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URTEIL VOM 9. MÄRZ 2022
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Berufungsklägerin
und
X _________ , Privatklägerin 1
und
Y _________, Privatklägerin 2
gegen
Z _________ , Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, ver-
treten durch Rechtsanwalt Jodok Wyer, Rechtsanwalt und Notar, Bahnhofstrasse 4,
Postfach 596, 3930 Visp
(Raufhandel, sexuelle Belästigung)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp
vom 25. Juni 2021 [VIS S1 20 43]
Verfahren
A. In den frühen Morgenstunden des 18. November 2017 ging bei der Regionalpolizei
A _________ die Meldung ein, wonach sich auf dem Bahnhofplatz A _________ eine
verletzte, weinende Frau befinde (S. 10). Die ausgerückten Polizeikräfte trafen vor Ort
auf die Privatklägerin 1, X _________. Diese wurde zum Arzt B _________ begleitet,
der einen Befundbericht zu deren Verletzungen anfertigte. Demnach hatte die Exploran-
din beidseitige Orbitalhämatome an den Augen, ein Hämatom an der Lippe links, eine
Prellmarke an der linken Wange, ein Hämatom am linken Ellenbogen aussen, Schürf-
wunden an beiden Händen sowie am rechten Schienbein und eine Schwellung am linken
Sprunggelenk (S. 27 ff.). Im weiteren Verlauf des Tages wurde X _________ auf dem
Polizeiposten in A _________ vorstellig. Da aber keine Übersetzungsperson anwesend
war, wurde mit ihr ein Termin für den 25. November 2017 vereinbart, um ihre Aussage
aufzunehmen (S. 3).
B. Bereits am 23. November 2017 befragte die Kantonspolizei C _________, einziger
Verwaltungsrat der D _________ AG, als Auskunftsperson zu den Vorkommnissen in
der Nacht vom 17. zum 18. November 2017 (S. 12 ff.). X _________ wurde am 25. No-
vember 2017 als Auskunftsperson befragt (S. 19 ff.) und stellte Strafantrag gegen
Z _________ und E _________ (S. 15 ff.). Der diensthabende Staatsanwalt wurde infor-
miert und ordnete die Einvernahme sämtlicher Beteiligten an (S. 3). Am 30. November
2017 wurde der Freund des Opfers und Angestellte der D _________ AG, F _________,
als Beschuldigter befragt (S. 34 ff.). Darauf folge am 4. Dezember 2017 die Einvernahme
von G _________, Arbeitskollege von F _________, als Auskunftsperson (S. 40 ff.).
Weiter wurde am 6. Dezember 2017 H _________, die Ehefrau von Z _________, als
Auskunftsperson einvernommen (S. 46). Am Folgetag fanden die Befragungen von
E _________ (S. 54 ff.) und Z _________ (S. 59 ff.), beide als Beschuldigte, statt. Am
I _________, Freund von E _________ und Angestellter der D _________ AG, (S. 70
ff.) und J _________, Bruder von F _________ und ebenfalls Angestellter der
D _________ AG (S. 77). X _________ wurde am 20. Februar 2018 nochmals, dieses
Mal als Beschuldigte, befragt (S. 82). Die Einvernahmen erfolgten jeweils einzeln, ohne
Anwesenheit der übrigen Beteiligten. Am 6. März 2018 übermittelte die Kantonspolizei
ihren Ermittlungsrapport an die Staatsanwaltschaft (S. 1 ff.).
C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis verurteilte I _________, E _________,
F _________, J _________, X _________, und Z _________ mit Strafbefehlen vom
fen und einer Verbindungsbusse (S. 116 ff.). Nur Z _________ erhob am 30. April 2018
Einsprache gegen den Strafbefehl (S. 146). Am 1. Mai 2018 wurde er auf den 22. Mai
2018 zu einer Einvernahme vorgeladen (S. 149). Da ihm die Verfügung nicht zugestellt
werden konnte, blieb er der Einvernahme fern (S. 151), woraufhin die Staatsanwaltschaft
mit Schreiben vom 22. Mai 2018 die Rechtskraft des Strafbefehls feststellte (S. 152). Am
digten (S. 153). Am 4. Juni 2018 forderte ihn die Staatsanwaltschaft auf, «innert offener
Frist» zur Frage der Rechtskraft des Strafbefehls Stellung zu nehmen (S. 156). Eine
entsprechende Stellungnahme ist nicht aktenkundig.
D. Am 24. Januar 2019 lud die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten erneut zur Befra-
gung auf den 26. Februar 2019 vor (S. 157). Am 6. Februar 2019 ging bei der Staatsan-
waltschaft ein Polizeibericht wegen eines mutmasslichen Sexualdelikts, begangen am
weiterleitete (S. 159 f.). Das Verfahren wurde auf den neuen Tatvorwurf ausgedehnt. Die
Polizei hatte am 27. November 2018 die mutmasslich geschädigte Privatklägerin 2,
Y _________ (S. 166 ff.), welche einen Strafantrag stellte (S. 172 ff.) und L _________
(S. 175) sowie am 28. November 2018 den Beschuldigten (S. 180) befragt und am
Die Befragung vom 26. Februar 2019 konnte durchgeführte werden, wobei der Staats-
anwalt mit Zustimmung des Beschuldigten als Übersetzer fungierte (S. 205 ff.).
E. Mit Parteimitteilung vom 28. Februar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft den Parteien
die Anklageerhebung vor Gericht in Aussicht, nachdem Konfrontationseinvernahmen mit
X _________ und C _________ und die Schlusseinvernahme des Beschuldigten durch-
geführt seien (S. 217 f.). Am 9. April 2019 fanden die Konfrontationseinvernahmen mit
C _________ (S. 227 ff.) und Y _________ (S. 231 ff.) statt und der Beschuldigte wurde
im unmittelbaren Anschluss befragt (S. 235 ff.). X _________ war der Einvernahme un-
entschuldigt ferngeblieben (S. 242). Eine weitere Vorladung auf den 14. Mai 2019 konnte
ihr am 30. April 2019 polizeilich zugestellt werden (S. 243, 251). Auf Gesuch des Be-
schuldigten (S. 253 f.) wurde die Befragung verschoben und eine neue Vorladung innert
einer Woche in Aussicht gestellt (S. 258).
F. Die neue Vorladung erging am 3. November 2020 für den 19. November 2020 (S. 259
ff.). Die Befragung von X _________ (S. 266) und die Schlusseinvernahme des Beschul-
digten (S. 275 ff.) konnten an diesem Tag durchgeführt werden. Am 20. November 2020
stellte die Staatsanwaltschaft den Parteien erneut die Anklageerhebung vor Gericht in
Aussicht (S. 280 f.). Am 23. November 2020 hinterlegte der Beschuldigte einen USB-
Stick mit verschiedenen Fotos und Videos vom 17. und 18. November 2017 (S. 285 ff.).
Am 2. Dezember 2020 erhob die Staatsanwaltschaft vor Bezirksgericht Visp Anklage
gegen den Beschuldigten wegen Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) und Exhibitionis-
mus (Art. 194 Abs. 1 StGB) bzw. eventualiter sexueller Belästigung (Art. 198 StGB) (S.
308 ff.).
G. Das Bezirksgericht gab den Parteien Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen
(S. 330). Die Verteidigung beantragte mit Eingabe vom 28. Januar 2021, die Ehefrau
des Beschuldigten, L _________ sowie eine noch unbekannte Kassiererin im
K _________ zu befragen und hinterlegte weitere Fotos (S. 332). Die anderen Parteien
verzichteten auf weitere Beweisanträge. Mit Verfügung vom 18. März 2021 wurden die
Bilder zu den Akten genommen und die Anträge auf Befragung der erwähnten Personen
abgewiesen (S. 341 ff.). Am 27. Mai 2021 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung
statt, an der der Beschuldigte befragt wurde und die Staatsanwaltschaft sowie die Ver-
teidigung plädierten (S. 431 ff.). Am 25. Juni 2021 fällte das Bezirksgericht Visp nachfol-
gendes Urteil, welches es den Parteien durch Versand des Judikatums am 28. Juni 2021
eröffnete (S. 485 ff.):
Z _________ wird von der Anklage des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB freigespro-
chen.
Z _________ wird der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB schuldig erkannt.
Z _________ wird mit einer Busse von Fr. 500.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfrei-
heitsstrafe von 5 Tagen bestraft.
Die Verurteilung wird nicht im Strafregister eingetragen.
Die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt Fr. 1'924.30 werden wie folgt verlegt:
Die Kosten der Polizei in Zusammenhang mit dem Vorfall vom 17. November 2017 in der Höhe
von Fr. 83.30 sowie Fr. 91.-- Auslagen Zeugengeld C _________ werden dem Kanton Wallis
auferlegt;
Die Kosten der Polizei in Zusammenhang mit dem Vorfall vom 27. November 2018 in der Höhe
von Fr. 150.-- werden Z _________ auferlegt;
Die übrigen Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 1'600.-- werden zu 1/5, d.h. zu Fr. 320.-
-, Z _________ und zu 4/5, d.h. zu Fr. 1'280.--, dem Kanton Wallis auferlegt.
Die Kosten des Hauptverfahrens vor dem Bezirksgericht Visp von Fr. 1'000.-- werden zu 1/5, d.h. zu
Fr. 200.--, Z _________ und zu 4/5, d.h. zu Fr. 800.--, dem Kanton Wallis auferlegt.
Z _________ wird vom Kanton Wallis mit Fr. 3'200.-- entschädigt.
Weitergehende Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
H. Die Staatsanwaltschaft meldete daraufhin am 30. Juni 2021 die Berufung an (S. 491).
Das begründete Urteil wurde am 16. Juli 2021 an die Parteien verschickt (S. 495 ff.). Die
Staatsanwaltschaft versandte am 9. August 2021 die Berufungserklärung, mit welcher
sie sich gegen den erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels richtet
(S. 548). Der Beschuldigte seinerseits erklärte am 1. September 2021 die Anschlussbe-
rufung und beantragte einen vollständigen Freispruch (S. 608 ff.). Am 9. September
2021 wurden die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerinnen sowie der Beschuldigte und
sein Verteidiger für den 17. November 2021 zur Berufungsverhandlung vorgeladen
(S. 615). Auf Antrag der Verteidigung wurde diese am 16. September 2021 auf den
Dispensationsgesuch musste das Kantonsgericht am 16. September 2021 abweisen,
verfügte aber Schutzmassnahmen. Mit Eingabe vom 19. November 2021 wurde die An-
schlussberufung zurückgezogen (S. 627), worüber das Kantonsgericht die Parteien am
fungsverhandlung dispensierte.
I. An der Berufungsverhandlung war die Privatklägerin 1, X _________ unentschuldigt
abwesend. Mit Zustimmung der anwesenden Parteien verzichtete das Kantonsgericht
auf deren Befragung und führte die Hauptverhandlung durch. Der Beschuldigte wurde
befragt und die Staatsanwaltschaft sowie die Verteidigung plädierten und stellten fol-
gende Anträge (S. 630 ff.):
Staatsanwaltschaft (S. 638):
In Gutheissung der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil in Bezug
auf den Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels (Punkt 1 des Urteilsdispositivs), in Bezug auf die
Strafzumessung (Punkt 3 des Urteilsdispositivs) sowie in Bezug auf die mit dem Freispruch einherge-
henden Kosten-, Entschädigungs- und Nebenfolgen (Punkte 4,5,6 und 7 des Urteilsdispositivs) aufge-
hoben.
Z _________ wird des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) sowie der sexuellen Belästigung (Art. 198
StGB) schuldig gesprochen.
Der mit Urteil P1 15 63 des Kantonsgerichts Wallis, vom 2. Juni 2017 ausgesprochene bedingte Voll-
zug der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 100.00 wird widerrufen.
Z _________ wird mit einer unbedingten Geldstrafe in Sinne einer Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen
zu einem angemessenen Tagessatz bestraft.
Z _________ wird überdies mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft – bei schuldhaftem Nichtbezah-
len mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
Diese Strafe gilt teilweise als Zusatzstrafe zu der Z _________ mit Urteil P1 18 31 vom 28. Mai 2019
bedingt auferlegten Strafe.
Die Verfahrens- und Entscheidkosten werden Z _________ auferlegt.
Verteidigung (S. 639):
Die Berufung der Staatsanwaltschaft Oberwallis vom 09.08.2021 Ziff. II, Rechtsbegehren Ziff. 1, 2, 3,
4, 5 und 6 ist abzuweisen.
Die Erkenntnisse im Urteil des Bezirksgericht Visp vom 25.06.2021 Ziff. 1, 2, 3 und 4 sind zu bestäti-
gen.
Die Erkenntnisse im Urteil des Bezirksgericht Visp vom 25.06.2021 Ziff. 5 und 6, betreffend die Kosten
des Vor- und Hauptverfahrens, sind zu bestätigen.
