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URTEIL VOM 29. OKTOBER 2021
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident, Jérôme Emonet und Dr. Lionel Seeberger,
Kantonsrichter; Gerichtsschreiberin Flurina Steiner
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis , Berufungsbe-
klagte und Anschlussberufungsklägerin,
gegen
X _________ , Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten durch
Rechtsanwalt Christian Perrig, 3900 Brig-Glis
(qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz)
Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Brig vom
Verfahren
A. X _________ und A _________ reisten am 9. November 2016 mit dem ZUG EC 56
von Italien herkommend in die Schweiz ein. Im stehenden Zug in Brig wurden sie einer
Kontrolle unterzogen. Dabei entdeckten die Grenzwächter im Koffer von A _________
700 g Kokain (netto) mit einem Reinheitsgrad von 85.5%. Die Staatsanwaltschaft des
Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis eröffnete am 10. November 2016 eine Stra-
funtersuchung gegen beide Personen wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG; SAO 16 2186;
S. 74).
B. A _________ zeigte sich im Verlauf der Untersuchungen geständig und beantragte
am 6. Februar 2017 die Durchführung des abgekürzten Verfahrens (S. 277). Daraufhin
trennte die Staatsanwaltschaft das Verfahren von X _________ mit Verfügung vom
neu SAO 17 686).
Aufgrund der Anklage vom 2. Mai 2017 (S. 317 ff.) fällte das Kreisgericht Oberwallis
gegenüber A _________ am 21. Juni 2017 folgendes Urteil (S1 17 17; S. 341 ff.):
i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig erkannt.
36 Monaten sind 12 zu vollziehen. Für die Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und
die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die seit dem 9. November 2016 ausgestandene Untersuchungs-
und Sicherheitshaft wird auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.
von drei Monaten bzw. bis zum Vollzugsbefehl der Vollzugsbehörde oder – im Fall der Berufung – bis
zum gegenteiligen Entscheid der Verfahrensleitung der Berufungsinstanz zur Sicherung des Strafvoll-
zugs verlängert.
A _________ wird für 5 Jahre aus der Schweiz verwiesen.
Die beschlagnahmten Betäubungsmittel (840 g Kokain brutto, Fall-Nr. 39704, Objekt-Nr. 75413) werden
eingezogen und vernichtet.
kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'952.-- (Gebühr Staatsanwaltschaft Fr. 600.--; Gebühr Zwangsmass-
nahmengericht Fr. 500.--; Polizei Fr. 665.-- und Auslagen Fr. 187.--) sowie der Gerichtsgebühr des Kreis-
gerichts von Fr. 600.--.
Die Kosten der Übersetzung gehen zu Lasten des Staats Wallis.
Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. MWSt und Auslagen). A _________ hat dem Staat Wallis die
Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält-
nisse erlauben.
C. Gegenüber X _________ erhob die Staatsanwaltschaft am 27. Juli 2020 Anklage
(S. 358 ff.) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit.
b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), eventualiter Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). Im
Schlussplädoyer stellte sie entsprechende Anträge hinsichtlich A _________, verlangte
eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 12 Monate unbedingt und 24 bedingt mit
einer Probezeit von zwei Jahren sowie ein Landesverweis von fünf Jahren (S. 388). Der
Beschuldigte verlangte seinerseits einen entschädigungspflichtigen Freispruch (S. 389).
D. Das Kreisgericht Oberwallis eröffnete den Parteien am 19. Februar 2021 (S1 20 40)
nachstehenden Urteilsspruch (S. 391 f.), woraufhin der Beschuldigte am 22. Februar
2021 Berufung anmeldete (S. 393) und das Kreisgericht mit Post vom 5. März 2021 das
Urteil in begründeter Form eröffnete (S. 410):
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig gesprochen.
30 Monaten sind 12 Monate zu vollziehen. Für die Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufge-
schoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt.
Die Untersuchungshaft vom 9. November 2016 bis 4. Februar 2017 wird auf die zu vollziehende Teil-
strafe angerechnet.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schen-
gener Informationssystem (SIS) angeordnet.
Fr. 1'385.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'115.--, werden X _________ auferlegt.
Entschädigung von Fr. 4’500.-- (inkl. Auslagen und MWSt).
zuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
E. X _________ reichte dagegen am 24. März 2021 eine Berufungserklärung beim Kan-
tonsgericht Wallis ein und beantragte den Freispruch von Schuld und Strafe, die Kos-
tenauferlegung zu Lasten des Staats sowie eine angemessene Parteientschädigung für
das gesamte bisherige Verfahren.
Die Staatsanwaltschaft erhob am 12. April 2021 eine Anschlussberufung und verlangte
die Abweisung der Hauptberufung sowie hinsichtlich Dispositiv Ziff. 2 eine höhere Sank-
tionierung des Beschuldigten von 36 Monaten Freiheitsstrafe, davon 12 Monate unbe-
dingt und 24 Monate bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren.
F. Das Kantonsgericht lud die Parteien auf den 1. Oktober 2021 zur Berufungsverhand-
lung vor. Anlässlich der Sitzung stellten die Beteiligten folgende Schlussanträge:
Staatsanwaltschaft:
Das Rechtshilfeersuchen der B _________ vom 9. September 2021 ist zu den Akten zu nehmen.
Die Berufung des Angeklagten vom 24. März 2021 ist abzuweisen.
Das Urteil des Kreisgerichts I für den Bezirk Brig vom 19. Februar 2021 ist betreffend Ziff. 1, 3, 4-6 zu
bestätigen.
aufzuheben.
heitsstrafe in der Höhe von 24 Monaten aufgeschoben unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
Die ausgestandene Untersuchungshaft wird an die vollziehende Teilstrafe von 12 Monaten angerechnet.
Beschuldigter:
mittelgesetz freigesprochen.
von CHF 17'200.-- plus Zins zu 5% seit dem 09.11.2016.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Staates.
Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Christian Perrig als amtlicher Verteidiger von X _________ eine
angemessene Parteientschädigung.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Nach der vorliegend anwendbaren Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 1
Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als
Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO),
mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398
Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Berufungsinstanz ist das
Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrich-
ter darf ein Kantonsrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine
Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und
keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO;
Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann
den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Das Kantonsgericht bzw. der Gerichtshof ist
zur Beurteilung der vorliegenden Berufung zuständig, da der Beschuldigte durch das
Kreisgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung eines Entscheides hat, ist legitimiert ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 382 Abs. 1
StPO). Als Verurteilter hat der Beschuldigte ein Interesse an der Anfechtung des erstin-
stanzlichen Urteils, womit seine Legitimation zur Berufung gegeben ist.
1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen
Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1
StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die
entsprechend vorgegangen ist, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklä-
rung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Ab-
änderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Wird ein erstinstanzliches Urteil weder
mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern den Parteien direkt in begrün-
deter Form zugestellt, ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig. Es genügt, dem Be-
rufungsgericht innert 20 Tagen eine Berufungserklärung einzureichen (BGE 138 IV 157
E. 2). Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklä-
rung schriftlich Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO).
Die Vorinstanz eröffnete den Parteien am 19. Februar 2021 das Dispositiv, wogegen der
Beschuldigte am 22. Februar 2021 innert zehntägiger Frist Berufung angemeldet hat.
Das Kreisgericht versandte am 5. März 2021 das begründete Urteil, welches der Be-
schuldigte am 8. März 2021 in Empfang genommen hat. Mit der Berufung vom 24. März
2021 und der Anschlussberufung vom 12. April 2021 reichten der Beschuldigte und die
Staatsanwaltschaft innert offenere Frist ein Rechtsmittel ein, womit darauf einzutreten
ist.
