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URTEIL VOM 3. SEPTEMBER 2021
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter ; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Berufungskläger und Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan
Diezig, WKLaw, Bahnhofplatz 13, Postfach 268, 3930 Visp
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS , Amt der Region Oberwallis, ver-
treten durch Staatsanwältin Lara Zengaffinen, Überlandstrasse 42, 3900 Brig-Glis
(Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung [Raserdelikt])
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 25.
Januar 2021 [S1 20 28]
Verfahren
A. Am 22. September 2017 gegen 16.00 Uhr wurde X _________ mit dem Personen-
wagen xxx auf der Furkastrasse von Ulrichen in Richtung Oberwald kurz vor dem
Dorfeingang Obergesteln auf der Überholstrecke von einem Laser-Radargerät erfasst.
Er soll 144 km/h anstatt der erlaubten 80 km/h gefahren sein. Der Berufungskläger wurde
vor Ort von der Polizei angehalten und einvernommen (S. 5 ff.). Die Behörde ordnete ein
Fahrverbot für sämtliche Fahrzeuge an und entzog dem Berufungskläger provisorisch
den Führerausweis (S. 11). Nach der Einvernahme des Beschuldigten durch die Staats-
anwaltschaft am 25. September 2018 (S. 28 ff.) erhob die Staatsanwaltschaft am 26. Mai
2020 beim Bezirksgericht Brig, Östlich Raron und Goms Anklage (S. 81 ff.).
B. Nach abgeschlossener Hauptverhandlung vom 13. November 2020 (S. 93 ff.) ver-
fügte das Gericht am 11. Dezember 2020 die Wiederaufnahme der Parteiverhandlung
und edierte bei der Polizei die Bilddokumentation, das Messprotokoll und die Ausbil-
dungsbestätigung des technischen Agenten für das verwendete Messgerät (S. 184 ff.).
Die Unterlagen wurden den Parteien am 18. Dezember 2020 zugestellt, mit der Möglich-
keit sich innert Frist zu den zusätzlich erhobenen Beweisen zu äussern (S. 197). Das
Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms fällte am 25. Januar 2021 nachstehendes
Urteil, welches es dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft am 2. Februar 2021
in begründeter Form zustellte (S. 201 ff.):
X _________ wird der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit.
c SVG) schuldig gesprochen.
X _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe
wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
X _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen
der Busse wird diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von elf Tagen umgewandelt.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.--, bestehend aus den Kosten der Staatsanwaltschaft von
Fr. 800.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- werden X _________ auferlegt.
Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
C.
X _________ reichte am 23. Februar 2021 gegen das Urteil des Bezirksgerichts
Berufung beim Kantonsgericht ein (S. 217 ff.). Er beantragte eine Gutheissung seiner
Berufung und einen Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten groben Verkehrsregelver-
letzung mit entsprechenden Folgen für die Kosten und Entschädigungen. Die Staatsan-
waltschaft erhob innert Frist Anschlussberufung und beantragte die von der ersten In-
stanz ausgesprochene Busse auf Fr. 2'000.-- und die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend
auf 20 Tage zu erhöhen. Das Kantonsgericht lud die Parteien in der Folge zur Beru-
fungsverhandlung am 20. August 2021 vor (S. 247). Die Beteiligten hielten an der Beru-
fungsverhandlung ihre Anträge aufrecht.
Erwägungen
1.
1.1 Die Berufung gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des
Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfah-
ren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, zulässig. Das Kantonsgericht bildet Rechts-
mittelinstanz (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Ein Einzelrichter kann bei Berufungen gegen Ur-
teile der Bezirksrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geld-
strafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen ist und
keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art.
14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den
Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Die Zuständigkeit des hier urteilenden Gerichts ist
gegeben.
1.2
Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Berufungskläger hat als Verurteilter ein solches Interesse an der Anfechtung des
erstinstanzlichen Urteils, womit seine Legitimation zur Berufung gegeben ist. Die
Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel
zugunsten oder zuungunsten der
beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO) und ist mithin
zur Anschlussberufung legitimiert.
1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen
Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1
StPO). Die Partei, die entsprechend vorgegangen ist, muss innert 20 Tagen seit der
Zustellung des begründeten Urteils dem Kantonsgericht eine schriftliche Berufungser-
klärung einreichen und darin angeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Ab-
änderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Eine Anmeldung der Berufung ist nicht
erforderlich, wenn ein erstinstanzliches Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispo-
sitiv eröffnet, sondern den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt wird. Es ge-
nügt, der Rechtsmittelinstanz eine Berufungserklärung einzureichen. Dem Berufungs-
kläger stehen hierfür 20 Tage zur Verfügung (BGE 138 IV 157 E. 2). Das erstinstanzliche
Urteil ist am 2. Februar 2021 vollständig begründet eröffnet worden. Der Berufungskläger
hat am 23. Februar 2021 und damit innert 20 Tagen und fristgerecht eine Berufungser-
klärung eingereicht.
1.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende Vor-
schriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Das
Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend kontrollie-
ren (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Überprüfung bleibt jedoch im Prinzip auf die angefoch-
tenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der beschul-
digten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder un-
billige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheis-
sender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung hat die
Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Der Beschuldigte ficht das erstin-
stanzliche Urteil vollumfänglich an.
Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO)
oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstin-
stanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht ge-
heilt werden können (Art. 409 StPO).
2. Folgender Sachverhalt liegt der Anklage zugrunde (S. 82):
Am 22. September 2017, um 16.00 Uhr, fuhr X _________ mit dem Fahrzeug Mercedes-Benz mit dem
Kennzeichen xxx auf der Furkastrasse von Ulrichen in Richtung Oberwald. Am Orte genannte "Tüetsche",
ausserorts, auf der Überholstrecke kurz vor dem Dorfeingang Obergesteln, wurde er mit einer Geschwin-
digkeit von 144 km/h statt der erlaubten 80 km/h registriert. Nach Abzug einer Toleranz von 4 km/h ergibt
dies eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h.
X _________ fuhr an diesem Tag von A _________ in Richtung seiner Wohnadresse in B _________. Auf
dem Beifahrersitz befand sich seine Ehefrau. X _________ fuhr zu schnell, da er ein Fahrzeug überholte
und ihm ein anderes Fahrzeug entgegen kam. Er hätte sonst nicht mehr rechtzeitig auf seine Fahrspur
wechseln können.
X _________ handelte vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, zumindest aber eventualvorsätzlich. Er
wusste oder nahm in Kauf, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit krass missachtet und dass er
dadurch das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern einging.
3. Die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person gilt gemäss dem Grundsatz "in
dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig. Als Beweis-
lastregel bedeutet die Maxime „in dubio pro reo“, dass es Sache der Anklagebehörde ist,
die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen
muss. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter den Angeklagten mit der Be-
gründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen, oder sich aus den Ur-
teilserwägungen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Annahme ausging, der
Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 38 E. 2a, 120 Ia 31 E. 2c;
Tophinke, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, Diss. Bern 2000, S. 198 f.). Als
Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Strafgericht nicht von einem
für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der
angeklagten Tat bestehen (vgl. Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 StPO; vgl.