Die Parteientschädigung zu Gunsten des Angeschuldigten Z _________ zu Lasten des Kantons Wal-
lis, ist in Berücksichtigung der Berufungsverfahrens angemessen zu erhöhen.,
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Nach der vorliegend anwendbaren StPO (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erst-
instanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksgerichts als Einzelgericht und des Kreisgerichts
als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a
StPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht ist Rechtsmittelinstanz (Art. 14 Abs. 1
EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte darf ein Kantonsrichter al-
lein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, gemeinnützige
Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte
Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO).
Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof brin-
gen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
EGStPO).
Der Fall kann in casu durch einen Einzelrichter beurteilt werden.
1.2 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen
Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1
StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die
Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung
einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abände-
rung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Parteien können innert 20 Ta-
gen seit Empfang der Berufungserklärung die Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs.
3 StPO). Wurde das erstinstanzliche Urteil dagegen direkt schriftlich und begründet er-
öffnet, so entfällt die Berufungsanmeldung und ist einzig innert 20 Tagen die Berufungs-
erklärung einzureichen (BGE 138 IV 157).
Die Staatsanwaltschaft hat die Berufung fristgerecht angemeldet und erklärt. Auch die
Anschlussberufung ist innert offener Frist eingegangen, wurde aber wieder zurückgezo-
gen, womit der Schuldspruch wegen sexueller Belästigung (Ziff. 2 des vorinstanzlichen
Urteils) rechtskräftig wurde. Das Kantonsgericht tritt auf das form- und fristgerecht depo-
nierten Rechtsmittel ein.
1.3 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht
kann dazu auf Antrag oder von Amtes wegen weitere Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3
StPO).
Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben,
auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung
beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten um-
fassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf
die beanstandeten Teile beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann aber zugunsten der
beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige
oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung
gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung
hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf das Rechtsmittel ein neues Urteil (Art. 408
StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das
erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren
nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO).
Durch den Rückzug der Anschlussberufung ist der Schuldspruch wegen sexueller Be-
lästigung in Rechtskraft erwachsen. Das Kantonsgericht hat noch Schuldpunkt bezüglich
des Raufhandels sowie die Straf- und Nebenfolgen zu überprüfen.
2. In ihrer Anklageschrift vom 2. Dezember 2020 macht die Vorinstanz dem Beschuldig-
ten folgenden Sachverhalt zum Vorwurf (S. 317 ff.):
Vorfall vom 17. November 2017 (Raufhandel)
Der Beschuldigte Z _________ hat sich an einem Raufhandel beteiligt, der die Körperverletzung eines Men-
schen zur Folge hatte, indem er folgendes tat:
Am Abend des 17. Novembers 2017 führte die Firma ,,D _________ AG’’ im ,,M _________’’, gelegen am
Orte genannt ,,N _________’’, in O _________ ein Firmenessen durch. Der Anlass wurde durch die Firmen-
mitarbeiter I _________ und G _________ gemeinsam mit dem Restaurantinhaber und Wirt Z _________
organisiert. Das Restaurant war an diesem Abend für andere Gäste geschlossen und wurde einzig für das
Firmenessen geöffnet. Einige Mitarbeiter der Firma nahmen ihre Partnerinnen zum Essen mit. So wurde
I _________ durch seine Freundin E _________ und J _________ durch seine Freundin X _________
begleitet. F _________, der Bruder von J _________, und X _________ trafen als Erste und teilweise bereits
alkoholisiert im Restaurant ein. Vor und während dem Essen wurden reichlich alkoholische Getränke kon-
sumiert. Die Stimmung unter den Anwesenden war während des Abendessens noch gut, allerdings waren
J _________, X _________, E _________, I _________ und F _________ erheblich alkoholisiert. Im weite-
ren Verlauf des Abends kam es gegen ca. 23.00 Uhr im Fumoir des Restaurants zunächst zu einem Streit
zwischen X _________ und J _________. Der Streit artete kurz darauf in eine heftige Rauferei mit insgesamt
6 Beteiligten und mehreren Verletzten aus. Durch diese Rauferei wurde X _________ durch mehrere Faust-
schläge und Fusstritte erheblich verletzt, Z _________ blutete nach einem Faustschlag aus der Oberlippe,
E _________ erlitt ein Hämatom am rechten Ellbogen (pag. 56) und H _________ erlitt Schmerzen an Po
und Hüften (pag. 48). Ferner entstand Sachschaden am Mobiliar des Restaurants, welchen Z _________
mit CHF 500.00 für beschädigtes Material und CHF 1'000.00 für Aufräumarbeiten bezifferte (pag. 61). Bei
dieser Rauferei waren J _________ und F _________ sowie X _________ und Z _________ jene Personen,
die am meisten zur Eskalation der Situation und zu Rauferei beigetragen hatten.
Die Rauferei verlief wie folgt: Bereits vor der Rauferei entstand im Restaurant eine verbale Auseinanderset-
zung zwischen X _________ und ihrem Freund Imboden J _________. X _________ wollte das Nachtessen
deshalb frühzeitig verlassen, was dem alkoholisierten J _________ nicht passte. In der Folge kam es später
– gegen 23.00 Uhr – im Fumoir des Restaurants zu gegenseitigen Tätlichkeiten zwischen den beiden.
J _________ versetzte X _________ eine Ohrfeige, worauf I _________ sich in die Auseinandersetzung
einmischte und J _________ wegschubste. Dies sah F _________, der hinzutrat, seinen Bruder
J _________ tätlich verteidigte und sich in die beginnende Rauferei einmischte. I _________ riss
J _________ so stark am Pullover, dass dieser zerriss (pag. 78). Durch gegenseitige Provokationen und
Schubsereien aller Anwesenden wurde die Auseinandersetzung weiter verschärft. Ebenfalls anwesend war
E _________, welche sich u.a. mit X _________ stritt und tätlich auf diese losging. Auch I _________
mischte sich ins Handgemenge ein und wollte auf F _________ losgehen. Schliesslich betrat C _________
das Fumoir. Er beauftragte G _________, us dem Raum zu führen, während er selbst I _________ zurück-
hielt und schliesslich aus dem Raum führte.
Als der beschriebene Raufhandel im Fumoir in vollem Gange war, mischte sich die Wirtin H _________ in
das Handgemenge ein, um zu schlichten. Sie rief alsdann den Wirt Z _________ ins Fumoir, der sich sofort
direkt, provokativ und offensiv in die tätliche Auseinandersetzung einmischte. Z _________ forderte
X _________ mit provokativen Worten dazu auf, mit dem Streit aufzuhören. Er sagte zu ihr «X _________,
hör auf, verhalte dich nicht wie eine Hure!» (pag. 276 ; 21). Ferner sagte er zu ihr «Schlampe, schau dich
an, wie du angezogen bist!» (pag. 21). Auf diese Worte hin versetzte ihm X _________ einen heftigen
Faustschlag ins Gesicht. Dadurch blutete Z _________ aus der Oberlippe und wurde zusehends zorniger.
Z _________ fixierte alsdann den Arm von X _________, worauf diese mit der freien Hand eine Vase ergriff
und nach Z _________ warf. Die Vase zerbrach beim Aufprall, ohne jemanden zu verletzen. Z _________
versetzte X _________ einen schmerzhaften Faustschlag gegen den Kopf und versuchte ihr einen weiteren
Faustschlag gegen das Gesicht zu versetzen, dem sie ausweichen konnte (pag. 22; 269). Daraufhin eska-
lierte die Rauferei vollends, alle Beteiligten, inklusive Z _________, schubsten sich gegenseitig.
Z _________ behändigte eine Kerze, um sie nach X _________ zu werfen, wurde jedoch von herumfliegen-
den Gläsern daran gehindert (pag. 276). H _________ wurde beim Schlichtungsversuch zu Boden geworfen
und schlug ihren Kopf an einem Heizungsradiator an. Die Beteiligte behändigten Aschenbecher und Gläser
und warfen damit um sich. X _________ erhielt von den Beteiligten mehrere Schläge gegen den Kopf sowie
Tritte gegen das Schienbein. Ferner wurden durch die heftige Rauferei Stühle umgeworfen und Tische ver-
schoben. Mehrere Personen stürzten zu Boden, erhoben sich und mischten sich wieder in den Raufhandel
ein. Z _________ packte schliesslich X _________ heftig an der Schulter und an den Haaren (pag. 277)
und zog sie schliesslich aus dem Fumoir und aus dem Lokal (pag. 229). Dadurch entstanden X _________
weitere Schmerzen. Als Z _________ X _________ aus dem Fumoir zerrte, «wischte» diese mit ihrem Arm
sämtliche Gedecke und Gläser eines Tisches zu Boden, wodurch das Glas zerbrach. G _________ beglei-
tete J _________ und F _________ aus dem Lokal. Vor dem Lokal versetzte J _________ seiner Freundin
X _________ einen heftigen Fusstritt gegen das linke Sprunggelenk, welcher sie verletzte. Danach war die
Rauferei beendet.
X _________ war an diesem Abend alkoholisiert und wies bei ihrer polizeilichen Kontrolle um 03.36 Uhr
eine Mindestalkoholisierung von 0.58 mg/l auf. Bei J _________ ergab die Atemalkoholprobe um 03.59 Uhr
0.74 mg/l. X _________ erlitt bei der Rauferei durch Faustschläge beidseitge Orbitalhämatome (primär links)
mit Prellmarken an den Augenbrauen und am Jochbein. Ferner erlitt sie ein Hämatom an der linken Ober-
lippe und eine Prellmarke an der Wange links nahe der Nasenwurzel. X _________ erlitt überdies aufgrund
der Rauferei am linken Ohr eine kleine Einblutung sowie ein prall gefülltes Hämatom an der Rückseite des
linken Ellenbogens. Ferner wies X _________ Schürfwunden an beiden Handflächen sowie eine kleine
Quetschung am linken Daumen auf. Aufgrund von Fusstritten, die ihr J _________ verpasst hatte, erlitt
X _________ Abschürfungen am rechten Schienbein sowie eine Prellung am linken Sprunggelenk
(pag. 27 ff.).
In subjektiver Hinsicht war sich Z _________ bewusst, dass sich zur Tatzeit mehrere Personen in einer
wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung befanden. Er wusste aufgrund früherer Strafverfahren wegen
Raufhandels, dass er einzig berechtigt war, Streit zu schlichten und Schläge abzuwehren, nicht jedoch, sich
offensiv an der Auseinandersetzung zu beteiligen. Trotz dieses Wissens wollte Z _________ die Kontrolle
über die Rauferei übernehmen und die Anwesenden durch den Einsatz von erheblicher körperlicher Gewalt
aus seinem Restaurant werfen. Er wollte an der Auseinandersetzung teilnehmen und provozierte deshalb
die Anwesenden, teilte offensiv Faustschläge aus und wurde in erheblichem Masse tätlich gegen die Anwe-
senden.
Indem Z _________ dergestalt handelte, hat er sich des Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig
gemacht, wofür er zu bestrafen ist.
3. Es ist unstrittig, dass am Abend des 17. November 2017 ein Raufhandel im Restau-
rant des Beschuldigten stattgefunden hat. Die übrigen Beteiligten haben die gegen sie
ausgesprochenen Strafbefehle akzeptiert. Fraglich ist hingegen, ob und inwiefern sich
der Beschuldigte am Raufhandel beteiligte und ob er sich bei einer Beteiligung auf sein
Notwehrrecht berufen kann.
4. Als Sachbeweise liegen verschiedene Bilder und Videos aus dem Restaurant des
Beschuldigten sowie ein Arztbericht (S. 27) über die Verletzungen der Privatklägerin 1
vor. Letzterer dokumentiert deren Verletzungen, ohne sich zur Entstehung derselben zu
äussern. Die Bilder und Videos (S. 285) zeigen einerseits, dass die Gesellschaft am
fraglichen Abend in ausgelassener Stimmung feierte und X _________ keine sichtbaren
Verletzungen aufwies. Auf der anderen Seite zeigen sie am Folgetag die entstandenen
Schäden, insbesondere diverse zerbrochene Glasgefässe. Ebenso sind diverse (leere)
Schnaps- und Weinflaschen auf den Tischen zu sehen.
5. Für die tatsächliche Beteiligung des Beschuldigten liegen dagegen keine direkten
Sachbeweise vor. Der Sachverhalt muss daher aufgrund der Aussagen der diversen
Beteiligten erstellt werden. Die polizeilichen Befragungen der Beteiligten erfolgten ohne
Anwesenheit des Beschuldigten und er wurde nur mit zwei der Beteiligten, der Privatklä-
gerin 1 und C _________ konfrontiert. Auf der anderen Seite hat die Verteidigung zu
keinem Zeitpunkt im bisherigen Verfahren eine Verletzung der Teilnahmerechte des Be-
schuldigten gerügt oder (mit Ausnahme von H _________), deren erneute Einvernahme
beantragt. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf sein Teilnahme-
und Konfrontationsrecht verzichtet hat, womit diese Einvernahmen vollständig verwertet
werden können. Eine Ausnahme gilt für die Einvernahme von H _________. Einerseits
hat die Verteidigung deren erneute Befragung beantragt, was von der Vorinstanz abge-
lehnt wurde, andererseits wurde sie zu Beginn ihrer polizeilichen Einvernahme, obwohl
ihr Ehemann aufgrund des Strafantrags der Privatklägerin bereits als tatverdächtig gel-
ten musste, nicht über ihr spezifisches Aussageverweigerungsrecht aufgeklärt. Ihre Aus-
sage kann daher, wenn überhaupt, ausschliesslich zu Gunsten des Beschuldigen ver-
wertet werden.
