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URTEIL VOM 27. SEPTEMBER 2021
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis
gegen
X _________ , Beschuldigter und Berufungskläger
(Fahren ohne Berechtigung)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 25. Januar 2021 (S1 20 32)
Verfahren
A. Die Staatsanwaltschaft erklärte X _________ mit Strafbefehl vom 6. Juli 2020 des
Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) schuldig, sanktionierte ihn mit
einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 30.--, ausmachend Fr. 2’100.--,
und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- (S. 43 f.). Der Beschuldigte erhob
dagegen am 21. Juli 2020 eine Einsprache (S. 45). Nach einer Einvernahme vom
Anklage beim Bezirksgericht Visp (S. 100).
B. Das Bezirksgericht Visp fällte am 25. Januar 2021 im Nachgang zur Hauptverhand-
lung vom 22. Januar 2021 nachstehendes Urteil, welches es den Parteien mit Post vom
Januar 2021 in begründeter Form eröffnete (S. 130 ff.):
X _________ wird des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig
erkannt.
X _________ wird zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- verurteilt.
Die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt Fr. 1'000.-- sowie die Kosten des Hauptverfahrens vor
Bezirksgericht von Fr. 800.-- werden X _________ auferlegt.
C. X _________ reichte gegen dieses Urteil vom 25. Januar 2021 beim Kantonsgericht
am 19. Februar 2021 eine Berufungserklärung ein, worin er den vollumfänglichen Frei-
spruch und eine erneute Einvernahme von A _________ beantragte. Diesen Beweisan-
trag hiess das Berufungsgericht mit Entscheid P2 21 32 vom 16. Juni 2021 gut.
D. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen und die Vorinstanz hinterlegte am
Das Kantonsgericht lud den Berufungskläger auf den 1. September 2021 zur Berufungs-
verhandlung vor. Sodann edierte es diverse Akten (SAO 16 13, SAO 16 1358,
SAO 19 248, S1 20 52, 2020/4889) zu rechtskräftig abgeschlossenen Delikten. Dabei
stellte sich heraus, dass entgegen dem Strafregistereintrag vor Bezirksgericht gegen den
Beschuldigten nie ein Verfahren mit der Nummer S1 20 52, dafür eines mit der Nummer
S1 20 2 hängig war.
E. Mit Schreiben vom 24. Juni 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine persön-
liche Teilnahme an der Berufungsverhandlung und beantragte die kostenpflichtige Ab-
weisung der Berufung sowie Bestätigung des angefochtenen Strafurteils.
Am 25. August 2021 lud das Berufungsgericht B _________ zur Zeugeneinvernahme
vor.
Nachdem die Sitzung wegen gesundheitlichen Beschwerden des Beschuldigten und
Verhinderung eines Zeugen mehrmals verschoben worden war, fand diese am
teil aufzuheben sei und verzichtete am Schluss auf eine mündliche Urteilsverkündung.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Nach der vorliegend anwendbaren Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 1
Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als
Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO),
mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398
Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Berufungsinstanz ist das
Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrich-
ter darf ein Kantonsrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine
Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und
keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO;
Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann
den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Da der Beschuldigte durch das Bezirksge-
richt mit einer Geldstrafe sanktioniert worden ist, ist die Zuständigkeit des Kantonsge-
richts bzw. von dessen Einzelrichter vorliegend gegeben.
1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung eines Entscheides hat, ist legitimiert ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 382 Abs. 1
StPO). Als Verurteilter hat der Beschuldigte ein Interesse an der Anfechtung des erstin-
stanzlichen Urteils, womit seine Legitimation zur Berufung gegeben ist.
1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen
Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1
StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die
entsprechend vorgegangen ist, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklä-
rung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Ab-
änderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Wird ein erstinstanzliches Urteil weder
mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern den Parteien direkt in begrün-
deter Form zugestellt, ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig. Es genügt, dem Be-
rufungsgericht innert 20 Tagen eine Berufungserklärung einzureichen (BGE 138 IV 157
E. 2). Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklä-
rung schriftlich Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO).
Die Vorinstanz hat den Parteien am 29. Januar 2021 direkt das schriftlich begründete
Urteil vom 25. Januar 2021 versandt, welches vom Berufungskläger am 1. Februar 2021
in Empfang genommen worden ist. Mit der Berufung vom 19. Februar 2021 reichte der
Beschuldigte innert offener Frist von 20 Tagen eine Berufungserklärung beim Kantons-
gericht Wallis ein, womit auf das Rechtsmittel einzutreten ist.
1.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende Vor-
schriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Wer
nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf
welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung be-
schränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfas-
send überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die
angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der
beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige
oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung
gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung
hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
Der Berufungskläger beantragt seinen vollumfänglichen Freispruch. Mithin richtet sich
seine Berufung gegen das ganze erstinstanzliche Urteil.
2.