BGE 138 V 74 E. 7; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.1 mit
weiteren Hinweisen). Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des
Angeklagten hätte zweifeln müssen. Erheblich sind die Zweifel dann, wenn sie sich nach
der objektiven Sachlage aufdrängen und jedem vernünftigen Menschen stellen. Bloss
abstrakte und theoretische Zweifel führen demgegenüber nicht zum Freispruch, weil sol-
che immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 143
IV 241 E. 2.3.3; 127 I 38 E. 2a).
3.1 Der Beschuldigte wurde im Laufe des Verfahrens mehrmals zum Vorfall einvernom-
men.
3.1.1 Anlässlich der Befragung bei der Anhaltung unmittelbar nach der Laser-Radarkon-
trolle vom 22. September 2017 wurde der Beschuldigte mit der gemessenen Geschwin-
digkeit von 144 km/h konfrontiert. Er gab zu Protokoll, weil er ein Fahrzeug überholt
habe, sei er aufs Gas getreten. Er habe sich beeilen müssen, da ihm ein Auto entgegen-
gekommen sei. Wenn er nicht so Gas gegeben hätte, hätte er nicht mehr auf seine Fahr-
spruch wechseln können. Er habe Gas geben müssen, weil es sonst "gecrasht" hätte
(S. 5 f.).
3.1.2 Am 25. September 2018 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwältin einver-
nommen. Mit der gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung konfrontiert, erklärte er,
er könne sich beim besten Willen nicht vorstellen, dass er das gewesen sein solle. Er
fahre eigentlich nie zu schnell und fahre oft mit dem Tempomat (S. 29 A zu F1). Er sei
von A _________ her gekommen und habe nach Hause fahren wollen (S. 29 A zu F2).
Seine Frau sei bei ihm gewesen und seine Mutter sei bis C _________ mitgefahren
(S. 29 A zu F3). Er habe einen Kleintransporter überholt, der mit 60 km/h gefahren sei.
Ein Fahrzeug hinter ihm habe auch überholt. Ein Fahrzeug sei entgegengekommen. Er
habe sich dann entscheiden müssen, ob er das Überholmanöver fortsetze oder das
Fahrzeug hinter ihm ausbremse. Er habe Gas gegeben und weiter überholt. Er hätte
schon wieder hinter das Fahrzeug, das er überholt habe, einbiegen können, aber dann
hätte er das Fahrzeug hinter ihm voll ausgebremst. Als er auf gleicher Höhe wie der
Transporter gewesen sei, habe er sich entschieden, Gas zu geben, damit er wieder auf
die rechte Fahrspur einbiegen könne (S. 29 A zu F4). Der Beschuldigte ergänzte, er sei
kein Raser. Er habe niemanden gefährden wollen. Seine einzige Überlegung sei gewe-
sen, rechtzeitig wieder auf seine Fahrspur zu gelangen (S. 30 A zu F9).
3.1.3 Der Berufungskläger bestätigte vor Bezirksgericht, dass er an besagtem Tag un-
terwegs gewesen sei. Er habe, wie angegeben, ein landwirtschaftliches Fahrzeug über-
holt. Er bestritt jedoch die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit. Diese könne er nicht
nachvollziehen. Es seien drei Automobile in diesem Bereich gewesen. Das Fahrzeug,
dass er überholt habe, hinter ihm ein weisses Auto und ein Wagen, der ihm entgegen
gekommen sei. Er sei rund 2 km vom Dorfeingang entfernt gewesen, als er das Über-
holmanöver gestartet habe. Der Angeklagte sei aus der Kurve gekommen und habe auf
der geraden Strecke und mit einer normalen Geschwindigkeit, mit ca. 60 km/h, den Über-
holvorgang begonnen. Er habe das Manöver nicht mehr abbrechen können, da sich hin-
ter ihm ein Automobil befunden habe, das er ausgebremst hätte (S. 96 A zu F12). Einen
Grund, warum er das Fahrzeug überholen wollte, konnte der Beschuldigte nicht nennen
und gab an, dieses sei schon länger vor ihm gefahren. Schon seit C _________ (S. 96
A zu F13, S. 97 A zu F18). Es sei die einzige Stelle gewesen, an der er habe überholen
können (S. 96 A zu F13). Er habe sich versichern können, dass ihm kein Wagen entge-
gen komme und er genügend Zeit habe, aufgrund der Distanz zum entgegenkommen-
den Fahrzeug und mit der geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zu überholen.
Er habe nicht auf die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit beschleunigt. Auf Nachfrage
des Gerichts konnte er indes nicht angeben, wie schnell er gefahren war (S. 96 f. A zu
F14). Nach seiner Einschätzung habe er die Höchstgeschwindigkeit beim Überholmanö-
ver nicht überschritten (S. 97 A zu F15). Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft präzi-
sierte der Beschuldigte beim überholten Fahrzeug habe es sich um ein 3.5 Tonnen Land-
wirtschaftsfahrzeug mit integriertem Viehanhänger gehandelt (S. 97 A zu F17).
3.1.4 Der Beschuldigte bestätigte vor Kantonsgericht seine bisher gemachten Aussagen
indem er erklärte, alles bereits vor der Staatsanwaltschaft und dem Bezirksgericht ge-
sagt zu haben (S. 274 A zu F3). Erneut mit dem in der Anklageschrift vorgeworfenen
Sachverhalt konfrontiert, erklärte der Beschuldigte, dass er nicht glaube, dass er das
gewesen sei (S. 274 A zu F4). Er sei am Dorfeingang von der Polizei angehalten worden
(S. 274 A zu F5). An diesem Tag habe er einen schwarzen Mercedes gefahren, eine S-
Klasse (S. 274 A zu F6; F10; S. 275 A zu F12). Auf Vorhalt des Fotos der Lasermessung
(S. 193) verneinte der Beschuldigte, dass dies sein Fahrzeug sei. Die Form seines Autos
sei ganz anders. Das abgebildete Heck gehöre nicht zu seinem Fahrzeug (S. 274 A zu
F7-9). Auf die Frage des Gerichts, warum er denn nicht gesagt habe, dass eine Ver-
wechslung vorliege, als ihn die Polizei angehalten und ihm gar das Permis entzogen
habe, antwortete der Beschuldigte, er habe ja nicht gewusst, was die Polizei mache. Er
sei an diesen vorbeigefahren und habe dann im Rückspiegel die Polizei gesehen. Als er
angehalten habe, habe es geheissen, er müsse rückwärtsfahren. Man habe ihm gesagt,
dass er ein Raser sei und er habe geantwortet, dass er sich das nicht vorstellen könne.
