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URTEIL VOM 7. OKTOBER 2021
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis ,
und
X _________ , Privatkläger
gegen
Y _________ , Beschuldigter und Berufungskläger
und
Z _________ , Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Va-
lentin Pfammatter
(Verleumdung; Üble Nachrede; Beschimpfung)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron
vom 22. März 2021 [LWR S1 20 13]
Verfahren
A. Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron fällte nach Abschluss der Strafuntersu-
chung und aufgrund der Anklageschrift vom 4. April 2020 nachstehendes Urteil, welches
es den Parteien durch Versand in begründeter Form am 24. März 2021 eröffnete
(S. 811 ff., 844):
Z _________ wird vom Vorwurf der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB bzw. der Verleumdung nach
Art. 174 StGB betreffend die Publikation auf der Homepage der A _________ gmbh im Mai/Juni 2017
freigesprochen.
Z _________ wird der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB betreffend die E-Mail vom 14. Mai 2017,
den Telefonanrufen bei B _________ und C _________ im Juni 2017, das Büchlein «Die Not, Chronik
eines Betrugs» im August 2017 und der Briefe vom 11. November 2017 an C _________ und
D _________ sowie des Protokolls der Generalversammlung vom 19. September 2017 schuldig ge-
sprochen.
Es wird festgestellt, dass Z _________ bezüglich dieser zum Nachteil von X _________ getätigten
und weiterverbreiteten Äusserungen den Wahrheitsbeweis nicht erbracht hat.
Z _________ wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, entsprechend Fr. 4'000.--
, bestraft.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Z _________ wird mit einer Busse von Fr. 1’000.-- verurteilt, die bei schuldhafter Nichtbezahlung in
eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen umzuwandeln ist.
Y _________ wird vom Vorwurf der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB bzw. der Verleumdung nach
Art. 174 StGB betreffend die Publikation auf der Homepage der A _________ gmbh im Mai/Juni 2017
freigesprochen.
Y _________ wird der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB betreffend die E-Mail vom 14. Mai 2017,
das Büchlein «Die Not, Chronik eines Betrugs» im August 2017 und der Briefe vom 11. November
2017 an C _________ und D _________ sowie des Protokolls der Generalversammlung vom
Es wird festgestellt, dass Y _________ bezüglich dieser zum Nachteil von X _________ getätigten
und weiterverbreiteten Äusserungen den Wahrheitsbeweis nicht erbracht hat.
Y _________ wird mit einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu je Fr. 185.--, entsprechend Fr. 6’660.-
I _________ ausgesprochenen Geldstrafe von 6 Tagessätzen.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Y _________ wird mit einer Busse von Fr. 1'665.-- verurteilt, die bei schuldhafter Nichtbezahlung in
eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen umzuwandeln ist.
Auf den Widerruf des mit Strafbefehl vom 28. Juni 2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons
I _________ gegen Y _________ ausgesprochenen bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 5 Tagess-
ätzen zu je Fr. 400.-- wird verzichtet.
Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'567.-- (inkl. Zeugenentschädigungen) gehen je zur Hälfe zu
Lasten von Z _________ (Fr. 783.50) und von Y _________ (Fr. 783.50).
Die Gebühr des Hauptverfahrens von Fr. 1’400.-- gehen ebenfalls je zur Hälfe zu Lasten von
Z _________ (Fr. 700.--) und von Y _________ (Fr. 700.--).
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
B. Die Beschuldigten erklärten mit weitgehend gleichlautenden Rechtsschriften vom
ten übereinstimmend vollständige Freisprüche, soweit die Verfahren nicht einzustellen
seien (S. 854 und S. 908).
C. Das Kantonsgericht leitete die Berufungserklärungen am 16. April 2021 an die Par-
teien weiter und setzte ihnen Frist zur Stellung eines Nichteintretensantrags oder Erhe-
bung einer Anschlussberufung (S. 922). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 6. Mai
2021 ausdrücklich (S. 924), während sich der Privatkläger nicht vernehmen liess.
D. Am 15. Juni 2021 wurden die Beschuldigten und der Privatkläger für den 29. Sep-
tember 2021 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Der Staatsanwaltschaft wurde die
Teilnahme freigestellt und die Möglichkeit eingeräumt, schriftliche Anträge zu hinterle-
gen. Mit Eingabe vom 1. September 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine
Teilnahme an der Berufungsverhandlung und beantragte die Bestätigung des erstin-
stanzlichen Urteils.
E. An der Berufungsverhandlung wurden die anwesenden Parteien zur Person und zur
Sache befragt. Der Privatkläger erklärte sich auf Nachfrage des Gerichts mit dem vo-
rinstanzlichen Urteil einverstanden und verzichtete auf ein Plädoyer. Die Beschuldigten
beaNtragten vollständige Freisprüche, soweit das Verfahren nicht einzustellen sei, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
Erwägungen
1.
1.1 Nach der vorliegend anwendbaren StPO (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erst-
instanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksgerichts als Einzelgericht und des Kreisgerichts
als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a
StPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht ist Rechtsmittelinstanz (Art. 14 Abs. 1
EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte darf ein Kantonsrichter al-
lein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, gemeinnützige Ar-
beit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte
Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO).
Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof brin-
gen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
EGStPO).
Die Zuständigkeit des in casu entscheidenden Gerichts ist gegeben.
1.2 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen
Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1
StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die
Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung
einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abände-
rung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Parteien können innert 20 Ta-
gen seit Empfang der Berufungserklärung die Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs.
3 StPO). Wurde das erstinstanzliche Urteil dagegen direkt schriftlich und begründet er-
öffnet, so entfällt die Berufungsanmeldung und ist einzig innert 20 Tagen die Berufungs-
erklärung einzureichen (BGE 138 IV 157).
Die Verurteilten haben am 14. April 2021 Berufung (S. 851 ff. und 907 ff.) gegen das
direkt schriftlich begründete Urteil vom 22. März 2021 erklärt. Das Kantonsgericht tritt
auf das form- und fristgerecht deponierte Rechtsmittel ein.
Die beiden Freisprüche gemäss Ziff. 1 und 5 des vorinstanzlichen Urteils wurden nicht
angefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Dasselbe gilt für den Verzicht auf Wi-
derruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
I _________ zu Lasten von Y _________ verhängten Geldstrafe (Ziff. 9).
1.3 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht
kann dazu auf Antrag oder von Amtes wegen weitere Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3
StPO).
Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben,
auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung
beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten um-
fassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf
die beanstandeten Teile beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann aber zugunsten der
beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige
oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung
gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung
hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf das Rechtsmittel ein neues Urteil (Art. 408
StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das
erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren
nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO).
2. Im angefochtenen Urteil werden den Beschuldigten sechs verschiedene Sachver-
halte zum Vorwurf gemacht.
2.1 Das E-Mail der beiden Beschuldigten vom 14. Mai 2017 an die Kunden, Investoren
und Kontakte der A _________ gmbh mit folgendem Inhalt:
sehr geehrte Kunden, sehr geehrte Freunde der Elektromobilität
Wir mussten X _________, aus E _________, als Geschäftsführer absetzen und eine Strafuntersuchung
einleiten.
X _________ hat keine Berechtigung, im Namen der A _________ gmbh irgendwelche Geschäftstätigkeiten
auszuüben. Allfällige Gutscheine für Teslafahrten, die er im Jahre 2017 verkauft hat, sind UNGUELTIG !
Ob sich die A _________ gmbh vom angerichteten finanziellen Schaden wieder erholen kann, wird sich in
den nächsten Wochen zeigen.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Wir sind sehr enttäuscht.
Z _________
Y _________
Geschäftsleitung
A _________ gmbh
2.2 Das Buch «Die Not, Chronik eines Betrugs», gedruckt im August 2017, worin der
Privatkläger als «die Not» bezeichnet wird und das folgende Textstellen enthält:
Was für ein Schwätzer!
… wobei ich immer die Bezahlung übernehme. Er sei grad etwas knapp an Bargeld oder hat schlicht das
Portemonnaie vergessen. Kann ja passieren.
Heute wissen wir, dass bereits zu diesem Zeitpunkt, also kaum einen Monat nach Gründung der GmbH,
‘Die Not’ bereits Privatfahrten mit dem Tesla unternimmt, denen nachweislich keine Einzahlung auf das
Konto der A _________ gmbh folgen. Alleine im Jahr 2016 sind durch ‘Die Not’ Fahrten mit dem Tesla im
Gegenwert von CHF 3’400.-- durchgeführt worden.
Die Uebernachtungen in den Hotels während der Reise nach England begleicht ‘Die Not’ über die Kreditkarte
der GmbH, angeblich wurde seine eigene Kreditkarte nicht akzeptiert. Eine Rückzahlung dieser Bezüge
kann bis heute nicht nachgewiesen werden.
… werfe ihm das Ausnützen der GmbH vor und bemängele seine kaufmännischen Kenntnisse.