1.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende Vor-
schriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Wer
nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf
welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung be-
schränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfas-
send überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die
angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der
beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige
oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung
gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung
hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
Der Berufungskläger beantragt den vollumfänglichen Freispruch und die Staatsanwalt-
schaft eine härtere Bestrafung. Mithin richtet sich seine Berufung gegen das ganze erst-
instanzliche Urteil.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift folgenden
Sachverhalt vor:
A _________ reiste am 9. November 2016 mit dem Zug EC 56 von Italien herkommend in die
Schweiz ein. Er trat die Reise an diesem Morgen in C _________ an und fuhr über F_________.
Im gleichen Zugabteil reiste X _________ in die Schweiz ein. Unmittelbar nach dem Grenzüber-
tritt in die Schweiz wurden A _________ und X _________ in Brig im stehenden Zug durch das
Grenzwachtkorps um 20.45 Uhr einer Kontrolle unterzogen. Wegen des Verdachts auf Betäu-
bungsmitteltransport wurden sowohl A _________ als auch X _________ auf den Grenzwacht-
posten gebracht. Dort wurde im Koffer von A _________ ein Paket mit 700 Gramm netto Kokain
sichergestellt. Das Kokain wies einen Reinheitsgrad von 85.8 Prozent auf. Folglich führten
A _________ und X _________ 600.6 Gramm reines Kokain in die Schweiz ein.
A _________ und X _________ führten das Kokain gemeinsam in die Schweiz ein. Sie kannten
sich schon vorher. A _________ und X _________ standen vor der Tat nachweislich in Kontakt.
A _________ hatte die Telefonnummer von X _________ auf seinem Mobiltelefon gespeichert,
und zwar auf dem Mobiltelefon LG unter dem Namen «D _________» und auf dem Mobiltelefon
Blackberry unter dem Namen «E _________». A _________ schrieb X _________ am 26. Juli
2016, um 21.13 Uhr, eine SMS mit dem Inhalt «xxx papa is his name». A _________ telefonierte
mit X _________ am 1. und 2. November 2016, beziehungsweise versuchte dies. X _________
sandte weiter A _________ drei Tage vor der Einfuhr des Kokains in die Schweiz am 6. Novem-
ber 2016, um 23.53 Uhr, eine SMS mit dem Inhalt: «P _________! Please my friend just have a
emmergency, he said I should ask you if he can get 600euros tomorrow’s afternoon. Please let
me know, sorry for the inconvenience».
A _________ und X _________ hatten die gleiche Reiseroute. Sie reisten am 9. November 2016,
um 15.48 Uhr, mit dem Zug ab C /I nach F/I und von dort um 18.23 Uhr
weiter in Richtung Bern, dies obwohl A _________ gemäss seinen Angaben das Kokain nach
Genf bringen sollte.
X _________ gab an, er habe Freund namens G_________ und H_________ in Bern besuchen
wollen, um mit Hilfe von G_________ ein Konto für einen I_________ Politiker, dessen Namen
er nicht nennen wollte, zu eröffnen. Dieser I_________ Politiker wollte eine Liegenschaft in der
Schweiz kaufen. Entweder hätte das Geld dieses Politikers direkt auf das Konto von G_________
überwiesen werden sollen oder er hätte mit Hilfe von G_________ ein Konto auf seinen Namen
(X ) eröffnet. Bei G und H_________ handelt es sich um G_________ und
H_________. Diese waren normalerweise in J_________ wohnhaft und hielten sich vorüberge-
hend in der Schweiz auf. Vermutungsweise war das Kokain für G_________ und H_________
bestimmt gewesen, welche das Kokain ins Ausland gebracht hätten. Die Kontakte mit
G_________ und H_________ liefen über X _________.
2.2 Das Kreisgericht erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und sprach den
Beschuldigte der Mittäterschaft der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz schuldig (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG), obwohl das
Kokain nicht in seinem Koffer, sondern jenem von A _________ (fortan Mitbeschuldiger)
gefunden worden war.
Der Berufungskläger bestreitet die Beweiswürdigung, also die Schlussfolgerungen, wel-
che das Kreisgericht aus der Faktenlage gezogen hat. Diese sind hiernach auf der
Grundlage der erhobenen Beweise zu überprüfen.
3.
3.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person
günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tat-
sächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung opera-
tionalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro
reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen
Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen,
wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen,
ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat oder wenn eine für die beschul-
digte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden
kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann
auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind
kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; Bundesgerichtsurteil
6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214).
Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Be-
weis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittel-
bar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich al-
lein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache
oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit
ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat
oder Täter erlaubt. Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet auf das einzelne Indiz keine
Anwendung, sondern nur auf die Beweiswürdigung als Ganzes (vgl. Bundesgerichtsur-
teile 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2, 6B_245/2020, 6B_246/2020 vom
3.2 Vorliegend stehen als Beweis vorab die Aussagen des Berufungsklägers und des
Mitbeschuldigen zur Verfügung. Weitere Informationen liefern die Ergebnisse der aus-
gewerteten Mobiltelefone und die mitgeführten Gegenstände, wie z.B. das Kokain sowie
die Tickets der Zugfahrt, welche mit den Aussagen abgeglichen werden können.
3.2.1 Der Berufungskläger wurde am 10. November 2016 um 00.12 Uhr erstmals poli-
zeilich Einvernommen, wobei er lediglich gefragt wurde, ob er gesund sei und ob allfäl-
lige Drittpersonen über seine Festnahme informiert werden sollten. Dabei erwähnte der
Angeklagte, er sei in ärztlicher Behandlung. Er habe einen Herzinfarkt gehabt und trage
deshalb ein EKG, welches die Daten seines Herzens aufzeichne (S. 62). Auf den Vorhalt
hin, er werde wegen Verdacht auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel festge-
nommen, gab er an, dies verstanden zu haben (S. 63).
Diese Reaktion ist an sich bemerkenswert, weil sich der Berufungskläger in der ersten
Einvernahme überhaupt nicht gegen den Vorwurf des Kokaintransports gewehrt hat und
nicht etwa wie in seinen späteren Befragungen angab, er kenne den Mitbeschuldigten
überhaupt nicht.
3.2.2 Der Mitbeschuldigte seinerseits wurde in derselben Nacht um 23.30 Uhr polizeilich
befragt und gab zum vorgeworfenen Delikt lediglich an, er hätte die Drogen nach Bern
liefern sollen. Anschliessend hätte er ein Ticket nach Genf lösen und dort die Drogen
abliefern sollen, wofür er EUR 2'000.-- erhalten hätte (S. 48).
Es ist nicht ganz klar, ob der Mitbeschuldigte – so wie im Protokoll geschrieben – tat-
sächlich zuerst Bern als Lieferort bezeichnet und erst in einem weiteren Satz erklärt hat,
die Drogen hätten nach Genf weitertransportiert werden müssen.
In der Hafteröffnungseinvernahme vom 11. November 2016 hielt er daran fest, er habe
die Drogen nach Genf bringen und dort eine Telefonnummer einer ihm unbekannten
Person anrufen müssen (S. 84). Zum Verhältnis des Berufungsklägers meinte er, diesen
im Zug in F_________ getroffen und vorher noch nie gesehen zu haben. Das Geschäft
mit dem Kokain habe er alleine gemacht und damit habe der andere Mann nichts zu tun
(S. 85).