Er fahre normalerweise nie in diesen Geschwindigkeiten (S. 275 A zu F13). Das Gericht
fragte nach, weshalb er das Protokoll unterzeichnet habe, wenn er nicht einverstanden
gewesen sei. Der Beschuldigte führte aus, er sei nervös gewesen und habe gar nicht
gewusst, was abgehe (S. 275 A zu F14). Den Überholvorgang bestätigte der Beschul-
digte (S. 275 A zu F15). Es sei ihm ein Auto entgegen gekommen (S. 275 A zu F16).
Hinter ihm habe ebenfalls ein Auto überholt. Er habe in der 80er Zone ein landwirtschaft-
liches Fahrzeug überholt, dass 60 km/h gefahren sei. Hinter ihm sei ein Fahrzeug ge-
folgt, dass ebenfalls habe überholen wollen. Es habe sich bereits auf der Überholspur
befunden. Ihm sei ein Wagen entgegen gekommen, er hab das Überholmanöver indes
beenden können. Auf den Tacho habe er nicht geschaut. Er denke aber, dass er nicht
schneller als 80 km/h habe fahren müssen. Das entgegenkommende Automobil sei noch
weit entfernt gewesen. Nur das Fahrzeug hinter ihm hab ein Problem bekommen,
musste abbremsen und den Überholvorgang abbrechen (S. 275 A zu F17). Auf die Nach-
frage der Staatsanwältin, wie er wisse, dass er nicht 144 km/h gefahren sei, wenn er ja
nicht auf den Tacho geschaut habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, weil er nicht habe
144 km/h fahren müssen, da er noch genug Zeit zum Überholen gehabt habe (s. 275 A
zu F19). Der Mercedes sei ein Automat (S. 275 A zu F18).
3.1.5 Der Berufungskläger ist Beschuldigter und als solcher nicht verpflichtet, die Wahr-
heit zu sagen. Er hat ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens, was bei
der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen ist. Die Entwicklung der Aussage
des Beschuldigten im Laufe der Zeit ist augenfällig. So gab er gegenüber der Polizei
unmittelbar nach der Geschwindigkeitsmessung an, er habe Gas geben müssen, damit
es nicht gecrasht habe. Vor Kantonsgericht hingegen sagte er aus, er habe genügend
Zeit zum Überholen gehabt und er habe deshalb nicht zu schnell fahren müssen, da das
entgegenkommende Fahrzeug noch weit entfernt gewesen sei. Auch wenn Erinnerun-
gen im Laufe der Zeit variieren können und nicht zu erwarten ist, dass eine Person immer
exakt gleich aussagt, so ist eine solche Veränderung der Aussage im Kerngeschehen
doch bemerkenswert. Die Aussage gegenüber der Polizei erfolgte unmittelbar nach dem
Geschehen. Das Ereignis war mithin präsent. Die Berufungsverhandlung vor Kantons-
gericht fand rund vier Jahre nach der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung
statt. Der Erstaussage unmittelbar nach der Anhaltung wird vorliegend bedeutend grös-
sere Beweiskraft zugemessen. Bei der staatsanwaltlichen Einvernahme rund ein Jahr
später bestätigte der Beschuldigte an zwei Gelegenheiten, er habe sich entschieden,
Gas zu geben, damit er wieder auf die rechte Fahrspur habe einbiegen können. Seine
Überlegung sei gewesen, wieder rechtzeitig auf die Fahrspur zu kommen. Er bestätigt
damit seine erste Aussage. Vor Bezirksgericht gab der Beschuldigte an, nicht zu wissen,
wie schnell er gefahren sei, da er sich auf das Überholmanöver konzentriert habe. Auch
vor Kantonsgericht erklärte er, nicht auf den Tacho geschaut zu haben. Dennoch er-
gänzte er jeweils, er denke, dass er nicht schneller als 80 km/h habe fahren müssen.
Eine solche Einschätzung rund drei resp. vier Jahre nach dem Ereignis ist wenig glaub-
würdig. Dass das hinter ihm fahrende Automobil ebenfalls überholen wollte und sein
Überholmanöver abbrechen musste, schilderte der Beschuldigte erstmals vor Kantons-
gericht. In seiner Erstaussage erwähnte er einzig das entgegenkommende Fahrzeug, in
seinen übrigen Aussagen erwähnte er, dass sich hinter ihm ein Fahrzeug befunden
habe.
Wenn es doch durchaus nachvollziehbar ist, dass der Beschuldigte bei der Anhaltung
und Befragung durch die Polizei nervös war, so ist es nicht glaubwürdig, wenn er angab,
er habe nicht gewusst, was abgehe. Die Polizei hat ihn mit dem vorgeworfenen Sach-
verhalt konfrontiert und ihm aufgrund der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschrei-
tung vor Ort den Führerausweis entzogen und ihm ein entsprechendes Formular ausge-
händigt, dass der Beschuldigte unterzeichnet hat. Auch auf diesem Formular wird aus-
drücklich die Geschwindigkeit von 144 km/h genannt. Der Beschuldigte hat zudem das
vor Ort aufgenommene Protokoll der Einvernahme unterzeichnet. Ihm musste der Ernst
der Lage bewusst sein, gerade weil ihm der Führerausweis an Ort und Stelle entzogen
worden ist. Die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit hat er anlässlich der Anhaltung nicht
bestritten. Er erklärte im Gegenteil, er habe Gas geben müssen und er hätte nicht mehr
auf seine Spur wechseln können, wenn er nicht so Gas gegeben hätte.
Es bleibt schliesslich unverständlich, dass der seit dem 26. September 2017 Beschul-
digte (S. 16) nach seiner Anhaltung nicht sofort und entschieden reagiert hat, wenn er
ernsthaft von einer Verwechslung ausgegangen ist.
3.2 Weiter liegen folgende Dokumente in den Akten: Ein Bericht der Kantonspolizei (S. 2
f.), ein Fotodossier die die Örtlichkeiten und den Standort des Messgeräts abbilden
(S. 7 ff.), ein certificat de vérification (S. 10.1), ein vom Verteidiger hinterlegtes Handbuch
für das Lasergerät (S. 98 ff.) sowie das vom Bezirksgericht edierte Messprotokoll
(S. 190), ein Zertifikat (S. 191), die Ausbildungsbestätigung (S. 192) und zwei Fotos des
gemessenen Fahrzeugs (S. 193). Das Kantonsgericht hat schliesslich die Polizistin ein-
vernommen, die das Protokoll und den Polizeibericht verfasst hat (S. 255 ff.).
3.2.1 Der Beschuldigte rügt bezüglich der letztgenannten Dokumente eine unrichtige
Anwendung von Art. 349 StPO. Er argumentiert, die Parteivorträge hätten keine weiteren
konkreten Anhaltspunkte enthalten, dass noch relevante, sich nicht in den Akten befind-
liche Beweise existieren würden. Dies sei aber genau Voraussetzung für die Anwendung
von Art. 349 StPO. Zudem sei dadurch das Beschleunigungsgebot verletzt worden und
die Rollentrennung zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht in unzulässiger Weise
durchbrochen worden. Dies sei nicht zulässig und müsse im vorliegenden Fall zu einem
Freispruch führen. Die nachträglich vom Bezirksgericht edierten Unterlagen dürften nicht
berücksichtigt werden, auch nicht, wenn diese von der Staatsanwaltschaft erneut an-
lässlich der Berufungsverhandlung hinterlegt worden seien.