‘Die Not’ nutzt die verbleibenden statutarischen sechs Wochen für die wohl niederträchtigste Betrügerei, die
man sich vorstellen kann. Dabei hält er sich geschickt im Hintergrund und schickt gutgläubige Bekannte und
Kollegen für seine Betrügereien vor.
Gut möglich, dass hier noch eine weitere Betrugslinie abgeht, denn für Betrügereien ist er findig und hat
jahrzehntelange Erfahrungen.
Mehrere Firmen hat die ‘Die Not’ bereits in den Sand gesetzt.
In den bereits erwähnten sechs Wochen zwischen Ankündigung und erfolgter Absetzung hat ‘Die Not’ es
verstanden, das Konto der GmbH bis auf CHF 2.05 leerzuräumen.
Mit seinem arroganten Grossmaul eckt er bei allen an.
Direkt nach der Gerichtsverhandlung geht ‘Die Not’ zu F _________ und lässt diese Dokumente mitlaufen.
F _________ erklärt anschliessend, ‘Die Not’ habe ihm sichtlich erleichtert beteuert, wir hätten uns geeinigt,
und es sei daher kein Problem, dass er etwas aus den Unterlagen holt.
‘Die Not’ hat die GmbH wirklich ausgenommen !
Seine Machenschaften scheinen uns klar den Tatbestand der Unterschlagung und ungetreuen Geschäfts-
besorgung zu erfüllen. Der angerichtete finanzielle Schaden zu Lasten der A _________ gmbh beläuft sich
mittlerweile auf ca. CHF 100'000.--. Zudem hat ‘Die Not’ mit seiner «Geschäftsführung» die gmbh in den
faktischen Konkurs getrieben.
Y _________ und ich haben viel Geld und Zeit investiert, um die Ungerechtigkeiten und niederträchtigen
Handlungen von ‘Die Not’ aufzudecken und anzuprangern. Für uns ist klar, die Gesellschaft muss vor sol-
chen Machenschaften geschützt werden und ‘Die Not’ gehört ins Gefängnis.
X _________ ist ein kleines Kind, welches im Sandkasten spielt. Es leiht sich von seinen Kameraden Spiel-
zeug aus und weigert sich dann trotzig und mit viel Geheule am Abend, das Spielzeug wieder zurückzuge-
ben. Alle Versuche, dem Kleinen zu erklären, dass die Sachen ihm ja gar nicht gehören und dass es richtig
ist, wenn seine Kameraden sie wieder zurückhaben wollen, dringen nicht in sein eingeschränktes Bewusst-
sein. Noch heute versucht er, seinen Anerkennungsnotstand mit unzähligen narzisstischen Auftritten mit
Tesla und Johammer zu kompensieren. Ob ihm das gelingt, sei dahingestellt. Vielleicht schlägt die Hand
des Gesetzes ja doch noch erzieherisch zu. Jedenfalls hat die Geschichte ihm einen schönen Nahmen
beschert – ‘Die Not’.
2.3 Das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 19. September 2017 mit folgen-
dem Text:
Es wird festgestellt, dass der damalige Geschäftsführer X _________ bereits im Jahr 2016 Mieteinnahmen
nicht deklariert hat und kein Kassabuch geführt wurde. Die Situation im September 2017 zeigt sich noch
dramatischer. Im Namen der GmbH, aber nicht im Sinne der GmbH hat der damalige Geschäftsführer
X _________ die Aktiven der Gesellschaft unterschlagen und übergibt bei seiner Entlassung als Geschäfts-
führer das Geschäftskonto bei der G _________ mit einem SF _________ von CHF 2.05. Die
A _________ gmbh ist somit faktisch zahlungsunfähig und steht vor dem Konkurs. Kurz vor seiner Entlas-
sung hat X _________ zudem die ausserordentliche Rückzahlung zweier Darlehen veranlasst, welche erst
2019 zur Rückzahlung fällig gewesen wären. Der Inhalt der Kasse, welche laut den Buchhaltungsunterlagen
zum heutigen Zeitpunkt ca. CHF 10'000.-- aufweisen sollte, ist unauffindbar.
Die neue Geschäftsleitung sieht es als erwiesen an, dass sich X _________ der ungetreuen Geschäftsbe-
sorgung nach Artikel 158 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Konkurrenzverbot nach Artikel 8 der
Statuten schuldig gemacht hat.
Es wird zudem einstimmig beschlossen, den Gesellschafteranteil von X _________ über CHF 1'000.-- zur
Verminderung des durch X _________ an der A _________ gmbh angerichteten finanziellen Schadens zu
verwenden.
Aus den Statuten der A _________ gmbh geht klar hervor, dass die Gesellschafter die Geschäftsführung
gemeinsamen ausführen. Der damalige Geschäftsführer X _________ war verpflichtet, geschäftsrelevante
Entscheide mit den Gesellschaftern abzusprechen. Das hat er jedoch bewusst unterlassen.
Gegenwärtig lässt sich der durch X _________ angerichtete finanzielle Schaden wie folgt beziffern (neue
Erkenntnisse vorbehalten)
fehlende Mieteinnahmen aus der Tesla-Vermietung 2016:
CHF
3'400.--
Inhalt der Kasse vom 31. Dezember 2016:
CHF
380.60
Unberechtigte Bezüge aus dem G _________konto ohne
Rücksprache mit den Gesellschaftern
(Anwaltskosten Luzern, Uebernachtungen Luzern, Verladekosten,
Johammerschnittstelle, div. Spesen)
CHF
5'031.10
Kasseninhalt Ende Mai 2017, laut Buchhaltungsbelegen
CHF
10'000.--
Total
CHF
18'811.70
Darin nicht enthalten sind die entgangenen Einnahmen aufgrund der durch X _________ begangenen un-
getreuen Geschäftsbesorgungen.
2.4 Das Schreiben vom 11. November 2017 an D _________, in dem geschrieben steht,
dass die GmbH vor dem Konkurs stehe, weil X _________ durch den «unseligen» Miet-
vertrag mit H _________ der GmbH die wirtschaftliche Grundlage entzogen habe und
dass X _________ der GmbH den Barbetrag von Fr. 10'000.-- entwendet habe
2.5 Das Schreiben vom 11. November 2017 an C _________, welches den vorgenann-
ten Text ebenfalls enthält und zusätzlich ausführt, die Beschuldigten als auch sie würden
wohl ihr Darlehen und weitere Investitionen über Fr. 65'000.-- verlieren.
2.6 Z _________ wird weiter ein Telefonat mit C _________ und B _________ vom Juni
2017 vorgeworfen, im dem er den Privatkläger als Betrüger bezeichnet und ausgeführt
habe, dieser hätte die Unterschrift von C _________ gefälscht, um den Eindruck zu er-
wecken, diese habe einen Betrag von Fr. 8'000.-- erhalten. Stattdessen habe er das Geld
unterschlagen.
3. Mit Ausnahme des Telefonats wird im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt,
dass die verschiedenen Texte im gegenseitigen Einvernehmen der Beschuldigten ver-
fasst wurden und dass diese die inkriminierten Textstellen enthalten. Insoweit ist der
Sachverhalt erstellt. Die Beschuldigten machen jedoch geltend, dass der Strafantrag
(teilweise) verspätet eingereicht wurde, und berufen sich auf den Wahrheits- bzw. Gut-
glaubensbeweis.
4. Die Auseinandersetzung zwischen den Parteien muss in den folgenden weiteren
Kontext eingeordnet werden:
Die Parteien sind zusammen mit D _________, der Lebenspartnerin des Privatklägers,
Gesellschafter der A _________ gmbh. Der Privatkläger amtete seit der Gründung als
Geschäftsführer. Zweck der Gesellschaft war, ein Fahrzeug der Marke Tesla zu erwer-
ben und an interessierte Kreise zu vermieten. Zur Finanzierung wurden neben den Ka-
pitaleinlagen der Gesellschafter Darlehen aufgenommen, unter anderem bei
C _________. Im weiteren Verlauf der Geschäftstätigkeit wurde dazu auch noch ein E-
Motorrad der Marke Johammer erworben. Dieser Kauf wurde von Y _________ finan-
ziert. Eine eigentliche Erwerbsabsicht war mit der Gesellschaft nicht verbunden und es
war für die Gesellschafter hinreichend, wenn die Gesellschaft ohne Verlust betrieben
werden könnte.
Zwischen den Parteien kam es zu Unstimmigkeiten, sodass der Privatkläger als Ge-
schäftsführer ab- und durch die beiden Beschuldigten ersetzt wurde. Diese bezichtigen
den Privatkläger, keine ordentliche Buchhaltung geführt und einen Teil der Mieteinnah-
men in die eigene Tasche gesteckt zu haben. Weiter soll er das Fahrzeug und die Fir-
menkreditkarte zu privaten Zwecken verwendet haben, ohne entsprechende Ausgleichs-
zahlungen zu leisten oder zu deren Leistung auch nur in der Lage zu sein. Zudem habe
er mit H _________ einen langfristigen Mietvertrag für das Fahrzeug gegen ein einmali-
ges Entgelt von Fr. 18'000.-- abgeschlossen, wobei die Unterhaltspflicht bei der Vermie-
terin verblieb. Mit dem Geld habe er nichtfällige Darlehen zurückbezahlt, was die Gesell-
schaft in einen Liquiditätsengpass führ(t)e. Schliesslich seien anhand der vorhandenen
Buchhaltungsbelege Fr. 10'000.-- unauffindbar und vom Privatkläger behändigt worden.