3.2.3 Der Berufungskläger wurde anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom
kennen und vorher noch nie gesehen zu haben (S. 101). Als Reisegrund gab er an,
Freunde in Bern besuchen zu wollen, nämlich H_________ und G_________, die er in
Italien kennengelernt habe (S. 101 f.). Er habe G_________ bitten wollen, für einen Kol-
legen – einen Politiker aus I_________, dessen Namen er, aus Angst seiner Familie
könnte etwas passieren, nicht nennen wollte – ein Schweizer Bankkonto zu eröffnen,
damit dieser ein Haus in der Schweiz kaufen könne (S. 102). G_________ lebe mit sei-
ner Frau H_________ in J_________. Am Montagnachmittag habe er ihn angerufen und
G_________ habe ihm gesagt, er sei bis Samstag in Bern. Daraufhin habe er am Diens-
tag in L_________ ein Ticket bis Bern gelöst. Am Mittwoch habe er noch um 10.00 Uhr
einen Termin bei einem Arzt in M_________ gehabt, danach sei er nach Bern gereist
(S. 102). Er wollte nur einen Tag in Bern bleiben, weil er am Freitag wieder beim Arzt
das Gerät abgeben sollte, das seine Herztätigkeit aufzeichnete (S. 102).
Der vom Berufungskläger beschriebene Hintergrund seiner Reise erscheint relativ merk-
würdig, wenn man bedenkt, dass er eine Ferienbekanntschaft, die üblicherweise in
J_________ lebt, bitten wollte, ein Schweizer Bankkonto zum Hauskauf zu eröffnen und
zwar nicht für sich selbst, sondern für einen anderen Kollegen aus I_________. Diese
Ferienbekanntschaft befindet sich genau in dem Moment, als er am Montag anruft in der
Schweiz und der Berufungskläger kauft tags darauf ein Ticket, um am Mittwoch nach
Bern zu reisen, wobei er am Freitag wieder zurückreisen will. In einer späteren Einver-
nahme gab der Berufungskläger zudem ein anderes Motiv für die Eröffnung eines
Schweizer Bankkontos an und zwar, weil der I_________ Kollege ihm wegen seiner ge-
sundheitlichen Probleme Geld gegeben wollte. Er hätte das Konto mit seiner Identität
eröffnen wollen und wenn dies nicht möglich gewesen wäre, dann hätte er G_________
gefragt, dies für ihn zu tun (S. 150). In der letzten Einvernahme kam der Berufungskläger
wiederum auf seine ursprüngliche Begründung für die Kontoeröffnung zurück, nämlich,
dass der I_________ Politiker eine Liegenschaft in der Schweiz kaufen wollte. Abwei-
chend zu den vorigen Aussagen erklärte er aber, der Staatsmann hätte das Geld auf das
Bankkonto von G_________ überweisen wollen und wenn dies nicht möglich gewesen
wäre, so hätte G_________ ihm helfen sollen, auf seinen Namen ein Bankkonto zu er-
öffnen (S. 259). Sodann gab der Berufungskläger in der letzten Einvernahme als weite-
ren Grund für seine Einreise noch an, er habe die Frau von G_________ kennenlernen
wollen (S. 259). Aber in den vorigen Aussagen hat er immer erklärt, er kenne
H_________ bereits aus M_________ (S. 102, 150). Die Aussagen zum Motiv für die
Kontoeröffnung und die Schweiz-Reise haben mithin immer wieder geändert und erge-
ben insgesamt wenig Sinn.
Immerhin stimmen die Angaben zu seiner Bekanntschaft zu G_________ mit anderen
Aktenstücken überein, denn die Polizei konnte einen gewissen G_________ über das
Mobiltelefon des Berufungsklägers erreichen und ihn am 11. November 2016 an der an-
gegebenen Adresse in Bern besuchen. Laut Polizeirapport erklärte G_________, mit
seiner Frau H_________ schon eine Weile in der Schweiz zu sein, um Verwandte zu
besuchen. Er wohne währenddessen in der Wohnung eines Bekannten, K_________,
welcher gerade ausser Landes sei. Sodann bestätigte er, den Berufungskläger,
«N_________», zusammen mit seiner Frau in Italien kennen gelernt zu haben. Der Be-
rufungskläger habe ihnen die Gegend gezeigt und er habe ihm angeboten, sie einmal in
der Schweiz zu besuchen. Mit Drogen habe er und seine Frau nichts zu tun. Er habe
selbst kein Mobiltelefon, nur seine Frau, welche auch mit der Frau des Berufungsklägers
in Kontakt gewesen sei.
Auch wenn die Angaben im Grundsatz mit den Aussagen des Berufungsklägers über-
einstimmen, gibt es einige Ungereimtheiten. Auf dem Mobiltelefon des Berufungsklägers
fand die Polizei eine unter dem Namen «O_________» registrierte Schweizer Mobiltele-
fonnummer (xx1), wo niemand erreichbar war. Bei dieser Nummer handelte es sich
nachweislich um jene von H_________ (S. 70, 73, 129). In einer SMS an den Berufungs-
kläger war eine Festnetznummer (xx2) erwähnt, auf welcher eine Frau – mutmasslich
H_________ – den Anruf der Polizei entgegennahm. Mit dieser war aber keine Kommu-
nikation möglich und unmittelbar danach rief G _________ die Polizei zurück (S. 2, 73).
Speziell ist auch der Kontakt zwischen H_________ bzw. G_________ und der Frau des
Berufungsklägers. Letztere erkundigte sich bereits am 10. November 2016 um 21.58 Uhr
bei H_________, ob diese etwas von ihrem Mann gehört habe. Sie fragte bei
H_________ auch am Tag darauf wiederholt (07.00, 08.09, 09.29 Uhr) nach ihrem Ehe-
mann und bat diese, doch bitte mit ihr zu sprechen. Dazwischen sind zwei verpasste
Sprachanrufe verzeichnet, welche H_________ nicht entgegennahm (S. 137). Es mutet
befremdlich an, dass H_________ auf die sichtlich besorgten Anfragen der Ehefrau des
Berufungsklägers nicht einmal reagiert hat, wo die beiden doch den freundschaftlichen
Besuch des Berufungsklägers erwarteten.
3.2.4 Nur wenige Tage nach der Hafteröffnungseinvernahme erfolgte am 18. November
2016 die dritte Einvernahme des Berufungsklägers und plötzlich gestand er gegenüber
der Polizei ein, den Beschuldigten doch zu kennen. Er will ihn bereits im Sommer zuvor
in M_________ gesehen und dann wiedererkannt haben, als er in den Zug nach
F_________ gestiegen sei. In diesem Zug habe er ihn dann nicht mehr gesehen, erst
nach dem Zugwechsel in F_________ nach Bern hätten sie zufälligerweise im gleichen
Zugabteil gesessen (S. 149). Vielleicht habe er damals in M_________ auch nur den
Bruder des Mitbeschuldigten gesehen und diesen mit dem Mitfahrer im Zug verwechselt
(S. 150, 153). Als die Polizei den Berufungskläger damit konfrontierte, der Mitbeschul-
digte habe seine Telefonnummer auf dem einen Mobiltelefon unter dem Namen
«N _________» abgespeichert und auf dem anderen Gerät unter «E _________»,
konnte sich dies der Berufungskläger nicht erklären. Sodann hielt ihm die Polizei vor,
dem Mitbeschuldigten am 6. November 20216 um 23.53 Uhr, also drei Tage vor der
Anhaltung in Brig folgende SMS geschrieben zu haben: «P _________! Please my friend
just have an emmergency, he said I should ask you if he can get 600euros tomorrow’s
afternoon. Please let me know, sorry for the inconvenience». Darauf war der Berufungs-
kläger zuerst sprachlos («Glauben Sie mir… Ich weiss nicht…») und behauptete dann,
die SMS sei für eine andere Person gewesen, nämlich für seinen Freund Q _________.
Ein Freund der Familie habe einen Unfall gehabt und er hätte das Geld nach I_________
senden wollen (S.154). An dieser Aussage hielt er auch in einer vierten Einvernahme
vom 21. Dezember 2016 fest (S. 206). In der fünften und letzten Einvernahme vom
und ihn für Geld anfragen wollen (S. 258).