3.2.2 Das Gericht zieht sich nach dem Abschluss der Parteiverhandlungen (Art. 346 f.
StPO) zur geheimen Urteilsberatung zurück (Art. 348 StPO). Ist der Fall noch nicht
spruchreif, so entscheidet das Gericht, die Beweise zu ergänzen und die Parteiverhand-
lungen wieder aufzunehmen (Art. 349 StPO). Die Untersuchungsmaxime besagt, dass
die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldig-
ten Person bedeutsamen Tatsachen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO; materielle Wahrheit).
Das Gericht ist daher verpflichtet auch in diesem Verfahrensstadium eine Beweisergän-
zung vorzunehmen (Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, N. 2 zu Art. 349 StPO).
Entgegen der Argumentation der Verteidigung ist Art. 349 StPO nicht nur dann anwend-
bar, wenn sich aus den Plädoyers konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass noch
ergänzende Beweise erhoben werden müssen. Dies kann ein mögliches Szenario sein,
schliesst indes nicht aus, dass das Gericht unabhängig davon im Rahmen seiner Urteils-
beratung zum Schluss gelangt, der Entscheid sei noch nicht spruchreif und es müssten
noch weitere Beweise erhoben werden. Soweit der Beschuldigte ausführt, aufgrund der
Ermittlungsergebnisse und der Plädoyers sei davon ausgegangen worden, dass solche
weiteren Beweise nicht existieren würden, so ist entgegenzuhalten, dass die Kantons-
polizei in ihrem Bericht ausdrücklich auf ein Foto Nr. 2 auf Film Nr. 910006 verweist. Die
Akten enthalten mithin durchaus Hinweise darauf, dass zumindest ein entsprechendes
Foto existiert.
Kommt Art. 349 StPO zur Anwendung, muss das Gericht die Beweisergänzung selber
durchführen und kann diese Aufgabe nicht beispielsweise an die Staatsanwaltschaft de-
legieren oder die Angelegenheit zur Beweiserhebung an diese zurückweisen (Heim-
gartner/Niggli, Basler Kommentar, 3. A., N. 5 zu Art. 349 StPO; Jornot, in Jeanne-
ret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Code de procédure pénal suisse, N. 8 f. zu
Art. 349 StPO). Auch diesbezüglich hat das Bezirksgericht kein Recht verletzt, als es die
Dokumente bei der Polizei edierte.
Die Vorinstanz hat die Wiederaufnahme der Parteiverhandlungen und die Edition der
Dokumente bei der Polizei verfügt und den Parteien die Dokumente zur Kenntnisnahme
mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt. Das rechtliche Gehör der Parteien
wurde gewahrt. Im Gegensatz zum Beschuldigten hat die Staatsanwaltschaft von ihrem
Recht zur Stellungnahme zu den neuen Beweisen Gebrauch gemacht.
Die Beweisergänzung durch das Gericht hat vorliegend das Verfahren nicht wesentlich
verzögert. Die Hauptverhandlung fand am 13. November 2020 statt, am 11. Dezember
2020 wurden die Akten ediert, welche bereits am 18. Dezember 2020 den Parteien zur
Kenntnis- und Stellungnahme weitergeleitet wurde. Das Urteil erging am 25. Januar
Bezirksgericht mithin nicht verletzt (zur Verletzung des Beschleunigungsgebots im ge-
samten Verfahren vgl. hiernach E. 5.4). Die vom Bezirksgericht edierten Unterlagen wur-
den rechtmässig zu den Akten genommen.
Ohnehin hat die Staatsanwaltschaft die Unterlagen anlässlich der Berufungsverhand-
lung im Rahmen des Beweisverfahrens erneut eingereicht. Da sich die Unterlagen je-
doch bereits rechtmässig in den Akten befinden, ist kein Grund ersichtlich, die Doku-
mente erneut in das Dossier aufzunehmen. Andernfalls das Kantonsgericht die Beweise
zulassen würden. Im Übrigen kann noch die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder
auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben, selbst wenn
sich das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den im Vorverfahren oder gegebenen-
falls vor erster Instanz erhobenen Beweisen beruht (Art. 389 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV
288 E. 1.4.1, Bundesgerichtsurteil 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 1.3.1). Hätten
sich die Unterlagen nicht bereits in den Akten befunden, so hätte auch noch das Kan-
tonsgericht die Dokumente von Amtes wegen bei der Polizei edieren können (Art. 389
Abs. 3 StPO). Das Gericht hätte dies, mit grösster Wahrscheinlichkeit getan, wenn die
Vorinstanz mangels derlei Beweise auf eine Verurteilung verzichtet und die Staatsan-
waltschaft dies angefochten hätte.
Festzustellen ist jedoch, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer vor Bezirksge-
richt davon ausging, die vom Gericht edierten Unterlagen würden nicht existieren. In
ihrem Schreiben vom 14. Januar 2021 (S. 199) erklärte sie, aufgrund eines Missver-
ständnisses zwischen ihr und der Sachbearbeiterin sei sie davon ausgegangen, dass
kein Messprotokoll und keine Radarbilder vorliegen würden. Diese Dokumente würden
ansonsten immer automatisch dem Polizeibericht beigelegt, weshalb die Staatsanwalt-
schaft dem auch nicht weiter nachgegangen sei. Die Staatsanwältin gab selbst an, sich
nicht weiter nach den Unterlagen erkundigt zu haben.
Die Verteidigung argumentierte, sie resp. ihr Vorgänger, habe sich mehrmals nach den
Unterlagen erkundigt. Der erste Verteidiger hat zwei Mal Akteneinsicht verlangt (S. 15,
23), wobei ihm beim zweiten Mal die Akten zugestellt wurden. Der jetzige Verteidiger hat
nach Übernahme des Mandats ebenfalls Einsicht in die Akten verlangt, einmal bei der
Staatsanwaltschaft und einmal beim Bezirksgericht (S. 46; 86). Auch ihm wurden die
Akten zur Einsichtnahme zugestellt. Beweisanträge stellte der Beschuldigte, mit Aus-
nahme der Hinterlegung des Handbuchs für das Lasergerät anlässlich der Hauptver-
handlung, keine. Entgegen ihrer Argumentation ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass
der Beschuldigte ausdrücklich die Edition der Fotos und des Messprotokolls verlangt
hätte oder die Behörden darauf aufmerksam gemacht hätte, dass die Akten nicht voll-
ständig sind.
3.2.3 Die Verteidigung bringt vor, selbst wenn das vom Bezirksgericht edierte Beweis-
material berücksichtigt werde, reiche es in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio
pro reo nicht für eine Verurteilung und würden Zweifel bestehen ob sich der Sachverhalt
wie vom Bezirksgericht dargestellt zugetragen hat.