6.
6.1 Die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person gilt gemäss dem Grundsatz "in
dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig. Als Beweis-
lastregel bedeutet die Maxime „in dubio pro reo“, dass es Sache der Anklagebehörde ist,
die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen
muss. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht den Angeklagten mit der Begrün-
dung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen, oder sich aus den Urteilser-
wägungen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Annahme ausging, der Ange-
klagte habe seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 38 E. 2a, 120 Ia 31 E. 2c; Tophinke,
Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, Diss., 2000, S. 198 f.). Als Beweiswürdi-
gungsregel besagt die Maxime, dass sich das Strafgericht nicht von einem für die be-
schuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklag-
ten Tat bestehen (vgl. Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 StPO; vgl. BGE 138
V 74 E. 7; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.1 mit weiteren
Hinweisen). Die Maxime ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld des Angeklagten
hätte zweifeln müssen. Erheblich sind die Zweifel dann, wenn sie sich nach der objekti-
ven Sachlage aufdrängen und jedem vernünftigen Menschen stellen. Bloss abstrakte
und theoretische Zweifel führen demgegenüber nicht zum Freispruch, weil solche immer
möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 143 IV 241 E.
2.3.3; 127 I 38 E. 2a).
In Aussage gegen Aussage Konstellationen, in welchen sich als massgebliche Beweise
die belastenden Aussagen des mutmasslichen Opfers und die bestreitenden Aussagen
des Beschuldigten gegenüberstehen, führt dies keineswegs zwingend oder auch nur
höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ zu einem Freispruch
(BGE 137 IV 122 E. 3.3). Dasselbe gilt, wenn sich die Aussagen verschiedener beteilig-
ter Personen gegenseitig widersprechen. Das Gericht hat die Aussagen der Beteiligten
einlässlich zu würdigen und deren Glaubhaftigkeit zu analysieren.
Die Glaubhaftigkeit einer Aussage ist für die Wahrheitsfindung bedeutungsvoll. Sie wird
durch methodische Prüfung ihres Inhalts darauf analysiert, ob die auf ein bestimmtes
Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen.
Die betreffende Äusserung ist namentlich auf das Vorhandensein von Realitätskriterien
und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu untersuchen. Das Gericht hat
zu kontrollieren, ob die aussagende Person eine solche Behauptung unter Berücksichti-
gung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage auch ohne
realen Erlebnishintergrund machen könnte. Das Gericht soll im Rahmen eines hypothe-
sengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale,
sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage
sowie des Aussageverhaltens das insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen
testen. Die Prüfung soll ausserdem die persönliche Kompetenz der aussagenden Per-
son werten. Die Gerichte haben dabei zunächst von einer nicht realitätsbegründeten
Aussage auszugehen. Sie dürfen, soweit die Aussage den Beschuldigten belastet, erst
wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien
nicht mehr halten lässt, schliessen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben ent-
spricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom
Die Aussagen sind im Rahmen der Beweiswürdigung auf Glaubhaftigkeitsmerkmale
bzw. Lügensignale hin zu untersuchen, wobei auf eine Vielzahl von inhaltlichen Real-
kennzeichen abgestellt werden muss. Es ist zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussa-
gedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,
Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkma-
len (Konstanz, Erweiterung) zu differenzieren. Jedes Realitätskriterium besitzt für sich
allein betrachtet meist nur eine geringe Validität. Erst die Gesamtschau aller Indikatoren
kann einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage bewirken
(Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien
anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-
nung StPO, 3. A., 2020, N. 15 zu Art. 162 StPO).
Die Konstanz der Aussage bildet ein Wiederholungsmerkmal und damit ein Realitätskri-
terium. Gespeicherte Erinnerungen können verblassen und vergessen werden. Dem
menschlichen Gedächtnis ist es ferner nicht möglich, sämtliche dort angesammelten In-
formationen in jedem beliebigen Moment abzurufen. Aussagen können deswegen im
Laufe der Zeit variieren, eine durchgehende Konstanz über einen längeren Zeitraum hin-
weg ist kaum zu erwarten, sondern wäre im Gegenteil eher ein Anzeichen für einen aus-
wendiggelernten Text. Eine Aussagekonstanz im Kerngeschehen ist aber wahrscheinli-
cher als im Randgeschehen. Was mit dem Sachverhalt, welcher der betreffenden Aus-
kunftsperson in der konkreten Situation emotional besonders wichtig erschienen ist und
sie bewegt hat, gilt als Kerngeschehen (Hussels, a.a.O., S. 372 mit Hinweisen). Der
zentrale Handlungskern ist gerade bei Aussagen, die auf blosser Beobachtung beruhen,
sehr eng aufzufassen. Der Richter soll sich in die Situation der Auskunftsperson hinein-
denken und dann rigoros ermitteln, auf welche einzelnen Punkte es ihr zentral angekom-
men sein muss. Es empfiehlt sich zu fragen, was auf die Auskunftsperson damals den
grössten Eindruck gemacht hat (Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Ge-
richt, 5. A., 2021, N. 499 ff.).
Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommenen Per-
son im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt kaum mehr relevante
Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaub-
würdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zum untersuchten Sachverhalt
(BGE 133 I 33 E. 4.3; Bundesgerichtsurteile 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.2.2;
6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen; Wiprächtiger, Aussagepsy-
chologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010, S. 40 f.; Ludewig/Ta-
vor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwäl-
ten und Anwälten helfen?, AJP 2011, S. 1418).
Bei der Würdigung der verschiedenen, teilweise stark divergierenden Aussagen ist zu
beachten, dass sich das Kerngeschehen aus der Sicht jedes der Beteiligten anders dar-
stellt und namentlich davon auszugehen ist, dass jeder in erster Linie den Teil der Aus-
einandersetzung wahrgenommen und erinnert hat, von dem er selbst betroffen war oder
an dem er selbst teilgenommen hat. Zudem wird die dynamische Situation ver-
schiedentlich als chaotisch beschrieben. Weiter haben alle befragten Personen ein Inte-
resse daran, ihren Beitrag zum Raufhandel möglichst gering und sich selbst als Opfer
darzustellen. Zudem sind zwischen dem Tatzeitpunkt und den Befragungen mehrere
Tage vergangen, in denen die Beteiligten untereinander über die Geschehnisse gespro-
chen haben. Schliesslich ist nicht zu verkennen, dass bei einigen Befragten Schuldge-
fühle gegenüber dem Beschuldigten eine Rolle spielen können, da die von Ersteren or-
ganisierte Veranstaltung im Lokal des Letzteren so ausgeartet ist. Auffällig ist, dass die
Privatklägerin anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme keinen Strafantrag ge-
gen ihren Freund, F _________ stellen wollte (S. 23 A. 19). Dies zeigt eine Motivation
der Privatklägerin, ihren Freund schützen zu wollen. Weiter zu berücksichtigen ist der
erhebliche Alkoholisierungsgrad vieler Beteiligter. Aufgrund ihrer je eigenen Motivlagen
sind die Aussagen mit Vorsicht zu würdigen.
6.2
6.2.1 Die Privatklägerin 1 wurde am 25. November 2017 erstmals polizeilich befragt
(S. 19 ff.). Nach einem Einstieg zu den erlittenen Verletzungen und der aktuellen ärztli-
chen Behandlung schildert die Befragte den Abend der Auseinandersetzung aus ihrer
Sicht. Dabei beginnt sie zunächst mit der Organisation des Anlasses, um dann auf die
Fahrt von A _________ nach O _________ zu sprechen zu kommen. Hervorzuheben
ist, wie die Privatklägerin 1 ausführt, dass ihre Gruppe etwas früher vor Ort war, sich
eine Zeit lang mit dem Wirtepaar unterhalten hat und den Beschuldigten als freundlich
und sympathisch beschreibt (S. 21 A. 8). Sie schildert weiter den Verlauf des Abends,
wobei sie nicht auf die Speisen, sondern vielmehr den von ihr und den Gebrüdern F-J
_________ konsumierten Alkohol eingeht. Weiter beschreibt sie, wie sich J _________,
I _________ und E _________ zur Toilette begaben, um dort Kokain zu konsumieren.
Dass ihr Freund Kokain konsumierte, obwohl er ihr gegenteiliges versprochen hatte,
machte sie wütend. Weiter erwähnt sie den Konsum von Marihuana. Später am Abend,
als Musik gespielt wurde, sollte sie auf einem der Tische tanzen, wollte aber nicht. Später
begab sie sich mit F _________ ins Fumoir. E _________ und der Beschuldigte kamen
dazu, beschimpften sie als Hure und schlugen sie (S. 21 A. 10). Warum die beiden ins
Fumoir kamen, wusste sie nicht zu sagen. Offenbar nahm der Beschuldige Anstoss an
ihrem Kleidungsstil (S. 21 A. 11 ff.). Als Grund gibt sie an, dass der Beschuldigte betrun-
ken war und es bekannt sei, dass der Beschuldigte im Rausch aggressiv werde und
Frauen als Schlampe betitle (S. 21 A. 13). Die frontalen Schläge und Tritte habe sie von
E _________ bekommen, während der Beschuldigte sie auf den Hinterkopf schlug. Wäh-
rend der Auseinandersetzung verliess der Beschuldigte das Fumoir (S. 22 A. 16). Im
weiteren Verlauf gelangten immer mehr Personen in diesen Raum, auch der Beschul-
digte kehrte wieder zurück und versuchte, sie an den Haaren wieder auf die Beine zu
ziehen und versuchte, sie mit der Faust ins Gesicht zu schlagen, wobei sie dem Schlag
ausweichen konnte. Die Privatklägerin 1 wurde von verschiedenen Personen beschimpft
und geschlagen. Der Beschuldigte schlug F _________. Zusammen mit den Gebrüdern
F-J _________ verliess sie das Lokal. Da sie ihr Mobiltelefon vergessen hatte, ging sie
wieder hinein und wurde dort von E _________ und dem Beschuldigten angegriffen und
geschlagen. F _________ kehrte erneut zurück und ging dazwischen. Sie verliess da-
raufhin das Lokal wieder. Da F _________ noch im Lokal war, betrat sie dieses erneut
und wurde von E _________ angegriffen. Währenddessen stritt F _________ mit dem
Beschuldigten. Nach einem weiteren Streit mit J _________, der ihr die Schuld an der
Eskalation des Abends gab, trennte sie sich von der Gruppe und gelangte alleine nach
A _________ (S. 22 f. A. 18). Im weiteren Verlauf der Befragung schildert die Privatklä-
gerin 1 ihren Zustand als nicht stark alkoholisiert und der Rauschzustand sei verflogen,
sobald der Streit begonnen hatte (S. 23 f. A. 27). J _________ sei stark betrunken ge-
wesen und unter Drogeneinfluss gestanden (S. 24 A. 28). F _________ sei nur leicht
betrunken gewesen (S. 24 A. 29). E _________ schildert sie unter starkem Drogen- und
Alkoholeinfluss (S. 24 A. 31), ebenso I _________. Letzterer könne sich nicht mehr an
den Abend im Hotel erinnern (S. 24 A. 32). Sie habe nicht gesehen, dass der Beschul-
digte Alkohol getrunken hätte, plötzlich sei er aber sehr aggressiv geworden (S. 24 A.
33). Einen eigentlichen Grund für die Rauferei konnte sie nicht angeben und äusserte
nur Vermutungen (S. 24 A. 35 f.).
6.2.2 Am 20. Februar 2018 wurde die Privatklägerin 1 ein zweites Mal, dieses Mal als
Beschuldigte, befragt (S. 82 ff.). Nach ersten Fragen zur gesundheitlichen und berufli-
chen Situation der Einvernommenen (S. 83 A. 3 ff.) kommt die Polizei auf den Betäu-
bungsmittelkonsum zu sprechen, wo die Privatklägerin 1 eine defensive Haltung ein-
nimmt und nachfragt, weshalb bei I _________, E _________ und F _________ kein
entsprechender Test gemacht worden sei (S. 83 A. 8). Sie bestätigt in der Folge ihre
Aussage, dass die drei dreimal vom Tisch aufstanden, um auf der Toilette Kokain zu
konsumieren (S. 83 A. 11). Sie bestätigt einen Streit mit J _________, verneint aber,
dass es zu Ohrfeigen gekommen sein soll (S. 84 A. 12 f.). Den Beginn der Auseinander-
setzung schildert sie so, dass sie allein im Fumoir war, als sie plötzlich (scheinbar aus
dem Nichts) von E _________ und dem Beschuldigten beschimpft und geschlagen
wurde (S. 84 A. 14). Erst im weiteren Verlauf habe sich J _________ eingemischt, gegen
die Privatklägerin 1 (S. 84 A. 15). I _________ habe versucht, J _________ festzuhalten,
woraufhin F _________ dazugekommen sei (S. 84 A. 16). Im weiteren Verlauf der Be-
fragung sagt sie aus, dass F _________ im Fumoir war, aber mit dem Rücken zu ihr
gestanden habe (S. 84 A. 19). Weiter schildert sie eine Episode, in der sie am Boden lag
und vom Beschuldigten getreten und geschlagen wurde. Da habe sie sich gewehrt, zu-
rückgeschlagen und Gegenstände nach dem Beschuldigten geworfen (S. 85 A. 23).