Die von den Beschuldigten am 10. April 2017 eingereichte Strafanzeige nahm die Staats-
anwaltschaft mit Verfügung vom 11. Mai 2017 nicht anhand. Die gegen die Nichtanhand-
nahme erhobene Beschwerde zogen die Beschuldigten am 19. Juni 2018 wieder zurück,
um am 20. September 2019 eine neue Strafanzeige in der Sache zu hinterlegen. Das
Strafverfahren ist noch hängig und wird von der Staatsanwaltschaft unter der Verfah-
rensnummer xxx geführt. Mit Strafbefehl vom 26. April 2021 wurde X _________ der
Veruntreuung für schuldig erkannt. Gegen diesen Strafbefehl hat er am 5. Mai 2021 Ein-
sprache erhoben. Nach weiteren Einvernahmen der Parteien stellte ihnen die Staatsan-
waltschaft am 16. August 2021 die Anklagerhebung vor Gericht in Aussicht. Das Kan-
tonsgericht hat die Akten dieses Verfahrens von Amtes wegen beigezogen.
Der Privatkläger seinerseits datierte seinen Strafantrag wegen der E-Mail vom 14. Mai
2017 sowie dem Telefonat mit C _________ und B _________ auf den 16. Juni 2017
(S. 9 ff.), übergab diese aber erst am 14. August 2017 der Polizei bzw. der Post zu Han-
den der Staatsanwaltschaft I _________ (S. 2). Am 14. Februar 2018 stellte er sodann
Strafantrag wegen des Buches, des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom
5.
5.1 Die im vorliegenden Verfahren in Frage stehenden Ehrverletzungsdelikte nach
Art. 173 ff. StGB sind nur auf Antrag hin strafbar. Der zeitgerecht gestellte Strafantrag
stellt somit eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar. Zeitgerecht bedeutet dabei, dass
der Antrag innert einer Frist von drei Monaten seit dem Zeitpunkt eingereicht wurde, in
dem die geschädigte Person Kenntnis von der Tat und des Täters hatte (Art. 31 StGB).
Ergibt sich im Verlauf des Verfahrens, dass der Strafantrag verspätet gestellt wurde oder
wird dieser zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).
Im vorliegenden Verfahren bestehen keine Zweifel über die Urheberschaft der inkrimi-
nierten Äusserungen. Insofern fallen die Zeitpunkte der Kenntnis von Tat und Täterschaft
zusammen.
5.2 Die Beschuldigten stellen die Rechtzeitigkeit des Strafantrags bezüglich des Tele-
fonats mit C _________, wobei der Zeitpunkt des Telefonats strittig ist, und im Hinblick
auf die mit dem zweiten Strafantrag vom 14. Februar 2018 beanstandeten Texte in
Frage.
5.2.1
5.2.1.1 In seinem auf den 16. Juni 2017 datierten, aber erst am 14. August der Polizei
übergebenen Strafantrag macht der Privatkläger keine Angaben dazu, wann die ver-
schiedenen Telefonate stattgefunden haben sollen. Er zählt vielmehr mehrere Ge-
sprächspartner auf, gegenüber denen sich Z _________ telefonisch in ehrverletzender
Weise geäussert haben soll (S. 10). Wann und wie er von diesen Telefonaten erfahren
hat, wurde im Verlauf des Verfahrens nicht thematisiert. Anlässlich der Berufungsver-
handlung hierzu befragt, konnte der Privatkläger keine näheren Angaben machen
(S. 5 f., A. 19 f.). Die Aussage, erst am 17. - 20. November vom Telefonat erfahren zu
haben, ist dagegen in jedem Fall unrichtig, da dieses Datum nach dem erhobenen Straf-
antrag liegt. Das genannte Datum kann sich nur auf die mit dem zweiten Strafantrag
beanstandeten schriftlichen Unterlagen beziehen. Hätte das Telefonat somit vor dem
C _________ hat sich in ihrer polizeilichen Befragung vom 2. Oktober 2017 dahingehend
geäussert, dass das fragliche Telefonat «etwa im Juni 2017» mit ihrem Ehemann und
am Folgetag mit ihr stattgefunden habe. Über den Zeitpunkt zeigte sie sich unsicher
(S. 83 f. A. 6 Abs. 1 und 8). An der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 6. Septem-
ber 2019 (S. 266 ff.) wurde der Zeitpunkt des Telefonats nicht thematisiert.
Der Beschuldigte Z _________ wurde in seinen bisherigen Befragungen nicht auf den
Zeitpunkt des Telefonats angesprochen und äusserte sich auch nicht spontan dazu, er-
hob aber auch keinen Widerspruch zum in der Fragestellung genannten Zeitraum
(S. 88 A. 16, S. 199 f., S. 699 f. A. 8). An der Berufungsverhandlung konnte er sich an
den Zeitpunkt nicht mehr erinnern (S. 976 A. 13).
Die Vorinstanz stützt sich auf die Aussage von C _________ ab um festzustellen, dass
das Telefonat im Juni 2017 stattgefunden hat und der Strafantrag somit rechtzeitig ge-
stellt wurde (E. 3.6.2).
5.2.1.2 Der genaue Inhalt des Telefonats ist umstritten. Die Beteiligten sind sich aber
dahingehend einig, dass eine von C _________ unter dem Datum vom 27. März 2017
unterzeichnete Quittung über den Empfang von Fr. 8'000.-- in bar als Rückzahlung eines
Darlehens zu diesem Telefonat Anlass gab. Dieses ist in die Bemühungen der Beschul-
digten einzuordnen, die Buchhaltung der Gesellschaft aufzuarbeiten. In der von den Be-
schuldigten vom 10. April 2017 hinterlegten Strafklage (S. 571 ff.) findet diese Rückzah-
lung keine Erwähnung, genauso wie die Langzeitvermietung an H _________, durch
welche die finanziellen Mittel zur Rückzahlung der Darlehen beschafft wurden. Hingegen
werden diese in der Beschwerde ans Kantonsgericht vom 29. Mai 2017 erwähnt
(S. 633 f. Rz. 9), wobei nicht in Frage gestellt wird, dass C _________ dieses Geld tat-
sächlich erhalten hat.
Angesichts des schwer zerrütteten Verhältnisses zwischen den Parteien kann aus die-
sen Rechtsschriften abgeleitet werden, dass die Beschuldigten am 19. April 2017 von
den fraglichen Vorgängen noch keine Kenntnis hatten und am 29. Mai 2017 bereits ge-
klärt war, dass C _________ die fraglichen Mittel tatsächlich erhalten hatte. Für das Kan-
tonsgericht ist damit sehr wahrscheinlich, dass das fragliche Telefonat vor diesem Zeit-
punkt, spätestens im Mai 2017, stattgefunden und sich die Zeugin diesbezüglich geirrt
hat. Daraus resultieren erhebliche Zweifel an der Rechtzeitigkeit des Strafantrags, da
sich nach Wegfall der Aussage der Zeugin weder der Zeitpunkt des Telefonats noch
jener der Kenntnisnahme durch den Privatkläger näher eingrenzen lassen. Nach dem
Grundsatz von «im Zweifel für den Angeklagten» ist somit davon auszugehen, dass der
Privatkläger vor dem 14. Mai 2017 von dem fraglichen Telefonat Kenntnis erhalten hatte
und der Strafantrag verspätet gestellt wurde. Das Verfahren ist diesbezüglich einzustel-
len.
5.2.2 Das Protokoll und das Buch wurden zusammen mit den Briefen von Samstag,
C _________ verschickt. Der Privatkläger behauptet, am Mittwoch, 15. November 2017
von diesen Schreiben Kenntnis erhalten zu haben. Die Beschuldigten halten dem entge-
gen, dass der Briefkasten, in den die Sendungen eingeworfen wurden, am Wochenende
geleert werde und die A-Post den Empfängerinnen am Montag, 13. November 2017 zu-
gegangen sein müsste. Diese hätten den Privatkläger wohl umgehend informiert.
Der Einwand der Beschuldigten beruht weitgehend auf Mutmassungen. Entgegen ihren
Vorbringen ist durchaus plausibel, dass die am Wochenende aufgegebenen Sendungen
erst am Dienstag zugestellt wurden. Dasselbe gilt für die Möglichkeit, die Post nicht am
Zugangstag, sondern erst am Folgetag zu öffnen und zur Kenntnis zu nehmen. Die
These der Beschuldigten, der Privatkläger könnte aufgrund der Verbreitung des Buches
schon im September davon Kenntnis erhalten haben, findet in den Akten keine Stütze.