Gemäss dem Bericht der Kantonspolizei (S. 2 f.), fuhr der Beschuldigte am Lenkrad sei-
nes Personenwagens xxx auf der Furkastrasse von Ulrichen in Richtung Oberwald. Auf
der Überholstrecke, kurz vor dem Dorfeingang Obergesteln, am Orte genannt "Tüet-
sche", sei er mit einem Lasergerät mit einer Geschwindigkeit von 144 km/h, anstelle der
erlauben Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erfasst worden. Nach Abzug der Toleranz
von 4 km/h betrage die Überschreitung 60 km/h.
In den Akten findet sich ein Fotodossier, dass die Örtlichkeiten und den Standort des
Messgeräts abbilden (S. 7 ff.). Gemäss Messprotokoll wurde anlässlich der Kontrolle
vom 22. September 2017 zwischen 15.30 und 16.30 zwei Fahrzeuge kontrolliert und
verzeigt. Um 16.00 Uhr notierte die Polizei im Protokoll, dass ein Mercedes mit dem
Kontrollschild XXX mit 144 km/h kontrolliert wurde.
Die Polizistin sagte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die Kommunikation zwi-
schen ihnen und dem Messoperator erfolge per Funk (S. 256 A zu F4). Die Fahrzeuge
würden generell im nächsten Ort an einer geeigneten Ausweichstelle angehalten (S. 256
A zu F3). Die Strecke zwischen den Operator und dem Anhalteort sei ziemlich kurz. Er
sage kurz die Beschreibung des Fahrzeugs und wenn erkennbar das Kontrollschild. Es
müsse schnell gehen (S. 256 A zu F5). In der Regel würden sie das Fahrzeug bei der
Messung nicht sehen (S. 256 A zu F6). Auf die Frage des Gerichts, ob es möglich sei,
dass ein falsches Fahrzeug angehalten werde, erwiderte die Polizistin nein, in der Regel
sei das nicht möglich. Sobald sie den Funkspruch erhalte, würden sie sich auf die
Strasse stellen, den Verkehr stoppen und jedes Fahrzeug anschauen, ob es sich um das
gesuchte handle. Wenn nicht, so lasse man das Automobil weiterfahren (S. 256 A zu
F7). Sie habe regelmässig an Lasermessungen mitgemacht und es sei ihrer Kenntnis
nach nie zu Problemen mit dem Messgerät gekommen (S. 257 A zu F13 und F14). Die
Aussagen der Polizistin sind glaubwürdig. Sie kennt den Beschuldigten nicht und es ist
nicht ersichtlich, weshalb sie diesen unnötig belasten sollte. Zudem wurden die Fragen
zum Grössten Teil ganz allgemein gestellt und nicht nur spezifisch auf den vorliegenden
Fall an den sie sich aufgrund des Zeitablaufs kaum erinnern könnte. Eine Verwechslung
des Fahrzeugs erscheint aufgrund des von ihr erklärten Vorgehens unwahrscheinlich.
Auf Grund der aktenkundigen Zertifikate ist erstellt, dass das Messgerät kontrolliert war
(S. 10.1, 190, 191) und von einem entsprechend ausgebildeten Polizisten bedient wurde
(S. 192). Weiter befinden sich zwei Bilder in den Akten, auf denen das Fahrzeug abge-
bildet ist und denen auch die Zeit der Messung und die gemessene Geschwindigkeit
entnommen werden kann. Die beiden Fotos auf S. 193 zeigen einen schwarzen Perso-
nenwagen, welcher mit einer Geschwindigkeit von 144 km/h um 16:00 Uhr erfasst wurde.
Der Beschuldigte bestätigte, ein schwarzes Auto gefahren zu haben. Die Marke des Au-
tos ist nicht zu erkennen, es scheint sich jedoch um einen Mercedes zu handeln. Auch
das Nummernschild ist, wohl aufgrund der Sonneneinstrahlung, nicht lesbar. Im Fahr-
zeug ist ein Fahrer, jedoch keine Beifahrerin zu erkennen. Wird die vom Beschuldigten
angegebene Grösse seiner Frau von rund 1.56 m berücksichtigt im Vergleich zu seiner
Grösse von 1.78, so ist es durchaus möglich, dass auf dem Foto zwar der Fahrer er-
sichtlich ist, indes aufgrund des Grössenunterschieds die Beifahrerin nicht auszumachen
ist.
Gemäss Polizeibericht ist der Beschuldigte auf der Überholstrecke vom Lasergerät mit
144 km/h erfasst worden. Der Beschuldigte bestätigte, am 22. September 2017, zur ge-
nannten Zeit auf der Furkastrasse Richtung Obergesteln unterwegs gewesen zu sein.
Auch bestätigte er ein Überholmanöver ausgeführt zu haben. Das passierte Fahrzeug
beschrieb er als Kleintransporter und an anderer Stelle als Landwirtschaftliches Fahr-
zeug und als 3.5 Tonnen Landwirtschaftsfahrzeug mit integriertem Viehanhänger. Auf-
grund der Erstaussage des Beschuldigten und seiner Aussage vor Staatsanwaltschaft
ist erwiesen, dass er das Fahrzeug überholte und Gas geben musste, damit es nicht zu
einem Zusammenprall mit dem entgegenkommenden Fahrzeug kam und er noch recht-
zeitig vor dem überholten Fahrzeug auf die rechte Fahrbahn einbiegen konnte. Aufgrund
des sich in den Akten befindenden Foto der Lasermessung, des Messprotokolls, des von
der Polizistin geschilderten Vorgehens bei den Kontrollen und der Tatsache, dass der
Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung anlässlich der Anhaltung nicht bestritt,
sondern einzig erklärte warum er Gas gegeben habe, ist für das Gericht insgesamt er-
stellt, dass es sich beim gemessenen Fahrzeug um dasjenige des Beschuldigten handelt
und dieser am 22. September 2017 die geltende Höchstgeschwindigkeit von 80km/h
nach Abzug der Toleranz um 60km/h überschritten hat.
4. Wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines
Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders
krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen o-
der Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3
SVG) macht sicher der qualifizierten groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig.
Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten
wird um mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt
(Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG). Mit Bezug auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Verlet-
zung elementarer Verkehrsregeln ist dieses in den Fällen von Absatz 4 stets gegeben.
Gleiches gilt jedoch nicht für das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder
Todesopfern und mit Bezug auf den subjektiven Sachverhalt, namentlich den Vorsatz.
Hier begründet die massive Geschwindigkeitsüberschreitung nach Absatz 4 lediglich
eine Vermutung, welche jedoch durch die Umstände des Einzelfalls widerlegt werden
kann (BGE 142 IV 137 E. 11, 143 IV 508 E. 1.6). Betreffen des subjektiven Straftatbe-
stands kann auf die korrekten rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz in E. 3.1 verwie-
sen werden.