Ebenso betätigte sie eine weitere Episode, in der F _________ vom Beschuldigten ge-
schlagen worden sei, wobei sie allerdings nur noch ein Schupsen erwähnt (S. 85 A. 26).
6.2. 3 Die Staatsanwaltschaft führte am 19. November 2020 eine Konfrontationseinver-
nahme zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten durch (S. 266 ff.). Die Pri-
vatklägerin 1 sei mit F _________ und einer weiteren Person im Fumoir gewesen, als
sie unvermittelt und von hinten durch E _________ und Z _________ angegriffen, zu
Boden gerissen, getreten und geschlagen wurde (S. 268 A. 12). Weiter beschuldigt sie,
E _________, I _________, J _________ und den Beschuldigten, zusammen Kokain
konsumiert zu haben. Dabei habe sie den Konsum nicht selbst beobachtet, sondern nur,
wie der Beschuldigte zusammen mit den drei anderen zur Toilette ging (S. 268 A. 12
Nachfrage). Einen Auslöser für die Rauferei vermag die Privatklägerin 1 nicht zu benen-
nen, vermutet aber Eifersucht und Alkohol- und Drogenkonsum (S. 268 A. 13). Der Be-
schuldigte habe das Fumoir verlassen, woraufhin E _________ allein mit der Schlägerei
weitergemacht habe (S. 268 A. 14). F _________ habe dann zu schlichten versucht und
E _________ von ihr weggezogen. Es sei ihm aber nicht gelungen, sie von ihr fernzu-
halten. Es kamen weitere Personen ins Fumoir, welche versuchten, E _________ zu-
rückzuhalten. Es gelang der Privatklägerin 1 aufzustehen und sie wollte sich entfernen,
als der Beschuldigte wieder ins Fumoir zurückkehrte, sie gegen eine Wand stiess und
begann, sie zu schlagen, wobei sie die Schläge teilweise abwehren konnte und begann
zurückzuschlagen und mit Gegenständen zu werfen. Daraufhin habe sie E _________
erneut angegriffen. Erst als noch weitere Personen dazu gekommen waren, war sie in
der Lage, das Fumoir zu verlassen (S. 268 f. A. 15). Zu weiteren Einzelheiten der Rau-
ferei macht sie Erinnerungslücken geltend (S. 269 A. 16 f.). Abweichende Darstellungen
des Ablaufs durch andere Beteiligte werden in Abrede gestellt (S. 269 f. A. 18 ff.). Einen
Angriff des Beschuldigten auf andere an der Rauferei beteiligte will die Privatklägerin 1
nicht gesehen haben. Allerdings soll der Beschuldigte F _________ einen Schlag ver-
setzt haben, als die Gruppe das Fumoir verliess (S. 270 A. 21 f.). Vor dem Restaurant
habe ihr J _________ einen Tritt gegen den Knöchel versetzt. Sie habe sich dann allein
auf den Weg zum Bahnhof gemacht. Auf dem Weg habe sie eine Gruppe von Festteil-
nehmern bis zum Bahnhof O _________ mitgenommen (S. 270 A. 24 f.).
Vor der Erstinstanz wurde die Privatklägerin nicht befragt. An der Berufungsverhandlung
war sie unentschuldigt abwesend.
6.3
6.3.1 C _________ wurde am 23. November 2017, noch bevor die Staatsanwaltschaft
über den Vorgang informiert war, von der Polizei befragt (S. 12 ff.). Nach dem Abendes-
sen (nach 22:30 Uhr) befanden sich er, P _________, G _________ und der Beschul-
digte vor dem Lokal und unterhielten sich. Plötzlich hörten sie Schreie. Die Frau des
Beschuldigten kam nach draussen und sagte zu ihrem Mann, er solle schnell kommen,
es gebe einen Streit. Die Gruppe begab sich daraufhin ins Lokal. Dort befanden sich die
Gebrüder F-J _________, I _________, die Frau des Beschuldigten, E _________ und
die Privatklägerin 1 in einem Handgemenge. Der Befragte nahm sich I _________ an
und führte ihn in eine Ecke des Restaurants, wo er ihn zurückhielt. Er konnte beobach-
ten, wie die Privatklägerin 1 einen Gegenstand nach dem Beschuldigten warf und wie
dessen Ehefrau zu Boden ging und mit dem Kopf gegen einen Heizkörper schlug. Der
Beschuldigte packte die Privatklägerin 1 an den Haaren und zog sie aus dem Fumoir.
I _________ konnte sich losreissen, wurde aber vom Beschuldigten festgehalten, worauf
die beiden aneinandergerieten. Schliesslich wurden die Gebrüder F-J _________ und
die Privatklägerin 1 von G _________ aus dem Lokal geführt, wobei es ausserhalb des
Lokals nochmals zu Auseinandersetzungen kam, die der Befragte allerdings nicht direkt
beobachten konnte (S. 12 A. 2). Die Beteiligten werden alle als stark alkoholisiert be-
schrieben, wobei sich die Aussage wohl auf die Gäste, aber nicht zwingend auch auf
das Wirtepaar bezieht (S. 13 A. 5).
6.3.2 Am 9. April 2019 erfolgte die staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinvernahme
zwischen C _________ und dem Beschuldigten (S. 227 ff.). Dort konnte sich der Zeuge
nur noch sehr begrenzt erinnern und verwies zu einem guten Teil auf seine Erstaussage,
welche ihm auch in wesentlichen Ausschnitten vorgehalten wurde. Letztlich bestätigte
der Zeuge seine Erstaussage als zutreffend.
6.4 F _________ wurde von der Polizei am 30. November 2017 als Beschuldigter be-
fragt (S. 34 ff.). Er beginnt seine Erzählung mit der Organisation des Anlasses und dass
dieser zunächst ohne Partnerinnen geplant war, aber einzelne dann doch auch eingela-
den wurden. Er traf sich ca. 18:30 Uhr mit seinem Bruder und der Privatklägerin 1 am
Bahnhof A _________, von wo sie mit dem Zug nach Q _________ fuhren und dort mit
dem Auto abgeholt wurden. Sie waren die ersten im Restaurant und hielten sich im
Fumoir auf, bis das Essen begann. Die Stimmung war gut und es wurde reichlich Alkohol
getrunken. Nach dem Essen wurde Musik aufgelegt und getanzt. Auf einmal sei die Si-
tuation eskaliert (S. 34 f. A. 2).
Als der Streit begann, befanden sich sein Bruder, die Privatklägerin 1, E _________,
I _________, G _________ und die befragte Person im Fumoir. Bei G _________ war
sich die befragte Person nicht mehr sicher, ob dieser auch anwesend war (S. 35 A. 4).
Gemäss F _________ begann der Streit so, dass E _________ die Privatklägerin 1 an-
griff und dieser Faustschläge versetzte (S. 35 A. 5 f.). Er versuchte die beiden zu tren-
nen, worauf sich weitere Personen einmischten und es zu einer allgemeinen Schubserei
kam (S. 35 A. 7). Irgendwann stellte er fest, dass auch der Beschuldigte anwesend war
und aus dem Mund blutete. Zum Abschluss des Streits sei die Privatklägerin 1 aus dem
Lokal gerannt. Die befragte Person sein Bruder und G _________ begaben sich vor das
Lokal, von wo aus Letzterer die beiden Brüder zum Bahnhof Q _________ brachte. Von
dort nahmen sie ein Taxi nach A _________ (S. 35 A. 8). Einen Betäubungsmittelkon-
sum stellt er in Abrede (S. 35 f. A. 9 ff.). Den Beschuldigten nahm er erst wahr, als dieser
bereits verletzt war. Dieser war wütend und laut. Seine Art wird als provozierend be-
schrieben und er habe die Privatklägerin 1 als Schlampe bezeichnet (S. 36 f. A. 17 und
22). Schläge des Beschuldigten gegen die Privatklägerin 1 hat er nicht wahrgenommen
(S. 37 A. 24). Selbst wurde er vom Beschuldigten nicht geschlagen (S. 37 A. 30). Dass
der Beschuldigte die Privatklägerin an den Haaren zog, konnte er nicht beobachten
(S. 37 A. 28). C _________, G _________ und die Wirtin hätten nicht viel getrunken
(S. 38 A. 34). Die anderen Beteiligten, auch die befragte Person, hätten Alkohol konsu-
miert (S. 37 f. A. 33 f.). Gegen Ende der Befragung schildert er auf Nachfrage, dass er
den Beschuldigten während der Auseinandersetzung mit einem Messer in der Hand ge-
sehen habe und dieser habe auf Italienisch geflucht. Er habe den Beschuldigten dann
weggeschickt und nicht mehr gesehen (S. 38 A. 38 ff.).
6.5 Am 4. Dezember 2017 befragte die Polizei G _________ als Auskunftsperson. Die-
ser konnte jedoch keine genaueren Angaben zum Ablauf der Auseinandersetzung oder
zum Verhalten des Beschuldigten machen (S. 40 ff.).
6.6 Die Ehefrau des Beschuldigten wurde am 6. Dezember 2017 als Auskunftsperson
befragt (S. 46 ff.). Sie beginnt ihren Bericht mit der Anfrage von I _________, in ihrem
Lokal ein Nachtessen für bis zu 18 Personen zu organisieren, wobei letztlich 17 Perso-
nen anwesend waren. Sie und der Beschuldigte waren den ganzen Tag damit beschäf-
tigt, den Abend vorzubereiten. Sie schildert darauf das Eintreffen der Gäste, denen ein
Aperitif ausgeschenkt wurde. Anschliessend berichtet sie von einem schönen Abend, an
dem sich die Gäste gut unterhielten.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt befand sich die Privatklägerin 1 weinend an
der Bar, wo sie von der Wirtin und E _________ getröstet wurde. Zu einem späteren
Zeitpunkt, als sich ein Teil der Gäste bereits verabschiedet hatte, beendete auch der
Beschuldigte seine Arbeit und unterhielt sich mit den Gästen. Die Auskunftsperson war
damit beschäftigt, die Tische abzuräumen, als sie Schreie aus dem Fumoir hörte, wo
sich die Privatklägerin 1, E _________, I _________ sowie die Gebrüder F-J _________
befanden, welche sich gegenseitig schubsten und anschrien. Einen Schlag hat die Aus-
kunftsperson nicht gesehen. E _________ und die Wirtin versuchten, die Situation zu
beruhigen, während die Männer sich stritten. Da es ihr nicht gelang, die Situation zu
deeskalieren, holte sie den Beschuldigten zu Hilfe. Da auch dieser die Situation nicht
beruhigen konnte und schon mehrere Gläser und Aschenbecher zu Bruch gegangen
waren, forderte der Beschuldigte die Anwesenden auf, sein Lokal zu verlassen. Darauf
hätten die Gäste bis auf E _________, C _________ und I _________ das Lokal verlas-
sen. Die Privatklägerin 1 habe das Restaurant daraufhin nochmals betreten, weil sie ihr
Mobiltelefon vergessen habe. Sie wurde vom Beschuldigten mit lauter Stimme dazu auf-
gefordert, das Lokal wieder zu verlassen. Sie ging jedoch weiter ins Fumoir, wohin ihr
die anderen Anwesenden folgten. Der Beschuldigte sage zur Privatklägerin 1, dies sei
alles ihre Schuld, woraufhin diese ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe. Die
Situation eskalierte wieder und die Wirtin versuchte dazwischen zu gehen, wurde aber
zu Boden geworfen. Sie sah, wie die Privatklägerin 1 eine Blumenvase nach dem Be-
schuldigten warf. Ob sie ihn traf, konnte sie nicht sagen. Es kam wieder zu einer Schub-
serei, die sie vom Boden aus mitverfolgte. Zum Schluss der Auseinandersetzung führte
der Beschuldigte die Privatklägerin am Arm aus dem Lokal, was die Auskunftsperson
aber nicht genau beobachten konnte. Bis auf C _________, I _________ und
E _________ verliessen die Gäste das Lokal wieder. Dann kam F _________ in Beglei-
tung zweier Männer ins Lokal, um seine Jacke zu holen. Zum Schluss waren noch
C _________, I _________ und E _________ anwesend, die sich beim Wirtepaar ent-
schuldigten und ihre Hilfe beim Aufräumen anboten (S. 47 f. A. 2).
