie, die Probleme während der Schulzeit, die ungenügende finanzielle Situation, die feh-
lende berufliche Betätigung und den Bezug der IV-Rente von Z _________ ausführlich
umschrieben. Es hat in diesem Teil des Urteils richtig erwogen, der Angeklagte habe
sich im Prozess anständig und mehrheitlich kooperativ verhalten. Echte Einsicht oder
Reue seien jedoch nicht ersichtlich. Die persönlichen Verhältnisse seien, laut Vorinstanz,
«mittelschwer negativ» zu werten (S. 505 E. 7.2.1). Betrachtet man die vorinstanzlich
gesondert ausgeführten Strafzumessungen für die einzelnen Straftaten ist am Schluss
jeweils wohl von «persönlichen Verhältnissen» oder «Täterkomponenten» die Rede. Es
ist aber aufgrund der dortigen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatver-
schulden, welche ausführlich behandelt werden nicht ersichtlich, dass die gerade in der
vorinstanzlichen Einleitung (S. 505 E. 7.2.1) angeführten Täterkomponenten generell zu
einer Erhöhung der Sanktion geführt haben. Das Kantonsgericht wird die Täterkompo-
nente bei der Strafzumessung von Z _________ (soweit nichts Anderes ausdrücklich
erwähnt ist) neutral werten und kommt zumeist auf ein vergleichbares Ergebnis wie die
Vorinstanz.
5.2.2 Die fixierte Strafart ist nicht begründet hinterfragt worden. Die Vorinstanz hat ge-
genüber Z _________ zu Recht Freiheitsstrafen verhängt, um den staatlichen Strafan-
spruch durchzusetzen (Art. 41 Abs. 1 StGB; BGE 137 IV 312 E. 2.4; vgl. Bundesgerichts-
urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2).
5.2.3 Z _________ macht wiederholt eine erhöhte Strafempfindlichkeit geltend, die bei
der Verurteilung zu beachten ist. Eine Freiheitsstrafe führt zwangsläufig zur Reduktion
der Kontakte mit dem bisherigen Umfeld, wobei es keine Rolle spielt, wie gross dieses
vor der Inhaftierung gewesen ist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum gerade im vorlie-
genden Fall eine besondere Strafempfindlichkeit vorliegen soll. Dies gilt auch aufgrund
der vorliegenden Intelligenzminderung. Ergänzend kann in Bezug auf die Strafempfind-
lichkeit auf die richtigen Ausführungen der Vorinstanz (S. 505 E. 7.2.1) verwiesen wer-
den.
5.2.4
5.2.4.1 Die Vorinstanz hat anschliessend eine fünfjährige Einsatzstrafe für die versuchte
Tötung gebildet. Der Rahmen beträgt fünf bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe.
Die versuchte Tötung ist mit Hilfe eines Küchenmessers erfolgt, wobei der Beschuldigte
zwei Mal zugestochen hat. Er hat dabei sein Opfer nicht lebensgefährlich verletzt,
schlimmere Konsequenzen wären jedoch möglich gewesen, wenn die Partnerin nicht
zurückgewichen und die Messerspitze nicht zunächst die Hosennaht getroffen hätte. Das
Vorgehen hat im Zuge eines emotionalen und sich immer weiter zuspitzenden Paarkon-
flikts stattgefunden, wobei der Angeklagte seinem Opfer bereits in einer ersten Phase
eine Messer an die Gurgel gehalten hat, ohne dieses zu verletzen. Letzteres spricht für
einen in diesem Moment noch nicht endgültig gefassten Entschluss, die Partnerin um-
zubringen. Die Vorinstanz hält somit richtig fest, dass die Tat nicht von langer Hand ge-
plant worden ist. Der zweite Versuch hat das Opfer deutlicher verfehlt. Der Angeklagte
hat in Anwesenheit seiner weinenden Kinder zwei Mal zugestochen, was, wie das Kreis-
gericht erwägt, zusätzlich verabscheuungswürdig ist. Er hat die Tatwaffe in der Küche
geholt und hätte in diesem Moment, da er sich von seiner Partnerin entfernt hat, Zeit
gehabt, sich zu besinnen. Analoges gilt für das geführte Telefonat. Grund für die gewalt-
tätige Auseinandersetzung ist Eifersucht, was sogar als eines von mehreren Mordkrite-
rien beachtet werden kann. Die objektive Tatschwere ist gerade noch mittel zu beurtei-
len. Subjektiv liegt ein direktvorsätzliches Handeln vor. Die mittelgradig reduzierte Zu-
rechnungsfähigkeit erfordert jedoch eine hälftige Reduktion der Strafe. Das objektive und
subjektive Tatverschulden rechtfertigt demnach eine Sanktion von sechs Jahren. Der
Angeklagte hat mit den zwei Stichbewegungen, von denen eine seine Partnerin sogar
getroffen hat, alles getan, was er nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des tatbe-
standsmässigen Erfolges für notwendig hielt. Der Umstand, dass die Verletzung phy-
sisch nicht gravierend war, lag an der Kleidung der Betroffenen, an ihrer reaktionsstarken
Rückbewegung und am zögerlichen Verhalten des Angeklagten nach dem ersten Zuste-
chen. Er hat sein Verhalten laut Beschreibung des Opfers kurz hinterfragt, dann aber
trotzdem einen zweiten Versuch unternommen. Das Verhalten während und zwischen
den zwei Versuchen muss stärker strafreduzierend beachtet werden. Es rechtfertigt sich
unter Beachtung aller Umstände, die Sanktion wegen der vollendeten Versuche um ins-
gesamt 24 Monate zu reduzieren und die Einsatzstrafe auf achtundvierzig Monate zu
fixieren..
5.2.4.2 Die qualifizierte Freiheitsberaubung nach Art. 183 und Art. 184 StGB wird mit
einer Sanktion zwischen einem und 20 Jahren geahndet (Corboz Bernard, in: Les infrac-
tions en droit suisse, Volume I, 3. Aufl., Bern 2010, N. 75 zu Art. 183 - 184 StGB). Die
oben umschriebene Freiheitsberaubung, erhebliche Einschränkungen beim Verlassen
verschiedener Wohnungen (bei engen räumlichen Verhältnissen), dürfte auf dem hier
relevanten Territorium der Schweiz rund vier Jahre gedauert haben. Das Delikt ist vorab
ca. 20 Monate in Mittäterschaft mit den Eltern von Z _________ begangen worden, wel-
che den zunächst minderjährigen Beschuldigten bei der Fällung seines Tatentschlusses
sowie bei der Ausführung stark beeinflusst haben. Das Verhältnis zwischen
Z _________ und seiner Partnerin ist im Verlauf der Beziehung bis zur ersten Trennung
ambivalent gewesen, einerseits hat er sie zum Zwecke der Freiheitsberaubung bedroht
und andererseits fallweise gegenüber anderen Familienmitgliedern beschützt. Der Be-
schuldigte hat seiner Partnerin kein Geld überlassen, er hat sie nicht frei mit ihrer Familie
telefonieren lassen, sogar regelmässige Arztbesuche verunmöglicht und die weiteren
oben umschriebenen Einschränkungen gebilligt oder (mit-) verursacht. Dies alles um sie
unter Druck zu setzen. Der eifersüchtige Angeklagte hat dies aus rein egoistischen Grün-
den getan, das Wohl und die Wünsche der Mutter seiner drei Kinder hat ihn nicht inte-
ressiert. Sowohl die objektive wie die subjektive Tatkomponente sind mittel. Eine Reduk-
tion wegen der geringfügig geminderten Schuldfähigkeit ist gerechtfertigt. Der Beschul-
digte hat in einigen Befragungen verschiedene Tatvorwürfe zugegeben, diese jedoch im
Verlauf des Prozesses wieder zu relativieren versucht. Es erscheint unter diesen Um-
ständen angemessen, die Einsatzstrafe um 18 Monate zu asperieren, wie dies die Vo-
rinstanz getan hat (S. 506 f.).