Der objektive Straftatbestand ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 60km/h
in einem Bereich, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80km/h beträgt gemäss
Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG erfüllt. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich - und es
werden im Übrigen auch keine geltend gemacht - die die Vermutung, dass eine solche
Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich ein hohes Risiko eines Unfalls mit
Schwerverletzten oder Todesopfern schafft, widerlegen würden. Es herrschte reger Ver-
kehr. Bei der fraglichen Strecke handelt es sich um eine nicht richtungsgetrennte Strasse
und das Überholmanöver fand auf der Gegenfahrbahn statt. Der Beschuldigte musste
Gas geben, um eine Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zu verhindern.
Auch bei einem Überholmanöver muss sich der Fahrzeuglenker an die Höchstgeschwin-
digkeiten halten. Bei derart hohen Überholgeschwindigkeiten - auch wenn sie nur kurz
andauern - bestehen jedoch praktisch keine angemessenen Reaktionsmöglichkeiten
mehr für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, etwa bei einem überraschenden Ver-
halten anderer Verkehrsteilnehmer (Bundesgerichtsurteil 6B_105/2012 vom 14. Mai
2012 E. 2.3). Sind die Voraussetzungen für ein Überholmanöver, nämlich dass der nö-
tige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird (Art. 35
SVG) nicht gegeben, so durfte der Beschuldigte gar nicht zum Überholen ansetzen. So-
weit der Beschuldigte geltend macht, da ihm ein Personenwagen entgegengekommen
sei, habe er entscheiden müssen, entweder das Überholmanöver fortzusetzen oder das
Fahrzeug hinter ihm voll auszubremsen, kann er aus diesem Umstand nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Der Beschuldigte gab an, er habe sich versichern können, dass ihm
kein Fahrzeug entgegenkomme und er die Möglichkeit habe das Fahrzeug vor ihm zu
überholen ohne die Höchstgeschwindigkeit überschreiten zu müssen. Aus den Akten
ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich andere Verkehrsteilnehmer, z.B. die
nachfolgenden Autos oder den entgegenkommenden Wagen nicht korrekt verhalten hät-
ten. Der Beschuldigte behauptete nie, dass entgegenkommende Fahrzeug nicht gese-
hen zu haben. Es ist daher erstellt, dass er das entgegenkommende Kraftfahrzeug vor
Beginn des Überholmanövers zur Kenntnis nahm, sich aber trotz der geringen Distanz
zwischen ihm und dem entgegenkommenden Fahrzeug entschied zu überholen und
während des Überholmanövers auf 140km/h zu beschleunigen.
Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte sowohl die ob-
jektiven als auch subjektiven Tatbestandsmerkmale der qualifizierten groben Verkehrs-
regelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 SVG erfüllt und dieser schuldig
zu sprechen ist.
5. Die qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG wird
mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft.
5.1 Das Bezirksgericht hat in E. 4.1 des angefochtenen Urteils die Strafzumessung in
ihren Grundsätzen korrekt dargetan. Weder der Berufungskläger noch die Staatsanwalt-
schaft rügen die diesbezüglichen Erwägungen als falsch. Die Berufung nach Art. 398 ff.
StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3). Das Kantons-
gericht verfügt demzufolge als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsäch-
licher sowie rechtlicher Hinsicht und selbst bezüglich der Strafzumessung (vgl. Art. 398
Abs. 2 und 3 StPO). Es ist ihm somit gestattet, die Strafe unter Berücksichtigung der
wesentlichen Strafzumessungsfaktoren selbst festzusetzen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3;
Bundesgerichtsurteil 6B_245/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1), wobei es sich bei gehöriger
Bemessung der Strafe durch die Vorinstanz deren Ausführungen zu eigen machen kann
und auf diese verweisen darf.
5.2 Zur Strafe bringt der Berufungskläger vor, es sei der Zeitablauf seit der Tat in An-
wendung von Art. 48 StGB und die Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Straf-
zumessung zu berücksichtigen. Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer Anschlussberu-
fung die Verbindungsbusse von Fr. 1'000.-- auf Fr. 2'000.-- zu erhöhen und entspre-
chend die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Tage festzulegen.
5.3 Mit 60 km/h zu viel auf dem Tacho, hat der Beschuldigte die Grenze von Art. 90
Abs. 4 lit. c SVG gerade erreicht. Die Witterungsverhältnisse waren gut, die Strecke war
übersichtlich. Leicht straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass reger Verkehr herrschte.
Es befanden sich Fahrzeuge hinter dem Beschuldigten, sowie auf der Gegenfahrbahn,
die auch als Überholspur diente. Er musste Gas geben, um einen Crash zu verhindern.
Das Überholmanöver war äusserst riskant, insbesondere bei dieser Geschwindigkeit.
Der Beschuldigte verhielt sich gegenüber den Behörden und den Gerichten anständig
und kooperativ. Er zeigte indes keine Einsicht oder Reue und bestritt die Tat auch noch
vor Kantonsgericht. Auf die Strafzumessung wirkt sich dies indes nicht aus. Dass der
Beschuldigte keine Vorstrafen hat, in geordneten Verhältnissen lebt und einer Erwerbs-
tätigkeit nachgeht, wirkt sich auf die Strafe ebenfalls neutral aus. Die gesetzlich vorge-
sehene Mindeststrafe wäre unter diesen Umständen nicht zu niedrig angesetzt.
5.4
Das in Art. 5 StPO festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Be-
hörde, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen, nachdem die beschul-
digte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde, und es mit der gebotenen Beförderung
voranzutreiben und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (vgl.
auch Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II). Das
Beschleunigungsgebot gilt für das ganze Verfahren und verpflichtet die Behörden, das
Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die
gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170;
BGE 130 I 269 E. 3.3 S. 274). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer rich-
tet sich nicht nach starren Regeln, sondern ist in jedem Einzelfall im Rahmen einer Ge-
samtbetrachtung zu würdigen. Die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sach-
verhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Be-
schuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten
bilden dafür Kriterien (BGE 130 I 269 E. 3.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist
für sich allein nicht zu beanstanden, wenn das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast
und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten unumgängliche Unterbrüche er-
leidet, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist
nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu
Tage tritt. Die ist noch nicht der Fall, wenn die eine oder andere Handlung etwas rascher
hätte vorgenommen werden können (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1; Bundes-
gerichturteile 6B_128/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.1; 6B_1303/2018 vom 9. September
2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes fest-
gestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, wobei als Sanktionen
die Anrechnung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigspre-
chung bei gleichzeitiger Strafbefreiung oder in extremen Fällen die Einstellung des Ver-
fahrens in Betracht fallen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8; Urteil 6B_933/2018
vom 3. Oktober 2019 E. 2, nicht publ. in BGE 146 IV 1).