Im weiteren Verlauf der Befragung schildert die Auskunftsperson, dass sie keine Schläge
oder Tritte gegen die Privatklägerin 1 gesehen hat (S. 49 A. 7 f. und 12 ff.). Nur diese
habe den Beschuldigten geschlagen. Auch provokative Äusserungen des Beschuldigten
will sie nicht gehört haben (S. 49 A. 11 f.). Bis auf den Beschuldigten schildert sie alle
Beteiligten als stark angetrunken. Den Beschuldigten selbst schildert sie als nicht stark
angetrunken. Er habe aber nach der Arbeit Alkohol konsumiert (S. 49 A. 16 ff.).
6.7 Im Anschluss wurde am 7. Dezember 2017 E _________ als beschuldigte Person
befragt (S. 54 ff.). Sie kam um 21:00 Uhr zum Fest hinzu. Sie beschreibt die Gebrüder
F-J _________ zu diesem Zeitpunkt schon als stark angetrunken und die Privatklägerin
1 als alkoholisiert. Die Privatklägerin 1 und deren Freunde hätten schon während dem
Essen einen Streit begonnen, weil die Privatklägerin 1 am gleichen Abend noch mit ei-
nem anderen Mann ausgehen wollte. Die anderen Gäste versuchten sie zu überzeugen,
dass sie noch bei der Feier bleibe. Zu einem späteren Zeitpunkt sass die Privatklägerin
1 weinend an der Bar, wo sie von der befragten Person und der Wirtin getröstet wurde.
Später wurde Musik aufgelegt und die Stimmung hob sich wieder. Die Rauferei begann,
als I _________, die Privatklägerin 1, die Gebrüder F-J _________, die Wirtin und die
befragte Person im Fumoir waren. Die Privatklägerin 1 und ihr Freund begannen wieder
zu streiten, wobei I _________ dazwischen ging und die beiden aufforderte, sich zu be-
ruhigen. Daraufhin mischte sich F _________ auf aggressive Art und Weise in die Aus-
einandersetzung ein. Die Wirtin sei daraufhin ins Restaurant geeilt, um den Beschuldig-
ten zu holen. Dieser habe die Privatklägerin 1 aufgefordert, das Lokal zu verlassen, wo-
rauf er von dieser einen Faustschlag ins Gesicht erhalten habe. Danach begann die Pri-
vatklägerin 1, mit Gegenständen nach dem Beschuldigten zu werfen. Letzterer habe die
Privatklägerin an der Kapuze ihrer Jacke gepackt und nach draussen gezogen.
C _________, I _________, die befragte Person und das Wirtepaar blieben an der Bar,
tranken einen Kaffee und gingen dann nach Hause (S. 54 A. 2). Ein Drogenkonsum wird
von E _________ in Abrede gestellt ebenso wie Schläge ihrerseits gegen die Privatklä-
gerin 1 (S. 55 f. A. 3 ff.). Dass jemand den Kleidungsstil der Privatklägerin kritisierte, will
sie gehört haben, dies sei jedoch nicht der Beschuldigte gewesen (S. 55 A. 8). Den ein-
zigen Schlag, den sie gesehen hat, habe die Privatklägerin 1 gegen den Beschuldigten
ausgeteilt (S. 56 A. 13). Die Gebrüder F-J _________ werden als stark betrunken, die
Privatklägerin 1, die befragte Person und I _________ als angetrunken beschrieben. Der
Beschuldigte sei nicht betrunken gewesen (S. 57 A. 23 ff.).
6.8 I _________ wurde am 19. Dezember 2017 als beschuldigte Person befragt
(S. 70 ff.). Er beginnt seinen Bericht damit, dass er am nächsten Morgen von
J _________ angerufen wurde und dieser ein Problem habe, weil die Privatklägerin 1
diesen angezeigt habe (S. 37 A. 2). Auf Nachfrage schildert er, dass in erster Linie er
das Essen für seine Arbeitskollegen organisiert habe. Als er im Restaurant eintraf, seien
die Gebrüder F-J _________ und die Privatklägerin 1 bereits betrunken gewesen (S. 71
A. 3). Während dem Essen sei alles gut verlaufen. Allerdings gab es immer wieder Dis-
kussionen zwischen der Privatklägerin 1 und ihrem Freund. Die Privatklägerin 1 war mit
R _________ am Telefon und wollte, dass dieser sie abhole. Sie sei schon mit der Jacke
bereit gewesen, wurde aber letztlich von ihrem Freund zurückgehalten. Die Privatkläge-
rin 1 weinte danach und wurde von E _________ und der Wirtin getröstet. Den Vorschlag
der befragten Person, nach dem Essen nach A _________ zu fahren und dort eine Kaf-
fee zu trinken, quittierte die Privatklägerin 1 mit der Aussage, sie habe in A _________
in allen Lokalen Hausverbot.
Den Beginn der Auseinandersetzung schildert er so, dass sich die Privatklägerin 1 und
J _________ ins Fumoir begaben und die befragte Person diesen folgte. Als er den
Raum betrat versetzte J _________ der Privatklägerin 1 eine Ohrfeige, worauf die be-
fragte Person diesen wegstiess und zurechtwies. Dann sei F _________ auf ihn zu ge-
kommen und habe ihn gefragt, warum er seinen Bruder schlage. Daraufhin habe ihn
C _________ zurückgehalten und wieder ins Restaurant geführt. Im Fumoir sei der Streit
derweil weitergegangen und es sei Glas zerbrochen. Daraufhin habe die Wirtin den
Raum verlassen und sich die Hand an den Kopf gehalten. Blut habe er keines gesehen.
Er selbst sei zum Fumoir gegangen, um die Gebrüder F-J _________ (erneut) zurecht-
zuweisen. F _________ habe versucht ihn zu provozieren, er selbst sei aber von
C _________ zurückgehalten worden. In dem Moment habe der Beschuldigte das
Fumoir betreten, das Chaos gesehen und alle aufgefordert, das Fumoir zu verlasen.
Daraufhin habe die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten einen Faustschlag auf die Lippe
versetzt und begonnen, mit Gegenständen nach diesem zu werfen (S. 71 A. 4).
C _________ habe G _________ aufgefordert, die Privatklägerin 1 und die Gebrüder F-
J _________ aus dem Lokal zu führen. Dieser habe sie dann zum Bahnhof gebracht.
Danach hätten sie noch eine halbe Stunde über die Situation diskutiert und seien danach
zu Fuss nach Hause gegangen. Im Fumoir habe J _________ der Privatklägerin1 einen
Tritt versetzt und diese als Schlampe bezeichnet (S. 71 f. A. 5). Dass E _________ die
Privatklägerin 1 geschlagen haben könnte, stellte er in Abrede (S. 72 A. 10). Man habe
in der Firma über den Abend gesprochen und warum die Privatklägerin 1 und
J _________ diesen so anders schildern. Gemäss F _________ wolle sich die Privatklä-
gerin als Opfer darstellen und Schadenersatz fordern (S. 72 A. 11). Danach gefragt,
stellte er einen Drogenkonsum an diesem Abend in Abrede auch habe er selbst nieman-
den geschlagen (S. 72 A. 12 ff.). Er sah Ohrfeigen zwischen der Privatklägerin 1 und
ihrem Freund und wie Letzterer diese in den Bauch getreten habe. Weiter habe die Pri-
vatklägerin 1 dem Beschuldigten einen Faustschlag ins Gesicht versetzt (S. 73 A. 15).
Am Ende der Auseinandersetzung sei die Privatklägerin 1 im Gesicht nicht verletzt ge-
wesen (S. 73 A. 17). Dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 beschimpft habe, habe
er nicht gehört (S. 73 A. 21). Er selbst habe an diesem Abend zwei oder drei Biere ge-
trunken und sei nicht betrunken gewesen (S. 73 A. 22).
6.9 Als letzter der Beteiligten wurde J _________, Freund der Privatklägerin, am
dass er sich mit Bruder und Freundin in A _________ traf und diese dann gemeinsam
mit dem Zug nach Q _________ fuhren und als erste im Lokal eintrafen. Während des
Essens sei es zu einem kleinen Streit mit seiner Freundin gekommen, weil diese mit
R _________ nach A _________ zurückfahren wollte. Er verneint, die Privatklägerin 1
jemals geschlagen zu haben (S. 78 A. 2). Auch Drogenkonsum stellt er in Abrede (S. 73
A. 3). Sein Bruder habe im Fumoir geraucht und er sei bei der Tür zum Fumoir gestan-
den, als E _________ plötzlich wie eine Furie auf die Privatklägerin 1 losgegangen sei.
Er selbst sei dann dazwischen gegangen (S. 78 A. 6). Er sei danach von I _________
angegriffen worden, bis C _________ dazugekommen und I _________ von ihm weg-
gezogen habe. Ein Mitarbeiter habe versucht E _________ zurückzuhalten, die immer
wieder auf die Privatklägerin 1 losgehen wollte. Irgendwann sei der Beschuldigte dazu
gekommen, das habe er aber nicht bemerkt. Die Privatklägerin 1 sei weinend am Boden
gelegen. Angeblich sei der Beschuldigte auf sie losgegangen (S. 78 A. 8). Er erinnere
sich, wie E _________ der Privatklägerin 1 einen Schlag ins Gesicht versetzte und der
Beschuldigte herumschrie und auf die Privatklägerin 1 losgehen wollte. Seine Erinnerung
sei aber durch den Alkohol getrübt (S. 78 A. 10). Weitere Hiebe hat er nicht gesehen
(S. 78 A. 11). Er stellt in Abrede, selbst Schlage oder Tritte ausgeteilt zu haben. Selbst
habe er Schläge erhalten, sagt jedoch nicht aus, von wem (S. 79 A. 13). Er und sein
Bruder hätten das Fumoir durch das Fenster verlassen und G _________ sei mit dem
Auto gekommen und habe sie nach Q _________ gefahren. Danach fuhren sie mit dem
Taxi nach A _________, wo er von der Polizei in Empfang genommen wurde (S. 79
A. 19). Alle Beteiligten seien betrunken gewesen (S. 79 A. 20). Der Beschuldigte soll zur
Privatklägerin 1 gesagt haben, sie sei angezogen wie eine Schlampe (S. 80 A. 25).
6.10
6.10.1 Der Beschuldigte selbst wurde am 7. Dezember 2017 ein erstes Mal in dieser
Rolle zum Raufhandel befragt (S. 59 ff.). Dabei beginnt er seinen Bericht mit der Reser-
vation für 17-18 Personen. Er habe an diesem Abend bis gegen 23:00 Uhr oder
23:30 Uhr in der Küche gearbeitet. Die Stimmung war gut und nachdem er in der Küche
fertig war, habe er noch eine Runde Shots ausgegeben, als Abschluss des Abends. Er
habe sich im Restaurant an einen Tisch mit einigen Italienern gesetzt. Die Privatklägerin
1 war im Fumoir zusammen mit einigen Personen aus St. Niklaus [die Gebrüder
F-J _________]. Diese seien schon vor dem Abend sehr aufgedreht gewesen (S. 60 A.
4). Plötzlich habe er laute Stimmen aus dem Fumoir gehört und seine Frau habe nach
ihm gerufen. Im Fumoir seien I _________ und F _________ sowie die Privatklägerin 1
und J _________ je in eine Diskussion verwickelt gewesen, wobei es um die Männerge-
schichten der Privatklägerin 1 ging. I _________ habe versucht, die Situation zu beruhi-
gen. Man feiere hier schliesslich ein Fest. Der Beschuldigte will in die Mitte des Raums
getreten sein und die Privatklägerin 1 aufgefordert haben, sich ruhig zu verhalten. Als
Reaktion darauf habe sie ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Danach habe er alle
Gäste nach draussen geschickt. Seine Ehefrau sei zu Boden gefallen und als er sich
nach ihr umdrehte, habe ihn eine Vase am Rücken getroffen. Weil die Tische herumge-
schoben wurden, seien überall Scherben auf dem Boden gelegen. Die Anwesenden wa-
ren alle stark alkoholisiert und er hält es für sehr wahrscheinlich, dass auch Drogen im
Spiel waren. Einen solchen Konsum hat er auf Nachfrage jedoch nicht direkt wahrge-
nommen. Die Privatklägerin 1 habe aber starke Stimmungsschwankungen gehabt. Sie
und die Gebrüder F-J _________ hätten sich seltsam verhalten. Die Privatklägerin 1 sei
völlig verwirrt gewesen und er habe sie an der Jacke ergriffen und nach draussen ge-
führt. Auf dem Weg nach draussen habe die Privatklägerin 1 einen Servicetisch mit Glä-
sern, Tellern und Besteck abgeräumt, sodass alles zu Boden fiel. Zur gleichen Zeit ver-
suchten die Gebrüder F-J _________ I _________ zu provozieren. Dieser habe sich
eigentlich ruhig verhalten, musste aber doch immer wieder besänftigt werden. Das Prob-
lem sei durch die Gebrüder F-J _________ und die Privatklägerin 1 entstanden. Diese
hätten das Lokal nach dem Streit verlassen, dieses aber nochmals kurz betreten, weil
sie etwas vergessen hätten. Der Beschuldigte will nicht gesehen haben, wie die Privat-
klägerin 1 im Lokal geschlagen wurde. Ansonsten hätte er die Polizei verständigt (S. 60
f. A. 6). Nach seiner Verletzung befragt, führt der Beschuldigte aus, er habe die Situation
beruhigen wollen und die Privatklägerin 1 aufgefordert, nicht mehr zu provozieren. Es
sei alles ihre Schuld. Daraufhin habe er einen Schlag auf den Mund bekommen. Er findet
es nicht normal, dass eine solch zierliche Frau einen solchen Schlag ausführen kann.