5.2.4.3 Das Kreisgericht hat die Freiheitsstrafe wegen Förderung des rechtswidrigen
Aufenthalts um einen Monat erhöht (S. 507 f.). Das Kantonsgericht kann diesbezüglich
auf die treffenden Ausführungen verweisen.
5.2.4.4 Eine einfache Körperverletzung kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
sanktioniert werden (Art. 123 Abs. 1 StGB). Eine Hautverletzung mit einer Zigarette
rechtfertigt im weiten Feld möglicher Vorgehensweisen, welche zu einer Verurteilung
wegen einfacher Körperverletzung führen können, eine Strafe im untersten Bereich,
selbst wenn der Versuch vor Kindern erfolgt ist. Die subjektive Tatschwere erscheint
mittel, zumal es nicht einzusehen ist, warum der Täter auf eine solche Gewalttätigkeit
nicht verzichten könnte. Die Reduktion der Strafe ist aufgrund der leichtgradig vermin-
derten Schuldunfähigkeit zu gewähren. Der Täter hat dieses Delikt bestritten, also bei
dessen Untersuchung mitnichten kooperiert. Er hat den Versuch nicht von sich aus ab-
gebrochen, seine Partnerin hat ihm den glühenden Gegenstand aus der Hand geschla-
gen. Der Versuch rechtfertigt eine deutliche Reduktion der Sanktion. Eine Erhöhung der
Strafe um einen Monat erscheint insgesamt angemessen.
5.2.4.5 Der körperlich überlege Angeklagte hat seiner aufwachenden, in diesem Mo-
ment überraschten und wehrlosen Partnerin unvermittelt einen harten Faustschlag ge-
gen den Kopf versetzt. Dies stellt eine einfache Körperverletzung dar. Die resultierende
schmerzhafte Prellung rechtfertigt im weiten Feld möglicher Verletzungen, welche als
einfache Körperverletzung qualifiziert werden können, eine Strafe im untersten Rahmen.
Das Verhalten ist allerdings heimtückisch und könnte auch schwerere Verletzungen ver-
ursachen (vgl. dazu die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung im Urteil des Bun-
desgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2). Die vorsätzliche Tatbegehung
resultiert aus Eifersucht. Die leichtgradig verminderte Schuldzurechnungsfähigkeit ist
strafmindernd zu beachten. Die Einsatzstrafe ist um vier Monate zu asperieren.
5.2.4.6 Der Strafrahmen für eine Nötigung beläuft sich bis auf eine Freiheitsstrafe von
drei Jahren. Die vorinstanzlichen Ausführungen hat zur mittäterschaftlich begangenen
Nötigung vom 3. Januar 2020, welche schliesslich einen Polizeieinsatz verursacht hat,
können bestätigt werden (S. 508). Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tage er-
scheint für diese Straftat als gerechtfertigt.
5.2.4.7 Auch der Strafrahmen für eine Drohung beläuft sich bis auf drei Jahre Freiheits-
strafe. Der Beschuldigte hat seine körperlich unterlegene Partnerin am 15. Juli 2020, wie
oben beschrieben, mehrfach und teilweise sogar mit einem Klappmesser Richtung Hals,
massiv bedroht. Die weinenden Kinder haben das oben umschriebene Geschehen par-
tiell mitbekommen. Auch diesem Verhalten liegt Eifersucht zugrunde, der Täter hat sein
Opfer vorsätzlich eingeschüchtert. Er hat einen Teil der Drohungen gestanden, die erste
Phase im Schlafzimmer mit dem Klappmesser am Hals wird jedoch von ihm beschönigt
dargestellt. Die leichtgradig verminderte Schuldzurechnungsfähigkeit ist strafmindernd
zu beachten. Eine Asperation um zwei Monate für dieses Verhalten erscheint angemes-
sen.
5.2.4.8 Die Ausführungen der Vorinstanz zum Verzicht auf eine Busse (S. 509) wegen
den Tätlichkeiten vom 15. Juli 2020 können so bestätigt werden.
5.2.4.9 Die Sanktion beliefe sich demnach auf 74 Monate plus 10 Tage, oder 6 Jahre 2
Monate und 10 Tage fixiert werden.
5.2.4.10 Die Anklageschrift beschreibt Berichte der albanischen Medien vom 18. Feb-
ruar 2020, welche später auch in Schweizer Medien Eingang gefunden haben und in
welchen dargelegt wird, die Privatklägerin werde in der Schweiz zu Hause festgehalten
(S. 8; S. 431 f. E. 2.4; Staatsanwaltschaft S. 3 und S. 9 ff.). Derlei Berichterstattung, in
welcher auch von häuslicher Gewalt und möglichen sexuellen Handlungen zwischen
Y _________ und X _________ die Rede ist, hat die Familie Y _________ überfordert.
Sie hat sich selbstständig bei der Schweizer Polizei gemeldet und dort erfolglos eine
Berichtigung gefordert. Die schwersten Beschuldigungen betreffen jedoch Y _________.
Diese Berichterstattung war ausserdem zu einem Zeitpunkt erfolgt, da sich der Vorfall
vom 15. Juli 2020 (welcher den grössten Teil der Gesamtstrafe verursacht) noch nicht
ereignet hat. Weitere substantielle Benachteiligungen aufgrund dieser Berichterstattung,
z.B. psychische Probleme, der Verlust einer Stelle, die Ächtung in der Gesellschaft, sind
nicht bekannt. Es rechtfertigt sich, aufgrund dieser Publikationen aber auch aufgrund der
Dauer zwischen Berufungsverhandlung und Zustellung des begründeten Urteils, die
Sanktion gegen Z _________ auf dem vorinstanzlichen Niveau zu belassen. Dieser wird
demnach gemäss Urteil des Kreisgerichts für 72 Monate oder 6 Jahre verurteilt.
5.3
5.3.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse von Y _________ umschrieben
und dargelegt, diese seien neutral zu werten. Es kann auf die entsprechenden Ausfüh-
rungen mit der Ergänzung verwiesen werden, dieser Beschuldigte habe seine Anstellung
seit der Einleitung des Strafprozesses deutlich erhöht (S. 516). Eine Freiheitsstrafe kann
bei diesem Beschuldigten also nicht mehr mit dem Verweis auf den staatlichen Strafan-
spruch begründet werden.
5.3.2 Die Vorinstanz hat korrekterweise die Verurteilung wegen qualifizierter Freiheits-
strafe zur Bildung der Einsatzstrafe herangezogen. Diese Freiheitsberaubung dauert
aber nicht 22 Monate, sondern gemäss vorliegendem Urteil rund 20 Monate, zumal dem
Beschuldigten für die Zeit ab November 2016 kein relevanter Tatbeitrag mehr zugeord-
net werden kann. Sein strafrechtlich relevantes Handeln ist oben umschrieben worden
(vgl. E. 3.2.2.13). Es erscheint gerechtfertigt, die Einsatzstrafe neu auf 24 Monate Frei-
heitsstrafe zu reduzieren.