Die Verkehrsregelverletzung wurde am 22. September 2017 begangen. Die polizeilichen
Untersuchungsakten erhielt die Staatsanwaltschaft am 25. Oktober 2017. Rund ein Jahr
nach Beginn des Untersuchungsverfahrens am 25. September 2018 fand die staatsan-
waltliche Einvernahme des Beschuldigten statt. In dieser Zeit wurden keine Verfahrens-
handlungen vorgenommen. Am 28. Mai 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, Anklage
zu erheben, was sie schliesslich ein Jahr später am 26. Mai 2020 tat. Auch zwischen der
Einvernahme und der Parteimitteilung sowie der Parteimitteilung und der Anklageerhe-
bung stand das Verfahren still. Im Mai 2020 wurden einzig der Strafregisterauszug
erneuert, die Steuerunterlagen und der Betreibungsregisterauszug eingeholt. Aus den
Akten ergeben sich keine Gründe für das lange zuwarten zwischen den einzelnen Ver-
fahrenshandlungen. Bis zur Anklageerhebung sind rund zwei Jahre und 8 Monate ver-
gangen. Der Sachverhalt war keineswegs komplex, es war nur ein Beschuldigter invol-
viert, die gebotenen Untersuchungshandlungen waren überschaubar und die Akten nicht
umfangreich. Das Verfahren vor Bezirksgericht dauerte rund 8 Monate und das Beru-
fungsverfahren weitere 6 Monate.
In Berücksichtigung der Natur und Schwierigkeit der Sache, der Gesamtdauer des Ver-
fahrens bis zum Berufungsentscheid und insbesondere der wiederholten mehrmonati-
gen Stillstände des Verfahrens während des Untersuchungsstadiums ist eine Verletzung
des Beschleunigungsgebots (Art. 6 Abs. 1 EMKR, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO) fest-
zustellen. Die Verletzung rechtfertigt indes weder die von der Verteidigung verlangte
Einstellung des Verfahrens noch eine Befreiung der Strafe. Die Verletzung des Be-
schleunigungsgebots ist jedoch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Vo-
rinstanz hat mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bereits das Mindestmass
ausgesprochen. Da bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gar auf die Strafe
verzichtet oder das Verfahren eingestellt werden kann, ist das Gericht a fortiori nicht an
die Strafart gebunden (vgl. auch Art. 48a Abs. 1 StGB).
Art. 48 StGB sieht obligatorische Strafmilderungsgründe vor. So hat das Gericht die
Strafe unter anderem zu mildern, wenn unter anderem das Strafbedürfnis in Anbetracht
der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit
wohl verhalten hat (Art. 48 lit. e StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an
die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann auf
eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber gemäss Art. 48a Abs. 2 StGB
an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden. Der Strafmilde-
rungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist gemäss bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der
Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Der Richter kann diese Frist
verkürzen, um der Art und Schwere der Straftat Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 145
E. 3.1; Bundesgerichtsurteil
6B_1038/2020 vom 15. Februar 2021 E. 1.2.2;
6B_590/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1).
Die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung wird mit einer Freiheitsstrafe von einem
bis vier Jahren bestraft (Art. 90 Abs. 3 SVG). Die Verjährungsfrist beträgt gemäss Art. 97
Abs. 1 lit. b StGB 15 Jahre. Es ist mithin noch nicht mal ein Drittel der Verjährungsfrist
verstrichen. Ein Strafmilderungsgrund nach Art. 48 StGB liegt in casu nicht vor.
In Berücksichtigung der hiervor genannten Strafzumessungskriterien sowie der Berück-
sichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots und dem Umstand, dass die
Staatsanwaltschaft es versäumt hat, bei der Polizei die notwendigen Unterlagen einzu-
holen, wird die Strafe auf eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Ver-
bindungsbusse von Fr. 500.-- festgelegt.
5.5 Es ist schliesslich die Höhe des Tagessatzes zu berechnen. Das Gericht bestimmt
die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le-
bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis-
tenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Ein-
kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus wel-
cher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftli-
che Leistungsfähigkeit. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht
zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische
Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei
Selbstständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (BGE 134 IV 60
E. 6.1 mit Hinweis).
Das monatliche Einkommen des Beschuldigten beläuft sich gemäss seinen eigenen An-
gaben auf rund Fr. 5'800.-- inkl. 13. Monatslohn. Er ist verheiratet und hat ein Kind. Seine
Frau hat kein Erwerbseinkommen und seine Tochter hat nach der Lehre ein Studium
begonnen. Die Steuererklärung für das Jahre 2018 weist ein Nettoeinkommen von
Fr. 90'104 pro Jahr aus, entsprechend rund Fr. 7'500.-- inkl. 13. Monatslohn pro Monat.
Gemäss dem Beschuldigten hat er seine Stelle 2018 verloren und arbeitet zur Zeit bei
einem anderen Arbeitgeber, was das tiefere Einkommen erklärt. Der Beschuldigte ver-
fügt über kein Vermögen. Es ist von einem monatlichen Einkommen inkl. 13. Monatslohn
von Fr. 5'800.-- auszugehen. Hiervon wird ein Pauschalabzug von 20% für Steuern und
Krankenkasse, 15% für die Unterhaltspflicht gegenüber seiner nicht erwerbstätigen Frau
sowie 15% für die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter vorgenommen. Es ver-
bleibt demnach ein monatlicher Betrag von Fr. 2'900.--. Die Höhe des Tagessatzes wird
daher auf Fr. 95.-- (Fr. 2'900.--/30, abgerundet) festgelegt.
5.6 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder
einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine
unbedingte Geldstrafe erscheint vorliegend nicht notwendig. Der Beschuldigte ist nicht
vorbestraft und er hat sich seit dem Vorfall nichts zu schulden kommen lassen. Er geht
einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach und lebt in geordneten Verhältnissen.
Das Gericht geht von einer günstigen Legalprognose aus. Die Geldstrafe wird mit
Ansetzung von einer Probezeit von zwei Jahren bedingt ausgesprochen.
6.
6.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des
Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für
Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei,
fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., 2020, N. 13 zu
Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton
getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt
die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem
Teilfreispruch hat sie die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des
Schuldspruchs zu tragen. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person
freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten jedoch dann ganz oder teilweise
auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens
bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen
Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene
Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet
sich nach dem Verfahrensausgang; bei einem Teilfreispruch ist nach den für die
Kostentragung geltenden Grundsätzen zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine
Entschädigung für die Taten, die mit einem Freispruch endeten, beanspruchen kann (Art.
429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom
aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei
aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten
verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone
die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das
Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und
Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8).
6.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Gerichts-
gebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art
der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Ge-
bührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips
festgesetzt (Art. 13 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.-
und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr
zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6'000.-- (Art. 22
lit. f GTar).
6.3
Vorliegend hat die Vorinstanz die Gerichtsgebühr für die Strafuntersuchung auf
Fr. 800.-- und die eigene auf Fr. 800.-- festgesetzt. Die Gerichtsgebühr bewegt sich im
Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Än-
derung vorzunehmen. Eine solche wurde auch nicht verlangt. Es rechtfertigt sich jedoch
aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots die Kosten je Hälftig, entspre-
chend je Fr. 800.--, dem Staat Wallis und dem Beschuldigten aufzuerlegen.