2.1 Laut Anklageschrift fuhr X _________ am 14. Februar 2020, um 16.02 bis
16.05 Uhr, trotz Führerausweisentzug seit Ende Dezember 2018, am Steuer eines sil-
bernen Mercedes mit den Kontrollschildern VS xxx in C _________ von der Post kom-
mend in Richtung D _________. Bei der Kreuzung, Höhe E _________, erkannte ihn
B _________, Polizist der xxxpolizei F _________ und in diesem Moment als Passant
unterwegs,
welcher
umgehend
die
xxxpolizei
F
informierte.
X _________ lenkte das Fahrzeug mit dem Wissen um den Fahrerausweisentzug.
Das Bezirksgericht erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt und stützt sich da-
bei vorab auf die Aussagen von B _________, welcher den Beschuldigten ausserhalb
seines Dienstes am Steuer des silbrigen Mercedes beobachtet haben will.
Der Beschuldigte bringt zu seiner Verteidigung vor, sein Cousin A _________ sei am
besagten Nachmittag mit seinem Fahrzeug gefahren und habe für ihn Transporte zum
Ferienlager D _________ gemacht. Seine Einwände sind im Zusammenhang mit den
entlastenden sowie belastenden Beweise hiernach näher zu prüfen.
2.2 Der Schuldspruch für das Fahren ohne Führerausweis basiert zur Hauptsache auf
den Aussagen von B _________.
Der Zeuge wurde am 19. Februar 2020 durch die Kantonspolizei und am 2. Juli 2020
durch die Staatsanwaltschaft befragt (S. 7 ff., 32 ff.). Er erklärte, er sei Polizist
der xxxpolizei F _________, wohne in C _________ und sei am Freitag, den 14. Februar
2020 mit seinem Sohn mit dem Kinderwagen Spazieren gefahren. Auf der Kreuzung bei
den Bergbahnen habe er die Strasse überqueren wollen und da sei der Beschuldigte
von links kommend mit einem silbernen Mercedes an ihm vorbeigefahren. Da er gewusst
habe, dass der Angeklagte einen silbernen Mercedes fahre, habe er etwas genauer hin-
geschaut. Die Distanz zum Auto habe ungefähr zwei Meter bzw. «eine Fahrzeugbreite»
betragen und er habe ihn bereits ca. fünf Meter vor seiner Position erkannt. Der Beru-
fungskläger sei langsam, nur Schritttempo gefahren, weil viele Leute vom Skifahren zu-
rückgekommen und auf der Strasse gewesen seien. Er habe dem Fahrzeug noch bis auf
Höhe des Restaurants O _________ nachschauen können, er vermute, es sei weiter in
Richtung D _________ gefahren. Mit dem Beschuldigten sei er nicht verwandt, aber er
kenne ihn, weil er in C _________ aufgewachsen sei und schon dienstlich mit ihm zu tun
gehabt habe und zwar wegen Verkehrsdelikten. Es bestehe kein Zweifel, dass es sich
um den Beschuldigten gehandelt habe, er habe ihn genau erkannt. Die xxxpolizei habe
schon mehrere Meldungen aus der Bevölkerung erhalten, wonach der Angeklagte ohne
Führerausweis fahre, leider seien die Melder in der Regel nicht bereit gewesen, vor der
Polizei eine Aussage zu machen. Da er selbst nicht im Dienst gewesen sei, habe er
sofort seinen Kollegen von der xxxpolizei, H _________, angerufen, in der Hoffnung,
dass jemand für eine Anhaltung in der Nähe sei. Sein Berufsgenosse habe dies verneint,
aber erwähnt, kurz zuvor habe sich bereits eine andere Person gemeldet, welche den
Berufungskläger ebenfalls am Lenkrad gesehen habe. Er habe nicht gewusst, wer dieser
andere Melder gewesen sei. Später sei dann I _________ einvernommen worden und
er habe daraus geschlossen, dass dieser den Beschuldigten am Steuer gesehen und
die erste Meldung gemacht habe.
Vor Kantonsgericht hielt der Zeuge an diesen Aussagen fest (S. 218 ff.). Er erklärte, sich
zwar nicht mehr an die kleinsten Details zurückzuerinnern, aber an das Hauptsächliche
schon. Er schilderte, wie er am besagten Nachmittag am Strassenrand gestanden sei,
es viele vom Skifahren kommende Leute auf der Strasse gehabt habe und X _________
im Schritttempo an ihm vorbeigefahren sei, als er gerade die Strasse habe überqueren
wollen. Er habe ihn eindeutig am Lenkrad erkannt. Er kenne sowohl X _________, wie
auch dessen Vetter A _________ vom Sehen, weil sie im gleichen Dorf wohnen würden.