Nach der dritten Einvernahme stand mithin fest, dass sich der Berufungskläger und der
Mitbeschuldigte nach anfänglichem Bestreiten bereits vorher kannten und zwar nicht nur
vom Sehen. Sie standen bereits vorher per Telefon in Kontakt zueinander, so hatte der
Mitbeschuldigte die Nummer des Berufungsklägers auf seinen beiden Geräten abge-
speichert und bereits eine SMS vom Berufungskläger erhalten. Die Behauptung des Be-
rufungsklägers, er habe die SMS eigentlich einer anderen Person senden wollen, ist
nicht nachvollziehbar, schliesslich ging es dabei nicht um
etwas Unwichtiges
(EUR 600.--). Wenn es sich tatsächlich um eine Verwechslung gehandelt hätte, wäre
dies vom Berufungskläger sicherlich bemerkt worden und er hätte den Mitbeschuldigten
darüber aufgeklärt und seinem Freund Q _________ dann noch geschrieben. Dies hat
er aber nicht gemacht, was dafür spricht, dass die SMS wirklich für den Mitbeschuldigten
bestimmt war. Die Schilderung ist auch deshalb unglaubwürdig, weil der Berufungsklä-
ger in der letzten Einvernahme dann behauptete, er habe diese SMS seinem Cousin
schreiben und ihn für Geld anfragen wollen. Der Berufungskläger lieferte damit nochmals
eine andere Erklärung für die SMS, was die Aussagen noch unglaubwürdiger macht.
3.2.5 Der Mitbeschuldigte erklärte in der dritten Einvernahme zuerst wiederum, er kenne
den Berufungskläger nicht. Als er aber mit der Auswertung der Mobiltelefone konfrontiert
wurde, gab er sogleich zu, dass er den Berufungskläger schon lange kenne. Er habe ihn
vor etwa zwei Jahren in I_________ das erste Mal getroffen (S. 164 f.) und später spo-
radisch mit ihm telefoniert, aber sonst keinen näheren Kontakt gehabt (S. 166). Im Zug
hätten sie dann aber nicht miteinander gesprochen (S. 166). Danach gefragt, so erklärte
er «E _________» heisse «R _________» (so hatte er den Berufungskläger im Mobilte-
lefon gespeichert, S. 165). Hinsichtlich der SMS betreffend der EUR 600.-- gab er an,
nichts darüber zu wissen (S. 166). Auch zu einer weiteren SMS, welche der Mitbeschul-
digte dem Berufungskläger am 26. Juli 2016 um 21.13 Uhr geschrieben hat («xx3 papa
i his name»), konnte er sich nicht mehr erinnern (S. 210).
Mithin gestand auch der Mitbeschuldigte auf Vorhalt der Auswertungsergebnisse der
Mobiltelefone, dass er den Berufungskläger bereits vor der Zugfahrt kannte. Indes will er
diesen bereits seit zwei Jahren aus I_________ kennen, während der Berufungskläger
meinte, er kenne den Mitbeschuldigten nur vom Sehen aus M_________. In diesem
Punkt stimmen die Aussagen überhaupt nicht überein. Der Berufungskläger korrigierte
später seine Aussage von sich aus, indem er erklärte, er habe nochmals überlegt und
es sei ein Fehler, denn er habe in M_________ eine andere Person gesehen, welche
dem Mitbeschuldigten nur ähnlich sehe. Den Mitbeschuldigten kenne er aus I_________
(S. 204). Es mutet schon komisch an, dass der Berufungskläger einfach von sich aus
seine Aussage korrigiert, fast so, als wollte er sie jener des Mitbeschuldigten anpassen.
Er tat dies aber nicht vollständig, Divergenzen zwischen deren Aussagen bleiben. So
behauptete der Berufungskläger, der Mitbeschuldigte habe seine Mobiltelefonnummer
von einem gemeinsamen Kollegen erhalten (S. 204 f., 258), während der Mitbeschul-
digte wiederum sagte, der Berufungserklärung habe ihm seine Mobiltelefonnummer
selbst gegeben (S. 209). Belegt ist einzig, dass die beiden teils die gleichen Kontakte
von Drittpersonen auf ihren Mobiltelefonen gespeichert hatten, teils sogar unter den glei-
chen Namen (xx4 «S _________», auch genannt «T _________» oder «U _________»
S. 204 und S. 208 f., xx5 «U _________», S. 205 und S. 209 f.). Sodann weichen die
Aussagen der beiden auch betreffend Telefonaten zwischen einander ab, welche auf
den Mobiltelefonen festgestellt worden waren. Am 1. und 2. November 2016, also nur
wenige Tage vor der Zugfahrt vom 9. November 2016 nahm der Mitbeschuldige mehr-
mals telefonischen Kontakt mit dem Berufungskläger auf und es kam zu drei Verbindun-
gen, die jeweils nur wenige Sekunden dauerten (10, 36 und 24 Sekunden; S. 237). Laut
dem Berufungskläger ging es bei den Gesprächen jeweils darum, dass der Mitbeschul-
digte etwas über M_________ wissen wollte (S. 258). In den Akten befindet sich ein
Busticket vom 1. November 2016 von F_________ nach M_________, welches der Mit-
beschuldigte bei der Verhaftung bei sich getragen hat (S. 56, vgl. weitere Quittung vom
nate tatsächlich in M_________, weshalb die Beschaffung von Informationen über die
Stadt noch plausibel klingt. Dies wirft aber wiederum die Frage auf, was der Mitbeschul-
digte, der in W _________ lebt, dann dort gemacht hat, zumal er selbst angab, er sei
das letzte Mal vor drei Monaten in M_________ gewesen (S. 161) und seine Reise via
M_________-F_________-Bern/Genf nur eine Woche später, am Montag 7. November
2016, in W _________ startete (S. 85, 161). Der Mitbeschuldigte weist jedenfalls eine
aktive Reisetätigkeit auf. Der Mitbeschuldigte seinerseits meinte zu den Telefonaten, er
habe angerufen, um dem Berufungskläger «Hallo» zu sagen (S. 264). Auch diese Erklä-
rungen ist nicht wirklich glaubwürdig, denn es macht keinen Sinn, innerhalb von zwei
Tagen mehrmals einen entfernten Bekannten anzurufen, nur um ihm «Hallo» zu sagen.
Aufgrund der Telefonauswertungen pflegten die beiden nicht, wie sie behaupteten, nur
sporadischen Kontakt, sondern sie hatten regelmässig miteinander zu tun. Auch der ge-
speicherte «E _________» / «R _________» weist auf ein deutlich vertraulicheres Ver-
hältnis zwischen den beiden hin.
3.2.6 Mit jeder Einvernahme mehrte sich der Verdacht, dass der Berufungskläger und
der Mitbeschuldigte sich bereits kannten und bewusst zusammen in die Schweiz einge-
reist waren. Ein gewichtiges Indiz dafür sind auch die Zugtickets. Beide verfügten über
ein Ticket für den gleichen Zug von M_________ nach F_________, wobei der Beru-
fungskläger in der 2. Klasse fuhr und der Mitbeschuldigte in der 1. Klasse. Ab
F_________ reisten die beiden im gleichen Zugabteil nach Bern. Das Ticket des Beru-
fungsklägers wurde am 8. November 2016 um 18.40 Uhr in L_________ gekauft, jenes
des Mitbeschuldigen am 8. November 2016 um 17:24 Uhr in M_________ (S. 25, 38).