5.3.2 Y _________ ist seit Beginn des Prozesses erwerbstätigt, weshalb für die anderen
Delikte eine Geldstrafe auferlegt werden kann. Die weiteren Ausführungen des Kreisge-
richts in Bezug auf die Strafzumessung (S. 518 E. 7.4.2) können so bestätigt und wie
folgt ergänzt werden:
5.3.2.1 Die Sanktion für die Nötigung vom 3. Januar 2020 kann auf zwei Monate Geld-
strafe fixiert werden. Sie ist damit höher als die Strafe gegen Z _________ für den glei-
chen Vorhalt, was sich aber mit der vollständig vorhandenen Zurechnungsfähigkeit die-
ses Beschuldigten erklären lässt. Ferner wird das Delikt der Nötigung bei Y _________
zur Bildung der Einsatzstrafe herbeigezogen.
5.3.2.2 Die Vorinstanz hat die Einsatzstrafe für das Fahren ohne Führerausweis korrek-
terweise um einen Monat asperiert (S. 518 E. 7.4.2), wobei nun die Strafart ändert.
5.3.2.3 Das Kreisgericht hat die Freiheitsstrafe wegen Förderung des rechtswidrigen
Aufenthalts um zwei Monate erhöht (S. 517 f. E. 7.4.2). Es geht von insgesamt 22 Mo-
naten, an welchen die Straftat verübt worden ist, aus und ignoriert, dass der grössere
Teil dieser strafbaren Handlung verjährt ist. Die Sanktion für diese strafbare Handlung
ist, unter Beachtung der sonst richtigen Begründung der Vorinstanz, um einen Monat
Geldstrafe zu erhöhen.
5.3.2.4 Die Strafe gegen Y _________ beträgt somit 24 Monate Freiheitsstrafe plus eine
Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Sie ist noch wegen der Berichterstattung im Februar
2020 plus der längeren Dauer zwischen Berufungsverhandlung und begründetem Urteil
angemessen zu mindern, wobei die Reduktion im Verhältnis höher ausfällt als beim
Sohn, zumal in Bezug auf diesen Beschuldigten in den Medien der haltlose Verdacht
wiedergegeben worden ist, er habe die Betroffene sexuell missbraucht. Es erscheint ge-
rechtfertigt, die Sanktion um rund 20% zu kürzen. Die Freiheitsstrafe beträgt somit 19
Monate, die Geldstrafe 100 Tagessätze.
Das Einkommen von Y _________ beläuft sich derzeit auf Fr. 3'500.-- (S. 298), wovon
pauschal 60% zur Berechnung des Tagessatzes für Krankenkassenbeiträge, Wohnkos-
ten und Unterstützung usw. abgezogen werden. Der Tagessatz beläuft sich somit auf
gerundet Fr. 50.--.
5.3.2.4 Die Sanktion kann unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Rück-
fallgefahr (S. 518 E. 7.4.2) bedingt ausgesprochen werden, zumal davon auszugehen
ist, die berufliche Integration habe sich seit dem erstinstanzlichen Urteil verbessert. Die
Probezeit beläuft sich auf zwei Jahre.
6. Ambulante Massnahme
6.1
6.1.1 Eine Massnahme ist gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe
allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a),
wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies
erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzungen von Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB
erfüllt sind (lit. c).
Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer stationären oder
einer ambulanten Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen oder Sucht nach
Art. 59 und 63 StGB auf eine sachverständige Begutachtung, die sich u.a. über die Not-
wendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die
Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der
Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 lit. a und lit. b StGB). Der Richter kann, wenn er
mangels eigener Fachkenntnis einen Experten beizieht, das Gutachten grundsätzlich frei
würdigen und nach diesem Grundsatz frei von Beweisregeln und nur nach dessen per-
sönlichen Ansicht aufgrund einer gewissenhaften Prüfung darüber entscheiden, ob er
eine Tatsache für erwiesen hält (vgl. Art. 249 aBStP und Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Ge-
richt darf aber in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom eingeholten Gutachten ab-
rücken und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf ein nicht schlüssiges
Gutachten verstösst gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV; BGE
133 II 384 E. 4.2.3).
6.1.2 Eine ambulante Massnahme kann nur angeordnet werden, wenn im Zeitpunkt des
Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dadurch lasse sich die Gefahr
weiterer Straftaten deutlich verringern. Die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung
der Gefahr und andererseits die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung rei-
chen somit nicht aus. Es ist, bezogen auf den Zeitraum, davon auszugehen, dass ge-
mäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB die stationäre therapeutische Massnahme in der Regel
höchstens fünf Jahre beträgt. Das Gericht muss daher grundsätzlich im Zeitpunkt des
Entscheids eine hinreichende Wahrscheinlichkeit erkennen, dass sich durch eine ambu-
lante Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychi-
schen Störung in Zusammenhang stehender Taten deutlich verringern lässt (BGE 134
IV 315 E. 3.4.1 mit Hinweis; Bundesgerichtsurteil 6B_498/2011 vom 23. Januar 2012 E.
2.3; Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. A., 2018, N. 2 zu Art. 63 StGB). Nur wenn eine positive Behand-
lungsprognose in diesem Sinn gestellt werden kann, darf eine therapeutische Mass-
nahme im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips als geeignet bezeichnet werden, das
öffentliche Interesse (Gefahrenabwehr) zu verwirklichen (das Bundesgericht spricht in
diesem Zusammenhang von der «Eignung der Massnahme zur Verbesserung der Le-
galprognose», vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_930/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.2.3; Ur-
wyler, Wirksamkeit therapeutischer Interventionen bei erwachsenen Sexualstraftätern:
Implikationen der Evaluationsforschung auf die Verhältnismässigkeit therapeutischer
Massnahmen, SZK S0/2019 S. 106). Es ist in einem zweiten Schritt (Erforderlichkeit) zu
klären, ob die Massnahme das mildeste Mittel darstellt, um das öffentliche Interesse zu
realisieren. Das Gericht hat zwischen mehreren geeigneten Massnahmen die mildeste
zu wählen (Art. 56a Abs. 1 StGB; Urwyler, a.a.O., SZK S0/2019 S. 107).
6.2 Der Verteidiger kritisiert freilich am 5. Januar 2021 das Gutachten, verlangt aber
keine Ergänzung (Staatsanwaltschaft S. 624). Die in der Berufungserklärung geäusserte
Argumentation gegen das Gutachten (S. 633) entspricht den Beanstandungen vom 5.
Januar 2021 teils wörtlich, obwohl sich die Vorinstanz ausführlich mit der Legalprognose
im Gutachten auseinandergesetzt hat (S. 510 E. 724).