Diese würden sich nicht stark ähneln und er habe die beiden nicht verwechselt. Mit dem
Beschuldigten habe er auch schon beruflich zu tun gehabt, wegen Fahren unter Alko-
holeinfluss. In der Zeugenbefragung hinterlegte der Beschuldigte noch einen Plan von
der Fahrroute von seinem Parkplatz durchs Dorf in Richtung D _________ und warf die
Frage auf, wieso er nicht einfach angehalten worden sei. Darauf antwortete der Zeuge,
er sei zu diesem Zeitpunkt nicht im Dienst und mit dem Kinderwagen unterwegs gewe-
sen. Er habe daher seine Kollegen avisiert, von denen in diesem Moment leider niemand
für eine Anhaltung vor Ort gewesen sei.
2.3 I _________ wurde am 13. Mai 2020 durch die Kantonspolizei als Auskunftsperson
befragt, wo er die Aussage verweigerte (S. 19 ff.). Danach befragte ihn die Staatsanwalt-
schaft am 15. Juni 2020 als Zeugen (S. 26 ff.). Dort konnte er sich nicht auf ein Verwei-
gerungsrecht berufen, machte aber geltend, eine Aussage könne für ihn negative Kon-
sequenzen haben; für sein Geschäft und auch privat. Der Beschuldigte führe ein Ferien-
lager und beauftrage ihn jeweils mit Gruppentransporten. Er befürchte diese Aufträge
nicht mehr zu erhalten. Schliesslich erklärte der Zeuge, er habe am fraglichen Tag
H _________ wegen der Organisation der Rettungsdienste in C _________ angerufen.
Er habe ihn noch gar nicht richtig darauf ansprechen können, als H _________ von ei-
nem dringenden Anruf eines Kollegen unterbrochen worden sei. Etwa zehn Minuten spä-
ter habe H _________ ihn zurückgerufen und mitgeteilt, der Dienstkollege, habe
X _________ «durchfahren» sehen. Mehr sei da eigentlich nicht gewesen. Der Dienst-
kollege sei B _________ gewesen. Danach gefragt, ob er X _________ am 14. Februar
2020 am Steuer des Mercedes gesehen habe, gab er zu Protokoll: «Das kann ich Ihnen
nicht genau sagen. Ich sehe X _________ ab und zu, mal mit dem Velo, mal zu Fuss».
Vom Führerausweisentzug habe er im Dorf gehört, aber er wisse nicht, ob der Beschul-
digte sein Permis zurückerhalten habe.
2.4 Die Staatsanwaltschaft befragte am 27. August 2020 den Regionalpolizisten
H _________. Der Zeuge gab an, er habe mit I _________ privat telefoniert und um
16.00 Uhr einen Anruf von seinem Arbeitskollegen B _________ erhalten, welcher nach
einer Patrouille in C _________ gefragt habe, weil er den Beschuldigten am Steuer ge-
sehen habe. Er habe dies verneint und B _________ gesagt, er solle eine Anzeige er-
statten und als vereidigter Polizist aussagen. Danach habe er die Kantonspolizei infor-
miert und schliesslich I _________ zurückgerufen. Er habe unmittelbar mit den Ermitt-
lungsarbeiten begonnen, um einen weiteren Zeugen greifbar zu machen. Er habe ge-
wusst, dass I _________ sein Büro an der gefahrenen Strecke habe und ihn gefragt, ob
er X _________ auch fahren gesehen habe. I _________ habe dies bejaht.
H _________ habe darüber B _________ informiert. Danach gefragt, bestätigte
H _________ die Aussage von B _________, verschiedene Personen hätten bereits
früher gemeldet, X _________ sei mit einem Fahrzeug gefahren. Laut dem Zeugen hat-
ten sie deswegen zahlreiche Telefonate während des ganzen Winters 2019/2020 und
der Gemeindepräsident beauftragte die Regionalpolizei, der Sache nachzugehen. Aber
niemand sei bereit gewesen, eine Aussage zu machen. Auch vor der Meldung von
B _________ sei bereits ein Anruf einer Frau, deren Name er nicht kenne, eingegangen.
Als er sie gebeten habe, eine Aussage zu machen, habe sie das Telefonat beendet. Er
habe zurückgerufen, aber niemand habe den Anruf entgegengenommen. Seine Num-
mer sei blockiert worden und er habe den Anruf nicht mehr eruieren können. Die Leute
seien ängstlich, X _________ sei schon ein grober Mensch. Er habe beruflich mit ihm zu
tun gehabt und habe ihn aggressiv, uneinsichtig und unkooperativ erlebt. I _________
habe im Nachhinein wohl lieber nicht in die Sache mit reingezogen werden wollen und
deshalb anders ausgesagt. Da gehe es ihm wahrscheinlich gleich wie dem Grossteil der
Bevölkerung.