Namentlich fehlen konkrete Hinweise, durch welche anderen Personen der Privatkläger
von dem Buch erfahren haben könnte. Mit ihren Ausführungen gelingt es den Beschul-
digten nicht, wesentliche Zweifel an der Aussage des Privatklägers zu wecken, er habe
erst am 15. November 2017 von diesen Schriftstücken erfahren. Der Strafantrag vom
6. Inwiefern die hier strittigen Texte ehrverletzend sind, hat die Vorinstanz ausführlich
darstellt und die Beschuldigten setzen sich damit in der Berufung nicht weiter auseinan-
der. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts verwiesen werden.
In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass in der Rechtsprechung des Kantonsgerichts
auch die ungefragt und nicht näher begründete Zusendung eines Betreibungsregister-
auszugs als üble Nachrede qualifiziert wurde (ZWR 2000 S. 317 ff.).
7.
7.1 Die Beschuldigten wurden weiter zum Entlastungsbeweis zugelassen, was nicht zu
beanstanden ist. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausgeführt hat, kann der Wahr-
heitsbeweis für strafbares Verhalten dann mit anderen Mitteln geführt werden, wenn die
betreffende Strafuntersuchung noch nicht abgeschlossen bzw. das Gerichtsverfahren
noch hängig ist. Den Beschuldigten obliegt in diesen Fällen jedoch sowohl die Beweislast
wie auch die Beweisführungslast (BGE 132 IV 112 E. 4, 122 IV 318). In Abweichung von
der im Strafprozess grundsätzlich geltenden Untersuchungsmaxime obliegt es dabei
dem Beschuldigten, die für seine Behauptungen sprechenden Beweise zu benennen.
Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sind nicht gehalten, von sich aus weitere Ab-
klärungen vorzunehmen, hingegen sind sie verpflichtet, die vom Beschuldigten anerbo-
tenen Beweise abzunehmen und zu würdigen (vgl. Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N. 16 zu
Art. 173 StGB). Das Bezirksgericht erachtete den Wahrheitsbeweis aufgrund ungenü-
gender Beweismittel als gescheitert.
Im erstinstanzlichen Verfahren beantragten die Beschuldigten am 2. Juni 2020, das Ver-
fahren zu sistieren, bis das konnexe Verfahren gegen den Privatkläger (xxx) abgeschlos-
sen sei. Sie wiesen zudem darauf hin, dass dieser Tage die polizeilichen Befragungen
stattfänden (S. 513 f.). Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 wurde der Sistierungsantrag
abgewiesen, da die angeklagten Ehrverletzungsdelikte ansonsten zu verjähren drohten
(S. 547 ff.). Mit der Berufung machen die Beschuldigten dem Bezirksgericht zum Vor-
wurf, ihnen mit diesem Vorgehen die Möglichkeit zur Erbringung des Wahrheitsbeweises
genommen zu haben. Um diese Rüge zu überprüfen und eine allfällige Verletzung des
rechtlichen Gehörs der Beschuldigten gegebenenfalls zu heilen, hat das Kantonsgericht
die Akten des Verfahrens xxx beigezogen.
Scheitert der Beschuldigte mit dem Wahrheitsbeweis, steht ihm daneben auch der Gut-
glaubensbeweis offen (BGE 124 IV 149; Riklin, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 19 zu
Art. 173 StGB). Der Unterschied besteht dabei darin, dass der Beschuldigte nur mit jenen
Tatsachen und Beweismitteln zugelassen wird, welche ihm im Zeitpunkt der streitgegen-
ständlichen Äusserung bereits bekannt waren, während für den Wahrheitsbeweis auch
jene Tatsachen und Beweismittel herangezogen werden können, welche erst nach der
strittigen Äusserung entstanden oder bekannt geworden sind (Riklin, a.a.O, N. 14 und
23 zu Art. 173 StGB, Trechsel/Lieber, a.a.O., N. 15 und 20 zu Art. 173 StGB). Auf der
anderen Seite ist der Nachweis hinreichend, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der
Äusserung gute Gründe hatte, diese für wahrhaftig zu halten, auch wenn sich zu einem
späteren Zeitpunkt herausstellen sollte, dass die Sachlage doch eine andere war. Die
beiden Beweise sind einander insofern gleichgestellt, als beide zu einem Freispruch des
Beschuldigten führen (ZWR 1985 S. 174).
7.2 Mit ihrer Strafklage vom 20. September 2019 erheben die Beschuldigten dieselben
und weitere Vorwürfe, wie in den inkriminierten Textstellen. Es ist daher zu prüfen, ob
die entsprechenden Vorwürfe aufgrund der vorhandenen Beweismittel als zutreffend er-
achtet werden dürfen oder ob zumindest davon auszugehen ist, dass die Beschuldigten,
als sie streitgegenständlichen Texte verfassten, davon auszugehen durften, dass diese
höchstwahrscheinlich zutreffend waren. Beide basieren auf der Aufarbeitung der Ge-
schäftsführung des Privatklägers durch die Beschuldigten und die wesentlichen Beweis-
mittel standen ihnen schon zur Verfügung, als sie die hier strittigen Äusserungen tätigten.
7.2.1 Die Vorinstanz hat insbesondere den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesor-
gung (Art. 158 StGB) gegenüber dem Privatkläger als nicht erfüllt betrachtet, weil der
Gesellschaft kein Schaden entstanden sei bzw. die Beschuldigen diesen nicht hinrei-
chend beziffert und belegt hätten. Für die zum Wahrheitsbeweis zugelassenen Beschul-
digten ist dabei jedoch hinreichend, dass sie gegenüber dem Gericht den wesentlichen
Sachverhalt darlegen und beweisen, wobei das Gericht diesen rechtlich zu würdigen hat.
Solange dabei ersichtlich wird, dass der Gesellschaft ein Vermögensschaden entstan-
den ist, wäre dies aus strafrechtlicher Sicht grundsätzlich hinreichend. Eine exakte Be-
zifferung ist für den Wahrheitsbeweis hingegen entbehrlich. Auf der Sachverhaltsebene
ist dabei unbestritten und erwiesen, dass der Privatkläger das einzige ertragbringende
Aktivum der Gesellschaft für eine Dauer von 21 Monaten und einen Mietzins von insge-
samt Fr. 18'000.-- hergab. Die aus der Weitervermietung durch H _________ verein-
nahmten Entgelte wurden nicht an die Gesellschaft weitergeleitet, sondern verblieben
beim Mieter. Die Gesellschaft trug ihrerseits weiterhin sämtliche laufenden Kosten des
Fahrzeugs, neben dem vorausbezahlten Serviceunterhalt insbesondere die Versiche-
rungsprämien und Steuern. Das Mietentgelt verwendete der Privatkläger sodann zur
Rückzahlung von ungesicherten Darlehen an die Gesellschaft durch ihm nahestehende
Gläubiger. Wie der Privatkläger an der Berufungsverhandlung ausgesagt hat, war ihm
damals bewusst, dass es mit der Tesla-Vermietung zu Ende gehen würde. Es ging ihm
also darum, noch irgendwie Mittel zu generieren, um die ihm nahestehenden Gläubiger
befriedigen zu können (S. 949 A. 14). Das weitere Schicksal der Gesellschaft, die er
ohne jede Liquidität zurücklies, kümmerte ihn dagegen offenbar nicht mehr. Mit diesem
Vorgehen könnte der Privatkläger sowohl den objektiven wie den subjektiven Tatbestand
der Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB) erfüllt haben. Hingegen fehlt es an der ob-
jektiven Strafbarkeitsbedingung einer Konkurseröffnung.
Indem die Vorinstanz lediglich die Verwendung der Mieteinnahmen betrachtet, um einen
Gesellschaftsschaden zu verneinen, greift ihre Analyse der buchhalterischen Auswirkun-
gen des Mietvertrags für die Gesellschaft zu kurz. Da der Gesellschaft jede Liquidität zur
Fortsetzung ihres Geschäftsbetriebs fehlte, war ihre Fortführungsfähigkeit akut in Frage
gestellt und es hätte sich wohl eine Umstellung der Bilanz auf Liquidationswerte aufge-
drängt. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sich mit dem Abschluss des Mietver-
trags der Wert des Fahrzeugs für die Gesellschaft erheblich veränderte und einen Wert-
berichtigungsbedarf auslöste. Tatsächlich stand das Automobil der Gesellschaft nicht
mehr zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit zur Verfügung. In der Bilanz konnte der Wa-
gen damit nicht mehr zum aktuellen Wert aufgeführt werden, sondern müsste sofort auf
den Wert am Ende der 21-monatigen Mietdauer wertberichtigt werden (Chambre Fidu-
ciaire, Manuel suisse d’audit, Tome 1, Tenue de la comptabilité et établissement des
comptes, 2009, S. 205 f.; Swiss GAAP FER 2.16 i.V.m. 2.41, 18.10, 20.5 und 20.6). So
wurden mit der Langzeitmiete auf einen Schlag die während der nächsten 21 Monate
möglichen Erträge realisiert, und der Barwert der zukünftig zu erwartenden Geldzuflüsse
entsprechend vermindert (Swiss GAAP FER 20.6). Als Alternative hätte der Verkaufs-
wert am Ende der Langzeitmiete herangezogen werden können (Swiss GAAP FER
20.6), wobei auch dies bei einem zuvor fabrikneu zum Einstandspreis bewerteten Fahr-
zeug einen erheblichen Wertberichtigungsbedarf ausgelöst hätte (Swiss GAAP FER
20.5).