Der Gutachter hat zur Einschätzung des Rückfallrisikos in Bezug auf Gewaltstraftaten
zwei Standardverfahren verwendet, den Violence Risk Appraisal Guide und den Spousal
Assault Risk Assessment Guide (Staatsanwaltschaft S. 591 ff). Das erste Instrument
betrifft Risikokalkulationen von Rückfälligkeit bei Gewalt-und Sexualstraftätern. Der
Sachverständige erklärt die «gute prädiktive Validität», «die Wahrscheinlichkeit, dass ein
zufälligerweise aus einer Gruppe von rückfälligen Gewaltstraftätern Ausgewählter einen
höheren Wert im VRAG aufweist, als ein zufälligerweise Ausgewählter aus der Gruppe
nicht rückfälliger Gewalttäter» betrage 74%. Der Psychiater relativiert das Instrument
anschliessend selbst mit Hinweis auf Validierungsstudien im deutschen Raum, was auch
vom Verteidiger angeführt wird. Der Sachverständige interpretiert danach das Resultat
und schliesst auf ein niedriges Rückfallrisiko. Das zweite vom Experten verwendete In-
strument ist eine klinische Checkliste für Risikofaktoren hinsichtlich ehelicher Gewalt, in
welchem 20 Items mit jeweils 0, 1 oder 2 bewertet werden. Der Gutachter interpretiert,
es liege gemäss Manuel knapp ein hohes Risiko für zukünftige Gewalt in der Intimpart-
nerschaft vor. Das Risiko wäre laut dem Spezialisten moderat, sofern der Angeklagte
seine Partnerin frühzeitiger nicht mit dem Tod bedrohtund keine Waffe benutzt hätte
(Staatsanwaltschaft S. 595). Der Experte interpretiert also auch dieses Instrument mit
der gebotenen Vorsicht, wobei Ziff. 13 nur dann nicht als erfüllt gilt, wenn weder eine
Drohung noch eine Waffe im weiteren Sinne verwendet worden wäre. Der Angeklagte
bemängelt, diese Berechnung sei teils gestützt auf unwahre Angaben der Privatklägerin
gemacht worden. Eine Korrektur von Ziff. 13 zu seinen Gunsten würde die Risikobeur-
teilung von hoch zu moderat ändern (S. 633). Der Beschuldigte hat seine Partnerin ge-
mäss obigen Ausführungen wiederholt mit dem Tod bedroht, um sie unter Druck zu set-
zen. Diese Voraussetzung wäre mithin bereits erfüllt. Z _________ ist ferner nicht wegen
des Vorfalls mit dem Fernseher verurteilt worden, was der Sachverständige so beispiel-
haft angeführt hatte (S. 456 E. 3.4). Der Berufungskläger wird aber wegen des Versuchs,
seine Partnerin mit einer glühenden Zigarette zu verletzen, schuldig gesprochen. Letz-
teres Vorgehen kann, ähnlich wie der Gebrauch eines Fernsehers, auch als Verwendung
einer Waffe verstanden werden. Beide alternativen Voraussetzung gemäss Ziff. 13 wä-
ren somit erfüllt. Der Sachverständige hat die genannten Instrumente somit nicht falsch
angewendet und sich im Übrigen bei der Interpretation der Instrumente durchaus vor-
sichtig und mit der gebotenen Zurückhaltung geäussert. Er hat ausserdem, und das ist
entscheidend, die Legalprognose und die Massnahmenbedürftigkeit nicht alleine ge-
stützt auf diese zwei Tests gefällt. Er hat in seinem 70 Seiten umfassenden Hauptbericht
zahlreiche Untersuchungen vorgenommen. Er hat namentlich die ausgesprochenen
Drohungen analysiert (Charakteristika; personale Merkmale; Warnverhalten) und Belas-
tungsfaktoren geprüft. Der Psychiater kommt dann, unter Berücksichtigung der oben er-
wähnten Instrumente zum Schluss, es liege ein «zumindest im mittleren Grad erhöhtes
Risiko für weitere partnerschaftliche Gewalt vor […] was durch […] eine therapeutische
Begleitung des Exploranden kontrolliert werden sollte» (Staatsanwaltschaft S. 608 f.).
Der Gutachter schliesst ferner, nach Konsultation diverser Akten und Explorationsge-
sprächen, auf erhebliche psychosoziale Leistungsdefizite und auf eine schwergradige
Störung im Sinne des StGB. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen der Intelligenz-
minderung und den vorgeworfenen Taten, wobei ohne jegliche weiteren Massnahmen
und Therapien mit einem zumindest mittelgradig erhöhten Risiko für erneute Straftaten
wie jene, welche ihm vorgeworfen würden, zu rechnen wäre (Staatsanwaltschaft S. 609).
Es bestünden eine Vielzahl von gut untersuchten und validierten Behandlungskonzepten
für Menschen mit Intelligenzminderung, wobei insbesondere verhaltenstherapeutische
und kognitiv-behaviorale Interventionen mit die grösste Wirkung zeigen würden (Staats-
anwaltschaft S. 610). Die vorgeschlagene ambulante Massnahme erscheint somit erfor-
derlich und geeignet. Die übrigen Voraussetzungen zu deren Festsetzung sind ebenso
erfüllt. Die Vorinstanz hat die ambulante Massnahme somit zu Recht ausgesprochen
(vgl. E. 7.2.4 S. 509 ff.). Es steht im Übrigen ausser Frage, dafür den Strafvollzug zu
unterbrechen.
7. Beschlagnahmungen
Diverse Beschlagnahmungen ergeben sich aus den Polizeiakten S. 18 ff. Das Kantons-
gericht hat X _________ und Z _________ die verbleibenden Gegenstände an der Be-
rufungsverhandlung vorgeführt. Die Privatklägerin will nichts mehr zurück (S. 942 A. 47)
und der Beschuldigte hat auf die Rückgabe der meisten Gegenstände verzichtet (S. 956
A. 20). Das Kantonsgericht hält demnach fest:
Die weissen Turnschuhe werden Z _________ übergeben.
Der Autoschlüssel Mercedes (Polizei S. 55) gehört K _________ (S. 956). Er wird dem
Verteidiger Patrick Ruppen zurückübermittelt.
Das beschlagnahmte Mobiltelefon wird Z _________ übergeben, aber erst, nachdem
der zuständige Polizist sämtliche darauf befindlichen intimen Videos mit der Privatkläge-
rin gelöscht hat.
Das Kantonsgericht hat die zuständige Stelle bei der Kantonspolizei bereits aufgefordert,
die beschlagnahmte Halskette an den Verteidiger von Z _________ zurückzugeben
(S. 897). Dieser Teil des erstinstanzlichen Urteils ist ohnehin in Rechtskraft erwachsen.
Die verbleibenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet.
8.
Landesverweis
Die Vorinstanz hat Z _________ gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für fünf Jahren
aus der Schweiz verwiesen und eine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise-
und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
Der Angeklagte ist damit nicht einverstanden.
8.1
8.1.1 Das Gericht hat gemäss Ausführungsgesetzgebung zu Art. 121 Abs. 3 - 6 BV den
Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe
obligatorisch für 5 - 15 Jahre des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Lan-
desverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grund-
sätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV
332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grund-
sätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon
ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt,
unbedingt oder teilbedingt ausfällt (Bundesgerichtsurteil 6B_166/2021 vom 08. Septem-
ber 2021 E. 3.3.1).
Die Richter haben bei der strafrechtlichen Landesverweisung neben der Verfassung, das
Bundesgesetz (Art. 66a ff. StGB) und die staatsvertraglichen Übereinkommen zu beach-
ten (vgl. Art. 190 BV; Bundesgerichtsurteil 6B_50/2021 vom 8. September 2021 E. 4.6;
Bundesgerichtsurteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5 und 3.3). Sie haben dem-
nach zu kontrollieren, ob eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66d StGB aufzu-
schieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie die EMRK oder das Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) einen
Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Bundesgerichtsurteil 6B_177/2020
vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5 mit Hinweisen).