Dies sei ein «Strassenverhalten». Er spekuliert, die Privatklägerin 1 habe nach den of-
ferierten Shots noch die Wodkaflasche ausgetrunken (S. 61 A. 9).
Bei dem Vorfall seien Gläser, eine Vase und Aschenbecher zu Bruch gegangen.
C _________ habe ihm angeboten, eine Putzequipe vorbei zu schicken, er habe dies
aber abgelehnt (S. 61 A. 10). Den Sachschaden schätzt er auf Fr. 500.-- und die Kosten
für die Aufräumarbeiten auf Fr. 1'000.-- (S. 61 A. 11). Nach den Gründen für seine An-
zeige befragt, führt der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin nicht die Wahrheit sage
und er zu Unrecht beschuldigt werde. Alle anderen Gäste hätten sich bei ihm entschul-
digt, nur nicht die Privatklägerin 1 (S. 61 A. 12). An E _________ hat der Beschuldigte
keine Erinnerung. Er sei bei der Auseinandersetzung auf die Privatklägerin 1 fixiert ge-
wesen (S. 62 A. 17). Auf Nachfrage gibt er zu Protokoll, dass E _________ auch im
Fumoir war und diskutierte. Sie habe aber nichts gemacht. Einen Schlag von ihr hätte er
sehen müssen. Die Privatklägerin 1 sei mit einem Mann am Telefon gewesen, was deren
Freund eifersüchtig gemacht habe (S. 62 A. 18). Dass die Privatklägerin 1 einen Schlag
erhalten haben könnte, bevor er das Fumoir betrat, stellt der Beschuldigte in Abrede
(S. 62 A. 19). Nach seinen Worten gegenüber der Privatklägerin befragt führt der Be-
schuldigte aus, J _________ habe diese als Schlampe bezeichnet, wegen des Telefo-
nats mit einem anderen Mann. Der Beschuldigte selbst habe zu ihr gesagt, sie solle
aufhören, ihr Freund bezeichne sie ja schon als Schlampe (S. 62 A. 20). Schläge gegen
die Privatklägerin 1 stellt der Beschuldigte in Abrede. Er habe sie einzig angefasst, um
sie nach draussen zu führen. Dazu habe er sie an Jacke/Pullover/Oberarm ergriffen.
Diese habe sich mehrmals dagegen gewehrt. Er wollte zu diesem Zeitpunkt nur, dass
die Leute sein Lokal verlassen, um dem Chaos ein Ende zu setzen (S. 62 ff. A. 21 f. und
24). Um die Leute nach draussen zu weisen, habe er eine Kerze in die Hand genommen.
Er selbst habe an diesem Tag drei bis vier Bier getrunken (S. 63 A. 27). E _________
und
I _________ hätten etwas getrunken, sich aber normal verhalten. Er hätte Letzteren zu-
rückhalten müssen, da er sehr gross und kräftig war. Dieser hätte aber auch nur Ordnung
ins Fumoir bringen wollen (S. 63 A. 28 f.). Die Privatklägerin 1 und die Gebrüder
F-J _________ schildert er als «kaputt», «besoffen» und desorientiert. Diese seien der-
art angetrunken gewesen, dass sie sich nicht mehr im Detail an den Streit erinnern könn-
ten (S. 63 f. A. 30 f. und 35). Er selbst habe einen Schlag erhalten aber ansonsten keinen
Schlag gesehen (S. 63 A. 33).
6.10.2 Die zweite Einvernahme des Beschuldigten erfolgte am 26. Februar 2019, nach-
dem dieser gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft eingesprochen hatte (S. 205
ff.). In seinem freien Vortrag erwähnt er zuerst, dass er der Gruppe die Möglichkeit ge-
boten habe, in seinem Hotel zum Abendessen zu kommen. Das Fest habe solange ge-
dauert, bis die Privatklägerin 1 und deren Freund vollkommen betrunken gewesen seien.
Nachdem er an diesem Abend Feierabend machen konnte, habe er sich zu den Gästen
an den Tisch gesetzt und ein Bier getrunken. Zu diesem Zeitpunkt war ein Teil der Gäste
im Fumoir, namentlich die Privatklägerin 1 und die Gebrüder F-J _________. Ob noch
weitere Personen im Fumoir waren, könne er aufgrund der Dynamik der Situation nicht
mehr sagen. Die Sache habe mir einem lauten Streit zwischen der Privatklägerin 1 und
deren Freund begonnen. Das habe zu einem allgemeinen Durcheinander geführt. Etwas
später habe seine Frau nach ihm gerufen, weil es Probleme im Fumoir gab. Als er den
Raum betrat, stritt sich I _________ sehr laut mit einem der Gebrüder F-J _________.
Es wurde immer lauter und alle anwesenden Personen, der Beschuldigte nennt
I _________, die Gebrüder F-J _________, die Privatklägerin 1 und E _________, seien
in einen lauten verbalen Streit verwickelt gewesen. Die Situation sei sehr chaotisch ge-
wesen und I _________ habe versucht zu schlichten. Der Beschuldigte habe zur Privat-
klägerin 1 gesagt, sie solle aufhören, man müsse das stoppen. Ihr Verhalten habe die
Gebrüder F-J _________ provoziert. Er habe dann einen «perfekten» Faustschlag ins
Gesicht erhalten. Darauf habe er alle nach draussen befohlen. Dann begann das Chaos,
die Ehefrau des Beschuldigten ging zu Boden und er selbst wurde mit einer als Kerzen-
halter dienenden leeren Chiantiflasche beworfen. In diesem Chaos habe er auch noch
I _________ stoppen müssen. Er habe in dieser Situation alle aus dem Lokal raushaben
wollen. Er packte die Privatklägerin an der Schulter bzw. am Oberarm und an den Klei-
dern am Arm um sie aus dem Fumoir zu führen. Dabei habe sie einen ganzen Tisch
abgedeckt und alles zu Boden geworfen. Dann habe er alle nach draussen gebracht.
Nur C _________ sei noch im Lokal verblieben. Am nächsten Morgen seinen
C _________ und I _________ zu ihm gekommen, um sich zu entschuldigen. Auch einer
der Gebrüder F-J _________ sei mit einer Flasche Wein vorbeigekommen. Alle seien
gegenüber die Privatklägerin 1 sehr kritisch eingestellt (S. 207 f. A. 6). Auf die Frage, ob
er nach dem Faustschlag zornig wurde, antwortet er, er sei erstaunt gewesen und seine
Reaktion habe aus einem entschiedenen «dopo via!» bestanden (S. 208 A. 7). Die Be-
schuldigung, sich aktiv in den Raufhandel eingemischt zu haben, verneint er entschieden
und sieht sich vielmehr als Opfer eines Faustschlags und der Sachbeschädigungen
(S. 209 A. 8 f.).
6.10.3 Eine zweite staatsanwaltschaftliche Einvernahme erfolgte am 9. April 2019 im
Anschluss an die Konfrontationseinvernahmen mit C _________ und Y _________
(S. 235 ff.). Dabei wurde der Beschuldigte zunächst zum Vorfall im K _________ befragt,
worauf später zurückzukommen sein wird. Mit den Aussagen von C _________ konfron-
tiert, führt er aus, er habe mehrere Schläge erhalten. Es sei zutreffend, dass er die Pri-
vatklägerin 1 hinauskomplimentiert habe (S. 239 A. 19). Er habe sie dazu an der Schulter
gepackt, nicht an den Haaren. Er vermutet, dass die Privatklägerin 1 sich ihre Verletzun-
gen nicht bei der Auseinandersetzung im Fumoir, sondern zu einem späteren Zeitpunkt
zugezogen hat. C _________ und einer der Gebrüder Imoden hätten sich am nächsten
Tag bei ihm entschuldigt. Diese hätten ihm auch berichtet, dass der Freund der Privat-
klägerin 1 diese geschlagen habe. Von diesem habe sie heute ein Kind (S. 239 A. 20).
Als er die Privatklägerin aus dem Fumoir führte, habe diese noch keine Verletzungen im
Gesicht gehabt. Sie habe auch noch gut gehen können (S. 239 A. 21). Vielleicht habe
sie die Verletzungen erlitten, als sie den Tisch abgeräumt habe (S. 239 A. 22).
6.10.4 Im Anschluss an die Befragung der Privatklägerin 1 vom 19. November 2020
wurde der Beschuldigte ein letztes Mal staatsanwaltschaftlich befragt (S. 275). Dabei
bestritt er, die Privatklägerin 1 mit den Fäusten geschlagen zu haben. Die Privatklägerin
1 habe sich mit ihrem eifersüchtigen Freund gestritten, den sie provoziert habe. Alle
seien betrunken gewesen. Da habe er die Privatklägerin 1 stoppen wollen und ihr gesagt,
sie solle sich nicht wie eine Hure verhalten. Als Reaktion habe er einen Faustschlag ins
Gesicht bekommen. Und die Privatklägerin begann, mit Gegenständen nach ihm zu wer-
fen. Er selbst ergriff eine Kerze, um diese nach der Privatklägerin zu werfen, wurde aber
von Gläsern an Kopf und Rücken getroffen. Seine Ehefrau sei am Boden gelegen und
gleichzeitig hätten die Gebrüder F-J _________ gestritten. In diesem Moment wollte er
alle Personen draussen haben. Er habe die Privatklägerin 1 am Arm und an der Schulter
gepackt. Es sei möglich, dass er dabei auch einige Haare mit ergriffen habe. Danach
habe die sich stark wehrende Privatklägerin 1 die ganzen Gläser vom Tisch geschlagen.
Er habe an diesem Abend alle aus dem Lokal geworfen. Zwischen 22:00 Uhr und
23:00 Uhr habe er an diesem Abend mit dem Service abgeschlossen gehabt und war
nicht betrunken. Nach Informationen seiner Ehefrau habe die Privatklägerin 1 an diesem
Abend eine Flasche Gin und eine Flasche Wodka getrunken. Bis 22:00 Uhr sei die Situ-
ation normal gewesen, ausser die Gebrüder F-J _________. Am nächsten Tag hätten
sich die Leute bei ihm entschuldigt (S. 277 A. 5).
6.10.5 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Mai 2021 wurde der Be-
schuldigte erneut befragt (S. 433 ff.). Er beginnt seinen Bericht damit, dass er dieses
Fest in seinem Hotel erlaubt und viel Arbeit darin investiert habe, da dieses für ihn wie
Werbung gewesen sei. Er selbst habe am Fest nicht teilgenommen, sondern sei in der
Küche gewesen. Im Fumoir sei er nie gewesen, bis nach ihm gerufen worden sei. Dort
sei eine grosse Diskussion in Gang gewesen zwischen den Gebrüdern F-J _________,
der Privatklägerin 1, E _________, I _________ und weiteren Personen. Als Chef des
Restaurants habe er sich verantwortlich gefühlt. Während dem Essen habe die Privat-
klägerin 1 mit ihm über seine und ihre Kinder und ihre Situation in der Schweiz gespro-
chen. Sie spricht den gleichen Dialekt wie er. Als er ins Fumoir kam, war die Privatklä-
gerin 1 aufgeregt und hat ihren Freund angeschrien. Sie habe gemeint, sie hätte kein
Problem damit, mit zwei oder drei Typen ins Bett zu gehen. Dieses Verhalten habe dazu
geführt, dass auch E _________ und I _________ in die Diskussion involviert wurden.
Er selbst habe zunächst versucht, die Privatklägerin 1 mit Worten zu stoppen und ihr
gesagt, sie solle aufhören, das Verhalten einer Prostituierten zu übernehmen. Dann
habe er einen Faustschlag ins Gesicht erhalten und die Privatklägerin hat begonnen,
Gegenstände nach ihm zu werfen. Dann habe er alle weggeschickt. Nur so habe die
Situation gestoppt werden können (S. 435 f. A. 9). Er habe die Privatklägerin am Arm
genommen und nach draussen geführt. Diese habe sich gewehrt und dabei Gläser zu
Boden geworfen und Stühle umgekippt. Er bestreitet, dass er die Privatklägerin an den
Haaren gezogen habe (S. 436 A. 10). C _________ habe dies von seiner Position aus
nicht sehen können. Hätte er sie an den Haaren gezogen, wäre es gar nicht möglich
gewesen, dass sie mit der freien Hand die Gläser abräumt (S. 436 A. 11).