6.4 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.-- für die Weibelin an
(Art. 10 Abs. 2 GTar). Das Dossier war durchschnittlich umfangreich (280 Seiten). Es
waren vorliegend der Sachverhalt festzustellen und rechtliche Fragen zu beurteilen. Mit
Rücksicht auf die vorgenannten Bemessungskriterien erscheint eine Gerichtsgebühr von
Fr. 1'185.-- angemessen und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen da-
mit insgesamt Fr. 1'200.--. Der Beschuldigte wird verurteilt, er dringt mit seiner Berufung
indes teilweise durch. Das Kantonsgericht stellte die Verletzung des Beschleunigungs-
gebots fest und reduzierte das Strafmass um die Hälfte. Die Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft wird abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu
¾, entsprechend Fr. 900.-- dem Staat Wallis und zu ¼ entsprechend Fr. 300.-- dem
Beschuldigten auferlegt.
7. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte als teilweise obsiegende Partei einen An-
spruch auf eine Parteientschädigung und zwar zu ½ der Entschädigung für das erstin-
stanzliche Verfahren und zu ¾ der Entschädigung des Berufungsverfahrens.
7.1 Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches sich nach den Art.
27 ff. GTar berechnet, und weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar). Gemäss Art. 27 Abs.
1 GTar bewegt sich das Honorar zwischen einem im Gesetz vorgesehenen Minimum
und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit,
der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situ-
ation der Partei. Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel vor der Polizei
und im Untersuchungsverfahren Fr. 250.-- bis Fr. 1'600.--, vor der Staatsanwaltschaft Fr.
550.-- bis Fr. 5'500.--, vor dem Bezirksgericht Fr. 550.-- bis Fr. 3'300.-- und bei Berufung
vor Kantonsgericht Fr. 1'100.-- bis Fr. 8'800.-- (Art. 36 GTar).
7.2 Der Verteidiger hinterlegte anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht seine
Honorarnote und machte einen Aufwand von 10.95 Stunden sowie Auslagen in der Höhe
von Fr. 268.80 geltend. Zu berücksichtigen ist zudem der Aufwand nach der Hauptver-
handlung, den die Verteidigung auf 2 Stunden bezifferte. Der erste Verteidiger des Be-
schuldigten nahm an der staatsanwaltlichen Einvernahme teil. Der jetzige Verteidiger
nahm an der Hauptverhandlung in Brig teil, welche rund eine Stunde dauerte. Die Schrei-
ben an die Dienststelle sowie das Strassenverkehrsamt betreffen wohl das verwaltungs-
rechtliche Verfahren und stehen nicht im Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Dos-
sier. Jedenfalls können den Strafakten keine entsprechende Schreiben des Verteidigers
(29.08.19, 18.06.2020) oder Verfügungen (5.11.2019, 22.11.2019, 28.11.2019,
18.06.2020, 05.08.2020) entnommen werden. Dieser Aufwand ist im Rahmen der Par-
teientschädigung für das strafrechtliche Verfahren nicht zu berücksichtigen. Bei der Po-
sition Akteneinsicht vom 20. August 2019 ist unklar, ob es sich um die Akten des Straf-
verfahrens handelt oder diejenigen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens. Dem Vertei-
diger wurde bereits Ende Juni 2019 Akteneinsicht gewährt und das Dossier umfasste
damals rund 47 Seiten, was eine Akteneinsicht von 2 Stunden nicht rechtfertigen würde.
Da in der Honorarnote in anderen Positionen klar erwähnt wird "Durchsicht Strafakten"
ist davon auszugehen, dass es sich bei diesem Aufwand gerade nicht um einen im Straf-
verfahren relevanten handelt. Auch sämtliche Korrespondenz mit dem Mandanten im
Zusammenhang mit dem verwaltungsrechtlichen Verfahren kann nicht berücksichtigt
werden. Bei den Auslagen ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Honorarnote diese
sowohl für das strafrechtliche- als auch für das verwaltungsrechtliche Verfahren umfasst.
Kopien werden mit je Fr. 0.50 abgegolten (vgl. BGE 118 Ib 349 E. 5). Schliesslich musste
der Verteidiger das Urteil dem Beschuldigten zur Kenntnis bringen. In Berücksichtigung
der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit und des Umfangs, der vom
Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und der finanziellen Situation der Partei wird
die Parteientschädigung des erstinstanzlichen Verfahrens auf Fr. 2'300.-- inkl. Mwst. und
Auslagen festgelegt, wovon der Beschuldigte Anspruch auf die Hälfte, entsprechend
Fr. 1'150.--, hat.
7.3 Der Beschuldigte hat Berufung erhoben und eine kurz begründete Berufungserklä-
rung eingereicht. Das Dossier war durchschnittlich umfangreich. Der Rechtsvertreter hat
an der Berufungsverhandlung teilgenommen, welche 1 Stunde und 45 Minuten dauerte
und ist hierzu aus Visp angereist. Reisezeiten werden nicht vollständig bzw. nicht zum
ordentlichen Stundenansatz angerechnet, da sie nicht dieselben intellektuellen Anforde-
rungen an den Anwalt stellen wie die eigentliche Mandatsbetreuung (zur Möglichkeit der
unterschiedlichen Behandlung der Reisezeit gegenüber dem Aktenstudium vgl. Bundes-
gerichtsurteile 6B_810/2010 vom 25. Mai 2011 E. 2.2 und 6B_136/2009 vom 12. Mai
2009 E. 4.4; KGE P3 10 191 vom 29. März 2011 E. 3c/cc; KGE P3 13 25 vom 29. April
2013; KGE P1 16 14 vom 30. November 2017 E. 10.4.1). Der Verteidiger macht für das
Berufungsverfahren einen Aufwand von 11.5 Stunden geltend. Ein Honorar von insge-
samt Fr. 2'300.-- inkl. MwSt. und Auslagen für das Berufungsverfahren erscheint in Be-
rücksichtigung der vorgenannten Kriterien als angemessen. Davon hat der Beschuldigte
Anspruch auf ¾, entsprechend Fr. 1'725.--.
Das Kantonsgericht erkennt
X _________ wird der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art.
90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 SVG schuldig gesprochen.
X _________ wird mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 95.--, entspre-
chend Fr. 17'100.--, bestraft. Die Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung
einer Probezeit von zwei Jahren.
X _________ wird zudem mit eine Busse von Fr. 500.--, bei schuldhaftem Nichtbe-
zahlen einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, bestraft.
Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1'600.-- (Staatsan-
waltschaft Fr. 800.-- und Bezirksgericht Fr. 800.--) gehen je zur Hälfte, entsprechend
Fr. 800.-- zu Lasten von X _________ und dem Staat Wallis.
Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu ¾, ent-
sprechend Fr. 900.--, zu Lasten des Staats Wallis und zu ¼, entsprechend Fr. 300.-
-, zu Lasten von X _________.
Der Staat Wallis bezahlt X _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Par-
teientschädigung von Fr. 1'150.-- und für das Berufungsverfahren eine solche von
Fr. 1'725.--.
Sitten, 3. September 2021