Der Mietertrag hatte auch die Aufgabe, bzw. Funktion, diesen Wertberichtigungsbedarf
auszugleichen und Reserven für die absehbaren Auslagen anzulegen, für die entspre-
chende Rückstellungen, bzw. transitorische Abgrenzungsbuchungen zu bilden wären
(Chambre Fiduciaire, a.a.O., S. 247 ff.; Benz, Handelsrechtliche und steuerrechtliche
Grundsätze ordnungsgemässer Bilanzierung, Diss., 2000, S. 128). Als Alternative dazu
müsste ein Teil der Mieteinnahmen als Vorauszahlung passiviert werden, um der Tatsa-
che Rechnung zu tragen, dass Leistung der Gesellschaft erst zukünftig und in anderen
Rechnungsperioden erfolgt (Chambre Fiduciaire, a.a.O., S. 173 f.). Im Ergebnis wurde
durch den Abschluss des Mietvertrags das Eigenkapital der Gesellschaft offenkundig
erheblich geschwächt, ohne dass an dieser Stelle der exakte Umfang dieser Schwä-
chung besonders festgestellt werden muss. Es wird Aufgabe des gegen den Privatkläger
laufenden Strafverfahrens sein, die Grundlagen für eine exakte Quantifizierung zu er-
stellen. Für den Wahrheitsbeweis ist an dieser Stelle hinreichend, dass der Gesellschaft
ein Vermögensschaden entstanden ist. Insofern haben die Beschuldigten den Wahr-
heitsbeweis erbracht.
Der Beschuldigte hat schliesslich an der Berufungsverhandlung behauptet, noch über
Gelder aus der Kasse zu verfügen. Diese will er aber – je nach Variante – entweder
C _________ herausgeben oder für sich selbst als Entschädigung für seine Arbeit als
Geschäftsführer beziehen, die er aber unentgeltlich habe ausüben wollen (vgl.
E. 7.2.6 f.).
Wenn die Vorinstanz von den Beschuldigten zudem verlangt, für den Beweis eines Ver-
mögensschadens die vollständige Buchhaltung der Gesellschaft zu hinterlegen, kann ihr
hierin nicht gefolgt werden. Soweit die Beschuldigten nämlich die für die Buchhaltung
relevanten Belege insoweit vollständig eingereicht haben, wie sie ihnen zur Verfügung
stehen, kann aus dem Fehlen einer buchhalterischen Darstellungsform nicht auf Beweis-
losigkeit geschlossen werden, sondern sind die hinterlegten Beweise zu würdigen, bevor
auf Beweislosigkeit geschlossen werden könnte.
Aktenkundig sind hierzu insbesondere der Kontoauszug des einzigen Bankkontos der
Gesellschaft sowie die Übersicht der Tage, an denen das Fahrzeug vermietet war, wo-
raus die Beschuldigten Rückschlüsse auch die zu erwartenden Einnahmen gezogen ha-
ben. Ein Kassenbuch, bzw. eine Kasse, wurde gemäss den Beschuldigten nicht geführt
oder ihnen nicht ausgehändigt, was sie dem Privatkläger denn auch zu Vorwurf machen.
Insofern kann den Beschuldigten kein Vorwurf gemacht werden, sie seien ihrer Beweis-
führungslast nicht nachgekommen. An der Berufungsverhandlung behauptete der Pri-
vatkläger freilich, ein Kassabuch geführt und über F _________ an die Beschuldigten
herausgegeben zu haben (S. 950 A. 23). Dabei bleibt jedoch unklar, ob sich der Privat-
kläger auf ein ordentlich geführtes Kassabuch mit einer detaillierten Auflistung von Ein-
nahmen und Ausgaben oder bloss auf eine Sammlung von Quittungen und Belegen be-
zieht.
7.2.2 Im Hinblick auf den weiter gegenüber dem Privatkläger erhobenen Vorwurf betrü-
gerischer Machenschaften ist zu beachten, dass der Begriff des «Betrugs» in der Laien-
sphäre erheblich breiter verstanden wird, als nur der Tatbestand von Art. 146 StGB. So
kann eine landläufig als «Betrug» bezeichnete Tathandlung im juristischen Sinne als
Veruntreuung, ungetreuen Geschäftsbesorgung oder einen der subsidiär anwendbaren
Art. 147 ff. StGB subsumiert werden. Indem den Beschuldigten der Wahrheitsbeweis
ungetreuer Geschäftsbesorgung gelingt, ist damit auch der in den inkriminierten Schrif-
ten erhobene Vorwurf betrügerischer Machenschaften durch den Privatkläger mit abge-
deckt.
7.2.3 Schliesslich erblickt die Vorinstanz im Buch «Die Not, Chronik eines Betrugs»
noch den Vorwurf der Misswirtschaft (Art. 165 StGB), ohne jedoch hierzu den Wahrheits-
beweis zu prüfen. Dazu war sie insofern berechtigt, als sie den Wahrheitsbeweis schon
bezüglich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung als gescheitert betrachtete.
Der Vorwurf der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB wird in den angeklagten
Textpassagen nicht ausdrücklich erhoben. Er lässt sich aber auf die Ausführungen ab-
stützen, der Privatkläger habe bereits mehrere Firmen in den Sand gesetzt, er habe die
Gesellschaftskonten bis auf Fr. 2.05 leergeräumt, die Gesellschaft ausgenommen und
faktisch in den Konkurs getrieben.
An diesen Vorwürfen ist in einem ersten Schritt zutreffend, dass der Privatkläger Ge-
schäftsführer der J _________ GmbH und der K _________ GmbH war, über welche
beide der Konkurs eröffnet wurde. Der erste erhobene Vorwurf erweist sich damit als
zutreffend.
Die Gesellschaft verfügte nach den insoweit unwidersprochenen Aussagen der Beschul-
digten nur über ein einziges Konto bei der G _________. Per 3. Mai 2017, wobei der
Privatkläger am 4. Mai 2017 seines Amts als Geschäftsführer enthoben wurde, war auf
diesem Konto noch ein SF _________ von Fr. 2.05 vorhanden (S. 776). Auch diese
Behauptung der Beschuldigten erweist sich als wahr. Indem der Privatkläger das einzige
wesentliche Aktivum der Gesellschaft langfristig vermietete, die Miete in Form einer Ein-
malzahlung entgegennahm und damit ihm nahestehende Darlehensgläubiger bediente,
hat er die Gesellschaft ausgehöhlt und in einen akuten Liquiditätsengpass getrieben. Die
Vorwürfe der Beschuldigten erweisen sich auch diesbezüglich als zutreffend.
7.2.4 Weiter machen die Beschuldigten dem Privatkläger zum Vorwurf, Bareinnahmen
nicht korrekt zu Gunsten der Gesellschaft verbucht und verwendet sowie der Gesell-
schaft diverse persönliche Spesen angelastet und das Fahrzeug für Privatfahrten ver-
wendet zu haben, ohne die entsprechende Miete zu bezahlen. Sie stützen sich dafür auf
die Einträge im Online-Reservierungssystem und die vom Privatkläger erstellten Gut-
scheinlisten, welche nicht mit den Einzahlungen auf dem Konto bei der G _________ in
Übereinstimmung zu bringen seien.
Die Einzahlungen und Überweisungen auf das Konto der Gesellschaft enthalten oft ei-
nen vom Einzahlenden bzw. Überweisenden angebrachten Vermerk, für welchen Zeit-
raum das Fahrzeug gemietet wird und auf den die Zahlung anzurechnen ist. Die Gut-
scheinlisten enthalten ihrerseits jeweils ein Ausstell- und Einlösedatum, sodass gröss-
tenteils zu erkennen ist, wann ein entsprechender Zahlungseingang erfolgen sollte und
wo eine Vermietung im Reservierungssystem durch die Einlösung eines Gutscheins ab-
gegolten wurde.
Nach den entsprechenden Anrechnungen machen die Beschuldigten dem Privatkläger
zum Vorwurf, für folgende Vermietungen keine Einnahmen zu Gunsten der Firma ver-
bucht zu haben:
22., 23. und 30. April 2016, 1., 2., 13. - 15. Mai 2016, 9. - 12. und 16. - 19. Juni 2016, 6.
Juli 2016, 13. Oktober 2016, 6. - 10. November 2016, 21. - 31. Dezember 2016, 1. - 3.