Der Mitbeschuldigte will die Tickets von der Frau erhalten haben, welche ihm das Kokain
übergeben hat, sowie Geld, um in Bern ein weiteres Zugticket nach Genf zu kaufen
(S. 85, 264). Danach gefragt, warum er von Italien herkommend via Bern nach Genf
reise, will er nur die Instruktionen befolgt haben (S. 164). Tatsächlich ist nicht ganz nach-
vollziehbar, weshalb die Frau ihm nur Tickets nach Bern organisiert haben soll, statt bis
nach Genf. Auch der Reiseweg ist unüblich, da es direktere Reiserouten gibt. Die Koka-
inübergabe in Genf konnte zudem überhaupt nicht verifiziert werden, weil der Mitbe-
schuldigte keinen Namen oder Ort nannte, wo er die Drogen hätte hinbringen sollen,
sondern beauftragt worden sein will, eine Telefonnummer auf einem Zettel anzurufen
(S. 163). Aber weder Zettel noch Telefonnummer waren durch die Polizei ermittelbar.
Ebenfalls sonderbar mutet die Reise des Berufungsklägers an, welcher mittellos ist
(S. 103) und es trotzdem finanzieren konnte (Hinreise total EUR xxx.--), für einen bloss
eintägigen Aufenthalt von M_________ nach Bern zu reisen. Der Grund für seine Reise
ist zudem überhaupt nicht klar, wie hiervor bereits aufgezeigt wurde.
3.3 Insgesamt gibt es eine Reihe von Indizien, die im Kontext zueinander stehen und
als Gesamtes zu betrachten sind:
Zuerst bestritten beide Passagiere, einander zu kennen. Auf Vorhalt der Auswer-
tungsergebnisse ihrer Mobiltelefone, gaben sie zu, sich zu kennen, aber nur spora-
dischen Kontakt zu pflegen, was jedoch aufgrund der folgenden Punkte unglaub-
würdig erscheint. Diese Falschaussagen könnten aber auch daher stammen, dass
der Verurteilte den Berufungskläger schützen wollte. Letzterer hat hingegen spätes-
tens vor seiner ersten Befragung, in welcher er zu den Tatumständen einvernom-
men worden ist, vom Transport seines Kollegen Kenntnis erhalten. Er hat also ge-
wusst, dass sich in dessen Koffer Betäubungsmittel befinden. Die Lüge könnte somit
auch einen missglückten Versuch darstellen, den Verdacht einer Beteiligung beim
Drogentransport zu minimieren;
Beide Personen verfügten über die jeweiligen Mobiltelefonnummern des andern und
hatten auch die gleichen Telefonnummern von Drittpersonen gespeichert;
Die Auswertung der Mobiltelefone ergab, dass beide Personen kurz vor der Verhaf-
tung und auch Monate davor miteinander telefoniert und SMS geschrieben hatten,
aber auf konkrete Vorhalten hin
bestritten sie dies (z.B. SMS betreffend
EUR 600.--) oder konnten sich nicht mehr erinnern, worüber sie miteinander gespro-
chen hatten bzw. gaben abweichende Erklärungen dazu ab (z.B. Anrufe vom 1. und
Der Mitbeschuldigte und der Berufungskläger machten divergierende Aussagen
dazu, wie der Mitbeschuldigte in den Besitz der Mobiltelefonnummer des Berufungs-
klägers gekommen ist, wobei dies letztlich unwesentlich erscheint, weil erwiesen ist,
dass die beiden mehr als nur einen losen Kontakt zueinander pflegten;
Beide Passagiere fuhren auf reservierten Plätzen mit dem gleichen Zug von
M_________ via F_________ nach Bern, wobei sie ab F_________ sogar im glei-
chen Zugabteil sassen;
Der Kollege, welcher mit einer erheblichen Menge Betäubungsmittel in die Schweiz
eingereist ist und ein entsprechendes Risiko auf sich genommen hat, hat den Ange-
klagten nicht davon abgehalten, sich zu ihm zu setzen. Dieser Umstand kann jedoch
auch entlastend gewürdigt werden, es würde Sinn machen, dass sich der Beru-
fungskläger nicht zum Verurteilten setzt, wenn er über dessen Fracht Bescheid
weiss;
Die Zugfahrt – teils gar in der 1. Klasse – war für arbeits- und mittellose Personen
wie die beiden Beschuldigten überteuert (einfache Fahrt 2. Kl. EUR xxx.--), weshalb
ihnen diese bezahlt worden sein muss oder sie über Mittel aus anderen Quellen
verfügten, die sie nicht preisgeben wollten;
Die vom Berufungskläger angegebenen Gründe für seinen Aufenthalt in der
Schweiz sind nicht konstant und unglaubwürdig (Kontoeröffnung für I_________
Politiker zwecks Liegenschaftskauf in der Schweiz bzw. für Geldüberweisung als
medizinische Hilfe an Berufungskläger; H_________ kennen lernen), insbesondere,
wenn man bedenkt, dass für ihn die Zugfahrt ein Vermögen kostete und er trotzdem
nur ein Tag hierbleiben wollte. Es erscheint einzig erstellt, dass der Berufungskläger
nach Bern zu G_________ und H_________ wollte;
Die Umstände rund um G_________ und H_________ sind sehr undurchsichtig,
insbesondere deren Aufenthalt in der Schweiz in einer Wohnung eines Bekannten
und die Kontaktverweigerung zur besorgten Ehefrau des Berufungsklägers, die sich
wiederholt bei ihnen nach dem Wohlergehen und Verbleib ihres Ehemanns erkun-
digte. Die Untersuchungsbehörden haben dies jedoch gemäss vorliegenden Akten
nicht vertiefter abgeklärt;
Zur Weiterreise des Mitbeschuldigten nach Genf und zur dortigen Übergabe des
Kokains liegen ausser dessen Aussagen keine Beweise vor;
Die Reiseroute von F_________ nach Genf via Bern ist nicht die schnellste sowie
einfachste Verbindung und zudem hätte auch ein direktes Ticket dorthin gelöst wer-
den können.
Wie diese Indizien zu würdigen sind, ist hiernach im Rahmen der Subsumtion des Sach-
verhalts näher zu prüfen.
4.
4.1 Mittäter ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts derjenige, der bei
der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massge-
bender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter da-
steht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten
Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit
ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1, 133 IV 76 E. 2.7, 130 IV 58 E. 9.2.1;
Forster, Basler Kommentar, 3. A., 2013, N. 7 zu Vor Art. 24 StGB). Demgegenüber ist
nach Art. 25 StGB als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vor-
sätzlich Hilfe leistet, wobei nach der Rechtsprechung jeder kausale Beitrag, der die Tat
fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte, als
Hilfeleistung gilt (BGE 129 IV 124 E. 3.2). Während es demnach bei der Mittäterschaft
darauf ankommt, dass der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und
dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht
oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1, 130 IV 58 E. 9.2.1, 120 IV 265 E. 2c/aa), muss der
Gehilfe die Tat lediglich fördern, indem er einen untergeordneten Tatbeitrag leistet oder
die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe
erleichtert, wobei die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen
der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen muss (BGE 129 IV 124 E. 3.2, 120 IV 265
E. 2c/aa). Die kausale Förderung der Haupttat ist insbesondere im Zusammenhang bei
einer psychischen Gehilfenhandlung relevant. Es genügt nicht, wenn sich der Gehilfe bei
der Abwicklung des Drogengeschäftes oder als Mitfahrer bei einem Transport von Be-
täubungsmitteln bloss passiv verhält. Eine solche Anwesenheit vermag nur dann eine
strafbare Hilfeleistung zu begründen, wenn sie für den Täter einen psychischen Rückhalt
bildet und überdies beim Gehilfen ein entsprechender Vorsatz erstellt ist. Als Beispiel für
eine psychische Gehilfenschaft wäre die Begleitung eines Dealers in der Funktion als
Bodyguard zu nennen (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, BetmG Kommentar, 3. A., 2016,
N. 149 zu Art. 19 BetmG). In prozessualer Hinsicht ist dabei zu berücksichtigen, dass
die Würdigung der Form der Tatbeteiligung als Täterschaft oder Gehilfenschaft nicht eine
Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage betrifft, die vom Gericht losgelöst von der je-
weiligen Darstellung in der Anklageschrift zu entscheiden ist; relevant sind die Sachver-
haltsdarstellung der Anklageschrift, welche die jeweilige Teilnahmeform als reale Mög-
lichkeit aufdrängen (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4).