2.5 X _________ bestätigte anlässlich der Einvernahme vom 19. Februar 2020 gegen-
über der Polizei (S. 11 ff.), seit dem 30. Dezember 2018 keinen Führerausweis mehr zu
besitzen, aber bestritt vehement, überhaupt mit einem Fahrzeug gefahren zu sein. Der
silberne Mercedes sei auf seine Frau eingelöst, welche am 14. Februar 2020 in der
«J _________» gearbeitet habe. Sein Cousin A _________ fahre auch mit dem Merce-
des. Dieser habe um 16.00 Uhr Gepäck vom K _________ ins D _________ gefahren,
wo er mit ihm eine Stallung und Ferienlager führe. Er könne nicht sagen, ob er seinem
Cousin ähnlich sehe, einen Zwilling könne er nicht bieten. Manchmal fahre auch
L _________, aber auch der sehe ihm nicht so ähnlich. Bei diesen Aussagen blieb er
auch gegenüber der Staatsanwaltschaft am 13. August 2020 (S. 50 ff.) und verdeutlichte,
ein weiterer Führerausweisentzug könne er sich gar nicht leisten, weil er wegen dem
Ferienlager und den Transporten auf ein Fahrzeug angewiesen sei und seine Kollegen
bereits genug «ausgenutzt» habe. Sodann schilderte er sein vorbelastetes Verhältnis
mit der xxxpolizei F _________. Diese lauere seinem Fahrzeug jeweils auf, um zu sehen,
wer damit fahre. Das sei seinem Cousin A _________ auch schon passiert. Wieso ihn
der xxxpolizist B _________ fälschlicherweise belaste, wisse er nicht, vielleicht habe er
sich geirrt oder unbedingt gewollt, dass er der Fahrer gewesen sei. Die Hinweise aus
der Bevölkerung erklärte er sich so, dass er mit einem Landwirtschaftsfahrzeug oder
einem Motorfahrrad («Furzerlini») gefahren sei; dies sei trotz Führerausweisentzug er-
laubt. Wie auch schon gegenüber der Polizei erklärte er, am Nachmittag im Haus
M _________ in Richtung See oberhalb des Dorfes gewesen zu sein. Gegenüber dem
Bezirksrichter wiederholte er entsprechende Aussagen am 22. Januar 2021 (S. 123 ff.).
B _________ habe ihn sicher nicht bewusst falsch beschuldigen wollen, aber die Bezie-
hung zur xxxpolizei sei aufgrund von Vorfällen in der Vergangenheit angespannt. Die
xxxpolizei zeige eine gewisse Verbissenheit und verfolge sein Fahrzeug quasi, egal ob
seine Frau oder Söhne damit unterwegs seien. Mit B _________ selbst habe er bisher
keine Episode gehabt, er habe ihn zwei drei Mal angehalten, sei aber immer korrekt
behandelt worden. Eher mit den Agenten N _________ und H _________ habe er Vor-
fälle gehabt. Er vertrage es schlecht, traktiert und genötigt zu werden. Er sei freiheitslie-
bend. Ansonsten habe er keinerlei Probleme mit der Polizei oder Institutionen.
Diese Aussagen bestätigte er gegenüber dem Kantonsgericht (S. 226) und verneinte
nochmals, mit dem Mercedes gefahren zu sein. Sein Vetter habe an diesem Nachmittag,
ungefähr um 16.00 Uhr, Transporte für ihn ins D _________ erledigt. An diesem Tag sei
er in einer Ferienwohnsiedlung, wo er und seine Frau als Allrounder tätig seien, beschäf-
tigt gewesen. Wieso B _________ so felsenfest davon überzeugt sei, ihn gefahren sehen
zu haben, könne er sich nicht erklären. Er glaube nicht, dass dieser etwas gegen ihn
habe.
2.6 Schliesslich wurde auch A _________ am 12. Mai 2020 von der Polizei befragt. Er
bestätigte, mit besagtem Mercedes jeweils Transporte für seinen Cousin X _________
zu erledigen, wusste aber nicht mehr genau, ob dies am 14. Februar 2020 auch der Fall
gewesen ist und um welche Zeit. Später in der Einvernahme war er sich aber sicher, an
diesem Tag mehrmals mit dem Mercedes die Strecke Dorf-D _________ gefahren zu
sein. Das Auto sei den ganzen Tag bei ihm gewesen. Danach gefragt, ob der Beschul-
digte an diesem Tag gefahren sei, meinte er: «Das weiss ich doch nicht. Dann hätte er
das Auto vor der Stallung nehmen müssen. Ob er das getan hat weiss ich nicht.». Am
Morgen sei X _________ sicher im Lager am D _________ gewesen, am Nachmittag
wisse er nicht. Sodann erzählte A _________ von einem Vorfall mit dem Gemeindepoli-
zisten B _________. Dieser sei einige Tage nach der Einvernahme von X _________
auf die Strasse gesprungen, habe sich aber auf das Trottoir zurückbegeben ohne ihn
anzuhalten, als er gesehen habe, dass er (A _________) gefahren sei. B _________
habe wohl X _________ anhalten wollen und sei «erdättrut» (= erschrocken/erstaunt)
gewesen, dass dieser nicht gefahren sei. Es sei zu einigen Vorfällen gekommen, bei
denen X _________ von seinen Rechten Gebrauch gemacht habe. Dies habe wohl ei-
nigen Agenten der xxxpolizei nicht gefallen. Es sei aus seiner Sicht zu einigen unkorrek-
ten Aktionen der Polizei gekommen. X _________ habe sicher auch Fehler begangen,
aber er sei ja auch nicht immer schuld.