Das Gericht hat für Abklärungen hinsichtlich der strafrechtlichen Landesverweisung den
Untersuchungsgrundsatz zu beachten. Der Sachverhalt ist so festzustellen, wie er sich
zum Zeitpunkt des Urteils tatsächlich präsentiert. Die massgebenden Gründe tatsächli-
cher und rechtlicher Art sind aufzuführen (BGE 145 IV 364 E. 4.2 [nicht publizierte Er-
wägung]; Bundesgerichtsurteile 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 2.1;
6B_743/2019 vom 23. September 2019 E. 1.3).
Der Richter hat bei Massnahmen mit pönalem Charakter das Rückwirkungsverbot ge-
mäss Art. 2 StGB zu beachten. Die Anordnung einer Landesverweisung kommt mithin
nur bei Straftaten, die nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind, in Betracht
(Bundesgerichtsurteil 6B_1043/2017 vom 18. August 2018 E. 3.1.2). Diese Beurteilung
kann problematisch werden, wenn das Gericht Straftaten zu behandeln hat, die sowohl
vor wie auch nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind. Die Voraussetzung für
eine obligatorische Landesverweisung entfällt, wenn nicht mit Bestimmtheit eruiert wer-
den kann, dass für die nach der Inkraftsetzung von Art. 66a StGB begangenen Straftaten
eine Katalogtat vorliegt (Graedel/Arn, Die neuen Bestimmungen zur Landesverweisung
– Les nouvelles dispositions en matière d’expulsion, in BVR 2017 S. 364). Das Gericht
darf jedoch bei der Prüfung, ob Rückfallgefahr vorliegt, auch die vor dem 1. Oktober
2016 begangenen Straftaten mitberücksichtigen (BGE 146 II 1; Bundesgerichtsurteil
6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3). Analoges gilt bei der Verhältnismässig-
keitsprüfung (BGE 146 II 1; Bundesgerichtsurteil 2C_468/2019 vom 18. November 2019
E. 5.2), bei der Kontrolle des Härtefalls und der Interessenabwägung unter dem Aspekt
der Gefährdung der öffentlichen Ordnung (Bundesgerichtsurteil 6B_1043/2017 vom 14.
August 2018 E. 3.2.2; Oberholzer, Landesverweisung – aktueller Stand der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung, in: ZBJV 156/2020 S. 234).
8.1.2 Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu
einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis
(BGE 145 IV 55 E. 3.4 und 4.3).
Art. 66a StGB statuiert mit der Härtefallklausel in Abs. 2 eine individuelle Einzelfallbeur-
teilung. Die Richter können von der Landesverweisung «ausnahmsweise» absehen,
wenn Letztere (1.) einen «schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen
des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen». Die Härtefallklausel dient
zur Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, ist jedoch restriktiv anzuwenden
(BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; Bundesgerichtsurteil 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E.
1.2).
Der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härte-
fall» gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE lässt sich zur Prüfung des Härtefalls heranziehen (BGE
146 IV 105 E. 3.4.2). Der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, ein-
schliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die
Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen, die
Rückfallgefahr und die wiederholte Delinquenz sind zu beachten (Bundesgerichtsurteil
6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.2). Der besonderen Situation von in der
Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen,
indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Re-
gel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz
und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (Bundesgerichtsurteil
6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4).
Ein Härtefall lässt sich in der Regel erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite
in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete
Privat- und Familienleben annehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3; Bundesgerichtsurteil
6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV
geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Ent-
fernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre
Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträch-
tigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben
andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Die Kern-
familie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern gehört in
erster Line zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis. Andere familiäre Verhält-
nisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte
und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das
Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, spezi-
ell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verant-
wortung für eine andere Person. Volljährigen Kindern kann Art. 8 EMRK ein Anwesen-
heitsrecht verleihen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich
infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behin-
derungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1).
Eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme kann ausserdem das Recht auf Privat-
leben gemäss Art. 8 EMRK verletzen, z.B. bei Ausländern der zweiten Generation. Dies
gilt im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Eine lange Anwesenheit und die
damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders
intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher
oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1).
Eine für den Beschwerdegegner möglicherweise schwierigere Wirtschaftslage im Her-
kunftsland schliesst eine Landesverweisung nicht aus (Bundesgerichtsurteil 6B_75/2020
vom 19. Januar 2021 E. 2.4).
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer
Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverwei-
sung" (Bundesgerichtsurteil 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.2). Die Inte-
ressenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an
der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. Es sind ge-
mäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ins-
besondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat,
die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und
der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im
Heimatstaat zu berücksichtigen. Der EGMR verlangt bei im Aufnahmestaat geborenen
Ausländern sehr solide Argumente für die Begründung der Landesverweisung. Die Weg-
weisung von Ausländern, die im Aufnahmeland geboren oder aufgewachsen sind, ist
grundsätzlich nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden
Straftaten zulässig (Urteil des EGMR M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr.
59006/18, Ziff. 29 und 58 mit Hinweis auf die Empfehlung 1504 [2001] der Parlamenta-
rischen Versammlung des Europarates). Letzteres entspricht auch der ausländerrechtli-
chen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Der durch Straffälligkeit begründete Widerruf
einer Niederlassungsbewilligung gegenüber einem Ausländer mit langjährigem Aufent-
halt in der Schweiz setzt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung voraus (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer-
und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; siehe auch Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG). Ein solcher liegt vor, wenn durch (strafbare) Handlungen besonders
hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integ-
rität eines Menschen verletzt oder gefährdet worden ist. Vergleichsweise weniger gra-
vierende Pflichtverletzungen können gegebenenfalls in ihrer Gesamtheit als "schwerwie-
gend" bezeichnet werden. Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genom-
men für einen Widerruf nicht ausreichen würden, können einen Bewilligungsentzug da-
her rechtfertigen (Bundesgerichtsurteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5 f.).
8.1.3 Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der ausgesprochenen
Landesverweisung muss verhältnismässig sein (Bundesgerichtsurteil 6B_924/2021 vom
8.1.4 Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung setzt weder eine Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch verlangt die Bestimmung einen
Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr
bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheits-
strafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer ku-
mulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An
die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.
Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tat-
sächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundin-
teresse der Gesellschaft berührt" (BGE 147 IV 340).
8.2
8.2.1
Die Tötung und die qualifizierte Freiheitsberaubung bilden Katalogtaten nach
Art. 66a StGB, weshalb grundsätzlich eine Landesverweisung auszusprechen ist.
8.2.2 Z _________ ist nicht in der Schweiz geboren, lebt aber – abgesehen von mehre-
ren Unterbrüchen – seit dem Jahr 2000 in diesem Land. Er gilt als vorläufig aufgenom-
men (Migration S. 636).
Seine Eltern, mit denen er regelmässig Kontakt pflegt, wohnen in C _________. Ein Teil
seiner Geschwister, die er vor seiner Inhaftierung häufig getroffen hat und die auch an
der Berufungsverhandlung anwesend waren, lebt ebenso im Oberwallis. Andere Ge-
schwister wohnen im Ausland, wobei der Beschuldigte in den Jahren 2013 sowie 2014-
2016 über einen längeren Zeitraum mit seiner Partnerin zu seiner Schwester nach Frank-
reich gezogen ist. Eine Schwester wohnt laut Feststellung des Kantonsgerichts im Ko-
sovo und ist dort verheiratet.