Im Rahmen des BetmG ist die Teilnahme an einem Betäubungsmitteldelikt nur zurück-
haltend anzunehmen. Art. 19 Abs. 1 BetmG umschreibt nahezu alle Unterstützungs-
handlungen als selbstständige Handlungen. Es sind eigene Straftatbestände, so dass
Täter ist und der vollen Strafandrohung untersteht, wer einen dieser gesetzlichen Tatbe-
stände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 133 IV 187 E. 3.2, 119 IV 266 E. 3a; Bundes-
gerichtsurteile 6B_211/2018, 6B_294/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 8.3). Aufgrund der
hohen Regelungsdichte besteht kein Bedürfnis, unterstützende Tatbeiträge über die Re-
geln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubezie-
hen. Gehilfenschaft liegt ausnahmsweise dann vor, wenn die objektive Mitwirkung an
der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständi-
ges Delikt erfassten Beitrag beschränkt
(Bundesgerichtsurteile 6B_211/2018,
6B_294/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 8.3; BGE 133 IV 187 E. 3.2). Die Rechtsprechung
qualifizierte etwa folgende Fälle als eigenständige Gehilfenschaft zu einem Betäubungs-
mitteldelikt: Trotz Wissen um die illegale Ladung Pannenhilfe – z.B. kurzfristiges Schie-
ben eines Pannenfahrzeuges zur nächsten Garage oder das Beschaffen von Benzin –,
ein Fahrzeug für den Transport zur Verfügung stellen, beim Einbau eines Geheimfaches
in ein Fahrzeug helfen (BGE 113 IV 90 E. 2), Material zum Strecken von Betäubungs-
mitteln liefern, ohne sich selber an einer Straftat im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG zu
beteiligen (BGE 130 IV 131 E. 2.3 und 2.4), die Reinheit von 5g Heroin testen und die
Vorbereitung der Päckchen für den Weiterverkauf demonstrieren (BGE 115 IV 59 = Pra
1989 Nr. 212) oder «Schmiere-Stehen» (Bundesgerichtsurteil 6S.380/2004 vom 11. Ja-
nuar 2006 E. 3.4.4).
Andererseits kann Mittäterschaft vorliegen, wenn der Täter gemessen an seiner Rolle
willentlich
an
einem
Betäubungsmitteldelikt
teilnimmt
(Bundesgerichtsurteil
6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.4).
Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld-
strafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, aus-
führt oder durchführt. Betäubungsmittel befördert, wer sie von einem Ort zu einem an-
deren bringt. Nach vorherrschender Auffassung ist hierfür nicht erforderlich, dass der
Täter den betreffenden Stoff besitzt (Albrecht, Die Strafbestimmungen des Betäubungs-
mittelgesetzes, 3. A., 2016, N. 55 zu Art. 19 BetmG). So macht sich gemäss der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung der Beförderung von Drogen schuldig, wer eine Per-
son mit sich fahren lässt, die für ihn ersichtlich und auch in seinem eigenen Interesse
Betäubungsmittel erwirbt und zu sich nach Hause zu transportiert (BGE 114 IV 162
E. 1a; Bundesgerichtsurteil 6B_911/2009 vom 15. März 2010 E. 2.3.4).
Nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt
veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt.
Im Vergleich zu aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG wird im revidierten Gesetzestext die Tätig-
keit des Vermittelns nicht mehr explizit erwähnt (BGE 142 IV 401 E. 3.3.1). Nach dem
alten Recht zeichnete sich die Vermittlertätigkeit dadurch aus, dass der Vermittler den
Kontakt zwischen Personen, die Betäubungsmittel veräussern, und solchen, welche
diese erlangen wollen, herstellte, indem er z.B. ein Treffen organisierte oder einen Na-
men, eine Adresse oder eine Telefonnummer mitteilte. Weiter konnte der Vermittler teil-
weise für einen der Beteiligten verhandeln (BGE 142 IV 401 E. 3.3.2). Der in der revi-
dierten Bestimmung verwendete Begriff «verschaffen», bedeutet nach allgemeinem
Sprachgebrauch, beschaffen, besorgen, dafür sorgen, dass jemand etwas zuteil wird
bzw. jemand etwas bekommt oder jemandem zu etwas zu verhelfen. Die Tatbestands-
variante «auf andere Weise einem andern verschafft» bildet nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung einen Auffangtatbestand (BGE 142 IV 401 E. 3.3.4). Die relativ
offene Formulierung kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nur derjenige ver-
schaffen kann, der die Tatherrschaft über die Betäubungsmittel inne hat. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass diese Tatbestandsvariante grundsätzlich die Vermittlertätigkeit
im Sinne der bisherigen Rechtsprechung beinhaltet (BGE 142 IV 401 E. 3.4).
Unter den Begriff der Betäubungsmittel fällt namentlich Kokain (Art. 2 lit. a und Art. 2a
BetmG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. d BetmKV und Anhänge 1 und 5 / Verzeichnis d BetmVV-
EDI). Eine schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt dann vor,
wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder un-
mittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a
BetmG). Dies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einer reinen Koka-
inmenge von 18 g der Fall (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1, 2.1.3).
4.2 Die Vorinstanz qualifizierte den Berufungskläger als Mittäter der schweren Wider-
handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m.
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Sie begründete, es liege nicht bloss eine gemeinsame Tat-
ausführung vor, indem die beiden Kollegen zusammen im gleichen Zugabteil mit dem-
selben Ziel reisten, sondern aufgrund der vorgängigen Kontakte auch ein gemeinsamer
Tatentschluss. Dabei sei irrelevant, dass sich das Kokain letztlich im Koffer des Mitbe-
schuldigten befunden habe.
Die verschiedenen Beweise lassen für sich alleine Zweifel offen, ob der Berufungskläger
tatsächlich in den Drogentransport verwickelt war. Es fehlt ein direkter Beweis. Im Ge-
samtkontext entsteht freilich der Eindruck, dass der Beschuldigte sich in irgendeiner
Form an einer illegalen Handlung beteiligt hat oder beteiligen wollte. Die gemeinsame
Einreise der beiden, welche sich bereits seit längerem kennen, kann nicht als reiner Zu-
fall abgetan werden. Der Transit des Mitbeschuldigten via Bern nach Genf ist wenig
nachvollziehbar. Die Erklärungen des Beschuldigten, weshalb er nach Bern reisen
wollte, erscheinen geradezu unglaubwürdig und der Umstand, dass er sich eine solche
Reise eigentlich gar nicht leisten konnte – schon gar nicht, um für einen Tag entfernte
Bekannte zu besuchen oder um für einen Kollegen aus seiner Heimat ein Konto zu er-
öffnen – lässt umso mehr aufhorchen.