An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, einer Gruppe erlaubt zu ha-
ben, ein Firmenessen durchzuführen. Es sei eine ruhige Gruppe gewesen. Nach dem
Dessert wäre aber viel Alkohol konsumiert worden und die Stimmung habe sich verän-
dert. Dazu habe er ein Video eingereicht. Dort sehe man, dass I _________,
E _________ und die Gebrüder F-J _________ aufgeregt gewesen seien. Nach dem
Essen habe er die Küche aufgeräumt und sich dann mit den Kunden an die Bar gesetzt,
während sich ein Teil der Gruppe ins Fumoir begab, soweit er sich erinnere I _________,
die Privatklägerin 1, E _________ und die Gebrüder F-J _________. Bei der ersten
Phase der Auseinandersetzung sei er nicht dabei gewesen. Seine Frau habe interveniert
und versucht, die Leute wieder zu beruhigen (S. 634 A. 4). Zunächst habe er es nicht für
notwendig befunden, selbst zu intervenieren. Erst als seine Frau nach ihm gerufen habe,
sei er ins Fumoir gegangen, da die Auseinandersetzung die Grenze überschritten habe
und degeneriert war (S. 634 A. 5). Er habe versucht zu sagen: «Stopp, hört auf!» Zur
Privatklägerin 1 habe er gesagt, sie solle sich nicht wie eine Prostituierte verhalten, da
sie mit ihrem Verhalten F _________ und I _________ provoziert habe. Sie sei am Te-
lefon gewesen und habe sich mit einem freizügigen Top über den Tisch gelehnt und
gesagt, sie habe kein Problem, sie könne mit zwei oder drei anderen Personen in den
Ausgang gehen. Als Reaktion habe er einen Faustschlag erhalten und dann aus der
Oberlippe geblutet (S. 635 A. 6). Danach habe er sich umgedreht und wurde von der
Privatklägerin 1 mit Blumenvasen beworfen. Er habe keine andere Möglichkeit gesehen,
als die Privatklägerin 1 am Arm zu packen und sie aus dem Fumoir und aus dem Lokal
zu führen. Er habe seine Frau und sein Restaurant beschützen und die Ordnung wieder-
herstellen müssen. Ansonsten wäre es noch schlimmer geworden (S. 635 A. 7). Er
glaubt nicht, dass ihm die Privatklägerin 1 den Faustschlag wegen seiner Worte ver-
passte. Diese sei zu diesem Zeitpunkt aufgeregt und unkontrolliert gewesen. Zuvor, als
er das Essen brachte, hätten sie sich noch normal unterhalten (S. 635 A. 9). Die Kerze
habe er aus einem Verteidungsreflex ergriffen, da er mit Gegenständen beworfen wor-
den sei. Er habe damit aber nicht gemacht (S. 635 A. 10).
7. Die meisten Beteiligten sehen einen Streit zwischen der Privatklägerin 1 und deren
Freund als Ausgangspunkt der Auseinandersetzung. Es setzt sich innerhalb der Firma
das Narrativ durch, dass die Privatklägerin «Schuld» an der Eskalation des Abends
trage. Dies ist bei der Würdigung der Aussagen zu berücksichtigen. Auf der anderen
Seite ist bemerkenswert und überraschend, dass die Ausführungen der Privatklägerin 1
selbst einen solchen Streit zunächst unerwähnt lassen und den Eindruck vermitteln, die
Privatklägerin sei plötzlich und ohne dass zuvor etwas geschehen wäre, von
E _________ und dem Beschuldigten angegriffen worden (S. 21 A. 10 ff.). Auch auf
Nachfrage hin (S. 24 A. 35) ist sie nicht in der Lage, einen Grund für die Auseinander-
setzung zu benennen. Auffällig ist hingegen ihre Aussage, es sei bekannt, dass der Be-
schuldigte im Rausch aggressiv werde und alle Frauen als Schlampen bezeichne (S. 21
A. 13). Den Angriff auf sich situiert sie zeitlich vor dem Streit mit ihrem Freund (S. 84 A.
17). Diese zeitliche Abfolge widerspricht den Aussagen aller übrigen Beteiligten. Auch
bezüglich der Fragen, wer zu Beginn der Auseinandersetzung anwesend war, sagt sie
widersprüchlich aus (S. 84 A. 18 f.). Bemerkenswert ist weiter, dass die übrigen Betei-
ligten, soweit sie hierzu Aussagen machen, zwar einen Angriff von E _________ auf die
Privatklägerin 1 beschreiben, den Beschuldigten dabei aber nicht gesehen haben wol-
len. Weiter will die Privatklägerin 1 einen Schlag des Beschuldigten gegen F _________
gesehen haben. Dieser behauptet aber selbst nicht, vom Beschuldigten geschlagen wor-
den zu sein.
An der Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 1 verbleiben im Ergebnis erhebliche
Zweifel. Insbesondere vermittelt sie den Eindruck, einen Teil ihrer Auseinandersetzun-
gen bewusst verschweigen und den Beschuldigten über Gebühr belasten zu wollen, um
ihren Freund zu schützen. Auf ihre Aussagen kann mithin nicht abgestellt werden.
Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte erst dazugekommen ist, als die
Rauferei schon im Gange war. Es bleibt zu prüfen, ob und wie sich der Beschuldigte
beteiligt hat. Aufgrund der soweit übereinstimmenden Aussagen ist erstellt, dass sich
der Beschuldigte zunächst nur mit Worten einmischte und daraufhin von der Privatklä-
gerin 1 einen Faustschlag ins Gesicht erhielt. Die Aussagen differieren darüber, was der
Beschuldigte genau gesagt hat. Offenkundig ist jedoch, dass sich die Privatklägerin 1
durch die Aussage des Beschuldigten provoziert fühlte und dabei das Wort «Schlampe»
bzw. «putana» fiel. Der Beschuldigte führt dazu aus, J _________ habe die Privatkläge-
rin als Schlampe bezeichnet und er habe diese darauf hingewiesen, ihr Freund be-
zeichne sie schon als Schlampe (S. 62 A. 20). Aufgrund der divergierenden Aussagen
und dem wahrscheinlichen Ablauf ist naheliegend, dass die Privatklägerin 1 als erstes
von ihrem Freund als Schlampe bezeichnet wurde. Die Angabe des Beschuldigten, diese
Aussage aufgenommen und zitiert zu haben, ist damit glaubhaft. Im weiteren Verlauf der
Befragungen gibt der Beschuldigte zu, das Verhalten der Privatklägerin 1 mit jenem einer
Prostituierten gleichgesetzt zu haben. Ob er die Privatklägerin 1 nochmals selbst als
Schlampe bezeichnete, nachdem ihn diese geschlagen hatte, wie dies F _________
aussagt (S. 37 A. 20), kann dahingestellt bleiben, wäre aber grundsätzlich ebenso nach-
vollziehbar, wie dass der Beschuldigte seine Gäste alsdann nach Draussen beorderte.
Die Privatklägerin 1 hat im Anschluss daran begonnen, mit Gegenständen den dem Be-
schuldigten zu werfen. Der Beschuldigte gibt an, eine Kerze genommen zu haben, um
damit an der Rauferei teilzunehmen. Dazu kam es aber durch den Bewurf nicht mehr.
Schliesslich konnte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 ergreifen und nach draussen
führen. Wo und wie der Beschuldigte sie ergriff, wird in den Aussagen unterschiedlich
dargestellt. Während die Privatklägerin 1 und C _________ die Situation so darstellen,
dass er sie an den Haaren zog, behaupten der Beschuldigte und E _________, er habe
sie an der Jacke beim Arm bzw. an der Kapuze gehalten.
Wie auf den Videos zu sehen ist, hatte die Privatklägerin am fraglichen Abend gerade,
etwas mehr als schulterlange Haare. Es ist daher möglich, wenn nicht gar wahrschein-
lich, dass der Beschuldigte mit derselben Hand sowohl Kapuze wie Haare zu fassen
bekam.
Weitere im Zusammenhang mit der Rauferei angeklagte Tathandlungen sind nicht an-
geklagt bzw. lassen sich nicht nachweisen.
8. Strafbar ist, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperver-
letzung einer Person zur Folge hat. Straffrei bleibt dagegen, wer ausschliesslich abwehrt
oder die Streitenden schlichtet (Art. 133 StGB). Es handelt sich hierbei um ein abstraktes
Gefährdungsdelikt, wobei der Erfolg den Charakter einer objektiven Strafbarkeitsbedin-
gung hat (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2 m.w.N.). Nicht erforderlich ist, dass die beschuldigte
Person den Erfolg selbst herbeigeführt, gewollt oder in Kauf genommen hat (BGE 137
IV 1 E. 4.2.2 f.). Der Begriff der Beteiligung wird weit gefasst und schliesst namentlich
auch ein Anfeuern oder eine Provokation der Raufenden mit ein, wenn es dadurch zu
einer Verlängerung des Raufhandels kommt und die abstrakte Gefährdung so länger
andauert (Maeder, Basler Kommenta, 4. A., 2019, N. 13 zu Art. 133 StGB). Die Strafbe-
freiung nach Absatz 2 ist hingegen eng auszulegen und wird durch jede den Raufhandel
befeuernde Handlung verwirkt (BGE 131 IV 150 E. 2.1.2). Subjektiv ist Vorsatz erforder-
lich, wobei in der Regel ein direkter Vorsatz gegeben ist. Eventualvorsatz kann dort vor-
liegen, wo der Täter bewusst in Kauf nimmt, den Raufhandel durch seine Intervention zu
veranlassen oder zu verlängern.
9. Die Vorinstanz hat erkannt, dass dem Beschuldigten bei seiner ersten Intervention
der Vorsatz fehlte, den Raufhandel zu verlängern. Sie gelangt vielmehr zum Schluss,
dass der Beschuldigte die Absicht hatte, die Streitereien unter seinen Gästen im Fumoir
zu beenden. Dies passt zur Tatsache, dass der Beschuldigte von seiner Ehefrau aus-
drücklich gerufen wurde, um den eskalierenden Streit im Fumoir zu beenden. Ein Inte-
resse des Beschuldigten, den Streit weiter zu eskalieren, ist nicht erkennbar. Seine
ganze Interessenlage war entgegengesetzt gerichtet. Hingegen hat der Beschuldigte be-
wusst das Verhalten der Privatklägerin 1 mit jenem einer Prostituierten verglichen und
dies in beleidigender Absicht. Dem Beschuldigten stand es frei, die Privatklägerin 1 für
ihr offenbar provozierendes Verhalten abzumahnen. Dies allerdings bewusst mit einer
strafrechtlich relevanten Beschimpfung (Art. 177 StGB) zu verbinden, war unnötig und
provokativ. Mit seiner beleidigenden Absicht hat der Beschuldigte auch eine negative
Reaktion der Privatklägerin 1 und damit eine Verlängerung des Raufhandels in Kauf ge-
nommen.
Nachdem der Beschuldigte selbst von der Privatklägerin geschlagen wurde, kommen
emotionale Rachemotive für eine Beteiligung am Raufhandel hinzu. Dazu passt, dass
der Beschuldigte eine Kerze ergriff, um sie nach der Privatklägerin 1 zu werfen. Die Vo-
rinstanz sieht den Beschuldigten in diesem Zeitpunkt und als er die Privatklägerin 1 nach
draussen führte in einem Zustand der berechtigten Notwehr. Dem kann nur teilweise
gefolgt werden. Da der Beschuldigte im fraglichen Zeitpunkt, nach dem Schlag in sein
Gesicht, mit Gegenständen beworfen wurde, lag grundsätzlich eine Notwehrsituation
vor. Um entsprechend durch Notwehr entschuldigt zu werden, muss die Tathandlung
allerdings geeignet sein, den bestehenden oder drohenden Angriff abzuwehren (Nig-
gli/Göhlich, Balser Kommentar, 4. A., 2019, N. 28 zu Art. 15 StGB). Solches ist für den
(versuchten) Wurf mit einer Kerze nicht ersichtlich. Dieses Verhalten war nicht auf eine
Abwehr des bestehenden Angriffs gerichtet, sondern der Beschuldigte beabsichtigte,
zum Gegenangriff überzugehen. Durch seine drohende Haltung provozierte er eine Ver-
längerung des Raufhandels und nahm so weiter daran teil.
Auf der anderen Seite ist mit der Vorinstanz zu erkennen, dass sich der Beschuldigte,
als er die Privatklägerin 1 nach draussen führte, wieder in einer Notwehrsituation befand.
Diese aus seinem Lokal zu entfernen war geeignet, deren Angriff auf sein Eigentum zu
beenden. Dass er die Privatklägerin 1 dabei an den Kleidern ergriff, war angesichts der
Renitenz derselben verhältnismässig. Ein Schleifen an den Haaren der Privatklägerin 1,
lässt sich aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten und der nicht aus-
zuschliessenden Tatsache, dass C _________ die langen Haare mit der Kapuze ver-
wechselt haben könnte, nicht rechtsgenüglich beweisen.
Im Ergebnis ist der Angeklagte des Raufhandels nach Art. 133 StGB schuldig zu spre-
chen.
10.