Januar 2017, 1., 3. - 5. und 13. - 16. Februar 2017, 18. - 27. April 2017 und 1. - 3. Mai
Davon sind 3. - 5. Februar 2017 zusätzlich durch eingelöste Gutscheine abgegolten. An
seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Beschuldigter vom 16. August 2021
machte X _________ zum ersten und in seiner eingereichten Stellungnahme vom
den vorstehenden Vorwürfen. Dabei machte er einerseits geltend, dass das Fahrzeug
an den entsprechenden Tagen an Veranstaltungen zur Werbezwecken im Einsatz war,
dass es sich um einen fehlerhaften Eintrag handle, dass Reparatur- und Wartungsarbei-
ten auszuführen waren, dass tatsächliche eine Zahlung erfolgte, oder dass er das Fahr-
zeug nutzte, um einen neuen Verwalter zu suchen. Insbesondere die letzteren Ausfüh-
rungen erscheinen wenig glaubhaft, da das Fahrzeug bereits ab dem 1. April 2017 dau-
erhaft an H _________ vermietet war.
7.2.5 Zudem wird dem Privatkläger von den Beschuldigten vorgeworfen, die Zahlungen
für verschiedene Gutscheine nicht an die Gesellschaft weitergeleitet zu haben. Proble-
matisch sind dabei insbesondere, die für die L _________ AG und vom Privatkläger für
sich selbst ausgestellten Gutscheine, denen sich keine entsprechenden Zahlungsein-
gänge zuordnen lassen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger sich
selbst Gutscheine ausstellte, während er an anderer Stelle die ordentliche Fahrzeug-
miete bezahlte (Buchungen vom 27. April 2016, S. 764, 13. Juni 2016, S. 766, 21. Juni
2016, S. 767, 13. Juli 2016 S. 767, 19. Oktober 2016, S. 769). Ohne plausible Erklärung
erhärtet sich damit der Verdacht, dass der Privatkläger sich hier Gratisgutscheine aus-
gestellt und später eingelöst hat, ohne dass eine entsprechende Leistung zu Gunsten
der Gesellschaft erkennbar ist. Diesfalls wäre zumindest der Gutglaubensbeweis erfüllt.
An der Berufungsverhandlung hat der Privatkläger behauptet, die Gutscheine erworben
zu haben, um Liquiditätsprobleme der Gesellschaft zu beheben. Er habe das Geld in die
Kasse gelegt. Auf den Kontoauszügen findet sich keine entsprechende Zahlung (S. 4 f.
A. 11 ff.). Eine Durchsicht des Kontoauszugs zeigt, dass am 30. Dezember 2016 die
Darlehenszinsen überwiesen wurden. Im Januar folgten die Prämie für die Fahrzeugver-
sicherung, die Steuern, sowie Billag und SUISA-Gebühren. Es bleibt damit unklar, wel-
che Unkosten die Gesellschaft aus der Barkasse zu bezahlen gehabt hätte. Im gleichen
Zeitraum Januar bis März 2017 sind sodann mehrere kleinere Einzahlungen über wenige
hundert Franken erfolgt, welche mit Zahlungen von Fahrzeugmieten in Verbindung ge-
bracht werden können. Weshalb die Gesellschaft einen grösseren Stock an Bargeld in
der Kasse benötigen sollte, ist nicht ersichtlich. Die behauptete Barzahlung des Privat-
klägers erweist sich als Schutzbehauptung. Dazu kommt, dass der Privatkläger die Bar-
kasse bis heute nicht an die Beschuldigten herausgegeben hat (siehe dazu E. 7.2.7).
7.2.6 Sodann werfen die Beschuldigten dem Privatkläger vor, diverse Spesen über die
Firma gebucht und mit dem Fahrzeug Privatfahrten ohne Miete zu zahlen unternommen
zu haben. Die einen Vorwürfe der Beschuldigten betreffen die Verwendung der Firmen-
kreditkarte, um einen privaten Auslandaufenthalt zu bezahlen. Dem hält der Privatkläger
entgegen, er habe der Gesellschaft die entsprechenden Beträge zurückerstattet. Die
Analyse des Kontoauszugs macht jedoch nicht ohne weiteres ersichtlich, wann die ent-
sprechende Zahlung erfolgt sein soll. Auf Nachfrage an der Berufungsverhandlung führte
er aus, das Geld in Bar in die Kasse gelegt zu haben. Auch dies ist als Schutzbehauptung
zu qualifizieren. Wenn der Privatkläger sodann behauptet, diese Spesen mit seinem
Lohn als Geschäftsführer verrechnen zu wollen (S. 948 A. 6), so setzt er sich in einen
unauflösbaren Widerspruch zu seiner Behauptung, die Geschäftsführung für ein Jahr
gratis erbringen zu wollen (S. 947 A. 5). Dieses Jahr wäre erst im April 2017 abgelaufen.
Der Privatkläger rechtfertigt die weiteren Fahrten und Spesen damit, dass er diese un-
ternommen habe, um die Gesellschaft vor den Beschuldigten zu schützen. Hingegen ist
nicht erkennbar, inwiefern diese Unternehmungen im Interesse der Gesellschaft und
nicht eher im persönlichen Interesse des Privatklägers gelegen haben sollen. Es entsteht
der Eindruck, dass der Privatkläger letztlich nicht wirklich in der Lage ist, seine eigene
Interessenssphäre von jener der Gesellschaft abzugrenzen. Weshalb der Privatkläger
und H _________ zur Vertragsunterzeichnung nach Luzern fahren mussten, wie erster
in seiner Stellungnahme (S. 962) ausführt, ist nicht ersichtlich. Auch eine Diskussion
über die zukünftige Mietverwaltung kann kaum im Interesse der Gesellschaft, sondern
vielmehr in jenem von H _________ gelegen haben. Entsprechend hätten damit zusam-
menhängende Spesen ihm und nicht der Gesellschaft belastet werden dürfen.
7.2.7 Schliesslich hat der Privatkläger an der Berufungsverhandlung ausgeführt, bis
heute im Besitz der Kasse der Gesellschaft zu sein. Diese will er aber nicht an die Be-
schuldigten, sondern an C _________ herausgeben, da die Gesellschaft dieser noch
Zinsen und einen Teil des Darlehenskapitals schulde (S. 950 A. 22). Dabei übersieht der
Privatkläger, dass es nicht in seinem Ermessen steht, welche Schulden die Gesellschaft
wann bezahlen soll. Weiter hätte er längstens Zeit gehabt, die verbliebene Barschaft zu
übergeben, was er aber nach eigener Darstellung bisher nicht getan hat.
Seine Aussagen stehen auch in Widerspruch zum aktuellen Handelsregisterauszug der
Gesellschaft, wonach am xxx deren Auflösung beschlossen wurde und die Löschung am
xxx ins Tagesregister eingetragen wurde. Eine solche Löschung ist nur dann möglich,
wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt hat, dass alle Schulden der Gesell-
schaft getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine
Interessen Dritter gefährdet sind (Art. 745 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 826 Abs. 2 OR). Dem-
zufolge muss auch das Darlehen an C _________ getilgt sein.
Es drängt sich bei solchen Argumentationen die Frage auf, ob der Privatkläger überhaupt
die Absicht hat, den Kassenbestand herauszugeben oder ob er diesen für sich selbst
behalten will. Gegebenenfalls könnte er den Tatbestand der Veruntreuung oder der un-
getreuen Geschäftsführung erfüllt haben.
Im Ergebnis zeigt sich, dass die von den Beschuldigten entdeckten und nach aussen
kommunizierten Gegebenheiten in der Firma ohne die weiteren Erläuterungen durch den
Privatkläger vollauf geeignet waren, strafbare Handlungen darzustellen. Soweit ihnen
dies zumutbar war, haben die Angeklagten weitere Abklärungen unternommen, nament-
lich das hier angeklagte Telefonat mit C _________, und auch mit H _________ haben
sie Kontakt aufgenommen. Selbst wenn der Wahrheitsbeweis als gescheitert betrachtet
werden sollte, so ist doch der Gutglaubensbeweis erbracht.
7.2.7 Bezüglich des Betreibungsregisterauszugs ist festzuhalten, dass das Kantonsge-
richt diesen als dem Wahrheitsbeweis als zugänglich erachtete, in seinem diesbezügli-
chen Urteil den Beschuldigten jedoch nicht gestattete, diesen zu führen, da er den Aus-
zug in der reinen Absicht versandt hatte, dem Ruf des Geschädigten zu schaden (ZWR
2000 S. 317 ff.). Dies präsentiert sich vorliegend anders. In der fraglichen E-Mail führen
die Beschwerdeführer aus, der Privatkläger habe der Gesellschaft einen finanziellen
Schaden zugefügt und werde wohl nicht in der Lage sein, diesen zu ersetzen. Der Be-
treibungsregisterauszug dient, wo er denn mitgeschickt wurde, der Begründung, wes-
halb die Gesellschaft ihren ehemaligen Geschäftsführer nicht auf zivilrechtlicher Ebene
belangt. Da die Beschuldigten mit der Beilage des Auszugs einen grundsätzlich legitimen
Zweck verfolgen wollten, sind sie denn auch zum Wahrheitsbeweis zuzulassen. Da nicht
bestritten ist, dass der Betreibungsregisterauszug unverfälscht weitergeleitet wurde und
eine solche Verfälschung auch nicht angeklagt ist, ist der Wahrheitsbeweis diesbezüg-
lich erbracht.