Der Beschuldigte hat drei minderjährige Kinder, welche bereits im Verlauf der ersten
Trennung im Jahr 2020 gemeinsam mit seiner Partnerin weggezogen sind. Letztere hat
sich nach dem Vorfall vom 15. Juli 2020 endgültig von diesem getrennt. Es wird nach
Abschluss der mehrjährigen Freiheitsstrafe eine gewisse Distanz zwischen Beschuldig-
tem und seinen leiblichen Kindern, welche den Konflikt vom 15. Juli 2020 teilweise mit-
verfolgen mussten, bestehen. Eine finanzielle Unterstützung durch eigene Arbeit ist wäh-
rend der Inhaftierung ausgeschlossen und dürfte auch in Zukunft nicht erfolgen. Die Kin-
der bleiben auch beim Landesverweis bei der Mutter, also in ihrem vertrauten Umfeld
mit ihrer Hauptbezugsperson. Die Aufrechterhaltung der Beziehung zu diesen auf brief-
lichem, telefonischem oder elektronischem Weg ist während dem zeitlich begrenzten
Landesverweis möglich und zumutbar (Bundesgerichtsurteil 6B_780/2020 vom 2. Juni
2021 E. 1.5 mit Hinweis).
Der Angeklagte ist vor der Inhaftierung in keinen Vereinen aktiv gewesen und hat aus-
serhalb seiner Familie keine Freunde in der Schweiz (Staatsanwaltschaft S. 233 A. 4).
Der Angeklagte spricht die deutsche Sprache und hat in der Schweiz die obligatorische
Schule besucht. Er hat aber in diesem Strafprozess aufgezeigt, dass er zumindest einen
wichtigen Wert der BV, die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau, schlicht igno-
riert. Die Kultur und Sprache seines Herkunftlandes sind ihm im Übrigen bekannt.
Der Angeklagte besitzt keinen Lehrabschluss. Der Gutachter hält fest, im Rahmen der
Arbeitsintegration habe sich der Angeklagte kooperativ verhalten, sei freundlich aufge-
treten und habe bei entsprechendem Interesse und Motivation eine seinen kognitiven
Fähigkeiten entsprechende Arbeitsleistung gezeigt. Seine Motivation habe aber bei feh-
lendem Interesse deutlich nachgelassen, weshalb keine Empfehlung für weitere Mass-
nahmen hätten abgegeben werden können (Staatsanwaltschaft S. 599). Der Beschul-
digte ist nicht erwerbstätig, bezieht aber eine IV-Rente, welche aufgrund des am 1. Sep-
tember 2019 in Kraft getretenen Sozialversicherungsabkommens mit dem Kosovo auch
an dort wohnhafte Personen ausbezahlt werden dürfte, solange ein entsprechender An-
spruch auf die Leistung überhaupt besteht.
Der Beschuldigte leidet an einer Intelligenzminderung. Er benötigt laut Experte im alltäg-
lichen Bereich wie Einkaufen, Organisation vom Haushalt, Bankgeschäften oder Um-
gang mit Geld Unterstützung (Staatsanwaltschaft S. 599). Es ist andererseits zu beach-
ten, dass er während der Trennung im Jahr 2020 alleine in einer Wohnung verblieben
ist, wobei ihm eine Schwester den Haushalt gemacht hat. Er ist ausserdem während
eines längeren Zeitraums in Frankreich zu einer Schwester gezogen. Eine andere
Schwester lebt im Kosovo. Es wäre im Übrigen der Familie Y _________ durchaus zu-
zumuten, die notwendige Unterstützung für den Sohn im Kosovo zu organisieren.
Der Beschuldigte ist Ersttäter. Er wird in diesem Fall jedoch wegen einer Mehrzahl von
Delikten verurteilt, die Freiheitsberaubung und der Verstoss gegen das Ausländergesetz
haben sich über Jahre hingezogen. Die versuchte Tötung ist ferner zu einem Zeitpunkt
erfolgt, da vorliegendes Strafverfahren bereits hängig gemacht worden war.
Es kann vorliegend aufgrund der familiären Beziehungen des Beschuldigten von einem
persönlichen Härtefall und insgesamt von einem starken privaten Interesse am Verbleib
in der Schweiz ausgegangen werden. Das ändert aber nicht am überwiegenden öffent-
lichen Interesse an einer Ausweisung, zumal der Beschuldigte mit der versuchten vor-
sätzlichen Tötung und der qualifizierten Freiheitsberaubung zwei Katalogtaten begangen
hat und für Gewaltdelikte eine Rückfallgefahr besteht. Es fällt in diesem Zusammenhang
auf, dass der Angeklagte sich selbst gegen die ambulante Massnahme wehrt, während
der Gutachter davon ausgeht, er sei damit einverstanden. Gerade bei einem Tötungs-
delikt überwiegt das öffentliche Interesse der Schweiz an einer Landesverweisung an-
gesichts der Schwere der Straftat das persönliche Interesse des Beschuldigten (vgl. bei
einem versuchten Mord: Urteil des Zürcher Obergerichts SB190245 vom 6. Dezember
2019 E. 7.2).
Es ist aufgrund des Verschuldens des Angeklagten und der begangenen Straftaten, na-
mentlich der versuchten Tötung gerechtfertigt, diesen nicht nur für die Minimaldauer von
fünf Jahren, sondern für 8 Jahre des Landes zu verweisen.
8.2.3 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Infor-
mationssystem sind ebenso erfüllt.
8.3 Eine Landesverweisung gegen Y _________ ist ausgeschlossen, weil er sich im
Jahr 2016 nicht mehr an der qualifizierten Freiheitsberaubung beteiligt hat.
9. Zivilforderung
Das Kantonsgericht kann in Bezug auf die Zivilforderung auf die rechtlichen Ausführun-
gen der Vorinstanz verweisen (S. 520 E. 9.1 und E. 9.2). Die Genugtuung ist wegen der
Desinteresseerklärung unbestrittenermassen einzig aufgrund des Vorfalls vom 15. Juli
2020 zu bemessen. Der Beschuldigte bestreitet den Nachweis der Verletzung der psy-
chischen Integrität seines Opfers. Das strafbare Verhalten und die aus dem Vorfall re-
sultierenden Verletzungen sind nach einer umfassenden Beweiswürdigung bereits fest-
gestellt worden (vgl. E. 3.6). Das Verschulden des Angeklagten ergibt sich ebenso aus
obigen Ausführungen (vgl. E. 2.4.1). Die Hospitalisierung der Betroffenen hat fünf Tage
gedauert, wobei mittelfristig keine physischen Schäden bestehen. Das Opfer gibt an,
nach der Tat psychologisch betreut worden zu sein. Sie hat gemäss Aussage vom 27.
Juli 2020 nach der Tat an Schlafstörungen gelitten und ihr Sohn sitze starr vor dem Es-
sen (Polizei S. 90 A. 17). Solche Folgen wirken angesichts des festgestellten Sachver-
halts als glaubhaft (S. 943 A. 51). Die Vorinstanz hat die Genugtuung unter Berücksich-
tigung vergleichbarer Fälle korrekt auf Fr. 3'000.-- fixiert (S. 520 f. E. 9.3).
10. Kosten
10.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1
StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwan-
des und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten,
die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen, zusam-
men (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom-
mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 zu Art. 422
StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getra-
gen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt sie,
wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsie-
gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen
neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kos-
tenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich
nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Verein-
heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329).
Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungs-
ansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit
beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Nach Art. 424
Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen
die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Ent-
schädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009.