Vor Kantonsgericht erklärte der Zeuge nochmals, er habe immer wieder Transporte für
seinen Vetter vom Dorf ins Ferienlager erledigt, gewöhnlich am Samstag, manchmal
Montag oder Dienstag. Im Dorf sei er dann jeweils mit dem silbrigen Mercedes gefahren.
Dafür habe ihm der Beschuldigte zuvor die Schlüssel ausgehändigt. Er sei am
Berufungskläger habe er nie mit dem Fahrzeug fahren gesehen, aber er könne auch
nicht das Gegenteil bezeugen, weil er ihn ja nicht immer da gewesen sei. Seinem Vetter
sehe er seiner Meinung nach nicht ähnlich. Auf Nachfrage des Beschuldigten bestätigte
der Zeuge, dass er in der Regel zwischen 15.00-17.00 Uhr zum Hirten fahre, manchmal
auch mit dem Mercedes, wenn er Transporte mache. Er sei am besagten Tag zwar im
Ferienlager gewesen, aber er wisse nicht mehr, ob er auch mit dem Mercedes zum Hir-
ten gefahren sei. Er bekräftigte nochmals, dass der Vorfall mit B _________, wo dieser
ihm vor das Auto «gesprungen» sei, tatsächlich stattgefunden habe.
2.7 Aus den beigezogenen Akten ist ersichtlich, dass der Berufungskläger in der Ver-
gangenheit wiederholt wegen ähnlicher Strassenverkehrsdelikte mit Strafbefehl verurteilt
worden ist (Strafbefehl vom 8. Januar 2016 wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand
[SAO 16 13]; Strafbefehl vom 26. September 2016 wegen mehrfachem Fahren ohne
Berechtigung und mehrfacher Verweigerung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit [SAO 16 1358], Strafbefehl vom 7. Februar 2019 wegen Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit [SAO 19 248]). Dabei war der
Beschuldigte in den zwei letzten Fällen ebenfalls mit dem Mercedes angehalten worden,
welcher auf dessen Ehegattin eingelöst ist. In der letzten Widerhandlung vom
rekt auf Platz der Führerausweis abgenommen wurde. Daraufhin verfügte die Administ-
rativbehörde ein Führerausweisentzug ab 30. Dezember 2018 für eine unbestimmte
Dauer, jedoch mindestens für zwei Jahre bis am 29. Dezember 2020 (vgl. Verfügung der
Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt vom 29. Januar 2019 [2020/4889]). Das
hier zu beurteilende Strassenverkehrsdelikt erfolgte damit innerhalb des Zeitraums, in
dem der Beschuldigte keinen Führerausweis besass.
Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass sich der Berufungskläger in den früheren
Fällen teils provokativ sowie ausfällig verhalten und den Aufforderungen der Polizei über-
haupt nicht oder nicht sogleich Folge geleistet hat (SAO 16 13, S. 5; SAO 16 1358, S. 11
und 17; SAO 19 248, S. 9). Der Beschuldigte erklärte auch bereits dort, dass er sich von
der Polizei quasi verfolgt fühle und sich nicht gerne schikanieren lasse (SAO 19 248,
S. 31 ff). Die P_________polizei schilderte sodann bereits in einem Verfahren aus dem
Jahr 2016, ein Dorfbewohner hätte den Beschuldigten mit einem Traktor bzw. einem
Subaru Legacy ohne Kontrollschild herumfahren sehen und die Patrouille auf den Füh-
rerausweisentzug angesprochen (SAO 16 1358, S. 17).