Im Ergebnis muss der Entlastungsbeweis als gelungen betrachtet werden und sind die
Angeklagten vom Vorwurf der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) freizusprechen.
8. Nach dem Freispruch vom Vorwurf der üblen Nachrede ist der subsidiär anwendbare
Tatbestand der Beschimpfung zu prüfen.
Der Beschimpfung nach Art. 177 StGB macht sich schuldig, wer eine andere Person
nicht durch Tatsachenbehauptungen, sondern durch Werturteile in ihrer persönlichen
Geltung herabsetzt (Riklin, a.a.O., N. 4 zu Art. 177 StGB). In ihrem Buch bezeichnen die
Beschuldigten den Privatkläger als «Schwätzer», «Grossmaul» und schlicht «Die Not».
Diese Ausdrücke stellen im Gesamtzusammenhang des Textes keine Tatsachenbe-
hauptungen dar, sondern haben den Charakter von Werturteilen, welche in der alleinigen
Absicht verwendet werden, den Privatkläger in ein schlechtes Licht zu rücken. Aus die-
sem Grund sind sie auch keinem Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis zugänglich (Rik-
lin, a.a.O., N. 15 zu Art. 177 StGB).
Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Im Zuge der vorliegenden Streitigkeit ist offenkundig,
dass es den Beschuldigten ausschliesslich darum ging, den Privatkläger in seiner Ehre
zu treffen und zu verletzen. Die gewählten Ausdrücke sind weder sachlich noch ange-
messen, sondern dienen in erster Linie dazu, den Privatkläger mit Hohn und Spott zu
überziehen. Es ist damit nicht zweifelhaft, dass die Beschuldigten mit direktem Vorsatz
gehandelt haben.
Die tatbeständlichen Äusserungen wurden vorliegend in einer Druckschrift veröffentlicht.
Eine unmittelbare Reaktion des Privatklägers, abgesehen von der Einleitung der Straf-
verfahren, ist nicht aktenkundig. Die Strafbefreiungsgründe der Provokation und Retor-
sion (Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB) erfordern einen hohen Grad der Unmittelbarkeit, wobei
die Täterschaft aus dem durch das ungebührliche Verhalten verursachten Affekt heraus
handelt, ohne Zeit zu haben, über ihre Wortwahl nachzudenken. Bei schriftlichen Äusse-
rungen ist der Strafbefreiungsgrund der Provokation in der Regel nicht gegeben (Trech-
sel/Lieber, a.a.O., N. 7 zu Art. 177 StGB).
Auch wenn den Beschuldigten der Entlastungsbeweis bezüglich der geschäftsschädi-
genden Handlungen des Privatklägers gelungen ist, entschuldigt dies nicht die ihm ge-
genüber gewählte, bewusst verletzende Wortwahl. Die Beschuldigten hätten hinreichend
Zeit gehabt, ihren Text zu überdenken und zu redigieren, bevor sie diesen in Druck ga-
ben. Es liegt somit kein Strafbefreiungsgrund vor. Soweit die Beschuldigten vortragen,
sie hätten den Text vorab rechtlich prüfen lassen, so bleiben ihre Ausführungen vage
und unkonkret. So ist unbekannt, wem sie welchen Text im Einzelnen vorlegten und wie
die Antwort genau ausfiel. Ein Rechtsirrtum (Art. 21 StGB) ist damit nicht im Ansatz
glaubhaft gemacht.
Die Beschuldigten sind wegen ihres Buches «Die Not, Chronik eines Betrugs» der Be-
schimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen.
9.
9.1 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006
S. 1318 Ziff. 2.9.3.3). Das Kantonsgericht verfügt demzufolge als Berufungsgericht über
umfassende Kognition in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht und selbst bezüglich
der Strafzumessung (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist ihm somit gestattet, die
Strafe unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren selbst festzu-
setzen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_245/2015 vom 5. Mai 2015
E. 1), wobei es bei gehöriger Bemessung der Strafe durch die Vorinstanz sich deren
Ausführungen zu Eigen machen kann und auf diese verweisen darf.
9.2 Das Gericht bemisst die Sanktion innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens nach
dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Ver-
hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB;
vgl. auch Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das
Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten Un-
rechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 mit Hin-
weisen). Das (Tat-)Verschulden setzt sich aus objektiven und subjektiven Tatumständen
zusammen (sog. „Tatkomponenten“), deren wesentlichen Kriterien der Gesetzgeber in
Art. 47 Abs. 2 StGB kodifiziert hat. Das Gericht hat bei der objektiven Tatschwere z.B.
die Art und Weise des Vorgehens und das Ausmass der Verletzung und Gefährdung des
Rechtsguts zu prüfen (Mathys, Strafzumessung, 2016, N. 66 ff. und N. 72 ff.). Die sub-
jektive Tatschwere bezieht sich u.a. auf die Beweggründe und die kriminelle Energie des
Täters (Mathys, a.a.O., N. 101 und N. 105 ff.). Das Gericht hat neben diesen tatbezoge-
nen Komponenten individuelle, täterbezogene Umstände zu beachten, die mit der zu
beurteilenden Straftat nicht im Zusammenhang stehen (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB;
BGE 134 IV 17 E. 2.1 m. w. N.). Vorstrafen fallen unter die „Täterkomponenten“, die
Vorstrafenlosigkeit wirkt sich demgegenüber bei der Strafzumessung ausser bei ausser-
gewöhnlicher Gesetzestreue neutral aus. Sie ist deshalb nicht strafmindernd zu berück-
sichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Das Verhalten nach der Tat gehört zu den Erkenntnis-
quellen für die Täterpersönlichkeit (BGE 113 IV 57).
9.3 Die Beschuldigten werden der (mehrfachen) üblen Nachrede frei- und der Be-
schimpfung schuldig gesprochen. Dies eröffnet dem Gericht einen Strafrahmen bis zu
90 Tagessätzen. Für Z _________ wurde erstinstanzlich eine Geldstrafe von 40 Tagess-
ätzen und für Y _________ eine Zusatzgeldstrafe von 36 Tagessätzen verhängt. Auf-
grund des Verschlechterungsverbots ist Kantonsgericht an diese Höchststrafen gebun-
den.
9.4 Im Feld der verschiedenen möglichen Beschimpfungen wiegen die von den Be-
schuldigten gewählten Ausdrücke nicht besonders schwer. Allerdings wurde die Druck-
schrift in erheblicher Zahl vervielfältigt und an Personen im persönlichen und beruflichen
Umfeld des Privatklägers verschickt.
Aus subjektiver Sicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigten mit direktem Vorsatz ge-
handelt haben und nur ein geringes Unrechtsbewusstsein zeigen. Es wäre ihnen ein
leichtes gewesen, in ihrer Broschüre auf Beschimpfungen zu verzichten. Aufgrund der
erdrückenden Beweislage kann auch deren Geständnis nicht strafmindernd berücksich-
tigt werden. Z _________ ist nicht vorbestraft, während Y _________ wegen Nichtrück-
gabe von Kontrollschildern verurteilt ist. Die Vorstrafenlosigkeit und die nicht einschlä-
gige Vorstrafe wirken sich vorliegend neutral aus. Aus subjektiver Sicht ist das Verschul-
den als erheblich einzustufen, welches einzig durch den Umstand reduziert wird, dass
beide Beschuldigte sich zumindest indirekt als Geschädigt gefühlt haben.
Für Z _________ ist folglich aufgrund der objektiven Komponente eine Einsatzstrafe im
unteren Drittel auszusprechen. Die subjektive Komponente gebietet es jedoch, die Strafe
in der oberen Hälfte bei 20 Tagessätzen festzulegen.
Für Y _________ ist eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kan-
tons I _________ wegen Nichtabgabe der Kontrollschilder auszusprechen. Die Vo-
rinstanz hat die Grundsätze zur Gesamtstrafenbildung in Erwägung 5.3.2 zutreffend dar-
gelegt, worauf verwiesen werden kann. Nach Auffassung des Kantonsgerichts wäre die
mit dem Strafbefehl ausgesprochene Strafe von 6 Tagessätzen für die Beschimpfung
um 20 Tagessätze zu schärfen und somit eine Gesamtstrafe von 26 Tagessätzen zu
bilden. In diesem Sinne ist auf eine Zusatzstrafe von 20 Tagessätzen zu erkennen.
9.5 Die Höhe der Tagessätze wurde vor der Berufungsinstanz nicht gerügt und das Kan-
tonsgericht sieht aufgrund der Akten keinen Anlass von der Berechnung der Tagessatz-
höhe von Fr. 100.-- für Z _________ und Fr. 185.-- für Y _________ abzuweichen. Es
kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
9.6 Das Bezirksgericht hat die Geldstrafen bedingt ausgesprochen, was nicht zu bean-
standen ist und worauf verwiesen werden kann. Daneben hat die Vorinstanz auch noch
Denkzettelbussen verhängt.