10.2 Z _________ wird in überwiegender Abweisung seiner Berufung verurteilt, wobei
die Tatvorwürfe gegen diesen Beschuldigten im Vergleich zu denjenigen gegen seinen
Vater erheblicher und umfangreicher sind. Die Berufung von Y _________ wird mehr-
heitlich abgewiesen, er wird jedoch nicht mehr zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe ver-
urteilt. Letzteres resultiert aber auch, weil er die erhöhte Erwerbstätigkeit, die er im erst-
instanzlichen Prozess angekündigt hat, bis zum Berufungsverfahren fortgesetzt hat und
deswegen teilweise mit einer Geldstrafe sanktioniert wird. Die Staatsanwaltschaft unter-
liegt mit ihren Berufungserklärungen vollständig. Es rechtfertigt sich insgesamt, die erst-
instanzlich fixierten Kostenauflagen zu bestätigen und die Kosten im Rechtsmittelverfah-
ren wie folgt aufzuteilen:
Z _________: 1/2
Y _________ 2/10
Fiskus 3/10
10.3 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letzter wird
in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro-
zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebühren-
rahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge-
setzt (Art. 13 und 14 GTar). Die Gebühr beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.-
und c GTar). Die Gebühr bewegt sich für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht
zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6'000.-- (Art. 22
lit. f GTar).
10.3.1 Das Kantonsgericht kann in Bezug auf die konkreten Kostenaufteilung auf die
Ausführungen des Kreisgerichts verweisen (S. 521 f. E. 11.1) und bestätigt die erstin-
stanzliche Kostenaufteilung wie folgt:
Z _________: Fr. 29'789.80
Y _________:
Fr. 1'060.--
Die erstinstanzlichen Übersetzungskosten übernimmt der Kanton Wallis.
10.3.2 Im Berufungsverfahren sind Auslagen im Betrag von Fr. 25.-- für die Weibelin,
sowie zwei Zeugenentschädigung (S. 929 und S. 934) von insgesamt Fr. 229.60 ange-
fallen (Art. 10 Abs. 2 GTar). Es ist ein grösseres Dossier mit zwei Beschuldigten zu be-
handeln gewesen, wobei Sachverhalt und Rechtsfragen strittig gewesen sind. Gerade
die gegen Z _________ erhobenen Tatvorwürfe wiegen schwer, beide Beteiligten muss-
ten sich mit einer drohenden Landesverweisung und einer unbedingten Freiheitsstrafe
auseinandersetzen, die Akten und das begründete Urteil sind vergleichsweise umfang-
reich. Die im Berufungsverfahren zusätzlich aufgenommenen Beweise sind jedoch über-
schaubar. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'745.40 erscheint unter Berücksichtigung der
angeführten Bemessungskriterien als angemessen, so dass sich die zu tragenden Kos-
ten vor der Berufungsinstanz auf Fr. 3‘000.-- belaufen. Diese werden wie folgt aufgeteilt:
Z _________: Fr. 1’500.--
Y _________:
Fr.
600.--
Fiskus:
Fr.
900.--
Die Übersetzungskosten übernimmt der Kanton Wallis.
10.4 Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel im Untersuchungsverfah-
ren vor der Polizei Fr. 250.-- bis Fr. 1’600.--, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.-- bis Fr.
5’500.--, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.-- bis Fr. 3’300.--, vor dem Kreis-
gericht Fr. 1100.-- bis Fr. 8'800.-- und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1’100.-- bis
Fr. 8’800.-- (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und
Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich
aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1
und 2 GTar). Das Gericht kann in Sonderfällen, d.h. bei einem ausserordentlichen oder
unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendigung ohne Sachur-
teil im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Entschädigung zusprechen
bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar).
10.5 Obsiegt die Privatklägerschaft hat sie gegenüber der beschuldigten Person grund-
sätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen
(Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
10.5.1 Die Höhe der vorinstanzlich zugunsten der Privatklägerin zugesprochenen Par-
teientschädigung von Fr. 6'772.70 ist von den Verurteilten unter der Prämisse, dass de-
ren Verurteilung bestätigt wird, nicht angefochten worden. Es kann mithin auf die ent-
sprechenden Ausführungen verwiesen werden. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen
Rechtspflege bezahlt der Staat Wallis diesen Betrag vorab an die Privatklägerin. Die drei
Beschuldigten sind verpflichtet, dem Staat Wallis die ausgerichtete Parteientschädigung
zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
10.5.2 Die Privatkläger sind aufgrund ihres Obsiegens im Berufungsverfahren zu ent-
schädigen. Die Thematik des Berufungsverfahrens - der Berufungserklärung wie auch
der mündlichen Begründung der Berufung - ist in Bezug auf den Sachverhalt dieselbe
wie vor Kreisgericht, nämlich primär die Würdigung der Beweise im Hinblick auf den
strittigen Sachverhalt sowie Rechtsfragen. Es sind neue Beweise aufgenommen wor-
den. Die Berufungsverhandlung hat (ohne Mittagspause) rund 8 Stunden gedauert
(S. 916 – S. 919).
Der Anwalt der Privatklägerin fordert bei einem reduzierten Stundensatz ein Honorar von
Fr. 2'184.40, hat jedoch im vorgefertigten Beleg für die Berufungsverhandlung nur 5
Stunden eingeschätzt (S. 961). Es rechtfertig sich, dies anzupassen und das Honorar
auf Fr. 2'750.-- zu fixieren. Die Entschädigung wird zu 3/5 Z _________ (Fr. 1'650.--) und
zu 2/5 Y _________ (Fr. 1'100.--) auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen
Rechtspflege bezahlt der Staat Wallis auch diesen Betrag vorab an die Privatklägerin.
Die zwei Beschuldigten sind verpflichtet, dem Staat Wallis die ausgerichtete Parteient-
schädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
10.6 Die amtlichen Verteidiger sind als Teil der Verfahrenskosten für das Berufungsver-
fahren zu entschädigen. Der Honorarrahmen ist nicht, wie beim unentgeltlichen Rechts-
beistand, um 30 % zu kürzen (vgl. Art. 30 GTar; Bundesgerichtsurteil 6B_1422/2016
vom 5. September 2017 E. 3.2). Die Entschädigungsregelung des GTar gilt als ein nach
bundesgerichtlicher Praxis zulässiger Tarif mit Pauschalen. Das Gericht hat bei einer
Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen alle prozessualen Bemühungen zusammen
als einheitliches Ganzes aufzufassen und den effektiven Zeitaufwand lediglich im Rah-
men des Tarifansatzes zu berücksichtigen (Art. 30 Abs. 2 GTar; BGE 141 I 124 E. 4.2
und 4.3). Der Mindestansatz von rund Fr. 180.-- muss jedoch im Falle einer Anerken-
nung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten sein (Bundesgerichts-
urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2).
10.6.1 Das Kreisgericht hat die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wie folgt fixiert,
was von den Beschuldigten nicht angefochten worden ist (S. 523 f. E. 11.3):
Z _________: Fr. 13'000.--
Y _________: Fr.
8'000.--
Die beiden Verurteilten haben die jeweilige Entschädigung für ihren Verteidiger vollum-
fänglich zurückzuzahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben.
10.6.2 Die Verteidiger hatten im Rechtsmittelverfahren eine Berufung vorzubereiten und
mit ihren Mandanten zu besprechen. Sie hatten sich entsprechend auf die mündliche
Berufungsverhandlung, an welcher sie ihre Argumente einlässlich dargetan haben, vor-
bereitet. Für Z _________ stand dabei mehr auf dem Spiel als für Y _________. Es
haben keine umfangreichen Beweisaufnahmen im Rechtsmittelverfahren stattgefunden.