Und dennoch fragt sich, wie genau sich der Beschuldigte am Drogentransport beteiligt
hat. Dazu gehen aus den Akten keine Hinweise hervor, weshalb die Subsumtion unter
einen der Tatbestände von Art. 19 Abs. 1 BetmG hinsichtlich dem Beschuldigten man-
gels Beweisen scheitert. Es ist nicht klar, ob der Berufungskläger sich an der Beförde-
rung des Kokains beteiligt hat (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG) oder gar als Vermittler aufge-
treten ist und die Drogen an G_________ und H_________ geliefert werden sollten
(Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG). Das Gericht vermag namentlich nicht nachzuvollziehen,
warum die beiden Beschuldigten beim riskanten Grenzübertritt im Zug nebeneinander
gesessen sind. Der Angeklagte könnte die Leitung des Unterfangens übernommen ha-
ben, während sein Kollege das Hauptrisiko tragen musste, indem er den Koffer mit den
Drogen in Besitz nahm. Diesfalls läge beim Berufungskläger Mittäterschaft vor. Die Be-
gleitung kann auch eine moralische Unterstützung des Verurteilten in einer schwierigen
Situation darstellen, was eventuell Gehilfenschaft darstellen könnte. Es kann aber auch
sein, dass der Verurteilte den Berufungskläger nicht über das wahre Ausmass der Reise
orientiert hat oder ihn für künftige Betäubungsmitteltransporte einweisen wollte. Selbst
wenn eine Teilnahme am Kokaintransport nach Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG schlüssig
erschiene, bleibt somit fraglich, welche Stellung der Beschuldigte innegehabt hat. Dies-
falls ist – gemäss obigen Ausführungen zur Unschuldsvermutung – von derjenigen Va-
riante auszugehen, welche sich für den Angeklagten am günstigsten auswirkt. Damit der
Fall als Mittäterschaft qualifiziert werden kann, müssen zumindest hinreichend konkrete
Anhaltspunkte für einen gemeinsamen Tatentschluss und die Tatbeteiligung vorliegen.
Tatsache ist hier einzig, dass die beiden Kollegen vor der Einreise miteinander Kontakt
hatten. Aus den erhobenen Telefondaten lässt sich aber kein Rückschluss auf das Be-
täubungsmitteldelikt ziehen. Auch die blosse gemeinsame Einreise im gleichen Abteil
mit dem gleichen Reiseziel, reicht nicht aus, um einen gemeinsamen Willen zum Dro-
gentransport zu konstruieren. Es ist nicht klar, wie die Täter zusammengearbeitet haben,
wer welche Aufgaben übernommen hat und ob der Beitrag des Beschuldigten so we-
sentlich war, dass davon die Ausführung des Delikts abhängig war. Auch für die mildere
Beteiligungsform der Gehilfenschaft fehlt es an Indizien, aus welchen unter Beachtung
der Unschuldsvermutung eine kausale Förderung der Haupttat abgeleitet werden kann,
die sich nicht in einer blossen Passivität des Beschuldigten erschöpft. Es fehlen schlicht
die Fakten, aus welchen geschlussfolgert werden kann, dass der Berufungskläger mit
dem verurteilten Kollegen in die Schweiz eingereist ist, um hier als Mittäter oder Gehilfe
ein Drogendelikt abzuwickeln. Es existieren keine Informationen zur Rollenteilung, Ent-
schliessung, Planung oder Ausführung des Delikts. Aufgrund obiger Ausführungen zur
Unschuldsvermutung ist somit anzunehmen, der Berufungskläger habe beim vorliegen-
den Transport eine strafrechtlich irrelevante Rolle gespielt.
4.3 Selbst wenn die Summe aller Indizien den Schluss zuliesse, dass der Berufungsklä-
ger an einem Betäubungsmitteldelikt teilgenommen hat, müssen auch für den Vorsatz
und die Beteiligungsform zumindest im Kontext genügend Anhaltspunkte vorliegen damit
die dem Berufungskläger vorgeworfene Straftat rechtlich eingeordnet werden kann. Dies
ist hier mangels Beweisen nicht möglich. Ein auf Mutmassungen basierender Schuld-
spruch hält vor Art. 10 Abs. 3 StPO nicht stand. Daher ist der Beschuldigte in dubio pro
reo von der Teilnahme am Betäubungsmitteldelikt freizusprechen. Damit ist die Berufung
gutzuheissen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschuldigte befand sich vom 9. November 2016 bis zum 4. Februar 2017 in
Untersuchungshaft. Dafür beantragt er eine Entschädigung von Fr. 200.-- pro Tag, total
Fr. 17'200.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 9. November 2016.
5.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Ver-
fahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere
Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug
(Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung
namentlich herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig
und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er-
schwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Sind gegenüber der beschuldigten Person
rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde
eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO; vgl. zum
Ganzen Bundesgerichtsurteil 6B_820/2018 vom 17. September 2019 E. 2.2). Der An-
spruch entfällt ausschliesslich nach den Voraussetzungen von Art. 431 Abs. 3 StPO
(Bundesgerichtsurteil 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 3.1). Sowohl der An-
spruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wie auch jener nach Art. 431 Abs. 2 StPO setzen
eine Haftanordnung unter Einhaltung der formellen und materiellen Vorgaben voraus.
Die Bestimmungen grenzen sich jedoch nach ihrem klaren Gesetzeswortlaut durch die
Verfahrensfolgen ab. So kommt Art. 431 Abs. 2 StPO im Gegensatz zu Art. 429 Abs. 1
lit. c StPO immer im Zusammenhang mit einer ausgesprochenen Sanktion zur Anwen-
dung (Bundesgerichtsurteil 6B_820/2018 vom 17. September 2019 E. 2.2).
5.3 Für die Art und den Umfang der Entschädigung nach Art. 429 ff. StPO sind die all-
gemeinen Bestimmungen der Art. 41 ff. OR heranzuziehen (BGE 142 IV 245 E. 4.1;
Bundesgerichtsurteile 6B_543/2019, 6B_464/2019 vom 17. Januar 2020 E. 5.1).
Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das
Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht
wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Inten-
sität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des
Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten
sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrag.
Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Um-
stände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; BGE 146 IV 231 E. 2.3.1, 143 IV 339
E. 3.1 mit Hinweisen).
Ein Betrag von Fr. 200.-- pro Tag stellt gemäss Rechtsprechung eine angemessene Ent-
schädigung dar, sofern keine besonderen Umstände einen tieferen oder höheren Betrag
rechtfertigen. Der Tagessatz ist nur ein Kriterium, das die Bestimmung einer Grössen-
ordnung für die Genugtuung erlaubt. Der Betrag ist unter Berücksichtigung der konkreten
Verhältnisse (Dauer der Haft, Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Per-
son, Schwere der vorgeworfenen Taten usw.) zu korrigieren (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2,
143 IV 339 E. 3.1; Bundesgerichtsurteile 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2.2,
6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2). Bei der Berechnung der Höhe der Entschä-
digung ist folglich eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. So kann in gewissen Fällen
eine nicht schematische Genugtuungsreduktion zulässig sein, in denen die Lebenshal-
tungskosten am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person viel niedriger lagen als in
der Schweiz (Bundesgerichtsurteil 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2.2). Das Bun-
desgericht geht zudem davon aus, dass der Tagessatz bei längerer (Untersuchungs-)
Haft von mehreren Monaten Dauer in der Regel zu senken ist, da die erste Haftzeit be-
sonders erschwerend ins Gewicht falle. Der Richter kann bei langer Haftdauer einen
degressiven Tagessatz prüfen (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Bundesgerichtsurteile
6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 5.2, 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1,
6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2, 6B_111/2012, 6B_122/2012 vom 15. Mai 2012
E. 4.2 f.).
5.4 Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft des Berufungsklägers hat vom 9. Novem-
ber 2016 (am späten Abend) bis zum 4. Februar 2017 insgesamt 87 Tage gedauert.