Eine bedingte Strafe kann gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten Geld-
strafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient
in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen Busse (für Übertretungen)
und bedingter Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Die Strafenkombination erhöht
darüber hinaus ganz allgemein die Flexibilität der Gerichte bei der Auswahl der Strafart.
Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe
gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu
bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte.
Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken (BGE 135 IV 188 E. 3.3).
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, ob und wie es die Strafenkombination von
Art. 42 Abs. 4 StGB anwenden will (Bundesgerichtsurteile 6B_561/2019 vom 7. Oktober
2019 E. 2.1, 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2).
Im Unterschied zur Vorinstanz, welche den Entlastungsbeweis als gescheitert erachtete,
beurteilt das Kantonsgericht diesen als erfüllt. Damit erklärt sich auch das diesbezüglich
fehlende Unrechtsbewusstsein der Beschuldigten. Im Hinblick auf die Beschimpfungen
dürfte den Beschuldigten hinreichend klar geworden sein, dass sie sich zu mässigen
haben. Auf eine Verbindungsbusse kann daher aus Spezialpräventiver Sicht verzichtet
werden.
10.
10.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1
StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für
Gutachten, die amtliche Verteidigung oder andere Behörden, namentlich der Polizei, fal-
len (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A., 2020, N. 8 ff. zu
Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton
übernommen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person
trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie bezahlt
bei einem Teilfreispruch die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des
Schuldspruchs. Die Verfahrenskosten können ihr bei einem Freispruch ganz oder teil-
weise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah-
rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsie-
gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann einer Partei, welche
ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Ver-
fahrenskosten auferlegen, wenn (a.) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im
Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder (b.) der angefochtene Entscheid nur
unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO).
Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch
über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der An-
spruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang; bei einem
Teilfreispruch ist nach den für die Kostentragung geltenden Grundsätzen zu prüfen, ob
die beschuldigte Person eine Entschädigung für die Taten, die mit einem Freispruch en-
deten, beanspruchen kann (Art. 429 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung
des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). Die Strafbehörden
können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der
zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten
Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Bund und Kantone regeln nach
Art. 424 Abs. 1 StPO die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren
fest. Das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts-
und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009 ist im Wallis anwendbar.
Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in
Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozess-
führung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen
unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt
(Art. 13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.-- bis
Fr. 6'000.-- und für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art. 22 Abs. 1
lit. b und c GTar). Die Gebühr bewegt sich für das Berufungsverfahren vor Kantonsge-
richt zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6'000.--
(Art. 22 Abs. 1 lit. f GTar).
10.2 Die Vorinstanz hat vorliegend die Gebühr für die Strafuntersuchung auf
Fr. 1’567.-- und die eigenen Gerichtskosten auf Fr. 1’400.-- festgesetzt, also insgesamt
Fr. 2’967.--. Diese Beträge, die sich jeweils im Rahmen des Tarifs bewegen, können
bestätigt werden.
Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.-- für die Weibelin an
(Art. 10 Abs. 2 GTar). Es war ein mittleres Dossier zu behandeln, in dem der vorinstanz-
liche Entscheid angesichts des weitgehend unstrittigen objektiven Sachverhalts im Hin-
blick auf den Entlastungsbeweis und aus rechtlicher Sicht vollständig zu überprüfen war.
In Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien, erweist sich eine Gerichts-
gebühr im mittleren Bereich und damit von Fr. 975.-- als angemessen, so dass sich die
Kosten der Berufungsinstanz auf Fr. 1’000.-- belaufen.
10.3 Angesichts der weitergehenden Freisprüche sind die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens zur Hälfte dem Staat und zu je einem Viertel den beiden Beschuldigten auf-
zuerlegen. Im Rechtsmittelverfahren obsiegen die Beschuldigten ebenfalls ca. zur
Hälfte, sodass die Kostenauflage analog vorzunehmen ist. Der Privatkläger hat keine
Zivilansprüche geltend gemacht, sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt und
im Berufungsverfahren keine besonderen Anträge gestellt. Ihm können daher keine Kos-
ten auferlegt werden.
10.4 Die Beschuldigten haben Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, wo-
bei sich nur Z _________ durch einen Rechtsanwalt verteidigen liess.
Für das Untersuchungsverfahren ist das ordentliche Honorar in der Regel zwischen
Fr. 550.-- und Fr. 5'500.-- festzulegen, während für das Verfahren vor Bezirksgericht ein
Rahmen von Fr. 550.-- bis Fr. 3'300.-- zur Anwendung kommt (Art. 36 lit. d und f GTar).
Insgesamt hat das Honorar eines Verteidigers bis zum Abschluss des erstinstanzlichen
Verfahrens zwischen Fr. 1'100.-- und 8'800.-- zu liegen. Der Verteidiger hat vor der ers-
ten Instanz eine Honorarnote von Fr. 8'744.40 bei einem Stundensatz von Fr. 252.-- zzgl.
Spesen von Fr. 342.40 (beides ohne MWST) hinterlegt. Für die Festlegung der Entschä-
digung zwischen diesen Grenzwerten sind die Natur und Bedeutung des Falls, die
Schwierigkeit, der Umfang, die finanzielle Situation der Partei und die nützlich aufge-
wandte Zeit zu berücksichtigen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Von den geltend gemachten
34 h 42 min entfallen 75 min auf Kurzbriefe. Diese entsprechen Weiterleitungen, also
Sekretariatsarbeiten, welche nicht gesondert zu entschädigen sind. Weiter sind die Rei-
sezeiten von Brig nach Visp (zweimal 15 min) und nach Leuk (30 min) praxisgemäss um
die Hälfte zu kürzen. Von den Spesen sind Fr. 30.-- für die Dossiereröffnung abzuziehen.
Die volle Entschädigung für das Stundenhonorar ist auf Fr. 6'000.-- festzusetzen. Dazu
kommen die Spesen von Fr. 312.40 sowie die MWST von 7.7%, was einem Anspruch
von (gerundet) Fr. 6'800.-- führt. Diese ist zur Hälfte dem Staat Wallis aufzuerlegen.
10.5 Im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist die Entschädigung der Verteidigung
zwischen Fr. 1'100.-- und Fr. 8'800.-- festzusetzten (Art. 36 lit. j GTar), wobei die vorge-
nannten Kriterien für die Bemessung innerhalb dieses Rahmens ebenfalls anzuwenden
sind.
Der Verteidiger musste eine Berufungserklärung einreichen und an der Berufungsver-
handlung teilnehmen, welche 3 h 10 min gedauert hat. Nach Abschluss des Verfahrens
wird der Anwalt das Urteil mit seinem Mandanten besprechen müssen. Da sich weitge-
hend dieselben Fragen stellen, wie im erstinstanzlichen Verfahren, und der objektive
Sachverhalt unstrittig ist, kann die volle Entschädigung für die Verteidigung im unteren
Drittel bei Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt werden. Auch diese ist
dem Staat Wallis zur Hälfte aufzuerlegen.
Das Kantonsgericht erkennt
Das Verfahren gegen Z _________
betreffend den Telefonanrufen bei
C _________ und B _________ wird eingestellt.
Z _________ und Y _________ werden vom Vorwurf der üblen Nachrede nach
Art. 173 StGB bzw. der Verleumdung nach Art. 174 StGB betreffend die Publikation
auf der Homepage der A _________ gmbh im Mai/Juni 2017, der Briefe vom
Generalversammlung vom 19. September 2017 freigesprochen.
Z _________ und Y _________ werden der Beschimpfung betreffend das Büchlein
«Die Not, Chronik eines Betrugs» im August 2017 schuldig gesprochen.
Z _________ wird mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
Fr. 100.--, entsprechend Fr. 2'000.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren bestraft.
Y _________ wird als Zusatzstrafe zu der am 6. August 2020 durch die Staatsan-
waltschaft des Kantons I _________ ausgesprochenen Geldstrafe von 6 Tagessät-
zen mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 185.--, entsprechend
Fr. 3'700.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren bestraft.
Auf den Widerruf des mit Strafbefehl vom 28. Juni 2017 der Staatsanwaltschaft des
Kantons I _________ gegen Y _________ ausgesprochenen bedingten Vollzugs
der Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 400.-- wird verzichtet.
Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'567.-- (inkl. Zeugenentschädigung) gehen
zur Hälfte (Fr. 783.50) zu Lasten des Staates Wallis und zu je einem Viertel
(Fr. 391.75) zu Lasten von Z _________ und Y _________.
Die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens von Fr. 1'400.-- gehen zur Hälfte
(Fr. 700.--) zu Lasten des Staates Wallis und zu je einem Viertel (Fr. 350.--) zu Las-
ten von Z _________ und Y _________.
Der Staat Wallis hat Z _________ für das erstinstanzliche und das Vorverfahren mit
Fr. 3'400.-- zu entschädigen.
zu Lasten des Staates Wallis und zu je einem Viertel (Fr. 250.--) zu Lasten von
Z _________ und Y _________..
mit Fr. 1’250.-- zu entschädigen.
Sitten, 7. Oktober 2021