Thema des Berufungsverfahrens ist mehrheitlich dasselbe wie vor erster Instanz gewe-
sen, namentlich die Würdigung der Beweise und Rechtsfragen, womit sich die Verteidi-
ger auf ihre Vorarbeiten stützten konnten. Sie haben sich fundiert mit dem erstinstanzli-
chen Urteil auseinandergesetzt. Die Advokaten müssen schliesslich das Berufungsurteil
prüfen und ihren Klienten zur Kenntnis bringen.
Der Verteidiger von Z _________ fordert eine Entschädigung von Fr. 10'703.40, wobei
er für die Berufungsverhandlung 8 ¾-Stunden eingesetzt hat und sonst eine ausführliche
Aufstellung über seinen Aufwand deponiert hat (S. 968 f.). Es erscheint gerechtfertigt,
ihm die geforderte Entschädigung zuzusprechen.
Der Verteidiger von Y _________ fordert eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO. Es erscheint gerechtfertigt, diese in Anbetracht des bei Z _________ betriebenen
Aufwands auf Fr. 5’000.-- zu fixieren.
10.6.3 Z _________ unterliegt im Berufungsverfahren überwiegend. Er ist verpflichtet,
dem Staat Wallis diese Entschädigungen der amtlichen Verteidigung im Rahmen seiner
finanziellen Möglichkeiten zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
Y _________ unterliegt im Berufungsverfahren mehrheitlich. Er obsiegt namentlich in
Bezug auf das Strafmass, was aber auch mit Sachverhalt zu tun hat, der sich erst nach
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung manifestiert hat. Er hat 2/3 der Entschädigung
der amtlichen Verteidigung im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten zurückzuerstat-
ten.
10.7 Die Kosten der Übersetzung von Fr. 881.95 (S. 976) plus 87.-- (S. 998), also insge-
samt Fr. 968.95 trägt der Fiskus.
Das Kantonsgericht stellt fest:
Das Kreisgerichtsurteil vom 25. Juni 2021 ist wie folgt in Rechtskraft erwachsen:
Einstellungen (Ziff. 1 und Ziff. 9)
Urteil A _________ betreffend (Ziff. 2-5)
Verurteilung von Y _________ wegen des Verkehrsregeldelikts (Ziff. 6d)
Diverse Freisprüche gegen Z _________ (Ziff. 10)
Rückgabe der beschlagnahmten Goldkette an Z _________ (Ziff. 17)
Kosten und Entschädigungen A _________ betreffend (Ziff. 19 a; 21 a; 22),
Auferlegung der Übersetzungskosten an den Fiskus (Ziff. 20)
Erstinstanzliche Entschädigungen an die notwendigen Verteidiger (Ziff. 21b; Ziff.
22-24)
Das Kantonsgericht erkennt:
in teilweiser Gutheissung der Berufung von Y _________ -
Z _________ wird schuldig gesprochen:
der qualifizierten Freiheitsentziehung nach Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 Abs. 4
StGB (Juli 2012 bis September 2013; November 2013 bis Mai 2014 und Novem-
ber 2016 bis Februar 2020)
der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz nach Art. 116 Abs.
1 lit. a AIG (November 2016 bis Mai 2019)
der versuchten einfachen Körperverletzung (Vorfall Zigarette)
der Nötigung (Vorfall vom 3. Januar 2020)
der versuchten vorsätzlichen Tötung (Vorfall vom 15. Juli 2020)
der mehrfachen Drohung (Vorfall vom 15. Juli 2020)
der einfachen Körperverletzung (Vorfall vom 15. Juli 2020)
der mehrfachen Tätlichkeit (Vorfall vom 15. Juli 2020).
Z _________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Die seit dem 16.
Juli 2020 ausgestandene Untersuchungshaft wird an die Strafe angerechnet.
Vollzugsbegleitend wird für Z _________ eine ambulante Massnahme gemäss
Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet.
Z _________ wird für 8 Jahre aus der Schweiz verwiesen. Es wird eine Ausschrei-
bung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schenge-
ner Informationssystem (SIS) angeordnet.
Z _________ schuldet X _________ eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- plus Zins zu
5% seit dem 15. Juli 2020.
Y _________ ist des Vorwurfs der qualifizierten Freiheitsberaubung für den Zeit-
raum vom November 2016 bis Februar 2017 freizusprechen.
Y _________ wird schuldig gesprochen:
der qualifizierten Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 Abs. 4
StGB (Juli 2012 bis September 2013 und November 2013 bis Mai 2014)
der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz nach Art. 116 Abs.
1 lit. a AIG (November 2016 bis Februar 2017)
der Nötigung (Vorfall vom 3. Januar 2020).
Die erstinstanzliche Verurteilung wegen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1
SVG) ist bereits in Rechtskraft erwachsen.
Y _________ wird zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten und einer be-
dingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 50.-- verurteilt. Die Probezeit beläuft
sich auf zwei Jahre.
Das Kantonsgericht gibt nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids folgende
beschlagnahmten Gegenstände an den Verteidiger von Z _________ zurück:
Weisse Turnschuhe
Mercedes Autoschlüssel, welcher K _________ gehört
Das beschlagnahmte Mobiltelefon wird dem Verteidiger durch die Polizei erst über-
geben, nachdem der zuständige Ermittlungsbeamte die intimen Videos mit seiner
Partnerin gelöscht hat.
Die übrigen in Ziff. 18 genannten Gegenstände werden nach Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils eingezogen und vernichtet.
legt:
Z _________: Fr. 29'789.80
Y _________:
Fr. 1'060.--
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- werden wie folgt aufgeteilt:
Z _________:
Fr. 1’500.--
Y _________:
Fr. 600.--
Fiskus:
Fr. 900.--
gungen:
Erstinstanzliches Verfahren
:
Fr. 6'772.70 (in solidarischer Haftung mit
A _________)
Berufungsverfahren
:
Fr. 2’750.—
Der Staat bezahlt Rechtsanwalt Thierry Arnold als unentgeltlichem Vertreter der Pri-
vatklägerin vorab die Parteientschädigungen.
A _________, Y _________ und Z _________ sind verpflichtet, dem Staat Wallis
die erstinstanzlich ausgerichtete Parteientschädigung zurückzuzahlen, sobald es
ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Y _________ und Z _________ sind verpflichtet, dem Staat Wallis die zweitinstanz-
lich ausgerichtete Parteientschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftli-
chen Verhältnisse erlauben. Y _________ schuldet davon 2/5, also Fr. 1'100.-- und
Z _________ 3/5, also Fr. 1'650.--.
Der Fiskus bezahlt die Kosten der Übersetzung des erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrens.
das erstinstanzliche Verfahren (Christian Perrig: Fr. 8'000.--; Patrick Ruppen
Fr. 15'000.--) und die vollumfänglichen Rückleistungspflichten durch die Beschul-
digten sind in Rechtskraft erwachsen.
Die Entschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren werden wie folgt fixiert:
Patrick Ruppen:
Fr. 10'703.40.
Z _________ ist verpflichtet, diese Entschädigung zurückzubezahlen, sobald
seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben.
Christian Perrig:
Fr. 5'000.—
Y _________ ist verpflichtet, 2/3 dieser Entschädigung zurückzubezahlen, so-
bald seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben.
Sitten, 18. Februar 2022