Es ist grundsätzlich von einem üblichen Tagessatz von Fr. 200.-- auszugehen. Eine Er-
höhung dieses Betrags aufgrund des erschwerten Kontakts zur Familie im Vergleich zu
anderen Häftlingen, kommt hier nicht in Frage. Der Berufungskläger wohnte nach seiner
Aussage in Italien bei seinem Bruder und dessen Frau, während seine eigene Frau und
fünf Kinder in I_________ lebten (S. 103). Auch während der Untersuchungshaft war es
ihm möglich, mit seiner Frau zu telefonieren und Kontakt zu halten, ähnlich wie ihm dies
in Italien möglich gewesen wäre. Sodann musste der Berufungskläger auch nicht be-
fürchten, dass die Untersuchungshaft seinen Arbeitsplatz oder Lohn gefährdet, zumal er
arbeitslos war (S. 103). Indes sind die Lebenshaltungskosten in Italien wesentlich tiefer
als in der Schweiz (ausgehend vom tatsächliche Individualverbrauch im Jahr 2019 [Ver-
hältnis von 155.2 zu 99.5] ca. 64% von jenen in der Schweiz; vgl. Bundesgerichtsurteil
9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 3.3 und die vom Bundesamt für Statistik veröffent-
lichten Preisniveauindizes im internationalen Vergleich für das Jahr 2019) und auch die
Kaufkraft ist tiefer. Dies rechtfertigt eine Senkung des Tagessatzes (vgl. Bundesgerichts-
urteil 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2.2 und 2.3). Schliesslich ist zu berücksichti-
gen, dass sich der Tagessatz bei mehrmonatiger Haft degressiv entwickelt, da die erste
Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 143 IV 339 E. 3.1; Bundes-
gerichtsurteile 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 5.2, 6B_984/2018 vom 4. April
2019 E. 5.1, 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2, 6B_111/2012, 6B_122/2012 vom
Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und insbesondere der
Faktoren, welche eine Reduktion des normalen Tagessatzes rechtfertigen, erscheint
vorliegend eine durchschnittliche Entschädigung von Fr. 170.-- pro Tag angemessen.
Damit ist dem Berufungskläger für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft eine Genug-
tuung von insgesamt Fr. 14’790.-- zu bezahlen.
5.5 Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an,
in welchem das schädigende Ereignis sich ausgewirkt hat. Der Zins bildet Teil der Ge-
nugtuung. Dessen Höhe beträgt gemäss Art. 73 OR 5% (BGE 129 IV 149 E. 4.1 - 4.3
mit Hinweisen; 6B_543/2019, 6B_464/2019 vom 17. Januar 2020 E. 5.1). Die ungerecht-
fertigte Untersuchungshaft stellt im Falle der Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO
das zinsauslösende schädigende Ereignis im Sinne der dargelegten Rechtsprechung
dar (Bundesgerichtsurteil 6B_20/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.5.1). Der Zins kann
ab einem mittleren Verfalltag zugesprochen werden (vgl. BGE 131 III 12 E. 9.5).
5.6 Die Untersuchungshaft hat 87 Tage gedauert, am 4. Februar 2017 geendet und am
Fr. 14’790.-- ist der 22. Dezember 2016, ab welchem 5% Zins geschuldet sind.
6.
6.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf-
wandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten,
die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422
StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 zu Art. 422 StPO).
Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der
das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrens-
kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Teilfreispruch hat sie
die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des Schuldspruchs zu tragen.
Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können
ihr die Verfahrenskosten jedoch dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie
rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durch-
führung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1
StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin
auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der
Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang. Nach
Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten
und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten
und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009
(GTar; SGS/VS 173.8).
6.2 Der Berufungskläger wurde erstinstanzlich verurteilt, seine Berufung ist gutzuheis-
sen, das angefochtene Urteil aufzuheben und er ist vom Vorwurf der Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. Bei diesem Verfahrensausgang sind
die Kosten des erstinstanzlichen sowie des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem
Staat Wallis aufzuerlegen.
6.2.1 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Ge-
richtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls,
der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzli-
chen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenz-
prinzips festgesetzt (Art. 13 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr
Fr. 90.-- bis Fr. 6'000.--, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis Fr. 2‘400.-- (Art. 22
lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Ge-
bühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6'000.--
(Art. 22 lit. f GTar).
6.2.2 Vorliegend hat die Vorinstanz die Gerichtsgebühr für die Strafuntersuchung auf
Fr. 1’385.-- und die eigene auf Fr. 1’115.-- festgesetzt. Die Gerichtsgebühr bewegt sich
jeweils im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier
eine Änderung vorzunehmen. Sie werden neu dem Staat Wallis auferlegt.
6.2.3 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.-- für die Weibelin an
(Art. 10 Abs. 2 GTar). Das Dossier war nicht besonders umfangreich. Es waren vorlie-
gend Sachverhalts- und Rechtsfragen zu beurteilen. Mit Rücksicht auf die vorgenannten
Bemessungskriterien erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'475.-- angemessen und
die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen damit insgesamt Fr. 1'500.--. Sie
gehen zu Lasten des Staat Wallis.
6.3 Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte – da er das Urteil anfechten musste und er
von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizuspre-
chen ist – Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.3.1 Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches sich nach den
Art. 27 ff. GTar berechnet, und weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar). Gemäss Art. 27
Abs. 1 GTar bewegt sich das Honorar zwischen einem im Gesetz vorgesehenen Mini-
mum und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwie-
rigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzi-
elle Situation der Partei. Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel vor der
Polizei und im Untersuchungsverfahren Fr. 250.-- bis Fr. 1'600.--, vor der Staatsanwalt-
schaft Fr. 550.-- bis Fr. 5'500.--, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.-- bis
Fr. 3'300.–, vor dem Kreisgericht Fr. 1'100.-- bis Fr. 8'800.-- und bei Berufung vor Kan-
tonsgericht Fr. 1'100.-- bis Fr. 8'800.-- (Art. 36 GTar).
6.3.2 Die Höhe der erstinstanzlichen Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inkl. Ausla-
gen und MWST) befindet sich im vom Gesetz vorgegebenen Rahmen und wurde nicht
beanstandet. Sie ist mithin zu bestätigen.
Art. 36 GTar setzt für das Pauschalhonorar im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht
einen Rahmen von Fr. 1'100.-- bis Fr. 8'800.--. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten
hat keine Kostenliste deponiert. Das Dossier umfasst rund 500 Seiten. Die Berufungs-
verhandlung hat nicht ganz eine Stunde gedauert und der Verteidiger konnte von den
vorinstanzlichen Erwägungen und seiner bisherigen Arbeit profitieren, zumal sich kaum
neuere Fragen gestellt haben. Der Rechtsvertreter wird seinem Mandanten das Beru-
fungsurteil zur Kenntnis bringen müssen. Die Angelegenheit ist für seinen Klienten
durchaus bedeutsam gewesen, immerhin hat die Staatsanwaltschaft eine teilbedingte
Freiheitsstrafe verlangt. Insgesamt rechtfertigt sich ein Honorar von Fr. 2’800.-- (inkl.
Auslagen und MWST). Da der Berufungsbeklagte obsiegt, besteht keine Rückerstat-
tungspflicht (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO e contrario; Lieber, in: Donatsch/Hansja-
kob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A.,
2020, N. 19 ff. zu Art. 135 StPO).
Das Kantonsgericht erkennt
der Staatsanwaltschaft abgewiesen.
(S1 20 40) wird aufgehoben und X _________ hinsichtlich des Ereignisses vom
telgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a
BetmG) und jeglicher strafbaren Form der Teilnahme daran freigesprochen.
eine Genugtuung von Fr. 14’790.-- zuzüglich 5% Zins ab dem 22. Dezember
2016 zugesprochen.
scheids von Fr. 1’115.-- und des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu
Lasten des Kantons Wallis.
wendigem Verteidiger von X _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine
Entschädigung von Fr. 4'500.-- und für das Berufungsverfahren eine solche von
Fr. 2'800.-- (jeweils inkl. Auslagen und MWST). X _________ muss diese Ent-
schädigungen aufgrund des Verfahrensausgangs nicht zurückbezahlen.
Sitten, 29. Oktober 2021