2.8 Nach einer umfassenden Beweiswürdigung erscheinen die Schilderungen des
xxxpolizisten B _________ konstant und schlüssig. Er gab vor Kantonsgericht zwar so-
gleich zu, dass er sich nicht an jedes kleinste Detail erinnern könne, konnte aber den
Vorfall, wo er den Beschuldigten mit dem Mercedes fahren gesehen haben will, ereig-
nisbezogen schildern. So beschrieb er, wie es viele vom Skifahren kommende Leute auf
der Strasse gehabt habe und der Beschuldigte daher gezwungen gewesen sei, langsam
zu fahren. Er selbst habe gerade die Strasse überqueren wollen, als der Beschuldigte
an ihm vorbeigefahren sei. Dies erscheint einleuchtend. So hatte der Zeuge auch genug
Zeit, den Beschuldigten eindeutig am Lenkrad zu erkennen. Die Zeugenaussagen stim-
men zudem mit den Aussagen seines Arbeitskollegen H _________ überein, mit wel-
chem er direkt nach seiner Beobachtung Kontakt aufgenommen hat. Insbesondere
Agent H _________ fällt in den Akten als eifriger Ermittler auf, welchem es wichtig war,
Beweise für den Schuldspruch von X _________ zu sammeln. Dies lässt sich teils mit
den Umständen erklären, wonach wiederholt Meldungen aus der Bevölkerung eingegan-
gen sind, die den Beschuldigten trotz mutmasslichem Führerausweisentzug am Steuer
gesehen haben wollen. Andererseits ist das Verhältnis zwischen H _________ und
X _________ nicht unbelastet; beide werfen dem jeweils anderen ungebührliches Ver-
halten vor und sind mehrmals aneinandergeraten. Die Möglichkeit, nun endlich hand-
feste Belege für das Fahren ohne Berechtigung zu erhalten, könnte H _________ im
gewissen Sinne auch eine persönliche Genugtuung verschafft haben, was aber sicher
nicht seine vordergründige Motivation war. H _________ hofft «dass die Gerechtigkeit
siegen wird» (S. 65), was zum Ausdruck bringt, dass er sich als Polizist in erster Linie
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sorgt und ihm gleiche Regeln für alle wichtig
sind. Schliesslich hatten die beiden in diesem Fall nicht direkt Kontakt miteinander und
die Aussagen von H _________ waren sachlich sowie nachvollziehbar. I _________ be-
stätigte zudem, dass H _________ ihn nochmals angerufen und gesagt hat, der Be-
schuldigte sei am Steuer eines Fahrzeugs gesehen worden. Dies unterstützt die Glaub-
würdigkeit von dessen Aussagen.
Die Beziehung von X _________ zu B _________, welcher als Hauptbelastungszeuge
auftritt, ist im Vergleich dazu besser. Der Beschuldigte wirft diesem auch nicht vor, ihn
absichtlich falsch belasten zu wollen, sondern geht von einer Verwechslung mit seinem
Vetter A _________ aus. Der Vetter sagte in genau diesem Punkt jedoch nicht einheitlich
aus. Zuerst wusste er nicht, ob er an diesem Tag überhaupt mit dem Mercedes gefahren
war, später will er dann sogar mehrmals damit gefahren sein bzw. vor Kantonsgericht ist
er sich zwar sicher, am besagten Tag einmal damit gefahren zu sein, weiss aber nicht
mehr genau wann. Seine Reaktion auf die Frage, ob der Beschuldigte das Auto von ihm
unbemerkt genommen haben könnte, ist auch speziell. Wenn Jemandem nicht fahren
darf, müsste die unmittelbare Antwort doch dahingehend lauten, dass diejenige Person
sicher nicht das Fahrzeug benutzt hat. Hier meinte der Vetter aber, er wisse nicht, ob
der Beschuldigte das Fahrzeug geholt habe. Aufgrund der Verwandtschaft und geschäft-
lichen Verknüpfung, sind die Aussagen von A _________ jedenfalls mit Vorsicht zu wür-
digen.
Der Beschuldigte bestreitet zwar, mit dem Auto gefahren zu sein, liefert aber selbst ein
überzeugendes Motiv dafür. Für ihn ist es nämlich sehr umständlich, immer jemanden
zu organisieren, der seine Transporte zum Ferienlager übernimmt. Am besagten Frei-
tagnachmittag ist der Mercedes in exakt diese Richtung gefahren. Die Fahrroute ist also
plausibel. Am meisten überzeugt aber, dass der xxxpolizist den Beschuldigten erkannt
hat und dies aufgrund der Umstände auch relativ einfach möglich war.
B _________ kennt X _________ bereits seit seiner Kindheit, weil er im Dorf aufgewach-
sen ist und auch schon beruflich mit ihm zu tun gehabt hatte. Er kann ihn auch von
seinem Cousin unterscheiden, wobei diese sich nicht sehr ähnlich sehen, wovon sich
das Kantonsgericht selbst versichern konnte. Der Angeklagte hat deutlich mehr Gewicht
als sein Cousin, was sich auch am Gesicht feststellen lässt. B _________ schenkte dem
Mercedes besonders Aufmerksamkeit, da er wusste, dass dieses Fahrzeug dem Be-
schuldigten bzw. dessen Familie gehört und Erstgenannter nicht fahren durfte. Das Fahr-
zeug kam just in dem Moment an ihm vorbei, als er die Strasse überqueren wollte und
fuhr nur Schritttempo. So war es ein leichtes, auf eine Distanz von ungefähr zwei Meter
den Fahrer zu identifizieren, insbesondere, weil er darauf ein besonderes Augenmerk
legte. B _________ selbst sagte, es gebe kein Zweifel, dass er den Beschuldigten er-
kannt hat. Dies erscheint auch glaubwürdig, weil er ein paar Tage später wohl wiederum
dachte, der Beschuldigte fahre mit dem Mercedes, dann aber zurückschreckte, als er
dessen Vetter am Steuer erkannte. Demnach kann er den Beschuldigte und sein Vetter
sehr wohl auch in einem Auto voneinander unterscheiden. Schliesslich ist irrelevant,
dass der Beschuldigte nicht auf der Fahrroute angehalten werden konnte. Dies war auch
nicht möglich, weil der xxxpolizist nicht im Dienst und mit dem Kinderwagen unterwegs
war bzw. keine Patrouille in der Nähe war. Der Hauptbelastungszeuge hat den Beschul-
digten jedoch genau erkannt, was für einen Schuldspruch im Kontext mit den übrigen
Beweisen ausreichend ist.