10.1 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006
S. 1318 Ziff. 2.9.3.3). Das Kantonsgericht verfügt demzufolge als Berufungsgericht über
umfassende Kognition in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht und selbst bezüglich
der Strafzumessung (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist ihm somit gestattet, die
Strafe unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren selbst festzu-
setzen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_245/2015 vom 5. Mai 2015
E. 1), wobei es bei gehöriger Bemessung der Strafe durch die Vorinstanz sich deren
Ausführungen zu Eigen machen kann und auf diese verweisen darf.
10.2 Das Gericht bemisst die Sanktion innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens nach
dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Ver-
hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB;
vgl. auch Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das
Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten Un-
rechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 m.w.N.).
Das (Tat-)Verschulden setzt sich aus objektiven und subjektiven Tatumständen zusam-
men (sog. „Tatkomponenten“), deren wesentlichen Kriterien der Gesetzgeber in Art. 47
Abs. 2 StGB kodifiziert hat. Das Gericht hat bei der objektiven Tatschwere z.B. die Art
und Weise des Vorgehens und das Ausmass der Verletzung und Gefährdung des
Rechtsguts zu prüfen (Mathys, Strafzumessung, 2016, N. 66 ff. und N. 72 ff.). Die sub-
jektive Tatschwere bezieht sich u.a. auf die Beweggründe und die kriminelle Energie des
Täters (Mathys, a.a.O., N. 101 und N. 105 ff.). Das Gericht hat neben diesen tatbezoge-
nen Komponenten individuelle, täterbezogene Umstände zu beachten, die mit der zu
beurteilenden Straftat nicht im Zusammenhang stehen (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB;
BGE 134 IV 17 E. 2.1 m.w.N.). Vorstrafen fallen unter die „Täterkomponenten“, die Vor-
strafenlosigkeit wirkt sich demgegenüber bei der Strafzumessung ausser bei ausserge-
wöhnlicher Gesetzestreue neutral aus. Sie ist deshalb nicht strafmindernd zu berück-
sichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Das Verhalten nach der Tat gehört zu den Erkenntnis-
quellen für die Täterpersönlichkeit (BGE 113 IV 57).
10.3 Der Raufhandel ist mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren
bedroht (Art. 133 Abs. 1 StGB), während für die sexuelle Belästigung eine Busse bis zu
Fr. 10'000.-- ausgefällt werden kann (Art. 198 i.V.m. 106 StGB). Da die beiden Strafen
nicht gleichartig sind, sind für beide Delikte gesonderte Strafen festzusetzen und zu ku-
mulieren (Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz-
buch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N. 7 zu Art. 49 StGB).
10.3.1 Der Beschuldigte wurde durch das Kantonsgericht Wallis am 2. Juni 2017 wegen
Raufhandels, Beschimpfung und versuchter Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von
120 Tagessätzen verurteilt. Weiter wurde ihm mit Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom
auferlegt. Den beiden Urteilen lagen jedoch Sachverhalte zu Grunde, welche vom heute
zur Beurteilung anstehenden erheblich abweichen. Insofern ist nicht zu erwarten, dass
der Beschuldigte weitere, gleichartige Straftaten begehen wird und es ist auf den Wider-
ruf des bedingten Vollzugs dieser Strafen zu verzichten.
10.3.2 Unter objektiven Gesichtspunkten ist zu beachten, dass der Beschuldigte nicht
der Auslöser des Raufhandels war, sondern ausdrücklich herbeigerufen wurde, um in
seinem Lokal für Ordnung zu sorgen. Dabei hat er sich von den bereits im Raum beste-
henden Aggressionen mitreissen lassen. Schläge seinerseits sind nicht nachgewiesen
und es ist vielmehr zu beurteilen, dass er sich mit einer Beleidigung und in drohender
Art und Weise in den bestehenden Raufhandel einmischen wollte. Die objektive Tat-
schwere ist noch als leicht zu qualifizieren.
10.3.3 Aus subjektiver Sicht ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte erst aktiv in
den Raufhandel einmischen wollte, nachdem dieser bereits in Gang war und sowohl
seine Ehefrau wie auch sein Eigentum bedrohte. Allerdings war er bereit, mit Gegen-
ständen zu werfen und damit ein erhebliches Verletzungsrisiko für die Beteiligten und
Dritte in Kauf zu nehmen. Weiter sind auch die Vorstrafen zu berücksichtigen, welche
ein gegenüber dem Normalfall erhöhtes Gewaltpotential des Beschuldigten erkennen
lassen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich damit in ihrer Gesamtheit leicht
straferhöhend aus.
10.3.4 Angesichts der leichten objektiven Tatschwere ist auf eine Geldstrafe zu erken-
nen. Diese ist aufgrund der retrospektiven Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) als Zusatz-
strafe zu den mit Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 28. Mai 2019 ausgefällten 30
Tagessätzen zu bestimmen. Durch die Ausfällung einer Zusatzstrafe soll ein Täter weder
benachteiligt oder bessergestellt werden als bei der Beurteilung von Straftaten, welche
zeitlich zusammen hätten beurteilt werden können. Es wird hypothetisch eine Gesamt-
strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB gebildet, wobei das rechtskräftige frühere Urteil unan-
getastet bleibt. Es wird einzig eine Zusatzstrafe zur früheren Strafe gefällt (Ackermann,
Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 129 f. zu Art. 49 StGB). Um bei der Bildung der Zu-
satzstrafe dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu
tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu
zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49
Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten
Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herr-
schender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der
schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles
verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Es ist zu unterscheiden, ob die
Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im
ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden De-
likte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Ge-
samtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der
Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zu-
grunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation
eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu
zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Die Zusatzstrafe ist
somit die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurtei-
lenden Taten. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte
ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen
Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei
der Bildung der Zusatzstrafe Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; Mathys, a.a.O.,
Rz. 541).
Vorliegend sind sowohl die einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) wie der Raufhan-
del (Art. 133 StGB) mit derselben Strafdrohung versehen. Da die Gerichte im Urteil vom
stuft haben, ist der vorliegend zu beurteilende Raufhandel wegen der subjektiven Kom-
ponente als schwereres Delikt anzusehen. Aufgrund der subjektiven Tatkomponente ist
die Geldstrafe als hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der noch leichten
objektiven Tatschwere nicht mehr im untersten Bereich, sondern bei 40 Tagessätzen
festzulegen. Da es im Untersuchungsverfahren zwischen dem 9. Mai 2019 und dem
bot verletzt. Dem ist mit einer Reduktion der Strafe um 5 Tagessätze Rechnung zu tra-
gen. Für die mit dem Urteil vom 28. Mai 2019 beurteilte einfache Körperverletzung wäre
diese Einsatzstrafe um 10 Tagessätze auf 50 Tagessätze zu aspirieren. Es ist damit eine
Zusatzstrafe 15 Tagessätze auszufällen. Bei einem durch das Bezirksgericht festgestell-
ten üblicherweise zu erzielenden Monatseinkommen von Fr. 5’000.-- und ansonsten nor-
malen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ohne Unterstützungspflichten ist
die Tagessatzhöhe auf Fr. 120.-- festzusetzen.
10.3.5 Die Geldstrafe kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 bzw. 2 StGB
bedingt gewährt werden. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel
auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be-
gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Rich-
ter beachtet dabei die Tatumstände, das Vorleben, den Leumund und alle anderen Tat-
sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner
Bewährung zulassen (Schneider/Garré, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 46 zu Art. 42
StGB). Ist nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen, ist die Strafe grundsätzlich
bedingt auszusprechen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 und E. 5.5.2). Nach Art. 43 Abs. 1 StGB
kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe jedoch nur teilweise aufschieben, wenn
dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art.
43 Abs. 2 StGB). Ergeben sich namentlich aufgrund früherer Verurteilungen erhebliche
Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Um-
stände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann
das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren (BGE 134
IV 1 E. 5.5.2). Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht über-
steigen (Art. 43 Abs. 2 StGB).
Aufgrund der besonderen Tatumstände (der Beschuldigte war nicht Auslöser des Rauf-
handels und dieser fand in seinem eigenen Lokal statt) kann keine negative Legalprog-
nose gestellt werden. Die Geldstrafe ist daher bedingt auszusprechen. Aufgrund der be-
stehenden Vorstrafen ist diese jedoch auf vier Jahre festzusetzen (Art. 87 Abs. 1 StGB).
10.4 Die durch das Bezirksgericht ausgesprochene Busse von Fr. 500.-- für die sexuelle
Belästigung ist in Rechtskraft erwachsen.
11.
11.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1
StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für
Gutachten, die amtliche Verteidigung oder andere Behörden, namentlich der Polizei, fal-
len (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A., 2020, N. 8 ff. zu Art.
422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton
übernommen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person
trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie bezahlt
bei einem Teilfreispruch die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des
Schuldspruchs. Die Verfahrenskosten können ihr bei einem Freispruch ganz oder teil-
weise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah-
rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsie-
gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann einer Partei, welche
ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Ver-
fahrenskosten auferlegen, wenn (a.) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im
Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder (b.) der angefochtene Entscheid nur
unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO).
Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch
über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der An-
spruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang; bei einem
Teilfreispruch ist nach den für die Kostentragung geltenden Grundsätzen zu prüfen, ob
die beschuldigte Person eine Entschädigung für die Taten, die mit einem Freispruch en-
deten, beanspruchen kann (Art. 429 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung
des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). Die Strafbehörden
können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der
zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten
Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Bund und Kantone regeln nach
Art. 424 Abs. 1 StPO die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren
fest. Das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts-
und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009 ist im Wallis anwendbar.
Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in
Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozess-
führung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen
unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art.
13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.-- bis Fr. 6’000.--
und für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis Fr. 2’400.-- (Art. 22 Abs. 1 lit. b und c
GTar). Die Gebühr bewegt sich für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht zwischen
einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6’000.-- (Art. 22 Abs. 1 lit. f
Gtar).
11.2 Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend eine Gebühr für die Strafuntersuchung von
Fr. 1’924.30 beantragt.
Das Bezirksgericht hat
die eigenen Gerichtskosten auf
Fr. 1'000.-- festgesetzt, also insgesamt Fr. 2’924.30 Diese Beträge, die sich jeweils im
Rahmen des Tarifs bewegen, können bestätigt werden.
Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.-- für die Weibelin an
(Art. 10 Abs. 2 GTar). Es war ein etwas mehr als mittleres Dossier zu behandeln, in dem
der vorinstanzliche Entscheid nur noch teilweise zu überprüfen war. In Berücksichtigung
der angeführten Bemessungskriterien, erweist sich eine Gerichtsgebühr im mittleren Be-
reich und damit von Fr. 1'175.-- als angemessen, so dass sich die Kosten der Berufungs-
instanz auf Fr. 1'200.-- belaufen.
Da der Beschuldigte in allen angeklagten Schuldpunkten für schuldig erkannt wird, sind
ihm die Verfahrenskosten der ersten Instanz vollumfänglich aufzuerlegen. Im Berufungs-
verfahren hat der Beschuldigte seine Anschlussberufung zurückgezogen, was als voll-
ständiges Unterliegen zu werten ist (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Staatsanwalt-
schaft obsiegt im Schuldpunkt, das Strafmass bleibt aber deutlich hinter deren Anträgen
zurück. Bei dieser Ausgangslage sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/4 dem
Beschuldigten und zu 1/4 dem Staat Wallis aufzuerlegen. Die Privatklägerinnen haben
keine eigenen Rechtsmittel eingereicht, sodass ihnen keine Kosten auferlegt werden
können.
11.3 Entsprechend der erstinstanzlichen Kostenverlegung hat der Beschuldigte keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung. Für das Berufungsverfahren ist im Kostenrah-
men zwischen Fr. 380.-- und Fr. 6’000.-- eine Gebühr von Fr. 3’000.-- angemessen, wo-
von 1/4, also Fr. 750.-- dem Staat Wallis aufzuerlegen sind. Den Privatklägerinnen sind
mangels Anträgen keine Entschädigungen zuzusprechen.
Das Kantonsgericht erkennt
Der Schuldspruch gegen Z _________ wegen sexueller Belästigung (Art. 198
StGB) (Ziff. 2) und die damit verbundene Busse von Fr. 500.--, bzw. 5 Tagen Er-
satzfreiheitsstrafe, (Ziff. 3) sind in Rechtskraft erwachsen.
Z _________ wird des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig erkannt.
Z _________ wird mit einer auf 4 Jahre bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen
zu Fr. 120.-- als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Wallis P1 18 31 vom
Mai 2019 bestraft.
Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Strafen vom 2. Juni 2017 wegen Rauf-
handels, Beschimpfung und versuchter Drohung (P1 15 63) sowie vom 28. Mai
2019 wegen einfacher Körperverletzung (P1 18 31) wird verzichtet.
Z _________ trägt die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Haupt-
verfahrens von insgesamt Fr. 2'924.30.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen mit Fr. 300.-- zu Lasten
des Staates Wallis und mit Fr. 900.-- zu Lasten von Z _________.
Für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren sind keine Parteient-
schädigungen zuzusprechen.
Der Staat Wallis hat Z _________ für das kantonsgerichtliche Berufungsverfahren
mit Fr. 750.-- zu entschädigen.
Sitten, 9. März 2022