Insgesamt können die belastenden Beweise in einen Kontext gesetzt werden:
H _________ erhält einen ersten Anruf einer unbekannten Frau, welche den Beschul-
digten mit dem Fahrzeug gesehen haben will. Kurz darauf ist H _________ privat mit
I _________ am Telefon und wird von B _________ unterbrochen, welcher ihm die glei-
che Beobachtung schildert. H _________ informiert die Kantonspolizei und ruft schliess-
lich I _________ zurück. Diesem erzählt er, dass der Beschuldigte gerade mit dem Mer-
cedes durch C _________ gefahren sei und fragt ihn, ob er ihn auch gesehen habe, was
dieser ihm gegenüber zwar bejaht, später aber gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht
mehr explizit so aussagt. Niemand im Dorf will eine Aussage gegenüber der Polizei ma-
chen, wohl aus Angst vor negativen Konsequenzen, wenn der Beschuldigte davon er-
fährt. Die entlastenden Beweise stehen im Widerspruch zu den belastenden Beweisen
und sind im Vergleich dazu weniger eindeutig; so konnte der Vetter den Beschuldigten
nicht klar entlasten und auch die Verwechslung erscheint nicht plausibel.
2.9 Bei Betrachtung aller Beweise erachtet es das Berufungsgericht als erstellt, dass
X _________ am 14. Februar 2020 zwischen 16.02 und 16.05 trotz Führerausweisent-
zug, am Steuer eines silbrigen Mercedes mit den Kontrollschildern VS xxx in
C _________ von der Post kommend in Richtung D _________ gefahren ist. Auf Höhe
der E _________ erkannte ihn B _________, welcher sich ausserhalb seines Dienstes
als xxxpolizist zufällig dort aufhielt und gerade die Strasse überqueren wollte.
X _________ lenkte das Fahrzeug mit dem Wissen um den Fahrerausweisentzug.
3.
3.1 Nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG macht sich strafbar, wer ohne den erforderlichen
Führerausweis ein Motorfahrzeug führt. Der Tatbestand bezweckt die Sicherung diver-
ser verkehrsrechtlicher Normen, welche sich auf die Person des Fahrzeuglenkers bezie-
hen und die die Nichtbeachtung von Vorschriften über die individuelle Fahrberechtigung
ahnden. Dies betrifft zunächst den Grundsatz von Art. 10 Abs. 2 SVG, wonach das Füh-
ren eines Motorfahrzeugs eines Führerausweises bedarf und im Umkehrschluss jegli-
ches Fahren ohne notwendigen Führerausweis untersagt ist. Objektiv tatbestandsmäs-
siges «Führen» ist bereits das Steuern eines rollenden oder eines abgeschleppten Ge-
fährts auf einer öffentlichen Strasse. Das Adjektiv «erforderlich» spricht Konstellationen
an, in denen der Betroffene zwar einen bestimmten Führerausweis besitzt, jener jedoch
nicht für den konkreten Sachverhalt gültig (Bundesgerichtsurteil 6B_974/2017 vom
Der Beschuldigte hat am 14. Februar 2020 ein Motorfahrzeug gesteuert, obwohl ihm der
Führerausweis entzogen worden war. Er hat sich bewusst über den Führerausweisent-
zug hinweggesetzt und damit den Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt. Mithin
ist der erstinstanzlich ausgesprochene Schuldspruch zu bestätigen.
3.2 Das Bezirksgericht hat in E. 3 des angefochtenen Urteils die Strafzumessung in ih-
ren Grundsätzen und die einzelnen Strafzumessungskriterien bezogen auf die dem Be-
schuldigten anzulastende Tat korrekt dargetan. Weder der Berufungskläger noch die
Staatsanwaltschaft rügen die diesbezüglichen Erwägungen als falsch. Die Berufung
nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3).
Das Kantonsgericht verfügt demzufolge als Berufungsgericht über umfassende Kogni-
tion in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht und selbst bezüglich der Strafzumessung
(vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist ihm somit gestattet, die Strafe unter Berücksich-
tigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren selbst festzusetzen (BGE 141 IV 244
E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_245/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1), wobei es sich bei
gehöriger Bemessung der Strafe durch die Vorinstanz deren Ausführungen zu eigen ma-
chen kann und auf diese verweisen darf.
Das Bezirksgericht sanktionierte den Beschuldigten für das Fahren ohne Berechtigung
mit einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 40.--, ausmachend
Fr. 2'800.--.
Die Anzahl der festgelegten Tagessätze, die Tagessatzhöhe und die unbedingte Ausfäl-
lung der Sanktion begründet das Bezirksgericht schlüssig. Insbesondere mit Blick auf
die edierten Strafbefehle zeigt sich, dass eine bedingte Strafe nicht ausreicht (Art. 42
Abs. 1 StGB), um den Berufungskläger von der Begehung weiterer Verkehrsregeldelikte
abzuhalten. Er ist mehrmals ohne Führerausweis gefahren und hat dafür immer wieder
Ausreden gesucht. Auch in diesem Verfahren zeigt er sich absolut uneinsichtig und ver-
sucht sich der Strafverfolgung zu entziehen, indem er seinen Vetter als Fahrer vor-
schiebt. Die G _________ Bevölkerung scheint, laut Polizei, strafrechtlich relevante Ver-
fehlungen des Berufungsklägers nur anonym melden zu wollen und befürchtet bei ent-
sprechenden Aussagen Nachteile, was bedenklich erscheint. Es wäre gar fraglich, ob
vorliegend nicht eine Freiheitsstrafe angemessen gewesen wäre, zumal sich der Be-
schuldigte seit mehreren Jahren permanent mit Verkehrsregeldelikten konfrontiert sieht
und die Tragweite seines Verhaltens verharmlost. Auch wenn dies hier wegen dem Ver-
schlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») nicht möglich ist, muss sich der
Beschuldigte bewusst sein, dass ihm in einem nächsten Verfahren allenfalls eine Frei-
heitsstrafe drohen kann, zumal andere Sanktionen ihn bislang nicht beeindruckt haben.
Mithin ist daran festzuhalten, dass der Beschuldigte für den erneuten Verstoss nach
Art. 95 abs. 1 lit. a SVG mit einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je
Fr. 40.-- zu bestrafen ist.
4.
4.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf-
wandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten,
die amtliche Verteidigung oder andere Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422
StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 ff. zu Art. 422 StPO).
Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton übernommen,
der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah-
renskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie bezahlt bei einem Teil-
freispruch die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des Schuldspruchs.
Die Verfahrenskosten können ihr bei einem Freispruch ganz oder teilweise auferlegt
werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder
dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsie-
gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann einer Partei, welche
ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Ver-
fahrenskosten auferlegen, wenn (lit. a) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im
Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder (lit. b) der angefochtene Entscheid
nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz
selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz
getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang; bei
einem Teilfreispruch ist nach den für die Kostentragung geltenden Grundsätzen zu
prüfen, ob die beschuldigte Person eine Entschädigung für die Taten, die mit einem
Freispruch endeten, beanspruchen kann (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329).
Die
Strafbehörden
können
ihre
Forderungen
aus
Verfahrenskosten
mit
Entschädigungsansprüchen
der
zahlungspflichtigen
Partei
aus
dem gleichen
Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442
Abs. 4 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 9.2). Nach
Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten
und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten
und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009
(GTar).
4.2 Der Beschuldigte wird erst- und zweitinstanzlich verurteilt. Seine Berufung wird voll-
umfänglich abgewiesen. Aufgrund des Verfahrensausgangs hat er sämtliche Prozess-
kosten beider Instanzen zu tragen.
4.3 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird
in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro-
zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebühren-
rahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge-
setzt (Art. 13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.—bis
Fr. 6'000.--, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art. 22 lit. b und c
GTar). Das Kantonsgericht erhebt für das Berufungsverfahren eine Gebühr zwischen
einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6'000.-- (Art. 22 lit. f GTar).
4.3.1 Die Vorinstanz hat vorliegend die Gerichtskosten für das Vorverfahren auf
Fr. 1’000.-- und die eigenen auf Fr. 800.-- festgesetzt. Diese Gerichtsgebühren bewegen
sich jeweils im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht,
hier eine Änderung vorzunehmen.
4.3.2 Im Berufungsverfahren sind Auslagen im Betrag von Fr. 25.-- für die Weibelin an-
gefallen (Art. 10 Abs. 2 GTar). Das Dossier war nicht besonders umfangreich und es
waren die gleichen Fragen wie vor erster Instanz strittig. Vor Kantonsgericht war jedoch
einige Instruktion notwendig und wurden nochmals zwei Zeugen einvernommen. Die
Zeugenentschädigung von A _________ und B _________ beträgt je Fr. 132.80 Eine
Gerichtsgebühr von Fr. 1’209.40 erscheint in Berücksichtigung der angeführten Bemes-
sungskriterien als angemessen. Die Kosten betragen somit insgesamt Fr. 1’500.--.
4.4 Aufgrund des Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
Das Kantonsgericht erkennt
X _________ wird des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b
SVG schuldig erkannt.
X _________ wird zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- verurteilt.
Die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt Fr. 1'000.--, jene des Hauptverfahrens
vor Bezirksgericht von Fr. 800.-- und jene des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.--
werden X _________ auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 27. September 2021